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Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern www.deutscher-anwaltspiegel.de In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Außerdem News aus den Bereichen: Save the Date, Rechtsprechung, EU-Recht, Deals, Sozietäten, Public Sector, Personal, Veranstaltung EU-Recht • Steuerrecht • Markenrecht Rechtsmarkt/Berufsrecht • Rechtsmarkt

Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 … · Von Prof Dr Dirk Staudenmayer, Brüssel, und Dr Claudia Moser, ... Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht schafft ein komplettes Kaufrecht, das in

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Ausgabe 11 // 4. Juni 2014

Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

www.deutscher-anwaltspiegel.de

In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:

Außerdem News aus den Bereichen: Save the Date, Rechtsprechung, EU-Recht, Deals, Sozietäten, Public Sector, Personal, Veranstaltung

EU-Recht • Steuerrecht • Markenrecht Rechtsmarkt/Berufsrecht • Rechtsmarkt

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News & Services

2 // Inhalt und Editorial

Prof. Dr. Thomas Wegerich

Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel

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Liebe Leserin, lieber Leser,

wir haben einen neuen Strategischen Partner: Die Sozietät „anchor“ ist mit an Bord des Deutschen AnwaltSpiegels, und damit eine der spannenden jüngeren Neugründungen im Rechtsmarkt, die ihre Expertise im Bereich Insolvenzrecht und Restruk-turierung einbringen wird.

Wir haben auch einen neuen Fachbeirat: Dr. Martin Dannhoff ist in der Konzernrechtsabteilung der Bertelsmann SE & Co. KGaA tätig. Wir freuen uns darauf, dass wir zukünftig von seinen Branchen- und Marktkenntnissen im Rahmen unserer internen Meetings lernen können. – Für beide „Neuzugänge“ gilt: Willkommen im Club!

Und: Wir haben zwei hochkarätige AnwaltSpiegel-Roundtables sowie ein weiteres AnwaltSpiegel-Panel für Sie vorbereitet. Oder interessieren Sie sich nicht für Unternehmensbewertung bei M&A-Transaktio-nen (falls doch, schauen Sie HIER), Distressed M&A (HIER) und für die Frage, ob WP-Gesellschaften nicht vielleicht die erfolgreicheren Wirtschaftskanzleien sind (HIER). – Für Fußballfans: Alle Termine sind natürlich mit dem WM-Spielplan abgestimmt.

Ihr

Thomas Wegerich

Save the Date � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 23Rechtsprechung � � � � � � � � � � � � � � � � � 23EU-Recht � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 23Deals � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 24

Sozietäten � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 26Public Sector� � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 27Personal� � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 28Veranstaltung � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 28

Fachbeirat � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 29Kontakte und Ansprechpartner � � � 31Strategische Partner, Kooperations-partner und Impressum � � � � � � � � � � 32

_ EU-Recht � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 3

Kommt die Ziellinie in Sichtweite? – Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht: Zweidrittelmehrheit durch das Europäische Parlament in erster LesungVon Prof� Dr� Dirk Staudenmayer, Brüssel, und Dr� Claudia Moser, Brüssel � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 3

_ Steuerrecht� � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 7

Mehr Rechtssicherheit – Besteuerung von Körperschaf-ten: Finanzministerium regelt Verlustabzugsbeschränkung neuVon Peter Fabry, München � � � � � � � � �7

Anlagebetrug ist ein GAU –Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen: BFH bestätigt bisherige RechtsprechungVon Claudia Weinhold, München, und Dr� Florian Egger, München � � 10

_ Markenrecht � � � � � � � � � � � � � � � � �13

Es ist nicht alles … glänzend im „Goldbären-Streit“: „Haribo vs. Lindt & Sprüngli“ – (Nur) die zweite Runde ist entschiedenVon Dr� Carsten Albrecht, Hamburg� � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 13

_ Rechtsmarkt/Berufsrecht � � � � �16

Was das kostet! – Versicherungs-pflicht von Unternehmensjuristen in der allgemeinen Renten -versicherung vs. Mitgliedschaft im VersorgungswerkVon Dr� Oliver Bertram, Düsseldorf� � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 16

_ Rechtsmarkt � � � � � � � � � � � � � � � � �20

Revolution im Elfenbeinturm – Das Beispiel Menold Bezler: Karriere und Familie lassen sich auch in einer Wirtschaftskanzlei vereinbaren Von Dr� Jörg Schneider-Brodtmann, Stuttgart, und Stefanie Müller, Stuttgart � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 20

Ausgabe 11 // 4. Juni 2014

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Kommt die Ziellinie in Sichtweite?Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht: Zweidrittelmehrheit durch das Europäische Parlament in erster Lesung

Von Prof. Dr. Dirk Staudenmayer und Dr. Claudia Moser

AusgangslageDer Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (KOM (2011) 635 endgültig) aus dem Jahr 2011 ist eine Initiative von entscheidender Bedeutung für Verbraucher und Unter-nehmen im Binnenmarkt. Sein Ziel ist es, den grenzüber-schreitenden Handel zu erleichtern. Bislang schrecken 90% der Unternehmer in der EU vor einem Export zu-rück. Ein wichtiger Grund dafür sind die unterschiedli-

chen nationalen Vertragsrechte. So müssen Händler, die Verbraucher in anderen EU-Staaten beliefern, unter Umständen trotz Rechtswahl zwingendes Recht des Verbrauchers beachten (Art. 6 (2) der Verordnung (EG) 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)). Sie müssen sich darüber rechtlich beraten lassen und eventuell ihre AGB anpas-sen. Dies verursacht Kosten von durchschnittlich 10.000 Euro für jedes Unternehmen pro Mitgliedstaat, in den

es exportieren will. Dies belastet besonders kleine und mittlere Unternehmen.

Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht: die ZielsetzungDas Gemeinsame Europäische Kaufrecht wird den grenz-überschreitenden Handel erleichtern. Unternehmen, die das Gemeinsame Europäische Kaufrecht als anwendba-res Recht wählen, werden in der Lage sein, Kosten zu

Das Europäische Parlament bringt das Projekt Gemeinsames Europäisches Kaufrecht ein Stück voran.

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3 // EU-RechtAusgabe 11 // 4. Juni 2014

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sparen, weil sie ihre Produkte auf Grundlage eines einzi-gen Vertrags und einer einzigen IT-Plattform im gesam-ten EU-Ausland verkaufen können. Verbraucher erhalten eine größere Auswahl zu niedrigeren Preisen.

Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht schafft ein komplettes Kaufrecht, das in allen Mitgliedstaaten iden-tisch und in allen Amtssprachen verfügbar ist. Es tritt als zweites Regime neben die nationalen Kaufrechte und ersetzt sie nicht. Es ist fakultativ, die Vertragsparteien können es also vereinbaren, müssen es aber nicht. Sie werden es nur wählen, wenn es ihnen wirtschaftliche und rechtliche Vorteile verspricht. Damit führt das Ge-meinsame Europäische Kaufrecht zu einer Situation, bei der beide Vertragsparteien nur gewinnen können. Dies gilt für Verbraucher vor allem auch aufgrund des hohen Verbraucherschutzniveaus, dessen Zweck es ist, Verbrau-chern das für die Wahl des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts nötige Vertrauen zu geben, Dementspre-chend enthält das Gemeinsame Europäische Kaufrecht ein Verbraucherschutzniveau, das dem gemeinschaftli-chen Besitzstand entspricht oder darüber hinausgeht. Hinzu kommt, dass es auch in nicht harmonisierten Be-reichen für den Verbraucher im Wesentlichen gleichwer-tig oder besser ist als die meisten nationalen Rechte.

„Qualitätsmarke“ im RechtsverkehrVerbraucher vertrauen im Übrigen der „Qualitätsmarke“ Gemeinsames Europäisches Kaufrecht. Nach einer von der Kommission veröffentlichten verhaltensökonomi-schen Studie (unter diesem LINK) sind Verbraucher nicht beunruhigt, wenn sie aufgrund eines optionalen Instru-ments einkaufen. Die Vereinbarung des optionalen Ge-meinsamen Europäischen Kaufrechts erhöhe nicht die

Wahrscheinlichkeit, dass die Bestellung storniert werde. Das optionale Kaufrecht löst bei Verbrauchern auch kei-ne Sorgen über ihre Rechte und wie sie sie bei einem grenzüberschreitenden Kauf geltend machen könnten, aus.

Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht kann für grenzüberschreitende Kaufverträge über bewegliche, körperliche Gegenstände und für die Bereitstellung digitaler Inhalte sowie für Verträge über sogenannte „verbundene Dienstleistungen“, wie Installation oder Reparatur der gekauften Güter, verwendet werden. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht regelt die für den

Abschluss grenzübergreifender Verträge wichtigsten Be-reiche (siehe dazu Erwägungsgrund 26), etwa den Ver-tragsschluss, die AGB-Kontrolle, die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer etc. Unternehmer können sich somit weitgehend auf das Gemeinsame Europäische Kaufrecht stützen.

Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht wird derzeit im Rat und Europäischen Parlament verhandelt. Während

die Verhandlungen im Rat eher langsam voranschreiten, hat das Parlament bereits eine Stellungnahme zum Vor-schlag in erster Lesung verabschiedet (siehe auch LINK). Es begrüßte ihn unter Hinweis auf dessen enormes Po-tential an Vorteilen für Verbraucher und Unternehmen im Binnenmarkt. Mit einer Zweidrittelmehrheit unter-stützt das Europäische Parlament die grundlegenden Weichenstellungen der Kommission, insbesondere auch den fakultativen Charakter des Vorschlags.

Next Steps: Was noch zu tun istAllerdings machte es auch zahlreiche Änderungsvor-schläge, die zum Teil technischer Natur sind, zum Teil aber auch wichtige politische Entscheidungen beinhal-ten. Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende As-pekte: • Das Parlament möchte den Anwendungsbereich auf

Fernabsatzverträge beschränken. Unter den Begriff „Fernabsatzverträge“ fallen insbesondere Online-geschäfte, die den Bereich darstellen, bei dem das Gemeinsame Europäische Kaufrecht den größten Kosteneinsparungseffekt hat. Damit möchte das Parlament der Bedeutung dieses schnell wachsen-den Sektors insbesondere bei grenzüberschreiten-den Verträgen Rechnung tragen. Weiterhin soll das Gemeinsame Europäische Kaufrecht auch für solche Verträge gelten, bei denen die Parteien für die Ver-tragsanbahnung ausschließlich Fernkommunikati-onsmittel verwendet, aber den Vertrag selbst nicht mit deren Hilfe geschlossen haben.

• Auf der anderen Seite möchte das Parlament den Anwendungsbereich des Vorschlags erweitern: Wäh-rend es nach dem Vorschlag der Kommission er-

„Unternehmen, die das Gemeinsame Europäische Kaufrecht als anwendbares Recht wählen, werden in der Lage sein,

Kosten zu sparen, weil sie ihre Produkte auf Grundlage eines einzigen Vertrags und

einer einzigen IT-Plattform im gesamten EU-Ausland verkaufen können.“

4 // EU-RechtAusgabe 11 // 4. Juni 2014

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forderlich ist, dass bei Handelsgeschäften mindes-tens ein Unternehmen die Kriterien eines kleinen und mittleren Unternehmens erfüllt, sollen nach den Vorstellungen des Parlaments zwei Unternehmen, unabhängig davon, ob eines von beiden ein kleines oder mittleres Unternehmen ist, das Gemeinsame Europäische Kaufrecht vereinbaren können.

• Um der wachsenden Bedeutung des Handels mit digitalen Inhalten gerecht zu werden, hat das Parla-ment zahlreiche weitere Regelungen aufgenommen und Änderungen an den Regelungen im Kommissi-onsvorschlag eingebracht. Diese betreffen insbeson-dere die Fälle, in denen digitale Inhalte nicht für eine Gegenleistung oder für eine nichtmonetäre Gegen-leistung, wie etwa persönliche Daten, zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere sollen diese persönli-chen Daten im Fall der Vertragsbeendigung gelöscht werden müssen.

• Angesichts der Kritik von Seiten der Industrie an dem hohen Verbraucherschutzniveau möchte das Parla-ment zu einem anderen Ausgleich zwischen Unter-nehmens- und Verbraucherinteressen gelangen. Po-sitive Kenntnis des Verbrauchers von einem Mangel soll bereits dazu führen, dass Abhilfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Im Kommissions-vorschlag ist dagegen neben der positiven Kenntnis noch zusätzlich erforderlich, dass der Verbraucher den Mangel akzeptiert hat. Weiterhin wird das Recht der Vertragsbeendigung als das am weitesten in den Vertrag eingreifende Recht beschränkt. So soll der Verbraucher nur in einem Zeitraum von zwei Mona-ten ab Kenntnis des Mangels den Vertrag beenden können. Danach hätte der Verbraucher lediglich we-

niger weitgehende Rechte wie etwa Reparatur oder Ersatzlieferung. Gemäß dem Kommissionsvorschlag können die Verbraucher zwischen den Gewährleis-tungsrechten frei wählen. Es gibt eine kurze Ver-jährungsfrist von zwei Jahren, die ab Kenntnis oder Kennenmüssen des Mangels beginnt. Für den Fall, dass diese kürzere Verjährungsfrist nicht begonnen hat, verjähren aber spätestens zehn Jahre nach der Lieferung die Ansprüche. Das Parlament schlägt eine Verkürzung dieser langen Verjährungsfrist von zehn auf sechs Jahre vor.

• Der Bericht sieht eine Ausweitung des Verbraucher-schutzniveaus bei der AGB-Kontrolle vor. Der An-wendungsbereich der Kontrolle erstreckt sich auch auf individuell ausgehandelte Klauseln und auf das synallagmatische Verhältnis zwischen Leistung und Preis. Zahlreiche Klauseln, die im Kommissionsvor-schlag in der grauen Liste (d.h. der Liste, bei der die Unfairness nur vermutet wird) standen, wurden in die schwarze Liste (also die Liste der per se unfairen Vertragsklauseln) überführt. Dazu wurden noch eini-ge weitere Klauseln in die graue Liste aufgenommen.

(Zwischen-)Fazit und AusblickInwieweit diese Änderungsvorschläge des Parlaments vom Rat übernommen werden, ist derzeit noch nicht abzusehen. Vizepräsidentin Reding betonte jedenfalls in der Plenarsitzung, dass die Kommission bereit sei, die meisten Änderungsanträge des Europäischen Parla-ments zu übernehmen, vorausgesetzt, dass auch der Rat einverstanden sei.

Die Arbeiten am Gemeinsamen Europäischen Kauf-recht gewinnen mit der Stellungnahme des Parlaments

an Fahrt. Eine Annahme der Änderungsvorschläge in absehbarer Zeit wäre wünschenswert, da das Gemein-same Europäische Kaufrecht eine konkrete Lösung für konkrete Probleme bietet, mit denen Unternehmen und Verbraucher bei grenzüberschreitenden Geschäften im Binnenmarkt konfrontiert sind. � F

Hinweis der Redaktion: Die vorstehenden Ausführungen geben ausschließlich die persönliche Meinung der Autoren wieder und binden nicht die Europäische Kommission.

Dr. Claudia Moser, zurzeit abgeordnete nationale Sachverständige bei der Europäischen Kommission, Brüssel

[email protected] http://ec.europa.eu/index_de.htm

Prof. Dr. Dirk Staudenmayer, Referatsleiter, Europäische Kommission, Brüssel

[email protected] http://ec.europa.eu/index_de.htm

5 // EU-RechtAusgabe 11 // 4. Juni 2014

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Mehr RechtssicherheitBesteuerung von Körperschaften: Finanzministerium regelt Verlustabzugsbeschränkung neu

Von Peter Fabry

Das BMF hat am 15.04.2014 den Entwurf für ein Schrei-ben zur Verlustabzugsbeschränkung veröffentlicht, der mit großer Spannung erwartet worden ist. Im Wesentli-chen werden darin die Ausführungen zum unterjährigen Beteiligungserwerb neu gefasst. Des Weiteren nimmt die Finanzverwaltung erstmals zur Konzernklausel und zur Stille-Reserven-Klausel Stellung.

Strenge Vorgaben durch UnternehmensteuerreformgesetzLaut § 8c KStG in der Fassung des Unternehmensteuer-reformgesetzes 2008 war die Nutzung von nicht ausge-glichenen oder abgezogenen Verlusten im Rahmen von Anteilsübertragungen an Körperschaften nur unter er-heblichen Beschränkungen möglich: Werden innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Anteile durch einen Erwerberkreis erworben, geht der Verlust quotal entsprechend der Höhe der schädli-chen Beteiligungserwerbe unter. Bei einem schädlichen Beteiligungserwerb von über 50% innerhalb eines Zeit-raums von fünf Jahren geht der nicht genutzte Verlust vollständig unter.

Bereits 2010 hat der Gesetzgeber mit dem Wachs-tumsbeschleunigungsgesetz – durch die Einführung der Konzernklausel und der Stille-Reserven-Klausel – Rege-lungen geschaffen, die die überschießende Wirkung des § 8c KStG aus dem Jahr 2008 abschwächen sollten. Welche faulen Früchte können von der Ernte abgezogen werden? Neue Regelungen bringen neue Rechnungen.

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7 // SteuerrechtAusgabe 11 // 4. Juni 2014

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Allerdings blieb bis zu dem nun veröffentlichten BMF-Entwurf unklar, wie diese Neuregelungen in der Praxis umzusetzen sind.

Unterjähriger BeteiligungserwerbNach § 8c KStG unterliegt bei einem unterjährigen Be-teiligungserwerb ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Verlust der Verlustabzugsbeschränkung. Das BMF hat diese Vorgabe in der Vergangenheit so interpretiert, dass es nicht zulässig sei, einen bis zum Beteiligungserwerb erzielten Gewinn mit noch nicht genutzten Verlusten zu verrechnen. Dieser Auffassung hat der BFH allerdings mit seinem Urteil vom 30.11.2011 eine klare Absage erteilt (BStBl II, 2012, 360).

Mittlerweile ist die Finanzverwaltung der Argumen-tation des BFH gefolgt. Laut BMF kommt eine Verrech-nung jedoch nur in Betracht, wenn das Ergebnis des Wirtschaftsjahres, in dem der schädliche Beteiligungser-werb erfolgt, insgesamt positiv ist. Sind vor dem schädli-chen Beteiligungserwerb Gewinne und nach dem schäd-lichen Beteiligungserwerb Verluste entstanden, sind die Ergebnisse zu saldieren. Nur ein nach dieser Saldierung verbleibender Gewinn soll mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden können. Auch sollen die Grundsätze der Mindestbesteuerung bei einem unter-jährigen schädlichen Beteiligungserwerb auf die Ver-rechnung eines bis zu diesem Zeitpunkt im Wirtschafts-jahr erzielten Gewinns mit bisher noch nicht genutzten Verlusten anzuwenden sein.

Bei einem unterjährigen Beteiligungserwerb ist von § 8c KStG auch der bis zur relevanten Anteilsübertragung entstandene laufende Verlust betroffen. Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung konnte der Einfachheit

halber eine zeitanteilige Einkünfteermittlung erfolgen, alternativ konnte aber auch eine bilanzielle Ergebnisab-schichtung vorgenommen werden.

Der Entwurf des neuen Schreibens sieht nun vor, dass das laufende Ergebnis des Wirtschaftsjahres beim unter-jährigen Beteiligungserwerb nach wirtschaftlichen Kri-terien aufgeteilt werden soll. Dies kann durch Erstellung eines Zwischenabschlusses auf den Übertragungsstich-

tag erfolgen. Wenn kein Zwischenabschluss erstellt wird, soll eine Schätzung erfolgen. Da die früher vorgesehene zeitanteilige Aufteilung im Entwurf nicht mehr genannt wird, ist aber nicht klar, ob die Finanzverwaltung die Op-tion der zeitanteiligen Ergebnisaufteilung künftig noch akzeptiert.

Besonderheiten ergeben sich, wenn unterjährig ein schädlicher Beteiligungserwerb bei einem Organträger gegeben ist. Die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG soll laut Finanzverwaltung auf Ebene des Organ-trägers und der Organgesellschaft getrennt, also vor der Einkommenszurechnung angewandt werden. Ein bis zum schädlichen Beteiligungserwerb bei der Organge-sellschaft erwirtschafteter Gewinn kann damit nicht

mit bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielten Verlusten des Organträgers verrechnet werden.

KonzernklauselNach der Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb nicht vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100% mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Dabei ist zu beachten, dass sich die Konzernklausel des § 8c KStG weder am aktien- oder handelsrechtlichen noch am umwandlungsteuer-rechtlichen Konzernbegriff orientiert. Die Zugehörigkeit von übertragendem und übernehmendem Rechtsträger zum selben Konzern reicht nicht aus. Es ist vielmehr eine 100%ige Beteiligung (unmittelbar oder mittelbar) der-selben Person am übertragenden und übernehmenden Rechtsträger erforderlich.

Im Entwurf des neuen Schreibens wird nun ausge-führt, dass eine Personengesellschaft oder ein anderer Personenzusammenschluss nicht „dieselbe Person“ sein kann. Stattdessen wird gefordert, dass eine natürliche oder juristische Person jeweils zu 100% unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein muss. Daher soll die Konzern-klausel auch dann nicht eingreifen, wenn eine natürli-che Person selbst übertragender oder übernehmender Rechtsträger ist.

Stille-Reserven-KlauselFür die Praxis von noch größerer Bedeutung ist die Stille-Reserven-Klausel des § 8c Abs. 1 Satz 6 ff. KStG. Danach kommt es nicht zu einem Verlustuntergang, soweit im Betriebsvermögen der Verlustgesellschaft stille Reserven vorhanden sind. Zu einem Verlustuntergang kommt

„Sind vor dem schädlichen Beteiligungs- erwerb Gewinne und nach dem schädlichen

Beteiligungserwerb Verluste entstanden, sind die Ergebnisse zu saldieren.“

8 // SteuerrechtAusgabe 11 // 4. Juni 2014

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es somit nur, soweit die nicht genutzten Verluste die an-teiligen oder gesamten steuerpflichtigen stillen Reser-ven des inländischen Betriebsvermögens der Verlustka-pitalgesellschaft übersteigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass das Verlustverwertungspotential schon vor dem schädlichen Beteiligungserwerb vorhanden war, dieser daher insoweit unschädlich ist.

Der Entwurf für das neue Schreiben sieht vor, dass stille Reserven in Beteiligungen an Kapitalgesellschaf-ten, für die § 8b Abs. 2 KStG gilt, von der Berücksichti-gung ausgenommen sind, auch in Höhe des pauschalen 5%igen Betriebsausgabenabzugsverbots des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG.

Für die Praxis wichtig, aber im Ergebnis bedauerlich, ist das Verständnis der Finanzverwaltung zur Stille-Reserven-Klausel bei Organschaften. Stille Reserven im Betriebsvermögen der Organgesellschaft sollen danach beim Organträger nicht zu berücksichtigen sein. Dies ist unter anderem schon deshalb unzutreffend, da die-

se stillen Reserven bei einer gedachten Realisierung vor dem Beteiligungserwerb mit Verlusten des Organträgers vor § 8c KStG verrechnet werden könnten. Stille Reserven in Tochterpersonengesellschaften sind nur für die Kör-perschaftsteuer zu berücksichtigen.

Fazit und AusblickEinerseits ist es zu begrüßen, dass die Finanzverwal-tung mit der Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 04.07.2008 nun Rechtssicherheit für die Regelungen des § 8c KStG schafft. Andererseits ist festzustellen, dass der derzeitige Entwurf beim unterjährigen Beteiligungs-erwerb hinter den Wertungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zurückbleibt. Besonders unbefriedi-gend sind die Behandlung der Organschaftsfälle bei unterjährigem Erwerb und bei der Auslegung der Stille-Reserven-Klausel sowie die Tatsache, dass der Entwurf zu einer Reihe von für die Praxis relevanten Punkten (etwa Behandlung erbschaftsteuerlicher Poolverträge bei § 8c KStG) keinerlei Aussagen enthält. Es bleibt wahrschein-lich ein frommer Wunsch, dass es bis zur finalen Verab-schiedung des BMF-Schreibens, welche dem Vernehmen nach spätestens im Herbst 2014 erfolgen soll, noch ei-ne entsprechende Überarbeitung des Schreibens geben wird.

In jedem Fall ist die Entwicklung genau zu beobach-ten, ebenso wie generell alle Steuerbescheide mit Bezug zu § 8c KStG im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Fi-nanzgerichts Hamburg vom 04.04.2011 zum Bundesver-fassungsgericht (FG Hamburg vom 04.04.2011, 2 K 33/10) derzeit offengehalten werden sollten.� F

Peter Fabry, Rechtsanwalt und Steuerberater, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

[email protected]

„Besonders unbefriedigend sind die Behandlung der Organschaftsfälle bei

unterjährigem Erwerb und bei der Auslegung der Stille-Reserven-Klausel

sowie die Tatsache, dass der Entwurf zu einer Reihe von für die Praxis relevanten Punkten (...)

keinerlei Aussagen enthält.“

9 // SteuerrechtAusgabe 11 // 4. Juni 2014

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Anlagebetrug ist ein GAUZufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen: BFH bestätigt bisherige Rechtsprechung

Von Claudia Weinhold und Dr. Florian Egger

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit sei-nem Urteil vom 11.02.2014 (Az. VIII R 25/12) seine bisheri-ge, in früheren Urteilen (etwa Urteil vom 16.03.2010 [Az. VIII R 4/07]) zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung über die Besteuerung von Einkünften aus der Beteili-gung an sogenannten Schneeballsystemen bestätigt. Mit diesem Urteil verwirft der BFH auch die vorinstanz-liche Rechtsauffassung des Finanzgerichts des Saarlands (Urteil vom 10.05.2012 [Az. 1 K 2327/03]). Die Entschei-dung wurde durch den BFH bereits im Jahresbericht 2013 als „in 2014 zu erwartende Entscheidung von besonderer Bedeutung“ angekündigt. Der BFH stellte hierbei die Fra-ge in den Vordergrund, ob ein Anlagebetrüger ein leis-tungsfähiger und leistungswilliger Schuldner sei.

Der FallDer Kläger K hatte mit C 1992 eine Vereinbarung über ei-ne Kapitalanlage von ursprünglich 50.000 DM geschlos-sen, die durch weitere Einzahlungen bis zum März 1995 auf insgesamt 152.000 DM erhöht wurde. In den ersten fünf Jahren musste der Anleger auf eine Rückzahlung der Anlagesumme verzichten. Die Anlage von K wurde mit Anlagebeträgen von anderen Anlegern zusammen-gefasst, so dass zwischen 1992 und 1999 insgesamt 6 Millionen DM von über 40 Anlegern eingesammelt wur-den. C sollte das Kapital investieren und eine Verzinsung von 12% p.a. erwirtschaften. Zusätzlich sollte ein „Bonus“

von weiteren 12% p.a. gezahlt werden. Die Verwaltung der Anlagegelder sollte durch eine in Vaduz ansässige (wie sich später herausstellte Briefkasten-)Firma erfol-gen.

Bereits im Jahr 1994 war ein erheblicher Teil des eingesammelten Anlagekapitals infolge Veruntreuung

nicht mehr vorhanden. Durch Einzahlungen von neu-en Investoren konnte C bis Mitte 1994 alle Zinsansprü-che der Gläubiger befriedigen. Da das Anlagekapital im Wesentlichen bereits aufgebraucht war, forderte C die Anleger ab Mitte 1994 auf, die Erträge ohne Auszahlung erneut anzulegen. Jedoch zahlte C auf Verlangen der

Anlagebetrug durch Schneeballsystem: Der Geschädigte muss seinen Steuerpflichten trotzdem nachkommen.

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10 // SteuerrechtAusgabe 11 // 4. Juni 2014

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Anleger in diesem Zeitraum gutgeschriebene Erträge auch aus.

Das Schneeballsystem von C wurde durch das im September 2001 eröffnete Insolvenzverfahren beendet. Die Ansprüche von K gegenüber C beliefen sich zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auf etwa 226.000 DM, wovon nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ein Be-trag von 1.777,40 Euro oder 1,54% ausbezahlt wurden.

Das UrteilDer BFH wagte durch dieses Urteil weder einen Neuan-fang noch eine Neuausrichtung der bisherigen Recht-sprechung. Das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts des Saarlands hatte unter Würdigung des Einzelfalls ei-nen Schritt in die Richtung gewagt, dass Anleger eines betrügerischen Schneeballsystems dahingehend schüt-zenswert seien, dass sie, wenn sie einerseits den Ver-lust des Anlagekapitals beklagen müssten, andererseits nicht auch noch durch Steuerforderungen auf nicht (in Barmitteln) zugeflossene Zinserträge belastet werden sollten.

