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Rechtsprechung 230 bbl 2007, Heft 6 Dezember © Springer-Verlag 2007 2005 ein Schutzabstand von 18,67 m und im letzten Gutachten des Sachverständigen H. ein solcher von 27 m. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Stel- lungnahme v 11.5.2005 für den Standpunkt des Erstbf zu einem anderen Ergebnis als das letzte Gutachten des Sachverständigen H; daraus, dass in der Stellungnahme v 11.5.2005 auch ausgeführt wurde, der Schutzabstand zum reinen Wohngebiet betrage 37,33 m, ist für den Erstbf nichts zu gewinnen, weil dieser nicht maßgeblich ist. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der vorherr- schende Wind die Geruchsemissionen zum Baugrund- stück treibe, ist dem zu entgegnen, dass in den Gutach- ten ohnedies von den ungünstigsten meteorologischen Faktoren ausgegangen wurde. (Abweisung) Baupolizeiliche Maßnahmen; Vertrauensschutz DOI 10.1007/s00738-007-0294-x § 73 Abs 1 stmk BauO 1968; § 118 Abs 2 Z 11 stmk  BauG 1995 Eine in Aussicht gestellte Änderung des Flächen- widmungsplanes  zur  Sanierung  rechtswidriger  Bauten steht baupolizeilichen Maßnahmen nicht  entgegen. VwGH 5.7.2007, 2006/06/0159 <184> Tirol Herstellung des gesetzmäßigen Zustands; Frist; Ver- fahrensanordnung DOI 10.1007/s00738-007-0295-9 § 37 tir BauO 2001; § 63 Abs 2 AVG Die Fristsetzung zur Nachholung von Baubewilli- gungen  oder  -anzeigen  ist  als  nicht  gesondert  anfechtbare Verfahrensanordnung anzusehen. VwGH 5.7.2007, 2007/06/0052 <185> Aus der Begründung: Ausgehend von diesen Kriterien hat der VwGH im gen Erk die in § 37 Abs 2 TBO 2001 im Zusammenhang mit anzeigepflichtigen baulichen Anlagen, die ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bauanzeige errichtet oder geändert wurden, vorgese- hene Fristsetzung, innerhalb der die Bauanzeige nachzuholen ist, als nicht gesondert anfechtbare Ver- fahrensanordnung iSd § 63 Abs 2 AVG qualifiziert. Dies begründete der VwGH damit, dass die von der Baubeh ausgesprochene Fristsetzung zur Nachholung der ihrer Ansicht nach zu erstattenden Bauanzeige selbst noch keine rechtsgestaltende Wirkung zu entfalten vermöge, da im Falle des ungenutzten Verstreichens der gesetz- ten Frist lediglich das Untersagungsverfahren nach § 37 Abs 2 TBO 2001 einzuleiten gewesen wäre, in welchem der Bf ua auch die Einwendung, es liege gar kein anzei- gepflichtiges Bauvorhaben vor, offen stehe. An das un- genutzte Verstreichen der Frist seien sonst aber keine Rechtsfolgen geknüpſt, sodass es der damaligen Bf grundsätzlich freistehe, die unter Fristsetzung aufge- tragene Handlung zu setzen oder nicht. Dies muss in gleicher Weise für die in § 37 Abs 1 TBO 2001 im Falle der Bauführung ohne Baubewilligung bzw der von der Baubewilligung maßgeblich abweichenden Baufüh- rung vorgesehene Fristsetzung zur Einbringung eines Bauansuchens gelten. Auch in diesen Fällen gilt, dass im Falle des ungenutzten Verstreichens der gesetzten Frist lediglich das Beseitigungsverfahren nach § 37 Abs 1 TBO 2001 einzuleiten wäre, in welchem dem Betroffenen ua auch die Einwendung, es liege keine bewilligungspflichtige Abweichung der ausgeführten baulichen Anlage von der erteilten Baubewilligung vor, offen stünde. (Abweisung) Vorarlberg Immissionen; Planänderung DOI 10.1007/s00738-007-0296-8 § 8 vlbg BauG 2001 §  8  vlbg  BauG  2001  enthält  keinen  allgemeinen  Immissionsschutz,  sondern  er  bezieht  sich  nur  auf  Einrichtungen  mit  einem  vom  Ortsüblichen  verschiedenen Verwendungszweck. Planänderungen  zur  Errichtung  von  Garagen  anstatt von Carports müssen nicht zwingend zu  zusätzlichen  Beeinträchtigungen  von  Nachbar- rechten führen. VwGH 5.7.2007, 2006/06/0224 <186> Aus der Begründung: Dem ist entgegenzuhalten, dass § 8 BauG keinen allgemeinen Immissionsschutz ent- hält. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmerege- lung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen. Das verfahrensgegenständliche Projekt (be- stehend aus einem Einfamilienhaus und einem Dop- pelwohnhaus), das drei Kamine aufweist, die sich hang- abwärts vor dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück befinden, kann nicht als Bauwerk iSd § 8 leg cit quali- fiziert werden, das einen Verwendungszweck hat, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästi- gung oder eine Gefährdung des Nachbarn im vor- liegenden Wohngebiet erwarten lässt. Gem der wid- mungsrechtlichen Regelung im RPG (§ 14 Abs 3) sind Wohngebiete insb für Wohngebäude bestimmte Ge- biete. Gem der Jud zu dieser Bestimmung (vgl das Erk 19.9.2006, 2005/06/0067) sind die Emissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen

Baupolizeiliche Maßnahmen; Vertrauensschutz

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Rechtsprechung230bbl2007, Heft 6

Dezember

© Springer-Verlag 2007

2005 ein Schutzabstand von 18,67 m und im letzten Gutachten des Sachverständigen H. ein solcher von 27 m. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Stel-lungnahme v 11.5.2005 für den Standpunkt des Erstbf zu einem anderen Ergebnis als das letzte Gutachten des Sachverständigen H; daraus, dass in der Stellungnahme v 11.5.2005 auch ausgeführt wurde, der Schutzabstand zum reinen Wohngebiet betrage 37,33 m, ist für den Erstbf nichts zu gewinnen, weil dieser nicht maßgeblich ist. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der vorherr-schende Wind die Geruchsemissionen zum Baugrund-stück treibe, ist dem zu entgegnen, dass in den Gutach-ten ohnedies von den ungünstigsten meteorologischen Faktoren ausgegangen wurde. (Abweisung)

Baupolizeiliche Maßnahmen; Vertrauensschutz

DOI 10.1007/s00738-007-0294-x

§ 73 Abs 1 stmk BauO 1968; § 118 Abs 2 Z 11 stmk BauG 1995

Eine in Aussicht gestellte Änderung des Flächen-widmungsplanes  zur  Sanierung  rechtswidriger Bauten steht baupolizeilichen Maßnahmen nicht entgegen.

VwGH 5.7.2007, 2006/06/0159 <184>

Tirol

Herstellung des gesetzmäßigen Zustands; Frist; Ver-fahrensanordnung

DOI 10.1007/s00738-007-0295-9

§ 37 tir BauO 2001; § 63 Abs 2 AVG

Die Fristsetzung zur Nachholung von Baubewilli-gungen  oder  -anzeigen  ist  als  nicht  gesondert anfechtbare Verfahrensanordnung anzusehen.

VwGH 5.7.2007, 2007/06/0052 <185>

Aus der Begründung: Ausgehend von diesen Kriterien hat der VwGH im gen Erk die in § 37 Abs 2 TBO 2001 im Zusammenhang mit anzeigepflichtigen baulichen Anlagen, die ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bauanzeige errichtet oder geändert wurden, vorgese-hene Fristsetzung, innerhalb der die Bauanzeige nachzuholen ist, als nicht gesondert anfechtbare Ver-fahrensanordnung iSd § 63 Abs 2 AVG qualifiziert. Dies begründete der VwGH damit, dass die von der Baubeh ausgesprochene Fristsetzung zur Nachholung der ihrer Ansicht nach zu erstattenden Bauanzeige selbst noch keine rechtsgestaltende Wirkung zu entfalten vermöge, da im Falle des ungenutzten Verstreichens der gesetz-ten Frist lediglich das Untersagungsverfahren nach § 37 Abs 2 TBO 2001 einzuleiten gewesen wäre, in welchem der Bf ua auch die Einwendung, es liege gar kein anzei-

gepflichtiges Bauvorhaben vor, offen stehe. An das un-genutzte Verstreichen der Frist seien sonst aber keine Rechtsfolgen geknüpft, sodass es der damaligen Bf grundsätzlich freistehe, die unter Fristsetzung aufge-tragene Handlung zu setzen oder nicht. Dies muss in gleicher Weise für die in § 37 Abs 1 TBO 2001 im Falle der Bauführung ohne Baubewilligung bzw der von der Baubewilligung maßgeblich abweichenden Baufüh-rung vorgesehene Fristsetzung zur Einbringung eines Bauansuchens gelten. Auch in diesen Fällen gilt, dass im Falle des ungenutzten Verstreichens der gesetzten Frist lediglich das Beseitigungsverfahren nach § 37 Abs 1 TBO 2001 einzuleiten wäre, in welchem dem Betroffenen ua auch die Einwendung, es liege keine bewilligungspflichtige Abweichung der ausgeführten baulichen Anlage von der erteilten Baubewilligung vor, offen stünde. (Abweisung)

Vorarlberg

Immissionen; Planänderung

DOI 10.1007/s00738-007-0296-8

§ 8 vlbg BauG 2001

§ 8 vlbg BauG 2001 enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz,  sondern  er  bezieht  sich  nur auf  Einrichtungen  mit  einem  vom  Ortsüblichen verschiedenen Verwendungszweck.

Planänderungen  zur  Errichtung  von  Garagen anstatt von Carports müssen nicht zwingend zu zusätzlichen  Beeinträchtigungen  von  Nachbar-rechten führen.

VwGH 5.7.2007, 2006/06/0224 <186>

Aus der Begründung: Dem ist entgegenzuhalten, dass § 8 BauG keinen allgemeinen Immissionsschutz ent-hält. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmerege-lung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen. Das verfahrensgegenständliche Projekt (be-stehend aus einem Einfamilienhaus und einem Dop-pelwohnhaus), das drei Kamine aufweist, die sich hang-abwärts vor dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück befinden, kann nicht als Bauwerk iSd § 8 leg cit quali-fiziert werden, das einen Verwendungszweck hat, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästi-gung oder eine Gefährdung des Nachbarn im vor-liegenden Wohngebiet erwarten lässt. Gem der wid-mungsrechtlichen Regelung im RPG (§ 14 Abs 3) sind Wohngebiete insb für Wohngebäude bestimmte Ge-biete. Gem der Jud zu dieser Bestimmung (vgl das Erk 19.9.2006, 2005/06/0067) sind die Emissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen