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Planungsleitfaden Österreichische Rahmenbedingungen für die Planung von Sonnen- und Blendschutz-Anlagen hinsichtlich Energieeffizienz, Komfort, Gesundheit und Umwelt. Ausgabe Oktober 2012

Ausgabe Oktober 2012 · Seite 2 Version 01/2013 Inhalt 1. ENERGIEEINSPARUNG UND WÄRMESCHUTZ 1.1 OIB-Richtlinie 6 Ausgabe Oktober 2011 Energieeinsparung und Wärmeschutz Seite 4 1.2

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Planungsleitfaden Österreichische Rahmenbedingungen für die Planung von Sonnen- und Blendschutz-Anlagen hinsichtlich Energieeffizienz, Komfort, Gesundheit und Umwelt.

Ausgabe Oktober 2012

Seite 2 Version 01/2013

Inhalt

1. ENERGIEEINSPARUNG UND WÄRMESCHUTZ

1.1 OIB-Richtlinie 6 Ausgabe Oktober 2011 Energieeinsparung und Wärmeschutz Seite 4

1.2 ÖISS-Richtlinie 4 Ausgabe Dezember 2009 Bauphysik, Raumklima und Energieeffizienz Seite 7

1.3 ÖNORM B8110 Teil 3 Ausgabe März 2012 Wärmeschutz im Hochbau Seite 8

1.4 ÖNORM B8110 Teil 6 Ausgabe 2010 Wärmeschutz im Hochbau Seite 11

2. SICHERHEIT GESUNDHEIT UMWELTSCHUTZ

2.1 ArbeitnehmerInnen Schutzgesetz (ASchG) Seite 14

2.2 Arbeitsstättenrichtlinie (AStV) Seite 14

2.3 Bildschirmarbeitsplatzverordnung (BS-V) Seite 15

2.4 OIB-Richtlinie 3 Ausgabe Oktober 2011 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Seite 17

2.5 ÖISS-Richtlinie 5 Ausgabe Dezember 2009 Natürliche Belichtung und künstliche Beleuchtung Seite 18

2.6 ÖISS Richtlinie Ausgabe März 2009 Ökologische Kriterien im Schulbau Seite 20

Erläuterungen Seite 21

Definitionen Seite 22

Relevante Normen Seite 24

Version 01/2013 Seite 3

Grundlage für ENERGIEEINSPARUNG UND WÄRMESCHUTZ bildet die EU-Richtlinie für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD 2010), in der die Sonnenschutztechnik als wirksame Technologie gegen Überwärmung an drei Stellen Erwähnung findet.

Alle neuen Gebäude müssen gemäß EPBD ab 2020 (öffentliche Gebäude bereits ab 2018) „nahezu energieautark“ und „kostenoptimal“ geplant sein. Dies muss durch entsprechend hohe Energieeffizienzstandards und Einsatz dezentraler erneuerbarer Energieträger erreicht werden.

1. ENERGIEEINSPARUNG UND WÄRMESCHUTZ

Seite 4 Version 01/2013

1.1 OIB RICHTLINIE 6 ENERGIEEINSPARUNG UND WÄRMESCHUTZ / 2011

Die gegenständliche Richtlinie gilt für alle konditionierten (beheizte und/oder gekühlte) Neubauten und Gebäude mit größerer Renovierung. Sie gilt somit für alle Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude; ausgenommen jene, die aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind:

1) Bürogebäude 8) Gaststätten 2) Kindergarten und Pflichtschulen 9) Veranstaltungsstätten 3) Höhere Schulen und Hochschulen 10) Sportstätten 4) Krankenhäuser 11) Verkaufsstätten 5) Pflegeheime 12) Hallenbäder 6) Pensionen 13) Sonstige konditionierte Gebäude 7) Hotels

Die Berechnung der Energiekennzahlen hat gemäß OIB-Leitfaden "Energietechnisches Verhalten von Gebäuden" zu erfolgen.

ANFORDERUNGEN HEIZWÄRME- UND KÜHLBEDARF (HWB + KB)

Wohngebäude - Neubau und größere Renovierungen

Der Wohnbau ist so zu planen, dass die Sommertauglichkeit durch passive Maßnahmen (also ohne Kühlbedarf KB) gewährleistet ist. Für Wohngebäude wird daher nur der Heizwärmebedarf (HWB) betrachtet! Die Wirkung eines Sonnenschutzes geht in die Berechnung des HWB nicht ein.

Anmerkung: Bei Fenstergläsern mit einem U-Wert < 1,4 W/m2K ergibt sich nur eine sehr geringe und auf Grund des Nutzerverhaltens ungesicherte Energieeinsparung.

Nicht-Wohngebäude - Neubau und größere Renovierungen

Für Nicht-Wohngebäude ist entweder die Vermeidung der sommerlichen Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110-3 nachzuweisen, oder der folgende maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB* pro m3 Brutto-Volumen einzuhalten.

Neubauten: 1,0 kWh/m3a – umgerechnet auf Grundfläche bei 3m Raumhöhe 0,33 kWh/m2a Renovierungen: 2,0 kWh/m3a – umgerechnet auf Grundfläche bei 3m Raumhöhe 0,66 kWh/m2a

Anmerkung: Bei seriösem Nachweis entspricht diese Begrenzung in etwa einer Bandfassade mit 60% Glasanteil und außenliegendem Sonnenschutz!

ANFORDERUNGEN AN BAUTEILE

Bei Neubau oder Renovierung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles sowie bei der Erneuerung eines Bauteiles dürfen bei konditionierten Räumen folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) bei nachstehend genannten, wärmeübertragenden Bauteilen nicht überschritten werden: • verglaste Fenster und Fenstertüren in Wohngebäuden 1,40 • verglaste Fenster und Fenstertüren in Nicht-Wohngebäuden 1,70 • sonstige transparente Bauteile vertikal 1,70 • sonstige transparente Bauteile horizontal oder in Schrägen 2,00 • Dachflächenfenster 1,70

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SONSTIGE ANFORDERUNGEN

Sommerlicher Überwärmungsschutz

Die sommerliche Überwärmung von Gebäuden ist zu vermeiden. Bei Neubau und größerer Renovierung von Wohngebäuden ist die ÖNORM B 8110-3 einzuhalten. Für Nicht-Wohngebäude wird der von außen induzierte Kühlbedarf (KB*- Kühlbedarf durch Sonneneinstrahlung) auf maximal zulässige Wert begrenzt.

