2
sätzlich klären zu lassen. Er stellt jedoch keinen Umstand dar, der aus rechtlichen Gründen dazu nötigt, hier die Möglichkeit einer prinzipalen Normenkontrolle zu eröff- nen. In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass selbst eine stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfah- ren nicht zu der von den Antragstellerinnen gewünschten Darstellung einer gewerblichen Baufläche führen würde. Denn eine solche Entscheidung würde zwar die Darstel- lung einer Fläche für die Landwirtschaft beseitigen. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Darstellung einer gewerblichen Baufläche könnten die Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren jedoch nicht erreichen. Denn es obläge erneut der Entscheidung der Antragsgegnerin, wie sie die Flächen zukünftig im Flächennutzungsplan ausweist. 4. Die von den Antragstellerinnen zitierten Stimmen in der Literatur vertreten – entgegen ihrer Ansicht – keine ab- weichende Auffassung. a) So hat auch nach Löhr (in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 5 Rdnr. 46b) ein Flächennut- zungsplan nur in den Fällen und nur insoweit Recht- normqualität, als konkrete Standortzuweisungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB getroffen werden. Im Übrigen er- möglichten die Darstellungen eines Flächennutzungsplans eine nachvollziehende Abwägung zwischen dem öffentli- chen Belang und den Interessen des Vorhabenträgers und erlangten keine Rechtsnormqualität. b) Ohne Erfolg berufen sich die Antragstellerinnen des Weiteren auf Jaeger (in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB § 5 Rdnr. 10.1 ff.). Den Antragstellerinnen ist zwar zuzu- geben, dass es sich bei dem Zitat in Rdnr. 12.1 um ein redaktionelles Versehen handeln dürfte, denn der Wider- spruch eines Vorhabens zu Darstellungen in einem Flä- chennutzungsplan ist in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB und nicht in dem zitierten § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB als ein öffentlicher Belang genannt, der einem Vorhaben entgegen stehen kann. Aus dem Zitat folgt indes nicht die Statthaftigkeit ihres Normenkontrollantrags. Die zi- tierte Vorschrift ist Teil einer Auflistung von Normen, die dem Flächennutzungsplan Rechtswirkungen vermit- teln. Jaeger behauptet jedoch nicht, dass wegen dieser Vermittlung von Rechtswirkungen die Möglichkeit ei- ner Normenkontrolle gegen einen Flächennutzungsplan eröffnet sei. Vielmehr ist er der Auffassung, dass Flächen- nutzungspläne generell nicht Gegenstand der prinzipa- len Normenkontrolle seien. Er vertritt zwar zunächst die Auffassung, die neuere Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts dürfte folgerichtig dazu führen, dass alle Darstellungen eines Flächennutzungsplans mit der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ana- log angreifbar seien, soweit sie durch andere Normen Rechtswirkungen vermittelt bekommen (vgl. a. a. O. Rdnr. 10.1). Er führt im Folgenden aber aus, es bleibe festzuhalten, dass Darstellungen des Flächennutzungs- plans ohne die gesetzliche Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mangels Außenwirkung keine Rechtswir- kungen entfalteten (vgl. a. a. O. Rdnr. 11). Da hier aber kein Fall des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorliegt (s. o.), ist auch nach dieser Literaturmeinung die Normenkont- rolle nicht statthaft. Es kommt hinzu, dass Jaeger darüber hinaus sogar die Zulassung einer Normenkontrolle für Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für wenig praxisgerecht und nicht erforderlich hält, weil es möglich sei, die Darstellungen über eine Verpflichtungsklage auf Genehmigung oder eine nachbarliche Anfechtungsklage gegen die Genehmigung eines Außenbereichsvorhabens inzident zu überprüfen; er widerspricht damit ausdrück- lich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. 4. 