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IPR Thomas Rauscher Begriff des IPR Internationales Einheitsrecht Materielle Normen für Auslandssachverhalt Kollisionsrecht

Begriff des IPR...lex situs a Art 34 Abs 1 Nr 1 EUErbVO IPR Thomas Rauscher Verweisung in Mehrrechtsstaaten Dt. IPR Mehrrechtsstaat einheitliches IPR ? ja Rückverweisung WeiterVerw

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IPR Thomas Rauscher

Begriff des IPR

Internationales Einheitsrecht

Materielle Normen für Auslandssachverhalt

Kollisionsrecht

IPR Thomas Rauscher

Kollisionsrecht

SachverhaltSPANIER verstirbt mit gewöhnlichem Aufenthalt in DEUTSCHLAND

hatte Grundstück in Frankreich

Deutsches

Recht

EU-ErbVO

Französisches

Recht

Art 3a II aF EGBGB

+ Art 3 code civil

Spanisches

Recht

Art 25 I aF EGBGB

IPR Thomas Rauscher

andere Rechtskollisionen

Interlokale Rechtsspaltung

Interpersonale Rechtsspaltung

Intertemporale Kollision

New York

Nevada

FloridaHawaii

sunnikatholisch

jüdischShi‘i

California

Nichtehelich / Ehelich

1.7.1998

Einheitliche Kindschaft

IPR Thomas Rauscher

Interessen im IPR

nicht: materielle Gerechtigkeit

nicht: staatliches Interesse am eigenen Recht

Suche nach - abstrakt -sachverhaltsangemessener Rechtsordnung

Individualinteresse

zum Schutz eines

Beteiligten

neutrale Anknüpfung

zum

Interessenausgleich

Parteiautonomie

GG

IPR Thomas Rauscher

Entscheidungseinklang

Völkervertragliches IPR

Abstammung

wirksame Ehe

Ehegüterrecht Ehegattenerbrecht Rente

Interner Einklang: gleiche Beurteilung in allen Fällen im Inland

Externer Einklang: gleiche Entscheidung des Falles in

verschiedenen Ländern

IPR Thomas Rauscher

Rechtsquellen des IPR

Art. 3 – 47 EGBGB Nebengesetze

Völkervertragliche Abkommen

Haager Abkommen

Ehemals:EU/EWG-Abkommen

Neu: EG/EU-Verordnungen

Genfer Flüchtlingskonvention

Art 3 Nr 2 EGBGB

IPR Thomas Rauscher

Gesamtverweisung

Dt.IPR „italienisches Recht“

Materielles Recht =

codice civileIPR

Art 4 Abs 1 S 1

a

Art 4 Abs 1

S 2

Deutsches

materielles

Recht a

IPR Thomas Rauscher

Weiterverweisung

Dt.IPR IPR

Staat 1 Staat 2

Art 4 Abs

1S 1 IPR

Sachrecht

Staat 2

?

a

IPR

Staat 3

IPR

Staat X

Deutsches

Sachrecht

Sachrecht

Staat 3

a

a

IPR Thomas Rauscher

Sachnormverweisung

Art 4 Abs 1 S 1:

„...Sinn der Verweisung...“

Ausdrücklich (Art 3a Abs 1zB: Art 35 aF

Keine Weiterverweisung

zB: alternative

Anknüpfung

qualifizierter

Sinn

zB Art 19 Jedenfalls auch

Sachnormverweisung

„engste Verbindung“ Sachnormverweisung

wenn Primäranknüpfungstrittig

Gesamtverweisung, wenn nur Hilfsanknüpfung

zB Art 14 Abs 1 Nr 3

Rechtswahl Art 4 Abs 2 nur Sachnormverweisung

IPR Thomas Rauscher

Gespaltene Verweisung

Deutsches IPR Anwendbares Recht

Partiell anwendbares Recht

Art 25

Abs 1 aF

und Abs 2 aF

Gespaltener Renvoi

Deutsches IPRIPR Staat 1

Annahme

Staat 1

Staat 2

Deutscher lebte in N.Y. verstirbt nach 17.8.2015 und hat

Grundstück in England

Art 21 Abs 1

EUErbVO

U.S.A. (zB NY)

BEACHTE:

UNTERAN-

KNÜPFUNG

Art 4 Abs 3

England für

Grundstück

lex situs

aArt 34 Abs 1 Nr

1 EUErbVO

IPR Thomas Rauscher

Verweisung in Mehrrechtsstaaten

Dt. IPR Mehrrechtsstaat

einheitliches IPR ?

jaRückverweisung

WeiterVerw Staat 2

Annahme der Verw

Welche

Teilrechtsordnung?

einheitliches internes

Kollisionsrecht ?

jaDieses interne

Kollisionsrecht

entscheidet

Art 4 Abs 3 S 1

nein

Engste

Verbindung zu

Teilrechts-

ordnung Art 4 Abs 3 S 2

nein

zB: BR Yug

a

a

Sehr selten bei

einheitlichem IPR

zB: Staaten mit

religiösen Gerichten

IPR Thomas Rauscher

einheitliches IPR ?

nein

UnteranknüpfungDieses Mal auf

IPR-Ebene !! einheitliches internes

Kollisionsrecht ?

