IPR Thomas Rauscher
Begriff des IPR
Internationales Einheitsrecht
Materielle Normen für Auslandssachverhalt
Kollisionsrecht
IPR Thomas Rauscher
Kollisionsrecht
SachverhaltSPANIER verstirbt mit gewöhnlichem Aufenthalt in DEUTSCHLAND
hatte Grundstück in Frankreich
Deutsches
Recht
EU-ErbVO
Französisches
Recht
Art 3a II aF EGBGB
+ Art 3 code civil
Spanisches
Recht
Art 25 I aF EGBGB
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andere Rechtskollisionen
Interlokale Rechtsspaltung
Interpersonale Rechtsspaltung
Intertemporale Kollision
New York
Nevada
FloridaHawaii
sunnikatholisch
jüdischShi‘i
California
Nichtehelich / Ehelich
1.7.1998
Einheitliche Kindschaft
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Interessen im IPR
nicht: materielle Gerechtigkeit
nicht: staatliches Interesse am eigenen Recht
Suche nach - abstrakt -sachverhaltsangemessener Rechtsordnung
Individualinteresse
zum Schutz eines
Beteiligten
neutrale Anknüpfung
zum
Interessenausgleich
Parteiautonomie
GG
IPR Thomas Rauscher
Entscheidungseinklang
Völkervertragliches IPR
Abstammung
wirksame Ehe
Ehegüterrecht Ehegattenerbrecht Rente
Interner Einklang: gleiche Beurteilung in allen Fällen im Inland
Externer Einklang: gleiche Entscheidung des Falles in
verschiedenen Ländern
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Rechtsquellen des IPR
Art. 3 – 47 EGBGB Nebengesetze
Völkervertragliche Abkommen
Haager Abkommen
Ehemals:EU/EWG-Abkommen
Neu: EG/EU-Verordnungen
Genfer Flüchtlingskonvention
Art 3 Nr 2 EGBGB
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Gesamtverweisung
Dt.IPR „italienisches Recht“
Materielles Recht =
codice civileIPR
Art 4 Abs 1 S 1
a
Art 4 Abs 1
S 2
Deutsches
materielles
Recht a
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Weiterverweisung
Dt.IPR IPR
Staat 1 Staat 2
Art 4 Abs
1S 1 IPR
Sachrecht
Staat 2
?
a
IPR
Staat 3
IPR
Staat X
Deutsches
Sachrecht
Sachrecht
Staat 3
a
a
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Sachnormverweisung
Art 4 Abs 1 S 1:
„...Sinn der Verweisung...“
Ausdrücklich (Art 3a Abs 1zB: Art 35 aF
Keine Weiterverweisung
zB: alternative
Anknüpfung
qualifizierter
Sinn
zB Art 19 Jedenfalls auch
Sachnormverweisung
„engste Verbindung“ Sachnormverweisung
wenn Primäranknüpfungstrittig
Gesamtverweisung, wenn nur Hilfsanknüpfung
zB Art 14 Abs 1 Nr 3
Rechtswahl Art 4 Abs 2 nur Sachnormverweisung
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Gespaltene Verweisung
Deutsches IPR Anwendbares Recht
Partiell anwendbares Recht
Art 25
Abs 1 aF
und Abs 2 aF
Gespaltener Renvoi
Deutsches IPRIPR Staat 1
Annahme
Staat 1
Staat 2
Deutscher lebte in N.Y. verstirbt nach 17.8.2015 und hat
Grundstück in England
Art 21 Abs 1
EUErbVO
U.S.A. (zB NY)
BEACHTE:
UNTERAN-
KNÜPFUNG
Art 4 Abs 3
England für
Grundstück
lex situs
aArt 34 Abs 1 Nr
1 EUErbVO
IPR Thomas Rauscher
Verweisung in Mehrrechtsstaaten
Dt. IPR Mehrrechtsstaat
einheitliches IPR ?
jaRückverweisung
WeiterVerw Staat 2
Annahme der Verw
Welche
Teilrechtsordnung?
einheitliches internes
Kollisionsrecht ?
jaDieses interne
Kollisionsrecht
entscheidet
Art 4 Abs 3 S 1
nein
Engste
Verbindung zu
Teilrechts-
ordnung Art 4 Abs 3 S 2
nein
zB: BR Yug
a
a
Sehr selten bei
einheitlichem IPR
zB: Staaten mit
religiösen Gerichten
IPR Thomas Rauscher
einheitliches IPR ?
nein
UnteranknüpfungDieses Mal auf
IPR-Ebene !! einheitliches internes
Kollisionsrecht ?
ja Dieses interne
Kollisionsrecht
entscheidetArt 4 Abs 3 S 1
Sehr selten, wenn
bereits das IPR
gespalten ist
zB Mexico
nein
Engste Verbindung zu
TeilrechtsordnungArt 4 Abs 3 S 2
IPR einer
Teilrechtsordnung
Rückverweisung
Annahme
Weiterverweisung
zB U.S.A.
a
Erblasser letzter
gewöhnlicher
Aufenthalt in NY
IPR Thomas Rauscher
Sachnormverweisung in Mehrrechtsstaat
Dt. IPR
SachnormverweisungMehrrechtsstaat
einheitliches internes
Kollisionsrecht ?IPR spielt
keine Rolle, da
SachnormVwsDieses einheitliche interne
Kollisionsrecht
entscheidet
janein
Engste Verbindung zu
Teilrechtsordnung
Art 4 Abs 3 S 1Art 4 Abs 3 S 2
Materielle Teilrechtsordnung
IPR Thomas Rauscher
„Bezeichnung“ der maßgeblichen
Teilrechtsordnung durch deutsches IPRArt 4 Abs 3 S 1 Hs 2
Deutsche
Sachnormverweisung
„Bezeichnung“
„bezeichnete“
materielle
Teilrechtsordnung
Deutsche Gesamtverweisung
Kein
einheitliches
fremdes IPR
„Bezeichnung
„bezeichnete“ IPR-
Teilrechtsordnung
einheitliches
IPR nimmt
Verweisung an
„Bezeichnung“
streitig
Vom fremden
Recht bestimmte
materielle
Teilrechtsordnung
IPR Thomas Rauscher
Intertemporale Kollision (Überleitungsregeln)
Dt.IPR Fremdes IPR Fremdes mat. Recht
Dt.
materielles
Recht Rechtslage bis
TT.MM.JJ
Rechtslage seit
TT.MM.JJ
Dt.IPRArt 220, Art 236
materiell abgeschlossene Vorgänge
abgeschlossen angeknüpfte Vorgänge
entstandene Dauerschuldverhältnisse
strittig
strittig
zB bereits rechtshängige Scheidung
zB Rahmenverträge, Arbeitsverträge
tatbestandlich offene Vorgänge
IPR Thomas Rauscher
Änderung von Anknüpfungskriterien - Statutenwechsel
unwandelbare Anknüpfung
ein Einsatzzeitpunkt maßgeblich
Art 15 Abs 1
Türke Griechin
2.1.1999
Türkin
5.1.2000
15 Abs 1
Ehegüterstatut unwandelbar
„bei der Eheschließung“
14 Abs 1 Nr 2: gew.Aufenthalt in D
wandelbare Anknüpfung
Änderung mit Kriterienänderung
Art 14 Abs 1
Griechin Nr 2: gew. Aufenthalt
ab 5.1.00
Nr 1: gemeinsame StA
Grundsatz:
erworbene Rechte
bleiben bestehen
IPR Thomas Rauscher
QualifikationsunterschiedeBGB
Ehegüterrecht
Erbrecht
Ehewirkungen
Verlöbnis
Verjährung
Zivilprozess
IPR
Ehegüterstatut
Erbstatut
Ehewirkungsstatut
Namensstatut
???
Lex fori
Verwiesenes Recht
„matrimonial property“
Aneignungsrecht des
Staates
Klageverjährung
mahr („Morgengabe“)
Delikt
1.BGB/IPR zB: Ehename IPR entscheidet
2.BGB/IPR/IPR zB: § 1371 Abs 1 Funktion im deutschen Recht
3.BGB/ausld Re zB: Klageverjährung Funktion im deutschen Recht
4. ausld Recht zB: mahr Funktionsäquivalent im dt Recht
5. Renvoi zB: Verlöbnisbruch Verwiesenes IPR entscheidet
strittig
IPR Thomas Rauscher
Vorfrage
Italiener Österreicherin
Haben immer in
Deutschland gelebt
Sohn (Bua)
Wahl nach
Art 22 Abs 1
EUErbVO
art 566 cc: ...succedono i figli... ?
art 581 cc: ...il coniuge ha diritto alla metà...
?
Art 15 Abs 1Art 14 Abs 1 Nr 2
§ 1371 Abs 1
...des überlebenden Ehegatten...
?
