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B-Plan Nr. 30.41 „Turley-Areal Teilbereich 2“ – Anlage zum Umweltbericht Stadt Mannheim Götte Landschaftsarchitekten GmbH Schaper Kappes Habermann Bebauungsplan Nr. 30.41 Turley-Areal Teilbereich 2in Mannheim Neckarstadt-Ost Stadt Mannheim Anlage zum Umweltbericht Träger der Stadt Mannheim Bauleitplanung Verfasser Götte Landschaftsarchitekten GmbH Hunsrückstr. 56 D-65929 Frankfurt am Main Telefon: 0049 - (0)69 - 30 60 55 Telefax: 0049 - (0)69 - 30 70 54 eMail: [email protected] www.goette-landschaftsarchitekten.de Bearbeitung: Stefan Kappes, Landschaftsarchitekt Nina Weber, Dipl.-Ing. FH Dirk Bönsel, Diplom-Geograph (Teil Flora, Biotope) Andreas Malten, Dipl.-Biologe (Teil Fauna) Dr. Petra Schmidt, Diplom-Geographin (Teil Flora, Biotope) Frankfurt am Main, 04.05.2017

Bebauungsplan Nr. 30.41 Turley-Areal Teilbereich 2 in ... UB Anlagen... · Baumgruppen (45.20) (graue Signatur - außerhalb des Geltungsbereichs) erhaltenswerte / festsetzungswürdige

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B-Plan Nr. 30.41 „Turley-Areal – Teilbereich 2“ – Anlage zum Umweltbericht Stadt Mannheim

Götte Landschaftsarchitekten GmbH Schaper Kappes Habermann

Bebauungsplan Nr. 30.41 „Turley-Areal – Teilbereich 2“ in Mannheim Neckarstadt-Ost

Stadt Mannheim

Anlage zum Umweltbericht

Träger der Stadt Mannheim Bauleitplanung Verfasser Götte Landschaftsarchitekten GmbH Hunsrückstr. 56 D-65929 Frankfurt am Main Telefon: 0049 - (0)69 - 30 60 55 Telefax: 0049 - (0)69 - 30 70 54 eMail: [email protected] www.goette-landschaftsarchitekten.de Bearbeitung: Stefan Kappes, Landschaftsarchitekt Nina Weber, Dipl.-Ing. FH Dirk Bönsel, Diplom-Geograph (Teil Flora, Biotope) Andreas Malten, Dipl.-Biologe (Teil Fauna) Dr. Petra Schmidt, Diplom-Geographin (Teil Flora, Biotope)

Frankfurt am Main, 04.05.2017

B-Plan Nr. 30.41 „Turley-Areal – Teilbereich 2“ – Anlage zum Umweltbericht Stadt Mannheim

Götte Landschaftsarchitekten GmbH Schaper Kappes Habermann

Anlage 1 – Bestandsplan

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Pa

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Ca

CbPa

Ai

Po

Mo

Pa

Ap

Ap

Ai, Ap

Ap, Ma, PaQru, Ai

Ap

Ap

Planfeststellungsverfahren"Stadtbahn Nord"

ApfelGötterbaumRoßkastanieEschen-AhornSpitz-AhornKugelahornPapier-BirkeHänge-BirkeErbsenstrauchHainbucheGewöhnliche EscheBlumen-EscheWalnussKirscheLaubbaumAmberbaumLigusterMahonieApfelWeiße MaulbeereObstbaumPlataneKirschePflaumeKaukasische FlügelnussPappelTraubenkirscheStiel-EicheRot-EicheRobinieRose i.A.Trauer-WeideGewöhnlicher FliederWinter-LindeFeld-UlmeZiergehölz

Gehölzliste

Abkürzung Wissenschaftl. Name Deutscher Name

Laubgehölze:

AAi Ah AnApApGBapBpCaCbFe Fo Jr KLbLs LvMa MdMoO PaPcPd PfPoPpQrQru Rp RspSaT Sv TcUmZ

Nadelgehölze:

Aa Konf PaPpG

Ailanthus altissima Aesculus hippocastanum Acer negundo Acer platanoides Acer platanoides 'Globosum'Betula papyrifera Betula pendula Caragena arborescensCarpinus betulus Fraxinus excelsiorFraxinus ornus Juglans regia

Liquidambar styracifluaLigustrum vulgare Mahonia aquifoliaMalus domesticaMorus albaObstbaumPlatanus acerifoliaPrunus cerasusPrunus domesticaPterocarya fraxinifoliaPopulus Prunus padusQuercus roburQuercus rubraRobinia pseduoacacisRosa spec. Salix alba 'Tristis' Syringa vulgaris Tilia cordata Ulmus minor Ziergehölz

Liquidambar styracifluaLigustrum vulgare Mahonia aquifoliaMalus domesticaMorus albaObstbaumPlatanus acerifoliaPrunus cerasusPrunus domesticaPterocarya fraxinifoliaPopulus Prunus padusQuercus roburQuercus rubraRobinia pseduoacacisRosa spec. Salix alba 'Tristis' Syringa vulgaris Tilia cordata Ulmus minor Ziergehölz

AmberbaumLigusterMahonieApfelWeiße MaulbeereObstbaumPlataneKirschePflaumeKaukasische FlügelnussPappelTraubenkirscheStiel-EicheRot-EicheRobinieRose i.A.Trauer-WeideGewöhnlicher FliederWinter-LindeFeld-UlmeZiergehölz

Abkürzung Wissenschaftl. Name Deutscher Name

Laubgehölze:

Ls LvMa MdMoO PaPcPd PfPoPpQrQru Rp RspSaT Sv TcUmZ

Nadelgehölze:Aa Konf PaPpG

Abies alba KoniferenPicea abiesPicea pungens 'Glauca'

Weiß-TanneKoniferenGemeine FichteBlaufichte

Zeichenerklärung

Einzelbäume (45.30)

Baumgruppen (45.20)

(graue Signatur - außerhalb des Geltungsbereichs)erhaltenswerte / festsetzungswürdige Bäume

Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation (35.64) mit Ausdauernder Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte (36.62),11.042 m²

Gebüsch aus nicht heimischen Straucharten (Zierstrauchanpflanzung)(44.12), 1.155 m²

Ausdauernde Ruderalvegetation frischer bis feuchter Standorte(35.63), 188 m²

von Bauwerken bestandene Fläche(60.10), 19.705 m²

Eingänge/Zugänge

Geltungsbereich (136.749 m²)

Geltungsbereich Planfeststellungsverfahren "Stadtbahn Nord" (930 m²)

Gepflasterte Straße oder Platz(60.22), 20.184 m²

Weg oder Platz mit wassergebundener Decke, Kies oder Schotter(60.23), 1.502 m²

Baumreihen (45.12)

Holunder Gebüsch (42.21), 178 m²

Schlehen-Liguster-Gebüsch mittlerer Standort(42.23), 44 m²

Brombeer-Gestrüpp(43.11), 411 m²

Hecke aus nicht heimischen Straucharten(44.22), 629 m²

Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation(35.64), 15.557 m²

Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte(35.62), 6.395 m²

Dominanz Bestand - Landreitgras Bestand(35.35), 33 m²

Wunderseggenried(34.64), 103 m²

Kleine Grünfläche - Bodendecker Anpflanzung(60.53), 378 m²

völlig versiegelte Straße oder Platz(60.21), 59.245 m²

50 100 150 m0

Verfasser

Maßstab

Projekt

Götte

D-65929 Frankfurt am MainHunsrückstraße 56

GmbH

KappesSchaperLandschaftsarchitekten

Habermann

Telefon 0049 - (0)69 - 37 56 196-0Telefax 0049 - (0)69 - 37 56 196-29

www.goette-landschaftsarchitekten.deinfo@goette-landschaftsarchitekten.de

Datum Name Plannummer

Gez.

Gepr.

Titel

Format

Bestandsplan

1 : 1.000

Träger der Bauleitplanung

NW/RS

750 x 600 mm

Stadt Mannheim-Stadtplanungsamt-

Bebauungsplan 32.40 "Turley-Areal" in Mannheim Neckarstadt-Ost

Ka

"Turley-Areal"

04.12.13

04.12.13

Mannheim Neckarstadt-OstBestandsplan

Bebauungsplan 32.40

897-01 1-131209

Kartengrundlage:amtliche ALK-Daten, digitales Luftbildzur Verfügung gestellt von Landeshauptstadt Wiesbaden, 2011

B-Plan Nr. 30.41 „Turley-Areal – Teilbereich 2“ – Anlage zum Umweltbericht Stadt Mannheim

Anlage 2 – Bestandserhebung Flora

Gesamtartenliste der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Pflanzenarten

Erläuterungen zur Tabelle:

lokaler Status (nach HEMM et al. 2008): gesetzlicher Schutz: E = etablierter Neophyt b = besonders geschützt nach Bundesnaturschutzgesetz T = Sippe mit Etablierungstendenz und Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) u = unbeständige Sippen A = kultivierte Arten, Kulturrelikte, Gartenflüchtlinge. Kategorien der Roten Listen (nach KORNECK et al. 1996, 1998 sowie BREUNIG & DEMUTH 1999): 0 Ausgestorben G Gefährdung anzunehmen 1 Vom Aussterben bedroht R Extrem selten 2 Stark gefährdet V Vorwarnliste, zurückgehende Art 3 Gefährdet d Daten ungenügend

gesetzl. Schutz

Gefährdung nach Roten Listen

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Acer campestre Feld-Ahorn

Acer negundo Eschen-Ahorn

E

Acer platanoides Spitz-Ahorn

Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn

Achillea millefolium Gewöhnliche Wiesen-Schafgarbe

Acinos arvensis Steinquendel

Aesculus hippocastanum Gewöhnliche Rosskastanie

A

Agrostis capillaris Rotes Straußgras

Ailanthus altissima Götterbaum

E

Amaranthus deflexus Liegender Fuchsschwanz

E

Arenaria serpyllifolia Thymianblättriges Sandkraut

Arrhenatherum elatius Glatthafer

E

Artemisia absinthium Wermut

E

Artemisia campestris Feld-Beifuß

V

Artemisia vulgaris Gewöhnlicher Beifuß

Ballota nigra. subsp. meridionalis Stinkende Schwarznessel

Ballota nigra subsp. nigra Gewöhnliche Schwarznessel

d

Bellis perennis Gänseblümchen

Berteroa incana Graukresse

Betula pendula Hänge-Birke

Bromus sterilis Taube Trespe

Bromus tectorum Dach-Trespe

Bryonia dioica Zweihäusige Zaunrübe

Buddleja davidii Davids Fliederspeer

E

Calamagrostis epigejos Land-Reitgras

Calamintha nepeta Kleinblütige Bergminze

A

Carduus acanthoides Weg-Distel

Carex hirta Raue Segge

Carex pairae Pairas Segge

B-Plan Nr. 30.41 „Turley-Areal – Teilbereich 2“ – Anlage zum Umweltbericht Stadt Mannheim

gesetzl. Schutz

Gefährdung nach Roten Listen

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Carpinus betulus Hainbuche

Celtis occidentalis Westlicher Zürgelbaum

A,T

Centaurea jacea subsp. angustifolia Schmalblättr. Wiesen-Flockenblume

Centaurea stoebe Echte Rispen-Flockenblume

Centranthus ruber Spornbaldrian

T

Cerastium glomeratum Knäuel-Hornkraut

Cerastium holosteoides Gewöhnliches Hornkraut

Chaenorhinum minus Kleines Leinkraut

Chelidonium majus Schöllkraut

Chenopodium album Weißer Gänsefuß

Chenopodium opulifolium Schneeballblättriger Gänsefuß

V G G

Chenopodium polyspermum Vielsamiger Gänsefuß

Chenopodium strictum Gestreifter Gänsefuß

E

Cichorium intybus Gewöhnliche Wegwarte

Cirsium arvense Acker-Kratzdistel

Cirsium vulgare Gewöhnliche Kratzdistel

Clematis vitalba Gewöhnliche Waldrebe

Colutea arborescens Gewöhnlicher Blasenstrauch

A,T

Convolvulus arvensis Acker-Winde

Cornus sanguinea Roter Hartriegel

Corylus avellana Gewöhnliche Hasel

Corynephorus canescens Silbergras

3 3

Cotoneaster spec. Zwergmispel

A

Crepis capillaris Grüner Pippau

Cynodon dactylon Hundszahngras

E

Dactylis glomerata Wiesen-Knäuelgras

Daucus carota Wilde Möhre

Dianthus deltoides Heide-Nelke b b V 3 2

Digitaria sanguinalis Blut-Fingergras

Diplotaxis tenuifolia Stinkrauke

E

Dryopteris filix-mas Männlicher Wurmfarn

Echium vulgare Stolzer Heinrich

Elymus repens Kriechende Quecke

Epilobium brachycarpum Kurzfrüchtiges Weidenröschen

E

Epilobium lamyi Lamys Weidenröschen

Epilobium parviflorum Bach-Weidenröschen

Equisetum arvense Acker-Schachtelhalm

Eragrostis minor Kleines Liebesgras

E

Erigeron annuus agg. Einjähriger Feinstrahl

E

Erodium cicutarium Gewöhnlicher Reiherschnabel

Euonymus europaea Gewöhnliches Pfaffenkäppchen

Euphorbia helioscopia Sonnenwend-Wolfsmilch

B-Plan Nr. 30.41 „Turley-Areal – Teilbereich 2“ – Anlage zum Umweltbericht Stadt Mannheim

gesetzl. Schutz

Gefährdung nach Roten Listen

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Euphorbia maculata Gefleckte Wolfsmilch

E

Fallopia dumetorum Hecken-Flügelknöterich

Festuca arundinacea Rohr-Schwingel

Festuca ovina agg. Artengruppe Echter Schaf-Schwingel

Festuca rubra Gewöhnlicher Rot-Schwingel

Fragaria vesca Wald-Erdbeere

Fraxinus excelsior Gewöhnliche Esche

Galinsoga parviflora Kleinblütiges Knopfkraut

E

Galium album Weißes Labkraut

Galium verum Echtes Labkraut

Geranium pusillum Kleiner Storchschnabel

Geranium robertianum Ruprechtskraut

Geum urbanum Echte Nelkenwurz

Glechoma hederacea Gundelrebe

Hedera helix Efeu

Herniaria glabra Kahles Bruchkraut

Hieracium piloselloides agg. Florentiner Habichtskraut

Hieracium sabaudum Savoyer Habichtskraut

Holcus lanatus Wolliges Honiggras

Hordeum murinum Mäusegerste

Hypericum perforatum Echtes Johanniskraut

Hypochaeris radicata Gewöhnliches Ferkelkraut

Isatis tinctoria Färber-Waid

Juglans regia Walnuss

E

Juncus tenuis Zarte Binse

E

Lactuca serriola Kompass-Lattich

Lamium album Weiße Taubnessel

Lepidium ruderale Schutt-Kresse

Lepidium virginicum Virginische Kresse

E

Ligustrum vulgare Liguster

Linaria vulgaris Gewöhnliches Leinkraut

Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche

Lotus corniculatus Gewöhnlicher Hornklee

Mahonia aquifolium Mahonie

E

Malus domestica Garten-Apfel

A

Malva neglecta Gänse-Malve

Medicago sativa Echte Luzerne

A

Medicago lupulina Hopfenklee

Medicago varia Bastard-Luzerne

E

Melica transsilvanica Siebenbürger Perlgras

V 2 A

Melilotus albus Weißer Steinklee

Mercurialis annua Einjähriges Bingelkraut

B-Plan Nr. 30.41 „Turley-Areal – Teilbereich 2“ – Anlage zum Umweltbericht Stadt Mannheim

gesetzl. Schutz

Gefährdung nach Roten Listen

Wissenschaftlicher Name Deutscher Name

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Oenothera biennis Gewöhnliche Nachtkerze

E

Oenothera pycnocarpa Dichtfrüchtige Nachtkerze

E

Oxalis stricta Aufrechter Sauerklee

E

Parthenocissus inserta Gewöhnlicher Wilder Wein

E

Persicaria maculosa Floh-Knöterich

Petrorhagia prolifera Sprossende Felsennelke

V

Picris hieracioides Gewöhnliches Bitterkraut

Plantago arenaria Sand-Wegerich

E

Plantago lanceolata Spitz-Wegerich

Plantago major subsp. major Breit-Wegerich

Poa annua Einjähriges Rispengras

Poa compressa Flaches Rispengras

Poa pratensis Gewöhnliches Wiesen-Rispengras

Polygonum arenastrum Gleichblättriger Vogelknöterich

Populus alba Silber-Pappel

E

Populus canadensis Kanadische Pappel

E

Populus tremula Espe

Portulaca oleracea Portulak

E

Potentilla argentea Silber-Fingerkraut

Potentilla fruticosa Nordischer Fingerstrauch

A

Potentilla recta Hohes Fingerkraut

Potentilla reptans Kriechendes Fingerkraut

Prunus avium Vogel-Kirsche

Prunus mahaleb Felsen-Kirsche

E

Prunus serotina Späte Trauben-Kirsche

E

Pyrus communis Kultur-Birne

A

Quercus rubra Rot-Eiche

A

Ranunculus repens Kriechender Hahnenfuß

Robinia pseudoacacia Robinie

E

Rosa canina Echte Hundsrose

Rosa dumalis Blaugrüne Rose

Rosa rubiginosa Wein-Rose

Rubus fruticosus agg. Brombeere

Rumex acetosa Wiesen-Sauer-Ampfer

Rumex acetosella Kleiner Sauer-Ampfer

Salix alba Silber-Weide

Salix caprea Sal-Weide

Salix rubens Fahl-Weide

Sambucus nigra Schwarzer Holunder

Saponaria officinalis Gewöhnliches Seifenkraut

Saxifraga tridactylites Dreifinger-Steinbrech

Securigera varia Bunte Kronwicke

B-Plan Nr. 30.41 „Turley-Areal – Teilbereich 2“ – Anlage zum Umweltbericht Stadt Mannheim

gesetzl. Schutz

Gefährdung nach Roten Listen

Wissenschaftlicher Name Deutscher Name

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Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer

Sedum album Weiße Fetthenne

Sedum rupestre Felsen-Fetthenne

Senecio erucifolius Raukenblättriges Greiskraut

Senecio inaequidens Schmalblättriges Greiskraut

E

Senecio jacobaea Jakobs-Greiskraut

Senecio viscosus Klebriges Greiskraut

Setaria viridis Grüne Borstenhirse

Solanum dulcamara Bittersüßer Nachtschatten

Solanum nigrum Schwarzer Nachtschatten

Solidago canadensis Kanadische Goldrute

E

Sonchus oleraceus Gemüse-Gänsedistel

Syringa vulgaris Gewöhnlicher Flieder

T

Tanacetum vulgare Rainfarn

Taraxacum sect. Ruderalia Wiesen-Löwenzähne

Teucrium scorodonia Salbei-Gamander

Tilia cordata Winter-Linde

Torilis japonica Gewöhnlicher Klettenkerbel

Tragopogon dubius Großer Bocksbart

Trifolium pratense Wiesen-Klee

Trifolium repens Weiß-Klee

Ulmus glabra Berg-Ulme

A

Verbascum lychnitis Mehlige Königskerze

Verbascum thapsus Kleinblütige Königskerze

Viburnum lantana Wolliger Schneeball

A

Vicia angustifolia subsp. angustifolia Schmalblättrige Futter-Wicke

Vicia villosa Zottel-Wicke

E

Vulpia myuros Mäuseschwanz-Federschwingel

B-Plan Nr. 30.41 „Turley-Areal – Teilbereich 2“ – Anlage zum Umweltbericht Stadt Mannheim

Anlage 3 – Baumbilanz

Bäume Kronen-radius

Anzahl Bäume

Flächenwert je Baum m²

Gesamtfläche Bäume m²

Wertpunkte pro m²

Bewertung

Bestand standort-heimisch

Standortheimische Bäume - kleinkronig** (Bestand) <= 2,50 m 10 15,70 157 25 3.925

Standortheimische Bäume - mittelkronig** (Bestand)

<= 4,00 m 12 35,08 421 29 12.209

Standortheimische Bäume - großkronig ** (Bestand)

<=6,00 m 6 77,33 464 33 15.312

Standortheimische Bäume - großkronig** besonders markant (Bestand) > 6,00 m 0 0,00 0 37 0

Baumreihen, standortheimisch 76 47,42 3.604 33 118.932

Baumgruppe, standortheimisch 16 49,06 785 33 25.905

Bestand nicht

heimisch

nicht heimische Bäume - kleinkronig** (Bestand) <= 2,50 m 18 11,61 209 20 4.180

nicht heimische Bäume - mittelkronig** (Bestand) <= 4,00 m 25 30,92 773 24 18.552

nicht heimische Bäume - großkronig ** (Bestand) <=6,00 m 7 67,71 474 28 13.272

nicht heimische Bäume - großkronig** besonders markant (Bestand) > 6,00 m 2 138,50 277 32 8.864

Baumreihen, nicht heimisch 25 47,68 1.192 28 33.376

Baumgruppe, nicht heimisch 13 40,92 532 28 14.896

Gesamtwertpunkte Bestand 210 269.423

B-Plan Nr. 30.41 „Turley-Areal – Teilbereich 2“ – Anlage zum Umweltbericht Stadt Mannheim

Planung Gesamtgelände Turley-Areal 2015

Erhalt Bestand standort-heimisch

Standortheimische Bäume - kleinkronig** (Bestand) <= 2,50 m 0 0,00 0 25 0

Standortheimische Bäume - mittelkronig** (Bestand)

<= 4,00 m 0 0,00 0 29 0

Standortheimische Bäume - großkronig ** (Bestand)

<=6,00 m 5 59,00 295 33 9.735

Standortheimische Bäume - großkronig** besonders markant (Bestand) > 6,00 m 0 0,00 0 37 0

Baumreihen, standortheimisch 50 55,62 2.781 33 91.773

Baumgruppe, standortheimisch 9 57,67 519 33 17.128

Erhalt Bestand

nicht heimisch

nicht heimische Bäume - kleinkronig** (Bestand) <= 2,50 m 0 0,00 0 20 0

nicht heimische Bäume - mittelkronig** (Bestand) <= 4,00 m 1 44,00 44 24 1.056

nicht heimische Bäume - großkronig ** (Bestand) <=6,00 m 0 0,00 0 28 0

nicht heimische Bäume - großkronig** besonders markant (Bestand) > 6,00 m 0 0,00 0 32 0

Baumreihen, nicht heimisch 9 63,67 573 28 16.045

Baumgruppe, nicht heimisch 0 0,00 0 28 0

Gesamtwertpunkte Erhalt Bestand 74 135.737

Neu-pflanzung (Planung)

Standortheimische Bäume Neupflanzung in A-Qualität mit einem Stammumfang von 16/18 cm (FLL)

<=2,00 m 85 12,56 23 24.555

Standortheimische Bäume Neupflanzung in A-Qualität mit einem Stammumfang von 18/20 cm (FLL)

<=2,50 m 19,63 25 0

nicht heimische Bäume Neupflanzung in A-Qualität mit einem Stammumfang von 16/18 cm (FLL)

<=2,00 m 87 12,56 18 19.669

nicht heimische Bäume Neupflanzung in A-Qualität mit einem Stammumfang von 18/20 cm (FLL) <=2,50 m 19,63 20 0

Gesamtwertpunkte Neupflanzung (Planung) 172 44.224

B-Plan Nr. 30.41 „Turley-Areal – Teilbereich 2“ – Anlage zum Umweltbericht Stadt Mannheim

Planung Turley-Areal – Teilbereich 2, 2015

Erhalt Bestand standort-heimisch

keine 0

Erhalt Bestand

nicht heimisch

keine 0

Neu-pflanzung (Planung

2015)

nicht heimische Bäume Neupflanzung in A-Qualität mit einem Stammumfang von 14/16 cm (FLL)

<=1,50 m 13 7,07 92 16 1.472

nicht heimische Bäume Neupflanzung in A-Qualität mit einem Stammumfang von 16/18 cm (FLL) <=2,00 m 15 12,56 188 18 3.384

Gesamtwertpunkte Neupflanzung (Planung) 28 4.856

Planung Turley-Areal – Teilbereich 2, 2017

Erhalt Bestand standort-heimisch

keine 0

Erhalt Bestand

nicht heimisch

keine 0

Neu-pflanzung (Planung 2017)

nicht heimische Bäume Neupflanzung in A-Qualität mit einem Stammumfang von 12/14 cm (FLL)

<=1,00 m 14 3,14 44 14 616

nicht heimische Bäume Neupflanzung in A-Qualität mit einem Stammumfang von 14/16 cm (FLL)

<=1,50 m 33 7,07 233 16 3.728

nicht heimische Bäume Neupflanzung in A-Qualität mit einem Stammumfang von 16/18 cm (FLL) <=2,00 m 0 12,56 0 18 0

nicht heimische Bäume Neupflanzung in A-Qualität mit einem Stammumfang von 18/20 cm (FLL) <=2,50 m 7 19,63 137 20 2.740

Gesamtwertpunkte Neupflanzung (Planung) 54 7.084

B-Plan Nr. 30.41 „Turley-Areal – Teilbereich 2“ – Anlage zum Umweltbericht Stadt Mannheim

Anlage 4 – Bewertungsansatz Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung – Planung

2015

Baufeld WA 1 21.950 Gebäude unbegrünt 20 % m. Versickerung

4.390

Gebäude ext. begrünt 20 %

4.390

TG intensiv begrünt 20 %

4.390

Nebenanlagen 20 %

4.390

Grundstücksfreifläche 17 %

3.732

Grundstücksfreifläche Sträucher 3 %

659

Baufeld WA 2) unter Berücksichtigung des denkmalgeschützen Bestandsgebäudes 8.662

Gebäude unbegrünt m. Versickerung

1.896

Gebäude ext. begrünt

1.569

Nebenanlagen 20 %

1.732

Grundstücksfreifläche 34 %

2.945

Grundstücksfreifläche Sträucher 6 %

520

Baufeld WA 3 6.037 Gebäude unbegrünt 20 % m. Versickerung

1.207

Gebäude ext. begrünt 20 %

1.207

Nebenanlagen 20 %

1.207

Grundstücksfreifläche 34 %

2.053

Grundstücksfreifläche Sträucher 6 %

362

Baufeld WA 4 11.859 Gebäude unbegrünt 20 % m. Versickerung

2.372

Gebäude ext. begrünt 20 %

2.372

Nebenanlagen 20 %

2.372

Grundstücksfreifläche 34 %

4.032

Grundstücksfreifläche Sträucher 6 %

712

Baufeld MI 1 14.031 Gebäude unbegrünt 60 % mit Versickerung

8.419

Nebenanlagen 20 %

2.806

Grundstücksfreifläche 20 %

2.806

Baufeld GEe 1 13.031 Gebäude unbegrünt 50 %

6.516

Nebenanlagen 30 % ohne Versickerung

3.909

Grundstücksfreifläche 10 %

1.303

Gehölzanpflanzung einheimisch 5 %

652

Gehölzanpflanzung nicht einheimisch 5 %

652

B-Plan Nr. 30.41 „Turley-Areal – Teilbereich 2“ – Anlage zum Umweltbericht Stadt Mannheim

Baufeld GEe 2 10.260 Gebäude unbegrünt 12,5 %

1.283

Gebäude ext. begrünt 37,5 %

3.848

Nebenanlagen 30 % ohne Versickerung

3.078

Grundstücksfreifläche 10 %

1.026

Gehölzanpflanzung einheimisch 5 %

513

Gehölzanpflanzung nicht einheimisch 5 %

513

Quartierspark 1 17.201 Versiegelungspauschale 20 %

3.440

Grünfläche ohne TG

2.561

begrünte TG

11.200

Quartierspark 2 6.425 Versiegelungspauschale 20%

1.285

Grünfläche 80%

5.140

Straßenverkehrsfläche gesamt 13.564 Straßenverkehrsfläche ohne Versickerung

13.564

Straßenverkehrsfläche gepflastert

0

Verkehrsfläche bes. Zweckbestimmung. gesamt 12.799 Verkehrsfläche bes. Zweckbestimmung ohne Versickerung 6.787

Verkehrsfläche bes. Zweckbestimmung gepflastert

6.012

Planfeststellungsbereich Stadtbahn 930 Summe 136.749

Gebäude unbegrünt 7.798

Gebäude unbegrünt mit Versickerung 18.284 Gebäude extensiv Begrünt 13.386 TG Begrünung 15.590 Nebenanlagen + befestigte Parkfläche 17.233 Nebenanlagen ohne Versickerung. 6.987 Grundstücksfreifläche/Garten 17.897 Parkfläche 7.701 Strauchgehölz Zierpflanzung 1.165 Strauchgehölz einheimisch 3.417 Straßenverkehrsfläche 13.564 Straßenverkehrsfläche gepflastert 0 Verkehrsfläche bes. Zweckbestimmung 6.787 Verkehrsfläche bes. Zweckbestimmung gepflastert 6.012

Summe 135.819 Summe incl. Planfeststellungsbereich Stadtbahn 136.749

B-Plan Nr. 30.41 „Turley-Areal – Teilbereich 2“ – Anlage zum Umweltbericht Stadt Mannheim

Bewertungsansatz Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung – Planung 2017

Baufeld WA 4 11.902 Gebäude unbegrünt m. Versickerung

4.394

Gebäude ext. begrünt 20 %

879

Nebenanlagen

3.058

zu begrünende Fläche 30 %, davon

Grundstücksfreifläche mit Pflanzbindung (Verwendung einh. Arten)

466

Grundstücksfreifläche mit Pflanzbindung (Verwendung nicht einh. Arten) 466

Grundstücksfreifläche ohne Pflanzbindung

2.679

Baufeld MI 2 3.605 Gebäude unbegrünt m. Versickerung

1.607

Nebenanlagen

1.097

zu begrünende Fläche 25 %, davon

Grundstücksfreifläche mit Pflanzbindung (Verwendung einh. Arten) 225

Grundstücksfreifläche mit Pflanzbindung (Verwendung nicht einh. Arten) 225

Grundstücksfreifläche ohne Pflanzbindung 451

Baufeld GEe 2 6.626 Gebäude unbegrünt

2.371

Gebäude ext. begrünt 30 %

1.016

Nebenanlagen

1.914

zu begrünende Fläche 20 %, davon Grundstücksfreifläche mit Pflanzbindung (Verwendung einh. Arten)

331

Grundstücksfreifläche mit Pflanzbindung (Verwendung nicht einh. Arten)

331

Grundstücksfreifläche ohne Pflanzbindung

663

Quartierspark 2 (Teilbereich) 1.314 Versiegelungspauschale 20%

263

Grünfläche/Parkanlage über TG 80 %

1.051

Hinweis: Die Gebäudegrundflächen (ohne Tiefgaragen und Nebenanlagen) wurden auf Basis der

bauantragsreifen Architekturplanung mit Stand April 2017 ermittelt.

B-Plan Nr. 30.41 „Turley-Areal – Teilbereich 2“ – Anlage zum Umweltbericht Stadt Mannheim

Anlage 5 – spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen

5.1 Gartenrotschwanz

5.2 Grünspecht

5.3 Mauersegler

5.4 Turmfalke

5.5 Wacholderdrossel

5.6 Zwergfledermaus

1. Vorhaben bzw. Planung

Bebauungsplan Nr. 32.40 „Turley Barracks“ in Mannheim Neckarstadt Ost, städtebauliche Entwicklung der Konversionsfläche Für die saP relevante Planunterlagen:

Faunistische Erhebungen in 2012 und 2013 gemäß Bestandsbeschreibung und Bewertung (siehe Umweltbericht)

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

Rote Liste Status in Deutschland

Rote Liste Status in BaWü

Gartenrotschwanz

Phoenicurus phoeni-curus

0 (erloschen oder ver-schollen)

1 (vom Erlöschen be-droht)

2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer

Restriktion) V (Vorwarnliste)

0 (erloschen oder ver-schollen)

1 (vom Erlöschen be-droht)

2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer

Restriktion) V (Vorwarnliste)

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Der Gartenrotschwanz bewohnt als Brutvogel in Baden-Württemberg vorwiegend ältere, reich strukturierte Streuobstgebiete und Gärten mit höhlenreichen alten Bäumen. Daneben werden auch Kleingarten- und Parkanlagen sowie Friedhöfe als Brutgebiete angenommen. Bruten in lichten Laub- und Mischwäldern, wo früher ein Schwerpunkt der Brutverbreitung lag, gehören heute eher zu den Ausnahmen. Der Gartenrotschwanz ist vor allem durch die Zerstörung seiner häufig siedlungsnahen Brutgebiete durch neue Bau- oder Gewerbegebiete bedroht. Hier wirkt sich besonders die Vernichtung alter Streuobstwiesen mit Hochstämmen oder ihre Umwandlung in Niederstammkulturen negativ aus.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich Ein Revier wurde im Bereich des Sportplatzes festgestellt.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Der Gartenrotschwanz hat in Deutschland einen Brutbestand von 94.000-185.000 und in Baden-Württemberg von 20.000-25.000 Pärchen (Quelle: RL Brutvogelarten Baden-Württemberg). In Nordbaden hat die Art einen Schwerpunkt in reich strukturierten offenen Obstgärten und kommt im Rhein-Neckar-Bereich gehäuft vor (Quelle: Vogelkundlicher Rundbrief Nordbaden, Nr. 030–August 2010). Das nachgewiesene Brutpärchen nutzt den alten Kastanienbestand als Bruthabitat und die umgebenden

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Grünflächen zum Nahrungserwerb. Das Turley-Gelände bietet für die Art einen räumlich begrenzten Lebensraum. Zwar ist der Gartenrotschwanz inzwischen auch in besiedelten Gebieten immer wieder anzutreffen, hier aber eng an eine starke Durchgrü-nung und älteren Baumbestand gebunden. Ein Vorkommen im Bereich Herzogenriedpark und Hauptfriedhof ist durchaus anzunehmen. Für die lokale Population ist der Brutnachweis eines einzelnen Pärchens nicht von besonderer Erheblichkeit.

3.4 Kartografische Darstellung

siehe Abb. 11 Karte der Tierartenfunde im Umweltbericht

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Der ehemalige Appellplatz samt seinem alten Baumbestand soll als Freiraumstruktur er-

halten bleiben. Insofern kann ein Fortbestand des Bruthabitats unterstellt werden.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschä-

digt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein

Mit der Gebietsentwicklung des Turley-Geländes werden Ruderalstrukturen beseitigt. Mit der geplanten

Tiefgarage wird auch die Wiesenbrache in Anspruch genommen und zumindest temporär beseitigt. Dadurch verschlechtert sich das Nahrungsangebot im Geltungsbereich. Der Gartenrotschwanz kann wahrscheinlich auf die Umgebung ausweichen, da im Bereich Herzogenriedpark, Hauptfriedhof und auch in den nördlich angrenzenden Wohngebieten für den Nahrungserwerb geeignete Grünstrukturen vorhanden sind.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? ja nein

Mit Aufnahme des Baubetriebs auf dem Gelände sind unweigerlich Störungen verbunden, die ggf. dazu führen können, dass im Geltungsbereich kein Brutstandort besetzt wird. Da der Gartenrotschwanz nur von März bis Oktober im Brutgebiet lebt, ist das Störungsrisiko zeitlich begrenzt. Schädigende Wirkun-gen sind dann gegeben, wenn das Brutgeschäft in einer Ruhephase des Baus begonnen und durch die Aufnahme von Baubetrieb gestört wird.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Inanspruchnahme von Bruthabitaten nur außerhalb der Vogelbrutzeit (Oktober bis Februar). e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein

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f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein Das Bruthabitat des Gartenrotschwanzes bleibt erhalten, mögliche Störungen sind zeitlich begrenzt und

können durch Beachtung der Brutperiode zusätzlich minimiert werden. Da im Siedlungsumfeld ähnliche Grünstrukturen vorhanden sind, kann ggf. ein Ausweichen erfolgen.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

nicht erforderlich

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

bei Einhaltung der unter c) aufgeführten Vermeidungsmaßnahme b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein Das Bruthabitat bleibt erhalten, die Gebietsentwicklung lässt v.a. aufgrund der Durchgrünung auch zu-

künftig ein ausreichendes Nahrungsangebot erwarten, so dass die Art weiterhin einen Lebensraum im Geltungsbereich finden kann. Von den geplanten Nutzungen geht keine direkte Gefährdung des Garten-rotschwanzes aus, es ergibt sich kein erhöhtes Verletzungs- oder Tötungsrisiko.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Wenn Eingriffen in die Bruthabitate nur außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen, sind Schädigungen von noch nicht flüggen Jungvögeln auszuschließen. Erwachsene Tiere sind mobil und daher nicht unmittel-bar gefährdet.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-

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und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Ein Störungsrisiko besteht nur während der Aufzuchtzeit von Ende April bis Ende Juli.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Überprüfung von möglichen Brutvorkommen im Baufeldbereich vor Aufnahme der Bauarbeiten zur Er-richtung der Tiefgarage während der Aufzuchtzeit.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)

- entfällt -

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

5. Ausnahmeverfahren

- entfällt -

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

1. Vorhaben bzw. Planung

Bebauungsplan Nr. 32.40 „Turley Barracks“ in Mannheim Neckarstadt Ost, städtebauliche Entwicklung der Konversionsfläche Für die saP relevante Planunterlagen:

Faunistische Erhebungen in 2012 und 2013 gemäß Bestandsbeschreibung und Bewertung (siehe Umweltbericht)

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

Rote Liste Status in Deutschland

Rote Liste Status in BaWü

Grünspecht

Picus viridis

0 (erloschen oder ver-schollen)

1 (vom Erlöschen be-droht)

2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer

Restriktion) V (Vorwarnliste)

0 (erloschen oder ver-schollen)

1 (vom Erlöschen be-droht)

2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer

Restriktion) V (Vorwarnliste)

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Der Grünspecht bewohnt halboffene Mosaiklandschaften wie Parkanlagen, Villenviertel, Streuobstanlagen, Feldgehölze sowie lichte oder an das Offenland grenzende Waldbereiche mit Altholzbeständen, vorwiegend Laubwälder. Die Art ernährt sich weitgehend von Ameisen und benötigt deshalb nicht zu intensiv genutzte Grünlandbereiche oder besonnte Saumstrukturen zur Nahrungssuche. Als Nahrungsspezialist, der sich hauptsächlich von Ameisen ernährt, ist der Grünspecht im Wesentlichen durch die intensive Bewirtschaftung des Grünlandes gefährdet. Dabei spielen vor allem die Ausräumung der Landschaft sowie der Einsatz von Bioziden eine große Rolle.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich Der Grünspecht wurde 2013 mehrfach beobachtet. Eine alte Höhle wurde in einer Kastanie am Rande des Sportplatzes gefunden. Der derzeitige Brutplatz ist nicht bekannt. Da der Specht nur in Ausnahmefällen Vor-jahreshöhlen noch einmal nutzt, ist ein aktuelles Brutvorkommen nicht unbedingt anzunehmen.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Der Grünspecht ist die dritthäufigste Spechtart. Aufgrund seines Lebensraumanspruchs ist er kein typischer Siedlungsbewohner. Gleichwohl kann auch in Mannheim eine stabile lokale Population unterstellt werden, da der Grünspecht nicht selten bzw. nicht gefährdet ist. In Baden-Württemberg wird sein Brutbestand auf 8.000-10.000 Paare geschätzt. Bestandsveränderungen sind momentan nicht erkennbar.

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3.4 Kartografische Darstellung

siehe Abb. 11 Karte der Tierartenfunde im Umweltbericht

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Der Altbaumbestand im Bereich ehemaligem Appellplatz bleibt weitestgehend erhalten.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschä-

digt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein

Es ist anzunehmen, dass der Grünspecht das Turley-Gelände als Teillebensraum nutzt. Da sich die Struktur des Gebiets nicht wesentlich verändert, wird davon ausgegangen, dass dies auch zukünftig möglich ist.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind?

ja nein d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

nicht erforderlich e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?

ja nein Mit dem alten Baumbestand im Herzogenriedpark, auf dem Hauptfriedhof und im Be-

reich der Geschosswohnungsbauten im Norden des Turley-Geländes bleiben geeignete Lebensräume für den Grünspecht erhalten, so dass eine Beeinträchtigung der Art nicht anzunehmen ist.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

nicht erforderlich h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 3

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

bei Einhaltung der unter c) aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Eine Gefährdung bestünde nur, wenn während der Brutzeit ein besetzter Höhlenbaum beseitigt werden würde.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Beachtung der Vogelbrutzeit bzw. Berücksichtigung des unkritischen Rodungs-zeitraums Oktober bis Februar. Kontrolle von Baumhöhlen vor Rodungsarbeiten.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-

und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Da potenzielle Bruthabitat in Form der alten Kastanienbäume am ehemaligen Appellplatz erhalten blei-ben und die Art zwar scheu aber relativ störungstolerant ist, wird in dem Vorhaben keine erhebliche Stö-rung gesehen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

nicht erforderlich

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

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4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)

- entfällt -

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

5. Ausnahmeverfahren

- entfällt -

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

1. Vorhaben bzw. Planung

Bebauungsplan Nr. 32.40 „Turley Barracks“ in Mannheim Neckarstadt Ost, städtebauliche Entwicklung der Konversionsfläche Für die saP relevante Planunterlagen:

Faunistische Erhebungen in 2012 und 2013 gemäß Bestandsbeschreibung und Bewertung (siehe Umweltbericht)

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

Rote Liste Status in Deutschland

Rote Liste Status in BaWü

Mauersegler

Apus apus

0 (erloschen oder ver-schollen)

1 (vom Erlöschen be-droht)

2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer

Restriktion) V (Vorwarnliste)

0 (erloschen oder ver-schollen)

1 (vom Erlöschen be-droht)

2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer

Restriktion) V (Vorwarnliste)

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Der Mauersegler ist bei uns ein typischer Kulturfolger, der in Siedlungsbereichen bis im Innersten der Groß-städte lebt. Es legt seine Nester bei uns fast ausschließlich in Gebäuden an, ausnahmsweise auch in Baum-höhlen in Wäldern. Als Langstreckenzieher überwintert er in Afrika. Er ist in Deutschland und in Baden-Württemberg verbreitet, mit Schwerpunkt in den größeren Städten. Bei Modernisierungen von Altbauten gehen viele Brutplätze verloren, bei Neubauten entstehen oftmals keine neuen Nistmöglichkeiten.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich Der Mauersegler ist Brutvogel im Untersuchungsgebiet, worauf die zahlreichen Beobachtungen nahe an den Gebäuden um den ehemaligen Appellplatz deuten. Gesicherte Brutplätze konnten nicht ermittelt werden.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Der Mauersegler zählt in Baden-Württemberg einen Bestand von 30.000-50.000 Brutpaaren. Als Kulturfolger und Gebäudebrüter kommt er auch im Siedlungsbereich und in Städten regelmäßig vor. Der alte Gebäude-bestand im Turley-Gelände lässt auf gute Brutmöglichkeiten und damit auf eine stabile lokale Population schließen.

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3.4 Kartografische Darstellung

siehe Abb. 11 Karte der Tierartenfunde im Umweltbericht

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein

ggf. Verlust von Quartieren/Brutplätzen im Rahmen von Gebäudeabriss- oder Sanierungsmaßnahmen.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschä-

digt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein

Der ehemalige Appellplatz samt Baumbestand soll als Freiraumstruktur erhalten bleiben und durch ei-nen zweiten kleineren Quartierspark im Ostteil ergänzt werden. Durch die Erhöhung des Grünflächen-anteils im Planungsgebiet ergibt sich u.U. eine Verbesserung des Nahrungsangebots.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? ja nein d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Bei Sanierung von Altbauten insbesondere im Dachbereich Kontrolle auf mögliche Niststandorte vor Beginn der Maßnahmen. Bei aktuellem Besatz keine Bauarbeiten in der Brutperiode bis zum Ausflug der Jungtiere.

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein Da der Mauersegler eine typische Art der Siedlungsgebiete ist und auch Innenstadtberei-

che besiedelt, wird davon ausgegangen, dass sich die Lebensraumsituation der Art nicht wesentlich verändert. Grundsätzlich bleiben Gebäude im Geltungsbereich und Umfeld erhalten, die als Quartiere auch zukünftig in Frage kommen.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

Bei positiven Brutnachweis im Gebäudebestand sind vorhandene Niststandorte möglichst zu erhalten (keine Zerstörung oder Blockierung der Nistmöglichkeiten). Alternativ sind Nistkästen oder Niststeine im Trauf- oder Giebelbereich anzubringen.

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

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Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

bei Einhaltung der unter c) aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Ein Verletzungs- bzw. Tötungsrisikos für den Mauersegler bestünde nur dann, wenn die Brutquartiere während der Brutzeit und bei noch nicht flugfähigen Nestlingen zerstört werden würden.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Rechtzeitige Gebäudekontrolle und bei positivem Besatz Maßnahmendurchführung au-ßerhalb der Brutzeit von Mitte April bis Anfang August.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-

und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Ein erhebliches Störungsrisiko besteht nur dann, wenn die Brutquartiere während der Brutzeit und bei noch nicht flugfähigen Nestlingen durch Baumaßnahmen o.ä. beeinträch-tigt werden.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Rechtzeitige Gebäudekontrolle und bei positivem Besatz Maßnahmendurchführung au-ßerhalb der Brutzeit von Mitte April bis Anfang August.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 4

4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)

- entfällt -

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

5. Ausnahmeverfahren

- entfällt -

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

1. Vorhaben bzw. Planung

Bebauungsplan Nr. 32.40 „Turley Barracks“ in Mannheim Neckarstadt Ost, städtebauliche Entwicklung der Konversionsfläche Für die saP relevante Planunterlagen:

Faunistische Erhebungen in 2012 und 2013 gemäß Bestandsbeschreibung und Bewertung (siehe Umweltbericht)

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

Rote Liste Status in Deutschland

Rote Liste Status in BaWü

Turmfalke Falco tinnunculus

0 (erloschen oder ver-schollen)

1 (vom Erlöschen be-droht)

2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer

Restriktion) V (Vorwarnliste)

0 (erloschen oder ver-schollen)

1 (vom Erlöschen be-droht)

2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer

Restriktion) V (Vorwarnliste)

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen In Mitteleuropa ist der Turmfalke ein typischer Brutvogel der offenen Agrarlandschaft, sofern geeignete Nist-möglichkeiten (z. B. einzelne Bäume oder höhere Feldgehölze mit alten Krähennestern) vorhanden sind. Vielfach brütet er auch in Ortschaften, an Burgen, Ruinen oder Türmen als typischer Gebäudebrüter, weiter-hin auf Hochspannungsmasten und seltener in Steinbrüchen oder natürlichen Felsen. Er jagt im typischen Rüttelflug über Feldern und Wiesen sowie Flächen mit wenig oder lückiger Vegetation, wo er in erster Linie Mäuse erbeutet. Da solche Lebensräume in weiten Teilen der offenen Kulturlandschaft in Mitteleuropa zu fin-den sind, ist er hier – zusammen mit dem Mäusebussard – der häufigste Greifvogel. Der Turmfalke ist derzeit nicht akut gefährdet. Vereinzelte Gefährdungen gehen in erster Linie auf die inten-sive Ausräumung der Landschaft zurück, da er in großräumigen monotonen Agrarlandschaft kaum Nistmög-lichkeiten und in Folge eines hohen Biozideinsatzes nur noch ein geringes Nahrungsangebot vorfindet. Stel-lenweise wird er auch illegal verfolgt und bejagt.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich Der Turmfalke brütet in zwei Paaren in alten Rabenkrähennestern in Fichten zwischen den Gebäuden (siehe Abb. 11 im Umweltbericht).

FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 2

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Der Turmfalke kommt in Mannheim recht häufig und über große Teile des Stadtgebiets verteilt vor. Gemie-den werden dichte Waldgebiete, Wohngebiete mit Einfamilienhäusern (hier fehlen wohl geeignete Nistmög-lichkeiten) und die dicht bebaute Innenstadt. Seitens der Turmfalken-AG des NABU Mannheim wurden von 2007 bis 2009 75 Brutstandorte erfasst und kontrolliert. Im gleichen Zeitraum wurden von der AG Turmfalken 54 Turmfalken-Nistkästen in Mannheim und Umgebung angebracht, von denen 2009 ein Drittel mit Bruten Besetzt waren. (Quelle: Vogelkundlicher Rundbrief Nordbaden Nr. 021–Turmfalken in Mannheim, 06.02.2010, C. Schröter, B. Gremlica, A. Konrad) Insgesamt kann für die lokale Population der Art ein günstiger Erhaltungszustand angenommen werden.

3.4 Kartografische Darstellung

siehe Abb. 11 Karte der Tierartenfunde im Umweltbericht

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Im Rahmen der Projektumsetzung ist eine Beseitigung der beiden als Brutstandort ge-

nutzten Fichten anzunehmen.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschä-

digt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein

Die Art findet auch im Siedlungsraum ein ausreichendes Nahrungsangebot.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? ja nein Der Turmfalke ist gegenüber menschlicher Nähe, Lärm und sogar Effektbeleuchtung rechtstörungstole-

rant. Voraussetzung für sein Vorkommen sind geeignete Niststandorte in größerer Höhe (mind. 6 m über Bodenhöhe).

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Ersatzweises Angebot von künstlichen Nisthilfen (Turmfalken-Kasten) an alten und ausreichend hohen Kasernengebäuden.

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)

FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 3

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein Für die lokale Turmfalken-Population kann ein ausreichendes Angebot an Brutstandorten unterstellt

werden.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein Durch Bereitstellung künstlicher Nisthilfen kann problemlos ein Ersatz für den

voraussichtlichen Verlust der beiden Horstbäume gewährleistet werden.

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

bei Einhaltung der unter c) genannten Vermeidungsmaßnahme b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein Ein Verletzungs- bzw. Tötungsrisikos für den Turmfalken bestünde nur dann, wenn die Horstbäume

während der Brutzeit und bei noch nicht flugfähigen Nestlingen gerodet werden würden. Dies kann bei Einhaltung des Rodungszeitfensters zwischen Oktober und Februar ausgeschlossen werden.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Beachtung der Vogelbrutzeit bzw. Berücksichtigung des unkritischen Rodungs-zeitraums Oktober bis Februar.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-

und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 4

Die Art ist sehr störungstolerant. Selbst bei beginnenden Bauarbeiten ist keine Beeinträchtigung zu er-warten.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

nicht erforderlich

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)

- entfällt -

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

5. Ausnahmeverfahren

- entfällt -

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

1. Vorhaben bzw. Planung

Bebauungsplan Nr. 32.40 „Turley Barracks“ in Mannheim Neckarstadt Ost, städtebauliche Entwicklung der Konversionsfläche Für die saP relevante Planunterlagen:

Faunistische Erhebungen in 2012 und 2013 gemäß Bestandsbeschreibung und Bewertung (siehe Umweltbericht)

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

Rote Liste Status in Deutschland

Rote Liste Status in BaWü

Wacholderdrossel

Turdus pilaris

0 (erloschen oder ver-schollen)

1 (vom Erlöschen be-droht)

2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer

Restriktion) V (Vorwarnliste)

0 (erloschen oder ver-schollen)

1 (vom Erlöschen be-droht)

2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer

Restriktion) V (Vorwarnliste)

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die Wacholderdrossel besiedelt unterschiedlichste Lebensräume der halboffenen Landschaft mit Wiesen und Weiden und ist vor allem entlang der Bäche und Flüsse zu finden, aber auch in Parkanlagen und auf Friedhö-fen in den Städten. Die Art brütet in hohen Bäumen, häufig in Kolonien. Die Art wird in der Vorwarnliste zur Roten Liste Baden-Württembergs eingestuft, da ihre Bestände offenbar durch die landwirtschaftliche Intensivierung zurückgehen.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich Mindestens ein Brutpaar wurde in den Kastanien am Rande des Sportplatzes festgestellt.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Wacholderdrossel ist eine relativ weit verbreitete Art. In Baden-Württemberg wird ihr Bestand auf 100.000-150.000 Brutpaare geschätzt. Sie besetzt ein relativ breites Lebensraumspektrum. Das innerstäd-tisch gelegene Turley-Gelände stellt vermutlich einen suboptimalen Lebensraum dar. Die hier lebenden Vö-gel sind für den Erhaltungszustand der lokalen Population ohne besondere Bedeutung.

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3.4 Kartografische Darstellung

siehe Abb. 11 Karte der Tierartenfunde im Umweltbericht

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Der alte Baumbestand am ehemaligen Appellplatz bleibt weitestgehend erhalten.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschä-

digt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein

Mit der Gebietsentwicklung des Turley-Geländes werden Ruderalstrukturen beseitigt. Mit der geplanten Tiefgarage wird auch die Wiesenbrache in Anspruch genommen und zumindest temporär beseitigt. Dadurch verschlechtert sich das Nahrungsangebot im Geltungsbereich. Da die Wacholderdrossel recht eng an ihren Brutstandort gebunden ist, kann es dann zu empfindlichen Störungen kommen, wenn wäh-rend der Brutzeit in das Nahrungshabitat eingegriffen wird. Außerhalb der Brutzeit kann wahrscheinlich ein Ausweichen auf die Umgebung angenommen werden, da im Bereich Herzogenriedpark, Hauptfried-hof und auch in den nördlich angrenzenden Wohngebieten für den Nahrungserwerb geeignete Grün-strukturen vorhanden sind.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? ja nein

Mit Aufnahme des Baubetriebs auf dem Gelände sind unweigerlich Störungen verbunden, die ggf. dazu führen können, dass im Geltungsbereich kein Brutstandort besetzt wird. Da die Wacholderdrossel eine eher breite Lebensraumamplitude besetzt kann die Art in geeignete Lebensräume im Umfeld auswei-chen. Schädigende Wirkungen können dann eintreten, wenn das Brutgeschäft in einer Ruhephase be-gonnen und durch die Aufnahme von Baubetrieb gestört wird.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Beseitigung von Vegetationsbeständen nur außerhalb der Vogelbrutzeit (Oktober bis Februar). e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein Das Bruthabitat der Wacholderdrossel bleibt erhalten, mögliche Störungen sind zeitlich begrenzt und

können durch Beachtung der Brutperiode zusätzlich minimiert werden. Da im Siedlungsumfeld ähnliche Grünstrukturen vorhanden sind, kann ggf. ein Ausweichen erfolgen.

FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 3

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

nicht erforderlich h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein Das Bruthabitat bleibt erhalten, die Gebietsentwicklung lässt v.a. aufgrund der Durchgrünung ein aus-

reichendes Nahrungsangebot erwarten, so dass die Art weiterhin einen Lebensraum im Geltungsbe-reich finden kann. Von den geplanten Nutzungen geht keine direkte Gefährdung der Wacholderdrossel aus, es ergibt sich kein erhöhtes Verletzungs- oder Tötungsrisiko.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

nicht erforderlich

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-

und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Ein Störungsrisiko besteht nur während der Aufzuchtzeit von April bis Juli.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Keine Aufnahme der Bauarbeiten zur Errichtung der Tiefgarage während der Aufzuchtzeit.

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Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)

- entfällt -

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

5. Ausnahmeverfahren

- entfällt -

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

1. Vorhaben bzw. Planung

Bebauungsplan Nr. 32.40 „Turley Barracks“ in Mannheim Neckarstadt Ost, städtebauliche Entwicklung der Konversionsfläche Für die saP relevante Planunterlagen:

Faunistische Erhebungen in 2012 und 2013 gemäß Bestandsbeschreibung und Bewertung (siehe Umweltbericht)

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

Rote Liste Status in Deutschland

Rote Liste Status in BaWü

Zwergfledermaus

Pipistrellus pipistrellus

0 (erloschen oder ver-schollen)

1 (vom Erlöschen be-droht)

2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer

Restriktion) V (Vorwarnliste)

0 (erloschen oder ver-schollen)

1 (vom Erlöschen be-droht)

2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer

Restriktion) V (Vorwarnliste)

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Typischerweise werden zur Aufzucht der Jungtiere Spalten an und in Gebäuden bezogen, wie z.B. Holz-, Schiefer- und Metallverkleidungen, Zwischenwände und -böden, Kammern in Hohlblocksteinen und Rolla-denkästen. Teilweise befinden sich die Quartiere auch in hohlen Bäumen und hinter abstehender Rinde. Die Wochenstubenquartiere der Art sind unterschiedlich stark besetzt (zehn bis mehrere Hundert Tiere) und sehr variabel. Die Lebensräume der Zwergfledermaus sind vielfältig. Häufig aufgesuchte Jagdgebiete sind reich strukturierte Siedlungsbereiche mit Gärten und altem Baumbestand, Obstwiesen und Hecken am Dorfrand, Parks in Städten, beleuchtete Plätze, Gewässer und verschiedene Waldbereiche. Im Winter suchen die Tiere oft die gleichen Quartiertypen auf bzw. Spalten in Kellern historischer Gebäude, Brücken und Holzstöße, oder sie verstecken sich z.B. hinter Bildern in kühlen Kirchen.

Durch die enge Bindung der Zwergfledermaus an Gebäude ist die Art besonders der Gefahr von Sanie-rungsmaßnahmen ausgesetzt. In vielen Siedlungsbereichen ist die Nahrungsbasis für große Kolonien nicht mehr gegeben. Dennoch ist die Art die häufigste Hausfledermaus. Auffällig sind die spätsommerlichen-frühherbstlichen Invasionen, wobei gelegentlich mehrere hundert Tiere durch offen stehende Fenster in Wohnungen einfliegen.

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3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich Die Zwergfledermaus ist mit 92 Kontakten die häufigere Spezies des Untersuchungsgebietes. Die Art wurde verteilt über das gesamte Gelände entlang von Leitstrukturen (Gebäude, Bäume) angetroffen. Ein deutlicher Nachweisschwerpunkt befindet sich entlang der Kastanien und der Gebäude am Nordostrand des Sportplat-zes. Quartiere und Wochenstuben der Art sind im Bereich der umliegenden Gebäude und im weiteren Sied-lungsbereich zu vermuten. Konkrete Hinweise auf Quartierstandorte der Zwergfledermaus liegen aber nicht vor.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Art ist in Deutschland flächendeckend verbreitet, weist aber erhebliche regionale Dichteunterschiede auf. Das Verbreitungsgebiet der Zwergfledermaus umfasst ganz Europa mit Ausnahme weiter Teile Skandinavi-ens. Im Osten reicht es bis nach Japan, im Süden sind der Mittlere Osten und Nordwestafrika besiedelt (Mit-chell-Jones et al. 1999). In Baden-Württemberg weist die Art einen günstigen Erhaltungszustand auf.

3.4 Kartografische Darstellung

siehe Abb. 11 Karte der Tierartenfunde im Umweltbericht

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein ggf. Verlust einzelner Quartiere in Baumhöhlen oder im Rahmen von Gebäudeabriss- oder Sanierungsmaßnahmen

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschä-

digt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein

Der ehemalige Appellplatz samt seinem alten Baumbestand soll als Freiraumstruktur er-halten bleiben. Zwar geht die große Freifläche im Ostteil verloren, mit dem zweiten klei-neren Quartierspark zwischen den Wohnbauflächen bleibt aber eine Leitstruktur erhalten. Durch die Erhöhung des Grünflächenanteils im Planungsgebiet ergibt sich u.U. eine Ver-besserung des Nahrungsangebots.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? ja nein

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d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Durchführung der Baumfäll- und Abrissarbeiten generell in den Wintermonaten vom 01. Oktober bis En-de Februar. Vor Beginn von Baumfällarbeiten sind Bäume mit Höhen oder potenziellen Baumquartieren auf das Vorkommen von Fledermäusen hin zu untersuchen (z.B. mit Einsatz einer Höhlenkamera.) Da Quartiere von Fledermäusen auch in Häusern und sonstigen Gebäuden zu finden sind, sollten diese vor einem Abriss oder wesentlichen baulichen Veränderungen (unabhängig vom Zeitpunkt) auf Quartiere hin abgesucht werden.

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein Grundsätzlich bleiben Gebäude im Umfeld erhalten, die als Quartiere auch zukünftig in Frage kommen.

Die Lebensraumsituation wird sich daher nicht wesentlich verändern.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

Bei positivem Befund sind Ersatzquartiere z.B. in Form von Fledermauskästen oder speziellen Mauersteinen anzubieten.

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

bei Einhaltung der unter c) aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

bei Einhaltung der unter c) aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Durchführung der Baumfäll- und Abrissarbeiten generell in den Wintermonaten vom 01. Oktober bis Ende Februar. Vor Beginn von Baumfällarbeiten sind Bäume mit Höhlen oder potenziellen Baumquartie-ren auf das Vorkommen von Fledermäusen zu untersuchen (z.B. mit Einsatz einer Höhlenkamera.) Da Quartiere von Fledermäusen auch in Häusern, Hallen und sonstigen Gebäuden zu finden sind, sollten diese vor einem Abriss oder wesentlichen baulichen Veränderungen (unabhängig vom Zeitpunkt) auf Quartiere hin abgesucht werden.

FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 4

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-

und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

bei Einhaltung der unter b) aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Durch die Beschränkung von Baumfällarbeiten generell auf die Wintermonate vom 01. Oktober bis Ende Februar und die Kontrolle von Gebäuden auf Vorhandensein möglicher Quartiere, kann eine Störung in kritischen Zeiträumen vermieden werden.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)

- entfällt -

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

5. Ausnahmeverfahren

- entfällt –

FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 5

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

B-Plan Nr. 30.41 „Turley-Areal – Teilbereich 2“ – Anlage zum Umweltbericht Stadt Mannheim

Anlage 6 – Grünordnungsplanung

Grün- und Freiflächenkonzept

Leitidee Auf dem Turley-Gelände soll ein urbanes Wohn-, Arbeits- und Kulturzentrum entstehen, das einen offenen Zugang für alle und eine verkehrsreduzierte Zone im Kern erhalten soll (siehe Weissbuch II). Ein wichtiges Element für das Gesamtkonzept ist die Schaffung von Grünverbindungen im Planungsgebiet selbst sowie von Verknüpfungen zu umliegenden Grün- und Freiflächen. Da das Gelände bereits freiraumprägende Bestandsstrukturen aufweist (v.a. der ehemalige Appellplatz und alter Baumbestand) und auch im näheren Umfeld Grün- und Freiflächen vorhanden sind (z.B. der Herzogenriedpark oder der Eisenlohrplatz), bieten sich erhebliche Entwicklungspotenziale und zahlreiche Anknüpfungspunkte, um ein gut funktionierendes Freiraumkonzept entwickeln zu können. Wesentlich in diesem Zusammenhang sind:

Erhalt des ehemaligen Appellplatzes als von Bäumen umfasste Grünfläche

Möglichst weitgehender Erhalt wertvoller und prägender Bäume und Einbindung in das

städtebauliche Konzept

Grünstrukturelle Gliederung/Zonierung des östlichen Geltungsbereichs durch Ausweisung

eines Grünzugs/Quartierparks

Herstellung einer Grünverbindung zwischen Herzogenriedpark und der Straße Am

Exerzierplatz sowie Verknüpfungen mit den Wohngebieten im Norden und südlich der

Friedrich-Ebert-Straße

Eingrünung/Durchgrünung der Wohnbau- und Gewerbegrundstücke

Baumanpflanzung im Rahmen der Straßenraumgestaltung

Mit dem zentralen ehemaligen Appellplatz im Westteil und dem geplanten Quartierspark im Osten entsteht ein nahezu durchgängiger Grünkorridor, der eine großräumige Grünverbindung vom Herzogenriedpark, über die Turley Barracks, den Eisenlohrplatz und die Eisenlohrstraße bis zum südlich anschließenden Grünzug Nord-Ost mit der integrierten Fläche der Bundesgartenschau herstellt. Auch die umliegenden Wohngebiete zwischen Ulmenweg und Friedrich-Ebert-Straße, die über Wege und untergeordnete Erschließungsstraßen mit Turley verbunden werden, profitieren von dieser räumlichen Verbindung. Mit der Grün- und Freiflächenentwicklung im Planungsgebiet selbst wird der Versiegelungsgrad, den die lange militärische Nutzung nach sich zog, bei Einbeziehung der Tiefgaragenbegrünungen leicht reduziert (von 73,6 auf 70,4 %) und gleichzeitig der Grünanteil im Gebiet bei Einrechnung der Dachbegrünungen um knapp 10 % erhöht. Besonders hervorzuheben ist hierbei die Vorgabe, dass Oberflächenwasser auf den Grundstücken zu versickern ist (im Wohn- und Mischgebiet grundsätzlich sowie bei gewerblicher Nutzung unter dem Vorbehalt eines Gefährdungsausschlusses für Boden und Grundwasser). Dies bewirkt positive Effekte v.a. auf die klimatische Situation aber auch auf die anderen Schutzgüter des Naturhaushalts (Boden, Wasser und Lebensraum für Tiere und Pflanzen). Darüber hinaus wird angestrebt, durch die Flächengestaltung die Nutzbarkeit und Aufenthaltsqualität für die Bewohner des Gebiets und Besucher zu sichern. Ehemaliger Appellplatz (Quartierspark 1) Der von Natursteinpflasterstraßen und alten Kastanienreihen gefasste ehemalige Appellplatz stellt einen zentralen und gebietsprägenden Freiraum dar, der unbedingt erhalten werden soll. Unter amerikanischer Nutzung befanden sich hier zahlreiche Freizeiteinrichtungen wie Baseballanlage,

B-Plan Nr. 30.41 „Turley-Areal – Teilbereich 2“ – Anlage zum Umweltbericht Stadt Mannheim

Basketballspielfelder und Grillhütten. Auch wenn diese nicht zuletzt wegen der hier geplanten Tiefgarage möglicherweise nicht erhalten werden können, ist es freiraumplanerische Zielstellung, den Bereich weiterhin für Freizeit- und Erholungszwecke zur Verfügung zu stellen. Dabei sollten das Baumkarree und der offene Charakter der quadratischen Freifläche erhalten bleiben. Hierfür wird vorgeschlagen, Freizeitinfrastruktur nur in den Randbereichen vorzusehen und zwar entlang der Achsen, die die Umfeldanbindungen herstellen (nördlicher und östlicher Randbereich). Die zentrale Freifläche kann dadurch multifunktional genutzt werden. Quartierspark 2 Die Anordnung der zweiten, kleineren öffentlichen Grünfläche schafft eine räumliche Gliederung der Bauflächen im Ostteil und verbindet zugleich den Appellplatz mit der östlich im Bereich Jasminweg bereits vorhandenen Grünverbindung. Auch in diesem Bereich können problemlos Spiel- und Freizeiteinrichtungen untergebracht werden, womit zur Attraktivitätssteigerung des Gebiets beigetragen wird. Der Lückenschluss zwischen ehem. Appellplatz und Quartierspark erfolgt über die geplante öffentliche Nutzung des Gebäudes 480 und den geplanten Fußwegebereich zwischen den Planstraßen A und C. Die zulässige Unterbauung eines ca. 1.300 m² großen Teilstücks im Anschlussbereich an WA 4 durch eine Tiefgarage ist angesichts der dabei erforderlichen Überdeckung des Bauwerks mit einer mind. 80 cm starken Substratschicht bei gleichzeitigem Anschluss an das umliegende Höhenniveau für Erscheinungsbild und Nutzbarkeit des Parks unerheblich. Seitens des Stadtplanungsamtes der Stadt Mannheim wird überlegt, zu den öffentlichen Grün- und Freiflächen einen landschaftsarchitektonischen Planungswettbewerb auszuloben, um ein möglichst breites Spektrum an Gestaltungsvorschlägen zu erhalten. Vor diesem Hintergrund werden auf Ebene der Bebauungsplanung auch keine konkreten Vorgaben zur räumlich-funktionalen Ausbildung der Flächen getroffen. Dies bleibt der nachfolgenden, konkreten Planungsebene vorbehalten. Begrünung von Straßenräumen und Wegeverbindungen In Ergänzung der beiden öffentlichen Grünflächen wird vorgeschlagen, in die neu entstehende Erschließung Baumreihen einzuplanen. Hierbei soll auf eine in der Reihe/im Straßenzug einheitliche Artenverwendung geachtet werden. Damit wird das Erscheinungsbild des Entwicklungsbereichs aufgewertet und die Durchgrünung des Gebiets gefördert. Begrünung privater Flächen Grünordnungsplanerisch werden für die Gestaltung der privaten Grundstücksfreiflächen v.a. quantitative (Grünflächenanteil und Umfang von Gehölzanpflanzungen) und nur wenige qualitative Vorgaben gemacht (Baumqualitäten und Artenwahl). Hintergrund hierfür ist, dass die gestalterischen Spielräume für die zukünftigen Bewohner und Nutzer nur wenig eingeschränkt werden sollen. Aufgrund der kaum gegebenen Ausgleichserfordernisse und der Innenstadtlage ergibt sich kein Bedarf für eher restriktive Vorgaben zur Sicherung ökologischer Qualitäten oder zur Landschaftsgestaltung. Um der klimatischen Belastungssituation Rechnung zu tragen bzw. dieser entgegenzuwirken, ist im Bereich von Neubauten eine umfangreiche Begrünung von Dächern und Tiefgaragen vorgesehen.

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Kosten für landschafts- und grünordnungsplanerische Maßnahmen Die Kosten für landschafts- und grünordnungsplanerische Maßnahmen beziehen sich auf die öffentlichen Grünflächen und Baumanpflanzungen im Straßenraum. Hierbei handelt es sich um einen überschlägigen Kostenrahmen. Tabelle: Kostenüberschlag zu landschafts- und grünordnungsplanerischen Maßnahmen

Landschafts- und grünordnungsplanerische

Maßnahmen

Flächengröße/

Menge

Einheitspreis € Gesamtpreis €

Öffentliche Grünfläche Quartierspark 1 - ehem. Appellplatz (ca. 17.200 m²)

davon auf Tiefgarage 15.600 m² 150 € 2.340.000 €

sonstige Grünfläche 1.600 m² 90 € 144.000 €

Sanierung/Schutz Baumbestand 53 Bäume 3.000 € 159.000 €

Öffentliche Grünfläche Quartierspark 2 - (5.750 m²)

Gärtnerische Anlage (mittlerer Ausbaustandard) 4.700 m² 60 € 282.000 €

davon auf Tiefgarage 1.050 m² 150 € 1.575.000 €

Anpflanzung von Bäumen im Straßenraum

Anpflanzung von Bäumen in Baumscheiben

- Planstraße A 36 Stk.

- Planstraße B 4 Stk.

- Planstraße C 17 Stk.

57 Bäume 5.000 € 285.000 €

Anpflanzung von Bäumen in Pflanzstreifen

- Fußgängerbereich 10 Stk.

- Anliegerweg 12 Stk.

22 Bäume 2.000 € 44.000 €

Erhaltung von Straßenbäumen

- Friedrich-Ebert-Straße 7 Stk. 7 Bäume 2.000 € 14.000 €

Summe 4.843.000 €