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1 Behörde für Bildung und Sport Schulreform in Hamburg

Behörde für Bildung und Sport 1 Schulreform in Hamburg

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1Behörde für Bildung und Sport

Schulreform in Hamburg

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2Schulreform in Hamburg

Leitidee für die Weiterentwicklung des Hamburgischen Schulwesens:

Verbesserung der Qualität schulischer Arbeit durch größtmögliche Selbstverantwortung der Schulen bei vereinbarten Zielen

Grundannahmen

• Schulen brauchen Gestaltungsräume für individuelle Wege zur Erreichung

guter Ergebnisse• Gestaltungsräume sind Voraussetzung für die Übernahme von

Verantwortung• Ergebnisverantwortung erhöht die Qualität der Bildungsarbeit • Ergebnissteuerung erfolgt effektiv über Standards und Ziele • Rechenschaftslegung und externe Evaluation schaffen transparente

Grundlagen für eine nachhaltige Ergebnissteuerung

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3Schulreform in Hamburg

Welche Neuerungen kommen wann?

1. Hj 06/07 Orientierungsrahmen, Ziel- und Leistungsvereinbarungen (erste ZLV mit drei Qualitätsmerkmalen aus dem Orientierungsrahmen, zusätzlich im Laufe des nächsten Schuljahres zu der Dimension 'Wirkungen und Ergebnisse des Orientierungsrahmens Vereinbarung mit den Schulen zu Kennzahlen), zentrale Vergleichsarbeiten, Ausweitung der Dienstvorgesetztenrolle der Schulleiterinnen und Schulleiter Schulische Personalräte (Übergangszeit bis 31.12.2006 für bestehende Personalräte)

2. Hj 06/07 Beginn Schulinspektion in 35 Schulen, Beginn der schulischen Personalauswahlverfahren, neues Beurteilungswesen im Jahr 2007

1. Hj 07/08 Einführung überarbeiteter Bildungspläne und von Kontingentstundentafeln

Alle anderen Veränderungen - insbesondere im Bereich Schulmanagement - folgen aufwachsend in den Jahren bis 2010

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4Schulreform in Hamburg

Orientierungsrahmen Schulqualität

Der Orientierungsrahmen Schulqualität beschreibt,

• was von den Schulen erwartet wird • welche Qualitätsbereiche und Indikatoren zur Messung der Leistungen

Schulen herangezogen werden.

„Schulqualität“ zeigt sich

• in schulischen Prozessen der Führung/des Managements und der Bildung und Erziehung

• in Wirkungen und Ergebnissen schulischer Arbeit.

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5Schulreform in Hamburg

Ergebnisorientierte Steuerung

Steuerung selbstverantworteter Schulen erfolgt durch Rahmenvorgaben und Eckwerte,Ziel- und Leistungsvereinbarungen, Berichtswesen, Controlling, Schulinspektion und Schulaufsicht in neuer Rolle

Ziel- und Leistungsvereinbarungen

WER? Schulleiterin oder der Schulleiter und die zuständigen Behörde – vertreten durch die Schulaufsicht

WAS? Gemeinsame Festlegung der Ziele sowie der Kriterien der Zielerreichung unter Bezug auf den Orientierungsrahmen

WIE? Schriftlichkeit

WEITERE BESTANDTEILE? Angaben zur Art und zu möglichen „Daten“ der Evaluationggf. Beratungs- und UnterstützungsleistungenBerichtstermine

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6Schulreform in Hamburg

Veränderte Rolle der Schulleitungen

Selbstverantwortete Schule setzt klare Leitungs- und Verantwortungsstrukturen voraus.

Schulleiterin oder Schulleiter trägt Letztverantwortung für Funktionstüchtigkeit und Fortentwicklung der Schule.

Schulleiterinnen und Schulleiter selbstverantworteter Schulen

• nehmen ihre Leitungsrolle bewusst wahr,• machen ihr Handeln transparent, • delegieren Aufgaben,• gestalten Entscheidungsfindungsprozesse mit den Beteiligten, • treffen und kommunizieren Entscheidungen und setzen sie durch,• sind verstärkt Dienstvorgesetzte der an der Schule tätigen Personen.

