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Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV D5 (bisherige VBG 65) Unfallverhütungsvorschrift Chlorung von Wasser vom 1. April 1980 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom 1. April 1980 Ausgabe 2002 BGFW Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft

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BerufsgenossenschaftlicheVorschrift für Sicherheit undGesundheit bei der Arbeit

BG-Vorschrift

BGV D5(bisherige VBG 65)

Unfallverhütungsvorschrift

Chlorungvon Wasser

vom 1. April 1980in der Fassung vom 1. Januar 1997mit Durchführungsanweisungenvom 1. April 1980

Ausgabe 2002

BGFWBerufsgenossenschaftder Gas-, Fernwärme-und Wasserwirtschaft

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Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen §§ SeiteGeltungsbereich ............................................................. 1 4Begriffsbestimmungen ..................................................... 2 4

II. Bau und AusrüstungAufstellung für Chlorungsanlagen und Lagerräume ............ 3 6Beschaffenheit von Chlorungsanlagen und Behältern ......... 4 8Zusätzliche Bestimmungen für Chlorgasräume ................... 5 8Zusätzliche Bestimmungen für Chlorungsanlagen unterVerwendung von Chlorgas ............................................... 6 10Zusätzliche Bestimmungen für Chlordioxidanlagen ............. 7 11Zusätzliche Bestimmungen für Elektrolyse-Chlorungsanlagen ... 8 12

III. BetriebBetriebsanweisung .......................................................... 9 12Unterwiesene Personen .................................................. 10 12Zutritt Unbefugter ........................................................... 11 12Persönliche Schutzausrüstungen ...................................... 12 13Umfüllen ........................................................................ 13 15Umgang mit Behältern .................................................... 14 16Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas ........... 15 16Chlorgasausbruch, Brände ............................................... 16 17Umgang mit Natriumhypochlorit ........................................ 17 18Umgang mit Natriumchlorit .............................................. 18 18

IV. Prüfung ........................................................................ 19 19

V. Ordnungswidrigkeiten ................................................... 20 20

VI. Inkrafttreten ................................................................... 21 20

Anhang 1Bei der Chlorung von Wasser vorkommende gefährlicheArbeitsstoffe ............................................................................... 21

Anhang 2 (Anschläge, fertig) ....................................................... 25Blatt 1-6

Anhang 3 (Anschläge, fertig) ....................................................... 31Blatt 1-7

Anhang 4 .................................................................................. 38Auszug aus der „Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen“Auszug aus „Erste Hilfe bei Unfällen in der Galvanotechnik“

Anhang 5 .................................................................................. 39Zusäztlich zu beachtende einschlägige Vorschriften, Richtlinien und Normen

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I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für– Chlorungsanlagen und -verfahren, bei denen Chlorverbindungen oder

Chlor in Wasser eingebracht werden,– Aufstellungsräume von Chlorungsanlagen,– Lagerräume für die zur Chlorung verwendeten Stoffe.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für– ortsfeste Druckbehälter,– Laboratoriumsarbeiten mit Chlor oder Chlorverbindungen.

Durchführungsanweisungen:Zu § 1 Abs. 1:Für ortsbewegliche Druckbehälter gilt im übrigen die „Verordnung überortsbewegliche Behälter und über Füllanlagen für Druchgase (Druckgas-verordnung)“.

Zu § 1 Abs. 2:Für ortsfeste Behälter gelten die Unfallverhütungsvorschriften „Druckbe-hälter“ (VBG 17) und „Gase“ (BGV B6, bisherige VBG 61).

§ 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe be-stimmt:

(1) Chlorung ist der Zusatz von Chlor oder oxidierend wirkenden anorgani-schen Chlorverbindungen in Wasser zum Zwecke der Desinfektion sowie derOxidation von schädlichen oder störenden Wasserinhaltsstoffen.

(2) Chlorverbindungen sind Feststoffe und Lösungen, die desinfizierendoder oxidierend wirkende Chlorverbindungen enthalten.

(3) Chlorungsanlagen sind der Zusammenschluss verfahrenstechnischerEinrichtungen, die bei der Chlorung von Wasser verwendet werden.

(4) Ortsveränderliche Chlorungsanlagen sind fahrbare oder tragbare An-lagen zur zeitlich begrenzten Verwendung an verschiedenen Einsatzstellen.

(5) Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas sind Anlagen, beidenen Chlor allein oder in Verbindung mit Natriumchlorit (Chlor-Chlordioxidan-lagen) verwendet wird.

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(6) Chlorgasräume sind Räume, in denen sich Anlageteile von Chlorungs-anlagen unter Verwendung von Chlorgas befinden, sowie Lagerräume für Chlor-behälter.

(7) Chlordioxidanlagen sind Chlor-Chlordioxidanlagen und Säure-Chlordi-oxidanlagen.

(8) Chlor-Chlordioxidanlagen sind Anlagen, bei denen Chlordioxid aus Na-triumchlorit und Chlorgas erzeugt wird.

(9) Säure-Chlordioxidanlagen sind Anlagen, bei denen Chlordioxid ausNatriumchlorit und Salzsäure erzeugt wird.

(10) Elektrolyse-Chlorungsanlagen sind Anlagen, in denen Hypochloritlö-sung durch Elektrolyse einer Lösung von Chloriden erzeugt wird.

(11) Impfleitung ist die Leitung zwischen Injektor und Impfstelle.

(12) Injektor ist ein Gerät, mit dem Wasser mit Chlorgas zum Herstelleneiner chlorhaltigen Lösung (üblicherweise „Chlorlösung“ genannt) gemischtwird.

(13) Impfstelle ist die Stelle, an der Chlorlösung dem zu chlorenden Wasserzugesetzt wird.

Durchführungsanweisungen:Zu § 2 Abs. 2:Dazu gehören z. B. unterchlorige Säure, Natriumchlorit und Natriumhypo-chlorit, ebenso Feststoffe, in denen Chlor an organischen Stickstoff ge-bunden ist. Dazu gehören nicht: Chloride.

Zu § 2 Abs. 3:Dazu gehören insbesondere:– Im Gebrauch befindliche Behälter für Chemikalien und Chlor, z. B.

Chlorflaschen und -fässer,– Geräte zur Erzeugung chlorhaltiger Lösungen,– Misch-, Absperr-, Regel-, Dosier-, Mess- und Sicherheitseinrich-

tungen,– Leitungen.

Zu § 2 Abs. 4:Ortsveränderliche Anlagen werden z. B. zur Desinfektion von Wasserlei-tungen verwendet.

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II. Bau und Ausrüstung

§ 3Aufstellungsräume für Chlorungsanlagen und Lagerräume

(1) Chlorungsanlagen müssen in verschließbaren Räumen aufgestellt unddie für die Chlorung bestimmten Chemikalien müssen in verschließbarenRäumen gelagert sein.

(2) Räume nach Absatz 1 dürfen nicht für den ständigen Aufenthalt von Per-sonen bestimmt sein.

(3) In Arbeitsräumen, in denen sich Personen ständig aufhalten, dürfen ab-weichend von Absatz 2 Chlorungsanlagen, die für einen dort stattfindenden Ar-beitsprozess benötigt werden, aufgestellt sein, wenn

1. nur die für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Chemikalien vor-handen sindund

2. die Chlorungsanlagen und Chemikalien gegen Zugriff Unbefugter ge-sichert werden können.

Diese Ausnahme gilt nicht für Chlorungsanlagen unter Verwendung vonChlorgas.

(4) In Räumen nach Absatz 1 darf die Temperatur 0° C nicht unterschreiten,solange Natriumhypochlorit, Natriumchlorit, deren Lösungen oder Salzsäurevorhanden sind.

