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Vergabekammer Niedersachsen beim Lüneburg, den 06.03.2015 Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Auf der Hude 2 21339 Lüneburg Az.: VgK-02/2015 B e s c h l u s s In dem Nachprüfungsverfahren der xxxxxx, Verfahrensbevollmächtigte: xxxxxx, - Antragstellerin - gegen den Landkreis xxxxxx, Verfahrensbevollmächtigte: xxxxxx, - Antragsgegnerin - beigeladen: xxxxxx, Verfahrensbevollmächtigte: xxxxxx, - Beigeladene - wegen Vergabe Rettungsdienst xxxxxx hat die Vergabekammer durch den Vorsitzenden MR Gause, die hauptamtliche Beisitzerin BOR’in Schulte und den ehrenamtlichen Beisitzer Dipl. Ing. Magill auf die mündliche Ver- handlung vom 20.02.2015 beschlossen:

Vergabekammer Niedersachsen beim Lüneburg, den … · Hinsichtlich der aus ihrer Sicht fehlerhaften Angebotsbewertung führt die Antragstellerin fer- ner aus, dass dem Antragsgegner

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Vergabekammer Niedersachsen beim Lüneburg, den 06.03.2015 Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Auf der Hude 2 21339 Lüneburg Az.: VgK-02/2015

B e s c h l u s s

In dem Nachprüfungsverfahren der xxxxxx, Verfahrensbevollmächtigte: xxxxxx,

- Antragstellerin -

gegen

den Landkreis xxxxxx, Verfahrensbevollmächtigte: xxxxxx,

- Antragsgegnerin - beigeladen: xxxxxx, Verfahrensbevollmächtigte: xxxxxx,

- Beigeladene - wegen Vergabe Rettungsdienst xxxxxx hat die Vergabekammer durch den Vorsitzenden MR Gause, die hauptamtliche Beisitzerin BOR’in Schulte und den ehrenamtlichen Beisitzer Dipl. Ing. Magill auf die mündliche Ver-handlung vom 20.02.2015 beschlossen:

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1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Die Kosten werden auf xxxxxx € festgesetzt. 4. Die Antragstellerin hat der Beigeladenen und dem Antragsgegner die zur zweckent-

sprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuzie-hung eines Rechtsanwaltes war sowohl für die Beigeladene als auch für den Antrags-gegner notwendig.

Begründung:

I.

Mit EU-weiter Ausschreibung vom xxxxxx.2014, veröffentlich im Amtsblatt am xxxxxx.2014, schrieb der Antragsgegner die zu vergebende bodengebundene Rettungsdienstleistung im offenen Verfahren in zwei Blöcken aus. Streitig ist hier der Block 2, der die Beauftragung von zwei Losen für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2017 mit der Option der einmali-gen Verlängerung bis zum 31.12.2019 vorsieht. Dieser Block war in zwei Lose aufgeteilt. Va-rianten, Alternativvorschläge waren nicht zugelassen. Hinsichtlich der Ermittlung des wirt-schaftlichsten Angebotes in Bezug auf die Zuschlagskriterien wurde auf die Ausschreibungs-unterlagen verwiesen. Dort waren der Preis mit 40 % und das Konzept für die Durchführung des Rettungsdienstes mit 60 % genannt. Hinsichtlich der Teilnahmebedingungen waren zahl-reiche Anforderungen genannt. Der Antragsgegner legte in seiner Aufforderung zur Angebotsabgabe u. a. fest:

„Zur Bewertung wird der Gesamtpreis in Bewertungspunkte umgerechnet. Die Punkt-zahl des Bieters beim Wertungskriterium „Preis“ wird dabei mittels folgender Formel berechnet: P= 100 x (1-(WA-GA)) GA Erläuterung: P: Punktzahl Preis GA: Gesamtpreis des günstigsten Angebotes WA: Gesamtpreis des zu wertenden Angebotes Eine Punktzahl von 100 entspricht dabei dem Bestwert des Wertungskriteriums „Preis“. Es werden keine Negativpunkte vergeben, sodass ein Bieter mindestens 0 Punkte erhält.“

Zur Bewertung des Konzepts für die Durchführung des Rettungsdienstes führte der Antrags-gegner aus:

„Der Bieter soll ein Konzept für die wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdiens-tes vorlegen. Dieses unterteilt sich dabei in

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ein Ausschlusskriterium, das zwingend erfüllt werden muss und

vier Unterkriterien, die einzeln bewertet werden.“ Der Antragsgegner hatte das Ausschlusskriterium und die vier Unterkriterien (Bewertungskri-terien) in der Aufforderung zur Angebotsabgabe näher erläutert und dargelegt, wie er die ein-zelnen Unterkriterien prozentual gewichten will. Ferner hatte er seinen Bewertungsmaßstab für die Unterkriterien dargelegt. Aufgrund von Bieterfragen versandte der Antragsgegner insgesamt fünf Bieterrundschreiben mit näheren Erläuterungen zum Leistungsverzeichnis. Noch während der Ausschreibungsphase rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 08.12.2014 in der Aufforderung zur Angebotsabgabe und/oder in der Leistungsbeschreibung

1. die Fristen als zu kurz und unangemessen, 2. die Vertragslaufzeiten als zu kurz und unangemessen, 3. die Tariftreuevorgaben als rechtswidrig, 4. die Preisformel als rechtswidrig, 5. die Vorgaben zum Personal als rechtswidrig, 6. die Vorgaben zur Energieeffizienz als rechtswidrig, 7. eine Verletzung des Geheimwettbewerbs und des Datenschutzes, 8. die Vorgaben zu Großschadensereignissen, MANV, SEG als rechtswidrig 9. die Dokumentation des Vergabeverfahrens als fehlerhaft und 10. einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der fairen Verfahrensgestal-

tung. Die Rügen der Antragstellerin wies die Auftraggeberin mit Schreiben zurück. Eingang der Rügeantwort beim Bevollmächtigten der Antragstellerin am 15.12.2014. Bei der Verdingungsverhandlung am 09.12.2014 ergab sich, dass für die hier streitigen Lose 3 und 4 jeweils drei Bieter ein Angebot eingereicht hatten. Bei der formalen materiellen Eig-nungsprüfung vom 15.12.2014 wurde festgehalten dass die Antragstellerin für Los 3 keinen Nachweis über einen geeigneten Standort erbracht hat. Der Auftraggeber sah sich veran-lasst, diesen Sachverhalt aufzuklären. Als Ergebnis dieser Aufklärung hielt der Auftraggeber in einem weiteren Vergabevermerk vom 22.12.2014 fest, dass das Angebot der Antragstelle-rin nunmehr formell vollständig und die Eignung des Bieters nachgewiesen ist. Einem internen Vermerk des Auftraggebers vom 10.01.2015 zum Wertungsvorschlag der Lose 3 und 4 ist zu entnehmen, dass die Differenz zwischen den Ergebnissen für die Beige-ladene und die Antragstellerin so klein ist, dass bereits die Veränderung der Punktebewer-tung um nur einen Punkt in einem der Teilbereiche das Endergebnis zugunsten des anderen verändern würde. Ferner wird in dem Vermerk wörtlich ausgeführt:

„Der Vorschlag ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Alle positiven sowie negati-ven Aspekte lassen sich in den Konzepten wieder finden. Anders als bei quantitativ messbaren Kriterien fließt bei qualitativen Merkmalen auch immer das subjektive Empfinden des Lesers mit ein, weshalb hier Abweichungen um weniger Punkte durchaus vertretbar wären. Dennoch empfehle ich, Herrn xxxxxx Vorschlag mit Blick auf dessen Erfahrung bei der Bewertung solcher Konzepte zu folgen und die Vergabe der Rettungsdienstleistungen an das xxxxxx vorzunehmen.“

Einem weiteren Vergabevermerk vom 13.01.2015 ist die Wertung der Angebote zu entneh-men. Dort ist festgehalten, dass die Antragstellerin für beide streitige Lose jeweils die volle Punktzahl für den niedrigsten Preis erhielt, während die Beigeladene 35,93 bzw. 37,32 Punkte erhielt. Beim Konzept, das für beide Lose galt, erhielt die Beigeladene auf Vorschlag der Berater des Antragsgegners 57,3 Wertungspunkte und die Antragstellerin 52,8. Hieraus

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ergab sich als Gesamtergebnis bei Los 3, dass die Beigeladene auf 93,23 Punkte kam und die Antragstellerin auf 92,80 Punkte. Bei Los 4 erhielt die Beigeladene insgesamt 94,62 Punkte und die Antragstellerin 92,8 Punkte. Dem Vergabevermerk ist eine Auswertung der Konzepte beigefügt. In der Auswertung sind ausführlich die positiven und negativen Aspekte der einzelnen Bieter zu den verschiedenen Unterkriterien erläutert worden. Der Antragsgegner informierte die Antragstellerin mit Telefax vom 19.01.2015 gemäß § 101a GWB, dass auf ihrem Angebot zu den Losen 3 und 4 der Zuschlag nicht erteilt werden könne, da jeweils ein besser bewertetes Angebot der Beigeladenen vorliege. Bereits einen Tag später, am 20.01.2015 rügte die Antragstellerin die beabsichtigte Vergabe an die Beige-ladene. Zunächst erklärt sie, dass sie ihre Rüge vom 08.12.2014 aufrecht erhalte und zum Gegenstand dieser Rüge macht. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, dass die Rü-geantwort vom 15.12.2014 des Auftraggebers fehlerhaft gewesen sei und daher ihren Rüge-schreiben vom 08.12.2014 hinsichtlich der Gestaltung von Fristen und Vertragslaufzeiten, Standort- und Personalvorgaben ihre Wirkung nicht verloren habe. Ferner geht sie davon aus, dass die Angebotswertung willkürlich und nicht nachvollziehbar erfolgte. Entgegen der Rügeantwort vom 15.12.2014 habe er die Vorgaben zu Großschadensereignissen, MANV und SEG gerade nicht fair und transparent bewertet. Die Antragstellerin geht auch davon aus, dass die Beigeladene aufgrund rechtswidriger Ge-bietsabsprachen auszuschließen ist. Hinzu komme, dass diese finanziell nicht leistungsfähig sei, da sie nicht über ausreichend Eigenkapital verfüge, um einen Fehlbetrag zu decken. Ferner beanstandet sie, dass die Beigeladene die im Ausschreibungstext geforderten Refe-renzen nicht vorweisen kann, da sie allenfalls als Gesellschaft im Verbund leistungsfähig ist. Sie geht erneut davon aus, dass die Verfahrensführung und Dokumentation nicht den Vorga-ben eines transparenten Wettbewerbsgebots entspricht. Nachdem der Bevollmächtigte des Auftraggebers am darauf folgenden Tage auf das Rüge-schreiben geantwortet und die Wertung des Angebotes der Antragstellerin beigefügt hat, be-anstandete diese mit Schreiben vom 21.01.2015 weitere Punkte in der Vergabeentschei-dung. Sie geht davon aus, dass der Berater des Antragsgegners befangen ist, da er Semi-nare bei einer Dachorganisation der Beigeladenen anbietet, zu der z.B. auch örtliche Ret-tungswachenleiter eingeladen werden. Mit ergänzendem Rügeschreiben vom 21.01.2015 beanstandete die Antragstellerin weitere Punkte: Die Angebotswertung ist willkürlich, da nicht nachvollziehbar sei, warum sie beim Unterkrite-rium Konzept, Ausfallsicherheit, Personal und Sachmittel die geringste Punktezahl erhalten hat. Der Antragsgegner habe nicht erläutert, worauf sich die Kritik an ihrem Konzept konkret bezieht. Gleiches gelte auch für das Unterkriterium Konzept Effizienz des Melde- und Be-richtswesens. Auch hier sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Dauer einer Umsetzungsmaßnahme abgefragt werde und sich zudem negativ in der Bewertung wider-spiegelt. Auch habe der Antragsgegner gegen prüfungsrechtliche Maßstäbe verstoßen, indem er of-fenbar seinen Beurteilungsspielraum dahin gehend ausgeübt habe, dass er das Angebot der Beigeladenen als Musterlösung angesehen habe. Die Antragstellerin beantragte mit Telefax vom 26.01.2015, eingegangen in der Vergabe-kammer am selben Tage, die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Sie begründet ihren Antrag unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen in den o. g. Rügeschreiben. Streitig zwischen den Parteien ist zunächst die Frage, ob die Antragstellerin mit ihren Rügen aus dem Schreiben vom 08.12.2014 gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB präkludiert ist oder nicht.

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Hinsichtlich der aus ihrer Sicht fehlerhaften Angebotsbewertung führt die Antragstellerin fer-ner aus, dass dem Antragsgegner zwar bei der Prüfung des wirtschaftlichsten Angebots ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukomme, er habe jedoch sachfremde, überraschende und unter die bekannt gemachten Kriterien nicht zu subsumierende Gesichtspunkte in die Wertung einfließen lassen. Zum Unterkriterium Konzept Ausfallsicherheit, Personal und Sachmittel trägt die Antragstel-lerin ergänzend vor, dass der Antragsgegner trotz umfangreicher Ausführungen ihrerseits gezielt nach vermeintlichen Angriffspunkten gesucht hat, um einen Punkteabzug durchzufüh-ren. Die Ausführungen „an einigen Stellen oberflächlich und sehr allgemein“ sowie „fehlender Bezug zum Landkreis xxxxxx“ könne sie sich anders nicht erklären. Vergleichbares gelte auch für das Unterkriterium Konzept Effizienz der Material- und Medizinprodukte-Verwaltung. Auch hier habe der Antragsgegner mit seiner Begründung eine abwertende Tendenz ihres Konzeptes vorgenommen. Diese vergleichbare negative Tendenz sieht sie auch bei dem Un-terkriterium Effizienz des Melde- und Berichtswesens. Es sei nicht nachvollziehbar, aus wel-chen Gründen überhaupt die Dauer einer Umsetzungsmaßnahme abgefragt werde und es sich obendrein negativ in der Bewertung wiederspiegele, wenn hierzu keine Angaben ge-macht würden. Ferner käme hinzu, dass der Berater des Auftraggebers befangen sei. Er sei hier nicht nur für andere Verbände der Dachorganisation der Beigeladenen tätig, sondern führe mehrmals im Jahr Seminare für Mitarbeiter der Beigeladene durch, um insbesondere Rettungsdienst- und Rettungswachenleiter mit den Umgang (seiner eigenen) Ausschreibungen gezielt zu schulen. Der Berater des Antragsgegners habe auch gegen prüfungsrechtliche Maßstäbe verstoßen, da er willkürlich die Konzepte der Beigeladenen bei den vier Unterkriterien besser bewertet hat als ihre. Es sei nicht erkennbar, dass der Auftraggeber überhaupt eine vergleichende Be-trachtung aller Angebote vorgenommen hat. Sie wiederholt auch ihre Forderung nach Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen, da diese weder leistungsfähig sein noch die geforderten Referenzen vorgelegt hat. Die Antrag-stellerin begründet ferner, warum aus ihrer Sicht der Antragsgegner auch gegen § 101 a Abs. 1 GWB verstoßen hat. Letztendlich wiederholt sie auch den Inhalt ihres Rügeschreibens vom 08.12.2014 im Nach-prüfungsantrag. Nach Durchführung der eingeschränkten Akteneinsicht führt sie ferner aus, dass dem Ver-gleich der erzielten Punkte zu entnehmen ist, dass schon eine Veränderung in der Konzept-bewertung um nur einen Punkt zu einer anderen Rangfolge geführt hätte. Die inhaltliche Kri-tik des Antragsgegners an ihren Konzepten erscheint aus ihrer Sicht als willkürlicher Versuch einzelne kleine Punkte zu finden, um die Konzepte schlechter bewerten zu können als dieje-nigen der Beigeladenen. Die Antragstellerin beantragt: 1. Ein Nachprüfungsverfahren gemäß § 107 Abs. 1 GWB wird wegen Vergabe des Auftra-

ges „xxxxxx: Einsatz von Krankenwagen – xxxxxx“ eingeleitet und dem Antragsgegner un-tersagt, im angefochtenen Vergabeverfahren einen Zuschlag zu erteilen.

2. Hilfsweise: Dem Antragsgegner wird bei fortbestehender Vergabeabsicht wegen der

streitgegenständlichen Rettungsdienstauftrages aufgegeben, ein rechtskonformes Verga-beverfahren nach Maßgabe der VOL/A und der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen.

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3. Hilfsweise: Die Kammer wirkt unabhängig von unseren Anträgen auf die Rechtmäßigkeit

des Vergabeverfahrens hin (vgl. § 114 Abs. 1 Satz zwei GWB). 4. Die Vergabeakten des Antragsgegners werden hinzugezogen. 5. Der Antragstellerin wird Einsicht in die Vergabeakten des Antragsgegners gewährt. 6. Der Nachprüfungsantrag wird dem Antragsgegner – notfalls per Fax – unverzüglich zuge-

stellt. 7. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig er-

klärt. 8. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antragsgegner beantragt, 1. der Nachprüfungsantrag wird zurückzuweisen, 2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckent-

sprechenden Rechtsverfolgung des Antragsgegners aufzugeben und 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Antragsgegner gemäß § 128 Abs. 4

GWB für notwendig zu erklären. Der Antragsgegner tritt dem Vortrag und der Rechtsauffassung der Antragstellerin entgegen und hält den Nachprüfungsantrag teilweise für unzulässig und insgesamt für unbegründet. Soweit die Antragstellerin

1. die Fristen als zu kurz und unangemessen, 2. die Vertragslaufzeiten als zu kurz und unangemessen, 3. die Tariftreuevorgaben als rechtswidrig, 4. die Vorgaben zum Personal als rechtswidrig, 5. die Vorgaben zur Energieeffizienz als rechtswidrig, 6. eine Verletzung des Geheimwettbewerbs und des Datenschutzes, 7. die Vorgaben zu Großschadensereignissen, MANV, SEG als rechtswidrig 8. die Dokumentation des Vergabeverfahrens als fehlerhaft bewertet und 9. einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der fairen Verfahrensgestal-

tung

befürchtet, hält der Antragsgegner den Nachprüfungsantrag für präkludiert. Die Antragstelle-rin habe nicht binnen einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Rügeantwort ein Nachprüfungsantrag gestellt. Im Übrigen habe er den Zuschlag für die Lose 1 und 2 bereits an die Beigeladene erteilt, da kein anderer Bieter ein Angebot für diese beiden Lose abgege-ben hat. Soweit der Nachprüfungsantrag nicht bereits unzulässig ist, sei er aber unbegründet. Die Angebotswertung sei weder willkürlich noch fehlerhaft. Sie sei nachvollziehbar, sachlich begründet und vergaberechtskonform. Aus seiner Sicht gibt es keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Bewertungsspielraums, geschweige denn für eine willkürliche Wertung.

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Er habe die Konzepte der Bieter miteinander verglichen und zueinander ins Verhältnis ge-setzt. Dabei habe er ausführlich im Vergabevermerk sowohl die positiven als auch die nega-tiven Aspekte der einzelnen Angebote, aus denen sich das Gesamtbild des Konzeptes ergibt, dokumentiert. Soweit die Antragstellerin die Bewertung des Unterkriteriums Ausfallsicherheit, Personal und Sachmittel kritisiert, weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Antragstellerin im Gegen-satz zu anderen Bietern keine näheren Ausführungen zum Alarmierungsvorgang dargestellt hat. Bei der „ersten Rückfallebene“ werde beispielsweise nicht erläutert, wie die Aktivierung der Springer/Rufbereitschaft erfolgen soll. Auch seien die Zeitangaben hinsichtlich der „zwei-ten Rückfallebene“ nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, von wel-chen Standorten diese innerhalb von 3 Stunden vor Ort zur Verfügung stehen. Ebenso hier habe er konkrete Angaben der Antragstellerin vermisst. Auch habe er nicht nachvollziehen können wie die Antragstellerin die Anforderung in der Leistungsbeschreibung bei den Fahr-zeugen der zweiten Rückfallebene im Unterschied zu den anderen Bietern vollziehen will. Die Kritik an der Bewertung des Konzepts zur Effizienz der Material und Medizinproduktver-waltung sei aus seiner Sicht ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zu den anderen Bietern habe die Antragstellerin ihre Qualitätssicherungskette, angefangen bei der Warenein-gangsprüfung, nicht dargelegt. Soweit die Antragstellerin in diesem Punkt beanstandet, dass die Bieter nicht explizit darauf hingewiesen wurden, kann der Auftraggeber nicht nachvollzie-hen, warum die Antragstellerin einen so zentralen und „selbstverständlichen“ Bestandteil der Material- und Medizinproduktbestellung nicht in ihrem Konzept erwähnt. Auch beim Melde- und Berichtswesens habe die Antragstellerin unklare Begrifflichkeiten ver-wendet, sodass für ihn nicht nachvollziehbar sei, in welchem Zeitraum sie ein wöchentliches Reporting durchführen will bzw. ab wann sind sie einen regelmäßigen Austausch anstrebt. Auch sei für ihn nicht nachvollziehbar, wer konkret die erste Anlaufstation bei Problemen sein wird. Der von dem Auftraggeber beauftragte Berater habe weder die Beigeladene noch einen an-deren Bieter im Vergabeverfahren beraten oder sonst unterstützt, so dass der Vorwurf der Befangenheit ins Leere ziele. Die Referententätigkeit bei Fortbildungsveranstaltungen erfülle weder die Voraussetzungen einer unterstützenden noch einer beratenden Tätigkeit in einem Vergabeverfahren. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin habe er auch nicht gegen prüfungsrechtliche Maßstäbe verstoßen. Bei der Auswertung von Konzepten handelt es sich um einen vergabe-rechtlichen Vorgang zur Bewertung der Qualität eines Angebots in einem wettbewerblichen Verfahren. Nach Auffassung des Auftraggebers ist das Angebot der Beigeladenen auch nicht von der weiteren Wertung auszuschließen. Er habe bei der Beigeladenen keine Zweifel an deren fi-nanziellen Leistungsfähigkeit, obwohl im Jahre 2013 ein Fehlbetrag erwirtschaftet worden sei. Im Übrigen müsse die Beigeladene keine Referenzen vorlegen, da sie gemäß Ziffer 12.5.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Seite 12 von 20) aktuell die Rettungsdienst-leistungen im Landkreis xxxxxx erbringt. Er habe allen Bietern ausreichend nach § 101a GWB die Gründe für die Nichtberücksichti-gung ihrer Angebote mitgeteilt. Die Antragstellerin konnte der Mitteilung entnehmen, dass ihre Nichtberücksichtigung mit der Bewertung ihrer Qualitätskonzepte zusammenhängt. Im Übrigen verweist er hinsichtlich der von der Antragstellerin monierten Punkte im Rüge-schreiben vom 08.12.2014 auf die Begründung seines Antwortschreibens vom 15.12.2014.

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Die Beigeladene unterstützt die Auffassung des Auftraggebers in Sachen Bewertung der bei-den Angebote. Die Beigeladene beantragt:

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Der Antragstellerin werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Antragsgegners und der Beigelade-nen auferlegt.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch (Antragsgegner und) Beigeladene wird gemäß § 112 Abs. 4 GWB für notwendig erklärt.

Die Vergabekammer hat mit Beschluss des Vorsitzenden vom 16.02.2015 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB die Frist für die abschließende Entscheidung der Vergabekammer in die-sem Nachprüfungsverfahren über die gesetzliche 5-Wochen-Frist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 GWB) hinaus bis zum 09.03.2015 verlängert. Wegen des übrigen Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Vergabeakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 20.02.2015 Bezug genommen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig. Er ist gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit die Antragstellerin in diesem Nachprüfungsverfahren geltend gemachte, vermeintliche Vergaberechtsverstöße zwar mit Schreiben vom 08.12.2014 gegenüber dem Antragsgegner gerügt hat, sodann aber nach ausdrücklicher Zurückweisung der Rügen mit Schreiben des Antragsgegners vom 15.12.2015 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 15 Kalendertagen einen Nachprüfungsantrag gestellt hat. Im Übrigen ist der Nachprüfungs-antrag zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Zuschlag für die streitbefangenen Lose 3 und 4 auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § 97 Abs. 7 GWB. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet, soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, dass die vom Antragsgegner zur Vorbereitung und Begleitung des Vergabeverfahrens hinzugezogenen Berater von einer Mitwirkung an Ent-scheidungen im Vergabeverfahren gemäß § 16 VgV hätten ausgeschlossen werden müssen. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 VgV liegen nicht vor. Unbegründet ist der Nach-prüfungsantrag auch, soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, dass die Beigeladene nicht die erforderliche Eignung für die ausgeschriebenen Leistungen besitzt. Der Antrags-gegner hat sich im Rahmen des ihm durch § 16 Abs. 5 VOL/A eingeräumten Ermessens ge-halten, als er die Beigeladene für geeignet bewertet hat. Schließlich ist auch die Angebotswertung selbst vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat das Angebot der Beigeladenen auf der Grundlage der bekannt gemach-ten Zuschlagskriterien, der Unterkriterien und der bekannt gemachten Gewichtung als wirt-schaftlichstes Angebot im Sinne des § 16 Abs. 7 VOL/A und § 18 Abs. 1 VOL/A ermittelt und die Angebotswertung und die Ergebnisse in einer den Anforderungen des § 20 VOL/A genü-genden Weise in der Vergabeakte dokumentiert. 1. Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig. Bei dem Antragsgegner handelt es sich

um eine Gebietskörperschaft und damit um einen öffentlichen Auftraggeber i. S. des § 98 Nr. 1 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt auch den für die Zuständigkeit

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der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gem. § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4.Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Bei den verfahrensgegenständlichen Leistungen handelt es sich um die Durchführung von Leis-tungen des Rettungsdienstes und damit um einen Dienstleistungsauftrag i. S. des § 99 Abs. 1 und Abs. 4 GWB, für den gem. § 2 Abs. 1 der Vergabeverordnung (VgV) für den gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 der Richtlinie 2004/18/EG VgV in der seit 01.01.2014 in der aktuell geltenden Fassung ein Schwellenwert von 207.000 € gilt. Eine genaue Kos-tenschätzung des Antragsgegners ist in der Vergabeakte nicht dokumentiert. Im unda-tierten „Vergabevermerk Vergabeunterlagen“ (Ordner Vergabeakte) hat der Antrags-gegner unter Nummer 5 lediglich festgestellt, dass die Beauftragung über dem maß-geblichen Schwellenwert gemäß § 2 Abs. 1 VgV liege. Diese Einschätzung des An-tragsgegners wird jedoch durch das im Vergabevermerk über die Wertung der Ange-bote (Ordnervergabeakte, III.4) dokumentierte Ergebnis der verfahrensgegenständli-chen Ausschreibung bestätigt. Die Preise sämtlicher gewerteter Angebote für die Lose 3 und 4 überschreiten deutlich den Schwellenwert. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt i. S. des § 107 Abs. 2 GWB, da sie als priva-ter Dienstleister auf dem Gebiet der Rettungsdienstleistungen ein Interesse am Auftrag hat und Angebote für die verfahrensgegenständlichen Lose 3 und 4 abgegeben hat. Sie macht eine Verletzung von Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend, indem sie die Auffassung vertritt, der Antragsgegner habe zu Unrecht die An-gebote der Beigeladenen als wirtschaftlichste Angebote im Sinne des § 16 Abs. 8 VOL/A und § 18 Abs. 1 VOL/A ermittelt. Er habe gegen die Vorgaben des § 16 Abs. 7 VOL/A verstoßen, wonach die Auftraggeber bei der Wertung der Angebote vollständig und ausschließlich die Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterla-gen genannt sind, berücksichtigen. Vorliegend sei die Bewertung der Bieterkonzepte aber willkürlich und zulasten der Antragstellerin erfolgt. Hinzu komme, dass der vom Auftraggeber mit der Durchführung und Begleitung des Vergabeverfahrens beauftragte Berater, Herr Rechtsanwalt xxxxxx von der Kanzlei xxxxxx befangen sei und gemäß § 16 Abs. 1 Nummer 2 VgV von der Mitwirkung bei den Entscheidungen im Vergabever-fahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Herr xxxxxx stehe sowohl im Lager des Auftraggebers als auch im Lager der Beigeladenen. Schließlich hätte die Beigeladene mangels Nachweis der erforderlichen Eignung ausgeschlossen werden müssen, da diese weder leistungsfähig sei noch die geforderten Referenzen vorgelegt habe.

Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller die Umstände aufzeigen muss, aus denen sich die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegungslast dürfen aber nicht überspannt werden (vgl. Byok/Jaeger, VergabeR, 2. Auflage, § 107 GWB, Rdnr. 954). Es genügt für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages, wenn der Bieter schlüssig einen durch die Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet, also darlegt, dass durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zu-schlag zumindest verschlechtert sein können (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.07.2004 - 2 VR 2248/04; Möllenkamp in: Kulartz/Kus/Portz, GWB-VergabeR, § 107, Rdnr. 35 ff.). Ob tatsächlich der vom Bieter behauptete Schaden droht, ist eine Frage der Begründet-heit (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2006 - X ZB 14/06, zitiert nach VERIS). Die An-tragstellerin hat eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Chancen auf den Zuschlag und damit einen möglichen Schaden schlüssig dargelegt. Die Antragstellerin ist auch ihrer Pflicht gem. § 107 Abs. 2 Nr. 1 GWB nachgekommen, vor Anrufung der Vergabekammer die geltend gemachten Verstöße gegen die Verga-bevorschriften bereits im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich

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zu rügen. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintli-chen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Bieters von den Tat-sachen. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Telefax vom 19.01.2015 gemäß § 101a GWB darüber informiert, dass auf ihr Angebot zu den Losen 3 und 4 der Zu-schlag nicht erteilt werden könne, da für beide Lose besser bewertete Angebote der Beigeladenen vorlägen. Bereits einen Tag später, am 20.01.2015, rügte die Antragstel-lerin die beabsichtigte Vergabe an die Beigeladene. Sie gehe davon aus, dass die An-gebotswertung willkürlich und nicht nachvollziehbar erfolgt sei. Hinzu komme, dass die Beigeladene aufgrund rechtswidriger Gebietsabsprachen auszuschließen sei. Ferner sei diese finanziell nicht leistungsfähig, da sie nicht über ausreichend Eigenkapital ver-füge, um einen Fehlbetrag zu decken. Auch könne sie die im Ausschreibungstext gefor-derten Referenzen nicht vorweisen, da sie allenfalls als Gesellschaft im Verbund leis-tungsfähig sei. Nachdem der Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 21.01.2015 auf das Rügeschreiben geantwortet und die Wertung des Angebotes der Antragstellerin beigefügt hatte, beanstandete diese mit einem weiteren Rügeschreiben vom ein 21.01.2015 weitere Punkte in der Vergabeentscheidung. Ferner rügte sie, dass der Be-rater des Antragsgegners befangen sei, da er Seminare bei einer Dachorganisation der Beigeladenen anbiete, zu der auch örtliche Rettungswachenleiter eingeladen werden. Diese innerhalb von nur ein zwei Tagen nach Erhalt der Information gemäß § 101a GWB abgesetzten und übersandten anwaltlichen Rügeschreiben erfolgten ohne weite-res unverzüglich i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB. Auch die noch während der Ausschreibungsphase bereits mit Anwaltsschreiben vom 08.12.2014 erfolgte Rüge gegen Modalitäten der Vergabe in der Aufforderung zur An-gebotsabgabe und/oder in der Leistungsbeschreibung erfolgte rechtzeitig im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB. Danach ist ein Antrag unzulässig, soweit Verstöße ge-gen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spä-testens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsab-gabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Die Antragstel-lerin hatte im dortigen Schreiben folgende Punkte gerügt: 1. Die Fristen seien zu kurz und unangemessen. 2. Die Vertragslaufzeiten seien zu kurz und unangemessen. 3. Die Tariftreuevorgaben seien europarechtswidrig. 4. Die Preisformel sei rechtswidrig, 5. ebenso die Vorgaben zum Personal 6. und die Vorgaben zur Energieeffizienz. 7. Es liege eine Verletzung des Geheimwettbewerbs und des Datenschutzes vor. 8. Die Vorgaben zu Großschadensereignissen, MANV, SEG seien vergaberechtswid-

rig. 9. Die Dokumentation des Vergabeverfahrens sei fehlerhaft. 10. Der Auftraggeber habe gegen das verfassungsrechtliche Gebot der fairen Verfah-

rensgestaltung verstoßen. Die Antragstellerin kann diese rechtzeitig gerügten, vermeintlichen Vergaberechtsver-stöße jedoch nicht mehr zum Gegenstand des Nachprüfungsantrags machen, weil diesbezüglich die Präklusion gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB eingetreten ist. Da-nach ist ein Antrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mit-teilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

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Der Antragsgegner hat die Rügen der Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 15.12.2014 ausführlich beantwortet und ausdrücklich zurückgewiesen. Der Nachprü-fungsantrag ist erst am 26.01.2015 bei der Vergabekammer eingegangen. Soweit die Antragstellerin (unter Hinweis auf Dicks in: Ziekow/Völling, Vergaberecht GWB, 13. Aufl., § 107, Rn. 54) die Auffassung vertritt, dass die Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 GWB vorliegend nicht greift, weil es zum Zeitpunkt der Rüge an einer anfechtbaren Vergabezwischenentscheidung des Antragsgegners fehlte und im Übrigen nach der Rechtsprechung des EuGH manifeste Zweifel an der Euro-parechtskonformität der Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Nummer 1 GWB bestehen, folgt die Vergabekammer dieser Auffassung nicht. Aus der zitierten Rechtsprechung des EuGH lassen sich allenfalls Zweifel an der Euro-parechtskonformität der Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 GWB ableiten. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Präklusionsregel gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 28.01.2010) in den Rs. C-406/08 und C-456/08 überhaupt noch an-wendbar ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 07.05.2010, Az.: WVerw 6/10 und OLG Rostock, Beschluss vom 20.10.2010, Az.: 17 Verg 5/10, zitiert nach ibr-online; OLG Celle, Beschluss vom 16.09.2010, Az.: 13 Verg 8/10). Zweifel werden in Rechtspre-chung und Schrifttum wegen des Begriffs der Unverzüglichkeit erhoben, weil dieses Merkmal einen erheblichen Auslegungsspielraum mit sich bringt. Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 19.12.2013 - Verg 12/13 - festgestellt, dass sich den zitierten EuGH-Entscheidungen zumindest entnehmen lasse, dass der Primärrecht-schutz nicht durch zu unklare Anforderungen verhindert werden soll. Das bedeute auch, dass bei einer Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen nicht zu kleinlich zu verfahren ist (ebenso bereits OLG München, Beschluss vom 06.08.2012 - Verg 14/12, zitiert nach ibr-online). Die Rüge der Antragstellerin vom 08.12.2014 erfolgte noch während der Ausschrei-bungsphase. Gerügt wurden dort Festlegungen und Vorgaben des Antragsgegners in der Aufforderung zur Angebotsabgabe und/oder in der Leistungsbeschreibung. Maß-stab dieser Rüge ist somit nicht § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB. Vielmehr ist die An-tragstellerin damit ihren Rügeobliegenheiten aus § 107 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 GWB nachgekommen. Danach sind Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Die Präklusionsregelungen in Nr. 2 und Nr. 3 des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB sehen daher klare Fristen für die Erhe-bung der Rügen vor, sodass diesbezüglich keine Zweifel an der Europarechtskonformi-tät dieser Regelungen bestehen (vgl. VK Düsseldorf, Beschluss vom 7.1.2015 – VK-5/2014-L). Der vorliegende Sachverhalt betrifft vielmehr voll und ganz die Intentionen, die der Ge-setzgeber bei der Regelung des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hatte. Ziel der Vor-schrift ist es, frühzeitig Klarheit über die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens zu schaffen. Die Vorschrift ist eingeführt worden, um die bis dahin gängige Praxis zu be-enden, dass ein Unternehmen im Vergabeverfahren Rechtsverletzungen rügte, nach abschlägiger Entscheidung aber zunächst nichts unternahm und die Vergabekammer erst anrief, wenn der Auftraggeber ihm mitteilte, dass ein anderes Unternehmen den Zuschlag erhalten solle (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – Verg W 12/10). Der Antragsgegner hat es vorliegend auch nicht versäumt, die Antragstellerin auf die Rechtsbehelfsfrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hinzuweisen. Voraussetzung für die Präklusionswirkung der Bekanntgabe der Nichtabhilfe gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr.

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4 GWB ist nach der Rechtsprechung, dass der Auftraggeber in der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU auf diese Regelung hingewiesen hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2010, Az.: 13 Verg 1/10). Die Bekanntmachungspflicht folgt aus § 15 EG Abs. 1 VOL/A i. V. m. Ziff. VI.4.2, Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission vom 07.09.2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffent-lichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffent-licher Aufträge gem. der Richtlinie 2004/17 EG und der Richtlinie 2004/18 EG des Eu-ropäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 257 vom 01.10.2005). Danach ist der Auftraggeber verpflichtet, genaue Angaben zu den von den Bietern zu beachtenden Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen zu machen oder eine Stelle zu benennen, bei der Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erhältlich sind. Die Frist zwi-schen Bekanntgabe und der Nichtabhilfe und der Einreichung des Nachprüfungsantra-ges ist als echte Rechtsbehelfsfrist anzusehen (vgl. OLG Celle, a. a. O.; VK Bund, Be-schluss vom 30.10.2009 - VK 2-180/09; VK Südbayern, Beschluss vom 05.02.2010, Az.: Z 3-3-3194-1-66-12/09, zitiert nach ibr-online; Wiese in: Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, 3. Aufl., § 107, Rdnr. 155). Der Antragsgegner hatte die Bieter bereits in der europaweiten Bekanntmachung vom xxxxxx.2014 unter VI.4.2 (Einlegung von Rechtsbehelfen) auf die Ausschlusswirkung des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 GWB ordnungsgemäß hingewiesen. Die Antragstellerin hat die 15-Tages-Frist für den Nachprüfungsantrag somit in Kennt-nis dieser Präklusionswirkung verstreichen lassen, zumal sie bereits im Stadium der Rüge durch den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten beraten und vertreten wurde. Bei dieser Sachlage bedurfte es nicht noch eines zusätzlichen Hinweises auf § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB im Nichtabhilfeschreiben (vgl. VK Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2014, VK 2 / 14; VK Nordbayern, Beschluss vom 12.03.2014, 21. VK - 3194 - 02 / 14, zitiert nach VERIS). Der Nachprüfungsantrag ist daher nur teilweise zulässig.

2. Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig ist, ist er unbegründet. Die Antragstellerin ist

weder durch die Mitwirkung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners bei der Durchführung des Vergabeverfahrens noch bei der konkreten Bewertung ihrer An-gebote im Übrigen in ihren Rechten im Sinne des § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Der An-tragsgegner war und ist nicht gehalten, die von ihm zur Vorbereitung und Begleitung des Vergabeverfahrens hinzugezogenen Berater von einer Mitwirkung an Entscheidun-gen im Vergabeverfahren gemäß § 16 Nr. 2 VgV auszuschließen (im Folgenden a). Der Antragsgegner hat sich auch im Rahmen des ihm durch § 16 Abs. 5 eingeräumten Er-messens gehalten, als er Beigeladene für geeignet bewertet hat (im Folgenden b). Ent-gegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Antragsgegner schließlich auch das Angebot der Beigeladenen zu den verfahrensgegenständlichen Losen allein auf der Grundlage der bekannt gemachten Zuschlagskriterien, der Unterkriterien und der be-kannt gemachten Gewichtung als wirtschaftlichstes Angebot im Sinne des § 16 Abs. 7 VOL/A und § 18 Abs. 1 VOL/A ermittelt und sowohl die Angebotswertung als auch seine Entscheidung in einer den Anforderungen des § 20 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert (im Folgenden c).

a. Die juristische Begleitung des Vergabeverfahrens auf Seiten der Antragsgegnerin

durch die Rechtsanwälte xxxxxx und xxxxxx, xxxxxx, verstößt nicht gegen das Ver-bot der Mitwirkung als voreingenommen geltender Personen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VgV. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Herr xxxxxx früher für den xxxxxx und für den xxxxxx hauptamtlich tätig war. Herr xxxxxx ist dar-über hinaus auch unstreitig sowohl als Berater als auch als Referent bundesweit für unterschiedliche Landes- und Kreisverbände des xxxxxx tätig geworden. Zudem

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sind beide Rechtsanwälte unstreitig Teil eines Teams, mit dem die xxxxxx ausweis-lich ihres eigenen Internetaufritts unter der Bezeichnung „xxxxxx“ öffentlichen Auf-traggebern ihre Beratungsleistungen im Bereich der „öffentlich-rechtlichen Beauftra-gung im Rettungsdienst“ anbietet. Gemäß § 16 Abs. 1 VgV dürfen u. a. als Beauftragter oder Mitarbeiter eines Beauf-tragten eines Auftraggebers bei Entscheidungen in einem Vergabeverfahren für ei-nen Auftraggeber als voreingenommen geltende natürliche Personen nicht mitwir-ken, soweit sie in diesem Verfahren einen Bieter oder Bewerber beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzlicher Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren ver-treten. Diese Regelung ist eine Konkretisierung des mit dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgebot in engem Zusammenhang stehenden Neutralitätsgebots. Der das gesamte Vergaberecht bestimmende Gleichbehandlungsgrundsatz erfor-dert es sicherzustellen, dass für den Auftraggeber nur Personen tätig werden, de-ren Interessen weder mit denen eines Bieters noch mit den Interessen eines Beauf-tragten des Bieters verknüpft sind. Als voreingenommen in diesem Sinne gelten der Bieter und der Bewerber, die ihn in diesem Verfahren vertretenden oder beratenden Personen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VgV) sowie deren nähere Verwandte (§ 16 Abs. 2 VgV). Bei diesen Personen wird unwiderleglich vermutet, dass sie voreingenom-men sind. Sie können nicht „neutral“ sein (vgl. Sturhahn in: Pünder /Schellenberg, Vergaberecht, § 16 VgV, Rdnr. 12 ff., 14; Rechten in: Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht, 3. Aufl., 4. Los, § 16 VgV, Rdnr. 24 ff.; Beurskens in: Hattig/Mai-baum, Praxiskommentar Kartellvergaberecht, § 16 VgV, Rdnr. 3; Weyand, IBR-online-Kommentar, Vergaberecht 2010, Stand: 15.02.2015, § 16 VgV, Rdnr. 5). Der Neutralitätsgrundsatz als Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 97 Abs. 2 GWB bindet die öffentliche Hand auch dann, wenn es um die Auftrags-vergabe in privatrechtlichen Formen geht. Der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 2 VgV umfasst Personen, die den Bieter selb-ständig beraten oder unterstützen (z.B. Beratungsunternehmen, Rechtsanwälte), nicht dagegen Personen, die als Bedienstete für den jeweiligen Auftraggeber tätig sind. § 16 Abs. 1 Nr. 2 VgV kann nur für solche Mitarbeiter des Auftraggebers gel-ten, die unabhängig von ihrer Einbindung in die Struktur des Auftraggebers bera-tend oder unterstützend für einen Bieter oder Bewerber tätig sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2009 – 13 Verg 7/08; Weyand, a.a.O., § 16 VgV, Rdnr. 20). Allerdings führt nicht bereits der „Anschein“ einer Doppelmandatschaft und damit eines Verstoßes gegen die Vergabebestimmungen zu einer Verletzung des Diskri-minierungsverbotes. Die Vergabekammer hatte in dieser Konsequenz bereits vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung für den Fall der Besorgnis einer Doppelman-datschaft von an Vergabeverfahren beteiligten natürlichen Personen entschieden, dass sie im Gegensatz etwa zur Entscheidung des OLG Brandenburg (Beschluss vom 03.08.1999 – 6 Verg 1/99 = NVwZ 1999, S. 1242 ff. – Flughafen BBI) nicht die Auffassung teilt, dass eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes bereits vor-liegt, wenn lediglich ein „böser Schein“ der Parteilichkeit einer am Vergabeverfah-ren beteiligten natürlichen Person vorliegt. Vielmehr bedürfe es konkreter Um-stände, die eine Parteilichkeit besorgen lassen (vgl. VK Lüneburg, Beschluss vom 24.07.2000, Az.: 203-VgK-8/2000; Beschluss vom 27.09.2000, Az.: 203-VgK-10/2000). Auch der Verordnungsgeber hat bei der Regelung des Ausschlusses von als voreingenommen geltenden natürlichen Personen gemäß § 16 VgV nicht den „bösen Schein“ für ausreichend erachtet, sondern er geht vom Erfordernis eines tat-sächlichen Interessenkonflikts und einer konkreten Auswirkung der Tätigkeit der be-troffenen Personen auf die Entscheidungen im Vergabeverfahren aus. Dabei ist der Ausschluss gemäß § 16 VgV an das tatsächliche Vorliegen der dort genannten Tat-bestandsvoraussetzungen geknüpft (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2009, 13 Verg 7/08).

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Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die juristische Begleitung des Vergabe-verfahrens durch die auf Seiten der Antragsgegnerin tätig gewordenen Rechtsan-wälte xxxxxx und xxxxxx vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Weder der Vortrag der Antragstellerin noch der Sachverhalt im Übrigen geben Hin-weise auf eine gleichzeitige, ständige oder auch nur zeitnahe Tätigkeit für die Bei-geladene, die xxxxxx, und damit auch keine Anhaltspunkte für die von der Antrag-stellerin geltend gemachte Doppelmandatschaft im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 VgV. Unstreitig ist, dass Herr xxxxxx in der Vergangenheit wie auch laufend bei unter-schiedlichsten Landes- und Kreisverbänden des xxxxxx nicht nur als Referent auf Fortbildungsveranstaltungen bis in die jüngste Zeit tätig gewesen ist, sondern sogar - zwar nicht für die Beigeladene, aber für andere Verbände des xxxxxx - hauptamt-lich tätig war. Herr xxxxxx selbst hat in einem anderen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Niedersachsen (VgK-22/2011) erklärt, dass er früher für den xxxxxx und den xxxxxx des xxxxxx hauptamtlich tätig gewesen sei. Er sei aber be-reits vor vielen Jahren aus dem Dienst des xxxxxx ausgeschieden. Nach den Ein-tragungen auf der Website der xxxxxx ist er seit 2008 nunmehr als Rechtsanwalt tätig. Anhaltspunkte für eine hauptamtliche oder auch nur ehrenamtliche Tätigkeit von Herrn xxxxxx für die Beigeladene oder auch nur im xxxxxx bietet der Sachverhalt dagegen nicht und sind auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden. Die Antragstellerin hat ihren Befangenheitsvorwurf gegen Herrn Rechtsanwalt xxxxxx damit begründet, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zum einen regelmäßig Rettungsdienstausschreibungen für die öffentliche Hand durchführt, die nach einem standardisierten Muster (insbesondere im Hinblick auf die Festlegung und Gewichtung der Bieterkonzepte als Zuschlagskriterien) mit teil-weise leicht veränderten Einzelheiten, aber im Grunde identischen Konzeptvorga-ben ablaufen. Dabei gewinnen laut Antragstellerin – vom Antragsgegner unwider-sprochen – fast ausschließlich Hilfsorganisationen mit einem sehr hohen Auftrags-anteil bei den Verbänden, Gesellschaften und Vereinen des xxxxxx. Zum anderen sei der Verfahrensbevollmächtigte lange Jahre hauptberuflich in verschiedenen Po-sitionen beim xxxxxx tätig gewesen und lehre auch heute noch zum Beispiel an der xxxxxx. Auch darüber hinaus führe der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgeg-ners ganz konkret Schulungsveranstaltungen für Leistungserbringer und insbeson-dere für Mitarbeiter des xxxxxx, zu dessen Verbund auch die Beigeladene zählt, durch, die auch Vergaberecht zum Thema haben. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die Frage der Befangenheit des Herrn Rechtsanwalt xxxxxx im Sinne des § 16 VgV angesichts der vorliegenden Sachlage anders zu beurteilen ist, als sie das OLG Celle mit Beschluss vom 08.09.2011 - 13 Verg 4/11 bewertet hat. Dieser Entscheidung des OLG Celle liegt ebenfalls eine Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen und der Vorwurf zu Grunde, dass die auf Seiten des Auftraggebers mit der Begleitung des Vergabever-fahrens beauftragten Rechtsanwälte der xxxxxx und dabei seinerzeit insbesondere auch Rechtsanwalt xxxxxx befangen und deshalb nach § 16 VgV nicht an Entschei-dungen im Vergabeverfahren mit Wegen wirken dürften. Das OLG Celle hat in der zitierten Entscheidung festgestellt, dass eine Voreingenommenheit der betreuenden Rechtsanwälte nicht vorliegt. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt:

„Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass die Beigeladene zu 1 eingebet-tet ist in eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung des xxxxxx. Es handelt sich

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jedoch um einen sehr großen Hilfsverein, der in den verschiedensten Berei-chen Menschen unterstützt. Die Tätigkeit von Herrn xxxxxx für andere Ver-bände des xxxxxx hat keine erkennbar fördernde oder unterstützende Auswir-kung auf die Beigeladene zu 1.“

Vorliegend ist nach Auffassung der Antragstellerin aber zu berücksichtigen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hier nicht nur für andere Verbände des xxxxxx tätig werde, sondern mehrmals im Jahr Seminare für Mitarbeiter des xxxxxx, insbesondere Rettungsdienst- und Rettungswachenleiter, in denen der Um-gang mit (seinen eigenen) Ausschreibungen gezielt geschult werde, durchführe. So habe der aktuelle Leiter im Rettungsdienst der Beigeladenen, Herr xxxxxx - unstreitig - im Sommer 2014 an einer von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgeg-ners für den Landesverband des xxxxxx durchgeführten Schulung der Rettungswa-chenleiter teilgenommen. Dadurch hätten Mitarbeiter der Beigeladenen als vermeintliche Bestbieterin nicht etwa bei irgendwelchen Seminaren, sondern wohl bei speziellen xxxxxx-Seminaren Kenntnisse erworben, die sie im konkreten Verfahren nutzen konnten. Es liege daher eine unmittelbar fördernde Tätigkeit nach der Rechtsprechung des OLG Celle vor. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat eingeräumt, dass er an die-ser Veranstaltung, die zwischen dem 15. und 19. September 2014 stattgefunden hat, als Referent mitgewirkt hat. Schwerpunkte bei dieser ca. 8-stündigen Veranstaltung seien jedoch eine Schulung im Haftungsrecht (deliktische Haftung und zivilrechtliche Haftungsansprüche) und arbeitsgerichtliche Grundlagen gewesen. Eine ähnliche Ver-anstaltung finde auch in diesem Jahr statt. Das Vergaberecht sei auf derartigen Schulungen und Tagungen jedoch regelmäßig kein Thema. Richtig sei lediglich, dass nicht Herr xxxxxx, sondern Herr xxxxxx von der xxxxxx auf dem sogenannten Dreikönigstreffen des xxxxxx zum europäischen Vergaberecht und insbesondere zur Bereichsausnahme vortragen werde. Der in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2015 anwesende Mitarbeiter der Bei-geladenen, Herr xxxxxx, hat bestätigt, dass er an der Veranstaltung in xxxxxx im Sep-tember 2014 teilgenommen hat. Er hat allerdings auch die Erklärung des Verfahrens-bevollmächtigten des Antragsgegners bestätigt, dass dieser dort nicht zum Vergabe-recht vorgetragen habe.

Die Antragstellerin hat zwar geltend gemacht, dass aufgrund der spezialisierten Bera-tungstätigkeit eine langjährige strategische Verbundenheit zwischen den Rechtsan-wälten der xxxxxx - insbesondere Herrn xxxxxx und Herrn xxxxxx - mit dem xxxxxx an sich, aber gerade und auch mit dem xxxxxx in Niedersachsen bestehe. Insbeson-dere Herr xxxxxx sei strategischer Berater des xxxxxx, wie sich aus der Mitwirkung an der Dreikönigstagung des xxxxxx ergebe. Herr xxxxxx hat den Auftraggeber im vorlie-genden Vergabeverfahren jedoch unstreitig nicht beraten.

Herr xxxxxx hat die von der Antragstellerin genannten Beratungen und Tätigkeiten für

Einrichtungen des xxxxxx nicht in Abrede gestellt. Herr xxxxxx hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er als Rechtsanwalt auf Anfrage von Rettungsdienstorga-nisationen – nicht nur – aber auch für das xxxxxx rechtliche Vorträge auf Seminaren etc. hält. In Abrede gestellt hat er lediglich, dass er als Verfasser an einem im Auftrag des xxxxxx erstellten Leitfadens für Ausschreibungen auf dem Gebiet des Rettungs-dienstes mitgewirkt hat. Dieser Leitfaden (Stand: 22.09.2010), den die Antragstellerin auszugsweise als Anlage 23 ihrem Schriftsatz vom 13.02.2015 beigefügt hat, trägt die Überschrift „Aspekte einer „Musterausschreibung“ rettungsdienstlicher Leistungen zugunsten eines qualitativ hochwertigen Rettungsdienstes“ und weist als Verfasser

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u.a. Herrn xxxxxx und Herrn xxxxxx aus. Dieser Leitfaden enthält unter Nr. 1 („Über dieses Dokument“) auf S. 3 folgende Einleitung:

„Mit diesem Entwurf wird ein Projekt dokumentiert, in dem es darum ging, durch

Diskussion zwischen rettungsdienstlichen, juristischen und betriebswirtschaftlich-strategischen Experten Aspekte einer „Muster“-Ausschreibung zu identifizieren und zu skizzieren. Dieses Dokument ist wegen seines Umfangs und seiner Kom-plexität nicht für eine erste, grundlegende Sensibilisierung von Leistungserbrin-gern oder Aufgabenträger geeignet. Vielmehr ist es sowohl als methodische Grundlage einer vertieften Diskussion zwischen Leistungserbringern und Aufga-benträgern über Verfahren und mögliche Inhalte einer rettungsdienstlichen Aus-schreibung wie auch als Grundlage für die konkrete Vorbereitung von Leistungs-erbringern auf rettungsdienstliche Ausschreibungen gedacht. Da jedes rettungs-dienstliche Vergabeverfahren an die Spezifika der notwendigen bzw. gewählten formalen Verfahrensgestaltung, des jeweils geltenden Landesrettungsdienstrech-tes und der Spezifika des jeweiligen Rettungsdienstbereiches angepasst werden muss, kann dieses Dokument nicht den Anspruch erheben, eine fertige Muster-ausschreibung für alle Fälle abzubilden. Stattdessen soll im Folgenden lediglich skizziert werden, welche Aspekte in welchem Verfahrensdokument vorkommen sollten und wie sie ansatzweise beschrieben werden könnten.“

In der Folge werden auf insgesamt 55 Seiten die rechtlichen Anforderungen an Aus-

schreibungen von Rettungsdienstleistungen auf der Grundlage des GWB, der VgV und der VOL/A erläutert.

Herr xxxxxx hat in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass er als Verfasser an

der Erstellung des Leitfadens mitgewirkt hat. Dieser sei vielmehr vom xxxxxx unter Verwendung von Unterlagen und Vorträgen von Herrn xxxxxx und Herrn xxxxxx er-stellt worden. Es ist vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich, dass Herr xxxxxx, wie aus dem Deckblatt ersichtlich und von ihm in Abrede gestellt, als Verfas-ser an der Erstellung des Leitfadens im Auftrag des xxxxxx mitgewirkt hat. Entschei-dend ist, dass sich weder aus den von der Antragstellerin vorgetragenen und von Herrn Rechtsanwalt xxxxxx eingeräumten Beratungs- und Vortragstätigkeiten noch aus dem für den xxxxxx erstellten Leitfaden eine beratende oder sonst unterstüt-zende Tätigkeit für die Beigeladene im vorliegenden Verfahren, die xxxxxx, im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 VgV ableiten lassen. Denn bei der Beigeladenen handelt es sich um eine rechtlich selbständige juristische Person in der Rechtsform einer gGmbH. Sämtliche von der Antragstellerin vorgetragenen und von den Beratern des Antragsgegners auch eingeräumten beratenden Tätigkeiten und Vortragstätigkeiten erfolgten aber auch ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente ausdrücklich im Rahmen von Veranstaltungen und im Auftrage von anderen Einrich-tungen, Landes- und Kreisverbänden des xxxxxx.

Anhaltspunkte für eine Beratungs- und Vortragstätigkeit für die Beigeladene selbst,

geschweige denn für eine aktuelle Beratungs- und Vortragstätigkeit für die Beigela-dene im Vorfeld der vorliegend streitbefangenen Ausschreibung, sind von der Antrag-stellerin nicht vorgetragen worden und auch im Übrigen aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich.

Ein vergaberechtswidriges Doppelmandat liegt schon nach dem Wortlaut des § 16

VgV unproblematisch immer dann vor, wenn Personen in ein und demselben Verga-beverfahren sowohl auf Seiten des Auftraggebers wie auch auf Seiten eines in die-sem Vergabeverfahren beteiligten Bieters tätig werden (vgl. VK Sachsen, Beschluss vom 14.04.2008 – 1/SVK/013-08; VK Lüneburg, Beschluss vom 06.09.2004 – 203-VgK-39/2004, zitiert nach VERIS). Für eine Beteiligung von Rechtsanwälten am Vergabeverfahren wird zum Teil vertreten, dass ein Verstoß gegen § 16 VgV nicht

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vorliegt, wenn die Vergabestelle im Vergabeverfahren durch einen Rechtsanwalt ver-treten wird, der für einen Bieter in anderen Verfahren Mandate wahrgenommen hat, sofern die Wahrnehmung dieser Mandate ohne Einfluss auf die Mitwirkung auf Seiten des/eines Auftraggebers in einem anderen Verfahren ist (vgl. OLG Stuttgart, Be-schluss vom 24.03.2000 – 2 Verg 2/99 = NZBau 2000, S. 301 ff., 304). Gleiches soll dann gelten, wenn zwar bei der Vorbereitung der Auswahlentscheidung auf Seiten des Auftraggebers ein Rechtsanwalt mitgewirkt hat, das vorherige Mandat des An-walts für einen Bieter aber zeitlich (deutlich) vor dem Beginn des Vergabeverfahrens abgeschlossen worden ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 23.07.2002 - WVerg 0007/02; Ganske in: Reidt, Stickler, Glahs, Vergaberecht, 3. Auflage, § 16 VgV, Rdnr. 11). Demgegenüber geht die Rechtsprechung des OLG Celle von einem weiter gefassten Anwendungsbereich aus (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2009 – 13 Verg 7/08 = NZBau 2009, S. 394 ff., 396). Danach ist § 16 VgV auch dann anwendbar, wenn keine Beratungstätigkeit im konkreten Vergabeverfahren in Rede steht. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Beratung nicht unbe-dingt in sachlichem Zusammenhang mit dem konkreten Vergabeverfahren stehen muss. Erforderlich sei nur, dass sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vergabe-verfahren erfolge.

Vorliegend wäre der Berater der Antragsgegnerin allerdings auch unter Zugrundele-

gung dieses erweiterten Anwendungsbereiches des § 16 VgV nicht als voreingenom-men im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 VgV einzustufen, weil er weder aktuell noch in der Vergangenheit ein Mandat für die Beigeladene, die xxxxxx wahrgenommen hat und daher im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 VgV weder beraten noch sonst unterstützt haben. Es fehlt an einer Beratung oder Unterstützung des konkreten Bieters im vor-liegenden Vergabeverfahren. Die Beratungs- und Vortragstätigkeiten für andere Ver-bände und Einrichtungen des xxxxxx vermögen eine Doppelmandatierung im Sinne des § 16 VgV nicht zu begründen.

b. Der Antragsgegner hat sich im Rahmen des durch § 16 Abs. 5 VOL/A i. V. m. § 6

Abs. 3 VOL/A eingeräumten Beurteilungsspielraums gehalten, als er im Rahmen der Eignungsprüfung zu der Bewertung gelangte, dass die Beigeladene die Eignungsvo-raussetzungen für die ausgeschriebenen Dienstleistungen erfüllt. Gemäß § 16 Abs. 5 VOL/A sind bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, nur die Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtun-gen die erforderliche Eignung besitzen. Die beim offenen Vergabeverfahren oder bei der öffentlichen Ausschreibung auf der zweiten Wertungsstufe und im freihändigen Verfahren bzw. im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb auf der ersten Stufe stattfindende Prüfung der Eignung der Bieter dient dazu, diejenigen Unterneh-men zu ermitteln, die zur Erbringung der konkret nachgefragten Leistung nach Fach-kunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit in Betracht kommen, und die unzu-reichend qualifizierten Bieter auszuscheiden (Frister in : Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 3. Aufl., § 16 VOB/A, Rdnr. 61 m. w. N.). Dabei ist eine unternehmensbezogene Untersuchung durchzuführen, durch die prognostiziert werden soll, ob das Unterneh-men zur Ausführung des Auftrags in der Lage sein wird (vgl. Rusam in: Heiermann/ Riedl/Rusam, VOB, 11. Auflage, A § 25, Rdnr. 22a). Eine Eignungsprüfung erfolgt in zwei Schritten: Erstens ist zu prüfen, ob die Eignung in der vom öffentlichen Auftrag-geber geforderten Form nachgewiesen wurde, und zweitens, ob in materieller Hin-sicht die Eignungsanforderungen des Auftraggebers erfüllt werden (vgl. Dittmann in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 2. Auflage, § 16, Rdnr. 169, 172). Somit sind bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten die er-forderlich Sachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Diese Rege-lung deckt sich grundsätzlich mit der entsprechenden Regelung in § 97 Abs. 4 Satz 1

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GWB. Bei den Begriffen der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit han-delt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe (vgl. BayObLG, Beschluss vom 03.07.2002, Az.: Verg 13/02). Da die Prüfung der Eignung eines Unternehmens ein wertender Vorgang ist, in den zahlreiche Einzelumstände einfließen, ist davon auszu-gehen, dass diese Begriffe den Auftraggebern einen Beurteilungsspielraum einräu-men, der nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen zu-gänglich ist. Die Vergabekammer kann im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens die Entscheidung der Vergabestelle über die Eignung eines Unternehmens folglich nur daraufhin überprüfen, ob die rechtlichen Grenzen dieses Beurteilungsspielraums überschritten sind (vgl. Weyand, Vergaberecht, 97, Rdnr. 396, m. w. N.; OLG Mün-chen, Beschluss vom 21.04.2006, Az.: Verg 8/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2005, Az.: VII-Verg 55/05). Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums ist regelmäßig (nur) anzunehmen, wenn

- das vorgegebene Vergabeverfahren nicht eingehalten wird,

- nicht von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen

wird,

- sachwidrige Erwägungen einbezogen werden oder wenn der sich im Rahmen der

Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend ange-

wendet wird

(vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11.03.2004, Az.: 13 Verg 3/04; OLG Düsseldorf, Be-

schluss vom 04.09.2002 - Verg 37/02).

Während es sich etwa bei den Ausschlussgründen des § 16 Abs. 3 VOL/A noch um

relativ schnell feststellbare, eher objektiv einzustufende Merkmale von Bietern und

Angeboten handelt, stellt die Überprüfung der Eignungskriterien - Fachkunde, Leis-

tungsfähigkeit und Zuverlässigkeit – gemäß § 16 Abs. 5 VOL/A bzw. § 19 EG Abs. 5

VOL/A i. V. m. § 7 EG VOL/A deutlich höhere Anforderungen an die Prüfung. Letztlich

bewegt sich der Prüfungsrahmen dabei auf einem gerade auch an der Überzeugung

der Vergabestelle orientierten Maßstab (vgl. Noch in: Müller-Wrede, VOL/A, 1. Auf-

lage, § 25, Rdnr. 52).

- Der Antragsgegner hat ausweislich des in der Vergabeakte enthaltenen Vergabe-vermerks „Angebotsauswertung Los 3 und 4 - Formelle und materielle Eignungs-prüfung“ vom 15.12.2014 nebst Anlagen (Nr. III.2 der Vergabeakte) die Eignung der Antragstellerin wie auch der Beigeladenen auf der Grundlage der mit der Inte-ressenbekundung geforderten Angaben geprüft und Prüfung und Ergebnis in ei-ner den Anforderungen des § 24 EG VOL/A genügenden Weise in der Vergabe-akte dokumentiert. In den als Anlagen beigefügten den Auswertungsmatrices für die Lose 3 und 4 hat der Antragsgegner in tabellarischer Form für sämtliche Angebote die Vollständig-keit und insbesondere das Vorliegen der festgelegten und geforderten Eignungs-nachweise wie zum Beispiel Bundeszentralregisterauszug, Erklärung zur Schwarzarbeit, Formblatt Erklärung und Bevollmächtigung zum Abruf des elektro-nischen Gewerbezentralregisterauszugs, Nachweis einer Betriebshaftpflichtversi-cherung, Nachweis Qualitätsmanagement und Nachweis der fachlichen Eignung des Führungspersonals auch einen Umsatznachweis für die letzten abgeschlos-senen Geschäftsjahre festgestellt und bewertet (laufende Nummer 9 der Auswer-tungsmatrix). Dabei hat der Antragsgegner die von den Bietern angegebenen Um-sätze für die 3 letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre aufgelistet.

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Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sich aus den von der Beigeladenen vor-gelegten Jahresabschlüssen für die Jahre 2012 und 2013 ergebe, dass es der Beigeladenen finanziell schlecht gehe und dass die Beigeladene daher im Ergeb-nis nicht die notwendige finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen habe. Dem-gegenüber hat der Antragsgegner dazu in der Auswertungsmatrix sowohl für die Beigeladene als auch für die Antragstellerin und einen weiteren Bieter festgestellt, dass gemessen am Umfang des Loses keine Zweifel hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit bestehen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner zum Umsatz-nachweis der Beigeladenen festgehalten, dass hinzukomme, dass der Bieter Be-standsleistungserbringer ist und in der Vergangenheit keine wirtschaftlichen Prob-leme bei der Durchführung der Dienstleistungen festgestellt wurden. Im Nachprüfungsverfahren hat der Antragsgegner diese Feststellung noch dahin gehend erläutert, dass er trotz Feststellung eines nicht durch Eigenkapital ge-deckten Fehlbetrages im Geschäftsjahr 2013 keine Zweifel an der Eignung der Beigeladenen habe. Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in einem Geschäftsjahr lasse für sich allein keinen Rückschluss darauf zu, dass die Beige-ladene jetzt und für die Vertragsausführung nicht über ausreichend finanzielle Mit-tel verfügt und verfügen wird. Darüber hinaus sei auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene ihre Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gegenüber dem Jahr 2012 erheblich gesenkt habe und somit ihren Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern nachkomme. Darüber hinaus habe die Beigeladene die geforderte selbstschuldnerische Bankbürgschaft für die streitbefangenen Lose bereits vorge-legt. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Beigeladene unter Be-rücksichtigung dieses Sachverhalts als finanziell leistungsfähig eingestuft hat. Seine Erwägungen und Feststellungen tragen diese positive Eignungsbewertung. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Vorlage der Bankbürgschaft als hinreichenden Nachweis berücksichtigt hat (vgl. OLG Bran-denburg, Beschluss vom 14.9.2010 – Verg 8/10).

- Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war der Antragsgegner auch weder

gehalten noch berechtigt, die Beigeladene wegen einer vermeintlich fehlenden Vorlage von Referenzen auszuschließen. Gemäß Ziffer 12.5.3 waren diejenigen Bieter, “die aktuell im Rettungsdienstbereich des Auftraggebers Leistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes erbringen“ von der Vor-lage von Referenzen ausdrücklich befreit. Dies ist bei der Beigeladenen als Be-standsdienstleister der Fall. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Beigeladene nicht von der Vorlage der Referenzen befreit ist. Sie weist darauf hin, dass ursprünglich der xxxxxx den Rettungsdienstvertrag gehalten hat. In der Folge habe es dann eine zweifache Umwandlung gegeben, so dass nunmehr die xxxxxx – die Beigeladene - die Dienstleistungen ausführe. Die Beigeladene sei daher gar nicht der langjährige Bestandsdienstleister. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben jedoch zu Recht darauf hingewie-sen, dass die Beigeladene gleichwohl der aktuelle Bestandsdienstleister ist. Zu-dem erfolgte die Ausgliederung der Beigeladenen aus dem xxxxxx bereits im Jahre 2005. Sie ist im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 Umwandlungsgesetz (UmwG) entstanden. Die Beigeladene kann sich daher darauf berufen, dass gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG eine Gesamt-rechtsnachfolge in Bezug auf den übertragenen Vermögensteil „Krankentransport und Rettungsdienst“ eingetreten ist. Die Beigeladene ist daher nicht nur tatsäch-

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lich, sondern auch formalrechtlich seit 2005 als Bestandsdienstleister mit den Ret-tungsdienstleistungen des Antragsgegners beauftragt. Sie ist daher gemäß Ziffer 12.5.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe von der Vorlage der Referenzen be-freit.

- Die Beigeladene ist im Übrigen entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch

nicht wegen Unzuverlässigkeit oder Verstoßes gegen die vergaberechtlichen Grundsätze des § 2 VOL/A durch eine vermeintlich kartellrechtswidrige Abspra-che oder wegen Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb vom Vergabeverfahren auszuschließen. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen, Herr Rechtsan-walt xxxxxx, über Kenntnisse hinsichtlich der Antragstellerin und des übrigen Be-werberkreises verfügt, die dieser durch seine Tätigkeit für Auftraggeber in ande-ren, aktuellen Vergabeverfahren erlangt hat. Die Antragstellerin vertritt - wie schon im Falle des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners – die Auffas-sung, dass sich ein Rechtsanwalt entscheiden muss, ob er auf Auftraggeberseite oder auf Bieterseite tätig wird. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen hat demgegenüber erwidert, dass es sich bei sämtlichen Kenntnissen über die Antragstellerin, die er in seinem Schriftsatz verwendet hat, um frei zugänglich ver-öffentlichte Daten handelt. Entscheidend ist letztlich, dass vorliegend kein gesetzlicher Hinderungsgrund für die Mandatierung des Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen vorliegt. § 16 VgV greift aus den oben unter II. 2. a genannten Gründen schon deshalb nicht, weil Herr Rechtsanwalt xxxxxx im hier streitbefangenen Vergabeverfahren nur die Beigeladene vertritt und in keiner Weise für den Antragsgegner tätig ist. Es liegt also in keiner Weise ein Fall der „Doppelmandatierung“ vor. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, die Regelung des § 16 VgV beachtet werden, ist es den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus vergaberechtlichen Gründen nicht verwehrt, in einem Vergabeverfahren einen öffentlichen Auftraggeber und in ei-nem anderen Vergabeverfahren einen Bieter zu vertreten. Auch ein Verstoß ge-gen berufsrechtliche Vorschriften ist nicht ersichtlich.

c. Der Antragsgegner hat ausweislich des mit der Vergabeakte vorgelegten Vergabever-merks „Wertung der Angebote“ vom 13.01.2015 und des Vermerks seines Ordnungs-amtes vom 10.01.2015 die Angebotswertung in vergaberechtlich nicht zu beanstan-dender Weise durchgeführt und Wertung und Ergebnis in einer den Anforderungen des § 20 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert. Der Antrags-gegner hat sämtliche Angebote nicht nur anhand des Zuschlagskriteriums des nied-rigsten Preises, sondern auch anhand der als zweites Zuschlagskriterium festgeleg-ten Bewertung der Bieterkonzepte unter Prüfung des Ausschlusskriteriums und unter Zugrundelegung der 4 festgelegten und bekannt gemachten Unterkriterien und der bekannt gemachten Gewichtung gewertet. Er hat seiner Bewertung keine sachfrem-den oder mit den bekannt gemachten Unterkriterien nicht zu vereinbarenden Maß-stäbe zugrunde gelegt.

Die Bewertung der Angebote zum Zuschlagskriterium Preis ist vorliegend unstreitig.

Die Antragstellerin hat für beide streitgegenständlichen Lose 3 und 4 jeweils das preislich niedrigste Angebot abgegeben und dementsprechend dort die höchste Punktzahl erhalten. Sie wendet sich jedoch gegen die Konzeptbewertung, aufgrund derer sie mit ihren Angeboten insgesamt nur Rang 2 hinter der Beigeladenen erreicht hat. Dabei ist vorliegend unstreitig, dass die Antragstellerin zu beiden Losen nur je-weils einen Punkt mehr in der Konzeptbewertung benötigt hätte, um nach den vom Antragsgegner festgelegten Wertungsmaßstäben den Zuschlag zu erhalten.

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Der Antragsgegner hat jedoch auch die Bewertung der Bieterkonzepte für die Durch-führung des Rettungsdienstes, die nach der Festlegung des Antragsgegners mit 60 % bei der Gesamtwertung der Angebote berücksichtigt werden sollte, in nicht zu bean-standender Weise durchgeführt und ausführlich und in einer den Anforderungen des § 20 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert. Das Wertungskrite-rium 12.2 - Konzept für die Durchführung des Rettungsdienstes - sollte gemäß Nr. 13.2 der Aufforderung zur Angebotsabgabe anhand von einer als Ausschlusskrite-rium geforderten Personalbedarfsrechnung und von 4 Unterkriterien (Bewertungskri-terien) bewertet werden, die mit einer unterschiedlichen Gewichtung bei der Bewer-tung des Konzeptes und bei der Gesamtwertung Berücksichtigung finden sollten. Es handelt sich dabei um die Unterkriterien „Ausfallsicherheit Personal und Sachmittel“, „Effizienz der Hygieneschutzmaßnahmen“, „Effizienz der Material- und Medizinpro-dukteverwaltung“ und „Effizienz des Melde- und Berichtswesens“. Es wurde festge-legt, dass die Bewertung anhand einer Punkteskala von 1-10 erfolgt. Der Bewer-tungsmaßstab wurde unter Nummer 13.2.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe er-läutert. Dort heißt es:

„Die Wertung der Konzepte für jedes Unterkriterium richtet sich danach, wie vollstän-dig, fundiert, präzise und explizit der Leistungserbringer die im einzelnen Konzept an ihn gerichteten Anforderungen jeweils aufgreift und überzeugend darstellt und damit wie sehr die beschriebene Vorgehensweise eine qualitätsvolle Leistungserbringung erwarten lässt. Mindestvoraussetzung für die Erfüllung der ausgeschriebenen Leis-tungen ist die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Ein Konzept, welches erkennen lässt, das es die in dem jeweiligen Bereich geltenden gesetzlichen Mindeststandards nicht einhält, entspricht daher nicht der geforderten Leistung. Das Konzept wird mit 0 Punkten bewertet und das Angebot ausgeschlossen.

Darüber hinaus gilt: Zeigt die beschriebene Herangehensweise ein nur oberflächli-ches und lückenhaftes Verständnis der Anforderungen oder werden diese nur rein schematisch und rudimentär dargelegt, lässt die dargestellte Herangehensweise also eine nur schlechte und weniger qualitätsvolle Leistungserbringung erwarten, führt dies zu einer schlechteren Wertung. Zeigt der Bieter in der Darlegung seiner jeweili-gen Konzepte dagegen ein tiefgehendes und umfassendes Verständnis für die Leis-tungsanforderungen, indem er sie praxisgerecht, umfassend und logisch sowie struk-turiert beschreibt und lässt die Herangehensweise daher eine gute und qualitätsvolle Leistungserbringung erwarten, führt dies zu einer besseren Bewertung.“

Ebenfalls kurz erläutert wurde die Punkteskala selbst. Dabei hatte sich der Antrags-

gegner einen Wertungsspielraum erhalten, in dem er festlegte, dass jeweils 2 Punkte zu einer von 5 Wertungsstufen gehören: 1 - 2 Punkte, 3 - 4 Punkte usw. bis zur höchsten Wertungsstufe, die mit 9 - 10 Punkten bewertet werden sollte. Diese höchste Bewertung für die Unterkriterien sollten Konzepte erhalten, die nach der Festlegung des Antragsgegners folgenden Anforderungen genügen:

„Sehr schlüssige und überaus fundiert dargestellte und angebotene Herange-

hensweise; die dargestellte und angebotene Herangehensweise ist in allen Punk-ten sehr gut nachvollziehbar und dient in herausragender Weise der Zielerrei-chung eines qualitativ hochwertigen Rettungsdienstes.“

Die Kriterien selbst wurden in der Aufforderung zur Angebotsabgabe unter 13.2.2 je-

weils kurz erläutert. Die im vom Antragsgegner vorgelegten ergänzenden Vergabevermerk vom

13.01.2015 dokumentierte Angebotswertung nebst Anlagen 1 und 2 genügt entgegen der Auffassung der Antragstellerin den Anforderungen der VOL/A. Der Antragsgegner

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hat die Wertung der Konzepte für sämtliche Angebote für die hier verfahrensgegen-ständliche Lose 3 und 4 ausführlich dokumentiert und dabei Unterschiede der Kon-zepte zu den einzelnen Unterkriterien hervorgehoben und dargelegt, ob das Konzept die jeweiligen Kriterien durchschnittlich, unterdurchschnittlich oder überdurchschnitt-lich berücksichtigt.

Die dokumentierte Konzeptbewertung in Anlage 2 des Vergabevermerks schließt in

einer dem Vermerk als Anlage 1 beigefügten, zusammenfassenden „Übersicht Aus-wertung“ in Form einer Punktetabelle für alle Angebote und alle Lose. Durch die Do-kumentation im Vergabevermerk wird die Konzeptbewertung in einer den Anforderun-gen der §§ 16 Abs. 7, 20 VOL/A genügenden Weise nachvollziehbar. Die Bewertung nach den Unterkriterien zum Konzept für die Durchführung der Notfallrettung und des Rettungsdienstes hat der Antragsgegner dabei in der Reihenfolge und nach den Ord-nungsziffern in der Aufforderung zur Angebotsabgabe gegliedert. Dort wurden unter 13.2.2 auf S.16 und 17 Erläuterungen zu den einzelnen Wertungskriterien gegeben. Dazu und zur Bewertung der Unterkriterien, soweit sie von der Antragstellerin bean-standet wurde, im Einzelnen:

13.2.2.1 Ausfallsicherheit Personal und Sachmittel Hier sollte der Bieter nach den Erläuterungen in der Aufforderung zur Angebotsab-

gabe darlegen, wie auf planbare und nicht planbare Ausfälle des Personals (z.B. auf-grund von Urlaub oder Krankheit) reagiert wird, welche Rückfallebenen der Bieter bei Personalausfällen vorsieht, wie hoch der zeitliche Vorlauf bis zum Einsatz des „Er-satzpersonals“ ist (je Rückfallebene) und wie die Alarmierungswege aufgebaut und sichergestellt sind. Darüber hinaus sollte der Bieter die präventiven Maßnahmen er-läutern, die er ergreifen wird, um eine möglichst geringe Ausfallquote der Beschäftig-ten zu erreichen (zum Beispiel Maßnahmen zur Mitarbeiterzufriedenheit, Gesund-heitsprävention, psychologische Betreuung der Beschäftigten etc.). Des Weiteren sollte dargelegt werden, wie bei der Leistungserbringung seitens des Bieters auf kurzfristige Material-oder Fahrzeugausfälle reagiert wird und welche Maßnahmen ge-troffen werden, um solchen begegnen zu können.

Das Konzept der Antragstellerin wurde bezüglich dieses Kriteriums mit 8 Punkten und

damit überdurchschnittlich bewertet. Das Konzept der Beigeladenen wurde hier je-doch noch besser bewertet. Die Beigeladene erzielte hier 9 Punkte. Der Antragsgeg-ner hat für das Konzept der Antragstellerin eine schlüssige Herangehensweise fest-gestellt und positiv hervorgehoben, wie die Antragstellerin mit planbaren Ausfällen umgeht. Insbesondere sehe die Planung immer mehr Rettungsassistenten als eigent-lich gefordert vor um auf Ausfälle reagieren zu können. Auch bezüglich der Vorhal-tung der Sachmittel/Fahrzeuge halte die Antragstellerin ein geeignetes Reservefahr-zeug vor, dessen Inbetriebnahme unverzüglich gewährleistet ist. Im Hinblick auf die Anforderungen zu Sachmittel/Material wird das softwaregestützte Controlling, die Zu-sammenarbeit mit unterschiedlichen Lieferanten und Herstellern zur Abdeckung von Engpässen, eine Vertragsapotheke vor Ort sowie Ersatz aus Beständen bereichsna-her Firmenbereiche und eine Ausfallreserve in der Rettungswache positiv bewertet. Auch die positiven Aspekte des Konzepts der Antragstellerin im Hinblick auf die auf die 3 Rückfallebenen und die vorgesehenen präventiven Maßnahmen werden positiv hervorgehoben.

Als negativ hat der Antragsgegner in der tabellarischen Auswertung festgehalten,

dass das Konzept (trotz umfangreicher Ausführungen) inhaltlich an einigen Stellen oberflächlich und sehr allgemein gehalten sei. Ein konkreter Bezug zum Landkreis xxxxxx sei nicht immer erkennbar. Der Antragsgegner vermisst Aussagen dazu, an wen ein Mitarbeiter (MA) seinen Ausfall meldet (zum Beispiel bei Krankheit). Bei allen

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anderen Bietern sei dafür eine vorgesehene Stelle genannt. Der Alarmierungsvor-gang des Ersatz-MA werde nicht dargestellt. Hier werde nur davon gesprochen, dass diese „aktiviert“ werden. Es fehle eine klare Aussage, aus welchen Regionen Ersatz-MA gerufen werden können, sodass nicht nachvollziehbar sei, ob Zeitangaben realis-tisch sind. Dies gelte insbesondere für die 2. Rückfallebene. Auch sei zwar grund-sätzlich positiv zu bewerten, dass die Antragstellerin auf der 2. Rückfallebene auf weitere Rettungsmittel von anderen Unternehmensstandorten zurückgreifen kann. Es sei jedoch negativ zu bewerten, dass diese Fahrzeuge nach Aussage der Antragstel-lerin nicht den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Hier sei nicht absehbar, ob und welche Qualitätsverluste damit einhergehen. Demgegenüber ver-fügten andere Bieter über weitere Reservefahrzeuge, die den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen.

Für das Konzept der Beigeladenen hat der Antragsgegner eine durchgehend schlüs-

sige und überaus fundiert dargestellte und angebotene Herangehensweise festge-stellt. Besonders hervorgehoben und erläutert hat der Antragsgegner diese Feststel-lung anhand des verwendeten QM-Handbuchs für Abläufe der Dienstplangestaltung und zum Verhalten bei krankheitsbedingten Ausfällen, den Einsatz eines hauptver-antwortlichen Dienstplaners mit Vertretung und den Umstand, dass alle Mitarbeiter über eine sehr gute Ortskunde verfügen und flexibel einsetzbar sind - insbesondere zur Kompensation von Ausfällen. Hervorgehoben werden auch die Ausführungen im Konzept zu planbaren und nicht planbaren Ausfällen des Personals, präventive Maß-nahmen in Form eines speziell geschulten organisationsinternen Fahrtrainers, einer Unterstützung des Sicherheitsbeauftragten für Arbeits-und Gesundheitsschutz durch eine Betriebsärztin und eine externe Fachkraft für Arbeitsschutz, ergonomische Ar-beitsplätze, Fahrzeuge, Tragehilfen etc. sowie weiterer präventiver Maßnahmen. Auch der vorgesehene Umgang mit einem kurzfristigen Ausfall von Material und Fahrzeugen wird positiv hervorgehoben. Negativ hat der Antragsgegner für das Kon-zept der Beigeladenen lediglich festgehalten, dass die Reaktion auf den Ausfall von Material nur knapp dargestellt werde. Insbesondere enthalte das Konzept keine Aus-sage zu Rückfallebenen über den Landkreis xxxxxx hinaus.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass der Antragsgegner bei der Bewertung

ihres Konzepts trotz umfangreicher Ausführungen seitens der Antragstellerin gezielt nach vermeintlichen Angriffspunkten gesucht habe. Es sei nicht erkennbar, warum das Konzept als „an einigen Stellen oberflächlich und sehr allgemein“ kritisiert werde. Auch sei der bemängelte „fehlende Bezug zum Landkreis xxxxxx“ nicht erkennbar. Insbesondere sei der Rettungsdienst im Gebiet des Antragsgegners nicht so beson-ders gestaltet, dass das Konzept nicht übertragbar wäre. Es sei zum Beispiel auch völlig unerheblich, aus welchen Regionen Mitarbeiter in der 2. Rückfallebene aktiviert werden. Es sei gewährleistet, dass diese Mitarbeiter den Dienst rechtzeitig aufneh-men. Für ein so kleines Los könne der Antragsgegner keinen großen Pool an Be-darfsaushilfen erwarten. Die Antragstellerin habe im Hinblick auf die Rettungsmittel-anforderungen in der 2. Rückfallebene auch keinesfalls in ihrem Konzept erklärt, dass „ihre Fahrzeuge nicht den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen“. Der Antragsgegner habe vielmehr in seiner Leistungsbeschreibung keinerlei beson-dere oder zusätzliche Ausstattungskriterien gefordert, sondern diese pauschal und sehr oberflächlich gehalten. Unabhängig davon könnten Ausstattungsgegenstände bei der Nutzung eines Reservefahrzeuges auch getauscht werden, um eine kontinu-ierliche Ausstattung zu gewährleisten. Auch könne das Konzept der Antragstellerin nicht schon deshalb als oberflächlich bewertet werden, weil nicht beschrieben wird, mit welchen Kommunikationsmitteln der Mitarbeiter aktiviert wird.

Demgegenüber hat der Antragsgegner vorgetragen, dass die Aussage, dass das

Konzept der Antragstellerin an einigen Stellen trotz umfangreicher Ausführungen in-haltlich etwas oberflächlich ist und ein konkreter Bezug zum Landkreis xxxxxx nicht

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immer erkennbar sei, nicht für sich allein stehe. Vielmehr sei dies als eine Zusam-menfassung der in der „negativ“-Spalte dargestellten Punkte. So habe die Antragstel-lerin zum Beispiel den Alarmierungsvorgang nicht in der gleichen Tiefe wie die Beige-ladene und der auf Rang 3 liegende Bieter dargestellt. Die Antragstellerin habe etwa in ihrem Konzept unter dem Punkt „1. Rückfallebene“ ausgeführt: „Personal: in der 1. Rückfallebene aktiviert der Wachenleiter bei Beeinträchtigung des Dienstbetriebs durch spontane Ausfälle Mitarbeiter aus dem Hintergrunddienstplan (Springer/Rufbe-reitschaft)“. Es werde aber nicht näher dargestellt, wie die „Aktivierung“ erfolgt. Dies sei aber in den Konzepten anderer Bieter der Fall. Der Antragsgegner hat diesbezüg-lich unter anderem die ausführlichen Ausführungen im Konzept der Beigeladenen, aber auch die eines weiteren Bieters zitiert. Auch die Kritik, es sei nicht nachvollzieh-bar, ob die Zeitangaben der Antragstellerin bezüglich der 2. Rückfallebene realistisch sind, sei berechtigt. Das Konzept der Antragstellerin führe zwar aus, dass sie auf Mit-arbeiter „weiterer Standorte des Unternehmensverbandes zugreifen“ will und inner-halb von maximal 3 Stunden qualifizierte Fachkräfte vor Ort sein können. Sie äußerte sich in ihrem Konzept aber nicht dazu, welche Standorte gemeint sind. Deshalb könne nicht überprüft werden, ob die gemachte Zeitangabe realistisch ist und das Ziel der Ausfallsicherheit auf diese Weise erreicht wird. Gerade eine hohe und zeitlich ab-gesicherte Ausfallsicherheit sei aber ein Qualitätsmerkmal für Rettungsdienstleistun-gen. Je genauer und nachvollziehbarer das Konzept insoweit ist, desto qualitativ hochwertigere Leistungserbringung sei zu erwarten. Der Antragsgegner könne an-hand des Konzeptes der Antragstellerin auch nicht genau feststellen, wie viele Mitar-beiter im Hintergrunddienst eingeplant sind. Zu bemängeln sei am Konzept der An-tragstellerin auch, dass bei den Fahrzeugen der 2. Rückfallebene nicht nachvollzo-gen werden könne, ob diese vollständig die Anforderungen der Leistungsbeschrei-bung erfüllen. Die Antragstellerin habe in ihrem Konzept dazu unter „2. Rückfallebene Sachmittelfahrzeuge“: lediglich ausgeführt:

„Für den Fall, das Regelfahrzeug und Reservefahrzeug gleichzeitig ausfallen soll-

ten, greifen wir hier auf einen Pool an weiteren Ausfallreserven der verschiedenen nahen Unternehmensstandorte aus der Region zu. Hierbei kann es im Einzelfall zu optischen und bestückungstechnischen Abweichungen kommen“

Demgegenüber habe die Beigeladene in ihrem Konzept zu den Rückfallebenen aus-

geführt:

„Werden Mängel an unseren Fahrzeugen festgestellt, die zu einer Gefährdung der Betriebssicherheit/Verkehrssicherheit führen, wird das Fahrzeug bis zur Be-seitigung der Mängel der Einsatzstelle als nicht einsatzbereit gemeldet. Für diese Fälle halten wir 3 Reserve-RTW, ein Reserve-MZF und ein Reserve-NEF an den Standorten xxxxxx und xxxxxx vor. Somit ist sichergestellt, dass wir spätestens innerhalb von 3 Stunden (in der Regel dort deutlich zügiger) dem vom Ausfall be-troffenen Standort ein komplett gemäß den Anforderungen der Leistungsbeschrei-bung ausgestattetes Reserverettungsmittel zuführen können.“

Diese Ausführungen des Antragsgegners werden durch die mit kurzen Sätzen und

Stichworten dokumentierten positiven und negativen Feststellungen in der tabellari-schen Konzeptauswertung, aber auch durch die mit der Vergabeakte vorgelegten Ori-ginalkonzepte der Bieter gestützt. Der Antragsgegner hat den mit einem Punkt nur äußerst knappen Unterschied in der Bewertung nachvollziehbar dokumentiert. Ein Ansatz für eine sachfremde oder gar willkürliche Beurteilung ist nicht ersichtlich.

13.2.2.2 Effizienz der Hygieneschutzmaßnahmen

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Hier sollte der Bieter darlegen, wie die Durchführung von Hygieneschutzmaßnahmen in seinem Betrieb gewährleistet und umgesetzt wird. Er sollte dabei insbesondere auf die konkrete Umsetzung des Hygieneplans, die personelle Verantwortung, die Schu-lung der Beschäftigten und die Kontrollmaßnahmen eingehen. Hier wurde sowohl das Konzept der Antragstellerin als auch das Konzept der Beigeladenen mit 10 Punkten und damit mit der möglichen Maximalpunktzahl bewertet. Diese Konzeptbewertung hat die Antragstellerin nicht beanstandet.

13.2.2.3 Effizienz der Materialverwaltung und Medizinprodukteverwaltung Bezüglich dieses Unterkriteriums hatte der Antragsgegner in der Aufforderung zur

Angebotsabgabe gegenüber den Bietern betont, dass eine rettungsdienstliche Ver-sorgung von Patienten nur qualitativ hochwertig sichergestellt werden kann, wenn die erforderlichen Verbrauchsmaterialien und Medizinprodukte jederzeit zur Verfügung stehen. Die Bieter sollten deshalb in ihrem Konzept konkret darlegen, was zur Ge-währleistung einer effizienten Material-und Medizinprodukteverwaltung bei der Leis-tungserbringung vorgesehen ist. Hierzu sollte dargestellt werden, welche Verfahren im Hinblick auf Lagerhaltung, Lagerverwaltung und Material- und Medizinproduktebe-stellung vorgesehen sind. Dieses Unterkriterium sollte mit einer Gewichtung von 15 % bei der Bewertung des Konzeptes und mit 9 % bei der Gesamtwertung berücksichtigt werden. Die Antragstellerin hat für ihr diesbezügliches Konzept ausweislich der tabel-larischen Auswertung 9 von 10 möglichen Punkten erreicht, während das Konzept der Beigeladenen mit der Höchstpunktzahl bewertet wurde. Der Antragsgegner hat in seiner Auswertung dem Konzept der Antragstellerin eine sehr schlüssige und über-aus fundiert dargestellte und angebotene Herangehensweise attestiert. Hervorgeho-ben hat er dabei insbesondere die Ausführungen der Antragstellerin zur vorgesehe-nen Lagerverwaltung, zur Lagerhaltung, zur Materialdisposition/Materialbestellung, zur Sicherstellung von Verfügbarkeit und Lieferantenmanagement und zum Umgang mit Medizinprodukten. Zudem hat der Antragsgegner positiv hervorgehoben, dass das Konzept umfangreiche Darstellungen der Schulung und Einweisung der MA Um-gang mit Medizinprodukten enthält. Sofern für einen Beschäftigten keine ausrei-chende Schulung für ein Medizinprodukt dokumentiert ist, kann der Mitarbeiter nach dem Konzept der Antragstellerin in der Anwendung dieses Medizinproduktes gesperrt werden. Als Negativposten hat der Antragsgegner lediglich festgehalten, dass das Konzept der Antragstellerin keine Aussage dazu enthalte, ob und wie die eingehen-den Lieferungen auf Vollständigkeit bzw. auf Vorliegen von Mängeln geprüft werden und wie konkret mit mangelhafter Ware umgegangen wird.

Auch für das Konzept der Beigeladenen hat der Antragsgegner eine sehr schlüssige

und überaus fundiert dargestellte und angebotene Herangehensweise festgestellt. Hervorgehoben hat der Antragsgegner diesbezüglich insbesondere die Ausführungen der Beigeladenen Lagerverwaltung und Lagerhaltung, zur Material-und Medizinpro-duktebestellung und zur Medizinprodukteverwaltung. Positiv hervorgehoben wird dar-über hinaus eine umfangreiche Darstellung zur Produktüberwachung. Alle Medika-mente würden in Klimaschränken aufbewahrt, die Temperatur werde täglich geprüft. Sofern Medikamente nicht gekühlt werden könnten, werde die Haltbarkeit gesenkt. Negative Aspekte hat der Antragsgegner in diesem Konzept der Beigeladenen nicht festgestellt. Damit hat der Antragsgegner die etwas bessere Bewertung gegenüber dem Konzept der Antragstellerin begründet.

Die Antragstellerin hat auch hier den Punktabzug kritisiert. Ihr Konzept hätte ihrer

Auffassung nach mit der Maximalpunktzahl von 10 Punkten bewertet werden müs-sen. Die Behauptung des Antragsgegners, das diesbezügliche Konzept der Antrag-stellerin enthalte keine Aussage, ob und wie die eingehenden Lieferungen auf Voll-

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ständigkeit bzw. auf Vorliegen von Mängeln geprüft werden und wie konkret mit man-gelhafter Ware verfahren wird, sei unzutreffend. Denn der indirekte Vorwurf, die An-tragstellerin gehe nachlässig mit Warenlieferungen und mangelhafter Ware um, sei schlichtweg haltlos und damit willkürlich. Selbstverständlich prüfe die Antragstellerin die eingehenden Lieferungen auf Vollständigkeit und auf Mängel. Selbstverständlich werde mit mangelhafter Ware in der Art und Weise umgegangen, die von einem ord-nungsgemäßen Geschäftsbetrieb verlangt wird. Schließlich sei auch die Antragstelle-rin ein erfahrener und erfolgreicher Anbieter von Rettungsdienstleistungen und ver-füge über das entsprechende Know-how, das ihr einen sorgfältigen Umgang mit Wa-renlieferungen ermöglicht. Konkretere Angaben hierzu habe der Antragsgegner nicht verlangt.

Der Antragsgegner hat die dokumentierte Begründung für den Punktabzug im Nach-

prüfungsverfahren dahin gehend ergänzend erläutert, dass eine Prüfung von einge-henden Lieferungen auf das Vorliegen von Mängeln der erste Schritt einer Qualitäts-kette ist, mit der verhindert werden kann, dass mangelhafte Ware wie zum Beispiel defekte Medizintechnik zum Einsatz kommt. Bereits an dieser Stelle könne und sei mangelhafte Ware aus dem Verkehr zu ziehen und zu verhindern, dass es zu deren Einsatz kommt. Hier bleibe das Konzept der Antragstellerin hinter den Konzepten an-derer Bieter zurück. Die Beigeladene habe demgegenüber in ihrem Konzept unter dem Punkt „Beschaffung“ ausgeführt, dass die Wareneingangsprüfung die Prüfung der Übereinstimmung von Artikeln und Stückzahl mit dem Lieferschein des Lieferan-ten und anderer Bestellung inklusive einer Qualitätskontrolle umfasse. Nach bestan-dener Wareneingangsprüfung erfolge die Einlagerung oder Weitergabe. Würden Feh-ler festgestellt, werde die Art des Fehlers auf dem Lieferschein dokumentiert und die beanstandete Ware in einem Sperrlager eingelagert, sodann erfolge eine umgehende Verbindungsaufnahme mit dem Lieferanten, um Ursache und Behandlung des Feh-lers zu regeln. Ähnliche, aber knappere Ausführungen enthalte auch das Konzept des für die streitbefangenen Lose drittplatzierten Bieters. Aufgrund der diesbezüglich feh-lenden Ausführungen im Konzept der Antragstellerin habe der Antragsgegner bei der Konzeptauswertung nur vermuten oder unterstellen können, wie sie mit eingehenden Lieferungen umgeht. Derartige Vermutungen seien aber unzulässig, weil dadurch an-dere Bieter, die zu diesem Punkt Ausführungen machen, willkürlich benachteiligt wür-den. Der Antragsgegner sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht gehalten, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe auf diesen Punkt explizit hinzu-weisen. Er habe dort ausdrücklich Darstellungen dazu verlangt, welche Verfahren im Hinblick auf „Lagerhaltung, Lagerverwaltung und Material und Medizinproduktebestel-lung Anführungszeichen zu vorgesehen sind. Der Bestellvorgang selbst umfasse aber auch die Wareneingangsprüfung. Zumindest eine kurze Darstellung der ja auch aus Sicht der Antragstellerin wichtigen, „selbstverständlichen“ Wareneingangsprüfung sei zu erwarten gewesen.

Auch zum Konzept der Effizienz der Material-und Medizinprodukteverwaltung tragen

die Erwägungen des Antragsgegners und die in der tabellarischen Auswertung doku-mentierten Feststellungen die Entscheidung des Antragsgegners, das Konzept der Beigeladenen geringfügig - nur um einen Punkt – besser zu bewerten. Anzeichen für eine willkürliche Entscheidung sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat sich viel-mehr Rahmen des ihm bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gemäß

§ 16 Abs. 7 und 8 VOL/A eingeräumten Beurteilungsspielraums gehalten. Es besteht kein Anlass dafür, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Konzept der Antragstelle-rin einen Punkt mehr oder dem der Beigeladenen einen Punkt weniger zu geben.

13.2.2.4 Effizienz des Melde- und Berichtswesens

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Auch hinsichtlich des Konzeptes zur Effizienz des Melde-und Berichtswesens hat der Antragsgegner das Angebot der Beigeladenen gegenüber dem Angebot der Antrag-stellerin mit 10 zu 9 Punkten leicht besser bewertet. Der Bieter sollte im Rahmen die-ses Konzepts nach den Festlegungen in der Aufforderung zur Angebotsabgabe darle-gen, wie er die in der Leistungsbeschreibung unter Ziffer 4.5 und Ziffer 12 genannten Anforderungen an sein Melde-und Berichtswesen sicherstellt und die Leistungen möglichst effektiv erbringt. Dabei sollte er auf die in Ziffer 4.5 (interne Kommunika-tion/Betriebsabläufe) und Ziffer 12 (externe Kommunikation mit dem Aufgabenträger und Kommunikation mit der Öffentlichkeit) der Leistungsbeschreibung genannten Punkte eingehen und darstellen, welche Maßnahmen hierzu ergriffen werden. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin in seiner tabellarischen Auswertung auch für dieses Teilkonzept eine sehr schlüssige und überaus fundiert dargestellte und ange-botene Herangehensweise bescheinigt. Besonders hervorgehoben hat der Antrags-gegner dabei in seiner Dokumentation die Darstellung der externen Kommunikation mit dem Aufgabenträger und der Öffentlichkeit und die Darstellung der internen Kom-munikation und Betriebsabläufe. Ferner hat der Antragsgegner positiv hervorgeho-ben, dass nach dem Konzept der Antragstellerin alle Mitarbeiter zur Schweigepflicht und zum Umgang mit dem Datenschutz belehrt werden. Den Punktabzug gegenüber der erreichbaren Höchstpunktzahl hat der Antragsgegner damit begründet, dass nicht klar werde, was mit den „Umsetzungsmaßnahmen von Beginn der Leistungserbrin-gung“ gemeint ist bzw. welchen Zeitraum die „Umsetzungsphase“ beschreibt. An die-ser Stelle sei das Konzept nicht vollständig nachvollziehbar. Obwohl eine Vielzahl von Ansprechpartnern mit ihren verschiedenen Funktionen benannt werden, werde nicht ganz klar, wer konkret die erste Anlaufstation bei Problemen sein wird.

Dem Konzept der Beigeladenen hat der Antragsgegner in seiner tabellarischen Aus-

wertung ebenfalls eine sehr schlüssige und überaus fundiert dargestellte und ange-botene Herangehensweise bescheinigt und dabei ebenfalls die externe Kommunika-tion mit dem Auftraggeber und der Öffentlichkeit und die Aussagen zur internen Kom-munikation/Betriebsabläufe hervorgehoben. Dabei hat der Antragsgegner positiv fest-gehalten, dass die Kommunikation mit dem Aufgabenträger nach dem Konzept der Beigeladenen nur durch die Geschäftsführung/Rettungsdienstleistung oder jeweils fachlich zuständige Mitarbeiter erfolgen soll, wobei die Beigeladene dem Aufgaben-träger die jeweiligen Mitarbeiter namentlich benennen will. Die notwendige telefoni-sche Erreichbarkeit und persönliche Erreichbarkeit vor Ort werde entsprechend der Vergabeunterlagen sichergestellt. Außerdem hat der Antragsgegner positiv hervorge-hoben, dass das Konzept der Beigeladenen eine ausführliche Darstellung der Ein-satzdokumentation und Übermittlung der abrechnungsrelevanten Daten an den Auf-traggeber, eine Darstellung der Sicherstellung von Datenschutz- und Schweigepflich-ten und eine Darstellung der Dokumentation und internen Recherche bei eingehen-den Beschwerden enthalte.

Die Antragstellerin sieht auch hier keinen sachlichen Grund für den Punktabzug. Es

sei schon nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen überhaupt die Dauer einer Umsetzungsmaßnahme abgefragt und es sich obendrein negativ in der Bewertung widerspiegelt, wenn hierzu keine Angaben gemacht worden sind. Der Antragsgegner müsse berücksichtigen, dass ein neuer Anbieter einen gewissen Umsetzungszeit-raum benötigt. Dieser orientiere sich insbesondere an der personellen Aktivierung des erforderlichen Personals und könne weder prognostische schon gar nicht über-prüfbar definiert werden. Dies müsse auch im Vergleich mit der Beigeladenen als Be-standsdienstleister angemessen berücksichtigt werden, was der Antragsgegner je-doch unterlassen habe. Diese Bewertung sei auch im Hinblick auf die „Ansprechpart-ner“ nicht nachvollziehbar. Hauptansprechpartner sei extern der Leiter Rettungs-dienst sowie intern der Rettungswachenleiter. Dies habe die Antragstellerin ausdrück-lich so angegeben. Trotzdem sei der Punktabzug erfolgt. Dies lasse darauf schließen,

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dass er die Bewertung auf willkürliche und damit unzulässige Weise zugunsten der Beigeladenen manipuliert hat.

Der Antragsgegner hat die dokumentierten Kritikpunkte, die zum Punktabzug geführt

haben, im Nachprüfungsverfahren dahin gehend erläutert, dass die Feststellung einer teilweise unklaren Darstellungen darauf zurückzuführen ist, dass die Ausführungen der Antragstellerin zum Reporting zu „Umsetzungsmaßnahmen“ und nach der „Um-setzungsphase“ nicht nachvollziehbar seien. Dies habe die Antragstellerin bei ihrer diesbezüglichen Rüge offenbar verkannt. Der Antragsgegner habe keinesfalls die Dauer der Umsetzungsmaßnahme negativ bewertet. Vielmehr sei bemängelt worden, dass die von der Antragstellerin verwendeten Begrifflichkeiten nicht nachvollziehbar sind. Es sei nicht erkennbar, in welchem Zeitraum die Antragstellerin ein wöchentli-ches Reporting durchführen will bzw. ab wann sie einen regelmäßigen Austausch an-strebt. Die Antragstellerin hat in ihrem Konzept auf Seite 1 unter dem Punkt „Kommu-nikation mit dem Landkreis“ folgende Ausführungen gemacht:

„Die korrekte Meldung des von uns einzusetzenden Personals an den Träger des

Rettungsdienstes erfolgt umgehend nach Einstellung und mit allen notwendigen Unterlagen vor Aufnahme der Tätigkeit. Wir garantieren ein wöchentliches Repor-ting zum aktuellen Stand der Umsetzungsmaßnahmen von Beginn der Leistungs-erbringung. Wir gewährleisten zu jedem Tag des Jahres einen qualifizierten An-sprechpartner mit Entscheidungsgewalt für den Rettungsdienstträger. Auch nach der Umsetzungsphase möchten wir den regelmäßigen Austausch zwischen allen beteiligten Stellen des Trägers, dem ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes sowie uns als beauftragtem Unternehmen monatlich mindestens jedoch quartalsweise fortsetzen.“

Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, dass hier nicht deutlich werde, was die An-

tragstellerin mit diesen „Umsetzungsmaßnahmen von Beginn der Leistungserbrin-gung“ meint. Die Leistung im eigentlichen Sinn, d.h. die Durchführung des Rettungs-dienstes, sei ab dem 01.07.2015 vorgesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt müsse der Rettungsdienstleister aber einsatzbereit sein, so dass hier aus Sicht des Antragsgeg-ners keine Umsetzungsmaßnahmen mehr erforderlich sein sollten. Zumindest gehe aus dem Konzept der Antragstellerin nicht klar hervor, in welchem Zeitraum ein wö-chentliches Reporting vorgesehen ist. Der Antragsgegner verteidigt auch den Kritik-punkt bezüglich der Ausführungen zu den Ansprechpartnern. Zwar seien eine Viel-zahl von Ansprechpartner benannt worden. Es werde jedoch nicht ganz klar, wer kon-kret die erste Anlaufstation bei Problemen sein werde. So stelle sich zum Beispiel die Frage, ob bei Querschnittsthemen an der Problemlösung sämtliche Einzelansprech-partner ohne oder mit Einbeziehung des Hauptansprechpartners abzufragen sind. Der Antragsgegner betont, dass es sich bezüglich dieses Teilkonzepts nur um sehr wenige negative, aber sehr viele positive Gesichtspunkte handelt. Deshalb sei auch das Konzept der Antragstellerin zur Effizienz des Melde-und Berichtswesens sehr gut mit 9 von 10 Punkten bewertet worden.

Auch bezüglich dieses Teilkonzepts hat der Antragsgegner die nur um einen Punkt

bessere Bewertung des Konzepts der Beigeladenen nachvollziehbar begründet und dokumentiert. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums oder gar eine willkürli-che Bewertung kann daraus nicht abgeleitet werden.

Insgesamt ist daher festzustellen, dass der Antragsgegner auch bei der Konzeptbe-

wertung ausschließlich die Kriterien, Maßstäbe und Feststellungen berücksichtigt hat, die er den Bietern mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe und der Leistungsbe-schreibung bekannt gemacht hatte. Entscheidend ist dabei, dass der Antragsgegner bei der Konzeptbewertung keine sachfremden, überraschenden oder unter die Krite-rien nicht zu subsumierenden Gesichtspunkte hat einfließen lassen. Vielmehr hat der

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Antragsgegner negative Feststellungen und positive, punkteerhöhende Aspekte bei allen Bieterkonzepten gleichmäßig und nachvollziehbar berücksichtigt. Anhaltspunkte für eine willkürliche Beurteilung liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat sich somit auch bei der Konzeptbewertung im Rahmen des den öffentlichen Auftraggebern auch durch § 16 Abs. 7 und 8 VOL/A verbleibenden Beurteilungsspielraums gehalten. Der Antragsgegner hat daher die Angebotswertung in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt und in einer den Anforderungen des § 20 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert.

In der Folge hat der Antragsgegner das Angebot der Beigeladenen auch allein unter

Zugrundelegung der Zuschlagskriterien, der Unterkriterien und ihrer Gewichtung zu Recht als das wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 VOL/A ermit-telt. Der Vorwurf der Antragstellerin, der Antragsgegner habe – gerade auch in Anse-hung des knappen Punkteabstandes bei der Konzeptbewertung – gegen das verga-berechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot und gegen haushaltsrechtliche Grundsätze ver-stoßen, weil er den Zuschlag nicht auf die preislich jeweils günstigsten Angebote der Antragstellerin zu den verfahrensgegenständlichen Losen 3 und 4 erteilen will, geht daher fehl. Der Antragsgegner darf eben auch bei einem sehr knappen Wertungser-gebnis nicht nur das zweifellos sehr wichtige Zuschlagskriterium des niedrigsten Prei-ses berücksichtigen. Er muss vielmehr gemäß § 16 Abs. 7 VOL/A bei der Wertung der Angebote vollständig die Kriterien berücksichtigen, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.

III. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB in der seit dem 24.04.2009 geltenden Fas-sung (Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.2009, BGBl. I, S. 790). Es wird eine Gebühr in Höhe von xxxxxx € gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt. Der Gegenstandswert beträgt vorliegend xxxxxx €. Dieser Betrag entspricht der Summe der im Vergabeverk dokumentierten Angebotspreise der Antragstellerin für die verfahrensgegen-ständlichen Lose 3 (xxxxxx €) und 4 (xxxxxx €) für den gesamten streitbefangenen Vertrags-zeitraum und damit dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin am Auftrag. Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes in der zzt. gültigen Fassung vom Dezember 2009. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 € (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 € zugeordnet und dem regel-mäßigen Höchstwert von 50.000 € (§ 128 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. € (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996-1998) gegenübergestellt. Bei einem Gegenstandswert von xxxxxx € ergibt sich nach der Gebührentabelle des Bundes-kartellamtes - durch Interpolation - eine Gebühr in Höhe von xxxxxx €. Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Die in Ziffer 2 des Tenors geregelte Kostentragungspflicht folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter, soweit er im Verfahren unterliegt, die Kosten zu tragen. Hier war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag keinen Erfolg hatte.

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Kosten der Beigeladenen: Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen folgt aus § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB. Dort ist geregelt, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig sind, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der un-terliegenden Partei auferlegt. Eine Ungleichbehandlung der Beigeladenen gegenüber den anderen Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens wäre jedoch nicht sachgerecht, zumal der Beigeladene schließlich gem. § 109 GWB deshalb den Beteiligten-Status erhält, weil "dessen Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden". Einerseits darf daher zwar für den Antragsteller durch (mögliche) Beiladungen kein unkalku-lierbares und damit abschreckendes Kostenrisiko entstehen. Andererseits dürfen aber auch Kosten des Beigeladenen nicht zu einer Waffenungleichheit zu seinen Lasten führen (vgl. Byok/Jaeger, Vergaberecht, § 128, Rdnr. 1034). Unter Berücksichtigung dieser sachgerechten Grundsätze entspricht es im vorliegenden Fall der Billigkeit i. S. d. § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB, dass die unterlegene Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Nachprüfungsverfahren erforderlichen Aufwen-dungen der Beigeladenen, zu denen auch die Anwaltskosten gehören, zu tragen hat. Hier hat die Beigeladene eigene Sachanträge gestellt und sich inhaltlich und in förderlicher Weise in das Nachprüfungsverfahren eingebracht. Daher sind ihre Kosten nach den obigen Gesichtspunkten erstattungsfähig. Kosten des Antragsgegners: Gemäß Ziffer 4 des Tenors hat die Antragstellerin dem Antragsgegner die zur zweckentspre-chenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen und damit die An-waltskosten zu erstatten. Die Erstattungspflicht der Antragstellerin bezüglich der Kosten des Antragsgegners, die die-sem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, folgt aus § 128 Abs. 4 GWB i. V. m. § 80 VwVfG. Danach war festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechts-anwaltes durch den Antragsgegner im konkreten Verfahren erforderlich war. Auch wenn man von öffentlichen Auftraggebern grundsätzlich verlangen darf, dass sie über das notwendige personelle Know-how bezüglich der für eine Ausschreibung erforderlichen Rechtsgrundla-gen, insbesondere der VOL/A und der VOB/A verfügen, bedurfte der Antragsgegner für eine angemessene Reaktion in der auch für einen erfahrenen öffentlichen Auftraggeber unge-wohnten Situation eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens besonderen rechtskun-digen Beistandes. Nach den zu § 80 VwVfG geltenden Grundsätzen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes dann notwendig, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten für erforderlich ge-halten werden durfte (BVerwGE 55, 299, 306). Dies ist nach der herrschenden Lehre nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 80, Rdnr. 45; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 80, Rdnr. 81). Dieser Grundsatz soll allerdings nur im Verhältnis des Bürgers zum Staat gelten. Zugunsten der Ausgangsbehörde im Verwaltungsverfahren wird demgegenüber die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur in besonders gelagerten Einzel-fällen angenommen, da die Ausgangsbehörde in der Regel mit eigenem Fachpersonal so gut ausgestattet sein muss, dass sie ihre Verwaltungstätigkeit, zu der auch die Mitwirkung im Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) gehört, ohne fremde Unterstützung ausführen kann. Diese für die Situation der Ausgangsbehörde in einem Widerspruchsverfahren zutreffende Auffassung kann jedoch nicht auf das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren übertragen

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werden. Schon beim materiellen Vergaberecht handelt es sich um eine überdurchschnittlich komplizierte Materie, die nicht nur in kurzer Zeit zahlreiche Veränderungen und Neuregelun-gen erfahren hat, sondern auch durch komplexe gemeinschaftsrechtliche Fragen überlagert ist. Entscheidend aber ist, dass das Nachprüfungsverfahren gerichtsähnlich ausgebildet ist, die Beteiligten also auch prozessuale Kenntnisse haben müssen, um ihre Rechte umfassend zu wahren. Deshalb ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren die nach § 80 VwVfG gebotene Rechtspraxis zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht übertragbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2001, Az.: Verg 1/01; OLG Stuttgart, Beschluss v. 19.07.2000, 2 Verg 4/00, NZBau 11/2000, S. 543 ff.). Denn durch seinen Charakter als ge-richtsähnlich ausgestaltetes Verfahren unterscheidet sich das Vergabenachprüfungsverfah-ren vor der Vergabekammer eben grundlegend von dem Widerspruchsverfahren nach der VwGO. Ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen öffentlichen Auftraggeber notwendig war und dessen Kosten im Vergabeverfahren deshalb nach § 128 Abs. 4 GWB i. V. m. § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 120 GWB i. V. m. § 78 Satz 1 GWB zu erstatten sind, kann aber nicht allgemein, sondern nur an Hand der Umstände des Einzelfalles entschieden werden und richtet sich nach den objektiv anzuerkennenden Erfordernissen im jeweiligen Einzelfall nach einer ex-ante-Prognose (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2011 – 13 Verg 17/10, Be-schluss vom 04.05.2011 -13 Verg 1/11). Bei der Abwägung der Einzelfallumstände ist zu be-rücksichtigen, ob die Problematik des Nachprüfungsverfahrens mehr auf auftragsbezogenen Sach- und Rechtsfragen beruht und der öffentliche Auftraggeber über juristisch hinreichend geschultes Personal verfügt, welches zur Bearbeitung der im jeweiligen Nachprüfungsverfah-ren relevanten Sach- und Rechtsfragen in der Lage ist; dann soll eher keine Notwendigkeit bestehen. Wenn aber zu den auftragsbezogenen Rechtsfragen weitere, nicht einfach gela-gerte Rechtsfragen hinzutreten, spricht dies wieder eher für die Notwendigkeit der Hinzuzie-hung eines Rechtsanwalts. Grundsätzlich trifft es auch immer noch zu, dass die Nachprü-fungsverfahren unter einem enormen Beschleunigungs- und Zeitdruck stehen und das Vergaberecht eine komplexe Rechtsmaterie mit Vorschriften aus dem nationalen Recht und dem Europarecht darstellt, welche nicht immer im Gleichklang stehen. Auf der anderen Seite wird die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vertretung des Auftraggebers vor der Verga-bekammer regelmäßig eher nicht notwendig sein, wenn sich die darin aufgeworfenen Prob-leme in der Auseinandersetzung darüber erschöpfen, ob die Vergabestelle das von ihr im Rahmen des streitbefangenen Vergabeverfahrens ohnehin zu beachtende "materielle" Vergaberecht zutreffend angewandt hat, d. h. im Wesentlichen die Bestimmungen der Ver-dingungsordnung eingehalten sind. Denn dann ist - zumindest bei größeren Auftraggebern, die Vergaben nicht nur in Einzelfällen ausführen - der Kernbereich der Tätigkeit betroffen, deren Ergebnisse zu rechtfertigen eine Vergabestelle grundsätzlich auch ohne anwaltlichen Beistand in der Lage sein muss (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 22. Februar 2010 - WVerg 0001/10, zitiert nach juris, Tz 15 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 15 Verg 4/10, zitiert nach juris, Tz 54; OLG München, Beschluss vom 11. Juni 2008 - Verg 6/08, zitiert nach juris, Tz 13). Nach dieser Maßgabe war es für den Antragsgegner im vorliegenden Vergabeverfahren not-wendig, einen Bevollmächtigten zu beauftragen. Denn der Nachprüfungsantrag betraf nicht allein Probleme des gewöhnlichen materiellen, in den Vergabe- und Vertragsordnungen ge-regelten Vergaberechts, das eine Vergabestelle nach der oben zitierten aktuellen Rechtspre-chung zumindest in der Regel auch ohne anwaltlichen Beistand rechtlich bewerten, einord-nen und vertreten muss. Streitgegenstand waren hier insbesondere auch die verfahrens-rechtlichen Regelungen des GWB und dort insbesondere die Voraussetzungen für die Rechtbehelfsfrist gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB und die dazu ergangene Rechtspre-chung. Unabhängig davon ist aber für die Beurteilung der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ei-nes Rechtsanwalts auch das beim öffentlichen Auftraggeber vorhandene oder verfügbare

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Personal und dessen Befähigung zur Bearbeitung der Sach-und Rechtsprobleme im Nach-prüfungsverfahren zu berücksichtigen (vergleiche OLG Celle, Beschluss vom 30.10.2014 – 13 Verg 8/14). Für die Notwendigkeit einer solchen Beauftragung spricht, wenn bei dem Auf-traggeber vorhandenes juristisches ausgebildetes Personal im Nachprüfungsverfahren nicht versiert ist und mit anderen Unternehmensaufgaben als der Wahrnehmung von Nachprü-fungsverfahren hinreichend ausgelastet ist (vergleiche OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.7.2000 – VII-Verg 1/00, zitiert nach VERIS). Ferner sind die Bedeutung des Verfahrens und der Zeitfaktor zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.). Bei dem Antragsgeg-ner ist zwar eine eigene Rechtsabteilung vorhanden, die aber nicht über eine ausreichende Erfahrung im Vergaberecht verfügt. Der Antragsgegner bedurfte daher anwaltlicher Unter-stützung. Die Antragstellerin wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechts-kraft dieses Beschlusses den Betrag von xxxxxx € unter Angabe des Kassenzeichens

x x x x x x auf folgendes Konto zu überweisen:

xxxxxx

xxxxxx

IV. Rechtsbehelf Gemäß § 116 GWB kann gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt wer-den. Diese ist beim Oberlandesgericht Celle, Schloßplatz 2, 29221 Celle, schriftlich einzule-gen. Die Beschwerde ist gem. § 117 GWB binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zu-stellung der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 117 Abs. 2 GWB mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Kammer angefochten wird und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vom Be-schwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrich-ten. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Gause Schulte Magill