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1 Auszug aus der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 mit Weisungen und Erläuterungen des BLW (Stand 19. Dezember 2008) Art. 59 Grundsatz 1 Der Bund gewährt Beiträge an die Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Nutz- tiere in besonders tierfreundlichen Stallungen halten oder regelmässig ins Freie lassen. 2 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die für das jeweilige Programm ange- meldeten Tierkategorien mindestens 1 Grossvieheinheit umfassen. Der für BTS-Beiträge massgebende Tierbestand muss insgesamt mindestens 1 GVE umfas- sen. Er kann sich aus mehreren Tierkategorien zusammensetzen. Für RAUS-Beiträge gilt die gleiche Regelung. 3 Werden bestimmte Tierkategorien für Beiträge nach Artikel 60 oder 61angemeldet, so sind alle zu dieser Kategorie gehörenden Tiere nach den entsprechenden Regeln zu halten. Diese Vorschrift schliesst auch Tiere ein, die in einem separaten Stall (z.B. für Handelstiere, verschiedene Ställe eines sogenannten Stufenbetriebes) gehalten werden. Werden Tiere der Rindergattung auf andere Betriebe – dazu gehören auch Hirten- und Sömmerungs- betriebe – verstellt, ist dies der TVD zu melden. Art. 60 Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme 1 Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) gelten Mehrflächen- Haltungssysteme: a. in welchen die Tiere frei in Gruppen gehalten werden; b. in welchen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und c. die über genügend natürliches Tageslicht verfügen. 2 Das EVD legt die Anforderungen an die Haltungssysteme und an die Haltung der ein- zelnen Tierkategorien fest. 3 Es kann: a. für Mastgeflügel eine minimale Mastdauer vorschreiben und festlegen, wie der Zu- gang des Geflügels zum Aussenklimabereich zu dokumentieren ist; b. schmerzerzeugende Eingriffe an Tieren verbieten; c. Fälle definieren, in denen der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin von einzel- nen Bestimmungen abweichen darf; Ausnahmen betreffend den Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft. Verfügt ein Bewirt- schafter für die betreffenden Tiere über keine Unterkunft, die den Anforderungen nach An- hang 1 der Ethoprogrammverordnung vom 25. Juni 2008 entspricht, werden keine BTS- Beiträge ausgerichtet. d. die Kantone ermächtigen, in Einzelfällen unter bestimmten Voraussetzungen Ab- weichungen von Mindestmassen zuzulassen. Allgemeine Anforderungen

Auszug aus der Verordnung über die Direktzahlungen an die ... · PDF file7 Anforderungen verformbare Liegematten Anforderungen des BTS-Programms betreffend verformbare Liegematten

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1

Auszug aus der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 mit Weisungen und Erläuterungen des BLW (Stand 19. Dezember 2008) Art. 59 Grundsatz 1 Der Bund gewährt Beiträge an die Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Nutz-

tiere in besonders tierfreundlichen Stallungen halten oder regelmässig ins Freie lassen. 2 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die für das jeweilige Programm ange-

meldeten Tierkategorien mindestens 1 Grossvieheinheit umfassen. Der für BTS-Beiträge massgebende Tierbestand muss insgesamt mindestens 1 GVE umfas-sen. Er kann sich aus mehreren Tierkategorien zusammensetzen. Für RAUS-Beiträge gilt die gleiche Regelung.

3 Werden bestimmte Tierkategorien für Beiträge nach Artikel 60 oder 61angemeldet, so sind alle zu dieser Kategorie gehörenden Tiere nach den entsprechenden Regeln zu halten.

Diese Vorschrift schliesst auch Tiere ein, die in einem separaten Stall (z.B. für Handelstiere, verschiedene Ställe eines sogenannten Stufenbetriebes) gehalten werden. Werden Tiere der Rindergattung auf andere Betriebe – dazu gehören auch Hirten- und Sömmerungs-betriebe – verstellt, ist dies der TVD zu melden.

Art. 60 Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme 1 Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) gelten Mehrflächen-

Haltungssysteme: a. in welchen die Tiere frei in Gruppen gehalten werden; b. in welchen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewegungs-

und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und c. die über genügend natürliches Tageslicht verfügen.

2 Das EVD legt die Anforderungen an die Haltungssysteme und an die Haltung der ein-zelnen Tierkategorien fest.

3 Es kann: a. für Mastgeflügel eine minimale Mastdauer vorschreiben und festlegen, wie der Zu-

gang des Geflügels zum Aussenklimabereich zu dokumentieren ist; b. schmerzerzeugende Eingriffe an Tieren verbieten; c. Fälle definieren, in denen der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin von einzel-

nen Bestimmungen abweichen darf; Ausnahmen betreffend den Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft. Verfügt ein Bewirt-schafter für die betreffenden Tiere über keine Unterkunft, die den Anforderungen nach An-hang 1 der Ethoprogrammverordnung vom 25. Juni 2008 entspricht, werden keine BTS-Beiträge ausgerichtet.

d. die Kantone ermächtigen, in Einzelfällen unter bestimmten Voraussetzungen Ab-weichungen von Mindestmassen zuzulassen.

Allgemeine Anforderungen

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2

Art. 61 Regelmässiger Auslauf im Freien 1 Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS) bedeutet, dass;

a. den Raufutter verzehrenden Nutztieren während der Vegetationsperiode an min-destens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide gewährt wird und sie wäh-rend der Winterfütterungsperiode an mindestens 13 Tagen pro Monat ins Freie ge-lassen werden;

b. den Schweinen, den Kaninchen sowie dem Nutzgeflügel täglich Auslauf gewährt wird.

2 Weide Laufhof, Aussenklimabereich und Stall entsprechen den Bedürfnissen der Tiere. 3 Das EVD erlässt für die einzelnen Tierkategorien Vorschriften über den Auslauf. 4 Es legt die Anforderungen an Weide, Laufhof, Aussenklimabereich und Stall sowie an

die Haltung der einzelnen Tierkategorien fest. 5 Es kann:

a. für Mastgeflügel eine minimale Mastdauer vorschreiben; b. Fälle definieren, in denen der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin von einzel-

nen Bestimmungen abweichen darf; c. die Kantone ermächtigen, in Einzelfällen unter bestimmten Bedingungen Abwei-

chungen von den Auslaufvorschriften zu bewilligen oder abweichende Mindest-masse zuzulassen.

6 Es legt fest, wie der Auslauf zu dokumentieren ist. Art. 62 Beiträge 1 Die Beiträge für BTS betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:

a. über 120 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, 90 Franken über 30 Monate alte Tiere der Pferdegattung, über ein Jahr alte Ziegen und Kaninchen

b. Schweine ohne Saugferkel 155 Franken c. Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinie), Legehennen, 280 Franken

Junghennen, Junghähne und Küken, Mastpoulets und Truten 2 Die Beiträge für RAUS betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:

a. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, Tiere der Pferde- 180 Franken gattung, über ein Jahr alte Schafe und Ziegen sowie Kaninchen

b. nicht säugende Zuchtsauen 360 Franken c. übrige Schweine ohne Saugferkel 155 Franken d. Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinie), Legehennen, 280 Franken

Junghennen, Junghähne und Küken, Mastpoulets und Truten Sind die erforderlichen Gebäude oder Einrichtungen (z.B. Aussenklimabereich, Laufhöfe) nicht ab 1. Januar des Beitragsjahres benutzbar, werden für die betroffenen Tierkategorien keine BTS- und RAUS-Beiträge ausgerichtet. Werden bei einer erstmals angemeldeten Tier-kategorie die BTS- bzw. RAUS-Anforderungen am 1. Januar nicht erfüllt, kann der Kanton 50 Prozent des betreffenden Jahresbeitrages ausrichten, wenn die Vorschriften spätestens ab dem 1. Juli eingehalten werden.

Allgemeine Anforderungen

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3

Beiträge für die Ethoprogramme werden für die folgenden Tierkategorien ausgerichtet Tierkategorien der Rindergattung (inklusive Hochlandrinder, Yaks) und Wasserbüffel

A1 Milchkühe

A2 andere Kühe (Mutter- und Ammenkühe, Ausmastkühe, verstellte Galtkühe)

A3 weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung

A4 weibliche Tiere, über 120 - 365 Tage alt

A5 weibliche Tiere, bis 120 Tage alt (nur RAUS)

A6 männliche Tiere, über 730 Tage alt

A7 männliche Tiere, über 365 - 730 Tage alt

A8 männliche Tiere, über 120 bis 365 Tage alt

A9 männliche Tiere, bis 120 Tage alt (nur RAUS)

Tierkategorien der Pferdegattung (inkl. Maultiere, Maulesel, Ponys, Kleinpferde und Esel)

B1 weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 30 Monate alt

B2 Hengste, über 30 Monate alt

B3 Pferde, bis 30 Monate alt (nur RAUS)

Tierkategorien der Ziegengattung

C1 weibliche Tiere, über ein Jahr alt

C2 männliche Tiere, über ein Jahr alt

Tierkategorien der Schafgattung (nur RAUS)

D1 weibliche Tiere, über ein Jahr alt

D2 männliche Tiere, über ein Jahr alt

D3 Weidelämmer

Tierkategorien der Schweinegattung

E1 Zuchteber, über halbjährig

E2 nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig

E3 säugende Zuchtsauen

E4 abgesetzte Ferkel

E5 Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine

Allgemeine Anforderungen

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F1 Kaninchen

Tierkategorien des Nutzgeflügels

G1 Zuchthennen und Zuchthähne (Bruteierproduktion für Lege- und Mastlinien)

G2 Legehennen

G3 Junghennen, Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets)

G4 Mastpoulets

G5 Truten

Allgemeine Anforderungen

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Gruppen-haltung

Alle Tiere müssen in Gruppen gehalten werden (zulässige Abweichungen siehe unten).

Zugang Liegebereich und übrige Bereiche zulässige Abweichung

Dauernd Zugang zu einem Liegebereich (vgl. unten) und zu einem nicht eingestreuten Bereich. Dauernd zugänglich bedeutet, dass alle Tiere der Kategorie 24 Stunden am Tag Zugang haben; nur folgende Abweichungen sind zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Weidens

sowie während des Auslaufs in einem vom Stall entfernten Laufhof; c. während des Melkens; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise

Besamung; e. bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem

voraussichtlichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden;

f. bei kranken oder verletzten Tieren; nur jene Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind. Sie sind wenn nötig separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind;

g. während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Nummern der betreffenden Tiere und das Transportdatum sind vor dem Beginn der Abweichung in einem Journal festgehalten worden;

h. bei hochträchtigen Rindern, die nach dem Kalben in einem Anbindestall gehalten werden; diese dürfen frühestens zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin dorthin umgestallt werden.

Zwischen dem 1. April und dem 30. November ist der tägliche Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft nicht zwingend erforderlich, wenn die Tiere dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsverhältnissen müssen sie Zugang zu einer Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer BTS-konformen Unterkunft nicht zumutbar, können die Tiere während einiger Tage in einer nicht BTS-konformen Unterkunft untergebracht werden.

Fressbereich/ Tränkebereich

Befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung Zulässige Abweichungen: Abkalbebox und Krankenabteil.

BTS Rindvieh und Wasserbüffel

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Beleuchtung Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen ist eine geringere Beleuchtung zulässig.

Unterlagen im Liegebereich

Liegebereich: Strohmatratzen oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung. Werden bei Tieren der Rindergattung verformbare, in Liegeboxen installierte Liegematten verwendet, gelten sie als gleichwertige Unterlage, wenn: a. ein Beleg nach Seite 7 Ziffer 2 vorliegt; b. bei weiblichen Tieren ein Prüfbericht nach Seite 6 Ziffer 1.1 oder 1.3

und bei männlichen Tieren ein Prüfbericht nach Seite 6 Ziffer 1.2 oder 1.3 vorliegt; und

c. alle Liegematten ausschliesslich mit gehäckseltem Stroh eingestreut sind.

Liegebereich 1. Strohmatratzen und gleichwertige Unterlagen mit natürlichen

Einstreuematerialien Die Einstreueschicht muss verformbar und so kompakt sein, dass der Boden darunter auch dann nicht zum Vorschein kommt, wenn man an der dünnsten Stelle mit dem Fuss mehrmals scharrt. Weitere Informationen sind im Dokument „BTS-Liegebereich – I. Strohmatratzen und gleichwer-tige Unterlagen“ zu finden. Dieses Dokument kann heruntergeladen werden auf „www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen und Strukturen > BTS und RAUS" (unterhalb „a. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel").

2. Liegematten in Boxen-Laufställen Detailinformationen sind im Dokument „BTS-Liegebereich – II. Liegematten in Boxen-Laufställen“ zu finden. Dieses Dokument kann heruntergeladen werden auf „www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen und Strukturen > BTS und RAUS" (unterhalb „a. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel").

3. Fress-/Liegeboxen Das Bundesamt für Veterinärwesen, das für die Bewilligung von Stalleinrichtungen zuständig ist, hat bisher keine Fress-/Liegeboxen bewilligt.

Einstreue Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. Als für Tiere gesundheitlich problematische Einstreuematerialien gelten insbesondere Zeitungspapier und Materialien mit aussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Als ökologisch bedenklich gilt namentlich Torf.

