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Außenwirtwschaft
www.bafa.de
Exportkontrolltag 2012
Aktuelle Verfahrensfragen
2
Verordnung (EU) Nr. 1232/2011
Änderung der AGG Nr. EU001
Neue AGG‘en der EU (Nr. EU002 bis Nr. EU006)
Neusortierung der Anhänge
Änderungen seit 07.01.2012 gültig
Allgemeine Genehmigungen
3
Neusortierung der Anhänge
Nr. EU001: Anhang IIa (bisher Anhang II) Nr. EU002: Anhang IIb Nr. EU003 Anhang IIc Nr. EU004: Anhang IId Nr. EU005: Anhang IIe Nr. Eu006: Anhang IIf
Ausgeschlossene Güter: Anhang IIg (bisher Anhang II Teil 2)
Allgemeine Genehmigungen
4
Güterkreis
Länderkreis
Nebenbestimmungen
Keine Änderungen
Ausschluss Anhang IIg
Erweiterung um Liechtenstein
Keine Änderungen
AGG Nr. EU001
5
Tatbestand
Güterkreis
Länder-kreis
Bedingungenund Auflagen
AGG Nr. EU002: bestimmte WA-Güter
Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Ausgewählte WA-Güter, außer Anhang IIg
Argentinien, Kroatien, Island, Südafrika, Südkorea, Türkei
• keine Verwendung im Sinne des Art. 4
• keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager
• Registrierverfahren
• Meldeverfahren
AGG Nr. EU002
6
Tatbestand
Güterkreis
Länder-kreis
Bedingungenund Auflagen
Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009- Wiederausfuhr nach Wartung oder Reparatur
Anhang I, außer Anhang IIg, Gattungen D, Eund weitere AL-Nr.
24 Länder, inkl. China, Indien, Russland,Südafrika, Südkorea, Türkei,
• keine Verwendung im Sinne des Art. 4
• keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager
• Registrierverfahren
• Meldeverfahren
AGG Nr. EU003
7
Besondere Nebenbestimmungen
Genehmigte Erstausfuhr Frist: 5 Jahre nach Erteilung der Erstgenehmigung Wiederausfuhr an den genehmigten Endverwender Kein Upgrade infolge der Wartung oder Reparatur Keine Verwendung bei Nichtigkeit oder Aufhebung der ursprünglichen
Genehmigung Keine Verwendung bei bekannter anderer Endverwendung Zollbehörden können Nachweis für Reparatur und die Identität des
Endverwenders fordern
AGG Nr. EU003
8
Tatbestand
Güterkreis
Länder-kreis
Bedingungenund Auflagen
EU004: Ausstellungen / Messen
Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009- Vorübergehende Ausfuhren zu Messen u.ä.
Anhang I, außer Anhang IIg und weitere AL-Nr.
24 Länder, inkl. China, Indien, Russland,Südafrika, Südkorea, Türkei,
• keine Verwendung im Sinne des Art. 4
• keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager
• Registrierverfahren
• Meldeverfahren
AGG Nr. EU004
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Besondere Nebenbestimmungen
Keine Nutzung, wenn Rückführung nicht gesichert
Kein Technologietransfer / Einsatz zu Produktionszwecken
Demonstration des Guts im Rahmen des Üblichen möglich
Rückverbringung innerhalb von 120 Tagen
Verlängerung der Frist ist möglich
Möglichkeit der Umwandlung in endgültige Ausfuhr möglich
AGG Nr. EU004
10
Tatbestand
Güterkreis
Länder-kreis
Bedingungenund Auflagen
Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009 - Telekommunikation
5A001b2, 5a001c, d, 5B001, 5D001, 5E001a
9 Länder, inkl. China, Indien, Russland,Südafrika, Südkorea, Türkei,
• keine Verwendung im Sinne des Art. 4
• keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager
• Keine Verwendung im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen
• Registrierverfahren / Meldeverfahren
AGG Nr. EU005
11
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 wurde in Anpassung an die Allgemeine Genehmigung der Union Nr. EU 005 um einen weiteren Ausschlusstatbestand ergänzt. Danach kann sie nicht genutzt werden, wenn dem Ausführer positiv bekannt ist oder er vom BAFA darüber unterrichtet wurde, das diese Güter zum Zweck des Abfangens oder des Überwachens der digitalen Datenübertragung und der Internet-Nutzung im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit verwendet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei dem Käufer oder Empfänger um bestimmte staatliche Einrichtungen handelt.