Vermeidung von Wärmebrücken

Gebäude und Änderungen an solchen sind so zu planen und auszuführen, dass Wärmebrücken möglichst minimiert werden. Im Falle zweidimensionaler Wärmebrücken ist bei Neubau und größerer Renovierung die ÖNORM B 8110-2 einzuhalten.

Anmerkung: Sturzkästen und Schächte bzw. deren Anschluss ans Mauerwerk werden als Wärmebrücken betrachtet!

Luft- und Winddichtheit

Beim Neubau muss die Gebäudehülle luft- und winddicht ausgeführt sein, wobei die Luftwechselrate n50 – gemessen bei 50 Pascal Druckdifferenz zwischen innen und außen, gemittelt über Unter- und Überdruck und bei geschlossenen Ab- und Zuluftöffnungen – den Wert 3 pro Stunde nicht überschreiten darf. Wird eine mechanisch betriebene Lüftungsanlage mit oder ohne Wärmerückgewinnung eingebaut, darf die Luftwechselrate n50 den Wert 1,5 pro Stunde nicht überschreiten.

Anmerkung: Es gilt zu berücksichtigen, dass Kurbeldurchführungen die Luft- und Winddichtheit beeinflussen. Auch Elektroleitungen für Motorantrieb – sofern nicht sachgerecht ausgeführt – stellen ein Risiko dar!

Energieausweis

Der Energieausweis ist vollständig auszufüllen; er besteht aus dem bekannten 2-seitigen Label (Layout) und einem Anhang worin detailliert die verwendeten Normen und Richtlinien, die angewendeten normgemäßen Vereinfachungen, die verwendeten sonstigen Hilfsmittel und die nachvollziehbare Ermittlung der geometrischen, bauphysikalischen und haustechnischen Eingabedaten anzugeben sind. Außerdem bei größeren Sanierungen Empfehlung von Maßnahmen, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.

Der Energieausweis ist von qualifizierten und befugten Personen auszustellen.

Der Energieausweis ist rechtsverbindlich; er wird stichprobenweise überprüft! Energieeffizienz-Indikatoren sind in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen anzugeben.

Wohnbau Nicht-Wohnbau

Neu Renovierung Neu Renovierung

Nachweis sommerlicher Überwärmungsschutz

JA JA JA JA

Limitierung Energieeintrag (außen

induziert)

gemäß ÖNORM B8110-3 keine aktive Kühlung erlaubt

sondern nur passive Maßnahmen (Sonnenschutz - Speichermasse –

Lüftung)

1,0 kWh/m3a 2,0 kWh/m3a

Seite 6 Version 01/2013

Energieausweis Wohngebäude – auf Seite 2 ist die Sommertauglichkeit zu bestätigen

Energieausweis Nicht-Wohngebäude – auf Seite 2 ist die Sommertauglichkeit zu bestätigen und der KB* anzugeben.

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1.2 ÖISS RICHTLINIE 4 BAUPHYSIK, RAUMKLIMA, ENERGIEEFFIZIENZ / 2009

Die Begriffsbestimmungen für den Wärmeschutz sind in der ÖNORM B 8110 festgelegt. Die Umsetzung der EU Gebäuderichtlinie sieht Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden vor; diesbezüglich sind Grenzwerte in der OIB Richtlinie 6 festgelegt.

Abweichend von der OIB-Richtlinie ist Kühlenergiebedarf bei Schulbauten unbedingt zu vermeiden.

Im Energieausweis sind für Schulgebäude zur Ermittlung des Endenergiebedarfs (EEB) auch die Beleuchtung, die Belüftung und die Hilfsenergie der haustechnischen Anlagen sowie allenfalls Kühlenergie zu berücksichtigen. Ein allenfalls vorhandener Kühlenergiebedarf muss mit passiven Kühlsystemen abgedeckt werden – siehe auch nachfolgend „Sommerliche Überwärmung“.

Neubau

Im Sinne einer nachhaltigen und ambitionierten Planung sind Zielwerte für den Endenergiebedarf anzustreben, die sich dem Passivhausstandard mit einem Heizwärmebedarf bis max. 10kWh/m2a (15 kWh/m²a nach Passivhaus Projektierungspaket PHPP) annähern.

Sanierung

Auch bei Sanierungen haben Schulgebäude eine bestmögliche thermisch-energetische Qualität entsprechend den örtlichen und gesetzlichen Gegebenheiten (z.B. Denkmalschutz) zu erreichen. Für umfassende Sanierungen ist eine Annäherung an den Neubaustandard das Ziel. Für Teilsanierungen oder bei Auflagen des Denkmalschutzes ist eine schrittweise Reduktion des Energiebedarfs anzustreben.

Energiekosten-Wirtschaftlichkeitsrechnungen / Lebenszykluskosten

Bei Neubau und Sanierung sind die Lebenszykluskosten in Betracht zu ziehen. Die Energiekosten-Wirtschaftlichkeitsrechnungen sind gemäß ÖNORM B 8110 Teil 4 und ÖNORM M 7140 darzustellen

Anmerkung: Für den Sonnenschutz sind Informationen hinsichtlich Betriebskosten, Reinigung, Wartung, Austausch und Recycling von Interesse.

Sommerliche Überwärmung

Die Raumtemperatur von Aufenthaltsräumen sollte an Hitzetagen, insbesondere an Schwületagen zwischen 3°C und 6°C unter der maximalen Außenlufttemperatur bleiben. Kühlenergiebedarf muss vermieden oder durch passive Kühlsysteme wie Wärmespeicherung, Beschattung und Nachtlüftung gedeckt werden. Der Nachweis ist gemäß ÖN B8110/3 zu berechnen.

Einflussfaktoren für die sommerliche Überwärmung: • die Größe und Orientierung der strahlungsdurchlässigen Flächen (Glasflächen) • die Wirkung des Sonnenschutzes • das Ausmaß der natürlichen Belüftung des Innenraumes • die speicherwirksame Masse • die Wärmeabgaben durch NutzerInnen und Geräte (EDV, Kunstlicht, Lüftung u. a.)

