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977 I N H A L T 5324 A. Staatskanzlei B. Ministerium für Inneres und Sport C. Finanzministerium D. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur F. Kultusministerium G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz I. Justizministerium K. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz L. Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung Bekanntmachungen der Kommunen 978 VO 28. 7. 2020, Verordnung über das Naturschutzgebiet „Teichfledermausgewässer in der Gemeinde Schwanewede“ (NSG OHZ Nr. 8) im Landkreis Osterholz . . . . . . . . . . . . . . . 1022 VO 28. 7. 2020, Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Wörpe“ (NSG OHZ Nr. 4) im Landkreis Osterholz 70. (75.) Jahrgang Hannover, den 25. 9. 2020 Nummer 44

B. Ministerium für Inneres und Sport I. Justizministerium K. … · rungsbereichen bei Meyenburg und Aschwarden, ins-besondere der Au- und Bruchwälder, Sümpfe, Weiden-gebüsche,

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  • 977

    I N H A L T

    5324

    A. Staatskanzlei

    B. Ministerium für Inneres und Sport

    C. Finanzministerium

    D. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

    E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur

    F. Kultusministerium

    G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehrund Digitalisierung

    H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaftund Verbraucherschutz

    I. Justizministerium

    K. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

    L. Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheitenund Regionale Entwicklung

    Bekanntmachungen der Kommunen

    978

    VO 28. 7. 2020, Verordnung über das Naturschutzgebiet„Teichfledermausgewässer in der Gemeinde Schwanewede“(NSG OHZ Nr. 8) im Landkreis Osterholz . . . . . . . . . . . . . . .

    1022VO 28. 7. 2020, Verordnung über das Naturschutzgebiet„Untere Wörpe“ (NSG OHZ Nr. 4) im Landkreis Osterholz

    70. (75.) Jahrgang Hannover, den 25. 9. 2020 Nummer 44

  • Nds. MBl. Nr. 44/2020

    978

    Bekanntmachungen der Kommunen

    Verordnungüber das Naturschutzgebiet„Teichfledermausgewässer

    in der Gemeinde Schwanewede“ (NSG OHZ Nr. 8)im Landkreis Osterholz

    vom 28.07.2020

    Rechtsgrundlagen

    Aufgrund

    — der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zurErhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild le-benden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie— FFH-Richtlinie; ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU desRates vom 13.05.2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193);

    — der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie; ABl. EU Nr.L 20 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 vom 05.06.2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115);

    — der §§ 20 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 1 und 2, 23, 32 Abs. 2und 3 sowie 65 des Gesetzes über Naturschutz und Land-schaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz — BNatSchG) vom29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Arti-kel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440);

    — der §§ 14, 15, 16, 23 und 32 Abs. 1 des Niedersächsi-schen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz(NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104), zu-letzt geändert durch Artikel 3 § 21 des Gesetzes vom20.05.2019 (Nds. GVBl. S. 88);

    — des § 9 Abs. 5 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG)vom 16.03.2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 25.10.2018 (Nds. GVBl. S. 220)

    wird verordnet:

    § 1

    Naturschutzgebiet

    (1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebietwird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Teichfledermausge-wässer in der Gemeinde Schwanewede“ erklärt.

    (2) Das NSG liegt in den Gemarkungen Neuenkirchen, Rade,Aschwarden, Hinnebeck und Meyenburg der GemeindeSchwanewede, Landkreis Osterholz.

    (3) Die Lage des NSG ist aus der Übersichtskarte im Maßstab1:50.000 (Anlage 1) und aus den vier Blättern der Über-sichtskarte im Maßstab 1:25.000 (Anlage 2) zu entnehmen.Die genaue Grenze des NSG ergibt sich aus den 14 Blätternder maßgeblichen Karte im Maßstab 1:5.000 (Anlage 3).Sie verläuft auf der Innenseite der in der Anlage 3 darge-stellten Grenzlinie. Die Karten sind Bestandteil dieser Ver-ordnung. Sie können von jedermann während der Dienst-stunden bei der Gemeinde Schwanewede sowie beimLandkreis Osterholz — untere Naturschutzbehörde — un-entgeltlich eingesehen werden.

    (4) Das NSG umfasst Teile des Fauna-Flora-Habitat-Gebietes„Teichfledermausgewässer im Raum Bremerhaven/Bremen“(FFH-Gebiet 187; DE 2517-331), des Europäischen Vogel-schutzgebietes „Unterweser“ (V27; DE 2617-401) und desFauna-Flora-Habitat-Gebietes „Nebenarme der Weser mitStrohauser Plate und Juliusplate“ (FFH-Gebiet 26; DE 2516-331). In den Kartenblättern der Anlagen 2 und 3 sind dieFlächen des NSG, die in den FFH-Gebieten und im Euro-päischen Vogelschutzgebiet liegen und somit der Umset-zung der FFH- und teilweise auch der Vogelschutzricht-linie dienen, durch Schrägschraffuren gesondert gekenn-zeichnet.

    (5) Das NSG hat eine Größe von ca. 124 Hektar.

    § 2Schutzgegenstand und Schutzzweck

    (1) Schutzgegenstand des NSG „Teichfledermausgewässer inder Gemeinde Schwanewede“ sind eine Reihe von größ-tenteils zusammenhängenden Gräben, Flethen und Tei-chen in der naturräumlichen Einheit „Aschwardener Marsch“und am Westrand der naturräumlichen Einheit „Garlsted-ter Sandgeest“.

    Zu den Fließgewässern bzw. nur zeitweise fließendenMarschgräben zählen der Garlstedter Abzugsgraben west-lich des Standortübungsplatzes, der an diesen Graben an-schließende Teil des Meyenburger Mühlengrabens, derAschwardener Flutgraben bis zur Cuxhavener Kreisgrenzenördlich von Aschwarden, das Krusenhelmer Fleth im Ab-schnitt westlich von Bruch (dort auch als „Eichenkamps-fleth“ bezeichnet), das Verbindungsfleth am Brucher Wegund Brucher Landweg, das Raderfleet, das HinnebeckerFleth in einem Teilstück östlich von Rade sowie im gesam-ten Abschnitt westlich von Rade bis zur Mündung in dieWeser und die Alte Weser von Rade bis zum Liener Kuh-sand.

    Diese Gewässer weisen in ihrem Verlauf einen unter-schiedlichen Charakter auf. Die überwiegend langsam undnur zeitweise fließenden Gräben und Flethe liegen größ-tenteils in einer typischen, weithin offenen Marschenland-schaft. Entlang der Uferböschungen dominieren nebenHochstaudenfluren und Röhrichten vor allem Ruderalflu-ren. Vereinzelt kommen auch standortgerechte Ufergehöl-ze und kleine Bruchwaldstrukturen vor.

    Neben den eigentlichen Gräben und Flethen sowie derenunmittelbaren Ufer- und Böschungsbereichen gehörenteilweise auch unterschiedlich breite Gewässerrandstrei-fen sowie in den Bereichen um Meyenburg und nördlichvon Aschwarden auch Auwälder zum NSG. Um Meyen-burg erweitert sich das NSG zudem um naturnah und viel-fältig ausgeprägte Niederungsbereiche auf Erdniedermoormit weiteren meist feuchten Wäldern (vor allem Erlen-bruchwäldern), überwiegend extensivem, zum Teil nassenoder mesophilen Grünland, nährstoffreichen Sümpfenund naturnahen Teichen.

    Darüber hinaus umfasst das NSG zahlreiche Stillgewässer.Hierbei handelt es sich größtenteils um Teiche beiderseitsdes Hauptdeiches am Hammelwarder Sand, Rader Sand,westlich von Neuenkirchen und auf dem Harriersand; aufdem Harriersand handelt es sich teilweise auch um teich-bzw. prielartig aufgeweitete Bereiche von Entwässerungs-gräben mit zeitweisem Tideneinfluss. Bis auf eine Ausnah-me liegen diese Gewässer komplett im EU-Vogelschutz-gebiet „Unterweser“. Die Teiche sind ganz überwiegenddurch Kleiabbau entstanden und haben sich im Laufe derZeit zum Teil zu naturnahen Sekundärgewässern mit par-tiell flutender Wasservegetation entwickelt. Neben den ei-gentlichen Wasserflächen zählen auch die Uferzonen mitSchilf-Röhrichten, Weidengebüschen oder anderen kleine-ren Gehölzgruppen zum NSG.

