1
Wasserzug - Der Verlauf des Gewässers Piske ist nachrichtlich übernommen worden. Baubeschränkungszone - Entlang der Landesstraße 836 gilt die 40 m tiefe Baubeschränkungszone (§ 24 (2) NStrG). Zu messen ist ab dem äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Landesstraße. Für bauliche Anlagen ist das Benehmen mit der Straßenbaubehörde herzustellen. Richtfunkverbindung - Das Plangebiet wird von den Schutzabständen einer Richtfunkverbindung tangiert, die das Plangebiet in N-S-Richtung quert. Auf die Schutzbestimmung des Leitungsbetreibers, insbesondere was die Höhenbegrenzung angeht (auch Einsätze von Kränen etc.) wird hingewiesen. § 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 56. § 2 Werbeanlagen Werbeanlagen gemäß § 49 NBauO sind nur an der Stätte ihrer Leistung zulässig. Werbeanlagen mit wechselndem oder sich bewegendem Licht sind unzulässig. Werbeanlagen dürfen eine Größe von 2 m² je Ansichtsfläche nicht überschreiten. Je Grundstück ist nur maximal ein Fahnenmast zulässig. § 3 Ordnungswidrigkeiten Ein Verstoß gegen die örtlichen Bauvorschriften gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 80 NBauO). Plangrundlage Karte: ALK, ATKIS – Stadt Cloppenburg, Juni 2013, Maßstab 1:1000 Stadt Cloppenburg, Gemarkung Cloppenburg, Flur 23 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung Herausgebervermerk: © 2013, Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebauliche bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (Stand vom 04-2013). Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei. Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich. Cloppenburg, den Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN), Katasteramt Cloppenburg Planverfasser Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde ausgearbeitet von: P3 Planungsteam GbR mbH, Ofener Str. 33a, 26 121 Oldenburg, 0441-74210 Oldenburg, den Planverfasser Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Cloppenburg hat den Bebauungsplan Nr. 56 „Pingel-Anton / Sevelter Straße / Piske“ nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß § 3 (2) BauGB in seiner Sitzung am ………….. als Satzung (§10 BauGB) sowie die Begründung beschlossen. Cloppenburg, den Unterschrift Inkrafttreten Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 56 „Pingel-Anton / Sevelter Straße / Piske“ ist gemäß § 10 (3) BauGB am ................................... ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan ist damit am ................................... rechtsverbindlich geworden. Cloppenburg, den Unterschrift Verletzung von Vorschriften Innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 56 „Pingel-Anton / Sevelter Straße / Piske“ ist - eine nach § 214 (1) BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften; - eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - nach § 214 (3) BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges beim Zustandekommen des Bebauungsplanes und der Begründung nicht geltend gemacht worden. Cloppenburg, den Unterschrift Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) m. W. v. 24.10.2015; Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466, 479) sowie Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.6.2013 (BGBl. I S. 1548); Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV) i.d.F. vom 18.12.1990, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.7.2011 (BGBl. I S. 1509); Nds. Bauordnung (NBauO) vom 03.04.2012 (Nds. GVBl. 2012, 46), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.07.2014 (Nds. GVBl. S. 206); Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434); § 5 Tiefgaragen, Garagen und Stellflächen § 5.1 Garagengeschosse in einer Tiefgarage sind nicht auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse anzurechnen (§ 21a BauNVO). § 5.2 Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zwischen der Baugrenze und angrenzender öffentlicher Verkehrsfläche sind Garagen und überdachte Stellplätze nicht zulässig (§ 12 (6) BauNVO). § 6 Immissionsschutz Die Außenbauteile von Gebäuden oder Gebäudeteilen, in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen müssen in den im Plan gekennzeichneten Lärmpegelbereichen II und III nachfolgende Schalldämmmaße aufweisen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB) (Auszug aus Tabelle 8 der DIN 4109): Lärmpegelbereich „Maßgeblicher Außenlärmpegel“ dB(A) Erforderliches bewertetes resultierendes Schalldämm-Maß R´w,res der Außenbauteile in dB Raumarten Bettenräume in Krankenanstalten/ Sanatorien Aufenthaltsräume in Wohnungen, Unterrichtsräume u.ä. Büroräume 1 u.ä. III 61 bis 65 40 35 30 IV 66 bis 70 45 40 35 V 71 bis 75 50 45 40 1 An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. Um für die bei Schlafräumen notwendige Belüftung zu sorgen, ist aus Gründen des Immissionsschutzes bei Schlaf- und Kinderzimmern der Einbau von schallgedämmten Lüftern vorzusehen, sofern keine Lüftungsmöglichkeit über von der Lärmquelle abgewandte Fenster besteht. Gleiches gilt für Räume mit sauerstoffzehrenden Heizanlagen (§ 9 (1), Nr. 24 BauGB). Als wesentliche Lärmquelle nachts gelten die Fritz-Reuter-Straße im Süden, die Sevelter Straße im Südwesten, Pingel Anton im Nordwesten. Für alle nach Norden, und Nordosten gerichteten Fenster sind keine schallgedämmten Lüftungen erforderlich. Die Einhaltung der erforderlichen Schalldämmwerte ist bei der genehmigungs- und anzeigepflichtigen Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen nachzuweisen. Hinweis: Das resultierende Schalldämmmaß R´w,res der Außenbauteile muss vom Gesamtbauteil erbracht werden. Es sind daher die Flächenanteile von Wand, Dach, Fenstern, Dachaufbauten etc. zu ermitteln. Danach sind die für die einzelnen Bauteile erforderlichen Schalldämmmaße R´w festzustellen. Für Räume in Wohngebäuden mit einer Raumhöhe von etwa 2,5 m, einer Raumtiefe von mehr als 4,5 m und einem Fensteranteil von 10 % bis 60 % gelten die Anforderungen der Norm als erfüllt, wenn Wand bzw. Fenster bestimmte Mindestwerte überschreiten, die in Tabelle 10 der DIN 4109 genannt sind. § 7 Wasserwirtschaft § 7.1 Innerhalb der öffentlichen Grünfläche (Pisketal) sind bauliche Anlagen und Maßnahmen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes zulässig (§ 9 (1) Nr. 14 BauGB). § 7.2 Innerhalb der privaten Grünfläche ist die Herstellung eines Regenrückhaltebereichs (§ 9 (1) Nr. 14 BauGB) zulässig. § 7.3 Auf der gekennzeichneten und von Bebauung freizuhaltenden Fläche (§ 9 (1), Nr. 10 BauGB) sind Nebenanlagen in Form von Gebäuden nicht zulässig. Ebenso sind Versiegelungen oder Geländemodellierungen (Auffüllung oder Aushub) nur in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde zulässig. Bebauungsplan Nr. 56 „Pingel-Anton / Sevelter Straße / Piske“ mit örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung Präambel Aufgrund des § 1 (3) und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 58 (2) Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in den zurzeit geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Cloppenburg diesen Bebauungsplan Nr. 56 „Pingel-Anton / Sevelter Straße / Piske“ bestehend aus der Planzeichnung und den nebenstehenden textlichen Festsetzungen, sowie die örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung, als Satzung beschlossen. Cloppenburg, den SIEGEL Bürgermeister Aufstellungsbeschluss Der Verwaltungsausschuss der Stadt Cloppenburg hat in seiner Sitzung am 24.03.2014 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 56 „Pingel-Anton / Sevelter Straße / Piske“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 (1) BauGB am ……… in der Münsterländischen Tageszeitung sowie am ……………… in der Nordwest Zeitung ortsüblich bekannt gemacht worden. Cloppenburg, den Unterschrift Öffentliche Auslegung Der Verwaltungsausschuss der Stadt Cloppenburg hat in seiner Sitzung am ……… dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 56 „Pingel-Anton / Sevelter Straße / Piske“ und der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am …………… in der Münsterländischen Tageszeitung sowie am ……………… in der Nordwest Zeitung ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes mit der Begründung und die wesentlichen, umweltbezogenen Stellungnahmen haben vom …………… bis …………… gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen. Cloppenburg , den Unterschrift § 1 Art der baulichen Nutzung § 1.1 In den Mischgebieten (MI-1 und MI-2) sind nicht zulässig (§ 1 (5) BauNVO i.V.m § 6 (2) BauNVO): Tankstellen (§ 6 (2) Nr. 7 BauNVO); Vergnügungsstätten (§ 6 (2) Nr. 8 BauNVO); Nicht zulässig ist Einzelhandel (§ 6 (2) Nr. 3 BauNVO), der hinsichtlich der Größe und Sortimentsstruktur als zentrenrelevant einzustufen ist. Die Größe der Verkaufsfläche wird auf 200 m² pro Einzelhandelsbetrieb begrenzt. Grundlage für die Bewertung der Zentrenrelevanz ist die nachfolgende Sortimentsliste: - Nahrungsmittel, Genussmittel - Drogerie, Pharmazie, Parfümerie, Kosmetik - Haushaltswaren des täglichen Bedarfs, Schnittblumen - Papier, Schreibwaren, Bürobedarf, Bastelbedarf, Hobbyartikel - Bücher, Zeitschriften - Briefmarken, Münzen - Kinderbedarf, Spielwaren - Bekleidung, Wäsche, Tisch- und Bettwäsche, Gardinen, Stoff - Handarbeiten, Wolle - Schuhe, Lederwaren - Sportartikel, Sportbekleidung und –schuhe, Freizeitbedarf, Waffen - Glas, Porzellan, Keramik, Kunsthandwerk - Uhren, Schmuck, Accessoires - Foto, Fotowaren, Optik, Akustik - Elektrowaren, Unterhaltungselektronik, PC und Software - Musikinstrumente und Zubehör - Raumausstattung, Leuchten, Antiquitäten. § 1.2 In den Mischgebieten (MI-1 und MI-2) sind die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 BauNVO auch außerhalb der Gebietsteile, die überwiegend gewerblich genutzt werden, nicht zulässig (§ 1 (6) BauNVO i.V.m § 6 (3) BauNVO). § 2 Grundflächenzahl Bei einer Überschreitung der Grundflächenzahl für Stellflächen und Zufahrten (§ 19 (4) BauNVO) ist die oberflächennahe Versickerung von Niederschlagswasser auf diesen Flächen durch einen versickerungsfähigen Belag sicherzustellen. § 3 Höhe baulicher Anlagen § 3.1 Es gelten die in der Zeichnung festgesetzten Gebäudehöhen (GH) (§ 16 (2) Nr. 4 BauNVO). Der obere Bezugspunkt ist dabei die Oberkante der äußeren Dachhaut (First) des Gebäudes. Als unterer Bezugspunkt gilt die Höhe der zugehörigen öffentlichen Verkehrsflächen – Sevelter Straße, Pingel Anton - in der Mitte der Straße und in der Mitte des Grundstücks (§ 18 (1) BauNVO). § 3.2 Es gelten die in der Zeichnung festgesetzten Erdgeschossfussbodenhöhen (EFH) (§ 16 (2) Nr. 4 BauNVO). Sie sind im Plan als Höhe über NN angegeben. Der obere Bezugspunkt für die Erdgeschossfußbodenhöhe ist die Oberkante des Fertigfußbodens (§ 18 (1) BauNVO). § 4 Anschluss der Grundstücksflächen an Pingel Anton Entlang der Straße Pingel Anton ist zur Erschließung der Grundstücksfläche ein Zu- und Abfahrtsbereich in einer Breite von 6 m zulässig. Abweichungen von der im Plan festgesetzten Zu- und Abfahrt sind bis zu 5 m in beide Richtungen möglich (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB). Ur- und frühgeschichtliche Bodenfunde - Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese meldepflichtig (§ 14 (1) NDSchG) und müssen der unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Cloppenburg – Fachbereich 4: Stadtplanung und Bauordnung - Sevelter Straße 4, 49661 Cloppenburg, T: 04471 185 315 sowie dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege – Referat Archäologie – Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15, unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen (§ 14 (2) NDSchG), bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet. Altablagerungen - Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten Hinweise auf Altablagerungen oder Altstandorte zu Tage treten, so ist unverzüglich die untere Abfallbehörde des Landkreises Cloppenburg zu benachrichtigen. Leitungsbetreiber - Die Schutzvorschriften von Leitungsbetreibern (u.a. Richtfunk) sind zu beachten. Der Verlauf sonstiger Leitungen ist vor Beginn von Maßnahmen in der Örtlichkeit zu überprüfen. Kampfmittel Sollten sich während der Bauarbeiten Hinweise auf Bombenblindgänger oder andere Kampfmittel im Boden ergeben, so ist unverzüglich der Kampfmittelbeseitigungsdienst der zentralen Polizeidirektion zu informieren. Landesstraße - Von der Landesstraße 836 (Fritz-Reuter-Straße) gehen Emissionen aus. Für die neu geplanten Nutzungen können gegenüber dem Träger der Straßenbaulast keinerlei Entschädigungsansprüche hinsichtlich eines Immissionsschutzes geltend gemacht werden. Informationsgrundlagen - Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften – speziell DIN 18 005, DIN 4109) können bei der Stadt Cloppenburg im Rathaus, Fachbereich 4 Stadtplanung und Bauordnung, eingesehen werden.

Bebauungsplan Nr. 56 „Pingel-Anton / Sevelter Straße / Piske“ · Wasserzug - Der Verlauf des Gewässers Piske ist nachrichtlich übernommen worden. Baubeschränkungszone - Entlang

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Page 1: Bebauungsplan Nr. 56 „Pingel-Anton / Sevelter Straße / Piske“ · Wasserzug - Der Verlauf des Gewässers Piske ist nachrichtlich übernommen worden. Baubeschränkungszone - Entlang

Wasserzug - Der Verlauf des Gewässers Piske ist nachrichtlich übernommen worden.

Baubeschränkungszone - Entlang der Landesstraße 836 gilt die 40 m tiefe Baubeschränkungszone (§ 24 (2)

NStrG). Zu messen ist ab dem äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Landesstraße. Für bauliche

Anlagen ist das Benehmen mit der Straßenbaubehörde herzustellen.

Richtfunkverbindung - Das Plangebiet wird von den Schutzabständen einer Richtfunkverbindung tangiert,

die das Plangebiet in N-S-Richtung quert. Auf die Schutzbestimmung des Leitungsbetreibers, insbesondere

was die Höhenbegrenzung angeht (auch Einsätze von Kränen etc.) wird hingewiesen.

§ 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften umfasst den Geltungsbereich des

Bebauungsplanes 56.

§ 2 Werbeanlagen

Werbeanlagen gemäß § 49 NBauO sind nur an der Stätte ihrer Leistung zulässig.

Werbeanlagen mit wechselndem oder sich bewegendem Licht sind unzulässig.

Werbeanlagen dürfen eine Größe von 2 m² je Ansichtsfläche nicht überschreiten.

Je Grundstück ist nur maximal ein Fahnenmast zulässig.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ein Verstoß gegen die örtlichen Bauvorschriften gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem

Bußgeld geahndet werden (§ 80 NBauO).

Plangrundlage

Karte: ALK, ATKIS – Stadt Cloppenburg, Juni 2013, Maßstab 1:1000

Stadt Cloppenburg, Gemarkung Cloppenburg, Flur 23

Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung

Herausgebervermerk:

© 2013, Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN)

Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebauliche bedeutsamen

baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (Stand vom 04-2013). Sie ist hinsichtlich der

Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei. Die Übertragbarkeit der neu zu

bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich.

Cloppenburg, den

Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN),

Katasteramt Cloppenburg

Planverfasser

Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde ausgearbeitet von:

P3 Planungsteam GbR mbH, Ofener Str. 33a, 26 121 Oldenburg, 0441-74210

Oldenburg, den

Planverfasser

Satzungsbeschluss

Der Rat der Stadt Cloppenburg hat den Bebauungsplan Nr. 56 „Pingel-Anton / Sevelter Straße / Piske“ nach Prüfung

der Stellungnahmen gemäß § 3 (2) BauGB in seiner Sitzung am ………….. als Satzung (§10 BauGB) sowie die

Begründung beschlossen.

Cloppenburg, den

Unterschrift

Inkrafttreten

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 56 „Pingel-Anton / Sevelter Straße / Piske“ ist gemäß § 10 (3) BauGB

am ................................... ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan ist damit am

................................... rechtsverbindlich geworden.

Cloppenburg, den

Unterschrift

Verletzung von Vorschriften

Innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 56 „Pingel-Anton / Sevelter Straße / Piske“ ist

- eine nach § 214 (1) BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften;

- eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des

Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

- nach § 214 (3) BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

beim Zustandekommen des Bebauungsplanes und der Begründung nicht geltend gemacht worden.

Cloppenburg, den

Unterschrift

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt

geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) m. W. v. 24.10.2015;

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466, 479) sowie Änderung durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 11.6.2013 (BGBl. I S. 1548);

Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV) i.d.F. vom 18.12.1990, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes

vom 22.7.2011 (BGBl. I S. 1509);

Nds. Bauordnung (NBauO) vom 03.04.2012 (Nds. GVBl. 2012, 46), zuletzt geändert durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 23.07.2014 (Nds. GVBl. S. 206);

Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2010 (Nds.

GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434);

§ 5 Tiefgaragen, Garagen und Stellflächen

§ 5.1 Garagengeschosse in einer Tiefgarage sind nicht auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse

anzurechnen (§ 21a BauNVO).

§ 5.2 Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zwischen der Baugrenze und angrenzender

öffentlicher Verkehrsfläche sind Garagen und überdachte Stellplätze nicht zulässig (§ 12 (6)

BauNVO).

§ 6 Immissionsschutz

Die Außenbauteile von Gebäuden oder Gebäudeteilen, in den nicht nur zum vorübergehenden

Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen müssen in den im Plan gekennzeichneten

Lärmpegelbereichen II und III nachfolgende Schalldämmmaße aufweisen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)

(Auszug aus Tabelle 8 der DIN 4109):

Lärmpegelbereich „Maßgeblicher

Außenlärmpegel“

dB(A)

Erforderliches bewertetes resultierendes Schalldämm-Maß R´w,res der

Außenbauteile in dB

Raumarten

Bettenräume in

Krankenanstalten/ Sanatorien

Aufenthaltsräume in

Wohnungen, Unterrichtsräume u.ä.

Büroräume 1 u.ä.

III 61 bis 65 40 35 30

IV 66 bis 70 45 40 35

V 71 bis 75 50 45 40

1 An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.

Um für die bei Schlafräumen notwendige Belüftung zu sorgen, ist aus Gründen des

Immissionsschutzes bei Schlaf- und Kinderzimmern der Einbau von schallgedämmten Lüftern

vorzusehen, sofern keine Lüftungsmöglichkeit über von der Lärmquelle abgewandte Fenster

besteht. Gleiches gilt für Räume mit sauerstoffzehrenden Heizanlagen (§ 9 (1), Nr. 24 BauGB). Als

wesentliche Lärmquelle nachts gelten die Fritz-Reuter-Straße im Süden, die Sevelter Straße im

Südwesten, Pingel Anton im Nordwesten. Für alle nach Norden, und Nordosten gerichteten Fenster

sind keine schallgedämmten Lüftungen erforderlich. Die Einhaltung der erforderlichen

Schalldämmwerte ist bei der genehmigungs- und anzeigepflichtigen Errichtung, Änderung oder

Nutzungsänderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen nachzuweisen.

Hinweis: Das resultierende Schalldämmmaß R´w,res der Außenbauteile muss vom Gesamtbauteil erbracht werden. Es sind daher die

Flächenanteile von Wand, Dach, Fenstern, Dachaufbauten etc. zu ermitteln. Danach sind die für die einzelnen Bauteile erforderlichen Schalldämmmaße R´w festzustellen. Für Räume in Wohngebäuden mit einer Raumhöhe von etwa 2,5 m, einer Raumtiefe von mehr

als 4,5 m und einem Fensteranteil von 10 % bis 60 % gelten die Anforderungen der Norm als erfüllt, wenn Wand bzw. Fenster

bestimmte Mindestwerte überschreiten, die in Tabelle 10 der DIN 4109 genannt sind.

§ 7 Wasserwirtschaft

§ 7.1 Innerhalb der öffentlichen Grünfläche (Pisketal) sind bauliche Anlagen und Maßnahmen zur

Gewährleistung des Hochwasserschutzes zulässig (§ 9 (1) Nr. 14 BauGB).

§ 7.2 Innerhalb der privaten Grünfläche ist die Herstellung eines Regenrückhaltebereichs (§ 9 (1) Nr. 14

BauGB) zulässig.

§ 7.3 Auf der gekennzeichneten und von Bebauung freizuhaltenden Fläche (§ 9 (1), Nr. 10 BauGB) sind

Nebenanlagen in Form von Gebäuden nicht zulässig. Ebenso sind Versiegelungen oder

Geländemodellierungen (Auffüllung oder Aushub) nur in Abstimmung mit der Unteren

Wasserbehörde zulässig.

Bebauungsplan Nr. 56 „Pingel-Anton / Sevelter Straße / Piske“ mit örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung

Präambel

Aufgrund des § 1 (3) und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 58 (2) Nr. 2 des Niedersächsischen

Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in den zurzeit geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Cloppenburg

diesen Bebauungsplan Nr. 56 „Pingel-Anton / Sevelter Straße / Piske“ bestehend aus der Planzeichnung und den

nebenstehenden textlichen Festsetzungen, sowie die örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung, als Satzung

beschlossen.

Cloppenburg, den

SIEGEL Bürgermeister

Aufstellungsbeschluss

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Cloppenburg hat in seiner Sitzung am 24.03.2014 die Aufstellung des

Bebauungsplans Nr. 56 „Pingel-Anton / Sevelter Straße / Piske“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß §

2 (1) BauGB am ……… in der Münsterländischen Tageszeitung sowie am ……………… in der Nordwest Zeitung

ortsüblich bekannt gemacht worden.

Cloppenburg, den

Unterschrift

Öffentliche Auslegung

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Cloppenburg hat in seiner Sitzung am ……… dem Entwurf des Bebauungsplans

Nr. 56 „Pingel-Anton / Sevelter Straße / Piske“ und der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung

gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.

Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am …………… in der Münsterländischen Tageszeitung sowie am

……………… in der Nordwest Zeitung ortsüblich bekannt gemacht.

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit der Begründung und die wesentlichen, umweltbezogenen Stellungnahmen

haben vom …………… bis …………… gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.

Cloppenburg , den

Unterschrift

§ 1 Art der baulichen Nutzung

§ 1.1 In den Mischgebieten (MI-1 und MI-2) sind nicht zulässig (§ 1 (5) BauNVO i.V.m § 6 (2) BauNVO):

• Tankstellen (§ 6 (2) Nr. 7 BauNVO);

• Vergnügungsstätten (§ 6 (2) Nr. 8 BauNVO);

• Nicht zulässig ist Einzelhandel (§ 6 (2) Nr. 3 BauNVO), der hinsichtlich der Größe und

Sortimentsstruktur als zentrenrelevant einzustufen ist. Die Größe der Verkaufsfläche wird auf

200 m² pro Einzelhandelsbetrieb begrenzt. Grundlage für die Bewertung der Zentrenrelevanz

ist die nachfolgende Sortimentsliste:

- Nahrungsmittel, Genussmittel

- Drogerie, Pharmazie, Parfümerie, Kosmetik

- Haushaltswaren des täglichen Bedarfs, Schnittblumen

- Papier, Schreibwaren, Bürobedarf, Bastelbedarf, Hobbyartikel

- Bücher, Zeitschriften

- Briefmarken, Münzen

- Kinderbedarf, Spielwaren

- Bekleidung, Wäsche, Tisch- und Bettwäsche, Gardinen, Stoff

- Handarbeiten, Wolle

- Schuhe, Lederwaren

- Sportartikel, Sportbekleidung und –schuhe, Freizeitbedarf, Waffen

- Glas, Porzellan, Keramik, Kunsthandwerk

- Uhren, Schmuck, Accessoires

- Foto, Fotowaren, Optik, Akustik

- Elektrowaren, Unterhaltungselektronik, PC und Software

- Musikinstrumente und Zubehör

- Raumausstattung, Leuchten, Antiquitäten.

§ 1.2 In den Mischgebieten (MI-1 und MI-2) sind die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im

Sinne des § 4a (3) Nr. 2 BauNVO auch außerhalb der Gebietsteile, die überwiegend gewerblich

genutzt werden, nicht zulässig (§ 1 (6) BauNVO i.V.m § 6 (3) BauNVO).

§ 2 Grundflächenzahl

Bei einer Überschreitung der Grundflächenzahl für Stellflächen und Zufahrten (§ 19 (4) BauNVO) ist

die oberflächennahe Versickerung von Niederschlagswasser auf diesen Flächen durch einen

versickerungsfähigen Belag sicherzustellen.

§ 3 Höhe baulicher Anlagen

§ 3.1 Es gelten die in der Zeichnung festgesetzten Gebäudehöhen (GH) (§ 16 (2) Nr. 4 BauNVO). Der

obere Bezugspunkt ist dabei die Oberkante der äußeren Dachhaut (First) des Gebäudes. Als unterer

Bezugspunkt gilt die Höhe der zugehörigen öffentlichen Verkehrsflächen – Sevelter Straße, Pingel

Anton - in der Mitte der Straße und in der Mitte des Grundstücks (§ 18 (1) BauNVO).

§ 3.2 Es gelten die in der Zeichnung festgesetzten Erdgeschossfussbodenhöhen (EFH) (§ 16 (2) Nr. 4

BauNVO). Sie sind im Plan als Höhe über NN angegeben. Der obere Bezugspunkt für die

Erdgeschossfußbodenhöhe ist die Oberkante des Fertigfußbodens (§ 18 (1) BauNVO).

§ 4 Anschluss der Grundstücksflächen an Pingel Anton

Entlang der Straße Pingel Anton ist zur Erschließung der Grundstücksfläche ein Zu- und

Abfahrtsbereich in einer Breite von 6 m zulässig. Abweichungen von der im Plan festgesetzten Zu-

und Abfahrt sind bis zu 5 m in beide Richtungen möglich (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB).

Ur- und frühgeschichtliche Bodenfunde - Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder

frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen,

Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher

Funde) gemacht werden, sind diese meldepflichtig (§ 14 (1) NDSchG) und müssen der unteren

Denkmalschutzbehörde der Stadt Cloppenburg – Fachbereich 4: Stadtplanung und Bauordnung - Sevelter

Straße 4, 49661 Cloppenburg, T: 04471 185 315 sowie dem Niedersächsischen Landesamt für

Denkmalpflege – Referat Archäologie – Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15, unverzüglich gemeldet

werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und

Fundstellen sind bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen (§ 14 (2)

NDSchG), bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die

Fortsetzung der Arbeit gestattet.

Altablagerungen - Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten Hinweise auf Altablagerungen oder

Altstandorte zu Tage treten, so ist unverzüglich die untere Abfallbehörde des Landkreises Cloppenburg zu

benachrichtigen.

Leitungsbetreiber - Die Schutzvorschriften von Leitungsbetreibern (u.a. Richtfunk) sind zu beachten. Der

Verlauf sonstiger Leitungen ist vor Beginn von Maßnahmen in der Örtlichkeit zu überprüfen.

Kampfmittel – Sollten sich während der Bauarbeiten Hinweise auf Bombenblindgänger oder andere

Kampfmittel im Boden ergeben, so ist unverzüglich der Kampfmittelbeseitigungsdienst der zentralen

Polizeidirektion zu informieren.

Landesstraße - Von der Landesstraße 836 (Fritz-Reuter-Straße) gehen Emissionen aus. Für die neu

geplanten Nutzungen können gegenüber dem Träger der Straßenbaulast keinerlei

Entschädigungsansprüche hinsichtlich eines Immissionsschutzes geltend gemacht werden.

Informationsgrundlagen - Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen,

Erlasse und DIN-Vorschriften – speziell DIN 18 005, DIN 4109) können bei der Stadt Cloppenburg im

Rathaus, Fachbereich 4 – Stadtplanung und Bauordnung, eingesehen werden.