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avr anl 11a - caritas- · PDF fileAnlage 11a zu den AVR Geburtsbeihilfe Der Mitarbeiter erhält bei der Geburt eines Kindes auf Antrag eine Geburtsbeihilfe von 358 Euro je Kind. Die

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Anlage 11a zu den AVRGeburtsbeihilfe

Der Mitarbeiter erhält bei der Geburt eines Kindes auf Antrag eine Geburtsbeihilfe von 358 Euroje Kind. Die Geburtsbeihilfe erhält auch der Mitarbeiter, der ein Kind, das das zweite Lebensjahrnoch nicht vollendet hat, als Kind annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in seinem Haushaltaufnimmt und die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern (§§ 1747, 1748 BGB) erteiltist. Die Geburtsbeihilfe ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

Hat ein Mitarbeiter aus mehreren Dienstverhältnissen im Geltungsbereich der AVR Anspruch aufGeburtsbeihilfe, erhält er diese von den Dienstgebern zu gleichen Anteilen. Haben beide Eltern-teile aus einem Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR Anspruch auf Geburtsbeihilfe, er-hält diese die Mutter. Wird einem Elternteil in Geburtsfällen nach Anlage 11 zu den AVR oderaus einem Beschäftigungsverhältnis im kirchlichen und öffentlichen Dienst oder aus einer Beihil-feversicherung eine Beihilfe oder ähnliche Leistung gewährt, so ist diese auf den Anspruch aufGeburtsbeihilfe für den Mitarbeiter anzurechnen.