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Medieninhaber und Herausgeber: sparte.industrie der WKO Oberösterreich Hessenplatz 3 | 4020 Linz T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209 E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie Impressum/Offenlegung: W http://wko.at/ooe/industrie/Offenlegung Ausgabe 12 | 14. Juni 2016 Neue Geschäftsmodelle durch Digitalisierung Geht es nach Experten, sind in fünf Jahren weltweit 50 Milliarden „Dinge“ vernetzt – ein Hype, dem sich keine Branche mehr entziehen kann. Welche technologischen Trends im digitalen Wettbewerb die Hauptrolle spielen werden und inwieweit sich der digitale Wandel auf bestehende Geschäftsmodelle auswirkt, wurde beim Grenzüberschreitenden Innovations-Forum 2016 mit rund 300 Teilnehmern diskutiert. „Wir sehen es tagtäglich an neuen Anwendungen – Die Digitalisierung der Wirtschaft, d.h. die selbständige Kommunikation der am Wertschöpfungsprozess beteiligten Komponenten über Sensoren und Netzwerke, schreitet unaufhaltsam voran. Was sich digitalisieren lässt, wird über kurz oder lang auch digitalisiert“, betonte WKOÖ-Vizepräsidentin Angelika Sery- Froschauer. Um von der Digitalisierung in vollem Umfang profitieren zu können, sei es daher notwendig, die Akzeptanz in der Wirtschaft zu erhöhen. Dabei habe die Wirtschaftskammer als „Wissensstandort“ die Aufgabe, das Bewusstsein der Unternehmen für Digitalisierung zu schärfen. Dass Oberösterreichs Unternehmen bereits erfolgreiche Geschäftsmodelle verfolgen und sich im internationalen Wettbewerb bestens behaupten, stand für Josef Kinast, Obmann-Stv. der Sparte Industrie außer Zweifel. „Trotzdem darf man sich auf dem Status Quo nicht ausruhen. Alle Innovationen werden nicht fruchten, wenn die Rahmenbedingungen nicht passen“, so Kinast. Auch im Bankenbereich sei Digitalisierung und Innovation schon lange ein zentrales Thema, erklärte Friedrich Hörtenhuber, Regionaldirektor der Hypo Landesbank Vorarlberg. Paradigmenwechsel zur Konsumentenökonomie „Wer sich der Digitalisierung nicht anpasst, wird untergehen“, betonte Keynote Karl-Heinz Land. „Große Unternehmen haben zwar ein Verständnis für den digitalen Wandel entwickelt, dennoch hapert es an den Umsetzungsmaßnahmen, wie man sein Geschäftsmodell dementsprechend anpassen muss.“ Geht es nach Land, so sind die Unternehmen mit dem Problem eines Paradigmenwechsels von einem Anbietermarkt hin zur Konsumentenökonomie konfrontiert. „Durch Digitalisierung entsteht in allen Märkte Transparenz – sei es bei den Kosten, der Qualität oder dem Service. Heute bestimmt der Kunde, wann und wie er welche Produkte haben möchte. Umso wichtiger wird es für die Unternehmen zu wissen, was der Kunde erwartet.“ Die Ausmaße der Digitalisierung passieren, so der Experte, in drei Schritten: Dinge werden zuerst digitalisiert, dann vernetzt und schlussendlich automatisiert. „Für Unternehmen stellt sich die Frage, wie sie auf diese völlig veränderten Rahmenbedingungen reagieren müssen und wie für sie digitale Transformation aussieht.“

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Ausgabe 12 | 14. Juni 2016

Neue Geschäftsmodelle durch Digitalisierung Geht es nach Experten, sind in fünf Jahren weltweit 50 Milliarden „Dinge“ vernetzt – ein Hype, dem sich keine Branche mehr entziehen kann. Welche technologischen Trends im digitalen Wettbewerb die Hauptrolle spielen werden und inwieweit sich der digitale Wandel auf bestehende Geschäftsmodelle auswirkt, wurde beim Grenzüberschreitenden Innovations-Forum 2016 mit rund 300 Teilnehmern diskutiert. „Wir sehen es tagtäglich an neuen Anwendungen – Die Digitalisierung der Wirtschaft, d.h. die selbständige Kommunikation der am Wertschöpfungsprozess beteiligten Komponenten über Sensoren und Netzwerke, schreitet unaufhaltsam voran. Was sich digitalisieren lässt, wird über kurz oder lang auch digitalisiert“, betonte WKOÖ-Vizepräsidentin Angelika Sery-Froschauer. Um von der Digitalisierung in vollem Umfang profitieren zu können, sei es daher notwendig, die Akzeptanz in der Wirtschaft zu erhöhen. Dabei habe die Wirtschaftskammer als „Wissensstandort“ die Aufgabe, das Bewusstsein der Unternehmen für Digitalisierung zu schärfen. Dass Oberösterreichs Unternehmen bereits erfolgreiche Geschäftsmodelle verfolgen und sich im internationalen Wettbewerb bestens behaupten, stand für Josef Kinast, Obmann-Stv. der Sparte Industrie außer Zweifel. „Trotzdem darf man sich auf dem Status Quo nicht ausruhen. Alle Innovationen werden nicht fruchten, wenn die Rahmenbedingungen nicht passen“, so Kinast. Auch im Bankenbereich sei Digitalisierung und Innovation schon lange ein zentrales Thema, erklärte Friedrich Hörtenhuber, Regionaldirektor der Hypo Landesbank Vorarlberg. Paradigmenwechsel zur Konsumentenökonomie „Wer sich der Digitalisierung nicht anpasst, wird untergehen“, betonte Keynote Karl-Heinz Land. „Große Unternehmen haben zwar ein Verständnis für den digitalen Wandel entwickelt, dennoch hapert es an den Umsetzungsmaßnahmen, wie man sein Geschäftsmodell dementsprechend anpassen muss.“ Geht es nach Land, so sind die Unternehmen mit dem Problem eines Paradigmenwechsels von einem Anbietermarkt hin zur Konsumentenökonomie konfrontiert. „Durch Digitalisierung entsteht in allen Märkte Transparenz – sei es bei den Kosten, der Qualität oder dem Service. Heute bestimmt der Kunde, wann und wie er welche Produkte haben möchte. Umso wichtiger wird es für die Unternehmen zu wissen, was der Kunde erwartet.“ Die Ausmaße der Digitalisierung passieren, so der Experte, in drei Schritten: Dinge werden zuerst digitalisiert, dann vernetzt und schlussendlich automatisiert. „Für Unternehmen stellt sich die Frage, wie sie auf diese völlig veränderten Rahmenbedingungen reagieren müssen und wie für sie digitale Transformation aussieht.“

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Digitalisierung der B2B-Geschäftsmodelle „Es wäre ein Fehler, die Digitalisierung von Geschäftsmodellen mit Industrie 4.0 gleichzusetzen. Industrie 4.0 ist ein Erfolgsfaktor aber nicht DER Erfolgsfaktor“, betonte Thomas Werani, Leiter der Abteilung B2B-Marketing am Institut für Handel, Absatz und Marketing der JKU. „Notwendig ist, Digitalisierung immer vor dem Hintergrund des Geschäftsmodells zu betrachten und dabei den Fokus auf einen strategischen Geschäftsmodell-Ansatz zu legen.“ Best Practice Inwieweit Digitalisierung in Unternehmen bereits eine maßgebliche Rolle spielt, wurde den Teilnehmern durch Best Practice-Beispiele aus der heimischen Wirtschaft anschaulich verdeutlicht. Automatisierte Wertschöpfung bei S.Spitz, intelligent vernetzte Systeme bei Fill oder mit Sensoren ausgestattete Hygienesysteme von Hagleitner Hygiene International, welche Logistik und Service für Kunden maßgeblich erleichtern sind nur einige Beispiele für innovative Geschäftsmodelle. Das Grenzüberschreitende Innovationsforum ist eine gemeinsame Veranstaltung der WKOÖ (Sparte Industrie, Service-Center, Abteilung Wirtschaftspolitik und Außenwirtschaft) sowie der IHK Niederbayern und der Südböhmischen Wirtschaftskammer, in Kooperation mit der Hypo Landesbank Vorarlberg und den OÖ Nachrichten.

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Ausgabe 12 | 14.6.2016 Mag. Gabriele Egger I T 05-90909-4210

BILDUNG

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1. OÖ Industrie besucht NÖ Bildungseinrichtungen

Die Themen Bildung und Arbeitswelt zählten zu den Kernthemen der Sparte Industrie. Um ihr Er-

fahrungen im Bereich Bildungseinrichtungen zu erweitern und sich mit anderen Bildungsexperten

auszutauschen, besuchte die Sparte Industrie gemeinsam mit Vizepräsident Clemens Malina-Alt-

zinger und Bildungssprecher Rudolf Mark die Wirtschaftskammer Niederösterreich.

WKNÖ-Präsidentin Sonja Zwazl und WKNÖ-Direktor Franz Wiedersich präsentierten der Delegation die

Teststraße im WIFI-Berufsinformationszentrum. Dort können praxisbezogene Fähigkeiten wie logisches

Denken, Stressresistenz, aber auch technisches Verständnis oder feinmotorische Fertigkeiten von Ju-

gendlichen der 7. Schulstufe kostenlos überprüft werden. Die Teststraße ist Teil des Begabungskom-

passes, der von der WKNÖ angeboten wird. Zudem stand der Besuch der „New Design University“, ei-

ner Privat-Universität für die Kreativwirtschaft, am Programm.

2. Bericht zur Situation der Jugendbeschäftigung und Lehrlingsausbildung

Der aktuelle Bericht zur Situation der Jugendbeschäftigung in Österreich, welcher gemäß §15b BAG

seitens des BMWFW alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen ist, beschreibt die Maßnahmen zur

Förderung von Jugendbeschäftigung und Lehrlingsausbildung in Österreich und untersucht deren Um-

setzung. Es zeigt sich: Österreich konnte seine EU-weit gute Position im Bereich der Jugendbeschäfti-

gung weitgehend halten, auch wenn zuletzt ein leichter Anstieg der Jugendarbeitslosigkeit zu be-

obachten ist. Der unübersehbare Erfolg des dualen Systems der Lehrlingsausbildung bei der Vermei-

dung von Jugendarbeitslosigkeit und der Ermöglichung von früher Arbeitsmarktintegration gerät aller-

dings durch den (vor allem demografisch bedingten) markanten Rückgang der Zahl an Lehrlingen und

Lehrbetrieben sowie der „Konkurrenz“ durch höhere Schulen unter Druck.

