1
Rechtsprechung bbl 2009, Heft 2 April 63 © Springer-Verlag 2009 Kärnten Bebauungshöhe; bauliche Ausnutzbarkeit des Bau- grundstückes; Anzahl der Geschoße; subjektiv- öffentliche Nachbarrechte DOI 10.1007/s00738-009-0585-5 § 23 Abs 3 lit f krnt BauO 1996; §§ 4 ff krnt Bau- vorschriften; § 25 Abs 4 krnt GPlG 1995; § 3 Be- bauungsplan Velden 1993 Anrainern kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebau- ungshöhe zu (§ 23 Abs 3 lit f krnt BauO 1996). Bei den Regelungen über den zulässigen Um- riss des Gebäudes (hier: in Form der Festlegung einer Geschossfächenzahl im Bebauungsplan) handelt es sich um solche Bestimmungen zur Bebauungshöhe. Wird die Gebäudehöhe bereits im Rahmen der Beschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes geregelt, kann aus der Festle- gung der zulässigen Anzahl der Geschosse im Bebauungsplan kein weiteres subjektiv-öffentli- ches Nachbarrecht abgeleitet werden. Wird die bauliche Ausnutzung des Baugrund- stückes durch eine Geschoßflächenzahl festge- legt und keine bestimmte Gebäudehöhe aus- drücklich normiert, ist das den Anrainern zukom- mende subjektiv-öffentliche Recht in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Ab- standsflächen gem §§ 4ff krnt BauV abzuleiten. VwGH 28.10.2008, 2008/05/0032 <33> Aus der Begründung: Auf die Einhaltung bestimmter Gebäudehöhen (Bauhöhen) besitzt der Nachbar gem § 23 Abs 3 lit f BO einen Rechtsanspruch. Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist jedoch dahingehend eingeschränkt, dass der Nachbar eine sol- che Verletzung nur in Bezug auf die ihm zugewandte Gebäudefront durchsetzen kann. Aus den Bestimmun- gen, die die Gebäudehöhe beschränken, hat der VwGH subjektiv-öffentliche Rechte deshalb abgeleitet, weil durch ihre Verletzung der Bezug von Licht und Luſt auf der Nachbarliegenschaſt beeinträchtigt werden kann (vgl hiezu das Erk v 20.7.2004, 2002/05/0745). In diesem Erk hat der VwGH ausdrücklich auch festgehalten, dass aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschoße nur dann das geltend gemachte subjektiv-öffentliche Nachbarrecht abgeleitet werde, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschoß- zahl bestimmt wurde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beein- trächtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luſt durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist. Im oben zit textlichen Bebauungsplan der Marktge- meinde Velden am Wörthersee sind hinsichtlich der baulichen Ausnutzung der Baugrundstücke detaillierte Regelungen enthalten. § 3 dieses Bebauungsplanes de- finiert die bauliche Ausnutzung als Verhältnis der Sum- me der Geschossflächen gemessen von Außengrenze zu Außengrenze nach der äußeren Begrenzung zur Grund- stücksgröße und begrenzt diese für das hier relevante Kurgebiet mit 0,5. Bei dieser auf § 25 Abs 4 Krnt GPlG 1995 gestützten Regelung über die bauliche Ausnut- zung der Baugrundstücke handelt es sich im Wesentli- chen um eine solche betreffend den Umriss der Gebäu- de iSd obzit Rsp. Diese Bestimmung ist eine solche zur Gebäudehöhe, auf deren Einhaltung die Anrainer iSd § 23 Abs 3 lit f BO einen Rechtsanspruch haben (vgl hiezu nochmals das Erk v 20.7.2004, mwN). Da somit im Beschwerdefall die bauliche Ausnut- zung des Baugrundstückes durch die Geschossflächen- zahl festgelegt ist, die auch ein ausreichendes Maß von Licht, Luſt und Sonne gewährleisten soll (vgl § 25 Abs 4 letzter Satz Krnt GPlG), und eine bestimmte Gebäu- dehöhe nicht ausdrücklich normiert ist, ist das den Anrainern gem § 23 Abs 3 lit f BO zukommende Mit- spracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Abstandsflächen abzuleiten (vgl hiezu die §§ 5 ff Krnt BauV sowie das zum Vlbg BauG 1972 ergangene, insoweit vergleichbare Erk v 9.6.1994, 94/ 06/0058). Da diese Abstandsflächenregelungen für das in offener Bauweise geplante Gebäude der zweitmitbe- teiligten Partei auch eingehalten werden, kann die Bf in dem von ihr geltend gemachten Recht auf Verletzung der Bebauungshöhe durch den Verstoß gegen die im § 5 des textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde Velden am Wörthersee enthaltene Regelung über die Anzahl der Geschosse nicht verletzt sein. (Abweisung) Anbau eines Geräteraums; Begriff „Zubau“; Begriff „Nebengebäude“ DOI 10.1007/s00738-009-0586-4 §§ 10 Abs 2, 23 Abs 3 lit f krnt BauO 1996; § 6 krnt Bauvorschriften; §§ 1, 3 Klagenfurter Bebauungs- planV Auf Grund (hier: von der Rechtsprechung des VwGH abweichender) besonderer Begriffsqualifi- kationen in der Klagenfurter BebauungsplanV hindert die Miteinbeziehung von Teilen des Haupt- gebäudes in das Nebengebäude dessen Qualifi- kation als „Nebengebäude“ nicht. VwGH 28.10.2008, 2008/05/0073 <34> Aus der Begründung: Bei Beurteilung der Frage, ob der geplante Geräteraum als Nebengebäude oder als Zubau zu qualifizieren ist, ist zunächst davon auszugehen, dass weder die Krnt BauO 1996 noch die Krnt BauV eine abschließende Def für einen Zubau und ein Nebenge- bäude enthalten. Fehlt es an abweichenden gesetzlichen Def, ist unter einem Zubau jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung zu verstehen. Ein Bauwerk, das keinen Wohnzwecken dient und keinen unmittelbaren Zugang zum Hauptge-

Bebauungshöhe; bauliche Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; Anzahl der Geschoße; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

  • Upload
    k-giese

  • View
    212

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Rechtsprechungbbl2009, Heft 2April 63

© Springer-Verlag 2009

Kärnten

Bebauungshöhe; bauliche Ausnutzbarkeit des Bau-grundstückes; Anzahl der Geschoße; subjektiv- öffentliche Nachbarrechte

DOI 10.1007/s00738-009-0585-5

§ 23 Abs 3 lit f krnt BauO 1996; §§ 4 ff krnt Bau-vorschriften; § 25 Abs 4 krnt GPlG 1995; § 3 Be-bauungsplan Velden 1993

Anrainern kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebau-ungshöhe zu (§ 23 Abs 3 lit f krnt BauO 1996).

Bei den Regelungen über den zulässigen Um-riss des Gebäudes (hier: in Form der Festlegung einer Geschossfächenzahl im Bebauungsplan) handelt es sich um solche Bestimmungen zur Bebauungshöhe.

Wird die Gebäudehöhe bereits im Rahmen der Beschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes geregelt, kann aus der Festle-gung der zulässigen Anzahl der Geschosse im Bebauungsplan kein weiteres subjektiv-öffentli-ches Nachbarrecht abgeleitet werden.

Wird die bauliche Ausnutzung des Baugrund-stückes durch eine Geschoßflächenzahl festge-legt und keine bestimmte Gebäudehöhe aus-drücklich normiert, ist das den Anrainern zukom-mende subjektiv-öffentliche Recht in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Ab-standsflächen gem §§ 4ff krnt BauV abzuleiten.

VwGH 28.10.2008, 2008/05/0032 <33>

Aus der Begründung: Auf die Einhaltung bestimmter Gebäudehöhen (Bauhöhen) besitzt der Nachbar gem § 23 Abs 3 lit f BO einen Rechtsanspruch. Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist jedoch dahingehend eingeschränkt, dass der Nachbar eine sol-che Verletzung nur in Bezug auf die ihm zugewandte Gebäudefront durchsetzen kann. Aus den Bestimmun-gen, die die Gebäudehöhe beschränken, hat der VwGH subjektiv-öffentliche Rechte deshalb abgeleitet, weil durch ihre Verletzung der Bezug von Licht und Luft auf der Nachbarliegenschaft beeinträchtigt werden kann (vgl hiezu das Erk v 20.7.2004, 2002/05/0745). In diesem Erk hat der VwGH ausdrücklich auch festgehalten, dass aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschoße nur dann das geltend gemachte subjektiv-öffentliche Nachbarrecht abgeleitet werde, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschoß-zahl bestimmt wurde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beein-trächtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist.

Im oben zit textlichen Bebauungsplan der Marktge-meinde Velden am Wörthersee sind hinsichtlich der baulichen Ausnutzung der Baugrundstücke detaillierte Regelungen enthalten. § 3 dieses Bebauungsplanes de-

finiert die bauliche Ausnutzung als Verhältnis der Sum-me der Geschossflächen gemessen von Außengrenze zu Außengrenze nach der äußeren Begrenzung zur Grund-stücksgröße und begrenzt diese für das hier relevante Kurgebiet mit 0,5. Bei dieser auf § 25 Abs 4 Krnt GPlG 1995 gestützten Regelung über die bauliche Ausnut-zung der Baugrundstücke handelt es sich im Wesentli-chen um eine solche betreffend den Umriss der Gebäu-de iSd obzit Rsp. Diese Bestimmung ist eine solche zur Gebäudehöhe, auf deren Einhaltung die Anrainer iSd § 23 Abs 3 lit f BO einen Rechtsanspruch haben (vgl hiezu nochmals das Erk v 20.7.2004, mwN).

Da somit im Beschwerdefall die bauliche Ausnut-zung des Baugrundstückes durch die Geschossflächen-zahl festgelegt ist, die auch ein ausreichendes Maß von Licht, Luft und Sonne gewährleisten soll (vgl § 25 Abs 4 letzter Satz Krnt GPlG), und eine bestimmte Gebäu-dehöhe nicht ausdrücklich normiert ist, ist das den Anrainern gem § 23 Abs 3 lit f BO zukommende Mit-spracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Abstandsflächen abzuleiten (vgl hiezu die §§ 5 ff Krnt BauV sowie das zum Vlbg BauG 1972 ergangene, insoweit vergleichbare Erk v 9.6.1994, 94/ 06/0058). Da diese Abstandsflächenregelungen für das in offener Bauweise geplante Gebäude der zweitmitbe-teiligten Partei auch eingehalten werden, kann die Bf in dem von ihr geltend gemachten Recht auf Verletzung der Bebauungshöhe durch den Verstoß gegen die im § 5 des textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde Velden am Wörthersee enthaltene Regelung über die Anzahl der Geschosse nicht verletzt sein. (Abweisung)

Anbau eines Geräteraums; Begriff „Zubau“; Begriff „Nebengebäude“

DOI 10.1007/s00738-009-0586-4

§§ 10 Abs 2, 23 Abs 3 lit f krnt BauO 1996; § 6 krnt Bauvorschriften; §§ 1, 3 Klagenfurter Bebauungs-planV

Auf Grund (hier: von der Rechtsprechung des VwGH abweichender) besonderer Begriffsqualifi-kationen in der Klagenfurter BebauungsplanV hindert die Miteinbeziehung von Teilen des Haupt-gebäudes in das Nebengebäude dessen Qualifi-kation als „Nebengebäude“ nicht.

VwGH 28.10.2008, 2008/05/0073 <34>

Aus der Begründung: Bei Beurteilung der Frage, ob der geplante Geräteraum als Nebengebäude oder als Zubau zu qualifizieren ist, ist zunächst davon auszugehen, dass weder die Krnt BauO 1996 noch die Krnt BauV eine abschließende Def für einen Zubau und ein Nebenge-bäude enthalten. Fehlt es an abweichenden gesetzlichen Def, ist unter einem Zubau jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung zu verstehen. Ein Bauwerk, das keinen Wohnzwecken dient und keinen unmittelbaren Zugang zum Hauptge-