95
Babes-Bolyai Universität, Cluj Wintersemester 2013/2014 Blockveranstaltung: Rechtsformen und Unternehmensfinanzierung

Babes-Bolyai Universität, Cluj Wintersemester 2013/2014

  • Upload
    idania

  • View
    53

  • Download
    2

Embed Size (px)

DESCRIPTION

Babes-Bolyai Universität, Cluj Wintersemester 2013/2014. Blockveranstaltung : Rechtsformen und Unternehmensfinanzierung Dozent: Honorarprofessor Dr. Bernhard Kopf. - 1 -. - PowerPoint PPT Presentation

Citation preview

Page 1: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Babes-Bolyai Universität, Cluj Wintersemester 2013/2014

Blockveranstaltung: Rechtsformen und Unternehmensfinanzierung

Dozent: Honorarprofessor Dr. Bernhard Kopf

Page 2: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

1. Grundlagen:1.1. Bedeutung des Begriffes "Finanzwirtschaft" in Unternehmen1.2. Einordnung der Finanzen im Unternehmungsprozess1.3. Klärung wichtiger Begriffe

2. Rechtsformen der Unternehmen:2.1. Einzelunternehmen2.2. Personengesellschaften2.3. Kapitalgesellschaften

3. Grundzüge der Finanzplanung in Unternehmungen:3.1. Ermittlung des Finanzbedarfs3.2. Methoden und Bewertung der Finanzplanung3.3. Bestimmung des optimalen Finanzvolumens3.3.1 Der Leverage Effekt 3.3.2 Das Kapitalbudget

4. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs:4.1. Fremdfinanzierung über Banken, Lieferanten, Kunden 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten 4.2.2. Aufnahme von Darlehen4.2.3. Obligationen/Schuldverschreibungen/Sonderformen4.2.4. Aufnahme von Schuldscheindarlehen 4.2.5. Langfristige Fremdfinanzierungsarten4.2.6. Kurzfristige Fremdfinanzierungsarten4.2.7. Leasing4.2.8. Factoring

5. Merkmale der Beteiligungsfinanzierung5.3.1. Beteiligungsfinanzierung bei Aktiengesellschaften5.3.2. Grund-/ Eigenkapital einer Aktiengesellschaft5.3.2.1 Aktien als Anteile am Grundkapital5.3.2.2 Die Funktionen der Börse5.3.2.3 Preisbildung der Aktienkurse an der Börse5.3.2.4.Formen der Kapitalerhöhung5.3.2. Beteiligungsfinanzierung bei anderen Rechtsformen

6. Selbstfinanzierung

7. Sonderformen der Finanzierung

8. Wertung der Rechtsformen und der Finanzierungsmöglichkeiten

9. Literaturverzeichnis

Fachhochschule NFachhochschule Nüürtingen, rtingen, AussenstelleAussenstelle GeislingenGeislingen

Grundzüge der Finanzwirtschaft: Gliederung

Page 3: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

1. Grundlagen:1.1. Bedeutung des Begriffes "Finanzwirtschaft" in Unternehmen

- 1 -

In den 80iger Jahren gab es für die Industrienationen in Europa und Deutschland im letzten Jahrhundert drei einschneidende Entwicklungen:- einen wachsenden internationalen Konkurrenzkampf durch Globalisierung der Märkte,- ein im internationalen Vergleich zu hohes Kostenniveau insbesondere in Deutschland,- wachsende Staatsverschuldung und steigende Steuer- lasten.

Seit den 90iger Jahren wuchsen die Anstrengungen in den europäischen Ländern, verstärkt durch die Europäische Währungsunion, ihre Wirtschaft durch Anpassungsmaßnahmen wieder international wettbewerbsfähig zu machen, durch: - massiven Kostenabbau, Produktivitäts- und Rentabilitätssteigerung, - Bereinigung der Märkte, - flankierende Maßnahmen des Staates, - massive Bekämpfung der Inflationsrate.

Ab dem Jahr 2000 verstärkte sich die internationale Globalisierung der Finanzmärkte mit der Folge von: - Weltweiten Fusionen - Feindlichen Übernahmen - Branchenbereinigungen

2001 war gekennzeichnet durch den Verfall der Aktienmärkte, Rezessionstendenzen in Europa und USA, extrem niedrigen Zinsen. Danach erholte sich die Konjunkturlage weltweit ab2003 mit kräftigem wirtschaftlichem Aufschwung, bis im Sommer 2008 die Finanzkrise erst die Immobilienbranche in den USA, dann große Teile der Finanzbranche mit zahlreichen Banken weltweit in eine noch nie da gewesene Krise stürzte, was die Industrie- und Schwellenländer in eine schweren Rezession führte. 2010/2011 überraschten dagegen mit einer erstaunlich schnellen konjunkturellen Erholung. Ab 2012 folg-te die europäische Verschuldungskrise, die Europa bis heutebeschäftigt.

Vor diesem Hintergrund ist es ein zentrales Thema des moder-nen Unternehmensmanagements, aber auch der Wissenschaft und Forschung, dass das Wirtschaften in produzierenden Unternehmungen, im Dienstleistungsgewerbe oder in Ver-waltungen als arbeitsteiliger Prozess immer auch deren Finanzierung durch Kapitalbeschaffung-, -freisetzung, -um-schichtung und -abfluss beinhaltet.

Im Rahmen dieser Vorlesung soll den Studentinnen und Studenten der Babes-Bolyai Universität, Cluj ein Überblick über grundlegende finanzwirtschaftliche Fragen gegeben werden, um in diesem Fachgebiet für eine spätere an-spruchsvolle berufliche Aufgabe vorbereitet zu sein.

Page 4: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Entwicklung in den 80iger Jahren:- Wachsender internationaler Konkurrenzkampf durch Globalisierung der Märkte.- Im internationalen Vergleich zu hohes Kostenniveau ins- besondere in Deutschland.

- Wachsende Staatsverschuldung und steigende Steuerlasten.

Automobilindustrie (Japan, Korea), Maschinen-bau in Schwellenländern (Tschechien, ...), Been-digung von Stahlerzeugung im Ruhrgebiet

England, Schweden, Deutschland mit sehr teurem sozialen Netz, Hochlöhnen

Politisch wird Senkung der Neu-verschuldung propagiert, Gesamt-staatsverschuldung steigt.

Entwicklung in den 90iger Jahren:Lopez-Effekt, lean management, lean production, Teamarbeit statt Hierarchiestruktur...

Ausstieg aus Hifi-, Videoproduktion in Deutschland, Konkurswelle, Fusionen (europäisch- z.B.Thompson,weltweit - z.B. Daimler-Chrysler)

Steuerentlastung für Unternehmungen, Inflationsbekämpfung über die deutsche Bundesbank, europäische Zentralbank in Frankfurt

Entwicklung seit 2000:Die Europäische Union entwickelt Beitritt weiterer Länder in die EU. Weitaus geringere sich zum Binnenmarkt Abhängigkeit im Export in Drittländer (USA, Schwellen- länder, da EU-Binnenhandel dominiert).

Es entwickeln sich neue Branchen Im Dienstleistungsgewerbe etablieren sich deutsche Software- firmen. Airbus wird mit Boing weltweiter Marktführer im Flug- zeugbau, neue Energieerzeuger werden entwickelt (Windkraft- parks an den deutschen Küsten)

Der Staat beginnt, erfolgreich seine Rückgang der Neuverschuldung und für die kommenden JahreSchulden zu konsolidieren ist der Abbau der Gesamtschulden geplant. Sanierung des sozi- alen Netzes (Renten-, Pflege-, Krankenversicherung)

Neue Energiekrise seit 2008 Alle Energiearten verteuern sich dramatisch mit der Gefahr der nächsten Rezession (aber auch der Chance, dass neue Energie- arten - Solarstrom, Warmwasserkollektoren, Wasserstoff- und Hybridantrieb für Fahrzeuge – entwickelt werden). Gefahr steigender Inflation und wachsender Arbeitslosigkeit. Weltweite Finanz- und danach Wirt- Zusammenbruch der Immobilienpreise in den USA.Immobilien-schaftskrise ab Sommer 2008 kredite wurden über Wertpapiere breit gestreut. Weltweit ent-Seit 2010 überraschend schnelle wirt- wickelte sich daraus eine globale Finanzkrise mit Zusammen-schaftliche Erholung insb. im Export brüchen großer Investmentgesellschaften und Banken. Gewal-in Deutschland, aber aktuell:staatliche tige Stützungsbemühungen der Staaten verhinderten den Zusam-Verschuldungskrise in Europa. menbruch der Finanzwirtschaft. (Folge: Weltweite Rezession.)Seit 2012 beschäftigt sich Europa mit Aktuell kämpft Europa gegen eine staatliche Verschuldungskrise!den zu hohen Staatsschulden diverserEU-Staaten.

- 2 -

1. Grundlagen:1.2. Einordnung der Finanzen im Unternehmungsprozess

Page 5: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

1. Grundlagen:1.2. Einordnung der Finanzen im Unternehmungsprozess

Erwerbswirtschaftlich orientierte Unternehm-ungen haben vielfältige Beziehungen zu ihrer Umwelt, von der sie: Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffen, Personal Energie, Maschinen, know how, ...beziehen und an die sie ihre Produkte /Dienst-leistungen abgeben.

Dabei wirken auf den Erfolg der Unternehmung vielfältige inner- und ausserbetriebliche Ein-flußfaktoren, die durch weitgehend unbeeinfluß-bare Rahmenbedingungen ergänzt werden, die für die Unternehmung nur gering oder nicht veränder-bar sind und sich schnell ändern können.

Das Management muß sich daher ständig auf die Veränderungen der Umwelt (Märkte) einstellen, reagieren, unternehmenspolitische Strategien ent-wickeln und Entscheidungen treffen, um den Er-folg des Unternehmens und damit sein langfristi-ges Überleben zu sichern. Finanzwirtschaftliche Entscheidungen sind daher immer Bestandteil des gesamten unternehmerischen Entscheidungspro-zesses (= Wirkung und/oder Ursache). Determinanten des unternehmerischen Entscheidungsprozesses:

- 3 -

Auftrags- Kalkulation Einkauf/ Produktion beschaffung Versorgung

Wertschöpfungsentscheidungen

Management- Risiko- Markt- entscheidungen potential entscheidungen

Finanzwirtschaftliche Entscheidungen

Führungsprofile Marktbeschaffenheit

Steuerungsinstrumente Wettbewerbsstruktur

Organisationsstruktur Produktportfolio

Personalstruktur Kundenstruktur

Investitionen Finanzierung/ Kosten- Kapital- Vermögens- Liquidität struktur struktur struktur

Rechtsformen

Page 6: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

1. Grundlagen1.3. Klärung wichtiger BegriffeZum besseren Verständnis sind wichtige Begriffe aus Praxis und Literatur der betrieblichen Finanzwirtschaft zu klären:

Betrieb: Darunter sind alle rechtlich und wirtschaft- lich eigenständigen Einheiten innerhalb der Gesamtwirtschaft zu verstehen.

Unternehmung: Darunter sind alle Betriebe zu verstehen, die erwerbs- oder nicht erwerbswirtschaftlich or- ganisiert sind (wir befassen uns mit ersteren).

Finanzierung: Darunter sind alle Maßnahmen zu verstehen, die der "Versorgung einer Unternehmung mit disponiblem Kapital, der optimalen Struktu- rierung des Kapitals und der Kapitalauf- stockung bzw. -herabsetzung" dienen.

Der Begriff beinhaltet ausserdem die Ge- staltung der betrieblichen (Ein- und Aus-) Zahlungsströme mit Auswirkungen auf die Bilanz.Hier befaßt sie sich mit der Analyse und Gestaltung der betrieblichen Zahlungs- ströme.

Investition: Darunter ist die Umwandlung liquider Mittel in Sachgüter zu verstehen.

Kapital: Volkswirtschaftlich: dritter Produktionsfaktor neben Boden und Arbeit. Betriebswirtschaft- lich:abstrakte Wertsumme der Bilanz (Eigen-/Fremdkapital).

Eigenkapital: Ansprüche des Unternehmers, der Gesell- schafter, Anteilseigner (Aktionäre) an die Unternehmung, deren Erfüllung i.R. auf un- befristete Zeit aufgeschoben ist.

- 4 -

Page 7: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

1. Grundlagen1.3. Klärung wichtiger Begriffe

Fremdkapital:Ansprüche Dritter gegen eine Unternehmung, die später zu einem vereinbarten Zeitpunkt bzw. in be- stimmtem Zeitrahmen beglichen werden.

Erträge und Beide Begriffe sind an die gesetzlichen Bestimmun-Aufwendun- gen des Handels- und Steuerrechts gebunden und an gen: die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung.

Erträge: Sie sind die (meist mit den Einnahmen) bewertete Gütererstellung.

Aufwendun- Sie sind der (meist mit Ausgaben) bewertete Güter-gen: verzehr. Die Differenz von Aufwendungen und Er- trägen ergibt den Jahresüberschuß/-fehlbetrag.

Ausgaben: Hier handelt es sich um den Wert von zugegangenen Gütern und Dienstleistungen.

Einnahmen: Hier handelt es sich um den Wert von veräußerten Gütern und Dienstleistungen. Die Differenz von Einnahmen und Ausgaben er- gibt den Finanzsaldo. Einnahmen und Ausgaben fallen zeitlich bei Kreditvorgängen auseinander.

Einzahlungen: Sie stellen den Zugang an liquiden Mitteln dar. Auszahlun- Sie stellen den Abgang liquider Mittel dar. Einzahl-gen: ungen und Auszahlungen fallen zeitlich bei Kredit- vorgängen auseinander. Die Differenz zwischen Ein- und Auszahlungen ergibt den Zahlungssaldo ( Zahlungsüberschuß, -defizit).

Kosten: Darunter werden allgemein die (geplanten bzw. tat- sächlich angefallenen) sachzielbezogenen (leistungs- bezogenen) bewerteten (mengenmässigen) Güterver- bräuche verstanden. Die Bewertung ist nötig, um unterschiedliche Güterarten gleichnamig zu machen. Kosten haben damit eine Mengen- und eine Wert- komponente.

Leistungen: Sie ergeben die bewertete betriebliche Gütererstell- ung. Die Differenz zwischen Kosten und Leistungen ist das Betriebsergebnis.

Vermögen: Es stellt das Anlage- und Umlaufvermögen einer Unternehmung dar.

- 5 -

Page 8: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

2. Rechtsformen 2.1. Alternative Rechtsformen in Deutschland 2.2. Einzelunternehmen

Für die Wahl der Rechtsform ist es entscheidend, ob ein Unternehmen sichIn der Gründungsphase oder in der Phase der Etablierung und des Wachs-tums befindet, welche Unternehmensziele es verfolgt , welche persönlichen, finanziellen und rechtlichen Überlegungen mit der Wahl der Rechtsform verbunden werden. Alle Rechtsformen haben Vor- und Nachteile. 2. 1. Übersicht über die alternativen Rechtsformen in Deutschland:Unternehmen können in Betriebe mit erwerbswirtschaftlichen Zielen und inBetriebe mit nichterwerbswirtschaftlichen Zielen eingeteilt werden:

Betriebe mit…

erwerbswirtschaftlichen Zielen nicht erwerbswirtschaftl. Zielen

nach Privatrecht nach öffentlichem Recht

Einzelunternehmen Genossenschaften

Personengesellschaften Stiftungen

Kapitalgesellschaften Versicherungsvereine

Misch- und Sonderformen

2.2. Einzelunternehmen:Im juristisch engeren Sinne liegt ein Einzelunternehmen dann vor, wenn darunter die Tätigkeit eines nach dem Handelsgesetzbuch tätigen, voll haften-den Einzelkaufmanns verstanden wird. Die Einzelfirma ist ein Unternehmen, das auf Rechnung einer Einzelperson (des Eigentümers) betrieben wird. DerInhaber trägt die volle Verantwortung, haftet persönlich und unbeschränkt.Einzelunternehmen eignen sich besonders für: - Kleingewerbetreibende Führt der Kaufmann sein Handels- - Handwerker gewerbe allein, ohne Gesellschafter - Dienstleister oder nur mit einem stillen Gesell- - Freie Berufe schafter, ist er Einzelkaufmann mit Zu- - Existenzgründer satz:„eingetragener Kaufmann (e.K.)“.Bei Gründung wird der Gründer automatisch zum Einzelunternehmer, wenn das in Gründung befindliche Unternehmen von ihm allein eröffnet wird. BeiKleingewerbetreibenden, die keine vollkaufmännische Einrichtung (z.B. Buch-haltung) erfordern, können diese sich freiwillig ins Handelsregister eintragenlassen (nicht freie Berufe). Erfolgt die Eintragung ins Handelsregister, werden alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns übernommen. Der „eingetragene Kaufmann (e.K.)“ ist Firmenbestandteil. Erfolgt keine Anmeldung im Handels-register, genügt die Anmeldung bei der Gewerbeanmeldestelle der Kommune. Bei Vollkaufleuten besteht dagegen die Pflicht auf die Eintragung ins Handels-register. Mindestkapital wird bei Gründung eines Einzelunternehmens nicht verlangt (mittelbar aber Mindesteigenkapital zur Risikoprävention und als Nachweis, dass sich der Einzelunternehmer für sein Unternehmen engagiert).

- 6 -

Page 9: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

2. Rechtsformen 2.2. Einzelunternehmen

Rechte und Pflichten des Einzelunternehmers:Der Einzelunternehmer ist allein verantwortlich für die Geschäftsführ-ung und Vertretung. Er haftet dafür unbeschränkt mit seinem gesamtenVermögen (auch dem privaten). Kleingewerbetreibende mit einem Umsatz von max. 17.500,- € im abgelaufenen Geschäftsjahr und einem maximalen Umsatz von 50.000,- € im laufenden Jahr sind von der Umsatzsteuer befreit. Dafür kann die bezahlte Umsatzsteuer für Investitionen etc. nicht als Vorsteuer verrechnet werden. Der Unter-nehmer kann aber den Verzicht auf die Befreiung von der Umsatz-steuer erklären (§19 II UStG).

Die Eintragung ins Handelsregister verpflichtet den Unternehmer, alsVollkaufmann tätig zu sein, d. h. die kaufmännische Buchführung und Bilanzierung (§ 238 HGB) vorzunehmen. Kaufmännische Buch-führung ist auch erforderlich, wenn der Umsatz 500.000,- Euro im Kalenderjahr oder der Gewinn 50.000,- Euro im Wirtschaftsjahr über-steigt (§ 141 A0). Nach §17 II HGB kann der Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

Als Einzelunternehmer firmiert der Unternehmer mit einem handels-rechtlichen Namen (seinem bürgerlichen Vor- und Zunahmen undeinem Firmennamen). Die Geschäftsführung und –vertretung obliegtbei der Einzelfirma nur dem Kaufmann. Den Status „Kaufmann im Sinne des § 17 HGB“ begründet die amtsgerichtliche Eintragung ins Handelsregister beim Amtsgericht, zu dem jeder Kaufmann nach §29 HGB verpflichtet ist. Die Eintragung ins Handelsregister legitimiert ihn zugunsten Dritter als Kaufmann (§5 HGB), sodass er unter seiner Firma in Anspruch genommen werden kann. Keinen öffentlichen Glauben hatdagegen das Gewerberegister, das in den Städten geführt wird.

Hat ein Gewerbetreibender ein Handelsgewerbe, das keinen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise geführten Ge-schäftsbetrieb erfordert, dann hat er kein Recht, eine Firma zu führen.Er muss unter seinem bürgerlichen Vor- und Zunamen vorgehen oderin Anspruch genommen werden.

Der Inhaber der Einzelfirma trägt das Unternehmerrisiko, indem er mitdem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen haftet. Dafür bestimmtder Inhaber allein die Geschäftspolitik. Hat der Unternehmer Erfolg,kann er seine Firma i.R. ohne Probleme in eine Kapitalgesellschaftumwandeln, hat er keinen, ist die Liquidierung einfacher als bei an-deren Rechtsformen.

Eine Eigenkapitalvorschrift besteht bei Einzelfirma nicht (aber:die Ver-mögensverhältnisse des Inhabers limitieren es). Ein Firmen- oderGeschäftsvertrag ist nicht erforderlich.

- 7 -

Page 10: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Freiberufliche Tätigkeit

Gewerbliche Tätigkeit

Eintragung insHandelsregister

Nein (nicht möglich) Nur wenn Kaufmann gem. HGB(Handelsregister Abt. A, wenn einge-tragener Kaufmann)

Gewerbean-meldung

Nein Ja

Firma Name + Vorname des Unternehmers sowie Personen oder Unter-nehmerzusatz: z.B. Baustatikbüro Heiner Miller, Baustatikbüro Heiner Miller jr., Heiner Müller, Baustatikbüro

Freie Wahl der Firma, jedoch darf der Name nicht über die realen Verhältnis- se irreführend sein. Wird die Firma im Handelsregister eingetragen, muss sie den Zusatz e.K. (bzw. e.Kfr.) eingetragener Kaufmann, eingetragene Kauffrau enthalten.Z.B.:EDV-Handel Heiner Miller, EDV-Handel Heiner Miller e.K., EDV Miller/EDV Miller e.Kfm. EDV-Media/ EDV-Media e.K.

Beginn derGesellschaft

Sofort Sofort

Geschäftsführ-ung/ -vertretung

Unternehmer, alleine Unternehmer, alleine

Überwachendes/beschließendesOrgan

Keines Keines

Beteiligung am Kapital

Allein aus Privatvermö-gen, Selbstfinanzier-ung, begrenzte Kredit-basis, alleinige Gewinnbeteiligung

Allein aus Privatvermögen, Selbstfinanzierung, Begrenzte Kreditbasis, alleinige Gewinnbeteiligung

Steuern • Einkommenssteuer• Lohnsteuer (für die Angestellten)• Umsatzsteuer

• Einkommenssteuer• Lohnsteuer (für die Angestellten)• Gewerbesteuer• Umsatzsteuer

Auflösungs-grund

Liquidation, Insolvenz, Tod des Inhabers

Liquidation, Insolvenz, Tod des Inhabers

Sonstiges Gesetzliche Regelungen:Nur für freie Berufe gem. § 18 EKStG

Gesetzliche Regelungen:HGB §§ 1-104

Die wichtigsten Regeln der freiberuflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit :

2. Rechtsformen2.2. Einzelunternehmen

- 8 -

Page 11: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Personengesellschaften entstehen regelmäßig, wenn sich eine oder mehrerenatürliche und/oder juristische Personen zu einem gemeinsamen Zweck zu-sammenschließen. Dazu zählen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).Typisches Merkmal für Personengesellschaften ist, dass neben dem Gesell-schaftsvermögen auch das Privatvermögen der Einzelunternehmer bzw. Ge-sellschafter für die Verbindlichkeiten der Personengesellschaft haftet. Sonder-formen der Personengesellschaft sind die Sozietät und die Partnerschafts-gesellschaft.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts:Bei einer Sozietät, die rechtlich als Gesellschaft bürgerlichenRechts (GbR) fungiert, schließen sich zwei oder mehrere Personen zur ge-meinsamen Berufsausübung (Anwaltskanzleien, Ärztezentren, Steuerbe-ratungsbüros u. a. freiberuflich Tätige) zusammen.

Partnerschaftsgesellschaft:Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zählt zu den Sonderrechtsformen. Siewird den Personengesellschaften zugeordnet und eignet sich für die Berufs-gruppen, denen die Rechtsform der GmbH verwehrt wurden und ist eineinteressante Alternative zur Sozietät (GbR). Sie eignet sich je nach Berufs-recht vor allem für Freie Berufe oder für Kooperationen unterschiedlicher freier Berufe.

- Gründung der PartG:Sie wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet. Der Partnerschafts-vertrag ist schriftlich zu verfassen und die PartG ist ins Partnerschaftsregistereinzutragen. Mindestkapital wird zur Gründung nicht verlangt.

- Haftung:Alle Gesellschafter haften persönlich neben dem Vermögen der PartG als Ge-samtschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläu-bigern. Entstehen „Fehler in der Berufsausübung“, haftet nur der Schadensver-ursacher. Ist bei Freiberuflern die Haftung durch Berufsgesetze und –verord-nungen beschränkt, müssen sie eine Haftpflichtversicherung abschließen.

Offene Handelsgesellschaft:Sie wird den Personengesellschaften zugeordnet. Sie eignet sich für den ge-meinsamen Geschäftszweck von mehreren Personen, die gemeinsam einkaufmännisches Gewerbe betreiben wollen. Da alle Gesellschafter auch per-sönlich haften, ist die OHG bei Kreditinstituten und Lieferanten/Kunden hoch anerkannt.

- Gründung:Sie wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet, hat einen form-freien Gesellschaftsvertrag und bedarf der Eintragung ins Handelsregister.Mindestkapital wird für die Gründung nicht benötigt.

- Haftung:Die Gesellschafter haften persönlich als Gesamtschuldner für die Verbind-lichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern.

- Geschäftsführung und –vertretung:Die Gesellschafter üben die Geschäftsführung und –vertretung aus (sog. Selbstorganschaft).

2. Rechtsformen2.3. Personengesellschaften

- 9 -

Page 12: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Kommanditgesellschaft (KG):Die Kommanditgesellschaft ( KG) ist eine Personengesellschaft, in der sich Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen zusammenschließen, umunter gemeinsamer Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Mindestens einGesellschafter ist dabei Vollhafter (Komplementär) und mindestens ein Gesell-schafter tritt als Teilhafter auf. Beim Kommanditisten beschränkt sich die Haf-tung nur auf seine Einlage (§ 171 Abs.1 HGB). Dagegen haftet der Komple-mentär mit seinem gesamten Privatvermögen.

Firma:Eine KG kann eine Personen-, Sach-, Misch- oder Phantasiefirma sein. Zwin-gend muss der Zusatz Kommanditgesellschaft oder KG hinzukommen. Seit1998 können auch Kommanditisten im Namen geführt werden, aber dadurchdürfen Dritte durch diese Namensgebung nicht in Bezug auf die Haftungsver-hältnisse der KG in die Irre geführt werden.

Kapitaleinlage:Die Voll- und Teilhafter bringen gemeinsam das Eigenkapital entsprechend dem Gesellschaftsvertrag in die KG ein. Ein Mindestkapital ist gesetzlich nichtvorgeschrieben. Jeder Gesellschafter ist mit dem vereinbarten Kapitalanteilam gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen beteiligt.

Eintragung ins Handelsregister:Die Kommanditgesellschaft muss im Handelsregister eingetragen werden (ein-schließlich dem Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, der Änderung der Fir-ma oder der Verlegung des Firmenstandortes). Die Eintragung ins Handelsre-gister ist deklaratorisch (rechtsbezeugend), da die KG bereits mit Vertragsab-schluss und Aufnahme der Geschäfte ihres Handelsgewerbes (vorher) beginnt.

Geschäftsführung und –vertretung:Die Komplementäre sind verpflichtet und berechtigt, die Geschäftsführung und -vertretung der Unternehmung nach außen zu übernehmen. Jeder Komple-mentär kann dazu bevollmächtigt werden, die Vertretung der Gesellschaft alleine auszuüben. Dagegen sind die Kommanditisten von der Geschäftsver-tretung ausgeschlossen (§ 170 HGB). Für die Geschäftsführung können sie durch Vertrag entsprechende Rechte zugeordnet bekommen (z.B.per Prokura).

Eintragung ins Handelsregister: Als Personengesellschaft wird die KG genau wie die OHG im Handelsregisterin Abteilung A eingetragen.

Gewinn- und Verlustverteilung:Sie ist im Gesellschaftsvertrag geregelt. I.R. gilt nach § 121 Absatz 1 und 2sowie § 121 HGB, dass die Kapitaleinlage mit 4% verzinst und der Gewinn/Verlust in angemessenem Verhältnis zu den Einlagen verteilt wird.

Haftung der Gesellschafter:In der KG haften die Gesellschafter in unterschiedlicher Weise. Nur die Voll-hafter (Komplementäre) haften, gleichrangig neben dem Gesellschaftsvermö-gen der KG, den Gläubigern persönlich und unbeschränkt als Gesamtschuld-ner. Scheidet der Komplementär aus der KG aus, haftet er für die bis dahinentstandenen Verbindlichkeiten weiter. Die Kommanditisten haften dagegen nur in Höhe ihrer Einlage (allerdings bis zu deren Erbringung in der Höhe derEintragung seines Kapitalanteils im Handelsregister mit ihrem Privatvermögen).

2. Rechtsformen2.3. Personengesellschaften

- 10 -

Page 13: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Kommanditgesellschaft (KG):

Beendigung der KG und Ausscheiden von Gesellschaftern:Die Kommanditgesellschaft wird aufgelöst:- wenn sie für eine befristete Zeit gegründet wurde, bei Ablauf der vorgesehe- nen Zeit,- wenn sie durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst wird,- wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet wird,- durch gerichtliche Entscheidung.

Ein Gesellschafter scheidet aus der KG aus:- durch ihren Tod. Bei Tod eines Kommanditisten führen dessen Erben den Ka- pitalanteil fort, sofern der Gesellschaftsvertrag dieses zulässt,- durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen,- durch seine Kündigung,- durch Beschluss der Gesellschafterversammlung,- durch Eintritt der Ausscheidungsgründe, die im Gesellschaftsvertrag verein- bart sind.

Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung:Eine Kommanditgesellschaft ist tätig als Kaufmann im Sinne des Handels-gesetzbuches. Daher ist die KG verpflichtet, ihre Handelsgeschäfte und dieLage ihres Vermögens nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buch-führung (GoB) auszuweisen. Dazu zählt auch, dass sie zur Begründung ihres Handelsgewerbes am Geschäftsjahresschluss einen Abschluss (Bilanz,GuV) aufstellen muss, aus dem das Verhältnis ihres Vermögens und ihrer Schulden hervorgeht.

Steuerliche Behandlung der KG:Sie ist in der Regel gewerbesteuerpflichtig. Ausserdem unterliegt sie der Um-satzsteuer (§2 UStG). Die Einkünfte der Gesellschafter, die sie aus ihrer Be-teiligung an der KG erhalten, sind einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb und vom Gesellschafter als solche zu versteuern.

Besonderheiten der Kommanditgesellschaft:Um die Vollhaftung der Komplementäre, die mit ihrem gesamten Vermögenfür die Verbindlichkeiten der KG haften müssen, zu beschränken, gleichzeitigaber die Vorteile der Personengesellschaft (z.B. Nichtveranlagung zur Körper-schaftssteuer) nutzen zu können, gibt es Konstruktionen, bei denen der Kom-plementär durch eine Kapitalgesellschaft (GmbH) gestellt wird. Dadurch wirddie Haftung des Vollhafters auf das Gesellschaftsvermögen der Kapitalge-sellschaft als einer Juristischen Person eingeschränkt. In diesem Fall muss sofirmiert werden, dass die Kapitalgesellschaft als Komplementär sichtbar wird (GmbH & Co. KG, AG & Co. KG). Im ersten Fall ist die Gesellschaft mit be-schränkter Haftung, im zweiten Fall eine Aktiengesellschaft als Komplemen-tär beteiligt.

Auch die Limited & Co. KG ist in Deutschland als Rechtsform zugelassen. Hier ist eine britische Limited Komplementär. Diese Rechtsform hat den Vorteil einer geringen Anforderung an das Nominalkapital für die Gründung der Limited. Der administrative Aufwand ist bei dieser Rechtsform hoch, da dieLtd. In Großbritannien registriert sein muss und die dortigen handelsrechtli-chen Vorschriften (Buchführung, Bilanzierung etc.) erfüllen muss. Daher ist ihre Verbreitung in Deutschland eher selten.

2. Rechtsformen2.3. Personengesellschaften

- 11 -

Page 14: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gem. BGB

Partnerschaftgem. PartGG

Offene Handelsge-sellschaft gem.HGB

Kommanditgesell-schaft gem. HGB.

Mindestanzahlder Gründer

2 2 2 2

Form Nicht vorgeschrie-ben,i.R. schriftlich

Schriftlicher Partner-schaftsvertrag

Nicht vorgeschrie-ben, i.R. schriftlich

Nicht vorgeschrie-ben, i.R. schriftlich

Eintragung insHandelsregister

Nein Ja (Partner-Schaftsregister)

Ja Ja

Gewerbean-meldung

Nein Nein Ja (Handelsregister Abteilung A)

Ja (Handelsregister Abteilung A)

Firma Keine Name mind. 1 Partners mit Zusatz und Partner oder Partnerschaft so-wie alle in der Partner-schaft vertretenen Berufe. Z.B. Müller und Part-ner, Rechtsanwälte,Müller Partnerschaft, Steuerberater,Müller und Partner, Rechtsanwälte und Steuerberater

Name mind. 1 Ge-sellschafters mit Zusatz OHG sowie optionalen, den Unternehmens-gegenstand andeu-tenden Zusätzen oder Namen aller Gesellschafter.Beispiel:Maier OHG,EDV-Handel MaierOHG

Name mind. 1 persön-lich haftenden Gesell-schafters (Komple-mentär) mit Zusatz sowie optionalen, den Unternehmensgegen-stand andeutenden ZusätzenBeispiel:Hertner KG,EDV-Handel Hertner KG

Geschäftsführ-ung / -vertretung

Alle Gesell-schafter gemein-schaftlich

Alle Partner jeweils für ihre Tätigkeit. Vertragliche Regel-ungen sind möglich, jedoch kann kein Partner von der Ge-schäftsführung aus-geschlossen werden.

Jeder Gesellschaf-ter einzeln.

Nur persönlich haf-tende Gesellschafter (Komplementäre) einzeln. Kommanditisten sind von der Geschäfts-führung ausge-schlossen.

Gewinnbeteili-gung

Nach Köpfen Angemessener Anteil 4% des Kapitals,Rest nach Köpfen oder Vertrag

4% des Kapitals,Rest: angemessenesVerhältnis

Haftung Gesellschafter persönlich und solidarisch mit Privat- und Ge-sellschaftsver-mögen

Partner persönlich und solidarisch mitPrivat- und Partner-schaftsvermögen. Die Haftung aus der Tätig-keit kann vertraglich beschränkt werden.

Gesellschafter per-sönlich als Gesamt-schuldner mit Privat- und Gesell-schaftsvermögen

Gesellschaft mit ihrem Betriebsver-mögen, Komplemen-tär mit Privatvermö-en, Kommanditist (nur beschränkt) mit seinen Einlagen

Verlustbeteili-gung

Nach Köpfen Nach Vertrag Nach Köpfen oder Gesellschaftsver-trag

Angemessenes Ver- hältnis oder Gesell-schaftsvertrag

Steuern Einkommen-,Lohn- (für Ange-stellte), Umsatz-*,Gewerbesteuer ( * soweit gewerb-liche Tätigkeit).

Einkommen- steuer, Lohnsteuer (für Angestellte), Umsatzsteuer*.

Einkommensteuer, Lohnsteuer (für Angestellte), Umsatzsteuer*, Gewerbesteuer*.

Einkommensteuer. Lohnsteuer (für Angestellte), Umsatzsteuer*, Gewerbest.*

Überwachendes/beschließendes Organ

- - - -

Sonstiges Nur für freie BerufeGem. §18 EKStG

Die wichtigsten Regeln der Personengesellschaften :

2. Rechtsformen2.3. Personengesellschaften

- 12 -

Page 15: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

2. Rechtsformen2.3. Personengesellschaften

Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung:Bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) handelt es sich um eine Personengesellschaft, die zur Erleichterung und Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gegrün-det und betrieben werden kann. Nach Handelsgesetzbuch gilt sie als Handelsgesellschaft. Sie kann von natürlichen Personen (Personen-gesellschaften) gegründet werden, die eine gewerbliche, kaufmänni-sche, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeitin der Gemeinschaft ausüben oder andere Dienstleistungen erbringen.

Gesellschafter:Bestehen muss die EWIV aus mindestens zwei Mitgliedern aus unter-schiedlichen EU-Staaten und soll die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder erleichtern bzw. unterstützen, indem Tätigkeiten, Erfahr-ungen oder Mittel zusammengeschlossen werden. Maximal darf die EWIV 500 Personen beschäftigen. Die EWIV kann auch in den drei EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) ihren Firmensitz haben.

Rechtsform:Die EWIV ist keine juristische Person und wird im (deutschen) Handelsregister A bei den Personengesellschaften geführt. Die Gründung und die Auflösung der EWIV müssen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht werden.

Firmensitz:Der Sitz der EWIV muss im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR – einschl. den 3 EFTA- Staaten: Norwegen, Island, Liechtenstein) liegen und kann unter bestimmten Bedingungen innerhalb der EU verlegt werden.

Rechte der Mitglieder:Jedes Mitglied einer EWIV hat normalerweise eine Stimme. Mehr-stimmrecht kann im Gründungsvertrag mit der Bedingung vorgesehenwerden, dass kein einziges Mitglied die Stimmenmehrheit hat. Für Mitglieder aus Drittländern, die in einer EWIV mit aufgenommenwerden sollen, sieht die Europäische Kommission die Möglichkeit vor,diese Länder als assoziierte Mitglieder ohne Stimmrecht aufzuneh-men. Sie können nur indikativ (d.h. separat von der Abstimmung derordentlichen Mitglieder) abstimmen. Das Ergebnis der Abstimmungder assoziierten Mitglieder wird zu Protokoll genommen, um die Ein-vernehmlichkeit aller Beteiligten feststellen zu können. Die assoziier-ten Mitglieder können im Unterschied zu den ordentlichen Mitglie-dern nicht zur gesamtschuldnerischen, unbeschränkten Haftung heran-gezogen werden. Üblich ist, nur intern (im Ausgleichverfahren) ihreanteilige Mithaftung vertraglich zu regeln. Typisch für assoziierte Mitglieder einer EWIV ist der Bereich Forschung.

Geschäftsführung und –vertretung:Mit Gründungsvertrag oder durch Beschluss der Mitglieder wird für eine EWIV eine oder werden mehrere natürliche Personen bestellt. DieOrgane einer EWIV sind: die gemeinschaftlich handelnden Mitgliederund der/die Geschäftsführern). Auch ein Dritter kann mit der Ge-schäftsführung beauftragt werden.

- 13 -

Page 16: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

2. Rechtsformen2.3. Personengesellschaften

- 13 -

Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung:Kapitalausstattung der EWIV:Eine EWIV kann sich nicht öffentlich an den Kapitalmarkt wenden.Sie muss nicht zwingend mit Kapital ausgestattet sein /d.h., die Mit-glieder können sich frei entscheiden, ob sie andere Finanzierungs-methoden nutzen wollen.

Rechnungslegung:Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buch-führung der EWIV zu sorgen und den Jahresabschluss aufzustellen.

Gewinnverteilung und Besteuerung:Unternehmensziel der EWIV ist nicht, Gewinn für sich als Unterneh-mung zu erzielen. Gewinn muss daher den Mitgliedern ausgeschüttetund von diesen versteuert werden. Daher entfallen bei dieser Rechts-form in Deutschland Körperschafts- und Gewerbesteuer (Vorausset-zung: der Jahresabschluss geht „null zu null“ auf). Dagegen muss die EWIV Umsatz- und Lohnsteuer (für ihre Mitarbeiter) zahlen.

Haftung der Mitglieder:Für die vertragliche Freiheit dieser Rechtsform und für die Befreiungvon Pflichtkapital haften die Mitglieder der EWIV unbeschränkt undgesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Vereinigung. I.R.liegt eine Subsidiärhaftung vor, d.h. erst haftet die EWIV mit ihremStammkapital (das sie ausweist) und ihrem Vermögen, dann erst haf-ten die Mitglieder. Ggf. kann die Haftung vertraglich limitiert werden (typisch für Forschungs-EWIVs aus dem Bereich der Universitäten)Eine Eintragung EWIV mit beschränkter Haftung ist jedoch im EU-Recht unzulässig.

Rechtsgrundlagen:Zur EWIV liegen als Rechtsquellen vor:

- Die Verordnung /EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessen- vereinigung (EWIV) – ABl.EG Nr. L 199, S.1

- Das EWIV-Ausführungsgesetz vom 14.4.1988

Die EWIV hat inzwischen im Rahmen des europäischen Binnen-marktes eine wachsende Verbreitung.

Page 17: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

2. Rechtsformen2.4 Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften sind Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Personen). Sie haften für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem Ge-schäftsvemögen. Zu ihnen zählen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG).

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Sie kann von natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden, in- dem diese einen Gesellschaftervertrag (Satzung) notariell beurkundet ab-schließen. Als juristische Person des privaten Rechts kann die GmbH selbst-ständig Rechte und Pflichten übernehmen (Eigentum erwerben, Verträg ab-schließen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie haftet nur mit ihrem Vermögen. Damit haften die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der GmbH, sondern nur in Höhe ihrer Kapital- einlage.

Gründung der GmbH:Ihre Gründung erfolgt durch eine oder mehrere Personen. Wesentlicher Bestandteil ist dabei der Gesellschaftervertrag (in notarieller Form) auf der Grundlage des geltenden Rechtes, der von allen Gesellschaftern unter-schrieben werden muss (§§2-3 GmbHG). Der Gesellschaftervertrag enthält:

- Die Firma und den Sitz der Gesellschaft- Den Gegenstand der Unternehmung- Den Betrag des Stammkapitals- Die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile (ggf. weitere

Leistun- gen), die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) bereitstellt. Werden Sacheinlagen/Rechte eingebracht, ist für das Registergericht deren Bewertung erforderlich, damit dieses eine Überprüfung vornehmen kann. Insgesamt müssen bei Gründung 50% aller Einlagen geleistet werden ( die > 100 Euro und durch 50 teilbar sein müssen).

Anmeldung der Gesellschaft:Sie ist bei dem Gericht, das im Bezirk der Unternehmung angesiedelt ist, zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Voraussetzung ist mind. ¼ Einzahlung auf jeden Geschäftsanteil (alternativ Sacheinlagen). Mindestens. die Hälfte der Mindeststammkapitalsumme muss eingezahlt sein.

Die Firma der GmbH:Die Firma muss grundsätzlich die Bezeichnung „Gesellschaft mit be-schränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung (GmbH)enthalten. Sitz der Unternehmung ist der Ort im Inland, den der Gesell-schaftsvertrag bestimmt.

Das Stammkapital der GmbH:Als Stammkapital muss die GmbH mindestens 25.000,- Euro aufweisen. Der Nennbetrag des jeweiligen Geschäftsanteils muss auf volle Euro lautenund kann einheitlich oder verschieden festgelegt werden. Nennbeträge können in unterschiedlicher Höhe bestimmt werden. Die Summe aller Ge-schäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen. Ein Gesell-schafter kann mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Die Summe allerGeschäftsanteile ergibt das Stammkapital der GmbH. Auch Sacheinlagen sind möglich und mit ihrem Wertansatz im Gesellschaftsvertrag festzuhal-ten.

- 14 -

Page 18: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

2. Rechtsformen2.4 Kapitalgesellschaften

Die Geschäftsführung in der GmbH:Die GmbH muss 1oder mehrere Geschäftsführer (nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen) haben. Regelt der Gesellschaftsvertrag, dass alle Gesellschafter Geschäftsführerkompetenz erhalten, dann betrifft das nur diejenigen, die zum Zeitpunkt der Festsetzung dieser Bestimmung im Gesell-schaftsvertrag als Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer nach außen (gerichtlich und außergerichtlich)gemeinschaftlich vertreten, sofern die Gesellschaft nichts anderes bestimmt (z.B. auch die Beschränkung der Geschäftsvertretung auf bestimmte Geschäf-te, allerdings hat diese gegenüber dritten Personen keine rechtliche Wirkung ).Statt dessen sind die Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft verpflichtet,die Beschränkungen einzuhalten.

Nachschusspflicht der Gesellschafter:Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass die Gesellschafter über dieNennbeträge ihrer Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Ein-Zahlungen (Nachschüssen) beschließen können, die dann im Verhältnis zu denbisherigen Geschäftsanteilen zu erbringen sind. Diese Nachschusspflicht kannbeschränkt oder unbeschränkt geregelt sein.

Ergebnisverwendung:Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss und beschließenüber seine Verwendung (Ausschüttung, Einstellung in die Rücklagen). Nicht ausgezahlt werden darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der GmbH.

Erwerb eigener Geschäftsanteile:Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, die vollständig eingezahlt sindNur erwerben, sofern sie dafür das Stammkapital nicht mindert sondern dafüreine Rücklage gebildet hat (z.B. zur Abfindung von Gesellschaftern).

Unternehmergesellschaft:Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Be-trag des Mindeststammkapitals (siehe §5 Abs. 1) unterschreitet, muss in derFirma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder„UG (haftungsbeschränkt)“ gemäß § 5 a GmbHG führen.

Hier darf die Anmeldung ins Handelsregister erst erfolgen, wenn das Stamm-kapital in voller Höhe eingezahlt ist (abweichend von §7 Abs. 2).

Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Bei der Unternehmergesellschaft ist außer-dem regelt, dass ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr re-duzierten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage eingestellt werdenmuss. Diese gesetzliche Rücklage kann zur Erhöhung des Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln, zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder eines Ver-lustvortrages aus dem Vorjahr (soweit nicht durch Jahresüberschuss gedeckt) verwendet werden.

Diese Regelungen gelten solange, bis die Gesellschaft ihr Stammkapital so er-höht hat, dass der Betrag des Mindeststammkapitals (25.000,- Euro) erreichtist. Ab dann gilt das GmbH – Recht.

- 15 -

Page 19: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

2. Rechtsformen2.4 Kapitalgesellschaften

- 16 -

Die Aktiengesellschaft:Die Aktiengesellschaft ist nach deutschem Aktienrecht eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (§1 AktG). Daher haftet sie gegenüber ihren Gläu-bigern nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Sie gilt als Handelsgesellschaft und ist börsennotiert, da ihre Aktien über die Börsen (als staatlich anerkannte Stellen, die den Handel mit Aktien regeln und überwachen) dem interessierten Publikum mittel- oder unmittelbar zugänglich gemacht werden.

Firma der Aktiengesellschaft( §4 AktG):Die Aktiengesellschaft muss die Bezeichnung Aktiengesellschaft in ihrer Firma bzw. die allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthal-ten.

Sitz der Aktiengesellschaft (§5 AktG):Als Sitz der Gesellschaft gilt der Ort im Inland, der durch die Satzung be-stimmt ist.

Regelungen zum Grundkapital und seiner Stückelung (§§ 6–11 AktG):Das Grundkapital muss auf einen Nennbetrag in Euro lauten und den Mindest-nennbetrag von 50.000 Euro aufweisen. Die Aktien als Anteile am Grund-kapital können als Nennbetrags- oder als Stückaktien herausgegeben werden.Nennbetragsaktien müssen auf mindestens 1 Euro lauten. Höhere Aktiennenn-beträge müssen auf volle Euro lauten. Stückaktien sind am Grundkapital ingleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Stückaktien entfallende an-teilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro ebenfalls nicht unterschreiten.Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrages zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Nach §20 AktG muss ein Unternehmen, dem mehr als ¼ derAktien der AG mit Sitz im Inland gehören, dies der Gesellschaft unverzüglichschriftlich mitteilen.

Die Aktien sind unteilbar und können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln (§53aAktG)Dennoch können die Aktien verschiedene Rechte einräumen (bei der Gewinn-verteilung oder der Verteilung des Gesellschaftsvermögens). Jeder einem ein-zelnen Aktionär eingeräumte besondere Vorteil muss in der Satzung einschl.dem Berechtigten festgesetzt werden. Die Festsetzungen können erst geändertwerden, wenn die AG 5 Jahre im Handelsregister eingetragen ist. Der Aktio-när ist zur Zahlung der Einlagen, die er zum Ausgabekurses der Aktie über-nimmt, verpflichtet. Jede Aktie gewährt das Stimmrecht auf der Hauptversammlung, Vorzugsaktien können ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Ein Mehrstimmrecht ist nicht zulässig. Die Hauptversammlung bestimmt über die Verwendung des Gewin-nes (Zahlung von Dividenden, Einstellung in die Rücklagen). Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital.

Namensaktien:Im Unterschied zu den Inhaberaktien werden Namensaktien unter Angabedes Namens, des Geburtstages und der Adresse des Eigentümers der Aktie samt Stückzahl bzw. der Aktiennummer sowie bei Nennbetragsaktien des Be-trages in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen. Bei Eigentumsüber-gang auf einen anderen Eigentümer erfolgen Löschung und Neueintragungim Aktienregister auf Mitteilung und Nachweis.

Page 20: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

2. Rechtsformen2.4 Kapitalgesellschaften

- 17 -

Vinkulierte Namensaktien:Diese Aktien werden durch Indossament übertragen. Die Satzung kann dieÜbertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden. Die Zustimmung er-teilt i.R. der Vorstand. Oder die Satzung macht die Hauptversammlung oder den Aufsichtsrat zuständig und kann die Gründe für eine Verweigerung der Zu-stimmung regeln. In seltenen Fällen ist mit vinkulierten Namensaktien vorge-sehen, daß die Aktionäre jährlich neben ihrer Geldanlage eine bestimmte Leist-ung erbringen müssen. (Molkerei AG §§ 50, 180 AktG oder Zucker AG). Weitere gesetzliche Regelungen gibt es bei Kapitalanlagegesellschaften (Invest-mentgesellschaften), bei denen die Bonität der Anteilseigner von hoher Wichtig-keit bezüglich der Erfüllung des Gesellschaftszweckes ist (§ 1 Abs. 4 u. 5 Kapitalanlagegesellschaftengesetz).

Erwerb eigener Aktien durch die Aktiengesellschaft:Die AG darf auf Beschluss der Hauptversammlung eigene Aktien nur erwerben:- Zur Abwehr von schwerem, unmittelbar bevorstehendem Schaden für die AG- wenn sie diese Mitarbeitern anbieten will,- um Aktionäre einer eingegliederten Unternehmung abzufinden,- wenn der Erwerb unentgeltlich geschieht,Maximal 10% Aktien der Gesellschaft dürfen für die genannten Zwecke gekauft werden, sofern die AG am Kauftag den Kauf über eine Rücklage tätigen kann.

Gründung einer Aktiengesellschaft:Gründer sind nach §28 AktG die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben.Durch die Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft er-richtet. Die Gründer bestellen mit notarieller Beurkundung den ersten Auf-sichtsrat der Gesellschaft und den Abschlussprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr.

Die Organe der Aktiengesellschaft:Die Aktiengesellschaft verfügt über 3 Organe, die Hauptversammlung (alle Ak-tionäre), den Vorstand (Geschäftsführung/–vertretung) und den Aufsichtsrat (Kontrollorgan). Die Hauptversammlung:Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus (per brieflicher bzw. elektronischer oder persönlicher Abstimmung oder über einen Bevollmächtigten). Es gilt der Grundsatz der ein-fachen Stimmenmehrheit (soweit nicht Gesetz oder Satzung anders regeln). Jede Aktie gewährt das Stimmrecht auf der Hauptversammlung, Vorzugsaktien kön-nen ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Ein Mehrstimmrecht ist nicht zulässig. Die Hauptversammlung bestimmt über die Verwendung des Gewinnes (Zahlung von Dividenden, Einstellung in die Rücklagen. Die Anteile der Aktionäre am Ge-winn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital.Die HV beschließt u.a. über:

- Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates- Die Verwendung des Bilanzgewinnes- Die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates- Die Bestellung der Abschlussprüfer- Satzungsänderungen- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und –herabsetzung- Auflösung der Gesellschaft Einberufung der HV:Sie ist dann am Sitz der AG durch den Vorstand mind. 30 Tage vor dem Termin einzuberufen (wenn die Satzung nichts anderes vorsieht), wenn das Wohl der Ge-sellschaft es erfordert. Sie kann auch einberufen werden, wenn eine Minderheit an Aktionären (20igster Teil des Grundkapitals) es verlangt.

Page 21: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

2. Rechtsformen2.4 Kapitalgesellschaften

- 18 -

Der Vorstand der Aktiengesellschaft:Der Vorstand (1 oder mehrere Personen) leitet die AG in eigener Verantwortung. Ab 3 Mio. €uro muss er mindestens aus zwei Per-sonen bestehen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäfts-führung befugt (oder die Satzung regelt dies anders). Der Vorstand vertritt die Gesellschaft (gerichtlich und außergerichtlich) gemein-schaftlich (auch hier kann die Satzung einzelne Vorstandsmitglieder zur Geschäftsvertretung im Innenverhältnis allein oder zusammen mit einem Prokuristen befugen). Eine Einschränkung der Vertret-ungsbefugnis des Vorstands kann nicht vorgenommen werden.

Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis einesVorstandsmitgliedes hat der Vorstand zur Eintragung in das Han-delsregister anzumelden.

Zu den Aufgaben des Vorstandes zählt, dass er Maßnahmen und Verträge, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, vorbereitet und Beschlüsse der Hauptversammlung umsetzt Außer-dem muss der Vorstand dem Aufsichtsrat berichten über die:- beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (mind. 1mal pro Jahr),- die Rentabilität der AG, insb. die Rentabilität des Eigenkapitals,- die Geschäftsentwicklung (Umsatz, Lage der Gesellschaft, mind. vierteljährlich),- Die Geschäfte, die für die Rentabilität und Liquidität der AG von erheblicher Bedeutung sind (rechtzeitig, damit der AR reagieren kann).Der Vorstand muss dafür sorgen, dass die erforderlichen Handels-bücher geführt werden und muss geeignete Maßnahmen insb. fürein Überwachungssystem ergreifen, um die den Fortbestand der AG gefährdenden Entwicklungen früh zu erkennen. Er hat nach §93 die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit und er muss un-verzüglich die HV einberufen, wenn anzunehmen ist, dass ein Ver-lust erwirtschaftet wird, der die Hälfte des Grundkapitals aufzehrt.

Amtszeit der Vorstandsmitglieder der AG:Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat für höchstens5 Jahre bestellt. Verlängerungen der Amtszeit in jeweils 5 Jahrenist mehrmals möglich durch Beschluss des AR am Ende der bis-herigen Amtszeit. Auch die Abberufung eines Vorstandsmitgliedesaus triftigem Grund obliegt dem AR und die Berufung eines Vor-standsvorsitzenden bei einem Vorstand mit mehreren Mitgliedern.

Aufsichtsrat der AG:Er besteht aus 3 Mitgliedern und mehr je nach Grundkapital der AG. Er setzt sich bei Gesellschaften, für die das Mitbestimmungs-gesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und derArbeitnehmer und aus weiteren Mitgliedern. Bei Strittigkeiten überdie Zusammensetzung des AR entscheidet das zuständige Landge-richt. AR-Mitglied kann nur eine natürliche, unbeschränkt ge-schäftsfähige Person sein. Ausschluss vom AR: Personen, die be-reits in 10 Handelsgesellschaften Aufsichtsrat sind, Personen, die gesetzliche Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft sind, deren AR ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört.

Page 22: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

2. Rechtsformen2.4 Kapitalgesellschaften

- 19 -

Bestellung des Aufsichtsrates:Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden (§101 AktG) von der Hauptversammlung gewählt (Ausnahme: Mitarbeitervertreter nachdem Mitbestimmungsgesetz). Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglie-der endet mit der Hauptversammlung, die über die Entlastung desAR für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit be-schließt. (Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nichtmitgerechnet).Unvereinbar mit dem Amt des Aufsichtsrates ist die Zugehörigkeitzum Vorstand, auch nicht als stellvertretender Vorstand, Prokuristoder für den gesamten Geschäftsbetriebes der AG berufener Hand-lungsbevollmächtigter. Ist der Vorstand vakant, kann der AR einzel-ne seiner Mitglieder als Stellvertreter für den Vorstand für max. 1Jahr einsetzen. In dieser Zeit können diese nicht als Aufsichtsrat tätig werden.Der Aufsichtsrat hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie dessenStellvertreter zu wählen (wird im Handelsregister eingetragen). DerAR muss über seine Sitzungen Niederschriften anfertigen. Die Be-schlussfähigkeit des AR kann durch die Satzung geregelt werden. Sonst gilt, dass mind. die Hälfte der Mitglieder an der Beschluss-fassung teilnimmt (mind. 3 Mitglieder)

Einberufung des Aufsichtsrates:Jedes AR-Mitglied bzw.der Vorstand kann unter Angabe des Zwecksund der Gründe eine AR-Sitzung verlangen (binnen 2 Wochen nachder Einberufung). Der AR muss pro Kalenderhalbjahr 2 Sitzungenabhalten.

Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates:Er überwacht die Geschäftsführung. Dazu kann er die Bücher undSchriften der AG sowie die Vermögensgegenstände (Kasse, Wert-papier- bzw. Warenbestände) einsehen und prüfen bzw. kann dazuSachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres-/Konzernabschluss. Außerdem kann der AR eine Hauptversammlung einberufen, wenn das Wohl der AG es erfordert (mit einfacher Mehrheit). Bei be-stimmten Arten von Geschäften kann die Satzung oder der AR fest-legen, dass sie nur mit seiner Zustimmung erfolgen dürfen. Verwei-gert der AR die Zustimmung, kann der Vorstand verlangen, dass dieHauptversammlung über die Zustimmung (mit mind. ¾ der abgege-benen Stimmen) beschließt (die Satzung kann nichts anderes regeln).Der AR vertritt die AG gegenüber den Vorstandsmitgliedern gericht-lich und außergerichtlich.Für seine Tätigkeit kann den Aufsichtsratsmitgliedern eine Vergü-tung gewährt werden (nach Satzung oder HV-Beschluss), die im an-gemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und zur Lage der AG stehen.

Pflichten des Aufsichtsrates:Der AR muss seine Aufgaben mit Sorgfaltspflicht und Verantwort-lichkeit wahrnehmen. Die AR-Mitglieder sind insbesondere zur Ver-schwiegenheit verpflichtet und bei vorsätzlichem Verstoß schadens-ersatzpflichtig..

Page 23: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Merkmale der Aktiengesellschaft

Rechtsform: = Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (jurist. Person).

= Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens.

= Inhaberin aller Gesellschaftsforderungen, Schuldnerin aller Gesellschaftsschulden.

= haftet für Verbindlichkeiten nur mit Gesellschaftsvermögen.

Grundkapital: = Seit 1.1.1999 mind. 50.000,- Euro, vorher 100.000,- DM davon bare Mindesteinlage 25%, Sacheinlagen voll . (§§7 und 36a AktG).

Aktien: = Geschäftsanteil am Grundkapital der AG,

= Das Grundkapital setzt sich aus Nennbetrags- bzw. Stück- aktíen( ohne Nennbetrag, mit Beteiligung im gleichen Um- fang).

= bei Nennbetragsaktien ist der Mindestbenennbetrag 1 Euro,-. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten (§8 Abs. 2 AktG) ( Seit 1.1.1999, vorher DM 5,-).

= Stückaktien lauten auf keinen Nennwert. Der auf sie ent- fallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 1 Euro nicht unterschreiten. (§8 Abs 3 AktG).

= Der Anteil der Aktie am Grundkapital bestimmt sich bei Nenn- wertaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrages zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien. (§8 Abs. 4 AktG).

= Sie sind unteilbar.

Eigenkapital: = Es besteht aus dem Grundkapital, den Rücklagen, dem Bilanz- gewinn und dem Bilanzverlust.

Organe: = Aufsichtsrat (Kontrollorgan), Vorstand (Geschäftsführung), Hauptversammlung ( Beschliessendes Organ).

2. Rechtsformen2.4. Kapitalgesellschaften - AG

- 20 -

Page 24: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

2. Rechtsformen2.5 Genossenschaften

- 21 -

Die eingetragenen Genossenschaften:Sie ist eine juristische Person des Privatrechts (Körperschaft) mit lan-ger Tradition und dem Hintergrund der Selbsthilfe ihrer Mitglieder (z.B. in der Landwirtschaft). Nach § 17 GenG ist sie Formkaufmann im Sinne des Handelsrechtes, somit automatisch durch die gewählte Gesellschafts-form Kaufmann.Heute schließen sich natürliche und juristische Personen in der genos-senschaftlichen Organisationsform zusammen, um gemeinsam unterneh-merisch tätig zu werden. Es handelt sich daher um eine Organisationsform mit den Prinzipien Mitgliederförderung, Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung sowie dem Identitätsprinzip (Identität von Ent-scheidungsträgern, Geschäftspartnern und Kapitalgebern). Unterschieden werden:Fördergenossenschaften als Gemeinschaftsunternehmen der Mitglieder (Ziel: Beschaffung und Verwertung), die gemeinsam die Leistung der Genossenschaft (als Abnehmer, Lieferanten) nutzen und Miteigentümer (Träger der Willensbildung) und Kapitalgeber sind.

Bei Produktivgenossenschaften ist ein Unternehmen Gegenstand derGenossenschaft, das den Mitgliedern einen Erwerb ermöglicht.Hiersind die Mitglieder der Genossenschaft und die Arbeitnehmer des durch sie betriebenen Unternehmens identisch.

Durch Betreiben der EU (Ziel: Vereinfachung des Genossenschaftsrechtes) wurde das Genossenschaftsrecht per 18.8.2006 in Deutschland umfassend geändert und modernisiert. Weiterhin sollen Genossenschaften gemeinsame wirtschaftliche aber auch soziale und kulturelle Zwecke verfolgen dürfen. Erhalten geblieben sind die Merkmale „Förderprinzip, Selbsthilfe, Selbst-verantwortung, Selbstverwaltung und das Identitäsprinzip (Abnehmer,Lieferant, Eigenkapitalgeber als Dreifachbeziehung). Die Begrenzung der Haftung für getätigte Geschäfte der eG auf das Vermögen der eG ist mög-Lich. Dadurch haften dann die Mitglieder nicht mit ihrem vollen Privatver-mögen (allerdings kann die Satzung der eG regeln, dass die Mitglieder bei Insolvenz nachschusspflichtig werden). Ein Mitglied der eG muss in einemPrüfungsverband sein. Dieser nimmt Kontroll- und Aufsichtsrechte gegen-über der eG wahr (was für neue und kleine eGs teuer ist).

Genossenschaften sind ein Zwischending zwischen eingetragenen Verei-nen und Kapitalgesellschaften. Ein eG muss aus mind. drei MitGliedern bestehen (§4 GenG) und im Genossenschaftsregister des zuständigen Amts-gerichtes eingetragen werden. Und sie müssen über eine Satzung mit ge-setzlich vorgeschriebenem Mindestinhalt verfügen. Als Organe hat die Genossenschaft einen Vorstand (2 laut §24 GenG, einen Aufsichtsrat (3 laut §36 GenG) und die Generalversammlung. Besteht die Genossen-schaft aus max. 20 Personen, kann der Vorstand auch nur aus 1 Person bestehen und es kann auf den Aufsichtsrat verzichtet werden.

Die Mitglieder von Genossenschaftsbanken, Wohnungsbaugenossen-schaften und Konsumgenossenschaften sind zugleich Geschäftspartner ( Kunden, Wohnungsnutzer). Die Mitglieder von Handelsgenossenschaf-ten, den Landwirtschaftlichen Genossenschaften und den Handwerker-genossenschaften werden dagegen als Unternehmer (Einzelhändler, Land-wirte, Handwerker) anzusehen.

Aktuell sind in Deutschland zur Zeit ca. 5.000 Genossenschaften tätig.

Page 25: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Wertschöpfungsentscheidungen:

Auftrags- beschaffung

Markttransparenz

Marketing

Auftragsbearbeitung

Service...

Kalkulation:

Mengen- und Wertegerüst

Auftrags- und Arbeitskalku- lation

Nachkalkulation ...

Beschaffung/Versorgung:

Einkauf

Betriebsmittel

Lagerverwaltung

Hilfsbetriebe (intern/extern) ...

Produktion:

Terminplanung

Qualität

Wertschöpfungskette und - tiefe ...

3. Einordnung der Finanzen im Unternehmungsprozess

- 22 -

Finanzwirtschaftliche Entscheidungskomponenten:

Kapitalstruktur:

Eigenkapital

Fremdkapital

Liquidität

...

Vermögensstruktur:

Anlagevermögen

Umlaufvermögen

...

Kostenstruktur:

Kostenplan und - budget

Kostencontrolling

Einparungspoten- zial durch Ratio- nalisierung/Pro- duktivitätsstei- gerung ...

Investitionen:

Personal

Sachmittel (Stand- ort, Maschinen, Lager ...)

know how

Optimierungsent- scheidungen ...

Page 26: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Liquidität = finanzielles Gleichgewicht einer Unternehmung

Liquidität eines Wirtschaftssubjektes (Unternehmung)

Eigenschaften vonVermögensteilen zur Rückverwand-lung in Geld

= Liquidierbarkeit

Deckungsverhältnisvon Vermögensteilenzu den Verbindlich-keiten einer Unter-nehmung

Zahlungsmittelbe-stand bei einer Unternehmung in einem bestimmten Zeitpunkt

Eigenschaft von Unternehmungen,jederzeit zu einemZeitpunkt bzw. ineinem Zeitraumzahlungsfähig zusein.

überliquide unterliquide (optimal) liquide

Insolvenzrecht und LiquiditätGründe für Zu hoher Bestand an flüssigen Mitteln (Ein-/Auszahlungen einer PeriodeÜberliquidität: stimmen nicht überein. Istwerte entsprechen nicht den Planwerten).

Unterliquidität: Unternehmung ist nicht fähig, zu best. Termin ihre Zahlungen zu leisten (Überbrückungsmög- lichkeiten: Nachschuß von Eigenkapital, Aufnahme von Bankkrediten, von Lieferantenkrediten (aber Folge: Verzicht auf Skonto, Barzahlungsrabatte!), kurzfristige Beitreibung offener Zahlungen)

Insolvenzrecht: Neue Insolvenzordnung seit dem 1.1.1999: Zwingend ist Insolvenz anzumelden, wenn:

§ 18 InsO Zahlungsunfähigkeit droht. § 17 InsO: Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. § 19 InsO: Überschuldung vorliegt. Ziel ist, das Insolvenzverfahren möglichst frühzeitig einzuleiten, um mehr Masse zur Verfügung und grössere Sanierungschancen zu haben.

3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess 3.1. Klärung wichtiger Begriffe (nachfolgend: Liquidität)

- 23 -

Page 27: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Liquidität = Finanzielles Gleichgewicht

technische Kapazität: Finanzwirtschaftliche Absatzmöglichkeit Handlungsempfehlungen? Kapazität: in den Märkten:

1.000 Einheiten/Monat 800 Einheiten/Monat 800 Einheiten/Monat

1.000 Einheiten/Monat 1.200 Einheiten/Monat 1.000 Einheiten/Monat

800 Einheiten/Monat 1.000 Einheiten/Monat 1.000 Einheiten/Monat

1.000 Einheiten/Monat 800 Einheiten/Monat 1.000 Einheiten/Monat

1.000 Einheiten/Monat 1.000 Einheiten/Monat 800 Einheiten/Monat

Ein Unternehmen hat die Situation, dass seine technische, seine finanzwirtschaftliche und seine Absatzsituation nicht zusammenpassen. Welche Handlungsempfehlungen würden Sie ihm als seine Unternehmensberaterin/sein Unternehmensberater geben, damit er bestmöglichst entscheidet?

3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess 3.2. Ermittlung des Finanzbedarfes

- 24 -

Page 28: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Die Finanzplanung zeigt , wann die Ausgaben die Ein-nahmen übersteigen (Unterdeckung) und Fremdmittelzeitlich begrenzt bzw. dauerhaft erforderlich sind.

Durch spätere Ergänzung des Finanzplanes mit Istwer-ten ergeben sich für das Management Rückschlüsse auf die Liquiditätsentwicklung des Unternehmens und die Möglichkeit, rechtzeitig gegenzusteuern, um Über-scheitungen der Kreditlinien zu vermeiden. Bei starken Abweichungen im Finanzplan empfiehlt sich eine Kor-rektur.

Häufig werden kurzfristige Finanzpläne mittels einer rollenden Planung in langfristige Pläne integriert.

Jahresplanung 1 Fortschreibung Jahresplanung 2 Jahresplanung 3

- 25 -

Quartal 1 Quartal 2 Quartal 3 Quartal 4 Quartal 5 Quartal 6......

So kann z.B.eine mehrjährig in Quartale (Wochen, Tage) unterteilte langfristige Finanzplanung nach Ablauf eines Quartals jeweils um 3 Monate ( unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse aus den Istwerten) verlängert werden.Man spricht dabei von rollender, revolvierender oderrollierender Finanzplanung, die immer wieder aktualisiertund weiterentwickelt (verlängert) wird.

Heute setzen Großunternehmen und grössere mittel-ständische Unternehmen die Finanzplanung regelmäßigein, um Liquiditätssteuerung und -kontrolle durchzu-führen.

3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess 3.3. Methoden und Bewertung der Finanzplanung

Page 29: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Anlage- und Umlaufkapitalbedarf einer Unternehmung

Ausgaben/Einnahmen

Jan. Febr. März April Mai Juni Juli August Sept. …

Zeit

Einkauf

Verkauf/Aus- Lagerg. lieferung Fertig- produkte

Er- probung

Be- zahlung

Einkauf Produktion

Lagerg.Fertig- produkte

Produktion

Optimale Deckung eines gegebenen Kapitalbedarfs:Kapital-bedarf

Zeit

Finanzieller Sockelbedarf

(saisonaler) Spitzenbedarf

Der Sockelbetrag sollte ( insbes. bei Existenzgründung ) langfristig ( 5 - 10 Jahre ), der Spitzenbe-darf (Projektfinanzierung) kurz- bis mittelfristig ( i. R. 3 Monate bis 1 Jahr ) finanziert werden.

3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess 3.3. Methoden und Bewertung der Finanzplanung

- 26 -

Page 30: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess 3.3.1. Bestimmung des optimalen Finanzvolumens3.3.1.1. Der Leverage Effekt

Eine Unternehmung, die ihren Gewinn maximieren will,benötigt ein marktgängiges Absatzprodukt/-sortiment,kostengünstige Produktion, eine gute Auftragslage und Preise mit einer Ertragsmarge. Für das Management stellt sich die Frage, in welcher Höhe sie zur gegebenen Eigen-kapitalausstattung Fremdmittel aufnehmen soll, um durchSteigerung des Anlage- und Umlaufvermögens dieses Zielzu erreichen. Nachstehende Modellansätze befassen sichmit dieser Fragestellung:

Der Leverage - Effekt:Er besagt, daß die Rentabilität des Eigenkapitals durchzusätzlichen Fremdkapitaleinsatz unter bestimmten An-nahmen gesteigert werden kann, wenn mit dem zusätz-lichen Fremdkapital (bzw. mit den damit getätigten In-vestitionen) mehr erwirtschaftet werden kann, als seineVerzinsung kostet. Liegt die Rendite der zusätzlichenInvestition über dem Fremdkapitalzins, steigt die Eigen-kapitalrentabilität, liegt sie darunter, fällt die Eigenkapi -talrentabilität.

Der Leverage - Effekt geht von folgenden (naiven) An-nahmen aus:- Der Eigenkapitaleinsatz ist konstant.- Die Höhe des eingesetzten Fremdkapitals ist variabel.- Die Rendite der bei einem zusätzlichen Kapitaleinsatz durchzuführenden Investition ist konstant.- Der Sollzinssatz für das zusätzliche Fremdkapital ist konstant.- Der Sollzinssatz liegt unter der Investitionsrendite.

FKFormel: Re = r + x (r – i ) EK f

- 27 -

Page 31: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Interpretation des Leverage - Effektes:

Re(%)

FK Re = f ( ) EK

r - i f FK EK

Solange der Sollzinssatz unter der Investitionsrendite rliegt, wächst die Eigenkapitalrentabilität.Aber der Leverage-Effekt arbeitet mit unrealistischenAnnahmen bei:- Fremdkapitalzinsen (steigen i.R. nicht linear an)- Investitionsrendite und FK-Zinsen- Eindeutigkeit der Investitionsrenditeund ist daher für die Unternehmungspraxis irrelevant.In der Realität verläuft die Kurve eher wie folgt:

Re(%) FK Re = f ( ) EK FK if < r if > r EK

Das heißt, daß die Eigenkapitalrendite durch zusätzlichenFK-Einsatz erst steigt, dann stagniert, schliesslich ins Minus fällt. Ggf. kann die Kurve sogar gleich fallen, wenndurch zusätzliches FK Zusatzrendite aus Investitionen ntsteht.

- 28 -

FKFormel: Re = r + x ( r-i ) EK f

3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess 3.3.1. Bestimmung des optimalen Finanzvolumens3.3.1.1. Der Leverage Effekt

Page 32: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

- 29 -

Methode des Kapitalbudgets nach Dean:

Beispiel für nach Leverage Effekt ermittelbare Chancen und Risiken bei einer angenommenen Investitionsrendite von i f = 5 % FK Formel: Re = r + x (r-if) EK Investitions- renditen Kapital- r r1 = 8 % r2 = 6 % r3 = 3 % Ergebnis- struktur (FK:EK) interpretation: 0 ( nur EK) Re = % Re = % Re = %

1 (FK:EK=1:1) % % %

2 (FK:EK=2:1) % % %

4 (FK:EK=4:1) % % %

2,5

5,0

7,5

Versandzentrum B

Modernisierung Fuhrpark

KfW-Darlehen mit GS

Bankdarlehen mit erstrangigen GS

Finanzierung mitSicherungsübereig-nung div. Maschinen

Vorteilhafte Investitionen Unvorteilhafte Investitionen

C (TDM) 50 100 150 200 250 300 350 400

Eigenkapital (nach Steuern)

Bankdarlehen mit nachrangigen GS

10

Bearbeitungs-zentrum 4

Universalmaschine D

Bohrwerk 7

C opt

Die Methode des Kapitalbudgets nach Deani (%) fr

3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess 3.3.1. Bestimmung des optimalen Finanzvolumens3.3.1.1. Der Leverage Effekt

Page 33: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

3. Grundzüge der Finanzplanung in Unternehmungen3.3.1. Bestimmung des optimalen Finanzvolumens3.3.1.2. Das Kapitalbudget

Das Kapitalbudget im Ansatz von Dean (weiterentwickelt durch Lorie und Savage) stellt Investitions- und Finanzier-ungsmöglichkeiten gegenüber. Die Investitionsmöglichkeiten werden nach sinkenden Renditen geordnet, die Finanzier-ungsmöglichkeiten nach steigenden Effektivzinsbelastungen, so daß diese Methode gleichzeitig eine Investitions- und Finanzierungsplanung vornimmt.

Das Modell geht realistisch davon aus, daß:- in Unternehmungen durchgeführte Investitionen unter- schiedliche Renditewerte aufweisen und teilbar sind,- daß aufgenommene Fremdmittel zu unterschiedlichen Zinsen führen, die unkündbar sind,- bei wachsender Zahl an fremdfinanzierten Investitionen ab einer bestimmten Höhe der FK-Zins die Investitions- rendite übersteigt.

FK-Zinsen = if Inv.-Rendite = r(%)

Die Abbildung zeigt, daß zusätzliches Fremdkapital nur biszur Höhe des Copt die Rentabilität des Eigenkapitals ver-bessert, über Copt verschlechtert sie die EK-Rentabilität. In der Praxis wird wie folgt so geplant, daß:- alle im Unternehmung in Frage kommenden Investitionen aufgelistet werden ,- die Rendite aller Investitionen mit der internen Zinsfußmethode ermittelt wird,

- 30 -

Finanzierungsmöglichkeiten if=f1(C)

Investitionsmöglichkeiten r=f2(C)

C(TDM) Copt

Page 34: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

3. Grundzüge der Finanzplanung in Unternehmungen3.3.1. Bestimmung des optimalen Finanzvolumens3.3.1.2. Das Kapitalbudget

-die Investitionsprojekte nach sinkenden Renditen geordnet werden können,-eine Liste der in Planperiode möglichen Finanzierungsalter- nativen angelegt werden kann,-die Effektivbelastung aller Finanzierungsmöglichkeiten er- mittelt werden kann,-die Finanzierungsmöglichkeiten nach steigender Effektivbe- lastung(von links nach rechts ) geordnet werden kann:Die Investitionen ergeben dabei eine Kapitalnachfrage-, dieFinanzierungsmöglichkeiten eine Kapitalangebotskurve:

if (%) point of rejection

r

C(Euro) vorteilhafte unvorteilhafte Investition Investition

Beispiel: Investitionsmöglichkeiten FinanzierungsmöglichkeitenInvestition Betrag C Rendite r Kredit Betrag C Effektivbe- (Euro) (Euro) lastung if(%) A 80 8,3 A 80 6,8 B 120 8,0 B 120 6,0 C 100 7,0 C 100 5,5 D 60 6,2 D 60 5,2 E 50 5,8 E 50 5,0

Der FK-Zins ist jeweils < der Investitionsrendite. Als Überschuss ergibt sich:Investition Betrag C (Euro) Zinsdifferenz r-if(%) Überschuss CEuro) A 80 1,5 1.200 B 120 2,0 2.400 C 100 1,5 1.500 D 60 1,0 600 E 50 0,8 400 jährlicher Gesamtüberschuß: Euro 6.100(Ähnlich geht die lineare Optimierung vor, die über die Methode des Kapitalbudgets hinaus unterschiedliche Inves-titions- und Finanzierungslaufzeiten mit einrechnen kann.)