(5) Räume nach Absätzen 1 und 3 müssen gelüftet werden können. InRäumen für Elektrolyse-Chlorungsanlagen ist die Lüftungsöffnung nahe derDecke anzubringen.

(6) In Räumen nach Absätzen 1 und 3 muss ein gefahrloses Beseitigen vonChemikalien möglich sein.

(7) Ortsveränderliche Chlorungsanlagen dürfen abweichend von Absatz 1außerhalb von Räumen aufgestellt sein, wenn sie gegen Zugriff Unbefugter ge-sichert sind.

(8) Chlorungsanlagen der Wasserversorgung und die Vorratsbehälter derdafür bestimmten Chemikalien dürfen abweichend von Absatz 1 außerhalb vonRäumen aufgestellt sein, wenn sie gegen schädliche Einflüsse und gegen denZugriff Unbefugter geschützt sind.

(9) Durch Anschläge ist auf die Gefahren beim Umgang mit Chlorungsan-lagen und auf Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen.

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Durchführungsanweisungen:Zu § 3 Abs. 1:Durch diese Forderungen sollen Chlorungsanlagen und Chemikaliengegen Witterungseinflüsse geschützt und dem Zugriff Unbefugter ent-zogen werden. Für Chlorgasräume gelten besondere Bestimmungennach § 5.

Zu § 3 Abs. 2:Ein Aufstellen z. B. von Natriumhypochloritanlagen bzw. Säure-Chlordio-xidanlagen im Filterraum ist dann gestattet, wenn der Filterraum nicht alsständiger Arbeitsplatz anzusehen ist. Ein „ständiger Aufenthalt“ liegt vor,wenn sich Personen länger als 2 Stunden pro Tag in dem Raum auf-halten. Reparatur- und Wartungsarbeiten an der Chlorungsanlage sindhiervon ausgenommen.

Zu § 3 Abs. 3:Diese Ausnahmeregelung berücksichtigt z. B. die Verwendung von Natri-umhypochlorit in Flaschenreinigungsanlagen. Die Ausnahmeregelung giltnicht für Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas oder fürChlor-Chlordioxidanlagen, hierfür gelten die Bestimmungen der §§ 5, 6und 7.

Zu § 3 Abs. 4:Unter 0° C können Lösungen auskristallisieren, evtl. gefrieren und mögli-cherweise Behälter beschädigen.

Zu § 3 Abs. 5:Anforderungen an die Belüftung von Räumen mit Chlorungsanlagenunter Verwendung von Chlorgas sind in § 5 Abs. 7 geregelt.

Zu § 3 Abs. 6:Die Forderung kann z. B. durch einen Wasseranschluß und einen Boden-ablauf erfüllt werden.

Zu § 3 Abs. 7:Die Bestimmung ist während des Betriebs erfüllt, wenn z. B. die Chlo-rungsanlage ständig beaufsichtigt wird.

Zu § 3 Abs. 8:Schädliche Einflüsse auf die Anlage einschließlich deren Sicherheitsein-richtungen können sich z. B. aus Witterung (Sonneneinstrahlung, Frost)sowie besonderen betrieblichen oder örtlichen Verhältnissen ergeben.

Zu § 3 Abs. 9:Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Anschläge dem Anhang 3 ent-sprechen.

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§ 4Beschaffenheit von Chlorungsanlagen und Behältern

(1) Die Bestandteile von Chlorungsanlagen einschließlich ihrer Ausrü-stungen, Verbindungen sowie Dichtungsmittel, Zubehör und Lagerbehältermüssen den zu erwartenden chemischen, mechanischen und thermischen Be-anspruchungen standhalten.

(2) Die Verschlüsse von Behältern für die zur Chlorung verwendeten Chemi-kalien müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein und das Ein-dringen von Verunreinigungen wie auch das Austreten des Behälterinhaltes beiTransport und Lagerung verhindern.

(3) Behälter für Chemikalien oder Chlor müssen dem Inhaltsstoff entspre-chend gekennzeichnet sein.

Durchführungsanweisungen:Zu § 4 Abs. 1:1. Nicht bruchsichere Behälter für stark ätzende oder brandfördernde

Stoffe halten i. d. R. den zu erwartenden mechanischen Beanspru-chungen stand, wenn sie in Schutzbehältern eingesetzt sind.

2. Behälter für Natriumhypochlorit erfüllen die Forderungen, wenn siez. B. den Festlegungen in DIN 19 608 „Natriumhypochlorit zur Wasser-aufbereitung“ entsprechen.

3. Verbindungen von Gasflaschenventilen nach DIN 477 Teil 1 „Gasfla-schenventile“ mit Leitungen bzw. Dosiergeräten halten i. d. R. den zuerwartenden mechanischen Beanspruchungen stand, wenn sie den inder genannten Norm enthaltenden Anschlüssen entsprechen.

4. Hinsichtlich Eignung und Bauart von gasführenden Rohrleitungen vgl.auch BG-Vorschrift „Gase“ (BGV B6, bisherige VBG 61).

Zu § 4 Abs. 3:Die Kennzeichnungspflicht ist in der „Verordnung über gefährliche Ar-beitsstoffe“ geregelt; soweit Regelungen dort nicht enthalten sind, ist dieForderung nach Kennzeichnung dann erfüllt, wenn sie dem Anhang 2entspricht. Diese Kennzeichnungspflicht gilt auch für Druckgasflaschen.

§ 5Zusätzliche Bestimmungen für Chlorgasräume

(1) In Chlorgasräumen dürfen nur Chlorungsanlagen unter Verwendung vonChlorgas vorhanden sein und Chlorbehälter gelagert werden.

(2) Chlorgasräume dürfen zu anderen Räumen keine Verbindung haben undmüssen von diesen feuerhemmend und gasdicht getrennt sein.

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(3) Chlorgasräume müssen zum Niederschlagen von austretendemChlorgas mit wirksamen Wassersprühanlagen ausgerüstet sein. Die Betätigungder Wassersprühanlage muss außerhalb der gefährdeten Räume von Handmöglich sein.

(4) Chlorgasräume müssen mit für die Sprühwassermenge ausreichend be-messenen Abläufen mit Geruchsverschluss versehen sein.

(5) Chlorgasräume müssen einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben.Türen von Chlorgasräumen müssen nach außen aufschlagen und sich jederzeitvon innen ohne Schlüssel öffnen lassen.

(6) Der Fußboden muss eben sein, darf ausgangsseitig nicht unter der an-schließenden Geländeoberfläche liegen und darf höchstens Laderampenhöhehaben.

(7) Ein Entweichen gefahrbringender Gasmengen aus Chlorgasräumen istzu verhindern.

(8) Aus Chlorgasräumen im Störungsfall austretendes Chlorgas darf nicht inandere, tieferliegende Räume, Schächte, Gruben, Kanäle oder Ansaugöff-nungen für lüftungstechnische Anlagen eindringen können.

(9) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 8 sind Räume mit nicht chlor-gasführenden Anlageteilen bzw. Räume ausgenommen, in denen chlorgasfüh-rende Unterdruckleitungen verlegt sind.

(10) Die Temperatur von Chlorgasräumen darf 50° C nicht überschreiten.

(11) In Anlagen der Wasserversorgung dürfen abweichend von Absatz 6 beiVerwendung von Chlor in Fässern oder in ortsfesten Behältern Chlorungsan-lagen auch in eigens hierfür errichteten unterirdischen Räumen aufgestellt sein,sofern diese Räume mit Chlorgaswarngeräten ausgerüstet sind.

