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Baupolitik in der KommuneEinführung in das BaurechtTeil 3Umwelt- und naturschutz-rechtliche VerfahrenKlimaschutz
Referent:R. vom Lehn
Rainer vom Lehn
R. vom LehnDipl. Ing. Landschaftsplanung; eingetragener LandschaftsarchitektMSc im Real estate management
Leiter Fachbereich 3 Bau- und Ordnungswesen, Umwelt- und Klimaschutz
Dozent Modul 2Ökologie und Nachhaltigkeit
Rainer vom Lehn
Rote Liste
NSG
LSGGeschützter Landschaftsbestandteil
Naturdenkmal
FFH-Gebiet
IBA-Gebiet
FFH-Anhang II Art
FFH-Anhang IV Art
FFH-Anhang V Art
FFH-Anhang I Lebensraum
??
?
B-Plan
Bauordnung
Baunutzungsverordnung
Baugesetzbuch
§ 34 BauGB F-Plan
§ 35 BauGB
Rainer vom Lehn
http://www.bund-brandenburg.de/
fileadmin/bundgruppen/lvbrandenburg/
Wegweiser_GBK_2013.pdf
Poster unter :
Rainer vom Lehn
Kommunale Bauleitplanung
Umwelt- und naturschutzrechtliche Verfahren
Umweltverträglichkeitsprüfung UVPStrategische Umweltprüfung SUP
Rainer vom Lehn
rechtliche Einordnung
Planen und Bauen GesetzeSonderregelung
Planfeststellungsverfahren (§§ 72 -78 VuVfG)
Planfeststellungspflichtige Vorhaben laut folgender GesetzeFFH-, Vogelschutz-richtlinie
BNatSchG UVPG BauGB ROG
FStrG, WaStrG, AEG, LuftVG, KrW-AbfG, PBefG, BBergG, WHG, AtG, FlurbG Verhältnis zum Umweltrecht im jeweiligen Gesetz geregelt
Ebene Instrument
EU Europäisches Raumentwicklungskonzept
Bund Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung
Land (ohne Hamburg und Bremen hier nur FNP)
Landesentwicklungsprogramm Landesentwicklungsplan
Region (nicht in Stadtstaaten und Saarland)
Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan in NRW)
KommuneBauleitplanung a. FNP mit Landschaftsplan b. B-Plan mit Grünordnungsplan
UVP-pflichtige Bauvorhaben
Bauen im Außenbereich Bauen im Innenbereich
siehe Gesetzes-anhänge
Rainer vom Lehn
UntersuchungsumfangSchutzgüter Instrumente
FFH-VP Eingriffs-regelung SUP/ UVP UP UP
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
Tiere
Pflanzen
biologische Vielfalt
Wasser
Boden
Klima
Luft
Landschaft
Wechselwirkungen
Kultur und Sachgüter
Erhaltung bestmöglicher Luftqualität
Vermeidung von Emissionensachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Nutzung erneuerbarer Energien sparsame/effiziente Nutzung von Energie
Rainer vom Lehn
Umweltprüfungen
Instrument
Strategische Umweltprüfung (SUP)
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Umweltprüfung (UP)
Gesetz
UVPG
UVPG
BauGB
Rainer vom Lehn
Gesetzliche Definition § 1 UVPG
Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen(Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
2. die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen
a) bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,
b) bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen
so früh wie möglich berücksichtigt werden.
Rainer vom Lehn
Prüfungsumfang
Beschreibungdes Vorhabens bzw. des Plans/ Programms
Umweltbericht (§ 14g UVPG) Umweltverträglichkeitsstudie (§ 6 UVPG)
SUP UVP
Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden. (Beschreibung von Art und Umfang zu erwartender Emissionen, der Abfälle, des Anfalls von Ab-wasser, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Angaben zu sonstigen Folgen des Vorhabens, die zu erheblichen nachteiligen Umwelt-auswirkungen führen können
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen.