IPR Thomas Rauscher
Vorfrage nach lex fori beantworten
NEIN: fehlt Ermittlung anwendbaren Rechts
Ausnahme: Vorfrage verhindert Anknüpfung(Abstammung bestimmt StA, die von Abstammung abhängt)
Vorfrage nach lex causae beantworten
NEIN: fehlt Ermittlung anwendbaren Rechts. Auch
EU-ErbVO erfasst nicht Familienstand Art 1 Abs 2
Selbständige Anknüpfung Dt. IPR (Vorfragenstatut)
evtl. Verweisungskette
Selbständiges Vorfragenstatut
Unselbständige Anknüpfung IPR der Hauptfrage
Evtl. Verweisungskette
Unselbständiges Vorfragenstatut
Kind ? Art 19 EGBGB
Ehegatte? Art 13 EGBGB
Kind (Erbrecht): italien. IPR
Ehefrau (Erbrecht): italien IPR
Ehefrau (Güter): EGBGB
Interner Entscheidungseinklang
Externer Entscheidungseinklang
a
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Ausnahmen unselbständige Anknüpfuung
Name Art 10: Heimatrecht Namensstatut enthält
familienrechtliche
Vorfrage (Ehe, Kind)
Unselbständige
Anknüpfung nach IPR
des Namensstatuts
Name hat
Identifikationsfunktion
Fremde StARecht des betroffenen
Staates
Entscheidung
familienrechtlicher
Vorfragen wie dieses
Recht StA berührt
Hoheitsinteressen
Völkervertragliche
Kollisionsnorm
alle Vorfragen
unselbständig anknüpfeneinheitliche
Anwendung in allen
Vertragsstaaten
IPR Thomas Rauscher
Hinkende Statusverhältnisse/Vorfrage
Ägypter Jordanierin
Ohne Standesamt in D
Art 13 Abs 4 S 1
aWahl
Heimatrecht
Art 22 Abs 1
EUErbVO
Ehefrau erbt .....ein Achtel
VORFRAGE
selbständig
Aber:
Vertrauensschutza
Ehefrau
IPR Thomas Rauscher
Namensstatut Art 10
Grundsatz:Personalstatut
Abs 1
auch familienrechtliche Namensänderungen
QualifikationVor-, Mittel-, Nachname, Namensänderung
Namensschutz: deliktische Qualifikation
Wandelbarkeit durch Statutenwechsel (neues Personalstatut)
altes Personalstatut neues Personalstatut
Namensbildung bis zum
Statutenwechsel
Übernimmt Namen in
bisheriger Form und Führung
bestimmt (nur) über spätere
Namensänderungen
Namens-Anpassung Art 47
EU: Anerkennung registrierten Namens aus Mitgliedstaat
Geregelt durch Art 48 EGBGB Namenswahl
Erweiterung auf Staatsangehörigkeit des Registerstaates?
IPR Thomas Rauscher
Namensstatut: Wahl durch Ehegatten Art 10 Abs 2
...ihren...Namen wählen...nach dem Recht eines Staates...
Wortlaut: materielle Namenswahl Implizit zunächst Rechtswahl (IPR)
nur bestimmte Rechte wählbar:Namens-Anpassungsinteressen
ein Heimatrecht eines Ehegatten
Nr 1Effektivität (Art 5 Nr 1)
unerheblich
Anpassung an vertraute
Rechtsordnung
deutsches Recht bei deutschem
gewöhnlichem AufenthaltNr 2
Integration in
Lebensumgebung
gilt auch, wenn gewähltes Recht Namen kraft Gesetzes festlegt
IPR Thomas Rauscher
Namensstatut: Wahl des KindesnamensArt 10 Abs 3
Namensstatutwahl ein Heimatrecht eines ElternteilsNr 1
Deutsches Recht bei deutschem gewöhn-
lichem Aufenthalt eines ElternteilsNr 2
oder eines Namen ErteilendenNr 3
Wahl des Ehenamens Einfluss auf Kindesnamen
Abs 2 S 3: § 1617 c BGB
Ab 5. Lebensjahr: Anschließung erforderlich
Dagegen: Namensstatutwahl nach Abs 3 unbefristet
Ab 14. Lebensjahr höchstpersönlich
Gefahr der Namens-Desintegration durch Sorgeberechtigten
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Kumulative Anknüpfung
Kriterium 1 Kriterium 2und
Recht 1 Recht 2
Ziel: Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn
allen betroffenen Rechten genügt ist
a a
Türke und Griechin heiraten in Deutschland
Art 13 Abs 1
Türkei ELLAS
IPR Thomas Rauscher
Eheschließung (materiell) Art 13
M F
Heimatrecht 1 Heimatrecht 2
Qualifikation: Ehehindernisse + Folgen für Bestand der Ehe
X
a -Eheverbot
beidseitig ?
jabestimmt
-
Abs 1
?
„ärgeres“ Recht = schwerere Folge
IPR Thomas Rauscher
Eheschließung (materiell) Art 13
Unwandelbarkeit
Zeitpunkt: Eheschließung
Keine Heilung von Mängeln
durch Statutenwechsel
Aber: Art 6 GG wenn neues
gemeinsames Heimatrecht den
Mangel heilt
Schutz der
Eheschließungsfreiheit
Abs 2 =„Spanierbeschluss“ BVerfGE 31,58
- Deutsche StA oder gew Aufenthalt eines Verlobten
- zumutbare Schritte unternommen
- Unvereinbarkeit mit Eheschließungsfreiheit
insbes: deutsche Scheidung von Heimatstaat nicht anerkannt
Keine Lösung durch Befreiung von Ehefähigkeitszeugnis, da
Ehehindernis nach Heimatrecht besteht
IPR Thomas Rauscher
Eheschließung (materiell) Art 13 Abs 3
KinderehebekämpfungsG
Ehemündigkeit eines Verlobten unterliegt ausländischem Recht
(Abs 1)
Dieser Verlobte hatte bei Eheschließung 16. Lebensjahr nicht
vollendet:
Art 13 Abs 3 Nr 1: Ehe unwirksam (damit ohne Beschluss hinkend)
- nicht anwendbar (Art 229 § Abs 4 EGBGB)
- wenn der Ehegatte vor dem 22.7.1999 geboren
- oder kein Ehegatte erlangt gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland vor Volljährigkeit des minderjährig Eheschließenden
Dieser Verlobte hatte bei Eheschließung 16., nicht aber 18. Lebensjahr
vollendet:
Art 13 Abs 3 Nr 2: Ehe aufhebbar nach D Recht (§§ 1313 ff BGB)
- Keine zeit-/räumliche Einschränkung (Art 229 § 44 Abs 1 gilt nicht)
IPR Thomas Rauscher
Alternative Anknüpfung
Kriterium 1 Kriterium 2oder Kriterium 3oder
Recht 1 Recht 2 Recht 3
Ziel: erwünschte Rechtsfolge erreichen
?? a
Italiener mit Wohnsitz New York testiert handschriftlich in D
Art 1 Haager TestamentsformÜbk
(vgl Art 75 Abs 1 EUErbVO)
Ziel: Formwirksamkeit
Italien NY Deutschland
IPR Thomas Rauscher
Eheschließung (Form) Art 13 Abs 3
Eheschließung im Inland
Nur Form § 1310 BGB
Art 11 Abs 1
Ortsform
Geschäftsform
Ausnahme:
- kein Verlobter Deutscher
- von einem Heimatstaat
ermächtigte
Eheschließungsperson
Art 13 Abs 4 S 2
Eheschließung im Ausland
Ortsform
o d e r
Geschäftsform (13 Abs 1)
=
kumulative Beachtung
der Form beider
Heimatrechte
Nichtehe
Folge von Formmängeln:
verletztes
bzw „ärgeres“ Recht
IPR Thomas Rauscher
Verlöbnis
Eingehungmaterielle Voraussetzungen analog Art 13 Abs 1
Form: Art 11
Wirkungen(Verlöbnisbruchansprüche)
Kumulation beider Heimatrechte ?
Heimatrecht des Gläubigers?
Heimatrecht des Schuldners?bisher hM
Art 14 Abs 1 analogvordringend
Qualifikation
- Schadensersatz, Genugtuung
- Rückgabe Geschenke
- auch Ansprüche Dritter
konkurrierende
Deliktsansprüche nicht
akzessorisch angeknüpft
IPR Thomas Rauscher
Subsidiäre Anknüpfung
Kriterium 1 ja
nein
Kriterium 2 ja
nein
Kriterium3 ja
Ehewirkungsstatut Art 14
Gemeinsame StA
Frühere gemeinsame StA
Gemeinsamer gew Aufenthalt
Früherer gemeinsamer
gewöhnlicher Aufenthalt
Andere gemeinsame engste
Verbindung
IPR Thomas Rauscher
Ehewirkungsstatut Art 14
Qualifikation Geringe unmittelbare Bedeutung
Problem: Verhältnis zu Art. 17a
Aber: Konzeption als „Familienstatut“
Art 15 Abs 1
Art17 Abs 1Art 19 Abs 1S 3
Art 22 S 2
aber: verschiedene
„Anknüpfungszeitpunkte“
wandelbar
unwandelbar
Eheschließung(Sch.Antrag)
GeburtAdoption
IPR Thomas Rauscher
Ehewirkungsstatut Art 14 Abs 1
Subsidiäre Anknüpfung (Anknüpfungsleiter)
gemeinsames Heimatrecht
Letztes gms H.R. das einer beibehalten
Abs 1 Nr 1
gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt
Letzter gms gewöhnlicher Aufenthalt den einer beibehalten Abs 1 Nr 2
gemeinsame engste Verbindung in sonstiger Weise Abs 1 Nr 3
Problem bei Art
15 Abs 1 iVm Art
14 Abs 1 Nr 3
Auch Zukunftspläne ??
Sonst bestimmt zufällige gemeinsame
lose Verbindung dauerhaft das
Ehegüterstatut
Gesamtverweisung
Art 4 Abs 1?
a
a ?
IPR Thomas Rauscher
Ehewirkungsstatut Art 14 Abs 2, 3
Rechtswahl
3 Fallgruppen nur bestimmte Rechte wählbar
ein Ehegatte Mehrstaaterbeliebiges (nicht Art 5 Abs 1)
gemeinsames Heimatrecht
-kein gms Heimatrecht
- gemeins. Aufenthaltsstaat
ist kein Heimatstaat beliebiges (auch nicht
gemeinsames) Heimatrecht- kein gms Heimatrecht
- kein gewöhnl Aufenthalt
im selben Staat
Abs 3 Nr 2
Notariell beurkundet – im Ausland genügt EhevertragsformAbs 4
Endet bei
Erwerb einer
gemeinsamen
Staatsang.keit
(Art 5 Abs 1)
Abs 3 S 2
IPR Thomas Rauscher
Ehegüterstatut Art 15
Qualifikation
Sonderordnung des Vermögens
aufgrund Ehe:
- gesetzliche Güterstände
- Vertragsgüterstände
Schuldstatut:
-„unbenannte Zuwendungen“
- Innengesellschaft
Gesellschaftsstatut:
- werbende Gesellschaft
andere Ehestatute:
- Unterhalt: Haager Übk
- VersorgungsAusgl: Art 17 Abs 3
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Ehegüterstatut Art 15 Nr1
Anknüpfung Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt der Eheschließung
einheitlich
unabhängig von
Art und Lage des
Vermögens
N.Y.real property:
lex situs
personal property:
domicile
unwandelbar
unabhängig von späterer
Änderung des
Ehewirkungsstatuts
aber keine
„Versteinerung“
Ehegüterstatut
Bis 1960: Güterstand A
1961-1970:Güterstand B
Seit 1971: Güterstand C
Intertemporale
Frage
bestimmt
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Ehegüterstatut
RechtswahlArt 14 Abs 2,3
Gewähltes
Ehewirkungsstatut
Ehegüterstatut
Art 15 Abs 2
Unmittelbare
Güterstatutswahl in
allen Ehen möglich
Aber nur bestimmte
Rechtsordnungen wählbar:
- ein beliebiges Heimatrecht Abs 2 Nr 1
- Recht des gewöhnlichen
Aufenthalts eines der EhegattenAbs 2 Nr 2
- lex rei sitae für ImmobilienAbs 2 Nr 3
größere Anpassungsfreiheit
der Ehegatten als bei Art 14Form: wie Art 14 Abs 4
Art 15 Abs 3
IPR Thomas Rauscher
Ehegüterstatut
Vertriebene/Flüchtlinge
Deutsches Güterstatut
Seit 1945 überlagert durch
DDR oder Ostblockstaaten in
besetzten Gebieten des D.R.
Flucht, Vertreibung etc
keine Änderung, da
unwandelbarVFGüG 1969:
Überleitungslösung mit
Widerspruchsvorbehalt
- beide Ehegatten in die Bundesrepublik gelangt
- lebten bisher in einem gesetzlichen Güterstand
- kein Ehegatte widerspricht der Überleitung
- Statutenwechsel zu BGB (Zugewinngemeinschaft)
ab 6.8.1969 bzw ab 4. Monat seit Zuzug
Keine Versteinerung auf BGB vor 1945
IPR Thomas Rauscher
Ehegüterstatut Intertemporales Recht 1986
Art 220Abs 3
Art 15 aF:Ehemann
BVerfG
8.4.1983
Nichtig seit 1.4.1953
Art 117 Abs 1 GG
1.4.1953
Eheschließungszeitpunkt
Art 15 aF +
Rechtswahl möglich220 Abs 3 S 6
aArt 15 nF
220 Abs 3 S 5
a220 Abs 3 S 1
? Abs 3 S 1 Nr 3: 3 Abs 2 GG ??
? Abs 3 S 1 Nr 2: Rechtswahlrelevanz bloßen „Ausgehens“?
? Wirkung des Statutenwechsels am 9.4.1983
BGH: Keine Abrechnung des alten Güterstatuts: Art 14 GG ??
220 Abs 3 S 2
IPR Thomas Rauscher
Schutz Dritter im
Ehegüter/EhewirkungsrechtArt 16
Ausländisches
Ehegüterstatut+
Ein Ehegatte hat
inländischen gewöhnlichen Aufenthalt
oder
inländisches Gewerbe§ 1412 BGB analog:
güterrechtliche
Einwendungen setzen
Eintragung im
Güterrechtsregister
voraus
auch fremder gesetzlicher Güterstand ist
einzutragen, wenn er Verfügungen
beschränkt (zB comunione dei beni c.c.)
Abs 1
Ausländisches
Ehewirkungsstatut
§ 1357 BGB auf Rechtsgeschäfte in D
§ 1362 BGB auf bewegliche Sachen in D
§§ 1431, 1456 auf Erwerbsgeschäfte in D
- nur zugunsten Dritter -Abs 2
IPR Thomas Rauscher
Versteckte Kollisionsnorm
Materielle Norm oder Zuständigkeitsnorm
Geht von der
Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung aus
(Beispiel betrifft noch Art 17 EGBGB aF)
Texas: Divorce-Jurisdiction bei 6 Mon residence
Wir (4 I EGBGB): Scheidungsstatut für Texaner in Dtld ?
Wir: welches Recht ???
Texas: Wenn Jurisdiction, dann Texas Laws
Wir: also Recht des Staates, in dem 6 Mon residence !!
Also: deutsches Scheidungsstatut bei 6 Mon residence in D
IPR Thomas Rauscher
Scheidungsstatut ab 21.6.2012VO EG
1259/2010
Qualifikation: Ehescheidung und –
trennung (Art 1 I)
Eheaufhebung
Rechtswahl Art 5- Gemeinsamer gew Aufenthalt bei Wahl
- Letzter gem. gew. Aufenthalt bei Wahl
- Staatsangehörigkeit eines Ehegatten b.W.