Behördliche Anordnungen

Behördliche Anordnungen (z.B. Quarantäne-Verfügung) sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet.

BTS Rindvieh und Wasserbüffel

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Anforderungen verformbare Liegematten

Anforderungen des BTS-Programms betreffend verformbare Liegematten für die Tiere der Rindergattung sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle 1 Gleichwertigkeit zu Strohmatratzen 1.1 Für weibliche Tiere als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein

Liegemattenfabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht belegt, dass a. sie insgesamt mindestens 100 weibliche Tiere, die auf

mindestens drei Betrieben gehalten wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern 1.4–1.6 untersucht hat;

b. unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderungen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind;

c. sie das Liegemattenfabrikat unter Einhaltung der Bestimmungen nach Ziffer 1.8 geprüft hat;

d. die Anforderungen nach Ziffer 1.9 erfüllt sind. 1.2 Für männliche Tiere als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein

Liegemattenfabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht belegt, dass: a. sie insgesamt mindestens 100 männliche Tiere, die auf

mindestens drei Betrieben gehalten wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern 1.4–1.6 untersucht hat;

b. unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderungen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind;

c. sie das Liegemattenfabrikat unter Einhaltung der Bestimmungen nach Ziffer 1.8 geprüft hat;

d. die Anforderungen nach Ziffer 1.9 erfüllt sind. 1.3 Nur in einem bestimmten Stall als gleichwertig zu Strohmatratzen

gilt ein Liegemattenfabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht belegt, dass: a. sie alle Tiere, die im betreffenden Stall gehalten wurden, unter

Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern 1.4–1.6 untersucht hat;

b. unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderungen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind.

1.4 Die Matten des zu untersuchenden Fabrikates wurden mindestens drei Monate vor der Untersuchung eingebaut.

1.5 Die Tiere werden frühestens drei Monate nach dem letzten Weidegang untersucht.

BTS Rindvieh und Wasserbüffel

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Fortsetzung: Anforderungen verformbare Liegematten

1.6 In den betreffenden Ställen werden jeweils alle Tiere untersucht mit Ausnahme von: a. Kühen im ersten Drittel der Laktation; b. Galtkühen; c. Tieren, die häufig im Laufgang liegen; d. Tieren, die krank sind oder es kürzlich waren; e. Tieren, die unfallbedingt verletzt sind; f. Tieren, die seit weniger als drei Monaten im jeweiligen Stall

gehalten wurden. 1.7 Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit:

a. Höchstens 25 Prozent der Sprunggelenke (Tarsi) weisen Krusten oder offene Wunden auf.

b. Höchstens 8 Prozent der Tarsi weisen Krusten oder offene Wunden mit mehr als 2 cm Durchmesser auf.

c. Höchstens 1 Prozent der Tarsi weist andere gravierende Veränderungen, wie Umfangsvermehrungen, auf.

d. Es sind keine weiteren gravierenden körperlichen Schäden feststellbar, die durch die Liegematte verursacht sein könnten.

e. Es sind keine Verhaltensanomalien feststellbar, die durch die Liegematte verursacht sein könnten.

1.8 Die Verformbarkeit und die Elastizität eines Liegemattenfabrikates wird durch Pressen einer Stahlkalotte (r = 120 mm) mit einer Kraft von 2000 Newton gegen die Liegematte gemessen: a. im Neuzustand der Liegematte; b. nach 100 000 Trittbelastungen durch einen künstlichen Kuhfuss

mit einer Kraft von 10 000 Newton. 1.9 Anforderungen hinsichtlich der Verformbarkeit und der Elastizität: Die Stahlkalotte muss:

a. im Neuzustand 10 mm oder tiefer in die Matte eindringen können;

b. nach den Trittbelastungen nach Ziffer 1.8 Buchstabe b 8 mm oder tiefer in die Matte eindringen können.

2 Nachweis der Gleichwertigkeit bei der Kontrolle Damit die Kontrollperson verifizieren kann, welches Mattenfabri-kat eingesetzt wird, muss der Bewirtschafter oder die Bewirt-schafterin einen Beleg der Mattenlieferfirma vorweisen können, auf dem der Name und die BVET-Bewilligungsnummer des installierten Fabrikats sowie das Datum der Installation vermerkt sind. Weitere Informationen sind im Dokument „BTS-Liegebereich – II. Liege-matten in Boxen-Laufställen“ zu finden. Dieses Dokument kann heruntergeladen werden auf „www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen und Strukturen > BTS und RAUS" (unterhalb „a. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel").

BTS Rindvieh und Wasserbüffel

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Gruppen-haltung

Alle Tiere müssen in Gruppen gehalten werden (zulässige Abweichungen siehe unten).

Zugang Liegebereich und übrige Bereiche: zulässige Abweichungen

Dauernd Zugang zu einem Liegebereich (vgl. unten) und zu einem nicht eingestreuten Bereich. Dauernd zugänglich bedeutet, dass alle Tiere der Kategorie 24 Stunden am Tag Zugang haben – nur folgende Abweichungen sind zulässig: während der Fütterung; während des Auslaufs in Gruppen

(auf einer Weide oder in einem vom Stall entfernten Laufhof); während der Nutzung; im Zusammenhang mit dem Eingriff am Tier, beispielsweise

Hufpflege; bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem

voraussichtlichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden;

bei kranken oder verletzten Tieren; nur jene Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind. Sie sind wenn nötig separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind;

während einer Integrationsphase von maximal sechs Monaten nach der Ankunft auf dem Betrieb; in diesem Fall kann ein Tier in einer eingestreuten Einflächen-Bucht einzeln untergebracht werden, sofern diese höchstens 3 m von der Gruppe entfernt ist, in die es integriert werden soll und Sichtkontakt möglich ist. Kein Tier darf fixiert werden.

Zwischen dem 1. April und dem 30. November ist der tägliche Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft nicht zwingend erforderlich, wenn die Tiere dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsverhältnissen müssen sie Zugang zu einer Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer BTS-konformen Unterkunft nicht zumutbar, können die Tiere während einiger Tage in einer nicht BTS-konformen Unterkunft untergebracht werden.

Fressbereich/ Tränkebereich

Befestigter Boden (nicht Sägemehlbett).

Perforierungen im Stall- und Laufhofbereich

Die ganze den Tieren im Stall-/Laufhofbereich zugängliche Fläche darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.

BTS Pferde

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Beleuchtung Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen ist eine geringere Beleuchtung zulässig.

Unterlagen und Mindestfläche im Liegebereich

Sägemehlbett oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung. Auf Böden mit guter Wärmedämmung (z.B. Holzböden) muss das Sägemehlbett im Durchschnitt 5 cm dick sein und den Boden zu mindestens 95 Prozent decken. Auf Böden mit weniger guter Wärmedämmung (z.B. Betonböden) muss das Sägemehlbett im Durchschnitt 10 cm dick sein und den Boden zu mindestens 95 Prozent decken. Massgebend sind die folgenden Werte, die kurz nach der Verabschiedung der Ethoprogrammverordnung in die Tierschutzverordnung eingefügt wurden:

Widerristhöhe (Gruppendurchschnitt)

< 120 cm

120-134 cm

134-148 cm

148-162 cm

162-175 cm

> 175 cm

Minimale Liegefläche, m2/Tier 4,0 4,5 5,5 6,0 7,5 8,0

Deckenhöhe Massgebend sind die folgenden Werte, die kurz nach der Verabschiedung der Ethoprogrammverordnung in die Tierschutzverordnung eingefügt wurden:

Widerristhöhe des grössten Pferdes in der Gruppe

< 120 cm

120-134 cm

134-148 cm

148-162 cm

162-175 cm

> 175 cm

Minimale Deckenhöhe, m 1,8 1,9 2,1 2,3 2,5 2,5

Fütterung Die Fütterung muss so organisiert sein, dass jedes Tier ohne Störung durch Artgenossen fressen kann. Werden die Tiere in Fressständen gefüttert, so sind die folgenden Bestimmungen einzuhalten: a. Jedem Tier in der Gruppe steht ein separater Fressstand zur

Verfügung. b. Die Fressstandlänge entspricht mindestens 1,5-mal der durchschnitt-

lichen Widerristhöhe. c. Hinter den Fressständen muss den Tieren ein Zirkulationsgang mit

einer Breite von mindestens 1,5-mal der durchschnittlichen Widerristhöhe zur Verfügung stehen.

Behördliche Anordnungen

Behördliche Anordnungen (z.B. Quarantäne-Verfügung) sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet.

BTS Pferde

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Gruppenhaltung Alle weiblichen Tiere müssen in Gruppen gehalten werden (zulässige Abweichungen siehe unten).

Zugang Liegebereich und nicht eingestreuter gedeckter Bereich: zulässige Abweichungen

Dauernd Zugang zu einem Liegebereich (vgl. unten) und zu einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich (vgl. unten). Dauernd zugänglich bedeutet, dass alle Tiere der Kategorie 24 Stunden am Tag Zugang haben – nur folgende zulässige Abweichung sind zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Weidens

sowie während des Auslaufs in einem vom Stall entfernten Laufhof; c. während des Melkens; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise

Klauenpflege; e. bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem

voraussichtlichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden;

f. bei kranken oder verletzten Tieren; nur jene Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Ver-letzung zwingend erforderlich sind. Sie sind wenn nötig separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind.

Zwischen dem 1. April und dem 30. November ist der tägliche Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft nicht zwingend erforderlich, wenn die Tiere dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsverhältnissen müssen sie Zugang zu einer Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer BTS-konformen Unterkunft nicht zumutbar, können die Tiere während einiger Tage in einer nicht BTS-konformen Unterkunft untergebracht werden.

Unterlagen und Mindestfläche im Liegebereich

je Tier mindestens 1,2 m2 Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung; oder

mindestens 0,6 m2 Strohmatratze und mindestens 0.6 m2 erhöhte, nicht perforierte Liegenische; sie muss nicht eingestreut werden.

nicht eingestreu-ter, ged. Bereich

Je Tier mindestens 0,8 m2; der gedeckte Bereich eines dauernd zugänglichen Laufhofes ist vollumfänglich anrechenbar.

Beleuchtung Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.

Tränkebereich Befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung.

Behördliche Anordnungen

Behördliche Anordnungen (z.B. Quarantäne-Verfügung) sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet.

BTS Ziegen

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Gruppenhaltung Alle Tiere müssen in Gruppen gehalten werden (zulässige Abweichung siehe unten).

Zugang Liegebereich und nicht eingestreuter gedeckter Bereich zulässige Abweichungen Fixierung Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenstände

Dauernd Zugang zu einem Liegebereich (vgl. unten) und zu einem nicht eingestreuten Bereich haben (vgl. unten). Die Bereiche müssen nicht zwingend durch einen Niveauunterschied oder einen Balken getrennt sein. Dauernd zugänglich bedeutet, dass alle Tiere der Kategorie 24 Stunden am Tag Zugang haben – nur folgende Abweichung sind zulässig: a. während der Fütterung in Fressständen; b. tagsüber während des Aufenthalts auf einer Weide

sowie während des Auslaufs in einem vom Stall entfernten Laufhof; c. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise

Besamung; d. bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder bei Gliedmassen-

problemen; in diesen Fällen kann die betreffende Sau vom Beginn des Nestbauverhaltens bis längstens zum Ende des Tages, der auf die Geburt folgt, fixiert werden; Bei der Kontrolle werden die Aufzeichnungen nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren und Haustieren überprüft.

e. während maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und während der Säugeperiode; während diesen beiden Perioden müssen Zuchtsauen nicht in Gruppen gehalten werden; sie müssen aber dauernd Zugang zu einem Liegebereich und einem nicht eingestreuten Bereich haben (vgl. unten); Dauernd bedeutet 24 Stunden am Tag für alle Tiere der Kategorie – Ausnahme: wenn bei Stallarbeiten notwendig.

f. während der Deckzeit; während dieser dürfen Zuchtsauen längstens zehn Tage einzeln in Fress-/Liegeboxen bzw. Kasten-ständen gehalten werden, sofern die Anforderungen an den Liegebereich erfüllt sind. Für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere in einem Journal festzuhalten; Nach den erwähnten 10 Tagen gelten Fress-/Liegeboxen und Kastenstände nicht mehr als Liegebereich, d.h. die betreffenden Buchten müssen über einen anderen, genügend grossen und den Vorschriften entsprechenden Liegebereich verfügen oder die Tiere müssen umgebuchtet werden.

g. bei kranken oder verletzten Tieren; nur jene Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind. Sie sind wenn nötig separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind.