Wo dieses vereinfachte Verfahren keine eindeutigen Ergebnisse liefert, muss durch dynamische Gebäudesimulation der thermische Komfort nachgewiesen werden.

Anmerkung: Simulation scheint der Regelfall zu sein!

Wärmebrücken

Vor allem in Hinblick auf die erforderliche energieeffiziente Bauweise stellen Wärmebrücken wesentliche Defizite dar und sind durch sorgsame Planung und Ausführung zu vermeiden. Eine pauschale Berücksichtigung der Wärmebrückenwirkung ist nicht mehr zulässig.

Seite 8 Version 01/2013

1.3 ÖNORM B8110-3 WÄRMESCHUTZ IM HOCHBAU / 2012, WÄRMESPEICHERUNG UND SONNENEINFLÜSSE

ANWENDUNGSBEREICH

Diese ÖNORM behandelt die sommerliche Überwärmung; die Vermeidung von Überwärmung in der Übergangsjahreszeit kann analog erfolgen; bei Räumen mit hohem Verglasungsanteil kann diesem Fall größere Bedeutung zukommen.

Diese ÖNORM ist für alle Gebäude oder Räume (Haupt- und Nebenräume) anzuwenden, die dem dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen!

Die Norm enthält Regeln zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung, wenn keine mechanische Kühlung vorgesehen ist (Lüftungsanlagen mit oder ohne Wärmerückgewinnung dürfen berücksichtigt werden)

Anmerkung 1: Die Sommertauglichkeit ohne mechanische Kühlung gilt somit insbesondere für sämtliche Wohngebäude, Kindergärten, Pflichtschulen, Pflegeheime und den Bettentrakt von Spitälern.

Anmerkung 2: Entsprechend OIB-RL 6 ist diese Norm für Planer verbindlich! Dementsprechend ist sie in den Bautechnikgesetzen und Wohnbauförderung der Länder gesetzlich verankert.

NACHWEISVERFAHREN

Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen kann entweder durch rechnerische Ermittlung des Tagesverlaufs der operativen Temperatur mit einem Rechenprogramm (entsprechend ÖNORM EN ISO 13791), oder mittels vereinfachtem Nachweis erbracht werden.

Der vereinfachte Nachweis gilt als erbracht, wenn der Sonnenschutz, die speicherwirksame Masse sowie die Lüftung den Mindestanforderungen der Norm entsprechen.

ANNAHMEN ZUM SONNENSCHUTZ

Wirksamkeit der Sonnenschutzeinrichtung - Fc-Wert

Die Wirksamkeit der Sonnenschutzeinrichtung (Fc-Wert) ist gemäß ÖNORM EN 13363-Teil1 bzw. Teil2 in Abhängigkeit von deren Lage, der solaren Transmission, Absorption und der Reflexion der Sonnenschutzeinrichtung sowie vom U-Wert und g-Wert der jeweiligen Verglasung zu berechnen.

Anmerkung: Fixe Abschattungswerte (Z bzw. Fc) ohne Berücksichtigung der Verglasung sind somit Geschichte, weil die Wirkung des Sonnenschutzes – besonders bei Innenbeschattung – von den Glaskennwerten beeinflusst wird!

Anmerkung 2: Für Planer wären detaillierte Reflexions,- Absorptions- und Transmissionswerte je Behangfarbe (ev. auch Art) eine sehr hilfreiche Berechnungsgrundlage!

Da für viele Beschattungen keine spezifischen Fc-Werte vorliegen, gibt die Norm für die Mindestbelichtungsfläche (10% der Bodenfläche) folgende Vorgabewerte an: • außenliegende Systeme Fc-Wert 0,15 • zwischenliegende Systeme Fc-Wert 0,25 • innenliegende Systeme Fc-Wert 0,50

Werden für die Mindestbelichtungsflächen geringere Fc-Werte nach ÖNORM EN 13363-1 bzw. ÖNORM EN 13363-2 in der Berechnung berücksichtigt, muss sichergestellt sein, dass der Sonnenschutz unabhängig von der Anwesenheit von Personen verwendet werden kann (zB Automatisierung) und der eventuell entstehende Wärmeeintrag der Beleuchtung bei den inneren Lasten berücksichtigt wird.

Version 01/2013 Seite 9

Tabellarische Richtwerte für Sonnenschutzvorrichtungen (Fc) gemäß ÖNORM B8110 Teil 3, Anhang E

τe,B solarer Transmissionsgrad, ρe,B solarer Reflexionsgrad

Seite 10 Version 01/2013

Windwiderstand

Bei der Verwendung von äußeren Abschlüssen dürfen beim Nachweis nur jene äußere Abschlüsse berücksichtigt werden, die die Anforderung an die Windwiderstandsklasse gemäß ÖNORM EN 13561 bzw. ÖNORM EN 13659 erfüllen und die eine für die Windverhältnisse am Standort geeignete Gebrauchstauglichkeits-Windgeschwindigkeit aufweisen.

Für die mindesterforderliche Gebrauchstauglichkeits-Windgeschwindigkeit ist 16 m/s (60 km/h) anzunehmen, sofern nicht die Ermittlung nach ÖNORM EN ISO 13791:2005, Anhang D erfolgt.

Wenn der Sonnenschutz in der Übergangsjahreszeit verwendet wird, darf die Ermittlung der mindesterforderlichen Gebrauchstauglichkeits-Windgeschwindigkeit am Standort nur gemäß ÖNORM EN ISO 13791:2005, Anhang D erfolgen.

Anmerkung: Das bedeutet, dass der Planer die gebrauchstaugliche Windgeschwindigkeit / Windklasse in der Ausschreibung anzugeben hat!

Für außen liegende Sonnenschutzanlagen dürfen folgende Richtwerte für gebrauchstaugliche Windgeschwindigkeiten angesetzt werden: • < 10 m/s bzw. 36 km/h äußere Abschlüsse mit losen Behängen, seil- oder schienengeführt

(zB Außenjalousien und einfache Fassadenmarkisen) • 10 - 17 m/s bzw. 36 – 61 km/h äußere Abschlüsse mit windgesicherten Behängen

(zB Raffstore, windsichere Fassadenmarkisen), • > 17 m/s bzw. 61 km/h äußere Abschlüsse mit erhöhter Windsicherung

(zB Rollläden sowie Raffstore und Fassadenmarkisen mit Sturmausrüstung).

• Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass äußere Abschlüsse in Kanten oder Eckbereichen sowie Abschlüsse mit Behangbreiten > 2 m erhöhten Windbelastungen standhalten müssen.

NORMATIVE ANHÄNGE

Anhang C - Klassifizierung des sommerlichen Verhaltens

Aufgrund der Klimaerwärmung können dem Sommerverhalten eines Gebäudes auch prognostizierte Klimadaten zu Grunde gelegt, und die Gebäude entsprechend klassifiziert werden. • Kl. B sommertauglich Nachweis gemäß den der Norm zugrunde liegenden Klimadaten • Kl. A gut sommertauglich Nachweis bei einem um 1,5 K erhöhten Außentemperaturverlauf • Kl. A+ sehr gut sommertauglich Nachweis bei einem um 3 K erhöhten Außentemperaturverlauf

Anhang E - Sonnenschutz

An Sonnenschutzeinrichtungen werden neben dem Schutz vor Überwärmung häufig weitere Anforderungen gestellt. Ein Anforderungsprofil umfasst neben gestalterischen und nutzerspezifischen Aspekten vor allem thermische, visuelle Leistungsanforderungen, die in ÖNORM EN 14501 beschrieben sind und danach klassifizierbar sind.

Thermische Komfortfaktoren nach ÖNORM EN 14501: • Regulierung solarer Wärmeeinträge (gtot), • sekundäre Wärmegewinne (qi, tot), • Schutz gegen direkte Transmission (Te, n-n).

Visuelle Komfortfaktoren nach ÖNORM EN 14501: • Regelung der Lichtdurchlässigkeit, • Blendschutz (Schutz vor direkter Blendung und Schutz vor zu hohen Kontrasten), • Tageslichtnutzung (u. a. Reduktion interner Wärmelasten), • Sichtschutz (Schutz der Privatsphäre), • Sichtkontakt nach außen und • Farbwiedergabeindex.

Version 01/2013 Seite 11

1.4 ÖNORM 8110-TEIL6 WÄRMESCHUTZ IM HOCHBAU / 2010 HEIZWÄRMEBEDARF UND KÜHLBEDARF

Bei der Berechnung der solaren Gewinne zur Berechnung des Heizwärme- und des Kühlbedarfs werden Fensterflächen als Kollektorflächen betrachtet. Dabei werden Einflussfaktoren wie die Umgebungsverschattung bzw. fixe Verschattung durch Überbauungen sowie die variable Verschattung durch Sonnenschutzeinrichtungen berücksichtigt um die tatsächlich wirksame Kollektorfläche zu ermitteln.

WIRKSAME KOLLEKTORFLÄCHE EINES TRANSPARENTEN BAUTEILS

Für den Heizfall gilt, dass der Sonnenschutz nicht aktiviert ist! Für den Kühlfall (ggf. auch im Winter) wird er Aktivierungsgrad von Sonnenschutzeinrichtungen

(Parameter am,S,c) gemäß DIN 18599-2 wie folgt berücksichtigt.

(gGlas 0,60)

Seite 12 Version 01/2013

Version 01/2013 Seite 13

Ausgangspunkt aller österreichischen Regelungen hinsichtlich SICHERHEIT GESUNDHEIT UMWELTSCHUTZ ist vor allem die Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten.

Der Inhalt der Richtlinie ist im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und in der Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) umgesetzt.

2. SICHERHEIT GESUNDHEIT UMWELTSCHUTZ

Seite 14 Version 01/2013

2.1 ARBEITNEHMERINNEN SCHUTZGESETZ „ASCHG“

Relevante Passagen für die Sonnenschutztechnik

§ 66. (2) Sonstige Einwirkungen und Belastungen

Arbeitgeber haben die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitnehmer keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Hitze, Zugluft, Kälte, ……. oder vergleichbaren Einwirkungen ausgesetzt sind oder diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.

§ 68. (1) Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit

Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.

2.2 ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG „ASTV“

§ 25 (1) Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen und direkt ins Freie führen.

Anmerkung: Diese 10% gelten als Mindestbelichtungsfläche und finden sich in vielen Richtlinien und Normen wieder! Eine ausreichende Tageslichtbeleuchtung ist damit jedoch nicht möglich – es entspricht eher einem Orientierungslicht von 100 Lux. Diese 10% gelten für die freie Glasfläche (also ohne Sprossen und Rahmen) und für Gläser mit einer Lichttransmission von 65%. Sonnenschutzgläser haben meist geringere Lichttransmissionswerte, dementsprechend sind die Lichteintrittsflächen zu vergrößern, was sich jedoch beim U-Wert der Gebäudehülle negativ auswirkt, da opake Wände meist einen um Faktor 5 bessere Wärmedämmung aufweisen (bei Passivhausverglasungen ca. Faktor 3!). Daraus leitet sich ab, dass es hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz sinnvoller ist, Gläser mit bestmöglicher Lichttransmission zu wählen und nicht die Glasflächen zu maximieren um Lichtverluste zu kompensieren! Bezogen auf die Raumhöhe bringt eine Parapetverglasung keine zusätzlichen Tageslichtgewinne!

§ 25 (5) Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen.

Anmerkung: Diese 5% finden sich ebenfalls in vielen Richtlinien und Normen wieder, bspw. auch in der Gewerbeordnung. Wichtig ist, dass der Schutz des Auges immer oberste Priorität hat – so gesehen ist die freie Sichtverbindung bei direkter Blendung durch die Sonne auf jeden Fall nachrangig; hier liegt also ein zwingender Grund vor, bei Bedarf vorübergehend die Sichtverbindung einzuschränken (zumindest in Richtung Sonne).

Version 01/2013 Seite 15

2.3 BILDSCHIRMARBEITSPLATZVERORDNUNG „BS-V“

BELICHTUNG UND BELEUCHTUNG

§ 6 (1)

Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass Blendungen und störende Reflexionen auf dem Bildschirm und anderen Arbeitsmitteln durch Lichtquellen auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen vermieden werden.

§ 6 (2)

Lichteintrittsöffnungen, die störende Reflexionen oder zu hohe Kontraste hervorrufen, müssen mit verstellbaren Lichtschutzvorrichtungen ausgestattet sein.

§ 6 (3)

Die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, dass ausreichende Lichtverhältnisse und ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind.

