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Bau- und Montageleistungen deutscher Handwerksbetriebe in Österreich

Bau- und Montageleistungen deutscher Handwerksbetriebe in … · 2017. 1. 30. · 33. Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, ... sollte der Betrieb einen

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Bau- und Montageleistungen deutscher Handwerksbetriebe in Österreich

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Inhaltsverzeichnis

1. Gewerberecht .................................................................................................... 4 1.1 Welche Berufe sind in Österreich reglementiert? ...................................................... 5 1.2 Einzureichende Unterlagen ...................................................................................... 8

2. Arbeitsrecht ....................................................................................................... 9 2.1 Meldeverpflichtung des Arbeitgebers ....................................................................... 9 2.2 Vergabe von Subaufträgen: Neue Generalunternehmerhaftung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz .................................................................................. 11 2.3 Auftraggeber/innen-Haftung ................................................................................... 11 2.4. Meldeverpflichtung bei Baustellen ......................................................................... 12

2.4.1 Meldung von Bauarbeiten über 5 Tage Dauer ...................................................13 2.4.2 Weitere arbeitsrechtliche Bestimmungen ............................................................ 13 2.5 Entsendung von Drittstaatlern ................................................................................ 14

3. Sozialversicherungsrecht ............................................................................... 14

4. Lohnsteuer ...................................................................................................... 144

5. Umsatzsteuer .................................................................................................. 15 5.1. Leistungen an einen Privatkunden ........................................................................ 15

5.1.1 Steuernummer ....................................................................................................16 5.1.2 Umsatzsteuervoranmeldung ...............................................................................16 5.1.3 Frist .....................................................................................................................16 5.1.4 Umsatzsteuerjahreserklärung .............................................................................16 5.1.5 Zustellbevollmächtigter .......................................................................................16

5.2 Leistungen an Unternehmen. Das Reverce-Charge-Verfahren /Die VO 800/74 ....... 17 5.3 Zusammenfassung Umsatzsteuerrecht .................................................................. 23 5.4 Rechnungsangaben in Österreich .......................................................................... 25 5.5. Sonstiges ............................................................................................................. 26

6. Anlagen ........................................................................................................... 27 6.1 Dienstleistungsanzeige für juristische Personen ..................................................... 27 6.2 Dienstleistungsanzeige für physische Personen ..................................................... 32 6.3 Muster positiver Bescheid ...................................................................................... 37 6.4 Muster einer erneuerten Dienstleistungsanzeige .................................................... 38 6.5 Erklärung des Unternehmers und Auflistung der entsandten Arbeitnehmer............. 39 6.6 Bauarbeitenmeldung bei einer voraussichtlichen Dauer von mehr als 5 Tagen ....... 41 6.7 Meldung des Verantwortlichen Beauftragten .......................................................... 42 6.8 Zustimmungserklärung zur Bestellung des verantwortlichen Beauftragten .............. 44 6.9 Antrag auf Auszahlung von Guthaben „Haftungbetragszahlung“ ............................. 45

7. Adressen .......................................................................................................... 46

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Vorwort

Diese Broschüre soll lediglich den Aspekt des „Arbeitens über die Grenze nach Österreich“ mit all

seinen möglichen Fallstricken für den bayerischen Handwerker beleuchten. Wir haben hierbei

bewusst auf den reinen Warenverkauf über die Grenze verzichtet, da i.d.R. ein Handwerker der

Material liefert, dieses auch vor Ort einbaut - sei es in Form eines Parkettbodens, einer

Heizungsanlage oder gar eines Rohbaus. Aus der täglichen Beratungspraxis sind uns viele Fälle

bekannt, wo Baustellenüberprüfungen stattfanden und der oder die Auftragnehmer „aus allen Wolken

gefallen sind“ bezüglich der verschiedenen Genehmigungen und Formalitäten, die es einzuhalten gilt.

Stand: Januar 2017

Verfasser: Karin Mai

Bayern Handwerk International

Sulzbacher Straße 11-15

90489 Nürnberg Tel: 0911 586856-0

Fax: 0911 586856-60 Email: [email protected]

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1. Gewerberecht

Wer im Ausland eine Montage durchführt, muss sich fragen, ob die Qualifikation, die er in seinem

Heimatland erworben hat, auch in dem EU-Staat gleichwertig anerkannt wird, in dem er tätig werden

will.

Durch die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie wird ein einheitlicher Rahmen geschaffen, in dem die

Voraussetzung für die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den einzelnen EU-Ländern

einheitlich festgelegt wird. Der Zweck ist, den Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem

EU/EWR-Mitgliedsstaat zu ermöglichen, obwohl die Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat

erfolgt ist.

Dadurch wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbstständigen im Binnenmarkt gewährleistet.

Österreich hat die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG Ende Februar 2008 in nationales

Recht umgesetzt.

Grob skizziert gilt folgendes Schema, auf das in den folgenden Seiten noch konkret eingegangen wird:

Herkunfts-Mitgliedsstaat

Hier: Deutschland

Aufnahme-Mitgliedsstaat

Hier: Österreich

Dienstleistungserbringung

Reglementiert

Beispiel: Elektrotechnik

Reglementiert

Elektrotechnik

Sofort möglich DL-Anzeige

Bei gefahrgeneigten Gewerken:

Antwort abwarten

Reglementiert Nicht reglementiert Sofort möglich, DL-Anzeige

Nicht reglementiert

Beispiel: Fliesenleger

Reglementiert 1 Jahr Praxiszeiten

nachzuweisen* + DL-Anzeige

Nicht reglementiert Nicht reglementiert Sofort, DL-Anzeige

* Nachprüfung der Berufsqualifikation durch Aufnahme-Mitgliedsstaat möglich, wenn öffentliche

Gesundheit berührt wird

Ein reglementierter Beruf ist ein Beruf, dessen Ausübung nur bei Nachweis bestimmter Qualifikationen

erlaubt ist (in der Regel durch die Meisterprüfung oder eine Diplomurkunde).