BTS Schweine

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13

Liegebereich

Bereichs-trennung bei Vorratsfütterung

a. darf keine Perforierung aufweisen;

b. muss ausreichend mit Langstroh oder Chinaschilf eingestreut sein; Geschnittenes Langstroh bzw. Chinaschilf (Schnittlänge mindestens 5 cm) sind ebenfalls zulässig (Verhinderung einer Verstopfung der Entmistungseinrichtung).

c. Ausser in den Abferkelbuchten ist ferner ausreichend Sägemehl als Einstreu zulässig, wenn die Stalltemperatur die folgenden Werte übersteigt: 20 °C bei abgesetzten Ferkeln; 15 °C bei Mastschweinen und Remonten bis 60 kg; 9 °C bei über 60 kg schweren Tieren (inklusive Zuchteber und nichtsäugenden Zuchtsauen).

d. kann nur dann als Fressbereich genutzt werden, wenn die Tiere nachts während einer ununterbrochenen Zeitspanne von mindestens 8 Stunden keinen Zugang zum Futter haben. Einstellung des Fütterungscomputers

Kompost-Systeme

In Kompost-Systemen muss den Tieren ausserhalb des Kompost-bereiches eine Liegefläche nach Anhang 1 der Tierschutzverord-nung vom 23. April 2008 zur Verfügung stehen. Diese Anforderung muss nicht erfüllt werden bei Buchten, in denen abgesetzte Ferkel gehalten werden, wenn die Buchtenfläche im Stallinnern mindestens 0,6 m2 je Tier beträgt.

Fress- und Tränkebereich

muss sich ausserhalb des Liegebereichs befinden; befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung.

Beleuchtung Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen ist eine geringere Beleuchtung zulässig.

Behördliche Anordnungen

Behördliche Anordnungen (z.B. Quarantäne-Verfügung) sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet.

BTS Schweine

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Gruppenhaltung Zuchtzibben und Jungtiere müssen in Gruppen gehalten werden (Zulässige Abweichung unten).

Nest Je Wurf muss ein separates eingestreutes Nest mit einer Mindestfläche von 0.10 m2 zur Verfügung stehen.

Buchtengrösse Jede Bucht für Jungtiere muss mindestens 2 m2 umfassen. Je Tier müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen:

Mindestflächen je Jungtier vom Absetzen bis

zum 35. Lebenstag vom 36. bis zum

84. Lebenstag ab dem

85. Lebenstag

minimale Gesamt-fläche je Tier, wovon

0,101) m2 0,151) m2 0,251) m2

– erhöhte Fläche je Tier

0,02 m2 0,04 m2 0,06 m2

– minimale einge-streute Fläche je Tier

0,03 m2 0,05 m2 0,08 m2

Mindestflächen ausserhalb des Nests, je

Zibbe

mit Wurf ohne Wurf sowie in Verbin-dung mit Abweichung der Gruppenhaltungsvorschrift

minimale Gesamtfläche je Tier, wovon

1,501) m2 0,601) m2

– erhöhte Fläche je Tier 0,40 m2 0,20 m2

– minimale eingestreute Fläche je Tier

0,50 m2 0,25 m2

1) über mindestens 35% dieser Fläche muss die lichte Höhe im Minimum 60 cm betragen Alle erwähnten Flächen müssen allen Tieren der Kategorie 24 Stunden am Tag zugänglich sein – Zulässige Abweichung: siehe unten und soweit bei Stallarbeiten notwendig.

Bucht Die Distanz zwischen der Bodenfläche und den erhöhten Flächen muss mindestens 20 cm betragen. Die erhöhten Flächen dürfen perforiert sein, sofern die Stegbreite bzw. der Stabdurchmesser und die Schlitz- bzw. Lochgrösse dem Gewicht und der Grösse der Tiere angepasst sind.

BTS Kaninchen

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Einstreu Die Einstreumenge ist so zu bemessen, dass die Tiere scharren können.

Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. Als für Tiere gesundheitlich problematische Einstreuematerialien gelten insbesondere Zeitungspapier und Materialien mit aussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Als ökologisch bedenklich gilt namentlich Torf.

zulässige Abweichungen

Kranke oder verletzte Tiere sind wenn nötig separat unterzubringen. In diesem Fall müssen den Tieren die Mindestflächen je Zibbe ohne Wurf nach obiger Tabelle zur Verfügung stehen.

Von Maximal zwei Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis maximal zehn Tage nach der Geburt müssen Zibben nicht in Gruppen gehalten werden.

Beleuchtung Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen ist eine geringere Beleuchtung zulässig.

Behördliche Anordnungen

Behördliche Anordnungen (z.B. Quarantäne-Verfügung) sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet.

BTS Kaninchen

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Sitzstangen Im Stall müssen den Tieren Sitzstangen auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, welche die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllen. Die minimale Sitzstangenlänge beträgt: 14 cm je ausgewachsenes Tier; 11 cm je Junghenne bzw. -hahn (ab 10. Lebenswoche); 8 cm je Küken (bis 10. Lebenswoche).

Aussenklima- bereich Mindestmasse

Ausnahmen

Der Aussenklimabereich (AKB) muss: a. nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite

vollumfänglich offen oder durch ein Draht- oder ein Kunststoffgeflecht begrenzt sein;

b. vollständig gedeckt sein; c. ausreichend eingestreut sein; d. soweit nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.

Mindestmasse Tiere Bodenfläche des AKB

(ganze Fläche einge-streut)

Für Herden mit mehr als 100 Tieren: Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und (bei RAUS) der Öffnungen ins Freie

Zuchthen-nen, -hähne und Legehennen

– Mindestens 43 m2 pro 1000 Tiere

– Insgesamt mindestens 1,5 Laufmeter pro 1000 Tiere;

– jede Öffnung mindestens 0,7 m.

Junghennen, -hähne und Küken (ab 43. Lebens- tag)

– Mindestens 32 m2 pro 1000 Tiere

– Insgesamt mindestens 1,5 Laufmeter pro 1000 Tiere;

– jede Öffnung mindestens 0,7 m.

Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den obigen Anforderungen abweichen für eine befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist. Lässt der Kanton ein Mass zu, das von den Anforderungen abweicht, hat er dem Bewirtschafter eine Ausnahmebewilligung auszustellen, die auch die Begründung und die Geltungsdauer beinhaltet.

Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden, wenn der Stall während maximal drei aufeinanderfolgenden Monaten am gleichen Ort steht und anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird.

BTS Geflügel (ohne Mastpoulets und Truten)

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Zugang zum Aussenklima-bereich zulässige Abweichungen

Die Tiere müssen jeden Tag tagsüber Zugang zu einem AKB haben. Abweichungen von den obigen Bestimmungen: Der Zugang zum AKB darf bei starkem Wind im AKB, bei schnee-

bedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen im AKB eingeschränkt werden; Werden die Öffnungen vom Stall zum AKB am Morgen wegen zu starkem Wind bzw. zu tiefen Temperaturen nicht geöffnet, hat der Geflügelhalter tagsüber zu prüfen, ob der Grund für die Einschränkung des Zugangs zum AKB nach wie vor besteht. Die tägliche Zugangsdauer zum AKB darf reduziert werden, wenn dies bei einem Lichtprogramm oder zur Einleitung der Mauser zwingend notwendig ist; Bei kranken Herden darf der Zugang eingeschränkt werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit erforderlich ist;

um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für die Kategorien G1 und G2 (siehe Seite 3) bis 10 Uhr geschlossen bleiben;

nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alters-woche darf der Zugang für die Kategorien G1 und G2 (siehe Seite 3) zum AKB eingeschränkt werden;

der Zugang zum AKB ist an den ersten 42 Lebenstagen fakultativ.

Beleuchtung zulässige Abweichung

Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig. In Stallbereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrichtungen oder der Distanz zur Fensterfront stark reduziert ist, muss die Lichtstärke von 15 Lux durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden.

Einstreue Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. Als für Tiere gesundheitlich problematische Einstreuematerialien gelten insbesondere Zeitungspapier und Materialien mit aussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Als ökologisch bedenklich gilt namentlich Torf. Für Nutzgeflügel ist die Einstreue zweckmässig, wenn die Tiere ihr Bedürfnis nach Scharren und Picken (Erkundungsverhalten) sowie nach Staubbaden befriedigen können.

Behördliche Anordnungen

Behördliche Anordnungen (z.B. Quarantäne-Verfügung) sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet.

BTS Geflügel (ohne Mastpoulets und Truten)

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Dokumentation und Kontrolle

Auslaufjournal

Der Zugang zum AKB ist spätestens nach drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen.

Wurde der Zugang der Tiere zum AKB eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. starker Wind im AKB, Schnee, Temperatur im AKB über Mittag, "Alter", "Legebeginn"). Für die Dokumentation des Zugangs zum AKB gelten die Erläuterungen und Weisungen im Bereich RAUS-Programm Geflügel auf Seite 49.

Stallskizze Skizze AKB

Kontrollen

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Stallskizze vorweisen können. Darauf müssen die für die Tiere begehbare Fläche, die Masse der Sitzstangen und die maximal zulässige Tierzahl vermerkt sein

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des AKB vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen (einschliesslich jene der Öffnungen) und Flächen sowie die maximal zulässige Tierzahl festgehalten sein. Die Stall- und die AKB-Skizze sind eine Orientierungshilfe. Sie müssen nicht massstabsgetreu sein, aber alle relevanten Stalleinrichtungen und Angaben enthalten. Ein Vorschlag für eine solche Skizze sowie ein Excel-Dokument für die Berechnung der maximal zulässigen Tierzahl nach Tierschutzverordnung kann unter "www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > BTS / RAUS > Nutzgeflügel" heruntergeladen werden.

Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Mit ihrer Unterschrift auf der Skizze bestätigt die Kontrollperson, dass sie die relevanten Masse nachgemessen und die maximal zulässige Tierzahl nachgerechnet hat. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizzen noch aktuell sind und ob die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet.

BTS Geflügel (ohne Mastpoulets und Truten)

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Bodenfläche Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend einzustreuen.

Sitzgelegen-heiten

Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag erhöhte Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, die vom Bundesamt für Veterinärwesen für den Einsatz beim betreffenden Masttyp bewilligt sind. Die in der Bewilligung angegebene minimale Anzahl Sitz-gelegenheiten bzw. deren Fläche oder Länge ist einzuhalten.

Mastdauer BTS-Beiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn alle Mastpoulets während mindestens 30 Tagen gemästet werden. Bei der Kontrolle ist die Einhaltung der minimalen Mastdauer stichproben-weise anhand von Unterlagen über die Kükenlieferungen und über die Schlachtungen während den letzten 12 Monaten zu prüfen. Wenn ein triftiger Grund vorliegt, ist eine kürzere oder eine längere Zeitdauer zu überprüfen.

Aussenklima- bereich Mindestmasse

Ausnahmen

Der AKB muss: a. nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite

vollumfänglich offen oder durch ein Draht- oder ein Kunststoffgeflecht begrenzt sein;

b. vollständig gedeckt sein; c. ausreichend eingestreut sein; d. soweit nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.

Mindestmasse Tiere Bodenfläche des AKB

(ganze Fläche einge-streut)

Für Herden mit mehr als 100 Tieren: Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und (bei RAUS) der Öffnungen ins Freie

Mast-poulets

– Mindestens 20 Prozent der Bodenfläche im Stallinnern

– Insgesamt mindestens 2 Laufmeter pro 100 m2 der Bodenfläche im Stallinnern;

– jede Öffnung mindestens 0,7 m; – nur BTS: Die Öffnungen des Stalles zum

AKB müssen so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.

Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den obigen Anforderungen abweichen für eine befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist. Lässt der Kanton ein Mass zu, das von den Anforderungen abweicht, hat er dem Bewirtschafter eine Ausnahmebewilligung auszustellen, die auch die Begründung und die Geltungsdauer beinhaltet.

BTS Mastpoulets

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mobiler Geflügelstall

Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden, wenn der Stall während maximal drei aufeinanderfolgenden Monaten am gleichen Ort steht und anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird.

Zugang zum Aussenklima-bereich zulässige Abweichungen

Die Tiere müssen jeden Tag tagsüber Zugang zu einem AKB haben. Abweichungen von den obigen Bestimmungen: Der Zugang zum AKB darf bei starkem Wind im AKB, bei schnee-

bedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen im AKB eingeschränkt werden; Werden die Öffnungen vom Stall zum AKB am Morgen wegen zu starkem Wind bzw. zu tiefen Temperaturen nicht geöffnet, hat der Geflügelhalter tagsüber zu prüfen, ob der Grund für die Einschränkung des Zugangs zum AKB nach wie vor besteht. Die tägliche Zugangsdauer zum AKB darf reduziert werden, wenn dies bei einem Lichtprogramm zwingend notwendig ist. Bei kranken Herden darf der Zugang eingeschränkt werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit erforderlich ist.

Der Zugang zum AKB ist für Mastpoulets in den ersten 21 Lebens-tagen fakultativ.

Beleuchtung Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen ist eine geringere Beleuchtung zulässig.

Einstreue Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. Als für Tiere gesundheitlich problematische Einstreuematerialien gelten insbesondere Zeitungspapier und Materialien mit aussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Als ökologisch bedenklich gilt namentlich Torf. Für Nutzgeflügel ist die Einstreue zweckmässig, wenn die Tiere ihr Bedürfnis nach Scharren und Picken (Erkundungsverhalten) sowie nach Staubbaden befriedigen können.

Behördliche Anordnungen

Behördliche Anordnungen (z.B. Quarantäne-Verfügung) sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet.

BTS Mastpoulets

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Dokumentation und Kontrolle

Auslaufjournal

Der Zugang zum AKB ist spätestens nach drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen.