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7Schulreform in Hamburg

Gestaltungsmöglichkeiten Selbstverantworteter Schulen – Beispiele:

1. Bildungsstandards und Kompetenzorientierung mehr Informationen

• Handlungs- und Entscheidungsfreiheit von Selbstverantworteten Schulen setzt Klarheit über die von Staat und Gesellschaft geforderten und von Schule zu vermittelnden fachlichen, methodischen, sozialen und personalen Kompetenzen voraus.

• Bildungsstandards beschreiben den Kernbereich der Anforderungen der verschiedenen Bildungsgänge in Fächern, Lernbereichen und Aufgabengebieten.

2. Kontingentstundentafeln mehr Informationen

• schreiben die für einen Bildungsgang im jeweiligen Fach oder Lernbereich insgesamt verfügbare Lernzeit fest und

• setzen den Rahmen, innerhalb dessen die Schulen die Lernzeiten eigenverantwortlich organisieren können.

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8Schulreform in Hamburg

Gestaltungsmöglichkeiten Selbstverantworteter Schulen – Beispiele:

3. Stärkere Bedeutung von Leitbild und Schulprogramm

Leitbild mehr Informationen

• beschreibt die Ausgangslage der Schule (Wer sind wir?)• hält die wichtigsten Ziele fest (Was wollen wir, was sollen wir?)• definiert Werthaltungen (Wonach richten wir uns?) • ermöglicht gemeinsame Ausrichtung des Verhaltens aller Mitglieder

(Was tun wir, um unseren Grundsätzen zu genügen?).

Schulprogramm mehr Informationen

• enthält konkrete Schritte und überprüfbare Ziele• legt besondere Ziele, Schwerpunkte und

Organisationsformen fest.

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9Schulreform in Hamburg

Neue Rolle der Schulaufsicht

• Ergebnissteuerung statt Detailsteuerung• Rollenwechsel: Rückzug aus der innerschulischen Diskussion • Sicherstellung der Vermittlung des staatlichen Bildungs- und

Erziehungsauftrags durch die Schulen durch- Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen- Controlling auf der Grundlage der von den Schulen und der

Schulinspektion erstellten Berichte• Gewährleistung der Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften • Nachfrageorientierte Beratung von Schulleitungen

- bei der Vermittlung und Umsetzung bildungspolitischer Maßnahmen- im Rahmen ihrer Führungsaufgaben und bei Konfliktlösungen - bei der Umsetzung von Ziel- und Leistungsvereinbarungen

(zum Beispiel hinsichtlich Schul-, Unterrichts- und Personalentwicklung sowie Standardsicherung)

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10Schulreform in Hamburg

Schulinspektion Inspektion einer Schule etwa alle vier Jahre in Teams von in der Regel drei speziell für diese Tätigkeit ausgebildeten Personen

Verfahren

• Analyse der Daten zur Schule, Abgleich mit aktueller ZLV• Auswahl und Benachrichtigung der Schulen über die bevorstehende

Inspektion, Festlegung der Inspektionsschwerpunkte• Schulbesuch von in der Regel zwei Tagen mit Gesprächen

Unterrichtsbeobachtungen und Schulbegehung• Schriftlicher Bericht des Inspektionsteams über die

Inspektionsergebnisse • Übersendung des Berichts an Schulleitung; diese setzt die schulischen

Gremien über die Inspektionsergebnisse in Kenntnis• Übersendung des Berichts an die zuständige Schulaufsicht einschließlich

der Maßgabe, dass Schulaufsicht und Schulleitung die wesentliche Inspektionsergebnisse in der nächsten Ziel- und Leistungsvereinbarung berücksichtigen

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11Schulreform in Hamburg

Schulverbünde

Regionale Schulverbünde sind eine Chance insbesondere für kleinere selbstverantwortete Schulen und bedeuten nicht Aufgabe der jeweiligen Eigenständigkeit

Möglichkeiten / Vorteile

• Gemeinsam eingesetzte und finanzierte Verwaltungsfachleute• Gemeinsames Budget und Regelung der Budgetverwaltung• Optimierung des Ressourceneinsatzes• Bildung eines gemeinsamen Pools von Vertretungskräften• Gemeinsame Unterhaltung und gemeinsamer Betrieb von Kantinen• Entwicklung gemeinsamer, aufeinander abgestimmter Förderkonzepte auch

im Hinblick auf die Durchlässigkeit und Anschlussfähigkeit (zum Beispiel Schulformwechsel)