Der Anleger K hatte die ihm im Rahmen seiner Kapi-talanlage zustehenden Zinseinkünfte – auch auf Drän-gen des Betrügers C – zur Wiederanlage verwendet. Voraussetzung für die Annahme, dass es sich um einen Zufluss i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG handelt, ist, dass die An-lage der Zinsen sowohl willentlich wie auch wissentlich durch den Anleger K erfolgte, was im vorliegenden Streit-fall unzweifelhaft feststeht. Fraglich ist jedoch, ob der Schuldner C sowohl zahlungsfähig als auch zahlungs-willig war. Das Finanzgericht stellt in seiner Urteilsbe-gründung fest, dass ein Anlagebetrüger kein leistungs-williger und leistungsfähiger Schuldner sei, „sondern das

exakte Gegenteil davon“. Es begründet dies damit, dass bei einem Anlagebetrüger der Anleger die Frage nach einem zahlungsfähigen und zahlungswilligen Schuld-ner erst beantworten könne, wenn die Zahlung durch den Betrüger tatsächlich erfolgt sei. Das Problem, so das Finanzgericht, sei die Deckungslücke zwischen Ansprü-chen der Anleger und dem tatsächlichen Kapitalbestand des Anlagebetrügers. Eine bestehende Deckungslücke wäre offensichtlich geworden, wenn sämtliche Anleger die Rückzahlung von Kapital und/oder Zinsen gefordert hätten, und C wäre deutlich vor dem Zusammenbruch des Schneeballsystems außerstande gewesen, den Be-trug aufrechtzuerhalten. Daher kam das Finanzgericht zu der Überzeugung, dass es sich nicht um einen leis-tungsfähigen und leistungswilligen Schuldner handelt, wenn im Zeitpunkt der Gutschrift der thesaurierten Ge-winne eine Deckungslücke besteht. Dieser Meinung des Finanzgerichts widersetzt sich der BFH und begründet dies damit, dass die Deckungslücke unbeachtlich sei, da das System funktionierte und die Zahlungsanforderun-gen der Anleger uneingeschränkt bedient wurden.

StellungnahmeDer Meinung des BFH kann insoweit nicht gefolgt

werden, als im behandelten Einzelfall unseres Erachtens eine stärkere Bewertung der Leistungswilligkeit eines Anlagebetrügers hätte vorgenommen werden müs-sen. Es ist stark anzuzweifeln, dass ein Anlagebetrüger, dessen ihm anvertraute Gelder bereits nach kurzer Zeit verbraucht waren, als leistungswillig bezeichnet werden kann. Der Leistungswille besteht unseres Erachtens nur dann, wenn der Schuldner die tatsächliche Absicht hat, auch eine Leistung herbeizuführen. Durch das Vorgau-

keln von fiktiven Erträgen und das Drängen der Anleger zur teilweisen Wiederanlage derselben zielte der Anla-gebetrüger willentlich eben auf genau das Gegenteil ab, nämlich eine Nichtauszahlung der Zinsen. Insofern ist ihm ein tatsächlicher Leistungswille abzusprechen.

Wäre der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen und hätte unterstellt, dass eine bestehen-de Deckungslücke als Kriterium für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Schuld-ners bei der Gutschrift von Zinsen herangezogen wer-den kann, so hätte dies zu einer unsicheren Rechtslage geführt. Dies wird bereits beim Blick auf Geschäftsban-ken deutlich, die aufgrund von Fristentransformation in den wenigsten Fällen imstande sind, sämtliche auf einmal fälligen Auszahlungswünsche von Kunden zu be-dienen. Eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung hätte möglicherweise dazu geführt, dass auch bei soli-den, rechtmäßigen Finanzintermediären aufgrund einer meist bestehenden Deckungslücke Zweifel an der

„Die eigenverantwortliche Anlage- entscheidung des Steuerpflichtigen

muss im Vordergrund stehen, und es kann nicht Aufgabe von Steuergesetz-

gebung oder -rechtsprechung sein, in bestimmten Einzelfällen Schutz-

mechanismen für fehlerhafte Anlageentscheidungen zu schaffen.“

11 // SteuerrechtAusgabe 11 // 4. Juni 2014

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Leistungsfähigkeit und -willigkeit aufgekommen wären und dadurch wiederangelegte Zinserträge der Zufluss-besteuerung entzogen worden wären.

FazitZusammenfassend kann dem Urteil des BFH bei-

gepflichtet werden. Der vorliegende Fall zeigt, dass ein Anlagebetrug – mit den Worten des Finanzgerichts des Saarlands – der „größte anzunehmende Unfall“ ist und der Staat sich vor allem vor dem Hintergrund der Be-strebungen zur Regulierung des Kapitalmarkts und zur Vermeidung von Anlagebetrug grundsätzlich nicht am Leid der Anleger bereichern sollte. Andererseits muss die eigenverantwortliche Anlageentscheidung des Steuer-pflichtigen im Vordergrund stehen, und es kann nicht Aufgabe von Steuergesetzgebung oder -rechtsprechung sein, in bestimmten Einzelfällen Schutzmechanismen für fehlerhafte Anlageentscheidungen zu schaffen. Dies sollte, trotz aller Härte des Einzelfalls, auch weiterhin so gehandhabt werden.� F

Dr. Florian Egger, Diplom-Kaufmann (Univ.), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, BTU Treuhand GmbH WPg, München

[email protected]

Claudia Weinhold, Diplom-Kaufmann (Univ.), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Certified Public Accountant (CPA), Associate Partnerin, BTU Treuhand GmbH WPg, Mü[email protected]

12 // SteuerrechtAusgabe 11 // 4. Juni 2014

Deutscher AnwaltSpiegel

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Es ist nicht alles …… glänzend im „Goldbären-Streit“: „Haribo vs� Lindt & Sprüngli“ – (Nur) die zweite Runde ist entschieden

Von Dr. Carsten Albrecht

Das OLG Köln hat in dem Rechtsstreit zwischen Haribo und Lindt & Sprüngli die zweite Runde entschieden und die Klage von Haribo abgewiesen, (Urteil vom 11.04.2014 – Az. 6 U 230/12).

HintergrundDieser Rechtsstreit erhält nicht nur viel Aufmerksam-keit in den Medien, sondern wird auch unter Marken-rechtlern diskutiert, weil es erstmals um die Frage geht, inwieweit eine Wortmarke durch die dreidimensionale Form eines Produkts verletzt werden kann. Haribo ver-treibt seit den 60er Jahren Fruchtgummis in einer gold-farbenen Verpackung unter der Marke „Goldbären“, die sowohl in der Pluralversion „Goldbären“ als auch in der Singularversion „Goldbär“ eingetragen ist. Weiter hat Haribo in der jüngeren Zeit auch eine Wortmarke „Gold-Teddy“ angemeldet und besitzt eine abstrakte Farbmar-ke „Gold“ für Süßwaren.

Lindt & Sprüngli ist bekannt für seine in goldener Folie eingewickelten „Goldhasen“ aus Schokolade. Dane-ben bietet Lindt noch andere Tierfiguren an, die eben-falls in eine goldene Folie eingewickelt werden und die wie der „Goldhase“ ein rotes Band um den Hals tragen. Im Jahr 2011 entschied Lindt, dass ein weiteres Schoko-ladenprodukt in Form eines Bären angeboten werden sollte, der ebenfalls in eine goldene Folie eingewickelt ist und ein rotes Band um den Hals trägt (siehe Abbildung).

Dieser Schokoladenbär trägt also auf seinem Bauch sowohl den Firmennamen „Lindt“ als auch das weitere Wort „Teddy“. Ansonsten sieht dieser goldene Bär fast genauso aus wie der Goldhase von Lindt.

Rechtsverletzung?Haribo sieht in diesem neuen Produkt von Lindt eine Verletzung seiner bekannten Marke „Goldbären“. Das Landgericht war Haribo in erster Instanz gefolgt und hatte Lindt antragsgemäß verurteilt, weil eine gedank-liche Verbindung zwischen der bekannten Marke „Gold-

bären“ und dem Schokoladenprodukt von Lindt mit dem goldenen Bären hergestellt würde, denn für die Verbraucher sei die Bezeichnung „Goldbär“ die naheliegende, ungezwungene, erschöpfende und

gleichsam einprägsame Bezeichnung für dieses Produkt, weshalb eine Verwechslungsgefahr mit der

Wortmarke „Goldbären“ bestehe.

Ansicht des OLG KölnDem ist das OLG Köln nun entgegengetreten und hat nicht nur den Anspruch aus der bekannten Marke „Gold-bären“, sondern auch aus allen anderen Marken verneint und die Klage insgesamt abgewiesen. Dabei stimmt das OLG zunächst mit dem Landgericht überein, dass es sich um ähnliche Waren handelt. Fruchtgummis und Scho-koladenwaren hätten den gleichen Verwendungs-

Der goldene Bär von Lindt: Gegenstand eines langjährigen Rechtsstreits.

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13 // MarkenrechtAusgabe 11 // 4. Juni 2014

Deutscher AnwaltSpiegel

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zweck, wendeten sich an die gleichen Verkehrskreise, würden in denselben Verkaufsstätten nebeneinander angeboten und konkurrierten auch sonst miteinander. Das Argument von Lindt, dass die Produkte von Haribo eher dem Niedrigpreissegment zuzurechnen seien, wäh-rend die Schokoladenprodukte von Lindt zum Premium-segment gehörten, wies das OLG als nicht maßgeblich zurück. Das OLG stimmte auch mit dem Landgericht überein, dass es sich bei der Klagemarke „Goldbären“ um eine äußerst bekannte Marke handele. Der in einem Gutachten ermittelte Bekanntheitsgrad von 90% zeige

eine überragend bekannte Marke „Goldbären“. Schließ-lich stimmte das OLG dem Landgericht zu, dass Lindt die Form des Teddybären mit der goldenen Folie markenmä-ßig, also als Hinweis auf das Unternehmen Lindt, ver-wende. Dabei stützte sich das Gericht vor allem darauf, dass sich der neue Schokoladenbär von Lindt logisch in deren Produktlinie einfüge und wie der Goldhase nach dem Willen von Lindt auf das Unternehmen hinweisen solle. Lindt selbst hatte in den früheren Prozessen zum

„Goldhasen“ immer argumentiert, dass die Form und die spezielle Farbgebung in der goldenen Folie mit dem ro-ten Band um den Hals als Herkunftshinweis gedeutet würden. Dies nimmt das Gericht nun auch im Hinblick auf den goldenen Bären an.

Das OLG Köln meint jedoch, dass bei dem Zeichen-vergleich keine Übereinstimmung der kennzeichnenden Elemente anzunehmen und deshalb die Klage von Hari-bo unbegründet sei. Dabei stimmt das Gericht mit der Vorinstanz überein, dass es durchaus zwischen verschie-denen Kategorien von Marken Verwechslungen geben könne. Dies ist allgemein anerkannt für eine mögliche Verwechslungsgefahr zwischen Wortzeichen und rei-nen Bildzeichen, wenn das Wort die naheliegende, un-gezwungene und erschöpfende Bezeichnung des Bildes ist. Diesen Gedanken überträgt das OLG Köln auch auf die Kollision zwischen einem Wortzeichen und der drei-dimensionalen Gestaltung mit dem goldenen Bären. Das OLG meint jedoch, dass das Landgericht hier nicht alle maßgeblichen Faktoren im Gesamteindruck rich-tig gewürdigt habe. Es hebt hervor, dass zunächst zu ermitteln sei, welche Gestaltungsmerkmale bei einem komplexen Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis aufgefasst würden. Es betont auch, dass die Form und die Farbe eines Produkts regelmäßig Teile der funktio-nellen und ästhetischen Gestaltung der Ware seien und nicht so leicht als Herkunftshinweis verstanden würden. Das OLG weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Ge-samtbetrachtung der Wortbestandteil „Lindt“ und der Name „Teddy“ ebenso zu berücksichtigen seien wie die sonstigen Gestaltungsmerkmale aus der Produktreihe von Lindt. Es meint dann, dass Form und Farbe von eher untergeordneter Bedeutung für die Herkunftsfunktion

seien und dass sie gleichsam überlagert würden von den Wortbestandteilen und dem roten Plisseeband um den Hals. Da diese Elemente für den Gesamteindruck des Produkts von Lindt von stärkerer Bedeutung seien als die Form und die goldene Farbe der Folie, meint das OLG im Unterschied zum Landgericht, dass die naheliegende, ungezwungene, erschöpfende und gleichsam einpräg-same Bezeichnung des angegriffenen Produkts eben nicht „Goldbär“ oder „Goldbären“ sei, weil diese Bezeich-nung den Firmennamen „Lindt“ und den Namen „Teddy“ nicht ausreichend mitberücksichtige.

Wichtig: die Einschätzung des MarktesDas OLG fühlt sich in seiner Auffassung auch durch ein Gutachten bestätigt, das Lindt eingereicht hatte und wonach nur rund 8,5% der Befragten die Schokoladen-figur mit „Goldbär“ oder „Goldbärchen“ benennen wür-den. Lediglich 0,8% bzw. 0,6% der Befragten stellten ei-ne gedankliche Verbindung zwischen dem Produkt von Lindt und dem Goldbären von Haribo her, während rund 84% der Befragten bei dem goldenen Schokoladenbären Lindt als Hersteller nannten. Dieses Gutachten unter-stützt aus Sicht des OLG dessen Auffassung, dass das Produkt von Lindt nicht sofort und ungezwungen mit der bekannten Marke „Goldbären“ in Verbindung ge-bracht werde und deshalb nicht die erforderlichen Asso-ziationen hergestellt würden.

Mit ganz ähnlichen Argumenten weist dann das OLG auch die Ansprüche aus anderen Marken und aus Aus-stattungen zurück. Auch der Anspruch aus der Farbmar-ke wird mit derselben Argumentation verneint. Interes-sant ist in diesem Zusammenhang auch, dass das OLG Köln einen Anspruch aus der jüngeren Marke „Gold-

„Nahezu 20 Jahre nach Einführung des Markengesetzes gibt es aber immer

noch viele Unwägbarkeiten bei der Durchsetzung derartiger Marken wie auch

bei der Verteidigung von Farben und Formen gegen markenrechtliche Ansprüche

aus anderen Markenkategorien.“

14 // MarkenrechtAusgabe 11 // 4. Juni 2014

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Teddy“ von Haribo verneint und dabei für wahrschein-lich hält, dass diese Marke von Haribo bösgläubig ange-meldet worden sei, nachdem Lindt die Markteinführung seines neuen Schokoladenprodukts in Bärenform ange-kündigt hatte.

