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BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Zusammenfassung des Skriptums zur VO 234.011 WS 2009/2010

BAUWIRTSCHAFT

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BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1)

Zusammenfassung des Skriptums zur VO 234.011

WS 2009/2010

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VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Inhaltsverzeichnis

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010

INHALTSVERZEICHNIS

1. ALLGEMEINE EINFÜHRUNG ............................................................................................................ 6

1.1 EINORDNUNG der Bauwirtschaft in Wirtschaftswissenschaft ............................................... 6

1.2 BESONDERHEITEN der Bauwirtschaft ..................................................................................... 6

1.3 KENNZAHLEN der Bauwirtschaft ............................................................................................. 6

1.3.1 Definitionen .................................................................................................................... 6

1.3.2 Gliederung des Bauwesens............................................................................................. 7

1.3.3 CPV-Code ......................................................................................................................... 7

2. WIRTSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN ................................................................................................. 9

2.1 FINANZBUCHHALTUNG ........................................................................................................... 9

2.2 ABGABEN UND STEUERN ...................................................................................................... 10

2.2.1 Steurn ............................................................................................................................ 10

2.2.2 Abgaben - Sozialversicherung ...................................................................................... 11

3. RECHTLICHER RAHMEN FÜR UNTERNEHMEN ............................................................................. 12

3.1 GEWERBERECHT .................................................................................................................... 12

3.2 BETRIEBSANLAGENGENEHMIGUNG ..................................................................................... 12

3.3 ZIVILTECHNIKERWESEN ........................................................................................................ 13

3.4 UNTERNEHMENSRECHT ........................................................................................................ 13

3.4.1 Begriffe .......................................................................................................................... 13

3.4.2 Firmengrundsätze ......................................................................................................... 14

3.4.3 Firmenbuch ................................................................................................................... 14

3.4.4 Rechnungslegungspflicht .............................................................................................. 15

3.4.5 Gesellschaftsrecht ......................................................................................................... 15

3.4.6 Sonderkapitel Unternehmenseinsatzformen in der Bauwirtschaft ............................ 15

3.5 ARBEITSRECHT ...................................................................................................................... 18

4. INTERESSENSVERTRETUNGEN ...................................................................................................... 20

4.1 WIRTSCHAFTSKAMMER ........................................................................................................ 20

4.2 BUNDESKAMMER DER ARCHITEKTEN UND INGENIEURKONSULENTEN (BAIK) .................. 20

4.3 FREIE INTERESSENSVERTRETUNGEN .................................................................................... 20

5. GENERELLE ABWICKLUNG EINES BAUVORHABENS ..................................................................... 21

5.1 DAS BAUPROJEKT ................................................................................................................. 21

5.2 BETEILIGTE AM BAUPROZESS ............................................................................................... 21

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VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Inhaltsverzeichnis

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010

5.3 DER BAUPROJEKTABLAUF .................................................................................................... 22

5.4 PROJEKTANALYSE ................................................................................................................. 22

5.5 PROJEKTANALYSE ................................................................................................................. 22

5.6 DIE BAUPLANUNG ................................................................................................................. 22

5.7 KOSTENPLANUNG ................................................................................................................. 23

5.7.1 Begriffe, Anforderungen ............................................................................................... 23

5.7.2 Stufen der Kostenplanung ............................................................................................ 23

5.7.3 Kostengruppen .............................................................................................................. 24

5.7.4 Einflussfaktoren auf die Kosten ................................................................................... 24

5.8 AUSSCHREIBUNG UND VERFAHREN ..................................................................................... 24

5.8.1 Begriffe, Anforderungen ............................................................................................... 24

5.8.2 Das Bundesvergabegesetz 2006 ................................................................................... 25

5.8.3 Ablauf von Ausschreibung und Vergabe ...................................................................... 26

5.9 DIE BAUAUSFÜHRUNG ......................................................................................................... 28

5.9.1 Ablauf ............................................................................................................................ 28

5.9.2 Örtliche Bauaufsicht ..................................................................................................... 28

5.10 PROJEKTMANAGEMENT ....................................................................................................... 28

5.11 BAUHERRENTÄTIGKEIT ......................................................................................................... 29

5.12 PROJEKTORGANISATIONEN .................................................................................................. 29

5.13 HONORARLEITLINIEN ............................................................................................................ 29

6. DER RECHTLICHE RAHMEN FÜR DIE BAUWIRTSCHAFT ............................................................... 31

6.1 ALLGEMEIN............................................................................................................................ 31

6.2 ÖFFENTLICHES BAURECHT .................................................................................................... 31

6.2.1 Örtliche Raumplanung .................................................................................................. 31

6.2.2 Genehmigungsverfahren .............................................................................................. 31

6.2.3 Umweltverträglichkeitsprüfung ................................................................................... 32

6.3 PRIVATRECHT ........................................................................................................................ 32

6.3.1 Überblick Rechtsgrundlagen für Vertragsabwicklung ................................................. 32

6.3.2 Das Gesellschaftsrecht .................................................................................................. 32

6.3.3 Unternehmensrecht...................................................................................................... 32

6.3.4 Konsumentenschutzgesetz ........................................................................................... 32

6.3.5 Wertpapierrecht ........................................................................................................... 33

7. VERTRAGSRECHT........................................................................................................................... 34

7.1 ALLGEMEIN............................................................................................................................ 34

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7.2 VERTRAGSTYPEN ................................................................................................................... 34

7.2.1 Kaufvertrag ................................................................................................................... 34

7.2.2 Werkvertrag .................................................................................................................. 34

7.2.3 Mietvertrag ................................................................................................................... 35

7.2.4 Gesellschaftsvertrag ..................................................................................................... 35

7.3 WERKVERTRAGSRECHT – ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE ........................................................ 35

7.3.1 Grundsatz der Privatautonomie ................................................................................... 35

7.3.2 Voraussetzungen für einengültgen Vertrag ................................................................. 35

7.3.3 Reihenfolge der Vertragsunterlagen ............................................................................ 36

7.4 HAFTUNG .............................................................................................................................. 36

7.4.1 Gewährleistung ............................................................................................................. 36

7.4.2 Schadensersatz ............................................................................................................. 37

7.4.3 Produkthaftung ............................................................................................................. 38

7.4.4 Garanatie ....................................................................................................................... 38

7.4.5 Garanatievertrag ........................................................................................................... 39

7.5 DER ARCHITEKTENVERTRAG ................................................................................................. 39

7.5.1 Allgemein ...................................................................................................................... 39

7.5.2 Haftung .......................................................................................................................... 39

7.5.3 Honorarleitlinien Architektur ....................................................................................... 39

8. NORMEN UND NORMWESEN ....................................................................................................... 41

8.1 ALLGEMEIN............................................................................................................................ 41

8.2 ALLGEMEIN............................................................................................................................ 41

8.3 DIE BEZEICHNUNG VON NORMEN ....................................................................................... 41

8.4 BAUPRODUKTE – HARMONISIERTE NORMEN ..................................................................... 42

8.5 BAUWIRTSCHAFTLICH RELEVANTE NORMEN ...................................................................... 42

8.6 NORMEN IM BAUVERTRAG .................................................................................................. 42

9. DER BAUWIRTSCHAFTL. MUSTERVERTR. ÖNORM B 2110 ......................................................... 43

9.1 ANWENDUNGSBEREICHE DER ÖNORM B 2110 ................................................................... 43

9.2 ERLÄUTERUNGEN WICHTIGER BEGRIFFE ............................................................................. 43

9.2.2 Relevante Begriffe aus der ÖNORM A 2050 bzw. BVergG 2006 ................................. 44

9.2.3 Sonstige Begriffe ........................................................................................................... 44

9.3 VERFAHRENSBESTIMMUNGEN ............................................................................................ 44

9.4 WESENTLICHE VERTRAGSBESTIMMUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN .................................... 44

9.4.1 Vertrag (ÖNORM B 2110, Abschnitt 5) ......................................................................... 45

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9.4.2 Leistung, Baudurchführung (ÖNORM B 2110, Abschnitt 6) ........................................ 45

9.4.3 Leistungsabweichung und ihre Folgen ......................................................................... 45

9.4.4 Rechnungslegung, Zahlung, Sicherstellung (ÖNORM B 2110, Abschnitt 8) ................ 46

9.4.5 Benutzung von Teilen vor der Übernahme (ÖNORM B 2110, Abschnitt 9) ................ 46

9.4.6 Übernahme (ÖNORM B 2110, Abschnitt 10) ............................................................... 46

9.4.7 Schlussfeststellung (ÖNORM B 2110, Abschnitt 11) .................................................... 47

9.4.8 Haftungsbestimmungen (ÖNORM B 2110, Abschnitt 12) ........................................... 47

11. DIE PREISUMRECHNUNG .......................................................................................................... 48

11.1 ALLGEMEIN............................................................................................................................ 48

11.2 BEGRIFFE ............................................................................................................................... 48

11.3 VERFAHREN DER PREISUMRECHNUNG ................................................................................ 48

12. RISIKOMANAGEMENT .............................................................................................................. 50

12.1 BEGRIFFE ............................................................................................................................... 50

12.2 RISIKOMANGEMENT PROZESS ............................................................................................. 50

13. VERSICHERUNGEN .................................................................................................................... 52

14. INSOLVENZRECHT ..................................................................................................................... 53

15. STRAFRECHT .............................................................................................................................. 55

15.1 ALLGEMEIN............................................................................................................................ 55

16. STREITSCHLICHTUNG ................................................................................................................ 56

16.1 ZIVILVERFAHREN (ZIVILPROZESS) ......................................................................................... 56

16.2 SCHIEDSGERICHT ................................................................................................................... 56

17. SACHVERSTÄNDIGENWESEN .................................................................................................... 57

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VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Allgemeine EInführung

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1. ALLGEMEINE EINFÜHRUNG 1.1 EINORDNUNG der Bauwirtschaft in Wirtschaftswissenschaft

Betrienbswirtschaftslehre: Lehre v. der wirtschaftlichen Führung von Betrieben; beschäftigt sich mit

Entscheidungen in Betrieben und Unternehmen.

„wirtschaften“ = Disponieren über knappe Güter, die geeignet sind menschl. Bedürfnisse zu

befriedigen.

Bauwirtschaftslehre: Lehre von wirtschaftlichen Abwicklung von Bauvorhaben, Betonung auf

Preisbildung , Ausschreibung, Vergabe u. Abrechnung, Vertragsrecht, Bauprojektorganisation

Baubetriebslehre: Lehre von Abwicklung von Bauvorhaben in Baubetrieben, Betonung auf

Technologie und innerbetriebliche Wirtschaftlichkeit

1.2 BESONDERHEITEN der Bauwirtschaft

Allgemein: Bauprojekte= kurzfristig erstellte Projekte, hohe Nachhaltigkeit – jedes Projekt Prototyp

– hohe Geldmittel Skandalierunstendenzen – Politischer Einfluss bei Einsatz öffentlicher Gelder

Produktionsfaktoren: Arbeit – Material – Betriebsmittel – Kapital – Boden – Fremdleistung

Ausführung: Trennung von Planung und Ausführung – Unsicherheiten Kostenprognose,

Kostenverzehr – viele Schnittstellen (Architektur, Geologie, Haustechnik, Bauhilfsgewerke, etc)

Für Unternehmer: Fehlende Markttransparent (Unkentniss über Mitbewerber) – Erschwertes

Marketing (Werbung steigert Nachfrage nicht, Mitbewerberpreise unbekannt)n-

Bereitstellungsgewerbe (Kapazitäten vorgehalten, auf Abruf eingesetzt; kaum Porduktion auf Lager)

1.3 KENNZAHLEN der Bauwirtschaft

1.3.1 Definitionen

(Bau)Produktionswert: Umsatz aus reiner (Bau)tätigkeit – Gesamtwert aus wirtsch. Tätigkeit,

erzeugten Waren u. Dienstleistungen

Erlöse: Umsatzerlöse = Geldeingänge im Unternehmen ( nicht nur aus reiner Bautätigkeit !)

WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFT

WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFT WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFT

SPEZIELLE BWL

BAUWIRTSCHAFTSLEHRE

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Bruttowertschöpfung: Wertvermehrung durch Produktionstätigkeit = Summe der in einem best.

Zeitraum in einzelnen Wirtschaftsbereichen erstellten Güter u. Leistungen

Abschreibung: Verteilung d. Anschaffungskosten auf Jahre der Nutzung (Wertminderung je Zeit) –

Ursachen: 1.technischer od. natürlicher Verschleiß , 2.technischer Fortschritt , Fehlinvestitionen ,

3.Ablauf v. Schutzrechten (zB Patente), Beendigung eines Miets- od. Pachtverhältnisses (zeitl.

Abrschreibung)

Bruttoinlandsprodukt: BIP = Maß für wirtschaftliche Leistung eines Landes in best. Zeitraum, gibt

an: Gesamtwert aller Waren u. Dienstleistungen innerhalb der Landesgrenzen einer Volkswirtsch.

hergestellt und dem Endverbrauch dienen – zentrale Rolle in Wirtschaftsstatistik , wird im Rahmen

d. volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ermittelt; VGR ist statistisches Instrument d.

Wirtschaftsbeobachtung – vom BIP Abschreibungen abgezogen Nettoinlandsprodukt

Nominales BIP = in aktuellen Marktopreisen abhängig von Preisindex , steigt bei Inflation – reales

BIP = unabhängig von Marktpreisen u. Preisveränderungen; alle Güter und Dienstleistungen zu

Preisen eines Basisjahres berechnet (BIP real = [BIP nom./Preisindex]* 100 ) - BIP pro Kopf: BIP

geteilt durch Anzahl der Einwohner; Messgröße für Wohlstand eines Landes, oft kaufbereinigt =

unterschiedliche Preisniveaus versch. Länder ausgeblendet (besserer Vergleich)

1.3.2 Gliederung des Bauwesens

ÖNACE 2008: Klassifikation d. Wirtschaftstätigkeit – um Statistiken vergleichbar darzustellen

einheitliche Methoden , identische Klassifikationen = Systematiken, welche zu kategorisierende

Elemente ordnen, zu einem Schema zusammenfassen. Schema findet mittels alpha– bzw.

numerischen Codes Anwendung auf zuzuordnende Elemente – auf nationaler Ebene seit 2008

ÖNACE 2008 angewandt; untergliedert europäische NACE (Nationale Aktivitätsklassifikation) mittels

Unterklassen detaillierter; Österreichische Spezifika berücksichtigt – Code ist 5stellig , bis 4. Ziffer

Übereinstimmung mit NACE, letzte Ziffer durch Bindestrich abgetrennt = Unterklassen

1.3.3 CPV-Code

CPV-Nomeklatur: gemeinsames Vokabular für öffentliches Auftragswesen; schafft einheitliches

Klassifikationssystem für öffentliches Beschaffungswesen; Referenzsysteme vereinheitlicht welche

von Auftraggebern verwendet werden um Gegenstand des Beschaffungswesens zu beschreiben; ab

dem 17.09.2008 anzuwenden – CPV-Version 2008 aktuelle CPV-Version für: Ausfüllen d.

Bekanntmachung von Ausschreibungen , Suche nach Geschäftsmöglichkeiten im TED (Tenders

Electronic Daily), Auffinden von Auftragsbekanntmachungen im TED – Auftraggeber versuchen Code

zu finden; d. präzise wie möglich dem Beschaffungsvorhaben entspricht – besteht aus Hauptteil

(Auftragsgegenstand ; Baumstruktur, Codes von bis zu 9 Ziffern) u. Zusatzteil (Ergänzung weiterer

qualitativer Angaben)

Nummerischer Code: 8 Ziffern, ersten 2: Abteilungen , ersten 3: Gruppen, ersten 4: Klassen, ersten

5: Kategorien, drei letzen Ziffern = weitere Präzisierung innerhalb einzelner Kategorie

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Alphanumerischer Code: erste Ebene: ein Buchstabe = Abschnitt, zweite Ebene: ein Buchstabe =

Gruppe , dritte Ebene = 3 Ziffern = Unterabteilungen

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VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Wirtschaftliche Grundlagen

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2. WIRTSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN 2.1 FINANZBUCHHALTUNG

Finanzbuchhaltung (FiBu): Bestandteil betrieblichen Rechnungswesens, in erster Linie an

unternehmensexterne Adressaten gerichtet, gesetzlich geregelt (im Gegensatz dazu: Kosten u.

