3
Bedarfsgegenstande, teehnische Produkte, Werkstoffe usw. 81 Bedarfsgegenst~inde, technische Produkte, Werkstoffe usw. Bundesrepublik Deutschland. Verkehr mit giftigen Pflanzensehutzmitteln. Gesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Miirz 1953. -- (BGB1. I. S. 43.) Die Polizei-VO. fiber den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln yore 13. Februar 1940 [RGB1. I., S. 349 bzw. diese Z. (Ges. u.VO.) 32, 141 (1940)] wird dahin erg~nzt, dab der Bundes- minister des Innern ermi~chtigt wird, die Anlage zur Polizei-VO. tiber giftige Pflanzensehutzmi~tel dureh Rechts-VO. zu ~ndern oder zu ergi~nzen. F. Egger (Mannheim). Verwendung yon Triehlor~ithylen fiir medizinische Zwecke. Run~schreiben des Bundesministeriums des Innern yore 8. Mat 1951 und vom 5. November 1952. (Nicht im Druck ver6ffentlicht). Das fiir medizinische Zwecke znr Verwendung ge]angende Trichlor~thylen muB im allgemeinen den Anforderungen der 14. Auflage der USA.-PharmacopoeI entsprechen. Die Priifungsvorschrif- ten werden mitgeteflt. F. Egger (Mannheim). (~etr~nkeschankanlagen. Bekanntmaehung des Bunde.sministeriums fi~r Wirtscha/t vom 21. Januar 1953. (B.-Anz. 1953, Nr. 18.) Die Bekanntmachung betrifft die Zulassung yon Schankanlageteilen und Reinigungsver- fahren. [§ 6, (1). der VO. fiber Getri~nkeschankanlagen.J F. Egger (Mannheim). Baden-Wfirttemberg. Verkehr mit pyrotechnischen Gegenstiinden. Verordnuny des Badisch-Wiirttentbergischen lnnenntinisferiun~s von~ 7. :~oi 1953.- (Ges.-Bl. ffir Baden-Wiirttemberg 1953, S. 68.) §1. Begriffsbestimmung. Pyrotechnische Gegensti~nde im Sinne dieser VO. sind Gegenst~nde, die dazu bestimmt sind, unter Ausnfitzung der in ihren S~tzen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, t~auch- oder Bewe- gungswirkungen zu erzeugen und Vergnfigungs- oder technischen Zwecken, ehlschlieBlich Signal- zwecken dienen. Den pyrotechnischen Gegenst~nden stehen gleich die noch losen S~tze, Gemische und Gemenge, die zur Verarbeitung in pyrotechnisehen Gegenst~nden oder zum unmittelbaren Gebrauch bestimmt sind, sowie Zfindmittel ffir pyroteehnische Gegensti~nde. §2. Einteilung der pyrotechnischen Gegens~nde. Es werden folgende Klassen untersehieden: Feuerwerkspielwaren, Kleinfeuerwerk, Garten- feuerwerk, Pyrotechnische Gegenst~nde fiir teehnisehe Zwecke, Grol~feuerwerk. §3. Zulassung der pyrotechnischen Gegensti~nde. Die ersten 3 Klassen bediirfen f fir den Gebraueh und das Inverkehrbringen im Inland der Zulassung. Prfifung, Zulassung und Klasseneinteihmg riehten sieh nach der Anlage zu dieser VO. §4. Vertrieb und Besitz pyrotechniseher Gegenst~nde. Auf den Vertrieb und Besitz yon pyroteehnisehen Gegensti~nden der Klassen !, 2 und 4 sowie auf den Besitz des Verbrauchers oder seines Beauftragten an pyrotechnisehen Gegenst~nden der 1 PharmacopSea of the United States of America.

Bedarfsgegenstände, technische Produkte, Werkstoffe usw

  • Upload
    f-egger

  • View
    220

  • Download
    5

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Bedarfsgegenstände, technische Produkte, Werkstoffe usw

Bedarfsgegenstande, teehnische Produkte, Werkstoffe usw. 81

Bedarfsgegenst~inde, technische Produkte, Werkstoffe usw. Bundesrepubl ik Deutschland.

Verkehr mit giftigen Pflanzensehutzmitteln. Gesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Miirz 1953. - - (BGB1. I. S. 43.)