Wurde der Zugang der Tiere zum AKB eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. starker Wind im AKB, Schnee, Temperatur im AKB über Mittag, "Alter"). Für die Dokumentation des Zugangs zum AKB gelten die Erläuterungen und Weisungen im Bereich RAUS-Programm Geflügel auf Seite 49.

Stallskizze Skizze AKB

Kontrolle

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Stallskizze und eine aktuelle Skizze des AKB vorweisen können. Darauf müssen die relevanten Angaben über die Sitzgelegenheiten, die von den Tieren begehbare Bodenfläche im Stallinnern und die relevanten Abmessungen (einschliesslich jene der Öffnungen) und Flächen vermerkt sein. Die Stall- und die AKB-Skizze sind eine Orientierungshilfe. Sie müssen nicht massstabsgetreu sein, aber alle relevanten Stalleinrichtungen und Angaben enthalten.

Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Mit ihrer Unterschrift auf der Skizze bestätigt die Kontrollperson, dass sie die relevanten Masse nachgemessen und die maximal zulässige Tierzahl nachgerechnet hat

Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze noch aktuell ist. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die auf der Skizze vermerkte Anzahl Sitzgelegenheiten den Tieren zur Verfügung steht.

BTS Mastpoulets

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Bodenfläche Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend einzustreuen.

Sitzgelegen-heiten

Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag Sitzge-legenheiten auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, die dem Verhalten und den physischen Fähigkeiten der Tiere angepasst sind.

Rückzugsmög-lichkeiten

Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag genügend Rückzugsmöglichkeiten (z. B. aus Strohballen) zur Verfügung stehen.

Aussenklima- bereich Mindestmasse Ausnahmen

Der AKB muss: a. nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite

vollumfänglich offen oder durch ein Draht- oder ein Kunststoffgeflecht begrenzt sein;

b. vollständig gedeckt sein; c. ausreichend eingestreut sein; d. soweit nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.

Mindestmasse Tiere Bodenfläche des AKB

(ganze Fläche einge-streut)

Für Herden mit mehr als 100 Tieren: Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB

Truten – Mindestens 20 Pro-zent der Bodenflä-che im Stallinnern

– Insgesamt mindestens 2 Laufmeter pro 100 m2 der Bodenfläche im Stallinnern;

– jede Öffnung mindestens 0,7 m. Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den obigen Anforderungen abweichen für eine befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist. Lässt der Kanton ein Mass zu, das von den Anforderungen abweicht, hat er dem Bewirtschafter eine diesbezügliche Ausnahmebewilligung auszustellen, die auch die Begründung und die Geltungsdauer beinhaltet.

mobiler Geflügelstall

Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden, wenn der Stall während maximal drei aufeinanderfolgenden Monaten am gleichen Ort steht und anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird.

BTS Truten

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Zugang zum Aussenklima-bereich zulässige Abweichungen

Die Tiere müssen jeden Tag tagsüber Zugang zu einem AKB haben. Abweichungen von den obigen Bestimmungen: Der Zugang zum AKB darf bei starkem Wind im AKB, bei schnee-

bedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen im AKB eingeschränkt werden; Werden die Öffnungen vom Stall zum AKB am Morgen wegen zu starkem Wind bzw. zu tiefen Temperaturen nicht geöffnet, hat der Geflügelhalter tagsüber zu prüfen, ob der Grund für die Einschränkung des Zugangs zum AKB nach wie vor besteht. Die tägliche Zugangsdauer zum AKB darf reduziert werden, wenn dies bei einem Lichtprogramm zwingend notwendig ist. Bei kranken Herden darf der Zugang eingeschränkt werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit erforderlich ist.

Der Zugang zum AKB ist für Truten in den ersten 42 Lebenstagen fakultativ

Beleuchtung Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen ist eine geringere Beleuchtung zulässig.

Einstreue Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. Als für Tiere gesundheitlich problematische Einstreuematerialien gelten insbesondere Zeitungspapier und Materialien mit aussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Als ökologisch bedenklich gilt namentlich Torf. Für Nutzgeflügel ist die Einstreue zweckmässig, wenn die Tiere ihr Bedürfnis nach Scharren und Picken (Erkundungsverhalten) sowie nach Staubbaden befriedigen können.

Behördliche Anordnungen

Behördliche Anordnungen (z.B. Quarantäne-Verfügung) sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet.

BTS Truten

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Dokumentation und Kontrolle

Auslaufjournal

Der Zugang zum AKB ist spätestens nach drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen.

Wurde der Zugang der Tiere zum AKB eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. starker Wind im AKB, Schnee, Temperatur im AKB über Mittag, "Alter"). Für die Dokumentation des Zugangs zum AKB gelten die Erläuterungen und Weisungen im Bereich RAUS-Programm Geflügel auf Seite 49.

Stallskizze Skizze AKB

Kontrolle

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Stallskizze und eine aktuelle Skizze vorweisen können. Darauf müssen die relevanten Angaben über die Sitzgelegenheiten und die Bodenfläche im Stallinnern sowie die relevanten Abmessungen (einschliesslich jene der Öffnungen) und Flächen sowie die für die Tiere begehbare Stallinnenfläche festgehalten sein. Die Stall- und die AKB-Skizze sind eine Orientierungshilfe. Sie müssen nicht massstabsgetreu sein, aber alle relevanten Stalleinrichtungen und Angaben enthalten.

Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Mit ihrer Unterschrift auf der Skizze bestätigt die Kontrollperson, dass sie die relevanten Masse nachgemessen und die maximal zulässige Tierzahl nachgerechnet hat

Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze noch aktuell ist und ob die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die auf der Skizze vermerkte Anzahl Sitzgelegenheiten den Tieren zur Verfügung steht.

BTS Truten

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Stall Liegebereich

Der Liegebereich darf keine Perforierung aufweisen;

er muss mit ausreichender und geeigneter Einstreue versehen sein.

Einstreue Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. Als für Tiere gesundheitlich problematische Einstreuematerialien gelten insbesondere Zeitungspapier und Materialien mit aussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Als ökologisch bedenklich gilt namentlich Torf.

Behördliche Anordnungen

Behördliche Anordnungen sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet.

Weide a. Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Verfügung stehende Grünfläche.

b. Morastige Stellen müssen ausgezäunt sein.

c. Die Weidefläche muss so bemessen sein, dass die Tiere einen wesentlichen Teil ihres Tagesbedarfs an Raufutter durch die Weide decken können. Die Weide muss den Grundfutterverzehr (Trockensubstanzbedarf) der betreffenden Tiere an den Tagen mit Weidegang zu mindestens einem Viertel decken. Im Zweifelsfall sind die entsprechenden Angaben in der aktuellen Nährstoffbilanz massgebend.

Auslauf Definition

Als Auslauf gilt der Aufenthalt auf einer Weide oder in einem Laufhof. Der Aufenthalt der Tiere im Freien gilt nicht als Auslauf, wenn sie dabei in ihrer Bewegung eingeschränkt sind.

Auslauf Anforderungen

a. Auslauf-Standardvariante Vom 1. Mai bis zum 31. Oktober ist den Tieren an mindestens

26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide zu gewähren. Vom 1. November bis zum 30. April ist den Tieren an mindestens

13 Tagen pro Monat Auslauf zu gewähren.

b. Auslauf-Alternativvariante für Tiere der Rindergattung, die gemästet werden, sowie für männliche und bis 120 Tage alte weibliche Zuchttiere der Rindergattung: Die Tiere haben während des ganzen Jahres dauernd Zugang zu einem Laufhof. Dauernd bedeutet "24 Stunden am Tag“ (für alle Tiere der Kategorie) – zulässige Abweichungen: Siehe Seite 4 und wenn während der Reinigung des Laufhofs notwendig.

RAUS Rindvieh und Wasserbüffel

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Auslauf zulässige Abweichungen

Ausnahmen

Während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und zehn Tage nach einer Geburt ist der Auslauf fakultativ.

Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist.

Im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Trockenstellung von Kühen kann der Weidegang während der ersten zehn Tage der Galtzeit durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden.

Bei der Standardvariante sind zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober folgende Abweichungen zulässig: – Bei schlechter Witterung und wenn das Gras im Mai noch nicht

weidereif ist, darf der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden.

– In den folgenden beiden Fällen kann der Kanton festlegen, an maximal wie vielen zusätzlichen Tagen der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden darf:

o Der Betrieb verfügt in zumutbarer Entfernung über zu wenig Land, das fachgerecht beweidet werden kann.

o Die Tiere können nicht an 26 Tagen geweidet werden, weil der Weg zu einem Teil der Parzellen nicht zumutbar ist (z. B. stark befahrene Strasse).

Bewilligt der Kanton einem Bewirtschafter, dass an einer bestimmten Anzahl Tage der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden darf, hat er ihm eine Ausnahmebewilligung auszustellen, die auch die Begründung und die Geltungsdauer beinhaltet. Der Kanton kann die besagte Anzahl Tage auch indirekt festlegen, indem er unter Berücksichtigung von Bst. c unter "Weide" auf Seite 24 die Fläche festlegt, die im Minimum beweidet werden muss. Die Weide ist ein wesentliches Element des RAUS-Programmes für Wiederkäuer. Deshalb soll bei Ausnahmebewilligungen die Grenze von durchschnittlich 20 Weidetagen pro Monat während der Vegetationsperiode nicht unterschritten werden.

RAUS Rindvieh und Wasserbüffel

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Laufhof Der Laufhof muss sich im Freien befinden. Zu Unsicherheiten kommt es immer wieder bei der unten skizzierten Gebäudeanordnung:

Der Laufhof befindet sich dann im Freien, wenn es sich bei Gebäude 1 und Gebäude 2 um separate Gebäude handelt, die höchstens auf einer Stirnseite miteinander verbunden sind, d.h. auf mindestens einer Stirnseite gibt es keine bauliche Verbindung. An dieser Stirnseite darf bei starkem Wind vorübergehend ein Windschutznetz angebracht werden. Die Dächer von Gebäude 1 und Gebäude 2 dürfen durch Träger verbunden sein.

Sonnenexponierte Laufhofflächen dürfen vom 1. März bis zum 30. September mit einem Netz beschattet werden.

Auf unbefestigten Auslaufflächen müssen morastige Stellen ausgezäunt sein.

Laufhof Masse

Den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof Dauernd bedeutet "24 Stunden am Tag“ (für alle Tiere der Kategorie) Ausnahmen: siehe Seite 4 und wenn während der Reinigung des Laufhofs notwendig.

Tiere Minimale Gesamtfläche1 m2/Tier

Davon minimale ungedeckte* Fläche m2/Tier

Kühe, hochträchtige Erstkalbende2) und Zuchtstiere

10 2,5

Jungtiere über 400 kg 6,5 1,8 Jungtiere 300–400 kg 5,5 1,5 Jungtiere über 120 Tage alt, bis

300 kg 4,5 1,3

Jungtiere 120 Tage alt 3,5 1 1 Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den

Laufbereich (inkl. den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof). 2 in den letzten Monaten vor dem voraussichtlichen

Abkalbetermin

L a u f h o f evtl.

bauliche Ver-

bindung

Gebäude 2 (z.B. Fressbereich)

Abtrennungen ( ) sollen die Sicht der Tiere in die Nach-barbuchten bzw. in die Umgebung nicht verunmögli-chen.

Gebäude 1 (z.B. Liegebereich)

RAUS Rindvieh und Wasserbüffel

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Laufhof Masse

Den Tieren nicht dauernd zugänglicher Laufhof zu einem Laufstall a. Mindestflächen Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier

für behornte Tiere

für nicht behornte Tiere

Kühe, hochträchtige Erstkalbende2) und Zuchtstiere

8,4 5,6

Jungtiere über 400 kg 6,5 4,9 Jungtiere 300–400 kg 5,5 4,5 Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg 4,5 4 Jungtiere 120 Tage alt 3,5 3,5 b. Ungedeckter Flächenanteil:

Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt* sein.

Laufhof zu einem Anbindestall a. Mindestflächen Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier

für behornte Tiere

für nicht behornte Tiere

Kühe, hochträchtige Erstkalbende2) und Zuchtstiere

12 8

Jungtiere über 400 kg 10 7 Jungtiere 300–400 kg 8 6 Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg 6 5 b. Ungedeckter Flächenanteil:

Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt* sein.

*Welcher Bereich der senkrecht unter einem Vordach liegenden Fläche als ungedeckte Fläche gilt, legt der Kanton fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere die Höhe, auf welcher sich die Dachtraufe befindet.

Laufhof Ausnahmen

Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen in diesem Anhang abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:

a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder

b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist. Lässt der Kanton ein Mass zu, das von den Anforderungen abweicht, hat er dem Bewirtschafter eine Ausnahmebewilligung auszustellen, die auch die Begründung und die Geltungsdauer beinhaltet.

RAUS Rindvieh und Wasserbüffel

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Dokumentation und Kontrolle

Aufzeichnungen

vereinfachte Aufzeichnungen

Der Auslauf ist spätestens nach drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen. Entsprechend der Organisation des Auslaufs ist er je Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde oder je Einzeltier zu dokumentieren. Ist der dauernde Zugang zum Laufhof bzw. zur Weide durch das Haltungssystem gewährleistet, muss der Auslauf nicht dokumentiert werden. Dauernd bedeutet "24 Stunden am Tag“ (für alle Tiere der Kategorie). Das Auslaufjournal muss jederzeit zugänglich sein. Es ist vom Bewirtschafter mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Der Auslauf ist auch für kleine Tierbe-stände aufzuzeichnen. Eine Eintragung (z.B. Strich) darf höchstens 4 Tage umfassen (Glaubwürdigkeit der Aufzeichnungen). Das Auslaufjournal ist ein Hilfsmittel zur Selbstkontrolle. Bei der Kontrolle durch eine Organisation ist das Auslaufjournal ein wichtiger Beleg (s. unten). Die Kontrollperson - hat zu überprüfen, ob der Auslauf während der letzten 12 Monate (wenn

ein triftiger Grund vorliegt, ist eine kürzere oder eine längere Zeitdauer zu überprüfen) vorschriftsgemäss eingetragen worden ist;

- hat unter Berücksichtigung weiterer Hinweise zu beurteilen, ob die Eintragungen im Auslaufjournal glaubwürdig sind; und

- hat auf Grund der Eintragungen im Auslaufjournal zu überprüfen, ob die Auslaufbestimmungen eingehalten worden sind.

Vereinfachte Dokumentation: Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Zugang zu einer Weide oder zu einem Laufhof gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im AJ gemacht werden. Dauernd bedeutet "24 Stunden am Tag“ (für alle Tiere der Kategorie). Ausnahmen: u.a. während der Reinigung des Laufhofs.

RAUS Rindvieh und Wasserbüffel

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Skizze Laufhof

Kontrollen

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des Laufhofs vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen und Flächen vermerkt sein. Die Laufhofskizze ist eine Orientierungshilfe; sie muss nicht massstabsgetreu sein.

Auf der Skizze muss zudem die maximal zulässige Anzahl Tiere festgehalten sein, die den Laufhof gleichzeitig benützen können.

Bei dauernd zugänglichen Laufhöfen muss die Skizze neben dem Laufhof auch den Stall umfassen.

Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Mit ihrer Unterschrift auf der Skizze bestätigt die Kontrollperson, dass sie die relevanten Masse nachgemessen hat.

Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu verifizieren, ob die Skizze noch aktuell ist. Zudem hat sie zu überprüfen, ob die aktuelle Tierzahl die auf der Skizze vermerkte max. zulässige Tierzahl nicht überschreitet.

RAUS Rindvieh und Wasserbüffel

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Auslauf Definition

Als Auslauf gilt der Aufenthalt auf einer Weide oder in einem Laufhof. Der Aufenthalt der Tiere im Freien gilt nicht als Auslauf, wenn sie dabei in ihrer Bewegung eingeschränkt sind, wie beispielsweise beim Ausritt oder beim Ziehen, an der Longe oder im Karussell.

Auslauf Anforderungen

Vom 1. Mai bis zum 31. Oktober ist den Tieren an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide zu gewähren.

Vom 1. November bis zum 30. April ist den Tieren an mindestens 13 Tagen pro Monat Auslauf zu gewähren.

Für Pferdehaltungen, welche am 1. September 2008 noch nicht bestanden haben, gelten für den Auslauf gleichzeitig die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung (Art. 61 Abs. 4 und 5). Nicht genutzte Pferde müssen täglich mindestens 2 Stunden Auslauf erhalten. Genutzte Pferde müssen mindestens zweimal pro Woche je mindestens 2 Stunden Auslauf erhalten

Auslauf zulässige Abweichungen

Ausnahmen

Während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und zehn Tage nach einer Geburt ist der Auslauf fakultativ.

Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist.

Zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober sind folgende Abweichungen zulässig: – Bei schlechter Witterung und wenn das Gras im Mai noch nicht

weidereif ist, darf der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden.

– In den folgenden beiden Fällen kann der Kanton festlegen, an maximal wie vielen zusätzlichen Tagen der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden darf:

o Der Betrieb verfügt in zumutbarer Entfernung über zu wenig Land, das fachgerecht beweidet werden kann.

o Die Tiere können nicht an 26 Tagen geweidet werden, weil der Weg zu einem Teil der Parzellen nicht zumutbar ist (z. B. stark befahrene Strasse). Bewilligt der Kanton einem Bewirtschafter, dass an einer bestimmten Anzahl Tage der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden darf, hat er ihm eine diesbezügliche Ausnahmebewilligung auszustellen, die auch die Begründung und die Geltungsdauer beinhaltet Der Kanton kann die besagte Anzahl Tage auch indirekt festlegen, indem er unter Berücksichtigung von Bst. c unter "Weide" auf Seite 24 die Fläche festlegt, die im Minimum beweidet werden muss. Die Weide ist ein wesentliches Element des RAUS-Programmes für Wiederkäuer. Deshalb soll bei Ausnahmebewilligungen die Grenze von durchschnittlich 20 Weidetagen pro Monat während der Vegetationsperiode nicht unterschritten werden.

RAUS Pferde

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Stall Die ganze Stallfläche (inklusive Laufhof), die den Tieren zugänglich ist, darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig;

muss mit ausreichender und geeigneter Einstreue versehen sein.

Einstreue Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. Als für Tiere gesundheitlich problematische Einstreuematerialien gelten insbesondere Zeitungspapier und Materialien mit aussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Als ökologisch bedenklich gilt namentlich Torf.

Laufhof Der Laufhof muss sich im Freien befinden.

Mindestflächen: Massgebend sind die folgenden Werte, die kurz nach der Verabschie-dung der Ethoprogrammverordnung in die Tierschutzverordnung eingefügt wurden:

Widerristhöhe (Gruppendurchschnitt)

< 120 cm

120-134 cm

134-148 cm

148-162 cm

162-175 cm

> 175 cm

- dauernd zugängliche Laufhoffläche, mindestens … m2/Tier

- nicht dauernd zu-gängliche Laufhof-fläche, mindestens … m2/Tier

12

18

14

21

16

24

20

30

24

36

24

36

Dauernd bedeutet "24 Stunden am Tag“ (für alle Tiere der Kategorie). Ausnahmen: siehe Seite 8 und wenn während der Reinigung des Laufhofs notwendig.

Befinden sich mehrere Tiere in einem Laufhof, entspricht die Mindestfläche der Summe der Mindestflächen für die einzelnen Tiere. Umfasst eine Gruppe mindestens fünf Tiere, so kann die Fläche um maximal 20 Prozent reduziert werden.

Ungedeckter Flächenanteil: Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein. Welcher Bereich der senkrecht unter einem Vordach liegenden Fläche als ungedeckte Fläche gilt, legt der Kanton fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere die Höhe, auf welcher sich die Dachtraufe befindet.

Sonnenexponierte Laufhofflächen dürfen vom 1. März bis zum 30. September mit einem Netz beschattet werden.

Auf unbefestigten Auslaufflächen müssen morastige Stellen ausgezäunt sein.

RAUS Pferde

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Laufhof Ausnahmen

Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen in diesem Anhang abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:

a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder

b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist. Lässt der Kanton ein Mass zu, das von den Anforderungen abweicht, hat er dem Bewirtschafter eine Ausnahmebewilligung auszustellen, die auch die Begründung und die Geltungsdauer beinhaltet.

Weide Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Verfügung stehende Grünfläche.

Morastige Stellen müssen ausgezäunt sein.

Die Weidefläche für die Tiere der Pferdegattung muss mindestens 8 a je Tier umfassen. Werden mehr als fünf Tiere gemeinsam geweidet, so kann die Fläche um maximal 20 Prozent reduziert werden. Den sich auf einer Weide befindenden Tiere muss die gesamte minimale Weidefläche zugänglich sein.

Behördliche Anordnungen

Behördliche Anordnungen sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet.

RAUS Pferde

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Dokumentation und Kontrolle

Aufzeichnungen vereinfachte Aufzeichnungen

Der Auslauf ist spätestens nach drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen. Entsprechend der Organisation des Auslaufs ist er je Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde oder je Einzeltier zu dokumentieren. Ist der dauernde Zugang zum Laufhof bzw. zur Weide durch das Haltungssystem gewährleistet, muss der Auslauf nicht dokumentiert werden. Dauernd bedeutet "24 Stunden am Tag“ (für alle Tiere der Kategorie). Das Auslaufjournal muss jederzeit zugänglich sein. Es ist vom Bewirtschafter mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Der Auslauf ist auch für kleine Tierbe-stände aufzuzeichnen. Eine Eintragung (z.B. Strich) darf höchstens 4 Tage umfassen (Glaubwürdigkeit der Aufzeichnungen) Das Auslaufjournal ist ein Hilfsmittel zur Selbstkontrolle. Bei der Kontrolle durch eine Organisation ist das Auslaufjournal ein wichtiger Beleg (s. unten). Die Kontrollperson - hat zu überprüfen, ob der Auslauf während der letzten 12 Monate (wenn

ein triftiger Grund vorliegt, ist eine kürzere oder eine längere Zeitdauer zu überprüfen) vorschriftsgemäss eingetragen worden ist;

- hat unter Berücksichtigung weiterer Hinweise zu beurteilen, ob die Eintragungen im Auslaufjournal glaubwürdig sind; und

- hat auf Grund der Eintragungen im Auslaufjournal zu überprüfen, ob die Auslaufbestimmungen eingehalten worden sind.

Vereinfachte Dokumentation: Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Zugang zu einer Weide oder zu einem Laufhof gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden. Dauernd bedeutet "24 Stunden am Tag“ (für alle Tiere der Kategorie) Ausnahmen: u.a. während der Reinigung des Laufhofs.

Skizze Laufhof Kontrollen

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des Laufhofs vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen und Flächen vermerkt sein. Die Laufhofskizze ist eine Orientierungshilfe; sie muss nicht massstabsgetreu sein.

Auf der Skizze muss zudem die maximal zulässige Anzahl Tiere festgehalten sein, die den Laufhof gleichzeitig benützen können.

Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die obigen Angaben auf der Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Mit ihrer Unterschrift auf der Skizze bestätigt die Kontrollperson, dass sie die relevanten Masse nachgemessen hat

Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu verifizie-ren, ob die Skizze noch aktuell ist. Zudem hat sie zu überprüfen, ob die aktuelle Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet.

RAUS Pferde

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Auslauf Definition

Als Auslauf gilt der Aufenthalt auf einer Weide oder in einem Laufhof. Der Aufenthalt der Tiere im Freien gilt nicht als Auslauf, wenn sie dabei in ihrer Bewegung eingeschränkt sind.

Auslauf Anforderungen

Vom 1. Mai bis zum 31. Oktober ist den Tieren an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide zu gewähren.

Vom 1. November bis zum 30. April ist den Tieren an mindestens 13 Tagen pro Monat Auslauf zu gewähren.

Auslauf zulässige Abweichungen

Ausnahmen

Während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und zehn Tage nach einer Geburt ist der Auslauf fakultativ.

Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist.

Zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober sind folgende Abweichungen zulässig: – Bei schlechter Witterung und wenn das Gras im Mai noch nicht

weidereif ist, darf der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden.

– In den folgenden beiden Fällen kann der Kanton festlegen, an maximal wie vielen zusätzlichen Tagen der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden darf:

o Der Betrieb verfügt in zumutbarer Entfernung über zu wenig Land, das fachgerecht beweidet werden kann.

o Die Tiere können nicht an 26 Tagen geweidet werden, weil der Weg zu einem Teil der Parzellen nicht zumutbar ist (z. B. stark befahrene Strasse). Bewilligt der Kanton einem Bewirtschafter, dass an einer bestimmten Anzahl Tage der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden darf, hat er ihm eine Ausnahmebewilligung auszustellen, die auch die Begründung und die Geltungsdauer beinhaltet Der Kanton kann die besagte Anzahl Tage auch indirekt festlegen, indem er unter Berücksichtigung von Bst. c unter "Weide" auf Seite 24 die Fläche festlegt, die im Minimum beweidet werden muss. Die Weide ist ein wesentliches Element des RAUS-Programmes für Wiederkäuer. Deshalb soll bei Ausnahmebewilligungen die Grenze von durchschnittlich 20 Weidetagen pro Monat während der Vegetationsperiode nicht unterschritten werden.

RAUS Ziegen

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Stall Liegebereich

Der Liegebereich darf keine Perforierung aufweisen;

er muss mit ausreichender und geeigneter Einstreue versehen sein; erhöhte Liegenischen für Ziegen müssen nicht eingestreut werden.

Einstreue Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. Als für Tiere gesundheitlich problematische Einstreuematerialien gelten insbesondere Zeitungspapier und Materialien mit aussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Als ökologisch bedenklich gilt namentlich Torf.

Behördliche Anordnungen

Behördliche Anordnungen sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet.

Weide Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Verfügung stehende Grünfläche.

Morastige Stellen müssen ausgezäunt sein.

Die Weidefläche für die Tiere muss so bemessen sein, dass die Tiere einen wesentlichen Teil ihres Tagesbedarfs an Raufutter durch die Weide decken können. Die Weide muss den Grundfutterverzehr (Trockensubstanzbedarf) der betreffenden Tiere an den Tagen mit Weidegang zu mindestens einem Viertel decken. Im Zweifelsfall sind die entsprechenden Angaben in der aktuellen Nährstoffbilanz massgebend.

