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Beihefter zu DStR 18/2018 – Berlin – Mai 2018 BStBK KammerReport 05-2018 17 TITEL-THEMA Erfolge der BStBK in Brüssel Beide Gesetzesvorhaben sind Teil des ge- planten Dienstleistungspakets, das die grenz- überschreitenden Dienstleistungen im eu- ropäischen Binnenmarkt deregulieren soll. Reglementierte Berufe wie Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung stehen dabei im Fokus. Die Pläne umfassen für den Berufs- stand nicht tragbare Maßnahmen, die in die Selbstverwaltung der Steuerberater eingrei- fen und einen unverhältnismäßigen Büro- kratieaufwand ohne wirklichen Mehrwert bedeuten. Dienstleistungskarte abgelehnt Am 21. März 2018 lehnte der federführende IMCO-Ausschuss des Europäischen Par- laments die Kommissionsvorschläge zur Einführung einer elektronischen Dienstleis- tungskarte mit überraschend deutlicher Mehrheit ab. Damit sind weitere Gesetz- gebungsschritte in diesem Dossier ausge- schlossen: erfreulich für die Bundessteuer- beraterkammer, weil hierzu viele Gespräche mit Kommissionsvertretern und Vertretern des Europäischen Parlaments geführt so- wie Stellungnahmen erstellt wurden. Hierin sprach sich die BStBK beständig gegen die Einführung der Dienstleistungskarte aus. Sie kritisierte u. a. die kurzen Prüffristen, wodurch zusammen mit der geplanten Ge- nehmigungsfiktion das Herkunftslandprinzip durch die Hintertür eingeführt würde. Das Scheitern der Dienstleistungskarte bewahrt den Berufsstand vor einem „Mehr“ an sinn- loser Bürokratie. Engagement der BStBK zur Verhältnismäßigkeitsprüfung Auch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung, einem weiteren Bestandteil des Dienstleis- tungspakets, ist es der BStBK auf der Zielge- raden gelungen, wichtige Forderungen für den Berufsstand in die Verhandlungen einzubrin- gen. Noch während der Trilogverhandlungen führte die BStBK ein ausführliches Fachge- spräch mit dem Verhandlungsführer des Euro- päischen Parlaments, Dr. Andreas Schwab MdEP, und forderte, die Unabhängigkeit des Berufsstands zu schützen und die Rechtfer- tigungstatbestände zur Kapitalbindung und zur obligatorischen Kammermitgliedschaft in der Richtlinie zu verankern. Dr. Schwab sicherte in diesem Zusammenhang volle Unterstützung bei der Kapitalbindung zu. Zur Verhältnismäßigkeitsprüfung einigten sich die Trilog-Verhandlungspartner am 20. März 2018. Im Ergebnis verankerten die europä- ischen Gesetzgeber drei für den Berufsstand positive Aspekte in der Richtlinie: Die Mitglied- staaten setzten sich mit einer allgemeinen Klau- sel durch, nach der es auch in Zukunft grund- sätzlich in der Zuständigkeit und im Ermessen jedes Mitgliedstaats liegt, ob und wie er einen Beruf reglementieren will, solange die Grund- sätze der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Darüber hinaus wurden Rechtfertigungstatbe- stände zur Pflichtmitgliedschaft und zur Kapi- talbindung, wie von der BStBK gefordert, in die Erwägungsgründe der Richtlinie aufgenom- men. Hiernach gilt die Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer als verhältnismäßig, wenn der Staat diese mit der Wahrung von im Allgemein- interesse liegenden Zielen betraut. Im Hinblick auf die Kapitalbindung besagen die Erwägungsgründe, dass die Mitgliedstaa- ten Schutzmaßnahmen treffen können, sofern das allgemeine Verhältnismäßigkeitskriterium der Erforderlichkeit eingehalten wird. Kon- kret genannt werden hier die Beschränkung der Beteiligungen von berufsfremden Per- sonen am Kapital von Gesellschaften und die Auflage, dass Berufsträger die Mehrheit der Stimmrechte haben müssen. Dass Pflichtmitgliedschaft und Kapitalbindung im Vorschlag stärker berücksichtigt sind, ist ein berufspolitischer Erfolg für die BStBK. Verzögerungen beim Notifizierungsverfahren Die Trilogverhandlungen zum Notifizierungs- verfahren, ebenfalls Teil des geplanten Dienst- leistungspakets, verzögern sich dagegen. Eine Einigung ist im Sommer 2018, möglicherwei- se auch erst im Herbst unter österreichischer Ratspräsidentschaft zu erwarten. Die BStBK wird sich weiter gezielt einbringen und insbesondere darlegen, warum das un- verbindliche Instrument der Empfehlung für Beanstandungen des nationalen Berufsrechts ausreichend ist und es nicht zu weiteren Belas- tungen der Mitgliedstaaten kommen darf. Vor über einem Jahr stellte die Europäische Kommission mit dem sogenannten Dienstleistungspaket Gesetzgebungsvorschläge vor, die das Potenzial haben, den Arbeitsalltag des Berufsstandes stark zu verändern. Das Scheitern der elektronischen Dienstleistungskarte und die modifizierten Vorschläge zur Verhältnismäßigkeitsprüfung zeigen aber: Das Engagement der BStBK in Europa hat sich gelohnt. von Dr. Holger Stein, Vizepräsident der BStBK

