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Lebensmittelklarheit.de & was lernen wir daraus? Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer: Mai 2013 | © meyer .rechtsanwälte

Backkongress 2013

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Lebensmittelklarheit.de & was lernen wir daraus?

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Lebensmittelklarheit.de & was lernen wir daraus? Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer: Mai 2013 | © meyer.rechtsanwälte

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prof. dr. alfred hagen meyer | 04.06.13

•  verführen & verschaukeln? •  über Heuristiken & Verzerrungen •  & was macht der Gesetzgeber?

Vortrag - Inhalte

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EuGH •  „durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige

Durchschnittsverbraucher“

BGH •  „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers ab, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt“

= auch der mündige Verbraucher ist manchmal doof

Der (un-) mündige Verbraucher

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Der (un-) mündige Verbraucher

warum nicht?

Hinweis auf Packungs-

vorderseite:

QUID = 70 % Roggen

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Der (un-) mündige Verbraucher

warum nicht?

Hinweis auf Packungs-

vorderseite:

QUID: „mit mildem

Ziegenkäse 5 %“?

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Der (un-) mündige Verbraucher

warum nicht?

Hinweis „aromatisiert“?

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Der (un-) mündige Verbraucher

geht gar

nicht:

Frucht + Quark rot eingefärbt

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Der (un-) mündige Verbraucher

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über Heuristiken & kognitive Verzerrungen

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Heuristiken & kognitive Verzerrungen

Psychologische Studien zeigen, dass sich Menschen auf “heuristische Prinzipien” verlassen oder intuitiv zur Vereinfachung tendieren (“rules of thumb”), wenn sie die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Ereignisses abschätzen Dies enthält: ü  Vorhersage durch Repräsentativität ü  Verfügbarkeit ü  Anpassung und Verankerung

Tversky & Kahneman, 1974 Daniel Kahneman - Schnelles Denken, langsames Denken, Siedler 2011

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Heuristiken - Repräsentativität

Probalistische Fragen: Bei der Beantwortung solcher Fragen stützen sich Menschen typischerweise auf die Repräsentationsheuristik, bei der die Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses nach dem Ausmaß, in dem „A“ repräsentativ für „B“ ist, beurteilt wird, also nach dem Ausmaß, in dem „A“ „B“ ähnelt. Beispiele: •  Einer Institution wird wenig Vertrauen entgegen gebracht, wenn es

in der Vergangenheit Probleme gab •  Bestimmte Lebensmittel werden als suspekt eingestuft, wenn sie

vormals auffällig waren

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Verfügbarkeit

Situationen, in denen Menschen die Häufigkeit einer Klasse oder die Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses nach der Leichtigkeit beurteilen, mit der ihnen Beispiele oder Fälle einfallen. Beispiele: •  eine verstärkte Berichterstattung über einen E.coli Ausbruch

macht Menschen glauben, solche Vorfälle seien alltäglich. •  angesichts der Vielzahl der Funde mit Pferdefleisch argwöhnen

Verbraucher, dass bei Fleisch stets getäuscht werde

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& was macht der Gesetzgeber?

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Art. 7 LMIV 1169/2011 (1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere

[…]

d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde [Imitate]

Nach Anhang VI Teil A 4. muss in diesem Fall die Kennzeichnung — zusätzlich zum Zutatenverzeichnis — mit einer deutlichen Angabe des Bestandteils oder der Zutat versehen sein, der/die für die teilweise oder vollständige Ersetzung verwendet wurde, und zwar in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen und in einer Schriftgröße, deren x-Höhe mindestens 75 % der x-Höhe des Produktnamens beträgt und die nicht kleiner als die in Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestschriftgröße sein darf.

Lauterkeit der Informationspraxis

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Lauterkeit der Informationspraxis, Art. 7

„Analogkäse“ („Käseimitat“), genauer gesagt eine „Lebensmittelzubereitung mit Pflanzenfett“, müsste nach Art. 7 Abs. 1 lit. d LMIV 1169/2011 nicht gesondert stigmatisiert werden, weil bei diesem Erzeugnis Käse nicht ersetzt wurde.

Der (un-) mündige Verbraucher

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Lauterkeit der Informationspraxis, Art. 7

(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere

[…]

d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde [Imitate]

Der (un-) mündige Verbraucher

Sauce Hollandaise mit Pflanzenfett ? [statt Butter] Zutaten: Milcheiweißerzeugnis, Trockeneigelb (20%), Magermilchpulver, Maltodextrin, Pflanzenfett, Jodsalz, Emulgator Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren, Verdickungsmittel Xanthan, Zucker, Gewürzextrakte, Hefeextrakt, Säuerungsmittel Citronensäure

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Lesbarkeit

LMIV 1169/2011, alles neu – oder was?

Art. 13 Abs. 2 LMIV […] Schriftgröße mit einer x- Höhe gemäß Anhang IV von mindestens 1,2 mm

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LMIV 1169/2011, alles neu – oder was?

© www.kulinaria.org – [email protected]

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Art. 26 Abs. 2: Die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts ist verflichtend: a) Falls ohne diese Angabe eine Irreführung über die Herkunft des

Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn anderenfalls der Eindruck erweckt würde, das Lebensmittel wäre anderer Herkunft

b) bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Fleisch von Schweinen,

Schafen, Ziegen und Hausgeflügel (Hühner, Gänse, Enten, Truthühner, Perlhühner)

Die neuen Vorschriften zur Herkunftskennzeichnung

LMIV 1169/2011 - Herkunftskennzeichnung

(8) Die Kommission erlässt nach der Durchführung von Folgenabschätzungen bis zum 13. Dezember 2013 Durchführungsrechtsakte zur Anwendung von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Art. 26 (3) LMIV 1169/2011 Ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben und dieses/dieser nicht mit dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort seiner primären Zutat identisch, so

a) ist auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben; oder

b) ist anzugeben, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmittel.

LMIV 1169/2011 - Herkunftskennzeichnung

(8) Die Kommission erlässt nach der Durchführung von Folgenabschätzungen bis zum 13. Dezember 2013 Durchführungsrechtsakte zur Anwendung von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Egr. 32 + Art. 26 Abs. 5 und 6: Die Kommission soll innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht vorlegen, inwieweit Ursprungsangaben auch für folgende andere Lebensmittel vorgeschrieben werden können: •  andere bisher nicht erfasste Fleischsorten •  unverarbeitete Lebensmittel •  Erzeugnisse aus einer Zutat •  Zutaten, die über 50% eines Lebensmittels ausmachen

•  Milch (auch als Zutat in Milcherzeugnissen) (schnellstmöglich) •  als Zutat verwendetes Fleisch (innerhalb von 2 Jahren)

LMIV 1169/2011 - Herkunftskennzeichnung

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Artikel 24 Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Artikel 25 Eine Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, dass sie nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in der Gemeinschaft für Waren bestimmter Länder gelten, kann den so erzeugten Waren keinesfalls im Sinne des Artikel 24 die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder Verarbeitungslandes verleihen.

LMIV 1169/2011 - Herkunftskennzeichnung

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2913/92 vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

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„Letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung“ Der letzte Produktionsschritt muss dem Lebensmittel eine charakteristische Eigenschaft verleihen, die sie vorher nicht hatte Nicht ausreichend sind einfache Be- oder Verarbeitungsvorgänge wie etwa •  Mischen, Sortieren, Sieben, Waschen, Zerschneiden •  Verpacken, Abfüllen •  Anbringen von Markenzeichen/Etiketten •  End- und/oder Qualitätskontrollen (sog. Minimalbehandlung gem. Art. 38 Zollkodex-DurchführungsVO)

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& noch was:

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muss das sein?

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