Fazit und AusblickWenn man diesen Rechtsstreit mit einem Boxkampf

vergleicht, hat Haribo die erste Runde vor dem Landge-richt gewonnen und Lindt die zweite Runde vor dem OLG, das die Revision zugelassen hat. Es ist bei den Ver-lautbarungen beider Parteien seit Beginn des Prozes-ses anzunehmen, dass dieses Verfahren durch alle Ins-tanzen geführt wird und mit Sicherheit zum BGH geht und eventuell auch zum Europäischen Gerichtshof. Dies scheint auch deshalb angemessen, um höchstrichterli-che Rechtsgrundsätze zur Verwechslungsgefahr bei drei-dimensionalen Formen und bei Farbmarken zu erhalten. Im Ergebnis kann man sicherlich beide Ergebnisse gut begründen. Das Landgericht hat mehr auf die Form und Farbe abgestellt. Das OLG hat auch noch die weiteren Kennzeichnungsmerkmale und insbesondere die Wort-bestandteile bei dem Produkt von Lindt in seine Erwä-gungen einbezogen. Eine gewisse Ironie dieses Verfah-rens besteht darin, dass Lindt jetzt vor dem OLG Köln gegen Haribo genau mit den Argumenten gewinnt, mit denen man zuvor beim OLG Frankfurt am Main in der eigenen Klage gegen einen Mitbewerber bei dem Gold-hasen gescheitert war. Das OLG Köln hat sich nämlich diverse Ausführungen des OLG Frankfurt am Main aus dem dortigen Verletzungsprozess zu eigen gemacht, um die Anlehnung an die berühmte Marke „Goldbären“ von Haribo zu verneinen.

Der vorliegende Fall zeigt aber ein weiteres Mal, dass zwar mittlerweile viele Fragen zur Eintragung nicht-traditioneller Marken, wie etwa dreidimensionaler Mar-ken, Farbmarken und dergleichen, geklärt sind. Nahezu 20 Jahre nach Einführung des Markengesetzes gibt es aber immer noch viele Unwägbarkeiten bei der Durch-setzung derartiger Marken wie auch bei der Verteidi-gung von Farben und Formen gegen markenrechtliche Ansprüche aus anderen Markenkategorien. Auch des-halb wäre es zu begrüßen, wenn der Bundesgerichtshof und der EuGH Gelegenheit erhielten, sich zu diesen Fra-gen zu äußern. � F

Dr. Carsten Albrecht, Rechtsanwalt, FPS Fritze Wicke Seelig, Hamburg

[email protected]

15 // MarkenrechtAusgabe 11 // 4. Juni 2014

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Was das kostet!Versicherungspflicht von Unternehmensjuristen in der allgemeinen Rentenversicherung vs� Mitgliedschaft im Versorgungswerk

Von Dr. Oliver Bertram

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich zuletzt mit meh-reren Entscheidungen – zum einen vom 31.10.2012 (Az. B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) und zum anderen vom 03.04.2014 (Az. B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) – zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied der freien Berufe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden kann, weil der jeweilige Freiberufler Mitglied in dem für seine Berufsgruppe bestehenden Versorgungswerk ist.

Entscheidungsgegenstand waren jeweils Befrei-ungsanträge von Rechtsanwälten, für die eine Mitglied-schaft in dem jeweiligen Versorgungswerk der Rechts-anwälte bestand. Zu der Frage der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf andere Freiberuflergruppen als Rechtsanwälte ist bislang jedoch noch keine höchst-richterliche Entscheidung ergangen. Die rechtliche Aus-gangslage dürfte jedoch weitestgehend gleichgelagert sein.

Zwar sind von den jüngsten Entscheidungen des BSG aus 2014 jeweils die Urteilsgründe noch unveröffentlicht. Es liegt jedoch eine umfangreiche Pressemitteilung des Gerichts vor, der die Tragweite dieser neuen Rechtspre-chung bereits entnommen werden kann.

Enger Tätigkeitsbezug einer Befreiung von der gesetzlichen RentenversicherungspflichtZunächst hat das BSG in seinen 2014er Entscheidun-gen eine von den Landessozialgerichten Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg zuletzt noch unterschiedlich beantwortete Frage abschließend geklärt. Danach kann der in einem Unterneh-men/Verband mit „Haupttätigkeit“ angestellt beschäftigte Syndikusanwalt nicht allein mit einer „Nebentätigkeit“ in seinem klassischen Berufsfeld eine Mitgliedschaft in seinem je-weiligen Versorgungswerk begründen, um damit für die „Haupttätigkeit“ als Unterneh-mens-/Verbandsmitarbeiter von der allge-meinen gesetzlichen Rentenversicherungs-pflicht befreit zu werden. Vielmehr muss gegebenenfalls für „Haupttätigkeit“ und die „Nebentätigkeit“ eine gesonderte Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung be-wirkt werden.

Gefangen im „goldenen Käfig“: Für Rechtsanwälte, die von der gesetzlichen

Rentenversicherungspflicht befreit sind, wird der Wechsel in eine „weisungs-

gebundene“ Unternehmenstätigkeit deutlich unattraktiver.

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16 // Rechtsmarkt/BerufsrechtAusgabe 11 // 4. Juni 2014

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Das BSG begründet dies vorrangig mit dem Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des allge-meinen Rentenversicherungsrechts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Diese lautet wörtlich wie folgt:

㤠6 РBefreiung von der Versicherungspflicht (1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Be-schäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufs-ständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufs-ständischen Kammer sind.“

Das Gesetz verlangt nach Auffassung des BSG eine Deckungsgleichheit zwischen der Tätigkeit, wegen der die Mitgliedschaft im Versorgungswerk besteht – al-so der Rechtsanwaltstätigkeit – und der Tätigkeit, für welche die Befreiung von der gesetzlichen Rentenver-sicherungspflicht beantragt wird. Damit ist eine in der Vergangenheit häufig anzutreffende Befreiungspraxis, bei der ein in ein/en Unternehmen/Verband eintreten-der Rechtsanwalt sich in das Versorgungswerk „retten“ konnte, indem er als „Nebentätigkeit“ – oftmals nur „auf dem Papier“ – in seinem klassischen Berufsfeld tätig wurde, für die Zukunft nicht mehr gangbar.

Weitgehende Einschränkung der BefreiungsmöglichkeitDas BSG hat am 03.04.2014 aber noch viel weitgehen-der entschieden, dass ein angestellter Rechtsanwalt, der nicht als angestellter Rechtsanwalt in seinem „klas-sischen“ Berufsfeld in einer Rechtsanwaltskanzlei, son-dern in einem Unternehmen oder einem Verband tätig ist, sich für diese Angestelltentätigkeit nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-cherung befreien lassen könne, da eben diese Angestell-tentätigkeit nicht zugleich seine Pflichtmitgliedschaft in dem berufsständischen Versorgungswerk seines jewei-ligen Berufsstandes begründe. Der Charakter der wei-sungsgebundenen Angestelltentätigkeit stehe a priori der Eigenschaft als Rechtsanwalt im berufsrechtlichen Sinne entgegen. Soweit daher ein Jurist im sozialversi-cherungsrechtlichen Sinn abhängig beschäftigt sei, kön-ne er für diese Tätigkeit nicht zugleich als Rechtsanwalt im berufsrechtlichen Sinne qualifiziert werden; einzi-ge Ausnahme könne die anwaltliche Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei sein.

Die Weisungsgebundenheit, durch welche die all-gemeine Sozialversicherungspflicht (auch in der allge-meinen Rentenversicherung) der jeweiligen Tätigkeit im Unternehmen/Verband begründet werde, stehe der Annahme entgegen, dass dieselbe Tätigkeit als freiberuf-liche Tätigkeit zu qualifizieren sein könnte. Daher könne jeweils nur eines gegeben sein – entweder eine Versi-cherungspflicht in den allgemeinen Versicherungssyste-men aufgrund einer abhängigen, weisungsgebundenen Beschäftigung oder eine freiberufliche Tätigkeit mit ent-sprechender Versicherungspflicht im berufsständischen Versorgungswerk.

Ausnahme: angestellter Rechtsanwalt in einer RechtsanwaltskanzleiDiese „Entweder-oder-Bedingtheit“ will das BSG ledig-lich dann nicht als gegeben erachten, wenn der Rechts-anwalt gegebenenfalls auch als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer in seinem „klassischen“ Berufsfeld in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig ist. Die Begründung hierzu ist in der bislang lediglich vorliegenden Pressemittei-lung nur sehr knapp gehalten. Offensichtlich stellt das BSG darauf ab, dass in diesem Fall auch der Arbeitgeber des Rechtsanwalts an die einschlägige Berufsordnung gebunden sei, die eine in Fragen der inhaltlichen Berufs-ausübung weisungsfreie Berufsausübung vorschreibe. Diese berufsrechtliche Bindung des Arbeitgebers soll offensichtlich die Weisungsgebundenheit des angestell-ten Rechtsanwalts so weit einschränken, dass es aner-kannt werden könne, dass dieser Angestellte tatsächlich eine freiberufliche Tätigkeit ausübe. Somit käme es in diesem Fall der Tätigkeit unter Geltung der jeweiligen Berufsordnung (ausnahmsweise) zu einem Zusammen-fallen von abhängiger Beschäftigung im Sinne der allge-meinen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf der einen und Rechtsanwaltstätigkeit mit entsprechender Mitgliedschaftsbindung im Versorgungswerk auf der anderen Seite.

Diese Begründung ist jedoch auch für Rechtsan-waltskanzleien nicht unproblematisch, besonders für die sogenannten „Law Firms“, in denen sich Tätigkeitsbilder (etwa sogenannte „Knowledge-Lawyer“ oder „Support-Lawyer“) für angestellte Rechtsanwälte etabliert haben, die mit der „klassischen“ Berufsausübung nicht mehr zwingend übereinstimmen. Soweit diese Rechtsanwälte Mitglied des Versorgungswerks und zugleich von der

17 // Rechtsmarkt/BerufsrechtAusgabe 11 // 4. Juni 2014

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gesetzlichen Rentenversicherungspflicht in der allge-meinen Rentenversicherung befreit sind, wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, inwieweit diese den entspre-chenden berufsrechtlichen Vorgaben unterfallen. Dies muss jedoch jeweils wiederum tätigkeitsbezogen indivi-duell ermittelt werden.

Reichweite von BefreiungsanträgenBereits mit seinen Entscheidungen vom 31.10.2012 hatte das BSG klargestellt, dass eine Befreiung von der Versi-cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils für jede einzelne ausgeübte Tätigkeit gesondert erwirkt werden muss. Die Befreiung von der allgemei-nen Rentenversicherungspflicht ist somit nicht perso-nengebunden; nicht der Rechtsanwalt ist von der Versi-cherungspflicht befreit, sondern nur die von ihm konkret ausgeübte Tätigkeit.

Von Bedeutung ist diese Rechtsprechung vor allem für die Reichweite etwaiger in der Vergangenheit bereits ergangener Befreiungsbescheide. Diese sind – und dies ist von entscheidender Bedeutung – jeweils nur für die konkrete Tätigkeit erteilt, für welche die Befreiung bean-tragt wurde. Eine für eine „Nebentätigkeit“ beantragte Befreiung wirkt nicht für die „Haupttätigkeit“. Aber zu-gleich führen auch jeglicher inhaltliche Tätigkeitswech-sel bei demselben Arbeitgeber ebenso wie der Wechsel des Arbeitgebers (mit oder ohne einen gleichzeitigen inhaltlichen Tätigkeitswechsel) zu einem Wegfall der Befreiung und einem Aufleben der gesetzlichen Versi-cherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung. Für jeden Rechtsanwalt, aber auch für den Arbeitgeber jedes Rechtsanwalts außerhalb der jeweiligen „klassi-schen“ Berufsfelder ist es daher aktuell vorrangig, die

Reichweite der ihm gegenüber bislang ergangenen Be-freiungsbescheide zu prüfen und somit zu hinterfragen, ob die aktuell ausgeübte, aber auch die in dem unver-jährten Zeitraum seit dem 01.01.2010 ausgeübte Tätig-keit jeweils konkret von der gesetzlichen Versicherungs-pflicht in der allgemeinen Rentenversicherung befreit wurden.

Für die Zukunft begründen das Zusammenspiel der Entscheidungen des BSG aus 2012 und 2014 indes einen „goldenen Käfig“ für bislang von der gesetzlichen Ren-tenversicherungspflicht befreite Rechtsanwälte, seien sie im Unternehmen/Verband oder noch „klassisch“ in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt. Jeder zukünf-tige Wechsel in eine Unternehmens- oder Verbandstä-tigkeit führt nunmehr dazu, dass (1.) die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht endet und ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden muss, dieser Befreiungsantrag sich (2.) auf die zukünftig ausgeübte

„Haupttätigkeit“ im Unternehmen oder Verband be-ziehen muss und nicht aus einer anwaltlichen „Neben-tätigkeit“ heraus begründet werden kann und (3.) abge-wiesen werden wird, soweit eine angestellte Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt wird. Dies hat sehr weitgehende Auswirkungen auf die Karriereplanung zahlreicher Juris-ten, wird doch der Wechsel in eine Unternehmens- oder Verbandstätigkeit auf diese Weise deutlich unattraktiver.

VertrauensschutzDas BSG hat in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014 bereits darauf hingewiesen, dass Befreiungsbescheide, die hinsichtlich der tatsächlich ausgeübten Haupttä-tigkeit ergangen sind und eben diese Tätigkeit von der gesetzlichen Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung befreit haben, Vertrauensschutz genießen. Dies verdeutlicht nochmals, dass es in jedem Einzelfall auf die Reichweite des jeweils ergangenen Be-freiungsbescheids ankommt. Zugleich verdeutlicht dies nochmals die engen Grenzen des „Goldenen Käfigs“, da nur für die aktuell ausgeübte und befreite Tätigkeit Vertrauensschutz besteht. Hier geht das BSG sicherlich nicht weit genug, denn Vertrauensschutz muss die Ent-scheidung für den Versorgungszweig des Versorgungs-werks genießen, zumal die Versicherungssysteme der allgemeinen Rentenversicherung und der Versorgungs-werke in keiner Weise synchronisiert sind. Ein Wechsel des Versorgungssystems hat somit zwingend eine Ent-wertung der bereits zurückgelegten Versicherungszei-ten zur Folge.

In Ansehung der Rechtsprechung des BSG vom 31.10.2012, mit der der ausschließliche Tätigkeitsbezug einer jeden Befreiung zugrunde gelegt wurde, hatte

„Bedenkt man, dass derzeit rund 40.000 Syndikusanwälte in Deutschland

beschäftigt sind, summiert sich dieses Nachzahlungsrisiko auf mehr als 2 Milliarden

Euro (...). Hieran wird die finanzielle Trag- weite dieser Rechtsprechung, aber auch das fiskalische Interesse der Deutschen

Rentenversicherung erkennbar.“

18 // Rechtsmarkt/BerufsrechtAusgabe 11 // 4. Juni 2014

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die Deutsche Rentenversicherung aus Gründen des Ver-trauensschutzes noch die Möglichkeit eingeräumt, noch nicht einschlägig befreite Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich noch befreien zu lassen. Zugleich sollte auf die Erhebung von Versicherungs-beiträgen für die nicht befreiten Zwischenzeiträume verzichtet werden, um die Einheitlichkeit der rentenver-sicherungsrechtlichen Handhabung der jeweiligen Be-rufstätigkeit zu gewährleisten. Aufgrund der nunmehr ergangenen Rechtsprechung vom 03.04.2014 dürfte diese rückwirkende Handhabung allenfalls noch unter den von dem BSG aufgestellten Bedingungen gewährt werden.

Mögliche finanzielle Folgen für den Arbeitgeber – Rückgriff auf den Syndikus?Aus den dargestellten Entscheidungen des BSG folgt, dass für den Zeitraum der letzten vier unverjährten Ka-lenderjahre, also für den Zeitraum seit dem 01.01.2010, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von jährlich bis zu 14.000 Euro (Kappung durch die Beitragsbemessungs-grenze) pro Person nachzuzahlen sein könnten, soweit keine einschlägigen Befreiungen für die jeweilige Tätig-keit vorliegen. Bedenkt man, dass derzeit rund 40.000 Syndikusanwälte in Deutschland beschäftigt sind, sum-miert sich dieses Nachzahlungsrisiko auf mehr als 2 Milliarden Euro (14.000 Euro p.a. x 40.000 x vier Jahre). Hieran wird die finanzielle Tragweite dieser Rechtspre-chung, aber auch das fiskalische Interesse der Deutschen Rentenversicherung erkennbar. Eine politische Vertrau-ensschutzregelung wird sich mit dieser wirtschaftlichen Komponente auseinandersetzen und diese berücksichti-

gen müssen. Dies macht eine politische Lösung im Sinne der Syndici nicht wahrscheinlicher.

Das Nachzahlungsrisiko würde sich jährlich um die entsprechende Summe erhöhen, da der jeweilige Ar-beitgeber sich zukünftig aufgrund der nunmehr ergan-genen Rechtsprechung erst nach Ablauf von 30 Jahren auf Verjährung berufen könnte. Das entsprechende Nachzahlungsrisiko trägt indes allein der Arbeitgeber als gesetzlicher Abführungsverpflichteter für den Sozialver-sicherungsbeitrag. Eine Erstattungspflicht in Bezug auf den Arbeitnehmeranteil des Rentenversicherungsbei-trags besteht zu Lasten des angestellten Rechtsanwalts nur für die jeweils letzten drei Beschäftigungsmonate.

Unbeachtet geblieben ist bislang jedoch die Frage, ob der Arbeitgeber gegenüber dem Syndikus einen An-spruch auf Rückzahlung der in den vergangenen Jahren geleisteten Versorgungswerkbeiträge hat. Gegenüber dem Arbeitgeber dürfte insoweit regelmäßig kein Bei-tragsbescheid ergangen sein, so dass – mangels gesetz-licher Verpflichtung zu Erstattung eines Arbeitgeberan-teils an dem Versorgungswerksbeitrag – der Arbeitgeber entsprechende Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet hätte. Könnte daher nicht der Arbeitgeber gegenüber dem Versorgungswerk die Rückzahlung des dorthin ge-leisteten Beitrags verlangen? Die sodann aus dem jewei-ligen gegenüber dem Syndikus ergangenen Beitragsbe-scheid resultierenden Beitragspflichten würden in der Folge wieder aufleben, sodass zunächst der Syndikus nachzahlungsverpflichtet wäre. Einem entsprechenden Nachzahlungsverlangen des Versorgungswerks könn-te sodann jedoch möglicherweise ein Schadenersatz-anspruch wegen eines Beratungs- und Auskunftsver-schuldens entgegengehalten werden. Auf diesem Wege

wären die finanziellen Nachzahlungsfolgen interessen-gerecht allokiert. Einen Nachzahlungsschaden hätte we-der der Arbeitgeber noch der Syndikus zu tragen.� F

Hinweis der Redaktion: Siehe zu diesem Thema auch Huff, DeutscherAnwalt- Spiegel 9/2014, dessen Beitrag Sie HIER finden.

Dr. Oliver Bertram, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Taylor Wessing, Düsseldorf

[email protected]

19 // Rechtsmarkt/BerufsrechtAusgabe 11 // 4. Juni 2014

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Revolution im ElfenbeinturmDas Beispiel Menold Bezler: Karriere und Familie lassen sich auch in einer Wirtschaftskanzlei vereinbaren

Von Dr. Jörg Schneider-Brodtmann und Stefanie Müller

Worum es gehtNichtanwälten mögen arbeitgeberseitige Angebote zur Schaffung von Chancengleichheit und Familienfreund-lichkeit selbstverständlich und kaum erwähnenswert er-scheinen. Doch in der Welt der Wirtschaftskanzleien löst die gedankliche Auseinandersetzung mit Teilzeitmodel-len und Frauenkarrieren nach wie vor Kontroversen aus. So konnte man sich kürzlich auf einem juristischen On-lineportal quasi im Minutentakt durch neue Kommen-tare zu einem dort erschienenen Artikel über Teilzeitmo-delle klicken: Von der Meinung, Spitzenleistung gäbe es nicht in Teilzeit, bis hin zur Aussage, eine Work-Life-Ba-lance sei in freien Berufen durch die äußeren Umstände gar nicht möglich, war alles zu finden.

Fakt ist: Themen wie Wochenarbeitszeiten, flexible Arbeitszeitmodelle und Familienfreundlichkeit werden auch bei jungen Anwältinnen und Anwälten immer wichtiger. Und immer mehr Wirtschaftskanzleien bieten inzwischen Teilzeit- und familienfreundliche Modelle an. Fakt ist aber auch: Es ist noch längst nicht üblich, dass sie tatsächlich in Anspruch genommen werden. Liegt es tatsächlich am starken Zeit- und Leistungsdruck im Anwaltsgeschäft oder eher am konservativen Karriere- und Rollenverständnis vieler älterer Partner, dass bisher kaum Frauen in Kanzleien Karriere machen?

Familienfreundlichkeit und ArbeitszeitmodelleAls Wirtschaftskanzlei mit einem relativ niedrigen Al-tersdurchschnitt – 45% unserer Anwälte sind unter 35 Jahre, 65% unter 40 Jahre – und einem hohen Frauen-anteil – dieser liegt bei 30% inklusive Partnern und bei 45% unter den angestellten Anwälten – mussten wir uns dem Karriereverständnis der neuen Bewerbergeneration stellen. Grundvoraussetzung war für uns dabei immer, dass die Partnerschaft den geplanten Maßnahmen offen gegenübersteht und die geänderten Wünsche und Be-dürfnisse der Mitarbeiter akzeptiert. Gerade auf Partner-ebene tun sich nach unserer Einschätzung Wirtschafts-

kanzleien noch immer schwer, Teilzeittätigkeiten und alternative Karrierewege zu akzeptieren und in der Pra-xis auch zu leben. Dass wir am Ende greifbare Angebote ins Leben rufen konnten, die nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern ausdrücklich genutzt werden sollen, ist sicherlich auch der relativ jungen Partnerschaft zu verdanken, die hinter den Ideen stand.

Konkret haben wir uns zwei großen Themenbereichen gewidmet: zum einen der Schaffung flexibler Arbeits- zeitmodelle auf allen Karrierestufen und zum anderen der Einführung familienfreundlicher Maßnahmen.

Einen Schritt in Richtung Chancengleichheit von An-wältinnen sehen wir in der Gewährung größtmöglicher Flexibilität in jeder Lebensphase und auf jeder Karri-erestufe. Neben Elternzeiten für Mütter und Väter und Promotionszeiten bieten wir flexible Arbeitszeiten und Teilzeitmodelle auf allen Ebenen an. Dies gilt auch für Partner: Seit dem Jahr 2012 ist das Modell der Teilzeitpart-nerschaft fest in unserem Gesellschaftsvertrag verankert. Demnach kann jeder Partner seine Arbeitszeit auf bis zu 50% reduzieren, ohne dass dies an besondere Bedin-gungen geknüpft ist. Der Zuspruch innerhalb der Part-nerschaft war nicht nur bei der Beschlussfassung groß, sondern auch bei der tatsächlichen Nutzung: Derzeit ar-beiten bei uns drei Partner und eine Partnerin in Teilzeit, mit unterschiedlichen Modellen und aus verschiede-

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Gelebte Realität: Führungsverantwortung und Familienverant-wortung schließen sich nicht aus.

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nen Gründen. Zudem haben wir uns dem Thema Famili-enfreundlichkeit durch ganz konkrete Angebote gewid-met, die wir Ende 2013/Anfang 2014 eingeführt haben:

Zur Nachahmung empfohlen: „EKiZ“ und KindertaxisUnterstützung in Notfallsituationen, wie zum Beispiel bei ungeplanten Schließzeiten der Tageseinrichtung, er-fahren unsere Mitarbeiter zum einen durch ein Eltern-Kind-Arbeitszimmer (EKiZ) in der Kanzlei, das einen voll eingerichteten Arbeitsplatz sowie umfangreiche kind-gerechte Ausstattung enthält. Alle Spielsachen, Schlaf-möglichkeiten und Möbel sind für Kinder von null bis zwölf Jahren geeignet. Im Februar 2014 wurde das EKiZ mit etwa 25 Mitarbeiterkindern feierlich eingeweiht; seitdem gehört es fest zu unserer Kanzleiausstattung und wird rege genutzt. Daneben bieten wir allen Mitar-beitern weitere Auffanglösungen in Form einer Krank-heitsbetreuung zu Hause oder in den Kanzleiräumen sowie in Form eines Kindertaxis. Diese Angebote sind je-derzeit über einen externen Dienstleister buchbar; sämt-liche Kosten übernimmt die Kanzlei.

Direkte finanzielle Unterstützung erfahren unsere Mitarbeiter durch einen steuerfreien monatlichen Kin-derbetreuungskostenzuschuss, der für alle nicht schul-pflichtigen Mitarbeiterkinder in Anspruch genommen werden kann. Aktuell erhalten elf anwaltliche und acht nichtanwaltliche Mitarbeiter Zuschüsse für insgesamt 24 Kinder.

Und schließlich ist unsere familienfreundliche Hal-tung auch ausdrücklich Teil unseres Kanzleileitbilds. Darin heißt es in Anlehnung an die Leitsätze des Unter-nehmensnetzwerks Erfolgsfaktor Familie etwa: „Flexible

Arbeitszeitmodelle schaffen ein Gleichgewicht zwischen betrieblichen Anforderungen und privaten Bedürfnissen – wir suchen passgenaue Lösungen für unsere Mitarbei-ter“, „Produktivität ist mehr als Präsenz – wir arbeiten an einer Kultur, die Ergebnisse in den Mittelpunkt stellt“, und: „Führungsverantwortung und Familienverantwor-tung lassen sich vereinbaren – wir sind offen für flexible Arbeitszeitmodelle in Führungspositionen“.

Die Marktsicht: „Kein Lippenbekenntnis, sondern gelebte Realität“Dass sich unsere familienfreundliche Haltung lohnt, zei-gen nicht nur die rege Nutzung der Angebote, sondern auch die Auszeichnungen, die wir bereits erhalten haben: Bei der KMU4Family, einem Projekt der MFG Innovations-agentur Baden-Württemberg in Zusammenarbeit mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium, sind wir als familienfreundliche Kanzlei in die Liste der Best-Practice-Unternehmen aufgenommen worden. Und bei der dies-jährigen Verleihung des trendence Employer Branding In-novation Awards konnten wir die Fachjury mit unserem Modell der Teilzeitpartnerschaft und den familienbezo-genen Angeboten überzeugen und hinter der Deutschen Telekom und der Allianz Platz 3 im Ranking belegen. In der Laudatio des Geschäftsführers von trendence, Holger Koch, hieß es: „Die Kanzlei wagt mit ihrer familienfreund-lichen Ausrichtung eine kleine Revolution im Bereich der Wirtschaftskanzleien. Angebote zur Vereinbarkeit von Be-ruf und Familie sind hier nicht nur ein Lippenbekenntnis, sondern werden gelebt und von den Mitarbeitern ange-nommen – und das vielleicht sogar besser als in man-chem Großkonzern. Dieser Mut und diese Transformati-onsleistung verdienen unsere Auszeichnung.“

FazitUm auf die Ausgangsfragen zurückzukommen: Spitzen-leistung gibt es unserer Meinung nach für Freiberufler durchaus in Teilzeit, wenn die Rahmenbedingungen pas-sen. Für uns sind das eine hohe Kollegialität in den Teams zur Abfederung von Spitzen, optimale IT-Lösungen für mo-biles Arbeiten und die genannte Unterstützung in beson-deren Betreuungssituationen. Wenn – und das ist meist viel schwieriger umsetzbar als die anderen Rahmenbedin-gungen – dann noch die Einstellung der Partnerschaft zu flexiblen Karrierewegen stimmt, steht der Vereinbarkeit von Karriere und Familie nichts mehr im Weg.� F

Hinweis der Redaktion: Die 1. AnwaltSpiegel-Studie be-schäftigt sich mit dem Thema „Karrierechancen für Frauen in Wirtschaftskanzleien – die unter der gläsernen Decke sitzen“. Befragt wurden über 50 Kanzleien, darunter alle in den Top 50 gelisteten Sozietäten. Zudem haben bundes-weit über 250 Associates an der Studie teilgenommen. Die Ergebnisse werden im Herbst 2014 als Buch veröffentlicht.

