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LS 2013 Drucksache 15
Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode
Bericht der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität
nach § 13 Abs. 4 RPG
(zugleich Kenntnisgabe der verabschiedeten Kirchlichen Prüfungsstandards nach § 12 Satz 2 RPG)
2
A
BESCHLUSSANTRAG
Der Bericht der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität wird mit Dank für die geleistete Arbeit zur Kenntnis genommen
B
BEGRÜNDUNG
Die Landessynode hat am 15. Januar 2010 das Kirchengesetz zur Einführung der neuen Rechnungsprüfungsstruktur in der Evangelischen Kirche im Rheinland verabschiedet. Im Rahmen dieser Neuordnung wurde im Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Rechnungsprüfungsgesetz – RPG) eine Kommission für Rechnungsprüfungsqualität (Kommission) eingerichtet (§§ 12 bis 15 RPG). Nach § 13 Abs. 1 RPG setzt sich die Kommission aus sechs von der Landessynode gewählten Mitgliedern und den Leiterinnen und Leitern der fünf Rechnungsprüfungsämter zusammen.
Nach § 13 Abs. 4 RPG berichtet die Kommission der Landessynode regelmäßig. Darüber hinaus hat sie nach § 12 Satz 2 RPG die von ihr verabschiedeten kirchlichen Prüfungsstandards der Landessynode regelmäßig zur Kenntnis zu geben.
In Erfüllung dieser Aufgabe hat die Kommission in ihrer Sitzung am 6. November 2012 ihren Bericht an die Landessynode nach § 13 Abs. 4 RPG beschlossen, der zugleich die von ihr verabschiedeten kirchlichen Prüfungsstandards der Landessynode nach § 12 Satz 2 RPG zur Kenntnis gibt.
Der Bericht der Kommission ist als Anlage beigefügt.
Vorschlag der Kirchenleitung: Überweisung an den Finanzausschuss (VI)
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Kommission für Rechnungsprüfungsqualität
der
Evangelischen Kirche im Rheinland
Bericht an die Landessynode gemäß § 13 Abs. 4 RPG
(zugleich Kenntnisgabe der verabschiedeten Kirchlichen Prüfungsstandards gemäß § 12 Satz 2 RPG)
vom 6. November 2012
Die Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der Evangelischen Kirche im Rheinland hat in ihrer Sitzung am 6. November 2012 den folgenden Bericht an die Landessynode gemäß § 13 Abs. 4 RPG beschlossen, der zugleich die von ihr verabschiedeten Kirchlichen Prüfungsstandards der Landessynode gemäß § 12 Satz 2 RPG zur Kenntnis gibt: Inhaltsübersicht 1. Überblick 2
2. Aufgaben der Kommission 3
3. Zusammensetzung der Kommission 4
4. Organisatorische Grundlagen der Kommission 6
5. Grundverständnis der Kommission 7
6. Tätigkeit der Kommission im Jahr 2012 8
6.1. Sitzungen 8
6.2. Weitere Aktivitäten 9
6.3. Bericht zu den Aufgaben der Kommission im Einzelnen 10
6.3.1. Kontrolle und Sicherung der fachlichen Qualität der Aufgaben der Rechnungsprüfungsämter 10
6.3.2. Verabschiedung und ständige Weiterentwicklung verbindlicher Kirchlicher Prüfungsstandards 13
6.3.3. Überprüfung der Einhaltung einer nachhaltigen Fort- und Weiterbildung der Prüferinnen und Prüfer 16
6.3.4. Entscheidung über die für die Rechnungsprüfung einzusetzende Software 17
6.3.5. Regelmäßige Berichterstattung an die Landessynode (einschl. Kirchlicher Prüfungsstandards) 17
6.3.6. Beteiligung bei das Prüfungs- oder Rechnungswesen betreffenden Gesetzen und Verordnungen 18
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1. Überblick
Mit dieser Vorlage erstattet die Kommission für Rechnungsprüfungsqualität (Kommission) zum zweiten Mal1 Bericht an die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) gemäß § 13 Abs. 4 RPG2. Dieser Bericht umfasst die Tätigkeit der Kommission im Jahr 2012. Schwerpunkt der Tätigkeit war die Erarbeitung von drei neuen Kirchlichen Prüfungsstandards (KPSt) (vgl. Abschnitt 6.3.2.). Mit dem grundlegenden KPSt: Ziele und Grundlagen der Rechnungsprüfung konkretisiert die Kommission die Regelungen des Rechnungsprüfungsgesetzes hinsichtlich des Ziels der Rechnungsprüfung und beschreibt deren Grundlagen. Aufgrund öffentlich gewordener Fälle von Unregelmäßigkeiten im kirchlichen Bereich hat die Kommission den KPSt: Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Rechnungsprüfung verabschiedet, der die Notwendigkeit einer kritischen Grundhaltung der Rechnungsprüferin oder –prüfers gegenüber der geprüften kirchlichen Stelle – ohne Ansehen der Person – als Voraussetzung für eine wirksame Prüfung herausstellt. Mit der Erarbeitung des KPSt: Prüfung von Eröffnungsbilanzen gemäß § 140 Abs. 4 KF-VO ist die Kommission dem aktuellen Bedarf der Rechnungsprüfungsämter nachgekommen, bei denen entsprechende Prüfungen nunmehr anstehen. Zu verschiedenen Anlässen hat der Vorsitzende der Kommission auf die Folgen der Umstellung auf das Neue Kirchliche Finanzwesen (NKF) auf die Rechnungsprüfung hingewiesen. Hieraus ergeben sich für die Rechnungsprüferinnen und –prüfer erhöhte Anforderungen, die in den Abschnitten 6.3.1. und 6.3.3. ausführlich dargestellt sind. Für die Kommission ist das Ergebnis der Stellenbewertung der Rechnungsprüferinnen und –prüfer nicht plausibel und sie weist auf die Bedeutung für die Qualität der Rechnungsprüfung im Sinne der Verlässlichkeit von Prüfungsergebnissen hin. Darüber hinaus hat die NKF-Umstellung auch Auswirkungen auf die Rechnungsprüfungs-vorstände, die Jahresabschlüsse nach NKF und darauf bezogene Prüfungsberichte zu beurteilen haben, die sich von kameralen Prüfungen deutlich unterscheiden. Im Rahmen ihrer Tätigkeit hat die Kommission sprachliche Ungenauigkeiten und Widersprüche im Rechnungsprüfungsgesetz sowie in der KF-VO festgestellt, die sie in der „Stellungnahme zu redaktionellen Anpassungen und Klarstellungen des Rechnungsprüfungsgesetzes sowie zur Harmonisierung mit der KF-VO“ erläutert hat (vgl. im Einzelnen Abschnitt 6.3.6. sowie Anlage 2). Die Kommission bittet die Landessynode, die Anpassung der entsprechenden Rechtsvorschriften zu beschließen bzw. zu veranlassen. Aufgrund von Unklarheiten bezüglich der Vorlage des vorjährigen, erstmaligen Berichtes der Kommission an die Landessynode hat die Kommission eine Ergänzung der Geschäftsordnung für die Landessynode um eine ausdrückliche Erwähnung des
1 Vgl. zuvor Bericht der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität nach § 13 Abs. 4 RPG vom 8. November 2011 (LS 2012 Drucksache 22) über deren Tätigkeit im Jahr 2011. 2 Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Rechnungsprüfungsgesetz – RPG) vom 15. Januar 2010 (KABl. S. 67), geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 162).
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Berichtes der Kommission in § 17 empfohlen (vgl. Abschnitt 6.3.5.). Das Landes-kirchenamt hat diese Empfehlung aufgegriffen und einen Vorschlag für die Änderung der Geschäftsordnung für die Landessynode in die zuständigen Gremien der EKiR eingebracht. Die Kommission bittet die Landessynode, entsprechend dem Vorschlag des Landeskirchenamtes zu beschließen. In Abschnitt 4. wird zu den organisatorischen Grundlagen der Kommission ausgeführt, dass die Arbeitsergebnisse der Kommission – wie bspw. dieser Bericht – durch überwiegend ehrenamtliches Engagement ihrer Mitglieder entstehen. Damit die Kommission ihre Aufgaben auf Dauer mit der notwendigen Sorgfalt und Qualität erledigen kann, ist eine verstärkte Zuarbeit durch hauptamtliche Ressourcen erforderlich. Die Kommission wird im Jahr 2013 über die Organisation ihrer weiteren Tätigkeit beraten und Kontakt zu den entsprechenden Stellen aufnehmen. Die Kommission bittet die Landessynode, dies im Interesse einer wirksamen Rechnungsprüfung in der EKiR zu unterstützen. 2. Aufgaben der Kommission
Gemäß §§ 12 und 13 RPG wurden der Kommission folgende Aufgaben übertragen: Kontrolle und Sicherung der fachlichen Qualität der Aufgaben der Rechnungs-
prüfungsämter
Verabschiedung und ständige Weiterentwicklung verbindlicher Kirchlicher
Prüfungsstandards
Überprüfung der Einhaltung einer nachhaltigen Fort- und Weiterbildung der
Prüferinnen und Prüfer
Entscheidung über die für die Rechnungsprüfung einzusetzende Software
Regelmäßige Berichterstattung an die Landessynode (einschl. Kirchlicher
Prüfungsstandards)
Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind ihr folgende Rechte gemäß §§14 und 15 RPG eingeräumt: Vorlagerecht von Prüfungsberichten
Beteiligung bei das Prüfungs- oder Rechnungswesen betreffenden Gesetzen und
Verordnungen
Die Kommission ist nur an Gesetz und Recht gebunden. Sie arbeitet unabhängig und nicht weisungsgebunden (§ 13 Abs. 6 RPG).
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3. Zusammensetzung der Kommission
Gemäß § 13 Abs. 1 RPG setzt sich die Kommission aus sechs von der Landessynode zu wählenden Mitgliedern und den Leiterinnen und Leitern der Rechnungsprüfungs-ämter zusammen. Die von der Landessynode zu wählenden Mitglieder sollen die erforderliche fachliche Eignung besitzen und werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Landessynode 2011 hat die von ihr zu wählenden Mitglieder für die Wahlperiode 2011 bis 2015 wie folgt berufen. Aus dem Kreis der gewählten Mitglieder wählte die Kommission gemäß § 13 Abs. 2 RPG einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter wie unten angegeben. Die Kommission setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: Gewählte Mitglieder Diplom-Kaufmann Markus Schmiedel, Düsseldorf - Vorsitzender - Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO Director der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberater Udo Dabringhausen, Wuppertal - Stellvertretender Vorsitzender - Diplom-Volkswirt Michael Luckhaus, Lebach Steuerberater Rechtsanwalt Christoph Sasse, Meerbusch Berzdorf & Sasse Rechtsanwälte Diplom-Ingenieur (FH) Hans-Jürgen Siegler, Dedenbach/Bad Breisig Oberrechnungsrat Bundesrechnungshof Diplom-Kaufmann Matthias Stürmlinger, Düsseldorf Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Leiter der Rechnungsprüfungsämter Kirchenverwaltungsrat Norbert Blaesy Leiter des Rechnungsprüfungsamtes Südrhein-Saar, Koblenz Kirchenverwaltungsrat Volker Bogner Leiter des Rechnungsprüfungsamtes Düsseldorf Diplom-Verwaltungswirt/Kirchenoberverwaltungsrat Christian Buchholz Leiter des Rechnungsprüfungsamtes Niederrhein, Krefeld Kirchenoberverwaltungsrat Herbert Gerlach Leiter des Rechnungsprüfungsamtes Rhein-Ruhr-Wupper, Mettmann Kirchenverwaltungsrat Klaus Land Leiter des Rechnungsprüfungsamtes Köln-Bonn-Hessen, Köln Einzelne Mitglieder der Kommission nehmen noch folgende weitere Aufgaben und Ämter in der evangelischen Kirche wahr: Norbert Blaesy
- Mitglied des Vorstands des Verbandes der Rechnungsprüfung in der EKiR
Volker Bogner
- Mitglied des Vorstands des Verbandes der Rechnungsprüfung in der EKiR
- Vertreter der Rechnungsprüfungsämter der EKiR in der Arbeitsgemeinschaft
der Leitungen der kirchlichen Rechnungsprüfungseinrichtungen in der EKD
(kirpag)
- Mitglied der Stellenbewertungskommission für Rechnungsprüfung in der
EKiR
Udo Dabringhausen
- Stellvertretender Vorsitzender des Rechnungsprüfungsvorstands der
Rechnungsprüfungsstelle Rhein-Ruhr-Wupper
- Mitglied des Finanzausschusses der Kirchengemeinde Wuppertal-Ronsdorf
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Herbert Gerlach
- Vorsitzender des Vorstands des Verbandes der Rechnungsprüfung in der
EKiR
- Mitglied der Stellenbewertungskommission für Rechnungsprüfung in der
EKiR
Michael Luckhaus
- Freiberufliche Mitarbeit bei Schulungen zum Neuen Kirchlichen Finanzwesen
Markus Schmiedel
- Mitglied des Arbeitskreises Evangelischer Unternehmer in Deutschland e.V.
(AEU)
- Mitglied des Rechnungsprüfungsvorstands der Rechnungsprüfungsstelle
Düsseldorf – bis 31. Dezember 2012 –
- Mitglied des Wahlvorstands der Ev. Thomaskirche in Düsseldorf für die
Presbyteriumswahl 2012
Hans-Jürgen Siegler
- Mitglied des Finanzausschusses der Kirchengemeinde Bad Breisig
- Sprecher des Männerkreises der Kirchengemeinde Bad Breisig
Matthias Stürmlinger
- Mitglied des Ausschusses Verwaltungsstrukturreform des Kirchenkreises
Krefeld-Viersen
- Mitglied des Wahlvorstands der Ev. Kirchengemeinde Straelen-Wachtendonk
in Düsseldorf für die Presbyteriumswahl 2012
4. Organisatorische Grundlagen der Kommission
Gemäß § 13 Abs. 6 Satz 3 RPG erledigt das Landeskirchenamt die Geschäftsführung der Kommission. Mit dieser Aufgabe ist in der Abteilung V – Recht und Politik –, Dezernat V.1 – Recht – Frau Kirchenrechtsdirektorin Claudia Schwab beauftragt. Darüber hinaus verfügt die Kommission über keine weiteren Ressourcen. Die Arbeit der Kommission wird getragen durch das überwiegend ehrenamtliche Engagement ihrer Mitglieder, die – sämtlich im vollen Umfang im Berufsleben stehend – diese Aufgabe neben ihren beruflichen und privaten Aufgaben und Pflichten leisten. Die derzeit verfügbaren Ressourcen der Kommission stehen in keinem Verhältnis zu den der Kommission im Rechnungsprüfungsgesetz zugewiesenen vielfältigen und zeitintensiven Aufgaben (§§ 12 bis 15 RPG; vgl. im Einzelnen Abschnitt 2 dieses Berichtes).
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Damit die Kommission ihre Aufgaben auf Dauer mit der notwendigen Sorgfalt und Qualität erledigen kann, sind organisatorische Maßnahmen erforderlich, wie insb. verstärkte Zuarbeit durch das Landeskirchenamt und die regionalen Rechnungs-prüfungsämter bzw. Zusammenarbeit mit dem Verband der Rechnungsprüfung in der EKiR (VdR-EKiR). Die dafür notwendigen Ressourcen sind von diesen Stellen einzuplanen. Die Kommission wird im Jahr 2013 über die Organisation ihrer weiteren Tätigkeit beraten und Kontakt zu den entsprechenden Stellen aufnehmen. 5. Grundverständnis der Kommission
Ausgehend von dem der Kirche gegebenen Auftrag
„Der Herr hat seiner Kirche den Auftrag gegeben, das Evangelium aller Welt zu verkündigen, und schenkt ihr zur Erfüllung dieses Auftrages mannigfache Gaben und Dienste, die der Verherrlichung seines Namens und der Erbauung seiner Gemeinde dienen.“ (aus der Präambel der Kirchenordnung)
und dessen Konkretisierung für die Vermögensverwaltung
„Das gesamte kirchliche Vermögen dient der Verkündigung des Wortes Gottes und der Diakonie und darf nur zur rechten Ausrichtung des Auftrages der Kirche verwendet werden.“ (§ 2 Abs. 1 Verwaltungsordnung bzw. KF-Verordnung)
versteht die Kommission die Aufgabe der kirchlichen Rechnungsprüfung wie folgt:
Die Rechnungsprüfung in der EKiR dient der Erfüllung dieses Auftrages der Kirche, indem sie durch ihre Überwachungstätigkeit die geprüften Stellen und deren Aufsichtsorgane in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt.
Dieses Verständnis mündet zusammenfassend in folgendes Leitbild der Rechnungsprüfung in der EKiR:
Die Rechnungsprüfung in der EKiR leistet einen wertvollen Beitrag hoher Qualität zur Erfüllung der der Kirche übertragenen Aufgaben der Verkündigung des Evangeliums und der Diakonie, indem sie die Aufsichts- und Leitungsorgane sowie die Ausführenden durch ihre Prüfungs- und Beratungstätigkeit in ihren jeweiligen Aufgaben unterstützt.
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6. Tätigkeit der Kommission im Jahr 2012
6.1. Sitzungen
Im Jahr 2012 ist die Kommission zu sechs Sitzungen in Düsseldorf zusammengekommen, deren Schwerpunkte im Folgenden angegeben sind: Sitzung am 19. Januar 2012
- Beratung über die Prüfung von NKF-Eröffnungsbilanzen
- Beratung zur Berücksichtigung von Unregelmäßigkeiten in der
Rechnungsprüfung
Sitzung am 20. März 2012
- Weitere Beratung über die Prüfung von NKF-Eröffnungsbilanzen
- Nachweis der Fort- und Weiterbildung der Rechnungsprüferinnen und –prüfer
im Jahr 2011
- Beratung zu Anpassungen des RPG
Sitzung am 8. Mai 2012
- Beratung der Strategie und Schwerpunkte der Kommission bis 2014
- Verabschiedung eines Kirchlichen Prüfungsstandards zur Prüfung von NKF-
Eröffnungsbilanzen
Sitzung am 3. Juli 2012
- Verabschiedung einer Stellungnahme zu redaktionellen Anpassungen und
Klarstellungen des RPG sowie zur Harmonierung mit der KF-VO
Sitzung am 11. September 2012
- Verabschiedung eines Kirchlichen Prüfungsstandards zu den Zielen und
Grundlagen der Rechnungsprüfung
- Verabschiedung eines Kirchlichen Prüfungsstandards zur Aufdeckung von
Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Rechnungsprüfung
Sitzung am 6. November 2012
- Weiterentwicklung verabschiedeter Kirchlicher Prüfungsstandards
- Beratung und Verabschiedung des Berichtes an die Landessynode
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Die einzelnen Mitglieder der Kommission haben wie folgt an den Sitzungen teilgenommen: Sitzung am (in 2012) Mitglied 19.01. 20.03. 08.05. 03.07. 11.09. 06.11. Norbert Blaesy X X X X X X Volker Bogner X X X X X X Christian Buchholz X X X X X X Udo Dabringhausen X E E X E X Herbert Gerlach X X X X X E Klaus Land X X X X X X Michael Luckhaus X X X E X X Christoph Sasse X X X X E X Markus Schmiedel X X X X X X Hans-Jürgen Siegler E X X X X X Matthias Stürmlinger X X X X X X X = Teilgenommen, E = Entschuldigt Darüber hinaus hat Frau Schwab für die Geschäftsführung – mit Ausnahme des 8. Mai 2012 – an den Sitzungen teilgenommen.
6.2. Weitere Aktivitäten
Der Vorsitzende der Kommission hat an folgenden weiteren Terminen teilgenommen (unter Angabe der Themenschwerpunkte): 22. Februar 2012 in Düsseldorf: „Runder Tisch Rechnungsprüfung“ (Vorsitzende
der regionalen Rechnungsprüfungsvorstände sowie Leiter der Rechnungsprüfungs-
ämter)
- Vorstellung der Kommission
- Qualitätssicherung: Verantwortlichkeit der Rechnungsprüfungsvorstände für
Qualität der Rechnungsprüfung
- Wirtschaftlichkeit der Rechnungsprüfung: Mehrwert der Prüfung übersteigt
deren Kosten
- Folgen der NKF-Umstellung: Veränderte Anforderungen an Prüferinnen und
Prüfer sowie an die Rechnungsprüfungsvorstände
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18. April 2012 in Düsseldorf: Landeskirchenamt, Abteilung VI – Finanzen und
Vermögen – (Herr Peter Krolle als kommissarischer Leiter sowie Herr Herbert
Maus)
- Vorstellung der Kommission
- Folgen der NKF-Umstellung
- Vorschläge für Rechtsänderungen
- Erwartungen an die Kommission
6. Juni 2012 in Wuppertal: Fachtagung des VdR-EKiR (Rechnungsprüferinnen und
–prüfer in der EKiR)
- Tätigkeit der Kommission
- Folgen der NKF-Umstellung
- Erläuterung der Kirchlichen Prüfungsstandards
6.3. Bericht zu den Aufgaben der Kommission im Einzelnen
6.3.1. Kontrolle und Sicherung der fachlichen Qualität der Aufgaben der Rechnungsprüfungsämter
Gemäß § 12 Satz 1 RPG obliegen der Kommission die ständige Kontrolle und Sicherung der fachlichen Qualität der im Rechnungsprüfungsgesetz beschriebenen Aufgaben der Rechnungsprüfungsämter. Im Rahmen der Qualitätssicherung und deren ständiger Überprüfung kann sich die Kommission regelmäßig von den Leiterinnen und Leitern der Rechnungsprüfungsämter Jahresabschlussberichte sowie Berichte über sonstige Prüfungshandlungen vorlegen lassen (§ 14 RPG). Diese vom Rechnungsprüfungsgesetz vorgesehene Qualitätssicherung durch nachgelagerte Kontrollen der Kommission setzt zu spät an. Die Qualität der Rechnungsprüfung ist in erster Linie durch organisatorische und prüfungsbegleitende Qualitätssicherungsmaßnahmen in den Rechnungsprüfungsämtern zu gewährleisten. Diese tragen die Verantwortung für die Qualität ihrer Arbeit, nicht die Kommission. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die (Letzt-) Verantwortung für die Qualität der Rechnungsprüfung beim jeweiligen Rechnungsprüfungsvorstand liegt. Der Vorstand ist das Leitungsorgan der rechtlich selbständigen Körperschaft der regionalen Rechnungsprüfungsstelle und hat die Pflicht und Möglichkeit zum Abstellen von Qualitätsmängeln. Er beeinflusst die Qualität des Rechnungsprüfungs-amtes entscheidend durch die Benennung der Leiterin/des Leiters des Rechnungs-prüfungsamtes und die Beschlussfassung über Haushalt und Stellenplan sowie Stelleneinrichtung und Einstellungen (vgl. § 3 RPG). Darüber hinaus verwertet der Rechnungsprüfungsvorstand die Ergebnisse des Rechnungsprüfungsamtes bei seinen Entlastungsentscheidungen bzw. –empfehlungen in eigener Verantwortung und hat deshalb Qualifikation, Kompetenz und Unabhängigkeit sowie die Qualität der Arbeit
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des Rechnungsprüfungsamtes zu beurteilen. Hierbei hat er die Ergebnisse von Qualitätskontrollen der Kommission zu berücksichtigen. Der Zusammensetzung und der Tätigkeit der Rechnungsprüfungsvorstände kommt also eine qualitätssichernde Bedeutung zu. Zu den Anforderungen an die Qualitätssicherung in den Rechnungsprüfungsämtern hat die Kommission bereits im Vorjahr einen KPSt: Qualitätssicherung in den Rechnungsprüfungsämtern verabschiedet, der seit dem 1. Januar 2012 anzuwenden ist. Kernelemente des Prüfungsstandards sind die Sicherung der Unabhängigkeit der Prüferinnen und Prüfer, die Mitarbeiterentwicklung und das Vier-Augen-Prinzip bei der Berichterstattung und ggf. Prüfungsdurchführung. Im Hinblick auf das bereits eingetretene bzw. anstehende ruhestandsbedingte Ausscheiden einer Reihe von Rechnungsprüferinnen und –prüfern rückt die Einstellung neuer Mitarbeitenden in den Fokus der Qualitätssicherung. Der Prüfungsstandard verlangt diesbezüglich, dass bei Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberin/des Bewerbers zu prüfen ist und sich die Beurteilung an den Anforderungen des Rechnungsprüfungsamtes auszurichten hat (vgl. KPSt: Qualitätssicherung in den Rechnungsprüfungsämtern, Abschnitt 3.2.2.). Diese Anforderungen befinden sich derzeit in einem Umbruch, der in erster Linie aus der Umstellung auf das Neue Kirchliche Finanzwesen resultiert. Eine kamerale Jahresrechnung beruht auf dem Zu- und Abflussprinzip, was durch die Prüfenden anhand von Bank- und Zahlungsbelegen durch Einzelfallprüfungen nachvollzogen werden konnte. In einem Jahresabschluss nach NKF werden die Ein- und Auszahlungen dagegen nach dem Zeitpunkt der Verursachung erfasst (Periodisierungsprinzip). Dies macht Abgrenzungen und Bewertungen erforderlich, die Ermessenspielräume bieten, deren Beurteilung vom Prüfenden gesteigerte fachliche Kompetenz und ein anderes prüferisches Vorgehen verlangen. Die Prüfung selbst erfordert fachliche Ermessensentscheidungen (z.B. Beurteilung des Risikos von Unregelmäßigkeiten), die gesteigerte Anforderungen an die Prüferinnen und Prüfer stellen. Dazu sind unverändert weitreichende Kenntnisse des einschlägigen kirchlichen und nicht-kirchlichen Rechts der Mitarbeitenden notwendige Voraussetzung für eine Tätigkeit in der Rechnungsprüfung. Durch den veränderten Prüfungsgegenstand tritt jetzt die Fähigkeit zur Analyse der wirtschaftlichen Lage einer geprüften Stelle anhand des NKF-Jahresabschlusses als notwendige Kompetenz zusätzlich hinzu. Die Ergebnisse dieser Analyse sind dann noch in für die kirchlichen Gremien verständlicher Weise im Prüfungsbericht in Worte zu fassen. In zweiter Linie führt auch die durch das Rechnungsprüfungsgesetz neu geschaffene Struktur zu erhöhten Anforderungen an die Prüferinnen und Prüfer. So erfordert bspw. die Risikobeurteilung bei der Auswahl von zu prüfenden Stellen gemäß § 8 Abs. 3 RPG, die aufgrund verminderter personeller Ressourcen in der Rechnungsprüfung
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notwendig ist, Erfahrung und fachliche Kompetenz. Dies gilt auch für die aufgrund begrenzter personeller Ressourcen im Rahmen einer effizienten Prüfung risikoorientierten Setzung von Schwerpunkten. Ferner ist von den Prüferinnen und Prüfern die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Durchführung von Prüfungen zu erwarten, wie es § 5 Abs. 4 Satz 3 RPG vorschreibt. Die Qualität einer Prüfung – im Sinne der Verlässlichkeit eines getroffenen Prüfungsergebnisses – wird nicht erst durch die Berichtskritik der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes sichergestellt. Für die Qualität einer Prüfung ist die sachgerechte Prüfungsdurchführung durch den Prüfenden auf Basis fachlicher Kompetenz letztlich entscheidend. Die Verantwortung für die Prüfung liegt primär bei der zuständigen Rechnungsprüferin bzw. dem Rechnungsprüfer, was durch eine Unterzeichnung des Prüfungsberichtes nach innen und außen deutlich gemacht wird. Vor diesem Hintergrund ist es für die Kommission nicht plausibel, dass die für die Bewertung der Stellen in den Rechnungsprüfungsämtern eingerichtete Stellen-bewertungskommission die Rechnungsprüferinnen und –prüfer mit A 12 niedriger einstuft als bisher (A 13). Es ist die Frage zu stellen, inwieweit die vorgenannt dargestellten gestiegenen Anforderungen in die Bewertungsüberlegungen eingeflossen sind. Selbstverständlich hängt die Rekrutierung anforderungsgerechten Personals auch von der Vergütung ab. Durch nicht besetzbare Stellen oder Einstellung nicht ausreichend qualifizierten Personals wird die Qualität der Rechnungsprüfung gefährdet. Darüber hinaus ist die Fort- und Weiterbildung der Rechnungsprüferinnen und –prüfer eine wesentliche qualitätssichernde Maßnahme, die aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift in § 13 Abs. 3 Satz 2 RPG der Überwachung der Kommission unterliegt. Auch hierzu hat die Kommission bereits im Vorjahr den KPSt: Fort- und Weiterbildung der Rechnungsprüferinnen und –prüfer mit Anwendung ab 1. Juli 2011 verabschiedet (vgl. Abschnitt 6.3.3.). Qualitätskontrollen hat die Kommission – mit Ausnahme der Überprüfung der Fort- und Weiterbildung (vgl. Abschnitt 6.3.3.) – im Jahr 2012 noch nicht durchgeführt. Zunächst sind weitere Kirchliche Prüfungsstandards zur Prüfungsdurchführung zu verabschieden, deren Beachtung dann im Rahmen von Qualitätskontrollen zu überprüfen ist. Die Kommission hat für das Jahr 2013 vorgesehen, die Einhaltung der Anforderungen des KPSt: Qualitätssicherung in den Rechnungsprüfungsämtern zur Abgabe von Unabhängigkeitserklärungen, zur Mitarbeiterbeurteilung und zur Berichtskritik durch Qualitätskontrollen in den Rechnungsprüfungsämtern bei in 2011 durchgeführten Prüfungen – dem Jahr der erstmaligen Anwendung – in Stichproben zu überwachen. Darüber hinaus ist nach dem derzeitigen Wortlaut des § 14 RPG, nach dem der Kommission lediglich ein Vorlagerecht für Prüfungsberichte eingeräumt ist, eine wirksame Kontrolle der Qualität einzelner von den Rechnungsprüfungsämtern
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durchgeführter Prüfungen nicht möglich. Die von den Rechnungsprüfungsämtern erstellten Prüfungsberichte sind kein Mittel der Qualitätskontrolle, sondern vielmehr Gegenstand der Qualitätskontrolle. Denn sie dokumentieren das Prüfungsergebnis, dessen ordnungsgemäße Herleitung im Rahmen der Qualitätskontrolle gerade überprüft werden soll. Eine wirksame Qualitätskontrolle erfordert zwingend Einsichts- und Auskunftsrechte der Kommission gegenüber den Rechnungsprüfungsämtern. Nur anhand der Arbeitspapiere unterstützt durch Erläuterungen der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer kann die Kommission die Einhaltung der Qualitätsanforderungen bei der Durchführung einer Prüfung beurteilen. Die Kommission bittet die zuständigen Gremien der EKiR, die Regelung des § 14 RPG sowie weitere Rechtsvorschriften anzupassen, und hat hierfür am 3. Juli 2012 eine „Stellungnahme zu redaktionellen Anpassungen und Klarstellungen des Rechnungsprüfungsgesetzes sowie zur Harmonisierung mit der KF-VO“ verabschiedet und an die Kirchenleitung weitergeleitet, die diesem Bericht als Anlage 2 beigefügt ist (vgl. auch Abschnitt 6.3.6.).
6.3.2. Verabschiedung und ständige Weiterentwicklung verbindlicher Kirchlicher Prüfungsstandards
Gemäß § 12 Satz 2 RPG beschließt und verabschiedet die Kommission die Kirchlichen Prüfungsstandards und hat nach § 13 Abs. 3 RPG die Aufgabe, die für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und die sonstigen Prüfungshandlungen verbindlichen Kirchlichen Prüfungsstandards ständig weiter zu entwickeln. In Erfüllung dieser Aufgabe hat die Kommission im Jahr 2012 drei im Folgenden genannte und erläuterte Kirchliche Prüfungsstandards verabschiedet. Die Kommission erarbeitet nur noch KPSt auf der Basis des Neuen Kirchlichen Finanzwesens, wie es in der KF-VO3 geregelt ist. Aufgrund der begrenzten Ressourcen der Kommission (vgl. Abschnitt 3) werden die benötigten KPSt über mehrere Jahre aufgebaut. Die Erarbeitung von KPSt für kamerale Prüfungen hält die Kommission nicht mehr für sachgerecht. KPSt: Ziele und Grundlagen der Rechnungsprüfung (Stand: 11.09.2012)
(Anlage 3) Mit diesem grundlegenden Prüfungsstandard beschreibt die Kommission zunächst, was Ziel und Gegenstand der kirchlichen Rechnungsprüfung ist. Dabei wird ausgehend von dem in § 8 Abs. 1 RPG beschriebenen Ziel („Die Prüfung dient der Feststellung, dass die der Kirche anvertrauten Mittel ordnungsgemäß, zweck-entsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.“) klargestellt, dass es
3 Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF-Verordnung – KF-VO) vom 26. November 2010 (KABl. 2011, S. 17), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2011 (KABl. 2012 S. 1).
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sich bei der Rechnungsprüfung um eine Ordnungsmäßigkeitsprüfung handelt, bei der die Einhaltung einschlägiger Vorschriften zu prüfen ist. Gegenstand der Rechnungsprüfung sind sowohl die Rechnungslegung einer kirchlichen Stelle (d.h. Jahresabschluss gemäß § 123 KF-VO) als auch die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung außerhalb der Rechnungslegung (insb. die Bewirtschaftung des Vermögens und der Schulden sowie das Haushaltswesen i.S.d. KF-VO). Durch die Prüfung der Rechnungslegung soll die Verlässlichkeit der im Jahresabschluss enthaltenen Informationen bestätigt und insoweit deren Glaubhaftigkeit erhöht werden. Durch die Prüfung der sonstigen Haushalts- und Wirtschaftsführung sollen wesentliche Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Der KPSt beschreibt die zu beachtenden Grundsätze, Art und Umfang der Prüfungshandlungen sowie die Sicherheit der Prüfungsaussagen. Das Rechnungsprüfungsamt ist für die Prüfungsaussagen im Prüfungsbericht verantwortlich; die Rechnungsprüfung schränkt aber nicht die jeweiligen Verantwortlichkeiten des Leitungsorgans und des zur Aufsicht berufenen Organs ein. KPSt: Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Rechnungsprüfung (Stand: 11.09.2012) (Anlage 4) Aufgrund verschiedener bekannt gewordener Fälle von Unregelmäßigkeiten im kirchlichen Bereich hat die Kommission unmittelbar in ihrer ersten Sitzung des Jahres über die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Rechnungs-prüfung beraten und im September den KPSt verabschiedet. Einleitend werden Begrifflichkeiten, Verantwortlichkeiten sowie Gegenstand und Ausrichtung der Rechnungsprüfung geklärt. Für die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten ist die kritische Grundhaltung der Rechnungsprüferin oder –prüfers gegenüber der geprüften kirchlichen Stelle – ohne Ansehen der Person – notwendige Voraus-setzung. Im Rahmen der Planung einer Prüfung ist das Risiko von Unregelmäßig-keiten zu beurteilen und entsprechende Prüfungshandlungen vorzusehen und durchzuführen. Werden Unregelmäßigkeiten vermutet oder aufgedeckt, bestehen erweiterte Prüfungs- und Mitteilungspflichten. KPSt: Prüfung von Eröffnungsbilanzen gemäß § 140 Abs. 4 KF-VO (Stand: 08.05.2012) Mit der Erarbeitung des KPSt zur Prüfung von Eröffnungsbilanzen ist die Kommis-sion dem aktuellen Bedarf der Rechnungsprüfungsämter entgegengekommen, bei denen entsprechende Prüfungen nunmehr anstehen. Der KPSt beschreibt insbesondere die Prüfungsdurchführung im Rahmen des risikoorientierten Prüfungsansatzes. Da mit dieser Art der Prüfung die meisten Rechnungsprüferin-nen und –prüfer berufliches Neuland betreten, hat die Kommission eine Reihe von Mustervorlagen (z.B. Checklisten, Berichtsgliederung, Formulierungen für Bestätigungsvermerke) zur Unterstützung der Rechnungsprüferinnen und –prüfer bei der praktischen Umsetzung als Anlagen dem KPSt beigefügt.
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Aufgrund der Aufgabe der Kommission zur ständigen Weiterentwicklung der Kirchlichen Prüfungsstandards hat sie in der letzten Sitzung des Jahres die bereits verabschiedeten Prüfungsstandards auf Änderungsbedarf untersucht und folgende KPSt in geänderten Fassungen beschlossen: KPSt: Qualitätssicherung in den Rechnungsprüfungsämtern (Stand:
06.11.2012) (Anlage 6) Neben redaktionellen Anpassungen an andere KPSt (insb. Inhaltsübersicht) berücksichtigt die Neufassung dieses KPSt nunmehr ausdrücklich die Regelungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 RPG. § 5 Abs. 4 Satz 2 RPG gibt die Eigenverantwortlichkeit der Rechungsprüferinnen und –prüfer vor, was in den Tz. 12a und 22 des neugefassten KPSt berücksichtigt wurde. § 5 Abs. 5 RPG schreibt den Ausschluss von Rechnungsprüferinnen und –prüfern von einer Prüfung vor, wenn sie oder eine nahe stehende Person dem Leitungsorgan der zu prüfenden Stelle angehört. In Tz. 11a und 11b wurde diese Regelung nun ausdrücklich in den KPSt aufgenommen und der Begriff der „nahe stehenden Person“ definiert. Darüber hinaus wurde in Tz. 11c der Anwendungsbereich dieser Regelung auf dem Prüfenden nahe stehende Personen, die maßgeblichen Einfluss auf den Gegenstand der Rechnungsprüfung einer Stelle haben, ohne Mitglied in deren Leitungsorgan zu sein, erweitert. Ferner wurde in Tz. 6a die Verantwortlichkeit des Rechnungsprüfungsvorstands für die Qualität der Rechnungsprüfung klargestellt. KPSt: Fort- und Weiterbildung der Rechnungsprüferinnen und –prüfer (Stand: 06.11.2012) (Anlage 7) Die Änderungen betreffen im Wesentlichen redaktionelle Anpassungen. So wurde in das Formular zum Nachweis der Fort- und Weiterbildung eine Kennzeichnung aufgenommen, ob es sich um eine Maßnahme zur Förderung der fachlichen oder persönlichen Kompetenz handelt.
KPSt: Prüfung von Eröffnungsbilanzen gemäß § 140 Abs. 4 KF-VO (Stand: 06.11.2012) (Anlage 5) Die Änderungen betreffen auch hier im Wesentlichen redaktionelle Anpassungen. Daneben wurde die Verwertung der in der Vergangenheit oder im Rahmen anderer Prüfungen gewonnener Erkenntnisse nunmehr verpflichtend gemacht (zuvor „Kann“-Vorschrift).
Eine Übersicht der bisher verabschiedeten Kirchlichen Prüfungsstandards mit Angabe der Veröffentlichung ist als Anlage 1 beigefügt. Für das Jahr 2013 hat die Kommission die Erarbeitung weiterer KPSt vorgesehen, z.B. zur Berichterstattung über durchgeführte Prüfungen.
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6.3.3. Überprüfung der Einhaltung einer nachhaltigen Fort- und Weiterbildung der Prüferinnen und Prüfer
Die Überprüfung der Einhaltung einer nachhaltigen Fort- und Weiterbildung der Prüferinnen und Prüfer ist nach § 13 Abs. 3 Satz 2 RPG Aufgabe der Kommission. Mit dem im vergangenen Jahr 2011 verabschiedeten KPSt: Fort- und Weiterbildung der Rechnungsprüferinnen und –prüfer (vgl. Fassung vom 06.11.2012 in Anlage 7) hat die Kommission dargelegt, welche Anforderungen sie bei der Prüfung der Einhaltung einer nachhaltigen Fort- und Weiterbildung stellt. Dieser KPSt ist seit dem 1. Juli 2011 anzuwenden und gibt den Prüferinnen und Prüfern einen Mindestumfang der strukturierten Fort- und Weiterbildung von 30 Stunden im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor. Die Kommission hat die ihr vollständig vorgelegten Nachweise der fünf Rechnungs-prüfungsämter für das Jahr 2011 überprüft und in der Sitzung am 20. März 2011 die Einhaltung einer nachhaltigen Fort- und Weiterbildung i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 2 RPG beschlussmäßig festgestellt. Neben der Einhaltung der Mindeststundenzahl war insbesondere die Teilnahme an NKF-bezogenen Fortbildungsmaßnahmen Gegenstand der Überprüfung. Mit zwei Ausnahmen im Rechnungsprüfungsamt Köln-Bonn-Hessen waren bei sämtlichen Prüferinnen und Prüfern die genannten Anforderungen erfüllt. In einem der beiden Ausnahmefälle war die Mindeststundenzahl im Drei-Jahres-Zeitraum knapp unterschreiten, da in 2011 – im Wesentlichen krankheitsbedingt – keine Fortbildungen besucht wurden. Im anderen Fall fehlten NKF-bezogene Fortbildungsmaßnahmen im Jahr 2011. Beide Prüfer werden aufgrund des in den nächsten Jahren eintretenden Ruhestands keine NKF-Prüfungen mehr durchführen. Im Übrigen war die Teilnahme an den Fortbildungen in 2012 planmäßig vorgesehen. Unverändert ist zu betonen, dass die fachliche Entwicklung der in der Rechnungs-prüfung Mitarbeitenden in dem sich aktuell wandelnden Umfeld der Schlüsselfaktor für die Qualität der Rechnungsprüfung ist (vgl. auch Abschnitt 6.3.1.). Der Wandel des Prüfungsgegenstandes der Rechnungsprüfung stellt hohe Anforderungen an die Lernbereitschaft und Lernfähigkeit der Prüferinnen und Prüfer. Ein auf dem Periodisierungsprinzip basierender Jahresabschluss nach den Regeln des Neuen Kirchlichen Finanzwesens hat eine andere Aussage als eine nach dem Zu- und Abflussprinzip erstellte kamerale Jahresrechnung und verlangt eine andere Prüfung. So sind vermehrt fachliche Ermessensentscheidungen vom Prüfenden zu beurteilen (insb. Beurteilung geschätzter Werte, z.B. bei Immobilien) und selbst zu treffen (z.B. Risikobeurteilung bei der Auswahl von zu prüfenden Stellen und Schwerpunkten einer Prüfung). Ferner ist bei der Prüfung von Jahresabschlüssen nach NKF das höhere Risiko von Fehlern in der Rechnungslegung zu beachten, da auch die Ersteller der Abschlüsse mit NKF Neuland betreten. Da Jahresabschlüsse nach NKF auch für die Adressaten der
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Abschlüsse, z.B. Rechnungsprüfungsvorstand, ungewohnt sind, wird es Aufgabe der Prüferinnen und Prüfer sein, den geprüften Jahresabschluss im Prüfungsbericht in verständlicher Weise zu erläutern und dem Berichtsadressaten Interpretationshilfe zu geben. Dies erfordert von den Prüferinnen und Prüfern selbst einen verstärkt wirtschaftlichen Blick auf den Prüfungsgegenstand. Darüber hinaus können auch die von der Kommission verabschiedeten Kirchlichen Prüfungsstandards eine Herausforderung für die Prüferinnen und Prüfer darstellen, da sie ggf. eine langjährig geübte Prüfungspraxis verändern. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt die Kommission die Prüferinnen und Prüfer in dieser Umstellungsphase. So hat der Vorsitzende der Kommission im Rahmen der Fachtagung des VdR-EKiR im Juni 2012 die Folgen der NKF-Umstellung für die Rechnungsprüfung dargestellt und die bisher verabschiedeten Kirchlichen Prüfungsstandards erläutert. In Person von Herrn Luckhaus hat ein weiteres Mitglied der Kommission im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit im März 2012 ein Seminar zur Prüfung von NKF-Eröffnungsbilanzen abgehalten; ferner wird er im Dezember 2012 eine Schulung zu den neuen KPSt zu den Zielen und Grundlagen der Rechnungsprüfung sowie zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Rechnungsprüfung durchführen.
6.3.4. Entscheidung über die für die Rechnungsprüfung einzusetzende Software
Gemäß § 13 Abs. 5 RPG entscheidet die Kommission über die für die Rechnungs-prüfung einzusetzende Software. Die Kommission plant für das Jahr 2013 eine Erhebung der derzeit in den Rechnungs-prüfungsämtern eingesetzten Software sowie eine Analyse eines eventuell weitergehenden Bedarfs. Vor einer Entscheidung über die einzusetzende Software wird sie eine Markterkundung des Softwareangebotes und eine Nutzen-Kosten-Analyse durchführen.
6.3.5. Regelmäßige Berichterstattung an die Landessynode (einschl. Kirchlicher Prüfungsstandards)
Mit dem vorliegenden Bericht an die Landessynode im Januar 2013 erfüllt die Kommission ihre Aufgabe gemäß § 13 Abs. 4 RPG. Die von ihr verabschiedeten Kirchlichen Prüfungsstandards gibt sie der Landessynode gemäß § 12 Satz 2 RPG als Anlagen zu diesem Bericht zur Kenntnis (vgl. Abschnitt 6.3.2). Aufgrund von Unklarheiten bezüglich der Vorlage des vorjährigen, erstmaligen Berichtes der Kommission an die Landessynode hat sie eine Ergänzung der Geschäftsordnung für die Landessynode um eine ausdrückliche Erwähnung des Berichtes der Kommission in § 17 empfohlen. Das Rechnungsprüfungsgesetz hat der
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Kommission eine unmittelbare Berichtspflicht gegenüber der Landessynode aufgetragen. Ihr Bericht kann nicht Bestandteil des Berichtes der Kirchenleitung gemäß § 17 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Landessynode sein. Das Landeskirchenamt hat diese Empfehlung aufgegriffen und einen Vorschlag für die Änderung der Geschäftsordnung für die Landessynode in die zuständigen Gremien der EKiR eingebracht. Die Kommission bittet die Landessynode, zwecks konsequenter Umsetzung der bereits im Rechnungsprüfungsgesetz geschaffenen Strukturen entsprechend dem Vorschlag des Landeskirchenamtes zu beschließen.
6.3.6. Beteiligung bei das Prüfungs- oder Rechnungswesen betreffenden Gesetzen und Verordnungen
Nach § 15 RPG sind der Kommission Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die das Prüfungs- oder Rechnungswesen betreffen, mit hinreichender Frist zur Stellungnahme vorzulegen. Diese als Beteiligungsrecht der Kommission ausgestaltete Regelung des Rechnungsprüfungsgesetzes versteht die Kommission zugleich als Aufgabe, entsprechende Entwürfe einer Würdigung zu unterziehen. Im Jahr 2012 wurden der Kommission keine entsprechenden Entwürfe zur Stellungnahme vorgelegt. In erweiternder Auslegung dieses Rechtes auf Beteiligung hat die Kommission jedoch mit einer „Stellungnahme zu redaktionellen Anpassungen und Klarstellungen des Rechnungsprüfungsgesetzes sowie zur Harmonisierung mit der KF-VO“ vom 3. Juli 2012 auf sprachliche Ungenauigkeiten und Widersprüche im Rechnungsprüfungs-gesetz sowie in der KF-VO hingewiesen (vgl. Anlage 2), bei deren Entstehung sie noch nicht beteiligt werden konnte. Die notwendigen redaktionellen Anpassungen und Klarstellungen des RPG sowie Harmonisierungen mit den Vorschriften der KF-VO betreffen die Bereiche: Grundlage der Entlastungsentscheidung des Rechnungsprüfungsvorstands (§ 3
Abs. 2 RPG) Risikoorientierte Auswahl der zu prüfenden kirchlichen Stellen (§ 8 Abs. 3 RPG, §§ 123 und 124 KF-VO) Klarstellung der Aufgaben und Befugnisse der Kommission für Rechnungs-prüfungsqualität (§ 12 Satz 1 und § 14 RPG) (vgl. auch Abschnitt 6.3.1.)
Die Kommission bittet die Landessynode, die Anpassung der entsprechenden Rechtsvorschriften zu beschließen bzw. zu veranlassen.
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Bericht der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität 06.11.2012 – Anlage 1
Kirchliche Prüfungsstandards (KPSt)
der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität
der Evangelischen Kirche im Rheinland1
(Stand: 06.11.2012)
Titel Stand Veröffentlichung KPSt zur Rechnungsprüfung
Ziele und Grundlagen der Rechnungsprüfung 11.09.2012 Bericht an LS 2013,
Anlage 3 Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Rechnungsprüfung
11.09.2012 Bericht an LS 2013, Anlage 4
Prüfung von Eröffnungsbilanzen gemäß § 140 Abs. 4 KF-VO
06.11.2012 Bericht an LS 2013, Anlage 5
Überholte Fassung 08.05.2012 nicht veröffentlicht KPSt zur Qualitätssicherung
Qualitätssicherung in den Rechnungs-prüfungsämtern
06.11.2012 Bericht an LS 2013, Anlage 6
Überholte Fassung 27.09.2011 Bericht an LS 2012 (Drucksache 22), Anlage 1
Fort- und Weiterbildung der Rechnungs-prüferinnen und -prüfer
06.11.2012 Bericht an LS 2013, Anlage 7
Überholte Fassung 14.06.2011 Bericht an LS 2012 (Drucksache 22), Anlage 2
1 Die Kirchlichen Prüfungsstandards sind auch auf der Internetseite des Verbandes der Rechnungsprüfung in der Ev. Kirche im Rheinland unter http://www.vdr-ekir.de/Standards/standards.html abrufbar.
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Bericht der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität 06.11.2012 – Anlage 2
Stellungnahme zu redaktionellen Anpassungen und Klarstellungen des
Rechnungsprüfungsgesetzes sowie zur Harmonisierung mit der KF-VO
vom 3. Juli 2012
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Kommission für Rechnungsprüfungsqualität
der
Evangelischen Kirche im Rheinland
Stellungnahme zu redaktionellen Anpassungen und Klarstellungen des Rechnungsprüfungsgesetzes sowie zur Harmonisierung mit der KF-VO
vom 3. Juli 2012
Die Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kommission) hat in ihrer Sitzung am 3. Juli 2012 die folgende Stellungnahme zu redaktionellen Anpassungen und Klarstellungen des Rechnungs-prüfungsgesetzes (RPG)1 sowie zur Harmonisierung mit der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF-VO)2 beschlossen: 1. Vorbemerkungen Nach § 15 RPG sind der Kommission Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die das Prüfungs- oder Rechnungswesen betreffen, mit hinreichender Frist zur Stellung-nahme vorzulegen. In erweiternder Auslegung dieses Rechtes auf Beteiligung nimmt die Kommission hiermit auch Stellung zu bereits bestehenden Vorschriften, bei deren Entstehung sie aufgrund ihrer späten Konstituierung am 9. März 2011 noch nicht beteiligt werden konnte. Anlass für diese Stellungnahme ist, dass die Kommission im Rahmen ihrer Tätigkeit sprachliche Ungenauigkeiten und Widersprüche im Rechnungsprüfungsgesetz sowie in der KF-VO festgestellt hat. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit redaktioneller Anpassungen und Klarstellungen des RPG sowie einer Harmonisierung mit den Vorschriften der KF-VO, die im Folgenden aufgezeigt und erläutert werden. Die Kommission bittet die zuständigen Gremien der Evangelischen Kirche im Rheinland, die Anpassung der entsprechenden Rechtsvorschriften zu veranlassen.
1 Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Rechnungsprüfungsgesetz – RPG) vom 15. Januar 2010 (KABl. S. 67), geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 162). 2 Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF-Verordnung – KF-VO) vom 26. November 2010 (KABl. 2011, S. 17), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2011 (KABl. 2012 S. 1).
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2. Grundlage der Entlastungsentscheidung des Rechnungsprüfungsvorstands Nach der derzeitigen Fassung des § 3 Abs. 2 RPG ist der Rechnungsprüfungsvorstand dafür zuständig, „auf der Grundlage der Prüfungsberichte des Rechnungsprüfungs-amtes“ die Entlastung der an der Ausführung des Haushaltes und an der Wirtschafts-führung Beteiligten zu beschließen bzw. gegenüber den zuständigen Leitungsorganen zu empfehlen. Diese Regelung geht noch von einer kameralen Rechnungslegung und deren Prüfung aus und berücksichtigt nicht die sich aus der Umstellung zum Neuen Kirchlichen Finanzwesen (NKF) ergebenden Folgen. Nach den §§ 123 ff. KF-VO wurde mit dem Jahresabschluss ein völlig neues Informationsinstrument geschaffen. Mit dem Jahresabschluss – bestehend aus Ergebnisrechnung, Kapitalflussrechnung sowie der Anlage zur Kapitalflussrechnung, Bilanz, Anhang und Abschluss des Haushaltsbuchs3 – legt ein Leitungsorgan Rechenschaft über die Haushaltsführung eines Haushaltsjahres ab. Diese Informations- und Rechenschaftsfunktion des Jahresabschlusses nach NKF wird durch die ausdrückliche Anforderung, dass der Jahresabschluss „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der kirchlichen Körperschaft“4 vermitteln muss, betont. Dadurch ist der Jahresabschluss die entscheidende Informationsquelle für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit von Verwaltungshandeln. Entsprechend hat der Jahresabschluss zwingend die primäre Grundlage der Entlastungsentscheidung des Rechnungsprüfungsvorstandes zu sein. Die Bedeutung des Prüfungsberichtes tritt dahinter zurück; er vermittelt nur ergänzende Informationen. Ferner berücksichtigt die derzeitige Fassung des § 3 Abs. 2 RPG nicht die durch § 8 Abs. 3 RPG dem Rechnungsprüfungsamt eingeräumte Möglichkeit, die Prüfung zu beschränken (vgl. auch folgenden Abschnitt 3). Hieraus ergibt sich folgende Anpassung des § 3 Abs. 2 RPG (Ergänzungen unterstrichen):
„Der Rechnungsprüfungsvorstand ist dafür zuständig, auf der Grundlage der festgestellten Jahresabschlüsse gemäß § 123 der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF-VO) sowie – soweit eine Prüfung gemäß § 8 stattgefunden hat – der Prüfungsberichte des Rechnungsprüfungsamtes die Entlastung der an der Ausführung des Haushaltes und an der Wirtschaftsführung Beteiligten a) zu beschließen… b) … zu empfehlen…“
3 Vgl. § 123 Abs. 1 Satz 3 KF-VO. 4 Vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 KF-VO.
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3. Risikoorientierte Auswahl der zu prüfenden kirchlichen Stellen
3.1. Klarstellung des § 8 Abs. 3 RPG Gemäß § 8 Abs. 3 RPG kann das Rechnungsprüfungsamt nach pflichtgemäßem Ermessen die Prüfung beschränken. Ausnahmen hiervon bestehen für die Landeskirche und deren Einrichtungen nach § 8 Abs. 4 RPG. Hierzu führt die Begründung zum Rechnungsprüfungsgesetz wie folgt aus:
„Mit dieser Vorschrift ist der Grundsatz der jährlichen Prüfung zu Gunsten des sich an Wesentlichkeit und Verhältnismäßigkeit orientierenden Risikoansatzes aufgehoben worden. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens wird durch die Anwendung des Risikoorientierten Prüfansatzes, der in dem Kirchlichen Prüfungsstandard KPSt 1005 beschrieben wird, ausgefüllt. Danach kann, wenn bestimmte Risikofaktoren vorhanden sind, die Prüfung auch häufiger oder mit einer größeren Tiefe oder Dichte durchgeführt werden. Diese Entscheidung bestimmt sich zunächst nach der generellen Risikoeinstufung der zu prüfenden Körperschaft, die primär von ihrer Größe und ihrem Risikoumfeld abhängig ist. Die Einstufung ergibt sich nach der durch die Prüferin oder den Prüfer getroffenen Risikoanalyse der in dem Kirchlichen Prüfungsstandard KPSt 100 formulierten Kriterien.“6
Da sich die Intention dieser Vorschrift und die Voraussetzung für die Beschränkung der Prüfung - nämlich eine vorangegangene Risikobeurteilung – nicht klar aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, sollte § 8 Abs. 3 RPG wie folgt ergänzt werden (Ergänzungen unterstrichen):
„Das Rechnungsprüfungsamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen die Prüfung beschränken. Namentlich kann es auf der Grundlage einer Risikobeurteilung die Prüfung des Jahresabschlusses einer kirchlichen Stelle in Teilen oder vollständig aussetzen.“
5 Bei dem in der Gesetzesbegründung genannten „Kirchlichen Prüfungsstandard KPSt 100“ handelt es sich nicht um einen von der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität nach § 12 Satz 2 RPG bereits verabschiedeten Kirchlichen Prüfungsstandard. Vielmehr wird in der Begründung auf einen der Vorlage an die Landessynode 2010 beigefügten beispielhaften Entwurf eines Kirchlichen Prüfungsstandards Bezug genommen. Ein Kirchlicher Prüfungsstandard zur risikoorientierten Auswahl der geprüften kirchlichen Stellen ist von der Kommission noch zu erarbeiten. 6 LS 2010 Drucksache 5 „Kirchengesetz zur Einführung der neuen Rechnungsprüfungsstruktur in der Evangelischen Kirche im Rheinland“, Seite 41.
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3.2. Folgeänderungen der §§ 123 und 124 KF-VO Gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 KF-VO stellt das Leitungsorgan spätestens 18 Monate nach Ende des Haushaltsjahres „den von der Rechnungsprüfung geprüften Jahresabschluss“ durch Beschluss fest. In dieser Vorschrift ist nicht der Fall berücksichtigt, dass das Rechnungsprüfungsamt die Prüfung gemäß § 8 Abs. 3 RPG beschränken kann. Macht das Rechnungsprüfungs-amt von der Möglichkeit gemäß § 8 Abs. 3 RPG Gebrauch, ist der Jahresabschluss folglich ungeprüft vom Leitungsorgan festzustellen. Dies entspricht bspw. den gesetzlichen Regelungen im kaufmännischen Bereich für kleine Kapitalgesellschaften7 (GmbH, Aktiengesellschaften), bei denen die Gesellschafter bzw. Vorstand und Aufsichtsrat oder Aktionäre den Jahresabschluss in ungeprüfter Fassung feststellen können.8 In diesem Zusammenhang sollte auch in § 123 Abs. 1 Satz 1 KF-VO klargestellt werden, dass der Jahresabschluss nicht nur bis zum 31. Mai des Folgejahres aufzustellen ist, sondern auch dem Rechnungsprüfungsamt vorgelegt werden muss. Schließlich ist der Jahresabschluss u.a. Grundlage der gemäß § 8 Abs. 3 RPG notwendigen risikoorientierten Auswahl der zu prüfenden Stellen. Ferner ist die Wortwahl des § 124 Abs. 1 Satz 1 KF-VO ungenau („von der Rechnungsprüfung“). Aus dem Vorstehenden ergeben sich folgende Änderungen der §§ 123 und 124 KF-VO (Ergänzungen unterstrichen): § 123 Abs. 1 Satz 1 KF-VO
„Die kirchliche Körperschaft hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres aufzustellen und dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.“
§ 124 Abs. 1 Satz 1 KF-VO
„Das Leitungsorgan stellt spätestens 18 Monate nach Ende des Haushaltsjahres den von der Rechnungsprüfung vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Hat das Rechnungsprüfungsamt die Prüfung gemäß § 8 Abs. 3 des Rechnungsprüfungsgesetzes vollständig ausgesetzt, wird der Jahresabschluss in der dem Rechnungsprüfungsamt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 vorgelegten Fassung festgestellt.“
7 „Kleine Kapitalgesellschaft“ i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB. 8 Vgl. § 316 Abs. 1 HGB, §§ 42a, 46 GmbHG bzw. §§ 172, 173 AktG.
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4. Klarstellung der Aufgaben und Befugnisse der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität
4.1. Klarstellung des § 12 RPG
In § 12 Satz 1 RPG wird die Aufgabe der Kommission als „ständige Kontrolle und Sicherung der fachlichen Qualität der in diesem Gesetz beschriebenen Aufgaben der Rechnungsprüfungsämter“ beschrieben. Diese Formulierung ist aus fachlicher Sicht ungenau und missverständlich. Es ist sachlich und sprachlich klar zu unterscheiden zwischen Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle.9 Die Verantwortung für die Sicherung der Qualität einer Prüfung liegt bei den Rechnungsprüfungsstellen. Nur diese sind in der Lage und haben die Pflicht, durch qualitätssichernde Maßnahmen die Verlässlichkeit ihrer Prüfungsergebnisse zu gewährleisten. Die Kommission hat in dem Kirchlichen Prüfungsstandard: „Qualitäts-sicherung in den Rechnungsprüfungsämtern“10 die Anforderungen beschrieben. Hierzu zählen bspw. die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Prüferinnen und Prüfer, die Mitarbeiterentwicklung sowie die auftragsbezogene Qualitätssicherung. Diese Maßnahmen lassen sich nur durch die Rechnungsprüfungsstellen selbst umsetzen. Die Qualitätskontrolle ist eine nachgelagerte Überwachungsmaßnahme, mit der die Einhaltung der Anforderungen – insbesondere der Kirchlichen Prüfungsstandards – überprüft wird. Diese Aufgabe liegt bei der Kommission für Rechnungsprüfungs-qualität. Die Maßnahmen der Qualitätssicherung könnte die Kommission gar nicht umsetzen, da sie über kein Instrument der Durchsetzung von Maßnahmen in den Rechnungsprüfungsstellen verfügt. Das einzige Instrument der Kommission ist der Bericht an die Landessynode gemäß § 13 Abs. 4 RPG, in dem sie ihre Feststellungen im Rahmen der Qualitätskontrolle darstellt. Bei eventuellen Qualitätsmängeln müssen die Rechnungsprüfungsstellen für Abhilfe sorgen. Ferner ist die Formulierung „ständige Kontrolle“ missverständlich. Qualitätskontrollen werden in Stichproben bei bereits abgeschlossenen Prüfungen durchgeführt. Dies geschieht in gewissen zeitlichen Abständen, die insbesondere von der Risiko-einschätzung für Qualitätsmängel und den Feststellungen bei vorangegangenen Kontrollen abhängt. Qualitätskontrollen werden nicht „ständig“ und noch weniger prozessbegleitend vorgenommen. Der Begriff „regelmäßig“ gibt die Intention des Rechnungsprüfungsgesetzes klarer wieder.
9 Vgl. hierzu bspw. die Vorschriften zur Qualitätssicherung in Wirtschaftsprüferpraxen in § 55b WPO (Wirtschaftsprüferordnung), § 31 Berufssatzung WP/vBP und in der Gemeinsamen Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer und des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW): „Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (VO 1/2006)“ sowie zur Qualitätskontrolle in §§ 57a ff. WPO und im IDW Prüfungsstandard: „Die Durchführung von Qualitätskontrollen in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW PS 140)“. 10 Siehe LS 2012 Drucksache 22 „Bericht der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität nach § 13 Abs. 4 RPG“, Anlage 1 zum Bericht der Kommission: Kirchlicher Prüfungsstandard: Qualitätssicherung in den Rechnungsprüfungsämtern (Stand: 27.09.2011).
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Hieraus ergibt sich folgende Anpassung des § 12 RPG (Ergänzungen unterstrichen):
„Die ständige regelmäßige Kontrolle und Sicherung der fachlichen Qualität der in diesem Gesetz beschriebenen Aufgaben der Rechnungsprüfungsämter obliegen der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität. Sie beschließt und verabschiedet die Kirchlichen Prüfungsstandards und gibt sie der Landessynode regelmäßig zur Kenntnis.“
4.2. Klarstellung des § 14 RPG Damit die Kommission eine Qualitätskontrolle überhaupt durchführen kann, gibt ihr das Rechnungsprüfungsgesetz in § 14 RPG das Recht, sich Prüfungsberichte vorlegen zu lassen. Diese Befugnis der Kommission greift jedoch zu kurz. Die von den Rechnungs-prüfungsämtern erstellten Prüfungsberichte sind kein Mittel der Qualitätskontrolle, sondern vielmehr Gegenstand der Qualitätskontrolle. Denn sie dokumentieren das Prüfungsergebnis, dessen ordnungsgemäße Herleitung im Rahmen der Qualitätskontrolle gerade überprüft werden soll. Der Prüfungsbericht lässt sich lediglich auf innere Widerspruchsfreiheit und Plausibilität beurteilen. Eine wirksame Qualitätskontrolle erfordert zwingend Einsichts- und Auskunftsrechte der Kommission gegenüber den Rechnungsprüfungsämtern. Nur anhand der Arbeitspapiere unterstützt durch Erläuterungen der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer kann die Kommission die Einhaltung der Qualitätsanforderungen bei der Durchführung einer Prüfung beurteilen. Die untenstehende Ergänzung des § 14 RPG wurde den Auskunftsrechten eines Abschlussprüfers gemäß § 320 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie des Prüfers für Qualitätskontrolle einer Wirtschaftsprüferpraxis gemäß § 57d WPO nachgebildet. Daneben ist die im vorangegangenen Abschnitt 4.1 genannte sprachliche Anpassung auch in § 14 RPG erforderlich. Darüber hinaus ist die bisherige Formulierung „Jahresabschlussberichte sowie sonstige Prüfungshandlungen“ fachlich unpräzise. Tatsächlich handelt es sich um „Berichte über Jahresabschlussprüfungen sowie über sonstige Prüfungen“. Ferner ist das Abstellen auf die „Leiterinnen und Leiter der Rechnungsprüfungsämter“ in § 14 RPG nicht im Einklang mit den Formulierungen an anderen Stellen des Rechnungsprüfungsgesetzes; die Vorschriften zur Prüfung in den §§ 7 ff. RPG beschreiben stets das „Rechnungsprüfungsamt“ als den Prüfungsdurchführenden. Entsprechend hat dieses auch die Berichte im Rahmen der Qualitätskontrolle der Kommission vorzulegen. Durch § 5 Abs. 3 RPG ist die Außenvertretung der Rechungsprüfungsämter ohnehin der Leiterin oder dem Leiter zugewiesen.