Hier geht’s zum Bericht: Bericht zur Situation der Jugendbeschäftigung und Lehrlingsausbildung

3. Fragen und Antworten zur Ausbildung bis 18

Auf der Homepage des Sozialministeriums kann man diese Informationsbroschüre zur Ausbildungs-

pflicht herunterladen: Broschüre Fragen und Antworten zur Ausbildung bis 18

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4. Mit Zeitarbeit am richtigen Kurs!

Die Berufsgruppe der Arbeitskräfteüberlasser in OÖ organisiert am

Montag, 27. Juni 2016 um 15:00 Uhr

WKOÖ Hessenplatz 3 | 4020 Linz

eine Info-Veranstaltung zu den Rechten und Pflichten von Beschäftigern. Es wird im speziellen auf die

rechtlichen Änderungen, Besonderheiten bei ausländischen Anbietern und Prüfungsinhalten durch die

Finanzpolizei eingegangen.

Details entnehmen Sie bitte der Einladung.

5. Annonce

Technischer Mathematiker und gut ausgebildeter Aktuar (40 J.) mit langjähriger Erfahrung im

Bereich der klassischen Lebensversicherung sucht eine neue Herausforderung mit selbständiger

und/oder verantwortungsvoller Tätigkeit im Bereich mathematischer Themen, Datenanalyse und

Datenaufbereitung, Statistik, Reporting, Umsetzung von Gesetzen, Bilanzierung, Meldewesen,

Controlling, Organisation, Risikomanagement oder im Projekt- und/oder Qualitätsmanagement oder

Tätigkeit im Bereich der Industrie im oberösterreichischen Zentralraum.

Nähere Informationen: Irina Haghofer, WKO Oberösterreich, E [email protected]

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1. Erste Schritte zu einer integrierten Energie- und Klimastrategie für Österreich! Die Wirtschaftskammer begrüßt den gestarteten Prozess zur Erarbeitung einer österreichischen integrierten Energie- und Klimastrategie. „Wir werden uns konstruktiv und mit der umfassenden und praxisnahen Expertise der Wirtschaft in diesen Prozess einbringen“, so Erich Frommwald, Energiesprecher der sparte.industrie. „Die fertige Strategie muss der Kompass für die nächsten 15 Jahre sein. Für ad hoc-Maßnahmen vorweg und utopische Wunschzettel kann dabei kein Platz sein“, betont Frommwald und fordert, dass die österreichische Energie- und Klimastrategie den gleichrangigen Zielen Wettbewerbsfähigkeit – Versorgungssicherheit – Leistbarkeit und Nachhaltigkeit gerecht werden muss. „Eine koordinierte österreichische Energie- und Klimastrategie hat die veränderten ökonomischen, demographischen und energiewirtschaftlichen Entwicklungen zu berücksichtigen“, hält Frommwald fest. Selbstverständlich tritt auch die Wirtschaftskammer dafür ein, die Chancen zu nutzen, die der weltweite Klimavertrag eröffnet. Österreich hat dafür sehr gute Voraussetzungen, und wird dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch bestens unterstützen. Orientierung an Machbarkeit und Leistungsfähigkeit Die neue Energiestrategie wird dann erfolgreich sein, wenn sie mit der Beschäftigungspolitik eine enge Symbiose eingeht, unterstreicht Frommwald: „Dies ist möglich, wenn die österreichische Umsetzung die Innovations- und Investitionskraft an unseren Standorten stärkt und nicht Kosten auftürmt, welche Standortverlagerungen als Alternative in das Blickfeld rücken. Das vorliegende Grünbuch ist eine gute Basis. Jetzt braucht es einen sachlichen und konstruktiven Prozess, bei dem alle relevanten Stakeholder eingebunden sein müssen.“

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2. BEGUTACHTUNG - Richtlinien-VO EEFFG - neue Methoden

Laut §27 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG) hat der BM für Wissenschaft, Forschung und

Wirtschaft - im Einvernehmen mit dem BM BMASK und dem BM BMLFUW - eine Verordnung zu erlassen,

die unter anderem die Methodik und Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen regelt. Im November

2015 wurde diese Verordnung erstmals kundgemacht und nun eine erste Verordnungsnovelle zur

Begutachtung veröffentlicht.

Eine Novellierung ist zum einen erforderlich, um neue Methoden in die Verordnung aufzunehmen und

zum anderen um Anpassungen an den Stand der Technik vorzunehmen.

Hier finden Sie den Begutachtungsentwurf der neuen bzw. überarbeiteten Methoden der Anlage 1 der

Richtlinienverordnung § 27 EEffG (Anlage 1 samt Erläuterungen).

Wir bitten um

Stellungnahme

bis 21. Juni 2016, 12:00 Uhr an [email protected]

Folgende neue Methoden sind hinzugekommen:

Heizkörper-Thermostatventile

Elektronische Heizkörper Regelventile

Öffentlicher Verkehr

Spritspar-App

Reifendruckkontrolle

Elektro-Fahrräder

Einige bestehende Methoden wesentlich erweitert:

Erdgas- und Brauchwasserwärmepumpen ergänzt und

die Anwendbarkeit vieler Methoden auch für Nicht-Wohngebäude ermöglicht.

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Einige wichtige Änderungen an bestehenden Methoden vorgenommen:

Insbesondere wurden die Qualitätskriterien für wassersparende Armaturen verschärft, da die Erfahrung der ersten Verpflichtungsperiode gezeigt hat, dass auch Produkte zum Einsatz kommen, welche nicht die in der Richtlinienverordnung zugeordneten Einsparungen garantieren. Es wurden einfachste Durchflussbegrenzer per Brief versendet. Die Energieeinsparungen für einen durchschnittlichen Haushalt sind bei adäquater Qualität der wassersparenden Armatur auch gerechtfertigt. Allerdings ist es aufgrund der massenweise verteilten einfachen Durchflussbegrenzer erforderlich, die Qualität dieser Maßnahme auch wirklich sicherzustellen.

Weiters zeigte sich in der vergangenen Verpflichtungsperiode, dass viele LEDs an Haushalte abgegeben wurden und bereits ein großer Teil der Haushaltsbeleuchtung auf effiziente Leuchtmittel umgestellt ist. Daher wird auch für diese Maßnahme eine Anpassung der Einsparung vorgesehen.

Außerdem wurden die Energieverbrauchswerte für PKW im Fahrzeugbestand an die neu vom Umweltbundesamt veröffentlichten Werte angepasst.

Um der Monitoringstelle die Möglichkeit zu geben, etwaige Doppelzählungen von - insbesondere breit zum Einsatz kommenden - Maßnahmen zu identifizieren, wurden die Dokumentationsanforderungen für derartige Maßnahmen angepasst.

Wir bitten um Verständnis für die äußerst kurze Frist zur Begutachtung. Um die Anwendbarkeit der Methodenänderungen mit 1.1.2017 zu ermöglichen, muss die Verordnungsnovelle rechtzeitig bis längstes 30.6. kundgemacht werden.

Begutachtungsentwurf

Verallgemeinerte Methoden zur Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen

Erläuterungen

Vorblatt

Änderungen

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3. Positionierung Österreichs bei der ETS-Richtlinien-Revision

Nach intensiven Verhandlungen mit allen beteiligten Stakeholdern wurde Ende Mai eine

österreichische Positionierung zur ETS-Richtlinien-Revision festgelegt. Durch Anstrengungen und

Aktivitäten der sparte.industrie wurde wesentlichen Forderungen der österreichischen Industrie

Rechnung getragen.

Die österreichische Positionierung verfolgt zwei Zielsetzungen, einerseits die Anwendung eines

übersektoralen Korrekturfaktors zu vermeiden und andererseits die Sicherstellung, „dass die

effizientesten Anlagen, die einer Gefahr von Carbon Leakage unterliegen, eine Gratiszuteilungsrate

(bezogen auf Benchmark) von bis zu 100% erhalten, mit einem Ziel von 100% für die effizientesten und

Carbon Leakage gefährdeten Anlagen“.

Zur Zielerreichung wurden in der Positionierung im Wesentlichen folgende Punkte festgelegt.

Österreich setzt sich für eine Absenkung des Versteigerungsanteils und für die Einführung einer

Reviewklausel ein, die eine Neubewertung des Versteigerungsanteils für die Periode nach 2025

ermöglichen soll um unerwarteten Entwicklungen gegenzusteuern. Weiters beinhaltet die

Positionierung, dass die vorgeschlagene Methodik (Handelsintensität x Emissionsintensität) zur

grundsätzlichen Bewertung der Carbon Leakage Gefährdung mitgetragen werden kann. In Bezug auf

das qualitative Verfahren, sollte die von der Kommission vorgeschlagene Untergrenze von 0,18 auf

0,16 gesenkt werden. Die Benchmarks für die Bemessung der Zuteilungen sollen auf Basis der

bisherigen Methode auf Grundlage einer periodischen Neuerhebung für den jeweiligen 5-

Jahreszeitraum festgelegt werden. Es wurde weiters festgelegt, dass Österreich für eine

Berücksichtigung von Produktionswachstum und -verringerung bei der Gratiszuteilung eintritt, wobei

eine Anpassung bei einer Veränderung von 10 %, jedenfalls zum Tragen kommen soll.

Weitere Informationen zu dieser gemeinsamen Position finden Sie hier.

Vier zentrale Punkte sind jedoch noch nicht explizit in der gemeinsamen Erklärung enthalten:

• die explitzite Ablehnung eines „Tiered Approach“

• eine dynamischen Zuteilung der Gratiszertifikate

• eine EU-weite Harmonisierung der Kompensation von indirekten CO2 Kosten

• die Erweiterung der „opt-out” Klausel auf Anlagen unter 50.000 t CO2 Emissionen

Die sparte.industrie wird sich jedoch weiter einsetzen und die für die österreichische Industrie zentralen Forderungen mit Nachdruck einbringen. Eine detaillierte Ausgestaltung der Forderungen finden Sie hier.

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4. EU-Luftemissionen: Schlinge wird immer enger, Strafen drohen

Letzte Woche wurden die europäischen Zielsetzungen in Bezug auf Emissionsreduktionen zwischen

Europäischem Rat, Parlament und Kommission verhandelt. Für diese Verhandlungen hat Österreich – in

Form des Umweltministeriums – dabei einer Grundsatzposition zugestimmt, die in der Wirtschaft für

scharfe Kritik sorgt, weil sie unerreichbare Reduktionsverpflichtungen in Aussicht stellt. „Zunächst

wurden schon im Herbst viel zu optimistische Szenarien als Verhandlungsgrundlage vorgelegt“,

kritisiert WKÖ-Vizepräsident Jürgen Roth die österreichische Verhandlungstaktik. „Und dann wurde

der Zeitpunkt verpasst, um mit der EU-Präsidentschaft in Verhandlungen zu treten, die in der Folge

über Österreich einfach drübergefahren ist.“ Der nun angebotene „Rabatt“ von zwei Prozentpunkten

(von 71 auf 69 Prozent Reduktionsverpflichtung bis 2030 bei den aus WKÖ-Sicht standortkritischen

Stickoxiden) kann und darf Österreich nicht zur Zustimmung bewegen, warnt Roth.

Drakonische Reduktionsverpflichtungen schaden Österreich

Bekanntlich hat Österreich wegen der realitätsfernen Kyoto-Verpflichtungen 500 Millionen Euro beim

Zukauf von Zertifikaten verloren, die für andere Zwecke viel sinnvoller verwendet hätten werden

können. Die Kosten musste der Steuerzahler tragen. Dieses Szenario könne sich nun wiederholen,

warnt Roth. Auch auf Basis der bisherigen NEC-Richtlinie (NEC = National Emission Ceilings) droht ein

Vertragsverletzungsverfahren, weil sich Österreich mit seinen Emissionszusagen völlig übernommen

hat.

Für die Bevölkerung ist wichtig, dass die Luftverunreinigungen stetig und deutlich abnehmen. Dies war

in den letzten zwei Jahrzehnten so und wird sich auch fortsetzen. Roth: „Überzogene Verpflichtungen,

die nicht eingehalten werden können, helfen aber niemandem und belasten zudem den Wirtschafts-

und Beschäftigungsstandort Österreich. Kein mit Österreich vergleichbares Land hat derart

drakonische Reduktionsverpflichtungen bekommen. Andere Länder, für die ähnliche Vorschläge wie

bei Österreich vorgelegt wurden, haben sich dagegen erfolgreich gewehrt. Wir erwarten, dass

Österreich der Richtlinie nicht zustimmt, solange sie für Österreich unerfüllbare Verpflichtungen

vorsieht“.

Dass die nunmehrigen Verpflichtungen viel zu hoch ausgefallen sind, bestätigt auch das

Umweltbundesamt. Selbst bei seinen optimistischen Prämissen kommt ein maximales Stickoxid-

Einsparpotenzial von 63% heraus, argumentiert Stephan Schwarzer, der WKÖ-Leiter der

umweltpolitischen Abteilung. Zum einen wurde der Erdölpreis viel zu hoch angenommen, zum zweiten

ist die Einwanderung im Vergleich zu den ursprünglichen Annahmen in die Höhe geschnellt, und zum

dritten wurden die vom Umweltbundesamt mit einer langen Laufzeit vorausgesetzten

Förderprogramme zweimal stark gestutzt.

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5. VÖZ – Vereinigung der Österreichischen Zementindustrie: 24-Stunden-Alternativenergie steht künftig allen offen

Revolution in der Speichertechnologie macht´s möglich

Wind- und Solarkraft sind unkalkulierbar, denn die Einspeisungsmengen ins Stromnetz schwanken. Als

innovative Idee zum Lastenausgleich wurde eine völlig neue Speichertechnologie entwickelt. DI

Sebastian Spaun, Geschäftsführer der Vereinigung der Österreichischen Zementindustrie (VÖZ): „Die

Zeit ist reif, um ein neues Kapitel für die Energieversorgung im privaten Wohnbau zu schreiben.“ Im

Weinviertel (NÖ) wurde am 2. Juni 2016 vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und

Technologie (bmvit) und der VÖZ mit einem neu gebauten Einfamilienhaus ein Feldtest gestartet. DI

Theodor Zillner, bmvit: „Im Rahmen des Forschungsprojektes »Stadt der Zukunft« wird dieses Haus,

weltweit richtungsweisend, als Prototyp für Forschungszwecke eingesetzt und einem zwei Jahre

dauernden Monitoring und Stresstest unterzogen.“ Zillner und Spaun unterstreichen, dass so neueste

Technologie für alle nutzbar wird, da keine zusätzlichen Infrastrukturkosten entstehen.

Der Prototyp „Einfamilienhaus H“ in einem kleinen Ort in Niederösterreich wurde in Massivbauweise

(Leichtbetonsteine) und Passivhausqualität errichtet. Für die energieeffiziente Beheizung sind die

Bauteile aus Beton thermisch aktiviert. Die große Wärmespeicherfähigkeit von Beton wird genutzt, um

kurzzeitig hohe Energiemengen einzuspeisen, die aus der Überschussenergie einer Windkraftanlage

stammen. „Das Heizen und Kühlen von Gebäuden mittels Bauteilaktivierung ist heute fast schon State

of the Art“, sagt Projektleiter DI Felix Friembichler (VÖZ). „Die Speicherung alternativer

Überschussenergie war bisher ein hoher Kostenfaktor. Jetzt stehen wir vor einer Revolution“,

erläutert Friembichler. „Denn bei der in diesem Haus eingesetzten Speichertechnologie fallen keine

zusätzlichen Infrastrukturkosten an.“

„Ein Haus der Generation von heute, für die ökologisches Denken eine Selbstverständlichkeit ist.“

Basis der Planung des Hauses waren die Nutzung erneuerbarer Energie, Kosten- und Energieeffizienz

und vor allem die Nutzerfreundlichkeit. Harald Kuster, Geschäftsführer FIN Future is Now und einer

der Pioniere der Bauteilaktivierung in Österreich dazu: „Die beste Haustechnik nützt nichts, wenn sie

zu kompliziert und aufwändig für die Bewohner ist. Denn dann wird sie einfach nicht angewendet.“

Darum ist diese Haustechnik einfach konzipiert und selbstregulierend. Einzig die Winter und

Sommersteuerung muss von den Bewohnern des Hauses selbst aktiviert werden. Die Frischluftzufuhr

erfolgt über eine kontrollierte Wohnraumlüftung mit effizienter Wärmerückgewinnung.

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Beton speichert erneuerbare Energie – 7 Tage heizen ohne Energie

Eine Wärmepumpe mit Erdkollektoren versorgt das Haus mit der richtigen Raumtemperatur und stellt

das Warmwasser bereit. Überschussenergie von Windstrom liefert die Betriebsenergie für die

Wärmepumpe. Ein Steuerungselement gibt die Energiezufuhr nur dann frei, wenn überschüssiger Strom

vorhanden ist. Spaun: „Übersteigt das Stromangebot aus Windenergie die Nachfrage, wird diese in den

Betonteilen gespeichert und bei Bedarf in Anspruch genommen.“ Sensationell dabei ist, dass die

Heizung sieben Tage und die Warmwasserbereitung drei Tage ohne Energiezufuhr auskommen.

Keine Mehrkosten

Die Kosten der innovativen haustechnischen Anlage sind mit denen einer völlig konventionellen

vergleichbar. Die ohnehin vorhandene Infrastruktur für die Haushaltgeräte ist völlig ausreichend, so

entstehen keine Mehrkosten. Die Hauszuleitung der Energie und nötige öffentliche Infrastruktur sind

bereits vorhanden und verursachen auch keine Zusatzkosten. Sehr oft können neueste Technologien

nur von Elitegruppen in Anspruch genommen werden, da diese, vor allem in den Anfangszeiten, mit

hohen Kosten einhergehen. Spaun: „Jetzt haben wir endlich ein System, das eine ökologische und

kostengünstige Energieversorgung für alle möglich macht.“

Weitere Infos unter www.zement.at

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Ausgabe 12 | 14.6.2016

STEUERN UND FINANZEN Dr. Ernst Grafenhofer | T 05-90909-4241

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1. Maschinensteuer verhindert Investitionen in Österreich

Die von Bundeskanzler Kern angefachte Diskussion zur Einführung einer Maschinensteuer zur Sicherung des österreichischen Sozialsystems erntet seitens der Wirtschaft massive Kritik. Denn sie ist kontraproduktiv für den Wirtschaftsstandort Österreich.

Eine derartige Debatte um die Maschinensteuer verunsichert Investoren und kann ernste Folgen für die Wirtschaft haben, indem sie dringend notwendige Investitionen in den Wirtschaftsstandort Österreich verhindert oder diese zumindest aufgeschoben werden.

Negative Faktoren gibt es derzeit ohnehin genug. Politikverdrossenheit, Reformstau oder Bürokratie sind alles andere als förderlich für ein investitionsfreundliches Klima. Die Bundesregierung sollte daher durch hohe befristete Investitionsbegünstigungen einen Anreiz für Investitionen schaffen anstatt diese zu hemmen.

Wie die Vergangenheit gezeigt hat, löst beispielsweise ein Investitionsfreibetrag von 30 Prozent, der auf zwei oder drei Jahre befristet ist, einen entsprechenden Investitionsboom aus. Die Umsetzung von bisher zurückgehaltenen Investitionen bewirkt sofort ein höheres Wirtschaftswachstum und ist somit ein wirksames Instrument zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Dieses positive Investitionsklima in den nächsten Jahren würde zweifellos auch den privaten Konsum ankurbeln.

„Dagegen schädigt eine Debatte über eine Maschinensteuer, die international unüblich ist, das Ver-

trauen in die Kontinuität des Wirtschaftsstandortes Österreich. In einem Hochlohn- und Hochsteuer-

land wie Österreich ist eine industrielle Fertigung nur noch mit Hilfe von Automatisierung möglich.

Eine zusätzliche Maschinensteuer, die den technischen Fortschritt bremst, ist eine Entscheidung gegen

die Industrie in Österreich. Daher sollte eine derartige Diskussion sofort beendet werden, da sie dem

Wirtschaftsstandort Österreich nachhaltig schaden kann,“ sagt Anette Klinger, Steuersprecherin der

sparte.industrie.

2. Überprüfungen durch die Finanzpolizei bei Entsendungen

In letzter Zeit sind verstärkt Meldungen eingegangen, dass durch die Finanzpolizei „ZKO 3 Meldungen“ - Meldung einer Entsendung nach Österreich gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG - in den Betrieben überprüft werden.

Betroffen davon sind Werkverträge, die mit Unternehmen aus Mitgliedsstaaten der EU abgeschlossen wurden und in Österreich ausgeführt werden. Beispielhaft vermietet ein österreichisches Unternehmen an ein anderes, europäisches Unternehmen eine freie Halle, sowie dort vorhandene Maschinen, und erteilt gleichzeitig diesem Unternehmen einen Werkauftrag, Produkte für das eigene Unternehmen als Zulieferer zu fertigen. Das Ausländische Unternehmen schickt als Werknehmer seine Mitarbeiter nach Österreich, um den vereinbarten Auftrag zu erfüllen. Vergleichbar wird im Rahmen von Bauleistungen ein europäisches Unternehmen mittels Werkvertrag von der österreichischen Firma als Subunternehmer beauftragt, schickt seine Mitarbeiter auf die Baustelle nach Österreich und erfüllt den Subauftrag mit Werkzeugen des Auftraggebers.