- 31 -

Kapitalangebotsfunktion if=f1(C)

Kapitalnachfragefunktion r=f2(C)

Page 35: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

4. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs4.1. Fremdfinanzierung über Banken, Lieferanten, Kunden

Der Kapitalbedarf in einer Unternehmung läßt sich durchMittelzufuhr durch Fremdfinanzierung decken.Die Fremdmittel (Kreditfinanzierung) werden der Unter-nehmung i.R. von aussen gegen Ansprüche des Gläubigersauf Zinszahlung und Tilgung bereitgestellt, die als Kapital-dienst zu fest definierten späteren Zeitpunkten erbracht werden müssen.

Das Fremdkapital kann nach Fristigkeit, nach Rechtsgrund- lage, Kreditart, Gläubiger, Sicherheit, Mittelbereitstellungoder - höhe, Kapitalverwendung bzw. Kreditnehmer einge-teilt werden.

Merkmale: Rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung:

Ansprüche des Der Fremdkapitalgeber hat Anspruch Fremdkapitalgebers auf Kapitaldienst (Zins-/Tilgung) und bei Insolvenz auf anteilige Konkurs- masse

Mitbestimmung des Formal keine. Aber bei Fehlentwick-Fremdkapitalgebers lungen in Unternehmung hat FK- Geber starken Einfluß auf die Ge- schäftsführung.

Verfügbarkeit des Fremdkapital wird in der Regel be-Fremdkapitals fristet bereitgestellt ( per Tilgung oder per Endfälligkeit)

Haftung des Aus der Gläubigerstellen entstehtFremdkapitalgebers keine Haftung.

Steuerliche Behand- Fremdkapitalzinsen sind bei Unter-lung nehmungen (Kreditnehmer) als Auf- wand absetzbar.

- 32 -

Page 36: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

- 33 -4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten

Prinzipiell hängt die Vergabe von Krediten von der Kredit-fähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers ab:

Kreditfähigkeit:Kreditfähigkeit gibt die rechtliche Fähigkeit von Personen/Unter-nehmungen wieder, als Kreditnehmer aufzutreten Ein Kreditneh-mer ist als unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person /Per-sonengemeinschaft oder als juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts kreditfähig. Ausserdem hängt eine Kreditver-gabe davon ab, welche Kreditwürdigkeit ein Kreditnehmer nach-weisen kann.

Kreditwürdigkeit Kreditwürdigkeit

Schuldner 1. Persönliche 2. wirtschaftliche Kreditwürdigkeit Kreditwürdigkeit Persönliche Kreditwürdigkeit:Sie beinhaltet eine Beurteilung des Kreditnehmers bezüglichseiner bisherigen Zahlungsmoral, seiner fachlichen Qualifi-kationen, seiner Zuverlässigkeit, seiner unternehmerischenFähigkeiten. Dazu werden Beobachtungen zur Vergangenheit des Kreditnehmers herangezogen und Annahmen über seine zu-künftige finanzielle und bonitätsmäßige Entwicklung getroffen.

Wirtschaftliche Kreditwürdigkeit:Sie beantwortet die Frage nach der Entwicklung einer Unter-nehmung. Dazu werden Unterlagen der Vergangenheit bzw. Planungsunter-lagen der Unternehmung herangezogen und vom Kreditgeber analysiert. Hinzu kommt die Beurteilung des Managements und des Zustandes der Unternehmung (Technische Ausstattung, Betriebsklima, Personalqualifi-kation, Produktivität, Rentabilität, Eigenkapitalausstattung, know how, Kon-kurrenzsituation, Abhängigkeit von Kunden, ...)

Kreditwürdigkeitsprüfung: Wird vor Kreditvergabe und laufend vom Kreditgeber (Kreditüberwachung) vorgenommen.

Page 37: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

- 34 -

4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten

Kreditsicherheiten:Für einen Kredit sichert sich der Gläubiger durch vertragliche Ent-gegennahme von Sicherheiten ab. Mit ihnen kann er im Falle der Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen des Schuldners den von ihm eingeräumten Kredit finanziell begleichen. Sicherheiten werden wie folgt in Personal- und Realsicherheiten unterschieden.

Personalsicherheiten Realsicherheiten

Hier haftet neben Schuldner Hier erwirbt Gläubiger Rechte an mind. 1 weitere Person Vermögensgegenständen Bürgschaften, - bewegl. Sachen (Pfandrechte, bürgschaftsähnl. Sicherheiten Sicherungsübereignung, Eigen- (Garantie, Schuldmitüber- tumsvorbehalt) nahme, Kreditauftrag) - unbewegliche Sachen (Hypothek, Grund-, Rentenschuld - Rechte (Pfandrecht, Sicherungs- abtretung)

Oder Kredite werden nach ihrer rechtlichen Abhängigkeit von der jeweiligen Forderung in akzessorische bzw. fiduziarische Sicherheiten unterschieden.In der Bankpraxis werden sie als Sicherheiten mit enger bzw. mit weiterZweckerklärung bezeichnet.

Akzessorische Sicherheit:Sie ist vom Bestand der Forderung des Gläubigers an den Schuldner abhängig, für die sie bereitgestellt wird (Akzessorium = Nebenanspruch). Die For-derung ist dabei das Hauptrecht, die Sicherheit das eng daran gekoppelteNebenrecht. Erlischt das Hauptrecht (durch Tilgung), erlischt auch die Kredit-sicherheit.

Fiduziarische Sicherheit:Sie ist vom Bestand der Forderung des Gläubigers an den Schuldner unab-hängig, für die sie (mit) bereitgestellt wird (Fiducia = Vertrauen). Ist die Forderung erloschen, bleibt die fiduziarische Sicherheit bestehen und kann vom Gläubiger zur Absicherung weiterer Kredite verwendet werden.Besehen keine Kreditverhältnisse mehr, fällt die Sicherheit an den Sicherheiten-geber zurück (z.B. Eigentümergrundschuld).

Nach den Sicherheiten werden Real- und Personalsicherheiten unterschieden.

Realsicherheiten:

Bei ihnen erwirbt der Kreditgeber Rechte an Vermögensgegenständen (Real- oder Sachsicherheiten).

-Pfandrechte: Sie sind dingliche Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen (Grundpfandrechte) zur Sicherung einer Forderung (Kredit), die den Gläubiger dazu berechtigen, den Kredit im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch Verwertung des verpfändeten Gegenstandes abzudecken.

Page 38: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

- 35 -4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten- Sicherungsübereignung:

Das Eigentum an Sachen (Sicherungsgut) geht auf den Gläubi- ger über. Diese Sachen stehen dem Schuldner weiter zur Ver- fügung, um damit in der Unternehmung produzieren zu können, d.h. er leiht die Sachen vom Kreditgeber (verwahrt sie) solange, wie der Sicherungsübereignungsvertrag besteht.

- Sicherungsabtretung (Zession):

Hier werden Rechte und Forderungen (Forderungen gegenüber Kunden, Lohn-/Gehaltsforderungen, Miet-/Pachtforderungen Ansprüche an Bausparkassen, Lebensversicherungen, Banken) abgetreten. Anstelle des bisherigen Gläubigers der Forderung (Zedent) tritt durch die Sicherungsabtretung der neue Gläu- biger (Zessionar), ohne daß der Schuldner zustimmen muß. Die Abtretung kann offen oder still erfolgen.

- Eigentumsvorbehalt:

Warenlieferant, der seinem Kunden Zahlungsziel gibt, sichert seine Forderung auf Bezahlung der Waren durch Eigentums- vorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers. Nach Umfang des Eigentumsvorbehaltes werden unterschieden:

- Einfacher Eigentumsvorbehalt:

Der Verkäufer kann bei Zahlungsverzug die Herausgabe der Ware verlangen.

- Verlängerter Eigentumsvorbehalt:

Der Verkäufer läßt sich von seinem Kunden die Vorausab- tretung der Forderungen, die aus Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehen, geben.- Erweiterter Eigentumsvorbehalt:

Das Eigentum der Produkte, die mit der gelieferten Ware herge- stellt/weiterverarbeitet wurde, geht auf den Lieferant über.

- Kontokorrentvorbehalt:

Der Kunde erwirbt erst dann das Eigentum an der gelieferten Sache, wenn er alle aus der Geschäftsverbindung stammenden Verbindlichkeiten gegenüber seinem Lieferanten erfüllt hat.

Page 39: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Darlehensforderung

Einigung über ein Besitzkonstitut

Übereignungsvertrag Darlehen gegen Sicherungsübereignung

Bis zur Darlehensrück-zahlung unmittelbarer Besitzer

Während Darlehens-rückzahlung Eigentümer

Kreditnehmer Sparkasse

Sicherungsübereignung:

Die i.R. kurz- bis mittelfristige Kreditlinie wird mit dem investierten Sicherungsobjekt gesichert.

Zession: = Sicherungsabtretung

Forderungsabtretung

Kunde des Zedent: Drittschuldner

Ford

erun

g au

s Kau

fver

trag

Übergang durch Vertrag nur sicherungshalber = fiduziarisch

Krediteinräumung

Zahlung aus Forderu

ng bei offe

ner Zess

ion

Forderung

Kreditnehmer Kreditgeber (bisheriger Gläubiger) Kreditinstitut = neuer Gläubiger = Zedent = Zessionar

Die Forderung an Dritte wird als Sicherheit an Kreditgeber abgetreten. Der Kunde des Zedent erfährt dies (= offene Zession) oder nicht (= stille Zession).

4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten

- 36 -

Dingliche Sicherheiten zugunsten des Gläubigers für die Einräumung von Saisonkrediten oder Kontokorrenten.

Page 40: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Arten der Grundpfandrechte:

Hypothek§§ 1113 ff. BGB

Grundschuld§§ 1191 ff. BGB

Rentenschuld§§ 1199 ff. BGB

Brief-hypothek

Buch-hypothek

Brief-grundschuld

Buchgrund-schuld

Sonderform derGrundschuld

Sicherung von Krediten durch Grundpfandrechte:

Grundpfandrechte:

Mit Grundpfandrechten wird der Kapitaldienst von Krediten (Zinsund Tilgung) durch ein dingliches Haftungsrecht an einem Grund-stück gesichert. Zahlt ein Schuldner nicht, kann sich der Gläubiger notfalls durch Verwertung des Grundstücks schadlos halten. Grundpfandrechte können in Form der Hypothek (Brief- oder Buchhypothek), der Grundschuld (Brief- oder Buchgrundschuld) oder der Rentenschuld im Grundbuch eingetragen werden. Sie beinhalten Einigung, Eintragung ins Grundbuch und Erwerb durchden Gläubiger, um Inhaber des Grundpfandrechtes zu werden.

- Hypothek:

Hier ist der dingliche Hypothekenanspruch als Nebenrecht vom Hauptrecht (Darlehen) abhängig. Ermässigt sich das Hauptrecht (Darlehen durch Tilgung), ermässigt sich entsprechen die Hypo- thek. Erlischt das Hauptrecht, erlischt auch die Hypothek.

4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten

- 37 -

Page 41: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

- 38 -

4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten

- Buchhypothek: Sie entsteht durch Einigung, Eintragung ins Grundbuch( = Ent- stehen ) und Auszahlung des Darlehens durch den Gläubiger ( = Erwerb ).

- Briefhypothek: Sie liegt vor, wenn über die Eintragung eines Grundpfandrechts eine Urkunde (Brief) ausgestellt wird. Sie entsteht (§ 873 Abs.1 BGB) durch Einigung zwischen Gläubiger und Grundstücks- eigentümer, das Grundstück mit einer Briefhypothek zu belas- ten, durch Eintragung dieser Belastung ins Grundbuch und durch Auszahlung des Darlehens (§1113 Abs. 1 BGB) sowie die Übergabe des Hypothekenbriefes durch den Grundstücks- eigentümer an den Gläubiger (§ 1117 Abs. 1 BGB).

- Buchgrundschuld: Sie entsteht durch Einigung, Eintragung ins Grundbuch. Der Gläubiger erwirbt sie durch den Ausschluß der Erteilung eines Grundschuldbriefes.

- Briefgrundschuld: Sie liegt vor, wenn über die Eintragung eines Grundpfandrechts eine Urkunde (Brief) ausgestellt wird. Sie entsteht durch Einigung, Eintragung in das Grundbuch und der Gläubiger er- wirbt sie durch Übergabe des Grundschuldbriefes (§ 1117 und § 1192 BGB).

- Eigentümergrundschuld: Der Grundstückseigentümer läßt sie auf sich selbst eintragen, die er dann bei Bedarf auf den Geldgeber abtreten kann. (§ 1196 Abs. 1 BGB) bzw. sie entsteht aus einem ursprünglichen Fremd- grundpfandrecht oder besteht vorläufig.

- Rentenschuld: Sie ist eine Unterart der Grundschuld, bei der aus dem Grund- stück zu regelmäßigen Terminen eine bestimmte Geldsumme (Belastung der Grundstücks mit einer Geldrente) zahlen ist (§ 1199 BGB). Der Verpflichtete kann sich davon durch Zahlung einer Ablösungssumme (die bei Bestellung der Rentenschuld ins Grundbuch einzutragen ist) befreien. Die Rentenschuld ist vom Bestehen einer Forderung ebenfalls rechtlich unabhängig.

Negativerklärung:Hier verlangt der Gläubiger bei Kreditvergabe an gute Kunden(gute Bonitäten) keine Hypothek, Grundschuld, sondern die ver-pflichtende Erklärung des Schuldners, künftig keine Grund-schulden/Hypotheken zugunsten Dritter ohne vorherige Rück-sprache mit dem Gläubiger eintragen zu lassen.

Grundbuch und Grundbuchamt:Aufgaben des Grundbuches:Das Grundbuch hat öffentlichen Charakter als Register, das Auskunft über die privaten Rechtsverhältnisse an Grundstücken abbildet (Eigentumsverhältnisse, Grundstücksbelastungen).Es führt im Rechtssinne Grundstücke auf, die als:

Page 42: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

- 39 -

4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten

- katastermäßig (amtlich) vermessener und durch Grenzsteine markierter Teil der Erdoberfläche zu verstehen sind,- und im Grundbuch auf einem besonderen Grundbuchblatt oder unter einer selbständigen Nummer eines gemeinschaft- lichen Grundbuches eingetragen sind. Die Rechtsverhältnisse an Grund und Boden (Grundstücke) sind im Grundstücksrecht geregelt, materiell im Sachenrecht des BGB, formell in der Grundbuchordnung (GBO).

Grundbücher werden im Grundbuchamt als eigenständige Abteil-ung eines Amtsgerichtes (Stadt,Landkreis) geführt. Das Grund-buch enthält das Verzeichnis aller Grundstücke des Amtsgerichts-bezirkes. Amtspersonen des Grundbuchamtes sind der Rechts-pfleger, der Urkundenbeamte und der Richter (im Beschwerdever-fahren. Das Grundbuch wird in Württemberg von einem Bezirks-notar als dem Grundbuchbeamten geführt wird. Aktuell wird das Grundbuchwesen reformiert. Ab 2018 gibt es in Baden-Württem-berg nur noch 13 Grundbuchämter. Die Grundbuchakten werden zentral in Kornwestheim (im ehemaligen SalaManderanwesen) ge-lagert. Die Grundbuchakten werden auf elektronische Bearbeitung umgestellt. Die Gemeinden sollen dann elektronisch Einsicht in die Grundbuchblätter bekommen und Abschriften vor Ort ermöglichen.Zukünftig wird es dann auch keine beamteten Notare mehr gebensondern nur noch freiberuflich tätige Notare.

Das Grundbuch kann nach § 12 GBO von dem eingesehen werden, der berechtigtes Interesse nachweist. Ebenso können bei Nachweis des berechtigten Interesses Grundbuchauszüge und Urkundenab-schriften vom Grundbuchamt angefordert werden, um sich Klarheit über Rechtszustand, Eigentumsverhältnisse und Belastungen eines Grundstücks verschaffen zu können.

Das Grundbuch ist mit dem öffentlichen Glauben ausgestattet,d. h ., daß das Vertrauen auf den Inhalt des Grundbuchs im Rechts-verkehr grundsätzlich geschützt ist. So steht das Recht demjenigen zu, für den es im Grundbuch eingetragen ist bzw. besteht nicht mehr, wenn es im Grundbuch gelöscht ist (§ 891ff.BGB).Mit dem Grund-buch ist Vertrauensschutz verbunden, wonach Eintragungen in ihm als wahr (richtig) gelten, wenn jemand im guten Glauben an die Richtigkeit handelt.

Kataster:Es wird beim Landkreis / der kreisfreien Stadt als Register geführt.

Das Liegenschaftskataster ist dafür zuständig, ein Verzeichnis allerkatastermäßig (amtlich) vermessenen und durch Grenzsteine mar-kierte Teile der Erdoberfläche zu führen und zu pflegen. Er erfasstDaher alle gewerbliche, privaten, landwirtschaftlichen und kommu-Nalen Grundstücke (außer Gebirgen, Seen, Flüsse). Die vom Liegenschaftskataster erhobenen Daten (Flurbezeichnung, Maßan-gaben, …) werden vom Grundbuchamt übernommen und im jeweiligen Grundbuchblatt eingetragen!

Page 43: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

- 40 -4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.2. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten, Grundbuch Grundbuchinhalt:Das Grundbuch besteht aus :- der Aufschrift,- dem Bestandsverzeichnis-den drei Abteilungen I. Eigentümer II. Lasten und Beschränkungen III. Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

Die „Aufschrift“ enthält die Grundbuchbezeichnung, das „Bestands-verzeichnis“alle Grundstücke und die mit ihnen verbundenen Rechte,(Z.B. (Amtsgericht Geislingen, Grundbuch der Stadt Geislingen, Band 9, Blatt 70), bei Erbbaurechten den Zusatz „Erbbaugrundbuch“, bei Wohnungseigentum „Wohnungsgrundbuch“, bei Teileigentum „Teileigentumsgrundbuch“.

„Abteilung I“ gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse eines Grundbesitzes,

„Abteilung II“ zeigt alle dinglichen Lasten und Verfügungsbe-schränkungen (ohne Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden) wie Dienstbarkeiten, Verkaufsrecht, Reallasten.

Dingliche Lasten (Abtg.II) sind Dienstbarkeiten (Grunddienstbar-keiten, Nießbrauch und beschränkt persönliche Dienstbarkeit), Vor-kaufsrechte und Reallasten.

„Abteilung III“ gibt Auskunft über eingetragene Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden.

Vormerkungen (§ 883 ff.):

Sie können zur Sicherung von Ansprüchen auf Einräumung, Inhalts- oder Rangänderungen eines Rechts an einem Grundstück im Grund-buch eingetragen werden und sichern dem Berechtigten einen schuldrechtlichen Anspruch mit dinglicher Wirkung. D.h., daß nachträglich nach der Auflassungsvormerkung eingetragene Grundstücksbelastun-gen gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unwirksam sind.

Häufig wird die Auflassungsvormerkung in der Praxis vorgenom-men, bei der der schuldrechtliche Anspruch eines Dritten (z.B. des Käufers) auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück in Abteilung II eingetragen wird.

Soll das Grundstück belastet werden (Finanzierung des Kaufes), ist in der Vormerkung der Vorrang für die Belastung einzuräumen.

Page 44: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Aufbau des Liegenschaftskatasters:

Aufgaben als Amtliches Verzeichnis:

Gebietsaufteilung (Aufbau):

Katasteramtsbezirk

Gemarkung:

Flur:

Flurstück:

Es ist nach § 2 GBO für die Bezeichnung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch maßgebend:

Er entspricht grundsätzlich den regionalen Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt.

Sie ist der Vermessungsbezirk des Katasters mit einer ört-lich umschriebenen, abgeschlossenen Gruppe von Grund-stücken.

Sie ist der auf einem Blatt der Gemarkungskarte topo-graphisch abgegrenzte Teil der Gemarkung .

Kleinste Einheit der topographisch abgegrenzten Flur mit Ge-markungsnamen, Flurbezeichnung , Flurstücknummer und Eigen-schaftsangaben (Flächenmasse, privates, landwirtschaftliches, ge-werbliches Grundstück.).

Das Liegenschaftskataster ist dafür zuständig, ein Verzeichnis aller katastermäßig (amtlich) ver-messenen und durch Grenzsteine markierte Teile der Erdoberfläche zu führen und zu pflegen Die vom Liegenschaftskataster erhobenen Daten (Flurbezeichnung, Maßangaben, …) werden vomGrundbuchamt übernommen und im jeweiligen Grundbuchblatt eingetragen!

4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.3. Kreditsicherheiten, Liegenschaftskataster

- 41 -

Oberste VermessungsbehördeMinisterium für Ernährung und Ländlichen Raum

Aufbau der Vermessungsverwaltung in Baden-Württemberg

Obere VermessungsbehördeLandesvermessungsamt

Untere Vermess-ungsbehörde- 35 Landratsämter- 9 Landkreise

Flurbereinigungsbe-hörde- 35 Landratsämter- Regierungspräsidien Stuttgart, Tübingen, Freiburg und Karlsruhe

16 StädtischeVermessungs-dienststellen

146 ÖffentlichBestellte Vermessungs-ingenieure

Wie hängen Grundbuch und Liegenschaftskataster zusammen, was liefert das Kataster konkret dem Grund- buchamt? Das Kataster ist für die Einmessung der Grundstücke zuständig (Maße, Lage, …). Die Ergebnisse werden vom Grundbuchamt übernommen.

Page 45: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.4. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten, Beleihungswertermittlung

- 42 -

- Beleihungswert und Rangfolge von Rechten:Der Beleihungswert ist für die Bewertung der zu stellenden Sicherheit und damit für den Ausweis des Kredites maßgebend.Grundlage des Beleihungswertes ist bei Immobilien der Ver-kehrswert, der sich je nach Erhebungsmethode als Sach- oder Er-tragswert oder als Mittelwert aus beiden errechnen läßt.

Ermittlung des Sachwertes: Bodenwert + Gebäudeherstellungskosten ./. Abschreibungen = SachwertErmittlung des Ertragswertes: Mieteinnahmen p.a. ./. Bewirtschaftungskosten p.a. = Jahresnettoertrag x Kapitali- sierungsfaktor (DSF)

Mittelwert aus beiden als rech- Sachwert + Ertragswert nerischer Verkehrswert : 2

Nach § 12 HBG muß der Verkehrswert so berechnet werden, daß die dauer-haften Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen sind, die das Grundstück bei ordnungsgemäßer Wirtschaft jedem Besitzer nach-haltig gewähren kann. Dabei gibt es Ermessensspielräume, so dass Kredit-institute bei der Wertermittlung unterschiedlich verfahren.

Beleihungswert:Bei der Beleihung von bebauten Grundstücken wird jeweils ein bestimmter Sicherheitsabschlag vom rechnerischen Verkehrswert vorgenommen. Werthaltig ist danach für den Kreditgeber eine Beleihungsgrenze zwischen 40% und 80 % des Verkehrswertes.

Beleihungsgrenze:Sie bestimmt, bis zu welchem Teilbetrag des Beleihungswertes die Hypothek /Grundschuld einer Bank (unter Berücksichtigung des Wertes von im Rang vorgehenden Rechten) auslaufen darf. Innerhalb der ersten 60% des Beleihungswertes spricht man von erstrangiger Sicherheit, Bausparkassen verlangen Sicherheiten, die bei 80% auslaufen.

Beleihungsrangfolge: Sie gibt die Reihenfolge an, in der Gläubiger bei Zwangsvollstreckung aus dem Verkaufserlös befriedigt werden. Das Rangverhältnis in der 2. und 3. Abteilung des Grundbuches richtet sich nach dem Datum der Eintragung ins Grundbuch.

Page 46: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.5. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten, Personalsicherheiten

- 43 -,

Personalsicherheiten:Bei ihnen treten neben den Hauptschuldner ein oder mehrere Nebenschuldner, die für die Erfüllung der Hauptverbindlichkeiten mit ihrem Vermögen bzw. mit ihrem Einkommen haften. - Bürgschaften: Hier verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der (bestehenden, zukünftig entstehenden bzw. für bedingte )Verbind-lichkeiten des Dritten (Kreditnehmer) einzustehen. Der Kreditgeber hat damit eine zusätzliche Sicherheit, die so werthaltig ist, wie der Bürge kreditwürdig ist. Schuldner und Bürge haften gegenüber dem Kreditgeber für die Erfüllung seiner Ansprüche, da eine Bürgschaft meistens akzessorisch ist.

Nach den Rechten und Pflichten des Bürgen und nach dem Umfang der Bürg-schaft werden insbesondere unterschieden: Gängige Bürgschaftsarten

- Selbstschuldnerische /Ausfall- / Kredit- /Mit- /Nach- /Rückbürgschaft Die wichtigsten Bürgschaftsarten sind die selbstschuldnerische Bürgschaft, diebei dauerhafter Einstellung der Zins- und Tilgungszahlungen durch den Kredit-nehmer den Gläubiger dazu berechtigt, den Bürgen unter Verzicht der Einrede der Vorausklage zum sofortigen Ausgleich der noch offenen Schuld in vollerHöhe heranzuziehen bzw. die Ausfallbürgschaft, bei der der Gläubiger erst indas Vermögen des Schuldners vollstrecken muss. Hier zahlt der Bürge nur denBetrag, der nachweislich nach den durchgeführten Maßnahmen des Gläubigersnoch übrig ist (Ausfall).

- Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme):Er bedeutet, daß neben dem Schuldner eine weitere Person gegenüber dem Gläubiger die Verpflichtung übernimmt, zusätzlich zum Schuldner für eine be-stimmte Verbindlichkeit zu haften. Er ist gesamtschuldnerisch, so daß der Schuldmitübernehmer gegenüber dem Gläubiger unmittelbar voll und ganz aus igener Schuld haftet.

- Garantie:Hier verpflichtet sich ein Garantiegeber durch Begründung einer selbständigen Verpflichtung ( Risikofall, möglicher Schaden, Entstehen eines Erfolges ), dem Garantienehmer im Schadensfall oder bei Ausbleiben des Erfolges Ersatz zu leisten, auch wenn die Zahlungsverpflichtung des eigentlichen Schuldners (Kreditnehmers) aus rechtlichen Gründen entfällt.

Schuldbeitritt und Garantie unterscheiden sich von der Bürgschaft dadurch, daß sie nicht das Einstehen für eine fremde Schuld als eine zu der Verbindlichkeit des Hauptschuldners hinzutretende (akzessorische) Verpflichtung enthalten.

- Kreditauftrag:Hier wird jemand beauftragt, einem Dritten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Kredit zu geben. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Kredit-geber wie ein Bürge (§778 BGB) für die Forderungen, die aus dem Kredit ent-standen sind.

Page 47: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Bürge nutzt Recht auf Einrede der Vorausklage. Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen des Kreditinstituts erbringen Euro 25.000,-. Noch offene Restschuld: 10.000,-€, wird dem Bürgen offengelegt.

Forderung: 35.000,- € Kreditnehmer Kreditnehmer stellt nach- Kreditinstitut haltig Zins-/Tilgungszahl- ungen ein.

Erwirbt Forderung Bürge zahlt 10.000,- €, gegen Kreditnehmer wenn alle Rechtsmittel der Bank ausgeschöpft sind.

Bürge

Ausfallbürgschaft:

Selbstschuldnerische Bürgschaft:

Darlehensvertrag

Darlehensauszahlung

Rückzahlungsvereinbarung

Kredit-nehmer

Kredit-institut

Verzicht der Einrede der Voraus-klage heißt, dass Bürge auf ersteAnforderung Restschuld des Kreditnehmers abdecken muss,wenn der die Zahlungen einstellt.

Bürge stellt Sicherheit

Der Bürge erwirbtdurch Zahlung die Forderung undkann gegen Schuldnerrechtlich vorgehen.

Selbsts

chuld

neris

che B

ürgsch

aft

Bürge

4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.6. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten, Bürgschaften

- 44 -

Page 48: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

- 45 -4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.7. Kurzfristige Fremdfinanzierungsarten, Lieferantenkredite, Skonto

Lieferantenkredit:

Hier räumt der Lieferant seinem Abnehmer einen Zahlungsaufschub ein, der im Kaufvertrag geregelt ist: „... die Zahlung ist innerhalb 10 Tagen bei 2 % Skonto, bis 30 Tage Zahlung ohne Abzug vorzunehmen.... “

Lieferantenkredit:

Nutzung Skonto Ausschöpfung Zahlung Hinhalten des Zahlungsziels

i.R. 2 % inner- i.R.10 - 30 Tage Zahlung ersthalb 14 Tagen, im Preis einkal- nach 30 Tagen,im Preis einkal- kuliert. nicht einkal- kuliert. kuliert. Der Lieferant sichert sich beim Zahlungsziel so ab, daß er im Kaufvertrag Eigentumsvorbehalt oder Kundenwechsel (meist bei Zahlungszielen über 30 Tage hinaus) vorsieht.

Vorteil von Skonto/Zahlungsziel:Die Nutzung von Skonto (die der Verkäufer in seinen Preis i.R. einkalkuliert) sind weitestgehende Praxis und sorgt für akzeptable Zahlungsmoral. Auch Zahlungsziele sind weitgehende Geschäftspraxis und beliebt, weil sie für den Käufer von Waren/Dienstleistungen zur Verfügung stehen, wenn die Schuld entsteht. Der Käufer hat Spielraum, mit der bezogenen Ware zu arbei-ten und Ertrag zu erwirtschaften bzw. mehr Zeit, um zum Zahlungstermin Liquidität bereitzustellen. Zahlungsziele werden ohne große Formalitäten ein-geräumt (nur Kaufvertrag, keine Kreditwürdigkeitsprüfung) und entlastet be-fristet die Kontokorrentlinie der Unternehmung.

Nachteil von Skonto/Zahlungsziel:Sie entlasten zwar beim Kunden dessen Kreditlinien bei den Banken. Wird aber Skonto nicht genutzt, sondern das Zahlungsziel von 30 Tagen, dann ist dieser Kredit besonders teuer, da Skonto auf die Laufzeit 10 Tage bezogen ist. Der Jahreszins liegt bei permanenter Nichtnutzung des Skontos deutlich über 45%!

Der Lieferant muss zeitnah seine Rechnungen stellen und mit seinem Mahn-wesen die ausstehenden Zahlungen überwachen und bei Terminüberschreitung (oft bei sich abschwächender Konjunkturentwicklung zu beobachten) einfor-dern, um seine Liquidität zu sichern.

Die Zahlungsmoral der Kunden ist häufig ein erster Grandmesser über die kon-junkturelle Entwicklung. Verschlechtert sich die Zahlungsmoral bei vielen Kun-den, dann versuchen diese, die schleppenderen Zahlungseingänge ihrer Kundenan den Lieferanten durch Zahlungsverzögerungen weiter zu geben.

Page 49: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.8. Kurzfristige Fremdfinanzierungsarten, Kontokorrent

- 46 -

Kontokorrentkredit:Er wird laut § 355 HGB in laufender Rechnung auf einem Giro-konto geführt, das einen Kreditrahmen aufweist, über das ein Unternehmen laufend verfügen kann. Er stellt die klassische kurz-fristige Fremdfinanzierungsform dar, die aber i.R. mittel- bis lang-fristig zur Verfügung steht und prolongiert wird, wenn keine beson-deren Gründe (z.B. Bonitätsverschlechterung) dagegenstehen.

Die Höhe des tatsächlich beanspruchten Kredites hängt täglich da-von ab, welche Einnahmen bzw. Ausgaben über dieses Konto ver-bucht werden. Gutschriften und Abbuchungen werden gegenein-ander aufgerechnet. Ist der Tagessaldo im Guthaben (+), wird tag-gleich Habenzins verrechnet (Habenzins = 0 bis 0,5 % p.a.), ist er im Soll, wird der Sollzins aus dem Sollsaldo taggleich berechnet (Sollzins = ca. zwischen 7 und 12 % p.a. je nach Zinslage/Bonität). Geht der Sollsaldo über den vereinbarten Kreditrahmen hinaus, wird für diesen zusätzlichen Saldo taggleich ein Überziehungszins berechnet ( ca. 3 bis 5% p.a.).

Der Kontokorrentkredit enthält als Finanzierungsaufwand:- den Soll(-Netto)zinssatz = Entgelt für Kredit- Kreditprovision oder Bereitstellungsprovision = Entgelt für Kredit- Umsatzprovision = Entgelt für Kontoführung- Überziehungsprov. = Entgelt für Limitüberschreitung - Barauslagen = Entgelt für Porti,Telefon,Spesen = gesamter Finanzierungsaufwand

Maßgebend für die Höhe des Sollzinssatzes (KK-Satz) ist seit 1999der Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank. Bankintern wird gerechnet:

i = l + z (l = Leitzins, z = Zuschlag der Bank) s

Bis 1999 wurde als Leitzins der Diskontsatz zugrunde gelegt, mit der die Deutsche Bundesbank über ihre Landeszentralbanken gute Handelswechsel von den Kreditinstituten angekauft (rediskontiert)hat. Daran orientiert sich die Europäische Zentralbank (Sitz in Frank-furt) nicht mehr und bedient sich anderer Instrumente, um den Leitzinszu regeln.

Page 50: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.9. Kurzfristige Fremdfinanzierungsarten, Wechsel-, Akzept-, Avalkredite

- 47 -

Wechselkredite:Sie stellen schuldrechtliche Wertpapiere dar, die eine abstrakte, vom bestehenden Schuldverhältnis losgelöste Verbindlichkeit verbriefen und als Zahlungs-, Kredit- und Sicherungsmittel dienen. Bis 1999 war der Wechselkredit ein beliebtes Finanzier-ungsmittel, ist aber aktuell nicht mehr von grosser Bedeutung, da die Europäische Zentralbank die Geldmarktzinsen nicht mehr über den Diskontsatz steuert.

Akzeptkredit:Hier räumt ein Kreditinstitut in einem fest vereinbarten Rahmen bonitätsmässig einwandfreien Kunden ein, Wechsel auf das Kre-ditinstitut zu ziehen, die sie durch seine Unterschrift akzepiert.Damit begibt sich die Bank im Aussenverhältnis als Wechsel-schuldnerin voll in die Haftung. Wirtschaftlich handelt es sich beim Akzeptkredit um eine Kreditlinie (Rahmenkredit), bei derdie Bank ihren guten Ruf leiht. Der Kunde kann den Wechselbei seiner Diskontbank oder anderen Banken diskontieren oder ihn als Zahlungsmittel an den Lieferanten weitergeben.

Kosten des Akzeptkredites:In der Regel wird der Geldmarktzins für 3 bzw. 6 Monatsgelderzuzüglich kalkulatorischem Aufschlag der Bank berechnet. Bankakzepte können ebenfalls nur noch bei anderen Banken re-finanziert werden. Sie können jedoch ebenfalls bei der Bundes-bank als Sicherheiten für Geldgeschäfte verpfändet werden.

Avalkredit:Hier handelt es sich um eine Kreditleihe (keine Geldleihe), bei der ein Kreditinstitut eine Bürgschaft oder Garantieerklärung zugunsten eines Kunden gegenüber einem Dritten übernimmt.Bei einer Bürgschaft haftet die Bank mit für ein bestehendes Schuldverhältnis, bei Garantie gibt sie ein abstraktes Schuldver-sprechen ohne bestehendes Schuldverhältnis ab und haftet, daßein bestimmter Erfolg eintritt oder Schaden ausbleibt (...10 JahreGarantie bei Rostschäden). Auch hier stellt die Bank ihren gutenRuf zur Verfügung.

Kosten des Avalkredites:Berechnet wird vom Kreditinstitut die Avalprovision, die i.R. im oraus zu zahlen ist (1 - 3 % p.a., mind. 25 Euro)

Page 51: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Konsumentenkredite

4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.10. Kurz- bis langfristige Fremdfinanzierungsarten (Autokredit)

- 48 -

Autokredit:Eine wachsende Dimension bei kurz- bis mittelfristigen Krediten Nimmt der Autokredit ein. Inzwischen werden ca. 70% aller PKWsauch bei Privatkunden finanziert.Gründe: Steigendes Preisniveau wegen verbesserter Ausstattung, Sicherheitspaketen, sparsameren Motoren und steigenden Kosten bei Spezialstahl für die PKW-Karros-serie.

SonstigeKonsum-

finanzierungen

PKW -Finanzierungen

Der Markt für Konsumentenkredite:

Über 56% der Konsumentenkreditentfallen auf PKWs

enormes Potenzial für Finanzdienst- leister

Quelle: ADAC, Arbeitskreis der Automobilbanken

Barzahlung: 40 %

Finanzierung: > 75 %Leasing: > 85 %

Wie treu sind Kunden dem Autohändler?Barzahlung – Finanzierung – LeasingDie Übersicht macht deutlich, in welche Dimensionen sich die Autofinanzierung entwickelt hat.

Page 52: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.10. Kurz- bis langfristige Fremdfinanzierungsarten (Autokredit)

- 49 -

62

21

8

7

4

2

2

2

2

10

Gesamt

GeschlechtMänner(n=111)

Frauen(n=110)

Alter18-29Jahre

(n=52*)Auto/Motorrad

Bekleidung

Elektrogeräte

Möbel/Einrichtungs-gegenstände

Urlaub

Umschuldung(z.B. Dispokredit)Med. Behandlung

(z.B. Zahnbehandlung)

Sonstiges

70

16

6

7

5

2

11

52

27

11

7

2

4

4

1

3

10

50

32

19

1

1

1

2

1

1

10

65

20

4

9

3

3

2

2

2

8

Hausrenovierung/Umbau

Freizeit/Hobby

Der Konsumentenkredit wird zum Großteil von der Autofinanzierung - in allen Zielgruppen - mit steigender Tendenz getragen!

Quelle: FMDS Infratest 11/2006; Basis: Personen ab 18 Jahren, die Ratenkredit besitzen (n =221); Mehrfachnennungen möglich; Werte 2005 in Klammern; Angaben in %; *Aufgrund geringer Fallzahlen nur Tendenzaussage möglich.

50+ Jahre

(n=71*)65

10

7

8

7

1

15

30-49Jahre(n=98*)

Daraus haben sich in der täglichen Praxis unterschiedliche Finanzierungsvarianten (Mehrwegefinanzierungen mit Wahlrecht für Konsumenten) entwickelt (z.B. VW-Bank, Sparkassen-Autokredit, …):

Quelle: VW-Bank.web

Page 53: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.10. Kurz- bis langfristige Fremdfinanzierungsarten (Autokredit)

- 50 -

Laufzeit in Monaten

Finanzierungsbetrag in €

0 12 24 36 48 60

klassischer (linearer)KonsumentenkreditS-Auto-Kredit classic

S-Auto-Kredit vario

In der Sparkassenorganisation werden ca. 75% aller privaten Autofinanzierungen über eine 3-Wege- (Ballon-) Finanzierung abgeschlossen. Dabei kann auch für Gebraúchtwagen eine 3-Wege Finanzierung (über die Deutsche Leasing) angeboten werden:

Variante Vario:

Der Kunde hat nach Ablauf der vereinbarten Grundlaufzeit des Kredites (max. 48 Monate) 3 Wahlrechte:

- Automatisch weiterfinanzieren (max. Gesamtlaufzeit: 84 Monate) - Den Kredit durch Zahlung der Schlussrate ablösen - Das Fahrzeug zum voraus garantierten Wert an die AutoExpo (Deutsche Leasing Gruppe) zurückverkaufen

Besondere Vorteile:- Günstigere Monatsraten als bei konventioneller Finanzierung Von Anfang an klare Vereinbarungen zu den Finanzierungsalternativen

oder Variante Classic: Das Fahrzeug wird in der konventionell finanziert, d.h. der Kredit wird während der Lauf-zeit komplett zurückgetilgt.

Page 54: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.10. Kurz- bis langfristige Fremdfinanzierungsarten (Autokredit)

- 51 -

Kreditsumme: 12.000,-- €

Laufzeit: 42 Monate

Monatl. Rate: 193,14 €

Restrate: 6.320,-- €

Zinssatz: 7,69 % eff.

Möglichkeiten nach 42 Monaten: Tilgung der Restrate Weiterfinanzieren Rückverkauf

Beispiel: Gebrauchtwagen BMW 116er / EZ 10.2006 Kaufpreis 15.800,-- EUR / Anzahlung 3.800,-- €

S-Auto-Kredit - Die Mehrwege-Finanzierung…

Einkalkulierte Provision: 1 % 2 %

Restwert: 14.300 € 14.300 €

Laufzeit: 36 Mon. 36 Mon.

Monatl. Rate: 451,51 € + 1,75 % 459,45 €

Händlerprovision: 255,60 € + 100 % 511,20 €

Oder: Alternativ Leasing – das rechnet sich gut…

Page 55: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

- 52 -4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung4.3.1. Aufnahme von kurz- bis langfristigen Darlehen 4.3.1.1. Obligationen/Schuldverschreibungen

Aufnahme von Darlehen:Hier sind langfristige, meist festverzinsliche Darlehen angesprochen, die von Unternehmungen, von Kreditinstituten oder über die Börse von einer Vielzahl von Darlehensgebern gegen Obligationen aufgenommen werden.

Obligationen/Schuldverschreibungen:Sie stellen in Urkunden verbriefte Wertpapiere dar, die als Teilschuldver-schreibungen (Obligationen, Anleihen, festverzinsliche Wertpapiere, loan bonds, Industrieobligationen, Pfandbriefe, Kommunalobligationen, Bund-, Länder-, Kommunalanleihen) i.R. auf 50/250/500/2500/5000 Euro lauten.

Sie sind Inhaberpapiere, d.h. nur der, der das Papier besitzt, kann daraus Rechte geltend machen. Die Übertragung auf Dritte erfolgt durch Einigung und Übergabe ( heute jedoch durch Depotverwahrung durch die Banken nicht mehr üblich ).Die Obligationen werden i. R. durch Eintragung von erstran-gigen Grundschulden oder durch Negativklausel besichert.

Emission von Obligationen:Die Ausgabe von Obligationen erfolgt in Deutschland als Fremdemission durch ein Bankenkonsortium, wobei das Konsortium der Unternehmung sofort den Gegenwert der Anleihe zur Verfügung stellt. Bedeutendste Emittenten sind juristische Personen (Kreditinstitute) oder öffentlich rechtliche Körper-schaften (Bund einschl. Sondervermögen).

Voraussetzungen für die Emission von Anleihen sind zum Schutz des Gläubigers ( Anlegers ):

Bis 31.12.1990 war die Genehmigung des Bundesfinanzministeriums erforderlich (Gläubigerschutz). Dies ist wegen Deregulierung und Förderung des deutschen Finanzplatzes aufgehoben.

- Die Erstellung eines Prospektes (Emissions- oder Wertpapierverkaufspros- pekt) bei erstmalig öffentlich angebotenen Wertpapieren. Er ersetzt den Börsenzulassungsprospekt, wenn die Anleihe zur amtlichen Notierung an der Börse zugelassen wird.

- Einschaltung des zentralen Kapitalmarktausschusses ZKMA, der zwar eine freiwillige Instanz (ohne gesetzl. Grundlage) ist, in dem aber die haupt- sächlich mit Emissionen beschäftigten Banken vertreten sind. Er berät in bezug auf die Emissionstätigkeit, trifft Absprachen über Zeit- punkt, Volumen, Ausstattung der einzelnen Anleihe und hat starken Einfluß.

Page 56: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Tilgungsmodalitäten von Obligationen / Anleihen

Einmalige Ratenweise Tilgung Gesamttilgung

- Während Laufzeit - Tilgung in - Tilgung in - Tilgung in nur Zinsraten- gleichen Jahresraten wachsenden Jahresraten unterschiedlichen Jahresraten zahlung ( = Annuitätentilgung) mit Hilfe Tilgungsfonds

- Tilgung endfällig tilgungsfreie Zeit - jährliche Annuität - dem Fonds werden vom i.R. 5 Jahre (Zins + Tilgung) bleibt Unternehmen regelmässig gleich Geldbeträge zugeführt

- Ausgabekurs - Einteilung der Obli- - Tilgung wächst im Zeit- - durch Tilgungsfonds erfolgt frei- i.R. unter pari gation in Serien ana- ablauf, da Zinsanteil händiger Rückkauf eines Teils z.B. 97 %, log Tilgungsterminen wegen kleinerer Rest- der emittierten Wertpapiere über schuld fällt. die Börse (insb. wenn der Börsenkurs

unter dem späteren Tilgungskurs liegt)

- Rücknahme- - Auslosung der Serie, - Kurspflege kurs nach n die je Tilgungstermin Jahren = 100% getilgt wird. - Ausgabe unter pari, - Kombination mit Auslosungstilgung je früher Serie getilgt möglich wird(100%), desto höher der Effektivzins

4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung4.3.1. Aufnahme von Darlehen 4.3.1.1. Obligationen/Schuldverschreibungen

Anleihen, Obligationen, Schuldverschreibungen, Inhaberschuldverschreibun-gen etc. verbriefen als Gläubigerpapiere das Anrecht des Kreditgebers auf Zins- und Tilgungszahlung.

Sie zählen zu den konservativen, d.h. sicheren Geldanlageformen, da sie im Unterschied zu Aktien während ihrer Laufzeit nur geringe spekulative Kurs-risiken aufweisen und i.R. endfällig die 100% ige Rückzahlung des urkundlich verbrieften Betrages sicherstellen.

Sie sind besonders in Zeiten hoher Zinsen und fallender Aktienkurse für Geld-anleger interessant.

- 53 -

Page 57: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

- 54 -4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung4.3.1.2. Obligationen/Schuldverschreibungen/Sonderformen

Ausstattung der Obligationen:Anleihen weisen einen festen, in % vom Nennwert (Nominalwert angegebenen Zinssatz, den Nominalzinssatz auf, daher werden sie"festverzinsliche Anleihen" genannt.

Ausnahmen davon gibt es bei:-Anleihen, bei denen die Umwandlung möglich ist (Konversion),- Floating Rate Notes, die mit variablem Zinssatz ausgestattet sind,-Zero Bonds (Nullkupon-Anleihen), die keine laufende Verzinsung aufweisen.

Die Tilgung der Obligation erfolgt entweder einmalig am Ende der Laufzeit oder ratenweise in gleichen, wachsenden oder unter-schiedlichen Jahresraten. Nach bestimmter Wartezeit kann die An-leihe durch den Schuldner gekündigt und danach vorzeitig getilgt werden, sofern die Kündigung nicht ausgeschlossen wird.

Sonderformen bei Anleihen unterscheiden sich von normalen An-leihen dadurch, daß sie neben Zins und Tilgung weitere Rechteeinräumen. Dafür werden i.R. geringere Zinsen gezahlt, z.B.:

Industrieobligationen

Normalform Sonderformen §221 AktG

Wandel- Options- Gewinn- Genuß- anleihe anleihe schuldver- schein (convertible (bond schreibung bond) warrant, stock warrant)

Wandelanleihen: Sie sind Anleihen von Aktiengesellschaften, dieihren Eigentümern das Recht einräumen, in bestimmtem Zeitraumdie Wandelanleihe in einem bestimmten Verhältnis in Aktien derAG umzutauschen (zu wandeln). Es handelt sich um eine Möglich-keit für den Anleger, der die Wandelanleihe neben Zins und Tilg-ung attraktiver macht.

Durch Umwandlung wird aus dem Schuldtitel (Fremdfinanzierung) ein Beteiligungstitel (Eigenfinanzierung). Diese Möglichkeit wird vom Anleger durch niedrigeren Zins honoriert, der später durch Kurschancen der Aktien kompensiert werden kann. Verzichtet der Anleger auf die Wandlung, hält er die Wandelanleihe bis zur Fälligkeit oder kann sie verkaufen.

Erfolgt die Wandlung, dann steht der Aktiengesellschaft in entspre-chender Höhe langfristig verfügbares Eigenkapital zur Verfügung.

Page 58: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

- 55 -4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung4.3.1.2 Obligationen/Schuldverschreibungen/SonderformenDie Wandelanleihe regelt das Wandlungsverhälnis, die Umtausch-frist, Zuzahlung, Nominalzins, Nennwert, Disagio, Zinstermin, Sicherheiten und Stückelung.

Vorteile der Wandelanleihe:Die Schuldner-AG schafft sich so Kapital, indem sie in Zeiten hoher Zinsen und niedriger Aktienkurse zusätzliche Anreize bietet, um die Spekulationsbereitschaft der Anleger zu stimulie-ren (sonst könnte Aktienabsatz schwieriger sein). Durch Zu-zahlung verschafft sie sich Liquidität, wandelt durch Umtausch Befristetes Fremd- in umbefristetes Eigenkapital und vermeidet nach Wandlung Zins- und Tilgungszahlungen (dafür Dividenden-zahlungen im Gewinnfall).

Optionsanleihe:Sie räumt ihren Eigentümern das Zusatzrecht ein, während einesbestimmten Zeitraumes Wertpapiere (i.R. Aktien) zu erwerben. Gegenstand der Option ist das Recht auf Bezug von Aktien bzw.das Recht auf Erwerb zukünftiger Anleihen des Emittenten zueinem zum Zeitpunkt der Herausgabe der Optionsanleihe imvoraus festgesetzten Preis (Optionspreis, -kurs). Für diesen Zu-satzanreiz ist sie mit niedrigerem Zins als vergleichbare Normal-anleihen ausgestattet.

Vorteile der Optionsanleihe:Der Emittent (AG) sichert sich langfristig zinsgünstiges Fremdka-pital und beschafft sich bei Ausübung der Option durch die Anle-ger Eigenkapital sowie Liquidität durch Optionspreis.

Gewinnschuldverschreibung:Bei derartigen Industrieobligationen werden neben Tilgung Zins-ansprüche eingeräumt, die ganz oder z.T. Gewinn- bzw. Dividen-den-abhängig sind. Der Eigentümer der Teilschuldverschreibung(Gläubiger) wird am Geschäftserfolg der Unternehmung betei- ligt, beim Participation bond durch Basiszins und dividendenab-hängigen Zusatzzins bzw. beim income bond mit einem in vollerHöhe gewinnabhängigen Zins.