- lex fori
Gesetzliche
Anknüpfung Art 8
- Gemeinsamer gew. Aufenthalt bei Antrag
- Letzter gem. gew. Aufenthalt vor Antrag
- Gemeinsame Staatsangehörigkeit b. Antrag
- lex fori
- Umwandlung von Trennung: Art 9
Wenn danach Unscheidbarkeit: lex fori (Art 10)
Klarstellend: Art 1 II
Rechtswahlstatut Art 6
Form Art 7
Ungeklärt: Privatscheidung nach Recht von Drittstaat
Loi uniforme Art 4 – Sachnormverweisung Art 11
IPR Thomas Rauscher
Scheidungs - Folgesachen Art 17
Verbundsachen (§ 137 FamFG) im IPR nicht alle scheidungsrechtlich
Hausrat, Ehewohnung:
--soweit nicht Art. 17 a
spezifische Scheidungsfolgen (mahr)Güterrecht, Unterhalt, Sorgerecht
jeweils eigene Statuten= Abs 1, 2
Versorgungsausgleich im Prinzip: scheidungsrechtlich
- nur wenn regelmäßiges Scheidungsstatut dt Recht Abs 3 S 1 Hs 1
- und: nur wenn ein Heimatrecht ihn „kennt“ (Prinzip) Abs 3 S 1 Hs 2
Ausnahme: VA auf Antrag:
kein VA nach Abs 3 S 1, wg
Scheidungsstatut oder Heimatrecht
aber: Anwartschaften in D
+
VA auf Antrag nach Deutschem Recht Abs 3 S 2
sofern nicht unbillig Abs 3 S 2
IPR Thomas Rauscher
Unterhalt
Art 1 HP: Familie, Verwandte, Ehe,
Schwägerschaft
Art 11 HP: Materielle Reichweite
nicht:
Vertraglicher Unterhalt
Verwandtschaftsverhältnis
Rom I VO
Vorfrage: Art 1 Abs 2 HP
Anwendbares Recht, soweit nicht Rechtswahl:
Gewöhnlicher Aufenthalt Gläubiger Art 3 HP
Nur in den Fällen des Art 4 Abs 1 (E/K, */U21, K/E),
wenn danach nichts: lex fori
wenn Klage im gA-Staat des Schuldners:umgekehrt
wenn danach nichts: Gemeinsames Heimatrecht
Art 3 Abs 2 HP
Art 3 Abs 3 HP
Art 3 Abs 4 HP
Ausnahme:
Alle Fälle außer Kindesunterhalt und (Ex-) Ehegatten:
Einwendung wenn keine Unterhaltspflichtb im gms Heimatrecht und
gew Aufenthaltsrecht des Schuldners
Art 6 HP
Art 15 EG-UnterhaltsVO (EG Nr 4/2009)
iVm HUntStProt 2007 (ab 18.6.2011)
Überleitung: Art 22/ loi uniforme: Art 2
Art 7, 8 HP
IPR Thomas Rauscher
Ehegattenunterhalt
Keine Unterscheidung ehelicher/nachehelicher Unterhalt
Grundsätzlich gilt Art 3 HP und Rechtswahl Art 7, 8 HB
Nach Ehescheidung:
auch Scheidungsstatut wählbar Art 8 Abs 1 lit d HB
Einwand gegen Art 3- Recht: Engere Verbindung insbesondere
zum Recht des letzten gemeinsamen gew. Aufenthalts,
Art 5 HP
Art 15 EG-UntVO iV HP
IPR Thomas Rauscher
Haager Kinderschutzübereinkommen
Schutzmaßnahme Art 1,3 (+),4 (-):
Kinder = Art 2 KSÜ
bei gew Aufenthalt in Vertragsstaat
Zuständigkeit Anwendbares Recht =
lex fori Art 15 Abs 1Gewöhnlicher Aufenthaltsstaat Art 5 KSÜ
Sonstiger Staat Art 8, 9 KSÜ Übernahmesystem
Schlichter Aufenthaltsstaat Art 12 KSÜ nur vorläufig u beschränkt
Jeder Vertragsstaat Art 11 KSÜ Eilmaßnahmen
Bestand der Maßnahme
Dauerhaft
Anerkennung
Vorübergehend bzw
keine Anerkennung
IPR elterliche Verantwortung
kraft Gesetzes:
- loi uniforme Art 16
- ersetzt Art 21 EGBGB
- jeweiliger gew Aufenthalt (Abs 1, 4)
- kein Verlust bei Wechsel (Abs 3)
IPR Thomas Rauscher
Ausweichklausel
Kriterium
Recht
Problem
Ausweichrecht
Rechtsfolge
Ghanaisches Kind in Deutschland adoptiert
Art 23 Zustimmung:
Heimatrecht
Ghana
Erreichbarkeit
Feststellbarkeit
§ 1748
BGB
Adoption
wirksam
IPR Thomas Rauscher
Abstammungsstatut Art 19
AbstammungAnfechtung
Art 20
Eltern/Kind-Verhältnis
Art 16 KSÜ
Gesetzl Vermutungen
Anerkennung
gerichtliche Feststellg
Alternative Anknüpfung
Gewöhnlicher Aufenthalt des KindesAbs 1 S 1
Zu jedem Elternteil: dessen HeimatrechtAbs 1 S 2
Wenn Mutter verheiratet: EhewirkungsstatutAbs 1 S 3
gleichwertig, kein Ermessen („kann“)
Ziel: Deutsches Recht will Abstammung anerkennen,
wenn sie nach einem beteiligten Recht besteht
„favor filiationis“
strittig
Wandelbar
Feststellungs
-zeitpunkt
Unwandelbar
„Geburt“
Art 23Zustimmung zur
nur Art 14 Abs 1
IPR Thomas Rauscher
Abstammungs-Anfechtungsstatut Art 20
Ziel: Begünstigung der
wirklichen Abstammung
„favor veritatis“
Alternative
Anknüpfungen
Jedes Recht nach dem die Abstammung bestehtS 1
Beseitigung nach einem Recht genügt, auch wenn sie
nach 2 oder 3 der in Art 19 berufenen Rechte besteht!