Erfolgsrechnung : interne Betriebsabrechnung, durch keine Gesetze eingeschränkt) - dient in erster

Linie Dokumentation nach außen; geprägt von Informationsbedürfnis zweier Interessensgruppen:

Gläubigern u. Staat – Staat unter anderem Interesse an genauer Dokumentation weil: Gewinn =

Grundlage für Bemessung der Steuern

Erstes Element des externen Rechnungswesens ist Buchführung – weiteres Elemet ist das Inventar

– drittes Element ist der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- u. Verlustrechnung)

Zweck der FiBu: systematische Dokumentation d. Entstehung und Abwicklung der Geschäftsvorfälle

um Unternehmer und gegebenenfalls Dritten Überblick über Lage zu vermitteln – FiBu erfasst

Beziehung d. Unternehmens mit Marktpartnern, stellt Vermögens- u. Gewinnverhältnisse dar ,

aufgezeichnet werden Geschäftsfälle die Auswirkung auf Vermögens- u. Gewinnverhältnisse haben

(zB keine Angebote od. Aufträge!), muss vollständig, richtig u. zeitnahe sein, klar und übersichtlich –

Baut auf Zahlungsvorgängen auf, besitzt dokumentarischen Charakter – tritt in folgenden Formen in

Erscheinung: 1. Buchf. öffentlicher Verwaltungen, 2. Einnahmen- Ausgabenrechnung, 3. Doppelte

Buchhaltung

Einnahmen/Ausgabenrechnung (E/A): vornehmlich bei freiberuflich Tätigen (zB Architekten) u.

(nach neuem UGB alle Unternehmen die weniger als € 400 000 kleinen Gewerbebetreibenden

Umsatz machen) - E/A = sehr vereinfachtes Rechnungssystem, Gewinn durch Überschuss der

Einnahmen über Ausgaben in Rechnungsperiode betrachtet, aktiviert beim Geldfluss nicht bei

Rechnungslegung, reine Ein-Ausgabenrechnung nicht möglich, da bei Anschaffung v.

Anlagengegenständen Anschaffungskosten nicht im Jahr d. Anschaffung sondern nur verteilt über

Nutzungsdauer als Betriebsausgabe abgesetzt werden können

Doppelte Buchhaltung: wichtigste Rolle in der Praxis; ist für Kapitalgesellschaften und großen

Personengesellschaften (Umsatz > 30.000 €) und großen Unternehmen (Umsatz in 2 Kalenderjahren

> 400.000 €) inkl. Bilanzierung verpflichtend – Aufzeichnung der Geschäftsfälle muss vollständig,

richtig u. zeitnah sein , Buchführung klar und übersichtlich , für jeden Geschäftsfall ein Beleg, Bücher

u. Belege mindestens 7 Jahre aufbewahrt – unterscheidet in zwei Verrechnungskreise: 1.

Bestandsrechung u. 2. Erfolgsrechnung – Buchung sowohl systematisch auf Konto (im Hauptbuch)

als auch chronologisch im Grundbuch erfasst 2fache, doppelte Eintragung d. Buchungsstoffes

Jahresabschluss: um Vermögens u. Erfolgsverhältnisse festzustellen: mind. einmal im Jahr:

Jahresabschluss! – besteht aus Bilanz und Gewinn- u. Verlustrechnung

Bilanz aus Daten der Finanzbuchhaltung erstellt; Gegenüberstellung des Vermögens und des

Kapitals zu einem Bestimmten Stichtag, hat folgende Funktionen zu erfüllen:

Dokumentationsfunktion, Gewinnermittlungsfunktion, Informationsfunktion – in zwei Bereichen

dargestellt:

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Aktiva: Mittelverwendung (=Vermögen: Geld-, Produktionsmittel, immaterielle Güter)

Passiva: Mittelherkunft (=Kapital: Eigenkapital [Grundkapital, Rücklagen, Gewinne] u. Fremdkapital

[Hypotheken, Anleihen, Darlehen])

Gewinn u. Verlustrechnung: aus Daten d. Finanzbuchhaltung, fasst erfolgswirksame Geschäftsfälle

die sich in Geldwert ausdrücken lassen u. bereits in der Vergangenheit (aktuelles Geschäftsjahr)

liegen zusammen Bewegungsrechnung (im Geg. zu Bilanz), zeichnet sämtliche in

Rechnungsperiode angefallenen Aufwendung und Erträge auf und weist sie zeitlich aus – Bilanz und

GuV liefern zwangsläugig gleichen Periodenerfolg – GuV: Strukturaussagen über Zustandekommen

des Erfolges (Bilanz nur Höhe des Periodenerfolges)

Zwei Arten d. GuV: 1. Umsatzkostenverfahren : Gliederung nach Funktionsbereichen, 2.

Gesamtkostenverfahren : Gliederung nach Aufwandsart

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung: Bilanzrichtigkeit (inhaltlich wahr), Bilanzvollständigkeit

(lückenlos alle Geschäftsvorfälle), Bilanzklarheit ( klar, übersichtlich ), Bilanzvorsicht (sich nicht

reicher rechnen als man ist), Bilanzverknüpfung (Jahresabschlussbilanz = Jahreseröffnungsbilanz;

Bilanzkontinuität) Einzelbewertung (Vermögensgegenstände, Schuldenpositionen einzeln und nicht

als Gesamtheit zu bewerten)

2.2 ABGABEN UND STEUERN

2.2.1 Steurn

Gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) unterschiedliche Einkunftsarten : Einkünfte aus: Land u.

Forstwirtschaft (zB Bauern), selbstständiger Arbeit (zB Architekten, Ärzte), aus Gewerbebetrieb

(=betriebliche Einkunftsarten: nicht selbstständige Arbeit, Kapitalvermögen,

Vermietung/Verpachtung), sonstige Einkünfte (=außerbetriebliche Einkunftsarten, zB

Substanzgewinne aus Investmentfonds, wiederkehrende Bezüge (Leibrenten)

Einkommen (Steuerbemessungsgrundlage) ergibt sich unter Abzug anerkennbarer Ausgaben (zB

Sozialvers.beitr.) – steuerlich und sozialversicherungsrechtlich erforderlich ist Unterscheidung zw.

Folgenden Beschäftigungsformeln : 1. Unselbstständige Beschäftigung (echter Dienstvertrag),

geringfügig beschäftigt, 2. Freie Dienstnehmer (selbstst. mit Dienstvertrag) und 3.

Werksvertragstätigkeit (selbstständig mit Werkvertrag) – untersch. Einkommensarten gemäß EStG

unterschiedlich zu versteuern.

Einkommenssteuer: Eink.st.pflichtig alle „natürlichen Personen“ = Menschen von Geburt bis zum

Tode

Lohnsteuer: Einkommen von nicht selbstständiger Tätigkeit

Körperschaftssteuer: ihr unterliegen juristische Personen

Kapitalertragssteuer: Steuer auf Kapitalerträge, 50% des höchsten Einkommenssteuertarifes,

KESt=25%

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VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Wirtschaftliche Grundlagen

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2.2.2 Abgaben - Sozialversicherung

Sozialversicherung: Betriebliche Einkunftsarten u. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit

unterliegen Sozialversicherungspflicht, sind nach Einkunftsart verschieden und untersch.

Sozialversicherungsträgern abzuführen

ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) regelt Allgemeine Sozialversicherung im Inland

beschäftigter Personen, den Dienstnehmern gleichgestellten selbstständig Erwerbstätigen u.

Krankenversicherung der Pensionisten aus Allgemeiner Sozialversicherung

Höchstbemessungsgrundlage: 4.020,- € monatlich, Geringfügigkeitsgrenze 357,74 € monatlich

Unselbstständige nach ASVG versichert, ebenso nachfolgende Personen nach ASVG

pflichtversichert: Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmer, Heimarbeiter, im

Betrieb der Familie beschäftigte Kinder welche kein Entgelt bekommen, Vorstandsmitglieder u.

geschäftsführende Gesellschafter einer Aktiengesellschaft, geschäftsführende Gesellschafter einer

GmbH

Selbstständige nach GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) versichert

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VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Der rechtliche Rahmen für Unternehmen

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3. RECHTLICHER RAHMEN FÜR UNTERNEHMEN 3.1 GEWERBERECHT

Gewerbeordnung gilt für alle gewerbsmäßig ausgeübten, gesetzlich nicht verbotenen Tätigkeiten,

sofern nicht ausdrücklich vom Geltungsbereich der GewO ausgenommen (ausgenommen: nur

selbstständige Berufe, meist durch andere Gesetze geregelt zB Ziviltechniker, Rechtsanwälte, Ärzte,

...) bzw. manche Erwerbszweige der „Neuen Selbstständigen“ (zB Psycho. u. Physiotherapeuten,

Vortragende etc)

Vor Eröffnung eines Betriebes folgende Fragen zu klären: In welches Gewerbe fällt Tätigkeit?

Welcher Befähigungsnachweis notwendig? Betriebsanlagengenehmigung notwendig? –

Grundsätzlich: für jede gewerbliche Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung – Tätigkeit gewerbsmäßig

wenn selbstständig, regelmäßig u. in der Absicht einen Ertrag od. sonst. wirtsch. Vorteil zu erzielen

Einteilung der Gewerbe: 1. Freie Gewerbe: kein Befähigungsnachweis notwendig (zB Asphaltierer,

Kanalräumer) 2. Reglementierte Gewerbe: Befähigungsnachweis!, in GewO taxativ aufgezählt, dazu

zählen auch verbunde Gewerbe: sind keine Kategorie von Gewerben; setzen sich aus zwei od.

mehreren Gewerben zusammen, diese bleiben vollständig eigenständig, dürfen auch Tätigkeiten

anderer Gewerbe ausführen (zB Fliesenleger, Maler etc), 3. Reglementierte Gewerbe mit bes.

Zuverlässigkeit (Rechtskraftgewerbe): Ausübung erst nach Bescheid d. Behörde, zB Baumeister,

Sprengmeister, 4. Teilgewerbe: für Teiltätigkeiten reglementierter Gewerbe mit vereinfachtem

Zugang zur Befähigung (zB Erdbauer), 5. Neue Selbstständige: schwer greifbare Gruppe, heterogen

Voraussetzungen für Erlangen einer Gewerbeberechtigung: 1.Allgemeine persönliche

Voraussetzungen: Eigenberechtigung (vollend. 18. Lebensjahr, volle Geschäftsfähigkeit, EWR/EU-

Staatsbürgerschaft, Fehlen v. Ausschließgründen (zB gerichtliche Verurteilungen), 2. Besondere

persönliche Voraussetzungen: Befähigungsnachweis (bei reglementierten Gewerben und Teilgew.):

Je nach Art des Gewerbes besond. Voraussetzungen (zB Fachschulzeugnis, Meisterzeugnis etc) – bei

fehlendem Bef.ausweis: Feststellung der individuellen Befähigung od. Bestellung eines

gewerbeberechtigten Geschäftsführers, 3. Zuverlässigkeit: Gewerbe dürfen erst nach Vorliegen

rechtskräftigen, Zuverlässigkeit feststellenden Bescheids ausgeübt werden (zB Baumeister,

chemische Laboratorien etc), 4. Sachliche Voraussetzung: Betriebsanlagengenehmigung,

Bedarfsprüfung (Rauchfangkehrer)

3.2 BETRIEBSANLAGENGENEHMIGUNG

In manchen Fällen: neben Gewerbeberechtigung auch Betriebsanlagengenehmigung erforderlich,

bei Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen, wenn vom Betrieb nachteilige Auswirkungen zu

erwarten (Lärm, Schadstoffe, Verkehrsbelastung, Staub, etc) – theoretische Gefahr genügt schon!

Verfahren gliedert sich in: 1. Antragsstellung, 2. Ermittlungsverfahren (ev. Einbeziehung von

Nachbarn) u. 3. Bescheiderlassung.

Für Betriebsanlagen mit geringerem Gefährdungspotenzial: vereinfachtes Verfahren; Kriterien für

vV: 1. Maschinen u. Ausstattung für sich allein begründen keine Genehmigungspflicht (sprich Geräte

die auch in Privathaushalten verw. Werden können), 2. Ausmaß der Anlage nicht mehr als 1000 m²,

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VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Der rechtliche Rahmen für Unternehmen

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elektrische Anschlussleistung der Geräte < 100 kW, 3. wenn in Verordnung d. Wirtschaftsministers

diese Art v. Betriebsanlage als dem vV zu unterziehend aufgezählt wird, 5. in keiner weiteren

Verordnung genannt, deren aufgelistete Anlagen nicht dem vV zu unterziehen sind

Unterschiede vV zu RV: Nachbarn haben keine Parteienstellung, Behörde muss spätestens nach 3

Monaten nach Einlangen d. Genehmigungsansuchens einen Bescheid erlassen

3.3 ZIVILTECHNIKERWESEN

= natürliche Personen, auf ingenieurwissenschaftlichen od. naturwissenschaftlichen Fachgebieten

aufgr. einer vom Wirtschaftsminister verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind, eingeteilt in

Architekten und Ingenieurkonsulenten, Ziviltechnikertätigkeit unterliegt nicht der

Gewerbeordnung, Ziviltechniker = gesetzliche Bezeichnung für Mitglieder der Kammer für

Architekten u. Ingenieurkonsulenten, decken unter anderem folgende Fachgebiete ab: Architekt,

Bauingenieur, Landschaftsplaner, Landwirt, Maschinenbauer, Raumplaner, Technischer Geologe

Befugnisse durch Bundeskammer der Architekten u. Ingenieurkonsulenten festgesetzt, Ausübung

d. Berufes eines Ziviltechnikers an behördlich verliehene Befugnis gebunden; für Erlangung dieser

sind erforderlich: EU-Staatsbürgerschaft, fachliche Befähigung (Studium), fachliche Tätigkeit

(Praxiszeit), einwandfreier Lebenswandel, Ziviltechnikerprüfung

Ziviltechniker ist zur Einhaltung der von d. Ingenieurkammer beschlossenen Standesregeln

verpflichtet, hat seine Befugnis persönlich auszuüben, verpflichtet an seinem Sitz öffentliche Kanzlei

zu halten u. dieser pers. vorzustehen

Inhalt der Befugnisse umfasst: Verfassung v. Projekten, Plänen etc., Überwachung und Leitung der

Herstellung baulicher technischer od. betrieblicher Anlagen, Überwachung u. Überprüfung von

maschinellen Anlagen, Beratung und Durchführung fachtechnischer Untersuchungen, Abgabe von

Gutachten, Berechnungen etc., Fachtechnische Überpr. von Unterlagen, Berufsmäßige Vertr. v.

Parteien Behörden etc.

Sozialversicherung: Pensionsvorsorge über Wohlfartseinrichtung d. Ingenieurkammer,

Krankenversicherung (Pflicht), Unfallversicherung (optional)

3.4 UNTERNEHMENSRECHT

Das UGB (Unternehmensgesetzbuch) regelt in organisatorischer u. materieller Hinsicht zivilrechtliche

Bestimmungen für Unternehmen

3.4.1 Begriffe

Unternehmen: jede auf Dauer angelegte Organsisation selbstst. wirtsch. Tätigkeit (auch wenn nicht

auf Gewinn ausgerichtet!), Organisation Vielzahl wirtsch.bewegender Güter, welche zu einem

organsichen Ganzen vereinigt werden, Unternehmen als solches keine juristische Person, kein

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juristisches Subjekt, sonder juristisches Objekt kann auch Gegenstand von Rechtsgeschäften

sein

Unternehmensträger: Eigentümer der d. Unternehmen zugeordenten Sache, Inhaber d. Rechte,

Schuldner hinsichtlich d. Verpflichtungen und Belastungen – können insbesondere sein: natürliche

Personen, GesBR, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Vereine, Genossenschaften usw. –

ist erforderliches Zurechnungssubjekt d. Unternehmens stets vom Unternhemen selbst zu

unterscheiden

Firma: ins Firmenbuch eingetragener Name eines Unternehmers bezeichnet also nicht das

Unternehmen, sondern den Unternehmens(Rechts-)träger

Unternehmer: =wer ein Unternehmen betreibt – bezieht sich sowohl auf physische als auch auf

juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften, sonstige teilrechtsfähige Gebilde – jeder

Unternehmer unterliegt UGB – Größe d. Unternehmens, Größenkriterien lediglich Einfluss auf

Rechnungslegungsrecht u. Pflicht sich in das Firmenbuch einzutragen – Land- u. Forstwirten und

freie Berufen: Sonderstellung; unterliegen UGB erst mit Eintragung in das Firmenbuch; freiwillig

3.4.2 Firmengrundsätze

Firmenwahrheit (Firma muss den tatsächlichen Verhältnissen d. Rechtsträgers entsprechen),

Firmeneinheit (für ein und das selbe Unternehmen nur eine Firma), Firmenunterscheidbarkeit (jede

neue Firma muss sich von allen im Ort/der Gemeinde bestehenden im Firmenbuch eingetragenen

Firmen unterscheiden), Firmenöffentlichkeit (Firma muss aus Gründen der Rechtssicherheit d.

Öffentlichkeit kundgegeben werden; uA durch Eintragung ins Firmenbuch), Firmenbeständigkeit

(Firma kann nur zusammen mit Unternehmen übertragen werden/bestehen bleiben), Firmenklarheit

(Verbot irreführender Zusätze; Firma besteht aus: -Firmenkern, -Firmenzusätze: sachbezogen,

geographisch, Inhaberzusätze, Vorgängerzusätze)

3.4.3 Firmenbuch

In Form einer Datenbank geführt; dient der Verzeichnung u. Offenlegung rechtlich relevanter

Tatsachen von Rechtsträgern; besteht in Parallele zum Grundbuch, gliedert sich in Hauptbuch und

Urkundensammlung – mit Eintragung ins Firmenbuch: jede Firma bekommt eine

Firmenbuchnummer, in Urkundensammlung alle für Eintragung notwendigen Urkunden – Gericht

verfügt über Vollzug der Eintragung ins Hauptbuch – Firmenbuch ist öffentliches Register

Eintragung setzt Anmeldung voraus; Eintr. wird von folgenden Personen durchgeführt:

Einzelunternehmer: vom Einzelunternehmer selbst – OG, KG: alle Gesellschafter – GmbH: sämtliche

Geschäftsführer – AG: Vorstand u. Aufsichtsrat

Unternehmerisch tätige natürliche Personen die nach UGB Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen

(Schwellwert: 400.000,- € Umsatz in 2 Kalenderjahren), sind verpflichtet sich in Firmenbuch

eintragen zu lassen, andere Einzelunternehmer dazu berechtigt

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Bei allen Rechtsträgern uA einzutragen: Firmenbuchnummer, Firma, Rechtsform, Sitz, kurze

Beschreibung, Name u. Geburtsdatum d. Einzelunternehmers etc.

3.4.4 Rechnungslegungspflicht

UGB regelt Rechnungslegungspflicht, ihr unterliegen: 1. Unabhängig von Größenkriterien:

Kapitalgesellschaften u. unternehmerisch tätige Personengesellschaften bei denen kein unbeschränkt

haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (im Wesentlichen: GmbH & Co KG), 2. Abhängig

von Größenkriterien: alle anderen Unternehmen, die den Schwellwert 400.000,- € im Geschäftsjahr

übersteigen

3.4.5 Gesellschaftsrecht

Grundsätzlich: Unterscheidung zw. öffentlichen u. privaten Unternehmen (weitere Gliederung in

Einzelunternehmen u. Gesellschaftsunternehmen) – Gesellschaft = durch Rechtsgeschäft

begründete Rechtsgemeinschaft mind. zweier Personen (ausg. GmbH, AG) die einen best.

gemeinsamen Zweck erreichen will

Gesellschaftsformen: Einzelunternehmen, Gesellschaftsunternehmen (Personengesellschaften:

keine juristische Person, Vermögen gehört Gesellschaftern welche mit Privatvermögen haften, zB

Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Offene Gesellschaft OG, Kommanditgesellschaft KG, Stille

Gesellschaft), Kapitalgesellschaften (ist juristische Person, Vermögen gehört Gesellschaft,

Gesellschafter haften nicht für Schulden, daher strenge Regeln zu Kapitalsaufbringung, zB

Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH, Aktiengesellschaft AG), Sonstige (zB Genossenschaften

(nicht auf Gewinn ausgerichtet!), Vereine)

Sinnvolle Wahl d. Gesellschaftsart bestimmt durch: Haftung/Risiko, Eigentümer/Finanzierung,

Steuer/Investitionen – keine neuen Gesellschaftsformen, aber Kombinationen bestehender Formen

erlaubt (zB GmbH & Co KG)

Konzern: Zusammenfassung rechtlich selbstst. Unternehmen zu wirtschaftlicher Einheit + einheitliche

Leitung, oft durch Holdinggesellschaft

SE (Societas Europaea): =Europäische Gesellschaft, Rechtsform für Aktiengesellschaften in EU,

ermöglicht Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien, bietet

europäischen Unternehmen Möglichkeit EU-weit als rechtliche Einheit aufzutreten

3.4.6 Sonderkapitel Unternehmenseinsatzformen in der Bauwirtschaft

3.4.6.1 Fachunternehmer

=Allgemeinunternehmer=jener Unternehmer, der beauftragte Leistung selbst mit eigenen

Arbeitskräften und –mitteln erbringt; führt Leistung mit eigener gewerblichen Befugnis aus.

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3.4.6.2 Bietergemeinschaft und Arbeitsgemeinschaft

=ein Zusammenschluss mehrer Unternehmen zum Zweck des Einreichens eines gemeinsamen

Angebotes, im Auftragsfall im Regelfall wird eine Arbeitsgemeinschaft gebildet –

Arbeitsgemeinschaft ist Zusammenschluss mehrer Unternehmer die dem Auftraggeber gegenüber

solidarisch zur vertr. Erbringung einer Leistung verpflichtet sind – Bietergemeinschaft kann Bieter in

einem Vergabeverfahren sein, selbst als Unternehmer auftreten – intern wird in „echte und unechte

Arbeitsgemeinschaften unterschieden: Echte AGs: geforderte Leistung wird auch im Innenverhältnis

gemeinschaftlich erbracht, Unechte AGs: Jeder Partner erbringt bestimmten Teil der Gesamtleistung;

kann sich aus gewerberechtlichen oder baubetrieblichen Gründen als sinnvoll erweisen

Organe der ARGEN: Firmenrat (institutionalisierte Gesellschaftsversammlung mit eingeschränkter

Kompetenz, jeder Partner durch Bevollmächtigten vertreteten, FR entscheidet in allen wichtigen

Angelegenheiten der Arbeitsdurchführung ihm obliegt Willensbildung nach innen, aber nicht

Vetretung nach außen!), Techn. Geschäftsführung (Vertretung der ARGE in technischen (zB

Umweltschutz) und vertraglichen (zB Bauvertrag) Angelegenheiten, von einem od. mehreren

Partnern ausgeübt), Kaufmännische Geschäftsführung (Vertretung der ARGE in kaufmännischen

Angelegenheiten (zB Buchhaltung), von einem od. mehreren Partnern ausgeübt), Bauleiter u.

Baukaufleute (den Geschäftsführern weisungsgebunden, für Bauabwicklung vor Ort verantwortlich

3.4.6.3 Generalunternehmer

Unternehmer, der sämtliche für Herstellung eines Bauprojektes notwendigen Bauleistungen

erbringt od. sich teilweise anderer Subunternehmer bedient. Verantwortung gegenüber

Auftraggeber liegt alleine in seiner Hand. – Generalunternehmer können nach innen in versch.

Einsatzformen auftreten: 1. „Echter“ Generalunternehmer (übernimmt vollständige

gewerbeübergreifende Herstellung des Werkes), 2. „Unechter“ Generalunternehmer (übernimmt

kein fach- od. gewerbeübergreifendes Werk, aber aus anderen Gründen als gewerberechtlicher

Befugnis bedient er sich Subunternehmer),

„Offener“ Generalunternehmervertrag: wenn Generalunternehmer Subunternehmer nicht selbst

auswählen kann (sondern vom Bauherren ausgewählt und Generalunternehmer überbunden,

diese Subunternehmer = überbundene Subunternehmer) – „Geschlossener“

Generalunternehmervertrag: Generalunternehmer in Wahl über Subunternehmer nicht

eingeschränkt

3.4.6.4 Generalübernehmer

Übernimmt wie Generalunternehmer sämtliche Leistungen, führt sie aber nicht selbst aus; delegiert

sie an andere Unternehmer

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3.4.6.5 Totalunternehmer

Übernimmt im Vergl. zu Generalunternehmer zusätzlich die Planungsarbeiten

3.4.6.6 Totalübernehmer

Nimmt Aufgaben eines Totalunternehmers wahr, erbringt aber keine Planungs- und Bauleistungen;

Arbeiten an Subunternehmer delegiert er führt nur Managementaufgaben aus

3.4.6.7 Subunternehmer

Unternehmer der Teile der an den Auftragnehmer übertragenen Leistung ausführt, vertraglich nur

an diesen gebunden, Lieferung von Materialien keine Subunternehmerleistung (da Leistungen im

Rahmen eines Werkvertrages erbracht) – „Erforderliche Subunternehmer (Generalunternehmer

benötigt diese zum Erlangen einer notwendigen Eignung (Befungnis, Leistungsfähigkeit), „Sonstige“

Subunternehmer (Generalunternehmer könnte delegierte Leistungen auch selber ausführen)

3.4.6.8 Hauptunternehmer

Übernimmt einerseits Bauleistungen als Alleinunternehmer, beauftragt Leistungen auch bei

Subunternehmer, auf Namen und Rechnung des Bauherrn, also seines Auftraggebers

3.4.6.9 Nebenunternehmer

Übernimmt Leistungen als Alleinunternehmer, Auftrag von Hauptunternehmer im Namen und auf

Rechnung des Bauherrn übertragen

3.4.6.10 Baubetreuer

Bereitet Bauvorhaben in Vollmacht eines Dritten (Bauherr) vor und führt dieses auch durch,

Unternehmer der auf dem Grund des Bauherrn in seinem Namen und seiner Rechnung ein

Bauwerk errichten lässt, Verträge von ihm im Namen des Bauherrn abgeschlossen

3.4.6.11 Bauträger

Führt Bauvorhaben im eigenen Namen, auf eigene oder fremde Rechnung durch, keine

Erwerbsverpflichtung enes Dritten (Bauherr)

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3.4.6.12 Professionisten

Unternehmer, der nach Errichtung des Rohbaus Ausbauarbeiten an einem Hochbau im Rahmen

seiner Gewerbeberechtigung durchführt

3.4.6.13 Arbeitskräfteüberlasser

Stellt Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte (zB Bauunternehmer) zur Verrichtung

betriebseigener Aufgaben zur Verfügung.

3.4.6.14 Vermieter von Baugeräten

Miete = Überlassung einer Sache gegen Entgelt zum bloßen Gebrauch

3.5 ARBEITSRECHT

Bezeichnet Gesamtheit aller Gesetze und Bestimmungen, welche Arbeitsverhältnis zw. Arbeitgeber

und Arbeitnehmer, Arbeitschutz, Sozialversicherung etc. regeln. Es gibt untersch. Diesntverhältnisse:

echter Dientsvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag.

Begründung eines Dienstverhältnisses: Dienstgeber als auch Dienstnehmer gehen Rechte und

Pflicheten ein, festgeschrieben im Arbeitsvertrag (Dienstvertrag). Prinzipiell formfrei, können also

schriftlich, mündlich oder durch „schlüssige Handlung“ (Erbringung von Arbeitsleistungen)

abgeschlossen werden. Vorrangig dabei: Arbeitspflicht des Arbeitsnehmers und

Entgeltzahlungspflicht, Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers, auch Ausmaß der tägl/wöchentlichen

Arbeit festgelegt, Urlaub etc., wobei Rahmen durch Gesetz und zT durch Kollektivverträge und

Betriebsvereinbarungen vorgegeben, Schlechterstellung des DN gegenüber diesen gesetzlichen od.

kollektivverträglichen Regelungen unzulässig.

Für Bauindustrie und Baugewerbe gibt es zwei Kollektivverträge: 1. Kollektivvertrag für Angestellte

der Bauindustrie und des Baugewerbes und 2. Kollektivvertrag für Arbeiter der Bauindustrie und des

Baugewerbes

Auflösung d. Dienstverhältnisses: durch 1. Auflösung während Probezeit (beträgt nicht mehr als ein

Monat, in dieser Zeit kann Arbeitsverhältnis von AG oder AN jederzeit und ohne Gründe aufgelöst

werden), 2. Zeitablauf (wenn Arbeitsverhältnis auf best. Zeit abgeschlossen. Wenn mehrmalig befr.

Arbeitsverhältnisse in Kette abgeschlossen: unbefristetes Arbeitsverhältnis, und Auflösung nach

dessen Regeln!), 3. Einvernehmliche Auflösung (AG und AN einigen sich darauf, Dienstverhältnis zu

best. Zeit zu beenden), 4. Kündigung (=ordnungsgemäße Auflösung eines unbefristeten

Arbeitsverhältnisses, im freien Ermessen des AG od. AN), 5. Entlassung (vorzeitige Auflösung d.

Dienstverhältnisses durch AG, allerdings mit wichtigem Grund), 6. Austritt (vorzeitige Auflösung d.

Dienstverhältnisses durch AN aus wichtigem Grund

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VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Der rechtliche Rahmen für Unternehmen

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 19

Arbeitsschutz dient zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitsnehmers (Regelungen

für Einsatz gefährlicher Maschinen, Umgang mit Chemikalien, Arbeitsruhe, etc), allgemein gilt

Verkehrssicherungspflicht

Page 20: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Interessensvertretungen

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 20

4. INTERESSENSVERTRETUNGEN

Unterscheidung zw. gesetzlich konstituierten Interessensvertretungen (Kammern, zB

Wirtschaftskammer, Ingenieur- und Architektenkammer) und privatrechtlich konstituierten (freien)

Interessensvertretungen u. Verbände.

4.1 WIRTSCHAFTSKAMMER

Rechtsgrundlage = Wirtschaftskammergesetz, Pflichtmitgliedschaft für alle Unternehmen die der

Gewerbeordnung unterliegen, Finanzierung durch Umlagen (Lohnzuschlag, USt). Im Mittelpunkt der

Aufgaben: Mitgestaltung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in d. staatlichen Rechtsordnung.

Räumlich gegliedert in: Wirtschaftskammer Österreich und 9 Landeskammern. Fachliche Gliederung

nach Sparten, zB Gewerbe u. Handwerk, Industrie, Handel, Bank u. Versicherung etc.

Fachverband für Baugewerbe innerhalb d. Wirtschaftskammer ist Geschäftsstelle Bau.

4.2 BUNDESKAMMER DER ARCHITEKTEN UND INGENIEURKONSULENTEN (BAIK)

Rechtsgrundlage = Ziviltechnikerkammergesetz, Pflichtmitgliedschaft, Finanzierung über Umlage,

Fachliche Gliederung: Bundeskammer (Dachorg. der Länderkammern), gliedert sich in zwei

Sektionen: 1. Architekten u. 2. Ingenieurkonsulenten (Bauwesen, Industrielle Technik,

Raumplanung, Landwirtschaft, etc.)

Hauptaufgaben: Bereitstellung u. Verbesserung der beruflichen Rahmenbedingungen.

4.3 FREIE INTERESSENSVERTRETUNGEN

zB Industriellenvereinigung, ÖGB – Österreichischer Gewerkschaftsbund, Österreichische Vereinigung

für Beton- und Bautechnik, ÖIAV – Österreichischer Ingenieur- u. Architekten – Verein, etc, meist auf

Vereinsbasis organisiert, oft parallele Interessensvertretung zu gesetzlicher Vertretung

Page 21: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Generelle Abwicklung eines Bauwesens

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 21

5. GENERELLE ABWICKLUNG EINES BAUVORHABENS 5.1 DAS BAUPROJEKT

= ein Vorhaben, im Wesentlichen durch Einmaligkeit der Bedingungen in ihrer Gesamtheit

gekennzeichnet, zB durch Komplexität, Schnittstellen (zB Architektur, Geologie), meist hohe

Budgets, Einmaligkeit

Entstehung eines Projektgedankens: aus Bedürfnisermittlung (Private Investoren: Ausrichtung auf

Gewinn, Öffentl. Investoren: Erfüllung staatl. Aufgaben/Allgemeinwohl) folgt Bedarfsbefriedigung

mit Umsetzung eines Projekts

5.2 BETEILIGTE AM BAUPROZESS

Differenzierung von Prozessen/Arbeitsteilung viele untersch. Institutionen an einem

Wirtschaftsprozess (Errichtung von Bauwerk) beteiligt

Bauherr: Rechtspersönlichkeit, über seinen Auftrag u. Rechnung wird ein Bauwerk errichtet, tritt

Behörde gegenüber als Baubewerber, den Planern und Ausführenden als Auftraggeber.

Bauträger: Unternehmer d. vom späteren Nutzer mit Planung, Ausschreibung, Vergabe,

Bauüberwachung u. Übernahme beauftragt ist. Baut auf eigenem Grund, errichtet in eigenem Namen

auf eigene Rechnung. Bau-Treuhänder: Vertreter d. Bauherren, baut auf dem Grund d. Bauherren in

eigenem Namen aber auf fremde Rechnung und zur Nutzung des Bauherren im Besitz des

Vollrechts, aber Treugeber auf treuwidriges Verhalten verantwortlich. Projektmanagement: zur

Projektabwicklung kann sich Bauherr eines Projektmanegments bedienen (besteht aus Projektleitung

u. Projektsteuerung)

Finanzier: Planungs u. Bauprozess meist kapitalintensiv, Bauherr in der Regel nicht in Lage gesamtes

erforderliches Kapital alleine zu stellen bedient sich Kreditgeber, Bauherr wird zum Kreditnehmer.

Baufinanzierung = Beschaffung und Einsatz aller erforderlichen Mittel

Vertreter bzw. Gehilfen des Bauherrn: Planer: können Ziviltechniker (zB Architekten) u. Befugte d.

Baugewerbes (zB Baumeister) sein, können in unterschiedlichen Einsatzformen auftreten

(Einzelplaner, Generalplaner, Gesamtplaner (sämtliche Planungsaufgaben mit eig. Personal),

Planverfasser: Behörde gegenüber auf Einaltung von gesetzl. Bestimmungen verantwortlich,

Planungskoordinator: Koordinator für Sicherheit u. Gesundheitsschutz in Vorbereitungsphase.

Ausführende Unternehmen: von Auftraggeber zu Bauausführung beauftragt, Einsatzformen: Allein-,

General-, Total-, Haupt-, Neben-, Subunternehmer, General-, Totalübernehmer, ARGE uA.

Baustellenkoordinator: Koordinator für Sicherheit u. Gesundheitsschutz in Ausführungsphase.

Bauherr sorgt dafür dass vor Eröffnung d. Baustelle SiGe-Plan erstellt wird (von

Planungskoordinator), Baustellenkoordinator achtet darauf dass er eingehalten wird. Örtliche

Bauaufsicht: vertritt örtlich die Interessen der Bauherrn. Begleitende Kontrolle: Kontrollorgan

Allgemein Beteiligte am Bauprozess: Bauführer: gegenüber Behörde für Einhaltung der Baugesetze u.

Sicherheitsvorkehrungen und Bauausführung verantwortlich. Haftet dafür dass von Bauausführung

keine Gefahren od. Belästigungen ausgehen. Grundeigentümer: hat Eigentumsrecht an Liegenschaft,

haftet dem Bauherren gegenüber für Eignung des Grundstückes. Betreiber: für den Erhalt des

Page 22: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Generelle Abwicklung eines Bauwesens

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 22

Bauwerkes sowie reibungslosen Ablauf der Funktionen d. Bauwerks verantwortlich. Benutzer: dieser

Personenkreis umfasst alle, die ein Nutzungsrecht (Eigentümer, Mieter, Pächter, etc) am Bauwerk

haben. Anrainer: Eigentümer einer Liegenschaft welche mit zur Bebauung stehender Liegenschaft

gemeinsame Grenze hat, müssen über Projekte am Nachbargrundstück informiert werden,

beschränktes EInspruchsrecht. Umwelt (Nachbarn, Bürgerinitiative, ...)

5.3 DER BAUPROJEKTABLAUF

Besteht aus mehreren Projektphasen. Genereller Ablauf eines Projektes beginnt mit Projektidee,

endet mit Inbetriebnahme des Projektes. Planungsphasen: Grundlagenermittlung (Vorbereitung),

Vorentwurf, Entwurf, Einreichung, Ausführungsplanung, Ausschreibung und Vergabe, geschäftl. und

techn. Oberleitung, künstl. Oberleitung, +Sonderplaner d. Planungsphasen begleiten (Geologie,

Heizung,...)

5.4 PROJEKTANALYSE

1. Klärung d. Projektziele (oft unklare Vorstellungen d. Initiatoren in strenge Form eines Projektzieles

gebracht), 2. Nutzerbedarfsprogramm (NBP; Nutzerwünsche sollten zeitgerecht vorliegen)

5.5 PROJEKTANALYSE

Einzige Chance des Bauherrn Planer die richtige Aufgabe zu stellen. Bedarfsplanung erfolgt durch

Bauherr und sein Team (Berater, Planer, ...) Hierfür methodische Ermittlung der Bedürfnisse von

Bauherr/Nutzer, einschränkenden Gegebenheiten (Geldmittel, Zeit, Zufahrten, ...)

5.6 DIE BAUPLANUNG

Geistig-schöpferische Leistung, Endprodukt ist vorweg nicht beschreibbar. Planungskosten nur

geringer Teil der gesamten Bauwerkskosten (~10%), von ihr hängen aber Folgekosten ab.

Anforderungen an Planung: Einhaltung d. Regeln der Technik und Vorschriften, Umsetzung der

Nutzerwünsche, Funktionserfüllung, Umweltgerechtigkeit, Ästhetik, Nutzungsdauer,

Wirtschaftlichkeit. Planungsvorgang: Planung (=Aufstellung eines Systems künftiger Handlungen,

rationaler Entwurf, nimmt gewünschtes Ziel und Verwirklichung gedanklich vorneweg), Entwurf

(=Ergebnis der Planung, Zustand). Durchführung von Planungsarbeiten: Baumeister, Architekt,...

Page 23: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Generelle Abwicklung eines Bauwesens

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 23

5.7 KOSTENPLANUNG

5.7.1 Begriffe, Anforderungen

Kosten (monetär bewerteter Einsatz von Gütern u. Leistungen), Preis (Tauschwert einer Ware am

Markt), Bauökonomie (Planung v. Bauten mit Ziel Bauprojekt mit geringstem Aufwand bei

gegebenen Minimalforderungen zu erstellen/betreiben), Kostenplanung (Ermittlung, Vorgabe

Feststellung von Kosten und Finanzierung, Zweck ist der Versuch anfallende Kosten im Vorraus zu

bestimmen. [ABC-Analyse: ermöglicht als Hilfsmittel Blick auf wesentliche Kostenfaktoren, aus

Tatsache abgeleitet das meist wenige Positionen hohen Anteil an Umsatz/Gewinn/Kosten etc

einbringen. Als Ergebnis kann absoluter Betrag od. Prozentbetrag ausgegeben werden. Annahme das

15-20% aller Positionen ~80% des Umsatzes ausmachen hat sich bewährt.] Kostenplanung in allen

Planungsphasen notwendig; je früher eigesetzt, desto größere Effekte. Zusammenhang zw. Kosten

und anderen zu realisierenden Zielen muss hergestellt werden.

5.7.2 Stufen der Kostenplanung

Kostentoleranz:

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VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Generelle Abwicklung eines Bauwesens

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 24

5.7.3 Kostengruppen

Einzelne Kosten als Kostengruppen zusammengefasst

5.7.4 Einflussfaktoren auf die Kosten

Allgemein (Konjunktur, Wettbewerb), Objektbedingt (Konzeption des Bauwerks), Standortbedingt

(Lage u. Grundstückzuschnitt, Baugrund), Herstellungsbedingt (Planungsqualität, Termine),

Nutzungsbedingt (Nutzungsart, Anforderungen)

5.8 AUSSCHREIBUNG UND VERFAHREN

Für öffentlichen Auftraggeber: gesetzliche Regelung für Vergabe von Aufträgen

(Bundesvergabegesetz), für private Auftraggeber keine rechtlichen Vorgaben

5.8.1 Begriffe, Anforderungen

Ausschreibung (Erklärung des Auftraggebers an Unternehmer, in der er festlegt, welche Leistung zu

welchen Bestimmungen er erhalten möchte), Angebot (Erklärung des Bieters best. Leistung gegen

Entgelt erbringen zu wollen), Leistungsverzeichnis (Beschreibung d. Leistung für best. Bauvorhaben),

Bewerber (Unternehmer der sich an Vergabeverfahren beteiligen will u. dies durch einen

Teilnameantrag bekundet hat), Bieter (Unternehmer der ein Angebot eingereicht hat), Auftraggeber

(Rechtsträger der vertraglich an Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen

Entgelt erteilt), Vergebende Stelle (Organisationseinheit die Vergabeverfahren für Auftraggeber

durchführt), Auftragnehmer (Unternehmer mit dem vertraglich vereinbart wird, Auftraggeber eine

Leistung gegen Entgelt zu erbringen), Zuschlag (an Bieter abgegebene schriftliche Erklärungm sein

Angebot anzunehmen)

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VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Generelle Abwicklung eines Bauwesens

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 25

5.8.2 Das Bundesvergabegesetz 2006

5.8.2.1 Grundlagen des öffentlichen Beschaffungswesens

Bundesvergabegesetz 2006 u. Novelle 2007 = Rechtsgrundlage für Beschaffungswesen von öffentl.

Auftraggebern. Weniger Bedeutung: ÖNORM A 2050; wird als Vorlage für private Auftraggeber

verwendet. Kern des BVergG: Baukoordinations-, Dienstleistungs-, Sektoren-,

Rechtsschutzrichtliniem Lieferkoordinierung. BVergG gliedert sich in zwei Teile: 1. Verfahren für den

klassischen öffentlichen Auftraggeber (Bund, Länder, Gemeinden), 2. Verfahren für den

Sektorenauftraggeber (Verkehr, Wasser)

Schwellenwert: Überschreitet Auftragswert einen im BVergG festgelegten Schwellenwert Vergabe

unterliegt den für den Oberschwellenbereich geltenden Bestimmungen des BVergG 2006, in anderen

Fällen Verfahren für Unterschwellenbereich (Schwellenwerte siehe S. 76)

5.8.2.2 Grundlagen des öffentlichen Beschaffungswesens

Vergabe nach im BVergG vorgesehenen Verfahren und an zuverlässige Unternehmer, freier

Wettbewerb, Diskriminierungsverbot, vertrauliche Behandlung von Unternehmerdaten, ...

5.8.2.3 Arten von Vergabeverfahren

Allgemeine Verfahren (offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren,

Direktvergabe) u. Sonderverfahren = dynamisches Beschaffungssystem, wettbewerblicher Dialog

Offenenes Verfahren: unbeschr. Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten

aufgefordert, Auftraggeber hat freie Wahl zw. oV und noVmB (siehe unten), Nicht offenes Verfahren

mit vorheriger Bekanntmachung: unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentl. zur Abgabe von

Teinahmeangeboten aufgefordert, ausgewählte Bewerber: Abgabe von Angeboten, Nicht offenes

Verfahren ohne vorheriger Bekanntmachung: beschr. Anzahl von Unternehmern zur Abgabe von

Angeboten eingeladen, Verhandlungsverfahren mB: unbeschränkte Anzahl v. Unternehmern

öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert, ausgewählte zur Abgabe von Angeboten,

danach gesamter Auftragsinhalt verhandelt, Verhandlungsverfahren oB: beschr. Anzahl von

geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten eingeladen, danach über gesamten

Auftragsinhalt verhandelt, Direktvergabe: Auftraggeber bezieht von einem von ihm ausgewählten

Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt.

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VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Generelle Abwicklung eines Bauwesens

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5.8.3 Ablauf von Ausschreibung und Vergabe

5.8.3.1 Erstellung der Ausschreibungsunterlagen

erfolgt durch Auftraggeber.

Bestandteile einer Ausschreibung: Angebotsbestimmungen, Vertragsbestimmungen, technische

Vertragsbestimmungen, Leistungsverzeichnism Erklärung des Bieters, Gutachten, Technischer

Bericht.

Regelungen zu Angebots- Vertragsbedingungen: Angebotsbestimmungen = Rechte u. Pflichten v.

Auftraggeber und Bieter, für öffentl. Auftraggeber weitgehend im BVergG geregelt. Ergänzend

folgende Angaben notwendig: Eignungskriterien, Zuschlagskriterien, Vergabeverfahren (öffentl.

Auftraggeber: oV oder noVmvB, nicht öffentl. Auftraggeber frei in Auswahl), Regelungen zum

Leistungsinhalt und zu Leistungserbringung (Erdüllungsort, Art der Prüfung der Einhaltung,

Besonderheiten der technischen Ausführung, etc), Regelungen zur Bauzeit (Erfüllungszeiten,

Prämien, etc) Regelungen zur Vergütung (Vorauszahlungen, Festpreise [ändern sich nicht bei

Änderung der Preisgrundlagen], Veränderliche Preise).

Auswahlkriterien: vom Auftraggeber festgelegt, nicht diskriminierend, Kriterien nach welchen

Qualität des Bewerbers beurteilt wird, entscheiden mit Eignungskriterien über Teilnahme an zweiter

Stufe in VmvB

Beurteilungskriterien: vom Auftraggeber festgelegt, nicht diskriminierend, Kriterien nach welchen

Preisgericht bei Wettbewerben seine Entscheidung trifft

Eignungskriterien: vom Auftraggeber festgelegt, nicht diskriminierend, auf Leistungsinhalt

abgestimmte Mindestanforderungen an Bewerber od. Bieter, vom Bewerber od. Bieter

nachzuweisen. (zB erforderliche Befugnis, finanzielle u.

Leistungsfähigkeit, Haftpflichtversicherung etc)

Zuschlagskriterien: vom Auftraggeber festgelegt, nicht diskriminierend, auftragsbezogene Kriterien

welche zuschlagsentscheidend sind, in Auschreibung anzugeben (zB Preis [zwingend, oft einziges

Zuschlagskriterium], Qualität,...) 3 Grundmöglichkeiten für Werteverfahren + Bsp siehe S.84!

5.8.3.2 Ausschreibung – Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung (LB): Konstruktive LB (Beschreibung des Bauvorhabens unter Zugrundelegung

eines Berichtes, Pläne, Gutachten, Leistungsverzeichnisses) Funktionale LB (Auftraggeber formuliert

Leistungsziel, aber nicht wie es konkret zu erreichen ist. Anforderungen an Leistungsbeschreibung:

klar, eindeutig, Vergleichbarkeit der Angebote, Preise ohne nicht kalkulierbare Risiken bildbar, für

Vertrag verwendbar.

Leistungsverzeichnis (LV): konstr. Leistungsbeschreibung für bestimmtes Bauvorhaben. LV-

Gliederung: erfolgt in mehreren Stufen: Hauptgruppen, Obergruppen, Leistungsgruppen,

Untergruppen (zB Beton und Stahlbetonarbeiten, Beton für Fundamente, Beton für nicht bewehrte

und bewehrte Fundamente aller Art, Beton Fundament B15 ü0,5m3). LV-Position: kleinste, als

verrechnbare Leistung festgelegte Zusammenfassung von Einzelleistungen.

Standardleistungsbeschreibung: Sammlung standardisierter Texte für technische u. rechtliche

Bestimmungen zur Beschreibung einer zu erbringenden Leistung. Weitere Formen der

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VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Generelle Abwicklung eines Bauwesens

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 27

Preisvereinbahrung: Gesamtpreis kann auch pauschalisiert sein (Herleitung des Preises nicht offen

gelegt)

5.8.3.3 Angebotsbearbeitung, Angebotseinreichung

Angebotsbearbeitung erfolgt durch Unternehmer. Preiserstellung entsprechend Ausschreibung nach

Preisangebotsverfahren (Regelfall) od. Preisaufschlags- u. nachlassverfahren.

Preisangebotsverfahren: Bieter gibt in vorgesehenen Feldern d. Ausschreibung seinen Preis an.

Ausschreibungs-LV Auspreisung

Preisaufschlags- und –nachlassverfahren: Auftraggeber gibt Richtpreise vor, Bieter bietet Nachlass

oder Aufschlag. Nur für wiederkehrende Leistungen mit bekanntem Kostenbild, Gefahr einer

Fehlvergütung

Phasen der Angebotslegung: Interessensfeststellung, Beschaffung d. Ausschreibungsunterlagen,

Kalkulation d. Preises, Abgabe d. Angebotes

Alternativangebot: nur bei Bestbieterprinzip, Angebot aufgrund eines alternativen

Angebotsvorschlages d. Bieters, kann sich auf Gesamtleistung, Teile der Leistung od. auf

wirtschlaftliche oder rechtliche Bediengungen beziehen.

Abänderungsangebot: lediglich eine geringfügige technische Änderung (zB Materialwahl)

Variantenangebot: vom Auftraggeber vorgegebene Variante des Ausschreibungsentwurfs,

Wahlposition = Beschreibung einer Leistung als Teil einer Variante zur Normalausführung (zB

Normalposition: Kunststofffenster, Wahlposition: Holzfenster)

Vadium: Sicherstellung für Fall dass Bieter während Zuschlagsfrist von Angebot zurücktritt. Wird

Vadium verlangt: Höhe festlegen, darf max. 5% des Auftragswertes betragen.

Angebotseinreichung an festgelegtem Ort in verschlossenem Umschlag innerhalb von Angebotsfrist.

5.8.3.4 Zuschlagsverfahren, Angebotsöffnung/prüfung, Vergabevorschlag

Zuschlagsfrist beginnt mit Ablauf d. Angebotsfrist. =Zeitraum innerhalb dessen Erteilung d. Zuschlags

vorgesehen ist. Zuschlagsfrist ist kurz zu halten.

Angebotsöffnung: am festgesetzten Ort zu festgesetzter Zeit nach Ablauf der Angebotsfrist durch

Kommission aus mind. 2 sachkundigen Vertretern d. Auftraggebers. zu öffnen. Bei

Verhandlungsverfahren keine formalisierte Öffnung des Angebits erfoderlich. Vor Öffnung d.

Angebotes: feststellen ob ungeöffnet u. innerhalb der Angebotsfrist eingelangt. Angaben aus

Angeboten vorgelesen u. niedergeschrieben.

Angebotsprüfung: Bieterqualifikation, techn. Und preisl. Angebotsprüfung

Preisspiegel: Instrument für Ausschreiber zur Bewertung der Angebote; Preise der einzelnen

Positionen u. jene der Leistungs- u. Obergruppen u. Gesamtpreis d. Angebote verglichen.

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VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Generelle Abwicklung eines Bauwesens

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 28

Zuschlag: von d. Angeboten Zuschlag dem techn. und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder

Angebot mit niedrigstem Preis zu erteilen. Öffentlicher Auftraggeber muss Zuschlagserteilung

bekannt geben, danach Stillhaltefrist: Bieter Einspruchmöglichkeit

Relevanter Stoff aus BvergG: §§ 4-9, 19, 25, 79-83, 95-97, 101-105, 108, 117-119, 123, 130

5.9 DIE BAUAUSFÜHRUNG

Durch Bauunternehmer, Bauhandwerker, Bauinstallateur etc durchgeführt, Anforderungen an

Ausführung im Hinblick auf Qualitäts- u. Termineinhaltung imd Kosteneinhaltung. Voraussetzung für

Bauausführung: Baubescheid. Beteiligte auf Seite des Bauherrn: Bauaufsicht, Projektmanager,

Projektsteuerer.

5.9.1 Ablauf

Bauplatzbereitstellung u. Baueinteilungsgespräch, Planbereitstellung (meist laufend entsprechend

Baufortschritt, Mindestvorlauffristen), Leistungserstellung durch Auftragnehmer (nach

Ausführungsplänen, nach vertr. Vereinbarungen), Abrechnung, Übernahme nach Fertigstellung d.

Leistung durch Auftragnehmer, Inbetriebnahme

5.9.2 Örtliche Bauaufsicht

ÖBA vertritt auf Baustelle die Interessen des Auftraggebers und übt Hausrecht auf Baustelle aus. Ist

für Aufstellen und Überwachen der Einhaltung des Zeitplanes u. für Gesamtabwicklung der

Herstellung d. Werkes zuständig (Überwachung auf Übereinstimmung mit d. Plänen, Verträgen,

Einhaltung d. technischen Regeln etc., Verhandlungstätigkeit mit Unternehmen, Örtliche

Koordinierung aller Lieferungen/Leistungen, Prüfung der Rechnungen, Führung d. Baubuches,

Abnahme der Bauleistung, Übergabe des Werkes and Auftraggeber)

5.10 PROJEKTMANAGEMENT

Projektmanagement (PM): Arbeitsmethode zur Lösung komplexer und zeitlich befristeter Aufgaben

bei denen Zusammenarbeit mehrerer Organisationen nötig ist, delegierbare Bauherrenaufgabe.

Bildet Gesamtheit der Führungsaufgaben u. Organisation für Projektabwicklung.

Projektleitung (PL): für Dauer eines Projektes geschaffene Organisationseinheit; für Planung,

Steuerung und Controlling des Projektes zuständig; ihr obliegt direkte Verantwortung für Erreichung

der Projektziele; nicht delegierbare Bauherrenaufgabe.

Projektsteuerung (PS): Subsystem, wenn spezielles Wissen zur Erfüllung der PM aufgaben benötigt

wird; zur Koordinierung und Überwachung des Grundlagenprogramms, Genehmigungsverfahren,

Termin- u. Kostenpläne, etc. Vertritt Interessen des Bauherren delegierbare Bauherrenaufgabe

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VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Generelle Abwicklung eines Bauwesens

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 29

Begleitende Kontrolle (BK): Stabstelle des Bauherrn zur Kontrolle von Projektvorgaben (4-Augen

Prinzip bei Vergabeverhandlungen, Prüfen dass zB Beauftragungen od. Entscheidungen rechtzeitig

eingeleitet werden

5.11 BAUHERRENTÄTIGKEIT

Delegierbare und nicht delegierbare Bauherrnleistungen (HO-PS: Honorarleitlinie Projektsteuerung)

Projektleitung bezieht sich zB auf folgende nicht delegierbare Bauherrnleistungen: setzen d.

obersten Projektziele, Mittelbereitstellung, definitive Entscheidung zu Planungsphasen, etc.

Projektsteuerung bezieht sich zB auf folgende delegierbare Bauherrnleistungen: Klärung d.

Aufgabenstellung, Vertragsbearbeitung mit Planern und Ausführenden, Koordinierung und Kontrolle

der Projektbeteiligten, Kosten u. Finanzierung, Terminüberwachung etc.

5.12 PROJEKTORGANISATIONEN

= Gesamtheit der Organisationseinheiten, besteht in d. Regel aus Bestandteilen der vorhandenen

Betriebsorganisation. Grundsätzlich sollte Planung von Ausführung getrennt sein. Versch. Modelle

der Abwicklung; reichen vom Auftraggeber mit viel Kompetenz bis zu vollst. Delegation der

Aufgaben.

Besondere Projektabwicklungsmodelle: 1. Garantierter Maximalpreis GMP: vom Unternehmer zu

erbringendes Leistungssoll wird vereinbart, vom Bauherrn zu bezahlender Preis ist aber kein Fixpreis

sondern ein Höchstpreis. Einsparungen die günstiger als veranschlagt AG u. AN teilen sie sich nach

festgelegtem Schlüssel auf. 2. Wettbewerblicher Dialog: Vergabeverfahren für besonders komplexe

Aufträge durch öffentl. Auftraggeber. Auftraggeber und Bewerber führen bereits vor Abgabe von

Angeboten einen Dialog über mögl. Lösungsvorschläge. Danach: Teilnehmer reichen Angebot ein,

Auftraggeber wählt techn. u. wirtsch. Günstigstes aus

5.13 HONORARLEITLINIEN

Gebührenordnung für Abrechnung von Ingenieur und Architektenleistungen waren bis 1993

verpflichtend. Danach: in Honorarordnungen umbenannt, nicht mehr für Leistungsabrechnung

gesetzlich vorgeschrieben. Von Bundeskammer der Arch. u. Ingenieurkons. herausgegeben, traten

aber nach Beschluss der Arch.- und Ingenierkons.kammer außer Kraft, um Forderungen der EU

Rechnung zu tragen. Trotzdem: gute Umschreibung der Leistungsbilder, in Honorarleitlinien

umbenannt.

Um nach Aufhebung der Honorarordnungen Marktteilnehmern geeignete Anhalte für

Vereinbarungen über Architektenleistungen anbieten zu können: HIA „Honorar Information

Architektur“ publiziert. Jede Honorarleitlinie besteht aus Allgemeinem Teil (für alle gleich) und einem

Besonderen Teil (AT + AHR, Allgem. Teil der Honorarleitl. + Autonome Honorarrichtlinien) zB HOA

Page 30: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Generelle Abwicklung eines Bauwesens

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 30

Honorarleitlinie Architekten, HOB-I Honorarleitlinie Bauwesen – Ingenieurbauwerke, HOB-S

Honorarleitlinie Bauwesen – für statische konstruktive Bearbeitung (S.112)

Page 31: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Der rechtliche Rahmen für die Bauwirtschaft

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 31

6. DER RECHTLICHE RAHMEN FÜR DIE BAUWIRTSCHAFT 6.1 ALLGEMEIN

Recht = Ordnungssystem, gilt in einer Gesellschaft, Verletzung wird staatlich sanktioniert, besteht

aus einzelnen Rechtsnormen (Vorschriften), bestehen ihrerseits wieder aus zwei wesentlichen

Teilen: Gebotsteil u. Sanktionsteil. Österreichisches Recht gliedert sich in das öffentl. Recht und

Privatrecht (Zivilrecht)

Öffentliches Recht: charakterisiert durch Überordnung des Staates und Unterordnung des

Einzelnen, Staat kann im Rahmen d. Gesetze den Einzelnen auch gegen dessen Willen zu best.

Verhalten zwingen (zB Einkommenssteuer). Mittel dessen er sich bedient um rechtl. Beziehungen

zum Einzelnen zu regeln: Bescheid. Öffentl. Recht gliedert sich in Verfassungs- und

Verwaltungsrecht

Privatrecht: charakteristisch durch grundsätzliche Gleichordnung der Beteiligten, Einzelner kann den

anderen grundsätzlich nicht gegen dessen Willen zu bestimmtem Verhalten zwingen. Welche

Rechte u. Bestimmungen sie eingehen, bestimmen sie selbst (Grundsatz der Privatautonomie),

Mittel dessen sich der Einzelne bedient = Rechtsgeschäft, wichtigstes Rechtsgeschäft ist Vertrag.

Privatrecht gliedert sich in Allgemeines Privatrecht (=Zivilrecht, zB Personenrecht, Familienrecht,

Eherecht) und Sonderprivatrecht (zB Unternehmensrecht, Konsumentenrecht, Arbeitsrecht, etc)

6.2 ÖFFENTLICHES BAURECHT

6.2.1 Örtliche Raumplanung

Gemeinden haben durch Verordnungen Flächenwidmungs- und Bebauungspläne zu erlassen.

Flächenwidmungsplan: gliedert Gemeindegebiet in versch. Widmungsarten, auf dessen Grundlage:

sodann Bebauungsplan. Folgende Hauptwidmungen kommen in Frage: Bauland

(Wohn/Gewerbegebiet), Grünland, Verkehrsflächen, Vorbehaltsflächen.

Bebauungsplan: Verordnung, die anhand eines Verordnungstextes, Planes und Erläuterungsberichtes

d. Flächenwiedmungsplanung verfeinert. Muss mindestens Fluchtlinienplan, Bebauungsweise

(offen [Einfamilienhaus], gekuppelt [Reihenhäuser], geschlossen [Stadtgebiet]) und Ausnutzbarkeit

des Grundstückes enthalten.

6.2.2 Genehmigungsverfahren

Im Genehmigungszug zB folgende Genehmigungen einzuholen: Baubewilligung, Wasserrechtl.

Genehmigung, Benützungsbewilligung,...

Bauordnung (Baugesetz): ist Landessache, es gibt 9 Bauordnungen, Baubewilligungsverfahren in

diesen unterschiedlich geregelt, generell gilt: es gibt anzeigepflichtige und bewilligungspflichtige

Bauvorhaben.

Page 32: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Der rechtliche Rahmen für die Bauwirtschaft

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 32

Bauansuchen: Baubewilligung ist bei Behörde mittels Bauansuchens unter Beischluss von folgendem

zu beantragen: Plänen, evtl. Gutachten, Grundbuchauszug, Anrainerverzeichnis, Baubeschreibung,

Berechnungen (Statik, Anteil an bebauter Fläche, Energiebedarf etc), genaue Angabe des

Gegenstandes der Bewilligung

Baubewilligungsverfahren: Bewilligungswerber, Grundeigentümer, Planverfasser, Anrainer

eingebunden. Liegt kein Versagensgrund vor Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung;

diese erlischt wenn nicht binnen bestimmter Frist mit Bauführung begonnen, kann aber verlängert

werden

Nachbarsrechte: dienen zur Wahrung öffentlicher Interessen und des Nachbarschutzes, ergeben

sich aus jeweiligen Bauordnungen, dazu ergangenen Verordnungen und dem ABGB.

6.2.3 Umweltverträglichkeitsprüfung

Rechtsgrundlage ist Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz. Bestimmte Projekte, bei deren

Verwirklichung Umweltauswirkungen zu erwarten sind: bereits vor Genehmigung einem

Prüfungsverfahren unterzogen, im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens beurteilt (zB

Abfallwirtschaft: Deponien, Infrastrukturprojekte: Neubau von Flughäfen, Schnellstraße >10km,

Wasserwirtschaft: Flussstaue, Talsperren, etc.) Aufgabe der UVP: auf fachlicher Grundlage

Auswirkungen des Projektes auf Umwelt festzustellen, Alternative darzulegen.

6.3 PRIVATRECHT

6.3.1 Überblick Rechtsgrundlagen für Vertragsabwicklung

Im Wesentlichen als gesetzlicher Normalfall: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), Sonder-

Privatrecht: zB. Komsumentenschutzgesetz (KSchG), Man unterscheidet: zwingendes Recht (von

Vertragspartnern nicht änderbar) und dispositives Recht (von Rechtsanwendern abänderbar (zB in

ABGB steht: 3 Jahre Gewährleistungsfrist für unbewegliche Sachen – im Vertrag aber: 5 Jahre)

6.3.2 Das Gesellschaftsrecht

Siehe Kapitel 3.4.5

6.3.3 Unternehmensrecht

Siehe Kapitel 3.4

6.3.4 Konsumentenschutzgesetz

Unternehmergeschäft = Geschäft, welches ein Unternehmen zum wirtsch. Zweck des Unternehmers

abgeschlossen wird. Andere Geschäfte = Verbrauchergeschäfte: unterliegen dem KSchG, soll den

„unerfahrenen“ Konsumenten schützen, regelt Mindeststandards in Kauf- und Werkverträgen

zwischen Unternehmen und Privaten.

Page 33: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Der rechtliche Rahmen für die Bauwirtschaft

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 33

6.3.5 Wertpapierrecht

Wertpapier = Urkunde über Privatrecht, Ausübung des Rechtes durch Inhaber der Urkunde bedingt,

Geldschein ist kein Wertpapier

Wechsel: Rechtsgrundlage ist Wechselgesetz, Wechsel = ausgestellte Urkunde, in der sich Aussteller

verpflichtet bestimmte Geldsumme zu bestimmtem Zeitpunkt an berechtigten Inhaber zu zahlen.

Funktion: Kreditfunktion, Sicherungsfunktion.

Scheck: Rechtsgrundlage ist Scheckgesetz; ausgestellte Anweisung eines Kontoinhabers an seine

Bank zu Lasten seines Kontos an den Überbringer des Schecks best. Summe auszubezahlen, erfüllt

nur Zahlungsfunktion. Arten von Schecks: Inhaberscheck (jeder der ihn in Händen hat kann Rechte

des Schecks ausüben, Weitergabe durch bloße Übergabe), Orderscheck (Scheckbegünstigter

namentlich angegeben, Weitergabe der Rechte nur durch Unterschrift), Rektascheck

(Scheckbegünstigter namentlich angegeben, Weitergabe der Rechte ausgeschlossen),

Verrechnungsscheck (Barauszahlung untersagt)

Page 34: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Vertragsrecht

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 34

7. VERTRAGSRECHT 7.1 ALLGEMEIN

Das Vertragsrecht gehört zum Schuldrecht. Schuldrecht sind Rechte, aufgrund derer eine Person

einer anderen zu einer Leistung verpflichtet ist.

Gläubiger: Anspruch (Forderung)

Schuldner: Leistungspflicht (Schuld)

Vertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Für ein Rechtsgeschäft gelten zwei

Mindestvoraussetzungen:

Wille

Erklärung des Willens, in der Absicht, bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen (Willenserklärung)

7.2 VERTRAGSTYPEN

Veräußerungsverträge: Kauf, Tausch, Schenkung, Werkvertrag

Gebrauchsüberlassungsverträge: Miete, Pacht, Leihe, Darlehen

Arbeitsverträge

Gesellschaftsverträge: Parteien schließen sich zur Erringung eines gemeinschaftlichen Erfolges zusammen.

Glücksverträge: Spiel, Wette, Leibrente

7.2.1 Kaufvertrag

Austausch einer Sache gegen Geld. Verkäufer verpflichtet sich Sache zu übergeben Käufer verpflichtet sich zur Zahlung des Kaufpreises. Keine Formpflicht also auch mündlich geltend.

7.2.2 Werkvertrag

Werkunternehmer verpflichtet sich gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines Erfolges.

Dieser kann entweder eine körperliche Sache (Bauwerk) oder unkörperliche Sache (Beratung) sein.

Werkvertrag Erbringung einer Dienstleistung für Geld; Kaufvertrag Erbringung einer Sache für

Geld.

Sache = Spezialanfertigung Werkvertrag

Sache = Serienprodukt Kaufvertrag

Beim Dienstvertrag wird Arbeit geschuldet; beim Werkvertrag ein Werk.

Page 35: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Vertragsrecht

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 35

7.2.3 Mietvertrag

Miete: Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit gegen einen bestimmten

Preis(Mietvertrag = Bestandsvertrag).

Pacht: Entgeltliche Überlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zu Gebrauch und

Nutzen

MRG = Mietrechtgesetz gilt nur bei Raummiete und nicht bei Pacht.

7.2.4 Gesellschaftsvertrag

Mehrere Personen vereinen ihre Arbeitskraft, Kapital oder ihre Sachen zu einem gemeinsamen

Nutzen.

7.3 WERKVERTRAGSRECHT – ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

7.3.1 Grundsatz der Privatautonomie

Grundsätzliche Regelungen des Werkvertrages enthält das ABGB. Bestimmungen laut ABGB nur

selten zwingend anzuwenden (zwingendes Recht). Über alle anderen Bestimmungen haben

Vertragspartner Dispositionsfreiheit Bestimmungen können von Vertragsparteien frei abgeändert

werden. Es gelten die Grundsätze der Privatautonomie (Einschränkung: zwingendes Recht,

sittenwidrige oder gröblich benachteiligende Klauseln in AGB).

Abschlussfreiheit

Formfreiheit

Gestaltungsfreiheit

Beendigungsfreiheit

Formen des Vertragsabschlusses:

mündlich

schriftlich

vor Zeugen

beglaubigt (durch Notar oder Gericht, z.B. Grundkaufvertrag) durch schlüssige Handlung, Schweigen keine Zustimmung

7.3.2 Voraussetzungen für einengültgen Vertrag

Fähigkeit der Person

Übereinstimmender Wille(I.d.R. Rechtzeitige Annahme eines Angebots)

Möglichkeit und Erlaubtheit des Inhalts

Page 36: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Vertragsrecht

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 36

wenn vorgeschrieben die Einhaltung einer bestimmten Form – Formschrift für Bauwerkverträge

Jeder hat die Freiheit Verträge beliebigen Inhaltes zu schließen. Vertragspartner dürfen

Rechtsbeziehungen gestalten. Also auf wen welche Rechte und Pflichten zukommen, wer welche

Risiken zu tragen hat. (= Gestaltungsfreiheit)

Schutz vor versteckten bzw. überraschenden Klauseln Geltungskontrolle (Vertrag gilt ohne

„ungewöhnliche“ Vertragsbestimmungen) und die Inhaltskontrolle (Kontrolle des Vertrages auf

sittenwidrige oder grob benachteiligende Klauseln).

7.3.3 Reihenfolge der Vertragsunterlagen

Individuelle vor allgemeiner Regelung

einzelbeschreibende vor allgemein beschreibender Unterlage

7.4 HAFTUNG

Gewährleistung

Vertraglicher Schadensersatz - wegen schuldhaftem Vertragsrücktritt - wegen Verzug

- wegen Mangelfolgeschäden

- aus anderen Gründen (Beschädigung,…)

deliktischer Schadenersatz (Verletzung von Schutzgesetzen oder Verkehrssicherungspflichten)

Produkthaftung

Garantie 7.4.1 Gewährleistung

Bei einem entgeltlichen Vertrag muss der Schuldner dafür einstehen, dass bei der Übergabe seine

erbrachte Leistung mangelfrei ist.

Man unterscheidet zwischen folgenden Mängeln:

Qualitätsmangel

Quantitätsmangel

Sachmangel

Rechtsmangel (Erwerber bekommt nicht vertragliche Rechtstellung z.B. nicht Eigentümer)

Es gibt weiters behebbare (Reperatur, Austausch, Nachlieferung) und unbehebbare Mängel.

Page 37: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Vertragsrecht

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 37

offener Mangel (bei der Übergabe erkennbar)

verdeckter Mangel (erst Später erkennbar aber schon bei Übergabe vorhanden

Beim Kauf eines Produkts mit offenem Mangel existiert keine Gewährleistung außer bei arglistiger

Verschwiegenheit oder Zusage auf Mangelfreiheit.

Gewährleistungsfrist

Frist bis Verjährung der Gewährleistung einsetzt.

3 Jahre für unbewegliche Sachen (=Bauleistungen)

2 Jahre für bewegliche Sachen Verkürzung oder Verlängerung der Gewährleistungsfrist laut Vertrag möglich.

Gewährleistung gilt ab Übergabe.

Klage im Falle eines Gewährleistungsanspruchs, wenn Vertragspartner eine Leistung (Reparatur,

Nachlieferung, Wandlung) haben will. Bei Zusage Klage nicht nötig.

Rechte aus der Gewährleistung

Primärer Gewährleistungsbehelf: Verbesserung und Austausch

Sekundärer Gewährleistungsbehelf: Preisminderung, Wandlung (=Rückabwicklung)

Nur im Falle wenn primärer Gewährleistungsbehelf nicht zum Zug kommt. Weil: unmöglich,

unverhältnismäßig großer Aufwand für den Übergeber, Verweigerung der Verbesserung, Verzug der

Verbesserung, erheblich Unannehmlichkeiten für den Übernehmer oder Unzumutbarkeit aus

triftigem, beim Übergeber liegenden Grund.

Gewährleistungsregelungen können vertraglich vollständig ausgeschlossen werden (außer beim Kauf

fabrikneuer Ware).

Für Gewährleistung kein Verschulden erforderlich.

7.4.2 Schadensersatz

Man kann nur schadensersatzpflichtig werden wenn man den Schaden schuldhaft verursacht hat

(Verschuldungshaftung). Der Schaden trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich

ereignet hat.

Page 38: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Vertragsrecht

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 38

Voraussetzung für die Verschuldenshaftung:

es muss ein Schaden vorliegen

Schädiger muss bekannt sein

Rechtswidrige oder schuldhafte Handlung des Schädigers

Kausalität (Ursachenzusammenhang zwischen Handlung und Schaden) Schadensarten:

realer Schaden (Personen- und Sachschaden)

Vermögensschaden o Positiver Schaden (Verkehrswertminderung, Beeinträchtigung bestehender

Vermögensgüter und Rechte) o Entgangener Gewinn (Beeinträchtigung künftiger Erwerbs- und Gewinnchancen; nur

bei voller Genugtuung)

Ideeller Schaden (keine messbare Vermögensminderung, „Gefühlsschäden“, Schmerzensgeld…)

Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung

3 Jahre ab Kenntnis des Schadens und Schädigers (danach Verjährung)

Absolute Verjährungsfrist 30 Jahre ab Übernahme

Schadensursachen:

Begleitschaden (Annlässlich der Erfüllung der Leistung wird dem Werkbesteller ein Personen- oder Sachschaden zugefügt)

Mangelschaden (Die Leistung wird mangelhaft hergestellt)

Mangelfolgeschaden (Durch Mangelhaftigkeit der Leistung entsteht ein Folgeschaden)

Verzugsschaden

Schadenersatz wegen Rücktritt vom Vertrag

Schadenersatz aus anderen Gründen 7.4.3 Produkthaftung

Produkt ist jede bewegliche, körperliche Sache. Unbewegliche Sachen sind kein Produkt.

Produkthaftung beinhaltet Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche

ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Frist für die Produkthaftung beträgt 10 Jahre.

7.4.4 Garanatie

Garantie ist eine besondere Vertragliche vereinbarung

Page 39: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Vertragsrecht

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 39

7.4.5 Garanatievertrag

Vertrag zwischen Begünstigtem und Garant übernimmt Haftung für den noch ungewissen Erfolg

eines Unternehmens oder Schaden des Begünstigten.

„Unechter“ Garantievertrag: Garantiezusage, Teil des Hauptvertrages.

„Echter“ Garantievertrag: Einstehen aller Fehler, auch wenn kein eigenes Verschulden vorliegt.

Bankgarantie: Verpflichtung einer Bank (=Garant) gegenüber einem Begünstigten, für das Ausbleiben

einer vereinbarten Leistung ihres Kunden (= Garantieauftraggeber) einzustehen, und zwar durch

Überweisung eines festgesetzten Betrags an den Begünstigten.

7.5 DER ARCHITEKTENVERTRAG

7.5.1 Allgemein

Dient für die Planung(für Planung Architektenvertrag = Werkvertrag) und die örtliche

Bauaufsicht(Architektenvertag = Bevollmächtigungsvertrag).

Bevollmächtigungsvertrag hat die Verpflichtung des Bevollmächtigten ein ihm aufgetragenen

Geschäft auszuführen(z.B.: Überwachung der Bauausführung durch den Bauunternehmer, Vornahme

der Angebotsauschreibung und Beratung des Bauherren)

Je nach Art und Umfang des ArchitektenvertragesWerkvertrag, Bevollmächtigungsvertrag oder ein

„gemischter“ Vertrag.

7.5.2 Haftung

Gewährleistung und/oder Schadensersatz für

Planungsfehler

Beratungsfehler

Fehler in Kostenschätzung

Mangelhafte örtl. Bauaufsicht

7.5.3 Honorarleitlinien Architektur

Berechnung des Honorars eines Architekten. Kann auf 2 Arten erfolgen:

abhängig von den Herstellungskosten

nach dem Zeitaufwand o Ausgangspunkt Basiswert 67,67€ die Stunde bis zu 150€

Page 40: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Vertragsrecht

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 40

Die Honorarordnungen (HOA) für Architekten helfen ebenfalls bei der Ermittlung des Leistungsbilds.

Page 41: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Normen und Normwesen

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 41

8. NORMEN UND NORMWESEN 8.1 ALLGEMEIN

Normen haben den Zweck, technische Berechnungen, Produktgestaltung und technisch-

wirtschaftliche Verfahren etc. zu vereinheitlichen, um Überprüfungen, Austausch von Produkten und

Verfahrensweisen der Technik zu vereinfachen bzw. austauschbar zu machen.

Zweck: Abbau von Handelshemmnissen, Kompatibilität von Produkten und Dienstleistungen,

Grundlage für Rationalisierungen.

Die Einhaltung von Normen ist freiwillig. Normen sind qualifizierte Empfehlungen.

Europaweit ist das CEN (= Comité Européen de Normalisation = Europäisches Komitee für Normung)

zuständig die Normung durchzuführen. Die CEN-Norm wird jeweils durch eine nationale Norm (z.B.

ÖNORM) umgesetzt.

8.2 ALLGEMEIN

Schaffung von ÖNORMEN

Teilnahme an Normschaffungsverfahren

Zusammenarbeit mit regionalen, nationalen, ausländischen und internationalen Organisationen in Bezug auf Normwesen.

Herausgabe, Veröffentlichung und Verbreitung von ÖNORMEN.

Übernahme ausländischer, regionaler oder internationaler Normen

Werbung und Marketing für Anwendung und Umsetzung von Normen

Informations- und Serviceeinrichtungen Anwendung und Umsetzung von Normen

Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung

8.3 DIE BEZEICHNUNG VON NORMEN

Werden mit Kenn-Nummern bestehend aus Buchstaben und Ziffern bezeichnet.

Nationale ÖNORM:

„ÖNORM B 2110“ bedeutet österreichische Norm, B Fachbereich (Bauwesen)

Europäische Norm:

„ÖNORM EN 14069“ ist eine Europäische Norm (EN). Ist in 28 europäischen Ländern gültig.

Europäische und internationale Normen:

„ÖNORM EN ISO 9920“ ist eine internationale Norm (ISO) welche als europäische Norm (EN) und

damit als ÖNORM veröffentlicht wurde. Solch internationale und gleichzeitig europäische

Dokumente werden meist nach dem „Vienna Agreement“ erarbeitet.

ÖNORMEN sind grob in technische-, Verfahrens- und Vertrags-Normen gegliedert.

Page 42: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Normen und Normwesen

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 42

8.4 BAUPRODUKTE – HARMONISIERTE NORMEN

Bauprodukte sind Produkte die dauerhaft in Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus eingebaut werden. In

Amtsblättern der EU werden diese angeführt. Bauproduktgesetz (BauPG) regelt das Inverkehrbringen

von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit deisen.

Bauprodukte sind brauchbar, wenn diese gebrauchstauglich während einer angemessenen Zeit sind

und Anforderungen wie Festigkeit, Standsicherheit, Brandschutz, Nutzungssicherheit erfüllen.

8.5 BAUWIRTSCHAFTLICH RELEVANTE NORMEN

Wichtige bauvertragsrelevante Verfahrensnormen sind:

- ÖNORM A 2050:2006 Vergabe von Aufträgen über Leistungen – Ausschreibung, Angebot,

Zuschlag

- ÖNORM B 2061:1999 Preisermittlung für Bauleistungen

- ONORM A 2063:2009 Austausch von Leistungsbeschreibungs-, Ausschreibungs-,

Angebots-, Auftrags- und Abrechnungsdaten in elektronischer Form

Wichtige bauvertragsrelevante Vertragsnormen sind:

ÖNORM B 2110:2009 Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen

ÖNORM B 2111:2007 Umrechnung veränderlicher Preise von Bauleistungen

ÖNORM B 2118:2009 Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen unter Anwendung des Partnerschaftsmodells, wichtig bei Großprojekten

die Normen der Serie B 22xx und H 22xx, welche sich mit dem technisch-rechtlichen Aspekt der Bauausführung befassen.

8.6 NORMEN IM BAUVERTRAG

Vertragsnormen müssen für ihre Geltung vertraglich vereinbart werden. Verhaltensregeln in Normen

dürfen nicht missachtet werden auch wenn die NORM nicht vertraglich vereinbart ist.

Technische Normen stellen die Regel der Technik dar.

Regeln der Technik Regel muss theoretisch richtig sein und in der Praxis erprobt.

Stand der Technik Entwicklungsstand von Sachen der erprobt und erwiesen ist.

Page 43: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Bauwirtschaftl. Mustervertr. ÖNORM B 2110

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 43

9. DER BAUWIRTSCHAFTL. MUSTERVERTR. ÖNORM B 2110 9.1 ANWENDUNGSBEREICHE DER ÖNORM B 2110

Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen, zentraler Inhalt des sogenannten bauwirtschl.

Mustervertrages. Ziel: allgemein gehaltene gesetzliche Normallage des ABGB bzw. Ugb an

Besonderheiten eines Bauprojektes.

9.2 ERLÄUTERUNGEN WICHTIGER BEGRIFFE

Bauleistungen: Herstellung, Änderung, Instandsetzung, Demontage oder Abbruch von Bauwerken

und Bauteilen, Landschaftsbau etc, sowie Errichtung und Demontage oder Abbruch von

Hilfsbauwerken.

Baustelle: vom Auftraggeber beigestellte Flächen u. Räume, zB zur Verfügung gestellte Arbeitsplätze

und Lagerungsmöglichkeiten.

Baustellenzufahrt: Anbindung an öffentliches Verkehrsnetz

Baustraße: Verkehrsweg innerhalb des Baustellenbereiches

Hilfskonstruktionen: bauliche Maßnahmen vorübergehenen Bestandes welche zur Erbringung der

Leistung notwendig ist, zB Gerüste, Hilfsbrücken

Leistungsabweichung: Veränderung des Leistungsumfangs entweder durch Leistungsänderung oder

durch Störung der Leistungserbringung. Leistungsänderung: vom Auftraggeber angeordnet. Störung

der Leistungserbringung: Ursache nicht von Seiten des Auftragnehmers, zB abweichende

Baugrundverhältnisse, Ereignisse von Seiten des Auftraggebers

Leistungsumfang (=Bau-Soll): Leistungen des Auftragnehmers, durch Vertrag festgelegt.

Leistungsziel: aus Vertrag ableitbarer vom AG angestrebter Erfolg der Leistungen d. AN

Mehr- od. Minderkostenforderungen (MKF); Zusatzangebot: Forderung eines Vertragspartners auf

terminliche od. preisliche Anpassung des Vertrags

Mengen- u. Leistungsansatz: kalkulatorischer Ansatz für Materialbedarf, Lohnstunden, etc.

Regieleistungen: nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet, (zB Materialstunde, Leistungsstunde),

eingeteilt in 1. angehängte Regieleistungen (im Rahmen eines mit Einheits- od. Pauschalpreises

abgeschl. Bauvertrages angefallen, daher nicht gesondert vergeben) und 2. Selbstständige

Regieleistungen (nicht im Rahmen eines mit Einheits- od. Pauschalpreises abgeschl. Bauvertrages

angefallen, daher gesondert vergeben)

Sphäre: vertragl. Od. gesetzl. Bestimmter Risikobereich d. jeweiligen Vertragspartners.

Subunternehmer: führt Teile der an AN übertragenen Leistungen aus, vertraglich an AN gebunden

Page 44: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Bauwirtschaftl. Mustervertr. ÖNORM B 2110

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 44

Nebenleistungen: verhältnismäßig geringfügige Leistungen, auch dann auszuführen wenn nich in

Vertrag angeführt, doch zur vollständigen Ausführung der vertraglichen Leistung unerlässlich

9.2.2 Relevante Begriffe aus der ÖNORM A 2050 bzw. BVergG 2006

Angebotspreis; Auftragssumme: Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer

Gesamtpreis: Summe d. Positionspreise (Menge x Einheitspreis bzw. Pauschalpreise), ist „Entgelt“

und Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer

Preisarten: Einheitspreis (Preis für Einheit einer Leistung die in Maßeinheit erfassbar ist),

Pauschalpreis (Preis für Gesamt- od. Teilleistung in einem Betrag), Regiepreis (Preis für Einheit,

welche nach tatsächlichem Leistungsaufwand abgerechnet wird)

Festpreise – veränderliche Preise: Festpreis kann auch bei Eintreten von Änderungen der

Preisgrundlagen unveränderlich. Veränderlicher Preis bei Eintreten der Änderungen der

Preisgrundlagen änderbar.

Sicherstellungen: Vadium (Sicherstellung für Fall dass Bieter während Zuschlagsfrist von Angebot

zurücktritt oder Bieter behebbare Mängel trotz Aufforderung durch AG nicht behebt), Kaution

(Sicherstellung für Fall dass Vertragspartner bestimmte im Vertrag festgelegte Pflichten verletzt),

Deckungsrücklass (Sicherstellung gegen Überzahlungen denen nur annähernd ermittelte Leistungen

zugrunde liegen), Haftungsrücklass (Sicherstellung für Fall dass AN Pflichten des Schadenersatzes

nicht erfüllt)

9.2.3 Sonstige Begriffe

Unternehmergeschäft - Verbrauchergeschäft: Verbrauchergeschäfte: Rechtsgeschäfte zw.

Unternehmer und Verbraucher, unterliegen Konsumentenschutzgesetz. Unternehmergesetz:

Rechtsgeschäfte zw. Unternehmer.

Termine u. Fristen: Termin: rechtlich erheblicher Zeitpunkt. Zeitraum: rechtlich erheblicher Zeitraum

9.3 VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Nicht zur Verwendung als Vertragsbedingungen vorgesehen, insbesondere regeln sie was bei

Ausschreibung und Angebotserstellung zu beachten ist

9.4 WESENTLICHE VERTRAGSBESTIMMUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN

ÖNORM B 2110 enthält in Abschnitten 5-12 allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen.

Page 45: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Bauwirtschaftl. Mustervertr. ÖNORM B 2110

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 45

9.4.1 Vertrag (ÖNORM B 2110, Abschnitt 5)

Vertragsbestandteile: Ergeben sich aus Vertrag Widersprüche, gelten Vertragsbestandteile laut

ÖNORM B 2110 in bestimmter Reihenfolge. Beistellung von Unterlagen: Unterlagen die ein

Vertragspartner vertragsmäßig beizustellen hat, müssen auch tatsächlich beigestellt werden; wenn

nicht: Leistungsstörung! Rücktritt vom Vertrag: mit Zustimmung beider Partner jederzeit vorzeitige

(einvernehmliche) Auflösung des Vertrages. Einseitige Vertragsauflösung (Vertragskündigung)

lediglich unter bestimmten Vorraussetzungen möglich. Streitigkeiten: Es besteht Pflicht zur

Fortsetzung der Leistung, Streitigkeiten berechtigen Vertragspartner nicht Verpflichtungen

einzustellen.

9.4.2 Leistung, Baudurchführung (ÖNORM B 2110, Abschnitt 6)

Prüf- und Warnpflicht: Unternehmer für Schaden verantwortlich wenn Werk infolge von

Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder unrichtiger Anweisung des Bestellers

misslingt u. Unternehmer Besteller nicht gewarnt hat; umfasst in der Regel: Prüfpflicht, Warnpflicht

u. Pflicht zu Verbesserungsvorschlägen

Überwachung: Auftraggeber ist berechtigt, Ausführung der Leistung durch Auftragnehmer zu prüfen;

entspricht der Leistung der örtlichen Bauaufsicht.

Dokumentation: Dok. Wichtiger Umstände und Ereignisse führt jeder Vertragspartner im

Eigeninteresse durch; dient der späteren Lösung von Beweisfragen; kann in einem Baubuch (von

Auftraggeber geführt, muss vertraglich vereinbart werden oder anders zur Kenntnis gebracht

werden, Einsichtsnahme = Hohlschuld nur Möglichkeit der Einsichtnahme für Auftragnehmer)

oder Bautagesbuch (von Auftragnehmer geführt, auch ohne vertragliche Vereinbarung möglich,

Auftragnehmer muss Auftraggeber BTB auf Wunsch nachweislich übergeben) erfolgen.

Verzug: liegt vor, wenn Leistung nicht oder schlecht erfüllt wird.

Fixgeschäft: in Vertrag Erfüllung d. Leistung zu bestimmter Zeit oder bestimmter Frist vereinbart:

Fixgeschäft; muss ausdrücklich vereinbart sein.

Vertragsstrafe: Dem geschädigten Vertragspartner stehen Schadenersatzansprüche zu; es ist nur für

verschuldeten Verzug Schadenersatz zu leisten; kann auch vorweg pauschaliert vereinbart werden.

ÖNORM selbst setzt keine Vertragsstrafe in Kraft. Damit VS wirksam wird, müssen Vertragspartner

diese im Vertrag vereinbaren.

9.4.3 Leistungsabweichung und ihre Folgen

Leistungsabweichung wird in Leistungsänderung und Störung der Leistungserbringung

unterschieden. Leistungsänderungsrecht berührt Änderung des Bau-SOLL (zB zusätzliche

Leistungen). Ändert Auftraggeber Leistung nicht aktiv, sondern sind Umstände aus der sich

Abweichung vom Bau-Soll ergeben ihm zuzurechnen (zB Planverzug) Leistungsstörung.

Page 46: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Bauwirtschaftl. Mustervertr. ÖNORM B 2110

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 46

Mitteilungspflichten: Mitteilungspflicht bei einer Leistungsänderung, Mitteilungspflicht bei Erkennen

einer Leistungsstörung

9.4.4 Rechnungslegung, Zahlung, Sicherstellung (ÖNORM B 2110, Abschnitt 8)

Abrechnungsgrundlagen: bei Einheitspreisen nach den Mengen der erbrachten Leistungen, bei

Pauschalpreisen nach vereinbartem Leistungsumfangm bei Regiepreisen nach tatsächlichem

Aufwand.

Rechnungsgrundlegung: Rechnung hat uA folgendes zu enthalten: fortlaufende Rechnungsnummer,

Datum der Rechnung, Name/Anschrift des AN, UID-Nummer, Name/Anschrift des AG, UID-Nummer,

Leistungszeitraum, erbrachte Leistung, Rechnungsbetrag

Rechnungsarten: Abschlagsrechnung (betrifft bereits ausgeführte Teilleistungen einer

Gesamtleistung), Schlussrechnung (damit wird Gesamtleistung abgerechnet), Teilschlussrechnungen

(über vereinbarte Teilleistungen)

Zahlung: Zahlungsfristen von Rechnungsart abhängig, Beginn der Zahlungsfrist mit Eingang der

Rechnung festgelegt, Entgeltforderungen verjähren nach drei Jahren ab Zeitpunkt ab dem

Rechnungslegung möglich wäre. Skonto = Preisnachlass den Auftragnehmer dafür gewährt dass

Auftraggeber in kürzeren Zeit als Zahlungsfrist Verbindlichkeit begleicht; muss ausdrücklich

vereinbart sein.

Sicherstellung: In Bauverträgen häufig Sicherstellungen vereinbart um Risiko von

Vermögensverlusten zu minimieren; Kaution, Deckungsrücklass, Haftungsrücklass

9.4.5 Benutzung von Teilen vor der Übernahme (ÖNORM B 2110, Abschnitt 9)

AG kann unter Umständen Teile der Leistung benutzen oder Dritten zu überlassen ohne diese zu

übernehmen. Kosten od. daraus resultierenden Schaden hat AG zu tragen.

9.4.6 Übernahme (ÖNORM B 2110, Abschnitt 10)

Auftraggeber gibt durch erfolgte Übernahme Pflichten ab und erlangt vertragliche Freiheit zurück,

mit Übernahme gehen Risiken die AN zu tragen hatte auf AG über. Förmliche Übernahme:

Auftraggeber hat Übernahme in Niederschrift zu erklären, ist von beiden Vertragspartnern zu

unterzeichnen. Formlose Übernahme: wenn keine förmliche Übernahme zu erfolgen hat; gilt als

erfolgt wenn AG die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat. Verweigerung der

Übernahme: AG kann Übernahme verweigern wenn Leistung Mängel aufweist. Rechtsfolgen der

Übernahme: Folgen der Übernahme uA: Leistung gilt als erbracht, Beginn Fristlauf für

Gewährleistung und den Schadenersatz

Page 47: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Bauwirtschaftl. Mustervertr. ÖNORM B 2110

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 47

9.4.7 Schlussfeststellung (ÖNORM B 2110, Abschnitt 11)

Ist kurz vor Ende der Gewährleistungsfrist vorgenommene gemeinsame Feststellung von AG und AN

über ordnungsgemäße Ausführung und Mangelfreiheit des Bauwerks, muss entweder im Vetrag

vereinbart sein oder zwei Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist von einem Vertragspartner

verlangt werden.

9.4.8 Haftungsbestimmungen (ÖNORM B 2110, Abschnitt 12)

Gefahrtragung: AN hat bis Übernahme Auswirkung von Gefahren auf erstelltes Werk zu tragen (zB

Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl)

Gewährleistung: AN leistet Gewähr dass seine Leistungen die Eigenschaften haben die im Vertrag

festgelegt wurden.

Geltendmachung von Mängeln: AG hat dem AN Mängel die nicht bereits bei Übernahme gerügt

wurden ehestens nach Bekanntwerden, innerhalb der Gewährleistungsfrist bekannt zu geben. Nach

Ablauf können Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Gewährleistungsfrist für unbewegliche

Sachen beträgt 3 Jahre, für bewegliche Sachen 2 Jahre.

Rechte aus der Gewährleistung: Auftraggeber stehen bei mangelhafter Leistung Rechte und

Gewährleistungsbehelfen zu: Wandlung (Aufhebung des Vertrages, Verbesserung bzw. Austausch,

Preisminderung.

Schadenersatz allgemein: Hat Vertragspartner vertragliche Pflichten verletzt, dem anderen

schuldhaft Schaden zugefügt Geschädigter hat Anspruch auf Schadenersatz. 1. Bei Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit: Ersatz des Schadens samt entgangenem Gewinn (volle Genugtuung) und 2. Bei

leichter Fahrlässigkeit auf Ersatz des Schadens

Page 48: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Die Preisumrechnung

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 48

11. DIE PREISUMRECHNUNG 11.1 ALLGEMEIN

Bauvorhaben sind meistens längerfristige Projekte. Kostenentwicklungen(Lohn und Material) lassen

sich nur schwer prognostizieren.

Grundsatz des Festpreises gilt, aber veränderliche Preise wenn:

preisbestimmende Kostenanteile mit starker Preisschwankung bestehen.

langfristige Verträge vorliegen(12 Monate)

Das Verfahren der Preisumrechnung von Bauleistungen ist in der ÖNORM B 2111 (Umrechnung

veränderlicher Preise von Bauleistungen) festgehalten.

11.2 BEGRIFFE

Leistungsteil: In der Ausschreibung festgelegte Zusammenfassung von Positionen.

Pegelstoff: Bezugsgröße, festgelegte Grundlage für die Veränderung einer Warenkorbposition.

Preisbasis: Stichtag, auf den bei Verträgen mit veränderlichen Preisen alle Preisumrechnungen

bezogen werden. Vertragliche Preise = vertragliche Kostensituation.

Preisumrechnungsgrundlage: Unterlagen von denen die Veränderungsprozentsätze für die

Umrechnung der veränderlichen Preise ermittelt werden.

Sind z.B: Veränderung nach Indizes(Baukostenindex, Baupreisindex, Baukostenveränderungsindex)

Veränderung nach Mittellohnpreis, Veränderung nach Warenkorbsummen für „Sonstiges“

Umrechnungsprozentsatz (U): Wert, welcher sich von einem Stichtag aus immer auf den Stichtag der

Preisbasis bezieht.

Veränderungsprozentsatz (V): Wert, welcher sich von einem Stichtag aus immer auf den Stichtag der

Preisbasis, bzw. immer auf den Stichtag der letzten Preisperiode bezieht.

Preisperiode (PP): Zeitraum zwischen 2 Preisumrechnungen.

Index: In Prozent ausgedrückte Messzahl zur Beurteilung der Veränderungen der Kosten(entstehen

durch Bauleistungen), gegenüber denen des Ausgangsjahres.

11.3 VERFAHREN DER PREISUMRECHNUNG

Vertragliche Festlegung:

Leistungen die veränderliche Preise enthalten sind vertraglich festzulegen.

Page 49: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Die Preisumrechnung

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 49

Durchführung der Preisumrechnung:

Festlegung, ob Preisumrechnung mit einer für die Gesamtleistung geltende

Preisumrechnungsgrundlage, oder getrennt für eigene Leistungsteile, durchzuführen ist.

Angabe aller Preisumrechnungsgrundlagen.

Nachweis der Änderung der Preisumrechnungsgrundlagen:

Monatliche Überprüfung auf Veränderung

Erreichen des 2% Schwellenwertes durch Änderung der PreisumrechnungsG. eines

Preisanteils, bezogen auf den letzten Stichtag.

Lohn und Sonstiges getrennt nachgewiesen und umgerechnet. Abminderung für Lohn

beträgt 0,98 und für Sonstiges 1,00 (keine Abminderung).

Durchführung der Preisumrechnung:

1) Ermittlung der Veränderungsprozentsätze bei Veränderung der Preisumrechnungsgrundlage

für die n-te Preisperiode( n=0 für Vertragsurpreis).

V = Lohnindex(n) – Lohnindex(n-1) / Lohnindex(n-1) x 0,98 x 100%

2) Preisumrechnung wenn V(n)>= 2%

3) Ermittlung der U um neue Preise von den Einheitspreisen aus berechnen zu können.

U(n)= [(1+V(n)/100)x(1+V(n-1)/100)….(1+Vo/100)-1] x 100%

Bsp: Skriptum Seite 170

Page 50: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Risikomanagement

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 50

12. RISIKOMANAGEMENT 12.1 BEGRIFFE

Risiko: Möglichkeit, dass durch Entscheidungen ausgelöste Abläufe nicht unbedingt zum erwarteten

Ziel führen. Es gibt Sichere Erwartungen(Wahrscheinlichkeit=1), Risikoerwartungen(mess und

kalkulierbare Unsicherheit) und Unsichere Erwartungen( WS ist unbekannt).

Versicherbares Risiko: Risiko dessen Wahrscheinlichkeit berechenbar ist.

Risikomanagement: Aktivitäten die ein Unternehmen im Zusammenhang mit der Risikobewältigung

betreffen. Ziel: Ausgewogenheit zwischen Wagnis und Chance. Erfassung und Bewertung von Risiken

und Steuerung der Reaktionen auf erkannte Risiken. Effektives Management ist Agieren und nicht

Reagieren.

Wagnis: Gefahr, dass etwas misslingt oder nicht den gewünschten Erfolg bringt.

Allg. Unternehmerwagnis: Wagnis für ganzes Unternehmen; nicht versicherbar.

Bauwagnisse:

Wagnis am Bauprojekt: Baugrundrisiko, Diebstahl, Feuer….höhere Gewalt.

Wagnisse aus der Bauführung(Beschädigung) gegenüber Vertragspartner oder Dritten.

Wagnisse im Unternehmen: Unternehmerwagnis, Preiswagnis, Kalkulationswagnis.

12.2 RISIKOMANGEMENT PROZESS

Drei Phasen:

Risikoidentifikation

Risikoanalyse(Auswirkungen, Bedeutung, Gesamtrisiko des Projekts, Wagnis vs. Gewinn?)

R = W x T R= Risiko W= Wahrscheinlichkeit T= Tragweite in Geld oder Zeiteinheiten

Bsp.: Pönale 0,1 Mio. € Risikowahrscheinlichkeit 75%

Gesamtpreis 10 Mio. €

Risiko = 0,1 x 75% = 0,075 Mio. €

Wagniszuschlag: 0,075/10 = 0,75 d. h.: min. 0,75% Wagniszuschlag

Sicherungsmaßnahmen

Risikovermeidung: bedeutet auf gewisse Ziele/ Gewinne zu verzichten. Falle des

Nichteintretens des Risikos Fehlinvestition.

Risikominderung: Risikopotenziale reduzieren, Qualitätsmanagement,

Sicherheitsmanagement.

Risikoteilung: Aufteilung des Risikos unter Projektbeteiligten. z. B.: bei einer ARGE.

Risikoüberwälzung: Übertragung des Risikos an Dritte. z. B.: Versicherungen, Planer,

Auftragnehmer, Auftraggeber.

Page 51: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Risikomanagement

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 51

Risikoselbstbehalt: Ist das Restrisiko und muss vom Unternehmen selbst getragen

werden Risikodeckungspotenzial = Wagniszuschlag.

Page 52: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Versicherungen

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 52

13. VERSICHERUNGEN

Grundsatz: Folgen der Schlechterfüllung des Vertrages werden nicht versichert; nur Fälle für die

Dritte oder höhere Gewalt verantwortlich ist.

Abschluss von Versicherungen macht Risiken kalkulierbar.

Haftpflichtversicherung des Bauherren:

Gefahrenquelle geschaffen durch Bautätigkeit. Bauherr haftet für alle Schäden die durch

Errichtung des Bauwerkes entstehen. Kein Verschulden des Bauherren notwendig, es genügt

Entstehung von Schäden durch Bautätigkeit.

Haftpflichtversicherung des Bauunternehmers:

Schutz und Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten, für die der Auftraggeber selbst rechtlich zur

Fürsorge Verpflichtet ist. Verschulden des Unternehmers ist Voraussetzung für den

Versicherungsschutz. (Einsatz zu großer Walze führt zu Schäden Schadenersatzpflicht.

Bauwesenversicherung abgeschlossen von AG oder AN:

Versicherungsschutz für unvorhergesehene an der Bauleistung eintretende Schäden.

Bauwesenversicherung kann auch vom Bauherren für alle beteiligten

Partner(Bauunternehmer, Subunternehmer, Bauherr) abgeschlossen werden. Identifikation

des Verursachers nicht wichtig für Bauwesenversicherung.

Baugeräteversicherung:

Finanzieller Schutz gegen unvorhergesehene Ereignisse beim Einsatz von Baugeräten(

Fahrfehler, Einbruchdiebstahl….)

Maschinenbruchversicherung:

Innere Schäden von Maschinen in stationären Betriebstätten( Feuerversicherung,

Diebstahlversicherung…)

Bsp. Seite 178

Page 53: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Insolvenzrecht

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 53

14. INSOLVENZRECHT

Erfüllt Schuldner vertragliche oder gesetzliche Pflichten nicht freiwillig, kann Gläubiger seine

Forderung geltend machen, solange kein Insolvenzverfahren über den Schuldner verhängt ist.

Vermögen des Schuldners reicht nicht für alle Gläubiger aus Insolvenzrecht. Zweck: gleichmäßige

Befriedigung aller Gläubiger und Sanierung von insolventen Unternehmen Erhaltung von

Arbeitsplätzen.

Insolvenzverfahren zwei Merkmale:

Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger

Universalexekution soll kostengünstig und möglichst ergebnisreich sein.

Insolvenzverfahren:

Konkurs (Verteilung des Vermögens auf Gläubiger wichtiger)

Ausgleich (Erhalt des Unternehmens wichtiger)

Konkurs

Voraussetzungen für Konkursverfahren:

Schuldner muss Zahlungsunfähig sein

Bei juristischen Personen mehr Schulden als Vermögen

Ablauf eines typischen Konkursverfahrens:

1) Konkurseröffnung

2) Feststellung Aktiva/ Passiva, Fortführung oder Schließung des Unternehmens, Sicherung der

Masse

3) Forderungen anerkennen oder bestreiten

4) Führung der Prozesse

5) Verwertung der Masse, Verteilung der Erlöse

6) Aufhebung

Arten von Gläubigern:

1) Aussonderungsgläubiger: Eigentümer einer Ware die im Besitz des Schuldners ist.

2) Absonderungsgläubiger: Hat Recht auf Sache die im Besitz des Schuldners ist. Sache wird

verkauftGewinn an Gläubiger aufgeteilt.

3) Massegläubiger: Forderungen erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens.

Masseforderungen werden voll befriedigt(Verfahrenskosten, Honorar Masseverwalter)

4) Konkursgläubiger: Forderungen vor Konkurseröffnung entstanden. Müssen Forderung beim

Konkursgericht anmelden. Sie bekommen am wenigsten ausbezahlt.

Page 54: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Insolvenzrecht

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 54

Abschluss des Konkurses:

1) Typisches Ende: Nach Aufteilung des Vermögens wird Konkurs aufgehoben. Wenn Schuldner

natürliche Person haftet 30 Jahre für nicht ausbezahlten Teil. Wenn juristische

Person(GmbH) keine Haftung, Schuldner wird aus Firmenbuch gelöscht.

2) Atypisches Ende: Masseforderungen übersteigen Vermögen Aufhebung des Konkurses

wegen Vermögenslosigkeit.

3) Zwangsausgleich: 20% der Forderungen der Konkursgläubiger ausbezahlt Schuldner kann

Antrag auf Ende durch Zwangsausgleich stellen. Abstimmung notwendig, benötigt doppelte

Mehrheit. Keine Haftung bleibt bestehen.

Ausgleich

Entlastung des Schuldners zu Lasten der Ausgleichsgläubiger. Ausgleichsantrag nur durch Schuldner

selbst. Im Gegensatz zum Konkurs führt Schuldner immer noch das Unternehmen.

- Sanierungsausgleich ( Ziel Unternehmensfortführung)

- Liquidationsausgleich (Unternehmensende)

Voraussetzungen gleich wie beim Konkurs.

Aber: Absonderungs-, Aussonderungsrechte und bevorrechtete Forderungen müssen voll befriedigt

werden. Ausgleichsforderungen müssen zu min. 40% in 2 Jahren an Ausgleichsgläubiger ausbezahlt

werden.

Arten von Gläubigern:

1) Aussonderungsgläubiger

2) Absonderungsgläubiger

3) Bevorrechtete Gläubiger:

Forderungen nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens. Voll befriedigt(z.B.: Kosten

Verfahren, Kosten Arbeitnehmer)

4) Ausgleichsgläubiger: Forderungen vor Ausgleichseröffnung, müssen Forderungen beim

Gericht anmelden.

Page 55: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Strafrecht

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 55

15. STRAFRECHT 15.1 ALLGEMEIN

Strafbar ist nur jene Person, die schuldhaft handelt. (Grundlage StGB)

Einteilung:

- Verbrechen: vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslang oder mehr als 3 jähriger

Haftstrafe bedroht sind.

- Vergehen: alles andere.

Für Bauwirtschaft relevant:

- Fahrlässige Körperverletzung, Tötung

- Bestechung, Korruption(in öffentlichen Bereichen). Bestechung privat straffrei.

- Preisabsprachen, ev. Betrug

Haftung des Geschäftsführers/ Vorstand:

Der GF einer Gesellschaft haftet gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern, den Gläubigern

und dem Staat.

Page 56: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Streitschlichtung

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 56

16. STREITSCHLICHTUNG

Zur Streitschlichtung kann dienen:

Ordentliches Gericht

Schiedsgericht

Schiedsgutachten

16.1 ZIVILVERFAHREN (ZIVILPROZESS)

Ein Zivilverfahren dient zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche.

Zivilprozess vor ordentlichem Gericht Kläger und Beklagter. Ab Streitwert von 4.000€ absolute

Anwaltspflicht.

Verfahrensschritte:

1) Verfahrenseinleitung: Klage

2) Vorverfahren: Prüfung Klage; Klagebeantwortung

3) Mündliche Streitaushandlung, richterliche Leitung.

4) Beweisverfahren

5) Beweissicherung

6) Urteil

7) Beschluss

8) Rechtsmittelverfahren (Berufung, Revision, Rekurs)

Instanzenzug ist dreistufig:

Bezirksgericht Landesgericht Oberster Gerichtshof

Landesgericht Oberlandesgericht OGH

16.2 SCHIEDSGERICHT

Bei Vertragsstreitigkeiten Einigung auf Schiedsgericht statt ordentliches Gericht. Voraussetzung für

Schiedsverfahren ist ein schriftlich geschlossener Schiedsvertrag. Dieser muss sich auf einen

Gegenstand beziehen, über den Parteien einen Vergleich abschließen

können(schiedsfähig=vergleichsfähig).

Vorteile Schiedsverfahren:

Schiedsrichter=Sachverständiger

Zeitersparnis( Schiedsgericht= 1 und letzte Instanz)

Schiedsrichter durch Parteien bestimmbar

Page 57: BAUWIRTSCHAFT

VO BAUWIRTSCHAFT (UND BAUPROJEKTMANAGEMENT 1) Sachverständigenwesen

__________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG DES SKRIPTUMS ZUR VO WS 2009/2010 Seite 57

17. SACHVERSTÄNDIGENWESEN

Sachverständig ist jeder der sich öffentlich zu einem Amt, Kunst, Gewerbe oder Handwerk bekennt

und ausübt. Dadurch übernimmt man Haftung.

Man unterscheidet:

private Sachverständige

gerichtliche Sachverständige

Gerichtliche Sachverständige: Helfer des Gerichts. Verlangt wird: Objektivität, Unabhängigkeit und

Verlässlichkeit.

Wichtige Voraussetzungen sind:

Sachkunde und Kenntnisse

Zehnjährige Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung

Vertrauenswürdigkeit

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

Österreichische Staatsbürgerschaft