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Beiträge zum humanitären Völkerrecht, zur völkerrechtlichen Friedenssicherung und zum völkerrechtlichen Individualschutz. (Bochumer Schriften zur Friedenssicherung und zum humanitären Völkerrecht, Bd. 19) Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 34. Bd., 4. H. (Dezember 1996), pp. 497-500 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798949 . Accessed: 12/06/2014 15:46 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.88 on Thu, 12 Jun 2014 15:46:36 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Beiträge zum humanitären Völkerrecht, zur völkerrechtlichen Friedenssicherung und zum völkerrechtlichen Individualschutz. (Bochumer Schriften zur Friedenssicherung und zum humanitären

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Beiträge zum humanitären Völkerrecht, zur völkerrechtlichen Friedenssicherung und zumvölkerrechtlichen Individualschutz. (Bochumer Schriften zur Friedenssicherung und zumhumanitären Völkerrecht, Bd. 19)Review by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 34. Bd., 4. H. (Dezember 1996), pp. 497-500Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798949 .

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einzelne dieser „intellektuellen Aufga- ben" vor und untersucht, wie sie von den einzelnen Theorieansätzen her be- wältigt werden kann. Wieder kommen die folgenden Theorieansätze zur Sprache: Naturrecht, historischer Be- zugsrahmen, Positivismus, soziologischer Ansatz, die amerikanischen Rechtsreali- sten. Das überragende Ziel des gesam- ten Bemühens sei es, „diejenige End- entscheidung zu treffen, die den gemein- samen Interessen an postulierten Wer- ten entspricht, und zwar Werten der unmittelbar betroffenen Parteien und der verschiedenen Gemeinschaften, de- nen sie angehören. Für manche Proble- me mag es in gewissen Zusammenhän- gen notwendig sein, das Problem neu zu formulieren und den Bezugsrahmen der Interaktion zwischen den Parteien neu zu organisieren, um eine angemes- sene Integration aller Interessen zu er- möglichen" (S. 326).

Mit diesen Worten gibt McDougal praktisch die weitere Aufgabe des Bu- ches an den Politologen Lasswell ab. Dieser hat sowohl den im ersten Band veröffentlichten Teil II als auch die den zweiten Band füllenden Teile III und IV verfaßt. Zunächst geht es um den sozialen Prozeß insgesamt und in ver- schiedenen Teilaspekten (Macht, Wissen, Wohlstand, Wohlbefinden Sachkunde, Zuneigung, Respekt, Rechtschaffenheit). Nur wer die soziologischen Fachaus- drücke versteht, kann dem Text folgen. Dabei muß aber stets auf die von dem Autor selbst gegebenen Definitionen ge- achtet werden. So wird etwa die Recht- schaffenheit (rectitude) wie folgt um- schrieben: „Eine Situation ist auf Recht- schaffenheit spezialisiert, wenn man von ihr erwartet, daß sie in einem Urteil über die Verantwortlichkeit kulminiert. Das Urteil kann ausgedrückt werden in der Unterscheidung nach Recht und Unrecht, gut und böse, verantwortungs- bewußt oder verantwortungslos, mora- lisch anständig oder unanständig, je nach der Bedeutung der Worte in der betreffenden Kultur" (S. 575). Es fol- gen noch Ausführungen über die Per-

sönlichkeit, die Eliten und die politische Kultur.

Im III. Teil des Buches bemüht sich Lasswell um die Klärung der im II. Teil beschriebenen Werte als „gemeinsame Werte". Die Ausführungen sind nur stichwortartig. Dann wendet sich Lass- well der Trendbeschreibung zu und fin- det ein zunehmendes Bedürfnis nach der Schaffung gemeinsamer Werte. Auf die- ser Grundlage wagt er eine Prognose bezüglich der künftigen Entwicklungen nach verschiedenen Szenarien. Die Kon- struktion 1 geht von einer Entwicklung zu einer „Garnison-Gefängnis-Welt" aus, die Konstruktion 2 von einer Ent- wicklung zu einer „Weltordnung" der Menschenwürde. Daran knüpfen sich Ausführungen über Politik-Alternativen auf höchstem theoretischen Niveau. Es ist schwer, solche Ausführungen zu le- sen, während alle Welt am Fernseh- apparat gezeigt bekommt, wie die Welt- organisation tatenlos der Vernichtung ganzer Völker und Kulturen zuschaut.

Der IV. Teil des Buches führt aus dem völkerrechtlichen Bereich heraus. In ihm geht es um die Entscheidungs- struktur in einer freien Gesellschaft, also um rein innerstaatliche Probleme. In einem Anhang werden einige frü- here Publikationen der Autoren erneut veröffentlicht. Nur zwei von ihnen berühren das Völkerrecht insoweit, als sie sich mit dem Menschenrechtsschutz beschäftigen. Auch sie sind jedoch rein theoretisch.

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Beiträge zum humanitären Völker- recht, zur völkerrechtlichen Frie- denssicherung und zum völker- rechtlichen Individualschutz. Hrsg. vom Institut für Friedenssiche- rungsrecht und humanitäres Völker- recht. (Bochumer Schriften zur Frie- denssicherung und zum humanitären Völkerrecht, Bd. 19), Bochum: UVB- Universitätsverlag Dr. N. Brockmeyer. 1993, X, 280 S. Der Sammelband ist eine Festgabe

zum 70. Geburtstag von Georg Bock,

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der - nach einer erfolgreichen Beamten- laufbahn - seit 1988 „Mitarbeiter am Institut für Friedenssicherungsrecht und humanitäres Völkerrecht der Ruhr-Uni- versität Bochum" ist (S. 280). Lesern der Zeitschrift „Humanitäres Völker- recht" ist er als Autor bekannt. Die Institutsangehörigen aber schätzen ihn wegen seiner (ehrenamtlichen) Mitarbeit und haben ihm diese Sammlung von Aufsätzen zu verschiedenen Themen gewidmet.

Selbstverständlich steht der Aufsatz des Institutsdirektors (Knut Ipsen) an erster Stelle. Es sind „Gedanken zur Effektivität des humanitären Völker- rechts", die mit einem langen Zitat aus Immanuel Kants Traktat zum ewigen Frieden beginnen und damit vielleicht den Auftakt für das bald beginnende Jubiläumsjahr (1995) darstellen. Man muß immer bedenken, daß Kant in der Epoche des klassischen Völkerrechts schrieb, in der eine Rechtfertigung des Krieges gar nicht notwendig war. Da- mals konnte man sich wundern, warum die Angreifer dennoch „treuherzig", wie Kant schreibt, solche Rechtfertigungen verlauten ließen. Ipsen, der seine Frage- stellung auf Kant'schem Niveau ansetzt, formuliert das Problem so: „Es ist die vorgegebene Bösartigkeit der mensch- lichen Natur, die sich gerade in einem bewaffneten Konflikt immer wieder Bahn bricht, es sei denn, das 'böse Prinzip' würde durch eine ihm über- legene 'moralische Anlage im Menschen' gemeistert" (S. 1 f.). Sehr rasch wird daraus dann die Frage nach der Effek- tivität der Völkerrechtsnormen im all- gemeinen und der kriegsrechtlichen Nor- men im besonderen abgeleitet. Die Ar- gumentation entwickelt sich zügig und liest sich spannend. Niemand wird dem Ergebnis widersprechen können: „Nur dann, wenn sich die Menschen damit identifizieren, daß dem Menschen Schutz durch das Recht in Krieg und Frieden gebührt, könnte der gefährlichen Ent- wicklung Einhalt geboten werden, die im Jugoslawien-Konflikt zu einer Kom- primierung von Verletzungen des hu-

manitären Völkerrechts in einem be- stimmten Gebiet und innerhalb eines bestimmten Zeitraums geführt hat, wie sie in dieser Art seit Jahrzehnten nicht mehr zu verzeichnen war. . . . Sofern man nicht hinnehmen will, daß das Ju- goslawien-Beispiel in den nächsten Jahr- zehnten Schule macht, muß erreicht wer- den, daß diejenigen, die das humanitäre Völkerrecht anzuwenden haben, sich mit seinen Inhalten deshalb identifizieren, weil sie gelernt haben, sich in Friedens- zeiten mit den Menschenrechten zu identifizieren" (S. 16).

Knut Ipsen darf - ungeachtet seines keineswegs fortgeschrittenen Alters - als ein Altmeister des humanitären Völ- kerrechts bezeichnet werden. Die übri- gen Autoren der Festschrift sind junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaft- ler, zumeist Assistenten, Hilfskräfte und Projektmitabeiter. Nur ein einziger von ihnen führt den Titel „Akademi- scher Oberrat". Es ist Horst Fischer, der zusammen mit Monica Wallenfels das Thema „Bildberichterstattung und Schutz der Kriegsgefangenen im Zeit- alter des Satellitenfernsehens" behan- delt. Es geht vor allem darum, den Kriegsgefangenen Demütigungen zu er- sparen. Diesem Ziel dient die Entwick- lung eines Schutzes vor „öffentlicher Neugier". Weitere Einzelheiten des Personenschutzes im Kriegsaktionenrecht und im humanitären Völkerrecht wer- den von Wolf Heintschel v. Heinegg (Völkerrechtliche Beschränkungen des Einsatzes von Seeminen), Thomas Klemp (Die Integrität von nationalen Rot-Kreuz- und Rot-Halbmondgesell- schaften) und Christiane Sticher (Aus- länder als „menschliche Schutzschilde" in bewaffneten Konflikten und ihr Schutz durch das Völkerrecht) behan- delt. Der Schutz der Umwelt im inter- nationalen bewaffneten Konflikt kommt im Beitrag von Heike Spieker zur Sprache, die im Untertitel die Frage stellt: „Spiegeln aktuelle Positionen der Staaten einen Prozeß der Entwicklung von Völkergewohnheitsrecht wider?". Sie schildert kurz die historische Ent-

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wicklung und kommt zu dem Ergebnis, daß sich in dem von ihr behandelten Teilgebiet des humanitären Völkerrechts noch kein Gewohnheitsrecht herausge- bildet hat. Bei der darauffolgenden Un- tersuchung klammert sie den Einsatz chemischer Waffen im ersten Weltkrieg und in einer Reihe von bewaffneten Konflikten zwischen den beiden Welt- kriegen aus, weil die dort eingesetzten Kampfstoffe bzw. die Art ihrer Ver- wendung nach heutigen Erkenntnissen keine Relevanz für die natürliche Um- welt hatten. Sie gelangt zu dem Er- gebnis, daß weder aus dem tatsächlichen Einsatz noch aus dem Unterlassen eines solchen Einsatzes umweltrelevanter Mit- tel und Methoden der Kriegführung auf einen gewohnheitsrechtlichen Schutz der natürlichen Umwelt im Konfliktfall ge- schlossen werden kann. Die weitere Frage ist, ob sich eine „allgemeine Übung" aus der Vertragspraxis ergeben kann, wobei in erster Linie an das I. Zusatzprotokoll von 1977 und die „ENMOD-Konvention" zu denken ist. Aber auch hier gelangt die Autorin zu dem Ergebnis, daß kein Völkergewohn- heitsrecht entstanden ist. Vor diesem Hintergrund analysiert sie den Einsatz umweltbeeinträchtigender Mittel und Methoden der Kriegführung im zweiten Golfkrieg und die Reaktion der Staa- tengemeinschaft hierauf. Das Schluß- ergebnis ist vorsichtig formuliert: „Schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist aber absehbar, daß die Problematik eines Schutzes der Umwelt im bewaffneten Konflikt endgültig in das Bewußtsein der Staaten gerückt ist und die Staaten veranlaßt sind, durch ihr Verhalten und ihre Rechtsüberzeugung Lösungen der nunmehr offenbar gewordenen Fragen im Zusammenhang mit einem Verbot der Umweltschädigung im bewaffneten Konflikt zu erarbeiten" (S. 71).

Drei weitere allgemeine, aber aktuelle Probleme kommen in den Beiträgen von Volker Epping (Rüstungsbeschränkung als Mittel der Friedenssicherung), Jac- queline Nowlan (Der Begriff der Frie- densbedrohung bei innerstaatlichen Kon-

flikten in der jüngsten Praxis des Welt - Sicherheitsrates) und Olaf Schäfer (Die Anerkennung von Staaten als Mittel der Kriegsverhinderung?) zur Sprache. Bei den beiden letzteren bieten sich die Ereignisse im ehemaligen Jugoslawien als Beispiele an. Bezüglich der Aus- legung des Art. 39 SVN kommen der Golfkrieg und Somalia hinzu, dabei stößt man auf eine der wichtigsten Zentralfragen, nämlich den Begriff des Friedens im Sinne dieser Vorschrift. Schäfer behandelt zunächst die weniger problematischen Fälle der drei baltischen Staaten, bevor er zu den ehemaligen jugoslawischen Teilrepubliken übergeht. In keinem dieser Fälle sieht er eine „Abkehr von der vorherrschenden dek- laratorischen Anerkennungstheorie" (S. 207). Überzeugend begründet ist das weitere Ergebnis, „daß alle hier unter- suchten Fälle der Anerkennung in Über- einstimmung mit den vorherrschend für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen völkerrechtskonform waren" (S. 208).

Frieden und Friedenssicherung stehen auch im Mittelpunkt des Beitrags von Marco Kuhn, „Friedenssicherung im Wandel?". Es ist eine Untersuchung des Berichts des Generalsekretärs der Ver- einten Nationen vom 17. Juni 1992. Die letzten beiden Abhandlungen füh- ren aus diesem Bereich heraus und ge- hören in gewisser Weise zusammen. Sie betreffen die Durchsetzung der Men- schenrechte nach dem Ende der Ost- West-Konfrontation. Hans-Joachim Heintze behandelt das Thema auf glo- baler Ebene, Brigitte Reschke fragt nach der Fortgeltung völkerrechtlicher Men- schenrechtsstandards nach dem Zerfall der UdSSR und Jugoslawiens. Es ist kein Zufall, daß damit die gesamte, in allen ihren Teilen sehr nachdenklich stimmende Publikation zum Schluß wie- der zum Thema „Jugoslawien" zurück- kehrt. Auch NichtJuristen haben längst begriffen, daß dort nicht nur die Or- ganisation der Vereinten Nationen, son- dern das ganze Völkerrecht vor einer Zerreißprobe steht.

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So traurig die gegenwärtige Lage, im ehemaligen Jugoslawien und anderswo, den Völkerrechtler stimmen muß, gibt ihm die Lektüre der Festgabe für Georg Bock doch wieder Hoffnung. Das Institut für Friedenssicherungsrecht und humanitäres Völkerrecht der Ruhr- Universität Bochum hat mit dieser Fest- gabe bewiesen, daß hier Völkerrechts- wissenschaftler ausgebildet worden sind, die den gewaltigen Problemen, die un- sere Zeit dieser Wissenschaft stellt, durchaus gewachsen sind. Alle Beiträge stehen auf höchstem wissenschaftlichen Niveau, berichten zuverlässig über das geltende Recht und weisen die Entwick- lungstendenzen mit sicherem Blick auf: Eine Leistung, zu der man nicht nur den Autoren, sondern auch dem Institut eratulieren darf.

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Fortentwicklung des Minderheiten- schutzes und der Volksgruppen- rechte in Europa. Hrsg. von Dieter Blumenwitz und Hans v. Mangoldt. Köln: Verlag Wissenschaft und Politik. 1992. 152 S. Im Frühjahr 1992 veranstaltete die

Studiengruppe für Politik und Völker- recht - sie wird von der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen betreut, ist aber von allen Vertriebenenorganisatio- nen unabhängig - ihre Jahrestagung über Fragen des Minderheitenschutzes und der Volksgruppenrechte. Die Refe- rate und Diskussionen dieser Tagung sind in dem hier angezeigten Sammel- band veröffentlicht. Ihr besonderer Reiz liegt darin, daß auch Vertreter aus ehe- maligen Ostblockländern (Polen, Tsche- choslowakei - die damals noch nicht in eine tschechische und eine slowakische Republik zerfallen war -, Ungarn, Ru- mänien, Rußland) zu Worte gekommen sind. Sie referierten und beantworteten Fragen im Rahmen eines langen Podi- umsgesprächs.

Das Podiumsgespräch mit den Ex- perten aus den ehemaligen Ostblock- ländern stand nicht nur zeitlich im Mit-

telpunkt der gesamten Tagung. Aber ebenso bedeutsam war und ist die „Ein- rahmung" durch 5 vorangehende und 5 nachfolgende Beiträge. Bei ihnen findet sich jene interessante Mischung von Wis- senschaft und Praxis, die derartige Ta- gungen für beide Teile so fruchtbar macht. Die Grundvoraussetzung für das Gelingen eines solchen Unternehmens ist freilich die richtige Auswahl der Referenten: die Wissenschaftler müssen eine Ahnung von der Praxis haben, die Praktiker müssen die wissenschaftlichen Grundlagen beherrschen. Unter diesem Aspekt kann die Referentenauswahl der Tagung über Minderheitenschutz und Volksgruppenrechte in Europa als be- sonders glücklich bezeichnet werden.

An der Spitze steht - nach einer Ein- leitung von Staatssekretär Franz Krop- penstedt - der Vortrag von Professor Dr. Georg Brunner (Köln) über „Na- tionalstaaten und Minderheiten im öst- lichen Teil Europas". Dabei ist die geographische Umgrenzung weit gezo- gen. Brunner zählt ausdrücklich die fol- genden dazugehörigen Kulturregionen auf: Ost-Mitteleuropa, das Baltikum, Süd-Osteuropa das Russische Reich, die islamischen Gebiete des Kaukasus und an der Grenze Zentralasiens. Zu allen von ihnen bietet Brunner die erforder- lichen Hintergrundinformationen und beschreibt die beiden Lösungsansätze: nationalstaatliche Grenzrevisionen und Minderheitenschutz. Jedesmal wird ge- nau angegeben, wer sich für die eine oder die andere Alternative entschie- den hat.

Die beiden europäischen Ebenen (Eu- ropäische Gemeinschaft und Europarat) werden in den beiden folgenden Refe- raten beleuchtet. Ein Mitglied des Euro- päischen Parlaments (Franz Ludwig Graf Stauffenberg, der allerdings Ende 1992 aus diesem Parlament ausgeschie- den ist) berichtet über „Minderheiten- schutz und Volksgruppenrecht aus der Sicht der Europäischen Gemeinschaft". Er ist dafür kompetent wie kein an- derer; denn er war es, der den bereits 1984 von dem Abgeordneten Alfons

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