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Autor: Dr. med. Marcos Ortega, Zürich Supervision: PD Dr. med. Christian Baumann, Zürich Letzte Aktualisierung: April 2012 ADDITIONAL SLIDE KIT Zur Verfügung gestellt durch:* Fluentis GmbH * Dieses Additional Slide Kit wurde von einem unabhängigen Team von Neurologen erstellt und dient ausschliesslich Informationszwecken. EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT

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Autor: Dr. med. Marcos Ortega, ZürichSupervision: PD Dr. med. Christian Baumann, Zürich

Letzte Aktualisierung: April 2012

ADDITIONAL SLIDE KIT

Zur Verfügung gestellt durch:*Fluentis GmbH

* Dieses Additional Slide Kit wurde von einem unabhängigen Team von Neurologen erstellt und dient ausschliesslich Informationszwecken.

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT

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Vorwort

Nach einem epileptischen Anfall oder bei der Diagnose einer Epilepsie stellt sich rasch die Frage nach der Fahrtauglichkeit.

Die Fahrkarenz kann für Betroffene belastender als die Krankheit bzw. die Anfälle selber sein; die Fahrtauglichkeit ist nicht nur mit der persönlichen Bewegungsfreiheit verbunden, sondern auch für die Ausübung zahlreicher Berufe unerlässlich.

Für die meisten Situationen gibt es klare Richtlinien der Schweizerischen Liga gegen Epilepsie, in anderen wird den Neurologen Spielraum für individuelle Anpassungen gelassen, was ein Abwägen zwischen dem Anspruch auf den Fahrausweis sowie einer möglichen Eigen- und vor allem Fremdgefährdung notwendig macht.

Im folgenden werden die aktuellen Richtlinien übersichtlich wiedergegeben; sie stehen den behandelnden Ärzten in der Regel als Entscheidungsgrundlage, in einzelnen Fällen lediglich als Entscheidungshilfe, zur Verfügung.

Dr. med. Marcos Ortega

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 2

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Inhalt

1. Hintergrund Seite 06

2. Definition 08

3. Gesetzliche Grundlagen 10

4. Richtlinien 13

5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge 22

6. Referenzen 30

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 3

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Gebrauchshinweise

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 4

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Inhalt

1. Hintergrund Seite 06

2. Definition 08

3. Gesetzliche Grundlagen 10

4. Richtlinien 13

5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge 22

6. Referenzen 30

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 5

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Hintergrund

• Unfälle aufgrund von epileptischen Anfällen machen schätzungsweise nur 0.02% bis 0.2% aller Verkehrsunfälle aus [Parsonage, 1992; Black et al., 1997; Sheth et al., 2004]; Unfälle im Zusammenhang mit Alkoholkonsum (ca. 30%) oder jungem Alter (ca. 25%) kommen im Vergleich dazu deutlich häufiger vor.

• Erstmalige Anfälle (unvermeidbar) sind für ca. 15% der Verkehrsunfälle im Zusammenhang mit Epilepsie verantwortlich. [Sonnen et al., 1995]

• Neben Anfallsfreiheit wird die Fahrtauglichkeit von Epilepsiebetroffenen als das wichtigste oder zweitwichtigste Anliegen angegeben [Taylor et al., 2001]

• Strenge, für Patienten nicht nachvollziehbare Richtlinien haben wahrscheinlich zur Folge, dass Patienten trotz Fahrkarenz Auto fahren bzw. Anfälle nicht melden.

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 6

1. Hintergrund

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Inhalt

1. Hintergrund Seite 06

2. Definition 08

3. Gesetzliche Grundlagen 10

4. Richtlinien 13

5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge 22

6. Referenzen 30

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 7

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Definition

Fahrtauglichkeit / Fahreignung

Allgemeine, zeitlich nicht umschriebene und nicht ereignisbezogene Eignung zum sicheren Führen eines Fahrzeugs

Fahrfähigkeit

Ereignisbezogene und zeitlich begrenzte Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu führen (z.B. Fahren unter Drogeneinfluss, Fahren in angetrunkenem Zustand)

Relevante Führerausweiskategorien

Personenwagen (Kat. B und B1) und Motorräder (Kat. A und A1)

Taxi, Kleinbusse (Kat. D1)und Lastwagen (Kat. C und C1)

Bus/Car (Kat. D)

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 8

2. Definition

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Inhalt

1. Hintergrund Seite 06

2. Definition 08

3. Gesetzliche Grundlagen 10

4. Richtlinien 13

5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge 22

6. Referenzen 30

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 9

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Gesetzliche Grundlagen/1

Allgemeine Voraussetzungen

Geregelt im Strassenverkehrsgesetz (SVG), in der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Art. 14 SVG - Lernfahr- und Führerausweis

Lernfahr- und Führerausweis dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber:

b. durch körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen gehindert ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;

c. dem Trunke oder andern die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist;

d. nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen würde.

Art. 8 VZV - Besondere Gebrechen

Epileptiker werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 10

3. Gesetzliche Grundlagen

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Gesetzliche Grundlagen/2

Bundesbeschluss 1971

„Bei Epileptikern hat sich vor der Erteilung des Fahrausweises ein Neurologe oder ein Spezialarzt für Epilepsie über die Eignung auszusprechen“

Revision des Strassenverkehrsgesetzes 1976

„Epileptiker werden nur auf Grund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen".

Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Elektroenzephalographie und Klinische Neurophysiologie 1977 [Egli et al., 1977]

„Wesentliche Kriterien sind eine 2-jährige Anfallsfreiheit, ein EEG ohne epilepsiespezifische Veränderungen sowie das Fehlen von wesentlichen psychischen Abnormitäten und regelmässige ärztliche Kontrollen.“

Richtlinien der Schweizerischen Liga gegen Epilepsie (SLgE)

•Erste Formulierung 1995 [Medici et al., 1995]

•Letzte Aktualisierung 2005 unter dem Vorsitz von Dr. G. Krämer [Krämer et al., 2006]

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 11

3. Gesetzliche Grundlagen

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Inhalt

1. Hintergrund Seite 06

2. Definition 08

3. Gesetzliche Grundlagen 10

4. Richtlinien 13

5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge 22

6. Referenzen 30

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 12

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Richtlinien/1

Personenwagen (Kat. B und B1) und Motorräder (Kat. A und A1)

Vor der Beurteilung der Fahrtauglichkeit können die Patienten in Untergruppen eingeteilt werden:

1.Erstmaliger Anfall

a. Ohne dass die Diagnose einer Epilepsie gestellt werden kann

b. Mit der Diagnose einer Epilepsie

2.Erneuter Anfall

a. Epilepsie mit langjährigem bekanntem Krankheitsverlauf und mindestens 2-jähriger Anfallsfreiheit

b. Epilepsie mit unbekanntem bzw. unvorhersehbarem Verlauf / < 2-jährige Anfallsfreiheit

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 13

4. Richtlinien

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Richtlinien/2

Aktualisierte Richtlinien der Verkehrskommission der Schweizerischen Liga gegen Epilepsie (SLgE)

Allgemeine Richtlinien (Originaltext)

1.Bei einer aktiven Epilepsie ist die Fahrtauglichkeit in der Regel aufgehoben.

2.Eine Erst- oder Wiederzulassung als Motorfahrzeuglenker kann in der Regel erfolgen, wenn eine Anfallsfreiheit (mit oder ohne Antiepileptika) von einem Jahr besteht.

• Eine Verkürzung dieser Frist ist u.a. in folgenden Fällen möglich:

• bei einfach fokalen Anfällen ohne motorische, sensorische oder kognitive Beeinträchtigung beim Lenken

• über mindestens 3 Jahre persistierende, ausschliesslich schlafgebundene Anfälle

• Reflexepilepsien mit vermeidbarem auslösendem Stimulus.

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 14

4. Richtlinien

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Richtlinien/3

• Eine Verlängerung dieser Frist ist u.a. notwendig bei:

• Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabusus

• fehlender Compliance bzw. Glaubwürdigkeit

• Anfällen bei einer progressiven ZNS-Läsion

• einer metabolischen Störung, die nicht ausreichend kontrollierbar ist

• einer exzessiven Tagesschläfrigkeit (anfalls- oder medikamentenbedingt).

3. Nach einem erstmaligen unprovozierten Anfall ist bei unauffälligen Befunden der erforderlichen neurologischen Diagnostik eine Fahrkarenz von 6 Monaten erforderlich.

Nach einem erstmaligen provozierten Anfall, einem posttraumatischen oder postoperativen Frühanfall (innerhalb einer Woche) sowie einem anderen Gelegenheitsanfall ist eine Fahrkarenz von 2 Monaten erforderlich.

Bei Patienten mit langjährigem bekanntem Krankheitsverlauf und mindestens 2-jähriger Anfallsfreiheit kann bei einem isolierten Anfallsrezidiv eine 3-monatige Fahrpause ausreichend sein.

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 15

4. Richtlinien

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Richtlinien/4

4. Die EEG-Befunde müssen mit der Fahrtauglichkeit kompatibel sein.

5. Beim völligen Absetzen der Antiepileptika besteht für die Dauer des Absetzens des letzten Medikamentes und die ersten 3 Monate danach Fahruntauglichkeit.

Ausnahmen sind in gutbegründeten Fällen möglich (insgesamt wenige Anfälle, Epilepsiesyndrome mit niedrigem Rezidivrisiko, erfolgreiche epilepsiechirurgische Behandlung, langsames Ausschleichen der Medikamente nach mindestens 3-jähriger Anfallsfreiheit).

Ist schon nach einem erstmaligen Anfall eine Behandlung erfolgt, kann beim langsamen Ausschleichen der Medikamente auf eine Karenz verzichtet werden. Bei den Kategorien C, C1, Taxi und D1 muss in solchen Fällen die Beurteilung der Karenzfrist durch den Fachneurologen erfolgen.

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 16

4. Richtlinien

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Richtlinien/5

6. Ärztliche Aufklärungspflicht: Der behandelnde Arzt hat die betroffenen Patienten über diese Richtlinien zu informieren und seine auf den konkreten Einzelfall zutreffende Einschätzung der Fahrtauglichkeit zu erläutern. Diese Aufklärung sollte in den Patientenunterlagen dokumentiert sein. Eine generelle ärztliche Meldepflicht besteht nicht, hingegen ein Melderecht bei uneinsichtigen Patienten (Artikel 14, Absatz 4 SVG).

7. Meldepflicht des Patienten: Bei Auftreten eines Anfalles sofortiges Einstellen des Fahrens und Meldung an den behandelnden Arzt.

8. Die Ausstellung der Erstzeugnisse und der Bestätigungszeugnisse (Vorlage in der Anlage) betreffend Fahrtauglichkeit erfolgt gemäss den Weisungen der kantonalen Strassenverkehrsämter. Die Beurteilung der Kontrollfristen erfolgt durch den Neurologen.

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 17

4. Richtlinien

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Richtlinien – Übersicht & Auslegung

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 18

4. Richtlinien

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Richtlinien – andere Führerausweiskategorien/1

Taxi, Kleinbusse (Kat. D1) und Lastwagen (Kat. C und C1)

• Die Erst- oder Wiederzulassung zur Führerausweiskategorie C oder D1 ist bei einer einmal manifest gewesenen Epilepsie nur möglich, wenn eine 5-jährige Anfallsfreiheit ohne Medikation besteht.

• Bei einem erstmaligen, unprovozierten oder provozierten Anfall ist eine Karenzfrist von 2 Jahren einzuhalten. Wurden nach einem erstmaligen Anfall Antiepileptika gegeben, obliegt die Beurteilung der Karenzfrist dem Fachneurologen.

• Ausnahme: wird bei C1 das Fahrzeug wie ein Privatfahrzeug benutzt (analog Kat. B), gelten die Bestimmungen von Kat. B.

Car/Bus (Kat. D)

• Die Erst- oder Wiederzulassung zur Kat. D ist bei einer einmal manifest gewesenen Epilepsie nicht möglich. Nach einem erstmaligen unprovozierten oder provozierten Anfall ist eine Zulassung nur möglich, wenn eine 5-jährige Anfallsfreiheit ohne Medikation besteht.

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 19

4. Richtlinien

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Richtlinien – andere Führerausweiskategorien/2

Motorfahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h (Kat. F), Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge (Kat. G), Motorfahrräder (Mofa) und Pistenfahrzeuge

•Die Erst- und Wiederzulassung erfolgt gemäss den allgemeinen Richtlinien. Ausnahmen (insbesondere Verkürzung der Karenzfrist) sind in begründeten Einzelfällen möglich.

Fahrlehrer und Experten

•Es gelten die Richtlinien der massgeblichen Führerausweiskategorien.

Sonderfälle

•Tramwagenführer, Lokomotivführer, Piloten: Bei einer einmal manifest gewesenen Epilepsie oder auch nach einem erstmaligen provozierten oder unprovozierten Anfall besteht grundsätzlich Fahr- und Fluguntauglichkeit.

•Bei Hubstaplerfahrern, Ballonführern, Bagger- und Kranführern, Motorbootfahrern, Luftseilbahn- und Bergbahnführern erfolgt die Beurteilung der Fahrtauglichkeit gemäss den allgemeinen Richtlinien.

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 20

4. Richtlinien

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Inhalt

1. Hintergrund Seite 06

2. Definition 08

3. Gesetzliche Grundlagen 10

4. Richtlinien 13

5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge 22

6. Referenzen 30

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 21

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Fallbeispiel 1

• 23jähriger mit erstmaligem generalisiertem Anfall in der Rekrutenschule, nach Schlafentzug und massivem Alkoholkonsum

• MRI Schädel unauffällig

• Routine-EEG

• Fahrkarenz?

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 22

5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge

Lösungsvorschläge ab Slide 27

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Fallbeispiel 2

• 30jährige mit bekannter Myoklonusepilepsie, anfallsfrei seit 2 Jahren unter Valproat, wegen Gewichtszunahme Umstellung von Valproat auf Lamotrigin, 1 Woche nach Absetzen von Valproat Anfallsrezidiv

• MRI Schädel vor 3 Jahren unauffällig

• aktuelles Routine-EEG unauffällig

• Fahrkarenz?