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Beihefter zu DStR 18/2018 – Berlin – Mai 2018

BStBK KammerReport 05-2018 17

T I T E L-T H E M A

Erfolge der BStBK in Brüssel

Beide Gesetzesvorhaben sind Teil des ge-planten Dienstleistungspakets, das die grenz-überschreitenden Dienstleistungen im eu-ropäischen Binnenmarkt deregulieren soll. Reglementierte Berufe wie Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung stehen dabei im Fokus. Die Pläne umfassen für den Berufs-stand nicht tragbare Maßnahmen, die in die Selbstverwaltung der Steuerberater eingrei-fen und einen unverhältnismäßigen Büro-kratieaufwand ohne wirklichen Mehrwert bedeuten.

Dienstleistungskarte abgelehnt

Am 21. März 2018 lehnte der federführende IMCO-Ausschuss des Europäischen Par-laments die Kommissionsvorschläge zur Einführung einer elektronischen Dienstleis-tungskarte mit überraschend deutlicher Mehrheit ab. Damit sind weitere Gesetz-gebungsschritte in diesem Dossier ausge-schlossen: erfreulich für die Bundessteuer-beraterkammer, weil hierzu viele Gespräche mit Kommissionsvertretern und Vertretern des Europäischen Parlaments geführt so-wie Stellungnahmen erstellt wurden. Hierin sprach sich die BStBK beständig gegen die Einführung der Dienstleistungskarte aus. Sie kritisierte u. a. die kurzen Prüffristen, wodurch zusammen mit der geplanten Ge-nehmigungsfiktion das Herkunftslandprinzip durch die Hintertür eingeführt würde. Das Scheitern der Dienstleistungskarte bewahrt den Berufsstand vor einem „Mehr“ an sinn-loser Bürokratie.

Engagement der BStBK zur Verhältnismäßigkeitsprüfung

Auch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung, einem weiteren Bestandteil des Dienstleis-tungspakets, ist es der BStBK auf der Zielge-raden gelungen, wichtige Forderungen für den Berufsstand in die Verhandlungen einzubrin-gen. Noch während der Trilogverhandlungen führte die BStBK ein ausführliches Fachge-spräch mit dem Verhandlungsführer des Euro-päischen Parlaments, Dr. Andreas Schwab MdEP, und forderte, die Unabhängigkeit des Berufsstands zu schützen und die Rechtfer-tigungstatbestände zur Kapitalbindung und zur obligatorischen Kammermitgliedschaft in der Richtlinie zu verankern. Dr. Schwab sicherte in diesem Zusammenhang volle Unter stützung bei der Kapitalbindung zu.

Zur Verhältnismäßigkeitsprüfung einigten sich die Trilog-Verhandlungspartner am 20. März 2018. Im Ergebnis verankerten die europä-ischen Gesetzgeber drei für den Berufsstand positive Aspekte in der Richtlinie: Die Mitglied-staaten setzten sich mit einer allgemeinen Klau-sel durch, nach der es auch in Zukunft grund-sätzlich in der Zuständigkeit und im Ermessen jedes Mitgliedstaats liegt, ob und wie er einen Beruf reglementieren will, solange die Grund-sätze der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Darüber hinaus wurden Rechtfertigungstatbe-stände zur Pflichtmitgliedschaft und zur Kapi-talbindung, wie von der BStBK gefordert, in die Erwägungsgründe der Richtlinie aufgenom-

men. Hiernach gilt die Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer als verhältnismäßig, wenn der Staat diese mit der Wahrung von im Allgemein-interesse liegenden Zielen betraut.

Im Hinblick auf die Kapitalbindung besagen die Erwägungsgründe, dass die Mitgliedstaa-ten Schutzmaßnahmen treffen können, sofern das allgemeine Verhältnismäßigkeitskriterium der Erforderlichkeit eingehalten wird. Kon-kret genannt werden hier die Beschränkung der Beteiligungen von berufsfremden Per-sonen am Kapital von Gesellschaften und die Auflage, dass Berufsträger die Mehrheit der Stimmrechte haben müssen.

Dass Pflichtmitgliedschaft und Kapitalbindung im Vorschlag stärker berücksichtigt sind, ist ein berufspolitischer Erfolg für die BStBK.

Verzögerungen beim Notifizierungsverfahren

Die Trilogverhandlungen zum Notifizierungs-verfahren, ebenfalls Teil des geplanten Dienst-leistungspakets, verzögern sich dagegen. Eine Einigung ist im Sommer 2018, möglicherwei-se auch erst im Herbst unter österreichischer Ratspräsidentschaft zu erwarten.

Die BStBK wird sich weiter gezielt einbringen und insbesondere darlegen, warum das un-verbindliche Instrument der Empfehlung für Beanstandungen des nationalen Berufsrechts ausreichend ist und es nicht zu weiteren Belas-tungen der Mitgliedstaaten kommen darf.

Vor über einem Jahr stellte die Europäische Kommission mit dem

sogenannten Dienstleistungspaket Gesetzgebungsvorschläge vor,

die das Potenzial haben, den Arbeitsalltag des Berufsstandes stark

zu verändern. Das Scheitern der elektronischen Dienstleistungskarte

und die modifizierten Vorschläge zur Verhältnismäßigkeitsprüfung

zeigen aber: Das Engagement der BStBK in Europa hat sich gelohnt.

von Dr. Holger Stein, Vizepräsident der BStBK

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BStBK KammerReport 05-201818

BStBK zur Kassennachschau und Einzelaufzeichnungspflicht

Hinweise zum Umgang mit Krisenunternehmen

S T E U E R R E C H T

S T E U E R R E C H T

Am 26. Februar 2018 nahm die Bundes-steuerberaterkammer zu den aktuellen BMF-Entwurfsschreiben zur Kassennachschau und Einzelaufzeichnungspflicht Stellung. Die BStBK zeigte bereits in ihrer Eingabe vom 23. Mai 2017 den Regelungsbedarf im Zusammen-hang mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipu-lationen an digitalen Grundaufzeichnungen auf. Die Anmerkungen der BStBK wurden in beiden BMF-Schreiben teilweise aufgegriffen.

In ihrer aktuellen Stellungnahme zur Einzel-aufzeichnungspflicht machte die BStBK deut-lich, dass es teilweise noch unklar ist, wie der Unternehmer dieser Pflicht in bestimm-

ten Konstellationen nachkommen muss. Im Weiteren forderte die BStBK, dass bei der Bezeichnung des Geschäftsvorfalls Waren-obergruppen zulässig sein müssen. Insbe-sondere sei es gerade für kleine Ladenge-schäfte und Kioske unzumutbar, die einzelnen Geschäftsvorfälle detailliert mit eindeutigen Artikelbezeichnungen aufzuzeichnen. Die BStBK appellierte an die Finanzverwaltung, diese Regelung dringend zu vereinfachen.

Zur Kassennachschau regte die BStBK in einer zweiten Stellungnahme an, die Befugnisse des Amtsträgers unter dem Blickwinkel des ver-fassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßig-

keitsprinzips zu überarbeiten und hierbei dem Amtsträger klare Vorgaben zur pflichtgemäßen Ausübung zu geben. Die Art und Weise der Kassennachschau müsse mit Augenmaß und mit Rücksicht auf die betrieblichen Abläufe des Steuerpflichtigen erfolgen. Ist der Steuerpflich-tige bei einer unangekündigten Kassennach-schau nicht selbst anwesend, ist das Laden-personal nicht berechtigt, den Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzbehörde zu vertreten. Da-her hält die BStBK eine entsprechende Ergän-zung des BMF-Schreibens für notwendig.

Die Stellungnahmen sind abrufbar unter www.bstbk.de/de/presse/stellungnahmen.