• Gemeinsame Nachmittagsangebote• Verbreiterung der Basis pädagogischer Arbeit• Kooperation in der Konferenzarbeit (gemeinsame Konferenzstruktur)• Förderung der Vernetzung der Schulen mit Bildungs-

und Betreuungseinrichtungen im Stadtteil

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12Schulreform in Hamburg

Neues Schulmanagement (aufwachsend bis 2010) – Personal• Einrichtung schulischer Personalräte (2006/2007)

- Ziel ist die Stärkung der Personalhoheit der Schulen. - Schulen werden Dienststellen i.S.d. Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes.- Schulische Personalräte vertreten das pädagogische wie das nicht-pädagogische

Personal.- Für übergeordnete Belange wird ein Gesamtpersonalrat eingeführt.

• Neues Verfahren zur Besetzung freier Lehrerstellen (aufwachsend ab 2007/2008)- Als Berechnungsbasis gelten die Schülerzahlen der Herbststatistik des Vorjahres.- Beabsichtigte Einstellungen der Schulen sollen im Januar im Internet veröffentlicht

werden.- Onlinebewerbungen gehen unmittelbar an die Schulen.

• Flexiblerer Umgang mit Personalmitteln (aufwachsend ab 2007/2008)

- Einstellungsmöglichkeiten einer Stellenart und -wertigkeit sollen in andere Stellenarten und -wertigkeiten mit gleichem Budgetwert umgewandelt werden können.

- Schulen sollen Stellen oder Stellenanteile sperren, in Sachmittel oder Honorare umwandeln und im Rahmen des Selbstbewirtschaftungsfonds flexibel einsetzen können.

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13Schulreform in Hamburg

Neues Schulmanagement (aufwachsend bis 2010) - Sachmittel

• Finanzielle Kompetenzen der Schulen im Bereich des Sachmittelhaushaltes werden schrittweise erweitert.

• Schulen disponieren über ihre erweiterten Budgets eigenverantwortlich unter Beachtung möglicher Zweckbindungen und tätigen die erforderlichen Beschaffungs- bzw. Verwendungsentscheidungen.

• Schulen prüfen die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnungen.

• Vollständige Netzanbindung der Schulen (u.a.zum Abruf tagesgenauer Information zum Budgetstand) wird hergestellt.

• Handlungsmöglichkeiten im Bereich der Handvorschüsse werden erhöht durch

– Aufstockung des Handvorschusses auf bis zu 3000 €– Abwicklung über Girokonten (ohne Dispositionskredit)

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14Schulreform in Hamburg

Beteiligung von Eltern, Schülerinnen und Schülern

• Selbstverantwortete Schulen: Mitsprache, Mitgestaltung und Mitverantwortung von Eltern, Schülerinnen und Schülern erwünscht

• Informationsrechte der Eltern über - den Inhalt von Ziel- und Leistungsvereinbarungen- die Ergebnisse der Schulinspektion

• Diskussion über die Entwicklung der Schule • Möglichkeit einvernehmlicher Entwicklung neuer Formen der Zusammenarbeit

zwischen Schule, Eltern, Schülerinnen und Schülern • Verträge mit Eltern, Schülerinnen und Schülern, beispielsweise über die

erzieherische Mitverantwortung oder über Leistungsvereinbarungen

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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15Schulreform in Hamburg

Weitere Schulgesetzänderungen (eine Auswahl)

• Hauptschulabschluss erfolgt in Realschule und Gymnasium grundsätzlich ohne Abschlussprüfung. m r In orm t on neh f a i e

• Übergang in Berufsvorbereitungsschule möglich, m r In orm t on neh f a i e- wenn kein Abschluss im allgemeinbildenden Schulwesen erreicht

oder - wenn nach Erreichen des Abschlusses weder Eintritt in berufsschulischen

noch in öffentlich geförderten Bildungsgang.• Verpflichtung zur Teilnahme an Sprachförderung wird ausgeweitet.

m r In orm t on neh f a i e• Auch andere geeignete Personen können mit Beaufsichtigung von Schülerinnen und

Schülern betraut werden. m r In orm t on neh f a i e • In Sekundarstufe I können Halbjahreszeugnissen durch strukturierte

Zielklärungsgespräche, Lernentwicklungsberichte und Lernvereinbarungen mit der Schülerin oder dem Schüler und den Sorgeberechtigten ersetzt werden. m r In orm t on neh f a i e