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 23

5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge

Lösungsvorschläge ab Slide 27

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Fallbeispiel 3

• 18jähriger mit erstmaligem generalisiertem Anfall nach Schlafentzug (ca. 2 Stunden weniger Nachtschlaf als üblicherweise)

• MRI Schädel unauffällig

• Routine-EEG und Schlafentzugs-EEG unauffällig

• Fahrkarenz?

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 24

5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge

Lösungsvorschläge ab Slide 27

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Fallbeispiel 4

• 41jähriger mit erstmaligem unprovoziertem (sekundär?) generalisiertem Anfall

• MRI Schädel: Verdacht auf Akustikusneurinom

• Routine-EEG unauffällig

• Fahrkarenz?

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 25

5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge

Lösungsvorschläge ab Slide 27

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Fallbeispiel 5

• 31jähriger mit seit der Jugend bekannter Temporallappenepilepsie, seit 1 Jahr unter Oxcarbazepin anfallsfrei, aktuell einmaliger Anfall bekannter Semiologie nach Alkoholexzess

• Routine-EEG mit vereinzelt epilepsietypischen Potentialen temporal, unverändert im Vergleich zum Vor-EEG vor einem Jahr

• Fahrkarenz?

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 26

5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge

Lösungsvorschläge ab Slide 27

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Fallbeispiele - Lösungsvorschläge

Fallbeispiel 1

• 1 Jahr Fahrkarenz

• Diagnose einer primär generalisierten Epilepsie durch EEG-Befund möglich

Fallbeispiel 2

• Individuell, nicht genau geregelt

• Falls wieder Valproat: 1-6 Monate Fahrkarenz

• Unter neuer Therapie: 6-12 Monate Fahrkarenz

Fallbeispiel 3

• 6 Monate Fahrkarenz

• Auslegung: Keine Provokationsfaktoren

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 27

5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge

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Fallbeispiele - Lösungsvorschläge

Fallbeispiel 4

• 6 Monate

• Auslegung: Akustikusneurinom ist nicht für den Anfall verantwortlich

Fallbeispiel 5

• Individuell, nicht genau geregelt

• Vorschlag: 2 Monate Fahrkarenz, falls keine weiteren Alkoholexzesse

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 28

5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge

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Inhalt

1. Hintergrund Seite 06

2. Definition 08

3. Gesetzliche Grundlagen 10

4. Richtlinien 13

5. Fallbeispiele und Lösungsvorschläge 22

6. Referenzen 30

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 29

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Referenzen

Black AB, Lai NY. Epilepsy and driving in South Australia – an

assessment of compulsory notification. Med Law 1997;16: 253-67.

Egli M, Hartmann H, Hess R. Die Fahrtauglichkeit Epilepsiekranker.

Schweiz. Med. Wchschr. 1977; 107:389-397

Fisher RS, van Emde Boas W, Blume W, Elger C, Genton P, Lee P,

Engel J, Jr. Epileptic seizures and epilepsy: definitions proposed by the

International League Against Epilepsy (ILAE) and the International

Bureau for Epilepsy (IBE). Epilepsia 2005;46:470-2 (deutsche

Übersetzung: Epileptologie 2005;22:84-7).

Krämer G, Bonetti C, Despland P-A et al. Epilepsie und Fahrtauglichkeit.

Aktualisierte Richtlinien der Verkehrskommission der Schweizerischen

Liga gegen Epilepsie (SLgE). Schweiz Ärztezeitung 2006; 87: 219-221

Landolt H. Die Führertauglichkeit bei Epilepsie. Pro Infirmis, 1960/61;

19:337-342

Medici V. et al. 1995. Epilepsie und Fahrtauglichkeit. Neue Richtinien,

erarbeitet von der Verkehrskommission der Schweizerischen Liga gegen

Epilepsie (SLgE). Schweizerische Ärztezeitung Band 76, Heft 46, 1995.

Parsonage M. Epilepsy and driving licence regulations. Report by the

ILAE / IBE commission on drivers’ licensing IBE/ ILAE 1992 PO Box 21,

210 AA, Heemstede, The Netherlands.

Sheth SG, Krauss G, Krumholz A, Li G. Mortality in epilepsy: driving

fatalities vs other causes of death in patients with epilepsy. Neurology

2004;63: 1002-7.

Sonnen A. E., THE EUROPEAN WORKING GROUP : Epilepsy and

Driving Proceedings First European Workshop epilepsy and Driving

Licences Group 1. IBE, May 1995.

Taylor D. C., McMackin D., Staunton H. et al. Patients’ aim for epilepsy

surgery : desires beyond seizure freedom. Epilepsia 2001, 42 (5) 629.

EPILEPSIE UND FAHRTAUGLICHKEIT 30

6. Referenzen