    Zum weitaus größten Teil besteht das NSG aus Bereichen,die gemäß § 1 Abs. 4 zu den FFH-Gebieten bzw. zum Euro-päischen Vogelschutzgebiet zählen. Darüber hinaus zählenzum Teil die folgenden, hieran direkt angrenzenden Berei-che zum NSG: rechtskräftig festgesetzte Kompensationsflä-chen, gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG,Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand sowie einzel-ne weitere Sukzessions- und Brachflächen.

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    Die Wasserflächen im NSG liegen im Einzugsgebiet einesinternational bedeutsamen Quartierverbundes der Teich-fledermaus und umfassen dabei größtenteils wichtige Teileder Jagdhabitate und Flugkorridore der Art im LandkreisOsterholz. Die Tiere orientieren sich bei ihren Flügen anlinearen Lebensraumelementen und jagen u. a. über denWasserflächen bzw. entlang der Gewässer nach Insekten.Dabei kommt den naturnahen Uferstrukturen entlang derGewässer und den daran angrenzenden Gewässerrand-streifen als Insektenreservoir und Nahrungshabitat einebesondere Bedeutung zu.

    Neben ihrer Bedeutung für die Teichfledermaus erfüllendie Gewässer im NSG eine wichtige Lebensraumfunktionfür den Fischotter. Darüber hinaus werden insbesonderedie Teiche von zahlreichen Vogelarten als Brut-, Nahrungs-,Rast- und Schlafgewässer genutzt.

    Zudem stellt das NSG durch seine Vernetzungsfunktionein wichtiges Element im Biotopverbund dar.

    (2) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist nach Maßgabeder §§ 23 Abs. 1 und 32 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 16NAGBNatSchG die Erhaltung, Entwicklung oder Wie-derherstellung der unterschiedlichen Fließgewässer undMarschgräben mit einigen von naturraumtypischen Über-schwemmungen geprägten Niederungsbereichen bei Meyen-burg und Aschwarden und zahlreicher Stillgewässer ins-besondere als Lebensraum der Teichfledermaus und desFischotters sowie als Lebensstätte weiterer schutzbedürfti-ger Tier- und Pflanzenarten.

    (3) Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere

    1. den Schutz der bedeutsamen Lebensräume der im Ge-biet lebenden gefährdeten Arten und der Lebensge-meinschaften wild wachsender Pflanzen und wildlebender Tiere;

    2. die Erhaltung und Entwicklung der Gräben und Fletheals naturnahe Gewässer mit möglichst ungehinderterDurchgängigkeit, geringer Geschiebe- und Schwebstoff-fracht und mit flutender Wasservegetation sowie einermöglichst natürlichen Gewässerdynamik;

    3. die Erhaltung und Entwicklung der zahlreichen Klei-abbaugewässer und sonstigen Teiche mit einer natur-nahen Uferzonierung und zum Teil flutender Wasser-vegetation;

    4. die Erhaltung, Pflege und naturnahe Entwicklung derUfer- und Böschungsbereiche der Gewässer mit Erlen-säumen, Weidengebüschen, Röhrichten und Hoch-staudenfluren sowie mit naturnahen Übergängen zuangrenzenden Lebensräumen;

    5. die Erhaltung und Förderung der vielfältigen und engmiteinander verzahnten Biotoptypen in den Niede-rungsbereichen bei Meyenburg und Aschwarden, ins-besondere der Au- und Bruchwälder, Sümpfe, Weiden-gebüsche, Feuchtwiesen, Hochstaudenfluren, Röhrichteund Flutmulden als wesentliche Bestandteile des Bio-topverbundes entlang der Gewässer;

    6. die Erhaltung und Förderung von artenreichem meso-philen Grünland im Komplex mit Feucht- und Nass-grünland um Meyenburg;

    7. die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen,standorttypischen und strukturreichen Laubwaldkom-plexen der Niederungsbereiche, insbesondere Erlen-Eschenwäldern und Erlenbruchwäldern, mit einemhohen Anteil an Alt- und Totholz;

    8. die Erhaltung und Förderung von Vorkommen niede-rungstypischer oder gewässergebundener Brut- undGastvogelarten, darunter auch des Seeadlers als Nah-rungsgast;

    9. die Erhaltung und Wiederherstellung von Laich-, Auf-wuchs- und Nahrungsgebieten des gewässertypischenFischarteninventars sowie weiterer Lebensgemein-schaften aquatischer und semiaquatischer Zönosen;

    10. die Erhaltung und Förderung einer strukturreichenLandschaft mit naturnah ausgeprägten Gewässern, ex-tensiv bewirtschafteten Wiesen und Weiden sowie na-turnahen, standorttypischen, totholz- und höhlenrei-chen Laubwäldern als (Teil-)Lebensraum für verschie-dene Fledermausarten;

    11. die Erhaltung und Entwicklung von funktionsfähigenökologischen Wechselbeziehungen durch Vernetzungvon Lebensräumen bzw. Schaffung eines Biotopver-bundes gemäß § 21 BNatSchG;

    12. die Erhaltung und Förderung der besonderen Eigenartund herausragenden Schönheit der größtenteils weit-räumig offenen und von Gewässern durchzogenenMarschlandschaft, der vielfältigen und kleinteilig struk-turierten Niederungsbereiche gemäß Nr. 5 sowie derweitgehenden Ruhe und Ungestörtheit;

    13. die Bewahrung der Landschaft zur wissenschaftlichenDokumentation und Erforschung naturnaher und na-türlicher Gewässer- und Waldökosysteme.

    (4) Das NSG ist Teil des kohärenten europäischen ökologischenNetzes „Natura 2000“; die Unterschutzstellung trägt dazubei, den günstigen Erhaltungszustand der maßgeblichenLebensraumtypen und Arten in den in § 1 Abs. 4 genann-ten FFH-Gebieten und der wertbestimmenden und weiterenmaßgeblichen Vogelarten im Europäischen Vogelschutz-gebiet V 27 „Unterweser“ insgesamt zu erhalten oder wie-derherzustellen.

    (5) Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele) für die FFH-Ge-bietsanteile im NSG ist die Sicherung oder Wiederherstel-lung eines günstigen Erhaltungszustandes der FFH-Ge-biete durch

    1. den Schutz und die Entwicklung insbesondere von

    a) naturnahen Gräben und Flethen mit gut ausgepräg-ter Wasservegetation, Hochstauden-, Erlen- und Wei-densäumen sowie naturnaher Gewässerdynamik,größtenteils mit Bedeutung als Jagdhabitat undFlugkorridor für die Teichfledermaus sowie als Le-bens- und Wanderraum des Fischotters, unter teil-weiser Einbeziehung der umgebenden Flächen alsPuffer- und Entwicklungsflächen sowie als hydrolo-gische Schutzzone;

    b) naturnahen Teichen mit einer naturnahen Uferzo-nierung und z. T. flutender Wasservegetation, auchwegen ihrer Bedeutung als Jagdhabitat für dieTeichfledermaus und als Lebensraum des Fischot-ters;

    c) auentypischen Biotopkomplexen wie feuchten Hoch-staudenfluren, Riedern, Röhrichten und Feuchtge-büschen;

    d) naturnahen, strukturreichen Laubwaldkomplexender Niederungen mit standorttypischen Waldgesell-schaften, insbesondere Erlen-Eschenwäldern undErlenbruchwäldern, mit hohen Anteilen an Totholzund einer gut ausgebildeten Krautschicht;

    2. die Erhaltung und Förderung des prioritären Lebens-raumtyps (Anhang I FFH-Richtlinie)

    a) 91E0* Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxi-nus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicionalbae)

    als naturnahe, feuchte bis nasse Erlen- und Eschen-Auwaldkomplexe mit einem naturnahen Wasser-haushalt, mit allen Altersstufen in mosaikartigemWechsel, mit standortgerechten, lebensraumtypi-schen Baumarten, einem hohen Alt- und Totholz-anteil, Höhlenbäumen sowie spezifischen Habitat-strukturen (Flutrinnen, Tümpel, Verlichtungen),einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenar-ten;

    3. die Erhaltung und Förderung der übrigen Lebensraum-typen (Anhang I FFH-Richtlinie):

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    a) 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetationdes Magnopotamions oder Hydrocharitionsals Stillgewässer (Kleipütten) mit klarem bis leichtgetrübtem, gut nährstoffversorgtem Wasser sowiegut entwickelter Verlandungs- und Wasservegetation,u. a. mit Vorkommen submerser Großlaichkraut-Gesellschaften und Froschbiss-Gesellschaften, ein-schließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,unter Erhaltung bzw. Verbesserung der Wasserqua-lität;

    b) 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren undmontanen bis alpinen Stufeals artenreiche Hochstaudenfluren (einschließlichihrer Vergesellschaftung mit Röhrichten) entlangder Gräben und Flethe und an feuchten Waldrän-dern, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflan-zenarten;

    4. die Erhaltung und Förderung der Tierarten (Anhang IIFFH-Richtlinie):a) Teichfledermaus (Myotis dasycneme)

    als vitale, langfristig überlebensfähige Population derArt, u. a. durch Sicherung und Optimierung vonnaturnahen Gewässern mit strukturreichen Gewäs-serrändern, offenen Wasserflächen und Insekten-reichtum sowie Förderung auch kleinerer, linien-förmiger, möglichst naturnaher Gewässer als Flug-korridor zu den Jagdgebieten. Weiter sind auch andas Gewässer angrenzende Grünlandflächen alsJagdgebiete und Gehölzstrukturen wie Waldränderund Hecken als Leitlinien beim Flug und als Jagdge-biete zu erhalten, zu fördern und zu entwickeln;

    b) Fischotter (Lutra lutra) als vitale, langfristig überlebensfähige Population vorallem durch Sicherung und naturnahe Entwicklungder Gewässer und ihrer Niederungen (naturnahe Ge-wässerdynamik, strukturreiche Gewässerränder, Uferbegleitende Weich- und Hartholzauenwälder, hoheGewässergüte, Fischreichtum, Störungsarmut) sowieSicherung und Entwicklung der gefahrenfreienWandermöglichkeiten des Fischotters entlang derGewässer durch Biotopverbund sowie durch Ber-men und Umfluter.

    (6) Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele) für das Euro-päische Vogelschutzgebiet im NSG ist die Sicherung oderWiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandesdes Europäischen Vogelschutzgebietes durch1. den Schutz und die Entwicklung der Lebensräume der

    wertbestimmenden Vogelarten durcha) Schutz und Entwicklung einer natürlichen Vegeta-

    tionszonierung im Uferbereich von Gewässern so-wie von großflächigeren, zusammenhängenden, un-genutzten und störungsarmen Röhrichtflächen;

    b) Erhaltung und Förderung eines Strukturmosaiksmit enger Verzahnung von offenen Wasserflächen,Flachwasser- und Verlandungszonen und struktur-reichen Gräben mit Hochstaudensäumen entlangder Ufer;

    c) Schutz und Förderung extensiv genutzten Marschen-grünlandes wechselfeuchter und feuchter Standorte;

    d) Sicherung und Entwicklung beruhigter Brut-, Rast-und Nahrungsräume;

    2. die Erhaltung und Förderung eines langfristig überle-bensfähigen Bestandes insbesondere der wertbestim-menden Vogelarten nach Artikel 4 Abs. 1 (Anhang I)Vogelschutzrichtlinie:a) Rohrweihe (Circus aeruginosus) — als Brutvogel

    (Nahrungsgast) wertbestimmenddurch Erhalt und Wiederherstellung von beruhig-ten Brut- und Nahrungshabitaten mit strukturrei-chen Gräben, Blänken, Tümpeln, Flutmulden undÜberschwemmungsbereichen sowie strukturreichem

    Röhricht und Verlandungsbereichen in Verbindungmit extensiv genutztem Grünland auch im Umfelddes NSG;

    b) Wachtelkönig (Crex crex) — als Brutvogel wertbe-stimmenddurch Erhalt und Entwicklung von jungen Brachenund Hochstaudensäumen in Verbindung mit exten-siv genutztem Grünland mit einem Mosaik aus bisin den Sommer ungemähten Feucht- und Nasswie-sen auch im Umfeld des NSG;

    c) Weißsterniges Blaukehlchen (Luscinia svecica) —als Brutvogel wertbestimmenddurch Erhalt und Wiederherstellung strukturrei-cher Gewässerränder mit Röhrichtanteilen in Ver-bindung mit extensiv genutztem Grünland auch imUmfeld des NSG;

    d) Weißstorch (Ciconia ciconia) — als Brutvogel (Nah-rungsgast) wertbestimmenddurch Erhalt und Förderung von natürlichen, halb-offenen Gewässerniederungen mit natürlichen Was-serstandsverhältnissen vor allem im Umfeld derBrutplätze und in Verbindung mit feuchtem, exten-siv genutzten Grünland auch im Umfeld des NSG;

    e) Säbelschnäbler (Recurvirostra avosetta) — als Gast-vogel wertbestimmenddurch Erhalt, Förderung und Wiederherstellung be-ruhigter Flachwasser- und Schlickbereiche als Nah-rungshabitate mit freien Sichtverhältnissen in ihremUmfeld;

    f) Singschwan (Cygnus cygnus) — als Gastvogel wert-bestimmenddurch Erhalt und Förderung störungsfreier Schlaf-gewässer in Verbindung mit geeigneten störungsar-men Nahrungsflächen (Überschwemmungsflächenund feuchtes, kurzrasiges Grünland) auch im Um-feld des NSG;

    g) Zwergschwan — als Gastvogel wertbestimmenddurch Erhalt und Förderung störungsfreier Schlaf-gewässer in Verbindung mit geeigneten störungsar-men Nahrungsflächen (Überschwemmungsflächenund feuchtes, kurzrasiges Grünland) auch im Um-feld des NSG;

    h) Weißwangengans (Branta leucopsis) — als Gastvo-gel wertbestimmenddurch Erhalt und Förderung störungsfreier Schlaf-gewässer und der großräumig offenen Landschaftmit freien Sichtverhältnissen in Verbindung mit ge-eigneten Nahrungsflächen (v. a. deichnahes, groß-räumiges Grünland) auch im Umfeld des NSG;

    3. die Erhaltung und Förderung eines langfristig überle-bensfähigen Bestandes insbesondere der Wert bestim-menden Zugvogelarten nach Artikel 4 Abs. 2 Vogel-schutzrichtlinie:a) Braunkehlchen (Saxicola rubetra) — als Brutvogel

    wertbestimmenddurch Erhalt und Förderung saumartiger Ruderal-und Brachestrukturen, blüten- und insektenreicherRandstreifen mit reichhaltigem Nahrungsangebotin Verbindung mit extensiv genutztem Feuchtgrün-land auch im Umfeld des NSG;

    b) Rohrschwirl (Locustella luscinioides) — als Brutvogelwertbestimmenddurch Erhalt und Wiederherstellung von störungs-armen, strukturreichen Röhrichten und Seggenrie-dern möglichst auch mit Altschilfbereichen;

    c) Rotschenkel (Tringa totanus) — als Brutvogel wert-bestimmenddurch Erhalt und Förderung naturnaher Ufer- undNiederungsbereiche als Nahrungshabitate in Ver-bindung mit feuchtem, extensiv genutzten Grünland

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    mit eingestreuten kleinen Wasserflächen (Blänken,Mulden, flache Grabenufer etc.) sowie der Siche-rung von störungsarmen Bruthabitaten auch imUmfeld des NSG;

    d) Schafstelze (Motacilla flava) — als Brutvogel wert-bestimmenddurch Erhalt und Förderung nährstoffarmer Säumeund spät gemähter Randstreifen in Verbindung mitfeuchtem, extensiv genutzten Grünland auch imUmfeld des NSG;

    e) Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus) —als Brutvogel wertbestimmenddurch Erhalt und Förderung von Röhrichten undSeggenriedern an Still- und Fließgewässern und ent-lang von Grabenstrukturen sowie von strukturrei-chen Verlandungszonen mit dichter Krautschichtund eingestreuten Gebüschen, insbes. auch an altenund neuen Kleiabbaugewässern;

    f) Uferschnepfe — als Brutvogel (Nahrungsgast) wert-bestimmenddurch Erhalt und Förderung naturnaher Ufer- undNiederungsbereiche als Nahrungshabitate in Ver-bindung mit feuchtem, extensiv genutzten Grünlandmit eingestreuten kleinen Wasserflächen (Blänken,Mulden, flache Grabenufer etc.) sowie der Siche-rung von störungsarmen Bruthabitaten auch imUmfeld des NSG;

    g) Blässgans (Anser albifrons) — als Gastvogel wertbe-stimmenddurch Erhalt und Förderung störungsfreier Schlaf-gewässer und der unzerschnittenen, großräumig of-fenen Landschaft mit freien Sichtverhältnissen so-wie geeigneter Nahrungsflächen (feuchtes Grünland,Überschwemmungsflächen, hohe Wasserstände)auch im Umfeld des NSG;

    h) Kiebitz (Vanellus vanellus) — als Brut- und Gastvo-gel wertbestimmenddurch Erhalt und Förderung von feuchten, extensivgenutzten Wiesen und Weiden mit niedriger undlückiger Vegetation sowie kleineren offenen Was-serflächen (Blänken, Mulden, flache Grabenuferetc.) in einer weiten, offenen Landschaft mit freienSichtverhältnissen auch im Umfeld des NSG;

    i) Lachmöwe (Larus ridibundus) — als Gastvogel wert-bestimmenddurch Erhalt und Förderung von nahrungsreichenWattflächen und Feuchtgebieten mit Flachwasser-und Schlammzonen in Verbindung mit offenenGrünlandkomplexen mit Feucht- und Nassgrünlandauch im Umfeld des NSG;

    j) Löffelente (Anas clypeata) — als Gastvogel wertbe-stimmenddurch Erhalt und Förderung von Überschwemmungs-flächen und Flachwasserhabitaten mit hohem spe-zifischen Nahrungsangebot;

    k) Mantelmöwe (Larus marinus) — als Gastvogel wert-bestimmenddurch Erhalt und Förderung störungsarmer Nah-rungs- und Rasthabitate;

    l) Pfeifente (Anas penelope) — als Gastvogel wertbe-stimmenddurch Erhalt und Förderung von Flachgewässernund flachgründigen Überschwemmungsflächen inVerbindung mit gewässernahen Grünlandflächenals Nahrungshabitat auch im Umfeld des NSG, unddurch Freihaltung der Verbindungskorridore zustörungsarmen Rastflächen;