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Besonderes Augenmerk legt dabei die Finanzpolizei auf die Überprüfung hinsichtlich der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes AÜG. § 4 AÜG legt als Beurteilungsmaßstab, ob es sich um Arbeitskräfteüberlassung handelt fest, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (Werkvertrag) maßgebend ist.

Insbesondere liegt Arbeitskräfteüberlassung auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken, oder

die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten, oder

organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen, oder

der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

Kommt es bei den Kontrollen der Finanzpolizei zu dem Ergebnis, dass aufgrund Vorliegens eines oder mehrerer der oben genannten Punkte Arbeitskräfteüberlassung der wahre Gehalt des Vertrages ist, besteht Strafbarkeit im Verwaltungsstrafrecht, einerseits nach dem AÜG, andererseits nach dem LSD-BG mit hohen Strafmaß.

Weiters verliert das Unternehmen durch die Umdeutung auf Arbeitskräfteüberlassung den Vorsteuerabzug aus dem Werkvertrag. Darüber hinaus fällt bei Arbeitskräfteüberlassung die Abzugssteuer (§ 99 EStG) an.

Es empfiehlt sich daher, in Unternehmen bestehende Werkvertragsvereinbarungen, Aufträge an Subunternehmer, die gehäuft auf Baustellen zu finden sind, sowie insbesondere Werkverträge, bei denen die Leistungserbringung in Ihrem Unternehmen stattfindet, dahingehend zu überprüfen, ob die Werkerbringung nicht unter Arbeitskräfteüberlassung fallen kann, sowie Werknehmer und dessen Mitarbeiter ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine organisatorische Einbindung in Ihrem Unternehmen nicht gegeben ist.

3. Handwerkerbonus

Förderung von Handwerkerleistungen demnächst wieder möglich

Die Fortführung des Handwerkerbonus wurde im Nationalrat beschlossen. Für 2016 stellt die österreichische Bundesregierung bis zu 20 Millionen Euro an Fördermittel zur Verfügung.

Gefördert werden Leistungen, die ab dem 1. Juni 2016 erbracht werden. Eine Antragstellung wird voraussichtlich ab Anfang Juli 2016 bei den Bausparkassen möglich sein. Die genauen Richtlinien befinden sich derzeit in Ausarbeitung.

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4. Wertschöpfungsabgabe: Schluss mit neuen Belastungen

Seit kurzem erleben wir bereits wieder den Ruf nach neuen Steuern, konkret wird die Einführung einer sogenannten „Wertschöpfungsabgabe“ gefordert: Eine Wertschöpfungsabgabe besteuert die Wertschöpfung eines Unternehmens. Damit sollen zusätzliche Einnahmen für den Sozialstaat gesichert werden.

Der internationale Vergleich zeigt uns jedoch ein klares Bild: Unser Staat gab 2015 enorme 51,7 Prozent des Bruttosozialprodukts aus. In Deutschland beträgt die Staatsquote nur 43,9 Prozent, in der Schweiz sogar nur 33,7 Prozent.

Die WKÖ spricht sich aus guten Gründen gegen die Wertschöpfungsabgabe (WA) - und für weniger staatliche Ausgaben aus.

Nachfolgend die wichtigsten Fakten und Argumente:

• Eine Wertschöpfungsabgabe schadet der Wirtschaft – Nein zu neuen Steuern

• Neugründer: Sie brauchen Fremdfinanzierung, die durch die WA teurer wird.

• EPU und KMU: Die WA belastet den Unternehmerlohn, der umso stärker ins Gewicht fällt, je kleiner das Unternehmen ist.

• Kapitalintensive Unternehmen: Gerade die Industrie schafft hochwertige Jobs. Die WA belastet sie und hindert sie daran, zu investieren und so Jobs zu schaffen.

• Innovative Unternehmen: Im Zuge der Trends zu Industrie 4.0 und Digitalisierung entstehen qualifizierte Jobs, die durch die WA verhindert werden.

• Wandel nicht blockieren, sondern nützen! Der technologische Wandel kostet zwar Jobs, er schafft aber auch neue Arbeitsplätze. Uns wird die Arbeit nicht ausgehen. Gerade die Digitalisierung bringt viele neue Geschäftsmodelle und Marktchancen. Die Wertschöpfungsabgabe bremst nur, worauf es in allen Branchen für Wachstum und Jobs ankommt: technischen Fortschritt und Produktivität.

• Nicht noch mehr Bürokratie verursachen! Eine Wertschöpfungsabgabe gibt es nur in Italien und Ungarn - zwei Länder, die wirtschaftlich nicht gut dastehen. Andere Staaten verzichten aus guten Gründen auf die Einführung einer Wertschöpfungsabgabe: Berechnung, Abfuhr und Kontrolle verursachen nur neue Bürokratie. Auswirkungen auf die Beschäftigung sind nicht nachweisbar.

• Nicht doppelt besteuern! Es gibt bereits eine Wertschöpfungsabgabe - die Mehrwertsteuer. Deutschland hat mit 1.1.2007 die Mehrwertsteuer von 16 Prozent auf 19 Prozent angehoben, aber gleichzeitig den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 6,5 Prozent auf 4,2 Prozent gesenkt. Das hat mehr Wettbewerbsfähigkeit und neue Arbeitsplätze gebracht. Österreich hat hier keinen Spielraum: Unsere Mehrwertsteuer liegt schon bei 20 Prozent.

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Die Wertschöpfungsabgabe klingt für manche gut. Sie schadet aber dem gesamten Standort. Österreich braucht nicht neue Steuern, sondern echte Reformen. Nur so können Abgaben und Lohnnebenkosten sicher sinken. Darauf kommt es an, damit der Standort Österreich wieder vorne ist!

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1. Industrie 4.0 – eine neue Form der Arbeitswelt

Industrie 4.0 beschreibt die technische und organisatorische Weiterentwicklung von Unternehmen

und trägt dazu bei, auch an einem Hochlohnstandort wie Österreich wirtschaftlich und erfolgreich

produzieren zu können. Vernetzte Systeme innerhalb der Produktion und entlang der

Wertschöpfungskette bilden die essentiellen Ausrichtungen der Zukunft. Um mit Industrie 4.0

erfolgreich zu sein, bedarf es einer stetigen, praxisorientierten Weiterbildung, um das volle

Potential der Möglichkeiten ausschöpfen zu können.

Industrie 4.0 wird ganz neue Produktionsumgebungen hervorbringen. In der Produktion wird die ganze

Wertschöpfungskette vom Zulieferer bis zur Kunden-Baustelle in einer komplexen IT-Struktur

abgebildet. Dabei wird es z.B. möglich, durch eine intelligente Vernetzung der Prozesse und ein

modulares Produktkonzept, vielfältige Produktionsvarianten in einer einzigen Fertigungslinie zu

vereinen.

Wandel der Arbeitsplätze

Durch die Digitalisierung, Virtualisierung und Vernetzung der Wertschöpfungskette stellt sich die

Frage, ob der Mensch aus dem Fokus unserer Arbeitswelt gerät. Klar ist, Industrie 4.0 wird einen

Wandel bei Arbeitsplätzen mit sich bringen. Durch die Entwicklung der Produktion in Richtung

intelligente Prozesse werden viele Jobs für hoch qualifizierte Fachkräfte entstehen. Die Produktion

geht tendenziell eher weg von der Massenfertigung hin zur flexiblen Produktion. Hier werden auch in

Zukunft Mitarbeiter mit Problemlösungskompetenz oder Kreativität gefragt sein.

Praxisorientierte WIFI-Weiterbildungen zu Industrie 4.0

Das WIFI OÖ als 1. Adresse in der beruflichen Aus- und Weiterbildung bietet eine Reihe von spezielle

Maßnahmen an, um auch Ihre Mitarbeiter auf die Anforderungen von Industrie 4.0 optimal

vorzubereiten. Denn nicht nur die technischen Strukturen müssen auf diesen Wandel in den

Produktionshallen abgestimmt werden.

Alle Kurse im Überblick: https://www.wifi-ooe.at/industrie-4.0

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2. Mit Laser-Ultraschall in den Werkstoff blicken

Non-Destructive Testing – von Korn-Strukturen bis zu Flugzeugteilen

Laser-Ultraschall (LUS) ist eine berührungslose und inline-fähige Messmethode. Die Einsatzbereiche liegen in der Produktentwicklung, Qualitätssicherung und Prozessoptimierung:

Materialien: Metalle, CFK, Keramiken und Multimaterialverbunde

Messbare Eigenschaften: Materialfehler (Lunker, Poren, Delaminationen), Geometrie, elastische Parameter, Anisotropie, Textur, Kornstruktur

Diese Veranstaltung für OÖ Unternehmen findet im Rahmen des 5. Internationalen Laser-Ultraschall Symposiums statt (http://lu2016.at/program):

Mittwoch, 6. Juli 2016, 9:00 – 17:00 Uhr JKU Linz, Science Park 3, Hörsaal 19 Altenberger Straße 69, 4040 Linz

Aufgrund der Internationalität der Vortragenden finden die Vorträge in englischer Sprache statt.

Anmeldung bzw. nähere Auskünfte zur kostenpflichtigen Veranstaltung (EUR 90,00/Person) erteilt Frau Sabine Kobler, TIM – WKO Oberösterreich, T 05/90909-3548, F -3549, E [email protected]. Zusätzliche Informationen stehen im Internet unter http://www.tim.at/32_DEU_HTML.php zum Download bereit.

TIM ist eine gemeinsame Initiative von Land OÖ und WKO Oberösterreich.

3. Netzwerkforum Security im Rahmen von Industrie 4.0

Die Evolution der maschinellen Produktion, die Webfähigkeit von Maschinen und Anlagen oder allgemein die Digitalisierung und der Datenaustausch im Industriebereich bilden die Fundamente von Industrie 4.0.

Um diese Fundamente zu festigen rücken Maschinen- und Anlagennetze immer stärker an die Office Umgebung heran. Mit dem Ziel der optimalen Symbiose zwischen Industrie und Office Umgebungen müssen die besonderen Anforderungen im Industriebereich erkannt und erfüllt werden.

Der diesjährige Fokus liegt auf der Zunahme an potentiellen Bedrohungen, die aufgrund der steigenden Vernetzung entstehen.

Die Veranstaltung vermittelt Einblicke in die Security Welt und deren Herausforderung an der Schnittstelle zur Office Umgebung und im Zusammenhang mit Industrie 4.0.

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Wir laden Sie deshalb sehr herzlich zu unserem diesjährigen Netzwerkforum in Graz ein. Lassen Sie sich von Spezialisten informieren, welche Herausforderungen auf Sie zukommen, welche Zugänge es gibt und wie Sie ganz konkret Ihre Netzwerke, Maschinen und Anlagen vor Datenspionage, Manipulation und unbefugten Zugriffen schützen können.

Datum: 22. Juni 2016 Zeit: 9:00 - 16:30 Ort: Seifenfabrik Veranstaltungszentrum

Angergasse 41-43 8010 Graz

Die folgenden Vorträge erwarten Sie:

Industrie 4.0 - "Von der großen Vision zur schrittweisen Umsetzung" (Prof. Liggesmeyer, Uni. Kaiserslautern und Frauenhofer Institut)

Industrie 4.0 Anwendungen in der Logistik - "The Physical Internet nimmt Gestalt an - in Österreich!" (Prof. Treiblmeyer, FH Steyer)

Wenn Security zu kurz kommt? (Ing. Thomas Mandl, Cyber Defense Consulting Experts e.U.)

Security wie sieht die beste Lösung für mich und mein Unternehmen aus? - Einblicke in die IEC 62443 und kommende Entwicklungen. (Dr. Lukas Gerhold, Siemens AG Österreich)

Show-Cases: Beispiele und konkrete Security Lösungen.

Agenda Netzwerkforum Security

4. Best Business Award der Europaregion

Das Best Business Award (BBA) Forum e. V. hat zum 17. mal den Best Business Award für nachhaltige Unternehmensführung ausgeschrieben. Mit der Auszeichnung werden jährlich Unternehmen aus der Europaregion Donau-Moldau geehrt, die im Bereich Nachhaltigkeit Besonderes leisten.

Im Rahmen des Wettbewerbs werden herausragende Unternehmen, die sich durch ein nachhaltiges Management auszeichnen, ins Rampenlicht der Öffentlichkeit gerückt und für ihren unternehmerischen Verdienst gewürdigt. Der Best Business Award zeichnet sich dadurch aus, dass nicht rein wirtschaftliche Daten, sondern auch Kriterien wie Innovationskraft, Wertschätzung und Zukunftsfähigkeit entscheidend sind. Der Preis wird in drei Größenkategorien – Unternehmen bis 30 Beschäftigte, Unternehmen mit 31-100 Beschäftigten sowie Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten – vergeben.

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Die Preisverleihung findet am 25. Oktober 2016 im neuen „Fill Kunden- und Innovationscenter“ in Gurten/Oberösterreich statt.

An der Ausschreibung können alle Unternehmen, die ihren Hauptsitz oder eine Betriebsstätte in der Europaregion Donau-Moldau haben, teilnehmen (Einsendeschluss: 3. Juli 2016). Der Online-Fragebogen wie auch die Teilnahmebedingungen sind unter www.bestbusinessaward.com abrufbar.

5. OeTG Symposium 2016 - Call for Papers

Tribologie in Industrie und Forschung - Verschleißschutz, Instandhaltung und Anlagenzuverlässigkeit

am Mittwoch, 23.11.2016, 09:00 – 18:00 Uhr in der voestalpine Stahl GmbH in 4020 Linz, voestalpine-Straße 3

Beachten Sie bitte den beiliegenden Call for Papers. Wir freuen uns auf die Zusendung Ihrer Manuskripte (siehe Formatvorlage) bis spätestens 1. Juli 2016 und auf Ihre Anmeldung unter [email protected]! Anbei finden Sie auch unser aktuelles Sponsoring-Angebot für Aussteller und Firmen. Am Nachmittag des 22. Novembers besteht für die Teilnehmer die Möglichkeit, die Stahlwelt Linz sowie die AC2T-Geschäftsstelle im Techcenter Linz zu besichtigen.

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1. Wirtschaftsmission - Life Sciences und Biotechnologie: Taiwan und China

Termin: Montag, 29.8. bis Freitag, 2.9.2016 Ort: Taipeh, Shenzhen, Guangzhou (und optional Shanghai)

Taiwans Bio-Tech Sektor befindet sich in Aufbruchsstimmung: Die neue Regierung will die riesigen Devisenreserven künftig verstärkt in diese „Fokusbranche“ investieren und verspricht attraktivere Rahmenbedingungen. Der Markt gilt zudem als wichtiger Testmarkt für Festlandchina. Chinas wachsende Mittelschicht ist der große Hoffnungsmarkt der Life Science – Industrie. Die Metropolen Shenzhen und Guangzhou wollen in Zukunft mit Innovation & Entwicklung in diesem Bereich neue Maßstäbe setzen.

Mehr Details, Programm und Anmeldeformular finden Sie unter: Wirtschaftsmission.

Die Anmeldegebühr wird für alle teilnehmenden Unternehmen zu 100 Prozent von der Wirtschaftskammer übernommen.

2. Vorherige Stahlüberwachung; Änderung/Präzisierung

Mit E-Mail vom 29.4.2016 (E-Mail) wurden wir über die Einführung eines vorherigen Überwachungssystems für Einfuhren von div. Stahl ex Kap. 72 und Waren aus Stahl ex Kap. 73 (ua Rohre, Rohrformstücke, Schrauben) informiert, die in einer VO 2016/670 näher beschrieben ist (Güterliste im Anhang I dieser VO). Mit diesem Überwachungsverfahren möchte die EK Importabsichten (Mengen und Preise) erheben, bevor diese Importe tatsächlich stattgefunden haben.

Dazu hat die Europäische Kommission nun folgende Klarstellung bzw. Änderung bekanntgegeben:

Geltungsbeginn: 3. Juni 2016 EU-weit Die VO 2016/670 sieht an sich eine Übergangsfrist von 21 Arbeitstagen bis zum Inkrafttreten der Überwachungspflicht vor, was angesichts unterschiedlicher Feiertagsregelungen in den MS auch unterschiedliche Geltungsbeginne bewirkt hätte (für Ö wäre es der 2.6.2016 gewesen); nun hat die EK sinnvollerweise einen einheitlichen, EU-weiten Geltungsbeginn mit 3.6.2016 festgesetzt.

Dokumente für Antragstellung Um das Verfahren möglichst einfach zu gestalten, wird als Nachweis des konkreten wirtschaftlichen Interesses an der Sendung nun eine breite Palette von möglichen Unterlagen für die Antragstellung ermöglicht: Handelsrechnung oder Pro-forma-Rechnung oder Kaufvertragskopie oder Auftragsbestätigung oder eine sonstige geeignete Unterlage wie zB auch Korrespondenzkopien eines E-Mail-Verkehrs, die die ggst. Sendung bestätigt.

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Es ist pro TARIC Code (10-stellige Zolltarifnummer) ein gesondertes Überwachungsdokument erforderlich. Mengenmäßige Abschreibungen sind im Rahmen des Umfangs und der Geltungsdauer des ausgestellten Überwachungsdokumentes zulässig. Ein Überwachungsdokument betr. Import(e) von Waren eines bestimmten TARIC-Codes kann sich auf mehrere Geschäfte beziehen, die ein- und denselben Einführer betreffen.

Ausnahmen Ausgenommen sind Einfuhren unter 2.500 kg pro TARIC Code. Preistoleranz beträgt +/- 5 Prozent, Mengentoleranz + 5 Prozent. Bei Abweichen von dieser Toleranz-Bandbreite wird ein neues Überwachungsdokument gefordert.

Info-Seite auf WKO-Homepage

Antragstellung BMWFW elektronisch (nach Registrierung) oder schriftlich.

3. Außenwirtschaftstagung Südasien und Fernost

Termin: 30. Juni und 1. Juli Ort: WKO Oberösterreich

Gerade für heimische Unternehmen gibt es viele Gründe die Region Südasien und Fernost genau ins Visier zu nehmen: Im Jahr 2015 exportierten österreichische Betriebe Waren im Wert von 9,9 Mrd. Euro in diese Region – das entspricht 7,6 Prozent unserer gesamten Exporte. Südasien und Fernost bietet heimischen Exportbetrieben aufgrund des hohen Wirtschaftswachstums enormes Exportpotenzial und optimale Geschäfts- und Expansionschancen.

Im Rahmen der Außenwirtschaftstagung Südasien und Fernost am 30. Juni und 1. Juli in der WKO Oberösterreich stehen die österreichischen Wirtschaftsdelegierten dieser Region für persönliche und kostenlose Beratungsgespräche zur Verfügung. Nutzen Sie die Gelegenheit und informieren Sie sich über Ihre Export- und Geschäftschancen, über die aktuelle wirtschaftliche Lage sowie über Markt- und Branchenentwicklungen der einzelnen Märkte.

Einladung Außenwirtschaftstagung Südasien und Fernost

Nähere Informationen und Anmeldung unter: W www.wko.at/ooe/awt E [email protected] T 05-90909-3458

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4. Sanktionen gegen Côte d`Ivoire – EU hebt alle Beschränkungen auf

Mit VO 2016/907 und mit Beschluss 2016/917 hebt die EU mit Wirkung vom 11.6.2016 alle bisherigen Sanktionen gegen Côte d’Ivoire (Militärgüterembargo, Verbot der Lieferung von Güter zur internen Repression, Finanzsanktionen gegen gelistete Personen) auf. Die EU setzt damit die Resolution des UN-Sicherheitsrates 2283(2016) um.

5. Zollwertanmeldung in Papierform - Formular D.V.I. - entfällt mit 1. Mai 2016

Auf der Homepage des BMF ist zum Entfall der Zollwertanmeldung (D.V.1) folgender Hinweis zu finden:

b) Entfall der Zollwertanmeldung auf dem Formular D.V.1 Die Verwendung der Zollwertanmeldung in Papierform (Vordruck DV.1) entfällt mit 1. Mai 2016, da bereits jetzt die zollwertrelevanten Daten betreffend Hinzurechnungs- und abzugsfähige Kosten sowie betreffend Verbundenheit und Preisbeeinflussung unabhängig vom Warenwert in der Zollanmeldung codiert werden.

Zusätzlich sind in der Zollanmeldung für die Fälle, in denen eine Zollwertanmeldung erforderlich ist (Zollwert der eingeführten Waren je Sendung überteigt den Wert von 20.000 EUR), auch die Angaben zum Verkäufer (mit Dokumentenartencode „5VKA“), zum Käufer (mit Dokumentenartencode „5KAU“) sowie zum Kaufvertrag (mit Dokumentenartencode „5KVT“) zu machen.