Die Polizei-VO. fiber den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln yore 13. Februar 1940 [RGB1. I., S. 349 bzw. diese Z. (Ges. u.VO.) 32, 141 (1940)] wird dahin erg~nzt, dab der Bundes- minister des Innern ermi~chtigt wird, die Anlage zur Polizei-VO. tiber giftige Pflanzensehutzmi~tel dureh Rechts-VO. zu ~ndern oder zu ergi~nzen. F. Egger (Mannheim).

Verwendung yon Triehlor~ithylen fiir medizinische Zwecke. Run~schreiben des Bundesministeriums des Innern yore 8. Mat 1951 und vom 5. November 1952.

(Nicht im Druck ver6ffentlicht).

Das fiir medizinische Zwecke znr Verwendung ge]angende Trichlor~thylen muB im allgemeinen den Anforderungen der 14. Auflage der USA.-Pharmacopoe I entsprechen. Die Priifungsvorschrif- ten werden mitgeteflt. F. Egger (Mannheim).

(~etr~nkeschankanlagen. Bekanntmaehung des Bunde.sministeriums fi~r Wirtscha/t vom 21. Januar 1953.

(B.-Anz. 1953, Nr. 18.)

Die Bekanntmachung betrifft die Zulassung yon Schankanlageteilen und Reinigungsver- fahren. [§ 6, (1). der VO. fiber Getri~nkeschankanlagen.J F. Egger (Mannheim).

Baden-Wf ir t t emberg .

Verkehr mi t py ro t echn i s chen Gegens t i inden .

Verordnuny des Bad i sch-Wi i r t t en tberg i schen lnnenntinisferiun~s von~ 7. :~oi 1 9 5 3 . - (Ges.-Bl. ffir Baden-Wiirttemberg 1953, S. 68.)

§1.

Beg r i f f sbe s t immu ng . Pyrotechnische Gegensti~nde im Sinne dieser VO. sind Gegenst~nde, die dazu bestimmt sind,

unter Ausnfitzung der in ihren S~tzen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, t~auch- oder Bewe- gungswirkungen zu erzeugen und Vergnfigungs- oder technischen Zwecken, ehlschlieBlich Signal- zwecken dienen. Den pyrotechnischen Gegenst~nden stehen gleich die noch losen S~tze, Gemische und Gemenge, die zur Verarbeitung in pyrotechnisehen Gegenst~nden oder zum unmittelbaren Gebrauch bestimmt sind, sowie Zfindmittel ffir pyroteehnische Gegensti~nde.

§2.

E i n t e i l u n g der p y r o t e c h n i s c h e n G e g e n s ~ n d e . Es werden folgende Klassen untersehieden: Feuerwerkspielwaren, Kleinfeuerwerk, Garten-

feuerwerk, Pyrotechnische Gegenst~nde fiir teehnisehe Zwecke, Grol~feuerwerk.

§3.

Zu l a s sung der p y r o t e c h n i s c h e n Gegensti~nde. Die ersten 3 Klassen bediirfen f fir den Gebraueh und das Inverkehrbringen im Inland der

Zulassung. Prfifung, Zulassung und Klasseneinteihmg riehten sieh nach der Anlage zu dieser VO.

§4.

Ver t r i eb u n d Besi tz p y r o t e c h n i s e h e r Gegens t~nde . Auf den Vertrieb und Besitz yon pyroteehnisehen Gegensti~nden der Klassen !, 2 und 4 sowie

auf den Besitz des Verbrauchers oder seines Beauftragten an pyrotechnisehen Gegenst~nden der

1 PharmacopSea of the United States of America.

Page 2: Bedarfsgegenstände, technische Produkte, Werkstoffe usw

82 Gesetze und Verordnungen.

Klasse 3 finden das Sprengstoffgesetz vom 9. Juni 1884 (RGBI. S. 61) keine Anwendung. Ebenso finder auf pyrotechnische Gegenst~nde Mlgemein § 1, Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes keine Anwendung.

§5.

Anze ige des Ver t r i ebs yon p y r o t e e h n i s c h e n Gegens t~nden . Wer pyrotechnische Gegenst~tnde der Klassen 1, 2 und 4 vertreiben will, hat dies der fi~r den

Vertriebsort zust~ndigefi PolizeibehSrde anzuzeigen.

§6.

A u f b e w a h r u n g und L a g e r u n g p y r o t e e h n i s e h e r Gegenst/~nde beim Ver t r i eb . Pyrotechnische Gegenst/~nde diirfen nur in der den Technischen Grunds/itzen (s. Anlage)

entspreehenden Ursprungsverpaekung des Herstellers aufbewahrt und gelagert werden. Ange- broehene Verpaekungen sind wieder zu versehliegen. Das Zursehaustellen yon pyrotechnischen Gegenst/~nden in Sehaufenstern und Verkaufsr~umen ist untersagt.

Die im Verkaufsraum aufzubewahrenden Mcngen an pyroteehn. Gegenst~nden der Klassen 1 und 2 sind auf insgesamt 10 kg beschr~nkt. In einem Nebenraum dfirfen yon den Klassen 1--4 insgesamt bis zu 20 kg aufbewahrt werden. Blitzlichtpulver dtirfen aueh im Verkaufsraum bis zu einem Bruttogewieht yon 500 g aufbewahrt werden. Abstand yon ]~euerstellen und Heiz- k6rpern mind. 3 m, im Nebenraum sind Feuerstellen und HeizkSrper unzul/issig. Es folgen weitere aus Sicherheitsgrfinden einzuhaltende Einzelheiten.

§7.

Abgabe yon p y r o t e c h n i s c h e n Gegens t~nden .

Abgabe yon pyroteehn. Gegenst~nden mit Ausnahme der der Klasse 1 ist an Personen unter 18 Jahren unzul~ssig. Die Abg~be yon pyrotechnischen Gegenstfinden der Klassen 3 und h5her unterliegt besonderen Vorschriften.

§§ 8--12. Ubergangs- und Strafbestimmungen usw.

Anlage: Technisehe Grunds~itze zur VO. iiber den Verkehr mit pyroteehnischen 6egenst~inden.,

I. A l lgemeine B e s t i m m u n g e n .

A. B e s e h a f f e n h e i t der p y r o t e e h n i s e h e n Satze. Die pyrotechnischen Gegenstande dtirfen nur solche Ausgangsstoffe enthalten, die den nach-

stehenden Anforderungen entsprechen: 1. Klebstoffe, Bindemittel und sonst. Ausgangsstoffe dfirfen keine saure Reaktion zeigen und

nicht meehanisch verunreinigt sein. In Pfeifs~tzen daft jedoch Galluss~ure verwendet werden. 2. Der ttersteller mug sich die Gewil3heit fiber die chemisehe und mechanisehe Reinheit der

Ausgangsstoffe versehaffen und die Naehweise dariiber aufbewahren. 3. Bei der HersteHung yon Satzen ist die Verwendung folgender Stoffe verboten: Sehwefel

mit freier S~ure oder mit mehr als 0,1% Unverbrennliehem, Schwefelbliite, weil3em (gelbem) Phosphor, Kaliumchlor~t mit mehr als 0,15% Bromatgehalt.

4. Die Satze dfirfen nicht selbstentziindlieh sein und durch vierwSchige Lagerung bei 50 ° C keine Ver~nderung erfahren. Sind in einem pyroteehnisehen Gegenstand verschiedene S~tze enthMten, so diirfen diese nicht in eine Reaktion miteinander treten kSnnen, die zur Selbstent- ziindung ffihrt.

5. In Kn~llsgtzen dfirfen an explosiblen Stoffen nur Sehwarzpulver und andere Nitrat- gemische enthalten sein, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht auch die Verwendung yon Chlorat- und Perchloratgemischen sowie Knallsilber (Silber-Fulminat) und Nitrocellulose aus- driieklich zulassen. Nitrocellulose mit mehr als 12,3% Stickstoffgehalt darf in Knalls/~tzen nieht enthalten sein.

6. Verboten ist die Verwendung yon Ammoniumsalzen oder Aminen zusammen mit Chlo- raten, ferner die Verwendung yon Chloraten zusammen mit Metallen, Antimonsulfid, KMiumferro- oyanid. Fiir besondere FMle sind Ausnahmen vorgesehen.

7. In S/itzen mit Chlorat daft der Antefl an Chlorat 70% nicht iibersteigen. In Leuchts~tzen auf Bariumchlorat-Grundlage, in Pfeifs~tzen sowie in S/~tzen fiir Knallkorke, Zfindbl~ttehen und -b/inder daft der Chloratanteil auf 80% des Satzgewichtes erhSht werden.

Page 3: Bedarfsgegenstände, technische Produkte, Werkstoffe usw

Bedarfsgegenstgnde, teehnisehe Produkte, Werkstoffe usw. 83

B. Beseha f f enhe i t der p y r o t e e h n i s e h e n Gegenst~nde. Hier werden Vorsehriften gebraeht, die die h~ndhabungs- und verkehrssiehere Besehaffenheit

der Erzeugnisse gewabrMsten. Insbesondere darf dureh Reibung und Ersehfitterung oder StoB der verpaekten Gegenstfinde keine Explosion des Gesamtinhalts eintreten.

C. Ve rpaekung der p y r o t e e h n i s e h e n Gegens tgnde . Hier werden die entspreehenden Anforderungen mitgeteilt.

II. K l a s s e n e i n t e i l u n g der p y r o t e c h n i s c h e n Gegens tgnde . Aus den hier folgenden teilweise sebr eingehenden Darlegungen seien nur die ,,Begriffsbestim-

mungen" wiedergegeben:

A. F e u e r w e r k s s p i e l w a r e n (Klasse 1). Unter t~euerwerksspielwaren werden pyroteehnische Gegenstgnde verstanden, die nach ihrer

Beschaffenheit, insbesondere naeh der Menge ihrer brennbaren Masse bei ihrem zweekbestimmten Gebrauch keine gefghrliche Wirkung haben.

B. K l e i n f e u e r w e r k (Klasse 2). Unter Kleinfeuerwerk werden pyrotechnische Gegenstgnde verstanden, die nach Art und

Menge der in ihnen enthMtenen S~tze nur unter besonderen Vorsichtsmagnahmen gebraucht werden dfirfen, hierzu gebSren ~uela KnMlkorke sowie BengMpulver.

C. G a r t e n f e u e r w e r k (Klasse 3). Unter Gartenfeuerwerk fallen diejenigen pyrotechnisehen Gegensthnde, die mit l~ficksieht

auf die Menge ihres Satzes und auf ihre Auswirkung auf die Umgebung nut naeh besonderer Gebrauehsanweisung verwandt werden dfirfen.

D. P y r o t e e h n i s e h e Gegens tgnde ffir t eehn i sche Zwecke (Klasse 4). Pyroteehnische Gegenstgnde ffir teehnische Zweeke sind solehe, die Ms SignMmittel oder als

tIi]fsmittel bei Arbeitsvorggngen verwende~ werden.

E. Grof i feuerwerk (Klasse 5). In die K!asse des Grogfeuerwerks fallen MleErzeugnisse, die insbesondere naeh der Menge

ihrer brennbaren Masse nieht in die Klassen 1--3 und naeh ihrem Verwendungszweck nicht in Klasse 4 einzureihen sind.

III . K e n n z e i c h n u n g der p y r o t e c h n i s c h e n Gegenst~nde. Die Verpackungen haben die Herstellerfirma oder deren eingetragenes Fabrikzeichen und die

ttandelsbezeiehnung des Gegenstandes zu tragen. Bei Erzeugnissen der Klasse ¢ ist das Her- stellungsdatum anzugeben, bei Klasse 4 und 5 aueh die Klasse, zu der der Gegenstand gehSrt. Erzeugnisse der Klasse 1 sind mit der Angabe ,,Abgabe an Personen unter J8 Jahren erlaubt" zu kennzeichnen. Bei Erzeugnissen der Klasse 2 lautet die Aufschrift ,,Verboten ist die Abgabe an Personen unter 18 Jahren". Bei KnMlkorken ist zus~tzlieh anzugeben: ,,Vorsieht KnMlkorken ! Abgabe nur in ganzen Sehaehteln erlanbt". Ffir Klasse 3 lautet die Aufschrift:,,Abgabe nut gegen Vorlage beh6rdlicher Erlaubnis. Gebrauch nur naeh Anweisung". Die Erzeugnisse der Klasse 4 sind mit der Aufsehrift: , ,Nut liar den vorgesehenen Zweck verwenden" zu kennzeiehnen. Erzeugnisse der Klasse 5 erfordern den Aufdruek: ,,Abgabe nur gegen Vorlage eines Sprengsto/lerlaubnisscheins". AuBer diesen Kennzeiehnungen sind vorbehaltlieh besonderer Bestimmungen im Zulassungs- beseheid auf der Verpaekung noeh folgende Gebrauchshinweise anzubringen- ,,Nicht im Zimmer verwenden". ,,Nach dem Anz,i~nden wegwer/e~", ,,Gebrauchsanweisung beachten". Der Druek auf den Etiketten hat zu erfolgen bei Klusse 1 in sehwarz, Klasse 2 in grtin, Klasse 3 in blau, Klasse 5 in rot. Erzeugnisse der Klasse 4 mfissen deutlieh siehtbar durch ein ,,T" im Kreis gekennzeiehnet sein. Es folgen dann Einzelheiten fiber die

IV. Pr f i fung und Zulassung . F.: Egger (Mannheim).