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Bau- und Montageleistungen deutscher Handwerksbetriebe in Österreich
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Inhaltsverzeichnis
1. Gewerberecht .................................................................................................... 4 1.1 Welche Berufe sind in Österreich reglementiert? ...................................................... 5 1.2 Einzureichende Unterlagen ...................................................................................... 8
2. Arbeitsrecht ....................................................................................................... 9 2.1 Meldeverpflichtung des Arbeitgebers ....................................................................... 9 2.2 Vergabe von Subaufträgen: Neue Generalunternehmerhaftung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz .................................................................................. 11 2.3 Auftraggeber/innen-Haftung ................................................................................... 11 2.4. Meldeverpflichtung bei Baustellen ......................................................................... 12
2.4.1 Meldung von Bauarbeiten über 5 Tage Dauer ...................................................13 2.4.2 Weitere arbeitsrechtliche Bestimmungen ............................................................ 13 2.5 Entsendung von Drittstaatlern ................................................................................ 14
3. Sozialversicherungsrecht ............................................................................... 14
4. Lohnsteuer ...................................................................................................... 144
5. Umsatzsteuer .................................................................................................. 15 5.1. Leistungen an einen Privatkunden ........................................................................ 15
5.1.1 Steuernummer ....................................................................................................16 5.1.2 Umsatzsteuervoranmeldung ...............................................................................16 5.1.3 Frist .....................................................................................................................16 5.1.4 Umsatzsteuerjahreserklärung .............................................................................16 5.1.5 Zustellbevollmächtigter .......................................................................................16
5.2 Leistungen an Unternehmen. Das Reverce-Charge-Verfahren /Die VO 800/74 ....... 17 5.3 Zusammenfassung Umsatzsteuerrecht .................................................................. 23 5.4 Rechnungsangaben in Österreich .......................................................................... 25 5.5. Sonstiges ............................................................................................................. 26
6. Anlagen ........................................................................................................... 27 6.1 Dienstleistungsanzeige für juristische Personen ..................................................... 27 6.2 Dienstleistungsanzeige für physische Personen ..................................................... 32 6.3 Muster positiver Bescheid ...................................................................................... 37 6.4 Muster einer erneuerten Dienstleistungsanzeige .................................................... 38 6.5 Erklärung des Unternehmers und Auflistung der entsandten Arbeitnehmer............. 39 6.6 Bauarbeitenmeldung bei einer voraussichtlichen Dauer von mehr als 5 Tagen ....... 41 6.7 Meldung des Verantwortlichen Beauftragten .......................................................... 42 6.8 Zustimmungserklärung zur Bestellung des verantwortlichen Beauftragten .............. 44 6.9 Antrag auf Auszahlung von Guthaben „Haftungbetragszahlung“ ............................. 45
7. Adressen .......................................................................................................... 46
3
Vorwort
Diese Broschüre soll lediglich den Aspekt des „Arbeitens über die Grenze nach Österreich“ mit all
seinen möglichen Fallstricken für den bayerischen Handwerker beleuchten. Wir haben hierbei
bewusst auf den reinen Warenverkauf über die Grenze verzichtet, da i.d.R. ein Handwerker der
Material liefert, dieses auch vor Ort einbaut - sei es in Form eines Parkettbodens, einer
Heizungsanlage oder gar eines Rohbaus. Aus der täglichen Beratungspraxis sind uns viele Fälle
bekannt, wo Baustellenüberprüfungen stattfanden und der oder die Auftragnehmer „aus allen Wolken
gefallen sind“ bezüglich der verschiedenen Genehmigungen und Formalitäten, die es einzuhalten gilt.
Stand: Januar 2017
Verfasser: Karin Mai
Bayern Handwerk International
Sulzbacher Straße 11-15
90489 Nürnberg Tel: 0911 586856-0
Fax: 0911 586856-60 Email: [email protected]
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1. Gewerberecht
Wer im Ausland eine Montage durchführt, muss sich fragen, ob die Qualifikation, die er in seinem
Heimatland erworben hat, auch in dem EU-Staat gleichwertig anerkannt wird, in dem er tätig werden
will.
Durch die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie wird ein einheitlicher Rahmen geschaffen, in dem die
Voraussetzung für die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den einzelnen EU-Ländern
einheitlich festgelegt wird. Der Zweck ist, den Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem
EU/EWR-Mitgliedsstaat zu ermöglichen, obwohl die Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat
erfolgt ist.
Dadurch wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbstständigen im Binnenmarkt gewährleistet.
Österreich hat die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG Ende Februar 2008 in nationales
Recht umgesetzt.
Grob skizziert gilt folgendes Schema, auf das in den folgenden Seiten noch konkret eingegangen wird:
Herkunfts-Mitgliedsstaat
Hier: Deutschland
Aufnahme-Mitgliedsstaat
Hier: Österreich
Dienstleistungserbringung
Reglementiert
Beispiel: Elektrotechnik
Reglementiert
Elektrotechnik
Sofort möglich DL-Anzeige
Bei gefahrgeneigten Gewerken:
Antwort abwarten
Reglementiert Nicht reglementiert Sofort möglich, DL-Anzeige
Nicht reglementiert
Beispiel: Fliesenleger
Reglementiert 1 Jahr Praxiszeiten
nachzuweisen* + DL-Anzeige
Nicht reglementiert Nicht reglementiert Sofort, DL-Anzeige
* Nachprüfung der Berufsqualifikation durch Aufnahme-Mitgliedsstaat möglich, wenn öffentliche
Gesundheit berührt wird
Ein reglementierter Beruf ist ein Beruf, dessen Ausübung nur bei Nachweis bestimmter Qualifikationen
erlaubt ist (in der Regel durch die Meisterprüfung oder eine Diplomurkunde).
