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Außenwirtwschaft www.bafa.de Exportkontrolltag 2012 Aktuelle Verfahrensfragen

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Außenwirtwschaft

www.bafa.de

Exportkontrolltag 2012

Aktuelle Verfahrensfragen

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Verordnung (EU) Nr. 1232/2011

Änderung der AGG Nr. EU001

Neue AGG‘en der EU (Nr. EU002 bis Nr. EU006)

Neusortierung der Anhänge

Änderungen seit 07.01.2012 gültig

Allgemeine Genehmigungen

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Neusortierung der Anhänge

Nr. EU001: Anhang IIa (bisher Anhang II) Nr. EU002: Anhang IIb Nr. EU003 Anhang IIc Nr. EU004: Anhang IId Nr. EU005: Anhang IIe Nr. Eu006: Anhang IIf

Ausgeschlossene Güter: Anhang IIg (bisher Anhang II Teil 2)

Allgemeine Genehmigungen

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Güterkreis

Länderkreis

Nebenbestimmungen

Keine Änderungen

Ausschluss Anhang IIg

Erweiterung um Liechtenstein

Keine Änderungen

AGG Nr. EU001

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Tatbestand

Güterkreis

Länder-kreis

Bedingungenund Auflagen

AGG Nr. EU002: bestimmte WA-Güter

Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009

Ausgewählte WA-Güter, außer Anhang IIg

Argentinien, Kroatien, Island, Südafrika, Südkorea, Türkei

• keine Verwendung im Sinne des Art. 4

• keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager

• Registrierverfahren

• Meldeverfahren

AGG Nr. EU002

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Tatbestand

Güterkreis

Länder-kreis

Bedingungenund Auflagen

Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009- Wiederausfuhr nach Wartung oder Reparatur

Anhang I, außer Anhang IIg, Gattungen D, Eund weitere AL-Nr.

24 Länder, inkl. China, Indien, Russland,Südafrika, Südkorea, Türkei,

• keine Verwendung im Sinne des Art. 4

• keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager

• Registrierverfahren

• Meldeverfahren

AGG Nr. EU003

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Besondere Nebenbestimmungen

Genehmigte Erstausfuhr Frist: 5 Jahre nach Erteilung der Erstgenehmigung Wiederausfuhr an den genehmigten Endverwender Kein Upgrade infolge der Wartung oder Reparatur Keine Verwendung bei Nichtigkeit oder Aufhebung der ursprünglichen

Genehmigung Keine Verwendung bei bekannter anderer Endverwendung Zollbehörden können Nachweis für Reparatur und die Identität des

Endverwenders fordern

AGG Nr. EU003

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Tatbestand

Güterkreis

Länder-kreis

Bedingungenund Auflagen

EU004: Ausstellungen / Messen

Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009- Vorübergehende Ausfuhren zu Messen u.ä.

Anhang I, außer Anhang IIg und weitere AL-Nr.

24 Länder, inkl. China, Indien, Russland,Südafrika, Südkorea, Türkei,

• keine Verwendung im Sinne des Art. 4

• keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager

• Registrierverfahren

• Meldeverfahren

AGG Nr. EU004

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Besondere Nebenbestimmungen

Keine Nutzung, wenn Rückführung nicht gesichert

Kein Technologietransfer / Einsatz zu Produktionszwecken

Demonstration des Guts im Rahmen des Üblichen möglich

Rückverbringung innerhalb von 120 Tagen

Verlängerung der Frist ist möglich

Möglichkeit der Umwandlung in endgültige Ausfuhr möglich

AGG Nr. EU004

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Tatbestand

Güterkreis

Länder-kreis

Bedingungenund Auflagen

Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009 - Telekommunikation

5A001b2, 5a001c, d, 5B001, 5D001, 5E001a

9 Länder, inkl. China, Indien, Russland,Südafrika, Südkorea, Türkei,

• keine Verwendung im Sinne des Art. 4

• keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager

• Keine Verwendung im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen

• Registrierverfahren / Meldeverfahren

AGG Nr. EU005

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Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 wurde in Anpassung an die Allgemeine Genehmigung der Union Nr. EU 005 um einen weiteren Ausschlusstatbestand ergänzt. Danach kann sie nicht genutzt werden, wenn dem Ausführer positiv bekannt ist oder er vom BAFA darüber unterrichtet wurde, das diese Güter zum Zweck des Abfangens oder des Überwachens der digitalen Datenübertragung und der Internet-Nutzung  im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit verwendet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei dem Käufer oder Empfänger um bestimmte staatliche Einrichtungen handelt.