Durchführungsanweisungen:Zu § 5 Abs. 3:Eine wirksame Wassersprühanlage erzeugt einen Wasserschleier, derden Raum völlig ausfüllt. Wirksame Wasserschleier werden z. B. durchSprühstrahldüsen mit einem Strahlwinkel von etwa 120° und mittlererTröpfchengröße unter 0,8 mm erzeugt.Anzahl und Anordnung der Düsen richtet sich nach der Raumgröße undder Wassermenge je Düse. Die notwendige Wassermenge ist i. d. R. mit2.000 l Wasser pro Stunde und Raum anzunehmen.

Zu § 5 Abs. 7:Dies kann dadurch erreicht werden, dass– ins Freie führende Lüftungsöffnungen auf 2 x 20 cm2 beschränkt

werden,

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– die Abblaseleitung vom Chlorgasdosiergerät in Bädern nicht ins Freiegeführt wird, sondern im Chlorgasraum endet und

– in Chlorgasräumen in besonderen Fällen, z. B. baulich ungünstigerLage, ein Chlorgaswarngerät mit optischer und akustischer Anzeigeeingebaut und mit der Wassersprühanlage gekoppelt ist.

Baulich ungünstige Lage ist z. B. gegeben an Orten, an denen sich regel-mäßig Personen aufhalten und ausreichende Luftbewegung nicht ge-währleistet ist (z. B. Chlorungsräume auf oder in der Nähe von Liege-wiesen oder Schulpausenhöfen).

Die Kopplung zwischen Chlorgaswarngerät und Wassersprühanlagekann Zeitverzögerungen enthalten. Wird für Flaschenwechsel, Wartungusw.die Kopplung aufgehoben, muss sie nach Beendigung der Arbeitenselbsttätig wieder wirksam werden.

Zu § 5 Abs. 8:Die Bestimmung ist z. B. erfüllt, wenn von der Tür des Aufstel-lungsraumeszudengenanntenSchächten,Gruben,KanälenundÖffnungen der tieferliegenden Räume bei Chlorgasbehältern miteinem Volumen bis 0,5 m3 ein Sicherheitsabstand von mind. 3 mundbeiChlorgasbehälternmiteinemVolumenvonmehrals0,5m3

ein Sicherheitsabstand von mind. 5 m eingehalten ist.Diese Abmessungen reichen nicht als Entfernung zu Frischluftan-saugöffnungen. Sie müssen abhängig von den örtlichen Gegeben-heiten möglicherweise ein Vielfaches der oben genannten Wertebetragen.

Zu § 5 Abs. 9:Abblaseleitungen sind keine Unterdruckleitungen im Sinne dieserUnfallverhütungsvorschrift und dürfen daher nur im Chlorgasraumverlegt werden.Unterdruckleitungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschriftsind auch Leitungen, in die z. B. Messgeräte eingebaut sind.

Zu § 5 Abs. 11:Bei der Installation des Chlorgaswarngerätes ist darauf zu achten,dass das Warnsignal an eine ständig besetzte Stelle geführt wirdoder dass das Chlorgaswarngerät mit der Wassersprühanlage ge-koppelt ist.

§ 6Zusätzliche Bestimmungen für Chlorungsanlagen

unter Verwendung von Chlorgas

(1) Die Chlorungsanlage muss so eingerichtet sein, dass beim Ausbleibenoder beim Stillstand des zu chlorenden Wassers die Chlorgaszufuhr selbsttätigunterbrochen wird.

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(2) Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas müssen Absperrein-richtungen haben, durch die beim Wechsel der Chlorbehälter die Anschlusslei-tungen verschlossen werden können.

Durchführungsanweisungen:Zu § 6 Abs. 1:Diese Bestimmung ist z. B. erfüllt– durch Einbau eines Elektromagnetventils in der Chlorgasleitung, durch

das die Chlorgaszufuhr bei Ausfall der Pumpe zur Förderung des zuchlorenden Wassers oder beim Ansteigen der Chlorkonzentration imzu chlorenden Wasser unterbrochen wird,

– durch eine Regelung, die bei Ausfall der Pumpe zur Förderung des zuchlorenden Wassers die Druckerhöhungspumpe des Treibwassersabschaltet, wenn zusätzlich ein Injektor eingebaut ist, bei dem ein An-saugen von Chlor ohne Treibwasser nicht möglich ist (Antisiphonin-jektor).

Unterdruck kann sich in der Impfleitung z. B. bei Stillstand der Umwälzan-lage oder Filterrückspülung bilden.

Zu § 6 Abs. 2:Diese Bestimmung ist z. B. durch Installation eines sogenannten Chlor-flaschenhilfsventils erfüllt.

§ 7Zusätzliche Bestimmungen für Chlordioxidanlagen

(1) Räume von Chlordioxidanlagen müssen von anderen Räumen feuerbe-ständig getrennt sein.

(2) Chlordioxidanlagen müssen so eingerichtet sein, dass beim Ausbleibenoder beim Stillstand des zu chlorenden Wassers die Zufuhr von Chlordioxidlö-sung bzw. Chlorlösung selbsttätig unterbrochen wird.

(3) Chlordioxidanlagen müssen so eingerichtet sein, dass die alleinige Zufuhrvon Natriumchlorit bzw. Säure ins zu chlorende Wasser nicht möglich ist.

Durchführungsanweisungen:Zu § 7:Für Chlor-Chlordioxidanlagen gelten auch die Bestimmungen der §§ 5und 6, weil in solchen Anlagen auch Chlorgas verwendet wird.

Zu § 7 Abs. 1:Vergleiche DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“

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§ 8Zusätzliche Bestimmungen für Elektrolyse-Chlorungsanlagen

(1) Elektrolyse-Chlorungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass Wasser-stoff nicht in Räume entweichen kann.

(2) Elektrolyse-Chlorungsanlagen müssen so eingerichtet sein, dass beimAusbleiben oder beim Stillstand des zu chlorenden Wassers die Zufuhr vonChlorverbindungen selbsttätig unterbrochen wird.

Durchführungsanweisungen:Zu § 8 Abs. 1:Wasserstoff kann sich ansammeln in Elektrolysezellen und in Behältern,die in Flußrichtung folgen, z. B. Sammelbehälter und Filter.

III. Betrieb

§ 9Betriebsanweisung

(1) Der Unternehmer hat unter Verwendung der von den Herstellern vonChlorungsanlagen bzw. Chemikalien mitgelieferten Betriebs- und Gebrauchs-anleitungen eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzu-stellen. Sie muss insbesondere Angaben enthalten über

– die In- und Außerbetriebnahme,– die Bedienung und Wartung der Anlage,– das Verhalten bei Störfällen und Maßnahmen zur Abwehr von Ge-

fahren.

(2) Die Betriebsanweisung ist den Aufsichtspersonen auszuhändigen und imBereich der Chlorungsanlage oder an sonstiger geeigneter Stelle gut sichtbarauszuhängen bzw. auszulegen.

§ 10Unterwiesene Personen

Mit der Bedienung und Wartung von Chlorungsanlagen sowie mit dem Um-gang mit Chemikalien dürfen nur Personen beauftragt werden, die darin unter-wiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässigerfüllen.

§ 11Zutritt Unbefugter

Räume nach § 3 Abs. 1 sind gegen Zutritt Unbefugter zu sichern.

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§ 12Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Der Unternehmer hat folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Ver-fügung zu stellen:Beim Umgang mit1. Salzsäure, Natriumhypochlorit, Gesichtsschutz, Gummi- oder Kunststoff-

Lösung, hergestellt aus chlor- stiefel. Schutzhandschuhe und Schutz-haltigen Feststoffen schürze.