5
1.1 Welche Berufe sind in Österreich reglementiert?
Gewerbespiegel Stand 2012-09-14
fett:
Gewerbe gemäß § 373a Abs. 5 Z. 2 GewO 1994
BESTÄTIGUNG ABWARTEN
01. Arbeitsvermittlung
02. Augenoptik (Handwerk)
03. Bäcker (Handwerk)
04. Bandagisten, Orthopädietechnik, Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
05. Baumeister, Brunnenmeister
06. Bestattung
07. Bodenleger (Handwerk)
08. Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung
(verbundenes Handwerk)
09. (Amn. : aufgehoben durch BGBI. I Nr. 161/ 2006)
10. Chemische Laboratorien
11. Dachdecker (Handwerk)
12. Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung (verbundenes
Handwerk)
13. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)
14. Drogisten
15. Drucker und Druckformenherstellung
16. Elektrotechnik
17. Erzeugung von kosmetischen Artikeln
18. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln (…)
19. Fleischer (Handwerk)
20. Berufsfotograph (Handwerk)
21. Fremdenführer
22. Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)
23. Fußpflege
24. Gärtner, Florist (verbundenes Handwerk)
25. Gas- und Sanitärtechnik
26. Gastgewerbe
27. Getreidemüller
28. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, Holzglasschleifer und Holzglasveredler,
Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk)
29. Gold- und Silberschmiede, Gold-, Silber- und Metallschläger
30. Hafner
31. Heizungstechnik, Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)
32. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und
Giften hinsichtlich des Großhandels mit Giften
33. Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese
Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementierendes Gewerbe fallen
34. Hörgeräteakustik (Handwerk)
35. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobiolienverwalter, Bauträger)
36. Inkassoinstitute
6
37. Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)
38. Keramiker, Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk)
39. Kommunikationselektronik (Handwerk)
40. Konditoren (Zuckerbäcker), einschließlich der Lebzelter und der Kanditen, Gefrorenes- und
Schokoladenwarenerzeugung (Handwerk)
41. Kontaktlinsenoptik
42. Kosmetik (Schönheitspflege)
43. Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karroserielackierer,
Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)
44. Kürschner, Säckler (Lederbekleidungserzeugung)
45. Kunststoffverarbeitung (Handwerk)
46. Lebens- und Sozialberatung
47. Maler und Anstreicher, Lackierer, Vergolder, Staffierer, Schildherstellung (verbundenes
Handwerk)
48. Massage
49. Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung
Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik
Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik
Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)
50. Milchtechnologie
51. Oberflächentechnik, Metalldesign
52. Orgelbauer, Harmonikamacher, Klaviermacher, Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger,
Holzblasinstrumenteerzeuger, Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk)
53. Orthopädieschuhmacher (Handwerk)
54. Pflasterer (Handwerk)
55. Rauchfangkehrer
56. Reisebüros
57. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer
58. Schädlingsbekämpfung (Handwerk)
59. Metalltechnik für Land- und Baumaschinen
Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau
Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau (verbundenes Handwerk)
60. Schuhmacher (Handwerk)
61. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum
62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
63. Spediteure einschließlich der Transportagenten
64. Spengler, Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)
65. Sprengungsunternehmen
66. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
67. Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk)
68. Tapezierer und Dekorateure
69. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)
70. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk)
71. Tischler, Modellbauer, Bootbauer, Binder, Drechsler, Bildhauer (verbundenes Handwerk)
72. Überlassung von Arbeitskräften
73. Uhrmacher (Handwerk)
74. Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
75. Gewerbliche Vermögensberatung
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76. Versicherungsvermittlung, (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in
Versicherungsangelegenheiten
77. Wertpapiervermittler
78. Vulkaniseur
79. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
80. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels
81. Zahntechniker
82. Holzbau- Meister
Anmerkung BHI:
Österreich Neuerungen im Berufszugangsrecht ab 2012:
Baumeister ausführende Tätigkeiten wurde zum Baugewebetreibender
Steinmetz ausführende Tätigkeiten wurde zum Steinmetzgewerbetreibenden
Zimmermeister ausführende Tätigkeiten wurde zum Holzbaugewerbetreibenden
8
Jeder Betrieb, der Bau- oder sonstige Montagen in einem in Österreich reglementierten Gewerbe
durchführen will, muss eine Dienstleistungsanzeige beim Bundesministerium für Wissenschaft,
Forschung und Wirtschaft in Wien durchführen.
Die Dienstleistungsanzeige ist mittels eines Formulars abzugeben.
Es gibt eine Dienstleistungsanzeige für juristische Personen, siehe Anlage 1, Seite 26, also z.B.
GmbH’s und eine Dienstleistungsanzeige für physische Personen also für Personengesellschaften,
siehe Anlage 2, Seite 31.
Bei gefahrgeneigten Gewerken wie z.B. Elektrotechniker oder Zimmermeister (alle, im
Gewerbespiegel fett gedruckten Gewerbe) muss eine Antwort seitens des Ministeriums abgewartet
werden.
Die Mitteilung seitens des Ministeriums erfolgt in der Regel innerhalb von 4 Wochen. Sollte bis zum
Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der (vollständigen) Dienstleistungsanzeige beim
Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend keine Reaktion erfolgen, darf mit der Tätigkeit
begonnen werden.
Eine Kopie der Mitteilung des Ministeriums ist vom Bevollmächtigten (Vorarbeiter) auf der Baustelle
mit zu führen.
In den anderen im Gewerbespiegel nicht fett gedruckten Gewerben, wie z.B. Bodenleger, muss keine
Antwort abgewartet werden.
Mit der Handwerksnovelle 2004 in Deutschland wurde der Meisterzwang in einigen Gewerken
aufgehoben, z.B. beim Parkettleger, Fliesenleger etc. In Österreich sind diese Gewerke weiterhin
reglementiert; d.h. hat man keinen Meisterbrief, muss man 1 Jahr Praxiszeit mittels EU-
Bescheinigung, ausgestellt von der HWK, nachweisen.
1.2 Einzureichende Unterlagen
die EU-Bescheinigung von Ihrer Handwerkskammer - Abteilung Handwerksrolle - als Nachweis
einer selbständigen Tätigkeit des Betriebsleiters
Kopie des Meisterprüfungszeugnisses oder Meisterbriefes des Betriebsleiters
Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) zum Nachweis Ihrer deutschen
Staatsbürgerschaft
Informationen über Versicherungsschutz oder Berufshaftpflichtversicherung bei Baumeister und
Baugewerbetreibende
Bei GmbH’s muss zusätzlich ein Handelsregisterauszug beigefügt werden.
Ausnahme: Bei Elektrotechnik mit Errichtung von Alarmanlagen muss zusätzlich ein polizeiliches
Führungszeugnis aller zu entsendenden Mitarbeiter beigefügt werden.
Gültigkeitsdauer
Die Dienstleistungsanzeige ist nach Abgabe auf 1 Jahr begrenzt. Wurde die DL-Anzeige z.B. im
November 2013 abgegeben, muss diese im November 2014 erneuert werden. Sofern sich keine
wesentlichen Änderungen ergeben haben (z.B. Wechsel des Betriebsleiters, Umfirmierung etc.) muss
bei der Verlängerung/ Erneuerung der Dienstleistungsanzeige seit kurzem nichts mehr eingereicht
werden.
9
Kosten: Erst- Dienstleistungsanzeige 13,20 Euro, jede zusätzliche Beilage 3,60 Euro/Stück
Erneuerte Dienstleistungsanzeige: Kostenlos
Muster einer positiven Mitteilung siehe Anlage 3, Seite 36.
Muster einer erneuerten Dienstleistungsanzeige siehe Anlage 4, Seite 37.
Dienstleistungsregister:
Ob beziehungsweise für welche Gewerbe eine gültige Dienstleistungsanzeige erstattet wurde, kann
durch Einsichtnahme in das Dienstleisterregister kostenfrei geprüft werden: http://www.bmwfw.gv.at
Unternehmen Gewerbe Grenzüberschreitende Dienstleistung Dienstleisterregister
Tipp:
Da auf die erneuerte Dienstleistungsanzeige hin keine weitere Mitteilung seitens des Ministeriums
seit kurzem mehr erfolgt, sollte der Betrieb einen Bildschirmausdruck (sog. „Screen-Shot“) seiner
aktuellen Listung im Dienstleisterregister neben der Mitteilung des Bundeministeriums für Wirtschaft
auf die Erstmeldung auf der Baustelle mit sich führen. In der Regel wird innerhalb einiger Tage nach
Abgabe der erneuerten Dienstleistungsanzeige die Verlängerung im Dienstleisterregister anzeigt.
2. Arbeitsrecht
2.1 Meldeverpflichtung des Arbeitgebers
Verpflichtungen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin
Meldung der Entsendung:
Ausländische Arbeitgeber/innen haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung
einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens vor Arbeitsaufnahme
der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung beim
Bundesministerium für Finanzen (Erdbergstraße 192 - 196, 1030 Wien) mittel Formular ZKO3 zu
melden (sofern technisch möglich elektronisch) und eine Abschrift der Meldung vom/von der
Beauftragten des/der Arbeitgeber/in auszuhändigen.
Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin
Name des/der Beauftragten
Name und Anschrift des/der inländischen
Auftraggebers/Auftraggeberin(Generalunternehmers/Generalunternehmerin)
die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie die Staatsangehörigkeit
der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen
Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich
die Höhe des den einzelnen Arbeitnehmer/innen gebührenden Entgelts
Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich)
die Art der Tätigkeit und Verwendung der Arbeitnehmer/innen (ab 1. Mai 2011 für alle
Branchen)
sofern für die Beschäftigung der/die entsandten Arbeitnehmer/in im Sitzstaat des/der
Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die
10
ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die
Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung
sofern die entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin
eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die
Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der
Genehmigung
ACHTUNG: jede Änderung (z.B. bei Krankheit) oder die vorzeitige Beendigung der Baustelle
muß gemeldet werden! Sonst drohen Strafen gem. § 19 Abs. 1 LSD-BG von 1.000-10.000 Euro
pro Arbeitnehmer!
