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Satzung zum Schutze des Baumbestands in der Stadt Essen (Baumschutzsatzung) vom 6. Juli 2001 zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Oktober 2005 Präambel Der Rat der Stadt Essen hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (G0) vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV.NRW. S. 245/SGV NRW 2023), und aufgrund des § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschafts- gesetz - LG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 21.07.2000 (GV.NRW. S. 568/SGV NRW 791) in seiner Sitzung am 27. Juni 2001 folgende Neufassung der Baumschutzsatzung beschlossen: Nach Maßgabe dieser Satzung ist der Schutz des Baumbestands (Bäume) in der Stadt Essen insbesondere aus folgenden Gründen erforderlich: a) (Bodenschutz) Bäume halten mit ihren Wurzeln Boden fest. Dies ist insbeson- dere auf steilen Hängen erforderlich. b) (Wasser und Gewässerschutz) Das anfallende Niederschlagswasser wird u.a. von den Bäumen aufgenommen und zurückgehalten (Retention). Dies ist in einer Stadt wie Essen mit ihrer Versiegelung erforderlich, weil dadurch gefährliche Hochwasserereignisse in den Fließgewässern vermindert werden können. Dies wiederum ermöglicht es, dass Fließgewässer naturnah erhalten oder entwickelt werden können. c) (Klimaschutz) Da insbesondere die Kern- stadt von Essen und die Stadtteilzentren dicht bebaut sind, kommt es hier unter bioklimatischen Gesichtspunkten z.B. zu einer Wärmebelastung der Menschen durch Schwüle und gegenüber dem Frei- raum zu hohen Sommertemperaturen; diese Bereiche stellen also Klima- Belastungsräume dar. Hier mindern die Bäume durch ihren Schatten die Auf- heizung von Asphalt, Beton und Mauer- werk, sie erzeugen durch die ständige Verdunstung von Wasser über das Laub Luftfeuchtigkeit und tragen zur Kühlung der Luft sowie zur Luftbewegung bei. Um bioklimatische Belastungen darüber hinaus auszugleichen, ist der Baumbe- stand in den Klimaoasen erforderlich. Dies sind kleine Grünflächen, in denen kühle, zum Teil feuchte Luft erzeugt wird; sie schonen deshalb die Menschen bioklimatisch und eignen sich so für die Erholung inmitten dichter Bebauung. Daneben gibt es Klima Gunsträume; hierbei handelt es sich um locker bebau- te oder aufgelockert bebaute Gebiete, in denen das Klima für den Menschen u.a. wegen des Baumbestands angenehm ist. d) (Schutz- vor Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen) Durch Bäume wird insbesondere entlang der in Essen viel befahrenen Hauptverkehrsstraßen die vertikale Schmutzaufwirbelung begrenzt und der Staubanteil durch Filterung an Bäumen vermindert. Außerdem wird durch die Bäume ein optischer und da- mit psychologischer Abstand zu den Lärmquellen erzielt. e) (Arten- und Biotopschutz) Begrünungen, wie Bäume, ermöglichen es in den be- bauten Bereichen häufig erst, dass be- stimmte Arten die bebaute Stadt über- haupt beleben. Anpassungsfähigen Tie- ren und Pflanzen dienen die Bauflächen mit ihren Freiflächen und Bäumen als Kernlebensraum; d.h., sie sind so an- passungsfähig, dass sie dort ihren Verbreitungsschwerpunkt haben und sich dort ernähren sowie vermehren können. Für andere nicht ganz so an- passungsfähige Arten können die Bau- flächen mit ihren Freiflächen und Bäu- men zumindest als Teillebensraum z.B. zur Nahrungssuche dienen. Diese Ar- ten tragen dazu bei, dass die Natur sich auch in den bebauten Bereichen ver- stärkt selbst erhält; sie verhindern also, dass einzelne Arten überhand nehmen und zu dauerhaften Schädlingen wer- den. Damit diese Arten die Stadt aufsu- chen, benötigen sie neben den Bäumen auf den Bauflächen z.B. auch linien- hafte Biotopverbindungsstrukturen, wie Gehölzstreifen aus Bäumen. f) (naturbezogene Erholung) Bäume auf öffentlichen und privaten Grundstücken schmücken als gliedernde und beleben- de Elemente Straßen, Wege und Plätze sowie Grünflächen, Gärten und Innen- höfe. Die Menschen können sich so auch in einer dicht bebauten Stadt wie Essen an Elementen der Natur erfreuen und sich erholen; auf diese Weise wer- den die Bäume und Essen für die Men- schen ein Stück Heimat. Kinder nutzen Bäume z.B. zum Klettern. Als Gehölz- streifen entlang von Wegen und Radwe- gen stellen sie Grünverbindungen her, die z.B. Wohngebiete an Grünanlagen oder Freiräume anbinden. § 1 Räumlicher Anwendungsbereich (1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusam- menhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne. (2) Diese Satzung findet keine Anwendung, a) wenn durch Landschaftspläne, ord- nungsbehördliche Verordnungen oder Sicherstellungsanordnungen Natur- schutzgebiete, Landschaftsschutz- gebiete, Naturdenkmale oder ge- schützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind, sowie b) auf Wald im Sinne des Bundeswald- gesetzes und des Landesforstgesetzes. § 1a Geschützte Bäume (1) Geschützte Bäume sind Bäume mit ei- nem Stammumfang ab 80 cm in 100 cm Höhe über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstäm- mige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 80 cm be- trägt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist. (2) Nicht unter diese Satzung fallen a) Nadelbäume, Birken, Pappeln, Wei- den und Kulturobstbäume mit Aus- nahme von Eiben, Ginkgos, Walnuss- bäumen und Esskastanien, b) abgestorbene Bäume, c) Bäume, über deren Entfernung bereits in Bebauungsplänen nach § 1a Bau- gesetzbuch (Eingriff Ausgleichs Bilan- zierung) entschieden wurde, d) Bäume, die erwerbsmäßig genutzt werden, sowie e) Bäume, die auf privaten Flächen mit ihrem Stamm gemessen in 100 cm über dem Erdboden ganz oder teil- weise näher als 4,00 m zu Außen- wänden von bestehenden, zugelas- senen Gebäuden mit Wohnungen oder gewerblichen Aufenthaltsräumen im Sinne der Landesbauordnung ste- hen; nicht zu den Gebäuden mit Auf- enthaltsräumen zählen insbesondere Stellplätze, Garagen, Geräteschup- pen, Gartenlauben, Gewächshäuser, Ställe, Lagerhallen, Aborte, Feuer- stätten. (3) Diese Satzung gilt auch a) für Bäume, die aufgrund von Festset- zungen eines Bebauungsplans zu er- halten sind, sowie b) für die nach dieser Satzung vorge- nommenen Ersatzpflanzungen (ein- schließlich der aus Ausgleichszah- lungen finanzierten Pflanzungen), auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen oder die Vor- aussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. § 2 Verbotene Handlungen (1) Im räumlichen Anwendungsbereich die- ser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu

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Satzungzum Schutze des Baumbestands

in der Stadt Essen(Baumschutzsatzung)

vom 6. Juli 2001zuletzt geändert durch Satzung

vom 6. Oktober 2005

Präambel

Der Rat der Stadt Essen hat aufgrund der§§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Ge-meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (G0) vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom28.03.2000 (GV.NRW. S. 245/SGV NRW2023), und aufgrund des § 45 des Gesetzeszur Sicherung des Naturhaushalts und zurEntwicklung der Landschaft (Landschafts-gesetz - LG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 21.07.2000 (GV.NRW. S.568/SGV NRW 791) in seiner Sitzung am27. Juni 2001 folgende Neufassung derBaumschutzsatzung beschlossen:

Nach Maßgabe dieser Satzung ist derSchutz des Baumbestands (Bäume) in derStadt Essen insbesondere aus folgendenGründen erforderlich:

a) (Bodenschutz) Bäume halten mit ihrenWurzeln Boden fest. Dies ist insbeson-dere auf steilen Hängen erforderlich.

b) (Wasser und Gewässerschutz) Dasanfallende Niederschlagswasser wirdu.a. von den Bäumen aufgenommenund zurückgehalten (Retention). Diesist in einer Stadt wie Essen mit ihrerVersiegelung erforderlich, weil dadurchgefährliche Hochwasserereignisse inden Fließgewässern vermindert werdenkönnen. Dies wiederum ermöglicht es,dass Fließgewässer naturnah erhaltenoder entwickelt werden können.

c) (Klimaschutz) Da insbesondere die Kern-stadt von Essen und die Stadtteilzentrendicht bebaut sind, kommt es hier unterbioklimatischen Gesichtspunkten z.B.zu einer Wärmebelastung der Menschendurch Schwüle und gegenüber dem Frei-raum zu hohen Sommertemperaturen;diese Bereiche stellen also Klima-Belastungsräume dar. Hier mindern dieBäume durch ihren Schatten die Auf-heizung von Asphalt, Beton und Mauer-werk, sie erzeugen durch die ständigeVerdunstung von Wasser über das LaubLuftfeuchtigkeit und tragen zur Kühlungder Luft sowie zur Luftbewegung bei.Um bioklimatische Belastungen darüberhinaus auszugleichen, ist der Baumbe-stand in den Klimaoasen erforderlich.Dies sind kleine Grünflächen, in denenkühle, zum Teil feuchte Luft erzeugtwird; sie schonen deshalb die Menschenbioklimatisch und eignen sich so für dieErholung inmitten dichter Bebauung.Daneben gibt es Klima Gunsträume;hierbei handelt es sich um locker bebau-te oder aufgelockert bebaute Gebiete, in

denen das Klima für den Menschen u.a.wegen des Baumbestands angenehm ist.

d) (Schutz- vor Luftverunreinigungen undLärmeinwirkungen) Durch Bäume wirdinsbesondere entlang der in Essen vielbefahrenen Hauptverkehrsstraßen dievertikale Schmutzaufwirbelung begrenztund der Staubanteil durch Filterung anBäumen vermindert. Außerdem wirddurch die Bäume ein optischer und da-mit psychologischer Abstand zu denLärmquellen erzielt.

e) (Arten- und Biotopschutz) Begrünungen,wie Bäume, ermöglichen es in den be-bauten Bereichen häufig erst, dass be-stimmte Arten die bebaute Stadt über-haupt beleben. Anpassungsfähigen Tie-ren und Pflanzen dienen die Bauflächenmit ihren Freiflächen und Bäumen alsKernlebensraum; d.h., sie sind so an-passungsfähig, dass sie dort ihrenVerbreitungsschwerpunkt haben undsich dort ernähren sowie vermehrenkönnen. Für andere nicht ganz so an-passungsfähige Arten können die Bau-flächen mit ihren Freiflächen und Bäu-men zumindest als Teillebensraum z.B.zur Nahrungssuche dienen. Diese Ar-ten tragen dazu bei, dass die Natur sichauch in den bebauten Bereichen ver-stärkt selbst erhält; sie verhindern also,dass einzelne Arten überhand nehmenund zu dauerhaften Schädlingen wer-den. Damit diese Arten die Stadt aufsu-chen, benötigen sie neben den Bäumenauf den Bauflächen z.B. auch linien-hafte Biotopverbindungsstrukturen, wieGehölzstreifen aus Bäumen.

f) (naturbezogene Erholung) Bäume auföffentlichen und privaten Grundstückenschmücken als gliedernde und beleben-de Elemente Straßen, Wege und Plätzesowie Grünflächen, Gärten und Innen-höfe. Die Menschen können sich soauch in einer dicht bebauten Stadt wieEssen an Elementen der Natur erfreuenund sich erholen; auf diese Weise wer-den die Bäume und Essen für die Men-schen ein Stück Heimat. Kinder nutzenBäume z.B. zum Klettern. Als Gehölz-streifen entlang von Wegen und Radwe-gen stellen sie Grünverbindungen her,die z.B. Wohngebiete an Grünanlagenoder Freiräume anbinden.

§ 1Räumlicher Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung regelt den Schutz desBaumbestands innerhalb der im Zusam-menhang bebauten Ortsteile und desGeltungsbereichs der Bebauungspläne.

(2) Diese Satzung findet keine Anwendung,

a) wenn durch Landschaftspläne, ord-nungsbehördliche Verordnungen oderSicherstellungsanordnungen Natur-schutzgebiete, Landschaftsschutz-gebiete, Naturdenkmale oder ge-

schützte Landschaftsbestandteileausgewiesen sind, sowie

b) auf Wald im Sinne des Bundeswald-gesetzes und des Landesforstgesetzes.

§ 1aGeschützte Bäume

(1) Geschützte Bäume sind Bäume mit ei-nem Stammumfang ab 80 cm in 100 cmHöhe über dem Erdboden. Liegt derKronenansatz unter dieser Höhe, so istder Stammumfang unmittelbar unter demKronenansatz maßgebend. Mehrstäm-mige Bäume sind geschützt, wenn dieSumme der Stammumfänge 80 cm be-trägt und mindestens ein Stamm einenMindestumfang von 30 cm aufweist.

(2) Nicht unter diese Satzung fallen

a) Nadelbäume, Birken, Pappeln, Wei-den und Kulturobstbäume mit Aus-nahme von Eiben, Ginkgos, Walnuss-bäumen und Esskastanien,

b) abgestorbene Bäume,

c) Bäume, über deren Entfernung bereitsin Bebauungsplänen nach § 1a Bau-gesetzbuch (Eingriff Ausgleichs Bilan-zierung) entschieden wurde,

d) Bäume, die erwerbsmäßig genutztwerden, sowie

e) Bäume, die auf privaten Flächen mitihrem Stamm gemessen in 100 cmüber dem Erdboden ganz oder teil-weise näher als 4,00 m zu Außen-wänden von bestehenden, zugelas-senen Gebäuden mit Wohnungenoder gewerblichen Aufenthaltsräumenim Sinne der Landesbauordnung ste-hen; nicht zu den Gebäuden mit Auf-enthaltsräumen zählen insbesondereStellplätze, Garagen, Geräteschup-pen, Gartenlauben, Gewächshäuser,Ställe, Lagerhallen, Aborte, Feuer-stätten.

(3) Diese Satzung gilt auch

a) für Bäume, die aufgrund von Festset-zungen eines Bebauungsplans zu er-halten sind, sowie

b) für die nach dieser Satzung vorge-nommenen Ersatzpflanzungen (ein-schließlich der aus Ausgleichszah-lungen finanzierten Pflanzungen),

auch wenn die Voraussetzungen desAbsatzes 1 nicht vorliegen oder die Vor-aussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

§ 2Verbotene Handlungen

(1) Im räumlichen Anwendungsbereich die-ser Satzung ist es verboten, geschützteBäume zu entfernen, zu zerstören, zu

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schädigen oder ihren Aufbau wesent-lich zu verändern.

(2) Nicht unter die Verbote des Absatzes 1fallen Maßnahmen zur Erhaltung undzur Verkehrssicherung geschützter Bäu-me nach den Zusätzlichen TechnischenVertragsbedingungen und Richtlinien fürBaumpflege und Baumsanierung (ZTVBaumpflege), soweit keine Kronenaus-lichtung, Kroneneinkürzung, Einkürzungvon Kronenteilen oder Kappung der Kro-ne erfolgt. Außerdem fallen nicht unterdie Verbote des Absatzes 1 Maßnah-men der ordnungsgemäßen Gestaltung,Pflege und Sicherung von öffentlichenGrün- und Verkehrsflächen.

(3) Erlaubt sind ferner unaufschiebbareMaßnahmen zur Abwendung einer un-mittelbar drohenden Gefahr, die vongeschützten Bäumen ausgeht oder diezwar nicht von diesen ausgeht, aber nurdurch Maßnahmen an ihnen abgewehrtwerden können. Diese Maßnahmen sindder Stadt Essen unverzüglich anzuzei-gen.

(4) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallenauch folgende Einwirkungen, weil siezur Schädigung oder zur wesentlichenVeränderung des Aufbaus geschützterBäume führen können:

a) Einwirkungen auf die Kronenschirm-fläche (Bodenoberfläche, welchedurch die Baumkrone überdeckt wird)und den Wurzelbereich, insbesonderedurch:

aa) Befestigung der Fläche mit einerwasserundurchlässigen Decke(z.B. Asphalt, Beton),

ab) Abgrabungen, Ausschachtun-gen (z.B. durch Aushebung vonGräben) oder Aufschüttungen,

ac) Lagern, Anschütten oder Ausgie-ßen von Salzen, Säuren, Ölen,Laugen, Farben oder Abwässern,

ad) Austreten von Gasen und ande-ren schädlichen Stoffen aus Lei-tungen,

ae) Anwendung von Unkrautvernich-tungsmitteln (Herbizide), soweitsie nicht für die Anwendung unterGehölzen zugelassen sind,

af) Anwendung von Streusalzen, so-weit nicht durch die Satzung überdie Straßenreinigung und überdie Erhebung von Straßenreini-gungsgebühren in der Stadt Es-sen etwas anderes bestimmt ist,

ag) Abstellen von Baumaschinen,Baufahrzeugen, Baustellenein-richtungen oder Baumaterial

ah) Befahren mit Baumaschinen

oder -fahrzeugen, soweit dieKronenschirmfläche nicht abge-deckt ist (mit druckverteilendemVlies plus darauf mindestens 20cm dicke Schicht aus drän-schichtgeeignetem Material plusdarauf feste Auflage aus Bohlenoder Ähnlichem), die Abdeckunglänger als eine Wachstumszeitaufliegt und nach dem Entfer-nen der Abdeckung der Bodenunter Schonung der Wurzelnnicht in Handarbeit flach gelo-ckert wird, sowie

ai) Verfestigung des Bodens durchVerdichtungsgeräte (z.B. Rüttler,Vibrationswalzen),

b) Einwirkungen durch die Unterhaltungeiner Baustellenheizung näher als 5m von der Krone,

c) Einwirkungen durch Entfachen vonoffenem Feuer, näher als 20 m vonder Krone,

d) mechanischen Einwirkungen auf dieoberirdischen Teile, wie Quetschun-gen, Aufreißen der Rinde und desHolzes oder Einschlagen von Nägelnoder Ähnlichem,

e) sowie Anbringen von Schildern, Schalt-kästen, Freileitungen oder Ähnlichem.

