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Bebauungsplan Nr. III/M 8 "Fischerheide" Teilfläche A Begründung

Bebauungsplan Nr. III/M 8 Fischerheide Teilfläche A Begründung file1 Begründung gem. §9 Abs.8 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans III/M8 Fischerheide Teil A mit Umweltbericht

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Bebauungsplan Nr. III/M 8

"Fischerheide"Teilfläche A

Begründung

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Anlage

B Bebauungsplan Nr. III/M 8 „Fischerheide“ Teilfläche A

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Stadt Bielefeld Bebauungsplan III/M8 “Fischerheide” Teilfläche A

SATZUNGSFASSUNG 02.10.2006

Inhalt:

BEGRÜNDUNG ......................................................................................................................................1

GEM. §9 ABS.8 BAUGB ........................................................................................................................1

1 LAGE DES PLANGEBIETS, GELTUNGSBEREICH....................................................................1

2 NOTWENDIGKEIT DER PLANAUFSTELLUNG, PLANUNGSERFORDERNIS..........................1

3 PLANUNGSVORGABEN ..............................................................................................................1

3.1 Flächennutzungsplan der Stadt Bielefeld 13.2 Informelle Planungen 23.3 Landschaftsplan 23.4 Bestehende Rechtsverhältnisse 2

4 BESTAND UND NUTZUNGEN......................................................................................................2

5 VERKEHRSSITUATION ................................................................................................................2

6 IMMISSIONSSITUATION ..............................................................................................................3

6.1 Sportstätte 36.2 Gewerbegebiet 46.3 Stadtbahnlinie 56.4 Verkehrslärm Heidenheimer Straße 5

7 DENKMALSCHUTZ.......................................................................................................................5

8 ALTLASTEN ..................................................................................................................................6

8.1 Altstandorte und Altablagerungen 68.2 Kampfmittel 6

9 INHALTE UND AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG ....................................................................7

9.1 Entwurfsziele 79.2 Bebauung 79.3 Erschließung 79.4 Entwässerung 8Die Entwässerung Plangebiet erfolgt im Trennsystem. Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche Göppinger Straße befinden sich sowohl Schmutz- wie auch Regenwasserkanäle. Eine weitere Trasse quert das Plangebiet in Nord-Süd-Richtung und schließt an die vorgenannte Trasse in der Göppinger Straße an. Die vorhandenen Kanäle sind in der Planzeichnung eingetragen. 89.5 Grünflächen 109.6 Gewässer 109.7 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 119.8 Soziale Infrastruktur 16

10 FESTSETZUNGEN IM BEBAUUNGSPLAN...............................................................................16

10.1 Bebauung 16

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10.2 Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind 1710.3 Verkehr 1810.4 Stellplätze und Nebenanlagen 1910.5 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Immissionsschutz 1910.6 Grünflächen / Grünordnung 2010.7 Örtliche Bauvorschriften 20

11 MAßNAHMEN ZUR UMSETZUNG..............................................................................................20

12 STÄDTEBAULICHE KENNDATEN.............................................................................................21

13 KOSTEN.......................................................................................................................................21

Entwurfsverfasser: dipl.-ing. stadtplaner armin jung

schlossstraße 80 49088 osnabrück

in fachlicher Abstimmung mit dem Bauamt Stadt Bielefeld

Umweltprüfung:

Wiebold + Klatt Landschaftsarchitektur und Siedlungswasserwirtschaft

Ziegelstraße 26 49074 Osnabrück

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Begründunggem. §9 Abs.8 BauGB

zur Aufstellung des Bebauungsplans III/M8 Fischerheide Teil Amit Umweltberichtgem. §2 (4) BauGB

1 Lage des Plangebiets, Geltungsbereich

Das Plangebiet im Stadtteil Milse umfasst 5,23 ha, wobei knapp 1,2 ha im Norden aus be-bauten Grundstücken besteht, deren Bestand lediglich planungsrechtlich gesichert werden soll.Nordöstlich befinden sich Sportstätten, südöstlich Grünflächen. Das Plangebiet bezieht hier ca. 28 m von Flurstück 161 und 56 m von Flurstück 135 mit ein. Den südlichen Abschluss bildet die Stadtbahntrasse der Linie 2 mit einem bestehenden Siedlungsteil, der von der Heidenheimer Straße erschlossen wird. Diese bildet die westliche Grenze des Plangebiets.

2 Notwendigkeit der Planaufstellung, Planungserfordernis

Das Gebiet des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. III/M 8 „Milse-West“ Teilfläche A liegt innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. III/M 6 (Teilplan 1, 2 und 3) rechtsverbindlich seit 16.08.1972. Dessen Festsetzungen entsprechen nicht mehr heutigen städtebaulichen Anforderungen.Eine Planaufstellung zur städtebaulichen Neuordnung ist aus diesem Grund erforderlich. Ziel und Zweck der Planung ist eine Wohnnutzung als Allgemeines Wohngebiet (WA). Die unbebauten Flächen südlich des Sandbrinks sollen mit einer Wohnbebauung arrondiert wer-den, die dem Bestand entlang des Sandbrinks in Art und Maß der Nutzung entspricht. Die in den 70er Jahren bis zu neungeschossig festgesetzte und bis heute nicht realisierte massive Baustruktur wird durch die Neuaufstellung auf ein Maß herabgezont, das den heuti-gen Anforderungen an Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht. Eine flächenhafte Verkehrsberuhigung unterstützt das Ziel dieser Wohnnutzung.

3 Planungsvorgaben

3.1 Flächennutzungsplan der Stadt Bielefeld

Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für den östlichen Teil des Plangebiets „Gewerbli-che Baufläche“ und in östlicher Richtung angrenzend „Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlage“ dar. Südlich der „Gewerblichen Baufläche“ ist eine weitere „Grünfläche“ darge-stellt.Die 134. Änderung des Flächennutzungsplans soll im Parallelverfahren gemäß § 8 (3) BauGB durchgeführt werden. Wesentliches Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist die Rücknahme von „Gewerbliche Baufläche“ zugunsten von „Wohnbaufläche“.

Mögliche Nutzungskonflikte zwischen Wohnen und angrenzender Sport- und Freizeitnutzun-gen sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu überprüfen und durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren. Qualifizierte Festsetzungen hierzu erfolgen im Rahmen des Bebauungsplans.

Die Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 15.2.2005 vom Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Bielefeld beschlossen. Die Anpassung der Pla-nung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung wurde von der Bezirksregierung Detmold bestätigt.

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3.2 Informelle Planungen

Für das Gebiet besteht die Rahmenplanung Baumheide-Milse, über die am 16.3.94 in der Bezirksvertretung Heepen beschlossen wurde. Festsetzungen, die den grundsätzlichen Zielen der Rahmenplanung entgegenstehen, trifft dieser Bebauungsplan nicht. Für die Stadt Bielefeld besteht ein Zielkonzept Naturschutz von 1997. Naturräumliche Belange des Zielkonzepts werden durch die Festsetzungen des Bebau-ungsplans nicht berührt.

3.3 Landschaftsplan

Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans Ost. Durch die Bauflächendarstellung im Plangebiet werden naturräumliche Belange des Land-schaftsplans nicht berührt.

3.4 Bestehende Rechtsverhältnisse

Die Grundstücke befinden sich überwiegend im privaten Grundeigentum. Für die konkrete Projektentwicklung haben sich die Eigentümer der zu bebauenden Flächen informell zu-sammengeschlossen. Sie werden die Erschließung zur Sicherung der Ziele dieses Bebauungsplans übernehmen und vor dem Satzungsbeschluss mit der Stadt Bielefeld einen Erschließungsvertrag ab-schließen.Das Plangebiet umfasst einzelne Teilflächen des seit dem 16.08.1972 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. III/M 6 (Teilpläne 1-3). Aktuell befindet sich neben dem Teilplan A ein Teilplan B westlich der Heidenheimer Straße im Aufstellungsverfahren. Im westlichen Teil des aktuellen Plangebiets ermöglicht das bestehende Planungsrecht eine bis zu neungeschossige Bebauung und eine 14 m breite öffentliche Verkehrsfläche. Im östlichen Bereich besteht eine Festsetzung für ein Gewerbegebiet mit eingeschränkter Nutzung.Die Festsetzungen entsprechen nicht mehr heutigen städtebaulichen Anforderungen.

Im Plangebiet bestehen Dienstbarkeiten für Leitungsrechte (Schmutz- und Regenwasserka-näle) zugunsten privater Eigentümer, bzw. zugunsten der Stadt Bielefeld im Bereich privater Flächen.

4 Bestand und Nutzungen

Der überwiegende Teil des Plangebiets ist trotz bestehendem Planungsrecht nicht bebaut. Im nördlichen Teil besteht Wohnbebauung unterschiedlichen Alters mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen.Im östlichen Bereich befand sich bis vor Kurzem eine nicht mehr genutzte, baufällige Ge-werbehalle. Hier war in jüngerer Zeit verstärkt Wandalismus aufgetreten, der neben den Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung ein erhebliches Gefährdungspotential birgt, auch aufgrund einer vorhandenen Altlast (derzeit im Sanierungsverfahren). Im Plangebiet befindet sich ein Gewässer II. Ordnung, das in einem Teilbereich verrohrt ist.

5 Verkehrssituation

Das Plangebiet liegt im Bereich der ost-westlich verlaufenden Sammelstraße Sandbrink und der nord-südlichen Sammelstraße Heidenheimer Straße. Der Kreuzungsbereich beider Straßen liegt unmittelbar oberhalb des Plangebiets. Die Planstraße „Göppinger Straße“ verbindet die Straße „Sandbrink“ zusätzlich mit der Hei-denheimer Straße. Die Grundstücke im Plangebiet werden durch private Verkehrsflächen erschlossen, die an die Göppinger Straße anschließen.

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Die Erschließung der nördlichen Grundstücke im Plangebiet (Bestand) erfolgt nördlich über die Straße Sandbrink und westlich über die Heidenheimer Straße. Ein Verkehrskonzept mit konkreten Empfehlungen für das untergeordnete Straßennetz in Baumheide unter Berücksichtigung der überörtlichen Planungen des Ausbaus der Herforder Straße B 61 und der Ostwestfalenstraße L 712n liegt nicht vor. Der Flächennutzungsplan sieht im Bereich des Plangebiets keine überörtlichen Verkehrsan-bindungen oder örtliche Hauptverkehrszüge vor. Der rechtsgültige Bebauungsplan setzt eine 14 m breite Verkehrsfläche im Bereich des Lothenkamps fest. Planungsgrundlage ist die flächenhafte Verkehrsberuhigung im Bereich Sandbrink Lothen-kamp. Zusätzlich ist die Option einer Fußwegeverbindung nach Süden für eine spätere Querung der Stadtbahn sinnvoll. Die Göppinger Straße soll jedoch nicht als Sackgasse, sondern als Verbindung zwischen dem Sandbrink und der Heidenheimer Straße ausgebaut werden, da eine etwa gleichmäßi-ge Verkehrsverteilung der vorhandenen und der zusätzlichen Verkehre durch die Bebauung der Flächen nördlich und südlich der Donauschwabenstraße und östlich und südlich der Heidenheimer Straße von und zu den Zielen/Quellen Zentrum Baumheide, Stadtbahnend-station Milse, Grundschule Milse erreicht werden soll. Die Göppinger Straße hat somit analog der Straße Sandbrink die Funktion einer Sammel-straße.Die somit festgestellte Netzfunktion der Göppinger Straße als Sammelstraße beinhaltet, dass hier nicht die Aufenthaltsfunktion, sondern die Erschließungsfunktion überwiegt.

Eine bestehende Planung sieht vor, dass zur Schulwegsicherung auf der östlichen Seite der Heidenheimer Straße zunächst bis zum Sandbrink im vorhandenen Straßenquerschnitt ein Gehweg angelegt wird. Diese Fläche befindet sich im Plangebiet des Bebauungsplans IIIM8 Teilplan B. Der Ausbau soll im Zusammenhang mit dem Ausbau der Göppinger Straße er-folgen. Die Kostenübernahme durch den privaten Erschließungsträger ist Gegenstand des Erschließungsvertrags.

6 Immissionssituation

6.1 Sportstätte

6.1.1 Lärmimmissionen

Nordöstlich des Plangebiets befindet sich ein bestehendes bzw. planungsrechtlich gesicher-tes Sportgelände. Durch das Heranrücken von Wohnbebauung entsteht ein zu lösender Lärmkonflikt. Neben einem Fußballspielfeld (Aschenplatz) befindet sich im südlichen Bereich des Platzes eine Aschenfläche für Leichtathletiksport. Die Tribüne mit 5 Stehplatzreihen ist an der West-seite des Sportplatzes in einen 1 m hohen Wall eingearbeitet. Östlich und südlich des Sport-platzes gibt es insgesamt 7 Tennisplätze, nordöstlich eine Tennishalle. Zur gesamten Sportanlage gehören 70 Pkw-Stellplätze unmittelbar südlich der Milser Stra-ße.Der Sportplatz wird von den Vereinen „TV Friesen-Milse“ und „NK Kroatia Bielefeld“ genutzt. Nach Angaben der Vereine ist von folgenden Nutzungszeiträumen auszugehen:

Trainingsbetrieb: 16.00 – 21.30 Uhr von montags bis freitags.

Spielbetrieb: 11.30 – 18.00 Uhr an Samstagen.

Spielbetrieb: 09.00 – 20.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen.

Bei Spielen mit Jugendlichen wird der Platz teilweise durch zwei Mannschaften, die jeweils nur ein halbes Spielfeld quer nutzen, bespielt. Relevant für die Immissionsbetrachtung sind die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13.00 – 15.00 Uhr.

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Während nach Angaben der Vereine außerhalb der Ruhezeiten maximal 50 - 70 Zuschauer anwesend sind, sei beim Spiel der zweiten Mannschaft innerhalb der Ruhezeiten mit ca. 25 Zuschauern zu rechnen. Zu berücksichtigende besondere Ereignisse sind Turniere und eine, jährlich einmal stattfin-dende Sportwerbewoche, die insgesamt 15 Tage dauert.

Die Außentennisplätze werden während der Tageszeit zwischen 09.00 – 21.30 Uhr genutzt. Ca. 35 m östlich der geplanten Wohnbebauung ist im rechtskräftigen Bebauungsplan I-II/M6.3 ein Bolzplatz mit einer Größe von ca. 25 x 40 m festgesetzt. Dieser Platz ist bisher nicht realisiert und es ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abzusehen, wann eine Realisierung erfolgt.Vom Bolzplatz ist mit Immissionen durch einen Spielbetrieb in den Ruhezeiten zu rechnen. Ziel der Planung ist es, die Sportnutzung durch die neu angrenzende Wohnnutzung in keiner Weise einzuschränken. Eine Prognose der Sportvereine zum Spielbetrieb beschränkt sich auf einen Anstieg der Zuschauerzahlen, wenn ein Verein einen Klassenaufstieg erreicht. Außerhalb der Ruhezeiten werden für den Fall eines Aufstiegs die Spiele, die überwiegend von der ersten Mannschaft erfolgen, mit 250 Zuschauern prognostiziert, innerhalb der Ruhe-zeiten werden für die Spiele, die überwiegend von der zweiten Mannschaft erfolgen, ca. 50 Zuschauer prognostiziert.

Diese Rahmenbedingungen sind in einem erneuten schalltechnischen Gutachten untersucht worden. (Dr. Beckenbauer 26.6.2005 und Nachtragsberechung vom 12.9.2005, 21. und 27.1.2006 und 16.2.2006)) Die gutachterliche Aussage weist nach, dass durch entsprechende schallschutztechnische Maßnahmen dieses Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen im vorliegenden planeri-schen Einzelfall lösbar ist. Aus diesem Grund werden im Bebauungsplan geeignete Lärmschutzvorkehrungen in Ver-bindung mit der Wohnbebauung festgesetzt. Eine Einschränkung des Sportbetriebs erfolgt dadurch nicht. Die notwendigen Lärmschutzvorkehrungen gehen zu Lasten der privaten Projektentwicklung und werden im Erschließungsvertrag bis zum Satzungsbeschluss geregelt.

6.1.2 Lichtimmissionen

Die Sportstätte verfügt über eine Flutlichtanlage mit sechs Masten. Die vier äußeren Masten sind einfach, die mittleren Masten doppelt mit Scheinwerfern be-stückt. Ein Spiel- und Trainingsbetrieb nach 22:00 Uhr findet nicht statt. Für die Bewertung der Lichtimmissionen sind die Lichtstärke, Winkel und Abstand zum Im-missionsort sowie vorhandene natürlich oder künstliche Abschirmungen entscheidend. Die Lichtleistung der Flutlichtanlage wird von der Stadt Bielefeld nach einer Messung von 1999 mit 75 Lux angegeben. Das Plangebiet liegt südwestlich der Sportstätte. Für eine mög-liche Blendung sind daher ausschließlich die Masten der nordöstlichen Ecke und einer von zwei Scheinwerfern des mittleren Mastes im Osten des Sportplatzes entscheidend. Diese stehen in einem Abstand von 150 bzw. 120 m von der ersten Hauszeile des Plangebiets entfernt.Zwischen Sportstätte und Wohngebiet stehen entlang des Sandbrinkbachs Bäume und Sträucher die geeignet sind, eine Blendung abzumindern. Aufgrund der geringen Lichtleistung, der relativ hohen Abstände und dem vorhandenen Be-wuchs ist von einer Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch Lichtimmissionen nicht aus-zugehen. Auf eine weitere Untersuchung wurde daher verzichtet.

6.2 Gewerbegebiet

An der nordöstlichen Ecke des Plangebiets setzt der rechtskräftige Bebauungsplan III/M6.3 ein Gewerbegebiet fest. Das Gewerbegebiet ist jedoch durch planungsrechtliche Festset-zungen eingeschränkt. Die tatsächlich möglichen Nutzungen entsprechen denen eines

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Mischgebiets. Ein Nutzungskonflikt zu dem geplanten heranrückenden Allgemeinen Wohn-gebiet (WA) besteht somit nicht.

6.3 Stadtbahnlinie

Die Stadtbahnlinie 2 mit Endhaltestelle Milse verläuft zweigleisig unmittelbar südlich des Plangebiets und soll in Zukunft mit Betonschwellen ausgerüstet werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit liegt bei 50 km/h. Die Stadtwerke Bielefeld geben eine Zugfrequenz von 88 Zügen pro Richtung zwischen 06.00 – 22.00 Uhr und 11 Züge pro Richtung zwischen 22.00 – 06.00 Uhr an. Die Züge bestehen aus zwei Wagen mit einer Gesamtlänge von 52 m; nach 20.00 Uhr wer-den die Züge jedoch auf eine Wagenlänge von 26 m reduziert. Alle Züge sind mit Scheiben-bremsen ausgestattet. Das Gleisbett liegt etwa auf gleichem Niveau wie das zu bebauende Gelände.Auf dieser Basis wurde ein Schallgutachten durch das Ingenieurbüro Prof. Dr. Beckenbauer erstellt.Die schalltechnischen Orientierungswerte von 55/45 dB(A) tags/nachts für Allgemeine Wohngebiete (WA) lt. Beiblatt 1 zu DIN 18005 werden danach eingehalten.

6.4 Verkehrslärm Heidenheimer Straße

Das Plangebiet ist Geräusch-Immissionen durch den KFZ-Verkehr auf den umliegenden Straßen „Schelpmilser Weg“, „Heidenheimer Straße“, „Heilbronner Straße“, „Sandbrink“ und „Donauschwabenstraße“ ausgesetzt. Datenbasis für die Belastung sind Zahlen der Stadt Bielefeld aus dem Jahr 2004 und eine, durch die Akus GmbH am 17.8.2005 durchgeführte Verkehrszählung zum LKW-Aufkommen. Danach ist im Schelpmilser Weg und in der Heilbronner Straße mit ca. 6000 Kfz und am Sandbrink mit 3360 Kfz zu rechnen. Der im Aufstellungsverfahren befindliche Bebauungsplan III/M8 Fischerheide Teilplan B stellt die Heidenheimer Straße in Ihrer jetzigen Ausbausituation als öffentliche Verkehrsfläche dar. Es ist somit auch für den Teilplan A mit Auswirkungen durch Verkehrslärm zu rechnen. Ein Nachtragsgutachten der Akus GmbH vom 14.10.2005 untersucht zwei Varianten einer straßenbegleitenden Bebauung auf mögliche Auswirkungen des Verkehrslärms auf die ge-plante Wohnnutzung. Variante 1 entspricht dem Bebauungsvorschlag in offener Bauweise, der bereits Gegenstand der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung war und ohne Grund-stückserschließung von der Heidenheimer Straße auskommt. Variante 2 sieht eine abwei-chende Bauweise mit einer geschlossenen Linie baulicher Anlagen entlang der Heidenhei-mer Straße vor. Die Erschließung der Grundstücke muss dabei über die Heidenheimer Stra-ße erfolgen.

Das schalltechnische Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei Variante 1 für die erste Baureihe zur Heidenheimer Straße die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für WA ü-berschritten werden, für Mischgebiete (MI) jedoch eingehalten werden. Für Variante 2 kommt es bei der Einhaltung der Bauflucht zu einer Überschreitung des nächtlichen Immis-sionsgrenzwertes gemäß 16. BImSchV für MI. Gesunde Wohnverhältnisse sind hier nicht ohne geeignete Maßnahmen gegeben. Für beide Varianten ist eine Lösung zum Schutz vor Lärmimmissionen möglich. In Abwägung der Gesamtsituation an der Schnittstelle zwischen Teilplan A und Teilplan B wird einerseits aus Gründen einer einheitlichen Straßenraumgestaltung, andererseits im Hinblick auf den Schutz von lärmabgewandten Außenwohnbereichen Variante 2 gewählt. Die straßenbegleitende Bebauung soll in Teilplan A und Teilplan B mit gleichen Festsetzun-gen erfolgen.

7 Denkmalschutz

Im Plangebiet befinden sich keine eingetragenen Bau- und Bodendenkmäler, jedoch können nach den Erfahrungen des Amtes für Bodendenkmalpflege archäologische Fundplätze nicht ausgeschlossen werden.

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8 Altlasten

8.1 Altstandorte und Altablagerungen

Im östlichen Bereich des Plangebietes befindet sich die Altablagerung B 389. Hierbei han-delt es sich um die Verfüllung einer ehemals tiefer gelegenen Wiese mit Aushubboden und geringen Anteilen an Bauschutt und Schlacken. Die mittlere Auffüllmächtigkeit beträgt ca. 2,50 m. Die chemische Analyse des Ablagerungsmaterials zeigte sowohl im Oberboden als auch in tieferen Schichten keine besonderen Auffälligkeiten. Der Standort des optionalen Bolzplatzes befindet sich auf der o. a. Altablagerung.

Im Plangebiet befindet sich eine bisher gewerblich genutzte Fläche (Parzelle 931), ein Alt-standort. (AS148). Es handelt sich um einen ehemaligen Kunststoffbeschichtungsbetrieb, bei dem sanierungsbedürftige Belastungen mit CKW im Boden und im Grundwasser festge-stellt wurden. Der Schadensherd auf dem Grundstück ist bereits eliminiert worden. In einzelnen Bereichen der neu auszuweisenden Wohnbauflächen sind u. a. Schlacken und Bauschutt festgestellt worden. Diese Massen sind zur Baureifmachung zu entsorgen. Die unterirdisch befindlichen Klärgruben sind zu beseitigen. Sollten trotz der bereits durchgeführten Untersuchungen wider Erwarten Verunreinigungen des Bodens festgestellt werden, so ist das Umweltamt unverzüglich zu benachrichtigen. Die Sanierung ist bereits im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 26.8.02 zu-lasten des Grundstückseigentümers geregelt. Planungsrechtliche Festsetzungen, die über diesen Vertrag hinaus gehen, sind nicht nötig. Die sanierungswürdigen Belastungen durch den ehemaligen Kunststoffbeschichtungsbetrieb haben aber auch zu einer Verunreinigung des Grundwassers geführt. Die aus dem Schadensbereich resultierende Grundwasserverunreinigung hat sich bereits in östliche Richtung über das Plangebiet ausgebreitet und ist durch die vorhandenen Grund-wassermessstellen weiter zu beobachten. Eine Grundwassersanierung resultiert daraus nicht.Somit dürfen Maßnahmen auf der Grünfläche in Verbindung mit dem optionalen Bolzplatz das zukünftige Grundwassermonitoring nicht behindern. Auf dem Grundstück befinden sich mehrere Grundwassermessstellen sowie zwei Brunnen. Sollten bei der Erschließung oder Bebauung des Grundstücks eine Messstelle oder ein Brunnen beseitigt oder beschädigt, so sind die entsprechenden Arbeiten vorab mit dem Umweltamt abzustimmen. Festsetzungen, die das laufende Monitoring behindern, trifft dieser Bebauungsplan nicht.

8.2 Kampfmittel

Kampfmittelbelastete Flächen werden von der Stadt Bielefeld frei nach Luftbild im Bereich des Sandbrinks angegeben. Die Auswertung der Luftbilder hat ergeben, dass der Bereich stark bombardiert ist. In unmittelbarer Nähe wurden bereits Bombenblindgänger geborgen. Diese Fläche liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Es wurde eine Begehung zur Untersuchung der Flächen im Plangebiet durch den Kampfmit-telbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Detmold durchgeführt. Im Rahmen der Datenauswertung sind auf den untersuchten Flächen keine Objekte mit sig-nifikanten magnetischen Momenten gefunden worden. ..Weitere Untersuchungen sollen vor Baubeginn erfolgen. Bevor diese Untersuchungen vorgenommen werden können, sind vor Baubeginn nachste-hend aufgeführte Arbeiten durchzuführen:

Abtrag der Aufschüttung bis zum gewachsenen Boden

Beseitigung/Entfernung des vorhandenen Bewuchses (Bäume, Hecken, Sträucher, Gräser u.ä.)

Entfernung der vorhandenen, ferrometallischen Störkörper (Zäune, Pfosten Baustel-leneinrichtungen, Baumaschinen, Kfz, Container, u.ä.

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Der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe ist zu informieren, sobald abzusehen ist, wann die genannten Arbeiten durchgeführt und somit die Voraussetzungen für eine Un-tersuchung der Restfläche geschaffen sind.

9 Inhalte und Auswirkungen der Planung

9.1 Entwurfsziele

Mit dem Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen für eine, den heutigen Anforderungen entsprechende kleinteilige Wohnbebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern, zur Eigen-tumsbildung ermöglicht werden.

9.2 Bebauung

Es werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine überwiegend ein- und zweige-schossige, bzw. maximal zwei- bis dreigeschossige Bebauung an der Heidenheimer Straße mit freistehenden Häusern und Doppelhäusern geschaffen. Das entspricht den nördlich des Plangebiets gelegenen Wohngebieten, deren Fortentwicklung entgegen der Planung von 1972 städtebaulich gewünscht ist. Der gewählte Schwerpunkt im Bereich der Eigenheime entspricht dem Schwerpunkt des bestehenden Wohnbedarfs. Es sollen dabei zeitgemäße und marktgerechte Wohnformen für den vorstädtischen Raum für breite Bevölkerungsschichten ermöglicht werden. Zur städtebaulichen Ordnung der individuellen Bauvorhaben werden Festsetzungen zur Stellung baulicher Anlagen durch Baugrenzen getroffen. Diese Festsetzungen berücksichti-gen zusätzlich die notwendigen Abstände für eine größtmögliche Ausnutzung solarer Ener-giepotentiale. Die Ostfassaden der entstehenden zusammenhängenden Bebauung am östli-chen Rand des Plangebiets sollen durch Vorgaben zur Stellung der Hauptbaukörper als ein-heitlich gestalteter städtebaulicher Abschluss des Plangebiets in Erscheinung treten. Aus diesem Grund ist eine Baulinie aufgenommen worden. Die städtebaulichen Ziele werden zusätzlich durch Beschränkung der Bauweise auf Einzel- und Doppelhäuser sowie durch eine maximal mögliche Anzahl von Wohneinheiten pro Ge-bäude bekräftigt. Zur Entwicklung eines einheitlichen, maßstäblichen Ortsbildes und der Vermeidung von Be-einträchtigungen durch vermeidbare Verschattung werden Festsetzungen zur maximalen Höhe baulicher Anlagen (Firsthöhen) getroffen. Örtliche Bauvorschriften konkretisieren die Ortsbildverträglichkeit durch Regelungen zu Dachform und Dachaufbauten sowie zum Gebot einheitlicher Gestaltung von Doppelhäusern und Hausgruppen.

9.3 Erschließung

Die Erschließung des Plangebiets erfolgt durch eine 9 m breite öffentliche Verkehrsfläche als Sammelstraße vom Sandbrink bis zur Heidenheimer Straße. Als Entwurfsprinzip wird gemäß EAE 85/95 das Trennungsprinzip gewählt, da die Nutzungs-verträglichkeit von Aufenthalt und Fußgängerverkehr mit Kraftfahrzeugverkehr nicht sicher-gestellt werden kann. Für die Göppinger Straße wird eine Aufteilung des Straßenraumes mit folgenden Mindest-maßen vorgeschlagen:

beidseitig 1,75 m breite Gehwege

Fahrbahn in 5,50 m Breite

Die Fahrbahnbreite ermöglicht die partielle Anlage von öffentlichen Stellplätzen. Die genau-en Bereiche können jedoch erst im Zuge der Ausführungsplanung festgelegt werden, wenn Grundstückszufahrten und Bereiche ohne Bebauung absehbar sind.

Die Erschließung der Baugrundstücke erfolgt zusätzlich durch private Verkehrsflächen. Hier wird zwischen einer Zweckbestimmung als Wohnstraße und Wohnwegen unterschieden. Die Bemessung der Schleppkurven in der Wohnstraße berücksichtigt die Anforderungen an die Befahrbarkeit mit dreiachsigen Müllfahrzeugen gemäß EAE 85/95.

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Aufgrund der Bedeutung der Erschließungsfunktion der Wohnstraße und der privaten Wohnwege im Plangebiet werden Leitungsrechte zugunsten öffentlicher Versorgungsträger durch Festsetzung im Bebauungsplan gesichert. Die privaten Verkehrsflächen, mit der Zweckbestimmung Wohnweg, dienen ausschließlich der Erschließung privater Grundstücke und müssen durch geeignete Oberflächengestaltung von der öffentlichen Verkehrsfläche zu unterscheiden sein. Der genaue Ausbaustandard wird im Erschließungsvertrag geregelt.

9.4 Entwässerung

Die Entwässerung Plangebiet erfolgt im Trennsystem. Innerhalb der öffentlichen Verkehrs-fläche Göppinger Straße befinden sich sowohl Schmutz- wie auch Regenwasserkanäle. Ei-ne weitere Trasse quert das Plangebiet in Nord-Süd-Richtung und schließt an die vorge-nannte Trasse in der Göppinger Straße an. Die vorhandenen Kanäle sind in der Planzeich-nung eingetragen.

9.4.1 Niederschlagswasser

Innerhalb des Plangebietes befinden sich bereits Flächen, die überwiegend zu Wohnzwe-cken genutzt werden. Das Niederschlagswasser von diesen Flächen wird durch vorh. öffent-liche Kanäle über die Einleitungsstelle E 5/34 in die Weser-Lutter geleitet. Für die Einleitung besteht eine wasserrechtliche Erlaubnis der Bezirksregierung Detmold, befristet bis zum 31.10.2008.

Nach § 51 a LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1.1.1996 erst-mals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die vorhandene Einleitungsstelle E 5/34 erfüllt die Anforderungen einer ortsnahen Einlei-tung. Das Regenwasser kann den vorhandenen öffentlichen Regenwasserkanälen in der Trasse der geplanten Straße „Göppinger Straße“ zugeleitet werden.

Zur Erschließung der nicht direkt an der öffentlichen Straßenfläche liegenden Häuser, ist es erforderlich, in der östlichen privaten Erschließungsstraße „Am Lothenkamp“ öffentliche Re-genwasserkanäle zu verlegen. Die Durchleitungsrechte zugunsten der Stadt Bielefeld sind durch Einträge im Grundbuch zu sichern. In den privaten Wohnwegen sollen private Kanäle verlegt werden.

Bei der südlichen Bauzeile befindet sich der Sandbrinkbach direkt, innerhalb eines Schutz-streifens, auf den Privatgrundstücken. Die östliche Bauzeile grenzt direkt an den Sandbrink-bach. Von diesen Grundstücken kann das anfallende unverschmutzte Oberflächenwasser auch direkt in den Sandbrinkbach eingeleitet werden (Anliegergebrauch). Die Einleitungen in das Gewässer sind mit dem Umweltamt (360) abzustimmen. Der Sandbrinkbach soll im Bereich des Bebauungsplanes offen gelegt und der Verlauf des Bachbettes verändert werden. Hierbei ist zu beachten, dass sich im südlichen Bereich des B-Plans private Schmutzwasser (SW)- und Regenwasserkanäle (RW) befinden. Unterlagen über die genaue Lage der Kanäle liegen nicht vor. Bei einer Änderung des Bachlaufes ist darauf zu achten, dass diese Kanäle nicht mit dem neu verlegten Bachverlauf kollidieren.

9.4.2 Schmutzwasser

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Kanaleinzugsgebietes der Kläranlage Brake. Die Flächen wurden in der genehmigten generellen Überplanung „Hauptsammler Ost“ berück-sichtigt. Das Schmutzwasser kann dem vorhandenen öffentlichen Schmutzwasserkanälen im Sandbrink bzw. in der Trasse der geplanten „Göppinger Straße“ zugeleitet werden. Zur Er-schließung der nicht direkt an der öffentlichen Straßenfläche liegenden Häuser, ist es erfor-

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derlich, in der privaten Erschließungsstraße „Am Lothenkamp“ öffentliche SW-Kanäle zu verlegen. Die Durchleitungsrechte zugunsten der Stadt Bielefeld sind durch Einträge im Grundbuch zu sichern. In den privaten Wohnwegen sollen private Kanäle verlegt werden.

Die Schmutzwasserableitung erfolgt über Freigefälleleitungen, die an das vorhandene Schmutzwassernetz der Stadt Bielefeld angeschlossen werden.

9.4.3

9.4.4

Allgemeines

Zur Erschließung der am Westrand gelegenen Häuser und der Bebauung des Teilplanes B, westlich des Gebietes, ist es erforderlich, in der Heidenheimer Straße eine neue Trennkana-lisation mit Anschluss an die vorh. Trennkanalisation zu errichten. An den neuen Regenwas-serkanal kann dann auch die Straßenentwässerung angeschlossen werden, so dass der Straßenseitengraben an der östlichen Seite der Heidenheimer Straße aufgegeben werden kann.

Der Anschluss der rückwärtigen Bebauung an den öffentlichen Kanal erfolgt über vorhande-ne private Kanäle in privaten Flächen. Bei der späteren Teilung und Veräußerung der neuen Grundstücke sind die Durchleitungsrechte zugunsten eines beschränkten Personenkreises bzw. der Allgemeinheit zu sichern und nach § 9 (1) Ziff. 21 BauGB festzusetzen.

Rechtliche Voraussetzungen

Wasserrechtliche Verfahren Für die o. g. Einleitungsstelle E 5/34 besteht eine wasserrechtliche Erlaubnis der Oberen Wasserbehörde, befristet bis zum 31.10.08. Die Fläche des Bebauungsplanes M 8 wurde im Einleitungsantrag bereits als Wohnbaufläche berücksichtigt. Eine Änderungsanzeige ist nicht erforderlich.

Geplante private Wohnwege Aufgrund der im Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV NRW) vom 26.05.2004 „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ getroffenen Festle-gungen sollen in privaten Stichstraßen öffentliche Kanäle verlegt werden, da sie dazu die-nen, das Abwasser mehrerer Grundstücke zu sammeln und fortzuleiten. Bislang wird seitens der Stadtentwässerung akzeptiert, dass bei einem Zusammenschluss von ca. vier Grundstücken die Kanäle in den privaten Erschließungsstraßen noch als Privatkanäle zu errichten sind. Bei den Wohnwegen im Plangebiet wird daher eine private Erschließung für noch akzeptabel anerkannt. In der östlichen Erschließungsstraße „Am Lothenkamp“ sind aufgrund der Vielzahl der Grundstücke öffentliche Kanäle zu errichten.

Durchleitungsrechte zugunsten der Stadt Bielefeld - in den privaten Erschließungsstraßen

Die Durchleitungsrechte für die öffentlichen Kanäle in der privaten Erschließungsstraße „Am Lothenkamp“ sind zugunsten der Stadt Bielefeld durch Eintragungen im Grundbuch wie folgt zu sichern:

Die Stadt Bielefeld ist berechtigt, in den privaten Verkehrsflächen Entwässerungsleitungen zu verlegen, zu haben, zu betreiben, zu unterhalten, zu erneuern und ggf. zu vergrößern. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der Stadt Bielefeld oder die sonst von ihr beauftragten Personen berechtigt, die Grundstücke zu betreten und zu befahren. Der Eigentümer der privaten Verkehrsflächen darf in einem Abstand bis zu 2,50 m beiderseits der Rohrachse keine Maßnahmen durchführen, die den Bestand und Betrieb der Leitungen gefährden. Ins-besondere darf er diesen Duldungsstreifen weder überbauen, noch mit tiefwurzelnden Bäu-

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men oder Büschen bepflanzen oder Bodenaufschüttungen (z.B. Lärmschutzwall) vorneh-men. Die Anfahrbarkeit der Kanalschächte ist jederzeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist der Straßenaufbau nach der Richtlinie zur Standardisierung des Oberbaus von Verkehrs-flächen (RStO 01) auszuführen, sodass schwere LKW (Spülfahrzeuge, etc.) den Privatweg schadlos befahren können.

- in sonstigen Grundstücken Ein Teil der Trasse des vorhandenen Regenwasserkanals im Westen der Göppinger Straße liegt ausserhalb der öffentlichen Fläche bzw. so nah am südlichen Rand der Straßentrasse, dass hier auf den anliegenden Grundstücken Durchleitungsrechte in den entsprechenden Breiten gesichert werden müssen. Die exakte Lage und die entsprechenden Breiten der Durchleitungsstreifen sind im weiteren mit dem Umweltbetrieb, Abt. 700.42 abzustimmen.

Durchleitungsrechte zugunsten eines bestimmten Personenkreises Der Anschluss der rückwärtigen Bebauung an die öffentlichen Kanäle erfolgt über vorhan-dene private Kanäle in privaten Flächen. Bei der späteren Teilung und Veräußerung der neuen Grundstücke sind Durchleitungsrechte privatrechtlich zu sichern.

In der privaten Verkehrsfläche mit der Bezeichnung Wohnweg 2 liegen vorhandene private Kanäle. Die dingliche Sicherung dieser Kanäle sowie eine eventuelle Mitbenutzung durch die Eigentümer der anliegenden Grundstücke ist gegebenenfalls privatrechtlich zu sichern. Sollten die Kanäle für den Anschluss der Grundstücke nicht ausreichen, sind diese gegebe-nenfalls als Privatkanäle neu zu errichten.

9.5 Grünflächen

Das Plangebiet grenzt im Südosten an die freie Landschaft. Für die Randlage des Plangebiets spielt der südliche und östliche Abschluss durch geeigne-te Grünflächen eine wichtige Rolle. Die südliche Grünfläche nimmt eine Fuß- und Radwegeverbindung auf, die im Bebauungs-plan in seiner genauen Lage und Ausführung nicht festgesetzt, sondern nur nachrichtlich übernommen wird. Diese Lösung bedeutet für die Grundfläche die größten gestalterischen Spielräume. Die Wegeverbindung ermöglicht mit drei Meter Breite eine gute Befahrbarkeit mit Pflegefahrzeugen. Darüber hinaus wird eine öffentliche Grünfläche die Zweckbestimmung “Spielplatz” erhalten. Die gewählte Fläche nicht die ideale Variante. Die bevorzugte Lage für einen Spielplatz an der Nord-Süd-Wegeverbindung konnte wegen definitiv fehlender Grundstücksverfügbarkeit nicht weiter verfolgt werden. Bei der Herstellung der Spielplatzanlage soll neben den allgemeinen Anforderungen der Stadt Bielefeld darauf geachtet werden, dass die Bewohner bei der Gestaltung intensiv ein-bezogen werden. Dies schafft eine größtmögliche Akzeptanz und vermeidet nachhaltig Van-dalismus.Die Lage zwischen zwei Wegen ermöglicht eine gute soziale Kontrolle und gefahrloses Er-reichen der Spielflächen von der verkehrsberuhigten öffentlichen Verkehrsfläche.

9.6 Gewässer

In Plangebiet befindet sich der Sandbrinkbach (Gew. Nr. 11.01.01), ein Gewässer II. Ord-nung.Durch die Überplanung des Gebietes findet auch ein Eingriff in den Wasserhaushalt statt. Für eine Beseitigung, Verlegung oder Umgestaltung eines Oberflächengewässers ist ein wasserrechtliches Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsverfahren nach dem § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes unabhängig vom B-Plan-Verfahren erforderlich. Auf einen Eingriff durch Beseitigung, Verlegung oder Umgestaltung des Gewässers wird im Rahmen des Bebauungsplans verzichtet. Die genaue Lage und Ausdehnung des Gewäs-sers inklusive der vorhandenen Böschungsoberkanten wurde durch einen öffentlich bestell-

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ten Vermesser festgestellt und nachrichtlich in die Planzeichnung des Bebauungsplans ü-bernommen. Ein Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsverfahren parallel zum Bebauungsplanverfahren ist somit nicht erforderlich. Für die Grundstücke, auf denen das Gewässer verrohrt ist (Parzelle 130), ist vor einer weite-ren Teilung und Veräußerung, die Verrohrung aufzunehmen und das Gewässer offen zu legen. Eine entsprechende Sicherung wird bis zum Satzungsbeschluss im Erschließungs-vertrag getroffen. Für diese Maßnahme ist dann ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren unabhängig vom Bebauungsplan durchzuführen. Die Kosten hierfür hat der Grundstückseigentümer zu tragen.Der Uferbereich des Gewässers ist vor Bebauung zu schützen. Es wird daher auf den priva-ten Wohnbaugrundstücken eine Fläche festgesetzt, die von Bebauung freizuhalten ist. Eine unangemessene Einschränkung der Grundstücke besteht nicht. Vorteilhaft für den privaten Anlieger des Gewässers ist das Recht auf gebührenfreie Einleitung von Niederschlagswas-ser in den Sandbrinkbach.

9.7 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

9.7.1 Immissionsschutz Sportlärm

Die lärmtechnischen Untersuchungen weisen einen Lärmkonflikt im Plangebiet durch Über-schreitung der Immissionsrichtwerte mit und ohne Bolzplatz in unterschiedlichem Umfang und Intensität nach 18. BImSchV nach. Der Bolzplatz ist bereits im rechtskräftigen Bebau-ungsplan planungsrechtlich gesichert. An der Option einer späteren Errichtung eines Bolz-platzes an anderer Stelle soll festgehalten werden. Daher sind bei der lärmtechnischen Ge-samtbeurteilung die Bolzplatzimmissionen anzurechnen.

Die grundsätzliche Notwendigkeit einer aktiven Lärmschutzmaßnahme auch für den pla-nungsrechtlich bereits gesicherten Bolzplatz wurde bereits im Verfahren abgewogen. Aus-schließlich passive Schallschutzmaßnahmen, wie der Einbau von schallgedämmten Lüf-tungsanlagen bringen allein keinen ausreichenden Schutz der Außenwohnbereiche.

Es ist Ziel der Bauleitplanung, dass die bestehenden und geplanten Sportanlagen durch die heranrückende Wohnbebauung nicht in Ihrer Nutzung und Fortentwicklung beeinträchtigt werden. Somit ist in der Abwägung nicht nur den Interessen der Wohnbebauung, sondern auch den Interessen des Sports Rechnung zu tragen. Eine zeitliche Nutzungsbeschränkung des Bolzplatzes für Ruhezeiten an Sonn- und Feierta-gen, wie im Verfahren angeregt, ist nicht abschließend verbindlich überprüfbar. Für die Ab-wägung der Gesamtsituation des Lärmkonflikts muss daher davon ausgegangen werden, dass die Nutzung des Bolzplatzes in den Ruhezeiten nicht ausreichend sicher ausgeschlos-sen werden kann. Zur lärmtechnischen Gesamtbeurteilung sind die Bolzplatzimmissionen vollständig anzurechnen. Eine Vermeidung der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen für lärmintensive Punktspiele würde dagegen eine unzumutbare und ebenfalls eine nicht ausreichend kontrollierbare Ein-schränkung der Sportnutzung bedeuten. Auch hier muss davon ausgegangen werden, dass die Hauptbelastungen in den Ruhezeiten an Sonntagen in der Spielsaison anzurechnen sind.

Städtebaulich und landschaftsplanerisch ist es prinzipiell zu begrüßen, wenn die Lärm-schutzmaßnahmen in einer möglichst geringen Höhe ausfallen könnten. Lärmschutzwände mindern nicht nur die qualitätvollen Sichtbeziehungen innerhalb des Siedlungsraums, sie stellen auch als Baukörper im Landschaftsraum eine erhebliche qualitative Beeinträchtigung dar. Grundsätzlich sind Lärmschutzeinrichtungen in der Form eines Walls oder einer Wall-Wand-Kombination aufgrund der besseren Modellierbarkeit und Bepflanzbarkeit verträgli-cher. Diese können jedoch in der konkreten topografischen Situation nur im Bereich des

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geplanten Bolzplatzes zum Einsatz kommen, weil nur hier ausreichend Fläche zur Verfü-gung steht.

Entlang des Sportplatzes wäre im vorliegenden Fall eine Lärmschutzwand zu errichten, die bei vollständiger Einhaltung der Richtwerte der 18. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete (WA) in den Ruhezeiten (50 dB(A)) nach den bisher vorliegenden gutachterlichen Aussagen mit einer Höhe von 4,80 über Sportplatzniveau auf einer Länge von 88 m ausgeführt werden muss. Eine Reduzierung dieser Wand auf ein städtebaulich vertretbares Maß im Landschaftsraum lässt sich nur durch Abrücken der Bebauung oder durch eine, im Einzelfall begründete Ü-berschreitung der Richtwerte erreichen.

Die Frage nach dem Rahmen der städtebaulichen Verträglichkeit im konkreten Fall lässt sich am ehesten durch einen Vergleich von Auswirkungen beantworten, wie sie aufgrund der bestehenden Sportnutzung durch Fortentwicklung auch ohne heranrückende Wohnbebau-ung entstehen könnten. Als städtebaulich vertretbar in der konkreten Situation müsste somit eine Anlage gelten, die in der Gesamtwirkung auch durch eine andere Nutzungsanforderung der Sportanlage im Rahmen des gültigen Bebauungsplans möglich wäre. (z.B. Tribünen-überdachung oder Werbeanlage). Bei der vorliegenden Zuschauerprognose und dem grundsätzlichen Charakter der bestehenden Sportanlage wäre maximal eine vereinfachte Überdachung der Stehränge funktional nachvollziehbar und auch als denkbarer Maximal-ausbau städtebaulich vertretbar zu errichten. Diese Anlage müsste als leichtes Tragwerk eine stehende Person „überdachen“ und in die-sem Fall ca. 2,50 hoch sein. Dies wurde bereits in der Vorentwurfsphase zu diesem Bebau-ungsplan zeichnerisch und durch Ortsbegehung untersucht. Der First läge dann aufgrund der vorhandenen Tribünenstufen 3,50 m über die Spielfeldoberkante und wäre auch ohne die bestehenden Immissionsanforderungen im Zuge einer Fortentwicklung der Sportanlage unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen möglich. Somit kann auch eine Lärmschutzwand im Bereich des Sportplatzes mit einer Höhe von ca. 3,50m über Spielfeldoberkante städtebaulich als angemessen angesehen werden. Die gutachterlich ermittelten 4,80 auf einer Länge von 88m stellen jedoch eine erhebliche Über-schreitung dieser städtebaulich vertretbaren Dimension dar. Dies muss insbesondere vor dem Hintergrund gesehen werden, dass es gerade ein Ziel des Bebauungsplans ist, die großmaßstäblichen Baustrukturen der neunzehnhundertsiebziger Jahre durch eine kleinteili-ge, zeitgemäße Struktur zu ersetzen. Aus städtebaulichen Gründen sollte daher eine bauliche Anlage in der konkreten Situation den Bereich von 3,50 m über Spielfeldoberkante nicht überschreiten.

Ein Abrücken der Bebauung insgesamt oder teilweise ist sowohl städtebaulich als auch für eine wirtschaftlich angemessene Ausnutzung der bereits überwiegend vorhandenen Er-schließungsanlagen (Kanaltrassen) nicht sinnvoll. Zusätzlich kommt hinzu, dass im betroffe-nen Bereich auch Immobilienbestand mit Wohnnutzung zu berücksichtigen ist. Auch hier gehört es zu den Zielen dieses Bebauungsplans, die nicht mehr zeitgemäßen planungs-rechtlichen Rahmenbedingungen (eingeschränktes Gewerbegebiet) an heutige Erfordernis-se anzupassen. Im Umgang mit den Immissionsrichtwerten (IRW) nach der 18. BimSchV ist zunächst grund-sätzlich zu bemerken, dass es sich hier um Richtwerte und nicht um Grenzwerte handelt. Es besteht somit ein Abwägungsspielraum im konkreten Einzelfall.

Im Verfahren wurde angeregt, die Immissionsrichtwerte (IRW) für Mischgebiete nach der 18. BimSchV als Obergrenze für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse heranzuziehen. Dies würde die Zulassung einer möglichen Überschreitung von 5 dB(A) bedeuten. Grundsätzlich wäre eine derartige Überschreitung als Ergebnis einer sachgerechten Abwägung möglich. Aufgrund der Tatsache jedoch, dass bei der geplanten Wohnbebauung davon auszugehen ist, dass selbst die möglichen Nutzungen eines allgemeinen Wohngebiets nicht in allen Be-reichen voll ausgeschöpft werden, ist eine vollständige Einstufung analog zu einem Misch-

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gebiet bei der Betrachtung der Immissionen nicht ausreichend begründbar. Es liegt tatsäch-lich keine Nutzung vor, die auch annähernd eine immissionsrechtliche Einstufung als Misch-gebiet rechtfertigen würde. Für die Abwägung relevant ist hier jedoch neben den städtebaulichen Belangen der kritische Beurteilungszeitraum. Dieser ist im vorliegenden Fall ausschließlich die sonn- und feiertägli-che Ruhezeit. Eine Zeit, in der regelmäßig Punktspiele der Vereine stattfinden. Ausschlag-gebend für die Beurteilung der Immissionen sind zudem die von den Vereinen prognostizier-ten maximalen Zuschauerzahlen. Der überwiegende Alltagsbetrieb durch Training, Jugend-spiele und Spiele außerhalb der Ruhezeiten liegt nach den vorliegenden gutachterlichen Berechnungen auch bei einer reduzierten Lärmschutzeinrichtung im Rahmen der IRW für allgemeine Wohngebiete. Als Grundlage für die Abwägung wurde daher zusätzlich untersucht, wie hoch die Über-schreitung der Immissionsrichtwerte (IRW) bei Reduzierung der Schallschutzwandhöhe um einen bzw. zwei Meter ausfallen würde. Dabei sind immer die Immissionen des Bolzplatzes und des Tennisplatzes vollständig berücksichtigt. Das Ergebnis bei einem Meter Reduzierung (Höhe 3,80 m) zeigt, dass bei den aktuellen, von den Vereinen angegebenen Zuschauerzahlen (50) eine maximale Überschreitung im Bereich der Erdgeschosse von 1,3- 1,6 dB(A) je nach Immissionsort innerhalb der Ruhezei-ten zu erwarten ist. Lediglich bei der theoretischen Zuschauerprognose bei Klassenaufstieg (250) würden die WA-Werte hier um 2,7 – 3,3 dB(A) überschritten. Selbst bei zwei Meter Reduzierung (Höhe 2,80) wird hier außerhalb der Ruhezeiten nur an einer einzigen Stelle der Richtwert um 0,8 dB(A) überschritten, innerhalb der Ruhezeiten jedoch an fast allen Im-missionsorten in einer Größenordnung von 0,5 bis 3,6 dB(A). Dies gilt für die schützenwer-ten Außenbereiche und Erdgeschosse.

Die Mischgebietswerte würden demnach im EG in keinem der zugrunde gelegten Fälle (Re-duzierung um einen Meter und zwei Meter) ausgeschöpft.

Es kann somit mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden, dass gesundes Wohnen in den Erdgeschossen zu den überwiegenden Nutzungszeiten der Sportanlage auch bei reduzierter Lärmschutzeinrichtung möglich ist. Die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete werden nur in sehr geringem Maße und nur in den Zeiten der Punktspiele der ersten Mannschaft überschritten, die aufgrund des Spielplans in die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen fallen und zudem die höchsten Zu-schauerzahlen erwarten lassen. Zudem gehen die Prognosen der Vereine zur Zuschauer-entwicklung von Annahmen aus, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nur bei einem Klassen-aufstieg oder bei besonderen Spielen eintreffen werden (Verfünffachung des aktuellen durchschnittlichen Aufkommens). Der typische und überwiegende Nutzungsfall der Sportanlage (Training, Jugendspiele und Spiele außerhalb der Ruhezeiten) bleibt innerhalb der Richtwerte für allgemeine Wohngebie-te. Die Belastungen durch Sportlärm bleiben demnach in einem Rahmen, der die Angemes-senheit einer städtebaulich unverträglichen Lärmschutzwand in Frage stellt. Die städtebauli-chen Belange überwiegen hier deutlich die durch eine höhere Anlage praktisch erreichbare Belastungsminderung.Aus diesem Grund soll eine rechnerische Überschreitung der Immissionsrichtwerte (IRW) für Allgemeine Wohngebiete (bei einer Zuschauerzahl von 250 bei einem Punktspiel in der Ru-hezeit zwischen 13:00 und 15:00 Uhr und gleichzeitige Nutzung des Bolzplatzes) in Abwä-gung mit den städtebaulichen Belangen insgesamt von 3,3 bis 3,6 dB(A) für die Außen-wohnbereiche und Erdgeschosse als zumutbar angesehen werden. Unter Berücksichtigung einer städtebaulich verträglichen Lösung mit 3,50 m für die Lärm-schutzeinrichtung, läge die Überschreitung der Immissionsrichtwerte damit deutlich unter-halb von 5 dB(A) und damit im Bereich eines allgemein anerkannten planerischen Abwä-gungsspielraums. Ein Ausschöpfen der IRW für Mischgebiete bei Lärmschutz gegenüber Sportlärm ist in der konkreten Situation ausdrücklich nicht städtebauliches Ziel.

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Mit aktivem Lärmschutz bis zu 3,50 Höhe lassen sich sowohl städtebauliche Belange als auch Belange des Immissionsschutzes für ebenerdige Außenwohnbereiche und die Erdge-schosse in einem zumutbaren Rahmen erfüllen. Die Außenwohnbereiche und schutzbedürftige Räume in den Obergeschossen sollen zu-sätzlich durch passive Maßnahmen geschützt werden. Die Summe der Maßnahmen schafft ausreichend Raum für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Ferner wird zum grundsätzlichen Schutz gegenüber Sportlärm unterhalb der Immissions-richtwerte festgesetzt, dass die Lärmschutzeinrichtung den städtebaulich angemessenen Rahmen von 3,50m ausschöpfen soll und die Wohnbebauung im bezeichneten Lärmpegel-bereich erst begonnen werden darf, wenn die Lärmschutzwand funktionsfähig errichtet ist.

Der Bebauungsplan setzt dazu für die betroffenen Baufelder eine Lärmschutzzone im Lärm-pegelbereich I fest. Zum Schutz der Erdgeschosse (EG) und Außenwohnbereiche gegenüber Sportlärm ist ent-lang der Westseite der Zuschauertribüne des Sportplatzes eine 3,50 m hohe Lärmschutz-wand aus einschaligen, dichten Bauelementen mit einem Flächengewicht (m’) von mindes-tens 10 kg/m² und einem Schalldämmmaß (Rw) von mindestens 25 dB zu errichten. Be-zugspunkt für die Höhe ist die Geländehöhe der Spielfeldebene. Die Gesamtlänge beträgt 88 m. Davon liegen gem. Darstellung in der Planzeichnung 53 m nördlich der südlichen Spielfeldbegrenzung und 35 m südlich dieser Linie.

Entlang des geplanten Bolzplatzes müssen diese Bauelemente gemäß Darstellung in der Planzeichnung auf einer Länge von 44 m mit einer Höhe von mind. 3,70 m über Geländeni-veau ausgeführt werden. Die Lärmschutzmaßnahme wird um die Bolzplatzfläche um 90° abgewinkelt und im Norden mindestens 12 m und im Süden mindestens 7 m in einer Höhe von mindestens 2,50 m fortgeführt.Die Lärmschutzmaßnahmen sollen zur Einbindung in das Landschaftsbild dauerhaft begrünt werden. Im Falle einer möglichen Kombination von Wall und Wand wird die Fläche des Walls als Grünfläche anzulegen sein. Die Maßnahmen in Verbindung mit dem Bolzplatz werden errichtet, wenn der Bolzplatz um-gesetzt wird. Eine Inbetriebnahme des Bolzplatzes ist erst nach Errichtung der Lärmschütz-maßnahme möglich. Die Sicherung der notwendigen Maßnahmen wird im Erschließungsver-trag geregelt und durch eine entsprechende Bürgschaft abgesichert.

Eine Ausrichtung von lärmunempfindlichen, untergeordneten Nebenräumen in den Oberge-schossen zu den am stärksten Lärm betroffenen Ostfassaden, die nur zum vorübergehen-den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z.B. Treppenhaus, Bäder, Abstellräume), so-wie schallgedämmte Fenster stellen ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen dar. Ferner sind Balkone und Außenwohnbereiche nur nach Westen zu orientieren. Die baulichen Maßnahmen entsprechen dem heutigen Stand der Technik und sehen i.d.R. Schallschutzfenster mit flexibler Öffnungsmöglichkeit nach Tabelle 9 und 10 der DIN 4109 vor.Die Realisierung der Maßnahmenbündel ist technisch realisierbar, gestalterisch und grün-planerisch integrierbar sowie insgesamt verhältnismäßig.

Eine entsprechende Bauverpflichtung für die Lärmschutzmaßnahmen ist abschließend im Erschließungsvertrag bis zum Satzungsbeschluss zu regeln.

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9.7.2

9.7.3

Lärmimmissionen Heidenheimer Straße

Hinsichtlich des Straßenverkehrslärms seitens der Heidenheimer Straße ergibt sich ein Lärmkonflikt für die geplante erste Baureihe, woraus die Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Lärmschutz resultiert. Die Festsetzungen für die straßenbegleitende Bebauung werden in diesem Teilplan A und dem parallel aufgestellten Teilplan B inhaltlich gleich getroffen. Die straßenzugewandten Gebäudefassaden sind entlang der Heidenheimer Straße durch passive Schallschutzmaßnahmen (schallgedämmte Außenwände, Fenster und Türen) so zu schützen, dass in den Wohnräumen 35 dB(A) tags und in Schlafräumen 30 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Zudem sind die Wohnungsgrundrisse in der ersten Baureihe der Heidenheimer Straße so zu gestalten, dass Wohn- und Schlafräume sowie Terrassen und Balkone straßenabgewandt (d. h. nach Osten) ausgerichtet werden. Straßenzugewandte Nebenräume können als Schutz von Wohnbereichen auch außerhalb der Gebäudehülle liegen (z.B. unbeheizte Abstellräume, Fahrradschuppen)

Im Konfliktbereich gegenüber Verkehrslärm entlang der Heidenheimer Straße wird ein Bau-feld im Lärmpegelbereich III festgesetzt. Der Lärmpegelbereich ergibt sich aus der Lage des Baufelds entlang der Heidenheimer Straße. An der Westseite des Baufelds wird der nächtli-che Immissionsgrenzwert gemäß 16. BImSchV für MI von 54 dB(A) überschritten.

Folgende Schallschutzmaßnahmen sind vorgesehen: Das Baufeld wird in einem Abstand von 5,50 m von der Straßenbegrenzungslinie der Hei-denheimer Straße festgesetzt und liegt damit lärmtechnisch im Bereich der mischgebietsty-pischen Werte. Zum Schutz der hinterliegenden Außenwohnbereiche wird zusätzlich emp-fohlen, die Lücken zwischen Einzel- und Doppelhäusern durch geschlossene Garagen oder gleichwertige Bauteile von mindestens 2,50 m Höhe und einem Schalldämmmaß von min-destens 25 dB(A) zu schließen. Durch diesen erdgeschosshohen Lückenschluss können die individuellen Außenwohnbereiche (Terrassen) noch wirksamer geschützt werden. Für die Gebäude stellen die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicher.

Altstandorte

Für den Altstandort auf Parzelle 931 findet ein Monitoring durch laufende Grundwasserun-tersuchungen statt. Diese Maßnahmen dürfen durch Festsetzungen des Bebauungsplans nicht gefährdet werden. Der Bebauungsplan setzt Wohnbauflächen und Verkehrsflächen fest. Eine Gefährdung des Monitorings durch Festsetzung dieser Nutzung besteht grundsätzlich nicht. In der Bauphase sind Gefährdungen durch Baustellenbetrieb jedoch nicht auszuschließen. Im Bebauungsplan soll daher folgender Hinweis aufgenommen werden:

In Verbindung mit der Parzelle 931 befinden sich im Plangebiet Grundwassermess-stellen.

Vor Beginn der Erschließungs- und Baumaßnahmen ist eine Sicherung dieser Messstellen mit dem Umweltamt der Stadt Bielefeld abzustimmen. Die Messstellen sind vom Grundstückseigentümer bis zur Beendigung der Grundwassersanie-rungsmaßnahmen funktionsfähig zugänglich zu halten.

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9.8 Soziale Infrastruktur

Kindertagesstätten

Der prognostizierte zusätzliche Bedarf von Plätzen in diesem Wohngebiet liegt nach den jetzigen Erkenntnissen in der Größenordnung einer zusätzlichen Gruppe. Es ist nicht ersicht-lich, ab wann die geplanten Wohneinheiten bezugsfähig sind. Je weiter sich der Bezug der Wohnungen verzögert, um so eher ist es möglich, den zusätzlichen Bedarf in den bestehen Tageseinrichtungen aufzufangen. Sollte mit dem Wohnbezug schon ab dem Jahr 2006/2007 zu rechnen sein, ist ggfl. die Einrichtung einer vorübergehenden zusätzlichen Gruppe erfor-derlich. Der rechnerisch prognostizierte zusätzliche Bedarf von 25 Plätzen rechtfertigt jedoch nicht den Bau einer eingruppigen Tageseinrichtung.

Schulen

Das Baugebiet befindet sich im Schuleinzugsbezirk der Grundschule Milse, welche eine 3-zügige Einrichtung ist, die im Schuljahr 2004/05 insgesamt 350 Schülerinnen und Schüler in 14 Klassen unterrichtet.

Nach den vorgelegten Planungsunterlagen ist im geplanten Baugebiet die Errichtung von bis zu 66 Wohneinheiten geplant, die ab dem Schuljahr 2005/06 Berücksichtigung im Rahmen der weiteren Schulentwicklungsplanung finden. Hieraus sind zusätzliche Schülerzahlen von etwa 2 Schülern pro Jahrgang der Grundschule Milse ab Schuljahr 2006/07 abzuleiten.

Unter Berücksichtigung der derzeit gemeldeten Kinder der Geburtenjahrgänge 1998/99 bis 2003/04, die den Einschulungsjahrgängen 2005/06 bis 2010/11 entsprechen sowie aller Baugebiete, die im Einzugsbereich der Grundschule Milse liegen und voraussichtlich im Prognosezeitraum realisiert werden, wird sich die Schülerzahl der Grundschule Milse auf voraussichtlich insgesamt 360 im Schuljahr 2008/09 erhöhen. Damit wird sich der Raumbe-darf der Grundschule Milse nach unseren derzeitigen Prognosezahlen auf 14 Klassenräume belaufen.

Dieser Raumbedarf kann wie bisher im vorhandenen Raumbestand (13 Klassenräume, 2 Mehrzweckräume) der Grundschule abgedeckt werden.

Aspekte der Schulwegsicherheit sind durch Maßnahmen, wie unter 5 Verkehrssituation be-schrieben, durchzuführen, Schülerfahrtkosten werden nicht tangiert.

10 Festsetzungen im Bebauungsplan

10.1 Bebauung

10.1.1 Art der baulichen Nutzung

Zur Förderung der beschriebenen Planungsziele entspricht die Art der baulichen Nutzung § 4 BauNVO (Allgemeine Wohngebiete WA).

Ausnahmsweise zulässige Nutzungen nach §4 (3) Satz 4 und 5 sind im Plangebiet zur Stär-kung der primären Wohnnutzung und der das Wohnen direkt ergänzenden Funktionen aus-geschlossen (Tankstellen und Gartenbaubetriebe). Sehr stark abweichende Nutzungen, wie Tankstellen und Gartenbaubetriebe in heute übli-cher Flächenintensität (Gartenbau) und Gestaltungsdominanz in Verbindung mit erheblich gesteigerten Verkehrsaufkommen (Tankstellen), beeinträchtigen gesunde Wohn- und Ar-beitsverhältnisse erheblich. Ferner sind in den Stadtteilen Milse und Baumheide ausreichend Flächen für Tankstellen und Gartenbaubetriebe vorhanden. Es kann vor diesem Hintergrund auf eine Ausweisung derartiger Flächen an dieser Stelle verzichtet werden.

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10.1.2

10.1.3

10.1.4

Maß der baulichen Nutzung

Das Höchstmaß der baulichen Nutzung ist im Plangebiet einheitlich gemäß §17 BauNVO mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,4 festgesetzt. Die Geschossflächenzahl von 0,8 berücksichtigt die Ausnutzung mit zwei Vollgeschossen. Diese Grundstücksausnutzung geschieht in Abwägung der, für den Vorstadtbereich bevor-zugten aber flächenintensiven Wohnformen, deren mittlere Grundstücksausnutzung ohnehin nicht höher ausfällt. Mit der Festsetzung soll einer unnötigen Bodenversiegelung entgegengewirkt werden. Die Zahl der Vollgeschosse baulicher Anlagen wird im Plangebiet einheitlich unter Berück-sichtigung der Belange der Gestaltung des Ortsbilds im Hinblick auf die vorhandene Sied-lungsstruktur auf maximal zwei Vollgeschosse (II) begrenzt. Abweichend davon wird die Be-bauung an der Heidenheimer Straße mit maximal zwei- bis drei Vollgeschossen begrenzt. Pro Wohngebäude wird die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten auf maximal zwei be-schränkt. Diese Festsetzung leitet sich aus der, in der Umgebung vorherrschenden Bebau-ungsstruktur ab und reagiert auf das, durch den reduzierten Ausbau der Göppinger Straße begrenzte öffentliche Stellplatzangebot.

Höhe baulicher Anlagen

Die Höhe der baulichen Anlagen wird zur Entwicklung eines einheitlichen Ortsbilds und zur Vermeidung von übermäßiger Verschattung solar relevanter Flächen an Nachbargebäuden über die Festsetzung einer Firsthöhe (FH) beschränkt. Im Rahmen dieser Höhenfestsetzungen werden ausreichend Spielräume für eine abwechs-lungsreiche Gestaltung der Dachlandschaften geschaffen und gleichzeitig ein kalkulierbarer Rahmen für die Nutzung der Solarenergie gesteckt. Die Festsetzung einer maximalen Sockelhöhe wirkt übermäßigen Erdbewegungen und Auf-schüttungen im Gelände entgegen. Die Sockelhöhe bezieht sich auf die Höhe des Erdge-schossfußbodens.

Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Stellung baulicher Anlagen

Im Baugebiet wird in Anlehnung an das Ortsbild gemäß § 22 BauNVO offene Bauweise festgesetzt. Das Ortsbild wird wesentlich durch unterschiedliche Interpretationen von Einfa-milienhausbebauung geprägt. Typologien in geschlossenen Bauweisen sind in unmittelbarer Umgebung des Plangebiets nicht zu finden. Aus diesem Grund wird die Bauweise zusätzlich gem. Einschrieb in der Planzeichnung auf Einzel- und Doppelhäuser beschränkt. Der Sicherung von Anforderungen des Immissionsschutzes durch eine geschlossene Kette baulicher Anlagen wird durch eine abweichende Bauweise entsprochen. Lücken zwischen Einzel- und Doppelhäusern sind hier durch Garagen und Nebenanlagen, bzw. geschlossene Lärmschutzmaßnahmen ohne seitlichen Grenzabstand zu schließen. Diese Anlagen müssen zur Heidenheimer Straße eine Mindesthöhe von 2,50 über Fertiggelände aufweisen. Zur Förderung solarer Energiepotenziale werden entlang der südlichen Plangebietskante und entsprechend nach Süden ausrichtbaren Grundstücken entlang der Göppinger Straße geeignete Hauptfirstrichtungen festgesetzt. Für die Hauszeile, die den östlichen Abschluss des Plangebiets bildet, dient die festgesetzte Hauptfirstrichtung einem einheitlich traufseitig gestalteten Siedlungsabschluss. Diese Haus-zeile ist den Schallimmissionen gegen Sportlärm besonders ausgesetzt. Die traufseitige An-ordnung ermöglicht eine bessere Abschirmung gegen Schallimmissionen. In Abwägung so-larer Belange mit Belangen des Schallschutzes und der städtebaulichen Gestaltung wird hier bewusst von der Südausrichtung abgewichen.

10.2 Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind

Der Uferbereich des Gewässers Sandbrinkbach ist vor Bebauung zu schützen. Es wird da-her auf den privaten Wohnbaugrundstücken eine Fläche festgesetzt, die von Bebauung frei-zuhalten ist. Die Fläche beginnt einen Meter von der vorhandenen, grundstückszugewand-

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ten Böschungsoberkante des Sandbrinkbachs und ist insgesamt 3m breit. Für den verrohr-ten Teil wird als grundstückszugewandte Böschungsoberkante ein Abstand von 3 m von der südlichen Grundstücksgrenze angenommen. Dies entspricht der fachlich erforderlichen Min-destbreite für das offene Gewässer. Eine unzumutbare Einschränkung der Grundstücke besteht nicht. Die Einschränkung betrifft Nebenanlagen (wie Garagen) und auch genehmigungsfreie Nebenanlagen (z.B. Gartenhäu-ser). Für diese Anlagen bietet die restliche Grundstücksfläche ausreichend Nutzungsmög-lichkeiten. Eine Nutzung als private Gartenflächen bleibt uneingeschränkt möglich.

10.3 Verkehr

In der Abwägung der Nutzungsansprüche an das Plangebiet wird davon ausgegangen, dass hier kein überörtlicher Durchgangsverkehr zu berücksichtigen ist. Die Erschließung erfolgt als öffentliche Verkehrsfläche mit Sammelfunktion nach dem Trennprinzip. Art und Ausstattung der öffentlichen Verkehrsflächen werden durch den Erschließungsver-trag weiter konkretisiert und gesichert.

10.3.1

10.3.2

Öffentliche Verkehrsflächen

Die Anbindung an den Sandbrink und an die Heidenheimer Straße wird durch Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche von 9 m Breite gesichert. Der Querschnitt besteht aus beidseitigen Gehwegen von 1,75 m Breite und einer 5.50 m breiten Fahrbahn mit partiell angelegten öffentlichen Stellplätzen (Eintrag im Bebauungsplan nur als Hinweis). Im Bereich der Parzelle 356 ist die öffentliche Verkehrsfläche auf 7 m eingeengt. (Beidseitig 1,75 m Gehweg und 3,50 m Fahrbahn) Die Einengung schafft eine wirksame Verkehrsberu-higung am nördlichen Siedlungseingang und reduziert die Inanspruchnahme privater Grund-stücksflächen auf ein notwendiges Minimum. Die Anzahl der öffentlichen Stellplätze insgesamt ergibt sich aus der Anzahl der Wohnein-heiten (Baugrundstücke) multipliziert mit 0,25. Diese sind mit der Erschließungsplanung nachzuweisen und zu sichern.

Bei geplanten Anpflanzungen im Bereich der Kanaltrassen und Versorgungsleitungen der Parzelle 1574 Heidenheimer Straße, ist eine Schutzstreifen mit einer Breite von 1,50 beider-seits der Leitungsachsen einzuhalten. In diesem sind keine tiefwurzelnden Bäume und Sträucher anzupflanzen. Dieser Schutzstreifen dient dem Schutz der unterirdischen Lei-tungstrassen.

Private Verkehrsflächen

Die privaten Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Wohnstraße dienen der Erschlie-ßung von privaten Baugrundstücken. Die Erschließung durch Rettungsfahrzeuge und Müllfahrzeuge im Baugebiet wird durch die Ausbildung der privaten Verkehrsflächen ausreichend gesichert. In dieser privaten Verkehrsfläche ist die Verlegung öffentlicher Ver- und Entsorgungsleitun-gen aufgrund der Vielzahl der angeschlossenen Wohneinheiten sinnvoll. Mit dieser Fläche sollen daher die notwendigen Leitungsrechte zugunsten der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger verbunden werden. Der Ausbaustandard dieser privaten Ver-kehrsfläche ist aufgrund der Verknüpfung mit der öffentlichen Erschließungsfunktion Ge-genstand des Erschließungsvertrags.

Private Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Wohnweg dienen der Sicherung einer Erschließung für bestehende Bebauung in zweiter Reihe. Wohnweg 1 sichert eine bereits bestehende Erschließung der Parzellen 367 und 368 inklusive einer Aufstellfläche für Ret-tungsfahrzeuge. Wohnweg 2 sichert einerseits eine bestehende Erschließung der Parzelle 1700 und schließt zusätzlich eine 3m breite private Fußwegeverbindung an. Eine private Erschließung der wei-

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teren rückwärtigen Bebauung wird durch diesen Weg möglich. Wohnweg 3 umfasst eine bestehende private Erschließung. Die Wohnwege 4-8 dienen der Erschließung von privaten Grundstücken. Zum Schutz von unterirdischen Leitungstrassen ist für die Pflanzung tiefwurzelnder Gehölze ein Mindestabstand von beidseitig 2,50m zu den Rohrachsen von Leitungen der öffentlichen Versorgungsträger einzuhalten.

10.4 Stellplätze und Nebenanlagen

Der Bebauungsplan setzt im Bereich der Baufelder mit der Bezeichnung WA2 Gemein-schaftsstellplätze fest. Die Bündelung der Stellplätze in dieser besonderen städtebaulichen Situation ermöglicht eine effektive Ausnutzung und Erschließung der Baugrundstücke an dieser Stelle. Private Stellplätze sind hier ausschließlich auf diesen ausgewiesenen Flächen zulässig.

10.5 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Immissions-schutz

10.5.1

10.5.2

Sportlärm:

Gemäß Darstellung in der Planzeichnung ist entlang der Westseite der Zuschauertribüne des Sportplatzes eine 88m lange Lärmschutzwand mit mindestens 3,50 m Höhe über Sport-platzniveau zu errichten (Lärmschutzmaßnahme 1). Die Lärmschutzwand muss ein Schall-dämmmaß (Rw) von mindestens 25 dB aufweisen und einen schalldichten Übergang zum Erdboden sicherstellen. In Verbindung mit dem geplanten Bolzplatz ist eine Lärmschutzanlage von mindestens 3,70 m Höhe über Gelände an der Westseite und 2,50 Höhe an der Nord- und Südseite laut Darstellung in der Planzeichnung zu errichten. (Lärmschutzmaßnahme 2) Möglich ist eine Wand oder eine Kombination aus Wall und Wand. Die Lärmschutzwände sind dauerhaft mit standortgerechten Rankgewächsen zu begrünen. Wallbereiche sind mit standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen. Die Begrünungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Für die Lärmschutzanlagen ist ein Gestal-tungs- und Begrünungsplan zu erstellen. (Erschließungsvertrag)

Eine Inbetriebnahme des Bolzplatzes ist erst nach funktionsfähiger Errichtung der Lärm-schutzmaßnahme 2 zulässig. Eine Bebauung im bezeichneten Lärmpegelbereich I ist erst nach funktionsfähiger Errich-tung der Lärmschutzmaßnahme 1 zulässig. Im entsprechend gekennzeichneten Baufeld sind Fenster nach Tabelle 9 und 10 der DIN 4109 für den Lärmpegelbereich I zu bemessen. Entlang der Ostfassade sind in den Obergeschossen ausschließlich untergeordnete Neben-räume zulässig, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Balkone und Außenwohnbereiche sind durch planungsrechtliche Festsetzung ausschließlich an der Westseite zulässig. Es kann durch diese Maßnahmen ein ausreichender Schutz der Wohnnutzung gegen Sport-lärm ermöglicht werden, ohne den Spielbetrieb und dessen Fortentwicklung auf den beste-henden Sportanlagen einschränken zu müssen.

Verkehrslärm

Im Bereich der Heidenheimer Straße werden Maßnahmen zum passiven Schallschutz ge-troffen.Baufelder werden durch Einschrieb in der Planzeichnung als Lärmpegelbereich III gekenn-zeichnet.Die straßenzugewandten Gebäudefassaden sind durch passive Schallschutzmaßnahmen (schallgedämmte Außenwände, Fenster und Türen) so zu schützen, dass in den Wohnräu-men 35 dB(A) tags und in Schlafräumen 30 dB(A) nachts nicht überschritten werden.

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Zudem sind die Wohnungsgrundrisse in der ersten Baureihe der Heidenheimer Straße so zu gestalten, dass Wohn- und Schlafräume sowie Terrassen und Balkone straßenabgewandt (d.h. nach Osten) ausgerichtet werden.

Zusätzlich zu den textlichen Festsetzungen wird ein Hinweis zum Schutz der Außenwohnbe-reiche vor Verkehrslärm aufgenommen: Durch erdgeschosshohe Lärmschutzwände (min-destens 2,50 m Höhe) mit einem Schalldämmmaß (Rw) von mindestens 25 dB sowie zwi-schengelagerte Nebengebäude können die Immissionen durch Verkehrslärm an den indivi-duellen seitlichen und rückwärtigen Außenwohnbereichen (Terrassen) wirksam gemindert werden.

10.6 Grünflächen / Grünordnung

10.6.1

10.6.2

10.6.3

Öffentliche Grünflächen

Die Festsetzung öffentlicher Grünflächen dient der Aufnahme von Fuß- und Radwegverbin-dungen entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche am östlichen Rand des Plangebiets östlich des Sandbrinkbachs nimmt die Fest-setzung des bestehenden Bebauungsplans III/6.3 auf. Gleiches gilt für die darin festgesetz-ten Sportstätten.

Öffentliche Grünfläche mit besonderer Zweckbestimmung

Im Plangebiet wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz festge-setzt. Mit dieser Festsetzung wird dem Bedarf nach öffentlichen Spielflächen im Baugebiet gefolgt.

Anpflanzen und Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Gemäß den Empfehlungen im landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu diesem Bebauungs-plan werden auf privaten und öffentlichen Grünflächen Pflanzgebote für einheimische Laub-bäume festgesetzt. Danach sind auf der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz drei Bäu-me zu pflanzen. Auf privaten Flächen entlang der Wegeverbindungen sind es 11 Laubbäu-me. In der öffentlichen Verkehrsfläche sind 8 Laubbäume aufzunehmen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten. Ausgefallene Bäume sind zu ersetzen. Die kon-kreten Baumstandorte sind mit den Versorgungsträgern abzustimmen.

10.7 Örtliche Bauvorschriften

Örtliche Bauvorschriften werden unter dem Gesichtspunkt einer planerischen Zurückhaltung auf das notwendige Mindestmaß beschränkt. Es werden im Hinblick auf die umgebende Bebauung Festsetzungen zu Dachform und zu Dachaufbauten getroffen. Doppelhäuser und Hausgruppen sollen in Dachform und Dachneigung einheitlich gestaltet und auch in Material und Farbe aufeinander abgestimmt sein.

11 Maßnahmen zur Umsetzung

Die Umsetzung erfolgt durch die Gemeinschaft der Grundstückseigentümer, vertreten durch die Fa. Bauplan GmbH, Bielefeld. Die Übernahme der Planungskosten ist durch städtebaulichen Vertrag gesichert. Die Siche-rung der Erschließung erfolgt durch einen Erschließungsvertrag gem. § 124 BauGB

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12 Städtebauliche Kenndaten

Bruttobauland m² 52.322Öffentliche Grünflächen 11.164öff. Verkehrsfläche m² 3.205Nettobauland m² 37.973mögl. Wohneinheiten (nur Neubau) ca. 66Zusätzliche Einwohnerzahl (EW) ca. 150Zusätzliche EW/ha 318

13 Kosten

Die Planung und Umsetzung des Siedlungsprojekts erfolgt durch die Grundstückseigentü-mer. Die öffentlichen Flächen gehen lasten- und kostenfrei an die Stadt Bielefeld. Kosten für die Erschließung und Umsetzung der Planinhalte entstehen der Stadt Bielefeld nicht. Die Kosten zur Erarbeitung des Bebauungsplanes Nr. III/M 8 (Teilfläche A) werden auf Grundla-ge einer vertraglichen Vereinbarung privat finanziert. Ein entsprechender Planervertrag mit der Verpflichtung zur Kostenübernahme durch die Grundstückseigentümer ist abgeschlos-sen.

Die Kosten der Umweltprüfung für die Änderung des Flächennutzungsplanes gehen zulas-ten der Stadt Bielefeld, soweit die Belange nicht bereits im Rahmen der verbindlichen Bau-leitplanung zu prüfen sind. Der städtische Eigenanteil beläuft sich auf 2.900,00 €.

Die durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/M 8 „Fischerheide“ (Teilfläche A) ver-ursachten Kosten zum notwendigen Ausbau der technischen und sozialen Infrastruktur ge-hen zulasten des Projektentwicklers. Der Projektentwickler / Erschließungsträger verpflichtet sich im Rahmen eines städtebauli-chen Vertrages gem. § 11 BauGB bis zum Satzungsbeschluss bzw. bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung von Baugenehmigungen nach § 33 BauGB zur Sicherung der Erschließung mit der Stadt einen Erschließungsvertrag gem. § 124 BauGB abzuschlie-ßen. Zu der Erschließung des Baugebietes gehören neben den öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich der Straßenbeleuchtung und den Entwässerungsanlagen, öffentliche Grünflä-chen, insbesondere der Ausbau mit der Anlage eines Kinderspielplatzes, einer Lärmschutz-anlage entlang der öffentlichen Grünfläche, einer Fuß- und Radwegverbindung sowie Bau-verwaltungskosten.Zusätzlich ist die Offenlegung des verrohrten Sandbrinkbachs im Bereich der Parzelle 130 inklusive des erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens vor Teilung und Veräußerung einzelner Wohnbaugrundstücke zu vollziehen. Die Gesamtkosten zulasten des Erschließungsträgers sind nachstehender Kostenschätzung zu entnehmen.

Der Abschluss des Erschließungsvertrages ist erforderlich zur Sicherstellung der Realisier-barkeit sowie zur Rechtssicherheit bei der Umsetzung.