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1.1 Welche Berufe sind in Österreich reglementiert?

Gewerbespiegel Stand 2012-09-14

fett:

Gewerbe gemäß § 373a Abs. 5 Z. 2 GewO 1994

BESTÄTIGUNG ABWARTEN

01. Arbeitsvermittlung

02. Augenoptik (Handwerk)

03. Bäcker (Handwerk)

04. Bandagisten, Orthopädietechnik, Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk)

05. Baumeister, Brunnenmeister

06. Bestattung

07. Bodenleger (Handwerk)

08. Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung

(verbundenes Handwerk)

09. (Amn. : aufgehoben durch BGBI. I Nr. 161/ 2006)

10. Chemische Laboratorien

11. Dachdecker (Handwerk)

12. Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung (verbundenes

Handwerk)

13. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)

14. Drogisten

15. Drucker und Druckformenherstellung

16. Elektrotechnik

17. Erzeugung von kosmetischen Artikeln

18. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln (…)

19. Fleischer (Handwerk)

20. Berufsfotograph (Handwerk)

21. Fremdenführer

22. Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)

23. Fußpflege

24. Gärtner, Florist (verbundenes Handwerk)

25. Gas- und Sanitärtechnik

26. Gastgewerbe

27. Getreidemüller

28. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, Holzglasschleifer und Holzglasveredler,

Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk)

29. Gold- und Silberschmiede, Gold-, Silber- und Metallschläger

30. Hafner

31. Heizungstechnik, Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)

32. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und

Giften hinsichtlich des Großhandels mit Giften

33. Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese

Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementierendes Gewerbe fallen

34. Hörgeräteakustik (Handwerk)

35. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobiolienverwalter, Bauträger)

36. Inkassoinstitute

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37. Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)

38. Keramiker, Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk)

39. Kommunikationselektronik (Handwerk)

40. Konditoren (Zuckerbäcker), einschließlich der Lebzelter und der Kanditen, Gefrorenes- und

Schokoladenwarenerzeugung (Handwerk)

41. Kontaktlinsenoptik

42. Kosmetik (Schönheitspflege)

43. Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karroserielackierer,

Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)

44. Kürschner, Säckler (Lederbekleidungserzeugung)

45. Kunststoffverarbeitung (Handwerk)

46. Lebens- und Sozialberatung

47. Maler und Anstreicher, Lackierer, Vergolder, Staffierer, Schildherstellung (verbundenes

Handwerk)

48. Massage

49. Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung

Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik

Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik

Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)

50. Milchtechnologie

51. Oberflächentechnik, Metalldesign

52. Orgelbauer, Harmonikamacher, Klaviermacher, Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger,

Holzblasinstrumenteerzeuger, Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk)

53. Orthopädieschuhmacher (Handwerk)

54. Pflasterer (Handwerk)

55. Rauchfangkehrer

56. Reisebüros

57. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer

58. Schädlingsbekämpfung (Handwerk)

59. Metalltechnik für Land- und Baumaschinen

Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau

Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau (verbundenes Handwerk)

60. Schuhmacher (Handwerk)

61. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum

62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)

63. Spediteure einschließlich der Transportagenten

64. Spengler, Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)

65. Sprengungsunternehmen

66. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher

67. Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk)

68. Tapezierer und Dekorateure

69. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)

70. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk)

71. Tischler, Modellbauer, Bootbauer, Binder, Drechsler, Bildhauer (verbundenes Handwerk)

72. Überlassung von Arbeitskräften

73. Uhrmacher (Handwerk)

74. Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

75. Gewerbliche Vermögensberatung

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76. Versicherungsvermittlung, (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in

Versicherungsangelegenheiten

77. Wertpapiervermittler

78. Vulkaniseur

79. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer

80. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels

81. Zahntechniker

82. Holzbau- Meister

Anmerkung BHI:

Österreich Neuerungen im Berufszugangsrecht ab 2012:

Baumeister ausführende Tätigkeiten wurde zum Baugewebetreibender

Steinmetz ausführende Tätigkeiten wurde zum Steinmetzgewerbetreibenden

Zimmermeister ausführende Tätigkeiten wurde zum Holzbaugewerbetreibenden

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Jeder Betrieb, der Bau- oder sonstige Montagen in einem in Österreich reglementierten Gewerbe

durchführen will, muss eine Dienstleistungsanzeige beim Bundesministerium für Wissenschaft,

Forschung und Wirtschaft in Wien durchführen.

Die Dienstleistungsanzeige ist mittels eines Formulars abzugeben.

Es gibt eine Dienstleistungsanzeige für juristische Personen, siehe Anlage 1, Seite 26, also z.B.

GmbH’s und eine Dienstleistungsanzeige für physische Personen also für Personengesellschaften,

siehe Anlage 2, Seite 31.

Bei gefahrgeneigten Gewerken wie z.B. Elektrotechniker oder Zimmermeister (alle, im

Gewerbespiegel fett gedruckten Gewerbe) muss eine Antwort seitens des Ministeriums abgewartet

werden.