Stefanie Müller, B.A., Personalleiterin, Menold Bezler, Stuttgart

[email protected]

Dr. Jörg Schneider-Brodtmann, Rechtsanwalt, Menold Bezler, Stuttgart

[email protected]

21 // RechtsmarktAusgabe 11 // 4. Juni 2014

Deutscher AnwaltSpiegel

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22 // Deutscher AnwaltSpiegel // Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 ANZEIGE

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Rechtsanwalt beim BGH Dr. Matthias Siegmann

Kontakt: F.A.Z.-Institut, Karin Gangl, Telefon: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected]

Jetzt für den kostenlosen Bezug registrieren: www.disputeresolution-magazine.deSeit Dezember 2013 berichtet das Online-Magazin DisputeResolution quartalsweise praxisnah und fachjournalistisch über Themen, die die gerichtliche und

außergerichtliche Streitbeilegung betreffen. Unsere hochkarätigen Autoren haben alle relevanten Themen in Bezug auf Arbitration, Litigation und Mediation im Blick. Unsere Leserzielgruppe sind große und mittelständische Unternehmen (branchenübergreifend), Sozietäten, Gerichte sowie Staatsanwaltschaften.

DisputeResolution ist eine Gemeinschaftspublikation von F.A.Z.-Institut und German Law Publishers.

Ausgabe 01 // 20. März 2014

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Marktplatz | Internationale Schiedsgerichtsbarkeit | International Chamber of Commerce | Mediation

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Ausgabe

erscheint am

25. Juni 2014

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Save the Date

Jetzt anmelden zu zwei Anwalt Spiegel-Roundtables: „Unternehmensbewertung“ und „Distressed M&A“M&A kennt keine Sommerpause: Für zwei Termine sollten Sie daher schon jetzt Ihren Kalender blockieren. Am Nachmit-tag des 25.06.2014 findet im Redaktions-gebäude der F.A.Z. in Frankfurt am Main ein weiterer hochkarätiger Roundtable statt: „Unternehmensbewertung im M&A-Life-Cycle“ steht dabei im Mittel-punkt. Unsere Referenten sind Andreas Grün und Jochen Fecher (beide PwC) sowie Martin Mildner, General Counsel und Head of M&A der Otto Group. Diese Veranstaltung richtet sich an Unter-nehmensvertreter und Rechtsanwälte gleichermaßen.

Am 15.07.2014 behandeln wir bereits zum zweiten Mal nach der erfolgreichen Premiere 2013 mit Dr. Alexandra Schluck-Amend, Dr. Thomas Meyding und Dr. Tobias Polloczek, alle Partner bei CMS Hasche Sigle, das Thema „Unternehmens-kauf in Krise und Insolvenz“ (Distressed M&A). Auch dieser Roundtable findet in der „Pagode“ der F.A.Z. statt. Wir richten uns in erster Linie an Unternehmens- und Verbandsvertreter.

Beide Veranstaltungen beginnen je-weils um 16.00 Uhr. Die Teilnahme an den AnwaltSpiegel-Roundtables ist kostenfrei. Melden Sie sich doch gleich HIER an. (tw)

Rechtsprechung

BAG ändert Rechtsprechung: Schadenersatz und Entschädigung nach § 15 AGG – Anwendbarkeit von § 167 ZPO Die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforder-liche Schriftform zur Geltendmachung von Schadenersatz- und Entschädigungs-ansprüchen (§ 15 Abs. 1 und 2 AGG) kann auch durch eine Klage gewahrt werden. Dabei findet § 167 ZPO Anwendung. Es genügt der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, wenn die Klage „demnächst“ zugestellt wird. Der Senat hält an seiner früher als Obiter Dictum geäußerten gegenteiligen Auffassung (BAG 21.06.12 – 8 AZR 188/11 – Rn. 27, BAGE 142, 143) nicht fest (BAG, Urteil vom 22.05.2014 – Az. 8 AZR 662/13).

Die Beklagte betreibt Hallenbäder und Freibäder. Die Klägerin ist wegen einer Erkrankung an multipler Sklerose (MS) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehindert. Nach dreijähri-ger Ausbildung zur Fachangestellten für

Bäderbetriebe bewarb sie sich um eine entsprechende Stelle bei der Beklagten, die ihr einen befristeten Arbeitsvertrag als Elternzeitvertretung in Aussicht stellte. Anlässlich einer Besichtigung des zukünf-tigen Arbeitsplatzes teilte die Klägerin ihre Behinderung mit. Die Beklagte zog daraufhin das Vertragsangebot zurück. Wegen der Behinderung sei die Klägerin nicht in der Lage, die Tätigkeit auszuüben. Die Klägerin erhob ohne gesonderte außergerichtliche Geltendmachung Klage auf Schadenersatz und Entschä-digung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG, die der Beklagten einen Tag nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG zugestellt wurde.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und der Klägerin Schaden-ersatz in Höhe von 90,40 Euro sowie eine Entschädigung in Höhe von 4.500,00 Euro zugesprochen. Das LAG hat die Klage we-gen Nichteinhaltung der Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des BAG Erfolg. Der Senat hat zugunsten der Klägerin eine Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO angenommen. Dafür hat er sich einer geänderten Rechtsprechung des BGH (BGH 17.07.2008 – Az. I ZR 109/05 – BGHZ 177, 319) angeschlossen. Danach ist § 167 ZPO grundsätzlich auch anwend-bar, wenn durch die Zustellung eine Frist

gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung ge-wahrt werden könnte. Nur in Sonderfällen kommt die Rückwirkungsregelung nicht zur Anwendung. Im Fall des § 15 Abs. 4 AGG ist keine solche Ausnahme gegeben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückver-wiesen. (tw)

EU-Recht

Energiewende in der Schweiz: Heuking Kühn und das Schweizer World Trade Institute beraten zur Einführung einer EnergieabgabeDie schweizerische Bundesverwaltung hat eine neue Studie über die Einführung einer Energieabgabe auf Strom veröffent-licht. Die Studie untersucht, inwiefern es mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar ist, wenn Strom aus erneuerbaren Quellen steuerlich günsti-ger behandelt wird. Sie äußert sich dabei sowohl zur Vereinbarkeit der Abgabe mit WTO-Recht als auch dem EU-Recht und den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU.

Die Einführung der neuen Energieab-gabe ist Teil der „Energiestrategie 2050“, die im Anschluss an den Beschluss

Ausgabe 11 // 4. Juni 2014

Deutscher AnwaltSpiegel23 // News & Services

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über den Ausstieg aus der Atomenergie von der schweizerischen Regierung ent-wickelt worden ist. Die Studie war von der schweizerischen Eidgenössischen Steuer-verwaltung, dem Bundesamt für Energie und dem Staatssekretariat für Wirtschaft in Auftrag gegeben worden. Es handelt sich um ein Gemeinschaftsprojekt des Brüsseler Büros von Heuking Kühn Lüer Wojtek und des renommierten World Trade Institute – WTI – in Bern, Schweiz.

Die wissenschaftliche Koordination des Projekts oblag Rechtsanwalt Simon Hirsbrunner, LL.M., Leiter des Brüsseler Büros von Heuking Kühn Lüer Wojtek, und Prof. Dr. Thomas Cottier, Managing Director des WTI. Am Projekt waren ferner beteiligt Frau Dr. Ilaria Espa, Dr. Kateryna Holzer und Tetyana Payosova, alle WTI.

Die Studie kann unter diesem LINK eingesehen werden. (tw)

Deals

AVIC mit Noerr auf der Überholspur: Übernahme des Autozulieferers HiliteNoerr LLP hat den Erwerb des Autozuliefe-rers Hilite durch die AVIC Electromechani-cal Systems Co., Ltd. („AVICEM”) von dem Finanzinvestor 3i auf Käuferseite rechtlich

begleitet. Dabei setzte AVICEM auf ein Team um den Corporate-Partner Dr. Till Kosche, das den chinesischen Staats-konzern im Rahmen der Transaktion, zusammen mit Simpson Thacher Bartlett LLP (Peking und New York), umfassend be-raten hat. Der Unternehmenswert beläuft sich auf 473 Millionen Euro.

Hilite ist ein weltweit führender An-bieter von hochentwickelten Motor- und Getriebeanwendungen, die den Kraft-stoffverbrauch und die Emission senken sowie die Leistung des Antriebsstrangs steigern. Mit seiner marktführenden Position und technologisch stark differen-zierten Produkten profitiert Hilite von der zunehmenden Verbreitung dieser Tech-nologie. Die Stärken des Unternehmens liegen in der Anwendungsentwicklung, im Produktdesign und in der Beherr-schung modernster Produktionsverfahren, wodurch das zukünftige Wachstum gesi-chert ist. Hilite hat rund 1.370 Mitarbeiter und beliefert unter anderem Volkswagen, Daimler, BMW und General Motors. Hilite erzielte damit 400 Millionen Euro Jahres-umsatz im Jahr 2013.

AVICEM ist ein Industriekonglomerat mit Sitz in Peking und eine vollständige Tochtergesellschaft der Aviation Industry Corporation of China („AVIC“, eines For-tune-500-Unternehmens). Das Geschäft von AVICEM umfasst Elektromechanik

für die Luftfahrt, Sondermaschinenbau und Schlüsselsysteme für Fahrzeuge, Kältetechnik und medizinische sowie elektrische Geräte. 2014 wird ein Umsatz von rund 5,0 Milliarden Euro erwartet. Noerr beriet AVIC bereits bei der Über-nahme des Flugzeugmotorenherstellers Thielert. Die Transaktion muss noch von den zuständigen Wettbewerbsbehörden genehmigt werden.

Berater AVIC – Noerr LLP: Dr. Till Kosche (Federführung, Corporate, Frankfurt am Main), Dr. Thomas Schulz (Corporate), Dr. Alexander Birnstiel (Kartellrecht, beide München), Sebastian Bock (Corporate), Dr. Alexander Jänecke (Real Estate, beide Frankfurt am Main), Dr. Patrick Mückl (Arbeitsrecht, Düsseldorf), Dr. Ralph Nack (IP-Recht), Dr. Mansour Pour Rafsendjani (Commercial, beide München), Dr. Oliver Trautmann (Steuerrecht), Dr. Jan Dinter (Regulierung, beide Frankfurt am Main), Ricardo Einfeldt (Düsseldorf), Martin Gliewe (beide Arbeitsrecht), Nikolay Herber (Steuerrecht, beide Frankfurt am Main), Katharina Klett (IP-Recht, Dresden), Dr. Florian Niermeier (Litigation), Natalie Oei (IP-Recht, beide München), Dr. Andrea Petsch (Corporate, Berlin), Dr. Maximilian Uibeleisen (Regulierung), Yifan Zhu (Cor-porate, beide Frankfurt am Main). (tw)

Schöne Ferien: CMS Hasche Sigle berät UNISTER-Gruppe bei Über- nahme der Travel Viva AGDie Travel Viva AG mit Sitz in Aschaffen-burg und Börsennotierung im Frankfurter Entry Standard bekommt einen neuen Mehrheitsaktionär. Die Travel Viva Holding AG, eine Gesellschaft der UNISTER-Grup-pe, hat dazu sämtliche Anteile der beiden bisherigen Großaktionäre Lilli Venture GmbH und AERTiCKET AG erworben und hält damit nun 92,19% der Aktien an der Travel Viva AG. Die Holding beabsichtigt zudem, zum Erwerb der übrigen Aktien ein Squeeze-out-Verfahren einzuleiten. Die Travel Viva AG will sich zeitnah kom-plett vom Börsenhandel zurückziehen. Ein Team von CMS Hasche Sigle um den M&A-Partner Dr. Jörg Lips und den Coun-sel Dr. Jochen Lux hat die UNISTER-Gruppe bei dieser Transaktion umfassend recht-lich beraten und begleitet das Unterneh-men auch bei den anstehenden umwand-lungsrechtlichen Fragen im Rahmen des Squeeze-outs.

Die Leipziger UNISTER Holding GmbH mit ihren jeweiligen Unternehmen ent-wickelt, betreibt und vermarktet Internet-portale aus Bereichen wie Nachrichten, Ratgeber, Preisvergleiche, Reisen und andere Dienstleistungen. Dazu zählen unter anderem die Angebote news.de,

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Deutscher AnwaltSpiegel24 // News & Services

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auto.de, geld.de, ab-in-den-urlaub.de und fluege.de. Mit der Urlaubstours GmbH ist UNISTER auch selbst Reiseveranstalter. Die Travel Viva AG betreibt mehrere Inter-netreiseportale im In- und europäischen Ausland und ist mit Auftritten wie airline-direct.de, billigflug.de und tbooker.de Spezialist für den Vertrieb von Flugreisen. AERTiCKET ist ein führender deutscher Flugticketgroßhändler in Deutschland mit Sitz in Berlin.

CMS Hasche Sigle: Dr. Jörg Lips, Lead-Partner, Dr. Jochen Lux, Projektko-ordination (beide M&A), Jesko Nobiling, Tobias Thum (beide Steuerrecht), Dr. Tanja Hiebert (Arbeitsrecht), Dr. Heralt Hug, Dr. Adina Kessler-Jensch (beide IP/IT), Philipp Melzer, Dr. Hendrik Schäfer (beide Kapital-marktrecht), Dr. Rolf Hempel (Kartellrecht), Dr. Winfried Schnepp (Versicherungs-recht). (tw)

CACEIS übernimmt mit Norton Rose Fulbright das Verwahrstellen-geschäft von Sal. OppenheimNorton Rose Fulbright hat die zur Crédit Agricole gehörende Bankengruppe CACEIS bei der Übernahme der Verwahrstellen-aufgaben für Immobilien- und Sachwert-fonds von Sal. Oppenheim in Deutschland beraten. Geplant ist, bis Ende 2014 alle betroffenen Fonds mit einem Gesamtvo-

lumen von rund 12 Milliarden Euro auf die neue Verwahrstelle CACEIS zu migrieren. Norton Rose Fulbright berät die CACEIS Bank Deutschland bereits seit vielen Jahren regelmäßig in gesellschaftsrecht-lichen Fragestellungen sowie im Rahmen von verschiedenen Strukturierungen und Projekten.

CACEIS, Teil der französischen Crédit Agricole, bietet als einer der Weltmarkt-führer Dienstleistungen rund um das Asset-Servicing für institutionelle Kunden und Geschäftskunden an. Sie ist außer-dem eine der größten Depotbanken sowie der führende Fondsadministrator in Europa. CACEIS festigt mit diesem Schritt ihre Marktposition als führende unabhängige Verwahrstelle für Immobi-lien und Sachwerte in Deutschland und unterstützt damit gleichzeitig die eigenen Wachstumsziele in diesem Bereich.

Die Privatbank Sal. Oppenheim, die seit 2009 zur Deutschen Bank gehört, verfolgt mit der Übertragung der Verwahrstellen-funktionen die weitere Neuausrichtung der Bank und deren Fokussierung auf die Vermögensverwaltung für private und institutionelle Kunden.