Rainer vom Lehn
Beschreibung der Umwelt
SUP UVP
Darstellung der für den Plan oder das Programm geltenden Ziele des Umweltschutzes sowie der Art, wie diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms berücksichtigt wurden.Darstellung der Merkmale der Umwelt, des derzeitigen Umweltzustands sowie dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder des Programms. Angabe der derzeitigen für den Plan oder das Programm bedeutsamen Umweltprobleme, insbesondere der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche Gebiete nach Nummer 2.6 der UVPG-Anlage 4 beziehen.
Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Berück-sichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüf-ungsmethoden sowie An-gaben zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit die Beschreibung und die An-gaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltaus-wirkungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Beibringung für den Träger des Vorhabens zumutbar ist
Rainer vom Lehn
Darstellung derAuswirkungen
SUP UVP
Beschreibung der voraus-sichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umwelt-auswirkungen des Vor-habens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden.
Darstellung der Maßnahmen
Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vor-habens vermieden, vermindert oder, soweit möglich, ausge-glichen werden, sowie möglicher Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrang-igen Eingriffen in Natur und Landschaft, Grobbilanzierung von Eingriff und Kompensation
Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um erheb-liche nachteilige Umweltaus-wirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder des Programms zu ver-hindern, zu verringern und soweit wie möglich auszu-gleichen. Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen.
Rainer vom Lehn
Darstellung der Alternativen
SUP UVP
Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie diese Prüfung durchgeführt wurde.
Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens.
allgemein ver-ständliche Zusammenfassung
nichttechnische Zusammen-fassung
nichttechnische Zusammen-fassung
Rainer vom Lehn
Hinweise auf Methodik und aufgetretene Schwierigkeiten
SUP UVP
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse
(Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren [bei der Prüfung]) (Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse)
Rainer vom Lehn
Unterschiede SUP und UVP (Auswahl)
SUP
Plan-/ Programmebene
Betrachtungen der Auswirkungen auf Umwelt zu einem frühen Zeitpunkt des Entscheidungsprozesses
größerer Untersuchungsraum – geringe Detaillierung
Prüfung von Alternativen
komplette Prüfung von Behörden
UVP
Projektebene
Betrachtungen der Auswirkungen auf Umwelt zu einem fortgeschrittenen Zeit-punkt des Entscheidungsprozesses
kleinerer Untersuchungsraum – größere Detaillierung
Prüfung von verschiedener Lösungs-varianten
UVS durch Vorhabensträger
Rainer vom Lehn
Teil 1
Rainer vom Lehn
Teil 2
Rainer vom Lehn
Trägerverfahren, Planfeststellungsverfahren
Trägerverfahren
SUP /UVS sind in das jeweilige fachplanerische Verfahren integriertVerfahrensart ist im Fachgesetz geregelt
Planfeststellungsverfahren
Umfasst alle öffentlichen Genehmigungen in einem einzigen Verfahren
Rainer vom Lehn
Beispiele Trägerverfahren, Planfeststellungsverfahren (+)
Plan bzw. Projekt (Auswahl) rechtliche Grundlage
Lärmminderungsplan §§ 47d und 47e Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG); Nr. 2.1 der Anlage 3 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG)
