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6. Änderung des der Stadt Schillin Umweltbericht und 2. Änderung des mit integriertem G Umweltbericht fü "Gewerbegebiet F in Schillingsfürst Umweltbezogene Stell - Landratsamt Ansbac grünordnerischen Fe Ausgleichsbilanzieru - Wasserwirtschaftsam Überschwemmungsg und zu Altlasten - Bayerischer Bauernv Randbegrünung und - IHK Nürnberg für Mit Flächennutzungsplans ngsfürst mit Bebauungsplanes Nr. 14 Grünordnungsplan und ür das Fischhausweg" t lungnahmen ch, Untere Naturschutzbehörde: Aussage estsetzungen sowie zur Eingriffs- und ung mt Ansbach: Aussagen zur Abwasserents gebieten, zu Wasserschutzgebieten, zum verband: Aussagen zu Emissionen sowie d Ausgleichsmaßnahmen ttelfranken: Aussagen zum Flächenspare en zu den sorgung, zu m Wasserabfluss e zur en

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6. Änderung des der Stadt Schillingsfürst mit Umweltbericht und 2. Änderung des Bebauungsplanes mit integriertem GrünordnungsplanUmweltbericht für das "Gewerbegebiet Fin Schillingsfürst

Umweltbezogene Stellungnahmen

- Landratsamt Ansbach, Untere Naturschutzbehörde: Aussagen zugrünordnerischen Festsetzungen sowie zur EingriffsAusgleichsbilanzierung

- Wasserwirtschaftsamt Ansbach: Aussagen zur AbwasserÜberschwemmungsgebieten, zu Wasserschutzgebietund zu Altlasten

- Bayerischer Bauernverband: Aussagen zu Emissionen sowie zur Randbegrünung und Ausgleichsmaßnahmen

- IHK Nürnberg für Mittelfranken: Aussagen zum Flächensparen

6. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Schillingsfürst mit

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 mit integriertem Grünordnungsplan und Umweltbericht für das "Gewerbegebiet Fischhausweg" in Schillingsfürst

Stellungnahmen

Landratsamt Ansbach, Untere Naturschutzbehörde: Aussagen zuFestsetzungen sowie zur Eingriffs- und

Ausgleichsbilanzierung Wasserwirtschaftsamt Ansbach: Aussagen zur AbwasserentsorgungÜberschwemmungsgebieten, zu Wasserschutzgebieten, zum

Bayerischer Bauernverband: Aussagen zu Emissionen sowie zur Randbegrünung und Ausgleichsmaßnahmen IHK Nürnberg für Mittelfranken: Aussagen zum Flächensparen

Landratsamt Ansbach, Untere Naturschutzbehörde: Aussagen zu den

entsorgung, zu en, zum Wasserabfluss

Bayerischer Bauernverband: Aussagen zu Emissionen sowie zur

IHK Nürnberg für Mittelfranken: Aussagen zum Flächensparen

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Wasserwirtschaftsamt

Ansbach

WWA Ansbach - Postfach 18 62 - 91509 Ansbach

Standort Dürrnerstraße 2 91522 Ansbach

Telefon / Telefax +49 981 9503-0 +49 981 9503-210

E-Mail / Internet [email protected]

www.wwa-an.bayern.de

*10454/2018*

1045

4/20

18

Bebauungspläne Stadt Schillingsfürst;

Frühzeitige Behördenbeteiligung - Scoping - § 4 Abs. 1 BauGB /

6. FNP-Änderung der Stadt Schillingsfürst / 2. Änd. B-Plan Nr. 14 "Gewerbege-

biet Fischhausweg"

1. Träger der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 3 BauGB)

Stadt Schillingsfürst

1.1 ☐ Flächennutzungsplanänderung

☐ mit Landschaftsplan

1.2 ☒ Bebauungsplan (qualifizierter (§ 30 Abs. 1 BauGB), einfacher (§ 30 Abs.

3 BauGB), vorhabenbezogener (§ 12 BauGB))

Bebauungsplan „GE Fischhausweg“

Dient der Deckung dringenden

Wohnbedarfs

☐ ja ☐ nein

1.3 ☐

Innenbereichssatzung (§ 34 Abs. 4 BauGB)

Aussenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB)

Stadt Schillingsfürst Anton-Roth-Weg 9 91583 Schillingsfürst

Ihre Nachricht Unser Zeichen Bearbeitung +49 981 9503-310 Datum

1A-4622-AN198-10454/2018

Jochen Fellendorf [email protected]

16.07.2018

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1.4 ☒ Frist für die Stellungnahme: 17.07.2018

(§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB)

2. Träger öffentlicher Belange

Wasserwirtschaftsamt Ansbach

Dürrnerstraße 2

91522 Ansbach

2.1 ☐ Keine Äußerung

2.2 ☐ Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren

können;

(Angabe des Sachstandes)

2.3 ☐ Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit

☐ öffentliche Wasserversorgung (Deckung des Wasserbedarfs)

(Abschnitt 2 TrinkwV2001 / §§ 37 ff IfSG / Art. 57 GO / § 4 Abs. 3 AVB-

WasserV / §1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. e BauGB / Art. 83 Abs. 1 BV)

☐ Abwasserentsorgung

Schmutzwasser (§§ 48, 54 WHG)

Niederschlagswasser (vgl. Urteil des BVerwG 21.03.2002 Az.: 4 CN

14/00, wonach der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zu-

grunde liegen muss, nach der das anfallende Niederschlagswasser

schadlos beseitigt werden kann)

☐ Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern / Schutz vor

Hochwasser

(§§ 76 ff WHG / Art. 43 ff BayWG / § 1 Abs. 6 Nr. 12, § 5 Abs. 4a, § 9

Abs. 6a BauGB)

In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

sind neue Baugebiete nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 WHG

grundsätzlich untersagt. Die Genehmigung einer Ausnahme kann nur bei

kumulativer Erfüllung aller neun Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG

erteilt werden. Der verloren gehende Rückhalteraum ist umfang-, funkti-

ons- und zeitgleich auszugleichen. Die Überplanung und Umplanung

bestehender Baugebiete wird von der Genehmigungspflicht erfasst,

wenn damit neues Baurecht geschaffen wird. (Hinweis: Gesetzliche Än-

derungen hierzu mit Inkrafttreten am 05.01.2018)

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☐ Wasserschutzgebiete

(§§ 50 ff WHG / Art. 31 und 32 BayWG)

2.4 ☒ Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen

☐ öffentliche Wasserversorgung

☒ Abwasserentsorgung

(§§ 48, 54 ff WHG)

Wir bitten, den aktuellen Sachstand der Entwässerungsplanung / Ab-

wasserentsorgung mit dem WWA Ansbach – Herrn Scholz (SG 1A.3) –

abzustimmen.

☒ Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern / Schutz vor

Hochwasser / Hochwasserrisikomanagement

(§§ 72 ff WHG / Art. 43 ff BayWG / § 1 Abs. 6 Nrn. 7 und 12, § 1 Abs. 7,

§ 5 Abs. 4a, § 9 Abs. 6a BauGB)

Der Geltungsbereich des B-Plans kollidiert nicht mit festgesetzten bzw.

vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten.

☐ Lage zu Gewässern

(Art. 20 BayWG / § 36 WHG / § 61 BNatSchG)

☒ Wasserschutzgebiete

(§§ 50 ff WHG / Art. 31 und 32 BayWG)

Festgesetzte Wasserschutzgebiete sind von dem B-Plan nicht betroffen.

☐ Sonstiges

☐ Grundwasser (Grundwasserstände) / Grundwasser- und Bodenschutz

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☒ Wasserabfluss

(§ 37 WHG)

Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil

eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise ver-

ändert werden. (§ 37 Abs. 1 WHG)

☒ Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) (§ 2 Abs. 5 BBodSchG) /

Verdachtsflächen (§ 2 Abs. 4 BBodSchG) / Altlastenverdächtige Fläche

(§ 2 Abs. 6 BBodSchG)

Dem WWA Ansbach liegen - nach interner Überprüfung des Flächenum-

griffs des o. g. B-Plans - keine Angaben über Altlasten bzw. einer schäd-

lichen Bodenveränderung vor.

Auch für die weiteren Verfahrensschritte bitten wir um die Übersendung von Planunterlagen

in Papierform.

Das Landratsamt Ansbach – SG 43 – erhält einen Abdruck dieser Stellungnahme (via E-

Mail).

Mit freundlichem Gruß

gez.

Fellendorf

Bauoberrat

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Hedwig Schlund

Betreff: WG: Stellungnahme zu 2. Änderung des BPLs Nr. 14

Von: [email protected] [mailto:[email protected]] Gesendet: Donnerstag, 19. Juli 2018 15:41

An: Stadt Schillingsfürst <[email protected]>; [email protected]

Betreff: Stellungnahme zu 2. Änderung des BPLs Nr. 14

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

Stadt Schillingsfürst

• 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14„Gewerbegebiet Fischhausweg“ • 6. Änderung des Flächennutzungsplanes

Hier: Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Prüfung der Unterlagen und Rücksprache mit unserem zuständigen IHK-Gremium dürfen wir Ihnen mitteilen, dass seitens der IHK Nürnberg für Mittelfranken in ihrer Rolle als Vertreterin der gesamtwirtschaftlichen Interessen grundsätzlich keine Einwände gegen die o.g. Ausweisung eines SO Einzelhandel zur Nahversorgung bestehen.

Mit dem vorgesehenen Sondergebiet Einzelhandel soll der Daseinsvorsorge für die Nahversorgung der Bevölkerung nachgekommen werden, was seitens der IHK gewürdigt wird. Die gesetzliche Aufgabe der IHK besteht in der Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Interessen und nicht allein derer des Einzelhandels. Aus diesem Grund haben wir zur vorliegenden Planung folgende Anmerkungen, die in den weiteren Planungen der Stadt eine größere Aufmerksamkeit erfahren könnten:

Die Sicherung von Flächen für alle Nutzungen wird zukünftig ein noch wichtigeres Thema sein, da nicht zuletzt das Nachhaltigkeitsziel der Bundesregierung u.a. aussagt, den Flächenverbrauch bis zum Jahr 2030 auf 30 Hektar pro Tag zu verringern. Der sorgsame Umgang mit Grund und Boden ist demnach richtig und wichtig, schließlich soll auch in Zukunft noch ein Wachstum (Erweiterung von Betrieben, Wohnen, Landwirtschaft usw.)

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möglich sein und eine feste Obergrenze von Flächenversiegelung vermieden werden. Diese Aspekte sollten von allen Nutzungen berücksichtigt werden. Gerade im Einzelhandel stellen wir immer noch ein großes Potenzial an Einsparmöglichkeiten im Flächenverbrauch und klimafördernde Maßnahmen fest.

Wir bitten Sie auch im vorliegenden Fall zu prüfen, ob nicht eine mehrgeschossige Lösung der Verkaufs- und der Parkflächen möglich wäre, im Sinne einer modernen zukunftsfähigen Bebauung. Positive Auswirkungen auf die Flächenversiegelung hätte auch eine Dach- und Fassadenbegrünung durch verbindliche Festsetzungen im Bebauungsplan. Aus den Begrünungsmaßnahmen resultiert nicht nur ein vorbeugender Hochwasserschutz, Luftreinhaltung und Klimaschutz, sondern auch positivere Wahrnehmung des Siedlungsbildes.

Desweiteren stellen wir eine häufigere Umwandlung von vormals als GE ausgewiesenen Flächen in SO Einzelhandel fest. Diese Flächen stehen dann für unsere Bestandsbetriebe mit Erweiterungsabsichten oder Neuansiedlungen nicht mehr zur Verfügung. Auch erhöhen sich erfahrungsgemäß durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben die Marktpreise der Flächen bis dahin, dass Sie für kleine Unternehmen nicht mehr erwerbbar sind. Wir bitten die Kommune auch weiterhin Vorsorge für kleine und mittelständische Betriebe zu treffen.

Wir würden uns freuen, wenn Sie unsere Anregungen in den weiteren Planungsschritten mit allen Betroffenen lösungsorientiert diskutieren würden. Gerne stehen wir dabei für weitere Gespräche im gesamtwirtschaftlichen Sinne zur Verfügung und danken für die Beteiligung am Verfahren.

Freundliche Grüße

Martina Stengel IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52 90443 Nürnberg Tel: 0911-1335-452