Anmerkung 1: Die §6 (1) und §6 (3) gelten für die Belichtung mit Tageslicht und die Beleuchtung mit Kunstlicht!

Anmerkung 2: Zu hoher Kontrast bedeutet nicht Blendung durch direkte Sonne sondern Blendung durch hohe Leuchtdichteunterschiede (z. B. Schattenwurf auf der Arbeitsfläche) oder hohe Umgebungsleuchtdichten (in der Regel unzureichend beschattete Fenster). Blendung tritt bei Bildschirmarbeitsplätzen mit einer Häufigkeit von ca. 85% auf (08:00-18:00 Uhr)! Achtung! Blendschutz kann – muss aber nicht - zu starker Einbuße von Tageslicht führen!

Zu hohe Unterschiede der Flächenhelligkeiten im Gesichtsfeld (Die Zahlenwerte geben Leuchtdichten in cd/m2 an) Quelle: AUVA-Broschüre M 026

Zulässige Kontraste im Gesichtsfeld an einem Bildschirmarbeitsplatz Quelle: AUVA-Broschüre M 026

Seite 16 Version 01/2013

STRAHLUNG § 7

Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen unerheblich sind.

Anmerkung 1: Die Formulierung von §7 zielt darauf ab, dass bspw. Überwärmung im Sommer durch Ausfiltern (Selektieren) von Infrarotstrahlung vermieden wird. Unbedacht dabei ist, dass das sichtbare Spektrum des direkten (elektromagnetischen) Sonnenlichtes knapp 50% zum Energieeintrag (Wärmestrahlung) beisteuert und solare Gewinne in der Heizperiode für energieeffiziente Gebäude wichtig sind.

Anmerkung 2: Im Sinne des im §6 behandelten Blendschutzes ist bei Bedarf zwar die Tageslichtmenge zu drosseln, das Tageslichtspektrum muss dabei jedoch gemäß §7 in seinem vollen Umfang erhalten bleiben (wichtiger Qualitätsfaktor). Legt man Paragraph §7 wortgetreu aus, werden die meisten Sonnenschutzgläser dieser Anforderung nicht gerecht! Sonnenschutzgläser (auch als selektive Funktionsgläser bezeichnet) filtern einzelne Spektren des sichtbaren Lichtes heraus, um den Energieeintrag zu reduzieren, womit das Tageslicht hinsichtlich spektraler Zusammensetzung, Intensität und Lichtfarbe verändert wird.

Anmerkung 3: Ob Sonnenschutzgläser, die nicht mehr das volle Tageslichtspektrum in den Raum lassen, langfristig nicht gesundheitsschädigend sind, ist Gegenstand von Untersuchungen.

Auszug aus der AUVA Begehungs-Checkliste für Büro-Arbeitsplätze hinsichtlich Belichtung (mittels Tageslicht) und Beleuchtung (mittels Kunstlicht)

• Die Lichteintrittsflächen (Fenster, Lichtkuppeln) sind so dimensioniert und angeordnet, dass eine ausreichende Belichtung des Raumes (Anm. ca. 300 Lux) gewährleistet wird.

• Die horizontalen Flächen sind ausreichend (Anm. gemäß Norm) aber nicht zu stark beleuchtet (Anm. Kunstlicht) bzw. belichtet (Anm. Tageslicht).

• Der Arbeitsplatz ist so angeordnet, dass keine ungünstigen Schatten (durch Fenster, Leuchten....) entstehen.

• Der Arbeitsplatz ist so angeordnet, dass durch die Leuchten keine Direktblendung entsteht. • Auch Fenster, Lichtkuppeln etc. verursachen keine störenden Reflexionen auf dem Bildschirm. • Keine Direktblendung durch Fenster, Oberlichten u.Ä. • An den Lichteintrittsflächen befindet sich ein verstellbarer Lichtschutz, der eine gute Anpassung und

Abschattung des einfallenden Lichtes ermöglicht. • An sonnenbeschienenen Fenstern ist der Lichtschutz (Anm. Sonnenschutz) auch thermisch wirksam. • Es besteht eine Sichtverbindung (Anm. Normalzustand ohne Sonnenschutzbedarf) ins Freie.

Anmerkung 1: Die Anforderungen lauten ausreichender Lichteintritt (Tageslichtnutzung), Sichtkontakt, keine Direkt- und Kontrastblendung, regulierbarer Blend- u./o. Sonnenschutz.

Anmerkung 2: Da es immer primär um Gesundheit und Sicherheit geht, ist die permanente Sichtverbindung nachrangig einzustufen. Der Blick in den Feuerball (Sonne 100.000 Lux) ist für das Auge immer schädlich, daher muss der Blendschutz bei Sonne weit über 95% betragen. Bei Kontrastblendung wird der Blendschutz den Lichteintrag meist um über 80% reduzieren müssen.

Version 01/2013 Seite 17

2.4 OIB-RICHTLINIE 3 HYGIENE, GESUNDHEIT U. UMWELTSCHUTZ / 2011

Diese Richtlinie basiert auf der von der Landesamtsdirektorenkonferenz eingesetzten Länder-expertengruppe zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.

OIB-RL3 PKT. 9.1 ANFORDERUNGEN AN DIE BELICHTUNG

9.1.1 Bei Aufenthaltsräumen muss die gesamte Lichteintrittsfläche (Nettoglasfläche) der Fenster mindestens 10 % der Bodenfläche dieses Raumes betragen. Dieses Maß vergrößert sich ab einer Raumtiefe von mehr als 5m. Weist die verwendete Verglasung einen Lichttransmissionsgrad von weniger als 65% auf, so ist die Lichteintrittsfläche im gleichen Verhältnis zu vergrößern.

Anmerkung: Sonnenschutzgläser erreichen in der Regel die 65% Lichttransmission nicht, 3-Scheiben- bzw. Passivhausgläser u. U. auch nicht!

9.1.2 Es muss für die notwendigen Lichteintrittsflächen ein freier Lichteinfall gewährleistet sein. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn ein freier Lichteinfallswinkel von 45° (bezogen auf die Unterkante der Belichtungsöffnung) nicht überschritten wird. Die Lichteinfallsrichtung darf dabei seitlich um nicht mehr als 30° Grad verschwenkt werden.

Anmerkung: Betrifft die Umgebungsverbauung und ist hinsichtlich der Sonnenschutztechnik nicht relevant, zeigt aber die Bedeutung der Tageslichtnutzung auf.

9.1.3 Ragen Bauteile wie Balkone, Blenden etc. des Bauwerkes mehr als 50cm in den erforderlichen freien Lichteinfall hinein, so muss die Lichteintrittsfläche erhöht werden. Solche Bauteile dürfen jedoch nicht mehr als 3m vor die Gebäudefront ragen.

Anmerkung: Balkone, auskragende starre Sonnenschutzvorrichtungen, tief eingebaute Fenster oder vertikale Blenden wirken lichtmindernd und erfordern eine Vergrößerung der Lichteintrittsflächen, was infolge des erhöhten Glasanteiles zwangsweise zu einer Reduktion des Wärmedämmwertes der Gebäudehülle führt.

OIB-RL3 PKT. 9.2: ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH DER SICHTVERBINDUNG NACH AUSSEN

In Aufenthaltsräumen von Wohnungen müssen alle zur Belichtung notwendigen Fenster eine freie Sicht von nicht weniger als 2m aufweisen. Zumindest in einem Aufenthaltsraum jeder Wohnung muss ein für die Belichtung notwendiges Fenster eine freie waagrechte Sicht nach außen von nicht weniger als 6m ermöglichen.

Anmerkung: Mit dieser Bestimmung sollte insbesondere vermieden werden, dass in Wohnräumen durch hoch angebrachte Dachflächenfenster ausschließlich ein Blick zum Himmel möglich ist.

Tageslichtnutzung ist ein wesent-licher Faktor für Energieeffizienz. Eine permanente Reduktion des Lichteinfalls muss durch größere Glasflächen ausgeglichen werden was jedoch zu einem erhöhten Heizwärmeverlust und zu einem erhöhten Überwär-mungsrisiko führen kann. Grafik. Landesverwaltungsakademie Kärnten / Jansche

Seite 18 Version 01/2013

2.5 ÖISS RICHTLINIE 5 NATÜRLICHE BELICHTUNG UND KÜNSTLICHE BELEUCHTUNG / 2009

NATÜRLICHE BELICHTUNG

Bei der Planung ist aus betriebswirtschaftlichen und psychologischen Gründen eine größtmögliche Ausnutzung von natürlichem Licht anzustreben; vor allem in Unterrichts- und Arbeitsräumen ist dabei eine Blendung durch große Leuchtdichteunterschiede zu vermeiden.

Große Leuchtdichteunterschiede zwischen Fensterhelligkeit und geringerer Helligkeit des Innenraumes machen laufende Adaptationen des menschlichen Auges notwendig, was zu Ermüdung und Konzentrationsschwäche führt.

Alle Aufenthaltsräume von Personen (Unterrichts- und Arbeitsräume) sind mit möglichst horizontalen Sichtbeziehungen nach außen auszuführen. Außerdem sollten Gänge, die Aufenthaltsräume erschließen, natürlich belichtet und belüftet sein.

Hinweis In Unterrichts- und Arbeitsräumen ist ein möglichst gleichmäßiger Tageslichtverlauf notwendig. Geeignete Tageslicht-Umlenksysteme, welche die direkte Sonneneinstrahlung ausblenden und die diffuse Himmelsstrahlung zur natürlichen Beleuchtung nutzen, lenken Tageslicht bis tief in das Rauminnere.

FENSTERFLÄCHEN

Die Fensterflächen in Unterrichts- und Arbeitsräumen sind in Hinblick auf eine möglichst tief ins Rauminnere reichende natürliche Belichtung der Räume sowie auf Vermeidung einer sommerlichen Überhitzung zu planen; entsprechende rechnerische Nachweise (Tageslicht-Quotient, sommerliche Überhitzung) sind zu führen.

Die Arbeitsflächen müssen möglichst schattenlos gleichmäßig belichtet sein!

Im Hinblick auf die Aufenthaltsqualität ist eine natürliche Besonnung der Fenster von Unterrichtsräumen empfehlenswert.

Bei Räumen, in die Sonnenlicht einfallen kann, ist ein einstellbarer Sonnen- und Blendschutz vorzusehen. Dieser sollte zwecks Wartung leicht zugänglich sein. Eine tageslichtabhängige Steuerung kann projektspezifisch von Vorteil sein.

Außenliegenden, gut hinterlüfteten Sonnenschutzsystemen ist bezüglich der sommerlichen Überwärmung der Vorzug zu geben. Bei großflächigen außenliegenden Sonnenschutzsystemen ist auf die Windsicherheit zu achten (sturmsichere Ausführung mit Windsensor sowie Frost- und Feuchtigkeitswächter).

Fixe, außenliegende Sonnenschutzeinrichtungen sind auf das Entfluchtungskonzept abzustimmen.

Version 01/2013 Seite 19

BELEUCHTUNGSSTÄRKEN

Folgende mittlere Beleuchtungsstärken im Bereich der Sehaufgabe (Arbeitsplatz) dürfen nicht unterschritten werden:

• Unterrichtsräume, Computerübungsräume mit Tageslichtunterstützung 300 Lux • Unterrichtsräume, Computerübungsräume ohne Tageslichtunterstützung

z. B. bei Abendschulbetrieb, Erwachsenenbildung 500 Lux • Weitere Tabellenwerte (v. a. Beleuchtung durch Kunstlicht) siehe ÖISS-RL4

LEUCHTDICHTE / LEUCHTDICHTEVERTEILUNG / REFLEXIONSGRADE / BLENDUNG

Das menschliche Auge nimmt in einem Raum nicht das primäre Licht, das durch die Beleuchtungsstärke definiert wird (gemessen in Lux), sondern das reflektierte Licht, das durch die Materialstruktur der Oberflächen moduliert wird, wahr. Dieses reflektierte Licht wird als Leuchtdichte bezeichnet und in cd/m² gemessen.

Anmerkung 1: Die Blendwirkung kann daher nicht durch eine einfache bzw. kostengünstige Messung der Lichtstärke sondern nur durch Messung der Leuchtdichte (spezielle Messgeräte oder Kameras) erfolgen!

Tabelle Leuchtdichteverhältnisse (Richtwerte)

• Leuchtdichteverhältnis zwischen beliebigen Flächen/Objekten im Infeld 3:1 • Leuchtdichteverhältnis zwischen Infeld und Umfeld 10:1

Unter Infeld ist die unmittelbare Aufmerksamkeitszone (visuelle Wahrnehmung) und unter Umfeld alle anderen Oberflächen im Raum (Wände, Decke, Fußboden, umgebende Möbel, Leuchten) zu verstehen.

Anmerkung 1: Diese entspricht exakt der Bildschirmarbeitsplatzverordnung – siehe Seite 15!

Anmerkung 2: Ohne entsprechenden Blendschutz (80 bis 98%) sind diese Werte praktisch kaum erreichbar und schon gar nicht mit Sonnenschutzglas!

Im Hinblick auf Blendung ist das UGR (Unified Glare Rating) Verfahren gemäß ÖNORM EN 12464 (Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten Teil 1 Arbeitsstätten in Innenräumen, 2011) anzuwenden. Von einem definierten Beobachterstandpunkt aus wird der Blendeindruck der Leuchten im Gesichtsfeld im Verhältnis zur Raumhelligkeit ausgedrückt.

Anmerkung 3: Diese Methode darf jedoch nicht auf Blendung durch Lichteintrittsflächen angewendet werden – diesbezüglich gibt es derzeit kein genormtes Bewertungsverfahren; es kann jedoch die Expertise von Spezialisten (bspw. Tageslichtplaner) genutzt werden!

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2.6 ÖISS RICHTLINIE ÖKOLOGISCHE KRITERIEN IM SCHULBAU / 2009

KAPITEL 4: BAUPHYSIK, RAUMKLIMA UND ENERGIEEFFIZIENZ

Abweichend von der OIB-RL6 ist Kühlenergiebedarf bei Schulbauten unbedingt zu vermeiden, bzw. muss ein allenfalls vorhandener Kühlenergiebedarf mit passiven Kühlsystemen abgedeckt werden.

Hinweise für ein günstiges Sommerverhalten

• Kühltechnisch günstige Querlüftung der Klassen und der Erschließungsbereiche, Pausenhallen etc. (z. B. automatisch öffenbare Fensteranteile)

• Gute Querlüftungsmöglichkeiten während der Nacht (z.B. Türen, Oberlichten), eventuell automatisiert (Beachtung eines entsprechenden Wetter- und Einbruchsschutzes bei den Fenstern)

• Speicherwirksame Massen insbesondere in den Decken, wenn möglich auch in Zwischenwänden und Bodenaufbauten. Möglichst geringer Anteil an Leichtbaukonstruktionen (Abgehängte Decken, aufgeständerte Böden etc.)

• Hocheffizienter Sonnenschutz - siehe auch Kapitel 5 „Natürliche Belichtung und künstliche Beleuchtung“

• Bei mechanischer Lüftung: Einbeziehung der Lüftung ins sommerliche Klimakonzept

Die weiteren Inhalte sind ident mit ÖISS-Richtlinie 4.

KAPITEL 5: NATÜRLICHE BELICHTUNG UND KÜNSTLICHE BELEUCHTUNG

Analog zu ÖISS-Richtlinie 5.

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Erläuterungen

1) OIB Österreichisches Institut für Bautechnik Die OIB-Richtlinien dienen vor allem dazu, die gebäuderelevanten EU-Richtlinien auf nationaler Ebene zu implementieren, damit die Ziele (bspw. Energieeinsparung, Klimaschutz) erreicht werden. Da es in Österreich kein einheitliches Baurecht gibt, haben sich die Bundesländer verpflichtet, die OIB-Richtlinien in den länderspezifischen Gesetzen (vor allem in den Bautechnikgesetzen) umzusetzen. Erst durch die Umsetzung in den Ländern werden die Richtlinien und die damit verbundenen Normen zu Gesetzen! Die Wirksamkeit der Umsetzung wird jährlich mittels nationaler Fortschrittsberichte seitens der EU-Kommission kontrolliert.

2) ÖISS Österreichisches Institut für Schul- und Sportstättenbau Schulen stellen ganz spezifische Anforderungen, die über jene von Büroarbeitsplätzen hinausgehen. Zusätzlich zu den OIB-Richtlinien gibt es deshalb für den Schulbau die ÖISS Richtlinien; Richtlinien für die Planung und den Bau von Bundesschulen. Sie können darüber hinaus für die Schulbauten anderer Schulerhalter (bspw. LIG) von diesen für verbindlich erklärt werden. Sie verfolgen das Ziel einer allgemeinen Qualitätssicherung. Mit Jänner 2007 liegt eine gänzliche Neufassung der Schulbaurichtlinien vor, die die Richtlinie "Ökologische Kriterien im Schulbau" vollständig beinhaltet.

3) Gesetze Gesetze sind allgemeine Regeln, die der Staat aufstellt, um Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten.

4) Verordnungen Ergänzend zu den Gesetzen gibt es Rechtsverordnungen, diese kommen aber nicht in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren zustande. Sie werden seitens der Regierung (Bund, Land) oder eines Minister erlassen. Für den Erlass von Verordnungen ist also nicht die Legislative sondern die Exekutive zuständig.

5) Normen und Richtlinien Normen dokumentieren den Stand der Technik. Grundsätzlich sind Normen und Richtlinien Empfehlungen und ihre Anwendung freiwillig; sofern nicht vertraglich vereinbart. Normen und Richtlinien können aber direkt oder indirekt durch Gesetze oder Verordnungen für verbindlich erklärt werden! Beispiel: Die ÖNORM B8110 Teil 3 wurde durch die OIB-RL6 bzw. deren Umsetzung in den Bautechnikgesetzen der Bundesländer verbindlich; d. h. die Richtlinie und die Norm sind seitens Planer nachweislich einzuhalten.

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Definitionen

Energie

• Energie-Verbrauchs-Kennzahlen: gemessene Energiekennzahlen wie z.B. Stromverbrauch für Beleuchtung, Kühlung, Lüftung, Heizung usw.

• Energie-Bedarfs-Kennzahlen: berechnete Energiekennzahlen wie z.B. Heizwärmebedarf, Kühlbedarf, Lüftungs- und Beleuchtungsstrombedarf

• Endenergiebedarf (EEB) jene Energiemenge, die einem System zugeführt werden muss, um den Heizwärmebedarf, den Warmwasserwärmebedarf, den Kühlbedarf sowie die erforderlichen Komfort-anforderungen an Belüftung und Beleuchtung decken zu können. Also Energiebedarf zuzüglich Umwandlungs- oder Wirkungsgradverluste.