Eisenbahntrassen + §§ 18 und 20 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG); Nr. 14.7-14.11 der Anlage 1 zum UVPG
Autobahnen, Fernstraßen + Linienbestimmung: § 16 Bundesfernstraßen-gesetz (FStrG), § 35 BNatSchG; Zulassung: § 17 FStrG (oder über einen B-Plan: § 9 BauGB), Nr. 14.3-14.6 der Anlage 1 zum UVPG
Rainer vom Lehn
Abschichtung
Rainer vom Lehn
Abschichtung
Verlagerung von Umweltbelangen einer Ebene in eine andere
kann im Scoping erfolgen
Beispiel
Im B-Plan ist eine Fabrik möglich, Prüfung des Standortes und der verwendeten Stoffe erfolgen üblicherweise in SUP
Betriebsverfahren noch nicht abgeklärt, daher wird die Prüfung der Auswirkungen der verwendeten Stoffe in UP verlagert
In UP kann auf Daten der SUP zurückgegriffen werden
Rainer vom Lehn
Definition der Umweltbelange im BauGB §1 (6) Nr.7
Rainer vom Lehn
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:……7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d,
zusätzlich § 1 a BauGB
Rainer vom Lehn
Umweltprüfung UP
Rainer vom Lehn
rechtliche Einordnung
Planen und Bauen GesetzeSonderregelung
Planfeststellungsverfahren (§§ 72 -78 VuVfG)
Planfeststellungspflichtige Vorhaben laut folgender GesetzeFFH-, Vogelschutz-richtlinie
BNatSchG UVPG BauGB ROG
FStrG, WaStrG, AEG, LuftVG, KrW-AbfG, PBefG, BBergG, WHG, AtG, FlurbG Verhältnis zum Umweltrecht im jeweiligen Gesetz geregelt
Ebene Instrument
EU Europäisches Raumentwicklungskonzept
Bund Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung
Land (ohne Hamburg und Bremen hier nur FNP)
Landesentwicklungsprogramm Landesentwicklungsplan
Region (nicht in Stadtstaaten und Saarland)
Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan in NRW)
KommuneBauleitplanung a. FNP mit Landschaftsplan b. B-Plan mit Grünordnungsplan
UVP-
pflichtige Bauvorhaben
Bauen im Außenbereich Bauen im Innenbereich
siehe Gesetzes-anhänge
Rainer vom Lehn
UntersuchungsumfangSchutzgüter Instrumente
FFH-VP Eingriffs-regelung SUP/ UVP UP UP
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
Tiere
Pflanzen
biologische Vielfalt
Wasser
Boden
Klima
Luft
Landschaft
Wechselwirkungen
Kultur und Sachgüter
Erhaltung bestmöglicher Luftqualität
Vermeidung von Emissionensachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Nutzung erneuerbarer Energien sparsame/effiziente Nutzung von Energie
Rainer vom Lehn
Gesetzliche Definition § 2 Abs. 4 BauGB
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist
Rainer vom Lehn
Umweltbericht im Verfahren
!
!
!
Leitfaden Umweltbericht Bayern
Rainer vom Lehn
Agenda (Anlage 1 BauGB)
Einleitung a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben, und
b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes,die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei derAufstellung berücksichtigt wurden,
Rainer vom Lehn
Agenda (Anlage 1 BauGB)
Beschreibung und Bewertung
a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umwelt-merkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden,
b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführungder Planung,
c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und
d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungs-möglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungs-bereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind,
Rainer vom Lehn
Agenda (Anlage 1 BauGB)
zusätzliche Angaben a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umwelt-prüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Über-wachung der erheblichen Auswirkungen der Durch-führung des Bauleitplans auf die Umwelt und
c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.
Rainer vom Lehn
Scoping
Rainer vom Lehn
Ausnahme § 13 BauGB
wenn
1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und
2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammen-fassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Kein Umweltbericht § 13 Abs 3 Satz 1
Rainer vom Lehn
Ausnahme § 13a BauGB
Im beschleunigten Verfahren1. gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2
und 3 Satz 1 entsprechend
Rainer vom Lehn
X
XX
X
Rainer vom Lehn
FFH-Verträglichkeitsprüfung
Rainer vom Lehn
rechtliche Einordnung
Planen und Bauen GesetzeSonderregelung
Planfeststellungsverfahren (§§ 72 -78 VuVfG)
Planfeststellungspflichtige Vorhaben laut folgender GesetzeFFH-, Vogelschutz-richtlinie
BNatSchG UVPG BauGB ROG
FStrG, WaStrG, AEG, LuftVG, KrW-AbfG, PBefG, BBergG, WHG, AtG, FlurbG Verhältnis zum Umweltrecht im jeweiligen Gesetz geregelt
Ebene Instrument
EU Europäisches Raumentwicklungskonzept
Bund Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung
Land (ohne Hamburg und Bremen hier nur FNP)
Landesentwicklungsprogramm Landesentwicklungsplan
Region (nicht in Stadtstaaten und Saarland)
Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan in NRW)
KommuneBauleitplanung a. FNP mit Landschaftsplan b. B-Plan mit Grünordnungsplan
UVP-
pflichtige Bauvorhaben
Bauen im Außenbereich Bauen im Innenbereich
siehe Gesetzes-anhänge
Rainer vom Lehn
UntersuchungsumfangSchutzgüter Instrumente
FFH-VP Eingriffs-regelung SUP/ UVP UP UP
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
Tiere
Pflanzen
biologische Vielfalt
Wasser
Boden
Klima
Luft
Landschaft
Wechselwirkungen
Kultur und Sachgüter
Erhaltung bestmöglicher Luftqualität
Vermeidung von Emissionensachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Nutzung erneuerbarer Energien sparsame/effiziente Nutzung von Energie
Rainer vom Lehn
fall- u. gebietsbezogen:
- Natura 2000-Gebiet, dessen maßgebliche Bestandteile, Lage, Ausdehnung
- Mögliche Wirkungen eines Projekts oder Plans auf das Natura 2000-Gebiet
Gesetzliche Definition (§ 34Abs.1 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 - 8 BNatschG)
Rainer vom Lehn
Zulässigkeit, wenn definierte Voraussetzungen an den Ausschluss erheblicher
Beeinträchtigungen (Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und
den dazu erlassenen Vorschriften unter Beachtung der jeweiligen Erhaltungsziele) erfüllt
werden; andernfalls Unzulässigkeit
und nur ausnahmsweise Zulassung bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen
in Bezug auf Alternativenprüfung, zwingende Gründe des überwiegenden
öffentlichen Interesses und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung
Rechtsfolgen (§ 34 Abs.2-5 BNatschG)
Rainer vom Lehn
Prüfung auf Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen bzw. Feststellungvon Beeinträchtigungen des Gebietes
erheblicher Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen (insbes. der im Gebiet zu schützenden Arten und Lebensräume und deren günstigem Erhaltungszustand)
Ggf.Feststellungenzum Nicht-Vorhandensein von zumutbaren Alternativen mit keinen odergeringeren Beeinträchtigungen
zu den zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesseszu notwendigen Maßnahmen zur Kohärenzwahrung
zu machende Angaben:bundesrechtlich nicht vorgegeben, ansonsten in einigen Ländern unterschiedlicheVorgaben (z. B. Prüfung in der Eingriffsregelung bzw. der UVP, entsprechend den Darlegungserfordernissen der Eingriffsregelung,FFH-Verträglichkeitsstudie); weitergehend z. T. durch Verwaltungsvorschriften geregelt
Prüfungsumfang (§ 34 und 35 BNatschG), Art.6 Abs.3u.4 FFH-RL Darstellung
Rainer vom Lehn
FFH-Anhänge
Anhang I: natürliche Lebensräume, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete
ausgewiesen werden müssen (Listung von Lebensraumtypen).
Anhang II: Tier- und Pflanzenarten vom gemeinschaftlichen Interesse, für deren Erhaltung
besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen (Gebietsschutz für Lebensräume
bestimmter Arten).(in Deutschland: 134 Arten, Stand: 2004)
Anhang III: Kriterien zur Auswahl der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung bestimmt und als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten.
Rainer vom Lehn
FFH-Verträglichkeitsprüfung incl. Ausnahmeregelung nach § 34 BNatschG
Feststellung, ob es sich bei dem Vorhaben um ein Projekt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4-8 BNatschG handelt, für das eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatschG durchzuführen ist
Ist eine Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes durch das Vorhaben, die Maßnahme, den Eingriff etc. selbst oder im Zusammenspiel mit anderen Planungen oder Projekten gegeben?
