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Bedarfsgegenst~nde, teehnisehe Produkte usw. 19 Deutsche Demokratische Republik. Gfftgesetz. Gesetz i~ber den Verl~ehr mit Gi#en der Deutsche~ Demo~ratischen Republi~ vom 6. September 1950. (Gesetzbl. d, Dtseh. Demokrat. Republik 1950, S. 977.) Gegeniiber den bisher gfiltigen Bestimmungen (vgl. Polizeiverordnung des Reichs.- und PreuBischen Ministers des Innern fiber den Handel rait Giften veto 11. Jannar 1938. Gesetzes- sammlung S. 1 u. 58; vgl. aueh Reichsgesundheitsbl. 1988. S. 438) ist u. a. dutch die Verordnung j)lm..etzt aueh der Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln erfaBt. Eine Reihe weiterer kleiner derungen ist eingetreten. F. Egger (Marmheim). Frankrelch. Liste der verbotenen Gase. Erlafl des ~ranzSsischen Gesundheitsministeriums vom 1. Mgirz 1950. -- [Journ. offieiel vom 5. M~rz 1950. Ann. Falsificat. Fraudes 43, 78 (1950).] Bei der Desinfektion, Ungeziefer- und l~attenbekfimpfung diirfen in Wohnr~umen und in R~umen, die den Wohnr£umen benachbart sind, ferner in Spit~lern und Sehulr~umen, Blaus~ure, Methylbromid nnd ~thylenoxyd nieht verwandt werden. Fiir die Behandlung yon Handels- schiffen ist Methylbromid verboten. F. Egger (Mannheim). Bedarfsgegenst~inde, technische Produkte, Werkstoffe usw. Bayern. Herstellung yon Kaltdauerwellen. Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 27. September 1950. (Bayer. Staatsanz. 1950, Nr. 39.) Im Nachgang zu der Bekanntmaehung betr. Kaltdauerwellen vom 10. M~rz 1950 [diese Z. IGes. u. VO.) 91, 35 (1950)] wird bestimmt, dab zur Ermittlung des vorgeschriebenen p~-Wertes yon 8--9,5 bei Benfitzung yon Indicatorpapieren neben Lyphanpapier auch das Spezial-Indicator- papier Merck (p~ 8,2 10,0) benutzt werden kann. F. Egger (Mannheim). Hessen. Kalt dauerwellenmittel. Erlafi des Hess. Ministers des Innern Nr. 89 vom 29. August 1950. (Staatsanz. f. d. Land Hessen 1950, Nr. 38, S. 377.) Der ErlaB deckt sich praktisch mit den in dieser Z. (Ges. u. VO.) 91, 35 (1950) und 92, 51 (1951) (s. unten) gebrachten Erlassen. F. Egger (Mannheim). Nordrhein-Wesffalen. Thioglykols~iurehaltige Dauerwellenmittel. Erla[3 des Sozlalmlnlsters des Landes Nordrhein-West/alen vom 29. November 1960. (Nicht im Druck verSffentlieht.) Der ErlaB stimmt, fast wSrtlich mit der Bekanntmaehung des Bayer. Staatsministeriums des Innern yore 10. ~i~rz 1950 [diese Z. (Ges. u. VO.) 91, 35(].950)] fiberein. Zu beachten ist jedoch fiir die Dauerwellenpr&parate fiir Nordrhein-Westfalen, dab der HSehstgehalt an Thioglykols~ure nicht 15%, sondern nur 10% betragt. In Nordrhein-Westfalen dtirfen thioglykolsaurehaltige Kaltdauerwellenmittel nur mit ausdrficklicher Genehmigung des Sozialministers hergestellt werden. F. Egger (Mannheim). IsopropylalkohoL Bescheid des Sozialministers des Landes Nordrhein-West/alert vom 31. Mai 1950. [Nach Sfidd. Apotheker-Ztg. 90, 790 (1950).] Von pharmakologiseher Seite aus bestehen keine Bedenken, Isopropylalkohol ffir die Her- stellung yon ArzneimRteln fiir auBere Zwecke zu verwenden, soweit sie nicht im DAB. VI. auf- geffihvt sind. F. Egger (Mannheim).

Bedarfsgegenstände, technische Produkte, Werkstoffe usw

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Page 1: Bedarfsgegenstände, technische Produkte, Werkstoffe usw

Bedarfsgegenst~nde, teehnisehe Produkte usw. 19

Deutsche Demokratische Republik.

Gfftgesetz. Gesetz i~ber den Verl~ehr mit Gi#en der Deutsche~ Demo~ratischen Republi~ vom 6. September 1950.

(Gesetzbl. d, Dtseh. Demokrat. Republik 1950, S. 977.) Gegeniiber den bisher gfiltigen Bestimmungen (vgl. Polizeiverordnung des Reichs.- und

PreuBischen Ministers des Innern fiber den Handel rait Giften veto 11. Jannar 1938. Gesetzes- sammlung S. 1 u. 58; vgl. aueh Reichsgesundheitsbl. 1988. S. 438) ist u. a. dutch die Verordnung j)lm..etzt aueh der Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln erfaBt. Eine Reihe weiterer kleiner

derungen ist eingetreten. F. Egger (Marmheim).

Frankrelch. Liste der verbotenen Gase.

Erlafl des ~ranzSsischen Gesundheitsministeriums vom 1. Mgirz 1950. - - [Journ. offieiel vom 5. M~rz 1950. Ann. Falsificat. Fraudes 43, 78 (1950).]

Bei der Desinfektion, Ungeziefer- und l~attenbekfimpfung diirfen in Wohnr~umen und in R~umen, die den Wohnr£umen benachbart sind, ferner in Spit~lern und Sehulr~umen, Blaus~ure, Methylbromid nnd ~thylenoxyd nieht verwandt werden. Fiir die Behandlung yon Handels- schiffen ist Methylbromid verboten. F. Egger (Mannheim).

Bedarfsgegenst~inde, technische Produkte, Werkstoffe usw.

Bayern. Herstellung yon Kaltdauerwellen.

Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 27. September 1950. (Bayer. Staatsanz. 1950, Nr. 39.)

Im Nachgang zu der Bekanntmaehung betr. Kaltdauerwellen vom 10. M~rz 1950 [diese Z. I Ges. u. VO.) 91, 35 (1950)] wird bestimmt, dab zur Ermittlung des vorgeschriebenen p~-Wertes yon 8--9,5 bei Benfitzung yon Indicatorpapieren neben Lyphanpapier auch das Spezial-Indicator- papier Merck (p~ 8,2 10,0) benutzt werden kann. F. Egger (Mannheim).

Hessen. Kalt dauerwellenmittel.

Erlafi des Hess. Ministers des Innern Nr. 89 vom 29. August 1950. (Staatsanz. f. d. Land Hessen 1950, Nr. 38, S. 377.)

Der ErlaB deckt sich praktisch mit den in dieser Z. (Ges. u. VO.) 91, 35 (1950) und 92, 51 (1951) (s. unten) gebrachten Erlassen. F. Egger (Mannheim).

Nordrhein-Wesffalen. Thioglykols~iurehaltige Dauerwellenmittel.

Erla[3 des Sozlalmlnlsters des Landes Nordrhein-West/alen vom 29. November 1960. (Nicht im Druck verSffentlieht.)

Der ErlaB stimmt, fast wSrtlich mit der Bekanntmaehung des Bayer. Staatsministeriums des Innern yore 10. ~i~rz 1950 [diese Z. (Ges. u. VO.) 91, 35(].950)] fiberein. Zu beachten ist jedoch fiir die Dauerwellenpr&parate fiir Nordrhein-Westfalen, dab der HSehstgehalt an Thioglykols~ure nicht 15%, sondern nur 10% betragt. In Nordrhein-Westfalen dtirfen thioglykolsaurehaltige Kaltdauerwellenmittel nur mit ausdrficklicher Genehmigung des Sozialministers hergestellt werden. F. Egger (Mannheim).

IsopropylalkohoL Bescheid des Sozialministers des Landes Nordrhein-West/alert vom 31. Mai 1950. [Nach Sfidd.

Apotheker-Ztg. 90, 790 (1950).] Von pharmakologiseher Seite aus bestehen keine Bedenken, Isopropylalkohol ffir die Her-

stellung yon ArzneimRteln fiir auBere Zwecke zu verwenden, soweit sie nicht im DAB. VI. auf- geffihvt sind. F. Egger (Mannheim).

Page 2: Bedarfsgegenstände, technische Produkte, Werkstoffe usw

20 " Gesetze und Verordnungen.

Frankreich. Sehwiimme (Badeschw~mme).

Rundschreiben de8 ]ranz6sisc.~en MinisteriUms /i~r Landwirtscha/t vom 23, Dezember 1949. - - [Ann. Falsificat. Fraudes 42, 526 (1949).]

Als na¢iirliche Schwamme oder Meerschwiimme dfirfen nur solche bezeichne~ werden, die aus Coelenteraten des Meeres, Und zwar der Gruppe Spongien, herrtihren. Sie kSnnen nach dem Ove der Gewinnung etwa als ,,Tunisschwiimme" bezeiclmet werden. Kfinstlich hergestellte Schw~tm- me oder Schw~mme pflanzlicher Herkunft sind entsprechend zu bezeiehnen, ebenso Viskose- oder Gummischwi~mme. Dabei kSnnen Bezeichnungen gebraucht werden, die auf das Land der Her- stellung hinweisen. F. Egger (Mannheim).

Herstellung yon Sei~en and ~ihnlichen Erzeugnissen. Richtlinien des /ranz6sischen Industrie. und Handdsministeriums yore 25. Januar 1949. - -

[Ann~ Falsifieat. Fraudes 42, 514 (1949).] Es kSnnen hergestellt und gehandelt werden Toiletteseffen mit 80% Gehalt an Fett- und

Harzs~uren, sog. 72 % ige Seifen mit 63 % Fett- bzw. ~arzs~uren, Sehmierseifen (weiehe Seffen) mit 40%, 24 und 12% Fett- und Harzsiiuren. Der Fetts~uregehalt ist auf den Paekungen und Reehnungen anzugeben. Die 40 % ige Sehmierseife ist ausdriicklich als lediglich ffir den tIaushalt bestimmt zu beze~chnen. Seffenfloeken mfissen 88 % Fetts~ure enthalten, Seifenpnlver kann mit 36 % Fettsiture gehandelt werden. Der Anteil an Harzs~uren daft im allgemeinen nicht fiber 10 % hinausgehen. Bei Toiletteseifen und Seifenflocken betr~gt die HSchstmenge an Harzs~uren 5 %, bei Rasierseife 2 %. Sulfonate der ~ettalkohole kSnnen mit einen Gehalt yon 20 % und yon 30 % hergestellt und gehandelt werden. Sulfona%e der Fetts~ureamide sollen 20% ig in den Handel kommen. Die eben genannten Erzeugnisse kSnnen sowohl in Pastenform wie als Puder oder Flfissigkeiten.gehandelt werden. Jede Paekung ist entsprechend zu kennzeiehnen, wobei die be- treffende Fettsauremenge anzugeben ist. Rasierseife wird in zylindrischen Stricken yon 100 g mit 80% Fettsaure gehandelt. Rasiercreme enthMt 50% Fetts~ure, bei nicht sch~umenden Rasier- cremes geniigen 25% Fetts~ure, desgleichen ffir Zahnseffe. Haarwaschseffen (Shampooings) so]ten hSchstens 60% Fetts~ure enthalten. Ftir jede Waschnng sollen 10 g verwand~ werden. Ferner diirfen Erzeugnisse herges~ellt werden, die nicht mehr als 12 % ~ett: bzw. Harzs~ure, 9 % Su]fonate der Fetts~ureamide oder 20--30 % Suffonate der Fetts~turea]kohole enthalten. Dabei mfissen die Erzeugnisse steins so bezeichnet werden, da~ keine Verwechs]ur/g mi~ den oben n~her aufgeffihr~en Erzeugnissen, fiir die ein bestimmter Fetts~uregehalt vorgeschrieben ist, erfolgen kann. Der Ge- halt der einzelnen Erzeugnisse an Fe~ts~ure usw. ist zu kennzeichnen. Die vorgeschriebenen Ge- halte an Fetts~ure kSnnen bei Toilebteseifen, 63 % igen Seifen und Seifenflocken sowie t{asier- seffen um 2 % yon dem Soll abweichen; ffir die fibrigen Erzeugnisse betr~gt die Fehlergrenze 5 %.

P. Egger (Mannheim).

Rechtsprechung. Vergehen gegen das Nitritgesetz.

12 Kls 51/49 vom 2g. Miirz 1950, Urteil des Landgerichts Duisburg, I I I . Stra/kammer, I I I 503/49

Die Angeklagten sind wohl gelernte Fleischer, haben jedoch die ~eisterpriifung nicht abge]egt. Sie be~reiben gemeinschaftlich eine Fleiseherei. Bei der Wurs~herstellung verwendeten sie regel- m~Big ~itritpSkelsalz, das in Fleischerkreisen auch gelegentlich als ,,SchnellrStesalz °' bezeichnet wird. I)as ~itritp5ke]sa]z war bis Anfang 1949 stets in vorsehriftsm~Bigen Packungen geliefert worden. Die Angeklagten bestellten im Friihjahr 1949 bei dem Vertreter einer Fleischereibedarfs- firma ein ,,schSnes R~itesalz" und erhie]ten daraufhin einen Elmer mit ,,~Titrit". Der Elmer war nicht vorschrfftsm~l]ig gekennzeiehnet. Es fehlte die Aufschrif~ ,Sa]petrigsaures ~'atrium, troeken aufbewahren". Lediglich auf einem auf dem Elmer aufgeklebten kleinen Zettel, der den Aufdruck ,,Leberwurstgewtirz" trug, war mit Tintenstif~ das WoVe ,,Nitrit" vermerkt. Die An. geklagten verwendeten nach erhaltener Lieferung dieses Nitrit bei der Herstellung yon Wurst und Schinken tells unvermischt in Gestalt kleiner Prisen, tells mi~ Kochsalz vermischt. Die Mischung erfolgte nachgewiesenerma~en ohne Verwendung der vorgeschriebenen MJschmaschine. An- geblich wurden yon dem ~itr i t 40 g auf 5 kg Kochsalz verwendet. Die Lieferfirma des Salzes teilte den Angeklagten auf Anfrage mi~, dab alas gelie£erte ~itri~ zur Herstellung yon ~itritpSkel- salz bestimmt sei und dab je 10 kg Kochsalz nur 60 g Nitrit verwendet werden dfirften. Auf gleichmfiBige gute Mischung sei zu achten.