• Primärenergiebedarf (PEB) jene Energiemenge, die zur Deckung des Endenergiebedarfs benötigt wird. Also inkl. Verluste durch Gewinnung, Umwandlung und Verteilung der Energie!. Jeder Energieträger (Wasser, Holz, Gas, Öl usw.) hat einen spezifischen Umrechnungswert mit dem von End- auf Primärenergie hochgerechnet werden kann, diese Faktoren sind seitens OIB festgelegt.

• CO2-Emmision Wird aus dem Primärenergiebedarf gemäß OIB-Leitlinie berechnet.

ENERGIE BAUPHYSIK

TRANSPARENTE BELICHTUNGBAUTEILE

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Bauphysik

• Immissionsfläche Fläche, die zur Quantifizierung der durch Sonnenenergiezufuhr hervorgerufenen Wärmequellen dient.

• operative Temperatur Sie ist hinsichtlich des Komforts aussagekräftiger als die Raumtemperatur. Die operative Temperatur (empfundene Temperatur) wird anhand der Lufttemperatur und der mittleren Strahlungstemperatur berechnet.

• speicherwirksame Masse Masse, die zur Kennzeichnung der wirksamen Wärme-speicherkapazität von Bauteilen für eine Periode von 24 Stunden herangezogen wird.

Transparente Bauteile

• g-Wert Gesamtenergiedurchlassgrad von Glas bzw. Verglasungen. Der g-Wert sagt aus, wie viel Prozent der solaren Energie in den Raum gelangt. Je kleiner der g-Wert desto geringer der solare Eintrag! Die Werte werden nach DIN EN 410 bestimmt.

• gtotal-Wert Gesamtenergiedurchlassgrad für Glas und Beschattung! gtotal = g * Fc – Tabellenwerte in ON B 8110/3 oder Nachweis im Einzelfall nach EN 13363. Je kleiner der gtotal -Wert desto wirksamer der Sonnenschutz!

• Fc-Wert Abminderungsfaktor für die Beschattungen (früher Z-Wert). Beschattungen reduzieren den Energieeintrag. Helle Behänge reflektieren besser als dunkle! In der ÖNORM B 8110 Teil 3 sind entsprechende Tabellenwerte in Abhängigkeit von der Verglasung angeführt! Fc = gtotal / gglas

Belichtung

• Leuchtdichte Lv (cd/m2) Die lichttechnische Grundgröße, die vom menschlichen Auge wahrgenommen wird. Die Verteilung der Leuchtdichten auf verschiedenen Flächen in einem beleuchteten Raum ist ein wichtiges Kriterium für die visuelle Qualität. Eine ausgewogene, harmonische Helligkeitsverteilung (geringer Leuchtdichteunterschied) ermöglicht störungsfreies Sehen und macht den Raum interessant und angenehm.

• Beleuchtungsstärke Ev (lx) Die Beleuchtungsstärke hat großen Einfluss darauf, wie schnell, wie sicher und wie leicht eine Sehaufgabe bewältigt werden kann. Sie ist ebenso wie die Helligkeitsverteilung (Leuchtdichteunterschied) wichtig für die Sehleistung.

• Tageslichtquotient TQ Dient zur Bewertung der Tageslichtversorgung von Räumen. Er gibt das Verhältnis der Beleuchtungsstärke im Raum zur Beleuchtungsstärke draußen bei bedecktem Himmel an. Der Tageslichtquotient ist unabhängig von Datum und Uhrzeit immer konstant.

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Österreichische Richtlinien und Normen hinsichtlich Energieeffizienz sowie thermischen und visuellen Komfort

• OIB-Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

• OIB-Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

• OIB-Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden

• ÖNORM B 8110 Wärmeschutz im Hochbau Teil 3 Vermeidung sommerlicher Überwärmung Teil5 Klimaprofil und Nutzungsprofile Teil 6 Heizwärmebedarf und Kühlbedarf

• ÖNORM H 5056 Heiztechnikenergiebedarf

• ÖNORM H 5057 Raumlufttechnikenergiebedarf

• ÖNORM H 5058 Kühlenergiebedarf

• ÖNORM H 5059 Beleuchtungsenergiebedarf

• ÖNRM EN 12216 Abschlüsse – Terminologie, Benennungen und Definitionen

• ÖNORM EN 12412-4 Wärmetechnisches Verhalten von Fenstern, Türen und Abschlüssen – Bestimmung des Wärmedurchgangskoeffizienten mittels des Heizkastenverfahrens Teil 4: Rollladenkästen

• ÖNORM EN 13125 Abschlüsse - Zusätzlicher Wärmedurchlasswiderstand – Zuordnung einer Luftdurchlässigkeitsklasse zu einem Produkt.

• ÖNORM EN 13363 Sonnenschutzeinrichtungen in Kombination mit Verglasungen Berechnung der Solarstrahlung und des Lichttransmissionsgrades Teil 1 Vereinfachtes Verfahren Teil 2 Detailliertes Berechnungsverfahren

• ÖNORM EN 13561 Markisen – Leistungs- und Sicherheitsanforderungen

• ÖNORM EN 13659 Abschlüsse außen – Leistungs- und Sicherheitsanforderungen

• ÖNORM EN 14501 Abschlüsse – Thermischer und visueller Komfort – Leistungsanforderungen und Klassifizierung

• ÖNORM EN ISO 10077-1 Wärmetechnisches Verhalten von Fenstern, Türen und Abschlüssen – Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten - Teil 1 - Allgemeines (konsolidierte Fassung, ISO 10077:2006)

• ÖNORM EN ISO 10211 Wärmebrücken im Hochbau – Wärmeströme und Oberflächen-temperaturen – Detaillierte Berechnungen (ISO 10211:2007)

• ÖNORM EN ISO 13790 Energieeffizienz von Gebäuden – Berechnung des Energiebedarfs für Heizung und Kühlung (ISO 13790:2008)

• ÖNORM EN ISO 13791 Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Sommerliche Raumtemperaturen bei Gebäuden ohne Anlagentechnik – Allgemeine Kriterien und Validierungsverfahren (ISO 13791:2004)