Bereithaltung von "Meldeunterlagen":
Neben der Verpflichtung zur Bereithaltung einer Abschrift der Meldung der Entsendung (Online-
Meldung unter: www.bmf.gv.at Betrugsbekämpfung Entsendemeldungen und Zentrale
Koordinationsstelle Link zu den Formularen ZKO 3 - Webformular) hat der/die Arbeitgeber/in,
sofern für die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht,
Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer/innen zur Sozialversicherung
(Sozialversicherungsdokument A 1) am Arbeitsort bereitzuhalten. Statt A1-Bescheinigung auch
gleichwertige Unterlagen möglich (Antrag auf Ausstellung der A1-Bescheinigung; Bestätigung des SV-
Trägers)
Bereithaltung der Lohnunterlagen (neu ab 1. Mai 2011):
Ausländische Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, jene Lohnunterlagen, die zur Ermittlung des dem/der
Arbeitnehmer/in nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind, in
deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung am Arbeits(Einsatz)ort in Österreich bereit zu
halten. Als erforderliche Lohnunterlagen sind neben dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel
Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen und Unterlagen betreffend der Lohneinstufung,
Lohnzahlungsnachweise des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (z.B. Banküberweisungsbelege)
anzusehen (§ 21 LSD-BG).
Strafbestimmungen (Fassung ab 01.01 2017):
Wer als Arbeitgeber oder Überlasser i.S.d. § 19 Abs. 1 LSD-BG
die Meldung oder die Änderungsmeldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet
oder
in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
die erforderlichen Unterlagen gem. § 21 Absatz 1 oder Absatz 2 LSD-BG nicht bereithält oder
den Abgabebehörden oder der BUAK vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form
zugänglich macht
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 1000 bis zu € 10.000,- pro
Arbeitnehmer; im Wiederholungsfall von € 2.000,- bis € 20.000,- zu bestrafen.
Meldung des verantwortlichen Beauftragten
Die Bestellung von Verantwortlichen Beauftragten, die eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung
im Bereich der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eines inländischen Unternehmens
übernehmen sollen, wird erst dann rechtswirksam, nachdem bei der Abgabenbehörde / ZKO eine
schriftliche Mitteilung (ZKO 1-I) über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung (ZKO 1-Z)
der/des Bestellten eingelangt ist.
Rechtsgrundlagen: § 28a Abs 3 AusIBG und § 9 Verwaltungsstrafgesetz
11
Seit 1.1.2015 kann ein Unternehmen mit Sitz im Ausland durch die Bestellung eines „verantwortlich
Beauftragten“ nach § 7j AVRAG iVm § 9 Abs.2 und 3 Verwaltungsstrafgesetz die
verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes übertragen
werden. Erst bei Erlangen der Bestellung (ZKO 1-A) mit der Zustimmungserklärung des Bestellten
(ZKO 1-Z) in der Zentralen Koordinationsstelle wird diese rechtswirksam.
Das Ausscheiden eines „verantwortlich Beauftragten“ aus dem Unternehmen oder der Widerruf einer
Bestellung (ZKO 1-W) ist unverzüglich der Zentralen Koordinationsstelle mitzuteilen.
2.2 Vergabe von Subaufträgen: Neue Generalunternehmerhaftung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Mit der Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wird auch die EU-Sanktionen-Richtlinie
umgesetzt. Dadurch ist der Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb von drei Tagen den Beginn und das
Ende aller Beschäftigungsverhältnisse mit Ausländern (Ausnahme Inhaber eines Daueraufenthalts-
EG) der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu melden.
In Umsetzung dieser Richtlinie wird auch die Haftung des Auftraggebers für Verstöße seines
unmittelbaren Auftragnehmers bei Verletzung bestimmter Sorgfaltspflichten eingeführt. Soll heißen:
Ein Unternehmen A gibt bei Unternehmen B eine Leistung in Auftrag. B muss ab sofort binnen einer
Woche die Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachweisen. Kommt das beauftragte
Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das auftraggebende Unternehmen
umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für
Finanzen zu verständigen (§ 26 Abs. 6 AuslBG).
2.3 Auftraggeber/innen-Haftung
Seit dem 01.01.2015 gibt es wesentliche Änderungen in der Auftraggeberhaftung in Österreich.
Demnach ist es nicht mehr möglich für Einzelpersonenunternehmen von der Wiener
Gebietskrankenkasse (WGKK) ein Bestätigungsschreiben zum Zwecke der Auftraggeberhaftung (sog.
EPU-Bestätigung) zu erlangen.
Bedeutung der Auftraggeberhaftung
Bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des
österreichischen Umsatzsteuergesetzes 1994 haftet der Auftraggeber für alle Beiträge und Umlagen
des beauftragten Unternehmens bei den Krankenversicherungsträgern bis zum Höchstausmaß von
20 % des geleisteten Werklohnes. Zudem haftet das Auftrag gebende Unternehmen für die vom
Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen
hat, bis zum Höchstausmaß von 5 % des geleisteten Werklohnes.
Betroffen sind also Unternehmer, die Bauleistungen an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise
weitergeben. Bauherren haften grundsätzlich nicht; auch Private Auftraggeber sind von der Haftung
nicht betroffen.