Der Hinweis auf den Kaufvertrag hat bei manchen Speditionen den Eindruck erweckt, dass tatsächlich ein Kaufvertrag übermittelt werden muss. Die WKÖ hat zur Sicherheit auch noch Herrn Manfred Winterleitner (Bundesministerium für Finanzen) kontaktiert und gebeten diesen Irrtum klar zu stellen. Herr Winterleitner sagte freundlicher Weise zu, beim e-zoll Forum (14. Juni 2016 in Salzburg) zu berichtigen, dass nicht in allen Fällen ein formeller Kaufvertrag vorliegen kann. In diesem Fall genügt natürlich die Angabe der Rechnung. Selbst bei Vorhandensein eines formellen Kaufvertrags genügt der Verweis auf die Rechnung, in dem dann in der Regel auf den Kaufvertrag referenziert wird.

Herr Winterleitner wird diesbezüglich auch einen Punkt in die Arbeitsrichtlinie zur Zollanmeldung aufnehmen, die in absehbarer Zeit in der Findok verfügbar sein wird.

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1. EU-Verordnung zur Änderung der Anhänge VII und VIII der REACH-Verordnung - Prüfungen von Stoffen auf reizende, ätzende oder giftige Eigenschaften

Mit der Verordnung (EU) 2016/863 werden die Anhänge VII und VIII der REACH-Verordnung geändert.

Bei der Untersuchung von Stoffen auf gefährliche Eigenschaften sollte soweit als möglich auf Tierversuche (In-vivo-Prüfungen) verzichtet werden. In den letzten Jahren wurden bedeutende Fortschritte bei der Entwicklung alternativer Methoden für die Prüfung auf ätzende und reizende Wirkung gemacht (In-vitro-Prüfungen). Im Anhang VIII werden die Voraussetzungen (Datenanforderung für die Registrierung von Stoffen, die in Mengen ab 10 Tonnen hergestellt oder eingeführt werden) der REACH-Verordnung geändert, unter denen In-vivo-Prüfungen auf ätzende bzw. reizende Wirkung erforderlich sind.

Entsprechende Anpassungen werden auch im Anhang VII vorgenommen (Standarddatenanforderungen für die Registrierung von Stoffen, die in Mengen ab einer Tonne hergestellt oder eingeführt werden).

Schließlich gibt es im Anhang VIII auch Änderungen bei den Kriterien für die Untersuchung auf akute dermale Toxizität.

Von den Änderungen sind Unternehmen betroffen, die für die Registrierung von Stoffen nach der REACH-Verordnung Untersuchungen auf ätzende bzw. reizende Wirkung oder akute Toxizität durchführen (lassen).

Die Änderungen treten am 21. Juni 2016 in Kraft.

2. Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2016 - Änderungen der Rechte des Oö. Umweltanwalts

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können von den Änderungen den Rechten des Umweltanwalts und eventuell bei den Änderungen betreffend Umweltinformationen betroffen sein. Die anlagenrechtlichen Änderungen gelten nicht für Anlagen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften zu genehmigen sind.

Die Rechte des Oö. Umweltanwalts werden mit LGBl. Nr. 32/2016 geändert. Insbesondere entfällt das Revisionsrecht des Umweltanwalts an den Verwaltungsgerichtshof. Das Beschwerderecht in landesrechtlichen Verfahren (Baurecht, Naturschutzrecht etc.) an das Landesverwaltungsgericht bleibt bestehen. Bei Verfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden hat der Umweltanwalt nur mehr dann Parteistellung, wenn erhebliche Gefährdungen und Schädigungen für die Umwelt vorliegen bzw. herbeigeführt werden können. Ausdrücklich wird auch festgelegt, dass die Oö. Umweltanwaltschaft bei Ausübung ihrer Parteistellung auf andere, insbesondere sonstige öffentliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen hat.

Neu ist auch eine Änderung beim Grundbetretungsrecht für die Oö. Umweltanwaltschaft. Das Betreten von Grundstücken ohne Verständigung des Verfügungsberechtigten ist nur mehr in speziellen Ausnahmefällen möglich.

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BU 2 von 3

Im Zusammenhang mit dem Zugang zu Umweltinformationen im landesrechtlichen Bereich ist nun spätestens innerhalb von zwei Monaten jedenfalls ein Bescheid zu erlassen, wenn die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden.

Weitere umfangreiche Änderungen dienen der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie im Landesrecht. Für Anlagen, die den bundesrechtlichen Anlagen Vorschriften unterliegen (Gewerbeordnung, Abfallwirtschaftsgesetz, Mineralrohstoffgesetz etc.) sind die landesrechtlichen Bestimmungen nicht anzuwenden.

Weiters enthält die Novelle einzelne Aktualisierung von zitierten Rechtsvorschriften und Klarstellungen.

Die Novelle ist am 1. Juni 2016 ohne weitere Übergangsfristen in Kraft getreten.

3. Erweiterung von LKW-Fahrverboten auf der Inntalautobahn in Tirol - weitere Euro-Klassen betroffen sowie sektorales Fahrverbot für den Transport bestimmter Güter

Zwei aktuelle Verordnungen des Landes Tirol bringen zusätzliche LKW-Fahrverbote auf der Inntalautobahn. Grund dafür sind Grenzwertüberschreitungen für Stickstoffdioxid an autobahnnahen Luftmessstellen.

Schon bisher besteht für LKW über 7,5 t der Euro-Klassen 0 und 1 zwischen Langkampfen und Zirl ein Fahrverbot. Das gilt auch für Euro-2-LKW über 7,5 t mit Anhänger. Ab 1. August 2016 gilt dieses Fahrverbot auch für Euro-2-Solo-LKW über 7,5 t. Ab 2018 werden auch Euro-3-LKW und ab 2023 Euro-4-LKW über 7,5 t in die Fahrverbote einbezogen. Weitere Informationen dazu und zu den Ausnahmen finden Sie auf der Internetseite der WK Tirol.

Ab 1. November 2016 gilt weiters ein generelles Fahrverbot für LKW und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, die folgende Güter transportieren:

Abfälle, die im Europäischen Abfallverzeichnis aufgenommen sind

Steine, Erden, Aushub

Rundholz, Kork

Kraftfahrzeuge (Mopeds, Motorräder, Quads, PKW, Kleinbusse, LKW bis 3,5 Tonnen)

Nichteisen- und Eisenerze

Stahl, ausgenommen Bewehrungs- und Konstruktionsstahl für die Belieferung von Baustellen

Marmor und Travertin

Fliesen (keramisch)

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BU 3 von 3

Der Transport dieser Güter mit Euro-6-LKW’s ist bis mindestens 31. März 2018 erlaubt. Weitere Details zum Fahrverbot und zu den Ausnahmen finden Sie ebenfalls auf der Internetseite der WK Tirol.

4. FORUM Sicherheitstechnik – Gefährdung durch elektromagnetische Felder

Dienstag, 28. Juni 2016, 14:30 Uhr WKO Oberösterreich, 4020 Linz

Elektromagnetische Felder können, abhängig von ihrer Stärke und Frequenz, die Gesundheit gefährden. Am 1.7.2016 tritt voraussichtlich eine neue Verordnung in Kraft, die die Bewertung aller Arbeitsplätze hinsichtlich elektromagnetischer Felder verlangt.

Im FORUM Sicherheitstechnik erhalten Sie einen Überblick der neuen Vorschriften. Sie erfahren welche Arbeitsplätze näher zu beurteilen sind und wir informieren über Hilfsmittel zur Bewertung bestimmter Tätigkeiten.

Referenten vom Zentral-Arbeitsinspektorat, der AUVA, vom TÜV und von der WKO informieren über die Verordnung elektromagnetischer Felder, EMES-Datenbank zur Hilfestellung bei der Bewertung, Erfahrungen aus bisherigen Messungen und Beurteilungen sowie aktuelle Informationen zur Arbeitssicherheit.

Kosten: EUR 39,-- für Mitglieder

Nähere Information und Anmeldung unter https://online.wkooe.at/WKO/2016-28390 oder E [email protected].

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WP 1 von 4

1. Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 zu EU-Kontrollgerät

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten ist seit 26.5.2016 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das 506 Seiten starke Dokument ist unter folgendem Link abrufbar: DurchführungsVO Die Durchführungsverordnung behandelt zahlreiche Definitionen und umfangreiche technische Details im Zusammenhang mit der neuen Generation des Digitalen Kontrollgerätes. Die EU-Verordnung 165/2014 wird gleichzeitig vollständig in Kraft gesetzt (s. Art. 46 – damit sind alle Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 endgültig außer Kraft gesetzt). Die im AZG gemäß § 34 Abs. 29 vorgesehene Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird in nächster Zeit verlautbart werden.

2. Wirtschaft sind wir alle - interaktiver Mitglieder-Dialog vom 13. Juni bis 8. Juli 2016

Wir wollen Oberösterreichs Wirtschaft stärken! Mit www.wirtschaft-sind-wir-alle.at startet die WKO einen völlig neuen, interaktiven Mitglieder-Dialog. Auch wir als Wirtschaftskammer Oberösterreich sind dabei. Denn: Wirtschaft sind wir alle!

Jede Meinung zählt! Alle WKO-Mitglieder sind herzlich eingeladen, auf www.wirtschaft-sind-wir-alle.at teilzunehmen und ihre Anliegen einzubringen. Jene Themen zu priorisieren und zu kommentieren, die im unternehmerischen Alltag am meisten bewegen. Dazu wurden auf der Plattform wesentliche Forderungen für jede Sparte und die Top-Forderungen aus dem WKO-Standortprogramm „ZUKUNFT I WIRTSCHAFT Standort Österreich 2015–2020“ zusammengestellt.

Der Standpunkt unserer Mitglieder ist unser Handlungsauftrag!

Für ein unternehmerfreundliches Österreich und gegen wirtschaftsfeindliche Belastungen!

Oberösterreichs Wirtschaft stärken!

Machen Sie mit beim WKO-Mitglieder-Dialog auf www.wirtschaft-sind-wir-alle.at.

Einloggen – Sparte wählen – mitreden – Forderungen unterstützen!

www.wirtschaft-sind-wir-alle.at. – vom 13. Juni bis 8. Juli 2016.

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3. Wachstumsbelebung in Österreich zu Jahresbeginn

Gemäß der aktuellen Quartalsrechnung des WIFO stieg das reale Bruttoinlandsprodukt in Österreich im I. Quartal 2016 gegenüber dem Vorquartal um 0,5% (auf Basis der Trend-Zyklus-Komponente). Nach einem robusten Verlauf im Vorjahr beschleunigte sich die Konjunktur damit weiter. Maßgebend für den Wachstumsschub war die inländische Nachfrage. Das Bild der Vorlaufindikatoren verbessert sich zwar zunehmend, die allgemeine Stimmung ist jedoch nach wie vor verhalten.

Weiter lesen: Wachstumsbelebung in Österreich zu Jahresbeginn

4. SOLAS: Neue Verantwortung für Seeverlader

Ab 1. Juli 2016 sind die Verlader, und damit auch Industriebetriebe mit Überseeverkehr, verantwortlich für die Übermittlung des verifizierten Seecontainergewichts (bestätigte Bruttomasse; Verified Gross Mass – VGM) an den Reeder. Die Häfen übernehmen Seecontainer nur mehr gegen Vorausübermittlung des VGM.

SOLAS ist die International Convention for the Safety of Life at Sea aus dem Jahr 1974 (Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See), im speziellen hier das Kapitel 12 dieser UN-Konvention zur Schiffssicherheit. Konkreter Anlass dieser Änderung war die Strandung der MSC Napoli im Jänner 2007, bei der festgestellt wurde, dass viele Container massiv überladen waren, was in diesem Fall einen zu tiefen Tiefgang des Schiffes verursacht hat. Andere Beispiele wurden in der Folge erfasst, so etwa gesunkene Schiffe im Pazifik und Indischen Ozean. Grund war immer die die gravierende Überschreitung der angegebenen Containergewichte.

Bei hohem Seegang hat der zu hohe Schwerpunkt der Schiffe, welcher durch die „falsche“ Beladung (zu schwere Container im oberen Teil der Schiffsladung) entstanden ist, Schäden sowohl bei den Schiffseignern, aber auch bei den Verladern durch das verlorene Gut, verursacht.

Daher der neue Inhalt in den SOLAS-Bestimmungen, die ab 1. Juli 2016 in Kraft treten:

Inhalt der SOLAS Guidelines (Annex 1):

• Verpflichtung des Befrachters („Shippers“),

• die verifizierte Bruttomasse (VGM) eines auf ein Seeschiff zu verladenden Containers

• nach definierten Methoden festzustellen und

• die VGM der Reederei zeitgerecht zu melden.

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WP 3 von 4

Der Befrachter ist eine juristische oder eine natürliche Person, die im Konnossement oder Seefrachtbrief oder in einem äquivalenten multimodalen Beförderungsdokument (z. B. Durchkonnossement) als Befrachter und/oder als diejenige Person eingetragen ist in deren Namen oder in deren Auftrag ein Beförderungsvertrag mit einer Reederei geschlossen wurde. Der Befrachter ist für die Feststellung und Dokumentation der bestätigten Bruttomasse eines beladenen Containers zuständig und verantwortlich. Ein mit Versandstücken und Ladungsgegenständen beladener Container darf erst dann auf ein Schiff verladen werden, auf das die SOLAS-Regeln Anwendung finden, wenn dem Kapitän oder dessen Vertreter und dem Vertreter der Umschlagsanlage vor dem Laden des Schiffes die bestätigte tatsächliche Bruttomasse des Containers mitgeteilt wurde.

Das Beförderungspapier ist ein Dokument, in dem der Befrachter die bestätigte Bruttomasse des beladenen Containers mitteilt. Dieses Dokument kann Bestandteil der Versandanweisungen an die Reederei sein oder eine getrennte Mitteilung darstellen (z. B. eine Erklärung einschließlich einer Wiegebescheinigung einer Wiegestation).

Zum Abwiegen eines Containers ist eine kalibrierte und zertifizierte Ausrüstung notwendig. Der Ausdruck kalibrierte und zertifizierte Ausrüstung bezeichnet eine Waage, eine Wägeplattform, eine Hebevorrichtung oder eine sonstige Vorrichtung, mit der die tatsächliche Gesamtbruttomasse eines beladenen Containers oder von Versandstücken und Ladungsgegenständen, Paletten, Staumaterial und sonstigen Verpackungs- und Sicherungsmaterialien bestimmt werden kann und welche die Fehlertoleranzen und die Genauigkeitsanforderungen des Staates erfüllt, in dem die Vorrichtung benutzt wird.

Die Wiegung kann, je nach Gegebenheit, selbst oder durch Dritte (zB Spediteur) durchgeführt werden.

Eine zweite Möglichkeit ist das Errechnen der Gesamtbruttomasse: Das bekannte Gewicht des verladenen Gutes samt Verpackungsmaterialien und dann das Eigengewicht des Containers hinzuaddieren. Die Gefahr hierbei besteht, dass Seecontainer nicht ordnungsgemäß an zB der Unterseite repariert worden sind, und sich beim anschweißen von Verstärkungen das Eigengewicht des Seecontainers wesentlich ändert.

Das für die Wiegung des Containerinhalts angewandte Verfahren nach dieser zweiten Methode muss von der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Container abschließend beladen und verschlossen wurde, zertifiziert und zugelassen sein.

Österreich setzt die Möglichkeit der Zertifizierung der PARTEI wie folgt um:

• Schwerpunkt auf vorhandene Nachweise • EN ISO 9001, EN ISO 9004, ISO 14001, ISO 28000 • EMAS • AEO-S, AEO-F

• Ermittlung der VGM als Teil innerbetrieblicher Prozesse im Rahmen der Produktion oder Dienstleistungserbringung mit dem Nachweis der Eignung von Prozess, Messmittel, Schulungen, Dokumentation, Verhalten bei Abweichungen, etc… als Teil des jeweiligen Zertifikates (Vorgangsweise ist nachweisspezifisch).

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WP 4 von 4

Detailliertere Information sind einsehbar unter: http://www.bmvit.gv.at/verkehr/gesamtverkehr/logistik/vgm.html

Wie angekündigt haben wir das Verzeichnis der Unternehmen, welche sich im Rahmen der Ermittlung der bestätigten Bruttomasse der Methode 2 (= Berechnungsmethode) in Österreich bedienen, online gestellt.

Zur Anmeldung gelangen Sie über die folgende Seite: http://rinf.schig.com:443/Anmeldung

Dort werden Sie mit Infotexten etc. in wenigen Minuten durch die Anmeldung geführt. Sollten Sie mehrere der verzeichneten Zertifikate besitzen, wählen Sie bitte eines für die SOLAS Anmeldung aus, da nur ein Zertifikat angegeben bzw. die Bestätigung dazu übermittelt werden kann.

Zusätzlich sind auf der Seite die Links zu den relevanten Infoseiten des bmvit sowie Kontaktmöglichkeiten zu finden.

Nach absolvierter Anmeldung bekommen Sie ein automatisch generiertes E-Mail, in welchen Ihnen die erfolgreiche Dateneingabe bestätigt wird. Bitte beachten Sie, dass die Prüfung und Eintragung in das Verzeichnis derzeit ein paar Tage in Anspruch nehmen kann.

Nach Abschluss der Prüfung durch die SCHIG bekommen Sie ein Bestätigungsmail und scheinen im Verzeichnis auf.

5. Begutachtung: Vorschlag für Leitlinien für die Umsetzung der Regelungen zur Netzneutralität

Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (kurz: GEREK bzw engl. kurz: BEREC) hat einen Vorschlag für Leitlinien für die Umsetzung der Regelungen zur Netzneutralität durch die zuständigen Regulierungsstellen veröffentlicht (BoR (16) 94) und hiezu eine Presseaussendung verfasst (BoR (16) 112).

Die Verordnung (EU) 2015/2120 enthält neue Bestimmungen zur Netzneutralität im Sinne der Sicherstellung einer gleichen, nicht-diskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs bei der Erbringung von Internet-Zugangsdiensten auf einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt. Sie legt ferner fest, dass das GEREK bis zum 30.8.2016 nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, Leitlinien für die Umsetzung der Verpflichtungen der nationalen Regulierungsbehörden nach diesem Artikel herauszugeben hat, um einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und damit zur Rechtssicherheit für die betroffenen Kreise zu leisten.

Wir ersuchen um Kenntnisnahme und allfällige Stellungnahme zum vorliegenden Vorschlag bis zum 27. Juni an Eva Fürthner ([email protected]).

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WR 1 von 4

1. Vorankündigung: Arbeitszeit – Was Arbeitgeber wissen und beachten müssen!

Arbeitszeit – ein in den Medien vieldiskutiertes Thema – ist einer der schwierigsten Bereiche des Ar-beitsrechts. Die Folgen von Überschreitungen sind sehr kostspielig. Umfassende Kenntnisse über Höchstgrenzen und Ruhezeiten sind daher für Personalisten und Entscheidungsträger im Unternehmen unumgänglich.

Zu diesem Thema wird folgender Veranstaltungstermin angeboten.

Arbeitszeit – Was Arbeitgeber wissen und beachten müssen! Termin: Mo, 4.7.2016, 16.00 - 18.00 Uhr Ort: WIFI Linz, Wiener Str. 150, 4021 Linz

Preis: WKOÖ-Mitglieder: EUR 49,-- Nicht-Mitglieder: EUR 59,--

Nähere Informationen und Anmeldemöglichkeit unter: Arbeitszeit

2. Verordnungsvorschlag EU-Verbraucherbehörden-Kooperation

Bei uns liegt der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Com (2016) 283 final) auf. Der Vorschlag soll die geltende Verbraucherbehörden-Kooperations-VO (VO 2006/2004/EG) ersetzen und – so die EK - dazu beitragen, die Durchsetzung von EU-Verbraucherschutzgesetzen zu verbessern. Auch dieser Vorschlag ist Teil der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt.

Wir bitten um Rückmeldungen zum gegenständlichen Vorschlag bis zum 20. Juni 2016 an Eva Fürthner ([email protected]).

Die relativ kurze Frist ist dadurch bedingt, dass das BMASK bereits für den 22. Juni 2016 zu einer ers-ten Koordinierungssitzung eingeladen hat, da noch im Juni und Juli Verhandlungen in der Ratsarbeits-gruppe stattfinden werden. Wir weisen darauf hin, dass das Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene je-denfalls einige Zeit in Anspruch nehmen wird, und wir dringenden Anliegen, die später nachgereicht würden, soweit als möglich Berücksichtigung schenken werden.

Einige Anmerkungen zum gegenständlichen Vorschlag:

Der Vorschlag sieht im Vergleich zur geltenden VBK-VO (ist in konsolidierter Fassung angeschlossen), die auf sog. innergemeinschaftliche Verstöße abstellt (ein Unternehmen, das in Mitgliedstaat A nieder-gelassen ist, beeinträchtigt durch Verstöße gegen Verbraucherschutzbestimmungen die Kollektivinte-ressen von Verbrauchern in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten), die neue Kategorie der „weitverbreitenden Verstöße“ vor, wodurch es jeden-falls zu einer Erweiterung des Anwendungsbe-reichs kommen dürfte (jedenfalls durch die Definition in Art 3 lit c Abs 2). Die EU-Rechtsakte für die die geltende VBK-VO gilt, sind in deren Anhang aufgelistet. Der Vorschlag erweitert diese Liste und

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damit den Anwendungsbereich ua um Art 20 der Dienstleistungs-RL, und einige Rechtsakte aus dem Verkehrs- und Finanzdienstleistungsbereich.