An der Beratung war das folgende Norton-Rose-Fulbright-Team beteiligt: Partner: Dr. Alexander von Bergwelt (Corporate/M&A, München), Katrin Scheicht (Arbeitsrecht, München), Dr.

Caroline Herkströter (Bankenaufsichts- und Investmentrecht, Frankfurt am Main). Of Counsel: Dr. Katrin Stieß (Corporate/M&A, München) und Markus Krismanek (Bankenaufsichts- und Investmentrecht, Frankfurt am Main). (tw)

King & Wood Mallesons begleitet weitere grenzüberschreitende Transaktion nach Zusammen-schlussNach dem Zusammenschluss zwischen King & Wood Mallesons und SJ Berwin vor einigen Monaten hat ein grenzüberschrei-tendes Team, bestehend aus chinesischen und deutschen Anwälten auf acht Praxis-gruppen verteilt, die von mehreren bedeu-tenden Automobilherstellern gegründete China Automobile Development United (Beijing) Technology Investment Co. Ltd. beim Erwerb der Meta Motoren- und Energie-Technik GmbH (Herzogenrath) vom Gründer/Management beraten.

Die enge Zusammenarbeit zwischen den Standorten Frankfurt am Main/München und Peking im Rahmen dieser grenzüberschreitenden M&A-Transaktion ist ein weiterer Beleg für den Erfolg des globalen Netzwerks von King & Wood Mallesons, das Mandanten zunehmend Investitionsmöglichkeiten in Europa und Asien eröffnet.

Dr. Michiel Huizinga, Partner von King & Wood Mallesons SJ Berwin in Frankfurt am Main, der diese Transaktion feder-führend begleitete: „Durch den Zusam-menschluss sind wir in der Lage, Brücken zwischen Asien und Europa zu schlagen, um unseren Mandanten Investitionsmög-lichkeiten zu eröffnen. Die umfassende, grenzüberschreitende Transaktionssteu-erung sorgte für eine hochqualitative Beratung aus einer Hand für unsere Mandantin.“

Die Meta Motoren- und Energie-Technik GmbH wurde 1992 als selbstän-diges und unabhängiges Unternehmen gegründet. Im Mittelpunkt ihrer Dienst-leistungen steht die Entwicklung innova-tiver Techniken für Verbrennungsmotoren und Energiewandler mit den Zielen, die Kraftstoffnutzung zu verbessern, Schad-stoffemissionen zu reduzieren sowie die spezifische Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Meta soll weiterhin als unabhängiges For-schungs- und Entwicklungszentrum für Motorentechnik in Deutschland betrieben bzw. die derzeitigen Aktivitäten sollen weiter ausgebaut werden.

Das Team von King & Wood Mallesons für China Automobile Development Uni-ted (Beijing) Technology Investment Co. Ltd. (Deutschland): Dr. Michiel Huizinga (Partner, Federführung), Dr. Michael Cziesla (Partner), Johanna Marniok (Associate),

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Deutscher AnwaltSpiegel25 // News & Services

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Christian Ostermöller (Associate), Tobias Riemenschneider (Associate, alle M&A, Frankfurt am Main), Dr. Barbara Geck (Partner), Franziska Fiedler (Associate, alle Arbeitsrecht, Frankfurt am Main), Manue-la Finger (Partner, IP/IT-Commercial, Frank-furt am Main), Clemens Niedner (Partner, Finanzierung, Frankfurt am Main), Markus Hill (Partner, Steuerrecht, Frankfurt am Main), Lars Reubekeul (Partner, Immo-bilienrecht, München), Tilman Siebert (Partner, Kartellrecht, München),Tillman de Vries (Counsel, Konfliktlösung, Frank-furt am Main).

King & Wood Mallesons China: Kaiding Wang (Partner, Federführung), Xiaolian Zhang (Partner), Qing Liu (Associate), He Huang (Associate), Yan Li (Associate) und Mengting Huang (Associate, M&A/Pe-king). (tw)

Sozietäten

Zusätzliches Kernkapital für Deutsche Bank: Freshfields zieht die FädenFreshfields Bruckhaus Deringer hat die Deutsche Bank AG bei der erfolgreichen Begebung von zusätzlichem Kernkapital, das den neuen Europäischen Eigenmit-telvorschriften entspricht, beraten. Die

Bank platzierte unbefristete Additional-Tier-1-Notes in drei Tranchen im Gesamt-nennbetrag von 3,5 Milliarden Euro. Die Transaktion wurde von Dr. Christoph L. Gleske, Birgit Schulz und Dr. Kai Werner (alle Kapitalmarktrecht) sowie von Dr. Tobias Teufel und Rudi Hasenberg (Steuer-recht) betreut. Inhouse wurde die Deut-sche Bank rechtlich von einem Team um Matthias von Tiesenhausen beraten. (tw)

Schöner Wohnen in Baden-Baden: Taylor Wessing begleitet Umwand-lung des Neuen Schlosses in 5-Sterne-plus-Hotel von HyattTaylor Wessing begleitet durch alle rele-vanten Rechtsbereiche die Umwandlung des Neuen Schlosses in Baden-Baden in ein Hyatt-Hotel der Fünf-Sterne-plus-Kategorie. Mandantin ist die kuwaitische Schlosseigentümerin Fawzia Mubarak Al Hassawi (Badriah Investments B.V.). Das Neue Schloss in Baden-Baden wird bis 2018 zu einem Luxushotel der Marke Hyatt umgewandelt. Entsprechende Pläne für das aus dem 16. Jahrhundert stam-mende Gebäude existierten seit Ende 2012; nun gaben Badriah Investments B.V. und die Hotelkette ihre Planungen offiziell bekannt.

Taylor Wessing leistet mit einem Team um Dr. Thomas Fehrenbach umfassende

Beratung der aus Kuwait stammenden Mandantin einschließlich der gesam-ten baubegleitenden und planerischen Rechtsberatung in Bezug auf ein 600 Jahre altes Gebäude, das unter Denkmal-schutz steht und erhebliche Kunstschätze beherbergt. Außerdem berät die Kanzlei bei der Entwicklung eines Neubaus auf dem Grundstück des Neuen Schlosses Ba-den-Baden mit 16 Luxuswohnungen. Das Mandat erfordert außerdem den beson-deren Einbezug der denkmalschutzrecht-lichen, förderrechtlichen und spezifischen bau- und planungsrechtlichen Aspekte der Projektentwicklung. Ferner begleitet die Kanzlei das Projekt in Bezug auf die Sanierung des denkmalgeschützten Be-stands sowie die Planung und Errichtung des Neubauvorhabens einschließlich der Begleitung des Hotelmanagementver-trags.

Rechtsberater Badriah Investments B.V. – Taylor Wessing: Projektleitung: Dr. Thomas Fehrenbach (Partner, CRE, Düsseldorf), Dr. Joachim Mandl (Asso-ciate, CRE, Düsseldorf), Christoph Wolf (Associate CRE, Düsseldorf), Dr. Sebastian Gärtner (Senior Associate, CRE, Frankfurt am Main), Dietmar Mampel, Dr. Roland Schmidt-Bleker (beide Partner Öffentli-ches Bau- und Planungsrecht, insbeson-dere Planungs- und Denkmalschutzrecht, Düsseldorf). (tw)

Weg frei zur Börse: Finanzinvestor Triton setzt auf Ashurst bei Neuordnung von Stabilus-AltverbindlichkeitenAshurst hat ihren langjährigen Mandan-ten, den Finanzinvestor Triton, bei der Neuordnung von Verbindlichkeiten seines Portfoliounternehmens Stabilus beraten. Die Neuordnung erfolgte im Vorfeld des am 23.05.2014 erfolgten Börsengangs des Automobilzulieferers.

Der Börsengang, der sowohl eine Kapitalerhöhung von Stabilus als auch den Verkauf bestehender Aktien durch Triton umfasste, war mit einem Volumen von 261 Millionen Euro der bisher größte in Deutschland in diesem Jahr. Die Aktien wurden überwiegend von institutionel-len Anlegern gekauft. Die Stabilus selbst zufließenden Emissionserlöse will das Unternehmen zur teilweisen Rückführung einer 2013 emittierten Hochzinsanleihe verwenden.

Ashurst beriet mit einem Team aus München und London. Federführend war der Münchner Partner Sebastian Schoon. Er wurde unterstützt von Senior Associate Carsten Endres und Associate Dr. Thomas Freund (alle Finance/Restructuring). Aus dem Londoner Büro berieten Partner Dan Hamilton und Associate Andrew Martin (beide Restructuring) sowie, zum Luxem-

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burger Recht, Senior Associate Paul Witte (Corporate, Luxembourg Desk).

Stabilus wurde bei seinem Börsen-gang von Allen & Overy Frankfurt am Main begleitet. Die Federführung lag bei Partner Gernot Wagner. Das Londoner Büro der Kanzlei vertrat die Gläubiger der nachrangigen Altverbindlichkeiten mit Partner Michael Castle, Counsel Kathleen Wong und Senior Associate Tim Wat-son. JP Morgan und Commerzbank, die den Börsengang begleitenden Banken, wurden von Shearman Sterling beraten. Federführend war der Frankfurter Partner Marc Plepelits. (tw)

Heat-Exchangers: Triton baut auf Allen & Overy bei erfolgreicher Platzierung von High-Yield-Bonds in Höhe von 775 Millionen EuroAllen & Overy LLP hat den Finanzinvestor Triton bei der erfolgreichen Platzierung von High-Yield-Bonds in Höhe von 775 Mil-lionen Euro im Rahmen der Finanzierung des Erwerbs des Wärmetauschergeschäfts des Anlagenbauers GEA in Höhe von rund 1,3 Milliarden Euro beraten. Die Unterneh-menssparte GEA Heat Exchangers ist dem Umsatz nach die zweitgrößte Sparte des GEA-Konzerns mit Sitz in Bochum.

Emittiert wurden drei Euro-Tranchen mit einem Gesamtvolumen von 775 Mil-lionen Euro. Die nun erfolgten Anleihee-missionen sind Teil der Akquisitionsfinan-zierung mit einem Gesamtvolumen von 1,3 Milliarden Euro, die Triton mit einem Bankensyndikat unter der Führung der Deutschen Bank abgeschlossen hatte und bei der Allen & Overy ebenfalls beratend tätig war. Begeben werden die Anleihen, die New Yorker Recht unterliegen, von der Galapagos Holding S.A. und der Galapa-gos S.A. und werden von ausgewählten Tochtergesellschaften garantiert. Die Anleihen werden in den Freiverkehr der Luxemburger Wertpapierbörse einge-führt.

Das Allen-&-Overy-Team stand unter der Leitung des Frankfurter Partners Gernot Wagner (US Corporate Finance) und bestand weiterhin aus den Partnern Thomas Neubaum (Bank- und Finanz-recht), Dr. Heike Weber (Steuerrecht, alle Frankfurt am Main) und Dr. Jens Matthes (IP, Düsseldorf), den Counsels Bianca Engelmann, James Taylor (beide Bank- und Finanzrecht), Dr. Bettina Enderle (Öffentli-ches Recht), den Senior Associates Dr. Jens Gölz, Vanessa Pfeiffer, Dr. Urs Lewens (alle Bank- und Finanzrecht), Stuart Gregory (Kapitalmarktrecht), Dr. Susanne Lenz (US Corporate Finance) sowie den Associates Rebecca Emory, Yannick Adler, Oliver

Reimers (alle US Corporate Finance), Elke Funken-Hötzel, Patrick Reuter, Dr. Alexan-der Schilling, Siba Diqer (alle Bank- und Finanzrecht), Fabio Borggreve (Corporate), Dr. Thorsten Thaysen, Stefanie Waibel (beide Öffentliches Recht), Dr. Johanna Gerstung (Arbeitsrecht), Dr. Alexander Schlee, Michael Huertas (beide Kapital-marktrecht), David Schmid (Dispute Reso-lution, alle Frankfurt am Main) und Miray Kavruk (IP, Düsseldorf). Außerdem waren weitere Allen-&-Overy-Teams aus Belgien, England, Frankreich, Hongkong, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Polen, Spa-nien, Singapur, Ungarn, der Tschechischen Republik, den USA und der Volksrepublik China in die Transaktion eingebunden. (tw)

Public Sector

Mit Luther am Steuer: Forst führt mehrstufiges Bieter-verfahren durch – Städtisches Krankenhaus startet Partnerschaft mit Klinik verbundDie Stadt Forst (Lausitz) hat in einem komplexen Bieterverfahren einen erfah-renen Partner für die Krankenhaus Forst GmbH und das daran angeschlossene medizinische Versorgungszentrum (MVZ)

gefunden. Sie wird eine Partnerschaft mit der Klinikum Ernst von Bergmann ge-meinnützige GmbH – einem der großen kommunalen Klinikverbünde in Branden-burg – eingehen. In dem mehrstufigen, auf nahezu zwei Jahre angelegten Bieter-verfahren ließ sich die Stadt Forst (Lausitz) von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH begleiten.

Die Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH aus Potsdam hat Anfang Mai 2014 die Anteilsmehrheit an der Krankenhaus Forst GmbH (etwa 200 Planbetten) übernommen, die nun als Lausitz Klinik Forst GmbH firmiert. Mit mehr als 1.100 Betten betreibt sie bereits das größte Krankenhaus in West-Branden-burg und ist zugleich einer der wichtigen kommunalen Klinikverbünde in Branden-burg. Bereits 2012 hatte die Stadt Forst (Lausitz) die Suche nach einem strategi-schen Partner für die Krankenhaus Forst GmbH gestartet: „Das Klinikum Ernst von Bergmann konnte sich mit einem maß-geschneiderten Zukunftskonzept gegen viele Interessenten durchsetzen. Es hat ein für die Stadt Forst (Lausitz) wirtschaftlich und medizinisch überzeugendes Angebot vorgelegt“, sagt Dr. Oliver Kairies, Partner von Luther, der das komplexe strukturierte Bieterverfahren gemeinsam mit Dr. Klaus Schaffner federführend leitete.

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Für die Stadt als alleinige Gesellschaf-terin der Krankenhaus Forst GmbH waren die Sicherung und Fortentwicklung des Krankenhausstandorts Forst (Lausitz) vorrangiges Ziel. Sie ließ sich von Lu-ther begleiten, da sie auf die besondere Expertise der Großkanzlei bei Kranken-haustransaktionen und Verbundbildungs-prozessen im Krankenhausmarkt zählen konnte. Schon früher hat die Stadt Forst (Lausitz) bei Privatisierungsverfahren die Unterstützung von Luther in Anspruch genommen.

