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Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum
Prof. Dr. Michael Hassemer
Ausschließlichkeitsrecht: Kollisionsfälle
(§ 14 MarkenG)
Markenrecht
Geistiges Eigentum 10 | Winter 2017/18 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 2
§ 14
Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im
geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu
benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens
mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das
Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke
gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder
Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke
Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke
handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die
Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer
Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. (…)
Schutzwirkungen: Ausschließlichkeitsrecht, § 14
§ 14
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§ 14
Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
Markenrechte sind gewerbliche Schutzrechte: Nur die Nutzung „im geschäftlichen Verkehr“ kann verboten werden; private Nutzungen bleiben vom Markenrecht ausgeklammert.
Damit sind z. B. der private Besitz und das Tragen von Pirateriekleidung/-schmuck/-accessoires markenrechtlich unerheblich
Die gewerblichen Schutzrechte lassen Privatpersonen „in Ruhe“ – also auch das Patentrecht und der Designschutz. (Anders nur das Urheberrecht.)
„… im geschäftlichen Verkehr“
§ 14
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§ 14
Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
Identität von Zeichen und Produkt, Nr. 1
Meist relativ unkompliziert:
„Glatte“ Markenpiraterie: Gefälschte Produkte, beispielsweise Luxusware
Ausschließlichkeitsrecht, § 14
Nr. 1: Identität
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§ 14
Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
Verwechslungsgefahr innerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs, Nr. 2
schon etwas komplizierter als Nr. 1
zwei Voraussetzungen:
a) Beide Produkte müssen sich innerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs befinden und
b) Verwechslungsgefahr wegen Ähnlichkeit der Zeichen
Ausschließlichkeitsrecht, § 14
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
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§ 14
Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
a. Warenähnlichkeitsbereich
Weisen Waren oder Dienstleistungen derartige Berührungspunkte auf, dass
die beteiligten Verkehrskreise der Auffassung sein könnten,
die Produkte stammten vom gleichen oder zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (Herkunftsfunktion),
so kann von Warenähnlichkeit ausgegangen werden.
in der Regel: „Branche“
Indizwirkung: Vertriebsort/-art
Ausschließlichkeitsrecht, § 14
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
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§ 14
Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
Parfum und Seife
Fahrräder und Fahrradbekleidung
Personalberatung und Marktforschung/-analyse.
Nicht ähnlich hingegen: Lederwaren und Parfum
Warenähnlichkeitsbereich
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
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§ 14
Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
b. Verwechslungsgefahr
wenn die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, die beiden Produkte stammten aus demselben (oder wirtschaftlich verbundenen) Unternehmen
wiederum Herkunftsfunktion
Je höher die Kennzeichnungskraft eines Zeichens, desto weiter sein Schutzbereich
Kennzeichnungskraft: Eignung eines Zeichens, sich dem Publikum aufgrund seiner Eigenart als Marke einzuprägen, d.h. in Erinnerung behalten und wiedererkannt zu werden.
Verwechslungsgefahr
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
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§ 14
Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
Verwechslungsfähig: Gesamteindruck der Zeichen (einschließlich Klang, optische Darstellung, Sinnzusammenhang etc.) – immer Einzelfallentscheidungen:
„Nivea“ und „Nievina“
„Biovital“ und „Biophytal“
„Zentis“, „Säntis“
Als nicht verwechselbar entschieden (beachte generische Bestandteile):
„Ochsenbrot“ und „Oxbrot“
„SUPERillu“ gegen „illu der Frau“
„Schneeweiße“ und „SEEWEISSE“ im Bereich Biere und Biermischgetränke
Verwechslungsgefahr
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
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§ 14
Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
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§ 14
Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
Verwechslungsgefahr: Stierbräu vs. Red Bull
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Zwischen der Biermarke „Stierbräu“ und „Red Bull“ besteht keine Verwechslungsgefahr (Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Bern). „Stierbräu“ war 2007 unter anderem für die Warenkategorien Bier und alkoholische Mischgetränke ins schweizerische Markenregister eingetragen worden. Die Red Bull AG wendet sich aufgrund Verwechslungsgefahr mit ihrem Energydrink gegen diese Eintragung. Die Klage wurde abgewiesen: Bei Getränken seien fantasievolle Symbole und Figuren aus der Sagenwelt wie eben etwa ein Bulle oder ein Stier häufig anzutreffen. Nicht jeder thematische Anklang führe zu einer Verwechslungsgefahr. Biernamen wie „Sternbräu“ und „Vollmond“ oder „Adler“ und „Falken“ könnten deshalb ohne Marktverwirrung nebeneinander existieren, zumindest solange sich die Klangfolge der Bezeichnungen deutlich unterscheide. „Red Bull“ könne für sich zwar einen großen Bekanntheitsgrad beanspruchen. Eine Verwechslungsgefahr sei dennoch zu verneinen, zumal der Bestandteil „Red“ ein weiteres Unterscheidungsmerkmal schaffe.