2007 (vgl. a. a. O. Rdnr. 15). Auch nach dieser Auffassung besteht somit kein Anlass, das gefundene Er- gebnis in Frage zu stellen. DOI: 10.1007/s10357-014-2618-3 Ausweisung eines Wasserschutzgebiets zugunsten eines privaten Betreibers; Enteignung zugunsten eines privaten Betreibers GG Art. 14 Abs. 1 und 3; WHG § 52 Abs. 1; BayWG Art 31 Abs. 4; BayEG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 124 a Abs. 4 Zur Sicherung des Fassungsbereichs eines Wasser- schutzgebiets ist in der Regel die Vollenteignung das geeignete Mittel. VGH München, Beschluss vom 28. 2. 2013 – 8 ZB 12.475 – Die Kläger (Eheleute) wenden sich gegen einen Enteignungsbe- schluss des Landratsamts S… vom 19. 8. 2011. Mit dem Beschluss wurde das Eigentum an einer Fläche von 66 m² aus dem Grundstück FlNr. 100 der Gemarkung G… an den Beigeladenen übertragen. Der Beigeladene betreibt dort eine private Wasserversorgungsein- richtung („Wassergemeinschaft G…“, vertreten durch den Beigelade- nen). Das Landratsamt S… wies zum Schutz der vorhandenen Quelle ein Wasserschutzgebiet aus (Verordnung vom 9. 2. 2007 in der Fas- sung der Verordnung vom 11. 12. 2009). Die streitbefangene Fläche von 66 m² liegt in dem in der Schutzverordnung festgelegten Fas- sungsbereich (Schutzzone 1). Aus den Gründen: Der ausschließlich auf den Vorwurf ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils vom 16. 1. 2012 gestützte Zulassungsantrag (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bleibt ohne Erfolg. In Teilbereichen erfüllt der Zulassungsan- trag schon die Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. 1. Die Kläger rügen, der Enteignungszweck im Fassungs- bereich/Schutzzone 1 hätte sich auch auf andere Weise als durch Entziehung des Eigentums und Übertragung auf den Enteignungsbegünstigten (Beigeladenen) erreichen lassen (Art. 3 Abs. 1 BayEG). Der Fassungsbereich eines Wasserschutzgebiets ist der empfindlichste Bereich für den Schutz eines der wich- tigsten Lebensmittel für den Menschen. § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 sieht insoweit gravierende Einschränkun- gen der Nutzung des privaten Eigentums vor. Diese Ein- schränkungen entleeren nicht nur den Inhalt des privaten Eigentums im Sinne des § 903 BGB. Sie erfordern viel- mehr auch eine gesicherte Rechtsstellung für den Betrei- ber der Wassergewinnungsanlage, zumal der Fassungs- bereich in der Regel durch Einzäunung zutrittssicher zu gestalten ist (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bay- ern, Stand Juli 2012, § 51 WHG Rdnr. 93). Infolgedessen kommt es offensichtlich nicht in Betracht, zur Sicherung des Fassungsbereichs auf ein rechtlich nicht beständiges, weil nur schuldrechtliches Rechtsverhältnis wie Pacht etc. zurückzugreifen. Selbst die Belastung mit einer Dienst- barkeit (§§ 1018, 1090 BGB) reicht wegen der faktischen Entleerung des Eigentums bei einer zutrittssicheren Ge- staltung nicht aus; insoweit ist der Zulassungsvortrag aber bereits zu wenig klar im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ein ernstlicher Rechtsfehler des Erstgerichts lässt sich jedenfalls angesichts der hohen Intensität des erfor- derlichen Eingriffs in das bisherige Nutzungsregime nicht feststellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. 8. 1964 – I C 48.63, BVerwGE 19, 171, 173). 2. Die Kläger rügen – mit zwei Sätzen –, dass dem Ent- eignungsantrag des Beigeladenen als Privatperson nicht hätte stattgegeben werden dürfen, wobei sie besonders auf Vorbringen in erster Instanz verweisen, das indes ebenfalls wenig ergiebig ist. Der Vortrag der Kläger ist am Maßstab des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO insgesamt nicht ausreichend. Das Erstge- richt hat das Vorbringen mit schlüssiger Begründung zu- rückgewiesen. Art. 31 Abs. 4 Satz 1 BayWG lässt es außer- dem zu, bei bestehendem öffentlichen Interesse auf Antrag Wasserschutzgebiete auch für Gewässer, die der privaten NuR (2014) 36: 223–224 223 Rechtsprechung 123

Ausweisung eines Wasserschutzgebiets zugunsten eines privaten Betreibers; Enteignung zugunsten eines privaten Betreibers

  • Upload
    kathrin

  • View
    216

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Ausweisung eines Wasserschutzgebiets zugunsten eines privaten Betreibers; Enteignung zugunsten eines privaten Betreibers

sätzlich klären zu lassen. Er stellt jedoch keinen Umstand dar, der aus rechtlichen Gründen dazu nötigt, hier die Möglichkeit einer prinzipalen Normenkontrolle zu eröff-nen. In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass selbst eine stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfah-ren nicht zu der von den Antragstellerinnen gewünschten Darstellung einer gewerblichen Baufläche führen würde. Denn eine solche Entscheidung würde zwar die Darstel-lung einer Fläche für die Landwirtschaft beseitigen. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Darstellung einer gewerblichen Baufläche könnten die Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren jedoch nicht erreichen. Denn es obläge erneut der Entscheidung der Antragsgegnerin, wie sie die Flächen zukünftig im Flächennutzungsplan ausweist.

4. Die von den Antragstellerinnen zitierten Stimmen in der Literatur vertreten – entgegen ihrer Ansicht – keine ab-weichende Auffassung.

a) So hat auch nach Löhr (in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11.  Aufl. 2009, § 5 Rdnr.  46b) ein Flächennut-zungsplan nur in den Fällen und nur insoweit Recht-normqualität, als konkrete Standortzuweisungen nach § 35 Abs.  3 Satz  3 BauGB getroffen werden. Im Übrigen er-möglichten die Darstellungen eines Flächennutzungsplans eine nachvollziehende Abwägung zwischen dem öffentli-chen Belang und den Interessen des Vorhabenträgers und erlangten keine Rechtsnormqualität.

b) Ohne Erfolg berufen sich die Antragstellerinnen des Weiteren auf Jaeger (in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB § 5 Rdnr. 10.1 ff.). Den Antragstellerinnen ist zwar zuzu-geben, dass es sich bei dem Zitat in Rdnr. 12.1 um ein redaktionelles Versehen handeln dürfte, denn der Wider-spruch eines Vorhabens zu Darstellungen in einem Flä-chennutzungsplan ist in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB und nicht in dem zitierten § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB als ein öffentlicher Belang genannt, der einem Vorhaben entgegen stehen kann. Aus dem Zitat folgt indes nicht die Statthaftigkeit ihres Normenkontrollantrags. Die zi-tierte Vorschrift ist Teil einer Auflistung von Normen, die dem Flächennutzungsplan Rechtswirkungen vermit-teln. Jaeger behauptet jedoch nicht, dass wegen dieser Vermittlung von Rechtswirkungen die Möglichkeit ei-ner Normenkontrolle gegen einen Flächennutzungsplan eröffnet sei. Vielmehr ist er der Auffassung, dass Flächen-nutzungspläne generell nicht Gegenstand der prinzipa-len Normenkontrolle seien. Er vertritt zwar zunächst die Auffassung, die neuere Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichts dürfte folgerichtig dazu führen, dass alle Darstellungen eines Flächennutzungsplans mit der Normenkontrolle nach § 47 Abs.  1 Nr.  1 VwGO ana-log angreif bar seien, soweit sie durch andere Normen Rechtswirkungen vermittelt bekommen (vgl. a. a. O. Rdnr.  10.1). Er führt im Folgenden aber aus, es bleibe festzuhalten, dass Darstellungen des Flächennutzungs-plans ohne die gesetzliche Grundlage des § 35 Abs.  3 Satz 3 BauGB mangels Außenwirkung keine Rechtswir-kungen entfalteten (vgl. a. a. O. Rdnr. 11). Da hier aber kein Fall des § 35 Abs.  3 Satz  3 BauGB vorliegt (s. o.), ist auch nach dieser Literaturmeinung die Normenkont-rolle nicht statthaft. Es kommt hinzu, dass Jaeger darüber hinaus sogar die Zulassung einer Normenkontrolle für Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für wenig praxisgerecht und nicht erforderlich hält, weil es möglich sei, die Darstellungen über eine Verpflichtungsklage auf Genehmigung oder eine nachbarliche Anfechtungsklage gegen die Genehmigung eines Außenbereichsvorhabens inzident zu überprüfen; er widerspricht damit ausdrück-lich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. 4. 2007 (vgl. a. a. O. Rdnr. 15). Auch nach dieser Auffassung besteht somit kein Anlass, das gefundene Er-gebnis in Frage zu stellen.