Bei der Auftraggeberhaftung wird allerdings grundsätzlich nicht unterschieden, ob ein inländisches
oder ein ausländisches Unternehmen beauftragt ist.
Praxistipp
Soweit deutsche Unternehmen für Ihre nach Österreich entsandten Mitarbeiter über eine sogenannte
A1-Bescheinigung verfügen, welche aussagt, dass die Mitarbeiter für den Zeitraum der Entsendung
weiterhin dem deutschen Sozialversicherungssystem unterliegen (grundsätzlich bis zu einer
Entsendedauer von 24 Monaten), so besteht keine Verpflichtung der Abführung von Beiträgen an die
12
österreichischen Krankenversicherungsträger, § 67 a ASVG. Dies ist allerdings Voraussetzung für die
Haftung.
Halten sich Ihre Mitarbeiter nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Österreich auf und wird auch
keine Betriebsstätte in Österreich begründet (Art. 5, 15 DBA Deutschland Österreich) und ist auch die
Lohnsteuer für die entsprechenden Mitarbeiter nicht in Österreich, sondern in Deutschland
abzuführen, so liegt auch kein Fall der Auftraggeberhaftung ,die lohnabhängigen Abgaben betreffend,
in Österreich vor, § 82 a österr. EStG.
In solch einem Fall wären diese deutschen Subunternehmer daher weder zur Abführung der
Sozialversicherungsbeiträge noch der Lohnsteuer in Österreich verpflichtet, so dass überhaupt kein
Haftungsfall vorliegt.
Eine Abführung der Haftungssumme von 25 % des Werklohnes wäre daher in einem solchen Fall
obsolet.
Ratsam ist es in diesen Fällen mit dem Hauptauftraggeber eine schriftliche Vereinbarung
dahingehend zu treffen, dass ein Haftungsfall aus o.g. Gründen nicht vorliegt. Lässt sich der
Auftraggeber darauf ein, so besteht keine Verpflichtung die Haftungssumme an das
Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung abzuführen.
Sollte sich der Hauptauftraggeber auf eine solche Vereinbarung nicht einlassen und stattdessen den
Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum Auftraggeber/innen-Haftung abführen, so wird das
Dienstleistungszentrum, nach deren Angaben, innerhalb von zwei Wochen die Haftungssumme auf
eine vom Subunternehmer als beauftragtes Unternehmen anzugebende Bankverbindung überweisen.
2.4. Meldeverpflichtung bei Baustellen
§ 6 BauKG besagt:
Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich
(1)
1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer
gleichzeitig beschäftigt werden, oder
2. deren Umfang 500 Personentage übersteigt.
(2) Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das
zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder
bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des
Arbeitsbeginnes zu übermitteln.
(3) Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.
(4) Die Vorankündigung muss beinhalten:
1. Das Datum der Erstellung,
2. Den genauen Standort der Baustelle,
3. Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und
Baustellenkoordinatoren,
4. Angaben über die Art des Bauwerks,
5. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche
Dauer,
6. Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
13
7. Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen,
8. die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.
(5) Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen.
2.4.1 Meldung von Bauarbeiten über 5 Tage Dauer
Darüber hinaus ist für Bauarbeiten auch eine Meldung beim Arbeitsinspektorat erforderlich, wenn die
Arbeiten mehr als 5 Tage dauern- dies ist allerdings in einem anderen Gesetz, nämlich § 3 BauV
geregelt:
Meldung von Bauarbeiten
(1) § 3 Dem zuständigen Arbeitsinspektorat ist nachweislich Meldung zu erstatten, wenn Bauarbeiten
im Sinne dieser Verordnung ausgeführt werden, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage
dauern.
(2) Von der Meldepflicht nach Abs.1 ausgenommen sind Gläser-, Maler-, Anstreicher-, Fliesenleger-,
Estrich-, Isolier-, Glas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs-, und Elektroinstallationsarbeiten, soweit diese
Arbeiten im Gebäude ausgeführt werden.
3) Meldungen nach Abs.1 haben zu erhalten:
In der Regel meldet der Bauherr/Architekt/Projektleiter etc. die Baustelle. Sind Vorunternehmer
beteiligt, und die Baustelle wurde bereits von einem anderen Unternehmen gemeldet, muss keine
zusätzliche Meldung erfolgen.
Die Meldung sollte elektronisch erfolgen in der Baustellendatenbank. Hierzu muss man sich erstmals
registrieren. Als Ausländer kann man keine österreichische Personalausweis-Nr. angeben, deshalb
überspringt man das Feld in der Datenbank und geht auf WEITER, dann gibt man „keine Angabe“ an
und erhält daraufhin eine E-Mail der BUAK mit der Aufforderung den deutschen Personalausweis
einzuscannen.
Alternativ kann man auch eine E-Mail an [email protected] senden mit den notwendigen Angaben
wie
• die genaue Lage der Baustelle,
• den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes,
• Art und Umfang der Arbeiten,
• die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten und
• den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson.
Meldung an die Baustellendatenbank über die Internetseite www.buak.at e-Service
Baustellenanmeldung
2.4.2 Weitere arbeitsrechtliche Bestimmungen
Als EU- bzw. EWR- Bürger benötigen weder Sie als Unternehmer noch Ihre Mitarbeiter Arbeits- oder
Aufenthaltsgenehmigungen. Bei längeren Aufenthalten – mehr als 90 Tage - müssen Sie eine
formlose Aufenthaltsgenehmigung bei der Polizeibehörde beantragen.