2. Natriumchlorit Gesichtsschutz, Schutzhandschuhe undSchutzschürze.

3. Chlorungsanlagen unter Ver- Namentlich gekennzeichnetes Atem-wendung von Chlorgas und schutzgerät als Vollmaske mit wirsamemChlordioxidanlagen Filter gegen Chlor für jede an der Anlage

beschäftigte Person und mind. 1 Ersatz-filter je Atemschutzvollmaske. Von derBereitstellung eines Atemschutzgerätesfür jede Person kann abgesehen werden,wenn das Atemschutzgerät nach jederBenutzung desinfiziert wird.

4. Chlorfässern Zusätzlich zu Nr. 3:Mind. 2 unabhängig von der Umgebungs-atmosphäre wirkende Atemschutzgeräte– ausgenommen Schlauchgeräte – undmind. 2 Gasschutzanzüge.

(2) Atemschutzgeräte sind einsatzbereit außerhalb der Chlorgasräume, je-doch leicht erreichbar, staub- und feuchtigkeitsgeschützt aufzubewahren.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten mit der Be-nutzung der persönlichen Schutzausrüstung vertraut sind.

(4) Auswechseln von Chlorbehältern darf nur unter Verwendung von Atem-schutzgeräten erfolgen.

(5) Vergaste Räume dürfen nur mit unabhängig von der Umgebungsatmo-sphäre wirkendem Atemschutzgerät und mit Gasschutzanzug betreten werden.

Durchführungsanweisungen:Zu § 12 Abs. 1 Nr. 2:Beständig gegen Natriumchlorit ist Kunststoff (z. B. PVC oder Polye-thylen), nicht jedoch Gummi.

Zu § 12 Abs. 1 Nr. 3:Filter zum Schutz gegen Chlor sind dann wirksam, wenn

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– Filtertypen B/St, Farbkennzeichnung grau mit weißem Ring, Schutz-stufe 3b, verwendet werden,

– sie vor Ablauf der Lagerzeit (vom Hersteller auf dem Filter angegeben)ersetzt werden,

– sie spätestens 6 Monate nach dem Öffnen, sofern sie nicht vorher er-schöpft sind, ersetzt werden (Datum des Öffnungstages auf dem Filtervermerken!).

Filtergeräte bieten nur bei schwacher Gaskonzentration ausreichendenSchutz; sie dürfen nur bei Behälterwechsel und zur Sicherung der Fluchtbenutzt werden.

Zu § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4:Geeignete Atemschutzgeräte entsprechen DIN 3179 Teil 1 und 2„Einteilung von Atemgeräten“. Sauerstoff-Inhalationsgeräte fürmed. Zwecke sind als Atemschutzgeräte ungeeignet. Siehe ferner:– „Merkblatt: Schlauchleitungen; Sicherer Einsatz (T 002)“

(BGI 572, bisherige ZH 1/134)– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische

Vorsorgeuntersuchungen: G 26 „Träger von Atemschutzge-räten für Arbeit und Rettung“.

Zu § 12 Abs. 1 Nr. 4:Durch Frischluftschlauchgeräte kann in die Außenluft gelangtesChlor eingeatmet werden. Auch Druckluftschlauchgeräte werdenfür ungeeignet erachtet, da sie die für Gefahrensituationen notwen-dige Unabhängigkeit einschränken.

Zu § 12 Abs. 3:Die Beschäftigten sind mit der Benutzung der persönlichen Schutz-ausrüstungen vertraut, wenn sie in die Benutzung eingewiesenbzw. für den Umgang mit ihnen ausgebildet worden sind und diepersönlichen Schutzausrüstungen regelmäßig verwenden odermindestens halbjährlich Übungen durchführen.

Zu § 12 Abs. 4:Für ein Auswechseln von Flaschen und Fässern ist die Verwen-dung von Filtergeräten ausreichend. Die bei Vorhandensein vonChlorfässern geforderten, von der Umgebungsatmosphäre unab-hängigen Atemschutzgeräte (z. B. Pressluftatmer) dienen nur fürden Fall eines Chlorausbruches.

Zu § 12 Abs. 5:Ein Raum ist als „vergast“ anzusehen, wenn das Chlorgas sichtbarist: kann die ausgetretene Gasmenge nicht abgeschätzt werden,soll vorsichtshalber von einem „vergasten“ Raum ausgegangenwerden.

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§ 13Umfüllen

(1) Chemikalien dürfen nur unter Verwendung geeigneter Umfüllvorrich-tungen umgefüllt werden. Umfüllvorrichtungen sind je nach den betrieblichenErfordernissen und umzufüllenden Chemikalien insbesondere:

1. Kippvorrichtungen für Ballone und Fässer,2. Ausgießer, deren Luftröhrchen einen gleichmäßigen Flüssigkeitsstrom

gewährleisten,3. Flüssigkeitsheber, bei denen nicht mit dem Mund angesaugt wird,4. Fasspumpen,5. Einfülltrichter,6. Schaufeln.

(2) Wechselweises Verwenden der unter Absatz 1 genannten Umfüllvorrich-tungen für verschiedene Stoffe ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dassgefährliche Reaktionen vermieden werden.

Durchführungsanweisungen:Zu § 13 Abs. 1:Mit dieser Forderung soll sowohl Gefahren durch Handhaben schwererbzw. unhandlicher Behälter als auch Gefahren durch Verschütten undVerspritzen der Flüssigkeiten, Verätzung, Brandförderung, Ausrutschensowie Gefahren durch wechselweises Benutzen der Umfüllvorrichtungenfür verschiedene Stoffe begegnet werden. Je nach Art und Größe derBehälter und Behälteröffnungen können auch für die gleichen Stoffe meh-rere Ausführungen der Umfüllvorrichtungen erforderlich sein. Beim Ver-wenden von Kippvorrichtungen (z. B. Ballonkipper) sind i. d. R. zusätz-liche Ausgießer und Einfülltrichter, bei Flüssigkeitshebern oftmalszusätzliche Einfülltrichter erforderlich.Abfüllen oder Entleeren von Flüssigkeiten aus Behältern durch Druck-gase ist nicht gefahrlos, weshalb i. d. R. ein druckloses Entleeren oderAbfüllen, z. B. mit Pumpe oder Heber, vorzuziehen ist. Von den Bestim-mungen der Unfallverhütungsvorschrift „Druckbehälter“ (VBG 17) sinddie Fässer und Kannen für Flüssigkeiten dann ausgenommen, wenn siemit einem Überdruck von nicht mehr als 0,5 bar entleert werden, soferneine Drucküberschreitung verhindert ist.

Zu § 13 Abs. 2:Die Bestimmung ist z. B. erfüllt, wenn bei wechselweiser Benutzung derUmfüllvorrichtungen diese wirkungsvoll gereinigt werden.

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§ 14Umgang mit Behältern

(1) Leere und gefüllte Behälter für die zur Chlorung verwendeten Chemika-lien dürfen nur in Räumen bzw. an Orten aufbewahrt werden, die den Forde-rungen des § 3 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 8 entsprechen.

(2) Behälter nach Absatz 1 dürfen nur mit den Chemikalien, mit denen sieursprünglich gefüllt waren, wieder gefüllt werden.

(3) Gefüllte und leere Chemikalienbehälter sind geschlossen zu halten.

§ 15Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas

(1) Chlorflaschen sind gegen Umstürzen zu sichern.

(2) Ventile von Chlorbehältern dürfen nur so betätigt werden, dass Armaturen,Behälter und Leitungen nicht beschädigt werden.

(3) Rohrleitungen bzw. festsitzende Ventile dürfen nicht über 50 °C oder mitoffener Flamme erwärmt werden.

(4) Chlorbehälter sind so anzuschließen, dass nur gasförmiges Chlor ent-nommen werden kann, es sei denn, die Anlage ist für die Entnahme und Fortlei-tung flüssigen Chlors bestimmt.

(5) Chlorführende Anlageteile sind bei Außerbetriebnahme und Instandhal-tungsarbeiten gegen Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen. Soweit dies nichtmöglich ist, müssen sie vor der Wiederinbetriebnahme getrocknet werden. Diesgilt insbesondere für Rohrleitungen.

(6) Rohrleitungen, die Ablagerungen enthalten, dürfen nicht wieder einge-baut werden.

(7) Anschlussleitungen für Chlorbehälter sind einschließlich der dazugehö-rigen Verschraubungen bei Beschädigungen oder Korrosion unverzüglich zuerneuern. Anschlussleitungen aus Kupfer sind mindestens alle zwei Jahre zuerneuern.

(8) Zum Feststellen von Undichtheiten ist ein geeignetes Prüfreagenzständig bereitzustellen.

(9) Beim Lagern und Transport müssen gefüllte oder leere Chlorbehälter mitVentilverschlussmuttern und Ventilschutzkappen versehen sein.

(10) Zum Transport von Chlorfässern sind geeignete Transporteinrichtungenzu benutzen.

(11) Die Wasservorlage von Bodenabläufen (Geruchsverschluss) istwöchentlich zu kontrollieren.

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Durchführungsanweisungen:Zu § 15 Abs. 1:Eine Sicherung gegen Umstürzen sind z. B. Ketten oder klappbareBügel.

Zu § 15 Abs. 2:Die Ventile müssen auch nach längerem Gebrauch ohne Mühe und ohneunzulässige Hilfsmittel (z. B. Hebelarmverlängerungen) geöffnet undgeschlossen werden können.Auf das Ventil darf nur ein max. Drehmoment von 7 Nm ausgeübt werden(7 Nm f 0,7 kpm).

Zu § 15 Abs. 5:Beim Wechsel der Chlorbehälter ist die zusätzliche Absperreinrichtung(z. B. Chlorflaschenhilfsventil) zu verschließen (vgl. § 6 Abs. 2).Die Trocknung kann z. B. mit heißem oder besonders trockenem Stick-stoff erfolgen. Die zur Trocknung erforderlichen Mittel stehen i. d. R.jedoch nur Fachfirmen zur Verfügung. Chlor greift in Gegenwart vonFeuchtigkeit Metalle an.

Zu § 15 Abs. 7:Anschlussleitungen zwischen Chlorbehälter und ortsfest verlegter Leitungunterliegen aufgrund des häufigen Wechsels der Chlorbehälter einererhöhten mechanischen Beanspruchung, die zu einem vorzeitigen Ver-schleiß führen kann.

Zu § 15 Abs. 8:Ein geeignetes Prüfreagenz ist z. B. Ammoniaklösung (Salmiakgeist), diemit Chlorgas weiße Nebel bildet.

Zu § 15 Abs. 10:Als geeignet können z. B. Paletten oder Schlitten angesehen werden, aufdenen das Fass mit Schellenbändern befestigt wird und die eine Aufnah-mevorrichtung für die Gabeln des Staplers aufweisen.

§ 16Chlorgasausbruch, Brände

(1) Wenn die Gefahr besteht, dass ausströmendes Chlorgas mit der Wasser-sprühanlage nicht mehr unter Kontrolle gebracht werden kann, sind sofort Feu-erwehr und Polizei unter besonderem Hinweis auf den Chlorgasausbruch zualarmieren.

(2) Bei einem Brand sind Feuerwehr und Polizei auf vorhandene Chlorbe-hälter und Vorräte von Chemikalien hinzuweisen.

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Durchführungsanweisungen:Zu § 16:Für die Fälle nach den Absätzen 1 und 2 wird empfohlen, Einsatzplänemit der Feuerwehr auszuarbeiten.

§ 17Umgang mit Natriumhypochlorit

(1) Zur Vermeidung von Chlorgasbildung darf Natriumhypochlorit nicht mitSäure oder sauer reagierenden Chemikalien in Berührung kommen.

(2) Natriumhypochlorit darf mit Säure oder sauer reagierenden Chemikaliennur dann in demselben Raum gelagert bzw. aufgestellt werden, wenn entwederNatriumhypochlorit oder Säure bzw. sauer reagierende Chemikalien in bruchsi-cheren Gefäßen aufbewahrt sind.

Durchführungsanweisungen:Zu § 17 Abs. 1:Es darf z. B. Natriumhypochlorit nicht mit Salzsäure oder Aluminiumsul-fat-Lösung zusammengeschüttet werden.

§ 18Umgang mit Natriumchlorit

(1) Natriumchlorit darf zur Vermeidung gefährlicher Reaktionen nicht mitFetten, Ölen, oxidierbaren Stoffen, Säuren und sauren Salzen in Berührungkommen, soweit dies verfahrenstechnisch nicht erforderlich ist.

(2) Natriumchlorit darf nicht in der Nähe von Fetten und leichtentzündlichenStoffen gelagert werden.

(3) Natriumchlorit darf mit Säure nur dann in demselben Raum gelagert bzw.aufgestellt werden, wenn die erwähnten Stoffe in bruchsicheren Gefäßen aufbe-wahrt sind.

(4) Natriumchlorit darf zur Vermeidung gefährlicher Reaktionen nicht verun-reinigt werden.

(5) Mit Natriumchloritlösung bespritzte Kleidung ist sofort in Wasser gründ-lich auszuwaschen.

(6) In Räumen, in denen mit Natriumchlorit oder dessen Lösungen umge-gangen wird oder in denen diese Stoffe gelagert werden, ist das Rauchen sowieder Umgang mit offener Flamme verboten.

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BGV D5 Chlorung von Wasser

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03.80

Durchführungsanweisungen:Zu § 18 Abs. 1:Auf die Eigenschaften bzw. Gefahren von Natriumchlorit wird in 4.4.5 ver-wiesen.Da verschüttetes Natriumchlorit nicht mit Putzlappen beseitigt werdendarf, ist es z. B. mit reichlich Wasser wegzuspülen.

Zu § 18 Abs. 2:Natriumchlorit ist selbst nicht brennbar. 80 %iges Pulver oder fein ver-teilte Natriumchloritrückstände aus eingetrockneten Lösungen könnenjedoch brennbare Substanzen entzünden.

Zu § 18 Abs. 4:Einmal aus dem Aufbewahrungsgefäß entnommenes Natriumchlorit darfnicht mehr in diesen Behälter zurückgegeben werden.Umfüllvorrichtungen, Geräte usw., die mit Natriumchloritpulver oderNatriumchlorit in Berührung kommen, müssen einwandfrei sauber sein.

Zu § 18 Abs. 5:Durch das gründliche Auswaschen soll das Eintrocknen der Lösung unddamit eine mögliche Selbstentzündung verhindert werden.

IV. Prüfung

§ 19

(1) Chlorungsanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdemsie durch einen Sachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft unddabei insbesondere gasführende Teile einer Dichtheitsprüfung unterzogenworden sind.

(2) Chlorungsanlagen sind regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlichund vor jeder Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen auf Sicherheitzu prüfen.

(3) Dichtheitsprüfungen von flexiblen gasführenden Verbindungsleitungeneinschließlich der Anschlüsse sowie Prüfung der Wassersprühanlage und desChlorgaswarngerätes sind vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichenÄnderungen und danach mindestens alle 6 Monate durchzuführen.

(4) Über Art und Ergebnis der Prüfungen nach Absätzen 1 bis 3 sowie überdas Erneuern der Anschlussleitung gemäß § 15 Abs. 7 ist ein schriftlicher Nach-weis zu führen.

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BGV D5 Chlorung von Wasser

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Durchführungsanweisungen:Zu § 19 Abs. 1:Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildungund Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet von Chlorungs-anlagen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvor-schriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Re-geln der Technik (z. B. VDE-Bestimmungen, DIN-Normen) soweit vertrautsind, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Chlorungsanlagen beur-teilen können.Für die Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen kann z. B. einWartungsvertrag mit dem Hersteller oder einer fachkundigen Firma abge-schlossen werden.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 20

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetz-buch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

§ 3 Abs. 1, 2, 4 bis 6 oder 9;§ 4;

§ 5 Abs. 1 bis 8 oder 10;§§ 6 bis 15;§§ 17, 18 oder 19

zuwiderhandelt.

VI. Inkrafttreten

§ 21

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1980 in Kraft. Gleichzeitigtritt die Unfallverhütungsvorschrift 24a „Chlorungsunterlagen“ (BGV D5, bis-herige VBG 65) vom 1. Juni 1967 außer Kraft.

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BGV D5 Chlorung von Wasser

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03.80

Anhang 1

Bei der Chlorung von Wasser vorkommende gefährliche Arbeitsstoffe

VorbemerkungNachstehend werden die Eigenschaften, Beispiele für die Verwendung sowiedie Gesundheitsgefahren von Chemikalien beschrieben. Hinweise auf Schutz-maßnahmen sind z. B.in der BG-Vorschrift „Chlorung von Wasser“ (BGV D5,bisherige VBG 65) und in den in Anhang 5 genannten Regelwerken enthalten.Der Anhang 1 enthält Aussagen über folgende Stoffe:– Ammoniaklösung– Chlor– Chlordioxid– Natriumchlorit– Natriumhypochlorit– Salzsäure

Zuordnung von gebräuchlichen BezeichnungenBleichlauge W NatriumhypochloritChlorbleichlauge W NatriumhypochloritChlorlauge W NatriumhypochloritChlorigsaures Natrium W NatriumchloritLabarraque-Wasser W NatriumhypochloritNatriumbleichlauge W NatriumhypochloritSalmiakgeist W AmmoniaklösungUnterchlorigsaures Natrium W Natriumhypochlorit

Ammoniaklösung (NH4OH)EigenschaftenFarblose, mit Wasser mischbare, ätzende Flüssigkeit, reagiert alkalisch, riechtstechend, bildet mit Chlor weißen Nebel. Der bei Raumtemperatur entwei-chende gasförmige Ammoniak ist nur halb so schwer wie Luft.

VerwendungNachweis von Undichtigkeiten an Chlorgas führenden Leitungen, Armaturen u.dgl.

GefahrenReizwirkung auf Haut, Augen und Atemwege.

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BGV D5 Chlorung von Wasser

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Chlor (Cl2)

EigenschaftenGrünlich-gelbes, stechend riechendes Gas, unbrennbar. Ca. 2 ½ mal schwererals Luft. MAK-Wert 0,5 ppm bzw. 1,5 mg/m3. Sehr giftig.

VerwendungWird in großem Umfang zur Chlorung von Wasser verwendet.

GefahrenChlorgas wirkt reizend auf die Augen und Atmungsorgane und verursachtkrampfartigen, quälenden Husten, wobei die aktuten Krankheitserscheinungenin der Regel sofort nach der Einatmung auftreten. In schwereren Fällen kommtes gelegentlich zu einem gefährlichen Stimmritzenkrampf. Nicht selten werdenauch die tieferen Luftwege angegriffen, so dass dann Bluthusten die Folge seinkann. Ferner besteht eine leicht lähmende Wirkung auf das Zentralnervensy-stem. Bei längerem Einatmen großer Mengen Chlorgas kann infolge eines Lun-genödems der Tod eintreten.Flüssiges Chlor wirkt auf die Haut stark ätzend und erzeugt je nach Einwirkungs-dauer starke Rötung bis Blasenbildung.Chlor reagiert mit Feuchtigkeit der Luft unter Bildung von Salzsäure, die dannstarke Korrosionen auslösen kann.Trockenes, gasförmiges und flüssiges Chlor reagiert bei Raumtemperatur nichtmit Kupfer und Eisen. Bei einer Temperatur über ca. 100 °C tritt aber ein merkli-cher Angriff auch des trockenen Chlors auf Kupfer und Eisen ein.

Chlordioxid (ClO2)

EigenschaftenRotgelbes bis gelbgrünes Gas. Schwerer als Luft. MAK-Wert 0,1 ppm bzw.0,3 mg/m3. Chlordioxid ist ein Reaktionsprodukt von Natriumchlorit mit Chlorbzw. Säure (z.B. Salzsäure). Chlordioxid kann wegen seiner Explosionsgefähr-lichkeit nicht gelagert werden.

VerwendungWird zur Chlorung von Wasser verwendet.

GefahrenÄtzwirkung auf Haut, Augen und Schleimhäute, nervenschädigend, Lungen-ödem möglich. Verursacht Husten, Atemnot, Tränenfluß, Erstickungserschei-nungen, Zyanose.Chlordioxid ist in reiner Form äußerst explosiv und zerfällt schon bei geringenTemperaturen, z. B. bei Berührung mit oxidierbaren Stoffen unter heftiger Explo-sion in Chlor und Sauerstoff.

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03.80

Natriumchlorit (NaClO2)

EigenschaftenReinweißes, lockeres, wasserlösliches, geruchloses Pulver. Bei normaler Tem-peratur beständig, starkes Oxidationsmittel. Wässrige Handelslösung reagiertalkalisch. Selbst nicht brennbar, aber Selbstzersetzung über 150 °C unter Frei-setzung von Sauerstoff.

VerwendungAusgangsstoff zur Herstellung von Chlordioxid. Chlordioxid entsteht durch Ein-wirkung von Säuren (z. B. Salzsäure) oder Chlor auf Natriumchlorit.

GefahrenSalz kann bei Stoß oder Schlag bei gleichzeitiger Gegenwart organischer Sub-stanzen explosionsartig zerfallen. Salz oder eingetrocknete Lösung könnenbrennbare Stoffe (Holz, Papier, Gummi, Fette, Öle ...) entzünden; sie könnendann explosionsartig verbrennen. Bildet mit Säure oder Chlor hochgiftigesChlordioxid. Leichte Ätzwirkung bei Berührung mit Haut und Augen.

Natriumhypochlorit (NaOCl)

EigenschaftenSchwach gelb-grün gefärbte, stark ätzende Lösung. Es besteht die Möglichkeit,dass Sauerstoff abgespalten wird.

VerwendungWird zur Chlorung von Wasser in Bädern (z. B. Privat- und Hotelschwimmbä-dern) und zur Desinfektion von Spülwasser in Flaschenreinigungsmaschinenverwendet.

GefahrenWirkt ätzend auf Haut, Augen und Schleimhäute. Bildet mit Säure oder sauerreagierenden Chemikalien (z. B. Aluminiumsulfat) giftiges Chlorgas. GelangtNatriumhypochlorit auf Kleidungsstücke aus tierischen oder pflanzlichenFasern, zersetzt sich Natriumhypochlorit sehr schnell unter erheblicher Wärme-entwicklung, so dass es zu Verbrennungen der Haut kommen kann.