Rechtliche Gesamtsteuerung des Bieterverfahrens – Luther Rechtsanwalts-gesellschaft mbH, Hannover: Dr. Oliver Kairies (Partner, Federführung), Dr. Hen-drik Sehy (beide Mergers & Acquisitions, Krankenhausrecht), Dr. Daniel Schubmann (Mergers & Acquisitions, Gesellschafts-recht), Sebastian Fedder (Partner, Arbeits-recht), Anna Burmeister, LL.B., (Vergabe-recht); Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Leipzig: Dr. Klaus Schaffner (Partner, Federführung), Karsten Köhler (Partner, beide Mergers & Acquisitions); Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brüssel: Dr. Helmut Janssen, LL.M., (Partner, Kartell-recht). (tw)

Personal

Herbert Smith Freehills nimmt weiter Fahrt auf: Kai Liebrich kommt von Mayer Brown

Die seit April 2013 im deut-schen Rechtsmarkt aktive Sozietät Herbert Smith Free-hills, früherer Allianzpartner von Gleiss Lutz, hat sich

zum 01.06.2014 in Frankfurt am Main mit Kai Liebrich verstärkt. Der neue Partner kommt von Mayer Brown, er wird für die britisch-australische Kanzlei den Bereich Finance aufbauen.

Kai Liebrich ist neben den beiden Corporate/M&A-Partnern Dr. Ralf Thaeter und Dr. Nico Abel, dem Immobilienrechts-spezialisten Hans Thomas Kessler und Disputes-Partner Dr. Mathias Wittingho-fer bereits der fünfte Partner an Bord von Herbert Smith Freehills Deutschland seit der Geschäftseröffnung.

Ralf Thaeter, Managing Partner für Herbert Smith Freehills Deutschland, sagt zu der Ausweitung in einem auch für die Gesamtkanzlei strategisch relevanten Segment: „Deutschland ist ein wichtiger Markt für unsere Kanzlei: In den vergan-genen zehn Jahren war bei 12% der globa-len grenzüberschreitenden und bei einem Drittel der westeuropäischen M&A-Deals

mindestens eine Partei aus Deutschland beteiligt. Zudem ist Frankfurt am Main weiterhin das wichtigste Zentrum für supranationale Finanzregulierung und -politik. Mit Kai Liebrich stärken wir somit nicht nur unsere Expertise auf regulato-rischer Ebene und der Corporate-Trans-aktionsseite, sondern gehen ebenfalls einen weiteren großen Schritt in Richtung unseres Full-Service-Angebots auf dem deutschen Markt“. (tw)

Veranstaltung

2. Frankfurter Compliance-Talk im Presseclub: Geschäftsleiterhaftung und Delegationsverpflichtungen in der UnternehmenspraxisDie Networking-Veranstaltung des Deutschen AnwaltSpiegels in Zusam-menarbeit mit dem Kooperationspartner Recommind geht in die zweite Runde: In der exklusiven Atmosphäre des Frankfur-ter Presseclubs (Ulmenstraße 20, 60325 Frankfurt am Main) findet am 24.06.2014 ab 17.00 Uhr die nächste Diskussionsrun-de für Compliance-Professionals statt. In zwei Impulsvorträgen stehen dieses Mal die Geschäftsleiterhaftung und Möglichkeiten der Haftungsminimierung im Mittelpunkt. Dr. Michael Müller und

Frank-Karl Heuchemer (beide White & Case) berichten aus der anwaltlichen Per-spektive, Dirk Hense, Head of Compliance Northern Europe, Barclays Corporate and Investment Banking, gibt einen Einblick in die Unternehmenspraxis.

Der Frankfurter Compliance-Talk ist für Juristen, Mitarbeiter von Unternehmens-rechtsabteilungen, Compliance-Officer und -Manager konzipiert und für diesen Teilnehmerkreis kostenfrei. Im Anschluss an die Veranstaltung stehen Fingerfood & Drinks auf dem Programm. Über Ihre Anmeldung freuen sich Peter Gottschalk ([email protected]) und Karin Gangl ([email protected]). Oder Sie wählen gleich www.recommind.de/resources/events. (tw)

Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 18. Juni 2014.

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Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 31 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.

Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite

Christoph Abel

IKB Deutsche Industrie-bank AG, Legal Counsel, Düsseldorf

[email protected]

Dr. Conrad Albert

ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München

[email protected]

Carsten Beisheim

Wüstenrot & Württember-gische AG, Chefsyndikus und Leiter Recht und Compliance, Stuttgart

[email protected]

Peter Bokelmann

TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschafts-politik, Ditzingen

[email protected]

Dr. Heiko Carrie

Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen

[email protected]

Dr. Ulrich Hagel

Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin

[email protected]

Susanne Gellert, LL.M.

German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York

[email protected]

Michael Junge

SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf

[email protected]

Dr. Uta Klawitter

Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg

[email protected]

Dr. Christian Kaeser

Siemens AG, Leiter Konzern steuerabteilung, München

[email protected]

Dr. Donatus Kaufmann

ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance

[email protected]

Dr. Jürgen Klowait

Rechtsanwalt

[email protected]

Georg Kordges

LL.M., ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf

[email protected]

Dr. J. F. Hannes Meckel

General Counsel Europe & GE Germany, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Martin Dannhoff, LL.M.

Bertelsmann SE & Co. KGaA, Konzernrechtsab-teilung/Corporate Legal Department, Gütersloh

[email protected]

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Deutscher AnwaltSpiegel29 // Fachbeirat

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Solms U. Wittig

Linde AG, Chief Legal Officer, München

[email protected]

Alexander Zumkeller

Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München

[email protected]

Dr. Klaus-Peter Weber

Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel

[email protected]

Dr. Matthias Wiedenfels

STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmens-entwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel

[email protected]

Arne Wittig

ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen

[email protected]

Heiko Wendel

Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen

[email protected]

Melanie Poepping, MBA

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main

[email protected]

Kurt L. Frhr. von Poelnitz

LL.M., IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London

[email protected]

Dr. Klaus Oppermann

Gewerblicher Rechts-schutz Volkswagen AG, Wolfsburg

[email protected]

Frederick Schönig

Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden

[email protected]

Christian Steinberger

VDMA, Leiter Rechtsab-teilung, Frankfurt am Main

[email protected]

Regina Thums

Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt

[email protected]

Dr. Martin Wagener

AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt

[email protected]

Dr. Ute Rajathurai

Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen

[email protected]

Peter Nägele

Siemens AG, General Counsel Energy Sector, Erlangen

[email protected]

Martin Mildner

Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg

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Deutscher AnwaltSpiegel30 // Fachbeirat

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Acker Görling Schmalz Rechtsanwälte PartGDr. Helmut GörlingBockenheimer Landstraße 33–3560325 Frankfurt am MainTelefon: 069 76 80 73 121Fax: 069 76 80 73 [email protected]

anchor Rechtsanwälte PartnergesellschaftDr. Christoph HerbstPrinzregentenstraße 7881675 MünchenTelefon: 089 287881 0Fax: 089 287881 [email protected]

Ashurst LLPReinhard EyringOpernTurm Bockenheimer Landstraße 2–4 60306 Frankfurt am Main Telefon: 069 9711 26Fax: 069 9720 [email protected]

BEITEN BURKHARDTRechtsanwaltsgesellschaft mbHHeinrich MeyerWesthafen TowerWesthafenplatz 160327 Frankfurt am MainTelefon: 069 756095 414Fax: 069 756095 [email protected]

Bird & Bird LLPDr. Alexander Schröder-FrerkesCarl-Theodor-Straße 640213 DüsseldorfTelefon: 0211 200560 00Fax: 0211 200560 11alexander.schroeder-frerkes@ twobirds.comwww.twobirds.com

BTU SIMONEberhard SimonMaffeistraße 380333 MünchenTelefon: 089 290817 0Fax: 089 290817 [email protected]

Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGBeate DünschedeKönigsallee 10040215 DüsseldorfTelefon: 0 211 38800 88Fax: 0 211 [email protected]

DentonsAndreas ZiegenhagenMarkgrafenstraße 3310117 BerlinTelefon: 030 26473 0Fax: 030 26473 [email protected]

FPS Rechtsanwälte & NotareFuencisla HeißEschersheimer Landstraße 25–2760322 Frankfurt am MainTelefon: 069 95957 3196Fax: 069 95957 [email protected]

HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.Lenzhalde 83–8570192 Stuttgart Telefon: 0711 22744-27Fax: 0711 [email protected]

Heuking Kühn Lüer WojtekDr. André-M. SzesnyGeorg-Glock-Str. 440474 DüsseldorfTelefon: 0211 600 55 217Fax: 0211-600 55 [email protected]

Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbHDr. Jan Dittmann Brienner Straße 980333 MünchenTelefon: 089 29097 0Fax: 089 29097 [email protected]

KAYE SCHOLER LLPIngrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 2560325 Frankfurt am MainTelefon: 069 25494 0Fax: 069 25494 [email protected] [email protected]

King & Spalding LLPMario LeißnerTaunus TurmTaunustor 160310 Frankfurt am MainTelefon: 069 257 811 000Fax: 069 257 811 [email protected]

KING & WOOD MALLESONS SJ BERWINDr. Stefan Krüger Atrium am OpernplatzBockenheimer Anlage 4660322 Frankfurt am MainTelefon: 069 505032 113Fax: 069 505032 [email protected]

Klinkert Zindel PartnerDr. Friedrich KlinkertTaunusanlage 1560325 Frankfurt am MainTelefon: 069 972 65 60 0Fax: 069 972 65 60 [email protected]

lindenpartnersDr. Matthias BirkholzFriedrichstraße 9510117 BerlinTelefon: 030 2096 1800Fax: 030 2096 [email protected]

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbHProfessor Dr. Hans-Georg HahnAnna-Schneider-Steig 2250678 KölnTelefon: 0221 9937 25761Fax: 0221 9937 25774hans-georg.hahn@ luther-lawfirm.comwww.luther-lawfirm.com

MANNHEIMER SWARTLING Dr. Christian BlothBockenheimer Landstraße 51–5360325 Frankfurt am MainTelefon: 069 974012 0Fax: 069 974012 [email protected] www.mannheimerswartling.de

Ogletree Deakins International LLPHendrik MuschalFasanenstr. 7710623 BerlinTelefon: 030 862030 161Fax: 030 30862030 100hendrik.muschal@ ogletreedeakins.comwww.ogletreedeakins.com

Orrick, Herrington & SutcliffeDr. Wilhelm Nolting-Hauff Heinrich-Heine-Allee 1240213 DüsseldorfTelefon: 0211 36787 142Fax: 0211 36787 [email protected] www.orrick.com

Osborne ClarkeStefan RizorInnere Kanalstraße 1550823 KölnTelefon: 0221 5108 4202Fax: 0221 5108 [email protected]

PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 9585 5515 Fax: 069 9585 5961 [email protected] www.pwc.de

Reed Smith LLP Dr. Stephan RippertVon-der-Tann-Straße 280539 MünchenTelefon: 089 2030-410Fax: 089 [email protected]

WESSING & PARTNERDr. med. Helga WessingRathausufer 16–1740213 DüsseldorfTelefon: 0211 168 440Fax: 0211 168 [email protected]

German American Chamber of Commerce, Inc.Susanne Gellert, LL.M.75 Broad Street, Floor 21New York, NY 10004Telefon: 001 (212) 974 8846 Fax: 001 (212) 974 [email protected]

Recommind GmbHPeter GottschalkVon-Liebig-Straße 153359 RheinbachTelefon: 02226 159 66 25Fax: 02226 159 66 [email protected]

reThinkLegal GmbHStefan BeßlingLerchesbergring 10460598 Frankfurt am MainTelefon: 069 597721 821Fax: 069 597721 [email protected]

r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist –Christiane Müller-HayeMainzer Landstraße 250–25460326 Frankfurt am MainTelefon: 069 2475042 00Fax: 069 2475042 99christiane.mueller-haye@ rowcon.dewww.rowcon.de

STP Informationstechnologie AGHolger MarggrafLorenzstraße 29 76135 KarlsruheTelefon: 0721 8281 5 0Fax: 0721 8281 5 [email protected]

Universität St. Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG)Prof. Dr. Leo StaubHolzstraße 15CH-9010 St. GallenTelefon: 0041(0)71 224 2111Fax: 0041(0)71 224 [email protected]

Bucerius Center on the Legal ProfessionMarkus HartungJungiusstraße 620355 HamburgTelefon: 040 30706 267Fax:040 30706 [email protected]

FORATIS AGAchim BönninghausKurt-Schumacher-Straße 18–2053113 BonnTelefon: 0228 9 57 50 80Fax: 0228 9 57 50 [email protected]

Ausgabe 11 // 4. Juni 2014

Deutscher AnwaltSpiegel31 // Kontakte und Ansprechpartner

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ImpressumHerausgeber: Prof. Dr. Thomas Wegerich

Redaktion: Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig

Verlag:F.A.Z.-Institut für Management-, Markt- und Medieninformationen GmbH Geschäftsführung: Volker SachFrankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am MainHRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am MainTelefon: 069 7591-2417 / Fax: 069 7591-80-2417

German Law Publishers GmbHVerleger: Prof. Dr. Thomas WegerichStalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am MainTelefon: 069 7591-2144 / Fax: 069 7591-80-2417

E-Mail: [email protected]: www.deutscher-anwaltspiegel.de

Jahresabonnement: Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich

Projektmanagement: Gunther SchillingTelefon: 069 7591-2196

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Layout: Christine Lambert

Strategische Partner: Acker Görling Schmalz Rechtsanwälte; anchor Rechtsanwälte; Ashurst; Beiten Burkhardt; Bird & Bird; BTU Simon; Buse Heberer Fromm; Dentons; FPS Rechtsanwälte & Notare; Haver & Mailänder Rechtsanwälte; Heuking Kühn Lüer Wojtek; Heusen Rechtsanwalts gesellschaft; Kaye Scholer; King & Spalding; King & Wood Mallesons | SJ Berwin; Klinkert Zindel Partner; linden-partners; Luther; Mann heimer Swartling; Ogletree Deakins; Orrick, Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; Pricewaterhouse-Coopers; Reed Smith; Wessing & Partner

Kooperationspartner: Bucerius Center on the Legal Profession; Foratis AG; German American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind GmbH; reThinkLegal GmbH; r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist –;STP Informations techno lo gie AG; Universität St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG)

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