Kein Verträglichkeitsprüfungnein
jaFFH
-Vor
prüf
ung
Scre
enin
g
Prüfung der Verträglichkeit des Projektes mit den Erhaltungszielen des Natura 2000 Gebietes
Erfassung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen Prognose der zu erwartenden Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen (auch im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen) Bestimmung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen / Feststellung der (Un)Verträglichkeit mit den
Erhaltungszielen
negatives Ergebnis:Das Projekt kann zu erheblichen
Beeinträchtigungen führen.
positives Ergebnis:Das Projekt führt nicht zu erheblichen
Beeinträchtigungen.
Unzulässigkeitdes Projekts
Abweichende) Zulässigkeit des Projekts nur bei Erfüllung der Anforderungen der FFH-Ausnahmeregelung
FFH-Ausnahmeregelung Zulassung des Projektes
FFH
-Ver
träg
lichk
eits
prüf
ung
Rainer vom Lehn
Rainer vom Lehn
Agenda
FFH-Vorprüfung
1. Beschreibung des Schutzgebietes und seiner maßgeblichen Bestandteile
(im Standarddatenbogen genannte Lebensraumtypen nach Anh. I, Tierarten
nach Anhang II der FFH-RL sowie Vogelarten nach Anh. I und Art. 4 (2) der VRL)
2. Beschreibung des Vorhabens und seiner relevanten Wirkfaktoren
3. Prognose möglicher Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes des Gebietes
und seiner maßgeblichen Bestandteile (s. o.)
4. Einschätzung der Relevanz anderer Pläne und Projekte
5. Einschätzung der Verträglichkeit des Vorhabens
Rainer vom Lehn
Agenda
FFH-Verträglichkeitsprüfung
1. Beschreibung des Schutzgebietes und seiner maßgeblichen Bestandteile
(im Standarddatenbogen genannte Lebensraumtypen nach Anh. I, Tierarten
nach Anhang II der FFH-RL sowie Vogelarten nach Anh. I und Art. 4 (2) der VRL)
2. Beschreibung des Vorhabens und seiner relevanten Wirkfaktoren
3. Prognose des zukünftigen Erhaltungszustandes des Gebietes
4. Ableitung der erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Gebietes
und seiner maßgeblichen Bestandteile (s. o.)
5. Prüfung von Summationswirkungen mit anderen Plänen und Projekten
6. Festlegung von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung
7. Einschätzung der Verträglichkeit des Vorhabens
Rainer vom Lehn
Artenschutz
Rainer vom Lehn
Verknüpfung zum BauGBHier: § 1 (3)
Erfordernis zur Aufstellung der Bauleitplanung Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote = Verwirklichung einzelner
Bauvorhaben (nicht der Bebauungsplan, sondern das Vorhaben selbst stellt verbots-relevante Handlung dar)
auch wenn die artenschutzrechtlichen Verbote nicht unmittelbar für Bebauungsplanung gelten, muss Gemeinde diese bereits auf der Ebene der Bebauungsplanung beachten. Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes(BVerwG vom 25.08.1997, Az: 4 NB 12/97, NVwZ-RR 1998, 162, 163):ein Bebauungsplan ist nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich und daher unwirk-sam, wenn er aus rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist und die mit seinem Erlass gesetzte Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen kann.
gilt auch für die artenschutzrechtlichen Anforderungen. Setzt Bebauungsplan Vorhaben fest, die zu Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 führen keine Baugenehmigungen Bebauungsplan ist daher nicht vollziehbar nicht erforderlich und nichtig.
Rainer vom Lehn
Gesetzliche Definition (§ 44 BNatschG)
fallbezogen:
Soweit durch eine Handlung, die auch mit einem Vorhaben verbunden
sein kann, ein nach den jeweiligen Vorschriften definierter Verbotstatbestand
(1. Verletzungs- bzw. Tötungsverbot (besonders geschützter Arten)
2. Störungsverbot (streng geschützter Arten) , 3. Verbot der Zerstörung
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (besonders geschützter Arten) ,
4.Verbot der Entnahme wild lebender Pflanzen (besonders geschützter Arten) )
berührt wird
Rainer vom Lehn
Zulässigkeit, wenn definierte Voraussetzungen (z.B. land-, forst- und
fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei
gewonnenen Erzeugnisse ) erfüllt sind, insbes. kein Verstoß gegen
dargestellten Verbote vorliegt;
andernfalls Zulassung nur nach Befreiung entsprechend den
jeweiligen Anforderungen
Rechtsfolgen (§ § 44 u. 67 Abs.2 BNatschG)
Rainer vom Lehn
Artenschutz i.e.S.:
Anhang IV: Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten (Artenschutzregelungen und
Ausnahmeregelungen). (in Deutschland: 129 Arten, Stand: 2004)
Anhang V: Tier- und Pflanzenarten, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung zu
Verwaltungsmaßnahmen führen könnten (Managementplan nutzbarer Arten). (in
Deutschland: 86 Arten, Stand: 2004)
Anhang VI: Verbotene Methoden und Mittel des Fangs, der Tötung und Beförderung.
FFH-Anhänge
Rainer vom Lehn
Prüfungsumfang
Beeinträchtigungsprüfung:
- Kommen besonders geschützte Tierarten vor?
- Kommen Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten
dieser Arten vor?
- Werden Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten
dieser Arten zerstört?
- Werden Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten
dieser Arten beschädigt?
- Kommen besonders geschützte Pflanzenarten vor?
- Werden Vorkommen dieser Arten vernichtet?
-Werden Vorkommen dieser Arten beschädigt?
§ 44 Abs.1 BNatSchG
Nr.1:
Verletzungs- bzw. Tötungsverbot
(besonders geschützter Arten)
Gesetz
Nr. 2.Störungsverbot(streng geschützter Arten)
Rainer vom Lehn
-Kommen streng geschützte Tierarten oder euro-
päische Vogelarten vor?
- Kommen Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten
dieser Arten vor?
- Werden Tiere dieser Arten an ihren Nist-, Brut-,
Wohn- oder Zufluchtstätten gestört?
- Kommen streng geschützte Pflanzenarten vor?
- Werden Standorte dieser Pflanzenarten zerstört?
-Werden Standorte dieser Pflanzenarten
beeinträchtigt?
Nr.4:
Verbot der Entnahme wild
lebender Pflanzen
(besonders geschützter Arten)
Nr 3:
Verbot der Zerstörung
von Fortpflanzungs- und Ruhe-
stätten
(besonders geschützter Arten)
Ausnahmeregelungen in § 19 Abs. 1, § 45 Abs. 7 BNatschGBefreiung nach § 67 BNatschG
Rainer vom Lehn
Rainer vom Lehn
Agenda
1. Ermittlung der artenschutzrechtlich relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens
2. Ermittlung der untersuchungsrelevanten Arten
3. Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 für jede
untersuchungsrelevante Art
4. Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbotsverletzung
(CEF-Maßnahmen)
5. Variantenvergleich aus Sicht des Artenschutzes
6. Einschätzung der Befreiungsvorraussetzungen nach §67 BNatSchG
7. Ergebnis der artenschutzrechtlichen Betrachtung
Rainer vom Lehn
Naturschutzrechtliche Eingriffsplanung
Rainer vom Lehn
rechtliche Einordnung
Planen und Bauen GesetzeSonderregelung
Planfeststellungsverfahren (§§ 72 -78 VuVfG)
Planfeststellungspflichtige Vorhaben laut folgender GesetzeFFH-, Vogelschutz-richtlinie
BNatSchG UVPG BauGB ROG
FStrG, WaStrG, AEG, LuftVG, KrW-AbfG, PBefG, BBergG, WHG, AtG, FlurbG Verhältnis zum Umweltrecht im jeweiligen Gesetz geregelt
Ebene Instrument
EU Europäisches Raumentwicklungskonzept
Bund Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung
Land (ohne Hamburg und Bremen hier nur FNP)
Landesentwicklungsprogramm Landesentwicklungsplan
Region (nicht in Stadtstaaten und Saarland)
Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan in NRW)
KommuneBauleitplanung a. FNP mit Landschaftsplan b. B-Plan mit Grünordnungsplan
UVP-
pflichtige Bauvorhaben
Bauen im Außenbereich Bauen im Innenbereich
siehe Gesetzes-anhänge
Rainer vom Lehn
UntersuchungsumfangSchutzgüter Instrumente
FFH-VP Eingriffs-regelung SUP/ UVP UP UP
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
Tiere
Pflanzen
biologische Vielfalt
Wasser
Boden
Klima
Luft
Landschaft
Wechselwirkungen
Kultur und Sachgüter
Erhaltung bestmöglicher Luftqualität
Vermeidung von Emissionensachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Nutzung erneuerbarer Energien sparsame/effiziente Nutzung von Energie
Rainer vom Lehn
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.……(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-haushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach§ 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Aus-gleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmenzum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich,soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
Gesetzliche Definition § 1 a BauGB
Rainer vom Lehn
fall- bzw. vorhabensbezogen:
Definition „Eingriff“ (Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder
Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasser-
spiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschafts-
bild erheblich beeinträchtigen können und einer Zulassung bedürfen).
weitere Ausführungen nach LandesrechtPositivlisten (Liste von Vorhaben, Maßnahmen etc., die als Eingriffe gelten)
Negativlisten (Liste von Vorhaben, Maßnahmen etc., die nicht als Eingriffe
gelten)
Gesetzliche Definition (§ 14 BNatschG)
Rainer vom Lehn
Verpflichtung des Eingriffsverursachers:
zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen
zum Ausgleich unvermeidbarer Beeinträchtigungen
zum Ersatz nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen
Untersagung bei nicht ausgleichbaren und nicht in sonstiger Weise
kompensierbaren Beeinträchtigungen, wenn die Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege im Rang vorgehen
Untersagung bei Nicht-Ersetzbarkeit zerstörter Biotope streng geschützter
Arten und Nicht-Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden
öffentlichen Interesses
Rechtsfolgen (§ 15 BNatschG)
Rainer vom Lehn
Feststellung erheblicher Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
vermeidbarer Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unvermeidbarer ausgleichbarer Beeinträchtigungen u. der Ausgleichsmaßnahmen nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen u. der Ersatzmaßnahmen der Bedeutung der Naturschutzbelange der Zerstörung von Biotopen streng geschützter Arten, deren Ersetzbarkeit
und insoweit geeignete Maßnahmen
Darstellung
bundesrechtlich nur sehr bedingt, ansonsten in den Ländern unterschiedlichintensiv (mit Bezug zu Eingriffsvorhaben, betroffener Natur u. Landschaft, Maßnahmen) vorgegeben (zumeist durch Leitfäden u. ä. konkretisiert)
Prüfungsumfang (§ 14ff BNatschG) Darstellung (§ 17 BNatschG)
Rainer vom Lehn
Vorhaben ist kein Eingrff Eingriff liegt vor
Vorhaben zulässig
Eingriff vollständig vermeidbar
unvermeidbare Beeinträchtigungen
Eingriff vollständig
ausgleichbarnicht oder nur teilweise
ausgleichbar
Einriff vollständig
kompensierbar
nicht oder nur teilweise kompensierbar
andere als Naturschutzbelange gehen
vor
Naturschutz-belange gehen
vor
Vorhaben nicht
genehmi-gungsfähig
Ausgleich § 15 Abs. 2 BNatschG
Vorhaben genehmigungsfähig
Ersatzzahlung (§ 15 Abs.6 BNatschG)
Ablaufschema der Eingriffsregelung
(R. vom Lehn, 2010, nach Köppel et. Al. 2004, verändert)
Ersatz §15 Abs. 2 BNatschG Ersatz §15 Abs. 2 BNatschG Herstellung der Funktionen des Naturhaushaltes in gleichwertiger
Weise,landschaftsgerechtes Landschaftsbild neu gestaltet, im gleichen Naturraum
Abwägung § 15 Abs. 5 BNatschG
Eingriffsbestimmung § 14 BNatschG
Vermeidung § 15 Abs. 1 BNatschG
Wiederherstellung der Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise, landschaftsgerechtes Landschaftsbild wiederherstellen bzw. neu gestaltet, am Eingriffsort
Rainer vom Lehn
1. Beschreibung Projekt
2. Feststellung Eingriffstatbestand
3. Bestandsaufnahme und Bewertung (Schutzgut bezogen)
4. Konfliktermittlung (Schutzgut bezogen)
5. Darstellung Vermeidung/ Minderung (Schutzgut bezogen)
6. A/ E Maßnahmen (Schutzgut bezogen)
7. Gestaltungsmaßnahmen
8. Naturschutzfachliche Abwägung
Agenda
Rainer vom Lehn
Rainer vom Lehn
Kommunale Bauleitplanung
Klimaschutz
Rainer vom Lehn
BauGB §1 Abs.5 Aufgabe, Begriffe und Grundsätze der Bauleitplanung
„Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang
bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte
Bodennutzung gewährleisten.
Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die
natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in
Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche
Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu
entwickeln.“
Rainer vom Lehn
Verankerung im BauGB
Rainer vom Lehn
Kommunale Bauleitplanung
Vorbereitende BauleitplanungFlächennutzungsplanung (FNP)
Rainer vom Lehn
Vorbereitung für die konkreten Ausweisungsmöglichkeiten im B-Plan
Windkraftgebieten Fernwärmevorranggebiete Nachverdichtung im Innenstadtbereich eine energetisch günstige Lage Beispiel: kein Wohnbaugebiet für einen schattigen Nordhang ausgewiesen
Möglichkeiten für den Klimaschutz
Rainer vom Lehn
Kommunale Bauleitplanung
Verbindliche BauleitplanungBebauungsplan (B- Plan)
Rainer vom Lehn
Dichte Bauweise (Je kompakter die Bauweise desto geringer der Heizenergiebedarf.)
Stellung der Gebäude (Südausrichtung größerer Gebäudeflächen ermöglicht aktive
und passive Solarenergienutzung.)
Vermeidung von Verschattung der Gebäude durch andere Gebäude und Bepflanzung
(Verschattung behindert die passive Solarenergienutzung.)
Dachformen (die optimale Sonnenausbeute liegt bei Südausrichtung und 35 Grad.)
Festsetzungsmöglichkeiten zum Klimaschutz
Rainer vom Lehn
Festsetzungsmöglichkeiten zum Klimaschutz
Rainer vom Lehn
Festsetzungsmöglichkeiten zum Klimaschutz
Rainer vom Lehn
Beispiel
Rainer vom Lehn
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Städtebauliche Verträge § 11 BauGB
bieten die Chance, dass private Akteure leichter an der Umsetzung städtebaulicher Maßnahmen zum Klimaschutz beteiligt werden können
auf Kosten des Akteures
§11 Abs.1 Nr. 4 BauGB Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Koppelung sowie von Solaranlagen für die Wärme-, Kälte- und Elektrizitätsversorgung
Über die Regelungsinhalte des §9 Abs.1BauGB hinausgehende zusätzliche Inhalte: Beispiele die Einhaltung von Mindeststandards zur Energieeffizienz und damit auch die
Einhaltung von Energiekennzahlen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz Nutzung bestimmter Energieversorgungssysteme (z. B.einer Solaranlage oder
den Anschluss an eine Geothermieanlage)
Zur Durchführung Vertragsstrafe bei entsprechender Nichteinhaltung durch den Investor vorsehen
Rainer vom Lehn