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Salzsäure (HCl)

EigenschaftenWasserhelle bis gelbliche, stechend riechende, stark ätzende Flüssigkeit. Kon-zentrierte Salzsäure ist an der feuchten Luft nebelbildend. MAK-Wert 5 ppmbzw. 7 mg/m3.

VerwendungBildet mit Natriumchlorit Chlordioxid, das zur Chlorung von Wasser verwendetwird. Bei Chlorung mit Natriumhypochloritlösung wird Salzsäure häufig zur pH-Wert-Korrektur verwendet.

GefahrenVerursacht Reizungen und Verätzungen.

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03.80

Anhang 2

Blatt 1

AMMONIAKLÖSUNG Mit 10 % bis 35 % NH3

GefahrenhinweiseReizt Haut, Augen und Atemwege

Reizend

Sicherheitsratschläge:Behälter dicht geschlossen halten!Nicht mit Säuren zusammenbringen!Dämpfe nicht einatmen!Berührung mit Haut und Augen vermeiden!Spritzer auf die Haut oder in die Augen gründlich mit Wasser abspülen!Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen!

(Name und Anschrift des Herstellers, Einführers oder Vertreibers)

Untergrund weiß; Beschriftung schwarz; Gefahrensymbol auf orange-gelbemUntergrund gemäß „Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe“.

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BGV D5 Chlorung von Wasser

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Anhang 2

Blatt 2

CHLOR

Gefahrenhinweise:Giftig beim Einatmen.Reizt Augen, Atmungsorgane, Haut.

Giftig

Sicherheitsratschläge:Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren!Bei Unwohlsein ärtzlichen Rat einholen (wenn möglich dies Etikett vor-zeigen)!

(Name und Anschrift des Herstellers, Einführers oder Vertreibers)

Untergrund weiß; Beschriftung schwarz; Gefahrensymbol auf orange-gelbemUntergrund gemäß „Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe“.

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BGV D5 Chlorung von Wasser

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03.80

Anhang 2

Blatt 3

NATRIUMCHLORIT IN LÖSUNG

Gefahrenhinweise:Kann Brand verur-sachen.Giftig beim Ver-schluckenReizt die Augenund die Haut.

Brandfördernd Gesundheitsschädlich

Sicherheitsratschläge:Von brennbaren Stoffen fernhalten!Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden!

(Name und Anschrift des Herstellers, Einführers oder Vertreibers)

Untergrund weiß; Beschriftung schwarz; Gefahrensymbol auf orange-gelbemUntergrund gemäß „Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe“.

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BGV D5 Chlorung von Wasser

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Anhang 2

Blatt 4

NATRIUMCHLORIT, FEST

Gefahrenhinweise:Explosionsgefahrbei Mischung mitbrennbaren Stoffen.Giftig beim Ver-schlucken.Entwickelt bei Be-rührung mit Säuregiftige Gase.Reizt die Augen,Atmungsorgane,Haut

Brandfördernd Gesundheitsschädlich

Sicherheitsratschläge:Von brennbaren Stoffen fernhalten!Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden!

(Name und Anschrift des Herstellers, Einführers oder Vertreibers)

Untergrund weiß; Beschriftung schwarz; Gefahrensymbol auf orange-gelbemUntergrund gemäß „Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe“.

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BGV D5 Chlorung von Wasser

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03.80

Anhang 2

Blatt 5

NATRIUMHYPOCHLORIT MIT MEHR ALS 10 % AKTIVEM CHLOR

Gefahrenhinweise:Entwickelt bei Berührung mit Säuregiftige Gase.

Verursacht Ätzungen.Ätzend

Sicherheitsratschläge:

Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel Wasser!Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen!

(Name und Anschrift des Herstellers, Einführers oder Vertreibers)

Untergrund weiß; Beschriftung schwarz; Gefahrensymbol auf orange-gelbemUntergrund gemäß „Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe“.

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BGV D5 Chlorung von Wasser

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Anhang 2

Blatt 6

SALZSÄURE MIT MEHR ALS 25 % HCL

Gefahrenhinweise:Verursacht Verbrennungen/Verätzungen

Ätzend

Sicherheitsratschläge:

Behälter dicht geschlossen und kühl halten!

Behälter vorsichtig behandeln!

Dämpfe nicht einatmen!

Berührung mit Haut, Augen und Kleidung vermeiden!

Spritzer auf die Haut oder in die Augen gründlich mit Wasser abspülen!

Fußboden und verschmutzte Gegenstände mit den vorgesehenen Mittelnreinigen!

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen!

(Name und Anschrift des Herstellers, Einführers oder Vertreibers)

Untergrund weiß; Beschriftung schwarz; Gefahrensymbol auf orange-gelbemUntergrund gemäß „Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe“.

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BGV D5 Chlorung von Wasser

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03.80

Anhang 3

Blatt 1

Anschläge

Chlorungsanlagen unter der Verwendung von ... Anhang 3

Natriumhypochlorit Blatt 2

Natriumchlorit und Säure(Säure-Chlordioxidanlage)

Blatt 3, 4, 5

Natriumchlorit und Chlorgas(Chlor-Chlordioxidanlage)

Blatt 3, 4, 6, 7

Chlor Blatt 6, 7

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BGV D5 Chlorung von Wasser

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Anhang 3

Blatt 2

BEHÄLTER UND GERÄTE NICHT WECHSELWEISEBENUTZEN

NATRIUMHYPOCHLORIT (CHLORBLEICHLAUGE) + SÄURE WHOCHGIFTIGES C H L O R G A S !

L E B E N S G E F A H R !

Untergrund gelb; Beschriftung schwarz

Bei ortsfesten Chlorungsanlagen unter Verwendung von Natriumhypo-chlorit (Chlorbleichlauge) ist dieses Schild in den Räumen anzubringen,in denen mit Natriumhypochlorit umgegangen wird (Lager- und Umfüll-räume sowie Räume, in denen z. B. Dosier- und Regelgeräte oder an dieAnlage angeschlossene Behälter aufgestellt sind).Bei ortsveränderlichen Chlorungsanlagen zur Verwendung von Natri-umhypochlorit ist dieses Schild an der Anlage anzubringen.

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BGV D5 Chlorung von Wasser

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03.80

Anhang 3

Blatt 3

BEHÄLTER UND GERÄTE NICHT WECHSELWEISEBENUTZEN

NATRIUMCHLORIT + CHLORGAS HOCHGIFTIGESWNATRIUMCHLORIT + SÄURE C H L O R D I O X I D G A S !

L E B E N S G E F A H R !

Untergrund gelb; Beschriftung schwarz

Bei ortsfesten Chlorungsanlagen unter Verwendung von Natriumchloritist dieses Schild in den Räumen anzubringen, in denen mit Natrium-chlorit umgegangen wird (Lager- und Umfüllräume sowie Räume, indenen z.B. Dosier- und Regelgeräte oder an die Anlage angeschlosseneBehälter aufgestellt sind).Bei ortsveränderlichen Chlorungsanlagen unter Verwendung von Na-triumchlorit ist dieses Schild an der Anlage anzubringen.

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BGV D5 Chlorung von Wasser

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Anhang 3

Blatt 4

Verbotszeichen entsprechend BG-Vorschrift„Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Ar-beitsplatz“ (BGV A8, bisherige VBG 125), An-lage 2 Nr. 1 Buchstabe b; Aufmachung ent-sprechend Anlage 1 Nr. 5.1:Grund weiß, Bildzeichen schwarz; die Sicher-heitsfarbe Rot muss in einem Rand und einemQuerbalken erscheinen und mindestens 35 %der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zusatzzeichen Aufmachung entsprechend An-lage 1 Nr. 5.3:Grund weiß, Text schwarz oderGrund Sicherheitsfarbe, Text Kontrastfarbe.