14
2.5 Entsendung von Drittstaatlern
Werden drittstaatsangehörige Arbeitskräfte oder neue EU-BürgerInnen von einem Unternehmen mit
Betriebssitz in einem alten EU-Mitgliedstaat zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt, ist die
Aufnahme der Beschäftigung der Zentralen Koordinationsstelle am Bundesministerium für Finanzen –
ZKO – anzuzeigen. Die entsandte Arbeitskraft muss in einem ordentlichen und dauerhaften
Arbeitsverhältnis zum Entsendebetrieb stehen. Es gelten die österreichischen Lohn- und
Arbeitsbedingungen. Die Anzeige wird vom AMS (Arbeitsmarktservice) geprüft und bestätigt (EU-
Entsendebestätigung) oder untersagt, wenn die Voraussetzungen nicht zutreffen.
Bitte stellen Sie sicher, dass die im Formular der ZKO abgefragten Angaben vollständig und leserlich
ausgefüllt sind. Mehr als die im Formular angeführten Unterlagen müssen nur über Anforderung des
AMS, das die Anzeige bearbeitet, übermittelt werden.
Die Meldung hat folgendes zu enthalten:
Staatsbürgerschaftsangabe
behördliche Genehmigung der Beschäftigung im Entsendestaat
Aufenthaltsgenehmigung
Für alle Mitarbeiter sind die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gem. §§ 7a, 7b AVRAG
einzuhalten.
BUAK bzw. SOKA- Bau:
Österreich hat seit 2005 das Bauarbeiter und Urlaubskassenverfahren (BUAK) auch auf Arbeitgeber
mit Sitz im Ausland ausgedehnt. Wer Mitglied der SOKA- Bau ist, kann Freistellung beantragen.
Weitere Infos unter www.buak.at
Erklärung des Unternehmers und Auflistung der entsandten Arbeitnehmer: siehe Anlage 5.
3. Sozialversicherungsrecht
Ihre Arbeitnehmer sind bis zu 24 Monate im Entsendestaat versichert (Bescheinigung A 1 von der
Krankenkasse oder vom Rentenversicherungsträger ausstellen lassen). Eine einmalige Verlängerung
um weitere 12 Monate ist mittels Formular E 102 möglich.
Für Selbständige gelten die gleichen Voraussetzungen.
Der Bauleiter bzw. Polier sollte eine Kopie der ZKO-Meldungen, der A1-Bescheinigungen und die
Lohnunterlagen (siehe Seite 10) der Mitarbeiter mitführen.
4. Lohnsteuer
In Deutschland ansässige Arbeitnehmer, die in Österreich beschäftigt sind, unterliegen in
Österreich der Besteuerung. Dies gilt nur dann nicht, wenn alle drei folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
der Arbeitnehmer hält sich nur vorübergehend - nicht mehr als 183 Tage im
Kalenderjahr- in Österreich auf
der Arbeitnehmer wird von einem deutschen Arbeitgeber entlohnt
15
der Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit nicht im Rahmen einer in Österreich befindlichen
Betriebsstätte des deutschen Arbeitgebers aus.
5. Umsatzsteuer
Montagen, die in Zusammenhang mit einem Grundstück entstehen, werden gem. § 3a deutsches
UStG dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist, also in Österreich1. Sie sind dort steuerbar und
steuerpflichtig. Der reguläre Umsatzsteuersatz beträgt 20%, der ermäßigte 10 %.
Das bedeutet, wenn ein Handwerker z.B. ein Dach in Österreich deckt, einen Parkettboden verlegt
oder Malerarbeiten ausführt, ist der Ort der Leistung in Österreich. Es gilt der Grundsatz der
Einheitlichkeit der Leistung, das bedeutet, das Material und die Montage sind mit 20% zu besteuern!
Erteilung einer Steuernummer – Umsatzsteueridentifikationsnummer ( UID-Nummer)
Für die Vergabe einer Steuer- und einer UID-Nummer benötigt das Finanzamt Graz-Stadt folgende
vollständig ausgefüllte Formulare:
Fragebogen anlässlich der Erteilung einer Steuernummer (Verf 19);
Wichtig: in weiterer Folge ist diese Steuernummer auf allen an das Finanzamt gerichteten Schreiben
anzugeben; diese Angabe erleichtert die Identifizierung des Antragstellers und kann so das Verfahren
beschleunigen;
Unterschriftsprobenblatt bei Kapitalgesellschaften (Verf 26) im Original;
Kopie des Handelsregisterauszuges und/oder des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften;
Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (U 15) im Original;
Nachweis über die Erfassung als Unternehmer (U 70) im Original
Formulare erhältlich über:
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/AuslndischeUnternehmer/KontaktzumFi
nanzamt_4921/WeiterewichtigeInfo_4929/ErteilungeinerSteue_4942/_start.htm
Wegleitung:
www.bmf.gv.at Steuern für Selbstständige & Unternehmen Umsatzsteuer
Umsatzsteuervoranmeldung, Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und Veranlagung
5.1. Leistungen an einen Privatkunden
Wird die Leistung an einem Privatkunden in Österreich erbracht (gleich welcher Nationalität) müssen
Sie sich vor Bewirken des Umsatzes beim Finanzamt Graz steuerlich registrieren lassen, dem
Kunden die österreichische Umsatzsteuer berechnen und unter Angabe Ihrer Steuer-Nummer an den
Fiskus abführen.
