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Rechtsprechung 180 bbl 2008, Heft 5 Oktober © Springer-Verlag 2008 wie das Hauptgebäude bei Wegnahme (Wegdenken) des Einen oder des Anderen eindeutig unverändert selbstständig bestehen bleiben könnten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die von der Bf herangezogenen Beispiele aus der Rsp des VwGH für die Qualifikation der „Werkzeugräume“ als Nebenge- bäude sprechen. Insoweit die Bf Entscheidungen in Be- zug auf Wintergärten nennt, ist sie darauf zu verweisen, dass in dem dem Erk v 20.4.2001, 2000/05/0245, zu- grundeliegenden Fall offen blieb, ob ein – als entschei- dend angesehener – funktionaler Zusammenhang zwi- schen einem als Wintergarten bezeichneten Raum und dem Hauptgebäude bestand, und dass im Erk v 17.5.1999, 98/05/0241, bei dieser Abgrenzung Wert auf das äußere Erscheinungsbild des Wintergartens gelegt wurde. Im vorliegenden Fall sprechen aber der funktionale Zu- sammenhang der „Werkzeugräume“ sowohl mit den jeweiligen Wohnungen und ihren Gartenflächen als auch innerhalb des Gesamtgebäudes sowie das äußere Erscheinungsbild dieser Räume gegen eine Qualifika- tion als Nebengebäude. Im Erk v 17.6.2003, 2002/05/1503, war ein an einer vorhandenen Metallkonstruktion mit Doppelstegplat- ten verkleideter „Verbindungsgang“ zu beurteilen, der zwei selbständige Gebäude (Betriebsanlagen) über die gemeinsame Grenze zweier Grundstücke ebenerdig verband. Dieser Gang wurde als selbständiges, von den beiden verbundenen Gebäuden trennbares, oberirdi- sches Bauwerk mit einem Dach und zwei Wänden iSd § 4 Z 6 NÖ BauO 1996 beurteilt. Zum Unterschied vom hier vorliegenden Fall war damals evident, dass dieses Gebäude keinen Aufenthaltsraum darstellt, sodass schon deshalb eine Vergleichbarkeit mit den hier vor- liegenden „Werkzeugräumen“ ausscheidet. Die Bf zitiert schließlich auch das Erk v 30.1.2007, 2004/05/0189, das zum Bgld BauG ergangen ist, das aber keine eigenständige Definition eines Nebenge- bäudes kennt. Dort wurde die technisch begründete Selbstständigkeit eines Nebengebäudes als wesentlich erachtet und diese Voraussetzung bei der Errichtung einer Garage ohne Seitenwand verneint, weil eine Be- gründung für die statische Selbstständigkeit fehlte. Da- raus kann aber angesichts der hier anzuwendenden Rechtslage nicht der Schluss gezogen werden, dass eine – nach Ansicht der Beschwerde im vorliegenden Fall – begründete statische Selbstständigkeit bereits ausreicht, um den „Werkzeugraum“ als Nebengebäude zu quali- fizieren. (Abweisung) Oberösterreich Präklusion; übergangener Nachbar DOI 10.1007/s00738-008-0481-4 §§ 32, 33 oö BauO 1994; § 42 AVG Die speziellen Präklusionswirkungen des § 32 oö BauO 1994 setzen – wie die Präklusionswirkun- gen des § 42 AVG – zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung voraus. Wurde keine mündliche Bauverhandlung anbe- raumt, gelten für Parteien, denen keine Partei- stellung im Verfahren eingeräumt worden ist, die allgemeinen Regelungen für übergangene Par- teien. Übergangene Parteien haben in diesem Fall ein unbefristetes Recht auf Zustellung des Baubewil- ligungsbescheides. VwGH 29.4.2008, 2007/05/0306 <154> Bauplatzbewilligung; Grundstück mit verschiedenen Flächenwidmungen DOI 10.1007/s00738-008-0482-3 §§ 5 Abs 4, 12 Abs 2 oö BauO 1994; §§ 362, 364 Abs 1 ABGB; Art 5 StGG Auf einem Grundstück dürfen grundsätzlich nicht mehrere Bauplätze bewilligt werden. Ist ein Grundstück zum einen Teil als Bauland zum anderen Teil als Grünland gewidmet, ist die Erteilung einer Bauplatzbewilligung nur für den als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmeten Teil des Grundstückes aber durchaus zulässig. VwGH 27.5.2008, 2007/05/0067 <155> Aus der Begründung: Eine ausdrückliche Regelung zur Frage einer Bauplatzbewilligung betreffend ein Grund- stück, das zum einen Teil als Bauland zum anderen Teil als Grünland gewidmet ist, findet sich in der Oö Rechts- ordnung nicht (vgl zB die diesbezügliche Regelung in § 11 Abs 4 NÖ BauO 1996). § 5 Abs 4 erster Satz Oö BauO 1994 verbietet ausdrücklich nur, dass mehrere Bauplätze auf einem Grundstück bewilligt werden. Zu- lässig ist hingegen, dass ein Bauplatz aus mehreren Grundstücken besteht (vgl hiezu § 5 Abs 4 zweiter Satz Oö BauO 1994). Der VwGH hat aus dem Recht des Eigentümers einer Liegenschaſt, seine Sache nach Willkür zu benützen (§ 362 ABGB), den Grundsatz der Baufreiheit abgelei- tet, der es dem Eigentümer (bzw mit seiner Zustim- mung auch einem Dritten) gestattet, jeden mit dem Gesetz in Einklang stehenden (§ 364 Abs 1 ABGB) Bauwillen zu realisieren. Die diesbezüglichen Eigentü- merrechte genießen auch den Grundrechtsschutz des Art 5 StGG (vgl VfSlg 8603/1979 und VfSlg 9306/1981) bzw des Art 6 MRK (vgl EGMR 25.10.1989, Allan Ja- cobsson, ÖJZ 1990, 246). Nach der Rsp des VwGH sind daher gesetzliche Beschränkungen im Zweifel zu Guns- ten der Baufreiheit auszulegen und ist vom Fehlen einer gesetzlichen Beschränkung der Freiheitssphäre des Eigentümers auszugehen (vgl hiezu das Erk v 14.11. 2006, 2006/05/0141, mwN). Ausgehend davon ist daher für die als Voraussetzung für eine Baubewilligung erforderliche Bauplatzbewilli- gung das Fehlen einer gesetzlichen Beschränkung auf

Bauplatzbewilligung; Grundstück mit verschiedenen Flächenwidmungen

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Rechtsprechung180bbl2008, Heft 5

Oktober

© Springer-Verlag 2008

wie das Hauptgebäude bei Wegnahme (Wegdenken) des Einen oder des Anderen eindeutig unverändert selbstständig bestehen bleiben könnten.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die von der Bf herangezogenen Beispiele aus der Rsp des VwGH für die Qualifikation der „Werkzeugräume“ als Nebenge-bäude sprechen. Insoweit die Bf Entscheidungen in Be-zug auf Wintergärten nennt, ist sie darauf zu verweisen, dass in dem dem Erk v 20.4.2001, 2000/05/0245, zu-grundeliegenden Fall offen blieb, ob ein – als entschei-dend angesehener – funktionaler Zusammenhang zwi-schen einem als Wintergarten bezeichneten Raum und dem Hauptgebäude bestand, und dass im Erk v 17.5.1999, 98/05/0241, bei dieser Abgrenzung Wert auf das äußere Erscheinungsbild des Wintergartens gelegt wurde. Im vorliegenden Fall sprechen aber der funktionale Zu-sammenhang der „Werkzeugräume“ sowohl mit den jeweiligen Wohnungen und ihren Gartenflächen als auch innerhalb des Gesamtgebäudes sowie das äußere Erscheinungsbild dieser Räume gegen eine Qualifika-tion als Nebengebäude.

Im Erk v 17.6.2003, 2002/05/1503, war ein an einer vorhandenen Metallkonstruktion mit Doppelstegplat-ten verkleideter „Verbindungsgang“ zu beurteilen, der zwei selbständige Gebäude (Betriebsanlagen) über die gemeinsame Grenze zweier Grundstücke ebenerdig verband. Dieser Gang wurde als selbständiges, von den beiden verbundenen Gebäuden trennbares, oberirdi-sches Bauwerk mit einem Dach und zwei Wänden iSd § 4 Z 6 NÖ BauO 1996 beurteilt. Zum Unterschied vom hier vorliegenden Fall war damals evident, dass dieses Gebäude keinen Aufenthaltsraum darstellt, sodass schon deshalb eine Vergleichbarkeit mit den hier vor-liegenden „Werkzeugräumen“ ausscheidet.

Die Bf zitiert schließlich auch das Erk v 30.1.2007, 2004/05/0189, das zum Bgld BauG ergangen ist, das aber keine eigenständige Definition eines Nebenge-bäudes kennt. Dort wurde die technisch begründete Selbstständigkeit eines Nebengebäudes als wesentlich erachtet und diese Voraussetzung bei der Errichtung einer Garage ohne Seitenwand verneint, weil eine Be-gründung für die statische Selbstständigkeit fehlte. Da-raus kann aber angesichts der hier anzuwendenden Rechtslage nicht der Schluss gezogen werden, dass eine – nach Ansicht der Beschwerde im vorliegenden Fall – begründete statische Selbstständigkeit bereits ausreicht, um den „Werkzeugraum“ als Nebengebäude zu quali-fizieren. (Abweisung)

Oberösterreich

Präklusion; übergangener Nachbar

DOI 10.1007/s00738-008-0481-4

§§ 32, 33 oö BauO 1994; § 42 AVG

Die speziellen Präklusionswirkungen des § 32 oö BauO 1994 setzen – wie die Präklusionswirkun­

gen des § 42 AVG – zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung voraus.

Wurde keine mündliche Bauverhandlung anbe­raumt, gelten für Parteien, denen keine Partei­stellung im Verfahren eingeräumt worden ist, die allgemeinen Regelungen für übergangene Par­teien.

Übergangene Parteien haben in diesem Fall ein unbefristetes Recht auf Zustellung des Baubewil­ligungsbescheides.

VwGH 29.4.2008, 2007/05/0306 <154>

Bauplatzbewilligung; Grundstück mit verschiedenen Flächenwidmungen

DOI 10.1007/s00738-008-0482-3

§§ 5 Abs 4, 12 Abs 2 oö BauO 1994; §§ 362, 364 Abs 1 ABGB; Art 5 StGG

Auf einem Grundstück dürfen grundsätzlich nicht mehrere Bauplätze bewilligt werden.

Ist ein Grundstück zum einen Teil als Bauland zum anderen Teil als Grünland gewidmet, ist die Erteilung einer Bauplatzbewilligung nur für den als „Bauland­Wohngebiet“ gewidmeten Teil des Grundstückes aber durchaus zulässig.

VwGH 27.5.2008, 2007/05/0067 <155>

Aus der Begründung: Eine ausdrückliche Regelung zur Frage einer Bauplatzbewilligung betreffend ein Grund-stück, das zum einen Teil als Bauland zum anderen Teil als Grünland gewidmet ist, findet sich in der Oö Rechts-ordnung nicht (vgl zB die diesbezügliche Regelung in § 11 Abs 4 NÖ BauO 1996). § 5 Abs 4 erster Satz Oö BauO 1994 verbietet ausdrücklich nur, dass mehrere Bauplätze auf einem Grundstück bewilligt werden. Zu-lässig ist hingegen, dass ein Bauplatz aus mehreren Grundstücken besteht (vgl hiezu § 5 Abs 4 zweiter Satz Oö BauO 1994).

Der VwGH hat aus dem Recht des Eigentümers einer Liegenschaft, seine Sache nach Willkür zu benützen (§ 362 ABGB), den Grundsatz der Baufreiheit abgelei-tet, der es dem Eigentümer (bzw mit seiner Zustim-mung auch einem Dritten) gestattet, jeden mit dem Gesetz in Einklang stehenden (§ 364 Abs 1 ABGB) Bauwillen zu realisieren. Die diesbezüglichen Eigentü-merrechte genießen auch den Grundrechtsschutz des Art 5 StGG (vgl VfSlg 8603/1979 und VfSlg 9306/1981) bzw des Art 6 MRK (vgl EGMR 25.10.1989, Allan Ja­cobsson, ÖJZ 1990, 246). Nach der Rsp des VwGH sind daher gesetzliche Beschränkungen im Zweifel zu Guns-ten der Baufreiheit auszulegen und ist vom Fehlen einer gesetzlichen Beschränkung der Freiheitssphäre des Eigen tümers auszugehen (vgl hiezu das Erk v 14.11. 2006, 2006/05/0141, mwN).

Ausgehend davon ist daher für die als Voraussetzung für eine Baubewilligung erforderliche Bauplatzbewilli-gung das Fehlen einer gesetzlichen Beschränkung auf

Rechtsprechungbbl2008, Heft 5Oktober 181

© Springer-Verlag 2008

Grund der unterschiedlichen Widmung des beschwer-degegenständlichen Grundstückes anzunehmen. Aus den Bestimmungen über die Baulücken in § 12 Oö BauO 1994 lässt sich vielmehr erschließen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Bestehens eines Bau-platzes für Grundstücksteile als rechtskonform in Be-tracht gezogen hat (vgl § 12 Abs 2 dritter Satz Oö BauO 1994: „Bilden die zwischen bebauten Bauplätzen gele-genen unbebauten Grundstücke oder Grundstücksteile nach dem Bebauungsplan zwei Bauplätze, …“). Die von der bel Beh als Stütze für die von ihr vertretene Rechts-auffassung herangezogenen Erk v 6.3.2001, 2000/05/ 0266, und v 22.5.2001, 2001/05/0096, enthalten nur die auch im Beschwerdefall übernommene Aussage, dass für Grundstücke mit Grünlandwidmung keine Bau-platzbewilligung vorgesehen ist; das im Beschwerdefall entscheidungswesentliche Problem, ob sich eine Bau-platzbewilligung auch auf Grundstücksteile beziehen kann, wurde in diesen Erk jedoch nicht erörtert.

Es ist daher davon auszugehen, dass für den im Bau-land-Wohngebiet gewidmeten Teil des beschwerde-gegenständlichen Grundstückes eine Bauplatzbewilli-gung – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (s hiezu insb §§ 5 und 6 Oö BauO 1994) – möglich ist. Gründe gegen die Trennbarkeit der Erledigung des Ansuchens des Bf (Teilabweisung bezüglich des als Grünland gewidmeten Grundstücksteils; Bauplatzbe-willigung bezüglich des als Bauland-Wohngebiet ge-widmeten Grundstücksteils) sind nicht erkennbar und wurden von den Parteien des VwGHverfahrens auch nicht behauptet (zur Frage der Trennbarkeit eines an-tragsbedürftigen Verwaltungsaktes vgl das Erk v 31.1. 2006, 2004/05/0216, mwN). (Aufhebung)

Ausgedingehaus (Auszugshaus); Flächenwidmung „Grünland-Landwirtschaft“

DOI 10.1007/s00738-008-0483-2

§ 30 Abs 6 oö BauO 1994; § 30 Abs 5 oö ROG 1994

Ein „Ausgedinge“ erfordert die Vereinbarung eines ganzen Bündels an Leistungen des Über­nehmers eines landwirtschaftlichen Betriebes gegenüber dem Übergeber, wobei der Unterhalts­charakter im Vordergrund stehen muss.

Die Einräumung eines Wohnrechts kann für sich alleine jedenfalls noch kein „Ausgedinge“ bewirken.

VwGH 27.5.2008, 2006/05/0003 <156>

Aus der Begründung: Mit der Zulässigkeit der Errich-tung eines Ausgedingehauses (auch: Auszugshauses) auf einer Fläche mit der Widmung „Grünland-Land-wirtschaft“ hat sich der VwGH in seinem Erk v 10.10.1989, VwSlg 13.025/A, eingehend auseinander ge-setzt. Der angewendete § 19 Abs 2 NÖ ROG 1976 nahm auf Flächen Bezug, die den familieneigenen Wohnbe-

dürfnissen der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienten; nach Abs 4 dieser Bestimmung durf-ten im Grünland Neu-, Zu- und Umbauten nur vorge-sehen werden, wenn sie für eine Nutzung nach Abs 2 erforderlich waren. Wörtlich führte der VwGH aus:

„Wenngleich im § 19 Abs 2 NÖ ROG 1976 keine aus-drückliche Rede von den Wohnbedürfnissen der Über-geber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ist, so sind diese dennoch zu den im G genannten Wohnbedürfnis-sen der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu zählen, ist doch das Ausgedinge eine historisch ge-wachsene Form der spezifischen Altersversorgung in-nerhalb des Bauernstandes. Das Ausgedinge (Auszug, Ausnahme, Altenteil, Austrag) ist die auf einem Bauern-gute ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zweck des Unterhalts des früheren Eigentümers. Wesentlich für das Ausgedinge ist ein Wohnrecht der Übergeber entweder in gemeinsa-mer Wohnung mit dem Nachfolger oder in besonderen Räumen ( Ausgedingestübel, Ausgedingestöckel) (s. …). IdS stellen daher Flächen, auf denen ein Ausgedinge (Ausnehmer)haus errichtet wird, Flächen dar, die fami-lieneigenen Wohnbedürfnissen der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen, weshalb ein Aus-gedinge (Ausnehmer)haus grundsätzlich für eine land-wirtschaftliche Nutzung iSd § 19 Abs 4 NÖ ROG 1976 erforderlich ist. Beim Ausgedinge handelt es sich um eine Reallast iSd § 530 ABGB. Verpflichteter aus einer im Grundbuch einverleibten Reallast ist daher der je-weilige Eigentümer der belasteten Grundstücke (vgl dazu …). Das Rechtsinstitut des Ausgedinges setzt also voraus, dass ein Ausgedinge (Ausnehmer)haus als Be-standteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betrie-bes steht, während dem Übergeber (Ausnehmer) das regelmäßig im Übergabevertrag umschriebene Be-nutzungsrecht, das jedenfalls ein Wohnrecht umfasst, zusteht. Es gehört daher zum Wesen des Ausgedinge-hauses, dass es Bestandteil der mit der Reallast des Ausgedinges belasteten Liegenschaft ist (vgl …).“

Zu § 18 Abs 5 Oö ROG 1972, der sich nicht wesent-lich von § 19 Abs 4 NÖ ROG unterschied, hielt der VwGH unter Hinweis auf das oben zit Erk v 10.10.1989 in seinem Erk v 20.3.1990, 89/05/0230, fest, dass ein Auszugshaus (Ausgedingehaus) Bestandteil des zu übergebenden landwirtschaftlichen Betriebes sei; Sinn der vom Raumordnungsgesetzgeber normierten Nut-zung der als Grünland gewidmeten Flächen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sei letztlich die Befrie-digung der familieneigenen Bedürfnisse der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Unter Hin-weis auf die Vorjud hielt der VwGH in seinem Erk v 21.2.1995, 94/05/0142, fest, dass das Ausgedinge eine historisch gewachsene Form der spezifischen Altersver-sorgung innerhalb des Bauerstandes darstelle.

Die nunmehr ausdrückliche Erlaubnis der Auszugs-häuser im Rahmen des Ausgedinges in § 30 Abs 5 ROG 1994 setzt das aufgezeigte Verständnis dieser Begriffe im dargestellten Sinn voraus. Hofmann (in Rummel3 § 530 Rz 5) beschreibt das Ausgedinge wie folgt: