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Semmeln und Brezen hinter Gitterstäben, damit können sich dieBetreiber der mehr als 70 Selbstbedienungs-Backshops in Münchennicht anfreunden.
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Muenchen
Streit um Hygienevorschriften
Backshops wehren sich erfolgreich26.09.2012, 17:02
Von Ekkehard Müller-Jentsch
Semmeln und Brezen hinter Gitterstäben, damit können sich die
Betreiber der mehr als 70 Selbstbedienungs-Backshops in München
nicht anfreunden. Jetzt haben sie sich vor Gericht erfolgreich gegen
strengere Hygienevorschriften der städtischen Kontrolleure gewehrt.
Semmeln und Brezen hinter Gitterstäben, mit diesem Gedanken können sich
die Betreiber der mehr als 70 Selbstbedienungs-Backshops in München nicht
anfreunden. Seit drei Jahren streiten sie mit den städtischen
Lebensmittelkontrolleuren, denen die üblichen Plexiglasklappen nicht
genügen.
Dass Kunden in Backshops Semmeln anfassen und wieder zurücklegen können, finden
städtische Kontrolleure ekelerregend. (© dpa)
Die kommunalen Aufseher pochen auf sogenannte Rücklegesperren, damit
niemand angefasste Ware wieder zurücklegen oder gar mit den Händen direkt
in die Fächer greifen kann. Den Backshopbetreibern gehen solche Hygiene-
Anforderungen zu weit: Das sei nicht nur zu teuer, sondern auch für die
Selbstbedienung zu fummelig. Am Mittwoch wurde vor dem
Verwaltungsgericht München verhandelt - und die Richter pfiffen die
Kontrolleure der Stadt zurück.
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Presse
Es gelte, "ekelerregende Beeinträchtigungen" zu verhindern, sagten die
Vertreter der Stadt in der Verhandlung. Unter den jetzigen Umständen sei es
Kunden in Backshops möglich, mit ihren Händen Backwaren sogar aus den
hinteren Teilen der Plexiglaskästen zu holen. "Dabei streifen sie mit Armen
und Ärmeln über die restlichen Backwaren." Auf diese Weise könnten leicht
gesundheitsschädliche Keime auf die Lebensmittel gelangen. "Der
Verbraucher würde Ekel oder Widerwillen empfinden, wenn er wüsste, dass
von ihm verzehrte Backwaren bereits mit schmutzigen Händen angefasst
worden sind", begründeten die Beamten ihre Forderung.
Rechtsanwalt Markus Kraus, der in dem Musterverfahren zwei Backshops
vertritt, hält das für überzogen. Es gebe keine konkreten Beanstandungen,
dass derartige Kontaminationen festgestellt worden seien. Außerdem werde
in den Läden auf Schildern darauf hingewiesen, dass Backwaren nur mit der
Zange heraus genommen werden und keinesfalls zurückgelegt werden
dürfen.
In den Shops hätten Mitarbeiter stets das Geschehen im Auge und könnten
jederzeit eingreifen. In den zumeist kleinen und übersichtlichen Läden sei das
im Gegensatz zu den unübersichtlicheren großen Supermärkten gar kein
Problem. Für Backshops wäre ein Umbau "desaströs", meinte der Anwalt.
Offene Brotkörbe auf Gasthaustischen seien doch auch "sozialadäquat".
"Wir haben das im Labor ausprobiert"
Oberregierungsrat Korbinian Heinzeller, der als Vertreter des öffentlichen
Interesses die Regierung von Oberbayern vertritt, widersprach: Eine
Kontaminierung der Waren mit Salmonellen oder Ehec-Erregern sei
keinesfalls abstrakt. "Wir haben das im Labor ausprobiert", erklärte eine
Vertreterin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Man
habe die Hände eines Kollegen mit Salmonellen infiziert und antrocknen
lassen. Nachdem er in einen entsprechenden Gebäckkasten gegriffen habe,
"hatten wir die Salmonellen auf den Semmeln". Ausbrüche seien oft auf
kontaminierte Backwaren zurückzuführen.
Das Verfahren läuft schon seit drei Jahren, weil in der Zwischenzeit der
Europäische Gerichtshof durch österreichische Gerichte eingeschaltet wurde.
Der EuGH stützt in seiner Entscheidung eher die Position der Shop-Betreiber:
rein hypothetische Gefährdungen seien nicht ausreichend, um eine Behörde
zur Verhängung von Auflagen zu berechtigen - Rücklegesperren seien eine
Übersteigerung der hygienerechtlichen Anforderungen.
Am Nachmittag hoben die Münchner Richter die amtlichen Bescheide der
Stadt gegen die Backshops auf. Eine schriftliche Begründung wird es erst in
einigen Wochen geben. Die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof wurde
ausdrücklich zugelassen. Der Vertreter der Regierung war von der
Entscheidung überrascht. Zumindest in einem Fall habe bei einer verdeckten
Kontrolle nachgewiesen werden können, dass in der Filiale das Entnehmen
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und Zurücklegen von mehreren Gebäckstücken ohne weiteres möglich
gewesen und vom Personal nicht beanstandet worden sei.
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hygienevorschriften-beruehren-verboten-1.1479858
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
(SZ vom 27.09.2012/afis)
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