    4. die Erhaltung und Förderung der sonstigen Brutvogel-arten, die einen maßgeblichen avifaunistischen Bestand-teil des Vogelschutzgebietes darstellen und mit ihrenErhaltungszielen zusammenfassend aufgeführt werden:

    a) Brutvögel der Röhrichte und Verlandungszonen

    durch Erhalt und Förderung strukturreicher Röh-richt- und Verlandungsbereiche in Verbindung mitwasserführenden (Tide)tümpeln und Prielsystemensowie extensiv genutztem Feuchtgrünland auch imUmfeld des NSG;

    b) Brutvögel des Grünland-Acker-Graben-Komplexesder Marsch

    durch Erhalt und Förderung naturnaher Gräben,Flethe und Priele in Verbindung mit beruhigtenGrünlandhabitaten (v. a. feuchtes Grünland, Über-schwemmungsflächen, hohe Wasserstände) auchim Umfeld des NSG;

    5. die Erhaltung und Förderung der sonstigen Gastvogel-arten, die einen maßgeblichen avifaunistischen Bestand-teil des Vogelschutzgebietes darstellen und mit ihrenErhaltungszielen zusammenfassend aufgeführt werden:

    a) Gänse

    durch Erhalt und Förderung beruhigter Schlafge-wässer und Erhalt des großflächig offenen Land-schaftscharakters mit zusammenhängenden, stö-rungsarmen Rastflächen im Grünland auch im Um-feld des NSG;

    b) Enten, Säger und Taucher der Binnengewässer

    durch Erhalt und Förderung beruhigter, strukturrei-cher und unverbauter Gewässer in Verbindung mitfeuchten, extensiv genutzten Grünlandarealen auchim Umfeld des NSG;

    c) Limikolen

    durch Erhalt und Förderung naturnaher Ufer- undNiederungsbereiche als Nahrungshabitate in Ver-bindung mit feuchtem, extensiv genutzten Grün-land mit eingestreuten kleinen Wasserflächen(Blänken, Mulden, flache Grabenufer etc.) auch imUmfeld des NSG;

    d) Möwen

    durch Erhalt und Förderung von Pionierstandortenmit vegetationslosen oder schütter bewachsenenBereichen und einer natürlichen Überflutungs-dynamik sowie durch Förderung von Feucht- undNassgrünland in räumlicher Nähe zu nahrungsrei-chen Wattflächen;

    e) Meeresenten

    durch Erhalt und Förderung von großräumig unge-störten und nahrungsreichen Flachwasserbereichen.

    § 3Schutzbestimmungen

    (1) Gemäß § 23 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlungen verbo-ten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Verände-rung des NSG oder seiner Bestandteile oder zu einernachhaltigen Störung führen können. Darüber hinaus sindgemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG alle Veränderungen und Stö-rungen verboten, die zu einer erheblichen Beeinträchti-gung eines Natura 2000-Gebiets in den für die Erhal-tungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestand-teilen führen können. Insbesondere ist es verboten,

    1. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weisezu stören;

    2. wild lebenden Vögeln und sonstigen Tieren nachzu-stellen, sie zu stören, zu beunruhigen, zu vergrämen,zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen aufzustellen,sie zu fangen, sie zu töten oder Puppen, Larven, Eierund andere Entwicklungtsformen oder Nester sowiesonstige Brut- und Lebensstätten fortzunehmen oderzu beschädigen; verboten ist auch das Aufsuchen vonNestern, Brut- und Rastplätzen zur Herstellung vonFotos, Film- und Tonaufnahmen oder aus anderenGründen;

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    3. Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugrabenoder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oderabzureißen;

    4. Tiere und Pflanzen, insbesondere nicht standorthei-mische oder invasive Arten anzusiedeln, auszubrin-gen oder auszusetzen; gentechnisch veränderte Orga-nismen einzubringen sowie Haus- und Nutztieren Zu-tritt zu bisher nicht landwirtschaftlich genutzten Flä-chen zu gewähren;

    5. Hecken, Bäume oder Gehölze außerhalb des Waldes,Tümpel oder Teiche sowie landschaftlich bzw. erdge-schichtlich bemerkenswerte Erscheinungen wie z. B.Findlinge oder Felsblöcke zu verändern oder zu besei-tigen;

    6. Erstaufforstungen ohne Zustimmung der zuständigenNaturschutzbehörde vorzunehmen sowie Weihnachts-baumkulturen, Kurzumtriebsplantagen oder andereSonderkulturen anzulegen;

    7. Stoffe aller Art, wie z. B. Müll, Schutt, Gartenabfälle,land- und forstwirtschaftliche Abfälle sowie Bodenbe-standteile zu lagern, aufzuschütten oder einzubrin-gen;

    8. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf-oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;

    9. Bohrungen aller Art niederzubringen, Sprengungenvorzunehmen oder Feuerwerke zu zünden;

    10. Leitungen jeder Art neu zu verlegen, Masten, Einfrie-dungen oder Einzäunungen neu zu errichten oder be-stehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art we-sentlich zu ändern;

    11. Gewässer im Sinne des § 67 Wasserhaushaltsgesetzauszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, dieden Wasserstand oder den Wasserabfluss oder dieFließgeschwindigkeit verändern, oder Stoffe einzu-bringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maß-nahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physi-kalische, chemische oder biologische Beschaffenheitder Gewässer nachteilig zu verändern;

    12. in die bestehenden Verhältnisse im Wasserhaushalt inder Art einzugreifen, dass es zu einer verstärkten Ent-wässerung des Schutzgebietes oder von Teilflächenkommen kann;

    13. Abwässer in die vorhandenen Wasserläufe oder Was-serflächen einzuleiten oder im Boden zu versickern;

    14. die Gewässer mit motorbetriebenen Booten und sons-tigen motorbetriebenen Wasserfahrzeugen einschließ-lich Modellbooten zu befahren und Boote am Uferfestzumachen,

    15. Fahrzeuge aller Art einschließlich Wohnwagen undandere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oderEinrichtungen außerhalb von öffentlichen Straßen-grundstücken bzw. gewidmeten Verkehrswegen zufahren, zu parken oder abzustellen,

    16. organisierte Veranstaltungen ohne Zustimmung derzuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen so-wie zu zelten, zu lagern, Feuer zu machen oder Feuer-werkskörper zu zünden;

    17. unbemannte Fluggeräte (z. B. Modellflugzeuge, Dra-chen, Drohnen) zu betreiben;

    18. mit bemannten Luftfahrzeugen (z. B. Ballonen, Hän-gegleitern, Gleitschirmen, Hubschraubern) zu startenund, abgesehen von Notfallsituationen, zu landen;weiterhin ist es bemannten Luftfahrzeugen im zumEU-Vogelschutzgebiet gehörenden Teil des NSG un-tersagt, abgesehen von Notfallsituationen, eine Min-destflughöhe von 150 m über dem Grund zu unter-schreiten; die Vorgaben hinsichtlich des Betriebesvon bemannten Luftfahrzeugen gelten nicht für Be-lange der nationalen und/oder militärischen Sicher-heit sowie der uneingeschränkten Einsatzfähigkeit der

    Bundeswehr, soweit die FFH-Verträglichkeit (§ 34BNatSchG) gegeben ist;

    19. Hunde unangeleint laufen oder in den Gewässernschwimmen zu lassen, sofern dies nicht im Rahmender ordnungsgemäßen Jagdausübung geschieht;

    20. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Ver-kehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;

    21. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmi-gung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu er-richten oder wesentlich zu ändern;

    22. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommensind Tafeln zur Kennzeichnung des NSG sowie Hin-weis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvor-schriften.

    (2) Gemäß § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG darf das NSG außer-halb der vorhandenen Straßen und Wege nicht betreten,befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden, so-weit es nicht in § 4 anders bestimmt ist.

    (3) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in denAbsätzen 1 und 2 genannten Fällen bei der Erteilung einerZustimmung oder einer Befreiung nach § 5 Nebenbestim-mungen z. B. zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweisetreffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefähr-dungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seinesSchutzzweckes zu minimieren bzw. zu vermeiden oderBeeinträchtigungen zu kompensieren.

    § 4Freistellungen

    (1) Die in den Abs. 2 bis 7 aufgeführten Handlungen oderNutzungen sind von den Regelungen des § 3 dieser Ver-ordnung freigestellt und bedürfen keiner naturschutz-rechtlichen Befreiung.

    (2) Allgemein freigestellt sind

    1. das Betreten und Befahren der öffentlichen Verkehrs-flächen im Bereich der Bundesautobahn 27 sowieder Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen;

    2. das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Ei-gentümer und Nutzungsberechtigten sowie derenBeauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirt-schaftung der Grundstücke;

    3. das Betreten und Befahren des NSG zur Erfüllungdienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben ein-schließlich erforderlicher Untersuchungen

    a) durch Bedienstete der Naturschutz-, Deich- undWasserbehörden, des Dezernates Binnenfischereides Niedersächsischen Landesamtes für Verbrau-cherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)sowie des zuständigen Deich- und Unterhal-tungsverbandes und deren Beauftragte;

    b) durch andere Behörden und öffentliche Stellensowie deren Beauftragte mit Zustimmung der zu-ständigen Naturschutzbehörde, soweit sie nichtdurch bestehende Rechtsermächtigungen hierzubefugt sind;

    4. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zurPflege und zur naturnahen Entwicklung des NSGeinschließlich Maßnahmen der Besucherlenkung,die von der zuständigen Naturschutzbehörde, mit ih-rer Zustimmung oder in ihrem Auftrag durchgeführtwerden;

    5. die Wahrnehmung von Maßnahmen der Gefahren-abwehr und Verkehrssicherungspflicht;

    6. die Durchführung von notwendigen Maßnahmen zurUnterhaltung des Straßenkörpers und zur Erhaltungder Verkehrssicherheit auf der Bundesautobahn 27sowie auf den Landes-, Kreis- und Gemeindestraßeneinschließlich der hierfür erforderlichen Vermes-sungsarbeiten durch den zuständigen Straßenbau-lastträger sowie dessen Beauftragte; die Erhaltung des

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    Lichtraumprofils hat durch fachgerechten Schnitt zuerfolgen; die Instandsetzung der Straßen nur nachAnzeige bei der zuständigen Naturschutzbehördemindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnah-men;

    7. die ordnungsgemäße Unterhaltung der vorhandenenZufahrten, Überfahrten (Dammstellen), Brücken,Wege und sonstigen Verkehrsflächen, sofern dies derErhaltung des bisherigen Zustandes dient und soweitdies für die freigestellten Nutzungen erforderlich ist;Bau- und Ziegelschutt darf nicht zur Befestigung ver-wendet werden; die Erhaltung des Lichtraumprofilshat durch fachgerechten Schnitt zu erfolgen; die In-standsetzung der genannten Verkehrsflächen nurnach Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbe-hörde mindestens vier Wochen vor Beginn der Maß-nahmen;

    8. die Unterhaltung der Gewässer, soweit sie zur Ent-wässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen undzum Hochwasserschutz erforderlich ist, einschließ-lich der Ablagerung anfallenden Räumgutes auf denangrenzenden Flächen, nach den Grundsätzen desWasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Niedersächsi-schen Wassergesetzes (NWG) und des Niedersächsi-schen Deichgesetzes (NDG) sowie nach vorherigerAnzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde;die mechanische Unterhaltung ist dabei zulässig,wenn sie dem § 39 Abs. 5 Nr. 4 BNatSchG und demSchutzzweck des § 2 dieser Verordnung nicht zuwi-derläuft;

    9. die Pflege, Unterhaltung und Instandsetzung dervorhandenen Küstenschutz- und Hochwasserschutz-anlagen, einschließlich der üblichen Arbeiten zurTreibselbeseitigung; soweit die sofortige Durchfüh-rung von Instandsetzungsmaßnahmen nicht erfor-derlich ist, bedarf ihr Ausführungszeitpunkt derZustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde;

    10. die ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandset-zung der rechtmäßig vorhandenen Strombauwerke,Strömungslenker, Uferverbauungen und -befestigun-gen nach vorheriger Anzeige bei der zuständigenNaturschutzbehörde;

    11. die Einleitung von geklärten und aufbereiteten schad-losen kommunalen Abwässern aus den bestehendenrechtmäßig betriebenen Kläranlagen nach den Grund-sätzen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und desNiedersächsischen Wassergesetzes (NWG);

    12. das Befahren der Gewässer mit motorbetriebenenBooten im Rahmen des Wasserrettungsdienstes (auchzu Ausbildungszwecken), der Fischereiaufsicht sowiezur Erfüllung von dienstlichen oder wissenschaftli-chen Aufgaben;

    13. die Entnahme von Gehölzen außerhalb des Waldesfür den Eigenbedarf in der Zeit vom 01.10. bis 28.02.des jeweils darauffolgenden Jahres mit Zustimmungder zuständigen Naturschutzbehörde;

    14. die fachgerechte Pflege von Hecken und Gehölzenaußerhalb des Waldes in der Zeit vom 01.10. bis28.02. des jeweils darauffolgenden Jahres, nach vor-heriger Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbe-hörde;

    15. die Beseitigung und das Management von invasivenund gebietsfremden Arten nach vorheriger Anzeigebei der zuständigen Naturschutzbehörde;

    16. die ordnungsgemäße imkerliche Nutzung ohne mitdem Boden fest verbundene bauliche Anlagen; dieStandorte der Bienenstöcke oder Beuten sind vor Er-richtung bei der zuständigen Naturschutzbehördeanzuzeigen;

    17. das Betreiben von unbemannten Fluggeräten zur Er-füllung von behördlichen Aufgaben oder aus land-

    und forstwirtschaftlichen Gründen; im Vogelschutz-gebiet nur nach vorheriger Zustimmung der zustän-digen Naturschutzbehörde;

    18. das Baden in den Gewässern im bisherigen Umfang;

    19. Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der Bau- undKulturdenkmale Meyenburger Mühlenteich, Brückemit Mühlenwehr und Wassermühle; die Instandset-zung der genannten Denkmale nur nach Anzeige beider zuständigen Naturschutzbehörde mindestensvier Wochen vor Beginn der Maßnahmen;

    20. der Betrieb und die Unterhaltung der bestehendenversorgungstechnischen Anlagen; die Instandsetzungnach vorheriger Anzeige vier Wochen vor Durchfüh-rung bei der zuständigen Naturschutzbehörde; un-aufschiebbare Instandsetzungsmaßnahmen zur Stö-rungsbeseitigung können jederzeit durchgeführtwerden, sind aber unverzüglich der zuständigen Na-turschutzbehörde mitzuteilen;

    21. der Neubau einer Höchstspannungswechselstromlei-tung als Ziel der Raumordnung gemäß Kapitel 4.2Ziffer 07 Satz 16 Landes-RaumordnungsprogrammNiedersachsen 2017 zwischen Dollern und ElsflethWest unter Nutzung der vorhandenen Leitungstras-sen oder Leitungstrassenkorridore, ohne Neubau vonMasten und Nebenanlagen innerhalb des NSG undunter der Bedingung, dass die Voraussetzungen des§ 34 BNatSchG erfüllt sind;

    22. die Nutzung und die Unterhaltung der rechtmäßigbestehenden Gebäude unter besonderer Beachtungder Verbote in § 3 dieser Verordnung und ohne we-sentliche Umgestaltung;

    23. die Nutzung, der Betrieb und die Unterhaltung dersonstigen bestehenden rechtmäßigen Anlagen undEinrichtungen in der bisherigen Art und im bisheri-gen Umfang;

    die Instandsetzung nur nach Anzeige bei der zustän-digen Naturschutzbehörde mindestens vier Wochenvor Beginn der Maßnahmen;

    zur Verhinderung einer Faunenverfälschung sind dieAbläufe der im Gebiet vorhandenen rechtmäßigenTeichanlagen mit geeigneten Schutzvorrichtungenzu sichern.

    (3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftlicheBodennutzung nach guter fachlicher Praxis (unter Ein-haltung der für die Landwirtschaft geltenden Vorschrif-ten, des § 17 Abs. 2 des BBodSchG und des § 5 Abs. 2BNatSchG) und nach folgenden Vorgaben:

    1. die Nutzung der rechtmäßig bestehenden Ackerflä-chen in der bisher üblichen Weise, jedoch mit denEinschränkungen aus den Nrn. 3 c, f und g sowie un-ter besonderer Berücksichtigung eines Gewässerrand-streifens gemäß § 38 WHG;

    2. die Umwandlung von Acker in Grünland und die an-schließende Nutzung gemäß Nr. 3;

    3. die Nutzung der rechtmäßig bestehenden Grünland-flächen, jedoch

    a) ohne Umwandlung von Grünland in Acker;

    b) ohne Veränderung der natürlichen Oberflächenge-stalt, ohne Grünlanderneuerung und ohne Um-bruch; Nachsaaten als Übersaat oder Schlitzsaatals umbruchlose Narbenverbesserung und das Be-seitigen von Wildschäden sind zulässig; weiterge-hende Maßnahmen zur Beseitigung von Beein-trächtigungen der Grasnarbe durch Vertritt, Fahr-spuren oder vergleichbare Schädigungen sind nachAnzeige bei der zuständigen Naturschutzbehördezulässig; Schleppen, Walzen und Striegeln bleibenzulässig;

    c) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen; er-forderliche Unterhaltungsmaßnahmen an vorhan-

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    denen Grüppen und Drainagen sind zulässig; derErsatz von Drainagen durch solche gleicher Leis-tungsfähigkeit ist jedoch nur nach vorheriger An-zeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu-lässig;

    d) mit Anlage von Mieten nur nach Zustimmung derzuständigen Naturschutzbehörde;

    e) ohne Anwendung von Bioziden und anderen Pflan-zenbehandlungsmitteln; eine fachgerechte horst-weise Bekämpfung von Problemunkräutern wieAmpfer, Disteln, Rasenschmiele, Flatterbinse undNeophyten oder Schaderregern ist nur nach Zu-stimmung der zuständigen Naturschutzbehördezulässig;

    f) ohne Düngung eines 5 m breiten Gewässerrand-streifens parallel zur Böschungsoberkante der Ge-wässer, soweit dieser Randstreifen innerhalb desNSG liegt; Abweichungen sind nach vorherigerZustimmung der zuständigen Naturschutzbehördezulässig;

    g) mit Ausbringung von Flüssigdünger nur unter derVerwendung platzierter, bodennaher bzw. emissi-onsarmer Ausbringungstechnik (Schleppschlauch,Schleppschuh, Injektion usw.);

    h) ohne Schweine- und Geflügelhaltung und ohnedie Ausbringung von Jauche, Sekundärrohstoff-düngern (z. B. aus Klärschlamm oder Bioabfällen)sowie Geflügelkot und sonstigen Abfällen aus derGeflügelhaltung; zulässig bleibt die fachgerechteDüngung mit Gärresten aus mit ausschließlichnachwachsenden Rohstoffen und Wirtschaftsdün-gern betriebenen Biogasanlagen (NaWaRo-Anlagen);

    i) ohne Mahd eines Gewässerrandstreifens von 5 mBreite entlang der Gewässer (gemessen ab Böschungs-oberkante) in der Zeit vom 01.01. bis 15.06. einesjeden Jahres, soweit dieser Randstreifen innerhalbdes NSG liegt; mit Zustimmung der zuständigenNaturschutzbehörde ist eine frühere Mahd aufTeilflächen zulässig;

    j) ohne Düngung und ohne Mahd von Flächen, diedem FFH-Lebensraumtyp 6430 „Feuchte Hoch-staudenfluren“ zugeordnet werden können; mitZustimmung der zuständigen Naturschutzbehördeist eine Mahd von Teilflächen zulässig; Karten mitder genauen Lage des FFH-Lebenrraumtyps kön-nen bei Bedarf während der Dienststunden beimLandkreis Osterholz — untere Naturschutzbehörde— unentgeltlich eingesehen werden, oder es könnendort — nach genauer Angabe des benötigten Aus-schnittes z. B. anhand von Flurstücks- oder Feld-blocknummern — lokale Kartenausschnitte ange-fordert werden;

    k) ohne Liegenlassen von Mähgut; das Mähgut einesPflegeschnittes nach z. B. Beweidung kann auf denFlächen verbleiben;

    l) mit Unterhaltung und Instandsetzung bestehenderWeidezäune und Viehtränken; deren Neuerrich-tung in ortsüblicher Weise; die Errichtung eineswolfsabweisenden Grundschutzes ist freigestellt;

    4. im Vogelschutzgebiet zusätzlich zu § 4 Abs. 3 Nr. 3nach folgenden Vorgaben:a) mit einer Besatzdichte von max. 2 Rindern/ha oder

    1 Pferd/ha oder 20 Schafen/ha in der Zeit vom01.01. bis 15.06. eines jeden Jahres auf einem 5 mbreiten Gewässerrandstreifen parallel zur Böschungs-oberkante der Gewässer; Abweichungen sind nachvorheriger Zustimmung der zuständigen Natur-schutzbehörde zulässig;

    b) ohne das Walzen und Schleppen in der Zeit vom01.03. bis zum 15.06. eines jeden Jahres auf einem5 m breiten Gewässerrandstreifen parallel zur Bö-schungsoberkante der Gewässer; witterungsbedingte

    Abweichungen sind nach vorheriger Zustimmungder zuständigen Naturschutzbehörde zulässig;

    c) die Neuerrichtung von Weidezäunen nur unterVerwendung von Glattdraht.

    5. Auf den Ackerflächen gemäß Nr. 1 sowie auf Dauer-grünlandflächen gemäß Nrn. 3 und 4 sind mit Zu-stimmung der zuständigen NaturschutzbehördeMaßnah-men zur Pflege und Entwicklung gemäß § 2und § 7 dieser Verordnung einschließlich genehmig-ter Maßnahmen zur Eingriffskompensation zulässig.

    (4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße forstwirtschafticheNutzung im Wald im Sinne des § 5 Abs. 3 BNatSchG unddes § 11 NWaldLG einschließlich der Errichtung und Un-terhaltung von Zäunen und Gattern und der Nutzungund Unterhaltung von sonst erforderlichen Einrichtun-gen und Anlagen sowie nach folgenden aus dem Schutz-zweck hergeleiteten Vorgaben:

    1. auf allen Waldflächen

    a) ohne Entwässerungsmaßnahmen und ohne Stand-ortveränderung, insbesondere durch Veränderungdes Bodenreliefs;

    b) unter dauerhafter Belassung von mindestens ei-nem Stück stehendem oder liegendem starken Tot-holz je vollem ha Waldfläche je Eigentümer/in;

    c) ohne die Nutzung von erkennbaren Horst- undStammhöhlenbäumen;

    d) mit Holzeinschlag in standortheimisch bestocktenBeständen als Kahlschlag größer 0,5 ha nur nachvorheriger Anzeige vier Wochen vor Durchführungbzw. größer 1,0 ha nur mit Zustimmung der zu-ständigen Naturschutzbehörde; in Erlenbruchwäl-dern mit Holzeinschlag nur einzelstammweiseoder durch Femel- oder Lochhieb;

    e) ohne den Umbau von Waldbeständen aus stand-ortheimischen Arten in Bestände aus nicht stand-ortheimischen Arten sowie ohne Umwandlungvon Laub- in Nadelwald;

    f) ohne die aktive Einbringung und Förderung voninvasiven Baumarten;

    g) ohne Düngung, ausgenommen ist die punktuellePflanzlochdüngung bei Waldumbaumaßnahmenauf grundwasserfernen Standorten;

    h) ohne Kompensationskalkung auf vermoorten undgrundwassernahen Standorten;

    i) ohne flächigen Einsatz von Herbiziden und Fungi-ziden und ohne den Einsatz von sonstigen Pflan-zenschutzmitteln, wenn dieser nicht mindestenszehn Werktage vorher der Naturschutzbehörde an-gezeigt worden ist und eine erhebliche Beeinträch-tigung i. S. des § 33 Abs.1 Satz 1 und des § 34 Abs. 1BNatSchG nicht nachvollziehbar belegt ausge-schlossen ist;

    j) unter boden- und vegetationsschonender Durch-führung der Holzentnahme, auf Feuchtstandortenbevorzugt bei gefrorenem Boden;

    k) mit Neu- und Ausbau von Wegen nur nach Zu-stimmung der zuständigen Naturschutzbehörde;

    l) mit Instandsetzung von Wegen nur nach Anzeigebei der zuständigen Naturschutzbehörde minde-stens vier Wochen vor Beginn der Maßnahmenund nur mit kalkfreiem Material;