Finanzamt Graz-Stadt
Referat für ausländische Unternehmer
1 Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als Ort der
sonstigen Leistung. Bauarbeiten, die länger als 12 Monate dauern, können faktisch zur Gründung einer Betriebsstätte führen gem. DBA Österreich-Deutschland.
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Konrad-von-Hötzendorf-Str. 14-18
8018 Graz /Österreich
Tel.: 0043-316-881-0
Wenn Sie in Österreich umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie dort Umsatzsteuervoranmeldungen
erstellen und Steuererklärungen abgeben.
5.1.1 Steuernummer
Bei erstmaligem Tätigen von Umsätzen in Österreich ist zunächst ein Fragebogen (Verf 19) zur
Erteilung einer Steuernummer auszufüllen. In weiterer Folge ist auf allen an das Finanzamt
gerichteten Schreiben diese Steuernummer anzugeben. Diese Angabe erleichtert die Identifizierung
des Antragstellers und kann so das Verfahren beschleunigen.
Bei Kapitalgesellschaften ist zusätzlich ein Unterschriftenprobenblatt (Verf 26) beizubringen.
5.1.2 Umsatzsteuervoranmeldung
Ausländische Unternehmer, die Umsätze in Österreich tätigen, haben während des Kalenderjahres
Voranmeldungen unter Verwendung des amtlichen Vordruckes (U 30) abzugeben. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn im Falle einer Zahllast (= abzuführende Umsatzsteuer übersteigt die
zustehenden Vorsteuern) der Steuerbetrag rechtzeitig und zur Gänze entrichtet wird. In diesem Fall
hat der Unternehmer jedoch eine "interne Voranmeldung" (= Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen
unter Verwendung des amtlichen Vordruckes) auszufüllen. Den Voranmeldungen sind Aufstellungen
beizuschließen, aus denen die Leistungsempfänger die an sie erbrachten Umsätze und die darauf
entfallende Steuer ersichtlich sind. Ergibt sich ein Guthaben, so kann die Rückzahlung solcher
Guthaben auf der Rückseite der Voranmeldung (U 30) beantragt werden.
Formular U 30 „Umsatzsteuervoranmeldung“ erhältlich unter:
Wegleitung:
www.bmf.gv.at Services Formulare Zur Formulardatenbank Suchbegriff „U 30“ eingeben
Formular herunterladen
https://www.bmf.gv.at/Service/Anwend/FormDB/show_mast.asp
5.1.3 Frist
Für Kalendermonate, in denen Inlandsumsätze getätigt worden sind bzw. für die Vorsteuern
beansprucht werden, ist spätestens am fünfzehnten Tag des zweitfolgenden Kalendermonates (für
Januarumsätze also am 15.März) eine Voranmeldung abzugeben bzw. die interne Voranmeldung
auszufüllen. Unternehmer, deren Inlandsumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht
überstiegen haben, können die Voranmeldung jeweils am 15.Mai, 15. August, 15. November und 15.
Februar für das vorangegangene Kalendervierteljahr (Januar-März, April-Juni usw.) einreichen.
5.1.4 Umsatzsteuerjahreserklärung
Nach Ablauf des Kalenderjahres ist eine Steuererklärung (U1) bis spätestens 31. März des
Folgejahres abzugeben.
5.1.5 Zustellbevollmächtigter
Es muss ein Zustellbevollmächtigter in Österreich benannt werden, der Informationen der
Finanzbehörden an Sie weiterleitet. Dies kann jede rechtsfähige und handlungsfähige Person mit
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Wohnsitz in Österreich sein. (Die deutsche Handelskammer in Wien, siehe Adresse im Adressenteil,
übernimmt diese Funktion gegen Gebühr
5.2 Leistungen an Unternehmen
Das Revere-Charge-Verfahren /Die VO 800/74
Das Reverse-Charge-Verfahren (Quelle: Deutsche Handelskammer Österreich)
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Merke: Das Reverse- Charge-Verfahren hat immer Vorrang vor der VO 800/74
(sog.Nullregel).
Die VO 800/74 (Nullregel) befreit ausländische Unternehmer von der Umsatzsteuer.
Wenn der deutsche Handwerksbetrieb in Österreich weder einen Wohnsitz noch eine
Betriebsstätte hat, dann ist er von der Umsatzsteuer befreit, wenn
eine Rechnung mit Nettobetrag ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer über die
Lieferung oder sonstige Leistung ausgestellt wird
und
die Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer in Österreich für dessen
Unternehmen erbracht wird (und keine unechte Umsatzsteuerbefreiung des
österreichischen Unternehmers damit zusammenhängt)
In diesem Falle ist der deutsche Handwerksbetrieb nicht zum Vorsteuerabzug für
Vorleistungen, die er im Rahmen seines Auftrages in Österreich benötigt (z.B.
Materialzukauf), berechtigt.