Ab 2012 besteht eine Meldepflicht für die AG Nr. 16!
AGG Nr. 16 (DE)
12
Tatbestand
Güterkreis
Länder-kreis
Bedingungenund Auflagen
Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009- Chemikalien
IC350, IC450 (mit Ausnahmen)
Länder der Australischen Gruppe:Argentinien, Island, Kroatien, Südkorea, Türkei, Ukraine
• keine Verwendung im Sinne des Art. 4
• keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager
• Registrierverfahren
• Meldeverfahren
AGG Nr. EU006
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Neue Bekanntmachung zur Nutzung der EU-AGG‘en(23.12.2011)
Registrierungspflicht für alle EU-AGG‘en über ELAN K2
Meldepflicht für alle EU-AGG‘en über ELAN K2
Keine Ausnahmen mehr bei der Meldepflicht
Besonderheiten bei AGG Nr. EU003 bis Nr. EU005: - Nr. EU 003: Meldung der Nummer der ursprünglich erteilten Ausfuhrgenehmigung. - Nr. EU 004: Meldung des Ausfuhr- und des Wiedereinfuhrdatums. - Nr. EU 005: Angabe des Verwendungszweckes.
Allgemeine Genehmigungen
14
AGGNr. 23
AGGNr. 25
§ 19 Abs. 1 Nr. 12 AWV
Bei EU-Staaten und Anhang II Teil 3-Ländern keine Beschränkung im Hinblick auf die Gültigkeit der Vorgenehmigung
§ 19 AWV im übrigen
Fremdschutzvariante (§ 19 Abs. 1 Nr. 16 AWV) gestrichen
Armenien, Aserbaidschan, China und Kuba nicht mehr begünstigt
Aufhebung § 19 AWV für Rüstungsgüter undErsatz durch AGG Nr. 23 und Nr. 25
Allgemeine Genehmigungen
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AGGn in Vorbereitung:
Empfänger: Streitkräfte der EU
Empfänger: Zertifizierte Unternehmen in der EU
Allgemeine Genehmigungen
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Sachstand Zertifizierung von Rüstungsunternehmen
Beantragung des Zertifikats beim BAFA möglich
Fragen und Leitlinien (BAFA) veröffentlicht
Kriterienkatalog EU veröffentlicht
Merkblatt des BAFA veröffentlicht
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Informations- und Buchführungspflichten: § 17a AWV
Mitteilung über Reexportbeschränkungen „in Genehmigungen“ an Empfänger (Absatz 1)
Aufbewahrung von Unterlagen (Absatz 2)
Nur für Ausfuhren und Verbringungen von Rüstungsgütern
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BAFA erteilt auch bei elektronsicher Antragsstellung noch
„Papiergenehmigungen“
Bei Online-Abschreibung keine Vorlage beim Zoll/keine Abschreibung auf
der Genehmigung (aber betriebsinterne Dokumentation erforderlich)
Genehmigungscodierung/-nummer in Ausfuhranmeldung angeben
ATLAS gleicht Ausfuhranmeldung mit elektronischen
Genehmigungsdaten ab
Elektronische Überlassungsnachricht an Teilnehmer
Bei Abschreibungen im EU-Ausland müssen Abschreibungen in ATLAS
nacherfasst werden
Genehmigungen im elektronischen Zollverfahren
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Neue EORI-Nummer ab 10.03.2012 für ATLAS-Verfahren erforderlich für ATLAS und ELANK2
Ausführer können nach der Umstellung über die Antragstellung selbst steuern, ob die Genehmigung
- von der gesamten juristischen Person mit allen unselbständigen Niederlassungen oder
- nur von einer juristisch unselbständigen Niederlassung mit eigenem Niederlassungskennzeichen genutzt werden kann
Neue EORI-Nummern
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Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
Deutschland hat die 3. größte Handelsflotte der Welt
2011 fanden 439 Piratenübergriffe weltweit statt; 64 Überfälle auf Schiffe in Besitz deutscher Reeder
Zukünftig nur vom BAFA zugelassene Bewachungsunternehmen auf Schiffen unter deutscher Flagge
Keine Verwendung von Kriegswaffen
Kontakt
Holger BeutelUnterabteilungsleiter
Ausfuhrüberwachung, Informationsanalyse, Kriegswaffenkontrolle, Prüfungen, Outreach
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)Frankfurter Str. 29-35, 65670 Eschborn
Tel: + 49 6196 908 712Fax: + 49 6196 908 916
eMail: [email protected]: www.ausfuhrkontrolle.info