Festgelegt werden auch Verjährungsfristen für Verstöße. Vorgesehen wird ua, dass Sanktionen bis fünf Jahre nach der Einstellung des Verstoßes verhängt werden können (Art 4). Schon die bestehende VBK-VO sieht vor, dass die zuständigen Behörden bestimmte Befugnisse haben müssen (Einsichtnahme in Unterlagen, Ermittlungen vor Ort, Erwirkung der Unterlassung des Verstoßes etc., siehe Art 4 Abs 6 VO 2006/2004/EG). Im Vergleich dazu sind die nunmehr vorgeschlagenen Mindestbefugnisse der Behörden erheblich erweitert (Art 8 des Vorschlages, zB einstweilige Maßnahmen ua zur Sperrung von Websei-ten, Domains, Konten etc.). Besonders ins Auge sticht aber ua, dass die Behörden den Unternehmer auch „anweisen“ können, Verbraucher „zu entschädigen“, oder durch den Verstoß erlangte Gewinne „zu erstatten“. Damit würde unter dem Deckmantel einer Verordnung über die „Zusammenarbeit“ von Behörden uE ein Gewinnabschöpfungsanspruch und auch die „kollektive“ Rechtsdurchsetzung von Schadenersatz ermöglicht werden (siehe ua auch Art 18).

Wie bisher wird den Besonderheiten der Verfahrensrechte der Mitgliedstaaten zumindest auch weiter-hin dadurch Rechnung getragen, dass die Befugnisse der Behörden auch im Wege der Einholung von Entscheidungen durch Gerichte ausgeübt werden können (Art 9 Abs 1 lit b). Nicht nur unter dem Blick-winkel des Subsidiaritätsprinzips erstaunlich ist, dass sich die Kommission die Befugnis einräumen möchte, mittels Durchführungsrechtsakten die näheren Bedingungen für die Durchführung und Aus-übung der Mindestbefugnisse der zuständigen (nationalen) Behörden zu regeln (Art 10).

Die geltende VBK-VO sieht im Wesentlichen Informationsersuchen und Durchsetzungsersuchen der zu-ständigen Behörde an eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates als Instrumente der Zu-sammenarbeit vor (Art 6-8 VO 2006/2004/EG). Ansätze einer Koordinierung der Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeit finden sich zwar auch bereits in dieser (Art 9 VO 2006/2004/EG), doch wird dieser Bereich nun sehr umfassend geregelt (Kap IV, Art 16 ff) und ausgebaut. Im Falle „weitver-breiteter Verstöße“ sollen die zuständigen Behörden in koordinierten Aktionen einvernehmlich vorge-hen und eine zuständige Behörde als Koordinator bestimmen, wobei dies auch die Kommission sein kann (Art 16 Abs 3, 5). Die Ergebnisse der koordinierten Ermittlungen und deren Bewertung können in einen gemeinsamen Standpunkt der betroffenen, zuständigen Behörden münden. Auch für die Durch-setzungsmaßnahmen kann eine zuständige Behörde eines MS benannt werden (Art 18 Abs 2). Die Ein-zelheiten der Verfahren für gemeinsame Aktionen bei „weitverbreiteten Verstößen“ würde die Kom-mission wiederum in einem Durchführungsrechtsakt regeln können (Art 20).

Im Falle „weitverbreiteter Verstöße mit EU-Dimension“ (dh wenn Verbraucher in mindestens drei Vier-tel der MS mit mindestens drei Viertel der EU-Bevölkerung betroffen sind), würde die Kommission eine gemeinsame Aktion einleiten und koordinieren (Art 21 ff).

Hinzuweisen ist darauf, dass sich gemeinsame Durchsetzungsmaßnahmen/koordinierte Aktionen offen-bar „entwickelt“ haben und bereits auch schon durchgeführt wurden, wobei allerdings manche Staa-ten (ua Österreich) an der Tauglichkeit des Art 9 der geltenden VBK-VO als Rechtsgrundlage Zweifel hatten.

Den „Rechten“ eines betroffenen Händlers widmet sich Art 31 in aller Kürze. Er soll die „Möglichkeit haben bezüglich der Angelegenheiten, die der gemeinsame Standpunkt behandelt, angehört zu wer-den“. Auch soll der das Recht haben, in der Amtssprache seines Niederlassungsmitgliedstaates zu kom-

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munizieren, darf darauf aber auch verzichten oder die Verwendung einer anderen Amtssprache bean-tragen. Einzelheiten der „Verteidigungsrechte“ könnte wiederum die Kommission in Durchführungs-rechtsakten regeln.

Einige Hintergründe und Anmerkungen zu den bisherigen Erfahrungen mit der Verbraucherbehör-denkooperation in Österreich:

Obwohl eine EU-Verordnung unmittelbar anwendbar ist, war es anlässlich des Inkrafttretens der gel-tenden VBK-VO notwendig, ein entsprechendes Gesetz (Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz – VBKG, BGBl I Nr 148/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr 105/2015) zu erlassen, um die erforderli-chen Voraussetzungen für den Vollzug der EU-Verordnung zu schaffen. Darin wurde als zentrale Ver-bindungsstelle das BMASK bestimmt. Als zuständige Behörden, die die Informations- und Durchset-zungsmaßnahmen nach der VBK-VO konkret voll-ziehen, wurden aber die Einrichtungen bzw. Behörden benannt, die für die jeweiligen Materien ohnehin bereits zuständig sind bzw. die in deren Nahebereich fallen (§ 3 VBKG), so zB die BWB für ua die RL über unlautere Geschäftspraktiken und die Preisanga-ben-RL, Fernmeldebüros für die Datenschutz-RL für elektronische Kommunikation, der Bundeskartel-lanwalt für zB die E-Commerce-RL, die RL über missbräuchliche Klauseln oder die Verbrauchsgüter-kaufs-RL.

Wenn auch die Auswirkungen der geltenden VBK-VO bisher nicht gravierend waren, beinhaltet der neue Vorschlag uE doch Sprengkraft. Dies betrifft insbesondere die ausgedehnten Befugnisse der Be-hörden (z.B. Gewinnabschöpfung), die wohl mittelfristig auch auf nicht von der EU-VO erfasste Sach-verhalte beschränkt bleiben würden.

3. Begutachtung: Verordnung zum Geoblocking

Bei uns liegt der Vorschlag für eine Verordnung zum Geoblocking mit der Bitte um allfällige Stellung-nahme auf.

Die Kommission möchte dafür sorgen, dass Verbraucher, die Dienstleistungen oder Waren in einem an-deren Mitgliedstaat online oder vor Ort erwerben wollen, nicht durch unterschiedliche Preise, Ver-kaufs- oder Zahlungsbedingungen diskriminiert werden, sofern dies nicht aus objektiven und nachprüf-baren Gründen, wie dem Mehrwertsteuerrecht oder Vorschriften zum Schutz des Gemeinwohls, ge-rechtfertigt ist. Der Vorschlag ist in vor allem deshalb kritisch zu bewerten, weil er im Ergebnis einen grenzüberschreitenden Kontrahierungszwang einführt.

Nähere Informationen finden Sie unter Verordnungsentwurf-Geoblocking.

Bitte um allfällige Stellungnahme bis Dienstag, 21.06.2016 (Eva Fürthner, [email protected]).

4. Überprüfungen durch die Finanzpolizei bei Entsendungen

Nähere Informationen zu „Überprüfungen durch die Finanzpolizei bei Entsendungen“ finden Sie im Bereich „Steuern und Finanzen“.

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5. Begutachtung: Landesraumordnungsprogramm 2016 (LAROP 2016)

Das Land OÖ beabsichtigt das Landesraumordnungsprogramm (LAROP) neu zu erlassen. Im Zuge der dafür im Vorfeld notwendigen Strategischen Umweltprüfung (SUP) wurde vor zirka drei Monaten erst-mals ein LAROP-Entwurf samt Umwelt- und Motivenbericht öffentlich aufgelegt. Die WKO Oberöster-reich hat dazu am 5.4.2016 Stellung genommen. Eine zentrale WKOÖ-Forderung war, auch die Roh-stoffsicherung explizit im LAROP zu verankern. Im vorliegenden LAROP-Entwurf findet sich in § 2 Abs. 3 lit. b nunmehr der Passus, dass „auf die räumlichen Voraussetzungen zur Sicherung der natürlichen Ressourcen Bedacht zu nehmen ist“.

Im Gegensatz zum LAROP-Erstentwurf gibt es in der beiliegenden LAROP-Verordnung bei der Festle-gung der „Zentralen Orte“ in § 4 nicht mehr so genannte „Kleinregionale Zentren“ und auch keine „Kleinzentren“.

Begutachtungsunterlagen: LAROP-Verordnungstext; LAROP-Beilagen; Umweltbericht, LAROP-Anhö-rungsverfahren

Wir bitten um allfällige Stellungnahmen bis zum 28.6.2016 (Eva Fürthner, [email protected]).

6. CEO Fraud/Betrug - neue Kontaktstelle BMI

Das Thema CEO Fraud/Betrug ist im Bereich „Sicherheit und Kriminalprävention“ auch 2016 ein aktuelles Thema. Modus operandi: Dabei geben sich die Täter als Direktoren internationaler Firmen aus und verleiten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Geldüberweisungen. Das Bundesministerium für Inneres hat jetzt für betroffene Unternehmen eine eigene Kontaktstelle [email protected] im Bundeskriminalamt eingerichtet. „Entscheidend für erfolgreiche Ermittlungsergebnisse ist aber auch das Mitwirken der betroffenen Unternehmen, indem derartige Angriffe – auch wenn es nur beim Versuch geblieben ist – entsprechend kommuniziert werden. Um den Firmen eine rasche und vor allem unbürokratische Kontaktaufnahme zu ermöglichen, wurde im Bundeskriminalamt die E-Mailadresse [email protected] eingerichtet. Die an uns übermittelten Informationen werden selbstverständlich absolut vertraulich behandelt.“ Auf WKO.at wurde der Artikel zum Thema mit den aktuellen Infos zur Kontaktstelle CEO Fraud/Betrug ergänzt: Innenministerium warnt vor Aufforderungen falscher CEOs zu firmeninternen Geldüberweisungen