§ 3Anordnung von Maßnahmen

(1) Die Stadt Essen kann anordnen, dassder Eigentümer oder Nutzungsberech-tigte eines Grundstücks bestimmte Maß-nahmen zur Pflege, zur Sanierung undzum Schutze von gefährdeten, geschütz-ten Bäumen trifft; dies gilt insbesondereim Zusammenhang mit der Durchfüh-rung von Baumaßnahmen.

Die Zusätzlichen Technischen Vertrags-bedingungen und Richtlinien für Baum-pflege und Baumsanierung (ZTV Baum-pflege) und DIN 18920 (Landschafts-bau: Schutz von Bäumen, Pflanzen-beständen und Vegetationsflächen beiBaumaßnahmen) sind zu beachten.

(2) Die Stadt Essen kann anordnen, dass derEigentümer oder Nutzungsberechtigte dieDurchführung bestimmter Pflege oderSanierungsmaßnahmen an geschütztenBäumen durch die Stadt oder durch von ihrBeauftragte duldet, sofern ihm die Durch-führung nicht selbst zugemutet werdenkann.

§ 4Ausnahmen und Befreiungen

(1) Ausnahmen von den Verboten des § 2sind zu genehmigen, wenn

a) der Eigentümer oder Nutzungsbe-rechtigte eines Grundstücks aufgrund

von Vorschriften des öffentlichen Rechtsverpflichtet ist, geschützte Bäume zuentfernen oder ihren Aufbau wesentlichzu verändern und er sich nicht in ande-rer zumutbarer Weise von dieser Ver-pflichtung befreien kann,

b) eine nach den öffentlich rechtlichenVorschriften zulässige Nutzung sonstnicht oder nur unter wesentlichen Be-schränkungen verwirklicht werdenkann,

c) Vorhaben nach Baurecht zugelassenwerden,

d) von dem geschützten Baum Gefah-ren ausgehen und die Gefahren nichtauf andere Weise mit zumutbaremAufwand beseitigt werden können,

e) der geschützte Baum krank ist unddie Erhaltung auch unter Berücksich-tigung der Belange des Baumschut-zes (Präambel) mit zumutbarem Auf-wand nicht möglich ist, oder

f) der geschützte Baum die artgerechteEntwicklung anderer geschützter Bäu-me beeinträchtigt.Kann die Beeinträchtigung durch Maß-nahmen an unterschiedlichen Bäu-men beseitigt werden, so sind dieMaßnahmen an dem Baum zu ge-nehmigen, der den geringeren ökolo-gischen und gestalterischen Wert hat.

(2) Von den Verboten des § 2 kann imEinzelfall eine Befreiung erteilt werden,wenn

a) das Verbot zu einer nicht beabsichtig-ten Härte führen würde und eine Be-freiung mit den Belangen des Baum-schutzes (Präambel) zu vereinbarenist oder

b) überwiegende Gründe des Wohls derAllgemeinheit die Befreiung erfordern.

(3) Ausnahmen oder Befreiungen sind beider Stadt Essen schriftlich zu beantra-gen. Die Voraussetzungen für eine Aus-nahme oder Befreiung sind vom Antrag-steller nachzuweisen. Der Antrag hatAngaben zu Ort und Art der Ersatz-pflanzung gemäß § 5 zu enthalten. DemAntrag ist eine Flurkarte beizufügen. Inder Flurkarte sind die auf dem Grund-stück vorhandenen geschützten Bäu-me mit ihrem Standort unter Angabe derArt, des Stammumfangs und desKronendurchmessers einzutragen. Sollein geschützter Baum entfernt oder imAufbau wesentlich verändert werden,weil eine Baumaßnahme durchgeführtwerden soll, so sind die Teile des Bau-antrags mit einzureichen, aus denen dieLage und die Höhe der Baumaßnahmezu erkennen sind; außerdem sind diegeschützten Bäume auf den Nachbar-grundstücken auf der Flurkarte mit ein-zutragen. Von der Vorlage einer Flur-

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karte kann im Einzelfall abgesehen wer-den, wenn auf andere Weise (z.B. Lage-skizze, Fotos) die geschützten Bäume,ihr Standort, Art, Stammumfang undKronendurchmesser ausreichend dar-gestellt werden können.

(4) Die Entscheidung über die Ausnahmeoder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sieergeht unbeschadet privater RechteDritter und kann mit Nebenbestim-mungen verbunden werden.

(5) Sollen geschützte Bäume auf stadt-eigenen Grundstücken oder in Klein-gartenanlagen des Stadtverbandes Es-sen der Kleingärtnervereine e.V. im Sin-ne des § 2 entfernt, geschädigt oder imAufbau wesentlich verändert werden,so kann das Verfahren abweichend vonden Vorschriften der Absätze 3 und 4geregelt werden.

(6) § 31 Baugesetzbuch bleibt für Bäume,die aufgrund von Festsetzungen einesBebauungsplans zu erhalten sind, un-berührt.

§ 5Ersatzpflanzungen,

Ausgleichszahlungen

(1) Dem Antragsteller gemäß § 4 oder demAnzeigenden gemäß § 2 Abs. 3 sollinsbesondere auferlegt werden, auf sei-ne Kosten für jeden geschützten, ent-fernten oder zerstörten Baum als Ersatzeinen neuen Baum auf einem Grund-stück im räumlichen Anwendungs-bereich dieser Satzung zu pflanzen undzu erhalten (Ersatzpflanzung).

Als Ersatzpflanzungen gelten standort-gerechte Laubbäume und Eiben (keineBirken, Weiden, Pappeln und Kultur-obstbäume außer Walnussbäume undEsskastanien) nach den Gütebestim-mungen für Baumschulpflanzungen. DerStammumfang (bei Eiben Höhe) einerErsatzpflanzung orientiert sich hierbeiam Stammumfang des entfernten oderzerstörten Baums gemäß § 1a Abs. 1mit folgender Maßgabe: Bei einemStammumfang des entfernten oder zer-störten Baums von 80 bis ausschließ-lich 100 cm (in 100 cm über dem Erdbo-den oder unter dem Kronenansatz) istein Ersatzbaum mit einem Stammum-fang von 16 - 18 cm zu pflanzen (beiEiben Höhe 150 - 175 cm), bei 100 bisausschließlich 150 cm von 18 - 20 cm(bei Eiben Höhe 175 - 200 cm) und ab150 cm von 20 - 25 cm (bei Eiben 200 -225 cm). Werden Laubbäume gepflanzt,die in Essen einheimisch oder eingebür-gert sind, so verringert sich der Stamm-umfang jeweils um eine Staffel (bei 16 -18 cm auf 14 - 16 cm).Vorhandene Mängel und Schäden anden entfernten oder zerstörten Bäumenkönnen zu einer entsprechenden Min-derung der Verpflichtungen führen; ent-sprechendes gilt, wenn es sich um ge-

schützte Bäume gemäß § 1a Abs. 3handelt, die noch keinen Stammumfangvon 80 cm haben.Bei Bäumen, von denen selbst eineGefahr gemäß § 2 Abs. 3 ausgeht, sollauf eine Ersatzpflanzung verzichtet wer-den.Wird eine Ausnahmegenehmigung nach§ 4 Abs. 1 Buchstabe c) erteilt, so sollinsbesondere für geschützte Bäume,die ganz oder teilweise auf der Grundflä-che des Bauvorhabens stehen, eineErsatzpflanzung vorgenommen werden;für geschützte Bäume, die auf privatenFlächen mit ihrem Stamm gemessen in100 cm über dem Erdboden ganz oderteilweise näher als 4 m zu Außenwän-den eines zukünftigen Gebäudes imSinne des § 1a Abs. 2 Buchstabe e)stehen, ist hingegen auf eine Ersatz-pflanzung zu verzichten.Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzunggilt erst dann als erfüllt, wenn der ange-pflanzte Baum nach Ablauf von 2 Jah-ren zu Beginn der folgenden Wachs-tumszeit (01.04. bis 30.11.) angewach-sen ist.