Kind kann auch nach seinem gew.Aufenthaltsrecht anfechtenS 2
Verhindert ordre public-Verstöße, wenn Kind in D lebt:
Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung
unwandelbar
bzgl Art 19
wandelbar
g.Aufenthalt
IPR Thomas Rauscher
Adoptionsstatut Art 22
Adoptierender unverheiratet dessen HeimatrechtS 1
Adoptierender verheiratet
(auch, wenn nur ein Ehegatte adoptiert)
Ehewirkungsstatut (nur Art
14 Abs 1, kein gewähltes)
S 2
Qualifikation: Herstellung einer Verwandtschaftsbeziehung
einerlei, ob Dekret, Vertrag, einseitige WillensE
Voraussetzungen und unmittelbar statusgestaltende
Rechtswirkungen
Weitere familien-, erb- und
staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen:
jeweiliges Statut
IPR Thomas Rauscher
Adoption Substituierbarkeit in ein anderes Statut
Vater Kind Adoptivvater
Erbstatut
Adoptionsstatut
„...Kinder erben...“
?Erbstatut
„...Kinder erben...“
„...Adoptivkinder erben...“
?
jeweiliges Erbstatut
bestimmt, wer Erbe wird
Vergleich mit dem Adoptionsstatut
entscheidet über Gleichwertigkeit
Adoption als Vorfrage im
Namens- und
Staatsangehörigkeitsrecht
Unselbständige Anknüpfung
Namensstatut bzw betroffener Staat
entscheidet, ob Adoption anderen
Rechts genügt
IPR Thomas Rauscher
Anerkennung ausländischer Adoption
Vertragsadoption Dekretadoption
Konstitutive ausländische
Entscheidung
Anerkennung nach §§ 108, 109
FamFG (verfahrensrechtlich)
Keine Prüfung, ob das richtige
Adoptionsstatut angewendet
wurdenur ordre public
Wirkungen nur nach im Ausland
angewandtem Recht
keine Transformation in
BGB- Adoption
rechtsgeschäftliche Adoption
Registrierung deklaratorisch
Wirksamkeitsprüfung nach dem
Adoptionsstatut (Art 22)
daher nur wirksam, wenn alle
Tb-Merkmale des
Adoptionsstatuts erfüllt
bei deutschem Adoptionsstatut
ist jede Vertragsadoption
unwirksam: § 1752 Abs 1 BGB
insb: Adoption durch Deutsche im Ausland
IPR Thomas Rauscher
Eingetragene LebenspartnerschaftArt. 17 b
Begriff: LPartG – fraglich, ob auch für verschiedengeschlechtliche
Formen ausländischen Rechts (zB PACS)
Begründung, Auflösung: Registerrecht (Art 17 b Abs 1 S 1)
Güterrechtliche Beziehungen: Registerrecht (Art 17 b Abs 1 S 1)
aber Kappungsgrenze (Art 17 Abs 4) wg. Schutz Art 6 I GG
Namensstatut: Art 10 Abs 2 entsprechend (Art 17 b Abs 2 S 1)
Unterhaltsstatut: Allgemeine Regeln, aber Hilfsanknüpfung an
Registerrecht (Art 17 b Abs 1 S 2 Hs 2)
Art. 18 ? – falls Haager Übk1973: Hilfsanknüpfung unzulässig!
Erbstatut: Allgemeine Regeln, Hilfsanknüpfung an Registerrecht (Art.
17 b Abs 1 S 2), jedoch von EUErbVO wohl verdrängt
Besserstellung ggü Ehegatten und Verletzung von Pflichtteil!