Ab 2012 besteht eine Meldepflicht für die AG Nr. 16!

AGG Nr. 16 (DE)

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Tatbestand

Güterkreis

Länder-kreis

Bedingungenund Auflagen

Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009- Chemikalien

IC350, IC450 (mit Ausnahmen)

Länder der Australischen Gruppe:Argentinien, Island, Kroatien, Südkorea, Türkei, Ukraine

• keine Verwendung im Sinne des Art. 4

• keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager

• Registrierverfahren

• Meldeverfahren

AGG Nr. EU006

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Neue Bekanntmachung zur Nutzung der EU-AGG‘en(23.12.2011)

Registrierungspflicht für alle EU-AGG‘en über ELAN K2

Meldepflicht für alle EU-AGG‘en über ELAN K2

Keine Ausnahmen mehr bei der Meldepflicht

Besonderheiten bei AGG Nr. EU003 bis Nr. EU005: - Nr. EU 003: Meldung der Nummer der ursprünglich erteilten Ausfuhrgenehmigung. - Nr. EU 004: Meldung des Ausfuhr- und des Wiedereinfuhrdatums. - Nr. EU 005: Angabe des Verwendungszweckes.

Allgemeine Genehmigungen

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AGGNr. 23

AGGNr. 25

§ 19 Abs. 1 Nr. 12 AWV

Bei EU-Staaten und Anhang II Teil 3-Ländern keine Beschränkung im Hinblick auf die Gültigkeit der Vorgenehmigung

§ 19 AWV im übrigen

Fremdschutzvariante (§ 19 Abs. 1 Nr. 16 AWV) gestrichen

Armenien, Aserbaidschan, China und Kuba nicht mehr begünstigt

Aufhebung § 19 AWV für Rüstungsgüter undErsatz durch AGG Nr. 23 und Nr. 25

Allgemeine Genehmigungen

Page 15: Außenwirtwschaft  Exportkontrolltag 2012 Aktuelle Verfahrensfragen

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AGGn in Vorbereitung:

Empfänger: Streitkräfte der EU

Empfänger: Zertifizierte Unternehmen in der EU

Allgemeine Genehmigungen

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Sachstand Zertifizierung von Rüstungsunternehmen

Beantragung des Zertifikats beim BAFA möglich

Fragen und Leitlinien (BAFA) veröffentlicht

Kriterienkatalog EU veröffentlicht

Merkblatt des BAFA veröffentlicht

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Informations- und Buchführungspflichten: § 17a AWV

Mitteilung über Reexportbeschränkungen „in Genehmigungen“ an Empfänger (Absatz 1)

Aufbewahrung von Unterlagen (Absatz 2)

Nur für Ausfuhren und Verbringungen von Rüstungsgütern

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BAFA erteilt auch bei elektronsicher Antragsstellung noch

„Papiergenehmigungen“

Bei Online-Abschreibung keine Vorlage beim Zoll/keine Abschreibung auf

der Genehmigung (aber betriebsinterne Dokumentation erforderlich)

Genehmigungscodierung/-nummer in Ausfuhranmeldung angeben

ATLAS gleicht Ausfuhranmeldung mit elektronischen

Genehmigungsdaten ab

Elektronische Überlassungsnachricht an Teilnehmer

Bei Abschreibungen im EU-Ausland müssen Abschreibungen in ATLAS

nacherfasst werden

Genehmigungen im elektronischen Zollverfahren

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Neue EORI-Nummer ab 10.03.2012 für ATLAS-Verfahren erforderlich für ATLAS und ELANK2

Ausführer können nach der Umstellung über die Antragstellung selbst steuern, ob die Genehmigung

- von der gesamten juristischen Person mit allen unselbständigen Niederlassungen oder

- nur von einer juristisch unselbständigen Niederlassung mit eigenem Niederlassungskennzeichen genutzt werden kann

Neue EORI-Nummern

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Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Deutschland hat die 3. größte Handelsflotte der Welt

2011 fanden 439 Piratenübergriffe weltweit statt; 64 Überfälle auf Schiffe in Besitz deutscher Reeder

Zukünftig nur vom BAFA zugelassene Bewachungsunternehmen auf Schiffen unter deutscher Flagge

Keine Verwendung von Kriegswaffen

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Kontakt

Holger BeutelUnterabteilungsleiter

Ausfuhrüberwachung, Informationsanalyse, Kriegswaffenkontrolle, Prüfungen, Outreach

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)Frankfurter Str. 29-35, 65670 Eschborn

Tel: + 49 6196 908 712Fax: + 49 6196 908 916

eMail: [email protected]: www.ausfuhrkontrolle.info