Die Mitteilung seitens des Ministeriums erfolgt in der Regel innerhalb von 4 Wochen. Sollte bis zum

Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der (vollständigen) Dienstleistungsanzeige beim

Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend keine Reaktion erfolgen, darf mit der Tätigkeit

begonnen werden.

Eine Kopie der Mitteilung des Ministeriums ist vom Bevollmächtigten (Vorarbeiter) auf der Baustelle

mit zu führen.

In den anderen im Gewerbespiegel nicht fett gedruckten Gewerben, wie z.B. Bodenleger, muss keine

Antwort abgewartet werden.

Mit der Handwerksnovelle 2004 in Deutschland wurde der Meisterzwang in einigen Gewerken

aufgehoben, z.B. beim Parkettleger, Fliesenleger etc. In Österreich sind diese Gewerke weiterhin

reglementiert; d.h. hat man keinen Meisterbrief, muss man 1 Jahr Praxiszeit mittels EU-

Bescheinigung, ausgestellt von der HWK, nachweisen.

1.2 Einzureichende Unterlagen

die EU-Bescheinigung von Ihrer Handwerkskammer - Abteilung Handwerksrolle - als Nachweis

einer selbständigen Tätigkeit des Betriebsleiters

Kopie des Meisterprüfungszeugnisses oder Meisterbriefes des Betriebsleiters

Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) zum Nachweis Ihrer deutschen

Staatsbürgerschaft

Informationen über Versicherungsschutz oder Berufshaftpflichtversicherung bei Baumeister und

Baugewerbetreibende

Bei GmbH’s muss zusätzlich ein Handelsregisterauszug beigefügt werden.

Ausnahme: Bei Elektrotechnik mit Errichtung von Alarmanlagen muss zusätzlich ein polizeiliches

Führungszeugnis aller zu entsendenden Mitarbeiter beigefügt werden.

Gültigkeitsdauer

Die Dienstleistungsanzeige ist nach Abgabe auf 1 Jahr begrenzt. Wurde die DL-Anzeige z.B. im

November 2013 abgegeben, muss diese im November 2014 erneuert werden. Sofern sich keine

wesentlichen Änderungen ergeben haben (z.B. Wechsel des Betriebsleiters, Umfirmierung etc.) muss

bei der Verlängerung/ Erneuerung der Dienstleistungsanzeige seit kurzem nichts mehr eingereicht

werden.

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Kosten: Erst- Dienstleistungsanzeige 13,20 Euro, jede zusätzliche Beilage 3,60 Euro/Stück

Erneuerte Dienstleistungsanzeige: Kostenlos

Muster einer positiven Mitteilung siehe Anlage 3, Seite 36.

Muster einer erneuerten Dienstleistungsanzeige siehe Anlage 4, Seite 37.

Dienstleistungsregister:

Ob beziehungsweise für welche Gewerbe eine gültige Dienstleistungsanzeige erstattet wurde, kann

durch Einsichtnahme in das Dienstleisterregister kostenfrei geprüft werden: http://www.bmwfw.gv.at

Unternehmen Gewerbe Grenzüberschreitende Dienstleistung Dienstleisterregister

Tipp:

Da auf die erneuerte Dienstleistungsanzeige hin keine weitere Mitteilung seitens des Ministeriums

seit kurzem mehr erfolgt, sollte der Betrieb einen Bildschirmausdruck (sog. „Screen-Shot“) seiner

aktuellen Listung im Dienstleisterregister neben der Mitteilung des Bundeministeriums für Wirtschaft

auf die Erstmeldung auf der Baustelle mit sich führen. In der Regel wird innerhalb einiger Tage nach

Abgabe der erneuerten Dienstleistungsanzeige die Verlängerung im Dienstleisterregister anzeigt.

2. Arbeitsrecht

2.1 Meldeverpflichtung des Arbeitgebers

Verpflichtungen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin

Meldung der Entsendung:

Ausländische Arbeitgeber/innen haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung

einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens vor Arbeitsaufnahme

der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung beim

Bundesministerium für Finanzen (Erdbergstraße 192 - 196, 1030 Wien) mittel Formular ZKO3 zu

melden (sofern technisch möglich elektronisch) und eine Abschrift der Meldung vom/von der

Beauftragten des/der Arbeitgeber/in auszuhändigen.

Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

Name und Anschrift des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin

Name des/der Beauftragten

Name und Anschrift des/der inländischen

Auftraggebers/Auftraggeberin(Generalunternehmers/Generalunternehmerin)

die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie die Staatsangehörigkeit

der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen

Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich

die Höhe des den einzelnen Arbeitnehmer/innen gebührenden Entgelts

Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich)

die Art der Tätigkeit und Verwendung der Arbeitnehmer/innen (ab 1. Mai 2011 für alle

Branchen)

sofern für die Beschäftigung der/die entsandten Arbeitnehmer/in im Sitzstaat des/der

Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die

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ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die

Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung

sofern die entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin

eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die

Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der

Genehmigung

ACHTUNG: jede Änderung (z.B. bei Krankheit) oder die vorzeitige Beendigung der Baustelle

muß gemeldet werden! Sonst drohen Strafen gem. § 19 Abs. 1 LSD-BG von 1.000-10.000 Euro

pro Arbeitnehmer!

Bereithaltung von "Meldeunterlagen":

Neben der Verpflichtung zur Bereithaltung einer Abschrift der Meldung der Entsendung (Online-

Meldung unter: www.bmf.gv.at Betrugsbekämpfung Entsendemeldungen und Zentrale

Koordinationsstelle Link zu den Formularen ZKO 3 - Webformular) hat der/die Arbeitgeber/in,

sofern für die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht,

Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer/innen zur Sozialversicherung

(Sozialversicherungsdokument A 1) am Arbeitsort bereitzuhalten. Statt A1-Bescheinigung auch

gleichwertige Unterlagen möglich (Antrag auf Ausstellung der A1-Bescheinigung; Bestätigung des SV-

Trägers)

Bereithaltung der Lohnunterlagen (neu ab 1. Mai 2011):

Ausländische Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, jene Lohnunterlagen, die zur Ermittlung des dem/der

Arbeitnehmer/in nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind, in

deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung am Arbeits(Einsatz)ort in Österreich bereit zu

halten. Als erforderliche Lohnunterlagen sind neben dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel

Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen und Unterlagen betreffend der Lohneinstufung,

Lohnzahlungsnachweise des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (z.B. Banküberweisungsbelege)

anzusehen (§ 21 LSD-BG).

Strafbestimmungen (Fassung ab 01.01 2017):

Wer als Arbeitgeber oder Überlasser i.S.d. § 19 Abs. 1 LSD-BG

die Meldung oder die Änderungsmeldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet

oder

in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder

die erforderlichen Unterlagen gem. § 21 Absatz 1 oder Absatz 2 LSD-BG nicht bereithält oder

den Abgabebehörden oder der BUAK vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form

zugänglich macht

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 1000 bis zu € 10.000,- pro

Arbeitnehmer; im Wiederholungsfall von € 2.000,- bis € 20.000,- zu bestrafen.

Meldung des verantwortlichen Beauftragten

Die Bestellung von Verantwortlichen Beauftragten, die eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung

im Bereich der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eines inländischen Unternehmens

übernehmen sollen, wird erst dann rechtswirksam, nachdem bei der Abgabenbehörde / ZKO eine

schriftliche Mitteilung (ZKO 1-I) über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung (ZKO 1-Z)

der/des Bestellten eingelangt ist.

Rechtsgrundlagen: § 28a Abs 3 AusIBG und § 9 Verwaltungsstrafgesetz

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Seit 1.1.2015 kann ein Unternehmen mit Sitz im Ausland durch die Bestellung eines „verantwortlich

Beauftragten“ nach § 7j AVRAG iVm § 9 Abs.2 und 3 Verwaltungsstrafgesetz die

verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes übertragen

werden. Erst bei Erlangen der Bestellung (ZKO 1-A) mit der Zustimmungserklärung des Bestellten

(ZKO 1-Z) in der Zentralen Koordinationsstelle wird diese rechtswirksam.

Das Ausscheiden eines „verantwortlich Beauftragten“ aus dem Unternehmen oder der Widerruf einer

Bestellung (ZKO 1-W) ist unverzüglich der Zentralen Koordinationsstelle mitzuteilen.

2.2 Vergabe von Subaufträgen: Neue Generalunternehmerhaftung nach dem

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Mit der Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wird auch die EU-Sanktionen-Richtlinie

umgesetzt. Dadurch ist der Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb von drei Tagen den Beginn und das

Ende aller Beschäftigungsverhältnisse mit Ausländern (Ausnahme Inhaber eines Daueraufenthalts-

EG) der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu melden.

In Umsetzung dieser Richtlinie wird auch die Haftung des Auftraggebers für Verstöße seines

unmittelbaren Auftragnehmers bei Verletzung bestimmter Sorgfaltspflichten eingeführt. Soll heißen:

Ein Unternehmen A gibt bei Unternehmen B eine Leistung in Auftrag. B muss ab sofort binnen einer

Woche die Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachweisen. Kommt das beauftragte

Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das auftraggebende Unternehmen

umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für

Finanzen zu verständigen (§ 26 Abs. 6 AuslBG).

2.3 Auftraggeber/innen-Haftung

Seit dem 01.01.2015 gibt es wesentliche Änderungen in der Auftraggeberhaftung in Österreich.

Demnach ist es nicht mehr möglich für Einzelpersonenunternehmen von der Wiener

Gebietskrankenkasse (WGKK) ein Bestätigungsschreiben zum Zwecke der Auftraggeberhaftung (sog.

EPU-Bestätigung) zu erlangen.

Bedeutung der Auftraggeberhaftung

Bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des

österreichischen Umsatzsteuergesetzes 1994 haftet der Auftraggeber für alle Beiträge und Umlagen

des beauftragten Unternehmens bei den Krankenversicherungsträgern bis zum Höchstausmaß von

20 % des geleisteten Werklohnes. Zudem haftet das Auftrag gebende Unternehmen für die vom

Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen

hat, bis zum Höchstausmaß von 5 % des geleisteten Werklohnes.

Betroffen sind also Unternehmer, die Bauleistungen an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise

weitergeben. Bauherren haften grundsätzlich nicht; auch Private Auftraggeber sind von der Haftung

nicht betroffen.

Bei der Auftraggeberhaftung wird allerdings grundsätzlich nicht unterschieden, ob ein inländisches

oder ein ausländisches Unternehmen beauftragt ist.

Praxistipp

Soweit deutsche Unternehmen für Ihre nach Österreich entsandten Mitarbeiter über eine sogenannte

A1-Bescheinigung verfügen, welche aussagt, dass die Mitarbeiter für den Zeitraum der Entsendung

weiterhin dem deutschen Sozialversicherungssystem unterliegen (grundsätzlich bis zu einer

Entsendedauer von 24 Monaten), so besteht keine Verpflichtung der Abführung von Beiträgen an die

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österreichischen Krankenversicherungsträger, § 67 a ASVG. Dies ist allerdings Voraussetzung für die

Haftung.

Halten sich Ihre Mitarbeiter nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Österreich auf und wird auch

keine Betriebsstätte in Österreich begründet (Art. 5, 15 DBA Deutschland Österreich) und ist auch die

Lohnsteuer für die entsprechenden Mitarbeiter nicht in Österreich, sondern in Deutschland

abzuführen, so liegt auch kein Fall der Auftraggeberhaftung ,die lohnabhängigen Abgaben betreffend,

in Österreich vor, § 82 a österr. EStG.

In solch einem Fall wären diese deutschen Subunternehmer daher weder zur Abführung der

Sozialversicherungsbeiträge noch der Lohnsteuer in Österreich verpflichtet, so dass überhaupt kein

Haftungsfall vorliegt.

Eine Abführung der Haftungssumme von 25 % des Werklohnes wäre daher in einem solchen Fall

obsolet.

Ratsam ist es in diesen Fällen mit dem Hauptauftraggeber eine schriftliche Vereinbarung

dahingehend zu treffen, dass ein Haftungsfall aus o.g. Gründen nicht vorliegt. Lässt sich der

Auftraggeber darauf ein, so besteht keine Verpflichtung die Haftungssumme an das

Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung abzuführen.

Sollte sich der Hauptauftraggeber auf eine solche Vereinbarung nicht einlassen und stattdessen den

Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum Auftraggeber/innen-Haftung abführen, so wird das

Dienstleistungszentrum, nach deren Angaben, innerhalb von zwei Wochen die Haftungssumme auf

eine vom Subunternehmer als beauftragtes Unternehmen anzugebende Bankverbindung überweisen.

2.4. Meldeverpflichtung bei Baustellen

§ 6 BauKG besagt:

Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich

(1)

1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer

gleichzeitig beschäftigt werden, oder

2. deren Umfang 500 Personentage übersteigt.

(2) Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das

zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder

bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des

Arbeitsbeginnes zu übermitteln.

(3) Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

(4) Die Vorankündigung muss beinhalten:

1. Das Datum der Erstellung,

2. Den genauen Standort der Baustelle,

3. Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und

Baustellenkoordinatoren,

4. Angaben über die Art des Bauwerks,

5. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche

Dauer,

6. Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,

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7. Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen,

8. die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.

(5) Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen.

2.4.1 Meldung von Bauarbeiten über 5 Tage Dauer

Darüber hinaus ist für Bauarbeiten auch eine Meldung beim Arbeitsinspektorat erforderlich, wenn die

Arbeiten mehr als 5 Tage dauern- dies ist allerdings in einem anderen Gesetz, nämlich § 3 BauV

geregelt:

Meldung von Bauarbeiten

(1) § 3 Dem zuständigen Arbeitsinspektorat ist nachweislich Meldung zu erstatten, wenn Bauarbeiten

im Sinne dieser Verordnung ausgeführt werden, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage

dauern.

(2) Von der Meldepflicht nach Abs.1 ausgenommen sind Gläser-, Maler-, Anstreicher-, Fliesenleger-,

Estrich-, Isolier-, Glas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs-, und Elektroinstallationsarbeiten, soweit diese

Arbeiten im Gebäude ausgeführt werden.

3) Meldungen nach Abs.1 haben zu erhalten:

In der Regel meldet der Bauherr/Architekt/Projektleiter etc. die Baustelle. Sind Vorunternehmer

beteiligt, und die Baustelle wurde bereits von einem anderen Unternehmen gemeldet, muss keine

zusätzliche Meldung erfolgen.

Die Meldung sollte elektronisch erfolgen in der Baustellendatenbank. Hierzu muss man sich erstmals

registrieren. Als Ausländer kann man keine österreichische Personalausweis-Nr. angeben, deshalb

überspringt man das Feld in der Datenbank und geht auf WEITER, dann gibt man „keine Angabe“ an

und erhält daraufhin eine E-Mail der BUAK mit der Aufforderung den deutschen Personalausweis

einzuscannen.

Alternativ kann man auch eine E-Mail an [email protected] senden mit den notwendigen Angaben

wie

• die genaue Lage der Baustelle,

• den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes,

• Art und Umfang der Arbeiten,

• die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten und

• den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson.

Meldung an die Baustellendatenbank über die Internetseite www.buak.at e-Service

Baustellenanmeldung

2.4.2 Weitere arbeitsrechtliche Bestimmungen

Als EU- bzw. EWR- Bürger benötigen weder Sie als Unternehmer noch Ihre Mitarbeiter Arbeits- oder

Aufenthaltsgenehmigungen. Bei längeren Aufenthalten – mehr als 90 Tage - müssen Sie eine

formlose Aufenthaltsgenehmigung bei der Polizeibehörde beantragen.

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2.5 Entsendung von Drittstaatlern

Werden drittstaatsangehörige Arbeitskräfte oder neue EU-BürgerInnen von einem Unternehmen mit

Betriebssitz in einem alten EU-Mitgliedstaat zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt, ist die

Aufnahme der Beschäftigung der Zentralen Koordinationsstelle am Bundesministerium für Finanzen –

ZKO – anzuzeigen. Die entsandte Arbeitskraft muss in einem ordentlichen und dauerhaften

Arbeitsverhältnis zum Entsendebetrieb stehen. Es gelten die österreichischen Lohn- und

Arbeitsbedingungen. Die Anzeige wird vom AMS (Arbeitsmarktservice) geprüft und bestätigt (EU-

Entsendebestätigung) oder untersagt, wenn die Voraussetzungen nicht zutreffen.

Bitte stellen Sie sicher, dass die im Formular der ZKO abgefragten Angaben vollständig und leserlich

ausgefüllt sind. Mehr als die im Formular angeführten Unterlagen müssen nur über Anforderung des

AMS, das die Anzeige bearbeitet, übermittelt werden.

Die Meldung hat folgendes zu enthalten:

Staatsbürgerschaftsangabe

behördliche Genehmigung der Beschäftigung im Entsendestaat

Aufenthaltsgenehmigung

Für alle Mitarbeiter sind die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gem. §§ 7a, 7b AVRAG

einzuhalten.

BUAK bzw. SOKA- Bau:

Österreich hat seit 2005 das Bauarbeiter und Urlaubskassenverfahren (BUAK) auch auf Arbeitgeber

mit Sitz im Ausland ausgedehnt. Wer Mitglied der SOKA- Bau ist, kann Freistellung beantragen.

Weitere Infos unter www.buak.at

Erklärung des Unternehmers und Auflistung der entsandten Arbeitnehmer: siehe Anlage 5.

3. Sozialversicherungsrecht

Ihre Arbeitnehmer sind bis zu 24 Monate im Entsendestaat versichert (Bescheinigung A 1 von der

Krankenkasse oder vom Rentenversicherungsträger ausstellen lassen). Eine einmalige Verlängerung

um weitere 12 Monate ist mittels Formular E 102 möglich.

Für Selbständige gelten die gleichen Voraussetzungen.

Der Bauleiter bzw. Polier sollte eine Kopie der ZKO-Meldungen, der A1-Bescheinigungen und die

Lohnunterlagen (siehe Seite 10) der Mitarbeiter mitführen.

4. Lohnsteuer

In Deutschland ansässige Arbeitnehmer, die in Österreich beschäftigt sind, unterliegen in

Österreich der Besteuerung. Dies gilt nur dann nicht, wenn alle drei folgenden

Voraussetzungen erfüllt sind:

der Arbeitnehmer hält sich nur vorübergehend - nicht mehr als 183 Tage im

Kalenderjahr- in Österreich auf

der Arbeitnehmer wird von einem deutschen Arbeitgeber entlohnt

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der Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit nicht im Rahmen einer in Österreich befindlichen

Betriebsstätte des deutschen Arbeitgebers aus.

5. Umsatzsteuer

Montagen, die in Zusammenhang mit einem Grundstück entstehen, werden gem. § 3a deutsches

UStG dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist, also in Österreich1. Sie sind dort steuerbar und

steuerpflichtig. Der reguläre Umsatzsteuersatz beträgt 20%, der ermäßigte 10 %.

Das bedeutet, wenn ein Handwerker z.B. ein Dach in Österreich deckt, einen Parkettboden verlegt

oder Malerarbeiten ausführt, ist der Ort der Leistung in Österreich. Es gilt der Grundsatz der

Einheitlichkeit der Leistung, das bedeutet, das Material und die Montage sind mit 20% zu besteuern!

Erteilung einer Steuernummer – Umsatzsteueridentifikationsnummer ( UID-Nummer)

Für die Vergabe einer Steuer- und einer UID-Nummer benötigt das Finanzamt Graz-Stadt folgende

vollständig ausgefüllte Formulare:

Fragebogen anlässlich der Erteilung einer Steuernummer (Verf 19);

Wichtig: in weiterer Folge ist diese Steuernummer auf allen an das Finanzamt gerichteten Schreiben

anzugeben; diese Angabe erleichtert die Identifizierung des Antragstellers und kann so das Verfahren

beschleunigen;

Unterschriftsprobenblatt bei Kapitalgesellschaften (Verf 26) im Original;

Kopie des Handelsregisterauszuges und/oder des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften;

Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (U 15) im Original;

Nachweis über die Erfassung als Unternehmer (U 70) im Original

Formulare erhältlich über:

https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/AuslndischeUnternehmer/KontaktzumFi

nanzamt_4921/WeiterewichtigeInfo_4929/ErteilungeinerSteue_4942/_start.htm

Wegleitung:

www.bmf.gv.at Steuern für Selbstständige & Unternehmen Umsatzsteuer

Umsatzsteuervoranmeldung, Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und Veranlagung

5.1. Leistungen an einen Privatkunden

Wird die Leistung an einem Privatkunden in Österreich erbracht (gleich welcher Nationalität) müssen

Sie sich vor Bewirken des Umsatzes beim Finanzamt Graz steuerlich registrieren lassen, dem

Kunden die österreichische Umsatzsteuer berechnen und unter Angabe Ihrer Steuer-Nummer an den

Fiskus abführen.

Finanzamt Graz-Stadt

Referat für ausländische Unternehmer

1 Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als Ort der

sonstigen Leistung. Bauarbeiten, die länger als 12 Monate dauern, können faktisch zur Gründung einer Betriebsstätte führen gem. DBA Österreich-Deutschland.

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Konrad-von-Hötzendorf-Str. 14-18

8018 Graz /Österreich

Tel.: 0043-316-881-0

Wenn Sie in Österreich umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie dort Umsatzsteuervoranmeldungen

erstellen und Steuererklärungen abgeben.

5.1.1 Steuernummer

Bei erstmaligem Tätigen von Umsätzen in Österreich ist zunächst ein Fragebogen (Verf 19) zur

Erteilung einer Steuernummer auszufüllen. In weiterer Folge ist auf allen an das Finanzamt

gerichteten Schreiben diese Steuernummer anzugeben. Diese Angabe erleichtert die Identifizierung

des Antragstellers und kann so das Verfahren beschleunigen.

Bei Kapitalgesellschaften ist zusätzlich ein Unterschriftenprobenblatt (Verf 26) beizubringen.

5.1.2 Umsatzsteuervoranmeldung

Ausländische Unternehmer, die Umsätze in Österreich tätigen, haben während des Kalenderjahres

Voranmeldungen unter Verwendung des amtlichen Vordruckes (U 30) abzugeben. Diese

Verpflichtung entfällt, wenn im Falle einer Zahllast (= abzuführende Umsatzsteuer übersteigt die

zustehenden Vorsteuern) der Steuerbetrag rechtzeitig und zur Gänze entrichtet wird. In diesem Fall

hat der Unternehmer jedoch eine "interne Voranmeldung" (= Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen

unter Verwendung des amtlichen Vordruckes) auszufüllen. Den Voranmeldungen sind Aufstellungen

beizuschließen, aus denen die Leistungsempfänger die an sie erbrachten Umsätze und die darauf

entfallende Steuer ersichtlich sind. Ergibt sich ein Guthaben, so kann die Rückzahlung solcher

Guthaben auf der Rückseite der Voranmeldung (U 30) beantragt werden.

Formular U 30 „Umsatzsteuervoranmeldung“ erhältlich unter:

Wegleitung:

www.bmf.gv.at Services Formulare Zur Formulardatenbank Suchbegriff „U 30“ eingeben

Formular herunterladen

https://www.bmf.gv.at/Service/Anwend/FormDB/show_mast.asp

5.1.3 Frist

Für Kalendermonate, in denen Inlandsumsätze getätigt worden sind bzw. für die Vorsteuern

beansprucht werden, ist spätestens am fünfzehnten Tag des zweitfolgenden Kalendermonates (für

Januarumsätze also am 15.März) eine Voranmeldung abzugeben bzw. die interne Voranmeldung

auszufüllen. Unternehmer, deren Inlandsumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht

überstiegen haben, können die Voranmeldung jeweils am 15.Mai, 15. August, 15. November und 15.

Februar für das vorangegangene Kalendervierteljahr (Januar-März, April-Juni usw.) einreichen.

5.1.4 Umsatzsteuerjahreserklärung

Nach Ablauf des Kalenderjahres ist eine Steuererklärung (U1) bis spätestens 31. März des

Folgejahres abzugeben.

5.1.5 Zustellbevollmächtigter

Es muss ein Zustellbevollmächtigter in Österreich benannt werden, der Informationen der

Finanzbehörden an Sie weiterleitet. Dies kann jede rechtsfähige und handlungsfähige Person mit

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Wohnsitz in Österreich sein. (Die deutsche Handelskammer in Wien, siehe Adresse im Adressenteil,

übernimmt diese Funktion gegen Gebühr

5.2 Leistungen an Unternehmen

Das Revere-Charge-Verfahren /Die VO 800/74

Das Reverse-Charge-Verfahren (Quelle: Deutsche Handelskammer Österreich)

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Merke: Das Reverse- Charge-Verfahren hat immer Vorrang vor der VO 800/74

(sog.Nullregel).

Die VO 800/74 (Nullregel) befreit ausländische Unternehmer von der Umsatzsteuer.

Wenn der deutsche Handwerksbetrieb in Österreich weder einen Wohnsitz noch eine

Betriebsstätte hat, dann ist er von der Umsatzsteuer befreit, wenn

eine Rechnung mit Nettobetrag ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer über die

Lieferung oder sonstige Leistung ausgestellt wird

und

die Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer in Österreich für dessen

Unternehmen erbracht wird (und keine unechte Umsatzsteuerbefreiung des

österreichischen Unternehmers damit zusammenhängt)

In diesem Falle ist der deutsche Handwerksbetrieb nicht zum Vorsteuerabzug für

Vorleistungen, die er im Rahmen seines Auftrages in Österreich benötigt (z.B.

Materialzukauf), berechtigt.

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5.3 Zusammenfassung Umsatzsteuerrecht

Werklieferungen nach Österreich

• Reverse Charge System

• Verordnung 800/74

= „Nullregel“

an Unternehmen an Privatkunden

„normales“ Besteuerungsverfahren

in Österreich

Mwst-Registrierung in

Graz

Reverse Charge System

Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen, ab 01.01.2010 in Zusammenfassender Meldung angeben

Wird von einem nicht in Österreich ansässigen Unternehmer eine sonstige Leistung oder Werklieferung für ein österreichisches Unternehmen erbracht, muss das Reverse-Charge System angewandt werden. Das nicht in

Österreich ansässige Unternehmen muss eine

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Werklieferung in Österreich an Privatpersonen

Vorsteuererstattung möglich

• Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer (20 %) • Steuernummer beim Finanzamt Graz beantragen • Deutscher Unternehmer führt Steuer ab

• Erstellung einer Umsatzsteuererklärung in Österreich

Voraussetzungen:

Unternehmer hat weder Wohnsitz noch Betriebsstätte in Österreich

Vermerk auf die Rechnung „VO 800“ wg. Nachvollziehbarkeit

Rechnungsempfänger muss vorsteuerabzugsberechtigt sein

Verordnung 800/74 „Nullregel“

Rechnung ohne Umsatzsteuer

Nachteil: Kein Vorsteuerabzug möglich! Vorteil: Keine Registrierung in Österreich

Reverse Charge Regel hat Vorrang!!!

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5.4 Rechnungsangaben in Österreich

vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers

Mehrwertsteuer-Nummer von leistenden Unternehmen (soweit das Recht auf Vorsteuerabzug im

Inland besteht)

Ausstellungsdatum

fortlaufende Rechnungsnummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen

Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung

Zeitpunkt oder Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung

das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die

Lieferung oder sonstige Leistung

Hinweis auf den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag

oder die Steuerbefreiung

z.B. Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (z. B. „Die

Steuerschuld geht gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 auf den Leistungsempfänger über…“;

„Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen, § 19 Abs. 1 a UStG 1994.“)

bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 10.000 übersteigt, die Mehrwertsteuer-Nummer des

Leistungsempfängers, wenn das leistende Unternehmen in Österreich ansässig ist.

Vorsteuererstattung in Österreich

Ausländischer Unternehmer

Betriebsausgaben in Österreich

Umsatzsteuerausweis

Antrag beim Finanzamt Graz Stadt

ab 01.01.2010 elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern, www.bzst.bund.de

Antragsfrist bis spätestens 30. Juni des Folgejahres bzw. ab 01.01.2010 spätestens zum 30.09 des Folgejahres

Bisher Originalbelege, dann gescannte Belege

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5.5. Sonstiges

Zusammenfassende Meldung

¼ jährlich mit Angabe der UiD- Nr. ans Finanzamt (unabhängig vom Wert)

Meldepflicht über ein- und ausgehende Zahlungen

Gebietsansässige- natürliche und juristische Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt,

Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland- haben Zahlungen von mehr als

12500€ oder im entsprechenden Gegenwert in anderer Währung) zu melden, die sie

Von Gebietsfremden- natürlichen oder juristischen Personen mit gewöhnlichem

Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland- oder für deren Rechnung von

Gebietsansässigen entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder

an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Gebietsansässige leisten

(ausgehende Zahlungen)

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6. Anlagen

6.1 Dienstleistungsanzeige für juristische Personen

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6.2 Dienstleistungsanzeige für physische Personen

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6.3 Muster positiver Bescheid

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6.4 Muster einer erneuerten Dienstleistungsanzeige

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6.5 Erklärung des Unternehmers und Auflistung der entsandten Arbeitnehmer

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6.6 Bauarbeitenmeldung bei einer voraussichtlichen Dauer von mehr als 5 Tagen

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6.7 Meldung des Verantwortlichen Beauftragten

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6.8 Zustimmungserklärung zur Bestellung des verantwortlichen Beauftragten

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6.9 Antrag auf Auszahlung von Guthaben „Haftungbetragszahlung“

Antrag unter: http://www.wgkk.at/ Service/Formulare Dienstgeber/innen/ Guthaben Auszahlungsantrag (AGH)

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7. Adressen

Bayern Handwerk International GmbH

Sulzbacher Str. 11-15

90489 Nürnberg

Tel.: 0911 / 58 68 56-0

Fax: 0911 / 58 68 56-60

email: [email protected]

www.bh-international.de

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Stubenring 1

A-1011 Wien

Tel.: ++43/1/71100-0

Deutsche Handelskammer in Österreich

Schwarzenbergplatz 5/ TOP 3/1

A-1030 Wien

Tel.: ++43 1 545 14 17

Fax: ++43 1 545 22 59

email: [email protected]

Finanzamt Graz-Stadt (FA68)

Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18

A-8018, Graz,

Tel.: ++43 316 / 881

Fax: ++43 316 / 817608

Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums

für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung

Finanzamt für den 3. und 11.Bezirk

Erdbergstraße 192- 196

1030 Wien

Email: [email protected]

Fax: 0043-1-51433-5910069

Anlage 4: Muster Meldung einer Entsendung nach Österreich

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Verfasser: Karin Mai, Bayern Handwerk International GmbH

Herausgeber: Bayern Handwerk International GmbH, Sulzbacher Str. 11-15, 90489 Nürnberg,

Tel: 0911/586856-0, Fax: 0911/586856-60,

Email: [email protected], Homepage: http://www.bh-international.de

Haftungsausschlusserklärung Bayern Handwerk International ist sehr daran gelegen, dass die im Rahmen der Beratung und von Veröffentlichungen gegebenen Informationen und Daten zutreffend sind und behält sich deshalb auch deren kurzfristige Änderung oder Ergänzung vor. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen und Daten ist jedoch ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für alle Quellenangaben, Zitate oder sonstige Veröffentlichungen Dritter, die durch Bayern Handwerk International übernommen wurden oder auf welche in sonstiger Weise verwiesen wird. Die Broschüre ist gemäß Rechtsstand Januar 2017 verfasst.

Wer wir sind

Als Unternehmen der bayerischen Handwerkskammern, gefördert vom Bayerischen Staatsministerium

für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, unterstützt Bayern Handwerk International

(BHI) bayerische Handwerksbetriebe bei der Erschließung von Märkten im Ausland. Im Ausland

winken neue Chancen. Sie zu nutzen, erfordert Erfahrung. Die haben wir. Wir unterstützen Sie bei der

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