DOI: 10.1007/s10357-014-2618-3

Ausweisung eines Wasserschutzgebiets zugunsten eines privaten Betreibers; Enteignung zugunsten eines privaten Betreibers

GG Art. 14 Abs. 1 und 3; WHG § 52 Abs. 1; BayWG Art 31 Abs. 4; BayEG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 124 a Abs. 4

Zur Sicherung des Fassungsbereichs eines Wasser-schutzgebiets ist in der Regel die Vollenteignung das geeignete Mittel.VGH München, Beschluss vom 28. 2. 2013 – 8 ZB 12.475 –

Die Kläger (Eheleute) wenden sich gegen einen Enteignungsbe-schluss des Landratsamts S… vom 19. 8. 2011. Mit dem Beschluss wurde das Eigentum an einer Fläche von 66 m² aus dem Grundstück FlNr.  100 der Gemarkung G… an den Beigeladenen übertragen. Der Beigeladene betreibt dort eine private Wasserversorgungsein-richtung („Wassergemeinschaft G…“, vertreten durch den Beigelade-nen). Das Landratsamt S… wies zum Schutz der vorhandenen Quelle ein Wasserschutzgebiet aus (Verordnung vom 9. 2. 2007 in der Fas-sung der Verordnung vom 11. 12. 2009). Die streitbefangene Fläche von 66 m² liegt in dem in der Schutzverordnung festgelegten Fas-sungsbereich (Schutzzone 1).

Aus den Gründen:

Der ausschließlich auf den Vorwurf ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils vom 16. 1. 2012 gestützte Zulassungsantrag (vgl. § 124 Abs.  2 Nr.  1 VwGO) bleibt ohne Erfolg. In Teilbereichen erfüllt der Zulassungsan-trag schon die Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

1. Die Kläger rügen, der Enteignungszweck im Fassungs-bereich/Schutzzone 1 hätte sich auch auf andere Weise als durch Entziehung des Eigentums und Übertragung auf den Enteignungsbegünstigten (Beigeladenen) erreichen lassen (Art. 3 Abs. 1 BayEG).

Der Fassungsbereich eines Wasserschutzgebiets ist der empfindlichste Bereich für den Schutz eines der wich-tigsten Lebensmittel für den Menschen. § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 sieht insoweit gravierende Einschränkun-gen der Nutzung des privaten Eigentums vor. Diese Ein-schränkungen entleeren nicht nur den Inhalt des privaten Eigentums im Sinne des § 903 BGB. Sie erfordern viel-mehr auch eine gesicherte Rechtsstellung für den Betrei-ber der Wassergewinnungsanlage, zumal der Fassungs-bereich in der Regel durch Einzäunung zutrittssicher zu gestalten ist (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bay-ern, Stand Juli 2012, § 51 WHG Rdnr. 93). Infolgedessen kommt es offensichtlich nicht in Betracht, zur Sicherung des Fassungsbereichs auf ein rechtlich nicht beständiges, weil nur schuldrechtliches Rechtsverhältnis wie Pacht etc. zurückzugreifen. Selbst die Belastung mit einer Dienst-barkeit (§§ 1018, 1090 BGB) reicht wegen der faktischen Entleerung des Eigentums bei einer zutrittssicheren Ge-staltung nicht aus; insoweit ist der Zulassungsvortrag aber bereits zu wenig klar im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ein ernstlicher Rechtsfehler des Erstgerichts lässt sich jedenfalls angesichts der hohen Intensität des erfor-derlichen Eingriffs in das bisherige Nutzungsregime nicht feststellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. 8. 1964 – I C 48.63, BVerw GE 19, 171, 173).

2. Die Kläger rügen – mit zwei Sätzen –, dass dem Ent-eignungsantrag des Beigeladenen als Privatperson nicht hätte stattgegeben werden dürfen, wobei sie besonders auf Vorbringen in erster Instanz verweisen, das indes ebenfalls wenig ergiebig ist.

Der Vortrag der Kläger ist am Maßstab des § 124 a Abs. 4 Satz  4 VwGO insgesamt nicht ausreichend. Das Erstge-richt hat das Vorbringen mit schlüssiger Begründung zu-rückgewiesen. Art. 31 Abs. 4 Satz 1 BayWG lässt es außer-dem zu, bei bestehendem öffentlichen Interesse auf Antrag Wasserschutzgebiete auch für Gewässer, die der privaten

NuR (2014) 36: 223–224 223Rechtsprechung

123

Page 2: Ausweisung eines Wasserschutzgebiets zugunsten eines privaten Betreibers; Enteignung zugunsten eines privaten Betreibers

Wasserversorgung dienen, auszuweisen (vgl. dazu Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand September 2010, Art. 31 BayWG Rdnr. 24). Hinzu kommt die Rechtspre-chung des Bundesverfassungsgerichts in der sog. Boxberg-Entscheidung ( BVerfG, U. v. 24. 3. 1987 – 1 BvR 1046/85, BVerfGE 74, 264, 284 ff.), wonach eine Enteignung zu-gunsten Privater nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wenn diese Enteignung dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. Art.  14 Abs. 3 Satz 1 GG). Mit all dem hätten sich die Kläger vertieft auseinandersetzen und den Streitstoff angemessen durchdringen müssen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 a Rdnr. 71 mit Rdnr. 34 f.). Daran fehlt es hier.

3. Die Unmaßgeblichkeit des Vortrags der Kläger, ein Antrag des Beigeladenen sei nicht gestellt worden, hat der Beklagte mit Hinweis auf die einschlägige Literatur belegt. Danach kann ein Wasserschutzgebiet auch von Amts we-gen festgesetzt werden (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, § 51 WHG Rdnr. 35).

Anordnung einer Ersatzpflanzung

BauGB § 9 Abs. 1, § 213; BayBO Art. 3 Abs. 3, Art. 54 Abs. 2; LStVG Art. 7 Abs. 2

1. Eine auf § 9 Abs.  1 Nr.  25b BauGB beruhende Festsetzung im Bebauungsplan, dass Bäume, Sträu-cher oder sonstige Bepflanzungen zu erhalten sind, entfaltet nach deren endgültiger Beseitigung kei-nen Regelungsgehalt (mehr), der mit den Mitteln der Bauaufsicht selbstständig durchgesetzt werden könnte.

2. Eine Ersatzbepflanzung kann ohne eine ent-sprechende (planungs-)rechtliche Vorgabe (§ 9 Abs.  1 Nr.  25a BauGB) weder allein aufgrund von Art.  54 Abs. 2 Satz 2 BayBO noch nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG angeordnet werden.VGH München, Urteil vom 23. 4. 2013 – 9 B 12.1584 –

Der Kläger und die Klägerinnen (im Folgenden: Kläger) sind Mit-eigentümer des Grundstücks das sich im Geltungsbereich des Be-bauungsplans der Stadt A. befindet. Dieser setzt für das Baugrund-stück ein reines Wohngebiet fest und enthält für diesen Bereich Festsetzungen über „zu erhaltende Büsche und Sträucher“. Die Klä-ger wenden sich gegen die – zwangsgeldbewehrte – Anordnung der Beklagten, eine Ersatzpflanzung für mehrere vom Kläger zu 1 ent-gegen den Festsetzungen des Bebauungsplans gefällte Bäume vor-zunehmen bzw. eine solche zu dulden sowie gegen die ebenfalls auferlegte Verpflichtung, eine dreijährige fachmännische Fertigstel-lungs- und Entwicklungspflege der zu pflanzenden Bäume durch-führen zu lassen. Eine entsprechende, ursprünglich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungs-recht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Lan-desstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG –) gestützte Verfügung hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 24. 6. 2008 erlassen. Nach Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens, in dessen Rahmen die aufschiebende Wirkung der gegen diesen Bescheid er-hobenen Klage angeordnet worden war, erklärte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 25. 8. 2008 und Berichtigungsbescheid vom 6. 10. 2008, die streitgegenständliche Anordnung ergehe nun auf der Grundlage des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs.  3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), verringerte die Beträge der angedrohten Zwangsgelder und verlängerte die ge-setzten Fristen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe sich mit ihrer streitgegenständlichen Anordnung zulässiger-weise auf die baurechtliche Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 2 BayBO gestützt, deren Voraussetzungen im Einzelnen hier erfüllt seien. Ge-gen die den Klägerinnen zu 2 und 3 auferlegten Duldungspflich-ten sowie gegen die angedrohten Zwangsgelder bestünden ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.

Aus den Gründen:Die zugelassene Berufung hat Erfolg. … Entgegen der Auf-fassung des Verwaltungsgerichts ist die Beklagte nicht be-fugt, allein auf der Grundlage des Art.  54 Abs.  2 Satz  2 BayBO anzuordnen, die Kläger hätten für die auf Veran-lassung des Klägers zu 1 entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans gefällten Bäume eine Ersatzpflanzung vorzunehmen bzw. zu dulden sowie eine dreijährige fach-männische Fertigstellungs- und Entwicklungspflege der zu pflanzenden Bäume durchführen zu lassen. Denn die maßgebliche und auf § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB beruhende Festsetzung im Bebauungsplan, dass die Bäume zu erhalten sind, entfaltet nach deren endgültiger Beseitigung keinen Regelungsgehalt (mehr), der mit den Mitteln der Bauauf-sicht durchgesetzt werden könnte. Ein (Wieder-)Herstellen der öffentlichen Ordnung und damit eines rechtmäßigen Zustands kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der planungsrechtlich vorgeschriebene Erhalt der Bäume nach der Fällung unmöglich geworden ist. Die Anordnung ei-ner Ersatzpflanzung etc. hat demgegenüber einen abwei-chenden Inhalt und findet damit im Bebauungsplan keine rechtliche Stütze.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB können im Bebauungs-plan aus städtebaulichen Gründen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für land-wirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flä-chen Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern festgesetzt werden. Gemäß Art. 54 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Halbs. 1 BayBO haben die Bauauf-sichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungs-änderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und In-standhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind, und können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maß-nahmen treffen. Diese Befugnis bezieht sich grundsätzlich auch auf Baugrundstücke (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 3 BayBO).

Gemessen daran ist festzustellen, dass mit der Fällung der zu erhaltenden Bäume zwar gegen die entsprechende Festsetzung des Bebauungsplans – unabhängig davon, ob die Kläger hiervon Kenntnis hatten oder nicht – versto-ßen wurde. Dies berechtigt die zuständige Bauaufsichts-behörde jedoch nicht, allein aufgrund der ihr in Art. 54 Abs.  2 Satz  2 BayBO allgemein eingeräumten Befugnis ohne entsprechende planungsrechtliche Vorgabe – etwa nach § 9 Abs.  1 Nr.  25a BauGB – eine Ersatzpflanzung etc. anzuordnen. Soweit das Verwaltungsgericht in die-sem Zusammenhang ausführt, für den Fall, dass Bäume oder Strauchgruppen beseitigt werden und damit gegen die Festsetzung im Bebauungsplan verstoßen wird, könne aufgrund des Art.  54 Abs.  2 Satz  2 BayBO angeordnet werden, dass als Ersatz entsprechende neue Anpflanzun-gen vorgenommen werden, stützt es diese Ansicht nicht nur auf nicht mehr gültiges Recht und die entsprechende Kommentarliteratur (Art. 5 BayBO a. F., außer Kraft ge-treten mit Erlass der aktuellen BayBO i. d. F. d. Bek. v. 14. 8. 2007), sondern lässt überdies unberücksichtigt, dass das im Baugesetzbuch normierte Planungsrecht mit den Vorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB i. V. m. § 213 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BauGB eine insoweit abschließende Regelung enthält.

Eine sog. Erhaltungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB sichert lediglich den Bestand des in dieser Festset-zung definierten Grüns (vgl. Gaentzsch in Berliner Kom-mentar zum BauGB, Stand April 2013, § 9 Rdnr. 65), nicht aber den Bewuchs des Standorts mit dieser Pflanze. Der Schutz, den eine derartige planungsrechtliche Festsetzung den von ihr erfassten Pflanzen bietet, ist für den Fall einer

Rechtsprechung

123

224 NuR (2014) 36: 224–225