Laufhof Der Laufhof muss sich im Freien befinden. Ungedeckter Flächenanteil:

Laufhöfe müssen zu mindestens 25 Prozent ungedeckt sein. Welcher Bereich der senkrecht unter einem Vordach liegenden Fläche als ungedeckte Fläche gilt, legt der Kanton fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere die Höhe, auf welcher sich die Dachtraufe befindet.

Sonnenexponierte Laufhofflächen dürfen vom 1. März bis zum 30. September mit einem Netz beschattet werden.

Auf unbefestigten Auslaufflächen müssen morastige Stellen ausgezäunt sein.

RAUS Ziegen

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Dokumentation und Kontrolle

Aufzeichnungen

vereinfachte Aufzeichnungen

Der Auslauf ist spätestens nach drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen. Entsprechend der Organisation des Auslaufs ist er je Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde oder je Einzeltier zu dokumentieren. Ist der dauernde Zugang zum Laufhof bzw. zur Weide durch das Haltungssystem gewährleistet, muss der Auslauf nicht dokumentiert werden. Dauernd bedeutet "24 Stunden am Tag“ (für alle Tiere der Kategorie). Das Auslaufjournal muss jederzeit zugänglich sein. Es ist vom Bewirtschafter mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Der Auslauf ist auch für kleine Tierbe-stände aufzuzeichnen. Eine Eintragung (z.B. Strich) darf höchstens 4 Tage umfassen (Glaubwürdigkeit der Aufzeichnungen). Das Auslaufjournal ist ein Hilfsmittel zur Selbstkontrolle. Bei der Kontrolle durch eine Organisation ist das Auslaufjournal ein wichtiger Beleg (s. unten). Die Kontrollperson - hat zu überprüfen, ob der Auslauf während der letzten 12 Monate (wenn

ein triftiger Grund vorliegt, ist eine kürzere oder eine längere Zeitdauer zu überprüfen) vorschriftsgemäss eingetragen worden ist;

- hat unter Berücksichtigung weiterer Hinweise zu beurteilen, ob die Eintragungen im Auslaufjournal glaubwürdig sind; und

- hat auf Grund der Eintragungen im Auslaufjournal zu überprüfen, ob die Auslaufbestimmungen eingehalten worden sind.

Vereinfachte Dokumentation: Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Zugang zu einer Weide oder zu einem Laufhof gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden. Dauernd bedeutet "24 Stunden am Tag“ (für alle Tiere der Kategorie) Ausnahmen: u.a. während der Reinigung des Laufhofs.

Skizze Laufhof Kontrollen

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des Laufhofs vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen und Flächen vermerkt sein. Die Laufhofskizze ist eine Orientierungshilfe; sie muss nicht massstabsgetreu sein. Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Mit ihrer Unterschrift auf der Skizze bestätigt die Kontrollperson, dass sie die relevanten Masse nachgemessen hat. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu verifizie-ren, ob die Skizze noch aktuell ist.

RAUS Ziegen

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Auslauf Definition

Als Auslauf gilt der Aufenthalt auf einer Weide oder in einem Laufhof Der Aufenthalt der Tiere im Freien gilt nicht als Auslauf, wenn sie dabei in ihrer Bewegung eingeschränkt sind.

Auslauf Anforderungen

Vom 1. Mai bis zum 31. Oktober ist den Tieren an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide zu gewähren.

Vom 1. November bis zum 30. April ist den Tieren an mindestens 13 Tagen pro Monat Auslauf zu gewähren.

Auslauf zulässige Abweichungen

Ausnahmen

Während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und zehn Tage nach einer Geburt ist der Auslauf fakultativ.

Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist.

Zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober sind folgende Abweichungen zulässig: – Bei schlechter Witterung und wenn das Gras im Mai noch nicht

weidereif ist, darf der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden.

– In den folgenden beiden Fällen kann der Kanton festlegen, an maximal wie vielen zusätzlichen Tagen der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden darf:

o Der Betrieb verfügt in zumutbarer Entfernung über zu wenig Land, das fachgerecht beweidet werden kann.

o Die Tiere können nicht an 26 Tagen geweidet werden, weil der Weg zu einem Teil der Parzellen nicht zumutbar ist (z. B. stark befahrene Strasse). Bewilligt der Kanton einem Bewirtschafter, dass an einer bestimmten Anzahl Tage der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden darf, hat er ihm eine Ausnahmebewilligung auszustellen, die auch die Begründung und die Geltungsdauer beinhaltet. Der Kanton kann die besagte Anzahl Tage auch indirekt festlegen, indem er unter Berücksichtigung von Bst. c unter "Weide" auf Seite 24 die Fläche festlegt, die im Minimum beweidet werden muss. Die Weide ist ein wesentliches Element des RAUS-Programmes für Wiederkäuer. Deshalb soll bei Ausnahmebewilligungen die Grenze von durchschnittlich 20 Weidetagen pro Monat während der Vegetationsperiode nicht unterschritten werden.

RAUS Schafe

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Stall Liegebereich

Der Liegebereich darf keine Perforierung aufweisen;

er muss mit ausreichender und geeigneter Einstreue versehen sein.

Einstreue Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. Als für Tiere gesundheitlich problematische Einstreuematerialien gelten insbesondere Zeitungspapier und Materialien mit aussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Als ökologisch bedenklich gilt namentlich Torf.

Laufhof Der Laufhof muss sich im Freien befinden. Ungedeckter Flächenanteil:

Laufhöfe müssen zu mindestens 50 Prozent ungedeckt sein. Welcher Bereich der senkrecht unter einem Vordach liegenden Fläche als ungedeckte Fläche gilt, legt der Kanton fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere die Höhe, auf welcher sich die Dachtraufe befindet.

Sonnenexponierte Laufhofflächen dürfen vom 1. März bis zum 30. September mit einem Netz beschattet werden.

Auf unbefestigten Auslaufflächen müssen morastige Stellen ausgezäunt sein.

Weide Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Verfügung stehende Grünfläche.

Morastige Stellen müssen ausgezäunt sein.

Die Weidefläche für die Tiere muss so bemessen sein, dass die Tiere einen wesentlichen Teil ihres Tagesbedarfs an Raufutter durch die Weide decken können. Die Weide muss den Grundfutterverzehr (Trockensubstanzbedarf) der betreffenden Tiere an den Tagen mit Weidegang zu mindestens einem Viertel decken. Im Zweifelsfall sind die entsprechenden Angaben in der aktuellen Nährstoffbilanz massgebend.

Behördliche Anordnungen

Behördliche Anordnungen sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet.

RAUS Schafe

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Dokumentation und Kontrolle

Aufzeichnungen

vereinfachte Aufzeichnungen

Der Auslauf ist spätestens nach drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen. Entsprechend der Organisation des Auslaufs ist er je Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde oder je Einzeltier zu dokumentieren. Ist der dauernde Zugang zum Laufhof bzw. zur Weide durch das Haltungssystem gewährleistet, muss der Auslauf nicht dokumentiert werden. Dauernd bedeutet "24 Stunden am Tag“ (für alle Tiere der Kategorie). Das Auslaufjournal muss jederzeit zugänglich sein. Es ist vom Bewirtschafter mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Der Auslauf ist auch für kleine Tierbe-stände aufzuzeichnen. Eine Eintragung (z.B. Strich) darf höchstens 4 Tage umfassen (Glaubwürdigkeit der Aufzeichnungen) Das Auslaufjournal ist ein Hilfsmittel zur Selbstkontrolle. Bei der Kontrolle durch eine Organisation ist das Auslaufjournal ein wichtiger Beleg (s. unten). Die Kontrollperson - hat zu überprüfen, ob der Auslauf während der letzten 12 Monate (Wenn

ein triftiger Grund vorliegt, ist eine kürzere oder eine längere Zeitdauer zu überprüfen) vorschriftsgemäss eingetragen worden ist;

- hat unter Berücksichtigung weiterer Hinweise zu beurteilen, ob die Eintragungen im Auslaufjournal glaubwürdig sind; und

- hat auf Grund der Eintragungen im Auslaufjournal zu überprüfen, ob die Auslaufbestimmungen eingehalten worden sind.

Vereinfachte Dokumentation: Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Zugang zu einer Weide oder zu einem Laufhof gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden. Dauernd bedeutet "24 Stunden am Tag“ (für alle Tiere der Kategorie) Ausnahmen: u.a. während der Reinigung des Laufhofs.

Skizze Laufhof

Kontrollen

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle des Laufhofs vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen und Flächen vermerkt sein. Die Laufhofskizze ist eine Orientierungshilfe; sie muss nicht massstabsgetreu sein

Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Mit ihrer Unterschrift auf der Skizze bestätigt die Kontrollperson, dass sie die relevanten Masse nachgemessen hat

Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu verifizie-ren, ob die Skizze noch aktuell ist.

RAUS Schafe

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Auslauf Definition

Als Auslauf gilt der Aufenthalt auf einer Weide oder in einem Laufhof. Der Aufenthalt der Tiere im Freien gilt nicht als Auslauf, wenn sie dabei in ihrer Bewegung eingeschränkt sind.

Auslauf Anforderungen

Während jeder Säugeperiode muss den säugenden Zuchtsauen an mindestens 20 Tagen ein mindestens einstündiger Auslauf gewährt werden. Für säugende Ferkel ist der Auslauf fakultativ.

Allen übrigen Schweinekategorien ist täglich ein mehrstündiger Auslauf zu gewähren.

Auslauf zulässige Abweichungen

an den maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburts-termin während deren die Sauen in einer Abferkelbucht gehalten werden.

Den Zuchtsauen, die maximal zehn Tage während der Deckzeit einzeln gehalten werden, muss während dieser Zeit kein Auslauf gewährt werden; für jede Tiergruppe ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung ohne Auslauf das Datum und die Anzahl Tiere in einem Journal festzuhalten.

Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist.

Liegebereich Der Liegebereich im Stall darf keine Perforierungen aufweisen.

Einstreue Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. Als für Tiere gesundheitlich problematische Einstreuematerialien gelten insbesondere Zeitungspapier und Materialien mit aussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Als ökologisch bedenklich gilt namentlich Torf.

Weide Werden die Tiere der Schweinegattung auf einer Weide gefüttert oder getränkt, so müssen die Fress- und Tränkebereiche befestigt sein. Die gesamte Fläche, auf welcher die Tiere beim Fressen bzw. Trinken stehen, muss befestigt sein.

Behördliche Anordnungen

Behördliche Anordnungen sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet.

RAUS Schweine

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Laufhof Der Laufhof muss sich im Freien befinden. Zu Unsicherheiten kommt es immer wieder bei der unten skizzierten Gebäudeanordnung:

Der Laufhof befindet sich dann im Freien, wenn es sich bei Gebäude 1 und Gebäude 2 um separate Gebäude handelt, die höchstens auf einer Stirnseite miteinander verbunden sind, d.h. auf mindestens einer Stirnseite gibt es keine bauliche Verbindung. An dieser Stirnseite darf bei starkem Wind vorübergehend ein Windschutznetz angebracht werden. Die Dächer von Gebäude 1 und Gebäude 2 dürfen durch Träger verbunden sein.

Sonnenexponierte Laufhofflächen dürfen vom 1. März bis zum 30. September mit einem Netz beschattet werden.

Auf unbefestigten Auslaufflächen müssen morastige Stellen ausgezäunt sein.

Auf unbefestigten Auslaufflächen für Tiere der Schweinegattung müssen Fress- und Tränkebereiche befestigt sein. Die gesamte Fläche, auf welcher die Tiere beim Fressen bzw. Trinken stehen, muss befestigt sein.

L a u f h o f evtl.

bauliche Ver-

bindung

Gebäude 2 (z.B. Fressbereich)

Abtrennungen ( ) sollen die Sicht der Tiere in die Nach-barbuchten bzw. in die Umgebung nicht verunmögli-chen.

Gebäude 1 (z.B. Liegebereich)

RAUS Schweine

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Laufhof Masse

a. Mindestflächen Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier

Zuchteber, über halbjährig 4,0 nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig 1,3 säugende Zuchtsauen 5,0 abgesetzte Ferkel 0,3 Remonten und Mastschweine, über 60 kg 0,65 Remonten und Mastschweine, unter 60 kg 0,45 b. Ungedeckter Flächenanteil: Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein. Welcher Bereich der senkrecht unter einem Vordach liegenden Fläche als ungedeckte Fläche gilt, legt der Kanton fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere die Höhe, auf welcher sich die Dachtraufe befindet.

Laufhof zulässige Abweichungen

Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen in diesem Anhang abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist. Lässt der Kanton ein Mass zu, das von den Anforderungen abweicht, hat er dem Bewirtschafter eine Ausnahmebewilligung auszustellen, die auch die Begründung und die Geltungsdauer beinhaltet.

RAUS Schweine

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Dokumentation und Kontrolle

Aufzeichnungen Der Auslauf ist spätestens nach drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen. Entsprechend der Organisation des Auslaufs ist er je Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde, oder je Einzeltier zu dokumentieren. Ist der dauernde Zugang zum Laufhof bzw. zur Weide durch das Haltungssystem gewährleistet, muss der Auslauf nicht dokumentiert werden. Dauernd bedeutet "24 Stunden am Tag“ (für alle Tiere der Kategorie). Das Auslaufjournal muss jederzeit zugänglich sein. Es ist vom Bewirtschafter mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Der Auslauf ist auch für kleine Tierbe-stände aufzuzeichnen. Eine Eintragung (z.B. Strich) darf höchstens 4 Tage umfassen (Glaubwürdigkeit der Aufzeichnungen). Das Auslaufjournal ist ein Hilfsmittel zur Selbstkontrolle. Bei der Kontrolle durch eine Organisation ist das Auslaufjournal ein wichtiger Beleg (s. unten). Die Kontrollperson - hat zu überprüfen, ob der Auslauf während der letzten 12 Monate (wenn

ein triftiger Grund vorliegt, ist eine kürzere oder eine längere Zeitdauer zu überprüfen) vorschriftsgemäss eingetragen worden ist;

- hat unter Berücksichtigung weiterer Hinweise zu beurteilen, ob die Eintragungen im Auslaufjournal glaubwürdig sind; und

- hat auf Grund der Eintragungen im Auslaufjournal zu überprüfen, ob die Auslaufbestimmungen eingehalten worden sind.

Skizze Laufhof

Kontrollen

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des Laufhofs vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen und Flächen vermerkt sein. Die Laufhofskizze ist eine Orientierungshilfe; sie muss nicht massstabsgetreu sein

Auf der Skizze muss zudem die maximal zulässige Anzahl Tiere festgehalten sein, die den Laufhof gleichzeitig benützen können.

Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Mit ihrer Unterschrift auf der Skizze bestätigt die Kontrollperson, dass sie die relevanten Masse nachgemessen hat.

Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu verifizieren, ob die Skizze noch aktuell ist. Zudem hat sie zu überprüfen, ob die aktuelle Tierzahl die auf der Skizze vermerkte max. zulässige Tierzahl nicht überschreitet.

RAUS Schweine

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Auslauf Definition

Als Auslauf gilt der Aufenthalt auf einer Weide oder in einem Laufhof

Auslauf Anforderung

Zibben und Jungtieren ist an jedem Tag ein mehrstündiger Auslauf zu gewähren.

Auslauf zulässige Abweichung

Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist.

Einstreue Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. Als für Tiere gesundheitlich problematische Einstreuematerialien gelten insbesondere Zeitungspapier und Materialien mit aussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Als ökologisch bedenklich gilt namentlich Torf.

Laufhof Der Laufhof muss sich im Freien befinden. Ungedeckter Flächenanteil:

Laufhöfe müssen zu mindestens 50 Prozent ungedeckt sein. Welcher Bereich der senkrecht unter einem Vordach liegenden Fläche als ungedeckte Fläche gilt, legt der Kanton fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere die Höhe, auf welcher sich die Dachtraufe befindet.

Sonnenexponierte Laufhofflächen dürfen vom 1. März bis zum 30. September mit einem Netz beschattet werden.

Behördliche Anordnungen

Behördliche Anordnungen sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet.

Dokumentation und Kontrolle

Skizze Laufhof

Kontrollen

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des Laufhofs vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen und Flächen vermerkt sein. Die Laufhofskizze ist eine Orientierungshilfe; sie muss nicht massstabsgetreu sein

Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Mit ihrer Unterschrift auf der Skizze bestätigt die Kontrollperson, dass sie die relevanten Masse nachgemessen hat.

Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu verifizie-ren, ob die Skizze noch aktuell ist.

RAUS Kaninchen

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Aufzeichnungen Der Auslauf ist spätestens nach drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen. Entsprechend der Organisation des Auslaufs ist er je Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde, oder je Einzeltier zu dokumentieren. Ist der dauernde Zugang zum Laufhof bzw. zur Weide durch das Haltungssystem gewährleistet, muss der Auslauf nicht dokumentiert werden. Dauernd bedeutet "24 Stunden am Tag“ (für alle Tiere der Kategorie). Das Auslaufjournal muss jederzeit zugänglich sein. Es ist vom Bewirtschafter mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Der Auslauf ist auch für kleine Tierbe-stände aufzuzeichnen. Eine Eintragung (z.B. Strich) darf höchstens 4 Tage umfassen (Glaubwürdigkeit der Aufzeichnungen). Das Auslaufjournal ist ein Hilfsmittel zur Selbstkontrolle. Bei der Kontrolle durch eine Organisation ist das Auslaufjournal ein wichtiger Beleg (s. unten). Die Kontrollperson - hat zu überprüfen, ob der Auslauf während der letzten 12 Monate (wenn

ein triftiger Grund vorliegt, ist eine kürzere oder eine längere Zeitdauer zu überprüfen) vorschriftsgemäss eingetragen worden ist;

- hat unter Berücksichtigung weiterer Hinweise zu beurteilen, ob die Eintragungen im Auslaufjournal glaubwürdig sind; und

- hat auf Grund der Eintragungen im Auslaufjournal zu überprüfen, ob die Auslaufbestimmungen eingehalten worden sind.

vereinfachte Aufzeichnungen

Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden. Dauernd bedeutet "24 Stunden am Tag“ (für alle Tiere der Kategorie).

RAUS Kaninchen

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Behördliche Anordnungen

Behördliche Anordnungen (z.B. Vogelgrippe-bedingtes Weideverbot) sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet.

Einstreue Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. Als für Tiere gesundheitlich problematische Einstreuematerialien gelten insbesondere Zeitungspapier und Materialien mit aussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Als ökologisch bedenklich gilt namentlich Torf. Für Nutzgeflügel ist die Einstreue zweckmässig, wenn die Tiere ihr Bedürfnis nach Scharren und Picken (Erkundungsverhalten) sowie nach Staubbaden befriedigen können.

Auslauf Als Auslauf gilt der Aufenthalt auf einer Weide in einem Laufhof oder in einem Aussenklimabereich.

Zugang Aussenklima-bereich (AKB) zulässige Abweichungen

Die Tiere müssen jeden Tag tagsüber Zugang zu einem AKB haben. Abweichungen von den obigen Bestimmungen: der Zugang zum AKB darf bei starkem Wind im AKB, bei schnee-

bedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen im AKB eingeschränkt werden; Werden die Öffnungen vom Stall zum AKB am Morgen wegen zu starkem Wind bzw. zu tiefen Temperaturen nicht geöffnet, hat der Geflügelhalter tagsüber zu prüfen, ob der Grund für die Einschränkung des Zugangs zum AKB nach wie vor besteht. Die tägliche Zugangsdauer zum AKB darf reduziert werden, wenn dies bei einem Lichtprogramm oder zur Einleitung der Mauser zwingend notwendig ist. Bei kranken Herden darf der Zugang eingeschränkt werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit erforderlich ist.

um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für die Kategorien G1 und G2 (vgl. Seite 3) bis 10 Uhr geschlossen bleiben;

nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alters-woche darf der Zugang für die Kategorien G1 und G2 (vgl. Seite 3) zum AKB eingeschränkt werden;

der Zugang zum AKB ist in den ersten 42 Lebenstagen fakultativ.

RAUS Geflügel (ohne Mastpoulets und Truten)

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Aussenklima- bereich Mindestmasse

Ausnahmen

Der Aussenklimabereich (AKB) muss: e. nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite

vollumfänglich offen oder durch ein Draht- oder ein Kunststoffgeflecht begrenzt sein;

f. vollständig gedeckt sein; g. ausreichend eingestreut sein; h. soweit nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.

Mindestmasse Tiere Bodenfläche des AKB

(ganze Fläche einge-streut)

Für Herden mit mehr als 100 Tieren: Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und (bei RAUS) der Öffnungen ins Freie

Zuchthen-nen, -hähne und Lege-hennen

– Mindestens 43 m2 pro 1000 Tiere

– Insgesamt mindestens 1,5 Laufmeter pro 1000 Tiere;

– jede Öffnung mindestens 0,7 m.

Junghennen, -hähne und Küken (ab 43. Lebens- tag)

– Mindestens 32 m2 pro 1000 Tiere

– Insgesamt mindestens 1,5 Laufmeter pro 1000 Tiere;

– jede Öffnung mindestens 0,7 m.

Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den obigen Anforderungen abweichen, für eine befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung: c. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder d. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist. Lässt der Kanton ein Mass zu, das von den Anforderungen abweicht, hat er dem Bewirtschafter eine Ausnahmebewilligung auszustellen, die auch die Begründung und die Geltungsdauer beinhaltet.

Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden, wenn der Stall während maximal drei aufeinanderfolgenden Monaten am gleichen Ort steht und anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird.

RAUS Geflügel (ohne Mastpoulets und Truten)

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Auslauf Weide zulässige Abweichungen

Zusätzlich zum Auslauf im AKB ist den Tieren an jedem Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren. a. Während oder nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind, bei

schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden.

b. Bei durchnässtem Weideboden und während der Vegetationsruhe darf den Tieren statt auf einer Weide in einem ungedeckten Laufhof Auslauf gewährt werden. Der Laufhof muss genügend gross und ausreichend mit geeignetem Material eingestreut sein.

c. In den ersten 42 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ. d. Nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alters-

woche darf der Zugang für Zuchthennen und -hähne oder Legehennen zur Weide eingeschränkt werden.

e. Im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Einleitung der Mauser darf der Zugang der Tiere zur Weide während höchstens 21 Tagen geschlossen bleiben.

f. Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung der Buchstaben a–e eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z. B. starker Wind, Regenmenge, Schnee, Aussentemperatur über Mittag).

g. Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist.

Zugang zur Weide Für den Zugang zur Weide gelten die gleichen Anforderungen wie für

die Öffnungen vom AKB ins Freie (vgl. Seite 48).

Weide Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Verfügung stehende Grünfläche.

Morastige Stellen müssen ausgezäunt sein.

Auf Weiden für Nutzgeflügel müssen den Tieren Zufluchtsmöglich-keiten, wie Bäume, Sträucher oder Unterstände zur Verfügung stehen.

RAUS Geflügel (ohne Mastpoulets und Truten)

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Dokumentation und Kontrolle

Aufzeichnungen Auslaufjournal

Der Auslauf in den AKB oder auf die Weide ist spätestens nach drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen. Entsprechend der Organisation des Auslaufs ist er je Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde zu dokumentieren.

Wurde der Zugang der Tiere zum AKB und/oder zur Weide eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. starker Niederschlagsmenge, "starker Wind", "Schnee", "Laufhof" Aussentemperatur über Mittag, "Alter", "Legebeginn", "Mauser").

Das Auslaufjournal muss jederzeit zugänglich sein. Es ist vom Bewirtschafter mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Der Auslauf ist auch für kleine Tierbe-stände aufzuzeichnen. Eine Eintragung (z.B. Strich) darf höchstens 4 Tage umfassen (Glaubwürdigkeit der Aufzeichnungen). Das Auslaufjournal ist ein Hilfsmittel zur Selbstkontrolle. Bei der Kontrolle durch eine Organisation ist das Auslaufjournal ein wichtiger Beleg (s. unten). Die Kontrollperson - hat zu überprüfen, ob der Auslauf während der letzten 12 Monate (wenn

ein triftiger Grund vorliegt, ist eine kürzere oder eine längere Zeitdauer zu überprüfen) vorschriftsgemäss eingetragen worden ist;

- hat unter Berücksichtigung weiterer Hinweise zu beurteilen, ob die Eintragungen im Auslaufjournal glaubwürdig sind; und

- hat auf Grund der Eintragungen im Auslaufjournal zu überprüfen, ob die Auslaufbestimmungen eingehalten worden sind.

Stallskizze Skizze AKB

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Stallskizze vorweisen können. Darauf müssen die für die Tiere begehbare Fläche, die Masse der Sitzstangen und die maximal zulässige Tierzahl vermerkt sein.

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des AKB vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen (einschliesslich jene der Öffnungen) und Flächen sowie die maximal zulässige Tierzahl festgehalten sein. Die Stall- und die AKB-Skizze sind eine Orientierungshilfe. Sie müssen nicht massstabsgetreu sein, aber alle relevanten Stalleinrichtungen und Angaben enthalten. Ein Vorschlag für eine solche Skizze sowie ein Excel-Dokument für die Berechnung der maximal zulässigen Tierzahl nach Tierschutzverordnung kann unter "www.blw.admin.ch > Rubriken > Direktzahlungen > BTS / RAUS > Nutzgeflügel" heruntergeladen werden.

Kontrollen Bei der 1. Kontrolle nach dem 1. 1. 05 sind die Angaben auf der Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrolle dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Mit ihrer Unterschrift auf der Skizze bestätigt die Kontrollperson, dass sie die relevanten Masse nachgemessen und die maximal zulässige Tierzahl nachgerechnet hat.

Bei den nachfolgenden Kontrollen ist zu überprüfen, ob die Skizzen noch aktuell sind und ob die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet.

RAUS Geflügel (ohne Mastpoulets und Truten)

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Behördliche Anordnungen

Behördliche Anordnungen (z.B. Vogelgrippe-bedingtes Weideverbot) sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet.

Mastdauer RAUS-Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn alle Mastpoulets während mindestens 56 Tagen gemästet werden. Bei der Kontrolle ist die Einhaltung der minimalen Mastdauer stichprobenweise anhand von Unterlagen über die Kükenlieferungen und über die Schlachtungen während den letzten 12 Monaten zu prüfen. Wenn ein triftiger Grund vorliegt, ist eine kürzere oder eine längere Zeitdauer zu überprüfen. Die Vorschrift über die minimale Mastdauer gilt auch dann als erfüllt, wenn sich die Tiere bei einzelnen Mastschüben ausnahmsweise schneller entwickelten, so dass sie einige Tage vor der minimalen Mastdauer geschlachtet werden mussten.

Stall Bodenfläche

Die ganze Bodenfläche im Stall ist ausreichend einzustreuen.

Einstreue Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. Als für Tiere gesundheitlich problematische Einstreuematerialien gelten insbesondere Zeitungspapier und Materialien mit aussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Als ökologisch bedenklich gilt namentlich Torf. Für Nutzgeflügel ist die Einstreue zweckmässig, wenn die Tiere ihr Bedürfnis nach Scharren und Picken (Erkundungsverhalten) sowie nach Staubbaden befriedigen können.

Auslauf Als Auslauf gilt der Aufenthalt auf einer Weide in einem Laufhof oder in einem Aussenklimabereich.

Zugang zum Aussenklima-bereich zulässige Abweichungen

Die Tiere müssen an jedem Tag tagsüber Zugang zu einem AKB haben. Abweichungen von den obigen Bestimmungen: der Zugang zum AKB darf bei starkem Wind im AKB, bei schnee-

bedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen im AKB eingeschränkt werden; Werden die Öffnungen vom Stall zum AKB am Morgen wegen zu starkem Wind bzw. zu tiefen Temperaturen nicht geöffnet, hat der Geflügelhalter tagsüber zu prüfen, ob der Grund für die Einschränkung des Zugangs zum AKB nach wie vor besteht. Die tägliche Zugangsdauer zum AKB darf reduziert werden, wenn dies bei einem Lichtprogramm zwingend notwendig ist. Bei kranken Herden darf der Zugang eingeschränkt werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit erforderlich ist.

der Zugang zum AKB ist für Mastpoulets in den ersten 21 Lebens-tagen fakultativ.

RAUS Mastpoulets

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Aussenklima- bereich Mindestmasse

Ausnahmen

mobiler Geflügelstall

Der AKB muss: a. nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite

vollumfänglich offen oder durch ein Draht- oder ein Kunststoffgeflecht begrenzt sein;

b. vollständig gedeckt sein; c. ausreichend eingestreut sein; d. soweit nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.

Mindestmasse Tiere Bodenfläche des AKB

(ganze Fläche einge-streut)

Für Herden mit mehr als 100 Tieren: Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und (bei RAUS) der Öffnungen ins Freie

Mast-poulets

– Mindestens 20 Pro-zent der Bodenflä-che im Stallinnern

– Insgesamt mindestens 2 Laufmeter pro 100 m2 der Bodenfläche im Stallinnern;

– jede Öffnung mindestens 0,7 m; – nur BTS: Die Öffnungen des Stalles zum

AKB müssen so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.

Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den obigen Anforderungen abweichen, für eine befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist. Lässt der Kanton ein Mass zu, das von den Anforderungen abweicht, hat er dem Bewirtschafter eine diesbezügliche Ausnahmebewilligung auszustellen, die auch die Begründung und die Geltungsdauer beinhaltet.

Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden, wenn der Stall während maximal drei aufeinanderfolgenden Monaten am gleichen Ort steht und anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird.

RAUS Mastpoulets

Page 53: Auszug aus der Verordnung über die Direktzahlungen an die ... · PDF file7 Anforderungen verformbare Liegematten Anforderungen des BTS-Programms betreffend verformbare Liegematten

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Auslauf Weide zulässige Abweichungen

Zusätzlich zum Auslauf im AKB ist den Tieren an jedem Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren. a. Während oder nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind, bei

schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen darf der Zugang zur Weide ein-geschränkt werden.

b. In den ersten 21 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ. c. Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung der

Buchstaben a–b eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z. B. starker Wind, Regenmenge, Schnee, Aussentemperatur über Mittag).

d. Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist.

Weide Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Verfügung stehende Grünfläche.

Morastige Stellen müssen ausgezäunt sein.

Auf Weiden für Nutzgeflügel müssen den Tieren Zufluchtsmöglich-keiten, wie Bäume, Sträucher oder Unterstände, zur Verfügung stehen.

RAUS Mastpoulets

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Dokumentation und Kontrolle

Aufzeichnungen Auslaufjournal

Der Auslauf in den AKB oder auf die Weide ist spätestens nach drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen. Entsprechend der Organisation des Auslaufs ist er je Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde, zu dokumentieren.

Wurde der Zugang der Tiere zum AKB und/oder zur Weide eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Niederschlagsmenge, "starker Wind", "Schnee", Aussentemperatur über Mittag, "Alter").

Das Auslaufjournal muss jederzeit zugänglich sein. Es ist vom Bewirtschafter mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Der Auslauf ist auch für kleine Tierbe-stände aufzuzeichnen. Eine Eintragung (z.B. Strich) darf höchstens 4 Tage umfassen (Glaubwürdigkeit der Aufzeichnungen). Das Auslaufjournal ist ein Hilfsmittel zur Selbstkontrolle. Bei der Kontrolle durch eine Organisation ist das Auslaufjournal ein wichtiger Beleg (s. unten). Die Kontrollperson - hat zu überprüfen, ob der Auslauf während der letzten 12 Monate (wenn

ein triftiger Grund vorliegt, ist eine kürzere oder eine längere Zeitdauer zu überprüfen) vorschriftsgemäss eingetragen worden ist;

- hat unter Berücksichtigung weiterer Hinweise zu beurteilen, ob die Eintragungen im Auslaufjournal glaubwürdig sind; und

- hat auf Grund der Eintragungen im Auslaufjournal zu überprüfen, ob die Auslaufbestimmungen eingehalten worden sind.

Stallskizze Skizze AKB

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Stallskizze und eine aktuelle Skizze des AKB vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Angaben über die Sitzgelegenheiten, die relevanten Abmessungen (einschliesslich jene der Öffnungen) und die für die Tiere begehbare Stallinnenfläche festzuhalten. Die Stall- und die AKB-Skizze sind eine Orientierungshilfe; sie müssen nicht massstabsgetreu sein, aber alle relevanten Stalleinrichtungen und Angaben enthalten.

Kontrollen Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Mit ihrer Unterschrift auf der Skizze bestätigt die Kontrollperson, dass sie die relevanten Masse nachgemessen und die maximal zulässige Tierzahl nachgerechnet hat.

Bei den nachfolgenden Kontrollen ist zu überprüfen, ob die Skizze noch aktuell ist und ob die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet. Zusätzlich zu prüfen ist, ob die auf der Skizze vermerkte Anzahl Sitzgelegenheiten den Tieren zur Verfügung steht.

RAUS Mastpoulets

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55

Behördliche Anordnungen

Behördliche Anordnungen (z.B. Vogelgrippe-bedingtes Weideverbot) sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet.

Stall Bodenfläche

Die ganze Bodenfläche im Stall ist ausreichend einzustreuen.

Einstreue Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. Als für Tiere gesundheitlich problematische Einstreuematerialien gelten insbesondere Zeitungspapier und Materialien mit aussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Als ökologisch bedenklich gilt namentlich Torf. Für Nutzgeflügel ist die Einstreue zweckmässig, wenn die Tiere ihr Bedürfnis nach Scharren und Picken (Erkundungsverhalten) sowie nach Staubbaden befriedigen können.

Auslauf Als Auslauf gilt der Aufenthalt auf einer Weide in einem Laufhof oder in einem Aussenklimabereich.

Auslauf Weide zulässige Abweichungen

Zusätzlich zum Auslauf im AKB ist den Tieren an jedem Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren.

Während oder nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen darf der Zugang zur Weide ein-geschränkt werden.

In den ersten 42 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ.

Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung von Buchstabe a - b eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. starker Wind, Regenmenge, Schnee, Aussentemperatur über Mittag).

Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist.

Weide Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Verfügung stehende Grünfläche.

Morastige Stellen müssen ausgezäunt sein.

Auf Weiden für Nutzgeflügel müssen den Tieren Zufluchtsmöglich-keiten, wie Bäume, Sträucher oder Unterstände zur Verfügung stehen.

RAUS Truten

Page 56: Auszug aus der Verordnung über die Direktzahlungen an die ... · PDF file7 Anforderungen verformbare Liegematten Anforderungen des BTS-Programms betreffend verformbare Liegematten

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Zugang zum Aussenklima-bereich zulässige Abweichungen

Die Tiere müssen an jedem Tag tagsüber Zugang zu einem AKB haben. Abweichungen von den obigen Bestimmungen: der Zugang zum AKB darf bei starkem Wind im AKB, bei schnee-

bedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen im AKB eingeschränkt werden; Werden die Öffnungen vom Stall zum AKB am Morgen wegen zu starkem Wind bzw. zu tiefen Temperaturen nicht geöffnet, hat der Geflügelhalter tagsüber zu prüfen, ob der Grund für die Einschränkung des Zugangs zum AKB nach wie vor besteht. Die tägliche Zugangsdauer zum AKB darf reduziert werden, wenn dies bei einem Lichtprogramm zwingend notwendig ist. Bei kranken Herden darf der Zugang eingeschränkt werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit erforderlich ist.

der Zugang zum AKB ist für Truten an den ersten 42 Lebenstagen fakultativ.

Aussenklima- bereich Mindestmasse

Ausnahmen

Der AKB muss: a. nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite

vollumfänglich offen oder durch ein Draht- oder ein Kunststoffgeflecht begrenzt sein;

b. vollständig gedeckt sein; c. ausreichend eingestreut sein; d. soweit nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.

Mindestmasse Tiere Bodenfläche des AKB

(ganze Fläche einge-streut)

Für Herden mit mehr als 100 Tieren: Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB

Truten – Mindestens 20 Pro-zent der Bodenflä-che im Stallinnern

– Insgesamt mindestens 2 Laufmeter pro 100 m2 der Bodenfläche im Stallinnern;

– jede Öffnung mindestens 0,7 m. Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den obigen Anforderungen abweichen, für eine befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist. Lässt der Kanton ein Mass zu, das von den Anforderungen abweicht, hat er dem Bewirtschafter eine Ausnahmebewilligung auszustellen, die auch die Begründung und die Geltungsdauer beinhaltet.

RAUS Truten

Page 57: Auszug aus der Verordnung über die Direktzahlungen an die ... · PDF file7 Anforderungen verformbare Liegematten Anforderungen des BTS-Programms betreffend verformbare Liegematten

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Dokumentation und Kontrolle

Aufzeichnungen Auslaufjournal

Der Auslauf in den AKB oder auf die Weide ist spätestens nach drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen. Entsprechend der Organisation des Auslaufs ist er je Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde, zu dokumentieren.

Wurde der Zugang der Tiere zum AKB und/oder zur Weide eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Niederschlagsmenge, "starker Wind", "Schnee", Aussentemperatur über Mittag, "Alter").

Das Auslaufjournal muss jederzeit zugänglich sein. Es ist vom Bewirtschafter mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Der Auslauf ist auch für kleine Tierbe-stände aufzuzeichnen. Eine Eintragung (z.B. Strich) darf höchstens 4 Tage umfassen (Glaubwürdigkeit der Aufzeichnungen). Das Auslaufjournal ist ein Hilfsmittel zur Selbstkontrolle. Bei der Kontrolle durch eine Organisation ist das Auslaufjournal ein wichtiger Beleg (s. unten). Die Kontrollperson - hat zu überprüfen, ob der Auslauf während der letzten 12 Monate (wenn

ein triftiger Grund vorliegt, ist eine kürzere oder eine längere Zeitdauer zu überprüfen) vorschriftsgemäss eingetragen worden ist;

- hat unter Berücksichtigung weiterer Hinweise zu beurteilen, ob die Eintragungen im Auslaufjournal glaubwürdig sind; und

- hat auf Grund der Eintragungen im Auslaufjournal zu überprüfen, ob die Auslaufbestimmungen eingehalten worden sind.

Stallskizze Skizze AKB

Kontrollen

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Stallskizze und eine aktuelle Skizze des AKB vorweisen können. Darauf müssen die relevanten Angaben über die Sitzgelegenheiten, die relevanten Abmessungen (einschliesslich jene der Öffnungen) und Flächen sowie die für die Tiere begehbare Stallinnenfläche vermerkt sein. Die Stall- und die AKB-Skizze sind eine Orientierungshilfe: sie müssen nicht massstabsgetreu sein, aber alle relevanten Stalleinrichtungen und Angaben enthalten.

Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Mit ihrer Unterschrift auf der Skizze bestätigt die Kontrollperson, dass sie die relevanten Masse nachgemessen und die maximal zulässige Tierzahl nachgerechnet hat. Bei den nachfolgenden Kontrollen ist zu überprüfen, ob die Skizze noch aktuell ist und ob die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet. Zusätzlich zu prüfen ist, ob die auf der Skizze vermerkte Anzahl Sitzgelegenheiten den Tieren zur Verfügung steht.

RAUS Truten