NatriumchloritNaClO2

Diese Schilder sind am Zugang zu Räumen anzubringen, in denen Natrium-chlorit aufbewahrt oder verwendet wird (z.B. für Chlor-Chlordioxidanlagen oderSäure-Chlordioxidanlagen).

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BGV D5 Chlorung von Wasser

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03.80

Anhang 3

Blatt 5

Warnzeichen entsprechend BG-Vorschrift „Si-cherheits- und Gesundheitsschutzkennzeich-nung am Arbeitsplatz“ (BGV B8, bisherige VBG125), Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe c; Aufmachungentsprechend Anlage 1 Nr. 5.2:Grund Sicherheitsfarbe (gelb), BildzeichenKontrastfarbe (schwarz). Bei gelbem Dreieckmuss ein schwarzer Rand vorhanden sein. DieSicherheitsfarbe muss mindestens 50 % derOberfläche des Zeichens ausmachen.

Zusatzzeichen Aufmachung entsprechend An-lage 1 Nr. 5.3:Grund weiß, Text schwarz oderGrund Sicherheitsfarbe, Text Kontrastfarbe.

Chlordioxid-AnlageZutritt nur für unter-wiesene Personen

Diese Schilder sind an Zugängen zu Räumen anzubringen, in denen Säure-Chlordioxidanlagen aufgestellt sind.

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Anhang 3

Blatt 6

Gebotszeichen entsprechend BG-Vorschrift„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkenn-zeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV B8, bisherigeVBG 125), Anlage 2 Nr. 3, Buchstabe d; Auf-machung entsprechend Anlage 1 Nr. 5.2:Grund Sicherheitsfarbe (blau), BildzeichenKontrastfarbe (weiß).

Bei ortsfesten Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlor ist dieses Schildin Räumen anzubringen, in denen an die Chlorungsanlage angeschlosseneChlorbehälter aufbewahrt werden oder Dosier- und Regeleinrichtungen fürChlor installiert sind.Bei ortsfesten Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas außerhalbgeschlossener Räume und bei ortsveränderlichen Chlorungsanlagen unterVerwendung von Chlorgas ist das Schild an der Anlage anzubringen.

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BGV D5 Chlorung von Wasser

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03.80

Anhang 3

Blatt 7

Warnzeichen entsprechend BG-Vorschrift „Si-cherheits- und Gesundheitsschutzkennzeich-nung am Arbeitsplatz“ (BGV B8, bisherigeVBG 125), Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe c;Aufmachung entsprechend Anlage 1 Nr. 5.2:Grund Sicherheitsfarbe (gelb), BildzeichenKontrastfarbe (schwarz). Bei gelbem Dreieckmuss ein schwarzer Rand vorhanden sein. DieSicherheitsfarbe muss mindestens 50 % derOberfläche des Zeichens ausmachen.

Zusatzzeichen Aufmachung entsprechend An-lage 1 Nr. 5.3:Grund weiß, Text schwarz oderGrund Sicherheitsfarbe, Text Kontrastfarbe.

ChlorungsanlageZutritt nur für unter-wiesene Personen

Bei ortsfesten Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas ist diesesSchild an Zugängen zu Räumen anzubringen, in denen an die Chlorungsanlageangeschlossene Chlorbehälter aufbewahrt werden oder Dosier- und Regelein-richtungen für Chlor installiert sind.Bei ortsfesten Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas außerhalbgeschlossener Räume und bei ortsveränderlichen Chlorungsanlagen unterVerwendung von Chlorgas ist das Schild an der Anlage anzubringen.

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BGV D5 Chlorung von Wasser

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Anhang 4

Auszug aus der „Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen“

Verätzungen1. Verätzungen der Haut und Augen

Mit ätzendem Stoff durchsetzte Kleidungsstücke sofort entfernen. Als dannHaut mit viel Wasser abspülen und wie jede andere Wunde keimfrei ver-binden.Verätzte Augen im Liegen ausgiebig unter Schutz des unverletzten Auges mitWasser spülen. Augenlider weit spreizen, das Auge nach allen Seiten be-wegen lassen. Anschließend Verletzten sofort in augenärztliche Behandlungbringen. Ätzstoff angeben!

2. Innere VerätzungenBei inneren Verätzungen nach dem Trinken von Säuren oder Laugen Wasserin kleinen Schlucken trinken lassen. Zusätzlich kann Medizinalkohle verab-folgt werden.Schnelle ärztliche Hilfe! Ätzstoff angeben!

Vergiftungen(Zum Beispiel Lösemittel, Pflanzenschutzmittel, Tabeltten)Erbrechen anregen (Finger in den Schlund stecken, reichlich Salz-Wassertrinken lassen), solange der Vergiftete bei Bewußtsein ist. Schnelle ärztlicheHilfe! Giftstoff angeben!

Auszug aus „Erste Hilfe bei Unfällen in der Galvanotechnik“

Chlor

Erste HilfeBenetzte Kleidung entfernen. Frische Luft, Wärmeschutz, absolute Ruhigstel-lung. Sauerstoffinhalationsgerät – wenn möglich im Wechsel mit Wasserdampf-einatmung – anwenden.Keine Mund-zu-Mund-Beatmung!Schneller, schonender Transport im Liegen ins Krankenhaus.

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BGV D5 Chlorung von Wasser

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03.80

Anhang 5

Zusäztlich zu beachtende einschlägigge Vorschriften, Richtlinien undNormen

1. Arbeitsschutzvorschriften„Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV)“(CHV 4, bisherige ZH 1/525)„Verordnung über ortsbewegliche Behälter und über Füllanlagen für Druckgase(Druckgasverordnung)“ (CHV 12, bisherige ZH 1/400)„Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung –ArbStoffV)“ (CHV 5, bisherige ZH 1/220)

2. UnfallverhütungsvorschriftenBGV A1 „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1)BGV A5 „Erste Hilfe“ (VBG 109)BGV C13 „Druckbehälter“ (VBG 17)BGV A2 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (VBG 4)BGV B6 „Gase“ (VBG 61)

3. Merkblätter, Grundsätze„Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen“ (BGI 510, bisherige ZH 1/143)Merkblatt„VerbandzeugfürdieErsteHilfebeiUnfällen“(BGI512,bisherigeZH1/146)„Atemschutz-Merkblatt“ (ZH 1/134)„Merkblatt:Ätzende Stoffe“ (BGI 595, bisherige ZH 1/229)„Merkblatt: Chlor“ (BGI 596, bisherige ZH 1/230)Zu beziehen beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50393 Köln.

Berufsgenossenschaftliche Grundästze für arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-suchungen: G 26 „Träger von Atemschutzgeräten für Arbeit und Rettung“Zu bezhiehen beim A. W. Gentner Verlag, Forststraße 131, Postfach 6 88, Stuttgart.

4. DIN-Blätter, DVGW-BlätterDIN 477 Teil 1DIN 3179 Teil 1,2DIN 4102DIN 19606DIN 19608DIN 19617

„Gasflaschenventile“„Einteilung von Atemgeräten“„Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“„Chlorgasgeräte zur Wasserbehandlung“„Natriumhypochlorit zur Wasseraufbereitung“„Natriumchlorit-Lösung zur Wasseraufbereitung“

Zu beziehen beim Beuth Verlag GMbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.

DVGW W 203 „Begriffe der Chlorung“Zu beziehen biem ZfGW-Verlag GmbH, Voltastraße 79, Postfach 90 10 80, Frankfurt/Main.