Geistiges Eigentum 10 | Winter 2017/18 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 12
§ 14
Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
Verwechslungsgefahr?
Die Beklagte ist Inhaberin einer deutschen Wort-Bildmarke, welche für „Lederbekleidung,
Handtaschen, Lederwaren, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen” registriert ist.
Die Marke ist wie folgt gestaltet:
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Geistiges Eigentum 10 | Winter 2017/18 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 13
§ 14
Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
OLG Hamburg: JOOP/LOOP
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Das Gericht führte aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise in dem Gesamtzeichen das Wort „LOOP” erkennen würden, welches eine klangliche Ähnlichkeit mit “JOOP!” aufweise. Hierfür spreche , dass durch den vorangestellten Buchstaben „L” und den nachgestellten Buchstaben „P” sehr nahe gelegt werde, auch die beiden mittleren Bestandteile als – wenn auch ausgeschmückte – Buchstaben, nämlich zwei „O”s, aufzufassen. Darüber hinaus müsse bei ausgefallenen englischen Wörtern in einem noch erheblichen Umfang von einer Aussprache nach den Regeln der deutschen Sprache ausgegangen werden, so dass überwiegend die Aussprache als „lohp” erfolgen werde. Daraus folge nach Auffassung des Gerichts, dass bei Berücksichtigung der zumindest durchschnittlichen Unterscheidungskraft der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin, der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Bezeichnungen sowie der hohen Branchennähe, z.T sogar Branchenidentität eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin und der Marke der Beklagten gegeben sei.
Geistiges Eigentum 10 | Winter 2017/18 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 14
§ 14
Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
OLG Hamburg:
Verwechslungsgefahr
Zwischen dem eingetragenen Gemeinschaftsmarke „IPOD“ und dem vom Antragsgegner verwendeten Begriff „eiPott“ für
Eierbecher besteht eine Verwechslungsgefahr, die eine markenrechtliche Untersagung rechtfertigt. Die
Zeichenähnlichkeit liegt darin begründet, dass die beide Begrifflichkeiten klanglich identisch sind. Da die Marke „IPOD“ unter anderem auch für „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“ geschützt ist, liegt zudem auch eine Warenidentität vor.
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Geistiges Eigentum 10 | Winter 2017/18 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 15
§ 14
Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
Ähnlich auch schon im Jahr 1972 „Mordoro“
Verwechslungsgefahr und Parodie
Im Fall Storch Heinar unterlag die Markeninhaberin Thor Steinar: Das von ihr angestrebte Verbot scheitere daran, dass ein etwaiger Marken- oder Wettbewerbsverstoß als
satirische Auseinandersetzung mit den klägerischen Marken von den Grundrechten der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) erfasst werde,
auf die sich der Beklagte erfolgreich berufen könne.
(LG Nürnberg-Fürth, 11.08.2010)
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Geistiges Eigentum 10 | Winter 2017/18 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 16
§ 14
Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
Karlsruhe (dpa) - In einer Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Markenschutz hat der Bundesgerichtshof die Eigentumsrechte von etablierten Markeninhabern gestärkt.
Der I. Zivilsenat des Gerichts bestätigte in Karlsruhe ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom März 2013, wonach ein Designer eine Parodie des Sportartikelherstellers Puma nicht als eigene Marke sichern darf.
Die Eigentumsrechte von Puma seien in diesem Fall höher zu bewerten als das Recht auf Kunst- und Meinungsfreiheit. Horn müsse daher seine Pudel-Marke löschen.
Der Wert der Marke Puma wird auf 1,1 Milliarden Euro geschätzt.
Springender Pudel, BGH, April 2015
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Geistiges Eigentum 10 | Winter 2017/18 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 17
§ 14
Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
Schutz über Branchengrenzen
(= Ausnahme vom Spezialitätsprinzip)
Also keine Frage der Verwechslungsgefahr, keine Frage der Herkunftsfunktion
Nur für bekannte Marken
Schutz gegen
Verwässerung (berühmte Marken mit besonderem Wert)
Rufausbeutung (eher wettbewerbsrechtlich/lauterkeitsrechtlich)
Beispiel: „Pampersliga“ (Procter & Gamble vs. FLVW)
§ 14 II Nr. 3: Schutz bekannter Marken außerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs
Nr. 3: bekannte Marken