Die Bundessteuerberaterkammer überarbei-tete die Hinweise ihrer Verlautbarung zu den „Grundsätzen für die Erstellung von Jahres-abschlüssen in Bezug auf Gegebenheiten, die der Annahme der Unternehmensfortführung entgegenstehen“. Diese Hinweise sind vom BStBK-Präsidium beschlossen worden und geben dem Berufsstand eine Praxishilfe zum Umgang mit Krisenunternehmen an die Hand.

Ziel der Aktualisierung ist es, den Berufsstand über neue Pflichten und verschärfte Haf-tungsrisiken aufgrund des Urteils des Bun-desgerichtshofs (BGH) vom 26. Januar 2017

zu informieren. Laut der BGH-Entscheidung haftet ein Steuerberater dann für Insolvenz-verschleppungsschäden, wenn er angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesell-schaft objektiv zu Unrecht von einer Unter-nehmensfortführung ausgeht und zu Fortfüh-rungswerten bilanziert. Darüber hinaus gehend führte der BGH eine Hinweis- und Warnpflicht des Steuerberaters gegenüber seinem Man-danten ein. So ist der Steuer berater verpflich-tet, seinen Mandanten zu informieren, wenn Zweifel an der Fortführung der Unternehmens-tätigkeit bestehen bzw. offenkundig sind oder sich bei gewissenhafter Bearbeitung aufdrän-

gen, dem Mandanten diese aber nicht be-wusst sind.

Bereits in der Verlautbarung zu den Grundsät-zen für die Erstellung von Jahresabschlüssen aus dem Jahr 2011 führte die BStBK aus, dass Steuerberater bei der Erstellung von Jahres-abschlüssen nicht an erkannten unzulässigen Wertansätzen und Darstellungen mitwirken dürfen. Dies gilt insbesondere, wenn Vermö-gensgegenstände und Schulden unter Annahme der Unternehmensfortführung bewertet werden, obwohl dem tatsächliche oder rechtliche Gege-benheiten offensichtlich entgegenstehen.

B U N D E S K A M M E R V E R S A M M L U N G

Am 9. und 10. April 2018 fand die 97. Bundeskammerversammlung in Hannover statt. BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger begrüßte rund 100 Delegierte.

Reinhold Hilbers, niedersächsischer Finanzminister, lobte den Berufsstand in seiner Rede als kompetenten Berater von Unternehmen und Ansprechpartner für die Finanzverwaltung. Zudem lehnte er die geplanten nationalen Anzeigepflichten für Steuer gestaltungen ab und schlug vor, ihre Umsetzung auf EU-Ebene abzuwarten.

Im weiteren Verlauf der Tagung tauschten sich die Delegierten zu aktuellen steuerpolitischen und berufsrechtlichen Themen aus. Unter anderem standen dabei die Neuordnung der Steuerberaterprüfung und die Verhaltensregeln zum Datenschutz im Mittelpunkt.

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BStBK KammerReport 05-2018 19

Ungleichbehandlung bei der Grundsteuer ist zu beseitigen

Am 10. April 2018 erklärte das Bundesverfas-sungsgericht (BVerfG) die bisherige Rechts-lage der Grundsteuer für verfassungswidrig. Das BVerfG begründet seine Entscheidung damit, dass der Einheitsbewertung immer noch die Wertverhältnisse aus dem Jahr 1964 zugrunde liegen. Zu diesem Ergebnis kam auch die Bundessteuerberaterkammer in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2015. Daher begrüßt die BStBK die Entschei-dung des BVerfG. So schaffe das Gericht die jahrelange Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Grundstücken ab. Die nur noch für die Grundsteuer vorgenommene Einheitsbewertung gehöre nun der Vergan-genheit an.

Trotz der Verfassungswidrigkeit gilt das geltende Recht bis zum 31. Dezember 2024 fort. Für die Neuregelung ordnete das BVerfG eine kurze, zweistufige Frist an. Der Gesetz-geber ist nun bis zum 31. Dezember 2019 aufgefordert, eine Neuregelung zu erarbei-ten. Nachdem sich Bund und Länder auf

neue Bewertungsregeln geeinigt haben und eine Neuregelung verabschiedet ist, sollen die alten Maßnahmen noch weitere fünf Jah-re fortgelten, maximal jedoch bis Ende 2024. Die Bundessteuerberaterkammer sieht in der Frist die Chance, ein praxistaugliches und einfaches Bewertungsmodell umzusetzen.

Die Entscheidung des BVerfG hat keine Auswirkungen auf bereits ergangene Grundlagenbescheide zur Grundsteuer und Grundsteuerbescheide, die mit einem Vor-läufigkeitsvermerk versehen sind, bestehen weiterhin. Nach Einschätzung der BStBK ist damit das vom Bundesrat verabschiedete Kostenwertmodell hinfällig. Die Bundesländer sind aufgefordert, eine zügige Einigung zu fin-den, damit eine reibungslose Einstufung der rund 35 Millionen betroffenen Grundstücke vorgenommen werden kann und Finanzver-waltung sowie Steuerpflichtige entsprechend vorbereitet sind. Denn spätestens ab Januar 2025 ist die Grundsteuer auf Basis der Neu-regelung zu ermitteln.

S T E U E R R E C H T

Vorschläge der BStBK für ein Bürokratieentlastungsgesetz III

S T E U E R R E C H T

Die Bundessteuerberaterkammer kam der Bitte des Normenkontrollrates nach und legte Vorschläge für ein Bürokratieentlastungsge-setz III vor. Zentrale Forderungen der BStBK in diesem Papier waren, eine zeitnahe Be-triebsprüfung einzuführen und die Aufbe-wahrungsfristen von Geschäftsunterlagen zu verkürzen.

Zudem schlug sie folgende Maßnahmen zum Bürokratieabbau in der Umsatzsteuer vor:• EinführungeinesAntragsverfahrensbeider

umsatzsteuerlichen Organschaft • Abgabefristen für die zusammenfassende

Meldung, UStVA und Intrastat zusammen-zulegen

• Anhebung der Grenzen der Kleinunter-nehmerregelung

• vierteljährlicher Voranmeldungszeitraumbei Existenzgründern

• ErhebungderEinfuhrumsatzsteuerimRah-men der Umsatzsteuererklärung zu ermög-lichen

Im Weiteren kritisierte die BStBK, dass die einkommensteuerliche Behandlung betrieb-lich veranlasster Sachzuwendungen auch größeren Unternehmen erhebliche Pro-bleme bereitet. Hierbei handelt es sich um Massenprozesse, die mit enormen Doku-mentationspflichten verknüpft sind. So ist es laut BStBK notwendig, sie künftig zu modernisieren und zu bereinigen. Auch im Sozialversicherungsrecht und in der Lohn-steuer besteht nach Auffassung der BStBK erhebliches Poten zial zur Bürokratieent-lastung. Die Einführung neuer digitaler Ver-fahren sei dabei unumgänglich. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, beide Rechtsgebiete zu harmonisieren bzw. ein weiteres Ausein-anderlaufen der beiden Rechtsgebiete zu verhindern, um eine Ent bürokratisierung und eine Digitalisierung bzw. Automatisie-rung zu ermöglichen.

Die Vorschläge der BStBK sind abrufbar unter www.bstbk.de/de/themen/steuerrecht.

BVerfG-Ent-scheidung zur Gewerbesteuer

Am 10. April 2018 entschied das Bundesver-fassungsgericht (BVerfG), dass die Einfüh-rung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft, soweit sie nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar betei-ligten Mitunternehmer entfällt, nicht verfas-sungswidrig war. Die BStBK kritisiert diese Entscheidung, denn nach ihrer Auffassung hätte zumindest aufgrund der Rückwirkung ein Verfassungsverstoß bejaht werden kön-nen. Nur durch das konsequente Anknüpfen an den Dispositionszeitpunkt des Steuer-pflichtigen könne für ihn Planungssicherheit gewährleistet werden. Stattdessen werde der Zeitpunkt, ab dem kein Vertrauensschutz mehr gilt, zulasten des Steuerpflichtigen im-mer weiter nach vorne verlagert.

Mit der Entscheidung wies das BVerfG die Ver-fassungsbeschwerde einer Kommanditgesell-schaft zurück, die für die bei den Veräußerern verbliebenen Gewinne aus dem Verkauf ihrer Kommanditanteile Gewerbesteuer zu entrich-ten hatte. Das Gericht sah keine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips in der Tatsa-che, dass die Personengesellschaft die Gewer-besteuer schuldet, obwohl der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils beim veräußernden Gesellschafter verbleibt.

Die Kommanditgesellschaft hatte den ur-sprünglichen Vertrag über die Veräußerung der Anteile (Sale Agreement) bereits am 5. August 2001 und damit vor der Weiter-leitung des Gesetzentwurfs der Bundesregie-rung an den Bundesrat am 17. August 2001 abgeschlossen. Nach Auffassung der BStBK sollte dieser Zeitpunkt maßgeblich für den Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen sein, nicht erst die Gesellschafterversammlung vom 1. September 2001, auf die das BVerfG abstellt.

S T E U E R R E C H T

11.04.2018Handelsblatt Schwarzer Tag für Hausbesitzer?

11.04.2018Frankfurter Allgemeine Zeitung Kommunen dürfen Gewerbesteuer behalten

DIE BSTBK IN DEN MEDIEN

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BStBK KammerReport 05-201820

Herausgeber: Bundessteuerberaterkammer Postfach 02 88 55, 10131 Berlin Telefon: 030 240087- 0Telefax: 030 240087- 99www.bstbk.de

Verantwortlich für den Inhalt:StB/WP/RA Dr. Raoul Riedlinger

Redaktion:Minou KhodaverdiPresse und KommunikationBundessteuerberaterkammer

Gestaltung:Hahn Images Berlin www.hahn-images.de

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I M P R E S S U M

KO N G R E S S E

Am 4. und 5. Oktober 2018 findet in Amster-dam der 9. INTERNATIONALE DEUTSCHE STEUERBERATERKONGRESS statt. Die direkte Nachbarschaft zu Deutschland macht die Niederlande als Investitionsstandort zu einem wichtigen Partner. Um deutsche Steuer-berater mit dem dortigen Steuerrecht vertraut zu machen, erläutern deutschsprachige Ex-perten aus den Bereichen Rechts- und Steuer-beratung, die in den Niederlanden leben und arbeiten, den Teilnehmern alles Wissenswerte

zu den dortigen steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Sie informieren z. B. darüber, was für Mandanten, die dort Immo-bilien erwerben oder eine Niederlassung ihres Unternehmens gründen wollen, wichtig ist. Ein abwechslungsreiches Rahmenprogramm rundet das Kongressangebot ab.

Das ausführliche Kongressprogramm ist ab sofort im Internet unter www.steuerberaterkongress-amsterdam.de verfügbar.

9. INTERNATIONALER DEUTSCHER STEUERBERATERKONGRESS

INTERNATIONALER

DEUTSCHER

STEUERBERATER-

KONGRESS

9.

AMSTERDAM

04. /05. 10. 2018

E U R O PA

Am 21. März 2018 legte die EU-Kommission ihre neuen Vorschläge zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft und das dazugehörige Maßnahmenpaket vor.

Die Bundessteuerberaterkammer nutzte die Gelegenheit einer öffentlichen EU-Konsulta-tion, sich zu diesem Thema zu positionieren und ihre Auffassung bei den EU-Institutionen zu vertreten. Die BStBK empfahl, den lang-fristigen Lösungen zur Besteuerung der digi-talen Wirtschaft den Vorzug zu geben und sie in das System der gemeinsamen kon-solidierten Körperschaftsteuerbemessungs-grundlage (GKKB) einzubetten. Denn mit

dem Vorschlag einer „signifikanten digitalen Präsenz“ will die Kommission die geltenden Körperschaftsteuervorschriften überarbeiten. Ziel ist es, Gewinne langfristig dort zu regis-trieren und zu besteuern, wo Unternehmen und Nutzer digital interagieren. Damit will die Kommission sicherstellen, dass sowohl Online-Unternehmen als auch klassische Un-ternehmen ihren Beitrag zu den öffentlichen Einnahmen leisten. Das begrüßt die BStBK.

Hinsichtlich des zweiten Vorschlags der EU-Kommission mit seinen kurzfristigen Maßnahmen wies die BStBK insbesondere auf das hohe Risiko der Doppelbesteuerung

hin. Denn der Vorschlag sieht vor, dass die wichtigsten digitalen Tätigkeiten, die derzeit in der EU nicht wirksam besteuert werden, mit einer Übergangsteuer belegt werden. Die Steuer soll Erträge aus Tätigkeiten erfassen, bei denen die Nutzer eine wichtige Rolle bei der Wertschöpfung spielen und die mit den derzeitigen Steuervorschriften schwierig zu erfassen sind.

Die EU-Kommission plant, diese Steuer indi-rekt zu erheben. Mit der Maßnahme will sie unter anderem einen Flickenteppich an einsei-tigen Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten verhindern.

EU-Kommission zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft