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Bedarfsgegenstande, teehnische Produkte, Werkstoffe usw. 35 nungen erg~ngen, die sieh mit anorganisehen und organisehen Giften befassen. Wesentlieh erscheinen vor allen Dingen Verordnungen und Erlasse, die die neuzeitlichen auf der Grundlage der gechlorten Kohlenwasserstoffe beruhenden Sch~dlingsbekampfungsmittel behandeln. Hier sei erw~hnt der Erlal~ betr. DDT vom 25. Febrnar 1947 [Journal officiel vom 5. M£rz 1947. -- Ann. Falsifieat. Fraudes 41, 97 (1948). Das Mittel ,HCH" wird in einem Erl&l~ yore 26. Febrnar 1947 [Journal offieiel yore 5. M/~rz 1947. -- Ann. Falsificat. Fraudes 41, 100 (1948)] behandelt. Erlasse vom 22. bis 25. Juni 1948 wenden ihre Aufmerksamkeit verschiedenen anderen ge- ehlorten Kohlenwasserstoffen zu [Journal officiel yore 8. Juli 1948. -- Ann. Falsificat. Fraudes 41, 451 (1948)]. Anthracen61 als Sch~dlingsbek~mpfungsmittel wird in einem Erlal] yore 28. Juni 1948 [Journal officiel vom 8. Juli 1948. -- Ann. Falsifieat. Fraudes 4!, 455 (1948)] besproehen. Mit der Verwendung yon Thalliumsalzen befaBt sich ein Erlal~ vom 3. Januar 1947 [Journal officiel vom 7. Januar 1947. -- Ann. Falsifieat. Fraudes 41, 91 (1948)]. tJ~0er Phosphor- latwerge unterriehtet ein Rundsehreiben vom 9. Juli 1947 [Ann. Falsffieat. Fraudes 41, 103 (1948)]. Die Verwendung yon Arsenpri~paraten zur Sch~dlingsbek£mpfung wird in einem ErlaB yore 25. Februar 1949 [Ann. Falsifieat. Fraudes 4~, 239 (1949)] behandelt. Ein l~undschreiben vom 18. Juli 1947 befaBt sieh mit organisehen Queeksilberverbindungen [Ann. Falsificat. Fraudes 41, 103 (1948)]. Uber Phosphors~ureester und fiber Di~thyl-und Paranitrophenyl- thiophosphat handelt ein Rundsehreiben vom 8. ~ai 1948 [Ann. Falsifieat. Fraudes 41, 448 (1948)]. SehlieBlieh sei noch an einige Erlasse erinnert, die sich mit der Verwendung giftiger Stoffe bei der tterstellung yon Spielwaren und Seherzartikein befassen, bei denen die Verwen- dung yon Dinitrobenzol und Quecksilberrhodanid sowie yon weiBem Phosphor AnlaB zum Ein- sehreiten gegeben hatten (Erlasse yore 14. M/~rz 1945, 15. Juni 1945 und 30. Juni 1948 [Ann. Falsifieat. Fraudes 41, 460, 461 (1948)]. F. Egger (Mannheim). Bedarfsgegenst~inde, technische Produkte, Werkstoffe usw. s. a. S. 34 ,,Gifte". Bayern. Pr~iparate zur Herstellung yon Kaltdauerwellen. Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern yore 10. M6rz 1950. -- (Bayer. St~atsanz. 1050, Nr. 12.) Die neuerdings verbreiteten Pr~parate zur I-Ierstellung yon Kaltdauerwellen haben in ver- einzelten F~llen zu Gesundheitssch~den geffihrt. Es ist darauf zu aohten, dal] die zur Verwen- dung gelangenden PrRparate folgenden Richtlinien entspreehen: 1. Pr~parate zur Erzeugung yon Kaltdauerwellen dfirfen bei Abgabe an Faehbetriebe des ~riseurhandwerks nieht fiber 15 %, bei Abgabe an Selbstverbraueher (sog. ,,Heimwelle") nicht fiber 7,5% Thioglykols~ure enthalten. Der Hersteller ist ffir die l~einheit der yon ihm ver- wendeten Chemikalien verantwortlich. 2. Der pH-Wert der Thioglykols~ure muB zwischen 8,0 nnd 9,5 liegen (mit Lyphanpapier gemessen). Die Alkalit~t darf nur dutch Ammoniak bedingt sein. 3. Die Thioglykols~urel6sung sowie die Nachbehandlungsflfissigkeiten dfirfen keine ge- sundheitssch~dliehen Beimengungen oder Verunreinigungen enthalten. Insbesondere diirfen gesundheitsschi~dliehe Stabilisatoren und Netzmittel nicht verwendet werden. Sulfide und Sehwermetallverbindungen mfissen abwesend sein. 4. Zur Naehbehandlung diiHen nur Oxydationsmittel yon so milder Wirkung und in so geringer Konzentration angewandt werden, dab keine Schi~digung mSglich ist. Der ptI-Wert der zur Nachbehandlung verwendeten sauren Spfilmittel daft nieht unter 2,0 liegen. Es dfirfen nur organische Siiuren hiefffir Verwendung finden. 5. Pr~parate auf Thiog]ykolsiiurebasis dfirfen ffir niehtgewerbliche Zweeke (,,Heimwelle") nur gemeinsam mit dem Oxydations- und Naehbehandlungsmittel in e i ner Packung abgegeben werden. Die Verpackung der Thioglykols~urel6sung hat in diesem Falle in eckigen braunen Flaschen zu erfolgen, die die auff~llige Aufschrift ,, Vorsicht, nicht unverdi2nnt anwenden" (rote Sehrift auf weil3em Grund) tragen. -- Fiir gewerbliehe Zwecke ist die gleiche Aufschrift auf den Etiketten zu w~hlen. Auf s~mtlichen Paekungen ist der Hers~ellungsmonat ~nzugeben. 6. Jeder Paekung ist eine ausffihrliche Gebrauchsanweisung beizuffigen, aus der besonders aueh die notwendige Verdfirmung, Dauer der Behandlung und Naehbehandlungsweise zu er- sehen sind. Bei P&ckungen, die ffir gewerbliche Zwecke abgegeben werden sollen, ist ferner eine Vorschrift anzuffigen, die dem Friseur die Verwendung yon Schutzmitteln ffir die H~nde (z. ]3. Gummihandschuhe, Fetteremes, lffberzugslacke) vorschreibt. ~. Egger (Mannheim).

Bedarfsgegenstände, technische Produkte, Werkstoffe usw

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Bedarfsgegenstande, teehnische Produkte, Werkstoffe usw. 35

nungen erg~ngen, die sieh mit anorganisehen und organisehen Giften befassen. Wesentlieh erscheinen vor allen Dingen Verordnungen und Erlasse, die die neuzeitlichen auf der Grundlage der gechlorten Kohlenwasserstoffe beruhenden Sch~dlingsbekampfungsmittel behandeln. Hier sei erw~hnt der Erlal~ betr. DDT vom 25. Febrnar 1947 [Journal officiel vom 5. M£rz 1947. - - Ann. Falsifieat. Fraudes 41, 97 (1948). Das Mittel , H C H " wird in einem Erl&l~ yore 26. Febrnar 1947 [Journal offieiel yore 5. M/~rz 1947. - - Ann. Falsificat. Fraudes 41, 100 (1948)] behandelt. Erlasse vom 22. bis 25. Juni 1948 wenden ihre Aufmerksamkeit verschiedenen anderen ge- ehlorten Kohlenwasserstoffen zu [Journal officiel yore 8. Juli 1948. - - Ann. Falsificat. Fraudes 41, 451 (1948)]. Anthracen61 als Sch~dlingsbek~mpfungsmittel wird in einem Erlal] yore 28. Juni 1948 [Journal officiel vom 8. Juli 1948. - - Ann. Falsifieat. Fraudes 4!, 455 (1948)] besproehen. Mit der Verwendung yon Thalliumsalzen befaBt sich ein Erlal~ vom 3. Januar 1947 [Journal officiel vom 7. Januar 1947. - - Ann. Falsifieat. Fraudes 41, 91 (1948)]. tJ~0er Phosphor- latwerge unterriehtet ein Rundsehreiben vom 9. Jul i 1947 [Ann. Falsffieat. Fraudes 41, 103 (1948)]. Die Verwendung yon Arsenpri~paraten zur Sch~dlingsbek£mpfung wird in einem ErlaB yore 25. Februar 1949 [Ann. Falsifieat. Fraudes 4~, 239 (1949)] behandelt. Ein l~undschreiben vom 18. Juli 1947 befaBt sieh mit organisehen Queeksilberverbindungen [Ann. Falsificat. Fraudes 41, 103 (1948)]. Uber Phosphors~ureester und fiber D i~ thy l -und Paranitrophenyl- thiophosphat handelt ein Rundsehreiben vom 8. ~ a i 1948 [Ann. Falsifieat. Fraudes 41, 448 (1948)]. SehlieBlieh sei noch an einige Erlasse erinnert, die sich mit der Verwendung giftiger Stoffe bei der tterstellung yon Spielwaren und Seherzartikein befassen, bei denen die Verwen- dung yon Dinitrobenzol und Quecksilberrhodanid sowie yon weiBem Phosphor AnlaB zum Ein- sehreiten gegeben hatten (Erlasse yore 14. M/~rz 1945, 15. Juni 1945 und 30. Juni 1948 [Ann. Falsifieat. Fraudes 41, 460, 461 (1948)]. F. Egger (Mannheim).

Bedarfsgegenst~inde, technische Produkte, Werkstoffe usw. s. a. S. 34 ,,Gifte".

Bayern. Pr~iparate zur Herstellung yon Kaltdauerwellen.

Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern yore 10. M6rz 1950. - - (Bayer. St~atsanz. 1050, Nr. 12.)

Die neuerdings verbreiteten Pr~parate zur I-Ierstellung yon Kaltdauerwellen haben in ver- einzelten F~llen zu Gesundheitssch~den geffihrt. Es ist darauf zu aohten, dal] die zur Verwen- dung gelangenden PrRparate folgenden Richtlinien entspreehen:

1. Pr~parate zur Erzeugung yon Kaltdauerwellen dfirfen bei Abgabe an Faehbetriebe des ~riseurhandwerks nieht fiber 15 %, bei Abgabe an Selbstverbraueher (sog. , ,Heimwelle") nicht fiber 7,5% Thioglykols~ure enthalten. Der Hersteller ist ffir die l~einheit der yon ihm ver- wendeten Chemikalien verantwortlich.

2. Der pH-Wert der Thioglykols~ure muB zwischen 8,0 nnd 9,5 liegen (mit Lyphanpapier gemessen). Die Alkalit~t darf nur dutch Ammoniak bedingt sein.

3. Die Thioglykols~urel6sung sowie die Nachbehandlungsflfissigkeiten dfirfen keine ge- sundheitssch~dliehen Beimengungen oder Verunreinigungen enthalten. Insbesondere diirfen gesundheitsschi~dliehe Stabilisatoren und Netzmit tel nicht verwendet werden. Sulfide und Sehwermetallverbindungen mfissen abwesend sein.

4. Zur Naehbehandlung diiHen nur Oxydationsmittel yon so milder Wirkung und in so geringer Konzentration angewandt werden, dab keine Schi~digung mSglich ist. Der ptI-Wert der zur Nachbehandlung verwendeten sauren Spfilmittel daft nieht unter 2,0 liegen. Es dfirfen nur organische Siiuren hiefffir Verwendung finden.

5. Pr~parate auf Thiog]ykolsiiurebasis dfirfen ffir niehtgewerbliche Zweeke (,,Heimwelle") nur gemeinsam mit dem Oxydations- und Naehbehandlungsmittel in e i n e r Packung abgegeben werden. Die Verpackung der Thioglykols~urel6sung hat in diesem Falle in eckigen braunen Flaschen zu erfolgen, die die auff~llige Aufschrift ,, Vorsicht, nicht unverdi2nnt anwenden" (rote Sehrift auf weil3em Grund) tragen. - - Fiir gewerbliehe Zwecke ist die gleiche Aufschrift auf den Et iket ten zu w~hlen. Auf s~mtlichen Paekungen ist der Hers~ellungsmonat ~nzugeben.

6. Jeder Paekung ist eine ausffihrliche Gebrauchsanweisung beizuffigen, aus der besonders aueh die notwendige Verdfirmung, Dauer der Behandlung und Naehbehandlungsweise zu er- sehen sind. Bei P&ckungen, die ffir gewerbliche Zwecke abgegeben werden sollen, ist ferner eine Vorschrift anzuffigen, die dem Friseur d ie Verwendung yon Schutzmitteln ffir die H~nde (z. ]3. Gummihandschuhe, Fetteremes, lffberzugslacke) vorschreibt. ~. Egger (Mannheim).

36 Gesetze und Verordnungen.

Hessen. Sieherung von Urkunden gegen Fiilsehung und gerst~rung dureh natfirliche Ein~liisse.

Erla[3 des Hess. Ministers des Innern veto 6. Apr i l 1950. - - (Staatsanz. ffir das Land Hessen 1950, Nr. 14, S. 137).

A u s z u g s w e i s e W i e d e r g a b e . 1. Allgemeines : Frir die Herstellung yon Utkunden und ]~ngere Zeit zu erhaltenden Schrfft-

stricken sind nur Schreibmatcrialien (Papier, Tinte, Farbb~nder, Druck- und Stempelfatben) zu verwenden, yon denen naeh amtlichem Gutachten die Schrilt dutch Chemikalien, meeha- nische Einwirkung und Belichtung nicht spurlos beseitigt werden kann. Frir I~lschungsgef~hr- dete Utkunden kann Urkundentinte gem. Ziffer 3 vorgeschrieben weIden.

2. Kugelschteiber dfirfen anstelle yon Tinte verwendet werden, wenn sie eine deutlich zusammenh~ngende Schtfft mit guter Haftf~higkeit liefern und obige Voraussctzungen erfSllen. Kopierstifte sind in der Regel nut ffir die I-Ierstellung yon Schtfftstiicken untergeordneter und kurzfristiger Bedeutung zu verwenden. Die Ausfertigung und Unterzeichnung yon Scbrift- stricken aller Art mit Bleistift usw. ist unzul/~ssig.

3. Beschaffenheit der Urkundentinte. Zusammensetzung: igindestens 27 g wasserfreie Gerb- und Galluss~ure und 4 g Eisen (auf Metall berechnet), nieht jcdoch fiber 6 g im Liter. Die Tinte muB mindestens 14 Tage im Glas haltbar sein und daif hierbei keine' Ausseheidung zeigen. Die 8 Tage alten Schriftzfige mfissen nach Wasehen mi t Wasser und mit Alkehel (85- und 50 vol.- %ig) tier dunkel bleiben. E. Bohm (Frankfurt a. ~.) .

Vcrcinlgtc Staatcn (USA). Gesetz fiber Lebensmittel, Drogen und kesmetische Mittel, nebst Durchfiihrungs-Verordnung. (Federal Food, Drug and Cosmetic Act and Genet~l Regulations for its enforcement:) Gesetz der USA in der Fassung veto 7. Februar 1949. [Service and Regulatory Announcements, Food, Drug and Cosmetic No. 1, Revision 3 (S. R. A'., F. D. C. 1, Rev. 3). 7. Februar 1949.]

Kap. 1 lgf~t erkennen, dal3 das vorliegende Gcsetz in der Gesetzessprac]~e kuiz als ,,Lebens- mittelgesetz '° (Federal Food, Drug and Cosmetic Act) bezeiehnet wiid. Erl/~uterungen zu in dcm Gesetz wiederhblt vorkommenden Faehausdrficken gibt Xap. 2. Unter den ]~egriff ,,Le- b e n s m i t t e l " fallen alle Erzeugnisse, die als Speisen oder Getr~nke der menschlichen oder tierischen Etn~hrung dienen. Den eigentlichen Lebensmitteln sind die bei JhIet Zubereitung verwendeten Stoffe gleichgestellt. Als Lebensmittel gilt auch Xaugummi. Unter , ,Drogen" versteht man alle durch die Pharmakopee effalBten Steffe. Den eigentlichen Dregen stehen nahe die , ,neuen Drogcn" . Hier sind Erzeugnisse, die ehne zun~e]~st yen det Pbarmakopce erfalBt zu sein, den dort behandelten Stoffen verwandt sind. Auch KIgft~gungs- und Aufbau- mittel zghlen zu den Drogen. Das Gesetz befaiBt sich auch mit den Votrichtungen (device) nnd Apparaten aner Art, die bei der Heilbehandlung verwendet weiden. Mit den auf Ginnd des ,,Lebensmittelgesctzes" erlasscnen Verboten macht Xap. 3 bekannt. Es wkd er]autert, was als ,,veffglscht", ,,verdorben" und ,,irrefiihrend bezeichnet" anzusehen ist. Ferner handelt Xap. 3 yon den Strafen, Beschlagnahmungen und dcm diesen ~faBnahmen voiausgehendsn Veifahren: Fiir geringfiigige Verst61]e ist eine besondere Regelung getroffen. ]Beispiele flit die ]]egriffe ,,veffglscht", ,,verdorben" und ,,irreffihrend bezcichnet" bringt flit Lebensmittel Kap. 4. Neue Gesichtspunkte gegeniiber der in Deutschland fibliehen ]3ehandlung ergeben sich nicht. Im Falle drohender gesundheitlieher Gefahren sind die nnteren Ve~waltungsbehSrden chne weiteres ermgchtigt einzuschreiten. Hinsiehtlich gift~ger odet gesundheitlich bedenkliehet

"Stoffe bestehen besondere Vorschrfften. Diese befassen sich vet allem auch mit den Teeffa~b- stoffen. Kap. 5 ist, da deft die Vorschriften fiber Drogen usw. gebracht werden, lebensmittel- rechtlich ohne Interesse. Ffir k o s m e t i s e h e M i t t e l gelten gemgf3 Kap. 6 ~hnliche Vorschriften wie ffir Lebensmittel. Enthalten kosmetisehe Stoffe irgendwelche scha~f wi~kenden Stoffe, so mul~ hierauf dutch besonderen Aufdruck hingewiesen werden. Kap. 7 bringt dann Ve~wal- tungsvotschriften und besondere ttinweise ffir die Durchffibrung der ~beiwachung, die den in Deutschland fiblichen ahnlich sind. Besenderet ~Jbcrwachung unterliegen die ffir die SchJffs- verpflegung bestimmten Lebensmittel. Mit det Uberwachung der Impoxt- und Expo~tgfiter befaBt sieh Kap. 8. Vorschriften allgemeiner Art sowie die Schlul~vorsehrfften finden sich in Kap. 9. Die gesamten Vorschriften umfassen 55 Seiten. ~. Egger (Mannheim.)