(2) Ist eine nach Absatz 1 zulässige Ersatz-pflanzung ganz oder teilweise aus recht-lichen oder tatsächlichen Gründen (fach-liche Gesichtspunkte eingeschlossen)nicht möglich, so soll eine Ausgleichs-zahlung geleistet werden.Die Höhe einer Ausgleichszahlung be-rechnet sich aus dem Katalogpreis füreinen Ersatzbaum gleicher Art wie derentfernte oder zerstörte Baum gemäßder Staffelung im Absatz 1 Sätze 4 und6 zuzüglich eines Aufschlags in Höhevon 50 % des Katalogpreises für dieKosten der Pflanzarbeiten, der Fertig-stellungs- und der Entwicklungspflege(35 % bei Stammumfang von 20 - 25cm). Ist die Ersatzpflanzung nur teilweisenicht möglich, so berechnet sich dieAusgleichszahlung nach den günstigs-ten zu ersetzenden Bäumen.Ist eine Ersatzpflanzung auf dem Grund-stück, auf dem der entfernte oder zer-störte Baum stand oder steht, aus fach-lichen Gesichtspunkten nicht möglich,weil auf diesem Grundstück noch soviele Bäume und Büsche stehen, dasssich eine Ersatzpflanzung nicht art-gerecht entwickeln kann, dann soll aufeine Ausgleichszahlung verzichtet wer-den. Dies gilt nicht, wenn eine Ausnah-megenehmigung nach § 4 Abs. 1 Buch-stabe c) für ein Bauvorhaben erteilt wird.

§ 6Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 70 Abs. 1 Nr.17 des Landschaftsgesetzes handelt,wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) geschützte Bäume entgegen den Ver-boten des § 2 und ohne Ausnahme-genehmigung oder Befreiung nach§ 4 entfernt, zerstört, schädigt oderihren Aufbau wesentlich verändert,

b) eine Anzeige nach § 2 Abs. 3 unter-lässt,

c) Anordnungen zur Pflege, zur Sanie-rung oder zum Schutz gefährdeterBäume gemäß § 3 Abs. 1 nicht Folgeleistet,

d) entgegen § 4 Abs. 3 geschützte Bäu-me nicht in den Flurkarten einträgt,

e) Nebenbestimmungen zu einer Ausnah-megenehmigung oder Befreiung oderAnordnungen (einschließlich Ersatz-pflanzungen und Ausgleichszahlun-gen) nach den §§ 4 und 5 nicht erfülltsowie

f) der Folgenbeseitigung nach § 7 nichtnachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäߧ 71 Abs. 1 Landschaftsgesetz mit einerGeldbuße bis zu 50.000 Euro geahndetwerden, soweit die Zuwiderhandlungnicht nach anderen Rechtsvorschriftenmit Strafe bedroht ist.

§ 7Folgenbeseitigung

(1) Werden entgegen den Verboten des § 2und ohne Ausnahmegenehmigung oderBefreiung nach § 4 geschützte Bäumeentfernt oder zerstört, so soll der Verant-wortliche für jeden entfernten oder zer-störten Baum eine Ersatzpflanzung ent-sprechend § 5 Abs. 1 pflanzen und erhal-ten.

(2) Werden entgegen den Verboten des § 2und ohne Ausnahmegenehmigung oderBefreiung nach § 4 geschützte Bäumegeschädigt oder ihr Aufbau wesentlichverändert, so soll der Verantwortliche,soweit dies möglich und zumutbar ist,Schäden oder Veränderungen nach denZusätzlichen Technischen Vertrags-bedingungen und Richtlinien für Baum-pflege und Baumsanierung (ZTV Baum-pflege) beseitigen oder mildern. Ist diesnicht möglich und zumutbar, soll derVerantwortliche eine Ersatzpflanzungentsprechend § 5 Abs. 1 pflanzen underhalten.

(3) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2eine Ersatzpflanzung aus rechtlichenoder tatsächlichen Gründen (fachlicheGesichtspunkte eingeschlossen) ganzoder teilweise nicht möglich, so soll eineAusgleichszahlung entsprechend § 5Abs. 2 für jeden zu ersetzenden ge-schützten Baum geleistet werden.

§ 8Verwendung

von Ausgleichszahlungen

Die nach dieser Satzung zu entrichtendenAusgleichszahlungen sind an die Stadt Es-sen zu leisten. Sie sind zweckgebunden fürErsatzpflanzungen im räumlichen Anwen-

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dungsbereich dieser Satzung, nach Mög-lichkeit in der Nähe des Standorts der ent-fernten oder zerstörten Bäume zu verwen-den. Darüber hinaus können Ausgleichs-zahlungen auch für Maßnahmen nach § 3Abs. 2 verwendet werden. Ferner könnenaus der Ausgleichszahlung auch Zuschüs-se für Pflege und Sanierungsarbeiten angeschützten Bäumen nach den Zusätzli-chen Technischen Vertragsbedingungenund Richtlinien für Baumpflege und Baum-sanierung (ZTV Baumpflege) gewährt wer-den, wenn der Baum nicht mit zumutbaremAufwand vom Eigentümer erhalten werdenkann.