Page 59: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung4.3.1.2 Obligationen/Schuldverschreibungen/SonderformenGenußscheine:Hier handelt es sich um Wertpapiere, die besondere Genußrechte insbeson-dere am Gewinn und am Liquidationserlös verbriefen. Sie haben nur Ver-mögensrechte zum Inhalt. Sie werden meist im Zusammenhang mit Unter-nehmungsgründung für besondere Leistungen der Gründer bei Gründung (Gründergenußschein als Gründerlohn), für Unternehmungssanierung zum Ausgleich von Gläubigerverzicht, Kapitalherabsetzung, Zuzahlung auf Aktien (Sanierungsgenußschein oder Besserungsschein als Sanierungs-lohn), bei Unternehmungsverschmelzung (Fusion als Verschmelzungslohn), zur Gewinnbeteiligung von Mitarbeitern ausgegeben.

Die Banken haben die Möglichkeit, Genußkapital auf das haftende Eigen-kapital anrechnen zu lassen (§ 10 abs. 1 KWG), wenn:-die ursprüngliche Laufzeit mindestens 5 Jahre und die Ratenrestlaufzeit bzw. Kündigungsfrist mindestens 2 Jahre beträgt,- die Forderungen der Genußscheininhaber im Rang hinter die der übrigen Gläubiger zurücktritt,- Verlustbeteiligung in voller Höhe besteht.

Bedeutung der Genußscheine:Sie nehmen seit Jahren starken Aufschwung insbesondere als Instrument der Mitarbeiterbeteiligung und zur Kapitalbeschaffung. Sie geben insbesondere Nicht-AGs die Möglichkeit, sich Geldmittel über die Börse zu beschaffen.Ausstattung:Genußscheine haben Zwischenstellung zwischen Aktien und Obligationen. Sie haben kein Stimmrecht. Falls sie nach bestimmter Laufzeit zurückge-zahlt werden, ähneln sie Fremdkapital, bei unbegrenzter Laufzeit und Be-teiligung am Gewinn und Verlust, stillen Reserven ähneln sie EK.

Schuldscheindarlehen:Sie sind anleiheähnliche, meist langfristige Großkredite mit i.R. 1 bis 50 Mio. Euro, die ausserhalb der Börse über Nichtbanken- Kapitalsammel-stellen aufgenommen werden. Sie sind elastisch für die Bedürfnisse von Kapitalgeber/-nehmer gestaltbar (Höhe, Laufzeit, Zins-, Tilgungs-, Kün-digungsmodalitäten). Beteiligt sind die Schuldscheingläubiger ( Ver-sicherungsunternehmen, Pensionskassen, Banken, Bausparkassen, Sozial-versicherungen), die Schuldscheinnehmer (Industrie, Handel, Banken, Bund, Länder, Gemeinden, Bahn, Post...). Sie werden durch Einschaltung von Maklern und Banken vermittelt, um einen Interessenausgleich zwischen den Vorstellungen der Gläubiger und Schuldner zu erreichen (z.B. Dar-lehenshöhe und Fristigkeit des Darlehens). Schuldscheindarlehen werden durch Forderungsabtretung übertragen (Zession).

Ausstattung von Schuldscheindarlehen:Ausgestattet sind Schuldscheindarlehen ähnlich wie Obligationen,liegen aber im Nominalzins i.R. bis 0,5 %-Punkte über vergleich-baren Anleihezinssätzen. In den Nebenkosten sind sie bei Lauf-zeiten unter 10 Jahren mit ca. 1 bis 2 % günstiger als Anleihen ( bis ca. 5%). Die Laufzeiten werden individuell vereinbart, liegenmeist unter 15 Jahren. Ein Kündigungsrecht ist unüblich.

Bedeutung von Schuldscheindarlehen:Sie haben große Bedeutung, weil sie insb. von Versicherungsgesell-schaften, Sozialversicherungsträgern und Pensionsfondsgenutzt werden. Ca. 50 % ihrer gesamten Vermögensanlagen (in Deutsch-land 1995 > 250 Mrd. Euro) werden von diesen Kapitalsammelstellen in Namensschuldverschreibungen, einschließlich Schuldscheindar-lehen mit steigender Tendenz angelegt.

- 56 -

Page 60: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Vergleich zwischen Schuldscheindarlehen - Teilschuldverschreibungen (Obligationen, Anleihen)

Ausstattung Obligationen u.a.Teilschuldverschreibungen Schuldscheindarlehen

Genehmigung? Keine mehr, bis 1991 durch Bundesfinanz- Keine, Deckungsstockfähigkeit für minister wegen Deregulierung. erfolgreiche Plazierung hilfreich. Wer eignet sich als Grosse Aktiengesellschaften, GmbHs und Grössere Unternehmungen mit belie-Darlehensnehmer? Juristische Personen des öffentl. Rechts biger Rechtsform und guter Bonität.

Kreditgeber? Institutionelle und private Anleger ( auch Kapitalsammelstellen (Versicherun- mit Kleinbeträgen) über Kapitalmarkt. gen, Sozialvers.träger, Pensionsfonds) mit Großbeträgen.

Gläubigerrechte? Es handelt sich um Wertpapiere, i.R. In- Keine Wertpapiere haberpapiere. (Nur beweiserleichtern Dokumente).

Verwertbarkeit der Hohe Verwertbarkeit (Fungibilität) über Daueranlage, evtl. mit GenehmigungKapitalanlage? Börsenhandel. des Schuldners Forderungsabtretung.

Tilgung? Per Tilgungsplan geregelt. Über Börse ist Tilgung per Darlehensvertrag geregelt. zusätzlicher freihändiger Rückkauf möglich.

4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung4.3.1.3. Aufnahme von Schuldscheindarlehen – Vergleich mit Teilschuldverschreibungen

Mindestkapital? Für Börsenzulassung ab 0,25 Mio Euro. Ab 50.000,- Euro. Erst ab ca. 2,5 Mio Euro interessant wegen hohen fixen Nebenkosten.

Laufzeit? < 15 Jahre ( meist 8 bis 15 Jahre ), aber Bis 15 Jahre (individuell vereinbar). zunehmend kürzere Laufzeiten.Sicherheiten? Grundschulden. Evtl. Negativklausel. Briefgrundschulden mit Zwangsvoll- streckungsklausel.Veröffentlichungs- Für Schuldner Veröffentlichungspflicht Keine Veröffentlichungspflicht.pflicht? (Publizitätspflicht).

Nominalzins? Je nach allgemeiner Zinsentwicklung. I.R. 1/4 bis 1/2 %-Punkte über Anleihezinssatz. Nebenkosten (NK)? Einmalige NK: i.R. 3 bis 5% zuzüglich Einmalige NK: i.R. 1 bis 2% laufende NK mit ca 1.5% des Nominal- Keine laufenden NK. betrages der Anleihe.

Zustimmung nötig? Durch zentralen Kapitalmarktausschuß. Keine Zustimmung erforderlich.Kündigung durch i.R. zu den planmässigen Tilgungstermi- Nur ausnahmsweise ( nach den Schuldner möglich? nen ( nach den tilgungsfreien Jahren ). tilgungsfreien Jahren ).

Kurspflege möglich Durch Emittenten (-Konsotium) Nicht (ohne Börsennotierung) möglich.

Quelle: Ähnlich L. Perridon/M.Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 8. Aufl., München 1995, S. 367 f.

- 57 -

Page 61: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

- 58 -4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung4.3.2. Langfristige Fremdfinanzierungsarten

Während sich nur große Unternehmungen durch Schuldverschreibungen und

Schuldscheindarlehen Fremdkapital beschaffen können, sind kleine und

mittlere Unternehmungen hauptsächlich auf Finanzierungsmittel von aussen

angewiesen, die sie aufnehmen können von:

a) Kreditinstituten,b) Kapital-Sammelstellen (Nichtbanken),c) Privatpersonen.

Nach Laufzeit der Fremdfinanzierung lassen sich lang- bis kurzfristige Darlehen unterscheiden, die von Kreditinstituten mit dem Kreditnehmer vereinbart werden, wenn dessen wirtschaftliche Lage und Zukunft geprüft und positiv bewertet werden kann, die nachhaltige Tragbarkeit des Darlehens (Kapitaldienst) gewährleistet ist und werthaltige Sicherheiten gestellt werden .

Langfristige Fremdfinanzierungen:Sie unterscheiden sich nach ihrer Laufzeit ( i.R. bis 10 Jahre ), der Zins-bindungsfrist ( 1 bis 10 Jahre), der Absicherung ( i.R. Grundpfandrechte), den Konditionen (variabler bzw. fester Nominalzins, Nebenkosten wie Schätz-kosten, Darlehensgebühr, Notarkosten für Sicherheitenbestellung, Disagio), den Tilgungsformen (Annuitäten-, Abzahlungstilgung, endfällige Tilgung ) und den Effektivzinsen (zeigen Effektivbelastung ).

Bereitstellung der langfristigen Fremdfinanzierungen:Sie werden von privaten und /oder öffentlichen Banken und in besonderen Fällen durch Fördermittel von Spezialinstituten (z. B. durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau - KfW oder durch spezielle Programme der Bundesländer zur Förderung von mittelständischen Existenzgründungen oder Investitionen) an mittelständische Unternehmen bei Betriebsverlagerung bzw -erweiterung am gleichen Standort bereitgestellt.

Die Antragstellung und die Besicherung dieser Fördermittel wird im Rahmen der banküblichen Darlehenssicherung bei der Hausbank vorgenommen, die bei Eintritt des Ausfallrisikos durch den Schuldner bei diversen Förderpro-grammen mit in die Haftung genommen wird.

Page 62: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

- 59 -

4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung4.3.2.1 Leasing

Leasing als Form der Investitionsgüterbeschaffung beinhaltet dievertragliche Verpflichtung des Leasinggebers, dem Leasingnehmer gegen Zahlung eines festgesetzten (meist monatlichen) Entgeltes bestimmte Investi-tionsgüter zur Verfügung zu stellen, die aber im Eigentum des Leasinggebers verbleiben. Leasing ist die Alternative zum kreditfinanzierten Kauf.

Leasing kann unterschieden werden nach der Person des Vermieters des Leasingobjektes (Herstellerleasing oder Vermietung durch Dritte), nach dem Verpflichtungscharakter des Leasingvertrages (Finanzierungs-, Maintenance-, Operating-Leasing bzw. Sales and lease back), nach der Zahl der Leasing-objekte (Einzelne Objekte, Vermietung ganzer Anlagen), nach Art der Leasingobjekte (Konsumgüter- bzw. Investitionsgüter-Leasing) und nach Zahlungshöhe während der Grundmietzeit (Vollamortisations- bzw. Teilamortisationsvertrag).

Finanzierungs-Leasing-Verträge (Voll-/Teilamortisationsvertrag) sind durch nachstehende Bestandteile gekennzeichnet:

- Sie sind für eine bestimmte Zeit (Grundmietzeit) unkündbar.-Die vereinbarte Grundmietzeit ist i.R. kürzer als die betrieblich mögliche Nutzungsdauer des Leasing-Objektes.-Durch die Leasingraten erwirtschaftet der Leasinggeber sein eingesetztes Kapital zurück, bekommt dafür eine Verzinsung.-Der Leasinggeber erhält für sein Wagnis, seine Finanzierungs-, Verwaltungs- aufwendungen und Gewinnansprüche eine Marge.-Das Investitionsrisiko (Reparaturen, Instandhaltung) trägt i.R. der Leasing- nehmer.- Die Leasingraten sind fällig, egal ob das Leasing-Objekt funktioniert oder nicht.-Wenn das Leasingobjekt beim Leasing-Geber bilanziert wird, sind die Leasing- raten beim Leasingnehmer Betriebsausgaben.

Der Vollamortisationsvertrag:Hier wird die volle Amortisation des Leasing-Objektes durch denLeasingnehmer vorgesehen. Nach Auslauf der Grundmietzeit istdas L.-Objekt zurückzugeben (beim Vertrag ohne Option zwingend).

Beim Vertrag ohne Option muß die Mietzeit des L.-Objektes zwischen 40 und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer festgelegt werden. Keine Option bedeutet, daß keine Kauf- oder Verlängerungsoption vorgesehen ist. Bilanziert wird das L-Objekt vom Leasinggeber.

Beim Vertrag mit Kaufoption hat der Leasingnehmer das Recht, das Lea-sing-Objekt nach Ablauf der Grundmietzeit zu kaufen (Kaufoption). Der Leasinggeber kann das Leasingobjekt bilanzieren, wenn der Kaufpreis bei Ausübung der Kaufoption mind. den Restbuchwert des Objektes erreicht.Liegt der Kaufpreis darunter, wird das L-Objekt dem L.-Nehmer zugerechnet.

Page 63: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Praxisformen des Leasing

Nach der Person des Vermieters

Nach dem Verpflicht-ungscharak-ter des Lea-singvertrages

Nach Artder Leasing-Objekte

Nach Zahl-ungshöhe während derGrundmiet-zeit

Nach Anzahl der Leasing-Objekte

Indirektes Leasing = Vermietung durch Dritte

Maintenance-Leasing = Lang-fristiger Leasing-Vertrag mit Wartung durch Vermieter

Operating - Leasing = Kurzfristiger Leasing -Vertrag mit Wartung durch Vermieter

Equipment-Leasing = Vermietung einzelner Gegenstände

Plant-Leasing = Vermietung ganzer An-lagen

Konsumgüter-Leasing

Investitions-güter-Leasing

Vollamortisationsvertrag

Teilamortisationsvertrag

Direktes Leasing = Herstellerleasing

Finanzierungs - Leasing = Keine Kündi-gungsmöglichkeit während Grundmiet-Zeit. Keine Wartung durch Vermieter

Sale-and-lease back=Verkauf-Rückmiete

L e

a s

i n g

f o

r m e

n:

Mobilien-Leasing

Immobilien-Leasing

4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung4.3.2.1 Leasing

- 60 -

Page 64: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

- 61 -4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung4.3.2.1 Leasing

Beim Vertrag mit Mietverlängerungsoption erfolgt die Zurechnung des L.-Objektes beim L.-geber nur, wenn die Anschlußmiete mind. den Werteverzehr des L.-objektes aus dem mit linearer AfA ermittelten Buchwert oder den niedrigeren gemeinen Wert abdeckt.

Beim Spezialleasing ist das Leasing-Objekt so auf den Leasing-Nehmer zugeschnitten, daß es nach Auslauf der Grundmietzeit nur noch von ihm sinnvoll genutzt werden kann. Daher bilanziert hier der L.Nehmer.

Der Teilamortisationsvertrag:Derartige Verträge dominieren heute im Leasinggeschäft. Sie sehen während der Grundmietzeit keine vollständige Amortisation des L.- Objektes vor. Bezüglich der Bilanzierung gilt auch hier, daß die Grundmietzeit zwischen 40 und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer betragen muß.

Beim Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht des L.-Ge-bers kann dieser dem L.-Nehmer nach Auslauf der Grundmietzeit das Objekt andienen, d.h. den Kauf zu dem im vorhinein festgelegten Preis (Restwert) verlangen. Aus den Leasingraten und dem Restwert ergibt sich wieder Vollamortisation. Der L.-Nehmer hat nicht das Recht, den Kauf des Objektes oder eine Mietverlängerung zu verlangen (trägt daher das Wertminderungsrisiko). Der L.-geber bilanziert das L.-objekt.

Beim Teilamortisationsvertrag mit Aufteilung des Mehrerlöses verkauft der L.-Geber das L.-Objekt nach Ablauf der Grundmietzeit. Liegt der Kaufpreis unter dem kalkulierten Restwert, muß L.-nehmer dem L.-geber die Differenz zahlen. Bei Erzielung eines Gewinnes muß der L.-geber mind . mit 25% beteiligt werden, um das L.-Objekt bilanzieren zu können.

Beim sogenannten kündbaren Leasing hat der L.-Nehmer das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit den L.-Vertrag zu kündigen. Dafür muß er eine Abschlußzahlung leisten, die die Differenz zwischen den Gesamtkosten des L.-Objektes und den bereits gezahlten Leasingraten deckt. Auch hier bilanziert der L.-Geber.

Voll- und Teilamortisationsverträgen ist gemeinsam, daß sie als besondere Formen von langfristigen Mietverträgen i.R. mit einer unkündbaren Grundmiet-zeit ausgestattet sind und das Investitionsrisiko beim Leasing-Nehmer ansiedeln.

Vorteile des Leasings gegenüber Kreditkauf:Erhaltung bzw. Verbesserung des Kreditspielraums und der Liquidität des L.-Nehmers, Senkung der Kapitalbindung, Vermeidung der Risikos der Fehl-investition,Sicherung des technischen Fortschrittes im Unternehmen, da durchdie befristete Leasinglaufzeit das geleaste Objekt erneuert und modernisiertwerden kann (insbesondere wichtig bei Objekten, die durch technischen Fort-schritt schnell veralten (z.B. EDV).

Page 65: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

- 62 -4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung4.3.2.2 Factoring

Hier liegt ein Finanzierungsgeschäft vor, bei dem eine Bank (Factor) von seinem Kunden neu entstandene Forderungen aus Warenlieferungen/Dienstleistungen laufend ankauft, bevorschußt und die Rechnungsbeträge unter Abzug eines bestimmten Prozentsatzes sofort an den Kunden auszahlt und das Ausfallrisiko übernimmt.

Wichtige Merkmale des Factoring:- Der Factor kauft alle laufend (nur) aus Warenverkauf/Dienstleistungen neu entstehenden Forderungen auf.- Er betreibt nicht nur den Einzug von notleidenden Forderungen.- Factoring wird bei gewerblichen Abnehmern angewendet, die in Produktion, Handel oder Dienstleistungsgewerbe tätig sind.

Wichtige Funktionen des Factoring:Beim Faktoring bietet der Factor seinem Kunden 3 Funktionen an:Bei der Finanzierungsfunktion wird dem Kunden angeboten, alle Forderungen aus Waren-/Dienstleistungsgeschäften durch den Factor ankaufen zu lassen. Der Factor kann dabei dubiose Forderungen ausschliessen. Durch die vorzeitige Liquidierung seiner Forderungen kann der Kunde seine Lieferanten mit Skonto zahlen, verbessert seine Bilanzrelation, schont seine Kreditlinien.

Bei der Dienstleistungsfunktion übernimmt der Factor zusätzlich die Debitoren-buchhaltung, das Mahnwesen, den Inkassodienst. Dies führt für den Kunden oft zu erheblichen Verwaltungsvereinfachungen.

Bei der Delkrederefunktion übernimmt der Factor zusätzlich das Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen gegen Risikoprämie. Durch die Übernah-me aller Forderungen wird dieses Risiko aber gestreut. Eine Limitierung der Risikoübernahme ist möglich.

Formen des Factoring:Unterschieden werden des echte und unechte bzw. das offene und stille Factoring. Das echte F. übernimmt alle 3 Funktionen, das unechte klammert insb. die Delkrederefunktion aus.

Das offene F. teilt dem Drittkunden mit, dass er seine Schulden an den Faktor zahlen muß, was für ihn schuldbefreiende Wirkung hat. Von Nachteil ist, dassder Drittkunde auf finanzielle Schwächen des Lieferanten schliessen könnte.

Beim stillen F. übernimmt der Factor für seinen Kunden die Debitorenbuch-haltung, das Mahnwesen und den Forderungseinzug in dessen Namen.

Sonderformen des Factoring sind das Inkassofaktoring, Factoring mit Eigen-service und das Export- und Importfactoring (2 Factoring-institute erforderlich).

Factoring lohnt sich, wenn die höheren Kosten (Finanzierungsaufwand + Gebühren) durch Einsparungen im Verwaltungs- und Risikobereich kompensiert werden können.

Page 66: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Beteiligte beim Factoring:

Faktor als Anbieter des Factoring

Klient (ProduzierendesUnternehmen) als Nach-

frager nach Factoring

Drittkunde (Einzelhändler) als Nachfrager der Leistun-

gen des Klienten

(3) Bevorschussung der Forderung

(1) Factoring- Vertrag

(4) Zahlung der Kaufsumme

(2) Kaufvertrag

und Lieferung auf Ziel

3 Beteiligte:

Übersicht über wichtige Möglichkeiten der Fremdfinanzierung:

Aufnahme von Fremdmit--teln über Kapitalanleger:

- Obligationen, Wandel- schuld verschreibungen,

- Wandelanleihen,

- Optionsanleihen,

- Gewinnschuldver- schreibungen,

- Genußscheine,

- Schuldscheindar-lehen.

Aufnahme von Fremdmitteln über Kre-ditinstitute: = klassische Fremdfinanzierung

Kurzfristige Kredite: Langfristige Kredite:

- Darlehen mit Laufzeiten zwischen 5 und 10 Jahren,

- Darlehen aus öffentl.Förder- programmen KfW, ERP, Deut- sche Lastenaus- gleichsbank.

- Kundenanzahlungen,

- Lieferantenkredit,- Kontokorrentkredit,- Wechselkredit (Dis- kont-,Akzeptkredit),

- Avalkredit,- Lombardkredit,- Auslandskredite (Akkreditiv-, Rem- bours-, Negoziations- kredit),

- Kurz-/mifri. Darlehen.

Sonderformen der Finan-zierungsgeschäfte:

- Leasing (Voll-, Teil- amortisati- onsver- trag, ...),

- Factoring ( unecht, echt, offen, still).

4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung4.3.2.2 Factoring

- 63 -

Page 67: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

5. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs5.3. Beteiligungsfinanzierungen5.3.1. Beteiligungsfinanzierung bei Aktiengesellschaften

Beteiligungskapital bei Aktiengesellschaften (AGs): Siehe S. 16 ff.Durch Erwerb der Aktie hat der Aktionär folgende Rechte:

- Stimmrecht auf der Hauptversammlung der AG,- Recht auf Gewinnanteil und -ausschüttung (Dividende),- Recht auf Beteiligung am Liquiditätserlös,- Recht auf Bezug junger Aktien ( = Bezugsrecht).

Der Betriff Aktie beinhaltet das Synonym für:

Vorteil der Aktien:

-Durch große Stückelung und Verkauf an viele Aktionäre kann ein hohes Grundkapital aufgebracht werden.- Die AG ermöglicht organisatorisch viele Eigentümer. - Für Aktien besteht ein organisierter Markt, der den Handel der An- teile regelt.-Das Aktienrecht sichert die Kapitalanlage des Aktionärs weitgehend (aber: er ist am unternehmerischen Risiko beteiligt), da mit der Be- teiligung am Grundkapital Mitunternehmereigenschaft für den Aktionär begründet wird.-Das Grundkapital ist nicht kündbar, da kein Aktionär seine Aktien kündigen kann, er kann sie aber zum Tageskurs an Dritte weiterver- kaufen.

Aufbau der Aktie als Urkunde:

Die Aktienurkunde besteht aus dem Mantel und dem Dividenden-scheinbogen.Der Mantel verbrieft das Teilhaberrecht an der Gesell-schaft. Der Dividendenscheinbogen enthält die Dividendenscheine zur Aktie, die den von der Hauptversammlung zu beschliessenden, auszuschüttenden Gewinnanteil verbriefen.

Der Erneuerungsschein dient als Berechtigungsnachweis zum Bezug eines neuen Dividendenscheinbogens (= Legitimationsurkunde, die auch Talon genannt wird).Nach der Aufteilung des Grundkapitals werden Nennwertaktien und Stückaktien unterschieden. Bei Nennwertaktien teilt sich das Grundkapital in Nennwertaktien auf, deren Summe das gezeichnete Kapital (Grundkapital) ergeben.

Außerdem werden nach der Übertragbarkeit Inhaberaktien bzw. Namensaktien (werden im Aktienbuch durch Vorstand registriert) sowievinkulierte Namensaktien (Vorstand hat Vetorecht bei Kauf/Verkauf) unterschieden.

- 64 -

Gesamtheit be-stimmter Rechteund Pflichten

Bruchteil desGrundkapitals

Urkunde= Wertpapier

Page 68: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

5. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs5.3. Beteiligungsfinanzierungen5.3.1. Beteiligungsfinanzierung bei Aktiengesellschaften

Stammaktien:

Stammaktien gewähren dem Inhaber alle im Akteinrecht für den Normalfall vorgesehenen Rechte, z.B. Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 118 AktG), Stimmrecht in der Hauptversammlung (§ 119 AktG), Dividen-denrecht (§ 58 Abs. 4 und § 60 Abs. 1 AktG), Auskunftsrecht (§ 131 AktG) und das Bezugsrecht als Recht auf Bezug junger Aktien (§ 186 AktG) undRecht auf Bezug von Wandelschuld-, Gewinnschuldverschreibungen sowie Genußscheinen (§ 221 Abs. 4 AktG).

Vorzugsaktien:

Sie räumen dem Inhaber besondere Rechte (bei der Gewinnverteilung, beim Stimmrecht, bei der Verteilung des Liquidationserlöses laut §§ 11, 12, 139, 141 AktG) ein, haben aber auch oft den Nachteil, daß für höhere Dividenden-ansprüche kein Stimmrecht eingeräumt wird. In Deutschland verboten ist,einzelnen Aktien ein mehrfaches Stimmrecht zuzuordnen.

Vorzugsaktien:

Dividendenvorzüge Stimmrechtsvorzüge Liquidationsvorzüge

Dividendenvorzüge werden häufig an neue Anteilseigner vergeben, bei denen kein Interesse besteht, ihnen Stimmrecht einzuräumen, um das alte Stimmverhältnis der bisherigen Anteilseigner beibehalten zu können. Zur Kompensation werden dafür Vorzüge eingeräumt. Vorzugsaktien mit prioritätischen Dividendenvorzügen bedienen vor Ausschüttung von Gewinnanteilen an die Stammaktionäre die Vorzugsaktionäre.

Bei Vorzugsaktien mit prioritätischem Dividendenanspruch und Über-dividende haben die Vorzugsaktionäre ebenfalls Anspruch auf Ausschütt-ungspriorität vor dem Stammaktionären und zusätzlich Anspruch auf höhere Ausschüttung.

Bei kumulativen Vorzugsaktien haben die Vorzugsaktionäre auch in Ver-lustjahren Anspruch auf Dividende, die aber mangels Gewinn auf die Folge-jahre übertragen und dann (wenn wieder Gewinn chaftet wurde) nachträglich ausgeschüttet werden.

Bei limitierten Vorzugsaktien kann die Vorzugsdividende auf einen be-stimmten Prozentsatz beschränkt werden, um so bei hohen Gewinnen dieStammaktionäre besser zu stellen.

- 65 -

Page 69: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

5. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs5.3. Beteiligungsfinanzierungen5.3.1.1. Aktien als Anteil am Grundkapital5.3.1.2. Die Funktionen der Börse

Vorratsaktien:

Hier handelt es sich um neu geschaffene Aktien, die schon genehmigt, aber noch nicht im Umlauf sind. Sie entstehen i.R. mit einer nominalen Kapitalerhöhung, werden vom Bankenkonsortium treuhänderisch verwal-tet, bis sie zu einem für die AG günstigen Zeitpunkt verkauft werden. Sie dienen als Belegschaftsaktien, zur Kurspflege oder zum Aktientausch bei Erwerb von Beteiligungen.

Junge Aktien:Hier handelt es sich um neue Aktien zur Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen. Die Erhöhung muß durch Mehrheit des vertretenen Grundkapitals auf der Hauptversammlung beschlossen werden ( § 182 ff. AktG). Bei ordentlicher Kapitalerhöhung bekommen die bisherigen Aktionäre ein Recht auf Bezug der jungen Aktien entsprechend ihrer bis-herigen Beteiligung (Bezugsrecht lt. § 186 ff. AktG).

Gratisaktien:Werden dagegen Rücklagen in Grundkapital formal umgewandelt (Kapital-erhöhung aus Gesellschaftsmitteln), werden die jungen Aktien Gratisaktien genannt.

Die jungen Aktien werden an der Börse solange getrennt notiert, wie sie einen anderen Dividendenanspruch als die alten Aktien haben. Bei späterer Gleichbehandlung entfällt die Bezeichnung „junge Aktien“.

Die Funktionen der Börse:

Aktien werden an der Börse gehandelt. Die Börse ist ein Markt für ver-tretbare, gleichartig beschaffene (fungible) Gegenstände, der zu festen, geregelten Zeiten nach bestimmten Regeln stattfindet. Der Preis der Ak-tien als Handelsgüter ergibt sich durch Angebot und Nachfrage (nach dem ökonomischen Prinzip) und wird Börsenkurs genannt.

Arten der Börsen:

Warenbörsen Devisenbörsen Wertpapierbörsen

Steigen die Börsenkurse nachhaltig, spricht man von Hausse, fallen sie nachhaltig, bezeichnet man diese Entwicklung als Baisse.

Motive der potentiellen Käufer (Spekulation) zum Kauf von Aktien sind Kursgewinn- und Dividendenerwartungen, beim Verkauf Kursgewinnmit-nahmen, Verlustminimierung, schlechtere Zukunftseinschätzung.Zur Absicherung, dass der Käufer einschätzen kann, ob er die spekulativen Risiken des Aktienkaufes richtig einschätzen und mit seiner Vermögens-lage darstellen kann, ist die Anwendung des Wertpapierhandelsgesetzes(WPHG) zwingend vorgeschrieben. D.h., der Kundenberater muss den Kunden über diese Risiken aufklären und seine Risikoneigung abklären.

- 67 -

Page 70: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

5. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs5.3. Beteiligungsfinanzierungen5.3.1.3. Preisbildung der Aktienkurse an der Börse

Ausweis des Börsenkurses:Unterschieden werden Prozent- und Stücknotierungen. Bei Prozent-notierung wird der Kurs des Wertpapiers in Prozenten vom Nenn-wert ausgewiesen. Bei Stücknotierungen wird der Kurs des Wertpa-pieres als Stückkurs in € je Stück ausgewiesen. Die Stücknotier-ung ist seit 1969 für Aktien in Deutschland obligatorisch Vorschrift.

Börsentägliche Kursermittlung bei Aktien:Die Aktienkurse werden börsentäglich aufgrund von Kauf-/Ver-kaufsaufträgen ermittelt. Dabei werden unterschieden:

- die variablen Kurse. Sie entstehend bei fortlaufender Notierung von Aktien (und von an den Börsen gehandelten Rentenpapieren)

während der gesamten Börsenzeit.

- Limits: Der Käufer (Verkäufer) kann seinen Auftrag wertmäßig begrenzen, setzt also Höchstkauf- bzw. Mindestverkaufspreise fest, die als Limits nicht überschritten (unterschritten) werden dürfen. Oder es wird „bestens“ / „billigst“ vereinbart, d. h ., zu jedem beliebigen Kurs verkauft / gekauft.

- Einheitskurs (Kassakurs). Er wird für jedes amtlich notierte Wert- papier börsentäglich festgestellt. Er gilt für alle Geschäfte dieses Tages, soweit sie nicht zum variablen Kurs abgerechnet werden.. Er ist der Preis, zu dem am meisten Kauf- und Verkaufaufträge börsentäglich ausgeführt werden können. Er wird im amtlichen Kursblatt, in den Tageszeitungen und im Fernsehen publiziert.

Der Einheitskurs muß 5 Bedingungen erfüllen: - bei ihm muß die maximale Zahl an Stücken verkauft werden, - alle Bestens- und Billigstaufträge und - alle über dem Einheitskurs limitierten Kaufaufträge und - alle unter dem Einheitskurs limitierten Verkaufsaufträge müssen ausgeführt werden können, - die zum Einheitskurs limitierten Kauf- und Verkaufsaufträge müssen wenigstens zum Teil ausgeführt werden.

Diese Bedingungen und ihre Erfüllung werden durch Kurszusätzeverdeutlicht und mit publiziert.

- 68 -

Page 71: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

5. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs5.3. Beteiligungsfinanzierungen5.3.2. Beteiligungsfinanzierung bei AGs, Werteinschätzung von Aktien

Bilanzkurs:Zur Einschätzung der Kursentwicklung von Aktien beurteilen Ana-lysten den Börsenkurs mit Hilfe des Bilanzkurses und leiten darausTendenzen ab. Der Bilanzkurs ergibt sich aus der Bilanzanalyse :

Bilanziertes Eigenkapital Einfacher Bilanzkurs = in %. Grundkapital

Er zeigt, wieviel vom Grundkapital getrennt verbuchtes Eigenkapitalzum Nennwert der Aktie hinzugerechnet werden kann. Je höher diese Quote, desto positiver die Kurserwartung, wenn der aktuelle Börsen-kurs unter dem einfachen Bilanzkurs oder in seiner Nähe liegt. Inso-weit kann der einfache Bilanzkurs als Entscheidungshilfe herangezo-gen werden. Er berücksichtigt jedoch nicht stille Reserven der AG. Korrigiertes Eigenkapital Korrigierter Bilanzkurs: = in %. Grundkapital

Er berücksichtigt (schätzt) neben dem bilanzierten Eigenkapital diestillen Reserven, um eine realistischere Wertschätzung zu erreichen und ist damit eine noch konkretere Entscheidungshilfe. Aber: Die Schätzung der stillen Reserven ist nur subjektiv möglich. Ausserdem entwickelt sich der Börsenkurs meist zufällig durch Angebot und Nachfrage, da hier Branchenerwartungen, politische Entscheidungen, internationale Zinsgefälle, Währungskurserwartungen, technische Re-aktionen auf Kursentwicklungen etc. ebenso bei der spekulativen Ent-scheidung mitwirken wie konkrete Erwartungen gegenüber der AG.

Ertragswert und Ertragswertkurs:Wenn ein Anleger eine Aktie kauft, dann hat er aus dem Gewinn(Dividende und Kurssteigerung) den erwarteten Nutzen als Kapital-anleger. Mit der Kapitalwertmethode kann dieser Nutzen quantifi-ziert werden, durch finanzmathematische Ermittlung des Barwertesaller erwarteten Gewinne, die auf die Aktie zukünftig entfallen:

gt = Nettogewinn des Jahres t (DM/Jahr)t = Periode (1,2,3,...,n)i = Kapitalisierungszinssatz (=Kalkulationszinssatz)EW = Ertragswert

Die erwarteten Gewinne je Periode (g1 ,..., gn) werden einzeln auf denZeitpunkt 0 abgezinst und deren Barwert addiert.

- 69 -

Page 72: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

5. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs5.3. Beteiligungsfinanzierungen5.3.2. Beteiligungsfinanzierung bei AGs, Werteinschätzung von Aktien

Weitere Einflußgrössen auf Aktienkäufe/-verkäufe:Für einen Investor ist insbesondere die Gewinnerwartung als Kauf-motiv entscheidend, um in Aktien zu investieren. Dabei muß er abwä-gen, welche Ziele er bezüglich der Anlage erreichen will (Fristigkeit,bis er das Geld braucht, steuerliche Rahmenbedingungen, kurzfristigeLiquidierbarkeit, Sicherheit oder möglichst hohe Gewinnchancen, ...)und welche alternativen Anlagemöglichkeiten er hat.

Dies kann er berechnen, indem er den Ertrag r (Zinssatz) einer kon-ventionellen Anlage B mit dem Ertrag d (=Dividende) einer Aktien-anlage A (Nennwert) vergleicht:

r x B = d x A

d x A B = rBeträgt die Dividende 10% (= 0,10 x Nennwert von 50,- je Aktie)und die Verzinsung r der Alternativanlage 5%, dann ergibt sich: 0,05 x B = 0,10 x 50

B = 5 : 0,05 = 100 (€/Aktie)

Der ertragsgerechte Kurs liegt damit bei 100,- € je Aktie. Liegt der Tageskurs der Aktie laut Börsennotierung darunter, ist die Aktie für den Investor interessant, da sie Aufwertungschancen hat. Liegter darüber, ist die Alternativanlage günstiger. Zu berücksichtigen ist aber immer, ob der Kunde sich der Risiken der Aktienanlage bewußtist und sie wegen (langfristigen) Kurschancen in Kauf nehmen will.

Kapitalerhöhung und Bezugsrecht:Für eine Kapitalerhöhung gibt es mehrere Gründe:a) Bei der AG stehen grössere Investitionen an (Kapazitätsausweit- ung, Produktionsumstellung, Rationalisierung, Firmenübernahme etc.), die nicht nur mit Fremdkapital finanziert werden sollen.b) Die AG wird durch rechtliche Vorschriften gezwungen, ihr Eigen- kapital wegen Einhaltung bestimmter Bilanzrelationen zu erhöhen (z.B. Kreditinstitute).c) Die AG will ihre Bilanzrelation bei starkem Wachstum auf der Kapitalseite erhalten (Bilanzoptik).d) Der Kapitalmarkt stellt besonders umfangreich Eigenkapital zu Verfügung.

- 70 -

Page 73: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

5. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs5.3. Beteiligungsfinanzierungen5.3.2.1. Formen der Kapitalerhöhung

Kapitalerhöhung und Bezugsrecht:Für eine Kapitalerhöhung gibt es mehrere Gründe:

a) Bei der AG stehen grössere Investitionen an (Kapazitätsausweitung, Produktionsumstellung, Rationalisierung, Firmenübernahme etc.), die nicht nur mit Fremdkapital finanziert werden sollen.b) Die AG wird durch rechtliche Vorschriften gezwungen, ihr Eigenka- pital wegen Einhaltung bestimmter Bilanzrelationen zu erhöhen (z.B. Kreditinstitute).c) Die AG will ihre Bilanzrelation bei starkem Wachstum auf der Kapi- talseite erhalten (Bilanzoptik).d) Der Kapitalmarkt stellt besonders umfangreich Eigenkapital zur Verfügung.e) Die Dividendenpolitik der AG erfordert eine Eigenkapitalanpass- ung, wenn bei gleicher Dividendenhöhe eine höhere Dividenden- summe zur Ausschüttung bereitsteht.f) Die EK-Anpassung wird wegen einer Fusion vorgenommen.g) Die AG will ihren Mitarbeitern junge Aktien anbieten.

Formen der Kapitalerhöhung:Die AG hat mehrere Möglichkeiten, ihr Eigenkapital zu erhöhen:

Ordentliche Kapitalerhöhung: Sie wird mit 3/4 Mehrheit der Hauptversammlung beschlossen und istdie Normalform der Grundkapitalerhöhung durch Ausgabe von neuen (jungen) Aktien. Die bisherigen Aktionäre haben grundsätzlich ein Bezugsrecht nach ihrer bisherigen Beteiligung am GK. Nach Kapital-erhöhung verfügt die AG über zusätzliche Geldmittel aus Nennwertder jungen Aktien zuzüglich Agio aus höherem Ausgabekurs.

Bedingte Kapitalerhöhung: Die Hauptversammlung kann die Erhöhung des Grundkapitals in der Höhe beschliessen, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Ge-brauch gemacht wird, das die AG auf die neuen Aktien einräumt. Sie ist nach § 192 Abs. 2 AktG zulässig zur Abdeckung von Umtausch- oder Bezugsrechten, die Inhaber von Wandelobligationen Gläubiger)besitzen, zur Vorbereitung von Unternehmenszusammenschlüssen(Fusionen) oder die zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitneh-mer bei deren Gewinnbeteiligung benötigt werden. Sie wird erst wirk-sam, wenn das Bezugsrecht ausgeübt wird.

Genehmigtes Kapital: Hier ermächtigt die HV den Vorstand mit 3/4 Mehrheit für maximal 5Jahre, das Grundkapital um den genehmigten Nennbetrag zu erhöhen,um damit eine günstige Börsensituation am Kapitalmarkt abwarten und flexibel reagieren zu können (siehe § 202 AktG).

- 71 -

Page 74: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

5. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs5.3. Beteiligungsfinanzierungen5.3.2.2. Bezugsrechte bei Aktiengesellschaften

Bezugsrechte:Sie stellen das Recht des Altaktionärs dar, den Teil von jungen Aktienzu erwerben, der seinem bisherigen Anteil am Grundkapital der AGentspricht (§ 186 Abs. 1 AktG). Damit soll die bisherige relative Stell-ung des Altaktionärs erhalten bleiben in Bezug:

- qualitativ auf sein Stimmrecht und damit sein Einfluß auf die Willensbildung in der AG,- quantitativ auf seinen quotaler Anteil am GK und an der Dividen- densumme,- vermögensmässig auf den absoluten Wert seines Aktienbesitzes.Dieses Bezugsrecht ist nur mit 3/4 Mehrheit der HV ausschließbar.

Materieller Bezugsrechtausschluss:Ein Bezugsrechtausschluß muß auf der HV durch die Altaktionäre zu-sammen mit dem Beschluß über die Erhöhung des GK laut §186 Abs. 3 AktG gefasst werden. Die Neufassung dieses § von 1994 sieht Be-zugsrechtausschlüsse insbesondere vor, wenn die Kapitalerhöhung 10% des GK nicht übersteigt, der Preis der jungen Akten den aktu-ellen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet.

Formeller Bezugsrechtsausschluss:Hier wird die Aktienemission einer Bank/einem Bankenkonsortiumübertragen (formal unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechtesder Altaktionäre lt. § 186 Abs. 5 AktG). Die Emissionsbank verpflich-tet sich aber, die neuen Aktien in einer festgelegten Frist den Altaktio-nären anzubieten(damit liegt kein echter Bezugsrechtsausschluß vor).

Ausgabekurs der Jungen Aktien:In der Regel liegt er unter dem Börsenkurs der alten Aktien, aber überdem Nennwert der Aktien. Der zusätzliche Betrag über dem Nenn-wert als Differenz zum Ausgabekurs wird Agio (Aufgeld) genannt. Essichert der AG zusätzliche Liquidität, die i.R. in die Rücklagen fließt.Durch die Ausgabe der jungen Aktien reduziert sich der Ertragswert-kurs der Altaktien, da die ausschüttbare Dividendensumme sich auf die höhere Zahl der Gesamtaktien der AG verteilt.

Der Ausgabekurs der jungen Aktien orientiert sich u. a. an:- der Aufnahmebereitschaft des Marktes (Baisse, Hausse),- am einfachen bzw. korrigierten Bilanzkurs,- am Ertragswertkurs (positive Zukunftserwartungen zur AG)- an der Dividendenkontinuität der AG

- 72 -

Page 75: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

5. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs5.3. Beteiligungsfinanzierungen5.3.2.2 Bezugsrechte bei Aktiengesellschaften

Rechnerischer Wert des Bezugsrechtes:Der rechnerische Wert des Bezugsrechtes hängt ab:

- vom Bezugsverhältnis zwischen den alten und den neuen Aktie,- vom Bezugskurs der jungen Aktien und- vom Börsenkurs der alten Aktien.

Verzichtet der Altaktionär auf die Ausübung seines Bezugsrechtes,kann er es an der Börse verkaufen, damit reduziert er seinen quotalenAnteil am Grundkapital der AG. Der externe Käufer muß, um jungeAktien erwerben zu können, Bezugsrechte kaufen, um die entspre-chende Aktienmenge kaufen zu können.

Rechnerisch kann dabei wie folgt berechnet werden, ob der Kurs derneuen Aktie für den Aktieninteressenten lohnend ist, ob es für den Alt-aktionär vorteilhaft ist, Bezugsrechte zu kaufen, zu verkaufen oder sie einzulösen:

Formel für den rechnerischen Wert des Bezugsrechtes:

B = Kurs Altaktie abzüglich dem neuem Mittelkurs (=rechnerischer Wert des Bezugsrechtes (DM/Aktie)),Ka = Kurs Altaktie (DM/Aktie),Kn = Ausgabekurs der jungen Aktie (DM/Aktie)a = Zahl der alten Aktienn = Zahl der jungen Aktiena : n = Bezugsverhältnis

a x Ka + n x Kn Ka (a + n) -(a x Ka+n x Kn)Formel: B = Ka - = a + n a + n

a x Ka + n x Ka - a x Ka - n x Kn n(Ka - Kn) B = = a + n a + n

Ka - Kn B = a + 1 n

Die Neuemission kann auch in Form von Gratisaktien erfolgen.

- 73 -

Page 76: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

6. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs

6.1. Selbstfinanzierung

Begriff der Selbstfinanzierung:Unter Selbstfinanzierung wird heute in der modernen betriebswirtschaftli-chen Literatur die Verwendung von einbehaltenen Gewinnen in der Unter-nehmung verstanden. Sie ist stets mit der Erhöhung des Eigenkapital ver-bunden.

Die Gewinnverwendung kann erfolgen:- bei Personengesellschaften durch Gutschrift auf dem Kapitalkonto und Verzicht von Entnahmen durch die Gesellschafter,- bei Kapitalgesellschaften durch Einstellung in die Gewinnrücklagen oder Übertragung als Gewinnvortrag ins Folgegeschäftsjahr,- durch Bildung stiller Rücklagen aus Unterbewertung von Vermögensteilen oder durch Überbewertung von Schulden oder durch Nichtaktivierung von Vermögensteilen (z.B. derivativer Firmenwert lt. § 255 Abs. 4 HGB).

In den ersten beiden Fällen ist aus der Bilanz die Erhöhung des Eigenkapi-tals erkennbar (=offene Selbstfinanzierung). Sie entstehen durch Entscheid-ung über die Einbehaltung oder Entnahme des Gewinnes. Im Fall der stillen Rücklagen ist die EK-Erhöhung nicht erkennbar (=stille Selbstfinanzierung), da sich das bilanzielle EG nicht erhöht. Hier wird im Rahmen der Bilanzier-ung durch Unterbewertung des Vermögens bzw. Überbewertung der Schul-den entschieden, in welcher Höhe stille Rücklagen vorgesehen werden. Sämtliche genannten Möglichkeiten kommen in der betrieblichen Praxis nebeneinander vor.

Weiter gibt es die gesetzlich erzwungene Selbstfinanzierung in Form:- von Rückstellungen, die durch gesetzliche Bestimmungen veranlaßt und in die offenen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Rückstellungen eingestellt werden (§150 Abs. 2 AktG), § 272 Abs. 4 HGB (Rücklage für eigene Akti- en), § 7 Nr. 2 GenG (Pflicht, Vorschriften in das Statut einzustellen, um die Bildung einer gesetzlichen Rücklage zu regeln).- durch Bewertungsbestimmungen oder Bilanzierungsverbote für vorhandene Vermögensteile, die Unternehmung zu stillen Rücklagen zwingen.

Gesetzlich erzwungene Selbstfinanzierung:

Offene Selbstfinanzierung Stille Selbstfinanzierung

Gesetzliche Rücklagen Rücklagen für eigene Aktien

Siehe u.a. zum Begriff der Selbstfinanzierung G. Wöhe, J. Bilstein, Grund-züge der Unternehmensfinanzierung, 6. Aufl., München 1991.

- 74 -

Page 77: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

6. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs6.1. Selbstfinanzierung

Weiter gibt es die bewußt und freiwillig vorgenommene Selbstfinanzierungin Form:-von freiwilligem Beschluß mittels Satzungsbestimmung zur Bildung von (statutarischen) Rücklagen, der die Geschäftsleitung dazu verpflichtet,-von Einstellung von Gewinnteilen in offene Rücklagen bei Bilanzaufstellung und –feststellung.-von freiwilligem Beschluß zur Gewinnverwendung durch Einstellung von Ge- winnteilen in offene Rücklagen bzw. durch Gewinnvortrag in das folgende Geschäftsjahr:

- Weiter gibt es eine unbewußt und freiwillig vorgenommene Selbst- finanzierung, die sich aus Bewertungsmaßnahmen (Abschreibungen, Rückstellungen) ergibt und zu stillen Reserven führen. Sie werden erst sichtbar, wenn abgeschriebene Vermögensgegenstände mit Veräusser- ungserlös verkauft oder Rückstellungen etwa für erwartete Risiken auf- gelöst werden müssen, da sich die Risiken nicht eingestellt haben.

Die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Selbstfinanzierung von Unternehmungen war in den letzten Jahrzehnten eine wichtige Quelle der Eigenkapitalverstärkung.

1999 wurde für die Unternehmungen eine Steuerreform mit starker Senkung der direkten Ertragssteuern vorgenommen. Dafür hat der Gesetz-geber durch neue Steuergesetze seit 1999 bei den Rückstellungen dieMöglichkeiten zur Bildung stiller Rücklagen stark eingeschränkt. So müssen Teile der gebildeten Rückstellungen gewinnwirksam und damitsteuerpflichtig aufgelöst werden. Die betrieblichen Abschreibungssätze sind seit 2000 verschlechtert, so daß der Spielraum für die Selbstfinan-zierung deutlich eingeschränkt wird.

- 75 -

Bewußte und freiwillig vorgenommene Selbstfinanzierung:

Im Zusammenhang mit Im Zusammenhang mit der Bilanzaufstellung der Gewinnverwendung

Offene Selbst- Stille Selbst- Offene Selbst - finanzierung finanzierung finanzierung

Satzungs- Andere Freiwillige mäßige Gewinn- stilleRücklagen rücklagen Rücklagen

Andere Gewinn- Gewinn- vortrag rücklagen(zusätzlich)

Page 78: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

7. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs7.1. Sonderformen der Finanzierung

Sie beinhalten die Möglichkeiten der Umwandlung einer Unternehmungdurch Fusion, Spaltung, Vermögensübertragung oder Rechtsformwechsel.Bei den ersten 3 werden Vermögen und Schulden der Unternehmung auf einen anderen Rechtsträger im Wege der Rechtsnachfolge übertragen.

Fusion:Rechtliche Grundlage ist das Umwandlungsgesetz ( §§ 2 - 122 UmwG ).Bei Fusion werden 2 oder mehr Unternehmungen zu einer neuen Unterneh-mung verschmolzen. Dies kann über eine Neugründung erfolgen, bei der alle beteiligten Unternehmungen ihr Vermögen und ihre Schulden einbrin-gen oder durch Aufnahme, bei der Unternehmungen ihr Vermögen bzw. ihre Schulden in eine bereits bestehende Unternehmung einbringen, die rechtlich weiterbesteht, während die aufgenommene Unternehmung erlischt. Die Anteilseigner der übernommenen Unternehmung(en) haben Anspruchauf Anteile an der übernehmenden Unternehmung oder auf Barabfindung.Die Fusion kann bei Aktiengesellschaften erzwungen werden durch Auf-kauf von Aktien über den Börsenhandel. Erreicht ein potentieller Aufkäufer 51% der Aktien, kann er die Fusion erzwingen (Feindliche Übernahme).

Spaltung ( §§ 123 - 173 UmwG ):Hier wird eine bestehende Unternehmung in mehrere Unternehmungen aufgespalten. Die einzelnen Teile werden einschließlich dem zugehöri-gen Vermögen (Schulden) auf neu gegründete Unternehmungen übertragen oder durch Aufnahme in bestehende integriert. Die aufgespaltene Unterneh-mung erlischt mit der Eintragung der Aufspaltung in das Handels -(Genos-senschafts-) Register. Für ihre betroffenen Anteilseigner gilt analog Fusion, daß sie Anspruch auf Entschädigung durch neue Anteile der neugegründe-ten bzw. aufnehmenden Unternehmung erhalten, Zuzahlung erhalten oderbar abgefunden werden. Davon unterscheidet sich die Ausgliederung von Unternehmensteilen auf einen dritten Übernehmer. Hier erhalten nicht die Anteilseigner am ausgliedernden Unternehmen die Anteile an der überneh-menden Unternehmung, sondern das ausgliedernde Unternehmen selbst. Barabfindung und/oder Zuzahlung scheiden hier aus.