ja Dieses interne

Kollisionsrecht

entscheidetArt 4 Abs 3 S 1

Sehr selten, wenn

bereits das IPR

gespalten ist

zB Mexico

nein

Engste Verbindung zu

TeilrechtsordnungArt 4 Abs 3 S 2

IPR einer

Teilrechtsordnung

Rückverweisung

Annahme

Weiterverweisung

zB U.S.A.

a

Erblasser letzter

gewöhnlicher

Aufenthalt in NY

IPR Thomas Rauscher

Sachnormverweisung in Mehrrechtsstaat

Dt. IPR

SachnormverweisungMehrrechtsstaat

einheitliches internes

Kollisionsrecht ?IPR spielt

keine Rolle, da

SachnormVwsDieses einheitliche interne

Kollisionsrecht

entscheidet

janein

Engste Verbindung zu

Teilrechtsordnung

Art 4 Abs 3 S 1Art 4 Abs 3 S 2

Materielle Teilrechtsordnung

IPR Thomas Rauscher

„Bezeichnung“ der maßgeblichen

Teilrechtsordnung durch deutsches IPRArt 4 Abs 3 S 1 Hs 2

Deutsche

Sachnormverweisung

„Bezeichnung“

„bezeichnete“

materielle

Teilrechtsordnung

Deutsche Gesamtverweisung

Kein

einheitliches

fremdes IPR

„Bezeichnung

„bezeichnete“ IPR-

Teilrechtsordnung

einheitliches

IPR nimmt

Verweisung an

„Bezeichnung“

streitig

Vom fremden

Recht bestimmte

materielle

Teilrechtsordnung

IPR Thomas Rauscher

Intertemporale Kollision (Überleitungsregeln)

Dt.IPR Fremdes IPR Fremdes mat. Recht

Dt.

materielles

Recht Rechtslage bis

TT.MM.JJ

Rechtslage seit

TT.MM.JJ

Dt.IPRArt 220, Art 236

materiell abgeschlossene Vorgänge

abgeschlossen angeknüpfte Vorgänge

entstandene Dauerschuldverhältnisse

strittig

strittig

zB bereits rechtshängige Scheidung

zB Rahmenverträge, Arbeitsverträge

tatbestandlich offene Vorgänge

IPR Thomas Rauscher

Änderung von Anknüpfungskriterien - Statutenwechsel

unwandelbare Anknüpfung

ein Einsatzzeitpunkt maßgeblich

Art 15 Abs 1

Türke Griechin

2.1.1999

Türkin

5.1.2000

15 Abs 1

Ehegüterstatut unwandelbar

„bei der Eheschließung“

14 Abs 1 Nr 2: gew.Aufenthalt in D

wandelbare Anknüpfung

Änderung mit Kriterienänderung

Art 14 Abs 1

Griechin Nr 2: gew. Aufenthalt

ab 5.1.00

Nr 1: gemeinsame StA

Grundsatz:

erworbene Rechte

bleiben bestehen

IPR Thomas Rauscher

QualifikationsunterschiedeBGB

Ehegüterrecht

Erbrecht

Ehewirkungen

Verlöbnis

Verjährung

Zivilprozess

IPR

Ehegüterstatut

Erbstatut

Ehewirkungsstatut

Namensstatut

???

Lex fori

Verwiesenes Recht

„matrimonial property“

Aneignungsrecht des

Staates

Klageverjährung

mahr („Morgengabe“)

Delikt

1.BGB/IPR zB: Ehename IPR entscheidet

2.BGB/IPR/IPR zB: § 1371 Abs 1 Funktion im deutschen Recht

3.BGB/ausld Re zB: Klageverjährung Funktion im deutschen Recht

4. ausld Recht zB: mahr Funktionsäquivalent im dt Recht

5. Renvoi zB: Verlöbnisbruch Verwiesenes IPR entscheidet

strittig

IPR Thomas Rauscher

Vorfrage

Italiener Österreicherin

Haben immer in

Deutschland gelebt

Sohn (Bua)

Wahl nach

Art 22 Abs 1

EUErbVO

art 566 cc: ...succedono i figli... ?

art 581 cc: ...il coniuge ha diritto alla metà...

?

Art 15 Abs 1Art 14 Abs 1 Nr 2

§ 1371 Abs 1

...des überlebenden Ehegatten...

?

IPR Thomas Rauscher

Vorfrage nach lex fori beantworten

NEIN: fehlt Ermittlung anwendbaren Rechts

Ausnahme: Vorfrage verhindert Anknüpfung(Abstammung bestimmt StA, die von Abstammung abhängt)

Vorfrage nach lex causae beantworten

NEIN: fehlt Ermittlung anwendbaren Rechts. Auch

EU-ErbVO erfasst nicht Familienstand Art 1 Abs 2

Selbständige Anknüpfung Dt. IPR (Vorfragenstatut)

evtl. Verweisungskette

Selbständiges Vorfragenstatut

Unselbständige Anknüpfung IPR der Hauptfrage

Evtl. Verweisungskette

Unselbständiges Vorfragenstatut

Kind ? Art 19 EGBGB

Ehegatte? Art 13 EGBGB

Kind (Erbrecht): italien. IPR

Ehefrau (Erbrecht): italien IPR

Ehefrau (Güter): EGBGB

Interner Entscheidungseinklang

Externer Entscheidungseinklang

a

IPR Thomas Rauscher

Ausnahmen unselbständige Anknüpfuung

Name Art 10: Heimatrecht Namensstatut enthält

familienrechtliche

Vorfrage (Ehe, Kind)

Unselbständige

Anknüpfung nach IPR

des Namensstatuts

Name hat

Identifikationsfunktion

Fremde StARecht des betroffenen

Staates

Entscheidung

familienrechtlicher

Vorfragen wie dieses

Recht StA berührt

Hoheitsinteressen

Völkervertragliche

Kollisionsnorm

alle Vorfragen

unselbständig anknüpfeneinheitliche

Anwendung in allen

Vertragsstaaten

IPR Thomas Rauscher

Hinkende Statusverhältnisse/Vorfrage

Ägypter Jordanierin

Ohne Standesamt in D

Art 13 Abs 4 S 1

aWahl

Heimatrecht

Art 22 Abs 1

EUErbVO

Ehefrau erbt .....ein Achtel

VORFRAGE

selbständig

Aber:

Vertrauensschutza

Ehefrau

IPR Thomas Rauscher

Namensstatut Art 10

Grundsatz:Personalstatut

Abs 1

auch familienrechtliche Namensänderungen

QualifikationVor-, Mittel-, Nachname, Namensänderung

Namensschutz: deliktische Qualifikation

Wandelbarkeit durch Statutenwechsel (neues Personalstatut)

altes Personalstatut neues Personalstatut

Namensbildung bis zum

Statutenwechsel

Übernimmt Namen in

bisheriger Form und Führung

bestimmt (nur) über spätere

Namensänderungen

Namens-Anpassung Art 47

EU: Anerkennung registrierten Namens aus Mitgliedstaat

Geregelt durch Art 48 EGBGB Namenswahl

Erweiterung auf Staatsangehörigkeit des Registerstaates?

IPR Thomas Rauscher

Namensstatut: Wahl durch Ehegatten Art 10 Abs 2

...ihren...Namen wählen...nach dem Recht eines Staates...

Wortlaut: materielle Namenswahl Implizit zunächst Rechtswahl (IPR)

nur bestimmte Rechte wählbar:Namens-Anpassungsinteressen

ein Heimatrecht eines Ehegatten

Nr 1Effektivität (Art 5 Nr 1)

unerheblich

Anpassung an vertraute

Rechtsordnung

deutsches Recht bei deutschem

gewöhnlichem AufenthaltNr 2

Integration in

Lebensumgebung

gilt auch, wenn gewähltes Recht Namen kraft Gesetzes festlegt

IPR Thomas Rauscher

Namensstatut: Wahl des KindesnamensArt 10 Abs 3

Namensstatutwahl ein Heimatrecht eines ElternteilsNr 1

Deutsches Recht bei deutschem gewöhn-

lichem Aufenthalt eines ElternteilsNr 2

oder eines Namen ErteilendenNr 3

Wahl des Ehenamens Einfluss auf Kindesnamen

Abs 2 S 3: § 1617 c BGB

Ab 5. Lebensjahr: Anschließung erforderlich

Dagegen: Namensstatutwahl nach Abs 3 unbefristet

Ab 14. Lebensjahr höchstpersönlich

Gefahr der Namens-Desintegration durch Sorgeberechtigten

IPR Thomas Rauscher

Kumulative Anknüpfung

Kriterium 1 Kriterium 2und

Recht 1 Recht 2

Ziel: Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn

allen betroffenen Rechten genügt ist

a a

Türke und Griechin heiraten in Deutschland

Art 13 Abs 1

Türkei ELLAS

IPR Thomas Rauscher

Eheschließung (materiell) Art 13

M F

Heimatrecht 1 Heimatrecht 2

Qualifikation: Ehehindernisse + Folgen für Bestand der Ehe

X

a -Eheverbot

beidseitig ?

jabestimmt

-

Abs 1

?

„ärgeres“ Recht = schwerere Folge

IPR Thomas Rauscher

Eheschließung (materiell) Art 13

Unwandelbarkeit

Zeitpunkt: Eheschließung

Keine Heilung von Mängeln

durch Statutenwechsel

Aber: Art 6 GG wenn neues

gemeinsames Heimatrecht den

Mangel heilt

Schutz der

Eheschließungsfreiheit

Abs 2 =„Spanierbeschluss“ BVerfGE 31,58

- Deutsche StA oder gew Aufenthalt eines Verlobten

- zumutbare Schritte unternommen

- Unvereinbarkeit mit Eheschließungsfreiheit

insbes: deutsche Scheidung von Heimatstaat nicht anerkannt

Keine Lösung durch Befreiung von Ehefähigkeitszeugnis, da

Ehehindernis nach Heimatrecht besteht

IPR Thomas Rauscher

Eheschließung (materiell) Art 13 Abs 3

KinderehebekämpfungsG

Ehemündigkeit eines Verlobten unterliegt ausländischem Recht

(Abs 1)

Dieser Verlobte hatte bei Eheschließung 16. Lebensjahr nicht

vollendet:

Art 13 Abs 3 Nr 1: Ehe unwirksam (damit ohne Beschluss hinkend)

- nicht anwendbar (Art 229 § Abs 4 EGBGB)

- wenn der Ehegatte vor dem 22.7.1999 geboren

- oder kein Ehegatte erlangt gewöhnlichen Aufenthalt in

Deutschland vor Volljährigkeit des minderjährig Eheschließenden

Dieser Verlobte hatte bei Eheschließung 16., nicht aber 18. Lebensjahr

vollendet:

Art 13 Abs 3 Nr 2: Ehe aufhebbar nach D Recht (§§ 1313 ff BGB)

- Keine zeit-/räumliche Einschränkung (Art 229 § 44 Abs 1 gilt nicht)

IPR Thomas Rauscher

Alternative Anknüpfung

Kriterium 1 Kriterium 2oder Kriterium 3oder

Recht 1 Recht 2 Recht 3

Ziel: erwünschte Rechtsfolge erreichen

?? a

Italiener mit Wohnsitz New York testiert handschriftlich in D

Art 1 Haager TestamentsformÜbk

(vgl Art 75 Abs 1 EUErbVO)

Ziel: Formwirksamkeit

Italien NY Deutschland

IPR Thomas Rauscher

Eheschließung (Form) Art 13 Abs 3

Eheschließung im Inland

Nur Form § 1310 BGB

Art 11 Abs 1

Ortsform

Geschäftsform

Ausnahme:

- kein Verlobter Deutscher

- von einem Heimatstaat

ermächtigte

Eheschließungsperson

Art 13 Abs 4 S 2

Eheschließung im Ausland

Ortsform

o d e r

Geschäftsform (13 Abs 1)

=

kumulative Beachtung

der Form beider

Heimatrechte

Nichtehe

Folge von Formmängeln:

verletztes

bzw „ärgeres“ Recht

IPR Thomas Rauscher

Verlöbnis

Eingehungmaterielle Voraussetzungen analog Art 13 Abs 1

Form: Art 11

Wirkungen(Verlöbnisbruchansprüche)

Kumulation beider Heimatrechte ?

Heimatrecht des Gläubigers?

Heimatrecht des Schuldners?bisher hM

Art 14 Abs 1 analogvordringend

Qualifikation

- Schadensersatz, Genugtuung

- Rückgabe Geschenke

- auch Ansprüche Dritter

konkurrierende

Deliktsansprüche nicht

akzessorisch angeknüpft

IPR Thomas Rauscher

Subsidiäre Anknüpfung

Kriterium 1 ja

nein

Kriterium 2 ja

nein

Kriterium3 ja

Ehewirkungsstatut Art 14

Gemeinsame StA

Frühere gemeinsame StA

Gemeinsamer gew Aufenthalt

Früherer gemeinsamer

gewöhnlicher Aufenthalt

Andere gemeinsame engste

Verbindung

IPR Thomas Rauscher

Ehewirkungsstatut Art 14

Qualifikation Geringe unmittelbare Bedeutung

Problem: Verhältnis zu Art. 17a

Aber: Konzeption als „Familienstatut“

Art 15 Abs 1

Art17 Abs 1Art 19 Abs 1S 3

Art 22 S 2

aber: verschiedene

„Anknüpfungszeitpunkte“

wandelbar

unwandelbar

Eheschließung(Sch.Antrag)

GeburtAdoption

IPR Thomas Rauscher

Ehewirkungsstatut Art 14 Abs 1

Subsidiäre Anknüpfung (Anknüpfungsleiter)

gemeinsames Heimatrecht

Letztes gms H.R. das einer beibehalten

Abs 1 Nr 1

gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt

Letzter gms gewöhnlicher Aufenthalt den einer beibehalten Abs 1 Nr 2

gemeinsame engste Verbindung in sonstiger Weise Abs 1 Nr 3

Problem bei Art

15 Abs 1 iVm Art

14 Abs 1 Nr 3

Auch Zukunftspläne ??

Sonst bestimmt zufällige gemeinsame

lose Verbindung dauerhaft das

Ehegüterstatut

Gesamtverweisung

Art 4 Abs 1?

a

a ?

IPR Thomas Rauscher

Ehewirkungsstatut Art 14 Abs 2, 3

Rechtswahl

3 Fallgruppen nur bestimmte Rechte wählbar

ein Ehegatte Mehrstaaterbeliebiges (nicht Art 5 Abs 1)

gemeinsames Heimatrecht

-kein gms Heimatrecht

- gemeins. Aufenthaltsstaat

ist kein Heimatstaat beliebiges (auch nicht

gemeinsames) Heimatrecht- kein gms Heimatrecht

- kein gewöhnl Aufenthalt

im selben Staat

Abs 3 Nr 2

Notariell beurkundet – im Ausland genügt EhevertragsformAbs 4

Endet bei

Erwerb einer

gemeinsamen

Staatsang.keit

(Art 5 Abs 1)

Abs 3 S 2

IPR Thomas Rauscher

Ehegüterstatut Art 15

Qualifikation

Sonderordnung des Vermögens

aufgrund Ehe:

- gesetzliche Güterstände

- Vertragsgüterstände

Schuldstatut:

-„unbenannte Zuwendungen“

- Innengesellschaft

Gesellschaftsstatut:

- werbende Gesellschaft

andere Ehestatute:

- Unterhalt: Haager Übk

- VersorgungsAusgl: Art 17 Abs 3

IPR Thomas Rauscher

Ehegüterstatut Art 15 Nr1

Anknüpfung Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt der Eheschließung

einheitlich

unabhängig von

Art und Lage des

Vermögens

N.Y.real property:

lex situs

personal property:

domicile

unwandelbar

unabhängig von späterer

Änderung des

Ehewirkungsstatuts

aber keine

„Versteinerung“

Ehegüterstatut

Bis 1960: Güterstand A

1961-1970:Güterstand B

Seit 1971: Güterstand C

Intertemporale

Frage

bestimmt

IPR Thomas Rauscher

Ehegüterstatut

RechtswahlArt 14 Abs 2,3

Gewähltes

Ehewirkungsstatut

Ehegüterstatut

Art 15 Abs 2

Unmittelbare

Güterstatutswahl in

allen Ehen möglich

Aber nur bestimmte

Rechtsordnungen wählbar:

- ein beliebiges Heimatrecht Abs 2 Nr 1

- Recht des gewöhnlichen

Aufenthalts eines der EhegattenAbs 2 Nr 2

- lex rei sitae für ImmobilienAbs 2 Nr 3

größere Anpassungsfreiheit

der Ehegatten als bei Art 14Form: wie Art 14 Abs 4

Art 15 Abs 3

IPR Thomas Rauscher

Ehegüterstatut

Vertriebene/Flüchtlinge

Deutsches Güterstatut

Seit 1945 überlagert durch

DDR oder Ostblockstaaten in

besetzten Gebieten des D.R.

Flucht, Vertreibung etc

keine Änderung, da

unwandelbarVFGüG 1969:

Überleitungslösung mit

Widerspruchsvorbehalt

- beide Ehegatten in die Bundesrepublik gelangt

- lebten bisher in einem gesetzlichen Güterstand

- kein Ehegatte widerspricht der Überleitung

- Statutenwechsel zu BGB (Zugewinngemeinschaft)

ab 6.8.1969 bzw ab 4. Monat seit Zuzug

Keine Versteinerung auf BGB vor 1945

IPR Thomas Rauscher

Ehegüterstatut Intertemporales Recht 1986

Art 220Abs 3

Art 15 aF:Ehemann

BVerfG

8.4.1983

Nichtig seit 1.4.1953

Art 117 Abs 1 GG

1.4.1953

Eheschließungszeitpunkt

Art 15 aF +

Rechtswahl möglich220 Abs 3 S 6

aArt 15 nF

220 Abs 3 S 5

a220 Abs 3 S 1

? Abs 3 S 1 Nr 3: 3 Abs 2 GG ??

? Abs 3 S 1 Nr 2: Rechtswahlrelevanz bloßen „Ausgehens“?

? Wirkung des Statutenwechsels am 9.4.1983

BGH: Keine Abrechnung des alten Güterstatuts: Art 14 GG ??

220 Abs 3 S 2

IPR Thomas Rauscher

Schutz Dritter im

Ehegüter/EhewirkungsrechtArt 16

Ausländisches

Ehegüterstatut+

Ein Ehegatte hat

inländischen gewöhnlichen Aufenthalt

oder

inländisches Gewerbe§ 1412 BGB analog:

güterrechtliche

Einwendungen setzen

Eintragung im

Güterrechtsregister

voraus

auch fremder gesetzlicher Güterstand ist

einzutragen, wenn er Verfügungen

beschränkt (zB comunione dei beni c.c.)

Abs 1

Ausländisches

Ehewirkungsstatut

§ 1357 BGB auf Rechtsgeschäfte in D

§ 1362 BGB auf bewegliche Sachen in D

§§ 1431, 1456 auf Erwerbsgeschäfte in D

- nur zugunsten Dritter -Abs 2

IPR Thomas Rauscher

Versteckte Kollisionsnorm

Materielle Norm oder Zuständigkeitsnorm

Geht von der

Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung aus

(Beispiel betrifft noch Art 17 EGBGB aF)

Texas: Divorce-Jurisdiction bei 6 Mon residence

Wir (4 I EGBGB): Scheidungsstatut für Texaner in Dtld ?

Wir: welches Recht ???

Texas: Wenn Jurisdiction, dann Texas Laws

Wir: also Recht des Staates, in dem 6 Mon residence !!

Also: deutsches Scheidungsstatut bei 6 Mon residence in D

IPR Thomas Rauscher

Scheidungsstatut ab 21.6.2012VO EG

1259/2010

Qualifikation: Ehescheidung und –

trennung (Art 1 I)

Eheaufhebung

Rechtswahl Art 5- Gemeinsamer gew Aufenthalt bei Wahl

- Letzter gem. gew. Aufenthalt bei Wahl

- Staatsangehörigkeit eines Ehegatten b.W.

- lex fori

Gesetzliche

Anknüpfung Art 8

- Gemeinsamer gew. Aufenthalt bei Antrag

- Letzter gem. gew. Aufenthalt vor Antrag

- Gemeinsame Staatsangehörigkeit b. Antrag

- lex fori

- Umwandlung von Trennung: Art 9

Wenn danach Unscheidbarkeit: lex fori (Art 10)

Klarstellend: Art 1 II

Rechtswahlstatut Art 6

Form Art 7

Ungeklärt: Privatscheidung nach Recht von Drittstaat

Loi uniforme Art 4 – Sachnormverweisung Art 11

IPR Thomas Rauscher

Scheidungs - Folgesachen Art 17

Verbundsachen (§ 137 FamFG) im IPR nicht alle scheidungsrechtlich

Hausrat, Ehewohnung:

--soweit nicht Art. 17 a

spezifische Scheidungsfolgen (mahr)Güterrecht, Unterhalt, Sorgerecht

jeweils eigene Statuten= Abs 1, 2

Versorgungsausgleich im Prinzip: scheidungsrechtlich

- nur wenn regelmäßiges Scheidungsstatut dt Recht Abs 3 S 1 Hs 1

- und: nur wenn ein Heimatrecht ihn „kennt“ (Prinzip) Abs 3 S 1 Hs 2

Ausnahme: VA auf Antrag:

kein VA nach Abs 3 S 1, wg

Scheidungsstatut oder Heimatrecht

aber: Anwartschaften in D

+

VA auf Antrag nach Deutschem Recht Abs 3 S 2

sofern nicht unbillig Abs 3 S 2

IPR Thomas Rauscher

Unterhalt

Art 1 HP: Familie, Verwandte, Ehe,

Schwägerschaft

Art 11 HP: Materielle Reichweite

nicht:

Vertraglicher Unterhalt

Verwandtschaftsverhältnis

Rom I VO

Vorfrage: Art 1 Abs 2 HP

Anwendbares Recht, soweit nicht Rechtswahl:

Gewöhnlicher Aufenthalt Gläubiger Art 3 HP

Nur in den Fällen des Art 4 Abs 1 (E/K, */U21, K/E),

wenn danach nichts: lex fori

wenn Klage im gA-Staat des Schuldners:umgekehrt

wenn danach nichts: Gemeinsames Heimatrecht

Art 3 Abs 2 HP

Art 3 Abs 3 HP

Art 3 Abs 4 HP

Ausnahme:

Alle Fälle außer Kindesunterhalt und (Ex-) Ehegatten:

Einwendung wenn keine Unterhaltspflichtb im gms Heimatrecht und

gew Aufenthaltsrecht des Schuldners

Art 6 HP

Art 15 EG-UnterhaltsVO (EG Nr 4/2009)

iVm HUntStProt 2007 (ab 18.6.2011)

Überleitung: Art 22/ loi uniforme: Art 2

Art 7, 8 HP

IPR Thomas Rauscher

Ehegattenunterhalt

Keine Unterscheidung ehelicher/nachehelicher Unterhalt

Grundsätzlich gilt Art 3 HP und Rechtswahl Art 7, 8 HB

Nach Ehescheidung:

auch Scheidungsstatut wählbar Art 8 Abs 1 lit d HB

Einwand gegen Art 3- Recht: Engere Verbindung insbesondere

zum Recht des letzten gemeinsamen gew. Aufenthalts,

Art 5 HP

Art 15 EG-UntVO iV HP

IPR Thomas Rauscher

Haager Kinderschutzübereinkommen

Schutzmaßnahme Art 1,3 (+),4 (-):

Kinder = Art 2 KSÜ

bei gew Aufenthalt in Vertragsstaat

Zuständigkeit Anwendbares Recht =

lex fori Art 15 Abs 1Gewöhnlicher Aufenthaltsstaat Art 5 KSÜ

Sonstiger Staat Art 8, 9 KSÜ Übernahmesystem

Schlichter Aufenthaltsstaat Art 12 KSÜ nur vorläufig u beschränkt

Jeder Vertragsstaat Art 11 KSÜ Eilmaßnahmen

Bestand der Maßnahme

Dauerhaft

Anerkennung

Vorübergehend bzw

keine Anerkennung

IPR elterliche Verantwortung

kraft Gesetzes:

- loi uniforme Art 16

- ersetzt Art 21 EGBGB

- jeweiliger gew Aufenthalt (Abs 1, 4)

- kein Verlust bei Wechsel (Abs 3)

IPR Thomas Rauscher

Ausweichklausel

Kriterium

Recht

Problem

Ausweichrecht

Rechtsfolge

Ghanaisches Kind in Deutschland adoptiert

Art 23 Zustimmung:

Heimatrecht

Ghana

Erreichbarkeit

Feststellbarkeit

§ 1748

BGB

Adoption

wirksam

IPR Thomas Rauscher

Abstammungsstatut Art 19

AbstammungAnfechtung

Art 20

Eltern/Kind-Verhältnis

Art 16 KSÜ

Gesetzl Vermutungen

Anerkennung

gerichtliche Feststellg

Alternative Anknüpfung

Gewöhnlicher Aufenthalt des KindesAbs 1 S 1

Zu jedem Elternteil: dessen HeimatrechtAbs 1 S 2

Wenn Mutter verheiratet: EhewirkungsstatutAbs 1 S 3

gleichwertig, kein Ermessen („kann“)

Ziel: Deutsches Recht will Abstammung anerkennen,

wenn sie nach einem beteiligten Recht besteht

„favor filiationis“

strittig

Wandelbar

Feststellungs

-zeitpunkt

Unwandelbar

„Geburt“

Art 23Zustimmung zur

nur Art 14 Abs 1

IPR Thomas Rauscher

Abstammungs-Anfechtungsstatut Art 20

Ziel: Begünstigung der

wirklichen Abstammung

„favor veritatis“

Alternative

Anknüpfungen

Jedes Recht nach dem die Abstammung bestehtS 1

Beseitigung nach einem Recht genügt, auch wenn sie

nach 2 oder 3 der in Art 19 berufenen Rechte besteht!

Kind kann auch nach seinem gew.Aufenthaltsrecht anfechtenS 2

Verhindert ordre public-Verstöße, wenn Kind in D lebt:

Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung

unwandelbar

bzgl Art 19

wandelbar

g.Aufenthalt

IPR Thomas Rauscher

Adoptionsstatut Art 22

Adoptierender unverheiratet dessen HeimatrechtS 1

Adoptierender verheiratet

(auch, wenn nur ein Ehegatte adoptiert)

Ehewirkungsstatut (nur Art

14 Abs 1, kein gewähltes)

S 2

Qualifikation: Herstellung einer Verwandtschaftsbeziehung

einerlei, ob Dekret, Vertrag, einseitige WillensE

Voraussetzungen und unmittelbar statusgestaltende

Rechtswirkungen

Weitere familien-, erb- und

staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen:

jeweiliges Statut

IPR Thomas Rauscher

Adoption Substituierbarkeit in ein anderes Statut

Vater Kind Adoptivvater

Erbstatut

Adoptionsstatut

„...Kinder erben...“

?Erbstatut

„...Kinder erben...“

„...Adoptivkinder erben...“

?

jeweiliges Erbstatut

bestimmt, wer Erbe wird

Vergleich mit dem Adoptionsstatut

entscheidet über Gleichwertigkeit

Adoption als Vorfrage im

Namens- und

Staatsangehörigkeitsrecht

Unselbständige Anknüpfung

Namensstatut bzw betroffener Staat

entscheidet, ob Adoption anderen

Rechts genügt

IPR Thomas Rauscher

Anerkennung ausländischer Adoption

Vertragsadoption Dekretadoption

Konstitutive ausländische

Entscheidung

Anerkennung nach §§ 108, 109

FamFG (verfahrensrechtlich)

Keine Prüfung, ob das richtige

Adoptionsstatut angewendet

wurdenur ordre public

Wirkungen nur nach im Ausland

angewandtem Recht

keine Transformation in

BGB- Adoption

rechtsgeschäftliche Adoption

Registrierung deklaratorisch

Wirksamkeitsprüfung nach dem

Adoptionsstatut (Art 22)

daher nur wirksam, wenn alle

Tb-Merkmale des

Adoptionsstatuts erfüllt

bei deutschem Adoptionsstatut

ist jede Vertragsadoption

unwirksam: § 1752 Abs 1 BGB

insb: Adoption durch Deutsche im Ausland

IPR Thomas Rauscher

Eingetragene LebenspartnerschaftArt. 17 b

Begriff: LPartG – fraglich, ob auch für verschiedengeschlechtliche

Formen ausländischen Rechts (zB PACS)

Begründung, Auflösung: Registerrecht (Art 17 b Abs 1 S 1)

Güterrechtliche Beziehungen: Registerrecht (Art 17 b Abs 1 S 1)

aber Kappungsgrenze (Art 17 Abs 4) wg. Schutz Art 6 I GG

Namensstatut: Art 10 Abs 2 entsprechend (Art 17 b Abs 2 S 1)

Unterhaltsstatut: Allgemeine Regeln, aber Hilfsanknüpfung an

Registerrecht (Art 17 b Abs 1 S 2 Hs 2)

Art. 18 ? – falls Haager Übk1973: Hilfsanknüpfung unzulässig!

Erbstatut: Allgemeine Regeln, Hilfsanknüpfung an Registerrecht (Art.

17 b Abs 1 S 2), jedoch von EUErbVO wohl verdrängt

Besserstellung ggü Ehegatten und Verletzung von Pflichtteil!

IPR Thomas Rauscher

Erbstatut Erbfall bis 16.8.15 Art 25

Heimatrecht im Zeitpunkt des TodesAbs 1

Grundsätzlich einheitlich für gesamten Nachlass

Spaltung durch Rechtswahl

nur für deutsche Grundstücke

Abs 2

Spaltung aufgrund renvoi

zB englisches oder US Erbstatut

Qualifikation:

gesetzliche Erbfolge

Testament

Erbvertragaber Art 26 Abs 5

Pflichtteil, Noterbrecht

Annahme, Anfall,

Ausschlagung

Lebzeitige Verfügungen auf Todesfall:

Abgrenzung nach Erbstatut strittig

Güterrechtlicher Ausgleich im Todesfall:

Ehegüterstatut

Übergang von Personengesllschaftsanteilen:

Gesellschaftsstatut entscheidet ob vererblich

Erbstatut entscheidet, wer erbt und Pflichtteile

IPR Thomas Rauscher

Erbstatut Erbfall ab17.8.15Art 20 ff EU-ErbVO

(650/2012)

Art 20

Einheitlich für gesamten Nachlass

- keine Spaltung durch Rechtswahl

- Aber: Spaltung durch Rückverweisung möglich (Art 34)

Qualifikation Art 23

letztw Verfügung

Art 24-26

Lebzeitige Verfügungen auf Todesfall

Güterrechtlicher Ausgleich:Ehegüterstatut

Übergang von Personengesellschaftsanteilen:

Gesellschaftsstatut entscheidet ob vererblich

Erbstatut entscheidet, wer erbt und Pflichtteile

Loi uniforme: Auch Recht von Nichtmitgliedstaat

Aufzählung in Art 1 Abs 2

Anknüpfung: letzter gewöhnlicher Aufenthalt Art 21 Abs 1

Auflockerung: offensichtlich engere Verbindung

Rechtswahl: Heimatrecht in Form VvTdwg

Art 21 Abs 2

Art 22

IPR Thomas Rauscher

Vorrang des Einzelstatuts

DeutscherArt 25 Abs 1 aF

Deutsches Erbrecht

Gesamter Nachlass

Gesamtstatut

Art 3a Abs 2

Bauernhof in Tirol (TirHöfeO)

Ranch in Texas (lex rei sitae)

Einzelne Nachlassgegenstände

Einzelstatut

Unter EU-ErbVO nur bei Bestimmungen iSd Art 30 EUErbVO

IPR Thomas Rauscher

Materielles Testamentsstatut EGBGBArt 26 Abs 5

Nur Sonderanknüpfung für

Einzelfragen der materiellen

Testamentswirkungen

Erbstatut (Art 25 aF):

Zulässigkeit letztwilliger

Verfügung, Beschränkungen,

Pflichtteil...

Gültigkeit:

Testierfähigkeit

Erbvertrag

gms Testament

Bindung

Widerruflichkeit

insb Erbverträge

Fiktives Erbstatut im

Errichtungszeitpunkt

keine Beeinflussung

konkreter Verfügung

durch Statutenwechsel

Abs 5 S 1

Testierfähigkeit zusätzlich abstrakt statutenwechselfest:

Einmal erlangte Testierfähigkeit bleibt auch bei Wechsel des

Personalstatuts (Verallseitigung)

Abs 5 S 2

IPR Thomas Rauscher

Materielles Testament/Erbvertragssstatut

Art 24

Art 25

Abgrenzung Testament – Erbvertrag

- gemeinschaftliches Testament: Bindung?

Testament Zulässigkeit, Wirksamkeit (=Art 26)

- potentielles Erbstatut

- isolierte Rechtswahl

- Ebenso für Änderung/Widerruf

Einseitig verfügender Erbvertrag

- Zulässigkeit/Wirksamkeit potentielles Erbstatut

Mehrseitig verfügender Erbvertrag

-Zulässigkeit:Kumulation der potentiellen Erbstatute

-Wirksamkeit/Bindung: engste Verbindung

- gemeinsame Rechtswahl eines Heimatrechts

Art 24

Abs 1

Abs 2

Abs 3

Art 25

Abs 1

Art 25

Abs 2 (1)

Abs 2 (2)

Abs 3

IPR Thomas Rauscher

Testamentsformstatut Art 26 Abs 1-4Haager

TestamentsformÜbk

Art 1 Übk

favor validitatis

testamenti

alternativ

a) Errichtungsort

b) ein Heimatrecht

(Errichtung oder Tod)

c) ein Wohnsitz

d) ein gew. Aufenthalt

e) lex situs bei ImmobilienQualifikation: Form

auch Besonderheiten mit Bezug auf Alter, StA etc

zB § 2247 Abs 4

auch Form gemeinschaftlicher Verfügungen

Art 5 Übk

Art 4 Übkaber nur, soweit materiell zulässig

Widerruf: jede Form des WiderrufstestamentArt 2

iVm 1 Übk

Art 27 EU-ErbVO für D nicht anzuwenden: Art 75 Abs 1 (2)

es bleibt also beim Haager Testamantsformübereinkommen

IPR Thomas Rauscher

Anpassung/Angleichung

Regelungsfrage

eine Rechtsordnung insgesamteine Lösung

Statut 1

Statut 2zwei Lösungen:

Normenhäufung

Keine Lösung:

Normenmangel

unverträgliche Lösung

Normenunverträglichkeit

Vermögensbeteiligung Ehegatte

Erbstatut

Güterstatutgroße Ehegattenerbquote

Gütergemeinschaft

Gütertrennung

keine Ehegattenerbquote

a

a?

testamentary trust

an deutschem Grundstück

IPR Thomas Rauscher

Anpassung: Lösungen

kollisionsrechtlich Statut 1 Statut 2

materiellrechtlich Norm 1 Norm 2Norm 2

Normenmangel

Normenhäufung

strittig

Normenunverträglichkeit

IPR Thomas Rauscher

Ordre public Art 6 und in EG/EU-Verordnungen

Deutsches IPR Ausländische Norm

konkreter Sachverhalt konkretes Ergebnis

unvereinbar mit wesentlichen

Grundsätzen des deutschen

Rechts, insbes Grundrechte

+ausreichender

Inlansbezug

Art 6

Lücke

Lückenfüllung:

konforme Grundsätze des

eigentlich anwendbaren Rechts

nur ausnahmsweise:

Deutsches Recht