IPR Thomas Rauscher
Erbstatut Erbfall bis 16.8.15 Art 25
Heimatrecht im Zeitpunkt des TodesAbs 1
Grundsätzlich einheitlich für gesamten Nachlass
Spaltung durch Rechtswahl
nur für deutsche Grundstücke
Abs 2
Spaltung aufgrund renvoi
zB englisches oder US Erbstatut
Qualifikation:
gesetzliche Erbfolge
Testament
Erbvertragaber Art 26 Abs 5
Pflichtteil, Noterbrecht
Annahme, Anfall,
Ausschlagung
Lebzeitige Verfügungen auf Todesfall:
Abgrenzung nach Erbstatut strittig
Güterrechtlicher Ausgleich im Todesfall:
Ehegüterstatut
Übergang von Personengesllschaftsanteilen:
Gesellschaftsstatut entscheidet ob vererblich
Erbstatut entscheidet, wer erbt und Pflichtteile
IPR Thomas Rauscher
Erbstatut Erbfall ab17.8.15Art 20 ff EU-ErbVO
(650/2012)
Art 20
Einheitlich für gesamten Nachlass
- keine Spaltung durch Rechtswahl
- Aber: Spaltung durch Rückverweisung möglich (Art 34)
Qualifikation Art 23
letztw Verfügung
Art 24-26
Lebzeitige Verfügungen auf Todesfall
Güterrechtlicher Ausgleich:Ehegüterstatut
Übergang von Personengesellschaftsanteilen:
Gesellschaftsstatut entscheidet ob vererblich
Erbstatut entscheidet, wer erbt und Pflichtteile
Loi uniforme: Auch Recht von Nichtmitgliedstaat
Aufzählung in Art 1 Abs 2
Anknüpfung: letzter gewöhnlicher Aufenthalt Art 21 Abs 1
Auflockerung: offensichtlich engere Verbindung
Rechtswahl: Heimatrecht in Form VvTdwg
Art 21 Abs 2
Art 22
IPR Thomas Rauscher
Vorrang des Einzelstatuts
DeutscherArt 25 Abs 1 aF
Deutsches Erbrecht
Gesamter Nachlass
Gesamtstatut
Art 3a Abs 2
Bauernhof in Tirol (TirHöfeO)
Ranch in Texas (lex rei sitae)
Einzelne Nachlassgegenstände
Einzelstatut
Unter EU-ErbVO nur bei Bestimmungen iSd Art 30 EUErbVO
IPR Thomas Rauscher
Materielles Testamentsstatut EGBGBArt 26 Abs 5
Nur Sonderanknüpfung für
Einzelfragen der materiellen
Testamentswirkungen
Erbstatut (Art 25 aF):
Zulässigkeit letztwilliger
Verfügung, Beschränkungen,
Pflichtteil...
Gültigkeit:
Testierfähigkeit
Erbvertrag
gms Testament
Bindung
Widerruflichkeit
insb Erbverträge
Fiktives Erbstatut im
Errichtungszeitpunkt
keine Beeinflussung
konkreter Verfügung
durch Statutenwechsel
Abs 5 S 1
Testierfähigkeit zusätzlich abstrakt statutenwechselfest:
Einmal erlangte Testierfähigkeit bleibt auch bei Wechsel des
Personalstatuts (Verallseitigung)
Abs 5 S 2
IPR Thomas Rauscher
Materielles Testament/Erbvertragssstatut
Art 24
Art 25
Abgrenzung Testament – Erbvertrag
- gemeinschaftliches Testament: Bindung?
Testament Zulässigkeit, Wirksamkeit (=Art 26)
- potentielles Erbstatut
- isolierte Rechtswahl
- Ebenso für Änderung/Widerruf
Einseitig verfügender Erbvertrag
- Zulässigkeit/Wirksamkeit potentielles Erbstatut
Mehrseitig verfügender Erbvertrag
-Zulässigkeit:Kumulation der potentiellen Erbstatute
-Wirksamkeit/Bindung: engste Verbindung
- gemeinsame Rechtswahl eines Heimatrechts
Art 24
Abs 1
Abs 2
Abs 3
Art 25
Abs 1
Art 25
Abs 2 (1)
Abs 2 (2)
Abs 3
IPR Thomas Rauscher
Testamentsformstatut Art 26 Abs 1-4Haager
TestamentsformÜbk
Art 1 Übk
favor validitatis
testamenti
alternativ
a) Errichtungsort
b) ein Heimatrecht
(Errichtung oder Tod)
c) ein Wohnsitz
d) ein gew. Aufenthalt
e) lex situs bei ImmobilienQualifikation: Form
auch Besonderheiten mit Bezug auf Alter, StA etc
zB § 2247 Abs 4
auch Form gemeinschaftlicher Verfügungen
Art 5 Übk
Art 4 Übkaber nur, soweit materiell zulässig
Widerruf: jede Form des WiderrufstestamentArt 2
iVm 1 Übk
Art 27 EU-ErbVO für D nicht anzuwenden: Art 75 Abs 1 (2)
es bleibt also beim Haager Testamantsformübereinkommen
IPR Thomas Rauscher
Anpassung/Angleichung
Regelungsfrage
eine Rechtsordnung insgesamteine Lösung
Statut 1
Statut 2zwei Lösungen:
Normenhäufung
Keine Lösung:
Normenmangel
unverträgliche Lösung
Normenunverträglichkeit
Vermögensbeteiligung Ehegatte
Erbstatut
Güterstatutgroße Ehegattenerbquote
Gütergemeinschaft
Gütertrennung
keine Ehegattenerbquote
a
a?
testamentary trust
an deutschem Grundstück
IPR Thomas Rauscher
Anpassung: Lösungen
kollisionsrechtlich Statut 1 Statut 2
materiellrechtlich Norm 1 Norm 2Norm 2
Normenmangel
Normenhäufung
strittig
Normenunverträglichkeit
IPR Thomas Rauscher
Ordre public Art 6 und in EG/EU-Verordnungen
Deutsches IPR Ausländische Norm
konkreter Sachverhalt konkretes Ergebnis
unvereinbar mit wesentlichen
Grundsätzen des deutschen
Rechts, insbes Grundrechte
+ausreichender
Inlansbezug
Art 6
Lücke
Lückenfüllung:
konforme Grundsätze des
eigentlich anwendbaren Rechts
nur ausnahmsweise:
Deutsches Recht