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5.3 Zusammenfassung Umsatzsteuerrecht
Werklieferungen nach Österreich
• Reverse Charge System
• Verordnung 800/74
= „Nullregel“
an Unternehmen an Privatkunden
„normales“ Besteuerungsverfahren
in Österreich
Mwst-Registrierung in
Graz
Reverse Charge System
Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen, ab 01.01.2010 in Zusammenfassender Meldung angeben
Wird von einem nicht in Österreich ansässigen Unternehmer eine sonstige Leistung oder Werklieferung für ein österreichisches Unternehmen erbracht, muss das Reverse-Charge System angewandt werden. Das nicht in
Österreich ansässige Unternehmen muss eine
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Werklieferung in Österreich an Privatpersonen
Vorsteuererstattung möglich
• Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer (20 %) • Steuernummer beim Finanzamt Graz beantragen • Deutscher Unternehmer führt Steuer ab
• Erstellung einer Umsatzsteuererklärung in Österreich
Voraussetzungen:
Unternehmer hat weder Wohnsitz noch Betriebsstätte in Österreich
Vermerk auf die Rechnung „VO 800“ wg. Nachvollziehbarkeit
Rechnungsempfänger muss vorsteuerabzugsberechtigt sein
Verordnung 800/74 „Nullregel“
Rechnung ohne Umsatzsteuer
Nachteil: Kein Vorsteuerabzug möglich! Vorteil: Keine Registrierung in Österreich
Reverse Charge Regel hat Vorrang!!!
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5.4 Rechnungsangaben in Österreich
vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers
Mehrwertsteuer-Nummer von leistenden Unternehmen (soweit das Recht auf Vorsteuerabzug im
Inland besteht)
Ausstellungsdatum
fortlaufende Rechnungsnummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen
Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung
Zeitpunkt oder Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die
Lieferung oder sonstige Leistung
Hinweis auf den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
oder die Steuerbefreiung
z.B. Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (z. B. „Die
Steuerschuld geht gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 auf den Leistungsempfänger über…“;
„Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen, § 19 Abs. 1 a UStG 1994.“)
bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 10.000 übersteigt, die Mehrwertsteuer-Nummer des
Leistungsempfängers, wenn das leistende Unternehmen in Österreich ansässig ist.
Vorsteuererstattung in Österreich
Ausländischer Unternehmer
Betriebsausgaben in Österreich
Umsatzsteuerausweis
Antrag beim Finanzamt Graz Stadt
ab 01.01.2010 elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern, www.bzst.bund.de
Antragsfrist bis spätestens 30. Juni des Folgejahres bzw. ab 01.01.2010 spätestens zum 30.09 des Folgejahres
Bisher Originalbelege, dann gescannte Belege
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5.5. Sonstiges
Zusammenfassende Meldung
¼ jährlich mit Angabe der UiD- Nr. ans Finanzamt (unabhängig vom Wert)
Meldepflicht über ein- und ausgehende Zahlungen
Gebietsansässige- natürliche und juristische Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt,
Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland- haben Zahlungen von mehr als
12500€ oder im entsprechenden Gegenwert in anderer Währung) zu melden, die sie
Von Gebietsfremden- natürlichen oder juristischen Personen mit gewöhnlichem
Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland- oder für deren Rechnung von
Gebietsansässigen entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder
an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Gebietsansässige leisten
(ausgehende Zahlungen)
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6. Anlagen
6.1 Dienstleistungsanzeige für juristische Personen
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6.2 Dienstleistungsanzeige für physische Personen
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6.3 Muster positiver Bescheid
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6.4 Muster einer erneuerten Dienstleistungsanzeige
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6.5 Erklärung des Unternehmers und Auflistung der entsandten Arbeitnehmer
6.6 Bauarbeitenmeldung bei einer voraussichtlichen Dauer von mehr als 5 Tagen
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6.7 Meldung des Verantwortlichen Beauftragten
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6.8 Zustimmungserklärung zur Bestellung des verantwortlichen Beauftragten
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6.9 Antrag auf Auszahlung von Guthaben „Haftungbetragszahlung“
Antrag unter: http://www.wgkk.at/ Service/Formulare Dienstgeber/innen/ Guthaben Auszahlungsantrag (AGH)
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7. Adressen
Bayern Handwerk International GmbH
Sulzbacher Str. 11-15
90489 Nürnberg
Tel.: 0911 / 58 68 56-0
Fax: 0911 / 58 68 56-60
email: [email protected]
www.bh-international.de
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Stubenring 1
A-1011 Wien
Tel.: ++43/1/71100-0
Deutsche Handelskammer in Österreich
Schwarzenbergplatz 5/ TOP 3/1
A-1030 Wien
Tel.: ++43 1 545 14 17
Fax: ++43 1 545 22 59
email: [email protected]
Finanzamt Graz-Stadt (FA68)
Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18
A-8018, Graz,
Tel.: ++43 316 / 881
Fax: ++43 316 / 817608
Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums
für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung
Finanzamt für den 3. und 11.Bezirk
Erdbergstraße 192- 196
1030 Wien
Email: [email protected]
Fax: 0043-1-51433-5910069
Anlage 4: Muster Meldung einer Entsendung nach Österreich
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Verfasser: Karin Mai, Bayern Handwerk International GmbH
Herausgeber: Bayern Handwerk International GmbH, Sulzbacher Str. 11-15, 90489 Nürnberg,
Tel: 0911/586856-0, Fax: 0911/586856-60,
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