Umwandlung durch Vermögensübertragung ( § 175 UmwG ):Hier wird das gesamte Vermögen (alle Schulden) auf den übernehmendenRechtsträger übertragen (Vollübertragung) oder eine Teil davon (Teilüber-tragung). Grundsätzlich muß der übernehmende Rechtsträger bereits be-stehen. Bei Teilübertragung ist wieder Ab-, Aufspaltung oder Ausglieder-ung möglich. Vermögensübertragung kommt häufig bei Versicherungs-unternehmungen oder Kapitalgesellschaften vor, die von Bund, Ländernoder Gebietskörperschaften übernommen werden.

- 76 -

Page 79: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Umwandlung durch Rechtsformwechsel ( §§ 190 - 304 UmwG ):Hier findet keine Übertragung von Vermögen und Schulden eines Unter-nehmung auf andere Rechtsträger statt, sondern eine Änderung der bestehen-den Rechtsform. Sie setzt die Zustimmung der Anteilseigner durch Umwand-lungsbeschluß der Anteilseigner und Umtausch der Anteile der Anteilseig-ner in neue Anteile desselben Rechtsträgers voraus. Ggf. sind Zuzahlungen möglich. Anteilseigner, die der Umwandlung widersprechen, müssen bar abgefunden werden.

Gründe für Umwandlung der Unternehmung:Steuerliche, wirtschaftliche oder rechtliche Gründe können zur Umwand-lung führen. Steuerliche Gründe liegen vor, wenn durch Änderung der Rechtsform Vermögen und Gewinne günstiger besteuert werden (aber: Prob-lem der Aufdeckung stiller Reserven). Bei wirtschaftlichen Überlegungen spielen unterschiedliche Haftungsverhältnisse, Nachschußpflicht, Regelun-gen der Geschäftsführung und -vertretung, Publizitätspflichten, Regelun-gen über die Mitbestimmung von Arbeitgebern, aber auch Sicherung von Be-zugsquellen , Absatzmärkten, Ausschaltung von Wettbewerb, Beschaffung von Preisvorteilen, Kostenersparnis, Übernahme von Vertriebsorganisationen (statt Schaffung einer eigenen), Verbesserung der Kapitalbasis,... eine Rolle. Bei den rechtlichen Gründen spielen gesetzliche Regelungen eine wesent-liche Rolle, die zu einer Rechtsformänderung zwingen.

Kapitalherabsetzung:Hier ist die Herabsetzung von Eigen-bzw. des Fremdkapitals angesprochen.Die Herabsetzung des Eigenkapitals hängt stark an der Rechtsform der Unternehmung. Bei Einzelfirma kann jederzeit der Eigentümer Privatentnah-men tätigen, Gewinne entnehmen, Verluste zulasten Eigenkapital abdecken.Bei der AG (§§ 222 - 239 AktG) und der GmbH ( §§ 53 - 58 GmbHG) kann Kapitalherabsetzung in Form der ordentlichen Kapitalherabsetzung, der Ka-pitalherabsetzung durch Einziehen von Geschäftsanteilen und durch verein-fachte Kapitalherabsetzung vorgenommen werden. Die Kapitalherabsetzungzum Ausgleich von Verlusten wird auch als finanzielle Sanierung bezeich-net. (Bei GmbH kann aber zum Verlustausgleich eine Nachschußpflicht be-stehen). Bei beiden Kapitalgesellschaftsformen ist Privatentnahme nicht möglich.

Bei AGs kann Eigenkapital durch Einziehen von eigenen Aktien (Zwangs-einziehung oder Aufkauf durch die AG) nach §§ 237 - 239 AktG, die ver-nichtet werden müssen, herabgesetzt werden,. Alternativ ist Kapitalherab-setzung ist über Aufrechnung von Verlusten gegen Rücklagen (in Form der Kapitalund der gesetzlichen Rücklagen) möglich lt. § 150 Abs. 3 u. 4. AktG. Die Kapitalherabsetzung wird im Handelsregister eingetragen.

- 77 -

7. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs7.2. Sonderformen der Finanzierung, Gründe für Umwandlung der Unternehmung

Page 80: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

7. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs7.3. Sonderformen der Finanzierung, finanzielle Sanierung

Herabsetzung des Fremdkapitals:Dies kann erfolgen:- aus auslaufenden Festzinsbindungen mit der Möglichkeit der Sondertilgung (sofern entsprechende liquide Mittel dafür bereitstehen) oder - aus der vertraglichen Verpflichtung zur (endfälligen) Tilgung oder - wegen bestehender oder drohender Überliquidität, die zur Rückführung des Fremdkapitals verwendet wird oder - zur Abwehr einer drohenden Überschuldung durch Gläubigerverzicht (teil- weise oder völliger Erlaß von Rückzahlungsverpflichtungen durch freiwilli- gen oder aussergerichtlichen Vergleich der Bank oder den Lieferanten) oder- durch zwangsweise Herabsetzung des Fremdkapitals über Einschaltung der Gerichte durch gerichtlichen Vergleich zur Abwendung des Konkurses (nach Vergleichsordnung) oder durch Zwangsvergleich aus Konkurs (nach Konkursordnung). Hier werden Teile der bestehenden Verbindlichkeiten erlassen, der Rest bleibt bestehen und muß per Kapitaldienst weiter bedient werden. Im letzten Fall wird das eröffnete Konkursverfahren durch einen Zwangsvergleich im Interesse von Gläubigern und Schuldnern aufgehoben.

Finanzielle Sanierung:Hier sind alle Maßnahmen erfaßt, die zur Überwindung einer dauerhaften, nicht nur vorübergehenden Illiquidität bzw. von die Existenz einer Unterneh-mung bedrohenden Verlusten beitragen. Ansatzpunkte dazu sind im personel-len, organisatorischen, finanzwirtschaftlichen bzw. leistungs- und absatzwirt-schaftlichen Bereich vorhanden. Ihre Umsetzung senkt die Kosten und/oder erhöht die Erträge der Unternehmung nachhaltig. Vor Einleitung der Sanier-ung ist grundsätzlich zu analysieren, welche Ursachen zu den Problemen derUnternehmung geführt haben und welche Maßnahmen erforderlich sind, umerfolgreich sanieren zu können.

Die Sanierung gilt als erfolgreich, wenn nach ihrer Durchführung die zu er-wartende und tatsächliche Ertragssituation der Unternehmung eine dauerhafte und angemessene Verzinsung des dann in der Unternehmung gebundenen Kapitals sowie eine dauerhafte Zahlungsfähigkeit sicherstellt. D.h., dass zu-künftig die Zahlungsverpflichtungen einschließlich Fremdkapitalzinsen und Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet werden.

Ist dies durch Sanierung nicht erreichbar, ist die Liquidierung der Unternehm-ung vorzunehmen, ggf. Insolvenz bzw. Konkurs anzumelden.

Liquidation:Hier werden Vermögensteile in Geld durch ihren Verkauf umgeschichtet, mitdem Gläubiger bzw. Gesellschafter bedient werden. Liquidation hat daher Ver-mögensminderung und Kapitalherabsetzung zur Folge. Unterschieden werden Teilliquidation, die freiwillig (Beschluß der Gesellschafter) oder zwangsweise(Verwertung von Sicherungsrechten bei Vermögenskomplexen der Gläubiger) vorgenommen werden kann und Totalliquidation, die als Formalliquidationoder als materielle und zugleich formelle Liquidation vorgenommen werdenkann. Formalliquidation löst die Unternehmung rein rechtlich auf (Fusion, Um-wandlung), materielle und formelle Liquidation führt zu Veräusserung des ge-samten Vermögens und zur Beendigung der Unternehmung.

- 78 -

Page 81: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Finanzielle Sanierung einer Unternehmung:

Reine Sanierung durchHerabsetzung des Nominalkapitals

Zuzahlungs- sanierung durch die Gesellschafter

Sanierung durchInanspruchnah-

me der Gläubiger

Kap.herabsetzungmit anschließenderKapitalerhöhung

Kombi-nationen

Sanierung durchRückkauf von

Aktien unter pari

Finanzielle Sanierung einer Unternehmung:

Reine SanierungHerabsetzung des Nominalkapitals

Zuzahlungssanier- ung durch die Gesellschafter

Herabsetz-ung des No-minalwertes der Anteile

Zusammen-legung der

Anteile

Einräum-ung von Vorrechten

Mit Gegen-leitungen

der Gesell-schaft

Ohne Gegen-leistungender Gesell-schaft

BeimLiquidati- onserlös

In derVerwaltung

BeimGewinn

Einräumung von Sonder-rechten (z.B.Genuß-schein) außer-halb der Ge-sellschafts-anteile

z.B.Ph.HolzmannAG

Kombi-nationen

7. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs7.2. Sonderformen der Finanzierung

- 79 -

Page 82: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

7. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs7.2. Sonderformen der Finanzierung

Finanzielle Sanierung einer Unternehmung:

Sanierung durch Rückkauf vonAktien unter pari

Sanierung durch Inanspruch-nahme der Gläubiger

Freier Rückkaufam Markt

Zwangsweiser Ein-zug per Satzung

Im freiwilligenVergleich

Herabsetzungvon Verbind-

lichkeiten

Stundung von Verbind-lichkeiten

Zwangsvergleich (KO)

Gerichtl.Vergleich(VerglO)

Im zwangsweisenVergleich

Kombi-nationen

Umwandlung von Verbindlichkeit inEigenkapital

z.B.Ph.HolzmannAG

Finanzielle Sanierung einer Unternehmung:

Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung

Kombi-nationen

z.B.Ph.HolzmannAG

EK-Erhöhung= Ausgabeneuer Gesell-schaftsanteile

FK-Erhöhung= insbesondereAusgabe vonObligationen

- 80 -

Page 83: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

8. Wertung der Finanzierungsmöglichkeiten:

Alle vorgestellten Fremdfinanzierungs- und Beteiligungsmodelle sind in derunternehmerischen Praxis in der Regel kombiniert im Einsatz.

Die Ausstattung mit Eigenkapital und die angemessene Ergänzung mit Fremdka-pital sind die entscheidenden finanziellen Faktoren für die Investitionen derUnternehmung, um Ertrag zu erwirtschaften. Eigen- und Fremdkapital in an-gemessenem Verhältnis sichern langfristig die Existenz der Unternehmung.

Die Grundausstattung mit Eigenkapital, aber auch deren Weiterentwicklung in einer sinnvollen Relation zur Bilanzsumme und zum Fremdkapital sind daher besonders wichtige unternehmerische Entscheidungsbereiche. Die Vernachlässigung der Ei-genkapitalrelation oder eine durch konjunkturelle bzw. branchenabhängige Proble-me verursachte dauerhafteVerschlechterung erhöht die Risiken der Unternehmung bis hin zur Existenzgefährdung, im schlimmsten Fall bis zum Konkurs. Die fin-anzierenden Kreditinstitute reichen i.R. ungesicherte Darlehen und Kredite nur bis zur Höhe des Eigenkapitals aus, um ihr Finanzierungsrisiko überschaubar zu halten. Bei größeren Finanzierungen wird außerdem zunehmend verlangt, dass die Unternehm-ung einen Teil dazu über zusätzliches Eigenkapital beiträgt und sich so sichtbar das unternehmerische Risiko mit der finanzierenden Bank teilt.

Wie dargestellt bieten die unterschiedlichen Rechtsformen eine Reihe von Mög-lichkeiten der Beteiligung von wenigen Gesellschaftern bis hin zu einer Viel-zahl an Aktionären der Publikums-AG. Die Wahl der richtigen Rechtsform unddie Höhe und der geeignete Zeitpunkt für die Aufnahme von Beteiligungen müssen sorgfältig unter Beachtung des gültigen Rechts (auch des Steuerrechtes) und der erforderlichen Spielregeln (Börsengang, Anmeldung bei Handelsregister) durchdacht und vorbereitet werden. Professionelle Unterstützung (Wirtschafts-prüfer, Steuerberater, Juristen, Banken) ist dabei sehr wichtig.

Die Aufnahme von Fremdmitteln muß sich stets an den kurz- bis langfristigenPerspektiven der Unternehmung orientieren, die durch die Planzahlen des Finanz-plans und durch aktuelle Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Branchen-kennzahlen , Übersichten der Auftragsbestände, Kapitaldienstfähigkeit der Unter-nehmung und die verfügbaren Sicherheiten zum Ausdruck kommen und die dieKreditfähigkeit (Bonität) der Unternehmung unter Beweis stellen. Es empfiehltsich stets, rechtzeitig und offen die finanzierenden Kreditinstitute in die Planun-gen und Entscheidungsprozesse einzubinden, um deren Entscheidungsprozessezugunsten der Unternehmung zu beeinflussen.

Die richtige Finanzierungsform gibt es nicht, auch kein Patentrezept.

Statt dessen muß jede Unternehmung für sich individuell und maßgeschneidert die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bei der Eigen- und Fremdkapi-talbeschaffung zu aktuellen Zinskonditionen nutzen, um langfristig ihren Ge-schäftszweck finanzieren und ihre Existenz sicherstellen zu können.

- 81 -

Page 84: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

7. Literaturverzeichnis

- 82 -

- Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, 44. Aufl., München 2012

- B. Arnebold, Export - Factoring, Stuttgart 1991

- Beck´sches Handbuch der Personengesellschaften, 3. Aufl., München 2009

- M. K. Bitz, G. Stark, Finanzdienstleistungen, 8. Aufl., München 2008

- M. K. Binz, M. H. Sorg, Die GmbH & Co.KG, 11. Aufl., München 2010

- Bürgerliches Gesetzbuch, 70.Aufl., 2012

- H. E. Büschgen, Bankbetriebslehre, 5. Aufl., Stuttgart 2003

- H. E. Büschgen, Das kleine Börsen-Lexikon, 23. Aufl., Düsseldorf 2012

- F. J. Busse, Grundlagen der betrieblichen Finanzwirtschaft, 5. Aufl., München 2003

- K. - H. Däumler, Betriebswirtschaftliche Finanzwirtschaft, 8. Aufl., Herne/Berlin 2002

- Deutsche Bundesbank (Hrsg.): Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, verschiedene Jahrgänge

- J. Drukarczyk, Finanzierung, 10. Aufl., Stuttgart 2008

- W. Everling, Die Finanzierung des Unternehmens, Kapitalbeschaffung - Liquiditätsvorsorge - Finanzier-

ung, 2. Aufl., Berlin 1991

- H. Fittler, M. Mudersbach, Leasing-Handbuch, Frankfurt am Main, 2012

- G. Franke, H. Hax, Finanzwirtschaft des Unternehmens und Kapitalmarkt, 6. Aufl., 2009

- Gabler Wirtschafts-Lexikon,,Taschenbuchausgabe, 16. Aufl., Wiesbaden 2005

- P. Günther/F. A. Schittenhelm, Investition und Finanzierung, Stuttgart 2003

- S. G. Häberle, Handbuch der Außenhandelsfinanzierung, 3. Aufl., München 2002

- K. F. Hagenmüller/W. Eckstein, Leasing-Handbuch, 6. Aufl., Frankfurt/M. 1992

- J. Hermann, Handbuch Factoring, Bornheim 2006

- S. Hierl, S. Huber, Rechtsformen und Rechtsformwahl, Berlin -Heidelberg 2008

- R. Kreutzfeld, Kreditgeschäft Teil 1, Stuttgart 2000

- G. Obst/O. Hintner, Geld-, Bank- und Börsenwesen, 40. Aufl., Stuttgart 2000

- K. Olfert, Finanzierung und Investition, 13. Aufl., Ludwigshafen 2005

- L. Perridon/ M. Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 10. Aufl., München 2007

- R. Schulze (Hrsg.), Europäische Genossenschaft SCE – Handbuch, Baden-Baden 2004

- W. Waldner, E. Wölfel, So gründe und führe ich eine GmbH, Vorteile nutzen . Risiken vermeiden,

8. Aufl., München 2009

- G. Wöhe/ J. Bilstein, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 10. Aufl., München 2011

- H.-J. Zahorka; Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) – Eine Rechtsform für Kooperation in

der Unternehmenspraxis, Sindelfingen 2004

Page 85: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Übungsfragen zu:1. Grundlagen ( S. 1 – 5 )

Was bedeutet Globalisierung der Finanzwirtschaft? Welche Auswirkungen sehen Sie in der Globalisierung für die deutschenFinanzmärkte und die Unternehmen?

Definieren Sie die Begriffe:

Betrieb:

Finanzierung:

Kapital:

Aufwendungen/Erträge:

Einnahmen/Ausgaben:

Vermögen:

Page 86: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Übungsfragen zu: 2. (S. 6 – 13)

Wozu werden Rechtsformen benötigt?

Erklären Sie die Einzelunternehmung und die Personengesellschaft in ihrer rechtlichen Konstruktion und in ihren wichtigsten Funktionen ( Rechte und Pflichten ):

Was ist eine Partnergesellschaft, was bedeutet OHG? Erklären Sie kurz diese beiden Rechtsformen:

Was ist eine Kommanditgesellschaft, wer ist beteiligt, welche Rechte und Pflichten leiten sich daraus ab?

Erklären Sie kurz die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung. Zu welchen Rechtsformen gehört sie, welchenZweck verfolgt sie, wie ist bei ihr die Haftung geregelt?

Page 87: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Übungsfragen zu: Übungsfragen zu: 2. (S. 14 – 21)

Was ist eine Kapitalgesellschaft? Worin unterscheidet sie sich grundlegend von der Personengesellschaft?

Erklären Sie kurz die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Wie wird sie gegründet, wie wird ihr Kapital erbracht,wie ist die Geschäftsführung geregelt? Was bedeutet bei der GmbH Nachschusspflicht?

Worin unterscheidet sich die Unternehmergesellschaft von der GmbH?

Was ist eine Aktiengesellschaft? Wie wird hier dass Grundkapital erbracht? Welche Organe sind typisch für die AG?Wie werden die Interessen der Aktionäre wahrgenommen? Worin liegt der wesentliche Vorteil der AG gegenüberanderen Rechtsformen?

Worin unterscheidet sich die Genossenschaften von den Personen- bzw. Kapitalgesellschaften? Welchem Zweck dienen sie?Kann man bei ihnen die Haftung der Genossen beschränken (wie?)?

Page 88: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Übungsfragen zu: 3. und 4. (S. 23 – 32 )

Was bedeutet für ein erwerbswirtschaftliche Unternehmen Liquidität? Erklären Sie die Begriffsinhalte der Liquidität. Waspassiert, wenn ein Unternehmen nicht mehr liquide ist? Welches Recht greift hier ein und konkret wie?

Wie kann sich ein Unternehmen gegen mangelnde Liquidität absichern, mit welchem Instrument? Warum ist es wichtig,dieses Instrument (immer wieder) einzusetzen und möglichst aktuell zu halten?

Wann macht der Einsatz von Fremdkapital in einem erwerbswirtschaftlich tätigen Unternehmen Sinn?

Wie äußert sich Leverage dazu? Erklären Sie dessen Theorem (ggf. grafisch):

Wie sieht die Verfeinerung dieses Ansatzes bei Dean aus?

Bewerten Sie beide Ansätze auf ihre Praxistauglichkeit:

Page 89: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Übungsfragen zu: 4. ( S. 32 – 34 )

Wie lässt sich der Kapitalbedarf einer Unternehmung decken? Welche zwei Hauptmöglichkeiten gibt es hier? Worin unter-scheiden sie sich?

Welche Merkmale und rechtliche sowie wirtschaftliche Bedeutung hat das Fremdkapital?

Wann ist man als Privatperson oder Unternehmung kreditfähig bzw. kreditwürdig?

Welche Hauptkreditsicherheiten gibt es und wie unterscheiden diese sich? Wozu braucht ein Kreditgeber überhauptSicherheiten?

Erklären Sie kurz die Begriffe akzessorische und fiduziarische Sicherheiten:

Page 90: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Übungsfragen zu:4. ( S. 35 – 51 )

Was ist eine Sicherungsübereignung bzw. eine Sicherungsabtretung? Wie kann der Gläubiger sie einsetzen und welchenNutzen zieht er daraus?

Erklären Sie die Absicherung von Krediten durch Grundpfandrechte. Welche Hauptarten gibt es hier?

Was ist das Grundbuch? In welche Abteilungen ist es aufgegliedert? Wo wird es geführt? Wer darf Einblick nehmen?Wer ist für die Flächen- und Lageangaben zuständig und wo wird dieses Register geführt? Wie ist dieses Register aufge-baut?

Was bedeutet der Begriff: „Beleihungswert“?

Was ist das typische Merkmal von Personalsicherheiten?

Erklären Sie die selbstschuldnerische Bürgschaft bzw. die Ausfallbürgschaft:

Was ist ein Akzept- bzw. ein Avalkredit?

Page 91: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Übungsfragen zu: 4. (S. 52 – 63 )

Was sind Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibung? Zu welcher Kapitalart gehören Sie? Welchen Status nimmt der An-leger ein, wenn er diese Papiere kauft? Welche Pflichten übernimmt das Unternehmen, das diese Obligationen etc. heraus-bringt, gegenüber den Anlegern?

Welche Sonderformen der Obligationen/Anleihen etc. kennen Sie? Worin liegt ihr Reiz für den Anleger, aber auch für dasemittierende Unternehmen?

Worin unterscheiden sich Obligationen/Anleihen/Schuldverschreibungen von den Schuldscheindarlehen?

Erklären Sie das Grundprinzip des Leasings. Zu welcher Hauptkapitalart gehört Leasing? Was bedeutet Voll- bzw. Teil-amortisation? Warum und wann ist diese Finanzierungsart für den Leasingnehmer interessant?

Was verstehen Sie unter Factoring? Erklären Sie diese Finanzierungsform. Wie lauten die drei Hauptfunktionen des Facto-rings (echtes/unechtes Factoring)? Wann spricht man von offenem bzw. stillem Factoring und wie muss hier der Factoring-nehmer schuldbefreiend zahlen?

Page 92: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Übungsfragen zu: 5. (S. 64 – 73 )

Was heißt Eigenfinanzierung? Erklären Sie dies am Beispiel der Aktiengesellschaft. Welche Vorteile aber auch Pflichtenergeben sich daraus für die AG? Wie kann sie Kaufbereitschaft für Aktien erzeugen (Stamm-, Vorzugsaktien)?

Welche Vorzüge können mit Aktien verbunden werden? Ist ein Mehrfachstimmrecht in Deutschland je Aktien möglich?Was sind Vorratsaktien, was Junge Aktien bzw. Gratisaktien?

Erklären Sie die Funktionen der Börse, welche Aufgaben nimmt sie wahr und welche Hauptbörsenarten gibt es in Deutsch-land? Was bedeuten die Begriffe Baisse und Hausse?

Was ist der DAX?

Wie erfolgt die Kursermittlung bei Aktien in den Börsen, welche zwei Versionen kennen Sie?

Wie funktioniert die Erhöhung des Grundkapitals? Wie muss dabei die Hauptversammlung zustimmen? Warum nimmt siehier massiv Einfluss? Was bedeutet ordentliche bzw. bedingte Kapitalerhöhung?

Page 93: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Übungsfragen zu: 6. + 7. ( 74 – 81)

Gibt es neben den Hauptkapitalarten: Eigen- und Fremdkapital weitere Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung undwelche kennen Sie? Erklären Sie diese kurz.

Was bedeutet Selbstfinanzierung für eine Unternehmung und welche Möglichkeiten hat sie dafür?

Was bedeutet Sonderformen der Finanzierung? Was passiert hier, wie setzt ein Unternehmen gebundenes Kapital freiund warum macht es dies? Erklären Sie kurz die finanzielle Sanierung.

Gibt es die idealen Finanzierungsmöglichkeiten für Unternehmen. Begründen Sie dazu Ihre Meinung:

Page 94: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

Übungsfragen zu:

Page 95: Babes-Bolyai Universität,  Cluj Wintersemester   2013/2014

- 66 -5. Finanzierungsarten – Deckung des Kapitalbedarfs 5.3. Beteiligungsfinanzierungen5.3.1.2. Die Funktionen der Börse

Kursnotierungen z. B. im Handelsblatt: Kurszusätze, die Aufschluß über die Börsentendenz geben:

b oder = bezahlt: Alle Aufträge sind ausgeführt.Kurs

bG = bezahlt Geld: Die zum festgestellten Kurs limitierten Kauf- aufträge müssen nicht vollständig ausgeführt sein. Es bestand weitere Nachfrage.

bB = bezahlt Brief: Die zum festgestellten Kurs limitierten Ver- kaufsaufträge müssen nicht vollständig ausgeführt sein. Es bestand weiteres Angebot.

ebG = etwas bezahlt Geld: Die zum festgestellten Kurs limitierten Kaufaufträge konnten nur zu einem geringen Teil ausgeführt werden.

ebB = etwas bezahlt Brief: Die zum festgestellten Kurs limitierten Verkaufsaufträge konnten nur zum geringen Teil ausgeführt werden.

ratG = rationiert Geld: Die zum Kurs und darüber limitierten sowie die unlimitierten Kaufaufträge konnten nur beschränkt aus- geführt werden.ratB = rationiert Brief: Die zum Kurs und niedriger limitierten sowie die unlimitierten Verkaufsaufträge konnten nur beschränkt ausgeführt werden. * = Sternchen: Kleine Beträge konnten nicht gehandelt werden.

G = Geld: Zu diesem Preis bestand nur Nachfrage.

B = Brief: Zu diesem Preis bestand nur Angebot.

- = gestrichen: Ein Kurs konnte nicht festgestellt werden.

- G = gestrichen Geld: Ein Kurs konnte nicht festgestellt werden, da nur Nachfrage bestand.

- B = gestrichen Brief: Ein Kurs konnte nicht festgestellt werden, da nur Angebot bestand.

Quelle: Auszug aus der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse