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GEMEINDE GROSSHANSDORF
BEBAUUNGSPLAN NR. 3, 4. ÄNDERUNG
Für das Gebiet "Martin-Meyer-Weg 2, 4, 4a und 6, Papenwisch 54, 56, 58, 58 a, 60,
62, 62a, 64 und 66, Sieker Landstraße 213, 215, 217, 219, 221 und 223 sowie Flurstück
2297 der Flur 1 der Gemarkung Schmalenbeck, (südöstlich Schulzentrum, südwest-
lich Martin-Meyer-Weg, nordöstlich Sieker Landstraße, nordwestlich Papenwisch)"
BEGRÜNDUNG
Luftbild mit überlagerter Flurkarte und Abgrenzung des Plangeltungsbereiches (Quelle GIS)
Entwurf - Exemplar für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 15.04.2019 - 20.05. 2019
Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Großhansdorf
Inhaltsübersicht Seite 1. Grundlagen für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 1 1.1 Gesetzliche Grundlagen 1 1.2 Plangrundlage 1 1.3 Planvorgaben 1 1.4 Nachsorgender Bodenschutz 1 1.5 Denkmalschutz 3 2. Lage und Abgrenzung des Plangeltungsbereiches 3 2.1 Beschreibung des Geltungsbereiches /Vorhandene Nutzungen 3 3. Planungsanlass und Planungserfordernis 3 3.1 Ziel und Zweck der Planung 5 4. Inhalt der Bebauungsplanänderung 5 4.1 Art der baulichen Nutzung 5 4.2 Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen 6
Bauweise und Gebäudehöhe 4.2.1 Maß der baulichen Nutzung 6 4.2.2 Überbaubare Grundstücksflächen 7 4.2.3 Bauweise 7 4.2.4 Gebäudehöhen 7 4.3 Grünflächen 7 4.4 Erschließung 7 4.4.1 Verkehrliche Erschließung 7 4.4.2 Ver- und Entsorgung 8 5. Auswirkungen der Planung 9 5.1 Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Artenschutzes 9 5.2 Immissionsschutz 10 6. Beschluss über die Begründung 11 Anlagen: 1. Berichtigung des Flächennutzungsplanes 2. Schalltechnische Untersuchung 3. Fachbeitrag für Belange des Umweltschutzes 4. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Gemeinde Großhansdorf - Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 Seite 1
1. Grundlagen für die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3
1.1 Rechtliche Grundlagen
• Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808)
• Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. No-vember 2017 (BGBl. I S. 3786)
• Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298)
• Das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24.02.2010 (GVOBl. S. 301), letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 27.05.2016, GVOBl. S. 162)
• Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009, letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 14.06.2016, GVOBl. S. 369)
• Planzeichenverordnung - PlanZV vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991, S 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.05.2017 (BGBl. I, S. 1057)
1.2 Plangrundlage
Die Plangrundlage im Maßstab 1: 1.000 wurde vom Vermessungsbüro Sprick und Wachsmuth aus Ahrensburg erstellt und beglaubigt. 1.3 Planvorgaben
• Flächennutzungsplan
Im geltenden Flächennutzungsplan der Gemeinde Großhansdorf aus dem Jahre 1972 ist der überwiegende Bereich an der Straße Papenwisch als Wohnbaufläche (W) aus-gewiesen. Die Grundstücke an der Sieker Landstraße sind als Mischgebiet (MI) darge-stellt.
• Bebauungsplan
Der Bebauungsplan Nr. 3 für das Gebiet „Papenwisch – Kortenkamp – Kuckuckskamp – Himmelshorst – Roseneck Sieker Landstraße 213 – 233“ ist seit dem 15.08.1981 rechts-kräftig, wurde aber z.B. für den Bereich südöstlich der Straße Papenwisch durch die 3. Änderung aus dem Jahre 2014 ersetzt. Grundlage für diesen Bebauungsplan ist die Baunutzungsverordnung 1977. Festgesetzt ist mit Ausnahme der Grundstücke an der Sieker Landstraße und der Grundstücke Pa-penwisch Nr. 62 und 64, die als Mischgebiet ausgewiesen sind, ein allgemeines Wohn-gebiet (WA,) eine Fläche für den Gemeinbedarf „Schule“ und ein Sportplatz. Ein Aus-zug des Bebauungsplanes Nr. 3 kann der Abbildung 1 auf der nächsten Seite ent-nommen werden. 1.4 Nachsorgender Bodenschutz Der Fachdienst Boden- und Grundwasserschutz des Kreises Stormarn weist auf folgen-des hin:
Gemeinde Großhansdorf - Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 Seite 2
"Im Planungsbereich befinden sich ein Altstandort und ein aktueller Betrieb. Der aktuel-le Betrieb ist eine Schlosserei, ist umweltrelevant und befindet sich auf dem Grundstück Martin-Meyer Weg 4a und einem bereits nicht mehr aktiven Teil auf Martin-Meyer-Weg 4. Sollte der Betrieb aufgegeben bzw. die Nutzung des Grundstücks geändert werden, ist die untere Bodenschutzbehörde des Kreises Stormarn zu informieren und für die neue Planung eine Stellungnahme gemäß Altlastenerlass des Landes Schleswig-Holstein einzuholen. Der Altstandort Papenwisch 56 wurde bewertet. Im Rahmen der aktuellen Nutzungen werden aktuell keine Probleme für die Nutzung angenommen. Bei Änderungen der Nutzung ist jedoch ebenfalls eine Stellungnahme der unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Stormarn gemäß Altlastenerlass des Landes Schleswig-Holstein einzuholen. Sollten bei Erdarbeiten Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde des Kreises umgehend zu benachrichtigen und das ausgehobene Bodenmaterial gemäß den aktuellen technischen Richtlinien (zur Zeit LAGA M20) zu untersuchen und ordnungsgemäß zu verwerten oder zu entsorgen." Im Anschluss an den Text - Teil B wird zu Bodenfunden ein enstprechender Hinweis aufgenommen.
Abbildung 1: Auszug aus dem ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 3
Gemeinde Großhansdorf - Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 Seite 3
1.5 Denkmalschutz Das archäologische Landesamt weist regelmäßig auf folgendes hin: Wenn während Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt wer-den, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstel-le bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hierfür sind gem. § 15 DSchG der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten. Eingetragene Baudenkmale sind im Plangebiet nicht vorhanden. 2. Lage des Plangebietes / Abgrenzung des Geltungsbereiches
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Schmalenbeck an der Straße Papenwisch und umfasst den Bereich zwischen der Sieker Landstraße, dem Martin-Meyer-Weg und dem Schul-gelände. Es hat eine Größe von ca. 1,72 ha.
2.1 Beschreibung des Geltungsbereiches / Baustruktur und vorhandene Nutzungen
Der Plangeltungsbereich ist mit Ausnahme einer zuletzt als Werkstatt genutzten Halle auf dem rückwärtigen Teil des Grundstückes Martin-Meyer-Weg 2 und einem Ingeni-eurbüro durch Wohnnutzung geprägt. Alle Gebäude in dem Gebiet sind eingeschos-sig mit ausgebauten Dachgeschossen. Es dominieren Gebäude mit Satteldächern und Walmdächern. Die Grundstücke an der Sieker Landstraße sind mit Ausnahme des Eck-grundstückes (Nr. 223) am Papenwisch alle ca. 1.000 m² groß. Drei Grundstücke am Papenwisch (Nr. 58, 58a und 60) sind sogar knapp 2.000 m² groß, sind aber aufgrund der Vorgaben des bestehenden B-Planes nur unmittelbar an der Straße bebaubar. Der Rest der Grundstücke am Papenwisch und auch das Grundstück Martin-Meyer-Weg Nr. 2 sind deutlich kleiner. Unmittelbar westlich angrenzend liegt das Gelände des Schulzentrums der Gemeinde Großhansdorf. Die Haupterschließung des Schulgeländes für PKW und Busse erfolgt über den Martin-Meyer-Weg. Am Ende dieser Straße besteht neben einem Wende-platz für Busse auch ein Stellplatz für Lehrerfahrzeuge. Aufgrund der Lage unmittelbar an der Schule, am Papenwisch und an der Sieker Landstraße sowie im erweiterten Einzugsbereich der BAB A 1 ist das Plangebiet durch Lärm vom Schulgelände und besonders durch Verkehrslärm vorbelastet. 3. Planungsanlass und Planerfordernis
In den vergangenen Jahren gab es mehrfach Anfragen einzelner Anlieger im Plange-biet mit der Absicht einer Bebauung der rückwärtigen Grundstücksbereiche. Diese Anfragen mussten immer abgelehnt werden, da nach Vorgabe des bestehenden Be-bauungsplan Nr. 3 aus dem Jahre 1981 eine rückwärtige Bebauung nicht zulässig ist. Die Gemeindevertretung hat nun beschlossen, für das Gebiet die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 aufzustellen, um einerseits in dem Gebiet eine behutsame bau-liche Nachverdichtung auf den rückwärtigen Grundstücksteilen planungsrechtlich vor-zubereiten. Andererseits soll das Mischgebiet, in dem seit Planaufstellung kein Gewer-be angesiedelt werden konnte und somit der Planungszweck nie erfüllt wurde, in ein allgemeines Wohngebiet umgewandelt werden.
Gemeinde Großhansdorf - Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 Seite 4
Abbildung 2: Vorhandenes Werkstattgebäude am Papen-wisch Nr. 4
Abbildung 3: Wohnbebebauung an der Sieker Landstraße Nr. 213 bis 217 mit dem zweigeschossi-gen Mehrfamilienwohnhaus Nr. 209 - 211 ganz links (mit Sirene)
Abbildung 4: Vorhandenes Eck-haus Sieker Landstraße Nr. 223 mit prägendem Buchenbestand
Gemeinde Großhansdorf - Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 Seite 5
Die Gemeinde wird diesen Bebauungsplan auf der Grundlage von § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufstellen. Dies wird wie folgt begründet: • Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der u.a. städte-
baulich verträgliche Nachverdichtungen ermöglichen soll. • Die festgesetzte überbaubare Grundfläche ist deutlich kleiner als 20.000 m². • Durch diesen Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet,
die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Landes-recht unterliegen.
• Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter – der Gebiete von gemein-schaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.
• Es gibt ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
3.1 Ziel und Zweck der Planung
Ziel und Zweck der Planung lassen sich für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 wie folgt zusammenfassen: • Änderung der bisher als Mischgebiet ausgewiesenen Grundstücke in ein allge-
meines Wohngebiet, • Überarbeitung der Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes für das
Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Flächen, • Festsetzung einzelner Baufenster für die rückwärtigen bisher nur als Gartenland
genutzten Grundstücksteile. 4. Inhalt des Bebauungsplanes
4.1 Art der baulichen Nutzung
Die jetzt festgesetzte Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet an der Sieker Land-straße wird der tatsächlichen Nutzung als Wohngebiet nicht gerecht. Aus diesem Grunde sollen die Grundstücke Sieker Landstraße 213 - 223 im Rahmen dieser Ände-rung als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden. Zur Feinsteuerung der zulässigen Nutzungen in dem allgemeinen Wohngebiet werden im Textteil unter Nr. 1 einige Regelungen aufgenommen. So wird bestimmt, dass der Versorgung des Gebietes dienende Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften nicht zulässig sind. Dies gilt auch für Anlagen zugunsten sportlicher Zwecke, für die im Plan-gebiet ebenfalls kein Bedarf gesehen wird. Ebenso ausgeschlossen werden die sonstigen in einem allgemeinen Wohngebiet aus-nahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltun-gen sowie Gartenbaubetriebe und Tankstellen. Ausnahmsweise zugelassen werden sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke.
Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzung weichen im Bereich der Sieker Landstraße von den Vorgaben des Flächennutzungs-
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planes ab, da hier ein Mischgebiet dargestellt ist. Diese Abweichung ist im vorliegen-den Fall allerdings nicht problematisch und wird wie folgt begründet: Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um einen Bebauungsplan zur Innenent-wicklung gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Der Gesetzgeber hat in § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB bestimmt, dass ein Bebauungsplan zur Innenentwicklung auch aufgestellt wer-den kann, wenn er von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht. Die Voraussetzungen dafür, dass die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes durch die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt wird, liegen zweifelsohne vor. Hierbei ist besonders zu berücksichtigen, dass der Bereich an der Sieker Landstraße aufgrund der vorhandenen Nutzung und auch der nördlich und östlich angrenzenden Bebauung eindeutig als Wohngebiet geprägt ist. Nach Maßgabe des BauGB wird der Flächennutzungsplan im Zusammenhang mit die-sem Bebauungsplan für den Bereich der Sieker Landstraße berichtigt. Ein formelles Ver-fahren ist hierfür nicht erforderlich. Als Anlage zu dieser Begründung ist zur Übersicht eine Berichtigung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes für diesen Plangel-tungsbereich beigefügt. Hierbei handelt es sich um die 24. Änderung des Flächennut-zungsplanes.
4.2 Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise und
Gebäudehöhe
4.2.1 Maß der baulichen Nutzung Wie bereits bisher nach Maßgabe des B-Planes Nr. 8 für die Grundstücke an der Sieker Landstraße vorgegeben, soll hier mit Ausnahme für das Grundstück Nr. 223 auch wei-terhin eine Zweigeschossigkeit zugelassen werden, zumal auch westlich angrenzend eine zweigeschossige Bebauung vorhanden ist und auf der gegenüberliegende Stra-ßenseits durch den B-Plan 40 zulässig ist. Die Zulässigkeit von zwei Vollgeschossen wird allerdings auf die vorderen Bereiche der Grundstücke begrenzt. Im rückwärtigen Be-reich und auch für die Grundstücke am Papenwisch und am Martin-Meyer-Weg wer-den entsprechend dem Bestand nur eingeschossige Gebäude zugelassen. Dies gilt ebenso für die Grundstücke Papenwisch 64 und 66, für die bisher eine zweigeschossige Bauweise zulässig ist. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Grundstücksgrößen wird anstelle einer GRZ eine überbaubare Grundfläche (GR) für die einzelnen Baufenster festgesetzt. Diese wird für die unmittelbar von der Straße erschlossenen Baufenster in den Gebieten WA1 und WA2 mit maximal 180 m² vorgegeben. Darüber hinaus ist gemäß § 19Abs. 4 BauNVO eine Überschreitung um 50 % zugunsten von Stellplätzen, Garagen sowie deren Zufahr-ten, Nebenanlagen oder von sonstigen versiegelten Flächen zulässig. Für die überbaubaren Grundstücksflächen im Gebiet WA3 wird eine GR von 150 m² zugelassen. Aufgrund der für diese rückwärtigen Grundstücke erforderlichen wesent-lich längeren Zufahrten bzw. Zuwegungen wird laut textlicher Festsetzung Nr. 2.2 eine maximale Versiegelung einschließlich der Flächen gemäß § 19Abs. 4 BauNVO1 bis zu 300 m² zugelassen. Durch eine Erweiterung der festgesetzten überbaubaren Flächen gegenüber dem be-stehenden B-Plan ist ein größeres Bauvolumen möglich. Dennoch bleibt das Maß der baulichen Nutzung bei dem jetzt zulässigen Maß der baulichen Nutzung, die einer GRZ
1 Hierzu gehören Stellplätze, Garagen und deren Zufahrten sowie Terrassen und sonstige versiegelte Flä-chen.
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zwischen 0,17 und 0,3 entspricht, deutlich hinter den zulässigen Höchstwerten2 gemäß § 17 BauNVO zurück. Hiernach wäre eine GRZ bis zu 0,4 zulässig. 4.2.2 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen, die im bestehenden B-Plan nur für die Berei-che unmittelbar an der Straße in erster Reihe festgesetzt sind, wurden für das Plange-biet grundlegend überarbeitet, um zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten im rückwärti-gen Bereich der Grundstücke zu ermöglichen. Statt grenzüberschreitender überbau-barer Grundstücksflächen hat die Gemeinde wie in fast allen anderen neueren Be-bauungsplänen auch einzelne Baufenster grundstücksweise festgelegt, um größere im Verhältnis zum Bestand unmaßstäbliche Baukörper bei der Zusammenlegung einzelner Baugrundstücke auszuschließen.
4.2.3 Bauweise
Die Festsetzung einer Bauweise erübrigt sich, da aufgrund der Größe der einzelnen Baufenster ohnehin nur eine offene Bauweise realisierbar ist3. 4.2.4 Gebäudehöhen
Die Gebäudehöhe wird an der Sieker Landstraße im Gebiet WA2 unter Berücksichti-gung der zulässigen Zweigeschossigkeit auf max. 10,0 m festgesetzt. Für die Gebiete WA1 und WA3 gilt eine Höhenbegrenzung bis zu 8,50 m. Darüber hinaus sind sonstige untergeordnete Anlagen wie z. B. Schornsteine, Lüftungsanlagen, Antennen oder auch Fahrstuhlschächte zulässig, soweit durch diese die Höhe baulicher Anlagen um nicht nicht mehr als 1 m überschritten wird. Als Bezugshöhe gilt die Oberkante der Fahrbahn im Bereich der jeweiligen Grundstückszufahrt. 4. 3 Grünordnerische Festsetzungen Die drei großen vorhandenen ortsbildprägenden Buchen auf dem Eckgrundstück Sie-ker Landstraße 223 sowie die Eiche auf dem Grundstück Papenwisch 54 werden ge-mäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB zur Erhaltung festgesetzt und sind bei Abgang zu erset-zen. Dies gilt auch für die zur Erhaltung festgesetzte Eingrünung des Schulparkplatzes am Wendeplatz vom Martin-Meyer-Weg. 4.4 Erschließung
4.4.1 Verkehrliche Erschließung
Das Plangebiet wird über die vorhandenen angrenzenden Straßen gut erschlossen. Eine Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile kann über private Zufahrten erfol-gen. Einer besonderen Festsetzung bedarf es hierfür nicht. Am Wendeplatz im Martin-Meyer-Weg befindet sich ein eingegrünter Schulparkplatz.
2 Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO betragen die Oberwerte in allgemeinen Wohngebieten 0,4 für die GRZ und 1,2 für die GFZ. 3 In der offenen Bauweise gemäß § 22 BauNVO sind Gebäude nur bis zu einer Länge von 50 m zulässig. Entsprechende Grenzabstände nach Maßgabe der Landesbauordnung (LBO) sind einzuhalten.
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4.4.2 Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist gesichert. Die AWSH (Abfallwirtschaft Südholstein GmbH) erfüllt im Auftrag des Kreises Stormarn, der öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger ist, alle Aufgaben der Abfallentsorgung. In diesem Zusammenhang wird auf die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreises Stormarn für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen“ hingewiesen. Leitungen für die Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung mit Anschluss-möglichkeiten sind in den angrenzenden Straßen vorhanden. Die Entsorgung von Re-genwasser und Schmutzwasser wird durch die Hamburger Stadtentwässerung gewähr-leistet. Das Plangebiet liegt im Bereich eines Trennsielsystems, die dort vorhandenen Straßen sind vollständig besielt. Schmutzwasser: Das aus dem Plangebiet anfallende Schmutzwasser kann problemlos über das vorhandene Schmutzwassersiel ON 200 abgeleitet werden. Regenwasser: Die vorhandenen öffentlichen Regenwassersiele DN250 dienen über-wiegend der Entwässerung der Straßenflächen und sind hydraulisch ausgelastet. Die überwiegende Anzahl der Grundstücksanlieger bewirtschaftet das Oberflächenwasser auf ihren Grundstücken. Auf Grund der hydraulischen Situation sind weitere über Be-stand hinaus gehende Einleitmengen nicht zulässig. Somit ist das auf den neuen Bauflächen bzw. Baugrundstücken anfallende Oberflä-chenwasser dezentral zu bewirtschaften. Die Löschwasserversorgung in dem Gebiet kann durch vorhandene Hydranten vor den Grundstücken Sieker Landstraße 221, Martin-Meyer-Weg 6 und Papenwisch 63 (gegenüber Hausnummer 60) gewährleistet werden. Die Erschließung der rückwärti-gen überbaubaren Flächen wurde mit der örtlichen Feuerwehr abgestimmt. Für die mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegenden Gebäude sind mindestens 3m breite gradlinige Zufahrten vorzuhalten. Im Anschluss an den Text-Teil B wurde hierzu ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Die untere Wasserbehörde des Kreises Stormarn weist regelmäßig darauf hin, dass eine dauerhafte Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung durch Kellerdrainagen einen nach Wasserrecht erlaubnispflichtigen Tatbestand darstellt. Da das Grundwasser ge-mäß Gesetzgebung unter besonderem Schutz steht und eine Grundwasserabsenkung durch bautechnische Maßnahmen vermeidbar ist (Bau einer sog. "Wanne"), kann eine
Abbildung 5: Eingegrünter Park-platz am Buswendeplatz im Hein-rich-Meyer-Weg
Gemeinde Großhansdorf - Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 Seite 9
Erlaubnis im Allgemeinen nicht erteilt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Was-serbehörde auf Antrag. Grundsätzlich wird empfohlen, bei hoch anstehendem Grundwasser auf den Bau eines Kellers zu verzichten. Kontrolldrainagen sind zulässig, soweit sie nicht zu einer dauerhaften Grundwasserabsenkung führen. Sie sind der Was-serbehörde mit Bauantragstellung zur Entscheidung einzureichen. Soweit eine Grundwasserabsenkung erforderlich wird, ist hierfür das Einvernehmen mit dem Fachdienst Boden- und Grundwasserschutz des Kreises Stormarn herzustellen. Die untere Wasserbehörde empfiehlt, die Größe der Erschließungsflächen nach Mög-lichkeit zu minimieren und in wassergebundener Bauweise herzustellen. Nieder-schlagswasser von befestigten Verkehrsflächen bzw. Zufahrten soll möglichst über die belebte Bodenzone oberflächig versickert werden. Versickerungsanlagen sind anzeigepflichtig. Die Anzeige ist vom Grundstückseigen-tümer bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Stormarn einzureichen. In be-stimmten Fällen sind Versickerungsanlagen auch erlaubnispflichtig. Über Einzelheiten informiert die untere Wasserbehörde. 5. Auswirkungen der Planung
5.1 Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes, der Land-schaftspflege und des Artenschutzes
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen grundsätzlich die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes, der Landschafts-pflege und des Artenschutzes zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Im Verfahren nach § 13 a Abs. 2 BauGB sind eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und die Ausarbeitung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB allerdings nicht erforderlich. Auch die Eingriffs-regelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (vgl. § 1a Abs. 3 BauGB) gem. § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB findet keine Anwendung. Aus diesem Grund sind Ausgleichs-maßnahmen im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Die Gemeinde hat entschieden, einen freiwilligen Fachbeitrag zu den Umweltbelangen zu erstellen, in welchem die B-Planänderung auf mögliche erhebliche Umweltauswirkungen geprüft wird. Dieser Fachbeitrag4 vom Büro TGP ist als Anlage 3 dieser Begründung beigefügt. Zum Artenschutz: Zur Untersuchung artenschutzrechtlicher Fragen wurde ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag ebenfalls von dem Büro TGP aus Lübeck ausgearbeitet, der dieser Be-gründung als Anlage 4 beigefügt ist. Folgendes zusammenfassendes Ergebnis wurde dem Fachbeitrag auf Seite 16 ent-nommen:
"Eine Potenzialanalyse ergibt das potenzielle Vorkommen von 25 Brutvogelarten und weiteren drei Vogelarten, die das Untersuchungsgebiet nur zur Nahrungssuche nutzen. Das Gebiet weist kein besonderes Potenzial für Fledermausquartiere sowie keine bedeutsamen Nahrungsflächen für Fledermäuse auf. Die möglicherweise als Tagesversteck von Fledermäusen genutzten Bäume bleiben erhalten.
4 TRÜPER GONDESEN PARTNER, Lübeck. Fachbeitrag zu den Belangen des Umweltschutzes, 11.01.2019
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Für die Arten, die nach den europäischen Richtlinien (FFH-RL, Anh. IV und europ. Vogelarten) geschützt sind, wird eine artenschutzrechtliche Betrachtung vorge-nommen. Für die im Untersuchungsgebiet potenziell vorkommenden Brutvogelarten Garten-rotschwanz und Grauschnäpper ist bei einer tatsächlichen Inanspruchnahme der vorgesehenen Baufenster eine Betroffenheit nicht auszuschließen. Bei einer Ent-nahme der für diese beiden Arten wertgebenden Strukturen (strukturreiche Gebü-sche und Bäume) kann es zu einem Verlust ganzer Brutreviere und damit einer Zer-störung oder zumindest Beschädigung ihrer Fortpflanzungsstätte im Sinne des § 44 BNatSchG kommen. Mit Ausgleichsmaßnahmen können die ökologische Funktion der Lebensstätten von Gartenrotschwanz und Grauschnäpper in einem solchen Fall erhalten bleiben, so dass die Notwendigkeit einer Ausnahme nach § 45 BNatSchG vermieden wird. Die übrigen Arten sind nicht mit einer Beschädigung ih-rer Fortpflanzungs- und Ruhestätte betroffen bzw. können durch die allgemeine Landschaftsentwicklung mit Gehölzzunahmen in die Umgebung ausweichen. Eine Verwirklichung des Bebauungsplanes würde demnach nicht gegen § 44 BNatSchG verstoßen. Bei potenziell vorhandenen Fledermäusen sind Fortpflanzungs- und Ru-hestätten nicht betroffen. Ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG liegt bzgl. dieser Arten nicht vor. Die Bestimmungen des § 44 BNatSchG bilden kein unüberwindliches Hindernis zur Verwirklichung des Bebauungsplanes."
Nach Einschätzung der Gemeinde ist aufgrund der vorhandenen großzügig geschnit-tenen Gartengrundstücke auch im Fall einer Bebauung nicht grundsätzlich davon aus-zugehen ist, dass die hier vorhandenen wertgebenden Strukturen (strukturreiche Ge-büsche und Bäume) komplett entfernt werden. Zudem werden erfahrungsgemäß Gär-ten neu angelegt und bieten mit den neuen Büschen und Bäumen gleichwertigen Ersatz. Deshalb kann auch unter Berücksichtigung neu entstehender Grünstrukturen ange-nommen werden, dass tatsächlich nicht ein Verlust "ganzer Brutreviere", sondern allen-falls von einzelnen Brutquartieren möglich ist. Ggfs. sind hierfür dann im Rahmen der konkreten Bebauung Ersatznistkästen als Ausgleichsmaßnahme vorzuhalten. 5.2 Immissionsschutz Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrslärm, insbesondere von der Sieker Landstraße und dem Papenwisch sowie durch den erweiterten Einzugsbereich der BAB A 1 vorbe-lastet. Die Gemeinde hat deshalb eine schalltechnische Untersuchung5 in Auftrag gegeben, um die Geräuscheinwirkungen auf das Plangebiet beurteilen zu können. Die schalltechnische Untersuchung zeigt hierbei auf Seite 10 folgendes Ergebnis:
"Der Orientierungswert der DIN 18005 /1/ für allgemeine Wohngebiete wird flä-chendeckend überschritten. Die Bestandsgebäude sind im Straßennahbereich am Papenwisch Beurteilungspegeln über 65 dB(A) tags ausgesetzt. Nachts werden Be-urteilungspegel über 55 dB(A) an den Bestandsgebäuden am Papenwisch und der Sieker Landstraße prognostiziert. Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung von 65 dB(A) tags wird im Plangebiet teilweise überschritten, die Schwellen nach gelten-der Rechtsauffassung von 70 dB(A) tags und von 60 dB(A) nachts im gesamten Plangebiet jedoch nicht erreicht bzw. überschritten. Im weiteren Plangebiet wer-den die orientierungsweise zur Beurteilung der Erheblichkeit der schalltechnischen
5 Lärmkontor GmbH, Hamburg, 20.04.2018: Schalltechnische Untersuchung zur 4. Änderung des B-Plans Nr. 3 der Gemeinde Großhansdorf
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Belastung herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV /2/ für Wohn-gebiete im Tagzeitraum und für Mischgebiete im Nachtzeitraum eingehalten. Zu-dem weisen fast alle Gebäude lärmabgewandte Gebäudeseiten auf."
Die Gemeinde folgt den Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung und übernimmt die Vorschläge für textliche Festsetzungen im Text Teil B unter Nr. 6.1 - 6.3. So wird in Nr. 6.1 geregelt, dass die Luftschalldämmung der Außenbauteile nach der Gleichung 6 der DIN 4109-1: 2018-01 (Kapitel 7.1) zu bestimmen und im Zuge des Bau-genehmigungsverfahrens und des Baufreistellungsverfahrens nachzuweisen ist. Bei der Umsetzung sind hierbei die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109-1: 2018-01 und DIN 4109-2: 2018-01 gemäß der Nebenzeichnung 1 für schutzbedürftige Räume und in Nebenzeichnung 2 für die Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt wer-den können, zu berücksichtigen. Die Nebenzeichnungen sind hierbei Bestandteil vom Text Teil B . Zum Schutz der Nachtruhe sind für Schlafzimmer schallgedämmte Lüftungen nach Maßgabe der Festsetzung Nr. 6.2 vorzusehen. Der Text Nr. 6.3 schließlich regelt, dass von den Bestimmungen unter 6.1 und 6.2 abge-wichen werden kann, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resul-tieren, z.B. durch die Grundrissorientierung von Schlafräumen. 6. Beschluss über die Begründung Die Begründung wurde von der Gemeindevertretung Großhansdorf in der Sitzung am …………………. gebilligt. Großhansdorf, den ........................... ...................................................................... (Voß) Bürgermeister Die Begründung wurde ausgearbeitet von der Planwerkstatt Nord - Büro für Stadtplanung und Planungsrecht Dipl.-Ing. Hermann S. Feenders - Stadtplaner Am Moorweg 13, 21514 Güster, Tel. 04158-890 277 Fax 890 276 E-Mail: [email protected] In Zusammenarbeit mit Trüper Gondesen Partner Landschaftsarchitekten BDLA An der Untertrave 17, 23552 Lübeck, Tel.: 0451 – 79882-01, Fax: 0451 – 79882-22, E-Mail: [email protected] Stand: 28.03.2019 (Entwurfsbeschluss)
Gemeinde Großhansdorf - Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 Seite 12
Anlage 1 zur Begründung
24. Änderung des Flächennutzungsplanes durch Berichtigung Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großhansdorf im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 für das Gebiet: Gebiet "Martin-Meyer-Weg 2, 4, 4a und 6, Papenwisch 54, 56, 58, 58 a, 60, 62, 62a, 64 und 66, Sieker Landstraße 213, 215, 217, 219, 221 und 223 (südöstlich Schulzentrum, südwestlich Martin-Meyer-Weg, nordöstlich Sieker Landstraße, nordwestlich Papen-wisch)" im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB Auf der Grundlage von § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan der Gemeinde für den unten dargestellten Teilbereich des Plangebietes der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 von einer gemischten Baufläche (M) in eine Wohnbau-fläche (W) geändert.
Übersichtsplan M. 1: 2.000 mit Darstellung der 24. Änderung des Flächennutzungspla-nes der Gemeinde Großhansdorf Diese Berichtigung wird mit Rechtskraft der 4. Änderung des B-Planes Nr. 3 rechtskräf-tig.
LÄRMKONTOR GmbH Altonaer Poststraße 13b 22767 Hamburg Bekannt gegebene Stelle nach § 29b BImSchG - Prüfbereich Gruppe V - Ermittlung von Geräuschen
Messstellenleiter Bernd Kögel
Geschäftsführer: Christian Popp (Vorsitz) / Ulrike Krüger (kfm.) / Bernd Kögel (techn.) AG Hamburg HRB 51 885
Telefon: 0 40 - 38 99 94.0 Telefax: 0 40 - 38 99 94.44
E-Mail: [email protected] http://www.laermkontor.de
Schalltechnische Untersuchung zur 4. Änderung des B-Plans Nr. 3 der Gemeinde Großhansdorf
Auftraggeber: Gemeinde Großhansdorf Bauamt Barkholt 64 22927 Großhansdorf
Projektnummer: LK 2018.085
Berichtsnummer: LK 2018.085.1
Berichtsstand: 20.04.2018
Berichtsumfang: 13 Seiten sowie 6 Anlagen
Projektleitung: Dipl.-Ing. Marion Krüger
Bearbeitung: Dr. Sebastian Schultz
Quelle
: Pla
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erksta
tt Nord
Anlage 2 zur Begründung
Schalltechnische Untersuchung zur 4. Änderung des B-Plans Nr. 3 der Gemeinde Großhansdorf
LÄRMKONTOR GmbH LK 2018.085.1 Seite 2 von 13
Inhaltsübersicht
1 Aufgabenstellung .................................................................................................... 3
2 Arbeitsunterlagen ................................................................................................... 3
3 Beurteilungsgrundlagen ......................................................................................... 4
3.1 Verkehr ............................................................................................................. 4
4 Berechnungsgrundlagen ........................................................................................ 5
5 Eingangsdaten Straßenverkehr ............................................................................. 5
6 Berechnungsergebnisse und Bewertung Verkehrslärm ...................................... 7
7 Schallschutz ............................................................................................................ 8
7.1 Hinweise zum Schallschutz .............................................................................. 8
7.2 Schutz vor Außenlärm – „maßgebliche Außenlärmpegel“ ................................ 8
8 FAZIT und Hinweise für Festsetzungen im Bebauungsplan ............................. 10
9 Anlagenverzeichnis............................................................................................... 12
10 Quellenverzeichnis ............................................................................................... 12
Schalltechnische Untersuchung zur 4. Änderung des B-Plans Nr. 3 der Gemeinde Großhansdorf
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1 Aufgabenstellung
Die Gemeinde Großhansdorf plant die 4. Änderung des B-Plans Nr. 3. Der Plangel-
tungsbereich liegt südöstlich der Grundschule Schmalenbek und ist umgeben von der
Straße Papenwisch im Osten, dem Martin-Meyer-Weg und Kortenkamp im Norden so-
wie der Sieker Landstraße im Süden. Die in einiger Entfernung liegende Bundesautob-
ahn A1 im Osten sowie der Verlängerte Ostring und die Landesstraße L224 im Süden
wirken ebenfalls potentiell auf das Plangebiet ein.
Ziel der Planung ist die Ausweisung weiterer Baufenster innerhalb des Plangebietes, so
dass eine Nachverdichtung der bestehenden Wohnbebauung mit der Gebietsauswei-
sung eines allgemeinen Wochengebietes erfolgen kann.
Zur planungsrechtlichen Absicherung ist vorab eine schalltechnische Untersuchung er-
forderlich, die sich mit den Geräuscheinwirkungen durch den Straßenverkehrslärm auf
das Plangebiet auseinandersetzt. Schalltechnische Konfliktbereiche werden aufgezeigt
und beurteilt. Gegebenenfalls sind Vorschläge zu Schallschutzmaßnahmen zu erarbei-
ten.
2 Arbeitsunterlagen
Folgende Unterlagen standen für die Untersuchung zur Verfügung:
Tabelle 1: Bereitgestellte Unterlagen
Art der Unterlagen Datei-format
Übersen-dungsart
Bereitgestellt von Datum
Bebauungsplan Nr. 3 – Vor-entwurf 4. Änderung
PDF E-Mail Planwerkstatt Nord 11.04.2018
Straßenverkehrsdaten der BAB A1 (Analyse 2010)
Text E-Mail Bau- und Umweltamt Groß-
hansdorf 16.08.2016
Verkehrszählung der Straßen Papenwisch und Kortenkamp
Text E-Mail Bau- und Umweltamt Groß-
hansdorf 01.12.2016
Informationen zum Schwerver-kehrs-Anteil auf den betrachte-ten Straßen
Text E-Mail Bau- und Umweltamt Groß-
hansdorf 06.12.2016
Verkehrsbelastungsdaten der Straßen
- Babenkoppel,
- Alter Achterkamp
- Bartelskamp
(Zählung vom 24.02.2015 bis 10.03.2015)
PDF E-Mail Bau- und Umweltamt Groß-
hansdorf 16.03.2015
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Art der Unterlagen Datei-format
Übersen-dungsart
Bereitgestellt von Datum
Verkehrsdaten für die Straßen BAB A1, verlängerter Ostring
(L 224) und Sieker Landstraße (entnommen der Lärmkartie-rung Schleswig-Holstein 2012, L 2011.198)
- hausintern LÄRMKONTOR GmbH 25.03.2015
3 Beurteilungsgrundlagen
3.1 Verkehr
Im Sinne einer lärmoptimierten städtebaulichen Planung sollten die Orientierungswerte
des Beiblattes 1 der DIN 18005, Teil 1 /1/ eingehalten werden.
Tabelle 2: Orientierungswerte nach DIN 18005 (Auszug)
Nutzung Orientierungswerte der DIN 18005
Tag (6-22 Uhr) Nacht (22-6 Uhr)
Reine Wohngebiete 50 dB(A) 40 dB(A)
Allgemeine Wohngebiete 55 dB(A) 45 dB(A)
Dorf- und Mischgebiete 60 dB(A) 50 dB(A)
Kern- und Gewerbegebiete 65 dB(A) 55 dB(A)
Idealerweise ist die Einhaltung der Orientierungswerte des Beiblattes 1 der
DIN 18005 /1/ anzustreben. Aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau handelt es sich
hierbei um erwünschte Zielwerte, jedoch nicht um Grenzwerte. Der Belang des Schall-
schutzes ist bei der in der städtebaulichen Planung erforderlichen Abwägung als ein
wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen zu verstehen. Dies bedeutet,
dass die Orientierungswerte lediglich als Anhalt dienen und dass von ihnen sowohl
nach oben als auch nach unten abgewichen werden kann.
Nach allgemeiner Rechtsauffassung werden in der Regel die Grenzwerte der
16. BImSchV /2/ zur Beurteilung der Höhe des Ermessensspielraums herangezogen:
Schalltechnische Untersuchung zur 4. Änderung des B-Plans Nr. 3 der Gemeinde Großhansdorf
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Tabelle 3: Grenzwerte nach 16. BImSchV (Auszug)
Nutzung Grenzwerte 16. BImSchV
Tag (6-22 Uhr) Nacht (22-6 Uhr)
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime 57 dB(A) 47 dB(A)
Reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) 49 dB(A)
Kern-, Dorf- und Mischgebiete 64 dB(A) 54 dB(A)
Gewerbegebiete 69 dB(A) 59 dB(A)
Nach derzeitigem Wissensstand kann davon ausgegangen werden, dass Lärmbelas-
tungen durch den Straßenverkehr oberhalb von 65 dB(A) (Mittelungspegel, tags) mit
hoher Wahrscheinlichkeit eine Risikoerhöhung für Herz-Kreislauf-Erkrankungen bewir-
ken. Oberhalb der Grenze von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ist die Schwelle der
Gesundheitsgefährdung nach geltender Rechtsauffassung /3/ erreicht.
4 Berechnungsgrundlagen
Sämtliche Berechnungen erfolgten mit dem Programm IMMI, Version 2017 vom
28.02.2018 der Firma Wölfel Engineering GmbH + Co. KG. In einem 3-dimensionalen
Berechnungsmodell wurde das Umfeld des Bauvorhabens digital erfasst. Das Modell
enthält die vorhandenen Baukörper, die abschirmend oder reflektierend wirken, in ihrer
Lage und Höhe sowie die jeweiligen Schallquellen.
Die Berechnungen der Beurteilungspegel für die Straßen erfolgten nach der „Sechzehn-
ten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrs-
lärmschutzverordnung - 16. BImSchV)“ /2/ bzw. nach dem Teilstückverfahren der
„Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990“ - RLS-90 /4/. Die für die
Straßen des Untersuchungsgebietes maßgeblichen zulässigen Höchstgeschwindigkei-
ten und Straßenoberflächen wurden entsprechend der genannten Grundlagen berück-
sichtigt und bei den Ermittlungen der Schallemissionen in Ansatz gebracht.
5 Eingangsdaten Straßenverkehr
Von Osten bzw. Südosten wirken die stark befahrene Bundesautobahn A1 sowie die
Straße Papenwisch und von Südwesten die Sieker Landstraße sowie der Verlängerte
Ostring auf das Untersuchungsgebiet ein. Westlich der A1 im Bereich Großhansdorf ist
eine Schallschutzeinrichtung in Form einer Wall-Wand-Kombination in einer Gesamthö-
he von 9 m vorhanden.
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Die Verkehrsmengen (Analyse 2010) für die Bundesautobahn A1 und die Straße Ver-
längerter Ostring wurden von der Gemeinde Großhansdorf übermittelt und auf dem
Prognosehorizont 2030 mit 0,5% Zuschlag pro Jahr hochgerechnet.
Die Verkehrszahlen für die Straßen Babenkoppel, Alter Achterkamp und Bartelskamp
entstammen einer Verkehrszählung von 2015. Im November 2016 hat die Gemeinde
Großhansdorf zudem für die Straßen Papenwisch und Kortenkamp eine Verkehrszäh-
lung durchgeführt. Die Ergebnisse der Verkehrszählungen wurden mit 1% Zuschlag pro
Jahr auf den Prognosehorizont 2030 hochgerechnet.
Die Belastungszahlen der umliegenden Straßen sind in Tabelle 4 zusammengestellt.
Die Lage der bei den Berechnungen berücksichtigten Straßen ist der Anlage 1a zu ent-
nehmen.
Tabelle 4: Verkehrsdaten Prognose 2030 und Emissionspegel der umliegenden Straßen
Straße DTV
Lkw-Anteil [%] Straßen-
oberfläche DStrO [dB]
vzul Emissionspegel Lm,E
Tag Nacht
[Kfz/24 h] Tag Nacht [km/h] [dB(A)] [dB(A)]
Bundesautobahn A1 nördlich AS Ahrensburg
77.896 11 24,5 Beton -2 120 75,9 71,1
Bundesautobahn A1 südlich AS Ahrensburg
94.719 10 22,3 Beton -2 120 76,6 71,7
Papenwisch 8.529 10 3 Asphalt 0 50 62,9 52,6
Kortenkamp 1.180 1 1 Asphalt 0 30 47,8 40,4
Sieker Landstraße
10.890 1,88 3,0 Asphalt 0 50 60,4 53,7
Bartelskamp 845 1,0 1,0 Asphalt 0 30 46,4 39,0
Alter Achter-kamp
695 1,0 1,0 Asphalt 0 30 45,6 38,2
Babenkoppel 950 1,0 1,0 Asphalt 0 30 46,9 39,5
L224 15.310 4,6 7,4 Asphalt 0 60 64,6 57,0
Verlängerter Ostring Bereich AS Ahrensburg
20.729 4,6 7,4 Asphalt 0 60 65,9 58,3
Verlängerter Ostring Bereich AS Ahrensburg
20.729 4,6 7,4 Asphalt 0 90 68,8 60,9
Verlängerter Ostring Nordwestlich AS Ahrensburg
20.729 4,6 7,4 Asphalt 0 100 69,6 61,5
Erläuterungen: DTV: Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke vzul: zulässige Höchstgeschwindigkeit
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6 Berechnungsergebnisse und Bewertung Verkehrslärm
Die aus dem Verkehrsaufkommen der anliegenden Straßen für den Tag- und Nachtzeit-raum resultierenden Beurteilungspegel im Plangeltungsbereich werden in Schallimmis-sionsplänen in den Anlagen 2a und b in einer Höhe von 5,4 m dargestellt.
Die Immissionsraster wurden in einer Auflösung von 2 x 2 m jeweils für den Tages- und Nachtzeitraum berechnet.
Zur Erläuterung der Schallimmissionen siehe „Beiblatt zur Darstellung von Schallimmis-sionsplänen – Verkehr“.
Am Tag sind im Plangebiet Beurteilungspegel zwischen 55 und 66 dB(A) prognostiziert worden (siehe Anlage 2a). Die höheren Beurteilungspegel stellen sich im Nahbereich der Sieker Landstraße und der Straße Papenwisch ein. Der Orientierungswert der DIN 18005 /1/ für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag wird bis auf kleine Teilbereiche der gesamten Fläche des Änderungsgebietes des Bebauungsplanes über-schritten. Der orientierungsweise zur Beurteilung der Erheblichkeit der schalltechni-schen Belastung herangezogene Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV /2/ für Wohn-gebiete von 59 dB(A) tags wird hingegen in den durch die Bestandsbebauung abge-schirmten bzw. weiter von den Straßen entfernten Bereichen flächendeckend eingehal-ten.
In der Nacht sind im Plangebiet im Nahbereich der Sieker Landstraße und der Straße
Papenwisch Beurteilungspegel zwischen 54 und 60 dB(A) prognostiziert (siehe Anla-
ge 2b). Während die Bestandsgebäude im Straßennahbereich größtenteils Beurtei-
lungspegeln über 55 dB(A) ausgesetzt sind, sind im weiteren Plangebiet Beurteilungs-
pegel zwischen 49 und 54 dB(A) zu erwarten. Die höchsten Beurteilungspegel von 60
dB(A) werden nur an einem Bestandsgebäude im Kreuzungsbereich der Sieker Land-
straße / Papenwisch erreicht. Der Orientierungswert der DIN 18005 /1/ für allgemeine
Wohngebiete von 45 dB(A) in der Nacht wird im gesamten Plangebiet überschritten.
Der orientierungsweise zur Beurteilung der Erheblichkeit der schalltechnischen Belas-
tung herangezogene Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV /2/ für Wohngebiete von 49
dB(A) nachts wird nur an den lärmabgewandten Gebäudeseiten eingehalten.
Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung von 65 dB(A) tags wird an den Bestandsge-
bäuden am Papenwisch überschritten. Die Schwellen nach geltender Rechtsauffassung
von 70 dB(A) tags und von 60 dB(A) nachts werden im gesamten Plangebiet nicht er-
reicht bzw. überschritten.
Schalltechnische Untersuchung zur 4. Änderung des B-Plans Nr. 3 der Gemeinde Großhansdorf
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7 Schallschutz
7.1 Hinweise zum Schallschutz
Das Plangebiet ist durch Schall beaufschlagt. Die Hauptschallquelle stellt der Straßen-
verkehr dar. Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung von 65 dB(A) tags wird im Plan-
gebiet teilweise überschritten, die Schwellen nach geltender Rechtsauffassung von 70
dB(A) tags und von 60 dB(A) nachts im gesamten Plangebiet jedoch nicht erreicht bzw.
überschritten.
Der anstehende Lärmkonflikt ist somit im Bauleitplanverfahren zu lösen, indem ein ge-
eignetes Schallschutzkonzept erarbeitet wird. Die Belange des Lärmschutzes sind im
Folgenden nach Priorität dargestellt:
1. Abstandsgebot § 50 BImSchG
2. Aktiver Lärmschutz (Wall oder Wand)
3. Passiver Lärmschutz: Schalloptimierte Grundrissgestaltung in Verbindung mit geeig-neter Schalldämmung der Fassaden / Fenster
Das Abstandsgebot sowie eine Schallschutzwand oder ein Wall als aktive Lärmschutz-
maßnahme stellen aus städtebaulichen Gründen sowie aus Gründen der Erschließung
keine angemessenen Lösungsansätze dar, zumal es sich in den betroffenen Bereichen
um Bestandsgebäude handelt.
Als letztes Hilfsmittel kommt die schalloptimierte Grundrissgestaltung in Verbindung mit geeigneter Schalldämmung der Fassaden / Fenster in Betracht (Punkt 3). Hierbei sind jedoch lärmabgewandte Gebäudeseiten sicherzustellen. Soweit dies nicht möglich ist, sollte der erforderliche Schallschutz der Wohn- und Schlafräume und Außenwohnberei-che in den betroffenen Gebäuden durch passive Schallschutzmaßnahmen entspre-chend der DIN 4109 /5, 6/ und zusätzlich schallgedämmte Lüftungseinrichtungen für Schlafräume und Kinderzimmer sichergestellt werden.
7.2 Schutz vor Außenlärm – „maßgebliche Außenlärmpegel“
Die öffentlich-rechtlich geschuldete Mindestanforderung an die Schalldämmung der Au-ßenbauteile für das Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungspla-nes Nr. 3 sind gemäß den Anforderungen der DIN 4109 einzuhalten und im Baugeneh-migungsverfahren nachzuweisen.
Im Januar 2018 wurde die neue DIN 4109: 2018-01 „Schallschutz im Hochbau“ /5/ ver-öffentlicht. Diese stellt den anzuwendenden technischen Stand zur Ermittlung des er-forderlichen Schalldämm-Maßes der Außenhülle eines Gebäudes dar.
Schalltechnische Untersuchung zur 4. Änderung des B-Plans Nr. 3 der Gemeinde Großhansdorf
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Zum Schutz gegen Außenlärm werden in der DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau -Teil 1: Mindestanforderungen“ Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen festgesetzt. Zur Bestimmung der Anforderungen des gesamten bewer-teten Bau-Schalldamm-Maßes R’w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räu-men ist die Ermittlung des „maßgeblichen Außenlärmpegels“ nach DIN 4109-2:2018-01 /6/ erforderlich.
Das gesamte bewertete Bau-Schalldamm-Maß wird dabei über den „maßgeblichen Au-ßenlärmpegel“ abzüglich eines Korrekturwertes für die zu schützende Raumart gemäß Gleichung (6) der DIN 4109-1:2018-01 gebildet.
Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R’w,ges sind in Abhän-gigkeit vom Verhältnis der vom Raum aus gesehenen gesamten Außenfläche eines Raumes Ss zur Grundfläche des Raumes SG nach DIN 4109-2:2018-01 /6/, Gleichung (32) mit dem Korrekturwert KAL nach Gleichung (33) zu korrigieren. Das jeweilige ge-samte bewertete Schalldämm-Maß resultiert aus den einzelnen Schalldämm-Maßen der Teilflächen (z.B. Fenster, Wand, ggf. nach außen führenden Belüftungseinrichtungen). Darüber hinaus sind die Korrekturwerte gemäß Kapitel 4.4.1 der DIN 4109-2:2018-01 zu berücksichtigen.
Die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109, Teil 1, Abschnitt 7.2 ergeben sich gemäß Teil 2, Abschnitt 4.4.5
für den Tag aus dem zugehörigen Beurteilungspegel mit einem Zuschlag von 3 dB(A)
für die Nacht aus dem zugehörigen Beurteilungspegel mit einem Zuschlag von 3 dB(A) plus einem Zuschlag zur Berücksichtigung der erhöhten nächtlichen Störwirkung; dies gilt für Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden können.
Der Zuschlag zur Berücksichtigung der erhöhten nächtlichen Störwirkung zum besonde-ren Schutz des Nachtschlafs wird aus den nächtlichen Beurteilungspegeln mit einem Zuschlag von 10 dB gebildet, sofern die Pegeldifferenz zwischen Tag- und Nachtpegel unter 10 dB beträgt.
Für die Berücksichtigung potenziell möglichen Gewerbelärms wird gemäß DIN 4109 der für die jeweilige Gebietskategorie maßgebliche Immissionsrichtwert der TA Lärm /7/ herangezogen.
Der Gesamtpegel wird in energetischer Addition gemäß DIN 4109 gebildet.
Der „maßgebliche Außenlärmpegel“ ist im Bebauungsplan für schutzbedürftige Räume
sowie für die Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden können darzustel-len.
Der „maßgebliche Außenlärmpegel“ gemäß DIN 4109-1: 2018-01 ist mit den beiden Nebenbestimmungen für schutzbedürftige Räume (Nebenzeichnung 1) und für Räume,
Schalltechnische Untersuchung zur 4. Änderung des B-Plans Nr. 3 der Gemeinde Großhansdorf
LÄRMKONTOR GmbH LK 2018.085.1 Seite 10 von 13
die überwiegend zum Schlafen genutzt werden können (Nebenzeichnung 2) in den An-
lagen 2a und 2b dargestellt.
8 FAZIT und Hinweise für Festsetzungen im Bebauungsplan
Die Gemeinde Großhansdorf plant die 4. Änderung des B-Plans Nr. 3 mit dem Ziel der
Nachverdichtung innerhalb der Gebietsausweisung eines allgemeinen Wohngebietes
(WA). Das Plangebiet liegt im Osten des Ortsteils Schmalenbeck im Bereich der Sieker
Landstraße und der Straße Papenwisch.
Das Plangebiet ist durch Schall beaufschlagt. Die Hauptschallquellen stellt der Straßen-
verkehr dar.
Der Orientierungswert der DIN 18005 /1/ für allgemeine Wohngebiete wird flächende-
ckend überschritten. Die Bestandsgebäude sind im Straßennahbereich am Papenwisch
Beurteilungspegeln über 65 dB(A) tags ausgesetzt. Nachts werden Beurteilungspegel
über 55 dB(A) an den Bestandsgebäuden am Papenwisch und der Sieker Landstraße
prognostiziert. Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung von 65 dB(A) tags wird im
Plangebiet teilweise überschritten, die Schwellen nach geltender Rechtsauffassung von
70 dB(A) tags und von 60 dB(A) nachts im gesamten Plangebiet jedoch nicht erreicht
bzw. überschritten. Im weiteren Plangebiet werden die orientierungsweise zur Beurtei-
lung der Erheblichkeit der schalltechnischen Belastung herangezogenen Immissions-
grenzwerte der 16. BImSchV /2/ für Wohngebiete im Tagzeitraum und für Mischgebiete
im Nachtzeitraum eingehalten. Zudem weisen fast alle Gebäude lärmabgewandte Ge-
bäudeseiten auf.
Zum Schutz vor Verkehrslärm werden für Neubauten und bauliche Erweiterungen fol-gende textliche Festsetzungen vorgeschlagen:
(1) Die Luftschalldämmung von Außenbauteilen ist nach Gleichung 6 der DIN 4109-
1: 2018-01 (Kapitel 7.1) zu bestimmen und im Zuge des Baugenehmigungsver-
fahrens und des Baufreistellungsverfahrens nachzuweisen. Zur Umsetzung von
Satz 1 sind die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109-1: 2018-01 und
DIN 4109-2: 2018-01 in der Nebenzeichnung 1 für schutzbedürftige Räume und
in Nebenzeichnung 2 für die Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt
werden können, festgesetzt.
(2) Im gesamten Plangebiet sind zum Schutz der Nachtruhe für Schlafzimmer
schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, falls der notwendige hygienische Luft-
wechsel nicht auf andere, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
geeigneten Weise sichergestellt werden kann.
(3) Von den Festsetzungen (1) und (2) kann abgewichen werden, wenn im Rahmen
eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung
Schalltechnische Untersuchung zur 4. Änderung des B-Plans Nr. 3 der Gemeinde Großhansdorf
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geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren, z.B. durch Grundriss-
orientierung von Schlafräumen.
(Hinweis: Die genannten DIN-Vorschriften können bei der Stadtverwaltung zu
den allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.)
Hamburg, 20. April 2018
i.V. Marion Krüger i.A. Sebastian Schultz LÄRMKONTOR GmbH LÄRMKONTOR GmbH
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9 Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Lageplan
Anlage 2a: Schallimmissionsplan für das Plangebiet Tag (06 - 22 Uhr)
Anlage 2b: Schallimmissionsplan für das Plangebiet Nacht (22 - 06 Uhr)
Anlage 3a: Nebenzeichnung 1: Außenlärmpegel für schutzbedürftige Räume
Anlage 3b: Nebenzeichnung 2: Außenlärmpegel für Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden können
Beiblatt zur Darstellung von Schallimmissionsplänen – Verkehr
10 Quellenverzeichnis
/1/ DIN 18005-1:2002-07- Schallschutz im Städtebau -Teil 1: Grundlagen und
Hinweise für die Planung vom Juli 2002, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V., zu beziehen über Beuth Verlag GmbH
/2/ Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) „Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBI. I S.1036), die durch Ar-tikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBI. I S. 2269) geändert wor-den ist“
/3/ BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04
/4/ Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90 vom 14. April 1990, Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr, VkBl. Nr. 7, unter lfd. Nr. 79
/5/ DIN 4109-1:2018-01 - Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderun-gen vom Januar 2018, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V., zu beziehen über Beuth Verlag GmbH
/6/ DIN 4109-2:2018-01 - Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nach-weise der Erfüllung der Anforderungen vom Januar 2018, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V., zu beziehen über Beuth Verlag GmbH
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/7/ Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503), geändert durch Verwaltungsvor-schrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5)
BAB
A1
Sieker Landstraße
L224
Pap
enw
isch
Verlängerter Ostring
Alter Achterkamp
Bab
enko
ppel
Bar
tels
kam
p
BAB A1 L224
0 10050Meter
Maßstab:
Projekt:
Planinhalt:
LÄRMKONTOR GmbH
Altonaer Poststraße 13 b 22767 HamburgTel.: 040 - 38 99 94.0 Fax: 040 - 38 99 94.44mail: [email protected]://www.laermkontor.de
Schalltechnische Untersuchung zur 4. Änderung des B-Plans Nr. 3 der Gemeinde Großhansdorf
Anlage 1: Lageplan
LK 2018.085 17.04.20182017(28.02.2018) Ref
Hr. SchultzBearbeiter:A31:3.000
Gemeinde GroßhansdorfBau- und UmweltamtBarkholt 6422927 Großhansdorf
Legende
Gebietsgrenze
Gebäude
Schallschutzwand
Straße
Hilfslinie
Pape
nwisc
h
Sieker Landstraße
Maßstab:
Projekt:
Planinhalt:
LÄRMKONTOR GmbH
Altonaer Poststraße 13 b 22767 HamburgTel.: 040 - 38 99 94.0 Fax: 040 - 38 99 94.44mail: [email protected]://www.laermkontor.de
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Anlage 2a: Schallimmissionsplan für das Plangebiet Tagzeitraum (6-22 Uhr)
LK 2018.085 20.04.20182017(28.02.2018) Ref
Hr. SchultzBearbeiter:A31:869
Gemeinde GroßhansdorfBau- und UmweltamtBarkholt 6422927 Großhansdorf
Legende
Gebietsgrenze
Gebäude
Schallschutzwand
Straße
Hilfslinie
Beurteilungspegel Tag
≤ 50 dB(A)
> 50 - 55 dB(A)
> 55 - 57 dB(A)
> 57 - 59 dB(A)
> 59 - 60 dB(A)
> 60 - 64 dB(A)
> 64 - 65 dB(A)
> 65 - 69 dB(A)
> 69 - 70 dB(A)
> 70 dB(A)
Pape
nwisc
h
Sieker Landstraße
Maßstab:
Projekt:
Planinhalt:
LÄRMKONTOR GmbH
Altonaer Poststraße 13 b 22767 HamburgTel.: 040 - 38 99 94.0 Fax: 040 - 38 99 94.44mail: [email protected]://www.laermkontor.de
Schalltechnische Untersuchung zur 4. Änderung des B-Plans Nr. 3 der Gemeinde Großhansdorf
Anlage 2b: Schallimmissionsplan für das Plangebiet Nachtzeitraum (22-6 Uhr)
LK 2018.085 20.04.20182017(28.02.2018) Ref
Hr. SchultzBearbeiter:A31:869
Gemeinde GroßhansdorfBau- und UmweltamtBarkholt 6422927 Großhansdorf
Legende
Gebietsgrenze
Gebäude
Schallschutzwand
Straße
Hilfslinie
Beurteilungspegel Nacht
≤ 40 dB(A)
> 40 - 45 dB(A)
> 45 - 47 dB(A)
> 47 - 49 dB(A)
> 49 - 50 dB(A)
> 50 - 54 dB(A)
> 54 - 55 dB(A)
> 55 - 59 dB(A)
> 59 - 60 dB(A)
> 60 dB(A)
Pap
enw
isch
Sieker Landstraße
Maßstab:
Projekt:
Planinhalt:
LÄRMKONTOR GmbH
Altonaer Poststraße 13 b 22767 HamburgTel.: 040 - 38 99 94.0 Fax: 040 - 38 99 94.44mail: [email protected]://www.laermkontor.de
Schalltechnische Untersuchung zur 4. Änderung des B-Plans Nr. 3 der Gemeinde Großhansdorf
Anlage 3a: Nebenzeichnung 1: Außenlärmpegel für schutzbedürftige Räume
LK 2018.085 20.04.20182017(28.02.2018) Ref
Hr. SchultzBearbeiter:A31:869
Gemeinde GroßhansdorfBau- und UmweltamtBarkholt 6422927 Großhansdorf
Legende
Gebietsgrenze
Gebäude
Schallschutzwand
Straße
Hilfslinie
Isophone
Maßgeblicher Außenlärmpegel
≤ 55 dB(A)
> 55 - 60 dB(A)
> 60 - 65 dB(A)
> 65 - 70 dB(A)
> 70 - 75 dB(A)
> 75 - 80 dB(A)
> 80 dB(A)
Pap
enw
isch
Sieker Landstraße
Maßstab:
Projekt:
Planinhalt:
LÄRMKONTOR GmbH
Altonaer Poststraße 13 b 22767 HamburgTel.: 040 - 38 99 94.0 Fax: 040 - 38 99 94.44mail: [email protected]://www.laermkontor.de
Schalltechnische Untersuchung zur 4. Änderung des B-Plans Nr. 3 der Gemeinde Großhansdorf
Anlage 3b: Nebenzeichnung 2: Außenlärmpegel für Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden können
LK 2018.085 20.04.20182017(28.02.2018) Ref
Hr. SchultzBearbeiter:A31:869
Gemeinde GroßhansdorfBau- und UmweltamtBarkholt 6422927 Großhansdorf
Legende
Gebietsgrenze
Gebäude
Schallschutzwand
Straße
Hilfslinie
Isophone
Maßgeblicher Außenlärmpegel
≤ 55 dB(A)
> 55 - 60 dB(A)
> 60 - 65 dB(A)
> 65 - 70 dB(A)
> 70 - 75 dB(A)
> 75 - 80 dB(A)
> 80 dB(A)
Beiblatt zur Darstellung von Schallimmissionsplänen - Verkehr
LÄRMKONTOR GmbH Stand: 16.06.2016
Beurteilung Tag Nacht Darstellung
Bis zum folgenden Orientierungswert der
DIN 18005 sind die genannten Nutzungen
zulässig:
Bis zum folgenden Grenzwert der
16. BImSchV sind die genannten Nutzungen
zulässig:
dB (A) Farbe
Reine Wohngebiete (WR),
Wochenend- und Ferienhausgebiete
Krankenhäuser, Schulen, Alten- und
Kurheime
≤ 50 ≤ 40
Allg. Wohn- (WA), Kleinsiedlungs- (WS) u. Campingplatzgebiete, Friedhöfe, Kleingarten-
und Parkanlagen
> 50-55 > 40-45
Besondere Wohngebiete (WB),
Dorf- und Mischgebiete (MD und MI)
> 55-57 > 45-47
Reine Wohngebiete, allgemeine Wohn- und Kleinsiedlungsgebiete
> 57-59 > 47-49
Dorfgebiete, Kern- und Mischgebiete
> 59-60 > 49-50
Kerngebiete (MK) und Gewerbegebiete (GE)
> 60-64 > 50-54
Gewerbegebiete
> 64-65 > 54-55
> 65-69 > 55-59
> 69-70 > 59-60
Der als Abwägungsgrenze herangezogene Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A)
nachts für Wohnungsausweisungen wird größtenteils überschritten.
> 70 > 60
Fachbeitrag zu den Belangen des Umweltschutzes zur
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Großhansdorf
Für das Gebiet: Martin-Meyer-Weg 2, 4, 4a und 6, Papenwisch 54, 56,
58, 58a, 60, 62, 62a, 64 und 66, Sieker Landstraße 213, 215, 217,
219, 221 und 223 (südöstlich Schulzentrum, südwestlich Martin-Meyer-
Weg, nordöstlich Sieker Landstraße, nordwestlich Papenwisch)
Anlage 3 zur Begründung
Auftraggeber
Gemeinde Großhansdorf Bau- und Umweltamt Barkholt 64 22927 Großhansdorf
Auftragnehmer
TGP Trüper Gondesen Partner Landschaftsarchitekten BDLA An der Untertrave 17 23552 Lübeck Fon 0451 79882-0 Fax 0451 79882-22 [email protected] www.tgp-la.de
Bearbeitung
Leah Dittmer Lübeck, 11. Januar 2019
Gemeinde Großhansdorf Fachbeitrag Umweltbelange zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3
TGP
1
INHALTSVERZEICHNIS
1 EINLEITUNG 2
2 ZIELE UND FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES 2
3 IN EINSCHLÄGIGEN FACHGESETZEN UND FACHPLÄNEN FESTGELEGTE ZIELE DES UMWELTSCHUTZES 3
4 BAU-, ANLAGE- UND BETRIEBSBEDINGTE WIRKUNGEN 3
4.1 Baubedingte Wirkungen 3
4.2 Anlagebedingte Wirkungen 3
4.3 Betriebsbedingte Wirkungen 4
5 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUS-WIRKUNGEN, MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND MINIMIERUNG 4
5.1 Menschen (Wohnen und Erholen) 4
5.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 5
5.3 Fläche und Boden 10
5.4 Wasser 11
5.5 Luft und Klima 11
5.6 Landschaft 11
5.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 12
5.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 12
6 ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG 12
7 ZUSAMMENFASSUNG 13
8 LITERATUR 14
Gemeinde Großhansdorf Fachbeitrag Umweltbelange zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3
TGP
2
1 EINLEITUNG
Für Bebauungspläne mit einer festgesetzten zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000
Quadratmetern kann ein Bebauungsplan in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a
BauGB aufgestellt werden. Es ist überschlägig zu prüfen, ob der B-Plan keine erheblichen
Umweltauswirkungen hat. Die Gemeinde hat entschieden, einen freiwilligen Fachbeitrag zu
den Umweltbelangen zu erstellen, in welchem die B-Planänderung auf mögliche erhebliche
Umweltauswirkungen geprüft wird.
2 ZIELE UND FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES
Im Interesse einer innerstädtischen Verdichtung sieht die Gemeinde ein Planerfordernis zur
Überarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 3, um im Geltungsbereich der 4. Änderung
insbesondere bei den größeren Grundstücken auch im rückwärtigen Bereich eine bauliche
Entwicklung zuzulassen. Zudem werden die Festsetzungen zur verkehrlichen Erschließung
geringfügig überarbeitet. Die Art und das Maß der baulichen Nutzung wird gegenüber dem
Ursprungsbebauungsplan Nr. 3 verändert. Das Mischgebiet II gemäß § 6 BauNVO im
Südwesten wird mit der Änderung als allgemeines Wohngebiet WA2 gemäß § 6 BauNVO
festgesetzt. Folglich finden sich im Geltungsbereich ausschließlich Allgemeine Wohngebiete.
Die Steuerung der zulässigen Nutzungen im Wohngebiet erfolgt im Text unter Nr. 1. Die
zulässige Zahl der Vollgeschosse bleibt mit I oder II unverändert. Im B-Plan Nr. 3 liegt die
festgesetzte Grundflächenzahl zwischen 0,15 und 0,3, die Änderung sieht nunmehr maximal
zulässige Grundflächen von 180 m² für die Baufenster in erster Reihe und von 150 m² für die
Baufenster in zweiter Reihe vor. Für die Baugrundstücke in zweiter Reihe (entspricht WA3 der
Planzeichnung) ist gemäß Nr. 2.2 eine Überschreitung dieses Wertes durch benötigte
Grundflächen gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO (Garagen, Stellplätze, Zufahrten) bis zu
einer Fläche von 300 m² zulässig. Die Festsetzung der Gebäudehöhe von 10 bzw. 8,5 m soll
eine höhere Bebauung unter Berücksichtigung des Gebäudebestands ausschließen.
Ziel und Zweck der Planung lassen sich für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 wie
folgt zusammenfassen:
Überarbeitung der festgesetzten überbaubaren Flächen unter Berücksichtigung der
vorhandenen Bebauung zugunsten zusätzlicher baulicher Entwicklungsmöglichkeiten
insbesondere für die größeren Grundstücke,
Aufnahme von Regelungen zu der Zahl der zulässigen Wohnungen pro Wohngebäude,
Festsetzungen gestalterischer Vorgaben im Hinblick auf Fassaden, Dachform und
Dachneigung sowie Art der Bedachung,
Teilweise Sicherung landschaftsbildprägender Bäume sowie von Bepflanzungen mit
optisch trennender Wirkung,
Festsetzungen zum Immissionsschutz,
Gemeinde Großhansdorf Fachbeitrag Umweltbelange zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3
TGP
3
Aufnahme von artenschutzrechtlichen Hinweisen gemäß § 44 BNatSchG (u.a. zu
Bauzeitenregelung, Prüfung auf Fledermausquartiere),
Aufnahme von Hinweisen und Empfehlungen zu den Aspekten Versiegelung,
Oberbodenschutz, Grundwasserschutz, Verwendung regenerativer Energien,
Baumschutz, Bodenfunden und Grundstückszufahrten bei Gebäuden in zweiter Reihe.
3 IN EINSCHLÄGIGEN FACHGESETZEN UND FACHPLÄNEN FESTGELEGTE ZIELE DES UMWELTSCHUTZES
Im Regionalplan für den Planungsraum I (1998) ist die Gemeinde als Stadtrandkern
2. Ordnung ausgewiesen. Großhansdorf liegt in der Siedlungsachse Hamburg – Ahrensburg –
Bargteheide – Bad Oldesloe.
Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I (1998) trifft keine Aussagen zum
Plangebiet.
Der Landschaftsplan der Gemeinde Großhansdorf (1993) stellt für den Geltungsbereich der B-
Planänderung nichts dar, da der B-Plan Nr. 3 bereits vor Inkrafttreten des Landschaftsplans
gültig war.
Weitere Pläne bzw. rechtliche Vorgaben, die aus Sicht des Umweltschutzes wesentlich sind,
sind nicht zu nennen. Natura 2000-Gebiete sowie Schutzgebiete nach BNatSchG werden
durch den B-Plan nicht berührt.
Im Sinne des § 1a (2) BauGB trägt die Sicherung innerörtlicher Nachverdichtung durch den
Bebauungsplan der Forderung Rechnung, mit Bodenflächen sparsam umzugehen.
4 BAU-, ANLAGE- UND BETRIEBSBEDINGTE WIRKUNGEN
4.1 Baubedingte Wirkungen
Als baubedingt werden die temporär während der Bauzeit durch Bautätigkeiten entstehenden
Wirkungen bezeichnet. Flächenverluste werden bei den anlagebedingten Wirkungen
betrachtet. Es wird davon ausgegangen, dass die Flächeninanspruchnahme während der
Bauzeit über die geplanten dauerhaften Nutzungen nicht hinausgeht. Die übrigen Wirkungen
treten nur temporär auf und können vernachlässigt werden. Deshalb erfolgt im Umweltbericht
keine weitere Betrachtung der potenziellen Auswirkungen. Sie sind unerheblich.
4.2 Anlagebedingte Wirkungen
Unter anlagebedingten Wirkungen werden die direkten Umwelteffekte verstanden, die durch
das Vorhaben verursacht werden.
Die Intensität der anlagebedingten Effekte ist u.a. abhängig
Gemeinde Großhansdorf Fachbeitrag Umweltbelange zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3
TGP
4
vom Flächenverbrauch,
von dem Versiegelungsgrad,
von Art und Größe der vorgesehenen Bauwerke.
Wesentlichste anlagebedingte Wirkung ist der direkte Flächenverlust. In Tabelle 1 werden die
möglichen Wirkfaktoren und Auswirkungen auf die Schutzgüter aufgeführt.
Tabelle 1: Übersicht über die wesentlichen potenziellen anlagebedingten Wirkfaktoren und Wirkungen
Wirkfaktor / Wirkung Auswirkung Betroffene Schutzgüter
Bauwerke,
Erschließungs-flächen
Flächenbe-anspruchung
Verlust von Grünfläche, unverbautem Freiraum
Biotopverlust, Veränderung der Standortverhältnisse
Bodenverlust/-degeneration/ Teilversieglung
Verringerung der Versickerungsrate
Veränderung kleinklimatischer Verhältnisse/Beschattung
Verlust von Landschaftselementen
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Fläche; Boden
Wasser
Klima und Luft
Landschaft
Bauwerks-gründung, Überbauung, Regenwasser-bewirtschaftung
Grundwasser-beeinflussung
Verringerung der Versickerungsrate Wasser; Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
4.3 Betriebsbedingte Wirkungen
Betriebsbedingte Wirkungen bleiben auf den Vorhabensstandort beschränkt und können in
ihrer Wirkung vernachlässigt werden.
5 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUS-WIRKUNGEN, MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND MINIMIERUNG
5.1 Menschen (Wohnen und Erholen)
Der Plangeltungsbereich liegt im Süden der Gemeinde Großhansdorf. Das Gebiet ist im
südlichen, östlichen und nördlichen Randbereich geprägt durch eine durchgrünte
Wohnhausbebauung, dabei handelt es sich vornehmlich um ein- bis zweigeschossige Ein-
oder Mehrfamilienhäuser. Entlang der Sieker Landstraße stehen sechs Wohnhäuser, entlang
der Straße Papenwisch acht Wohnhäuser (davon eines in zweiter Reihe) und entlang des
Martin-Meyer-Weges drei Wohnhäuser. An die Wohnbebauung schließen großflächige Gärten
mit einigen Schuppen / Gartenhäuschen sowie vereinzelt stehenden Nadel-, Obst- und
Laubbäumen an. Die Gebäude stehen entsprechend der überbaubaren Grundstücksfläche
des B-Planes Nr. 3 (rechtskräftig seit 15.08.1981) im vorderen Bereich der Grundstücke. Die
Gemeinde Großhansdorf Fachbeitrag Umweltbelange zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3
TGP
5
im B-Plan als „zukünftig fortfallend“ markierten Gebäude bzw. Gebäudeteile in den hinteren
Grundstücksbereichen im Norden des Geltungsbereiches sind noch immer erhalten. Eine
gesamthafte Hinterbebauung mit freistehenden Gebäuden gibt es bisher jedoch nicht. Der
überwiegende Teil der sehr tiefen Grundstücke hat eine Größe von mehr als 1.000 m².
Im Nordwesten grenzt das Gebiet an die Friedrich Junge-Schule, die Zufahrt mit Wendekreis
für die Schulbusse befindet sich teilweise innerhalb des Geltungsbereichs. Durch den Schul-
und Busbetrieb bestehen Vorbelastungen aufgrund von Schul- und Verkehrslärm. Eine weitere
Belastung geht von der Autobahn A1 aus, welche in einer Entfernung von etwa 250 m zum
Gebiet verläuft und im Gebiet schwach zu hören ist.
Die B-Planänderung sieht die Beibehaltung der Nutzung als Wohngebiet vor, die Erhöhung
der Anzahl an freistehenden Wohnhäusern bedingt keine immissionsschutzrechtlichen
Konflikte.
Die Erschließung erfolgt über das bestehende Straßennetz. Die vorgesehene Wohnbebauung
in zweiter Reihe liegt mehr als 50 m von den umgebenden öffentlichen Straßen entfernt,
sodass hier Zufahrten geschaffen werden müssen. Die zusätzliche Bebauung führt nicht zu
einer signifikanten Erhöhung der Verkehre auf den drei das Plangebiet umgebenden Straßen.
Die starke Durchgrünung des Plangebietes mit großen, überwiegend eingewachsenen
Gehölzstrukturen wird durch die Festsetzungen im B-Plan nicht wesentlich eingeschränkt. Der
prägende Baumbestand wurde weitestgehend bei der Festlegung der überbaubaren Flächen
berücksichtigt. Erhaltungsfestsetzungen werden für einzelne prägende Bäume im
Randbereich formuliert, für den weiteren Baumbestand im Plangebiet ist bei einer Fällung das
Ausgleichserfordernis gemäß der gültigen Baumschutzsatzung zu prüfen. Durch die
Anreihung der Baufenster bleibt der Charakter des Siedlungsbereiches mit großen Gärten
bestehen.
Für das Schutzgut Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit sind keine
erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.
5.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Das Gebiet wurde am 09. Januar 2019 begangen. Dabei wurde insbesondere auf Strukturen
geachtet, die für Anhang IV-Arten und Vögel von Bedeutung sind. Die wesentlichen
Ergebnisse der faunistischen Potenzialanalyse und artenschutzfachlichen Betrachtung (siehe
TGP 2019) werden im Folgenden in Kurzform dargestellt.
Vegetation
Das Gebiet ist im südlichen, östlichen und nördlichen Randbereich geprägt durch eine
durchgrünte Wohnhausbebauung, dabei handelt es sich vornehmlich um ein- bis
zweigeschossige Ein- oder Zweifamilienhäuser. Hinter den Wohnhäusern liegen großflächige
Gärten mit vereinzelt stehenden Nadel- und Obstbäumen sowie wenigen Birken. Es handelt
sich überwiegend um Ziergärten mit Rasen und immergrünen Gehölzen. Der westliche
Randbereich wird durch eine von Nadelgehölzen dominierte Baumreihe geprägt, welche das
Untersuchungsgebiet von der benachbarten Friedrich Junge-Schule trennt. Im Nordwesten
Gemeinde Großhansdorf Fachbeitrag Umweltbelange zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3
TGP
6
befinden sich ein asphaltierter Parkplatz sowie Wendekreise für jeweils PKW und Schulbusse.
Der Parkplatz wird durch Heckenstrukturen von der Bebauung getrennt, hierbei handelt es
sich um 2 bis 2,5 m hohe Hecken aus Hainbuche sowie Gewöhnlicher Berberitze. Zudem
steht hier am Durchgang zur Schule eine sehr markante Kastanie mit über einem Meter
Stammdurchmesser. Gewässer finden sich im Gebiet lediglich in Form von zwei künstlich
angelegten Gartenteichen. Die biologische Vielfalt des Gebiets wird als gering bis mäßig
eingeschätzt. Ortsbildprägende und ökologisch hochwertige einheimische Laubbäume werden
über die textliche Festsetzung Nr. 5 der B-Planänderung gesichert. Insgesamt ist der
Baumbestand im Gebiet über die Baumschutzsatzung abgedeckt. Der Verlust von Bäumen,
welche nach der Baumschutzsatzung geschützt sind, ist demnach durch eine entsprechende
Neupflanzung auszugleichen.
Die geplante zusätzliche Bebauung in den hinteren Bereichen der Grundstücke zur Sieker
Landstraße hin ist überwiegend auf bestehenden Rasenflächen vorgesehen. Umgebende
Hecken- und Gehölzstrukturen können möglicherweise erhalten bleiben. Die zu entfernenden
Bäume fallen nicht unter die Baumschutzsatzung (Nadelbäume, Obstbäume, Birken). Je nach
Lageverlauf der Zufahrten gehen hier weitere Gehölzstrukturen verloren. Bei einer Bebauung
in zweiter Reihe zu den Häusern entlang des Papenwischs gehen zudem mehrere
Nadelgehölze sowie möglicherweise eine Birke verloren. Weitere Eingriffe in wertgebende
Biotope sind nicht zu erwarten. Natura 2000-Gebiete oder sonstige Schutzgebiete werden
durch den B-Plan nicht berührt.
Zum Schutz der landschaftsbestimmenden bzw. nach Baumschutzsatzung geschützten
Einzelbäume sind die schadensbegrenzenden Maßnahmen nach den entsprechenden
Regelwerken DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen
bei Baumaßnahmen) und in Anlehnung an die RAS-LP4 (Richtlinie für die Anlage von
Straßen) durchzuführen.
Abbildung 1: Untersuchungsgebiet in rot umrandet (Luftbild: BingMaps 2018)
Gemeinde Großhansdorf Fachbeitrag Umweltbelange zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3
TGP
7
Brutvögel
Die potenziell vorhandenen Brutvogelarten sind in Tabelle 2 dargestellt. Es wird dargestellt, ob
die Art im Untersuchungsgebiet Brutvogel (b) sein kann oder diesen Bereich nur als Teilrevier
(tr) oder als Nahrungsgast (ng) nutzen kann. Das Teilrevier wird dann angenommen, wenn die
Art zwar im Untersuchungsgebiet brüten kann, das Untersuchungsgebiet aber viel zu klein für
ein ganzes Revier ist. Die Art muss weitere Gebiete in der Umgebung mit nutzen.
Es kommt eine Art potenziell vor, die nach Roter Liste Schleswig-Holsteins (KNIEF et al. 2010)
auf der Vorwarnliste verzeichnet ist, hierbei handelt es sich um den Grünspecht. Die potenziell
vorkommenden Arten Gartenrotschwanz und Grauschnäpper sind in der deutschlandweiten
Roten Liste nach GRÜNEBERG et al. (2015) auf der Vorwarnliste verzeichnet, in der
vorgehenden Liste von SÜDBECK et al. (2007) gelten die zwei Arten noch als ungefährdet. In
Schleswig-Holstein hingegen ist der Status dieser beiden Arten weiterhin „ungefährdet“.
Größere Horste von Greifvögeln befinden sich nicht im Untersuchungsgebiet, so dass deren
Brutvorkommen ausgeschlossen werden können.
Alle Vogelarten sind nach § 7 BNatSchG als „europäische Vogelarten“ besonders geschützt.
Der Grünspecht und die als Nahrungsgäste potenziell vorkommenden Greifvögel und Eulen
sind nach BArtSchV streng geschützt.
Tabelle 2: Artenliste der potenziell vorkommenden Vogelarten
St. SH D § Anm. Trend
Gehölzbrüter
Amsel, Turdus merula b - - /
Blaumeise, Parus caeruleus b - - Hö +
Buchfink, Fringilla coelebs b - - /
Gartenrotschwanz, Phoenicurus phoenicurus b - V Hö +
Gimpel, Pyrrhula pyrrhula b - - +
Grauschnäpper, Muscicapa striata b - V Hö /
Grünfink, Carduelis chloris b - - /
Heckenbraunelle, Prunella modularis b - - +
Klappergrasmücke, Sylvia curruca b - - +
Kohlmeise, Parus major b - - Hö +
Misteldrossel, Turdus viscivorus b - - /
Mönchsgrasmücke, Sylvia atricapilla b - - +
Rotkehlchen, Erithacus rubecula b - - /
Schwanzmeise, Aegithalos caudatus b - - +
Singdrossel, Turdus philomelos b - - /
Tannenmeise, Parus ater b - - Hö +
Wintergoldhähnchen, Regulus regulus b - - +
Zaunkönig, Troglodytes troglodytes b - - +
Zilpzalp, Phylloscopus collybita b - - +
Arten mit großen Revieren
Buntspecht, Dendrocopos major b - - Hö +
Gemeinde Großhansdorf Fachbeitrag Umweltbelange zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3
TGP
8
St. SH D § Anm. Trend
Eichelhäher, Garrulus glandarius b/tr - - +
Elster, Pica pica b/tr - - /
Grünspecht, Picus viridis b/tr V - § Hö +
Habicht , Accipiter gentilis ng - - § /
Rabenkrähe, Corvus corone b/tr - - /
Ringeltaube, Columba palumbus b/tr - - /
Sperber, Accipiter nisus ng - - § +
Waldkauz, Strix aluco ng - - § Hö /
St: Status im Untersuchungsgebiet: b: Brutvogel; tr: Teilrevier, d.h. Flächen der Umgebung müssen mitgenutzt
werden; ng: Nahrungsgast; § = sind die nach § 7 (2) Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Arten; SH: Rote-Liste-
Status nach KNIEF et al. (2010) und D: nach GRÜNEBERG et al. (2015). - = ungefährdet, V = Vorwarnliste, 3 =
gefährdet; Anm. Hö = Höhlen- und Nischenbrüter; Trend = kurzfristige Bestandsentwicklung nach KNIEF et al.
(2010): - = Rückgang, / = stabil, + = Zunahme
Auswirkungen auf potenziell vorkommende Brutvögel
Durch den Verlust einiger Bäume und der großen Gärten, verlieren die Tabelle 2 aufgeführten
potenziellen Brutvogelarten zumindest Teile ihres potenziellen Lebensraumes.
Die Arten mit großen Revieren können in die Umgebung ausweichen. Die Arten Buntspecht,
Eichelhäher, Elster, Rabenkrähe und Ringeltaube kommen flächendeckend in Schleswig-
Holstein vor und auch in Hamburg nimmt ihr Bestand zu. Diese sehr anpassungsfähigen Arten
können problemlos auf umgebende Flächen ausweichen und zudem auch die neu
entstehenden Gärten teilweise nutzen. Gleiches gilt für den Grünspecht, der in der
landesweiten Roten Liste auf der Vorwarnliste geführt wird, sowie für Greifvögel und Eulen.
Insgesamt führt der Verlust von verfügbaren Flächen im Plangebiet nicht zu Verminderungen
der Populationen oder Beschädigungen eventuell außerhalb des Untersuchungsgebietes
liegender Fortpflanzungsstätten.
Am stärksten betroffen sind die Arten, die im Siedlungsbereich nur vorkommen, wenn dieser
einen naturnahen Gehölz-Offenland-Charakter einschließlich größerer Bereich mit vielfältigen
Strukturen aufweist („ungepflegter“ Garten). Gartenrotschwanz und Grauschnäpper sind mit
ihren Brutplätzen an naturnahe Gärten mit strukturreichen Gebüschen oder Bäumen
gebunden. Durch die Umgestaltung der Gärten und die Siedlungsverdichtung gehen die
notwendigen Strukturen für diese potenziell vorkommenden Arten verloren. Die Arten
Gartenrotschwanz und Grauschnäpper sind mittlerweile in der bundesweiten Roten Liste in
der Vorwarnliste zu finden, in Schleswig-Holstein ist ihr Bestand jedoch weiterhin ungefährdet.
Zur Minimierung der Beeinträchtigungen sollten nach Möglichkeit wertgebende Strukturen
erhalten bleiben und die Entfernung von Gehölzen nach Möglichkeit auf das nötigste Maß
begrenzt werden.
Bei einer Ausnutzung der Baufelder kommt es zu einem Verlust von Fläche für die übrigen
Arten der Gehölze, wodurch sich die Revieranzahl vermindert. Insgesamt können diese
anpassungsfähigen Arten jedoch auch weiterhin die neu entstehenden Gärten nutzen oder auf
die ebenfalls gehölzreiche Umgebung ausweichen. Der Gehölzanteil in Schleswig-Holstein
nimmt im Allgemeinen zu, sodass langfristig kontinuierlich Ausweichmöglichkeiten für die
Gemeinde Großhansdorf Fachbeitrag Umweltbelange zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3
TGP
9
ungefährdeten und nicht auf der Vorwarnliste verzeichneten Gehölzvogelarten im Umfeld
entstehen.
Alle mit Revierverlusten betroffenen Arten sind noch weit verbreitet. Der Verlust einzelner
Brutreviere würde nicht zu einem ungünstigen Erhaltungszustand und damit Gefährdung der
Arten führen. Da es sich um störungsunempfindliche Arten handelt, sind keine Störwirkungen
durch Baumaßnahmen zu erwarten. Die Baufeldfreimachung erfolgt gemäß Festsetzungen
der B-Planänderung außerhalb der Vogelbrutzeit in der Zeit vom Oktober bis Februar.
Fledermäuse
Aufgrund der Verbreitungsübersichten in BORKENHAGEN (2011) kommen im Raum
Großhansdorf die in Tabelle 3 aufgeführten Arten vor. Alle potenziell vorkommenden
Fledermausarten sind im Anhang IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von
gemeinschaftlichem Interesse) der FFH-Richtlinie aufgeführt und damit auch nach § 7
BNatSchG streng geschützt.
Tabelle 3: Potenziell aufgrund ihrer Verbreitung vorkommende Fledermausarten
Art Kommentar RL-D RL-SH
Braunes Langohr
Plecotus auritus
Waldfledermaus, auch in Parks und Gärten. Quartiere in
Bäumen und Gebäuden. V V
Breitflügelfledermaus
Eptesicus serotinus
Typische Fledermaus der Siedlungen, auch im Wald
jagend. Quartiere nur in Gebäuden. G 3
Fransenfledermaus
Myotis nattereri
In Wäldern und im Siedlungsbereich. Nutzt Höhlen in
Bäumen und in Gebäuden - V
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
Waldart, Quartiere nur in größeren Bäumen
(Spechthöhlen) oder in Gebäuden. V 3
Kleiner Abendsegler
Nyctalus
jagt außerhalb der Wälder. Nutzt Höhlen in Bäumen und in
Gebäuden. Selten D 2
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii Waldfledermaus. Quartiere in Bäumen. - 3
Wasserfledermaus
Myotis daubentoni
An Gewässer gebunden, Quartiere überwiegend in
Bäumen in Gewässernähe. - *
Zwergfledermaus /
Pipistrellus p.
Verbreitete Siedlungs- und Waldfledermaus, seltener im
Waldinneren. Quartiere in Gebäuden oder seltener in
Bäumen.
- *
RL D = Rote Liste der Säugetiere Deutschlands (MEINIG et al. 2009); RL SH = Rote Liste der Säugetiere Schleswig-
Holsteins (BORKENHAGEN 2014); 2 = stark gefährdet; 3 = gefährdet; V = Vorwarnliste; G = Gefährdung anzunehmen,
D = Daten defizitär; * = ungefährdet; - = nicht auf der Roten Liste geführt.
Die Wohnhäuser im Gebiet sind alle noch bewohnt und werden dementsprechend gepflegt,
daher sind hier Vorkommen von Fledermäusen unwahrscheinlich und es besteht kein
besonderes Potenzial für Fledermausquartiere. Kurzzeitiger Leerstand (aktuell bei zwei
Wohnhäusern) kann an dieser Stelle vernachlässigt werden, da die Häuser voraussichtlich
sehr zeitnah wieder bewohnt sein werden. Die Bäume der Gärten weisen keine erkennbaren
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Höhlen auf, die für Fledermäuse geeignet wären. Die markanten Einzelbäume in den
Randbereichen des Gebiets (Buchen, Kastanie) weisen aufgrund ihres Alters bzw.
Stammdurchmessers ein gewisses Potenzial für Fledermausquartiere (insbesondere
Tagesverstecke) auf. Im Gebiet konnten keine Strukturen mit mindestens mittlerer Bedeutung
als potenzielles Jagdgebiet erfasst werden.
Auswirkungen auf potenziell vorkommende Fledermäuse
Potenzielle Quartierbäume sowie potenziell bedeutsame Nahrungsflächen sind im von
Baumaßnahmen betroffenen Teil des B-Plangebietes nicht vorhanden und werden daher nicht
beeinträchtigt. Die Einzelbäume, in denen Tagesverstecke nicht ausgeschlossen werden
können, bleiben erhalten. Aufgrund ihres großen Aktionsradius können die potenziell
vorhandenen Fledermausarten zudem ausweichen (z.B. in Waldflächen ca. einen Kilometer
nördlich).
Vor Abriss- oder Sanierungsarbeiten von Gebäuden sowie vor Baumfällungen ist trotz dessen
eine Prüfung auf Fledermausbesatz bzw. –quartiere durchzuführen.
Weitere Arten des Anhang IV
Vorkommen der Haselmaus sind aufgrund ungeeigneter Habitate nicht zu erwarten, die
vorhandenen Hecken entsprechen in ihrer Strukturausprägung nicht den
Lebensraumansprüchen der Haselmaus und/oder sind zu verschattet. Für das Vorkommen
des Eremiten erforderliche große Bäume mit großen Höhlungen sind ebenfalls nicht
vorhanden. Andere Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind nicht zu erwarten, da die
übrigen Arten des Anhangs IV sehr spezielle Lebensraumansprüche haben (Moore, alte
Wälder, spezielle Gewässer, marine Lebensräume), die hier nicht erfüllt werden. Da keine
entsprechenden Gewässer vorhanden sind, können Lebensstätten von Amphibien und
Fischen, zumal solchen des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, ausgeschlossen werden.
5.3 Fläche und Boden
Die Bodenverhältnisse in der Gemeinde Großhansdorf variieren kleinteilig sehr stark. Aktuelle
Bodenuntersuchungen für den Geltungsbereich liegen nicht vor. Gemäß der
Bodenübersichtskarte (siehe Landwirtschafts- und Umweltatlas, LLUR 2018) findet sich im
Gebiet als Leitbodentyp die Parabraunerde mit den Begleitbodentypen Pseudogley-
Parabraunernde, Pseudogley-Kolluvisol sowie Pseudogley. Die infolge der Moränenbildung
vorherrschenden lehmigen Sandböden und Parabraunerden weisen dem Landschaftsplan
zufolge ein mittleres Biotopentwicklungspotenzial auf.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass im Plangeltungsbereich mit Vorkommen von
Altstandorten, Altablagerungen oder schädlichen Bodenverunreinigungen zu rechnen ist.
Angesichts der Grundstücksgrößen von vielfach 1.000 oder mehr m² begünstigen die
zulässigen Grundflächen von 180 bzw. 150 m² eine Minimierung der Bodenbeeinträchtigungen
durch Versiegelung. Zudem wird in den textlichen Festsetzungen zur weitestgehenden
Sicherung der Bodenfunktionen die Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen
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Oberflächenbefestigungen empfohlen. Insgesamt kommt es durch die Vergrößerung sowie die
Schaffung neuer Baufenster gegenüber dem Ursprungsplan jedoch zu einer zusätzlichen
Versiegelung. Durch die zusätzliche Versiegelung gehen im Hinblick auf das Schutzgut Boden
keine Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz verloren.
Eine erhebliche Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs ist aufgrund des geringen Umfangs
möglicher neuer Gebäude nicht zu erwarten, sodass hinsichtlich möglicher Schadstoffeinträge
keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind.
5.4 Wasser
Oberflächengewässer finden sich im Gebiet in Form von zwei Gartenteichen. Eingriffe in diese
können durch die geplanten Festsetzungen ausgeschlossen werden, da die Teiche nicht im
Bereich von Baufenstern oder möglichen Zufahrtswegen liegen.
Hinsichtlich des Grundwassers liegen genauere Untersuchungen für den Geltungsbereich
nicht vor.
Nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser ergeben sich durch die potenziell
mögliche Erhöhung der Versiegelung durch Gebäude, Nebenflächen und Zufahrten. Diese
Beeinträchtigungen werden jedoch durch die Beschränkung der Grundflächenzahl auf 150
bzw. 180 m² minimiert und sind insgesamt nicht erheblich. Eine erhebliche betriebsbedingte
Belastung des Grundwassers durch Stoffeinträge ist ebenfalls nicht zu befürchten.
5.5 Luft und Klima
Durch die im Geltungsbereich zulässige Bebauung ist weder eine erhebliche Beeinträchtigung
des Lokalklimas noch eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität zu erwarten.
5.6 Landschaft
Der Plangeltungsbereich besteht aus stark durchgrünten Flächen mit randlich stehenden ein-
/zweigeschossigen Ein- und Mehrfamilienhäusern. Im Norden finden sich Verkehrsflächen
(Wendekreis und Parkplatz). Das Gebiet weist insbesondere im Zentrum umfangreiche
Gehölzbestände auf, dabei handelt es sich zum überwiegenden Teil um Nadelgehölze. Die
gehölzreiche Ausprägung der Gärten findet sich in weiten Teilen Großhansdorfs und ist als
ortstypisch zu bezeichnen.
Durch die Festsetzungen der B-Planänderung hinsichtlich der baulichen Höhe, der Fassaden
sowie der Dachgestaltung können größere, unmaßstäbliche und gebietsuntypische Gebäude
vermieden werden. Somit ist davon auszugehen, dass sich die geplante Bebauung in die
ortsübliche Bauweise des Umfelds einfügt. Prägende Einzelbäume im Straßenrandbereich
innerhalb des Plangebiets werden zur Erhaltung festgesetzt. Die stärkste Veränderung im
Hinblick auf das Landschaftsbild wird durch die Überplanung der Gärten im Zentrum
entstehen. Diese Flächen sind jedoch von außen kaum einsehbar und sind daher nur von
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allgemeiner Bedeutung. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft sind nicht zu
erwarten.
5.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Im Plangebiet sind keine archäologischen Denkmäler oder Baudenkmäler bekannt. Kultur- und
sonstige Sachgüter sind durch die Planung nicht betroffen.
5.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Im Wesentlichen sind im konkreten Fall folgende Wechselwirkungen zu berücksichtigen:
Schutzgut Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern
Menschen - Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Boden, Wasser, Klima/Luft und Landschaft bilden die Lebensgrundlage des Menschen
Pflanzen - Abhängigkeit der Vegetation von den abiotischen Standorteigenschaften (Bodenform, Grundwasserflurabstand)
- Bestandteil/Strukturelement des Landschaftsbildes
- anthropogene Vorbelastungen von Pflanzen/ Biotopstrukturen (Überbauung, Standortveränderungen)
Tiere - Abhängigkeit der Tierwelt von der biotischen und abiotischen Lebensraumausstattung (Vegetation/ Biotopstruktur, Biotopvernetzung, Boden, Wasserhaushalt)
- anthropogene Vorbelastungen von Tieren und Tierlebensräumen (Störung, Verdrängung)
Boden - Abhängigkeit der Bodeneigenschaften von den geologischen, geomorphologischen, wasserhaushaltlichen und vegetationskundlichen Verhältnissen
- Boden als Lebensraum für Tiere und Menschen, als Standort für Biotope u. Pflanzengesellschaften sowie in seiner Bedeutung für den Landschaftswasserhaushalt (Grundwasserneubildung, Retentionsfunktion, Grundwasserschutz, Grundwasserdynamik)
- Boden in seiner Bedeutung für den Wasserhaushalt (Grundwasserneubildung, Retentionsfunktion, Grundwasserschutz, Grundwasserdynamik)
- anthropogene Vorbelastungen (Bearbeitung, Stoffeinträge, Verdichtung, Versiegelung)
Grundwasser - Abhängigkeit der Grundwasserneubildung von bodenkundlichen, vegetationskundlichen und nutzungsbezogenen Faktoren
- anthropogene Vorbelastungen des Grundwassers (Nutzung, Stoffeintrag)
Klima / Luft - im konkreten Fall aufgrund der Kleinflächigkeit des Plangebietes keine relevanten Wechselwirkungen zu erwarten
Landschaft - Abhängigkeit des Landschaftsbildes von den Landschaftsfaktoren Relief und Vegetation/ Nutzung
- Grundlage für die Erholung des Menschen
- anthropogene Vorbelastungen des Landschaftsbildes und Landschaftsraumes (Überformung)
Die für das Vorhaben relevanten Wechselwirkungszusammenhänge und funktionalen
Beziehungen innerhalb von Schutzgütern und zwischen Schutzgütern sind im Rahmen der
schutzgutbezogenen Auswirkungsprognose berücksichtigt. Voraussichtlich treten keine
erheblichen Beeinträchtigungen infolge der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
durch Addition oder Potenzieren der Wirkungen auf.
6 ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG
Von den im Untersuchungsgebiet potenziell vorkommenden Brutvogelarten sind
Gartenrotschwanz und Grauschnäpper bei einer tatsächlichen Inanspruchnahme der
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Baufelder in zweiter Reihe dann betroffen, wenn die für die Arten wertgebenden
Gehölzstrukturen entfernt werden. Ein aus diesem Biotopverlust bedingter Verlust von
Brutrevieren und damit eine Zerstörung oder zumindest Beschädigung von
Fortpflanzungsstätten im Sinne des § 44 BNatSchG kann folglich nicht ausgeschlossen
werden. Kommt es zu einer Beschädigung des Lebensraumes, so wäre zur Erhaltung der
Funktionen der Flächen ein artenschutzrechtlicher Ausgleich notwendig. Sinnvolle
Maßnahmen sind die Schaffung von Streuobstwiesen, Gestaltung von waldrandähnlichen
Strukturen oder dichteren Gebüschen. Mit dem Angebot von Nisthilfen kann in jungen Stadien
dieser Lebensräume die Ansiedlung unterstützt werden.
Mit Ausgleichsmaßnahmen können die ökologische Funktion der Lebensstätten von
Gartenrotschwanz und Grauschnäpper erhalten bleiben, so dass die Notwendigkeit einer
Ausnahme nach § 45 BNatSchG vermieden werden kann. Die übrigen Arten sind nicht mit
einer Beschädigung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätte betroffen bzw. können durch die
allgemeine Landschaftsentwicklung mit Gehölzzunahmen in die Umgebung ausweichen. Eine
Verwirklichung des Bebauungsplanes würde demnach nicht gegen § 44 BNatSchG verstoßen.
Bei potenziell vorhandenen Fledermäusen sind Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht
betroffen. Ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG liegt bzgl. dieser Arten nicht vor.
Die Bestimmungen des § 44 BNatSchG bilden kein unüberwindliches Hindernis zur
Verwirklichung des Bebauungsplanes (TGP 2019).
7 ZUSAMMENFASSUNG
Die Gemeinde beabsichtigt im Zuge der 4. Änderung des B-Plan Nr. 3 die Nachverdichtung
eines Wohngebietes im Süden der Gemeinde.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Menschen, insbesondere die
menschliche Gesundheit, Wasser, Klima und Luft, Landschaft sowie Kulturelles Erbe und
sonstige Sachgüter sind nicht zu erwarten.
Werden im Zuge der tatsächlichen Inanspruchnahme strukturreiche Gebüsche oder Bäume
entnommen, so führt dies zu Biotopverlusten und Revierverluste der potenziell im Gebiet
vorkommenden Arten Gartenrotschwanz und Grauschnäpper können nicht ausgeschlossen
werden. Bei Eintreten dieses artenschutzrechtlichen Konflikts wären artspezifisch geeignete
Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung von Verbotsverstößen vorzusehen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes führen zu einer Erhöhung der potenziell
überbaubaren Flächen.
Bei Anwendung der Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten.
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8 LITERATUR
BORKENHAGEN, P. (2014): Die Säugetiere Schleswig-Holsteins – Rote Liste. – Ministerium für
Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-
Holstein (Hrsg.), 122 S., Flintbek.
BORKENHAGEN, P. (2011): Die Säugetiere Schleswig-Holsteins. Husum, 664 S.
GRÜNEBERG, C., H.-G. BAUER, H. HAUPT, O. HÜPPOP, T. RYSLAVY & P. SÜDBECK (2015): Rote
Liste der Brutvögel Deutschlands. Berichte zum Vogelschutz 52: 19-67.
KNIEF, W., R.K. BERNDT, B. HÄLTERLEIN, K. JEROMIN, J.J. KIECKBUSCH, B. KOOP (2010): Die
Brutvögel Schleswig-Holsteins. Rote Liste. Flintbek, 118 S.
MEINIG, H, P. BOYE & R. HUTTERER (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere
(Mammalia) Deutschlands, Bearbeitungsstand Oktober 2008. – Naturschutz und
Biologische Vielfalt 70 (1):115-153.
TGP – TRÜPER GONDESEN PARTNER (2019): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 4.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Großhansdorf
SÜDBECK, P., H.- G. BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF (2007): Rote Liste der
Brutvögel Deutschlands. Berichte zum Vogelschutz 44:23-8
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Großhansdorf
Für das Gebiet: Martin-Meyer-Weg 2, 4, 4a und 6, Papenwisch 54, 56,
58, 58a, 60, 62, 62a, 64 und 66, Sieker Landstraße 213, 215, 217,
219, 221 und 223 (südöstlich Schulzentrum, südwestlich Martin-Meyer-
Weg, nordöstlich Sieker Landstraße, nordwestlich Papenwisch)
Anlage 4 zur Begründung
Auftraggeber
Gemeinde Großhansdorf Bau- und Umweltamt Barkholt 64 22927 Großhansdorf
Auftragnehmer
TGP Trüper Gondesen Partner Landschaftsarchitekten BDLA An der Untertrave 17 23552 Lübeck Fon 0451 79882-0 Fax 0451 79882-22 [email protected] www.tgp-la.de
Bearbeitung
Leah Dittmer Lübeck, 11. Januar 2019
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INHALTSVERZEICHNIS
1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG 2
2 POTENZIALANALYSE ZU BRUTVÖGELN DES ANHANG IV 2
2.1 Gebietsbeschreibung 3
2.2 Potenziell vorhandene Brutvögel 4
2.3 Potenzielle Fledermauslebensräume 6
2.4 Weitere potenziell vorhandenen Arten des Anhang IV 9
3 BESCHREIBUNG DES VORHABENS UND SEINER WIRKUNGEN 9
3.1 Wirkungen auf Vögel 11
3.2 Wirkungen auf Fledermäuse 12
4 ARTENSCHUTZPRÜFUNG 13
4.1 Zu berücksichtigende Arten 13
4.2 Prüfung des Eintretens der Verbote nach § 44 BNatSchG 14
5 ZUSAMMENFASSUNG 16
6 LITERATUR 17
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1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG
In der Gemeinde Großhansdorf soll ein Bebauungsplan (B-Plan) aufgestellt werden, es
handelt sich um die 4. Änderung des B-Plans Nr. 3. Im Rahmen des B-Plans wird ermöglicht,
größere Gartengrundstücke dichter zu überbauen. Eventuell können davon Arten, die nach § 7
(2) Nr. 13 u. 14 BNatSchG besonders oder streng geschützt sind, betroffen sein. Daher wird
eine faunistische Potenzialanalyse für geeignete Artengruppen unter besonderer
Berücksichtigung gefährdeter und streng geschützter Arten angefertigt. Zu untersuchen ist, ob
gefährdete Arten oder artenschutzrechtlich bedeutende Gruppen im Eingriffsbereich
vorkommen.
Zunächst ist eine Relevanzprüfung vorzunehmen, d.h. es wird ermittelt, welche Arten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie und welche Vogelarten überhaupt vorkommen. Mit Hilfe von
Potenzialabschätzungen wird das Vorkommen von Vögeln und Fledermäusen sowie anderen
Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Danach wird eine artenschutzfachliche Betrachtung
des geplanten Vorhabens durchgeführt.
Falls die Verbote des § 44 BNatSchG verletzt werden, muss eine Prüfung der
Ausnahmevoraussetzungen durchgeführt werden.
2 POTENZIALANALYSE ZU BRUTVÖGELN DES ANHANG IV
Die Potenzialanalyse bezieht sich auf Vögel und Fledermäuse, denn andere Arten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie können hier ausgeschlossen werden (vgl. Kapitel 2.4).
Wirbellose Arten des Anhangs IV sind sämtlich ausgesprochene Biotopspezialisten und
benötigen sehr spezielle Habitate. Solche Habitate sind hier nicht vorhanden.
Das Gebiet wurde am 09. Januar 2019 begangen. Dabei wurde insbesondere auf Strukturen
geachtet, die für Anhang IV-Arten und Vögel von Bedeutung sind. Die Bäume wurden vom
Boden aus besichtigt.
Es wird das Status-quo – Potenzial abgeschätzt. Das heißt, es wird abgeschätzt, welche Arten
unter den derzeitigen Bedingungen vorkommen könnten. Es wird nicht das Potenzial
betrachtet, welches in dem Gebiet nach Durchführung von Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen erreichbar wäre.
Die Auswahl der potenziellen Arten erfolgt einerseits nach ihren Lebensraumansprüchen (ob
die Habitate geeignet erscheinen) und andererseits nach ihrer allgemeinen Verbreitung im
Raum Großhansdorf. Maßgeblich ist dabei für die Brutvögel die aktuelle Avifauna Schleswig-
Holsteins (BERNDT et al. 2003 und KOOP & BERNDT 2014). Verwendet werden für Fledermäuse
die relativ aktuellsten Angaben in BORKENHAGEN (2011).
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2.1 Gebietsbeschreibung
Die B-Plan-Änderung betrifft eine Fläche im Süden der Gemeinde Großhansdorf. Das Gebiet
ist im südlichen, östlichen und nördlichen Randbereich geprägt durch eine durchgrünte
Wohnhausbebauung, dabei handelt es sich vornehmlich um ein- bis zweigeschossige Ein-
oder Mehrfamilienhäuser. Hinter den Wohnhäusern liegen großflächige Gärten mit vereinzelt
stehenden Nadel- und Obstbäumen sowie wenigen Birken. Der westliche Randbereich wird
durch eine von Nadelgehölzen dominierte Baumreihe geprägt, welche das
Untersuchungsgebiet von der benachbarten Friedrich Junge-Schule trennt. Im Nordwesten
befinden sich ein Parkplatz sowie Wendekreise für jeweils PKW und Schulbusse. Der
Parkplatz wird durch Heckenstrukturen von der Bebauung getrennt, zudem steht hier am
Durchgang zur Schule eine sehr markante Kastanie mit über einem Meter
Stammdurchmesser. Gewässer finden sich im Gebiet lediglich in Form von künstlich
angelegten Gartenteichen. Das Untersuchungsgebiet umfasst rund 1,9 ha.
Abbildung 1: Untersuchungsgebiet in rot umrandet (Luftbild: BingMaps 2018)
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2.2 Potenziell vorhandene Brutvögel
Die potenziell vorhandenen Brutvogelarten sind in Tabelle 1 dargestellt. Es wird dargestellt, ob
die Art im Untersuchungsgebiet Brutvogel (b) sein kann oder diesen Bereich nur als Teilrevier
(tr) oder als Nahrungsgast (ng) nutzen kann. Das Teilrevier wird dann angenommen, wenn die
Art zwar im Untersuchungsgebiet brüten kann, das Untersuchungsgebiet aber viel zu klein für
ein ganzes Revier ist. Die Art muss weitere Gebiete in der Umgebung mit nutzen.
Es kommt eine Art potenziell vor, die nach Roter Liste Schleswig-Holsteins (KNIEF et al. 2010)
auf der Vorwarnliste verzeichnet ist, hierbei handelt es sich um den Grünspecht. Die potenziell
vorkommenden Arten Gartenrotschwanz und Grauschnäpper sind in der deutschlandweiten
Roten Liste nach GRÜNEBERG et al. (2015) auf der Vorwarnliste verzeichnet, in der
vorgehenden Liste von SÜDBECK et al. (2007) gelten die zwei Arten noch als ungefährdet. In
Schleswig-Holstein hingegen ist der Status dieser beiden Arten weiterhin „ungefährdet“.
Größere Horste von Greifvögeln befinden sich nicht im Untersuchungsgebiet, so dass deren
Brutvorkommen ausgeschlossen werden können.
Alle Vogelarten sind nach § 7 BNatSchG als „europäische Vogelarten“ besonders geschützt.
Der Grünspecht und die als Nahrungsgäste potenziell vorkommenden Greifvögel und Eulen
sind nach BArtSchV streng geschützt.
Tabelle 1: Artenliste der potenziell vorkommenden Vogelarten
St. SH D § Anm. Trend
Gehölzbrüter
Amsel, Turdus merula b - - /
Blaumeise, Parus caeruleus b - - Hö +
Buchfink, Fringilla coelebs b - - /
Gartenrotschwanz, Phoenicurus phoenicurus b - V Hö +
Gimpel, Pyrrhula pyrrhula b - - +
Grauschnäpper, Muscicapa striata b - V Hö /
Grünfink, Carduelis chloris b - - /
Heckenbraunelle, Prunella modularis b - - +
Klappergrasmücke, Sylvia curruca b - - +
Kohlmeise, Parus major b - - Hö +
Misteldrossel, Turdus viscivorus b - - /
Mönchsgrasmücke, Sylvia atricapilla b - - +
Rotkehlchen, Erithacus rubecula b - - /
Schwanzmeise, Aegithalos caudatus b - - +
Singdrossel, Turdus philomelos b - - /
Tannenmeise, Parus ater b - - Hö +
Wintergoldhähnchen, Regulus regulus b - - +
Zaunkönig, Troglodytes troglodytes b - - +
Zilpzalp, Phylloscopus collybita b - - +
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St. SH D § Anm. Trend
Arten mit großen Revieren
Buntspecht, Dendrocopos major b - - Hö +
Eichelhäher, Garrulus glandarius b/tr - - +
Elster, Pica pica b/tr - - /
Grünspecht, Picus viridis b/tr V - § Hö +
Habicht , Accipiter gentilis ng - - § /
Rabenkrähe, Corvus corone b/tr - - /
Ringeltaube, Columba palumbus b/tr - - /
Sperber, Accipiter nisus ng - - § +
Waldkauz, Strix aluco ng - - § Hö /
St: Status im Untersuchungsgebiet: b: Brutvogel; tr: Teilrevier, d.h. Flächen der Umgebung müssen mitgenutzt
werden; ng: Nahrungsgast; § = sind die nach § 7 (2) Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Arten; SH: Rote-Liste-
Status nach KNIEF et al. (2010) und D: nach GRÜNEBERG et al. (2015). - = ungefährdet, V = Vorwarnliste, 3 =
gefährdet; Anm. Hö = Höhlen- und Nischenbrüter; Trend = kurzfristige Bestandsentwicklung nach KNIEF et al.
(2010): - = Rückgang, / = stabil, + = Zunahme
Anmerkungen zu Arten der Vorwarnliste
Der Grünspecht bevorzugt park- und mosaikartig strukturierte Landschaften, die er hier mit
dem Wechsel von großen Gehölzen und (größeren) Gärten vorfindet. Er kommt häufig auf
Friedhöfen vor, die offenbar eine gute Habitatzusammenstellung aufweisen. Er ist ein
ausgeprägter Bodenspecht und benötigt als wichtigste Nahrung Ameisen. Kleinklimatisch
günstige, warme Gehölzränder mit kurzrasig bewachsenem Sandboden sind seine optimalen
Nahrungsbiotope. Die Brutvorkommen sind an starkstämmiges Laubholz gebunden, das er im
Untersuchungsgebiet teilweise vorfinden kann. Diese Art hat ein sehr großes Revier (2-5 km2,
BAUER et al. 2005).
Der Gartenrotschwanz gilt als Indikatorart und zeigt mit seinem Vorkommen eine vielfältige
Umgebung an. Die Art bewohnt vorwiegend Waldränder, kleine Gehölze, Alleen, Knicks und
Überhälter, kommt aber auch schwerpunkthaft in der Gartenstadtzone vor. Zur Brut werden
natürliche oder künstliche Höhlen oder Halbhöhlen genutzt.
Grauschnäpper sind typische Siedlungsvögel, die als unempfindlich gegenüber der Nähe des
Menschen gelten. Künstliche und natürliche Höhlen und Halbhöhlen sowie Nischen in und an
Gebäuden dienen typischerweise als Brutplatz, jedoch werden mitunter auch Kletterpflanzen
am Haus oder künstliche Strukturen des Menschen (z.B. Blumentöpfe, Schmuckkränze)
genutzt. Die Modernisierung von Gebäuden und der zunehmende Mangel an höhlenreichen
Bäumen in Gärten können sich nachteilig auf die Bestände des Grauschnäppers im
Siedlungsbereich auswirken.
Anmerkungen zu ungefährdeten, streng geschützten Arten
Für Anmerkungen zum Grünspecht siehe oben.
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TGP
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Der Bestand des Habichts gilt in Schleswig-Holstein mit rund 550 Brutpaaren als stabil. In
Hamburg und seinem Umland hat der Bestand in der Vergangenheit bis heute zugenommen
und beträgt aktuell ca. 160 Paare (MITSCHKE 2012). Er brütet in Schleswig-Holstein im Innern
von größeren Waldstücken. In Hamburg bevorzugt er zwar auch Wälder mit über 50 Jahre
altem Baumbestand, es wurden jedoch auch schon Bruten in Parks und Feldgehölzen in
unmittelbarer Nähe zu stark begangenen Wegen gefunden (MITSCHKE & BAUMUNG 2001).
Eine Brut im Untersuchungsgebiet ist nicht zu erwarten, die Nutzung der ausgedehnten
Gärten als Nahrungshabitat ist jedoch nicht auszuschließen.
Sperber jagen an Säumen und in Gehölzen (auch Gärten) vorzugsweise andere Vögel. Der
Sperberbestand in Schleswig-Holstein beträgt ca. 1000. Er brütet hier vor allem in dichten
Nadelholzforsten. Großhansdorf ist allerdings eher zur Population des Hamburger Umlandes
zu zählen. Der Lebensraum des Sperbers in Hamburg und seinem Umland ist gekennzeichnet
durch ein Mosaik von gehölzdominierten Strukturen und Siedlungsgebieten, in denen
vergleichsweise große Grundstücke und Einzelhausbebauung vorherrschen. Sperber brüten
bevorzugt in 20-40 Jahre alten Nadel-Stangenhölzern mit hoher Baumdichte (MITSCHKE &
BAUMUNG 2001). In Hamburg und seinem Umland beträgt sein Bestand ca. 250 Paare. Er hat
in der ferneren Vergangenheit im Stadtbereich zugenommen und nimmt immer noch leicht zu
(MITSCHKE 2012).
Der Waldkauz jagt sowohl im Wald als auch im Offenland. Im Untersuchungsgebiet könnte er
vor allem in den großen Gärten und in den Gehölzen Nahrung finden. Diese Flächen bilden
aber nur einen kleinen Ausschnitt seines Lebensraumes, der sich vor allem auf weitere
benachbarte Grünländer, Parks und Gehölze erstrecken dürfte. Seine Bruten tätigt er in
großen Höhlen, die im Untersuchungsgebiet nicht vorkommen.
2.3 Potenzielle Fledermauslebensräume
Alle Fledermausarten gehören zu den europäisch geschützten Arten, die nach § 44 BNatSchG
besonders zu beachten sind. Zu überprüfen wäre, ob für diese Arten Fortpflanzungs- und
Ruhestätten, Jagdhabitate durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. Der Bestand der
Fledermäuse wird mit einer Potenzialanalyse ermittelt.
Potenziell vorkommende Fledermausarten
Aufgrund der Verbreitungsübersichten in BORKENHAGEN (2011) kommen im Raum
Großhansdorf die in Tabelle 2 aufgeführten Arten vor.
Alle potenziell vorkommenden Fledermausarten sind im Anhang IV (streng zu schützende
Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) der FFH-Richtlinie aufgeführt und
damit auch nach § 7 BNatSchG streng geschützt.
Tabelle 2: Potenziell aufgrund ihrer Verbreitung vorkommende Fledermausarten
Art Kommentar RL-D RL-SH
Braunes Langohr
Plecotus auritus
Waldfledermaus, auch in Parks und Gärten. Quartiere in
Bäumen und Gebäuden. V V
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Art Kommentar RL-D RL-SH
Breitflügelfledermaus
Eptesicus serotinus
Typische Fledermaus der Siedlungen, auch im Wald
jagend. Quartiere nur in Gebäuden. G 3
Fransenfledermaus
Myotis nattereri
In Wäldern und im Siedlungsbereich. Nutzt Höhlen in
Bäumen und in Gebäuden - V
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
Waldart, Quartiere nur in größeren Bäumen
(Spechthöhlen) oder in Gebäuden. V 3
Kleiner Abendsegler
Nyctalus
jagt außerhalb der Wälder. Nutzt Höhlen in Bäumen und in
Gebäuden. Selten D 2
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii Waldfledermaus. Quartiere in Bäumen. - 3
Wasserfledermaus
Myotis daubentoni
An Gewässer gebunden, Quartiere überwiegend in
Bäumen in Gewässernähe. - *
Zwergfledermaus /
Pipistrellus p.
Verbreitete Siedlungs- und Waldfledermaus, seltener im
Waldinneren. Quartiere in Gebäuden oder seltener in
Bäumen.
- *
RL D = Rote Liste der Säugetiere Deutschlands (MEINIG et al. 2009); RL SH = Rote Liste der Säugetiere Schleswig-
Holsteins (BORKENHAGEN 2014); 2 = stark gefährdet; 3 = gefährdet; V = Vorwarnliste; G = Gefährdung anzunehmen,
D = Daten defizitär; * = ungefährdet; - = nicht auf der Roten Liste geführt.
Kriterien für potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen
Fledermäuse benötigen drei verschiedene wichtige Biotopkategorien, die als Lebensstätten im
Sinne des § 44 BNatSchG gelten können: Sommerquartiere (verschiedene Ausprägungen),
Winterquartiere als Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Jagdreviere (Nahrungsräume). Zu
jeder dieser Kategorien wird ein dreistufiges Bewertungsschema mit geringer, mittlerer und
hoher Bedeutung aufgestellt.
geringe Bedeutung: Biotop trägt kaum zum Vorkommen von Fledermäusen bei. In der
norddeutschen Normallandschaft vielfach vorhanden. Diese Biotope werden hier nicht
dargestellt.
mittlere Bedeutung: Biotop kann von Fledermäusen genutzt werden, ist jedoch allein
nicht ausreichend um Vorkommen zu unterhalten (erst im Zusammenhang mit
Biotopen hoher Bedeutung). In der norddeutschen Normallandschaft vielfach, daher
kein limitierender Faktor für Fledermausvorkommen .
hohe Bedeutung: Biotop hat besondere Qualitäten für Fledermäuse. Für das
Vorkommen im Raum möglicherweise limitierende Ressource.
Winterquartiere müssen frostsicher sein. Dazu gehören Keller, Dachstühle in großen
Gebäuden, alte, große Baumhöhlen, Bergwerksstollen.
mittlere Bedeutung: Altholzbestände (mind. 50 cm Stammdurchmesser im Bereich der
Höhle) mit Baumhöhlen; alte, nischenreiche Häuser mit großen Dachstühlen.
hohe Bedeutung: alte Keller oder Stollen; alte Kirchen oder vergleichbare Gebäude;
bekannte Massenquartiere
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Sommerquartiere können sich in Gebäuden oder in Baumhöhlen befinden.
mittlere Bedeutung: ältere, nischenreiche Wohnhäuser oder Wirtschaftsgebäude; alte
oder strukturreiche Einzelbäume oder Waldstücke.
hohe Bedeutung: ältere, nischenreiche und große Gebäude (z.B. Kirchen, alte
Stallanlagen); Waldstücke mit höhlenreichen, alten Bäumen; bekannte Wochenstuben.
Als Jagdreviere nutzen Fledermäuse überdurchschnittlich insektenreiche Biotope, weil sie
einen vergleichsweise hohen Energiebedarf haben. Als mobile Tiere können sie je nach
aktuellem Angebot Biotope mit Massenvermehrungen aufsuchen und dort Beute machen.
Solche Biotope sind i.d.R. Biotope mit hoher Produktivität, d.h. nährstoffreich und feucht
(eutrophe Gewässer, Sümpfe). Alte, strukturreiche Wälder bieten dagegen ein stetigeres
Nahrungsangebot auf hohem Niveau. Diese beiden Biotoptypen sind entscheidend für das
Vorkommen von Fledermäusen in einer Region.
mittlere Bedeutung: Laubwaldparzellen, alte, strukturreiche Hecken; Gebüschsäume /
Waldränder; Kleingewässer über 100 m2, kleine Fließgewässer, altes strukturreiches
Weideland, große Brachen mit Staudenfluren.
hohe Bedeutung: Waldstücke mit strukturreichen, alten Bäumen; eutrophe Gewässer
über 1000 m2; größere Fließgewässer.
Charakterisierung der Biotope des Gebietes im Hinblick auf ihre Funktion für
Fledermäuse
Bei der Begehung des Untersuchungsgebietes wurde nach den vorab aufgeführten
Lebensraumstrukturen gesucht. Daraus wird die Bewertung der Lebensraumeignung des
Untersuchungsgebietes für Fledermäuse abgeleitet.
Die Wohnhäuser sind alle noch bewohnt und werden dementsprechend gepflegt. Kurzzeitiger
Leerstand (aktuell bei zwei Wohnhäusern) kann an dieser Stelle vernachlässigt werden, da die
Häuser voraussichtlich sehr zeitnah wieder bewohnt sein werden. Häuser mit auffälligen
Verfallserscheinungen befinden sich nicht im Untersuchungsgebiet. Zwar können auch in
genutzten Wohnhäusern in Ausnahmefällen Fledermäuse Quartiere haben, jedoch sind
Vorkommen unwahrscheinlich. Ein besonderes Potenzial besteht nicht. Gebäude, auf die die
vorab genannten Kriterien zutreffen (besonders nischenreiche Wohngebäude), sind nicht
vorhanden.
Die Bäume der Gärten weisen keine erkennbaren Höhlen auf, die für Fledermäuse geeignet
wären. Die markanten Einzelbäume in den Randbereichen des Gebiets (Buchen, Kastanie)
weisen aufgrund ihres Alters bzw. Stammdurchmessers ein gewisses Potenzial für
Fledermausquartiere (insbesondere Tagesverstecke) auf. Die Bäume sind jedoch noch sehr
vital und verfügen über entsprechend wenig Totholz, Höhlen konnten ebenfalls nicht
festgestellt werden. Aufgrund der genannten Kriterien wird diesen Bäumen eine mittlere
Bedeutung als Sommerquartier zugewiesen, da hier kleine, Spalten bewohnende Arten
möglicherweise Tagesverstecke vorfinden.
Im Gebiet konnten keine Strukturen mit mindestens mittlerer Bedeutung als potenzielles
Jagdgebiet erfasst werden.
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Das Untersuchungsgebiet bietet kein besonderes Potenzial für Fledermausquartiere. Höhlen
wurden nicht gefunden. Tagesverstecke sind in den alten Einzelbäumen in den
Randbereichen des Gebiets möglich. Potenziell bedeutsame Jagdhabitate sind nicht gegeben.
2.4 Weitere potenziell vorhandenen Arten des Anhang IV
Großhansdorf liegt nach BORKENHAGEN (2011) im Verbreitungsgebiet der Haselmaus
(Muscardinus avellanarius). Sie besiedelt Wälder, Parklandschaften, Feldgehölze und
Gebüsche (MEINIG et al. 2004). Von besonderer Bedeutung sind sonnige und fruchtreiche
Gebüschlandschaften (z.B. artenreiche Waldränder und Knicks). Sie benötigt, dichte,
fruchttragende und besonnte Hecken, die hier nicht ausgeprägt vorkommen. Die Hecken- und
Gebüschstrukturen im Gebiet sind überwiegend sehr urban geprägt bzw. struktur- und
artenarm. Die Gehölzstruktur am nordwestlichen Rand ist zu verschattet. Aufgrund fehlender
Habitate ist ein Vorkommen der Haselmaus nicht anzunehmen.
Die Käferart Eremit (Osmoderma eremita) kann in mächtigen, alten Laubbäumen vorkommen.
Die bis zu 7,5 cm großen Larven des Eremiten leben 3-4 Jahre im Mulm von Baumhöhlen, die
z.B. von Spechten angelegt worden sind. Eine Larve benötigt zu ihrer Entwicklung mindestens
1 l Mulm. Brutstätte des Eremiten kann fast jeder Laubbaum sein, der einen
Mindestdurchmesser von ca. 80 Zentimetern hat und große Höhlungen im Stamm oder an
Ästen aufweist. Bevorzugt werden aber die ganz alten Bäume. Solch große Bäume mit großen
Höhlungen sind hier nicht vorhanden.
Andere Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind nicht zu erwarten, da die übrigen Arten
des Anhangs IV sehr spezielle Lebensraumansprüche haben (Moore, alte Wälder, spezielle
Gewässer, marine Lebensräume), die hier nicht erfüllt werden.
Da keine entsprechenden Gewässer vorhanden sind, können Lebensstätten von Amphibien
und Fischen, zumal solchen des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, ausgeschlossen werden.
3 BESCHREIBUNG DES VORHABENS UND SEINER WIRKUNGEN
Nahezu das gesamte Gebiet wird als Allgemeines Wohngebiet festgelegt. Um die
Bestandsgebäude werden Baufelder festgesetzt, die Erweiterungen der Gebäude zulassen.
Zusätzlich sind weitere Baufelder in den hinteren Gärten vorgesehen. Insgesamt kommt es zu
einer Veränderung von großzügigen Gartengrundstücken zu modernen Wohnhausneubau-
Gärten, die weitestgehend nur noch schmale unversiegelte Flächen zwischen Wegen,
Terrassen und Abstellflächen aufweisen. Im Zentrum des Gebiets, südlich an die
Verkehrsflächen angrenzend, verbleiben größere Gartenflächen, in denen eine Bebauung
nicht möglich ist.
Im Nördlichen Grenzbereich wird der Wendebereich des Martin-Meyer-Weges als
Verkehrsfläche und die südlich daran anschließende Fläche als Verkehrsfläche mit
besonderer Zweckbestimmung (Parkplatz) festgesetzt. Die den Parkplatz von den
Wohngebieten trennenden Gehölze und Bepflanzungen sind zu erhalten, hierbei handelt es
sich um 2 bis 2,5 m hohe Hecken aus Hainbuche sowie Gewöhnlicher Berberitze. Ebenfalls zu
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erhalten sind ausgewählte markante Einzelbäume, hierbei handelt sich um eine Dreiergrupe
Rotbuchen an der südlichen Ecke „Sieker Landstraße/Papenwisch“ und eine Rotbuche
entlang der Straße „Papenwisch“.
Die Wirkungen des Baubetriebes werden im Rahmen des im Hochbau üblichen liegen.
Spezielle Arbeiten, die besonderen Lärm oder Schadstoffemissionen verursachen, sind nicht
vorgesehen und auch wegen der Wohnumgebung unzulässig. Die Schadstoffbelastung durch
die Emissionen des Baubetriebes wird sich nach dem Stand der Technik im bei modernen
Baumaschinen üblichen Rahmen halten und daher keine merklichen Veränderungen an der
Vegetation oder der Gesundheit von Tieren im Umfeld der Baustelle hervorrufen. Zum
Brutvogelschutz wird der eventuell zu entnehmende Gehölzbestand gemäß der allgemein
gültigen Regelung des § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG in der Zeit nach dem 30. September und vor
dem 01. März beseitigt. Dabei sind ebenfalls die Vorgaben der Baumschutzsatzung der
Gemeinde Großhansdorf in der Fassung vom 25.02.2009 zu berücksichtigen.
Abbildung 2: B-Plan Nr. 3, 4. Änd., Vorlage für Entwurfsbeschluss, Stand: 10.04.2018 (Planwerkstatt Nord).
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3.1 Wirkungen auf Vögel
Durch den Verlust einiger Bäume und der großen Gärten, verlieren die in Tabelle 1
aufgeführten potenziellen Brutvogelarten zumindest Teile ihres potenziellen Lebensraumes.
Die Arten mit großen Revieren können in die Umgebung ausweichen. Die Arten Buntspecht,
Eichelhäher, Elster, Rabenkrähe und Ringeltaube gehören zu den Arten, die flächendeckend
in Schleswig-Holstein verbreitet sind und deren Bestand in Hamburg (und Umland) deutlich
zunimmt (MITSCHKE 2009). Eine Nutzung des Untersuchungsgebiets bzw. Brutvorkommen in
dessen Nähe sind daher anzunehmen. Beim partiellen Verlust der Flächen können diese sehr
anpassungsfähigen Arten jedoch problemlos in die Umgebung ausweichen sowie die neu
entstehenden Gartengrundstücke weiterhin nutzen. Der Grünspecht verliert durch die
zusätzliche Bebauung Freiflächen nur Nahrungsaufnahme, kann jedoch auch zukünftig die
neu entstehenden Gärten mitnutzen. Die weitaus wichtigeren vereinzelten starkstämmigen
Laubgehölze bleiben jedoch erhalten. Grünspechte haben ein sehr großes Revier und können
daher auch auf bedeutsamere Flächen in der Umgebung ausweichen (Parkgrundstücke,
Waldränder). Die Greifvögel und Eulen haben so große Nahrungsräume, dass ein Ausweichen
auf ähnliche Flächen in der Umgebung möglich ist. Auch diese Arten können die neu
entstehenden Gärten teilweise nutzen. Insgesamt führt der Verlust von verfügbaren Flächen
im Plangebiet nicht zu Verminderungen der Populationen oder Beschädigungen eventuell
außerhalb des Untersuchungsgebietes liegender Fortpflanzungsstätten.
Am stärksten betroffen sind die Arten, die im Siedlungsbereich nur vorkommen, wenn dieser
einen naturnahen Gehölz-Offenland-Charakter einschließlich größerer Bereiche mit
vielfältigen Strukturen aufweist („ungepflegter“ Garten). Gartenrotschwanz und Grauschnäpper
sind mit ihren Brutplätzen an naturnahe Gärten mit strukturreichen Gebüschen oder Bäumen
gebunden. Das bisher sich noch teilweise vielfältig präsentierende Gelände wird bei
vollständiger Inanspruchnahme der Baufenster zu einer modernen Ein-
/Mehrfamilienhaussiedlung. Deren Gärten sind erfahrungsgemäß von immergrünen Gehölzen
und Zierrasenflächen sowie versiegelten Stellflächen, Terrassen und Ähnlichem geprägt.
Hinzu kommen die für die in zweiter Reihe stehenden Gebäude erforderlichen Zufahrten. Zu
den Arten, die in alten, gehölzreichen Gärten noch vorkommen, in modernen Einfamilienhaus-
Neubauarealen jedoch nicht mehr, gehören der Gartenrotschwanz und der Grauschnäpper.
Durch die Umgestaltung der Gärten und der Siedlungsverdichtung im Gartenstadtbereich
werden diese Arten im Bestand zurückgehen (MITSCHKE 2009). Eine Gefährdung besteht in
Schleswig-Holstein bisher nicht, wenngleich Gartenrotschwanz und Grauschnäpper im Zuge
der letzten Aktualisierung der deutschlandweiten Roten Liste auf die Vorwarnstufe gesetzt
wurden. Zur Erhaltung der Funktionen des hier beschädigten Lebensraumes wären
Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Sinnvolle Maßnahmen für alle Arten sind die Schaffung
von sog. Streuobstwiesen, Gestaltung von strukturreichen Waldrändern oder dichteren
Gebüschen, z.B. Reddern. Mit dem Angebot von Nisthilfen kann in jungen Stadien dieser
Lebensräume die Ansiedlung unterstützt werden.
Die übrigen Arten der Gehölze können auch in den neu entstehenden modernen
Wohnhausgärten weiterhin ihre Reviere haben. Sie verlieren allerdings Fläche, die in der
Summe dazu führt, dass sich bei Ausnutzung der Baufelder die Anzahl der Reviere
vermindern muss. Im näheren Umfeld des Gebiets liegen weitere durchgrünte Wohngebiete
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mit ebenfalls teilweise strukturreichen Gärten und alten Baumbeständen, in etwas weiterer
Entfernung bis zu einem Kilometer bestehen zudem Wälder sowie Offenlandflächen mit
Heckenstrukturen. Die Umgebung des Gebiets ist somit insgesamt recht gehölzreich, sodass
diese Vogelarten ausweichen können. Die besonders großen Laubbäume sind als zu erhalten
eingestuft oder stehen nicht in einem Bereich, in dem eine notwendige Fällung absehbar ist.
Allgemein nimmt der Gehölzanteil in Schleswig-Holstein und Hamburg zu, so dass zu
erwarten ist, dass langfristig kontinuierlich Ausweichmöglichkeiten für die ungefährdeten und
nicht auf der Vorwarnliste verzeichneten Gehölzvogelarten im Umfeld entstehen (BERNDT
2007, MITSCHKE 2012). Darüber hinaus ergibt eine aktuelle Untersuchung der
Bestandsentwicklung gerade dieser Vögel Hamburgs (MITSCHKE 2009), dass die Bestände der
meisten Arten in den letzten 10 Jahren (z. T. stark) angestiegen sind. Offenbar entstehen
aktuell ständig neue Lebensräume für diese Arten. Die Arten sind so zahlreich und gehören so
anpassungsfähigen und deshalb weit verbreiteten, ungefährdeten Arten an, dass sie langfristig
in die räumliche Umgebung, ausweichen können.
Alle mit Revierverlusten betroffenen Arten sind noch weit verbreitet. Der Verlust einzelner
Brutreviere würde nicht zu einem ungünstigen Erhaltungszustand und damit Gefährdung der
Arten führen. Es ist deshalb nicht erforderlich, eventuelle Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von
CEF - Maßnahmen dem Vorhaben vorzuziehen. Die Populationen können eine geringe
Bestandserniedrigung noch ertragen. Langfristig kommt es für diese Arten nicht zu einer
Verminderung des Brutbestandes. Da Vögel vergleichsweise mobil sind, ist anzunehmen,
dass die in Norddeutschland vorkommenden Individuen der betreffenden Arten eine
zusammenhängende Population bilden und der räumliche Zusammenhang dieser Population
demnach eher weit ist. Die Funktionen der betroffenen Lebensstätten bleiben in diesem
räumlichen Zusammenhang erhalten.
Die hier vorkommenden Vögel gehören sämtlich zu den störungsunempfindlichen Arten des
Siedlungsbereichs. Störwirkungen der Baumaßnahmen im Untersuchungsgebiet werden kaum
weiter reichen als der Umfang der Baustelle. Es kommt also nicht zu weit reichenden
Störungen. Im Übrigen wären die vorkommenden Arten ungefährdet, so dass selbst die
Störung einzelner Brutpaare nicht zu erheblichen Störungen im Sinne des § 44 BNatSchG
führen würde, da der lokale Erhaltungszustand günstig bleiben würde.
Mit der Bereitstellung neuer, bisher für Vögel nicht zur Verfügung stehender strukturreicher
Gehölze oder parkartiger Landschaften (für insbesondere Gartenrotschwanz und
Grauschnäpper) wären die ökologischen Funktionen zu erhalten. Zusätzlich könnte mit
Nisthilfen das Brutplatzangebot für diese Arten verbessert werden. Der „Artenschutzausgleich“
im Sinne von § 44 (5) BNatSchG könnte hier den Ausgleich nach § 15 BNatSchG aufnehmen.
Auch Ersatzbaum- bzw. Waldpflanzungen können in diesem Sinne gewertet werden.
3.2 Wirkungen auf Fledermäuse
Potenzielle Quartierbäume sowie potenziell bedeutsame Nahrungsflächen sind im von
Baumaßnahmen betroffenen Teil des B-Plangebietes nicht vorhanden und werden daher nicht
beeinträchtigt. Die Einzelbäume, in denen Tagesverstecke nicht ausgeschlossen werden
können, bleiben erhalten. Aufgrund ihres großen Aktionsradius können die potenziell
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vorhandenen Fledermausarten zudem ausweichen (z.B. in Waldflächen ca. einen Kilometer
nördlich).
4 ARTENSCHUTZPRÜFUNG
Im Abschnitt 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Bestimmungen zum Schutz und zur
Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten festgelegt. Neben dem allgemeinen Schutz wild
lebender Tiere und Pflanzen (§ 41) sind im § 44 strengere Regeln zum Schutz besonders und
streng geschützter Arten festgelegt.
In diesem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag werden die Bestimmungen des besonderen
Artenschutzes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG behandelt.
Ein Bebauungsplan kann selbst nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG
verstoßen, sondern nur dessen Vollzug. Er verstößt jedoch gegen § 1 Abs. 3 BauGB, wenn
bei der Beschlussfassung absehbar die Zugriffsverbote des § 44 unüberwindliche Hindernisse
für die Verwirklichung darstellen. Es ist also festzustellen, ob eventuelle Verletzungen der
Zugriffsverbote überwunden werden können.
4.1 Zu berücksichtigende Arten
Bei der Feststellung der vorkommenden und zu betrachtenden betroffenen Arten wird
unterschieden, ob sie nach europäischem (FFH-RL, VSchRL) oder nur deutschem Recht
geschützt sind. Nach der neuen Fassung des BNatSchG ist klargestellt, dass für nach § 15
BNatSchG zulässige Eingriffe sowie für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach
§ 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34
BauGB die artenschutzrechtlichen Verbote nur noch bezogen auf die europäisch geschützten
Arten, also die Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten,
gelten. Für Arten, die nur nach nationalem Recht (z.B. Bundesartenschutzverordnung)
besonders geschützt sind, gilt der Schutz des § 44 (1) BNatSchG nur für Handlungen
außerhalb von nach § 15 BNatSchG zugelassenen Eingriffen. Eine Verordnung nach § 54 (1)
Nr. 2 BNatSchG wurde bisher nicht erlassen.
Im hier vorliegenden Fall betrifft das Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Fledermäuse)
und alle Vogelarten.
Zu berücksichtigende Lebensstätten von europäischen Vogelarten
Nach § 44 BNatSchG ist es verboten, europäischen Vogelarten nachzustellen, sie zu fangen,
zu verletzen, zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Entwicklungsformen, Fortpflanzungs-
und Ruhestätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Tatbestand
des Tötens, Verletzens oder der Entnahme von Individuen sowie des Störens wird durch die
Wahl des Rodungszeitpunktes von Gehölzen und der Baufeldfreimachung im Winterhalbjahr
vermieden. Es verbleibt in dieser Untersuchung die Frage nach der Beschädigung von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
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Fortpflanzungsstätten sind die Nester der Vögel incl. eventueller dauerhafter Bauten, z.B.
Spechthöhlen. Für Brutvögel, die sich jedes Jahr einen neuen Nistplatz suchen, ist das Nest
nach dem Ausfliegen der letzten Jungvögel funktionslos geworden und eine Zerstörung des
alten Nestes somit kein Verbotstatbestand. In diesen Fällen ist das gesamte Brutrevier als
relevante Lebensstätte heranzuziehen: Trotz eventueller Inanspruchnahme eines Brutplatzes
(z.B. altes Nest) kann von der Erhaltung der Brutplatzfunktion im Brutrevier ausgegangen
werden, wenn sich innerhalb des Reviers weitere vergleichbare Brutmöglichkeiten finden, an
denen die Brutvögel ihr neues Nest bauen können. In diesem Fall ist die Gesamtheit der
geeigneten Strukturen des Brutreviers, in dem ein Brutpaar regelmäßig seinen Brutplatz sucht,
als relevante Lebensstätte (Fortpflanzungs- und Ruhestätte) anzusehen. Soweit diese
Strukturen ihre Funktionen für das Brutgeschäft trotz einer teilweisen Inanspruchnahme weiter
erfüllen, liegt keine nach § 44 relevante Beschädigung vor. Vogelfortpflanzungs- und
Ruhestätten sind also dann betroffen, wenn ein ganzes Brutrevier, indem sich regelmäßig
genutzte Brutplätze befinden, beseitigt wird. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Fläche eines
beseitigten Gehölzes ungefähr der halben Größe eines Vogelreviers entspricht.
Zu betrachten ist also, ob Brutreviere von europäischen Vogelarten beseitigt werden. Es
werden Brutreviere der mit Fortpflanzungsstätten potenziell vorkommenden Arten
Gartenrotschwanz und Grauschnäpper beseitigt oder doch zumindest beschädigt.
Zu berücksichtigende Lebensstätten von Fledermäusen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen sind ihre Quartiere. Die potenziellen
Tagesquartiere von Spalten bewohnenden Arten gelten nach der derzeitigen Diskussion nicht
als zentrale Lebensstätten und damit nicht als Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des
§ 44 BNatSchG, denn sie sind i.d.R. so weit verbreitet, dass praktisch immer ausgewichen
werden kann. Jagdgebiete gehören nicht zu den in § 44 aufgeführten Lebensstätten, jedoch
können sie für die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungsstätten Bedeutung
erlangen. Das trifft dann zu, wenn es sich um besonders herausragende und für das
Vorkommen wichtige limitierende Nahrungsräume handelt.
Durch das Vorhaben gehen keine potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie keine
bedeutsamen Nahrungsräume von Fledermäusen verloren.
4.2 Prüfung des Eintretens der Verbote nach § 44 BNatSchG
Die zutreffenden Sachverhalte werden dem Wortlaut des § 44 (1) BNatSchG stichwortartig
gegenübergestellt.
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Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten (Zugriffsverbote)
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,
zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen,
zu beschädigen oder zu zerstören,
a. Dieses Verbot wird im Hinblick auf Vögel und Fledermäuse nicht verletzt, da die
Arbeiten zur Baufeldräumung nach bzw. vor der Brutzeit der Vögel beginnen.
Auch die Fällung der Gehölze wird außerhalb der Brutzeit der Vögel stattfinden
(allgemein gültige Regelung § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG). Das Verbot wird also
nicht verletzt.
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert,
b. Dieses Verbot wird nicht verletzt, da die Arbeiten zur Baufeldräumung (z.B.
Rodung von Gehölzen) vor der Brutzeit der Vögel beginnen. Der Baubetrieb
führt nicht zu erheblichen Störungen der umgebenden Tierwelt, da alle in der
Umgebung potenziell vorkommenden Arten nicht besonders störanfällig sind
oder ihr Erhaltungszustand gut bleibt.
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
c. Fortpflanzungsstätten von allgemein verbreiteten in Gehölzen brütenden
Vögeln werden im Fall von Gartenrotschwanz und Grauschnäpper so
beschädigt, dass die ökologischen Funktionen nicht mehr erfüllt werden. Die
übrigen Arten können ausweichen, so dass die ökologischen Funktionen im
räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben. Lebensstätten von Fledermäusen
werden nicht beschädigt.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu
zerstören.
d. Solche Pflanzen kommen hier potenziell nicht vor.
Bei einer Verwirklichung des Bebauungsplanes kommt es demnach zum Eintreten eines
Verbotes nach § 44 (1) BNatSchG. Damit würde zur Verwirklichung des Vorhabens
voraussichtlich eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG erforderlich.
Eine Ausnahme gemäß § 45 (7) BNatSchG von den Verbotstatbeständen des § 44 (1)
BNatSchG wird nicht erforderlich, wenn durch Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt werden
kann, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten
kontinuierlich erhalten bleiben. Entsprechend ihrer Zielsetzung werden diese Maßnahmen als
CEF-Maßnahmen (Continuous Ecological Functionality) bezeichnet. Sie sind in der Regel
zeitlich vorgezogen zu realisieren, um zum Zeitpunkt der Beeinträchtigung wirksam sein zu
können. Bei nicht gefährdeten Arten, wie hier vorliegend, kann ein zeitlich vorübergehender
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Verlust der Funktionen der betroffenen Lebensstätte hingenommen werden, wenn langfristig
keine Verschlechterung der Gesamtsituation im räumlichen Zusammenhang damit verbunden
ist. Der Ausgleich muss also im hier vorliegenden Fall nicht vorgezogen verwirklicht werden.
Mit der Schaffung von sog. Streuobstwiesen, Hochstammreihen, Alleen oder der Gestaltung
von strukturreichen Waldrändern oder dichteren Gebüschen, z.B. Reddern wären die
ökologischen Funktionen zu erhalten. Unterstützt werden können solche Biotopgestaltungen
durch die Bereitstellung von Nisthilfen für die beiden Nischenbrüterarten. Der
„Artenschutzausgleich“ im Sinne von § 44 (5) BNatSchG kann hier den Ausgleich nach § 15
BNatSchG aufnehmen. Da Ausgleichsmaßnahmen möglich sind, trifft die Verwirklichung des
B-Planes nicht auf unüberwindliche artenschutzfachliche Hindernisse.
5 ZUSAMMENFASSUNG
Die Gemeinde Großhansdorf beabsichtigt, ein Wohngebiet zu verdichten. Eine
Potenzialanalyse ergibt das potenzielle Vorkommen von 25 Brutvogelarten und weiteren drei
Vogelarten, die das Untersuchungsgebiet nur zur Nahrungssuche nutzen. Das Gebiet weist
kein besonderes Potenzial für Fledermausquartiere sowie keine bedeutsamen
Nahrungsflächen für Fledermäuse auf. Die möglicherweise als Tagesversteck von
Fledermäusen genutzten Bäume bleiben erhalten.
Für die Arten, die nach den europäischen Richtlinien (FFH-RL, Anh. IV und europ. Vogelarten)
geschützt sind, wird eine artenschutzrechtliche Betrachtung vorgenommen.
Für die im Untersuchungsgebiet potenziell vorkommenden Brutvogelarten Gartenrotschwanz
und Grauschnäpper ist bei einer tatsächlichen Inanspruchnahme der vorgesehenen
Baufenster eine Betroffenheit nicht auszuschließen. Bei einer Entnahme der für diese beiden
Arten wertgebenden Strukturen (strukturreiche Gebüsche und Bäume) kann es zu einem
Verlust ganzer Brutreviere und damit einer Zerstörung oder zumindest Beschädigung ihrer
Fortpflanzungsstätte im Sinne des § 44 BNatSchG kommen. Mit Ausgleichsmaßnahmen
können die ökologische Funktion der Lebensstätten von Gartenrotschwanz und
Grauschnäpper in einem solchen Fall erhalten bleiben, so dass die Notwendigkeit einer
Ausnahme nach § 45 BNatSchG vermieden wird. Die übrigen Arten sind nicht mit einer
Beschädigung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätte betroffen bzw. können durch die
allgemeine Landschaftsentwicklung mit Gehölzzunahmen in die Umgebung ausweichen. Eine
Verwirklichung des Bebauungsplanes würde demnach nicht gegen § 44 BNatSchG verstoßen.
Bei potenziell vorhandenen Fledermäusen sind Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht
betroffen. Ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG liegt bzgl. dieser Arten nicht vor.
Die Bestimmungen des § 44 BNatSchG bilden kein unüberwindliches Hindernis zur
Verwirklichung des Bebauungsplanes.
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