    2. zusätzlich auf Waldflächen, die einem FFH-Lebens-raumtyp zuzuordnen sind

    a) ohne Kahlschlag und mit einer Holzentnahme nureinzelstammweise oder durch Femel- oder Loch-hieb;

    b) mit Neuanlage von Feinerschließungslinien nurmit einem Mindestabstand der Gassenmitten vonmindestens 40 m zueinander;

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    c) ohne eine Befahrung außerhalb von Wegen undFeinerschließungslinien, ausgenommen sind Maß-nahmen zur Vorbereitung einer Verjüngung;

    d) mit einer Holzentnahme und einer Pflege in Alt-holzbeständen in der Zeit vom 1. März bis 31. Au-gust nur mit vorheriger Zustimmung der zuständi-gen Naturschutzbehörde;

    e) mit einer Bodenbearbeitung nur nach vorherigerAnzeige bei der zuständigen Naturschutzbehördevier Wochen vor Durchführung; ausgenommen isteine zur Einleitung einer natürlichen Verjüngungerforderliche plätzeweise Bodenverwundung;

    f) mit einer Bodenschutzkalkung nur nach vorheri-ger Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbe-hörde vier Wochen vor Durchführung;

    Karten mit der genauen Lage der FFH-Lebensraumty-pen-Flächen können bei Bedarf während der Dienst-stunden beim Landkreis Osterholz — untere Natur-schutzbehörde — unentgeltlich eingesehen werden,oder es können dort — nach genauer Angabe des be-nötigten Ausschnittes z. B. anhand von Flurstücks-nummern — lokale Kartenausschnitte angefordert wer-den;

    3. zusätzlich auf allen Waldflächen mit FFH-Lebens-raumtypen, die nach dem Ergebnis der Basiserfassungden Erhaltungszustand „B“ und „C“ aufweisen, derHolzeinschlag und die Pflege nur

    a) mit Erhalt oder Entwicklung eines Altholzanteilsvon mindestens 20 % der Lebensraumtypfläche jeEigentümer/in;

    b) mit der dauerhaften Markierung und der Belas-sung bis zum natürlichen Zerfall von mindestensdrei lebenden Altholzbäumen als Habitatbäume jevollem Hektar der Lebensraumtypfläche je Eigen-tümer/in; beim Fehlen von Altholzbäumen sindauf 5 % der Lebensraumtypfläche je Eigentümer/inab der dritten Durchforstung Teilflächen zur Ent-wicklung von Habitatbäumen dauerhaft zu mar-kieren (Habitatbaumanwärter);

    c) mit der Belassung von mindestens zwei Stück ste-hendem oder liegendem starken Totholz bis zumnatürlichen Zerfall je vollem Hektar Lebensraum-typfläche je Eigentümer/in;

    d) mit Erhalt und Entwicklung lebensraumtypischerBaumarten auf mindestens 80 % der Lebensraum-typfläche je Eigentümer/in;

    e) bei künstlicher Verjüngung mit Anpflanzung oderAussaat ausschließlich lebensraumtypischer Bau-marten und dabei auf mindestens 80 % der Ver-jüngungsfläche je Eigentümer/in lebensraumtypi-scher Hauptbaumarten.

    4. Abweichend von den Nrn. 1 bis 3 sind Maßnahmenim Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaftfreigestellt, wenn und solange der Zeitpunkt und dieDauer der Maßnahmen sowie die Art der Durchfüh-rung durch einen Bewirtschaftungsplan i. S. des § 32Abs. 5 BNatSchG festgelegt sind, der vom Landkreisals zuständige Naturschutzbehörde oder mit dessenZustimmung erstellt worden ist.

    (5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,sofern sie nicht über die Kernfunktionen nach § 1 Abs. 4Bundesjagdgesetz hinausgeht und unter folgenden Vorga-ben:

    1. ohne Einsatz von Totschlagfallen generell sowie vonLebendfallen, die aufgrund ihrer innenwändigen Bau-art gefangene Otter erheblich verletzen können; unbe-rührt bleibt der Einsatz von selektiv fangenden Fallenfür die außerhalb der Jagd erfolgende fachgerechte Be-kämpfung des Bisams;

    2. mit Neuanlage von Wildäckern, Wildäsungsflächen,Wildfütterungsanlagen, Futterplätzen, Kunstbauten und

    Hegebüschen nur nach vorheriger Zustimmung derzuständigen Naturschutzbehörde; freigestellt ist dieNeuanlage von Wildäckern und Wildäsungsflächen aufrechtmäßig bestehenden Ackerflächen;

    3. mit Neuanlage von mit dem Boden fest verbundenenjagdlichen Einrichtungen (wie z. B. Hochsitzen) nurnach vorheriger Anzeige bei der zuständigen Natur-schutzbehörde;

    4. ohne Jagdhundeausbildung im Vogelschutzgebiet;diese ist hier nur in der Zeit vom 15.07. bis 15.10. desJahres nach Zustimmung der zuständigen Natur-schutzbehörde zulässig;

    5. ohne Verwendung von Bleischrot und ohne Hinterlas-sen von Aufbrüchen mit bleihaltiger Munition.

    (6) Freigestellt ist die ordnungsgemäße fischereiliche Nut-zung und Hege der Gewässer im Sinne des Nds. FischGund des § 5 Abs. 4 BNatSchG durch den jeweiligen Fi-schereipächter bzw. Eigentümer in der bisherigen Artund im bisherigen Umfang und nach folgenden Vorga-ben:1. Ausübung der fischereilichen Nutzung nur unter

    größtmöglicher Schonung der natürlich vorkommen-den Wasser- und Schwimmblattvegetation sowie desnatürlichen Uferbewuchses;

    2. ohne das Betreten von Uferabschnitten mit Röhrich-ten, Hochstaudenfluren und geschlossenen Gehölzbe-ständen und ohne fischereiliche Nutzung bislang un-genutzter Teiche, Pütten sowie Fließgewässerabschnitteund Seitengewässer;

    3. mit der Nutzung sowie der Pflege vorhandener Angel-plätze und unmittelbar der fischereilichen Nutzungzugeordneter Pfade;

    4. mit Errichtung neuer Angelplätze und mit Befestigungvorhandener Angelplätze nur nach vorheriger Zu-stimmung durch die zuständige Naturschutzbehörde;

    5. Reusen und Aalkörbe sind so einzusetzen oder auszu-statten, dass eine Gefährdung von tauchenden Vogel-arten und Säugetieren wie dem Fischotter ausge-schlossen ist;

    6. mit Durchführung unmittelbar der Ausübung des An-gelsportes dienender organisierter Veranstaltungen,jedoch nicht innerhalb des Vogelschutzgebietes in derZeit vom 15.03. bis 15.07. eines jeden Jahres;

    7. mit der punktuellen Entnahme nicht lebensraumtypi-scher und nicht heimischer Wasservegetation; weiter-gehende Maßnahmen sind nur nach Zustimmung derzuständigen Naturschutzbehörde zulässig.

    (7) Freigestellt ist das Befahren der Fließgewässer mit nichtmotorisierten Booten (z. B. Canadier, Kajaks und Ruder-boote) unter folgenden Vorgaben:1. das Anlegen, Festmachen sowie Ein- und Aussetzen von

    Booten nur an rechtmäßig vorhandenen Anlagen,Bootsanlegern und an Brücken;

    2. unter größtmöglicher Schonung der natürlich vor-kommenden Wasser- und Schwimmblattpflanzen so-wie des natürlichen Uferbewuchses;

    3. ohne die Nutzung von SUP-Boards im Vogelschutzge-biet.

    (8) Eine gemäß den §§ 3 und 4 erforderliche Zustimmunghat die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag zu er-teilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Schutz-zweck nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Zu-stimmungen können schriftlich oder mündlich erteiltwerden. Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei derErteilung einer Zustimmung oder im Anzeigeverfahrengemäß Abs. 9 Nebenbestimmungen z. B. zu Zeitpunkt,Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Be-einträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelnerseiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes zu mini-mieren bzw. zu vermeiden oder Beeinträchtigungen zukompensieren.

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    (9) Eine gemäß § 4 erforderliche Anzeige einer Maßnahmehat, soweit in den vorhergehenden Absätzen keine ande-re Frist genannt wird, fünf Werktage vor ihrer Durchfüh-rung schriftlich oder mündlich bei der zuständigenNaturschutzbehörde zu erfolgen. Die zuständige Natur-schutzbehörde kann die Maßnahme innerhalb der jewei-ligen Frist untersagen, wenn die Maßnahme den Schutz-zweck wesentlich beeinträchtigt. Untersagt die Natur-schutzbehörde die Maßnahme bis zum Ablauf der Fristnicht, kann die Maßnahme nach Ablauf der Frist ohneWeiteres durchgeführt werden. Stimmt die Naturschutz-behörde auf Anfrage vor Ablauf der Frist der Maßnahmezu, kann die Maßnahme bereits vor Ablauf der Fristdurchgeführt werden.

    (10) Weitergehende Vorschriften des gesetzlichen Biotopschut-zes gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 24 NAGBNatSchG,des allgemeinen und besonderen Artenschutzes gemäßKapitel 5 Abschnitte 2 und 3 BNatSchG und des Gree-nings im Rahmen der Agrarförderung bleiben unberührt.

    (11) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisseoder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt, soweitdort nichts anderes bestimmt ist.

    § 5Befreiungen

    Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Na-turschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i. V. m.§ 41 Abs. 1 NAGBNatSchG Befreiung gewähren. Eine Befrei-ung zur Realisierung von Plänen oder Projekten, die die Erhal-tungsziele gemäß § 2 Abs. 5 und 6 dieser Verordnungerheblich beeinträchtigen können, kann nur gewährt werden,wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 1BNatSchG i. V. m. § 26 NAGBNatSchG als mit den Erhal-tungszielen gemäß § 2 Abs. 5 und 6 dieser Verordnung verein-bar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 6BNatSchG erfüllt sind. § 4 Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend.

    § 6Anordnungsbefugnis

    Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 NAGBNatSchG kann diezuständige Naturschutzbehörde die Wiederherstellung desbisherigen Zustands anordnen, wenn gegen die Regelungendes § 3 oder des § 4 dieser Verordnung verstoßen wurde unddadurch Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschä-digt oder verändert worden sind.

    § 7Pflege-, Entwicklungs- und

    Wiederherstellungsmaßnahmen(1) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind ge-

    mäß § 65 BNatSchG verpflichtet, das Aufstellen von Schil-dern zur Kennzeichnung des NSG und zur Vermittlungvon Informationen über das NSG sowie Maßnahmen zurPflege und Entwicklung des Gebietes und einzelner seinerBestandteile zu dulden, soweit dadurch die Nutzung derGrundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

    (2) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können — soweiterforderlich — in einem Managementplan, in Maßnah-menblättern oder in einem Pflege- und Entwicklungsplanfür das NSG dargestellt werden. Dies gilt insbesondere für 1. Maßnahmen zur naturnahen Umgestaltung und Rena-

    turierung im Bereich der Gewässer und Ufer ein-schließlich Entwicklung bzw. Wiederherstellung vonungenutzten Ufersäumen;

    2. Maßnahmen zur Verbesserung bzw. Sicherung derWasserqualität der Gewässer;

    3. Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von extensivgenutztem Grünland;

    4. Maßnahmen zur Pflege, naturnahen Entwicklung undErweiterung auen- bzw. niederungstypischer Lebens-räume;

    5. Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung naturnaherund strukturreicher Waldbestände in den Auen undNiederungsbereichen;

    6. Maßnahmen zur Pflege, naturnahen Entwicklung undErweiterung weiterer gebietstypischer Lebensräume;

    7. Maßnahmen zur Pflege und zur Entwicklung der Le-bensräume bestandsgefährdeter und schutzbedürftigerTier- und Vogelarten.

    § 8Umsetzung von Erhaltungs- undWiederherstellungsmaßnahmen

    (1) Die in den §§ 2, 3 und 4 dieser Verordnung enthaltenenRegelungen entsprechen Maßnahmen zur Erhaltung einesgünstigen Erhaltungszustandes der im NSG vorkommen-den FFH-Lebensraumtypen, Anhang-II-Arten und Vogelar-ten.

    (2) Die in § 7 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung beschriebenenMaßnahmen dienen darüber hinaus der Erhaltung oderWiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandesder im NSG vorkommenden FFH-Lebensraumtypen, An-hang-II-Arten und Vogelarten.

    (3) Als Instrumente zur Umsetzung der in § 7 dieser Verord-nung vorgesehenen Maßnahmen dienen insbesondere

    1. Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaß-nahmen der zuständigen Naturschutzbehörde;

    2. freiwillige Vereinbarungen, insbesondere im Rahmendes Vertragsnaturschutzes;

    3. Einzelfallanordnungen nach § 15 Abs. 1 NAGBNatSchG.

    § 9Verstöße

    (1) Ordnungswidrig gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i. V. m.§ 43 Abs. 3 Nr. 1 NAGB-NatSchG handelt, wer vorsätzlichoder fahrlässig gegen die Verbote des § 3 Abs. 1 oder dieRegelungen des § 4 Abs. 2 bis 7 dieser Verordnung ver-stößt, ohne dass eine erforderliche Anzeige vorgenommen,eine erforderliche Zustimmung erteilt oder eine Befreiunggewährt wurde.

    (2) Ordnungswidrig gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 7 NAGBNatSchGhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 2NAGBNatSchG und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung das NSGaußerhalb der Wege betritt oder auf sonstige Weise auf-sucht, ohne dass eine erforderliche Zustimmung erteilt odereine Befreiung gewährt wurde.

    § 10Ausgleich von Naturschutzerschwernissen

    in der Land- und Forstwirtschaft

    (1) Der Erschwernisausgleich nach § 42 Abs. 4 und 5NAGBNatSchG auf privaten Grünlandflächen richtet sichnach den Vorschriften der Erschwernisausgleichsverord-nung-Grünland in der jeweils gültigen Fassung.

    (2) Der Erschwernisausgleich nach § 42 Abs. 4 und 5NAGBNatSchG auf privaten Waldflächen richtet sich nachden Vorschriften der Erschwernisausgleichsverordnung-Wald in der jeweils gültigen Fassung.

    § 11Teilaufhebung bestehender naturschutzrechtlicher

    Verordnungen

    (1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung tritt die Verordnungüber das Landschaftsschutzgebiet „Schmidts Kiefern undHeidhof“ vom 01. Oktober 1968 (LSG OHZ 5) in ihrer zurZeit geltenden Fassung außer Kraft.

    (2) Im Geltungsbereich dieser Verordnung tritt die Verordnungzum Schutz von Kleingewässern im Landkreis Osterholzvom 26. Juli 1988 (LB OHZ 7) in ihrer zur Zeit geltendenFassung außer Kraft.

  • Nds. MBl. Nr. 44/2020

    987

    § 12Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung imNiedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.

    Osterholz-Scharmbeck, den 28.07.2020

    Landkreis Osterholz

    Der Landrat

    gez. Bernd Lütjen

    — Nds. MBl. Nr. 44/2020 S. 978

  • Nds. MBl. Nr. 44/2020

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    1:5.000

    ±Kartengrundlage: Auszug aus den Geobasisdatender Niedersächsischen Vermessungs-und Katasterverwaltung © 2017

    Verordnung über das Naturschutzgebiet"Teichfledermausgewässer in der

    Gemeinde Schwanewede"im Landkreis Osterholz

    Grenze des Naturschutzgebietes(Innenseite der Linie)

    FFH-Gebiet *

    Landkreis Osterholz- Der Landrat -

    vom 28.07.2020

    Anlage 3

    Maßgebliche Karte - Blatt 4 von 14

    EU-Vogelschutzgebiet *

    * Darstellung nur innerhalb der Naturschutzgebiete

    Naturschutzgebiet "Teichfledermausgewässer" im Landkreis Cuxhaven - nachrichtliche Darstellung

    gez. Bernd Lütjen

  • 202008261453 6143

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    ±Kartengrundlage: Auszug aus den Geobasisdatender Niedersächsischen Vermessungs-und Katasterverwaltung © 2017

    Verordnung über das Naturschutzgebiet"Teichfledermausgewässer in der

    Gemeinde Schwanewede"im Landkreis Osterholz

    Grenze des Naturschutzgebietes(Innenseite der Linie)

    FFH-Gebiet *

    Landkreis Osterholz- Der Landrat -

    vom 28.07.2020

    Anlage 3

    Maßgebliche Karte - Blatt 4 von 14

    EU-Vogelschutzgebiet *

    * Darstellung nur innerhalb der Naturschutzgebiete

    Naturschutzgebiet "Teichfledermausgewässer" im Landkreis Cuxhaven - nachrichtliche Darstellung

    gez. Bernd Lütjen

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