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16Behörde für Bildung und Sport

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17Zusätzliche Informationen - Ausblick: Schulreform in Hamburg

2005/2006

• Entwicklung von Qualitätsstandards für schulaufsichtliches Handeln in den neuen Aufgabenfeldern

und • Diskussion derselben mit den Schulleitungen

• Digitale Vernetzung aller Schulen/Weiterentwicklung der LUSD in Zusammenarbeit mit dem Land Hessen

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18Zusätzliche Informationen - Ausblick: Schulreform in Hamburg

Ab 2005/2006

• Entwicklung eines schulischen Leitbildes,

also eines kurzen, prägnanten Dokumentes, das ein zukunftgerichtetes und erreichbares Bild der Schule zeichnet.

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19Zusätzliche Informationen - Ausblick: Schulreform in Hamburg

2006/2007

• Herbst 2006: Regionales SL-Treffen zur Information über Modelle regionaler Vernetzung:

- gemeinsam eingesetzte und finanzierte Verwaltungsfachleute,- Bildung gemeinsamer Budgets,- Bildung eines gemeinsamen Vertretungspools, - Entwicklung gemeinsamer Förderkonzepte,- gemeinsamer Betrieb von Kantinen,- gemeinsame Nachmittagsangebote,- Kooperation in der Konferenzarbeit,- ......

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20Zusätzliche Informationen - Ausblick: Schulreform in Hamburg

2006/2007

• Zentrale Vergleichsarbeiten im 2. Halbjahr der Klassen 3, 6 und 8 hamburgweit schulübergreifend in den Fächern, Deutsch und 1. Fremdsprache

• In Gymnasien dann zusätzlich in der Klasse 8 Vergleichsarbeit in zweiter Fremdsprache und zentrale Klassenarbeiten in Klasse 10 in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache

Ziele:

» Vergleiche der Lernstände und Lernentwicklungen anhand eines Referenzrahmens.

» Abstimmungen über Unterricht

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21Zusätzliche Informationen - Ausblick: Schulreform in Hamburg

2006/2007

• Beginn einer verbindlichen, berufsbegleitenden Fortbildung für Schulleitungen insbesondere in den Handlungsfeldern Personal, Budget, Veränderungsmanagement sowie Kommunikation- und Kooperationsprozesse

• Ausweitung der Befugnisse im Rahmen der Dienstvorgesetztenfunktion von Schulleitungen

• In 2007: Neues Beurteilungsverfahren für Lehrkräfte

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22Zusätzliche Informationen - Ausblick: Schulreform in Hamburg

2006 - 2008

• Erhöhung der Handlungsmöglichkeit im Bereich der Handvorschüsse durch

– Erhöhung des Handvorschusses auf bis zu 3000 €– Abwicklung über Girokonten ohne Dispositionskredit

• Tagesgenaue Information zum Budgetstand

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23Zusätzliche Informationen - Ausblick: Schulreform in Hamburg

2006 - 2008

• Überarbeitung der Bildungspläne im Sinne der Kompetenzorientierung und eines Kerncurriculums

• Umsetzung der KMK-Standards für den Mittleren Bildungsabschluss, den Hauptschulabschluss und den Primarbereich

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

24Zusätzliche Informationen - Ausblick: Schulreform in Hamburg

2006 - 2008

• Erarbeitung von Modellen für flexiblere Einsetzung von Personalmitteln:

- Veränderung der Stellenart und –wertigkeit bei gleichem Budgetwert

- Ansparen von nichtgenutzten Lehrer- und Verwaltungsstellen- Umwandlung von Stellen in Honorar- oder Sachmittel (bereits

seit dem 01.08.2005 möglich)

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

25Zusätzliche Informationen - Ausblick: Schulreform in Hamburg

2007/2008

• Personalauswahl durch die Schulleitungen (Übergangszeit von 3 Jahren)

• Einführung von Kontingentstundentafeln

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

26Zusätzliche Informationen - Schulreform in Hamburg

-Lehrerinnen und Lehrer stimmen die Auswahl von Unterrichtsinhalten, -methoden und -materialien fach-, klassen- und jahrgangsbezogen ab. -Unterrichtserfahrungen und -ergebnisse werden regelhaft ausgetauscht und beraten.-Lehrerinnen und Lehrer planen Unterricht im Team, führen ihn koordiniert durch und evaluieren ihn gemeinsam.

Reflexion und Kooperation im Kollegium

IndikatorenQualitätsmerkmale

Bildung und ErziehungQualitätsbereich 2: Unterrichten, lernen, erziehen

Orientierungsrahmen Schulqualität

Ein Beispiel:

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§ 89 Absatz 1 Satz 4 HmbSG (Entwurfsfassung) Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters

Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt die Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 85.

§ 52 Absatz 2 Satz 1 HmbSG (Entwurfsfassung) Aufgaben der Schulkonferenz

Die Schulkonferenz berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über Schulprogramm sowie

Ziel- und Leistungsvereinbarungen (...).

Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen

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§ 90 Abs. 1 HmbSG (Entwurfsfassung) Beanstandung von Entscheidungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,

Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss eine Entscheidung eines schulischen Gremiums binnen zwei Wochen schriftlich gegenüber den Mitgliedern des Gremiums beanstanden, wenn

(...)

3. die Entscheidung der mit der zuständigen Behörde getroffenen Ziel- und Leistungsvereinbarung widerspricht.

Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen

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HmbSG § 89 HmbSG (Entwurfsfassung)

Abs. 2, Satz 1 bis 3: Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen. Sie oder er übt in laufenden Angelegenheiten die Dienstaufsicht aus. Sie oder er sorgt für die Einhaltung der dienstlichen Pflichten und erteilt die dafür erforderlichen Weisungen.

Zusätzliche Informationen: Schulleitungen Dienstvorgesetztenfunktion

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Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist,

wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Für Angestellte gilt dies entsprechend, soweit es im Angestelltenverhältnis vergleichbare personelle Entscheidungen gibt.

Zusätzliche Informationen: Schulleitungen Dienstvorgesetztenfunktion

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Beispielhafte Einzelbefugnisse ab 01.08.2006:

• Abschließende Beurteilung, ob Anträge auf Teilzeit und Beurlaubung mit dienstlichen Belangen vereinbar sind

• Ablehnung von Anträgen bereits an Schulen Beschäftigter auf Übernahme in das Beamtenverhältnis

• Ausspruch von Missbilligung und Verweis als Disziplinarmaßnahmen (Disziplinarvorgesetzter bis zu dieser Stufe)

• Genehmigung von Nebentätigkeiten (mit Ausnahme von Nebentätigkeiten an der eigenen Schule)

Zusätzliche Informationen: Schulleitungen Dienstvorgesetztenfunktion

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

32Zusätzliche Informationen: Schulleitungen Dienstvorgesetztenfunktion

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• Verlangen eines ärztlichen Attestes vom ersten Krankheitstag an aus begründetem Anlass

• Gewährung von Diensterleichterungen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach ärztlichem Attest

• Genehmigung von Dienstreisen (insbesondere im Zusammenhang mit Schulfahrten)

• Schriftliche Abmahnung von Arbeitnehmern

• Unterzeichnung von Arbeitsverträgen in standardisierten Fällen im Rahmen freigegebener Stellen bzw. Personalmittel

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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§ 4 Absatz 2 HmbSG (Entwurfsfassung) Bildungspläne

In Bildungsplänen wird vorgegeben, welche Bildungsstandards von Schülerinnen und Schülern am Ende einer Schulstufe oder beim Abschluss eines Bildungsganges erreicht werden müssen. Ferner werden darin die Ziele, Inhalte und Grundsätze der Gestaltung von Unterricht und Erziehung und die Gestaltungsräume der Schulen festgelegt. Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und das Zusammenwirken der Schulformen sind in den Bildungsplänen angemessen zu berücksichtigen.“

Zusätzliche Informationen - Schulreform in Hamburg

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Bildungsstandards und Kompetenzorientierung

Bildungsstandards sind

• Maßstab, um Schülerleistungen zu erfassen und zu beurteilen

• Maßstab für Diagnose und Förderung der individuellen Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler seitens der Lehrerinnen und Lehrer

• Grundlage für die Durchführung interner und externer Evaluation

Zusätzliche Informationen - Schulreform in Hamburg

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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Bildungsstandards und Kompetenzorientierung

Grundlage ist KMK-Vereinbarung über Bildungsstandards

• Rahmenpläne fächer- oder lernbereichsbezogen• Kerncurricula mit verbindliche Inhalten • Klar und eindeutig beschriebene Kompetenzen, über die Schülerinnen und

Schüler zu bestimmten Zeitpunkten verfügen müssen • Auf Basis der Kerncurricula eigenverantwortliche Entwicklung schulischer

Gesamtcurricula

Zusätzliche Informationen - Schulreform in Hamburg

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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§ 5 Absatz 2 HmbSG (Entwurfsfassung) Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete

Lernbereiche werden durch Entscheidung der Schule oder in Bildungsplänen verbindlich gebildet. In Lernbereichen werden Fächer auf der Grundlage übergreifender Fragestellungen und aufeinander abgestimmter Lernziele und Inhalte fächerverbindend oder fächerübergreifend zusammengefasst unterrichtet; Lernziele und Inhalte der jeweiligen Fächer sind angemessen zu berücksichtigen. Die Schulkonferenz kann die Einrichtung eines Lernbereiches empfehlen. Der Empfehlung soll eine curricular und pädagogisch begründete, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigende Konzeption beigefügt sein.“

Zusätzliche Informationen - Schulreform in Hamburg

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

37Zusätzliche Informationen - Schulreform in Hamburg

FachMindest WoStd

Summe WoStd

Jahrg. 7-10Weitere Festlegungen

Pflichtbereich

Deutsch 13 13-19

In jedem Jahrgang durchgehend mindestens 2 WoStd

Mathematik 13 13-19

1. Fremdsprache 13 13-19

2. Fremdsprache 13 13-19

Naturwissenschaften 19 19-26

Chemie 5 5-9 3 Naturwissenschaften in Jahrg. 10, davon 1 ggf. epochal.

Chemie spätestens ab Jahrg. 8 Biologie 6 6-10

Physik 8 8-10

Entwurf einer Kontingentstundentafel Gym 7-10

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

38Zusätzliche Informationen - Schulreform in Hamburg

FachMindest WoStd

Summe WoStd

Jahrg. 7-10Weitere Festlegungen

Gesellschaftswissenschaften

20 20-24

Geographie 6 6-10

In Jahrg. 10 mindestens 2 Fächer Geschichte 8 8-10

PGW 6 6-8

Religion/Philosophie 19 19-26

Künste 8 8-20

Bildende Kunst 4 4

Musik 4 4

Entwurf einer Kontingentstundentafel Gym 7-10

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

39Zusätzliche Informationen - Schulreform in Hamburg

FachMindest WoStd

Summe WoStd

Jahrg. 7-10Weitere Festlegungen

Sport 8 8-12 In jedem Jahrgang

Pflichtbereich (WP) 6 6-15

Die 3. Fremdsprache ab Jahrg. 8 muss dreistündig, die in Jahrg. 10 beginnende vierstündig sein.

3. Fremdsprache,

Informatik, Künste,

Naturwissenschaftl. Praktikum

Summe 117 136-139

In Jahrg. 7-10 grundsätzl. 34 WoStd.

In Jahrg. 8-10 jedoch 35 WoStd., wenn im WP die dritte Fremdsprache gewählt wird.

Entwurf einer Kontingentstundentafel Gym 7-10 zurück zur Folie 7

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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§ 42 Absatz 6, Satz 4 HmbSG (Entwurfsfassung) Einschulung, Übergänge, Umschulung

Bei der Anmeldung an einer Schule informiert die Schule die Sorgeberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise über das Schulprogramm, das Leitbild der Schule und die Ergebnisse der Schulinspektion und händigt ihnen die Versuchsprogramme der an der Schule bestehenden Schulversuche aus.

Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen

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Page 41: Behörde für Bildung und Sport 1 Schulreform in Hamburg

Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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Neuregelungen in §§ 51 bis 53 HmbSG (Entwurfsfassung) zum Schulprogramm

Die Genehmigung des Schulprogramms durch die Behörde entfällt.

Die Ziele und die Umsetzung des Schulprogramms überprüft die Schule in regelmäßigen

Abständen auch eigenverantwortlich im Rahmen der Evaluation nach § 100.

Die Schulkonferenz berät „insbesondere auch über das Schulprogramm sowie die Ziel-

und Leistungsvereinbarungen“ und sie kann die Lehrerkonferenz mit einer

Weiterentwicklung des Schulprogramms beauftragen.

Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen

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Page 42: Behörde für Bildung und Sport 1 Schulreform in Hamburg

Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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§ 85 Abs. 1 HmbSG (Entwurfsfassung) Schulaufsicht, Schulberatung, Schulinspektion

Die Schulaufsicht über die staatlichen Schulen erfolgt insbesondere durch den Abschluss und die Kontrolle von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Schulleitungen.

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Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen

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Page 43: Behörde für Bildung und Sport 1 Schulreform in Hamburg

Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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Aufgaben der Schulaufsicht

• Sicherstellung der Vermittlung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages durch die Schulen auf der Basis von

- Ziel- und Leistungsvereinbarungen und- Controlling auf der Grundlage der von den Schulen und der

Schulinspektion erstellten Berichte.

Zusätzliche Informationen: Schulaufsicht

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Page 44: Behörde für Bildung und Sport 1 Schulreform in Hamburg

Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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Aufgaben der Schulaufsicht

• Gewährleistung der- Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die

Schulen,- Sicherung der Gleichwertigkeit der Abschlüsse und des

fachlich angemessenen und standardorientierten Unterrichts.

Zusätzliche Informationen: Schulaufsicht

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Von der Detailsteuerung zur Ergebnissteuerung

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Page 45: Behörde für Bildung und Sport 1 Schulreform in Hamburg

Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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Aufgaben der Schulaufsicht

Übernahme von Dienstleistungsfunktion:

Nachfrageorientierte Beratung• bei der Schulorganisation,• der Schulqualität und• bei der Umsetzung bildungspolitischer Maßnahmen.

Zusätzliche Informationen: Schulaufsicht

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Page 46: Behörde für Bildung und Sport 1 Schulreform in Hamburg

Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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Im Einzelnen:

• Dienstvorgesetzte von Schulleiterinnen/Schulleitern• Vernetzung der Schulleitungen in regionalen oder

schulformbezogenen Runden• Nachbereitung der Schulinspektion• Personalentwicklung der Schulleitungen

Zusätzliche Informationen: Schulaufsicht

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Page 47: Behörde für Bildung und Sport 1 Schulreform in Hamburg

Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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• Vorbereitung, Vermittlung und Durchsetzung von bildungspolitischen Entwicklungen

• Ausgleich von personellen Disparitäten und Einrichtung von Clearing-Stellen

• Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben• Initiierung und Steuerung regionaler Schulentwicklungsprozesse

Zusätzliche Informationen: Schulaufsicht

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Page 48: Behörde für Bildung und Sport 1 Schulreform in Hamburg

Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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Entwicklung von Qualitätsstandards

für ein einheitliches Handeln der

Schulaufsicht ab August 2006

Zusätzliche Informationen: Schulaufsicht

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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§ 85 Abs. 3 HmbSG (Entwurfsfassung) Schulaufsicht, Schulberatung, Schulinspektion

Die Schulinspektion untersucht die Qualität des Bildungs- und Erziehungsprozesses an staatlichen Schulen und berichtet darüber den Schulen und der Schulaufsicht. Schulinspektorinnen und Schulinspektoren sind in der Bewertung der Qualität einzelner Schulen an Weisungen nicht gebunden. Durch die Schulinspektion wird schulübergreifend und vergleichend der Erfolg der pädagogischen Arbeit geprüft.

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Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

50Zusätzliche Informationen: Schulinspektion

Schulinspektion

Schulinspektion veröffentlicht jährlich Bericht, der

• über ihre Aktivitäten insgesamt informiert • übergreifende Erkenntnisse aus den Einzelinspektionen dokumentiert • und diese mit weiteren Informationen zum Hamburger Schulwesen verknüpft

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

51Zusätzliche Informationen: Schulinspektion

Schulinspektion

Mittelfristige Ziele der Schulinspektion:

• Verbesserung der Qualität der Schulen durch systematische Aufbereitung schulbezogenen Wissens und dessen Rückmeldung an alle Schulen

• Sicherung von Standards der Qualität von Schule und Unterricht• Verbesserung der Steuerung der zuständigen Behörde durch Bereitstellung von

Erkenntnissen, die eine präzisere und problemadäquatere Planung und ggf. Intervention ermöglichen

• Verbesserung der qualitätsbezogenen Informationen für Schulpartner und Öffentlichkeit

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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§ 6 HmbPersVG (Entwurfsfassung) Dienststellen

Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind ...

13. jede staatliche Schule,

14. das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung, …

Zusätzliche Informationen: Änderungen des Personalvertretungsgesetzes

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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§ 2 Übergangsvorschrift

Bis zum 31. Dezember 2006 nehmen die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zuständigen Personalräte ihre Aufgaben nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz .... wahr. Die Personalräte an den staatlichen Schulen und der Gesamtpersonalrat sind bis zum 31. Dezember 2006 zu wählen.

Zusätzliche Informationen: Änderungen des Personalvertretungsgesetzes

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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§ 60 HmbSG Vertrauensausschuss

§ 60 wird aufgehoben, d.h. Vertrauensausschüsse gibt es nicht mehr.

Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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§ 32 Absatz 6 HmbSG (Entwurfsfassung) Informationsrechte der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler

Die Schulleiterin oder der Schulleiter macht die Ziel- und Leistungsvereinbarung, den festgestellten Grad der Zielerreichung, die die Schule betreffenden Ergebnisse der Schulinspektion, die Veränderung des Versuchsprogramms von an der Schule bestehenden Schulversuchen und die Aufstellung ... über die Verwendung der Haushaltsmittel in geeigneter Weise schulöffentlich.

Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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§ 42 Abs. 6 HmbSG (Entwurfsfassung) Einschulung, Übergänge, Umschulung

Bei der Anmeldung an einer Schule informiert die Schule die Sorgeberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise über das Schulprogramm, das Leitbild der Schule und die Ergebnisse der Schulinspektion und händigt ihnen die Versuchsprogramme der an der Schule bestehenden Schulversuche aus.

Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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§ 16 Abs. 5 HmbSG (Entwurfsfassung) Hauptschule und Realschule:

Das Zeugnis der Realschule am Ende der Klasse 9 ist dem Hauptschulabschluss gleichwertig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch die Versetzung in die Klasse 10 der Realschule die für diesen Abschluss erwarteten Kompetenzen nachgewiesen hat.(Bisher Hauptschulabschluss in der Realschule nur durch Abschlussprüfung)

§ 17 Absatz 5 HmbSG (Entwurfsfassung) Gymnasium

Das Zeugnis am Ende der Klasse 9 ist dem Hauptschulabschluss, das Zeugnis am Ende der Klasse 10 dem Realschulabschluss gleichwertig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch die Versetzung in die nächsthöhere Klasse des Gymnasiums die für diese Abschlüsse erwarteten Kompetenzen nachgewiesen hat. (Bisher Realschulabschluss im Gymnasium nur durch Abschlussprüfung)

Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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§ 21 Abs. 3 HmbSG (Entwurfsfassung) Berufsfachschule, Berufsvorbereitungsschule

Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die im allgemeinbildenden Schulwesen keinen Abschluss erreicht haben oder nach dem Erreichen des Abschlusses weder in einen beruflichen schulischen noch in einen öffentlich geförderten Bildungsgang übergehen, können in die Berufsvorbereitungsschule übergehen.

(bisher: Übergang Berufsvorbereitungsschule nur für Schüler/Schülerinnen ohne allgemeinen Abschluss)

Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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§ 28 a HmbSG (Entwurfsfassung) Sprachförderung

(1) Schülerinnen und Schüler, deren Sprachkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, an zusätzlichem Unterricht zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse teilzunehmen.

(2) Kinder, deren Sprachkenntnisse nicht ausreichen werden, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, in dem Schuljahr vor Beginn ihrer Schulpflicht an besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen.

Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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§ 31 Absatz 2 HmbSG (Entwurfsfassung) HmbSG Beaufsichtigung, Weisungen, Hausordnung

In begründeten Fällen können auch Erziehungsberechtigte, andere zum pädagogischen Personal der Schule gehörende Personen, geeignete Schülerinnen und Schüler oder andere geeignete Personen mit der Beaufsichtigung betraut werden, wenn es die Umstände erfordern.

neu:

oder andere geeignete Personen

Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen

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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006

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§ 44 Absatz 3 HmbSG (Entwurfsfassung) Leistungsbeurteilung, Zeugnis

Die Rechtsverordnung kann folgende Ausnahmen ... vorsehen:

.....

2. in der Sekundarstufe I einen Ersatz von Halbjahreszeugnissen durch strukturierte Zielklärungsgespräche, Lernentwicklungsberichte und Lernvereinbarungen mit der Schülerin oder dem Schüler und den Sorgeberechtigten.

Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen

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