§ 9Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihreröffentlichen Bekanntmachung im Amtsblattder Stadt Essen in Kraft.Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutzedes Baumbestandes in der Stadt Essen(Neufassung) vom 28.09.1982 (Amtsblattder Stadt Essen, S. 271) außer Kraft.

Richtlinien der Stadt Essenüber die Gewährung

von Zuwendungen für Maßnahmendes Baumschutzes

(Förderrichtlinien Baumschutz)vom 27. Juni 2001

1. Zuwendungszweck

1.1 Die Stadt Essen gewährt Zuwendun-gen nach Maßgabe dieser Richtlinienund der jährlichen Haushaltsatzung,um den Schutz des Baumbestandsgemäß der Satzung zum Schutze desBaumbestands in der Stadt Essen(Baumschutzsatzung) vom 06.07.2001(Amtsblatt derStadt Essen, S.227),zuletzt geändert durch Satzung zur Än-derung der Baumschutzsatzung vom6. Oktober 2005 (Amtsblatt der StadtEssen vom 14. Oktober 2005, Seite318) zu unterstützen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers aufGewährung einer Zuwendung bestehtnicht, vielmehr entscheidet die StadtEssen aufgrund ihres pflichtgemäßenErmessens im Rahmen der verfügba-ren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Pflege und Sanierungsarbeiten nachden Zusätzlichen Technischen Ver-tragsbedingungen und Richtlinien fürBaumpflege und Baumsanierung (ZTVBaumpflege) an nach der Baumschutz-satzung geschützten Bäumen.

3. Räumlicher Anwendungsbereich

3.1 Diese Richtlinien gelten innerhalb derim Zusammenhang bebauten Ortsteileund des Geltungsbereichs der Bebau-ungspläne.

3.2 Diese Richtlinien finden keine Anwen-dung, wenn durch Landschaftspläne,ordnungsbehördliche Verordnungenoder Sicherstellungsanordnungen Na-turschutzgebiete, Landschaftsschutz-gebiete, Naturdenkmale oder geschütz-te Landschaftsbestandteile ausgewie-sen sind.

3.3 Diese Richtlinien finden keine Anwen-dung auf Wald im Sinne des Bundes-waldgesetzes und des Landesforst-gesetzes.

4. Zuwendungsempfänger

4.1 Zuwendungen können Eigentümer er-halten.

4.2 Zuwendungen können Mieter oder Nut-zungsberechtigte erhalten, sofern derEigentümer zustimmt.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Zuwendungen werden nur gewährt,wenn mit der beantragten Maßnahmen

noch nicht begonnen wurde.

5.2 Zuwendungen werden nur gewährt,wenn keine Verpflichtung zu entspre-chenden Maßnahmen nach der Baum-schutzsatzung besteht; insbesonderedarf die Durchführung von Pflege- undSanierungsarbeiten dem Eigentümeroder Nutzungsberechtigten nicht ganzselbst zumutbar sein.

6. Art, Höhe und Umfang der Zuwen-dungen

6.1 Zuwendungsart: Projektförderung.

6.2 Finanzierungsart: Höchstbetragsfinan-zierung, wobei der Höchstbetrag aufder Grundlage des im Antragsverfahrengeprüften und festgestellten Umfangsder zuwendungsfähigen Ausgaben un-ter rechnerischer Anwendung folgenderv. H. Sätze von den ermitteltezuwendungsfähigen Ausgaben festzu-setzen ist:40 bis 100 %, je nach dem im weichemUmfang dem Eigentümer die Maßnah-me selbst nicht zugemutet werden kann

6.3 Förderungsrahmen: Ein Zuschuss un-ter 150 Euro wird nicht gewährt (Baga-tellgrenze).

6.4 Form der Zuwendung: Zuschuss.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren: Der Zuschuss ist beider Stadt Essen, Umweltamt, UntereLandschaftsbehörde unter Verwendungdes dort erhältlichen Vordrucks zu bean-tragen. Dem Antrag ist ein Angebot mitMaßnahmenbeschreibung beizufügen.Soweit gemäß Nr. 4.2 erforderlich, istdie Zustimmung des Eigentümers ein-zureichen.

7.2 Bewilligungsverfahren: Bewilligungs-behörde ist die Stadt Essen, Der Ober-bürgermeister, Ordnungsamt, UntereLandschaftsbehörde.

7.3 Auszahlungsverfahren: Die Auszahlungerfolgt mit Vorlage der Rechnungen.

7.4 VerwendungsnachweisDem Verwendungsnachweis sind dieRechnungen beizufügen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften: Dienstan-weisung über Zuwendungen an Dritte.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tage nachihrer öffentlichen Bekanntmachung imAmtsblatt der Stadt Essen in Kraft.