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Bericht der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität 06.11.2012 – Anlage 3
Kirchlicher Prüfungsstandard:
Ziele und Grundlagen der Rechnungsprüfung
(Stand: 11.09.2012)
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Kommission für Rechnungsprüfungsqualität
der
Evangelischen Kirche im Rheinland
Kirchlicher Prüfungsstandard: Ziele und Grundlagen der Rechnungsprüfung
(Stand: 11.09.2012)1
1. Vorbemerkungen 1
2. Ziele und Gegenstand der Rechnungsprüfung 2
3. Grundsätze für die Durchführung von Prüfungen 4
3.1. Grundsätze der Haushalts- und Wirtschaftsführung 4
3.1.1. Rechnungslegungsgrundsätze 5
3.1.2. Grundsätze der sonstigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 6
3.2. Prüfungsgrundsätze 6
3.2.1. Berufliche Grundsätze 6
3.2.2. Fachliche Grundsätze 7
4. Art und Umfang der Prüfungshandlungen 8
5. Sicherheit der Prüfungsaussagen 9
6. Verantwortlichkeit von Rechnungsprüfungsamt, Aufsichtsorgan und Leitungsorgan 10
1. Vorbemerkungen
(1) „Der Herr hat seiner Kirche den Auftrag gegeben, das Evangelium aller Welt zu
verkündigen, und schenkt ihr zur Erfüllung dieses Auftrages mannigfache Gaben
und Dienste, die der Verherrlichung seines Namens und der Erbauung seiner
Gemeinde dienen.“2
„Das gesamte kirchliche Vermögen dient der Verkündigung des Wortes Gottes
und der Diakonie und darf nur zur rechten Ausrichtung des Auftrages der Kirche
verwendet werden.“3
(2) Die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) dient
der Erfüllung dieses Auftrages der Kirche, indem sie durch ihre Überwachungs-
1 Verabschiedet von der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der Evangelischen Kirche im Rheinland am 11.09.2012. 2 Präambel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland, Abs. 2. 3 § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF-Verordnung – KF-VO) vom 26. November 2010 (KABl. 2011, S. 17), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2011 (KABl. 2012 S. 1).
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tätigkeit die geprüften Stellen und deren Aufsichtsorgane in der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben unterstützt.
(3) Die Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der EKiR legt in diesem Kirch-
lichen Prüfungsstandard gemäß § 12 Satz 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 RPG
verbindlich die Ziele und Grundsätze dar, nach denen die Rechnungsprüfung
durchzuführen ist.
(4) Dieser Kirchliche Prüfungsstandard ist anzuwenden ab dem 1. Januar 2013.
2. Ziele und Gegenstand der Rechnungsprüfung
(5) Gegenstand der Rechnungsprüfung ist gemäß § 7 Abs. 1 RPG die Haushalts- und
Wirtschaftsführung der im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Rechnungs-
prüfungsamtes liegenden kirchlichen Stellen4.
(6) Gemäß § 8 Abs. 1 RPG dient die Prüfung der Feststellung, dass die der Kirche
anvertrauten Mittel ordnungsgemäß, zweckentsprechend, wirtschaftlich und
sparsam verwendet werden.
(7) Die EKiR hat Vorschriften geschaffen, durch die eine diesen Anforderungen
entsprechende Verwaltung des kirchlichen Vermögens sichergestellt werden soll.
Aufgabe des Rechnungsprüfungsamtes ist es, die Einhaltung dieser Vorschriften
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung zu prüfen.
Die abschließende Feststellung, dass die einer kirchlichen Stelle anvertrauten
Mittel ordnungsgemäß, zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam i.S.d. § 8
Abs. 1 RPG verwendet wurden, trifft der Rechnungsprüfungsvorstand bzw. ein
anderes für die Entlastung zuständige Organ durch die Entlastungsentscheidung.
(8) Das Rechnungsprüfungsamt kann im Rahmen der Prüfung grundsätzlich davon
ausgehen, dass die erlassenen Vorschriften geeignet sind, das in § 8 Abs. 1 RPG
genannte Ziel der ordnungsgemäßen, zweckentsprechenden, wirtschaftlichen und
sparsamen Verwendung der der Kirche anvertrauten Mittel zu gewährleisten.
Dies ergibt sich bereits aus der Bindung der Rechnungsprüfungsämter an Gesetz
und Recht gemäß § 4 Satz 1 RPG.
4 Unter „kirchliche Stellen“ sind in diesem Kirchlichen Prüfungsstandard die in § 7 Abs. 1 RPG genannten kirchlichen Stellen zu verstehen.
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Sollte das Rechnungsprüfungsamt im Ausnahmefall zur Feststellung gelangen,
dass das in § 8 Abs. 1 RPG beschriebene Ziel trotz Anwendung der geltenden
Vorschriften nicht erreicht wird, hat es hierüber im Prüfungsbericht gemäß § 11
Abs. 1 Satz 1 RPG zu berichten.
(9) Grundlage für die Beurteilung, inwieweit die einer kirchlichen Stelle
anvertrauten Mittel ordnungsgemäß, zweckentsprechend, wirtschaftlich und
sparsam verwendet wurden, ist insbesondere der Jahresabschluss nach §§ 123 ff.
KF-VO. Mit dem Jahresabschluss – bestehend aus Ergebnisrechnung, Kapital-
flussrechnung sowie der Anlage zur Kapitalflussrechnung, Bilanz, Anhang und
Abschluss des Haushaltsbuchs5 – legt das Leitungsorgan einer kirchlichen Stelle
Rechenschaft über die Haushalts- und Wirtschaftsführung eines Haushaltsjahres
ab.
(10) Gegenstand der Rechnungsprüfung ist damit zunächst die Rechnungslegung
einer kirchlichen Stelle (Jahresabschluss gemäß § 123 KF-VO, Gesamtabschluss
gemäß § 138 KF-VO ab dem Haushaltsjahr 2020).
(11) Durch die Abschlussprüfung soll die Verlässlichkeit der im Jahresabschluss
enthaltenen Informationen bestätigt und insoweit deren Glaubhaftigkeit erhöht
werden. Die Verlässlichkeit dieser Informationen schließt auch deren
Ordnungsmäßigkeit ein, da diese von den Adressaten bei ihrer Interpretation mit
herangezogen wird. Die Adressaten des Prüfungsberichts, insbesondere der
Rechnungsprüfungsvorstand bzw. ein anderes für die Entlastung zuständiges
Organ sowie das zur Aufsicht berufene Organ, können die Ergebnisse der
Abschlussprüfung bei ihren Entscheidungen berücksichtigen, wobei sie sich der
Grenzen der Aussagefähigkeit eines Jahresabschlusses sowie der
Erkenntnismöglichkeiten einer Abschlussprüfung bewusst sein müssen.
(12) Das Rechnungsprüfungsamt führt die Abschlussprüfung mit dem Ziel durch, die
Aussagen über das Prüfungsergebnis (Prüfungsaussagen) unter Beachtung des
Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit mit hinreichender Sicherheit treffen zu
können. Die Prüfungsaussagen des Rechnungsprüfungsamtes werden im
Prüfungsbericht getroffen.
(13) Darüber hinaus ist die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung außerhalb der
Rechnungslegung Gegenstand der Rechnungsprüfung (insbes. die
Bewirtschaftung des Vermögens und der Schulden sowie das Haushaltswesen
gemäß §§ 14 ff. und 63 ff. KF-VO).
5 Vgl. § 123 Abs. 1 Satz 3 KF-VO.
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(14) Ziel der diesbezüglichen Prüfung ist die Feststellung wesentlicher Unregelmäßig-
keiten6 in der sonstigen Haushalts- und Wirtschaftsführung.
Als wesentlich ist dann eine Unregelmäßigkeit anzusehen, wenn ihr Bedeutung
für die Entlastungsentscheidung beizumessen ist.
3. Grundsätze für die Durchführung von Prüfungen
(15) Bei der Durchführung von Prüfungen sind sowohl einschlägige Grundsätze der
Haushalts- und Wirtschaftsführung als auch Prüfungsgrundsätze zu beachten.
3.1. Grundsätze der Haushalts- und Wirtschaftsführung
(16) Die im Rahmen der Rechnungsprüfung zu berücksichtigenden Grundsätze der
Haushalts- und Wirtschaftsführung sind in der KF-VO für die in § 1 Abs. 1 KF-
VO genannten kirchlichen Stellen (Kirchengemeinden und Kirchenkreise, die
von diesen gebildete kirchliche Verbünde und Verbände sowie ihre rechtlich
unselbständigen Einrichtungen und Stiftungen) geregelt.
(17) Für die Verwaltung des landeskirchlichen Vermögens sowie das Haushalts-,
Kassen- und Rechnungswesen der landeskirchlichen Verwaltung und der
landeskirchlichen Einrichtungen gilt die Ordnung für die Vermögens- und
Finanzverwaltung der landeskirchlichen Verwaltung der Evangelischen Kirche
im Rheinland vom 21. Juli 19607 (LKVwO).
Gemäß § 2 LKVwO finden für die Vermögens- und Finanzverwaltung der
Landeskirche und ihrer Einrichtungen die Vorschriften der KF-VO sinngemäß
Anwendung, soweit nicht die Vorschriften der §§ 4 bis 6 der LKVwO etwas
anderes bestimmen.
(18) Die Grundsätze der Haushalts- und Wirtschaftsführung sind im Folgenden weiter
zu unterscheiden in Rechnungslegungsgrundsätze und Grundsätze der sonstigen
Haushalts- und Wirtschaftsführung.
6 Vgl. zum Begriff der Unregelmäßigkeiten Kirchlicher Prüfungsstandard: Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Rechnungsprüfung (Stand: 11.09.2012), Abschnitt 2. 7 Zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2011 (KABl. 2012 S. 5).
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3.1.1. Rechnungslegungsgrundsätze
(19) Die im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses zu berücksichtigenden
Rechnungslegungsgrundsätze sind in den §§ 123 ff. KF-VO niedergelegt. Für
den Gesamtabschluss sowie den Beteiligungsbericht gelten die §§ 138, 139 KF-
VO. Für die erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz) sind die §§ 140, 141 KF-
VO anzuwenden.
(20) Für den Jahresabschluss der Landeskirche sind darüber hinaus abweichende
Regelungen zu Versorgungsrückstellungen und zum Anhang zur Bilanz in §§ 5
und 6 LKVwO zu beachten.
(21) Ferner beinhalten die Vorschriften zu Buchführung, Zahlungsverkehr (§§ 94 ff.
KF-VO) sowie zu Vermögen und Schulden, Inventar (§§ 111 ff. KF-VO)
Rechnungslegungsgrundsätze, da sie die Grundlage für den Jahresabschluss
bilden.
(22) Die in den kirchlichen Vorschriften normierten Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung (GoB) werden ergänzt durch nicht in den Vorschriften
festgeschriebene GoB, die durch die Verweisung in § 94 Abs. 1 Satz 2, § 98 Abs.
3 KF-VO für die Buchführung, § 111 Abs. 4 Satz 2 KF-VO für die Bewertung
von Vermögensgegenständen und Schulden, in § 123 Abs. 1 Satz 2 KF-VO für
den Jahresabschluss und in § 138 Abs. 1 KF-VO für den Gesamtabschluss sowie
§ 140 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KF-VO für die Eröffnungsbilanz den Rang
kirchlicher Vorschriften haben. Die Abschlussprüfung erstreckt sich deshalb
auch auf die Einhaltung dieser Grundsätze. Diese Grundsätze sind nicht starr,
sondern entwickeln sich aufgrund sich ändernder Gegebenheiten fort.
(23) Die kirchlichen GoB sind vorrangig aus dem Gesamtzusammenhang der
kirchlichen Rechnungslegung nach der KF-VO abzuleiten. Aufgrund der
Unterschiede in den Rechnungslegungsnormen und erkennbar an den
abweichenden Begrifflichkeiten8 sind die kirchlichen GoB nicht den
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung9 gleichzusetzen.
Letztere können jedoch Anhaltspunkte zur Auslegung kirchlicher GoB geben.
(24) Ist zweifelhaft, ob in dem zu beurteilenden Fall ein GoB besteht, hat das
Rechnungsprüfungsamt alles Geeignete zu tun, um sich Klarheit zu verschaffen.
8 Die KF-VO verwendet den Begriff „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“, das Handelsgesetzbuch (HGB) dagegen „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“. 9 Vgl. Verweise auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in § 238 HGB für die Buchführung, in § 243 Abs. 1 und § 264 Abs. 2 HGB für den Jahresabschluss sowie in § 297 Abs. 2 HGB für den Konzernabschluss.
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(25) Die Prüfung der Einhaltung anderer rechtlicher Vorschriften gehört nur insoweit
zu den Aufgaben der Abschlussprüfung, als sich aus diesen anderen Vorschriften
üblicherweise Rückwirkungen auf den geprüften Jahresabschluss ergeben.
Darüber hinaus erstreckt sich die Abschlussprüfung aber nicht darauf
festzustellen, ob von der kirchlichen Stelle alle Vorschriften bspw. des
Steuerrechts, des Sozialversicherungs- und Arbeitsrechts, des Baurechts und
dergleichen eingehalten worden sind.
3.1.2. Grundsätze der sonstigen Haushalts- und Wirtschaftsführung
(26) Die im Rahmen der Rechnungsprüfung zu berücksichtigenden Grundsätze der
sonstigen Haushalts- und Wirtschaftsführung betreffen die Vorschriften der KF-
VO außerhalb der Rechnungslegung. Dies sind insbesondere die §§ 14 ff. KF-
VO zur die Bewirtschaftung des Vermögens und der Schulden sowie die
§§ 63 ff. KF-VO für das Haushaltswesen.
(27) Für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Landeskirche sind ferner die
besonderen Regelungen zu Zuständigkeiten von Kirchenleitung und
Landeskirchenamt sowie zur Mitwirkung des Finanzausschusses in §§ 3 und 4
LKVwO zu beachten.
3.2. Prüfungsgrundsätze
(28) Die Grundsätze für die Durchführung von Prüfungen umfassen sowohl berufliche
als auch fachliche Grundsätze.
(29) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der Rechnungsprüfung sind auch
außerhalb des in § 7 Abs. 1 RPG genannten Aufgabenbereichs des
Rechnungsprüfungsamtes gemäß § 7 Abs. 3 RPG übernommene Prüfaufträge
nach den im Folgenden genannten Prüfungsgrundsätzen durchzuführen.
3.2.1. Berufliche Grundsätze
(30) Im Rahmen der Rechnungsprüfung sind die Vorschriften des kirchlichen
Beamten- und Dienstrechts zu beachten.
(31) Darüber hinaus sind die von der Kommission für Rechungsprüfungsqualität
verabschiedeten allgemeinen Berufspflichten zu beachten, zu denen gehören:10
10 Vgl. im Einzelnen Kirchlicher Prüfungsstandard: Qualitätssicherung in den Rechnungsprüfungsämtern (Stand: 27.09.2011), Abschnitt 3.2.1.
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(a) Integrität
(b) Objektivität
(c) Fachkompetenz und Sorgfalt
(d) Verschwiegenheit
(e) Berufswürdiges Verhalten
(32) In seinem Verhalten muss die Rechnungsprüferin bzw. der Rechnungsprüfer
auch den Eindruck vermeiden, dass die Berufspflichten nicht befolgt werden.
(33) Zur beruflichen Sorgfalt zählt auch, Prüfungen mit einer kritischen Grundhaltung
zu planen und durchzuführen; die erlangten Prüfungsnachweise sind kritisch zu
würdigen.11
3.2.2. Fachliche Grundsätze
(34) Zu den fachlichen Prüfungsgrundsätzen, die im Rahmen der Rechnungsprüfung
einzuhalten sind, gehören insbesondere die Vorschriften des Rechnungsprüfungs-
gesetzes (insbesondere §§ 7 bis 11 RPG). Daneben können auch andere
kirchliche Normen oder Gremienbeschlüsse bestehen, die die Rechnungsprüfung
berühren (insbesondere § 123 Abs. 2 KF-VO12 zur Prüfung des Jahresabschlusses
sowie § 140 Abs. 4 KF-VO zur Prüfung der Eröffnungsbilanz).
(35) Gemäß § 8 Abs. 6 RPG haben Prüfungen auf der Grundlage der kirchlichen
Prüfungsstandards zu erfolgen, die von der Kommission für Rechungs-
prüfungsqualität verbindlich verabschiedet werden (§ 12 Satz 2, § 13 Abs. 3
Satz 1 RPG).
(36) Darüber hinaus können fachliche Prüfungsgrundsätze im Rahmen der kirchlichen
Rechnungsprüfung sinngemäß anwendbar sein, die durch andere Standardsetzer
und Literatur erarbeitet wurden. Hierzu zählen insbesondere Verlautbarungen
und andere Arbeitsergebnisse des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland
e.V. (IDW), der Arbeitsgemeinschaft der Leitungen der kirchlichen
Rechnungsprüfungseinrichtungen in der EKD (kirpag), des Verbandes der
Rechnungsprüfung in der EKiR (VdR), des Instituts der Rechnungsprüfer und
Rechnungsprüferinnen in Deutschland e.V. (IDR) sowie der Prüfungs-
11 Vgl. im Einzelnen Kirchlicher Prüfungsstandard: Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Rechnungsprüfung (Stand: 11.09.2012), Abschnitt 5.1. 12 Für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Landeskirche und ihrer Einrichtungen finden die Vorschriften der KF-VO gemäß § 2 der Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der landeskirchlichen Verwaltung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 21. Juli 1960 (LKVwO) sinngemäß Anwendung, soweit nicht die Vorschriften der §§ 4 bis 6 der LKVwO etwas anderes bestimmen.
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einrichtungen anderer Landeskirchen.
Das Rechnungsprüfungsamt hat nach pflichtgemäßem Ermessen über die
sinngemäße Anwendung dieser Prüfungsgrundsätze zu entscheiden.
4. Art und Umfang der Prüfungshandlungen
(37) Das Rechnungsprüfungsamt hat Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen
Prüfungshandlungen im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit nach pflicht-
gemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. § 4 Satz 2 RPG). Das Ermessen wird
durch gesetzliche Regelungen und Verordnungen, Kirchliche Prüfungsstandards
der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität sowie im Rahmen von
Prüfaufträgen nach § 7 Abs. 3 RPG ggf. erweiternde Bedingungen für den
Auftrag und die jeweiligen Berichtspflichten begrenzt.
(38) Gemäß § 8 Abs. 3 RPG kann das Rechnungsprüfungsamt die Prüfung nach
pflichtgemäßem Ermessen beschränken. Die Zielsetzung der Rechnungsprüfung
erfordert keine lückenlose Prüfung. Das Rechnungsprüfungsamt wird die
Prüfungshandlungen in Form von Stichproben durchführen.
(39) Prüfungshandlungen werden i.d.R. festgelegt auf der Grundlage
der Kenntnisse über die Tätigkeit sowie das wirtschaftliche und rechtliche
Umfeld der kirchlichen Stelle,
der Erwartungen über mögliche Fehler,
der Beurteilung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems.
(40) Die Prüfungshandlungen sind vom Rechnungsprüfungsamt mit dem
erforderlichen Maß an Sorgfalt so zu bestimmen, dass unter Beachtung des
Grundsatzes der Wesentlichkeit die geforderten Prüfungsaussagen möglich
werden. In diesem Rahmen ist auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der
Rechnungsprüfung zu beachten.
(41) Werden Verstöße oder Fehler aufgedeckt, so sind die Prüfungshandlungen
auszudehnen, soweit die bisherigen Prüfungsfeststellungen keine abschließende
Beurteilung ermöglichen.
(42) Bei zusätzlichen Prüfungsaufgaben und Prüfaufträgen nach § 7 Abs. 3 RPG
ergeben sich Art und Umfang der Prüfungshandlungen aus dem Auftrag und den
jeweiligen einschlägigen Vorschriften; aufgrund der daraus abzuleitenden
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Aufgaben erfordert jede dieser Prüfungen auf ihren spezifischen Zweck
ausgerichtete Prüfungshandlungen.
5. Sicherheit der Prüfungsaussagen
(43) Eine Prüfung ist darauf auszurichten, dass die Prüfungsaussagen mit
hinreichender Sicherheit getroffen werden können. Das Konzept der
hinreichenden Sicherheit bezieht sich auf die für diese Beurteilung erforderliche
Gewinnung von Prüfungsnachweisen und somit auf die gesamte Prüfung. Die
Prüfung dient nicht dem Ziel, unwesentliche Fehler festzustellen.
(44) Hinreichende Sicherheit bedeutet nicht absolute Sicherheit, die bei der
Rechnungsprüfung nicht zu erreichen ist. Aufgrund der jeder Prüfung inne-
wohnenden begrenzten Erkenntnis- und Feststellungsmöglichkeiten besteht auch
bei ordnungsmäßiger Planung und Durchführung ein unvermeidbares Risiko,
dass das Rechnungsprüfungsamt wesentliche falsche Aussagen nicht entdeckt.
Aus der nachträglichen Entdeckung eines Fehlers kann daher nicht zwingend auf
berufliches Fehlverhalten des Rechnungsprüfungsamts geschlossen werden.
(45) Die Grenzen der aus einer Prüfung zu ziehenden Erkenntnismöglichkeiten
werden u.a. bestimmt durch:
die Prüfung in Stichproben
die immanenten Grenzen von internem Kontrollsystem einschließlich
Rechnungslegungssystem
den Umstand, dass Prüfungsnachweise ggf. nicht den Tatsachen entsprechen
(z.B. bei kollusivem Verhalten)
die Tatsache, dass in den meisten Fällen die Prüfungsnachweise eher
überzeugend als zwingend sind, sie also Schlussfolgerungen nahelegen, ohne
aber einen endgültigen Beweis zu liefern.
(46) Die Sicherheit der Prüfungsaussagen wird auch dadurch beeinflusst, dass die
Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes Entscheidungen und Beurteilungen im
Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens einschließt. Dies ist insbesondere der
Fall
bei der Erlangung von Prüfungsnachweisen, z.B. im Rahmen der
Bestimmung von Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungshandlungen,
bei den Schlussfolgerungen auf Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise,
z.B. bei Würdigung der Angemessenheit von Schätzungen, die bei Aufstel-
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lung des Jahresabschlusses vom Leitungsorgan vorgenommen worden sind.
(47) Die Aussagefähigkeit von Prüfungsnachweisen kann durch weitere Umstände
begrenzt sein (bspw. bei Geschäften mit nahestehenden Personen).
6. Verantwortlichkeit von Rechnungsprüfungsamt, Aufsichtsorgan und
Leitungsorgan
(48) Das Rechnungsprüfungsamt ist für die Prüfungsaussagen im Prüfungsbericht
verantwortlich.
(49) Durch die Rechnungsprüfung, insbesondere durch den Prüfungsbericht, werden
die zur Aufsicht berufenen Organe der kirchlichen Stelle in ihrer Funktion
unterstützt; ihre Verantwortung für die Aufsicht bleibt jedoch unberührt.
(50) Die Durchführung der Rechnungsprüfung schränkt die Verantwortlichkeit des
Leitungsorgans für die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der
kirchlichen Stelle nicht ein. Es ist verpflichtet, für eine ordnungsmäßige
Haushalts- und Wirtschaftsführung, einschließlich einer ordnungsmäßigen
Buchführung sowie der ordnungsgemäßen Aufstellung des daraus abzuleitenden
Jahresabschlusses, zu sorgen. Die Verantwortlichkeit des Leitungsorgans
erstreckt sich dabei auch auf die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines
internen Kontrollsystems.
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Bericht der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität 06.11.2012 – Anlage 4
Kirchlicher Prüfungsstandard:
Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Rechnungsprüfung
(Stand: 11.09.2012)
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Kommission für Rechnungsprüfungsqualität
der
Evangelischen Kirche im Rheinland
Kirchlicher Prüfungsstandard: Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Rechnungsprüfung
(Stand: 11.09.2012)1 1. Vorbemerkungen 1
2. Begriffliche Grundlagen 2
3. Verantwortlichkeit für die Vermeidung und die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten 5
4. Gegenstand und Ausrichtung der Rechnungsprüfung 6
5. Berücksichtigung des Risikos von Unregelmäßigkeiten in der Rechnungsprüfung 8
5.1. Berufsübliche Skepsis 8
5.2. Risikobeurteilung 9
5.3. Prüfungshandlungen zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten 11
5.3.1. Falsche Angaben in der Rechnungslegung 11
5.3.2. Sonstige Unregelmäßigkeiten in der Haushalts- und Wirtschaftsführung 13
5.3.3. Sonstige Gesetzesverstöße 14
5.4. Maßnahmen bei Vermutung oder Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten 14
5.4.1. Erweiterte Prüfungspflicht 14
5.4.2. Mitteilungspflichten 15
5.5. Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten 15
1. Vorbemerkungen
(1) „Der Herr hat seiner Kirche den Auftrag gegeben, das Evangelium aller Welt zu
verkündigen, und schenkt ihr zur Erfüllung dieses Auftrages mannigfache Gaben
und Dienste, die der Verherrlichung seines Namens und der Erbauung seiner
Gemeinde dienen.“2
„Das gesamte kirchliche Vermögen dient der Verkündigung des Wortes Gottes
1 Verabschiedet von der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der Evangelischen Kirche im Rheinland am 11.09.2012. 2 Präambel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland, Abs. 2.
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und der Diakonie und darf nur zur rechten Ausrichtung des Auftrages der Kirche
verwendet werden.“3
(2) Die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) dient
der Erfüllung dieses Auftrages der Kirche, indem sie durch ihre Überwachungs-
tätigkeit die geprüften Stellen und deren Aufsichtsorgane in der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben unterstützt.
(3) Die Rechnungsprüfung kommt diesem Dienst u.a. dadurch nach, dass sie im
Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit Unregelmäßigkeiten in der Haushalts- und
Wirtschaftsführung sowie insbesondere in der Rechnungslegung feststellt.
Darüber hinaus kann die Rechnungsprüfung eine Präventivwirkung entfalten,
wenn die geprüften Stellen im Wissen um die Prüfung unbeabsichtigte
Unrichtigkeiten und Verstöße durch erhöhte Sorgfalt vermeiden sowie
beabsichtigte Verstöße unterlassen.
(4) Die Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der EKiR legt in diesem Kirch-
lichen Prüfungsstandard gemäß § 12 Satz 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 RPG
verbindlich die Grundsätze dar, nach denen Unregelmäßigkeiten im Rahmen der
Rechnungsprüfung zu berücksichtigen sind.
(5) Dieser Kirchliche Prüfungsstandard ist anzuwenden ab dem 1. Januar 2013.
2. Begriffliche Grundlagen
(6) „Unregelmäßigkeiten“ bezeichnen Abweichungen von Vorschriften. Sie können
die Haushalts- und Wirtschaftsführung betreffen oder außerhalb von dieser
liegen. Unregelmäßigkeiten können zu falschen Angaben in der
Rechnungslegung führen oder sich auf Verstöße gegen Vorschriften außerhalb
der Rechnungslegung beziehen. Ferner können Unregelmäßigkeiten
unbeabsichtigt geschehen oder beabsichtigt herbeigeführt sein.
Die Einteilung von Unregelmäßigkeiten gibt folgendes Schaubild wieder:4
3 § 2 Abs. 1 Verwaltungsordnung bzw. KF-Verordnung. 4 Begrifflichkeiten und Abbildung in Anlehnung an IDW Prüfungsstandard: Zur Aufdeckung von Unregelmäßig-keiten im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 210) (Stand: 09.09.2010), Tz. 7, angepasst an die Besonder-heiten der kirchlichen Rechnungsprüfung.
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Sonstige Unregel-mäßigkeiten
Unrichtigkeiten (unbeabsichtigt)
ERROR
Sonstige Unregel-mäßigkeiten in der
Haushalts- und Wirtschaftsführung (unbeabsichtigt oder
beabsichtigt)
Sonstige Gesetzesverstöße
(unbeabsichtigt oder beabsichtigt)
Täuschungen Vermögens-schädigungen und Gesetzesverstöße
Konsequenzen: für Prüfungsbericht und
Prüfungsergebnis zur Haushalts- und Wirtschaftsführung
Konsequenzen: nur für Prüfungsbericht
Unregelmäßigkeiten
Unregelmäßigkeiten in der Haushalts- und Wirtschaftsführung
Falsche Angaben in der Rechnungslegung Keine falschen Angaben in der Rechnungslegung
Verstöße(beabsichtigt)
FRAUD
Konsequenzen: für Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk zur Rechnungslegung
(7) „Unregelmäßigkeiten in der Haushalts- und Wirtschaftsführung“ betreffen
Verstöße gegen die Vorschriften, deren Beachtung Gegenstand der
Rechnungsprüfung nach § 7 Abs. 1 RPG ist, namentlich die Regelungen der KF-
VO5 und der Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der
landeskirchlichen Verwaltung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom
21. Juli 19606 (LKVwO). Diese Vorschriften sind weiter zu unterscheiden in
rechnungslegungsbezogene (insbes. §§ 123 ff. KF-VO zum Jahresabschluss7)
und sonstige Vorschriften (insbes. §§ 14 ff. und 63 ff. KF-VO zur
Bewirtschaftung des Vermögens und der Schulden sowie zum Haushaltswesen).
(8) „Falsche Angaben in der Rechnungslegung“ stellen fehlerhafte oder vorschriftswidrig unterlassene Angaben in den nach der KF-VO (ggf. i.V.m. der
LKVwO) vorgeschriebenen Elementen der Rechnungslegung dar. Dies sind der
Jahresabschluss nach § 123 KF-VO – bestehend aus der Ergebnisrechnung, der
Kapitalflussrechnung sowie der Anlage zur Kapitalflussrechnung, der Bilanz,
dem Anhang und dem Abschluss des Haushaltsbuchs – und ab dem
Haushaltsjahr 2020 der Gesamtabschluss nach § 138 KF-VO. Hierunter ist auch
5 Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF-Verordnung – KF-VO) vom 26. November 2010 (KABl. 2011, S. 17), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2011 (KABl. 2012 S. 1). 6 Zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2011 (KABl. 2012 S. 5). 7 Im Folgenden werden stets nur die Vorschriften der KF-VO genannt; für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Landeskirche und ihrer Einrichtungen finden diese gemäß § 2 LKVwO sinngemäß Anwendung, soweit nicht die folgenden Vorschriften der §§ 4 bis 6 der LKVwO etwas anderes bestimmen.
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die Eröffnungsbilanz nebst Anhang gemäß § 140 KF-VO einzuordnen.
(9) „Unrichtigkeiten“ sind unbeabsichtigt falsche Angaben in der Rechnungslegung
– international als „Error“ bezeichnet –, die z.B.
auf Schreib- oder Rechenfehlern in der Buchführung oder in deren
Grundlagen sowie in Inventur und Inventar,
auf einer nicht bewusst falschen Anwendung von Rechnungslegungs-
grundsätzen oder
auf einem Übersehen oder einer unzutreffenden Einschätzung von
Sachverhalten beruhen.
Zu diesen Sachverhalten gehören auch Auswirkungen einer unbeabsichtigten Nichteinhaltung sonstiger, nicht rechnungslegungsbezogener Vorschriften, soweit diese die Rechnungslegung berühren.
(10) „Verstöße“ sind falsche Angaben in der Rechnungslegung, die auf einem
beabsichtigten Verstoß gegen Vorschriften oder Rechnungslegungsgrundsätze
beruhen – international als „Fraud“ bezeichnet –. Sie ergeben sich in folgenden
Fällen:
„Täuschungen“ sind bewusst falsche Angaben in der Rechnungslegung sowie Fälschungen in der Buchführung oder deren Grundlagen und in Inventur und
Inventar, Manipulationen (z.B. Buchungen ohne tatsächliches Vorliegen von
Geschäftsvorfällen, Unterdrückung von Buchungsbelegen, unterlassene
Buchungen), unerlaubte Änderungen der Buchführung und deren Grundlagen
sowie die bewusst falsche Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen.
Täuschungen können durch das Leitungsorgan, haupt- oder ehrenamtlich
Mitarbeitende ggf. unter Mitwirkung von Dritten sowie durch externe
Dienstleister, wie z.B. Verwaltungsämter, gemeinsame Buchungsstellen usw.,
begangen werden.
Täuschungen sind häufig Folge davon, dass leitend Tätige, insbes. Mitglieder
des Leitungsorgans, Kontrollmaßnahmen außer Kraft setzen, die ansonsten
als wirksam angesehen werden können.
„Vermögensschädigungen“ sind alle auf die widerrechtliche Aneignung oder
Verminderung von kirchlichem Vermögen sowie die Erhöhung von
Verpflichtungen für das kirchliche Vermögen gerichtete Handlungen vom
Leitungsorgan, haupt- oder ehrenamtlich Mitarbeitenden oder Dritten. Hierzu
zählen insbes. Unterschlagungen und Diebstahl.
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Vermögensschädigungen stellen „Verstöße“ i.S.d. Textziffer dar, sofern sie
nicht zutreffend in der Rechnungslegung abgebildet werden, anderenfalls sind
sie den sonstigen Gesetzesverstößen zuzuordnen.
Verstöße liegen auch dann vor, wenn die Auswirkungen von Gesetzes-
verstößen (z.B. Geldstrafen oder Schadensersatzverpflichtungen), die keine
Vermögensschädigungen darstellen, in der Rechnungslegung bewusst nicht
zutreffend berücksichtigt sind.
(11) „Keine falschen Angaben in der Rechnungslegung“ resultieren aus „sonstigen
Unregelmäßigkeiten in der Haushalts- und Wirtschaftsführung“ und aus
„sonstigen Gesetzesverstößen“. Diese Unregelmäßigkeiten sind alle
beabsichtigten und unbeabsichtigten Handlungen und Unterlassungen, die vom
Leitungsorgan oder haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden einer kirchlichen
Stelle begangen werden und die in Widerspruch zu kirchlichem oder nicht-
kirchlichem Recht stehen und nicht zu falschen Angaben in der
Rechnungslegung führen.
(12) Die „sonstigen Unregelmäßigkeiten in der Haushalts- und Wirtschaftsführung“ betreffen die Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung, die
Gegenstand nach § 7 Abs. 1 RPG der Rechnungsprüfung ist, nicht aber die
Rechnungslegung.
(13) „Sonstige Gesetzesverstöße“ beziehen sich auf kirchliche oder nicht-kirchliche
Vorschriften außerhalb der Haushalts- und Wirtschaftsführung, die nicht
Gegenstand der Rechnungsprüfung sind.
Persönliches Fehlverhalten von Mitgliedern des Leitungsorgans oder haupt- und
ehrenamtlich Mitarbeitenden wird hierdurch nicht erfasst, sofern es nicht in
Bezug zur Tätigkeit der kirchlichen Stelle steht.
3. Verantwortlichkeit für die Vermeidung und die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten
(14) Die Verantwortung für die Vermeidung und die Aufdeckung von Unregel-
mäßigkeiten liegt zunächst beim Leitungsorgan der kirchlichen Stelle i.S.d. § 3
Abs. 1 KF-VO, das für die notwendigen Verwaltungseinrichtungen zu sorgen
und alle mit der Ausführung der Verwaltungsgeschäfte befassten Stellen und
Personen zu beaufsichtigen hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 KF-VO). Das hierfür
einzuführende und zu unterhaltende interne Kontrollsystem kann das Risiko des
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Auftretens von Unregelmäßigkeiten zwar verringern, aber nicht völlig
ausschließen.
(15) Bei einer Auslagerung von Aufgaben der Haushalts- und Wirtschaftsführung auf
kircheninterne Dienstleister (z.B. Verwaltungsämter, Verwaltungsverbände und
gemeinsame Buchungsstellen) oder externe Dienstleister verbleibt die primäre
Verantwortung beim Leitungsorgan der auslagernden kirchlichen Stelle.
Das Leitungsorgan eines kircheninternen Dienstleisters hat jedoch eine eigene
Verantwortung für die Vermeidung und die Aufdeckung von Unregel-
mäßigkeiten im Rahmen seiner Dienstleistungstätigkeit, wofür es geeignete
organisatorische Maßnahmen einzuführen und zu unterhalten hat. Der
Wahrnehmung dieser Verantwortung kommt aufgrund einer im Hinblick auf
berufliche und persönliche Qualifikation unterschiedlichen Besetzung der
Leitungsorgane kirchlicher Stellen sowie deren zeitlichen Möglichkeiten eine
gesteigerte Bedeutung zu.
Bei externen Dienstleistern ist auf bei diesen einzurichtende Maßnahmen zur
Vermeidung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten hinzuwirken.
(16) Neben den Leitungsorganen der genannten kirchlichen Stellen tragen auch die
nach §§ 11 ff. KF-VO zur Aufsicht berufenen Organe Verantwortung für eine
wirksame Überwachung der jeweiligen kirchlichen Stelle und somit auch für die
Verhinderung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten.
(17) Auch wenn die Rechnungsprüfung eine vorbeugende Wirkung hinsichtlich der
Verhinderung von Unregelmäßigkeiten hat, ist das Rechnungsprüfungsamt nicht
verantwortlich für die Verhinderung von Unregelmäßigkeiten.
4. Gegenstand und Ausrichtung der Rechnungsprüfung
(18) Gegenstand der Prüfung des Rechnungsprüfungsamt ist gemäß § 7 Abs. 1 RPG
die Haushalts- und Wirtschaftsführung der im örtlichen Zuständigkeitsbereich
liegenden kirchlichen Stellen. Gemäß § 8 Abs. 1 RPG dient die Prüfung der
Feststellung, dass die der Kirche anvertrauten Mittel ordnungsgemäß,
zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Die EKiR hat
Vorschriften geschaffen, durch die eine diesen Anforderungen entsprechende
Verwaltung des kirchlichen Vermögens sichergestellt werden soll.
Aufgabe des Rechnungsprüfungsamtes ist es, die Einhaltung dieser Vorschriften
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung – namentlich die Regelungen der KF-VO
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und der LKVwO für die Landeskirche – zu prüfen. Die Aufdeckung wesentlicher
Unregelmäßigkeiten in der Haushalts- und Wirtschaftsführung ist also ein Ziel
der Rechnungsprüfung.
(19) Die Vorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung sind weiter zu
unterscheiden in rechnungslegungsbezogene Vorschriften und sonstige
Vorschriften.
(20) Die Prüfung der Rechnungslegung (Jahresabschluss gemäß § 123 KF-VO,
Gesamtabschluss gemäß § 138 KF-VO ab dem Haushaltsjahr 2020) ist so
anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die anzuwendenden
Vorschriften, die sich auf die Darstellung des sich nach § 123 Abs. 1 Satz 2 KF-
VO ergebenden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der
kirchlichen Stelle wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung
erkannt werden.
(21) Zur Feststellung, ob der Abschluss den Anforderungen entspricht, führt das
Rechnungsprüfungsamt im Rahmen eines risikoorientierten Prüfungsansatzes
eigenverantwortlich mit berufsüblicher Sorgfalt Prüfungshandlungen zur
Risikobeurteilung (einschließlich der Aufbauprüfung), Funktionsprüfungen und
aussagebezogene Prüfungshandlungen durch, um mit hinreichender Sicherheit zu
beurteilen, ob der Abschluss keine wesentlichen falschen Angaben enthält.
(22) Die Prüfung der sonstigen Vorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung
außerhalb der Rechnungslegung (insbes. §§ 14 ff. und 63 ff. KF-VO zur
Bewirtschaftung des Vermögens und der Schulden sowie zum Haushaltswesen)
ist so anzulegen, dass wesentliche Unregelmäßigkeiten mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden.
(23) Der Grundsatz der hinreichenden Sicherheit bedeutet, dass die Prüfung keine
absolute Sicherheit erreicht und damit keine Garantie dafür darstellt, dass
wesentliche falsche Angaben im Abschluss aufgrund von Unrichtigkeiten oder
Verstößen oder andere Unregelmäßigkeiten in der Haushalts- und
Wirtschaftsführung durch das Rechnungsprüfungsamt aufgedeckt werden.
(24) Aufgrund der jeder Prüfung innewohnenden begrenzten Erkenntnismöglichkeiten
kann keine absolute, sondern nur eine hinreichende Sicherheit für die
Prüfungsaussagen erreicht werden. Deshalb besteht selbst bei ordnungsgemäßer
Durchführung der Prüfung ein unvermeidbares Risiko, dass falsche Angaben
aufgrund von Unrichtigkeiten und Verstößen, die einen wesentlichen Einfluss auf
den Abschluss haben, oder andere Unregelmäßigkeiten in der Haushalts- und
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Wirtschaftsführung nicht aufgedeckt werden. Dieses Risiko ist vom Rechnungs-
prüfungsamt nicht zu vertreten.
(25) Die Aufdeckung von sonstigen Unregelmäßigkeiten außerhalb der Haushalts-
und Wirtschaftsführung ist nicht Gegenstand der Rechnungsprüfung.
Stellt das Rechnungsprüfungsamt bei Durchführung der Prüfung Tatsachen fest,
die schwerwiegende Verstöße des Leitungsorgans oder anderer haupt- oder
ehrenamtlich Mitarbeitender gegen Gesetz oder andere Vorschriften außerhalb
der Haushalts- und Wirtschaftsführung erkennen lassen (sonstige Gesetzes-
verstöße), hat es hierüber zu berichten.
5. Berücksichtigung des Risikos von Unregelmäßigkeiten in der
Rechnungsprüfung
5.1. Berufsübliche Skepsis
(26) Die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung ist mit einer kritischen
Grundhaltung gegenüber der geprüften kirchlichen Stelle, deren Leitungsorgan,
haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden und dem zur Aufsicht berufenen Organ
zu planen und durchzuführen.
(27) Diese berufsübliche Skepsis der Rechnungsprüferin oder –prüfers ist eine
notwendige Voraussetzung für eine wirksame kirchliche Rechnungsprüfung, die
die in den Vorbemerkungen beschriebene Aufgabe erfüllt (siehe Tz. 1 bis 3). Die
kritische Grundhaltung ist unabhängig von der Person der oder des Geprüften –
insb. Mitglieder des Leitungsorgans, Mitarbeitende und Mitglieder des
Aufsichtsorgans – zu wahren; namentlich sind die Zugehörigkeit zur
evangelischen Kirche oder die Ordination hierfür ohne Belang. Aus dem der
Kirche und ihren Mitgliedern übertragenen Auftrag (siehe Tz. 1) leiten sich
hieraus eher erhöhte Anforderungen an die Geprüften ab.
(28) Im Rahmen einer kritischen Grundhaltung muss die Rechnungsprüferin oder der
Rechnungsprüfer, ungeachtet ihrer bzw. seiner Erfahrungen über die Ehrlichkeit
und Integrität des Leitungsorgans und der haupt- und ehrenamtlich
Mitarbeitenden sowie der Mitglieder des zur Aufsicht berufenen Organs, die
Möglichkeit wesentlicher falscher Angaben aufgrund von Verstößen sowie
wesentlicher beabsichtigter sonstiger Unregelmäßigkeiten in der Haushalts- und
Wirtschaftsführung in Betracht ziehen. Obwohl von der Rechnungsprüferin oder
dem Rechnungsprüfer nicht erwartet werden kann, ihre bzw. seine bisherigen
diesbezüglichen Erfahrungen außer Acht zu lassen, ist die Beibehaltung einer
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kritischen Grundhaltung wichtig, weil bestimmte Unregelmäßigkeiten schwer
erkannt werden, Kontrollmaßnahmen durch das Leitungsorgan außer Kraft
gesetzt werden können und sich Umstände zwischenzeitlich geändert haben
können.
(29) Einen abweichenden Prüfungsansatz erfordert dagegen die gezielte Aufdeckung
von Vermögensschädigungen.8 Dieser Ansatz geht von einem über die kritische
Grundhaltung der Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers
hinausgehenden, besonderen Misstrauen des Unterschlagungsprüfers aus und
umfasst in vielen Fällen eine vollständige Prüfung der zu dem Prüfungsgebiet
gehörenden Geschäftsvorfälle und Bestände und eine detektivische Beurteilung
der vorgelegten Prüfungsunterlagen. Ein derartiger Prüfungsansatz entspricht
nicht der Vorgehensweise bei einer pflichtgemäßen Rechnungsprüfung.
5.2. Risikobeurteilung
(30) Bei der Planung der Prüfung ist vorläufig zu beurteilen, inwieweit ein Risiko
besteht, dass Unrichtigkeiten und Verstöße zu wesentlichen falschen Angaben im
Abschluss oder zu wesentlichen sonstigen Unregelmäßigkeiten in der Haushalts-
und Wirtschaftsführung geführt haben. Diese Risikoeinschätzung ist den
während der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen laufend anzupassen.
(31) Bei der Beurteilung von Fehlerrisiken sind mit kritischer Grundhaltung auch
Überlegungen anzustellen, auf welche Bereiche der Rechnungslegung oder der
Haushalts- und Wirtschaftsführung sich Unrichtigkeiten und Verstöße wesentlich
auswirken können, um daraus ggf. Konsequenzen für die Prüfungsplanung und
Prüfungshandlungen ziehen zu können. Insbesondere bei der Einschätzung des
Risikos von Verstößen ist zu beurteilen, ob besondere Risikofaktoren vorhanden
sind, die auf die Möglichkeit einer falschen Bilanzierung oder die Veruntreuung
von Vermögensgegenständen des Unternehmens hinweisen. Erkannte
Risikofaktoren sind bei der Entwicklung des Prüfungsprogramms zu
berücksichtigen.
(32) Beabsichtigte Unregelmäßigkeiten, insbesondere Täuschungen und
Vermögensschädigungen, sind dann zu erwarten, wenn sowohl eine Motivation
und Gelegenheit zur Durchführung als auch eine innere Rechtfertigung für die
Handlung vorliegt.
Eine Motivation für eine Unterschlagung können z.B. finanzielle Schwierig- 8 Vgl. zu Unterschlagungsprüfungen weiterführend IDW Fachgutachten 1/1937 i.d.F. 1990: Pflichtprüfung und Unterschlagungsprüfung.
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keiten einer Person sein. Eine Motivation für Täuschungen kann z.B. die
Erreichung bestimmter Haushaltsziele zwecks Sicherung des Arbeitsplatzes sein.
Gelegenheiten für Täuschungen und Vermögensschädigungen können sich z.B.
bei bestehenden Umgehungsmöglichkeiten der Regelungen im internen
Kontrollsystem ergeben, bspw. könnte das Leitungsorgan Kontrollmaßnahmen
außer Kraft setzen.
Die innere Rechtfertigung wird insbesondere von der Einstellung, dem Charakter
oder den Wertvorstellungen der handelnden Personen bestimmt. Allerdings
können auch ansonsten ehrliche Personen Verstöße begehen, wenn durch das
Umfeld hinreichender Druck auf sie ausgeübt wird.
(33) Folgende Maßnahmen zur Risikobeurteilung sind in Betracht zu ziehen:
Erlangung eines Verständnisses der Tätigkeit und des Umfelds (einschl. der
rechtlichen Rahmenbedingungen) der geprüften kirchlichen Stelle, einschl.
der Ausgliederung von Aufgaben in rechtlich oder organisatorisch
selbständige Einheiten
Untersuchung des organisatorischen Aufbaus und der Abläufe der Haushalts-
und Wirtschaftsführung, einschl. Aufbauprüfung des internen
Kontrollsystems, unter besonderer Betrachtung der Auslagerung von
Teilbereichen der Verwaltung auf kircheninterne oder externe Dienstleister
Analytische Prüfungshandlungen zur Identifizierung ungewöhnlicher oder
unerwarteter Sachverhalte
Befragung des Leitungsorgans der geprüften kirchlichen Stelle sowie ggf.
eines Dienstleisters nach dessen Einschätzung der Risiken von Verstößen,
dessen Maßnahmen zu deren Begegnung und nach der Kenntnis des
Leitungsorgans über bestehende, vermutete oder behauptete Verstöße
Befragung einer eventuell vorhandenen internen Revision nach deren
Risikoeinschätzung, Kenntnisse und Prüfungshandlungen sowie der Reaktion
des Leitungsorgans auf Prüfungsergebnisse
Ggf. Befragung des zur Aufsicht berufenen Organs nach dessen Kenntnissen
über bestehende, vermutete oder behauptete Verstöße
Verwertung anderer verfügbarer Informationen, die auf das Risiko
wesentlicher Unregelmäßigkeiten hindeuten, z.B. Prüfungsergebnisse anderer
kirchlicher Stellen, die den gleichen Dienstleister einsetzen.
(34) Anhaltspunkten für erhöhte Risiken falscher Angaben aufgrund von
Unrichtigkeiten und Verstößen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten in der
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Haushalts- und Wirtschaftsführung, die sich im Rahmen der Risikobeurteilung
ergeben, ist nachzugehen.
(35) Folgende Sachverhalte können Indizien für solche Risiken sein: Zweifel an der Integrität oder Kompetenz des Leitungsorgans
Zweifel an der fachlichen Kompetenz der mit der Haushalts- und Wirtschafts-
führung Beauftragten, insbesondere in der Rechnungslegung nach der KF-VO
Kritische wirtschaftliche Lage der kirchlichen Stelle
Ungewöhnliche Geschäfte, z.B.
− Geschäfte mit nahe stehenden Personen
− ungewöhnliche Beratungsaufträge oder andere Honorare und Provisionen
− für die Tätigkeit der kirchlichen Stelle ungewöhnliche oder komplizierte
Geschäfte
Fehlender Einblick in die Tätigkeit rechtlich oder organisatorisch
selbständiger Einheiten, in die Aufgaben ausgegliedert wurden
Schwierigkeiten bei der Erlangung von Prüfungsnachweisen, z.B.
− mangelhafte Buchung oder Dokumentation von Geschäftsvorfällen
− fehlende oder nicht auffindbare Unterlagen
− schwer prüfbare Buchführungssysteme
− ausweichende oder schwer nachvollziehbare Auskünfte des Leitungsorgans
zu Anfragen des Rechnungsprüfungsamtes
Mängel im internen Kontrollsystem eines Dienstleisters
Risikofaktoren bei computergestützten Informationssystemen:
− fehlende oder veraltete Dokumentation des Aufbaus der Dateien oder der
Programme
− zahlreiche Programmänderungen, die nicht dokumentiert, genehmigt oder
getestet sind
Sonstige Umstände, z.B. unzureichende Wirksamkeit der internen Revision
oder anderer Überwachungsorgane.
5.3. Prüfungshandlungen zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten
5.3.1. Falsche Angaben in der Rechnungslegung
(36) Auf der Grundlage der Risikobeurteilungen sind die Prüfungshandlungen so
durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit auf Unrichtigkeiten oder
Verstößen beruhende falsche Angaben entdeckt werden, die für den Abschluss
wesentlich sind. Erkennt das Rechnungsprüfungsamt falsche Angaben, ist
festzustellen, auf welche Ursache diese zurückgehen, um danach mögliche
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Einflüsse auf die Prüfungsstrategie und das Prüfungsprogramm abzuschätzen.
(37) Durch die Prüfung soll also mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob
im vorgelegten Abschluss entweder keine wesentlichen falschen Angaben
aufgrund von Unrichtigkeiten und Verstößen enthalten sind, oder – soweit im
Rahmen der Prüfung wesentliche Unrichtigkeiten oder Verstöße aufgedeckt
wurden – diese berichtigt worden sind.
(38) Bei der Festlegung und Durchführung der Prüfungshandlungen sind insbesondere
folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Das interne Kontrollsystem der geprüften kirchlichen Stelle sowie eines
Dienstleisters, auf den rechnungslegungsbezogene Aufgaben ggf. ausgelagert
wurden, sind in die Prüfung einzubeziehen. Die Beurteilung von Eignung und
Einführung des internen Kontrollsystems (Aufbauprüfung) ist Gegenstand der
Risikobeurteilung; durch weitere Prüfungshandlungen ist die tatsächliche
Anwendung des internen Kontrollsystems zu prüfen (Funktionsprüfung).
Ein Überraschungselement in der Auswahl von Art, Umfang und Zeitpunkt
von Prüfungshandlungen ist vorzusehen. Dies ist wichtig, weil Personen in
der geprüften kirchlichen Stelle, die mit den üblicherweise durchgeführten
Prüfungshandlungen vertraut sind, Täuschungen eher verdecken können.
Das Leitungsorgan oder andere haupt- oder ehrenamtlich Mitarbeitende – ggf.
eines Dienstleisters – können in der Lage sein, direkt oder indirekt die
Buchführung zu manipulieren und damit einen gefälschten Abschluss
aufzustellen, indem sie ansonsten wirksam erscheinende Kontrollmaßnahmen
außer Kraft setzt. Für dieses Risiko sind Prüfungshandlungen festzulegen und
durchzuführen zur Prüfung der Richtigkeit von Buchungen und Anpassungen
während der Aufstellung des Abschlusses, zur Beurteilung geschätzter Werte
in der Rechnungslegung im Hinblick auf eine zielgerichtete und einseitige
Einflussnahme sowie zur Erlangung eines Verständnisses des wirtschaftlichen
Hintergrunds bedeutsamer Geschäftsvorfälle.
Prüfungshandlungen zum Erkennen von Unrichtigkeiten sind festzulegen und
durchzuführen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich Unrichtigkeiten
insbesondere bei der erstmaligen Anwendung der neuen Rechnungslegungs-
grundsätzen der KF-VO ergeben können.
Das Rechnungsprüfungsamt hat einzuschätzen, ob aufgedeckte falsche
Angaben in der Rechnungslegung auf Verstöße (Täuschungen, Vermögens-
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schädigungen oder andere Gesetzesverstöße, die nicht zutreffend in der
Rechnungslegung abgebildet werden) zurückzuführen sind, um daraus
Schlussfolgerungen zu ziehen für den weiteren Verlauf der Prüfung, aber
auch über die Glaubwürdigkeit des Leitungsorgans.
Das Schwergewicht der Prüfungshandlungen zur Aufdeckung von
Vermögensschädigungen liegt auf Aufbau- und Funktionsprüfungen. Darüber
hinaus sind in angemessenem Umfang Plausibilitätsbeurteilungen (z.B.
Zeitvergleiche, Branchenvergleiche, Verprobungen) anzustellen. Ergeben
sich aus solchen Plausibilitätsbeurteilungen Auffälligkeiten, sind die
Prüfungshandlungen auszudehnen bis sachgerechte Erklärungen und
angemessene unterstützende Nachweise für die Abweichung von den
erwarteten Werten vorliegen. Es ist dann allerdings nicht mehr Aufgabe des
Rechnungsprüfungsamtes, die Richtigkeit solcher, unter kritischer Würdigung
als plausibel eingeschätzter Erklärungen letztlich sicherzustellen.
Das Rechnungsprüfungsamt hat geeignete Prüfungshandlungen
durchzuführen, um die Einhaltung von solchen gesetzlichen Vorschriften
beurteilen zu können, die nicht auf die Rechnungslegung bezogen sind, aus
denen sich aber aus der Sicht des Rechnungsprüfungsamtes erfahrungsgemäß
wesentliche Rückwirkungen auf den Abschluss ergeben. Hierzu gehören
bspw. die Vorschriften des Steuerrechts, des Sozialversicherungs- und
Arbeitsrechts. Die Prüfung erstreckt sich darüber hinaus aber nicht darauf
festzustellen, ob von der geprüften kirchlichen Stelle derartige Vorschriften
vollständig eingehalten worden sind.
5.3.2. Sonstige Unregelmäßigkeiten in der Haushalts- und
Wirtschaftsführung
(39) Auf der Grundlage der Risikobeurteilungen hat das Rechnungsprüfungsamt die
Prüfungshandlungen so durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit
wesentliche Unregelmäßigkeiten in der Haushalts- und Wirtschaftsführung
außerhalb der Rechnungslegung entdeckt werden. Erkennt das Rechnungs-
prüfungsamt Unregelmäßigkeiten, ist festzustellen, auf welche Ursache diese
zurückgehen, um danach mögliche Einflüsse auf die Prüfungsstrategie und das
Prüfungsprogramm abzuschätzen.
(40) Bei der Festlegung und Durchführung der Prüfungshandlungen sind insbesondere
folgende Aspekte zu berücksichtigen:
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Das interne Kontrollsystem der geprüften kirchlichen Stelle sowie eines
Dienstleisters, auf den rechnungslegungsbezogene Aufgaben ggf. ausgelagert
wurden, sind in die Prüfung einzubeziehen (Aufbau- und Funktionsprüfung).
Erkenntnisse aus der Prüfung des internen Kontrollsystems eines Dienst-
leisters im Rahmen der Prüfung einer anderen kirchlichen Stelle sollten
verwertet werden.
Die Prüfung auf Unregelmäßigkeiten in der Haushalts- und Wirtschafts-
führung erfordert i.d.R. keine lückenlose Prüfung. Gemäß § 8 Abs. 3 RPG
kann das Rechnungsprüfungsamt nach pflichtgemäßen Ermessen die Prüfung
beschränken. Aufbauend auf einer Risikobeurteilung können die Teilbereiche
der Haushalts- und Wirtschaftsführung in einem mehrjährigen Rotationsplan
geprüft werden.
Ein Überraschungselement in der Auswahl von Art, Umfang und Zeitpunkt
von Prüfungshandlungen ist vorzusehen.
5.3.3. Sonstige Gesetzesverstöße
(41) Die Aufdeckung von sonstigen Gesetzesverstößen außerhalb der Haushalts- und
Wirtschaftsführung, die nicht zu falschen Angaben im Abschluss führen, ist nicht
Gegenstand der Rechnungsprüfung. Dementsprechend muss das Rechnungs-
prüfungsamt bei der Planung und Durchführung der Prüfung das Risiko für
sonstige Gesetzesverstöße nicht berücksichtigen.
(42) Erkennt das Rechnungsprüfungsamt jedoch im Rahmen der pflichtgemäßen
Durchführung der Prüfung Tatsachen, die schwerwiegende sonstige
Gesetzesverstöße erkennen lassen, so sind diese im Prüfungsbericht darzustellen.
Eine Ausdehnung der Prüfungshandlungen zur Aufklärung zweifelhafter Fälle ist
nicht erforderlich.
5.4. Maßnahmen bei Vermutung oder Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten
5.4.1. Erweiterte Prüfungspflicht
(43) Bei Anzeichen für Unregelmäßigkeiten ist vom Rechnungsprüfungsamt zu
beurteilen, welche Umstände dazu geführt haben und welche Auswirkungen sich
auf die Rechnungslegung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung ergeben
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können.
(44) Sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte dafür vorliegen, ist davon auszugehen,
dass die vermutete Unregelmäßigkeit kein einmaliger Vorgang ist. Soweit ein
möglicher Einfluss auf die Ordnungsmäßigkeit des Abschlusses oder der
Haushalts- und Wirtschaftsführung vermutet werden muss, hat sich das
Rechnungsprüfungsamt zusätzliche Erkenntnisse zu verschaffen. Dabei sind auch
mögliche Konsequenzen der Feststellungen oder Vermutungen für andere
Gebiete der Prüfung (z.B. Glaubhaftigkeit der vom Leitungsorgan erteilten
Auskünfte und Erklärungen, Risikobeurteilungen) zu berücksichtigen. Darüber
hinaus kann die Einholung rechtlichen Rates erforderlich sein.
5.4.2. Mitteilungspflichten
(45) Bei aufgedeckten oder vermuteten Unregelmäßigkeiten hat das Rechnungs-
prüfungsamt zeitnah nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, wer und zu
welchem Zeitpunkt zu informieren ist. Bei Ausübung dieses Ermessens sind
Ausmaß und Häufigkeit der falschen Angaben bzw. der vermuteten Verstöße zu
berücksichtigen.
(46) Deckt das Rechnungsprüfungsamt Verstöße auf, in welche das Leitungsorgan
verwickelt ist, hat es unverzüglich den Rechnungsprüfungsvorstand zu
informieren.
(47) Die Mitteilungspflichten sind unverzüglich zu erfüllen, falls nach Einschätzung
des Rechnungsprüfungsamtes Wesentlichkeit und damit Eilbedürftigkeit vorliegt.
5.5. Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten
(48) Form und Inhalt der Berichterstattung über festgestellte Unregelmäßigkeiten
ergibt sich aus der Art der Unregelmäßigkeit gemäß Abschnitt 2 dieses
Kirchlichen Prüfungsstandards:
(49) Über wesentliche Unrichtigkeiten und Verstöße im Abschluss und ihre
Auswirkungen auf die Rechnungslegung ist im Prüfungsbericht im Rahmen der
Feststellungen zur Rechnungslegung zu berichten.
(50) Darüber hinaus ist das zusammenfassende Ergebnis der Prüfung des Abschlusses
(Bestätigungsvermerk) dann einzuschränken oder zu versagen, wenn sich die
Unrichtigkeit oder der Verstoß wesentlich auf den Abschluss auswirkt und der
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16 / 16
Mangel im Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung noch vorliegt und nicht
zutreffend im Abschluss dargestellt ist.
(51) Ferner ist eine Berichterstattung im Prüfungsbericht geboten,
wenn Beanstandungen zwar nicht zur Einschränkung oder Versagung des
Bestätigungsvermerks geführt haben, aber für eine angemessene Information
der Berichtsempfänger, insb. für den Rechnungsprüfungsvorstand sowie ggf.
für die zur Aufsicht berufenen Organe gemäß § 11 Abs. 3 RPG, von
Bedeutung sind,
soweit diese Tatsachen auch bei inzwischen behobenen Fehlern auf
Schwächen im internen Kontrollsystem hindeuten,
falls das Rechnungsprüfungsamt trotz der Auskunftsbereitschaft der geprüften
kirchlichen Stelle aufgrund der gegebenen Umstände nicht abschließend
feststellen kann, ob eine Täuschung, Vermögensschädigung oder ein
Gesetzesverstoß vorliegt.
(52) Über wesentliche sonstige Unregelmäßigkeiten in der Haushalts- und
Wirtschaftsführung außerhalb der Rechnungslegung ist im Prüfungsbericht im
Rahmen der Feststellungen sowie des zusammenfassenden Prüfungsergebnisses
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung zu berichten.
(53) Die Berichterstattung über sonstige Gesetzesverstöße außerhalb der Haushalts-
und Wirtschaftsführung ist im Prüfungsbericht in einem gesonderten Abschnitt
vorzunehmen.
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Bericht der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität 06.11.2012 – Anlage 5
Kirchlicher Prüfungsstandard:
Prüfung von Eröffnungsbilanzen gemäß § 140 Abs. 4 KF-VO
(Stand: 06.11.2012)
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Kommission für Rechnungsprüfungsqualität
der
Evangelischen Kirche im Rheinland
Kirchlicher Prüfungsstandard: Prüfung von Eröffnungsbilanzen gemäß § 140 Abs. 4 KF-VO1
(Stand: 06.11.2012)2 1. Vorbemerkungen 2
2. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung 3
2.1. Gegenstand der Prüfung 3
2.2. Art und Umfang der Prüfung 4
3. Prüfungsdurchführung im Rahmen des risikoorientierten Prüfungsansatzes 5
4. Berichterstattung und Bestätigungsvermerk 9
Anhang: Anlage 1: Gliederung für die Prüfungsplanung Anlage 2: Zusammenfassung von Bilanzposten für die Anwendung der
Wesentlichkeitsgrenze Anlage 3: Checklisten zu aussagebezogenen Prüfungshandlungen für die
Eröffnungsbilanz Anlage 4a: Liste der berichtigten Prüfungsdifferenzen (einschließlich Ausweisfehler) Anlage 4b: Liste der nicht berichtigten Prüfungsdifferenzen (einschließlich
Ausweisfehler) Anlage 5a: Liste der berichtigten Prüfungsfeststellungen zum Anhang Anlage 5b: Liste der nicht berichtigten Prüfungsfeststellungen zum Anhang Anlage 6: Gliederung des Prüfungsberichts Anlage 7: Formulierungen für Bestätigungsvermerke und Versagungsvermerke zur
Prüfung von Eröffnungsbilanzen gemäß § 140 Abs. 4 KF-VO
1 Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF-Verordnung – KF-VO) vom 26. November 2010 (KABl. 2011, S. 17), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2011 (KABl. 2012 S. 1). 2 Verabschiedet von der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der Evangelischen Kirche im Rheinland am 08.05.2012. Redaktionelle Anpassungen durch die Kommission am 06.11.2012.
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1. Vorbemerkungen
(1) „Der Herr hat seiner Kirche den Auftrag gegeben, das Evangelium aller Welt zu
verkündigen, und schenkt ihr zur Erfüllung dieses Auftrages mannigfache Gaben
und Dienste, die der Verherrlichung seines Namens und der Erbauung seiner
Gemeinde dienen.“3
„Das gesamte kirchliche Vermögen dient der Verkündigung des Wortes Gottes
und der Diakonie und darf nur zur rechten Ausrichtung des Auftrages der Kirche
verwendet werden.“4
(2) Die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) dient
der Erfüllung dieses Auftrages der Kirche, indem sie durch ihre Überwachungs-
tätigkeit die geprüften Stellen und deren Aufsichtsorgane in der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben unterstützt.
(3) Die Rechnungsprüfung kommt diesem Dienst u.a. durch die Prüfung von
Eröffnungsbilanzen gemäß § 140 Abs. 4 KF-VO und die damit einhergehende
Berichterstattung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 RPG5 nach. Hierdurch verschafft sie
den geprüften Stellen und deren Aufsichtsorganen Gewissheit über die
Bearbeitungsqualität, ermöglicht die Berichtigung festgestellter Fehler und deren
künftige Vermeidung. Darüber hinaus kann die Prüfung eine Präventivwirkung
entfalten, wenn die geprüften Stellen im Wissen um die Prüfung ihre Sorgfalt
erhöhen.
(4) Die Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der EKiR legt in diesem Kirch-
lichen Prüfungsstandard gemäß § 12 Satz 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 RPG
verbindlich die Grundsätze dar, nach denen Eröffnungsbilanzen kirchlicher
Stellen6 gemäß § 140 Abs. 4 KF-VO zu prüfen sind.
(5) Dieser Kirchliche Prüfungsstandard ist anzuwenden ab dem 1. Juli 2012.
3 Präambel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland, Abs. 2. 4 § 2 Abs. 1 Verwaltungsordnung bzw. KF-Verordnung. 5 Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Rechnungsprüfungsgesetz – RPG) vom 15. Januar 2010 (KABl. S. 67), geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 162). 6 Unter „kirchliche Stellen“ sind in diesem Kirchlichen Prüfungsstandard die in § 7 Abs. 1 RPG genannten kirchlichen Stellen zu verstehen.
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3 / 11
2. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung
2.1. Gegenstand der Prüfung
(6) Gegenstand der Prüfung gemäß § 140 Abs. 4 KF-VO ist die gemäß § 140 Abs. 1
KF-VO aufzustellende Eröffnungsbilanz nebst Anhang.
(7) Gemäß § 140 Abs. 1 KF-VO ist zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem erstmals
die Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfasst
werden, eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungs-
gemäßer Buchführung aufzustellen. Ihr ist ein Anhang entsprechend § 128 KF-
VO beizufügen.
Vor der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist eine Inventur durchzuführen und
ein Inventar aufzustellen.
(8) Gemäß § 140 Abs. 2 KF-VO haben die Eröffnungsbilanz und der Anhang zum
Bilanzstichtag unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und der
Schuldenlage zu vermitteln.
(9) Auf die Eröffnungsbilanz sind die §§ 124 und 127 KF-VO7 entsprechend
anzuwenden. Sie ist entsprechend der Richtlinie für das Schema der Bilanz
(Anlage 1 zur KF-VO) zu gliedern. Die Bewertung in der Eröffnungsbilanz
richtet sich nach den Vorschriften des § 140 Abs. 3 und 5 bis 11 KF-VO sowie
des § 141 KF-VO für Vereinfachungsverfahren für die Ermittlung von
Wertansätzen.
(10) § 142 KF-VO regelt die Berichtigung von Wertansätzen nach Feststellung der
Eröffnungsbilanz.
(11) Für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Landeskirche und ihrer
Einrichtungen gelten die besonderen Vorschriften der Ordnung für die
Vermögens- und Finanzverwaltung der landeskirchlichen Verwaltung der
Evangelischen Kirche im Rheinland vom 21. Juli 19608 (LKVwO). Danach
finden die Vorschriften der KF-VO grundsätzlich sinngemäß Anwendung (vgl.
§ 2 LKVwO); eine Ausnahme bildet die Rechnungslegung der Versorgungs-
verpflichtungen (vgl. §§ 5 und 6 LKVwO).
7 § 124 KF-VO beinhaltet Vorschriften zur „Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung“, § 127 KF-VO zur „Bilanz“. 8 Zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2011 (KABl. 2012 S. 5).
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2.2. Art und Umfang der Prüfung
(12) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind gemäß § 140 Abs. 4 KF-VO
dahingehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Lage der kirchlichen Körperschaft bzw. des
Sondervermögens gemäß § 140 Abs. 2 KF-VO vermitteln (vgl. Tz.8).
Die Prüfung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen
Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind.
(13) In die Prüfung der Eröffnungsbilanz sind die Inventur und das Inventar
einzubeziehen, da aus diesen die Eröffnungsbilanz abgeleitet wird.
(14) In organisatorischer Hinsicht ist eine Prüfung der Eröffnungsbilanz im zeitlichen
und sachlichen Zusammenhang mit der Prüfung des ersten darauf folgenden
Jahresabschlusses möglich. Die dafür notwendige Fristverlängerung für die
Feststellung der erstmaligen Eröffnungsbilanz wurde durch § 140 Abs. 4 Satz 4
KF-VO geschaffen.
(15) Die Prüfungsaussagen des Rechnungsprüfungsamtes erhöhen die Verlässlichkeit
der Rechnungslegung und ermöglichen den Adressaten des Prüfungsberichtes,
die Glaubhaftigkeit der Inventur und des Inventars sowie der Eröffnungsbilanz
nebst Anhang besser einzuschätzen.
(16) Das Rechnungsprüfungsamt führt die Prüfung der Eröffnungsbilanz nebst
Anhang mit dem Ziel durch, die Aussagen über das Prüfungsergebnis
(Prüfungsaussagen) unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit mit
hinreichender Sicherheit treffen zu können. Dieser allgemeine Grundsatz gilt
auch für die Prüfung von Eröffnungsbilanzen kirchlicher Stellen.
(17) Das Konzept der hinreichenden Sicherheit bezieht sich auf die für die
Prüfungsaussagen erforderliche Gewinnung von Prüfungsnachweisen und somit
auf die gesamte Prüfung. Die Prüfung dient nicht dazu, unwesentliche Fehler
festzustellen. Prüfungsaussagen mit einer höheren Sicherheit würden annähernd
eine Vollprüfung erforderlich machen. Hinreichende Sicherheit bedeutet nicht
absolute Sicherheit, die bei einer Prüfung nicht zu erreichen ist.
(18) Das Rechnungsprüfungsamt hat Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen
Prüfungshandlungen im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit nach pflicht-
gemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. § 4 Satz 2, § 5 Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 3
RPG). Das Ermessen wird durch die gesetzlichen Vorschriften und die sie
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ergänzenden Bestimmungen und die Kirchlichen Prüfungsstandards der
Kommission für Rechnungsprüfungsqualität begrenzt (vgl. § 4 Satz 1, § 8 Abs. 6,
§§ 12 Satz 2, 13 Abs. 3 Satz 1 RPG).
(19) Das Rechnungsprüfungsamt ist für die Prüfungsaussagen im Prüfungsbericht
verantwortlich. Durch die Prüfung der Eröffnungsbilanz nebst Anhang, vor allem
durch den Prüfungsbericht, werden die Aufsichtsorgane der geprüften kirchlichen
Stellen in ihrer Funktion unterstützt; ihre Verantwortung für die Aufsicht bleibt
jedoch unberührt. Der zuständige Rechnungsprüfungsvorstand verwertet die
Prüfungsaussagen im Prüfungsbericht im Rahmen seiner Entscheidung über die
Erteilung oder Empfehlung der Entlastung gemäß § 3 Abs. 2 RPG in eigener
Verantwortung.
(20) Die Durchführung der Prüfung gemäß § 140 Abs. 4 KF-VO schränkt die Verant-
wortlichkeit des Leitungsorgans der kirchlichen Stelle für die Inventur und das
Inventar sowie die Eröffnungsbilanz nebst Anhang nicht ein. Es ist verpflichtet,
für eine ordnungsmäßige Inventur sowie für die ordnungsmäßige Aufstellung des
Inventars sowie der daraus abzuleitenden Eröffnungsbilanz nebst Anhang zu
sorgen. Die Verantwortlichkeit des Leitungsorgans der kirchlichen Stelle
erstreckt sich dabei auch auf die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems.
3. Prüfungsdurchführung im Rahmen des risikoorientierten Prüfungsansatzes
(21) Der Prüfung von Eröffnungsbilanzen von kirchlichen Stellen liegt ein
risikoorientierter Prüfungsansatz zugrunde.9
(22) Eine Prüfung ist darauf auszurichten, dass die Prüfungsaussagen mit
hinreichender Sicherheit getroffen werden können. Dabei muss das Risiko der
Abgabe eines positiven Prüfungsurteils trotz vorhandener Fehler in der
Rechnungslegung (Prüfungsrisiko) auf ein akzeptables Maß reduziert werden.
Das Rechnungsprüfungsamt muss die einzelnen Komponenten des Prüfungs-
risikos kennen und analysieren. Eine solche Analyse ist Voraussetzung für die
Entwicklung einer risikoorientierten Prüfungsstrategie und eines daraus
abzuleitenden Prüfungsvorgehens.
9 Zum risikoorientierten Prüfungsansatz vgl. weiterführend IDW Prüfungsstandard: Feststellung und Beurteilung von Fehlerrisiken und Reaktionen des Abschlussprüfers auf die beurteilten Fehlerrisiken (IDW PS 261 n.F.) (Stand: 01.03.2012) sowie Vortragsfolien der Fortbildung zur Prüfung von Eröffnungsbilanzen vom 27. bis 29.03.2012 in Marienheide (unveröffentlichte Schulungsunterlage).
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(23) Bei der Planung der Prüfungen von Eröffnungsbilanzen ist die Gliederung gemäß
Anlage 1 zu diesem Standard zu beachten.
(24) Das Rechnungsprüfungsamt hat Prüfungshandlungen durchzuführen, um die
Fehlerrisiken festzustellen und anschließend zu beurteilen. Für die Feststellung
von Fehlerrisiken ist es erforderlich, dass das Rechnungsprüfungsamt
Wesentlichkeitsgrenzen festlegt.
(25) Für die Beurteilung der Bedeutung eines Prüffeldes sind die Posten der
Eröffnungsbilanz zu Prüfgebieten gemäß der Anlage 2 zu diesem Standard
zusammenzufassen.
(26) Gesondert festzustellen hat das Rechnungsprüfungsamt dabei
bedeutsame Risiken sowie
Risiken, bei denen aussagebezogene Prüfungshandlungen alleine zur
Gewinnung hinreichender Sicherheit nicht ausreichen.
(27) Fehlerrisiken werden festgestellt, indem ein Verständnis von der kirchlichen
Stelle und deren rechtlichem und wirtschaftlichem Umfeld gewonnen wird. Dies
umfasst die Beurteilung des rechnungslegungsbezogenen internen
Kontrollsystems, welches der Komplexität der jeweiligen kirchlichen Stelle
angemessen sein muss.
(28) Aufgrund der erstmaligen Anwendung des Neuen Kirchlichen Finanzwesens
(NKF) durch die geprüfte kirchliche Stelle im Rahmen der Aufstellung der
Eröffnungsbilanz und der damit einhergehenden fehlenden Vorerfahrungen wird
in der Regel von einem höheren Fehlerrisiko auszugehen sein als bei bisherigen
kameralen Jahresrechnungen.
(29) Eine eventuelle Auslagerung von Funktionen auf einen externen Dienstleister
(z.B. Verwaltungsverband, gemeinsame Buchungsstelle) ist besonders in die
Betrachtung einzubeziehen. Kenntnisse über einen externen Dienstleister aus der
Prüfung anderer kirchlicher Stellen sind zu verwerten.
(30) Auf der Grundlage der Beurteilung der Fehlerrisiken hat das Rechnungs-
prüfungsamt Prüfungsnachweise10 zur Funktion relevanter Teile des internen
10 Gemäß IDW Prüfungsstandard: Prüfungsnachweise im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 300) (Stand: 06.09.2006), Tz. 6, hat der Abschlussprüfer durch geeignete Prüfungshandlungen ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise einzuholen, die es ermöglichen, zu begründeten Schlussfolgerungen (Prüfungsfeststellungen) zu gelangen, um darauf aufbauend mit hinreichender Sicherheit die geforderten Prüfungsaussagen treffen zu können. Prüfungsnachweise sind Informationen insbesondere aus Originalunterlagen, buchhalterischen und
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Kontrollsystems (Funktionsprüfungen) und zu den einzelnen Aussagen in der
Rechnungslegung (aussagebezogene Prüfungshandlungen) einzuholen. Mit
Funktionsprüfungen und aussagebezogenen Prüfungshandlungen reagiert der
Prüfer auf die beurteilten Fehlerrisiken auf Aussageebene.
(31) Dabei besteht bei einer Prüfung der Eröffnungsbilanz ein unvermeidbares
höheres Risiko, falsche Angaben in der Eröffnungsbilanz nicht zu entdecken.
Denn in diesem Fall verfügt das Rechnungsprüfungsamt über keine
Prüfungsnachweise aus einer Vorjahresprüfung, die Aussagen über die
Ordnungsmäßigkeit der Eröffnungsbilanz erlauben. Kenntnisse über die
kirchliche Stelle aus vorangegangenen Prüfungen der kameralen Jahresrechnung
sind jedoch für die Prüfung der Eröffnungsbilanz zu nutzen.
(32) Der Umfang und die Angemessenheit der Prüfungsnachweise, die das
Rechnungsprüfungsamt zu erlangen hat, hängen von folgenden Faktoren ab:
von der kirchlichen Körperschaft angewendete Inventurverfahren sowie
Ansatz-, Ausweis- und Bewertungsmethoden
Art der Eröffnungsbilanzwerte
Risiko falscher Angaben im zu prüfenden Abschluss
Wesentlichkeit der einzelnen Eröffnungsbilanzwerte für die zu prüfende
Eröffnungsbilanz.
(33) Bei der Prüfung der Eröffnungsbilanz hat sich das Rechnungsprüfungsamt vor
allem damit auseinanderzusetzen, wie die kirchliche Stelle die Vollständigkeit
und Richtigkeit der in der Rechnungslegung enthaltenen Vermögensgegenstände
und Schulden sicherstellt. Zur Verminderung des Risikos, dass Vermögens-
gegenstände und Schulden nicht vollständig erfasst werden, ist der Erfassungs-
systematik besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
(34) Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Bewertung sind die wesentlichen Bewer-
tungsgrundlagen einschließlich der wertbestimmenden Faktoren bei der Prüfung
der Eröffnungsbilanz von hoher Bedeutung. Auf die sachgerechte Auswahl und
Anwendung der Vereinfachungsverfahren gemäß § 141 KF-VO ist deshalb
besonderes Augenmerk zu richten. Übergangsregelungen für Umstellungs-
zeitpunkte vor dem 1. Januar 2012 sind ebenfalls zu beachten.
sonstigen Aufzeichnungen sowie aus anderen Quellen, welche sich auf die im Inventar, in der Eröffnungsbilanz und im Anhang enthaltenen Angaben beziehen und vom Prüfer für seine Schlussfolgerungen verwendet werden (z.B. Bestätigungen Dritter).
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(35) Checklisten zu aussagebezogenen Prüfungshandlungen zur Eröffnungsbilanz
sind in Anlage 3 zu diesem Standard aufgeführt. Die Checklisten sind durch das
Rechnungsprüfungsamt nach pflichtgemäßem Ermessen ggf. um weitere
Prüfungshandlungen zu ergänzen, die aus der fachlichen Sicht des Rechnungs-
prüfungsamts notwendig sind, um hinreichende Sicherheit in einem Prüffeld zu
erhalten.
(36) Somit werden nach dem risikoorientierten Prüfungsansatz die Prüfung-
handlungen an den im jeweiligen Einzelfall bestehenden Risiken der zu
prüfenden kirchlichen Stelle ausgerichtet. Dies bedeutet, dass sich das
Rechnungsprüfungsamt mit risikoreichen Prüffeldern intensiver befasst als mit
weniger risikobehafteten. Die Verwendung der Checklisten in Anlage 3 zu
diesem Standard kann nur auf Basis einer Einbindung in das systematische
Vorgehen im Rahmen des risikoorientierten Prüfungsansatzes erfolgen.
(37) Die im Rahmen der Prüfung festgestellten Beanstandungen sind in der als
Anlagen 4 und 5 zu diesem Standard beigefügten „Liste der Prüfungsdifferenzen
(einschließlich Ausweisfehler)“ bzw. „Liste der Prüfungsfeststellungen zum
Anhang“ – jeweils getrennt in berichtigte und nichtberichtigte Prüfungs-
differenzen bzw. –feststellungen – zu dokumentieren.
(38) Gemäß § 128 Abs. 5 i.V.m. § 140 Abs. 1 Satz 3 KF-VO hat das Leitungsorgan
der geprüften kirchlichen Stelle am Ende des Anhangs mit einer
„Vollständigkeitserklärung“ nach dem vom Landeskirchenamt bekannt gemachten Muster zu bestätigen, dass die Eröffnungsbilanz nebst Anhang alle
verfügbaren Informationen enthält.
Das Rechnungsprüfungsamt hat ein unterschriebenes Exemplar der Eröffnungs-
bilanz nebst Anhang einschließlich dieser „Vollständigkeitserklärung“ zu den Akten zu nehmen.
(39) Ungeachtet dessen hat das Rechnungsprüfungsamt von der geprüften kirchlichen
Stelle eine Vollständigkeitserklärung einzuholen.11 Die Vollständigkeitserklärung
ist eine umfassende Versicherung des Leitungsorgans der geprüften kirchlichen
Stelle über die Vollständigkeit der erteilten Aufklärungen und Nachweise. Sie ist
an das Rechnungsprüfungsamt zu adressieren, zu datieren und zu unterzeichnen.
Zusammen mit der Vollständigkeitserklärung ist eine Aufstellung nicht korrigier-
ter Prüfungsdifferenzen (vgl. Anlagen 4 und 5 zu diesem Standard) sowie die
11 Zur Vollständigkeitserklärung und anderen Erklärungen vgl. IDW Prüfungsstandard: Erklärungen der gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Abschlussprüfer (IDW PS 303 n.F.) (Stand: 09.09.2009).
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Erklärung des Leitungsorgans einzuholen, dass nach seiner Auffassung die
Auswirkungen dieser nicht korrigierten Prüfungsdifferenzen in der
Eröffnungsbilanz und von nicht korrigierten Angaben im Anhang sowohl einzeln
als auch insgesamt unwesentlich sind.
4. Berichterstattung und Bestätigungsvermerk
(40) Über Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung der Eröffnungsbilanz gemäß
§ 140 Abs. 4 KF-VO sowie über das Ergebnis der Prüfung hat das Rechnungs-
prüfungsamt schriftlich zu berichten (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RPG).
(41) Die Gliederung des Prüfungsberichts ergibt sich aus Anlage 6 zu diesem
Standard.
(42) Das Prüfungsergebnis ist in einem Vermerk zusammenzufassen und hat
sachverhaltsabhängig eine der folgenden Formen12:
uneingeschränkter Bestätigungsvermerk
eingeschränkter Bestätigungsvermerk
Versagungsvermerk
- aufgrund von Einwendungen
- aufgrund von gravierenden Prüfungshemmnissen
(43) Hat das Rechnungsprüfungsamt keine wesentlichen Beanstandungen gegen die
Inventur, das Inventar, die Eröffnungsbilanz und den Anhang zu erheben und
liegen keine besonderen Umstände vor, aufgrund derer bestimmte wesentliche
abgrenzbare oder nicht abgrenzbare Teile der Rechnungslegung nicht mit
hinreichender Sicherheit beurteilt werden können (Prüfungshemmnisse), sind die
Voraussetzungen für die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungs-
vermerks gegeben.
(44) Gelangt das Rechnungsprüfungsamt zu dem Prüfungsurteil, dass wesentliche
Beanstandungen gegen abgrenzbare Teile der von der kirchlichen Stelle
aufgestellten Eröffnungsbilanz, des Anhangs, des Inventars oder der Inventur
bestehen, oder kann das Rechnungsprüfungsamt abgrenzbare Teile der
Rechnungslegung aufgrund besonderer Umstände nicht mit hinreichender
Sicherheit beurteilen (Prüfungshemmnisse) und ist gleichwohl zu den
wesentlichen Teilen der Rechnungslegung noch ein Positivbefund möglich, hat
12 Zu Einzelheiten vgl. den Prüfungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer „Grundsätze für die ordnungs-mäßige Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen“ (IDW PS 400), Abschnitt 3.
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das Rechnungsprüfungsamt eine Einwendung zu erheben und eine eingeschränkt
positive Gesamtaussage im Rahmen eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks
zu treffen.
(45) Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk setzt voraus, dass die geprüfte
Eröffnungsbilanz und der Anhang unter Beachtung der vom Rechnungsprüfungs-
amt vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den
tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der
Vermögens- und der Schuldenlage i.S.d. § 140 Abs. 2 KF-VO vermittelt (§ 140
Abs. 4 Satz 1 KF-VO).
(46) Gelangt das Rechnungsprüfungsamt zu dem Prüfungsurteil, dass wesentliche
Beanstandungen gegen die Eröffnungsbilanz und den Anhang zu erheben sind,
die sich auf diese als Ganzes auswirken und so bedeutend oder zahlreich sind,
dass nach der Beurteilung des Rechnungsprüfungsamts eine Einschränkung des
Bestätigungsvermerks nicht mehr angemessen ist, um die missverständliche oder
unvollständige Darstellung in Eröffnungsbilanz und Anhang zu verdeutlichen,
hat es diese negative Gesamtaussage im Rahmen eines Versagungsvermerks zu
treffen. Im Versagungsvermerk sind alle wesentlichen Gründe für die Versagung
zu beschreiben und zu erläutern.
(47) Ein Versagungsvermerk ist auch zu erteilen, wenn die Auswirkungen von
Prüfungshemmnissen so wesentlich sind, dass das Rechnungsprüfungsamt nach
Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts
nicht in der Lage ist, zu einem – ggf. eingeschränkten – Prüfungsurteil mit
positiver Gesamtaussage über die Eröffnungsbilanz und den Anhang zu
gelangen. Solche Prüfungshemmnisse können bspw. in nicht behebbaren
Mängeln der Inventur oder in der Verletzung von wesentlichen Vorlage- und
Auskunftspflichten gemäß § 9 Abs. 1 RPG begründet sein.
(48) In Einzelfällen kann ein Hinweis auf bei der Prüfung festgestellte Besonderheiten
sachgerecht sein. So kann auf solche Sachverhalte hingewiesen werden, auf die
das Rechnungsprüfungsamt trotz ordnungsgemäßer Darstellung durch die
kirchliche Stelle aufmerksam machen möchte, z.B. wegen verbleibender
wesentlicher Unsicherheiten bei der Bewertung von Vermögen und Schulden.
Ferner kann ein Hinweis auf Besonderheiten der Vermögens- und der
Schuldenlage geboten sein.
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(49) Ein solcher Hinweis kann eine erforderliche Einschränkung oder Versagung des
Bestätigungsvermerks nicht ersetzen. Er ist im Anschluss an das Prüfungsurteil
in einen gesonderten Absatz aufzunehmen, wobei die folgende Einleitung
empfohlen wird:
„Ohne diese Beurteilung einzuschränken, weisen wir darauf hin, dass ...“
(50) Formulierungen für Bestätigungsvermerke und den Versagungsvermerk bei der
Prüfung von Eröffnungsbilanzen gemäß § 140 Abs. 4 KF-VO enthält Anlage 7.
(51) Erfolgt die Prüfung der Eröffnungsbilanz im zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang mit der Prüfung des ersten darauf folgenden Jahresabschlusses
(vgl. Tz. 14), kann die Berichterstattung in einem Bericht zusammengefasst
werden. Ungeachtet dessen ist das Prüfungsergebnis in einem gesonderten
Vermerk zur Eröffnungsbilanz zusammenzufassen.
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Aミlage ヱ - Gliederuミg für die Prüfuミgsplaミuミg
Gliedeヴuミg
ヱ
ヲ
ン
ヴ
ヴa
ヴH
ヵ
ヶ
Α
Eヴfahヴuミg deヴ BuIhhaltuミg, Risikoミeiguミg uミd Koミtヴolleミ
WeseミtliIhkeit
Aus┘ahl deヴ PヴüfgeHiete
ggf. マehヴjähヴige Pヴüfuミgsplaミuミg
EヴöffミuミgsHilaミz Hz┘. JahヴesaHsIhluss zuマ _________________
Iミfoヴマatioミeミ zuヴ GesIhäftstätigkeit
PヴoHleマHeヴeiIhe aus ┗oヴheヴigeミ Pヴüfuミgeミ
Eヴste aミal┞tisIhe DuヴIhsiIht
Koミtヴollstヴuktuヴeミ
IKS Eヴstelluミgspヴozess EヴöffミuミgsHilaミz
<<71>>
Aミlage ヲ - )usaママeミfassuミg ┗oミ Bilaミzposteミ für die Aミ┘eミduミg der WeseミtliIhkeitsgreミze
AKTIVA PASSIVASaIhaミlage┗eヴマögeミ uミd iママateヴielle Veヴマögeミsgegeミstäミde VeヴマögeミsgヴuミdHestaミdSoミdeヴ- uミd Tヴeuhaミd┗eヴマögeミ RüIklageミ, Soミstige VeヴマögeミsHiミduミgeミFiミaミzaミlageミ BilaミzeヴgeHミis ふミiIht Hei EヴöffミuミgsHilaミzぶVoヴヴäte VeヴpfliIhtuミgeミ gegeミüHeヴ Soミdeヴ┗eヴマögeミFoヴdeヴuミgeミ aus KiヴIheミsteueヴミ )┘eIkgeHuミdeミe Speミdeミ, VeヴマäIhtミisse us┘.Foヴdeヴuミgeミ aミ kiヴIhliIhe KöヴpeヴsIhafteミ Eヴhalteミe Iミ┗estitioミszusIhüsse u.ä.Foヴdeヴuミgeミ aミ öffeミtliIh-ヴeIhtliIhe KöヴpeヴsIhafteミ VeヴpfliIhtuミgeミ gegeミüHeヴ Tヴeuhaミd┗eヴマögeミFoヴdeヴuミgeミ aus Liefeヴuミgeミ uミd Leistuミgeミ Soミstige SoミdeヴposteミSoミstige Foヴdeヴuミgeミ uミd Veヴマögeミsgegeミstäミde RüIkstelluミgeミLiケuide Mittel VeヴHiミdliIhkeiteミ aus KiヴIheミsteueヴミAkti┗e ReIhミuミgsaHgヴeミzuミg VeヴHiミdliIhkeiteミ ggü. kiヴIhl. KöヴpeヴsIhafteミNiIht duヴIh Reiミ┗eヴマögeミ gedeIkteヴ FehlHetヴag VeヴHiミdliIhkeiteミ ggü. öffeミtliIh-ヴeIhtliIheミ KöヴpeヴsIhafteミ
VeヴHiミdliIhkeiteミ aus Liefeヴuミgeミ uミd LeistuミgeミDaヴleheミs┗eヴHiミdliIhkeiteミSoミstige VeヴHiミdliIhkeiteミPassi┗e ReIhミuミgsaHgヴeミzuミg
<<72>>
Aミlage ン - CheIkliste zu aussageHezogeミeミ Prüfuミgshaミdluミgeミ für die EröffミuミgsHilaミz
Gliederung
Prüfungsgebiet Fragen
Inventur 1 - 21
Aktiva 1 - 51
Passiva 1 - 36
Anhang 1 - 15
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Aミlage ン - CheIkliste zu aussageHezogeミeミ Pヴüfuミgshaミdluミgeミ füヴ die EヴöffミuミgsHilaミz
INVENTURVoヴsIhヴift §§ KF-VO
eヴ-ledigt/ja
offeミ/ミeiミ
ミiIht aミ-┘eミd-Haヴ
Beマeヴkuミgeミ
ヱ Liegt eiミ Iミ┗eミtuヴヴahマeミplaミ ┗oヴ? ヱヱヱ ふヵぶヲ Eミthält eヴ alle PfliIhtaミgaHeミ? Aミl. Β Tz. ヱ.ヲン Ist deヴ Iミ┗eミtuヴヴahマeミplaミ uミteヴteilt iミ SaIhplaミ, Peヴsoミal- Aミl. Β Tz. ヱ.ヲ
plaミ uミd )eitplaミ odeヴ siミd diese Eleマeミte zuマiミdest eヴ-keミミHaヴ?
ヴ Liegt eiミ BesIhluss üHeヴ die Bestiママuミg deヴ ヱヱヱ ふヵぶIミ┗eミtuヴleituミg uミd deミ Iミ┗eミtuヴヴahマeミplaミ ┗oヴ?
ヵ Ist je Iミ┗eミtuヴgeHiet die Iミ┗eミtuヴマethode festgelegt?aぶ KöヴpeヴliIhe Aufミahマe Aミl. Β Tz. ヱ.ンHぶ BuIhiミ┗eミtuヴ Aミl. Β Tz. ヱ.ヴ)uヴ köヴpeヴliIheミ Aufミahマe:
ヶ Haミdelt es siIh uマ eiミe zeitliIh ┗oヴ- odeヴ ミaIh┗eヴlegteIミ┗eミtuヴ? ヱヱヱ ふヶぶ
Α Siミd VoヴdヴuIkマusteヴ füヴ die Aufミahマe festgelegt? Aミl. Β Tz. ヱ.ヲΒ Siミd AusgaHe uミd RüIklauf deヴ )ähllisteミ geヴegelt uミd Aミl. Β Tz. ヱ.ヲ
dokuマeミtieヴt?Γ Siミd iマ SaIhplaミ eヴkeミミHaヴ Doppeleヴfassuミgeミ uミd Aus- Aミl. Β Tz. ヱ.ヲ
lassuミgeミ ausgesIhlosseミ?ヱヰ Stelleミ Sie füヴ ヱヰ )ufallsstiIhpヴoHeミ aus deミ )ähl-
listeミ fest, oH sie fehleヴfヴei iミ die Bilaミz┘eヴte üHeヴ-tヴageミ uミd koヴヴekt He┘eヴtet ┘uヴdeミ ふヲヰ StiIhpヴoHeミHei EiミヴiIhtuミgeミ マit Bilaミzsuママe > ヴ Mio. EURぶ
ヱヱ Stelleミ Sie die dヴei hoIh┘eヴtigsteミ He┘egliIheミ Aミ-lagegüteヴ fest uミd üHeヴpヴüfeミ Sie die Be┘eヴtuミg.
ヱヲ Befヴageミ Sie die/deミ füヴ die Be┘eヴtuミg zustäミdige/ミ MitaヴHeiteヴ/-iミ, ミaIh ┘elIheミ Uミteヴlageミ uミd Kヴiteヴieミdie Be┘eヴtuミg ┗oヴgeミoママeミ ┘uヴde ふNutzuミgsdaueヴミ,AfA-Methode, AミsIhaffuミgsdatuマ, ReIhミuミgsHetヴägeぶ.
<<74>>
Aミlage ン - CheIkliste zu aussageHezogeミeミ Pヴüfuミgshaミdluミgeミ füヴ die EヴöffミuミgsHilaミz
INVENTURVoヴsIhヴift §§ KF-VO
eヴ-ledigt/ja
offeミ/ミeiミ
ミiIht aミ-┘eミd-Haヴ
Beマeヴkuミgeミ
ヱン Beuヴteileミ Sie, oH Fest┘eヴte aミgeマesseミ festgelegt┘uヴdeミ. Siミd die Voヴaussetzuミgeミ eヴfüllt ふヴegelマäßig eヴ-setzt, ┗oミ uミteヴgeoヴdミeteヴ Bedeutuミgぶ? ヱヱヵ ふヱぶ
ヱヴ Hat die Iミ┗eミtuヴleituミg eヴkeミミHaヴ StiIhpヴoHeミ gezogeミ? Aミl. Β Tz. ヱ.ンヱヵ Weヴdeミ Voヴヴäte aufgeミoママeミ odeヴ liegt eiミ BesIhluss des
Leituミgsoヴgaミs zuマ VeヴziIht ┗oヴ? Siミd die Voヴaussetzuミgeミfüヴ eiミeミ VeヴziIht gegeHeミ? ヱヱヲ ふンぶ
ヱヶ Eヴfolgt die Iミ┗eミtuヴ duヴIh )ähleヴ uミd Aミsageヴ? Siミd alle )ähl-zettel eミtspヴeIheミd aHgezeiIhミet? Aミl. Β Tz. ヱ.ン
ヱΑ Ist die Iミ┗eミtuヴduヴIhfühヴuミg ミaIh┗ollziehHaヴ dokuマeミtieヴt? ヱヱヲ ふΑぶBei EヴöffミuミgsHilaミz aH ヱ.ヱ.ヲヰヱヲ:
ヱΒ Wuヴde die Be┘eヴtuミgsfヴeiheit ふWahlヴeIhtぶ füヴ AミsIhaffuミgeミuミteヴ EUR ヱ.ヰヰヰ Hヴutto ヴiIhtig aミge┘eミdet? Wuヴdeミ iマ)┘eifelsfall die AミsIhaffuミgskosteミ ミaIhge┘ieseミ? ヱヴヱ ふヱぶ
ヱΓ Bei EヴöffミuミgsHilaミz zuマ ヱ.ヱ.ヲヰヱヱ uミd fヴüheヴ:Pヴüfeミ Sie, oH die VeヴeiミfaIhuミgsヴegel füヴ Gegeミstäミde,die ┗oヴ deマ ヱ.ヱ.ヲヰヰΑ aミgesIhafft ┘uヴdeミ, koヴヴekt aミge-┘eミdet ┘uヴde. Lasseミ Sie siIh Hei ミeu┘eヴtigeミ Gegeミ-stäミdeミ uミd Fahヴzeugeミ das AミsIhaffuミgsdatuマ ミaIh-┘eiseミ. Hiミ┘eis: Die VeヴeiミfaIhuミgsヴegel マuss ミiIht eiミ-heitliIh aミge┘eミdet ┘eヴdeミ, Hestiママte Gヴuppeミ ┗oミAミlagegüteヴミ köミミeミ ausgeミoママeミ ┘eヴdeミ ふz.B. Kfzぶ.Die Ausミahマeミ マüsseミ iマ Iミ┗eミtuヴヴahマeミplaミ steheミ.)uヴ BuIhiミ┗eミtuヴ:
ヲヰ Siミd alle Bilaミzpositioミeミ deヴ EヴöffミuミgsHilaミz iマ SaIhplaミeミthalteミ? Aミl. Β Tz. ヱ.ヲ
ヲヱ Ist eiミ Iミ┗eミtaヴ ふ= EヴöffミuミgsHilaミzoヴdミeヴ マit geoヴdミeteミNaIh┘eiseミ zu alleミ Bilaミzpositioミeミぶ ┗oヴhaミdeミ? ヱヱヱ ふΑぶ
<<75>>
Aミlage ン -CheIkliste zu aussageHezogeミeミ Pヴüfuミgshaミdluミgeミ füヴ die EヴöffミuミgsHilaミz
AKTIVAVoヴsIhヴift §§ KF-VO
eヴ-ledigt/ja
offeミ/ミeiミ
ミiIht aミ-┘eミd-Haヴ
Beマeヴkuミgeミ
SaIhaミlageveヴマögeミ - Soミdeヴヴegeluミgeミ EヴöffミuミgsHilaミzヱ Kultuヴgüteヴ solleミ マit deマ VeヴsiIheヴuミgs┘eヴt He┘eヴtet
┘eヴdeミ. Siミd sie ミiIht ┗eヴsiIheヴt, kaミミ eiミ Eヴiミミeヴuミgs┘eヴt ヱ EUR ┗eヴ┘eミdet ┘eヴdeミ. ヱヴヰ ふΑぶ
ヲ Baudeミkマäleヴ ふkeiミe GeHäudeぶ köミミeミ マit eiミeマ Eヴiミミeヴuミgs┘eヴt ┗oミ EUR ヱ He┘eヴtet ┘eヴdeミ. ヱヴヰ ふΒぶ
ン Be┘eヴtuミg ┗oミ Außeミaミlageミ マit ヵ% des GeHäude┘eヴts als Fest┘eヴt, ┘eミミ keiミe Uミteヴlageミ ┗oヴliegeミ. Aミl. Γ Tz. ン.ヲSaIhaミlageveヴマögeミ - GヴuミdstüIke uミd GeHäudeaぶ iマ Fall eiミeヴ GeHäudestヴuktuヴaミal┞se
ヴ Siミd alle GヴuミdstüIke uミd GeHäude He┘eヴtet? ふauIhuミHeHaute GヴuミdstüIke, ggf. aミhaミd deヴ GヴuミdHesitz-aHgaHeミ des Voヴjahヴes Vollstäミdigkeit pヴüfeミぶ
ヵ Ist die AHgヴeミzuミg ┗oミ kiヴIhliIheヴ uミd soミstigeヴ NutzuミgHei geマisIhteミ GヴuミdstüIkeミ ミaIh┗ollziehHaヴ? SeheミSie siIh iマ )┘eifel das GヴuミdstüIk selHst aミ.
ヶ EミtspヴiIht die Be┘eヴtuミg deヴ KF-VO? Siミd die Be┘eヴtuミgs-gヴuミdlageミ iマ GutaIhteミ geミaミミt? ヱヴヰ ふンぶ ふヵぶ
Α Siミd foヴtgefühヴte AミsIhaffuミgs- Hz┘. Heヴstelluミgskosteミ deヴBe┘eヴtuミg zugヴuミde gelegt? ヱヴヰ ふンぶ
Β Siミd eヴsatz┘eise die Feueヴ┗eヴsiIheヴuミgs┘eヴte ふfüヴ GeHäudeぶHz┘. BodeミヴiIht┘eヴte ふfüヴ GヴuミdstüIkeぶ ┗eヴ┘eミdet ┘oヴdeミ? ヱヴヰ ふヵぶ
Γ Siミd die WeヴtaHsIhläge deヴ Aミl. Γ Tz. ヱ auf BodeミヴiIht┘eヴteplausiHel Hegヴüミdet? Fehleミ ggf. AHsIhläge?
ヱヰ GaH es Geミeヴalsaミieヴuミgeミ, so dass eiミ fikti┗es AミsIhaffuミgs-Hz┘. Heヴstelluミgsdatuマ ┗eヴ┘eミdet ┘eヴdeミ マuss? ヱヴヰ ふヵぶ
ヱヱ Ist deヴ festgestellte Iミstaミdhaltuミgsstau Hei deヴ Be┘eヴtuミgHeヴüIksiIhtigt? Siミd die WeヴtaHsIhläge Hegヴüミdet? Aミl. Γ Tz. ン.ヲ
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Aミlage ン -CheIkliste zu aussageHezogeミeミ Pヴüfuミgshaミdluミgeミ füヴ die EヴöffミuミgsHilaミz
AKTIVAVoヴsIhヴift §§ KF-VO
eヴ-ledigt/ja
offeミ/ミeiミ
ミiIht aミ-┘eミd-Haヴ
Beマeヴkuミgeミ
ヱヲ Siミd ÜHeヴgaミgsヴegeluミgeミ zu HeaIhteミ? Beispiel: BeiHe-haltuミgs┘ahlヴeIhte GeHäudeHe┘eヴtuミg ミaIh Eヴtヴags┘eヴt-┗eヴfahヴeミ Aヴt. ン § ヱ ふンぶ Nヴ. ヲHぶ Hei Be┘eヴtuミg ohミe GutaIhteヴ
ヱン Pヴüfeミ Sie Vollstäミdigkeit uミd Be┘eヴtuミg deヴ GヴuミdstüIkeuミd GeHäude iミ ausヴeiIheミdeヴ StiIhpヴoHe ふFヴageミ ヱ-Βぶ. Mit┘elIheヴ Soヴgfalt ┘uヴde die Vollstäミdigkeit HeaIhtet uミd dieBe┘eヴtuミg duヴIhgefühヴt?Geleistete Aミzahluミgeミ uミd Aミlageミ iマ Bau
ヱヴ Aミstelle deヴ Hisheヴigeミ "Baukasseミ" ┘eヴdeミ hieヴ uミfeヴtigeGeHäude/Außeミaミlageミ/Oヴgelミ etI. Hilaミzieヴt. Pヴüfeミ Sie,oH deヴ Saldo alleヴ Hisheヴigeミ Baukasseミ aufgelöst uミd aミdieseヴ Stelle ausge┘ieseミ ist. Pヴüfeミ Sie, oH die Ge-Häude tatsäIhliIh ミoIh uミfeヴtig siミd. Pヴüfeミ Sie, oH dieEiミgaミgsヴeIhミuミgeミ zu deミ uミfeヴtigeミ Aミlageミ gehöヴeミ.Pヴüfeミ Sie auIh, oH aミdeヴe Eleマeミte deヴ "Baukasseミ" ふ)u-sIhüsse, Daヴleheミ etI.ぶ ヴiIhtig Hilaミzieヴt siミd. Aミl. ヱ
ヱヵ Liegeミ zu geleisteteミ Aミzahluミgeミ Kopieミ deヴ )ahluミgs-Helege ┗oヴ? Ist siIheヴgestellt, dass die Aミlagegüteヴ ミoIh ミiIhtgeliefeヴt siミd? Aミl. ヱSoミdeヴveヴマögeミ
ヱヶ Siミd alle Soミdeヴ┗eヴマögeミ ふWeヴke, EiミヴiIhtuミgeミ, ヴeIhtliIhuミselHstäミdige Stiftuミgeミぶ Hilaミzieヴt? ヴン + Aミl. ヱ
ヱΑ Siミd die AミsIhaffuミgskosteミ odeヴ das ふaミteiligeぶ Reiミ┗eヴ-マögeミ des Soミdeヴ┗eヴマögeミs als Bilaミz┘eヴt aufgeミoママeミ? Aミl. Γ Tz. ヵTヴeuhaミdveヴマögeミ
ヱΒ GiHt es fヴeマde Veヴマögeミs┘eヴte ふMietkautioミeミ, GヴaH-legate, ┗eヴ┘altete TasIheミgeldeヴぶ? Bei Tヴeuhaミd┗eヴマögeミ,das auf "ミoヴマaleミ" Giヴokoミteミ steht: Ist deヴ Bestaミd deヴ liケuideミ Mittel uマ Tヴeuhaミd┗eヴマögeミ koヴヴigieヴt? ヴヴ + Aミl. ヱ
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Aミlage ン -CheIkliste zu aussageHezogeミeミ Pヴüfuミgshaミdluミgeミ füヴ die EヴöffミuミgsHilaミz
AKTIVAVoヴsIhヴift §§ KF-VO
eヴ-ledigt/ja
offeミ/ミeiミ
ミiIht aミ-┘eミd-Haヴ
Beマeヴkuミgeミ
ヱΓ Siミd eミtspヴeIheミde VeヴpfliIhtuミgeミ ggü. Tヴeuhaミd┗eヴマögeミHilaミzieヴt? Aミl. ヱFiミaミzaミlageミ
ヲヰ Stiママeミ die iミ deヴ Bilaミz ausge┘ieseミeミ Fiミaミz-aミlageミ マit deヴ letzteミ kaマeヴaleミ JahヴesヴeIhミuミgüHeヴeiミ? Weミミ ミeiミ, siミd AH┘eiIhuミgeミ Hegヴüミdet? LF h┞Hヴideヴ JA
ヲヱ GiHt es UミteヴsIhiede z┘isIheミ Maヴkt┘eヴt uミd BuIh┘eヴt ふHeiAH┘eiIhuミgeミ ミaIh uミteミ > ヱヰ% z┘iミgeミd AH┘eヴtuミgぶ? ヱヱΑ ふヲぶ
ヲヲ Siミd Hei Fiミaミzaミlageミ ohミe ヱヰヰ%iges RüIkzahluミgs┗eヴ-spヴeIheミ Maヴkt┘eヴte eヴマittelt ┘oヴdeミ? Liegeミ zuマiミdestNaIh┘eise üHeヴ eミtspヴeIheミde Aミfヴageミ ┗oヴ? ヱヱΑ ふヲぶ
ヲン Liegeミ die eミtspヴeIheミdeミ Koミtoauszüge uミd ÜHeヴ-siIhteミ deヴ Kヴeditiミstitute ┗ollstäミdig ┗oヴ?
ヲヴ Siミd AミsIhaffuミgsミeHeミkosteミ als ARAP aHgegヴeミzt? ヱヱΑ ふヱぶヲヵ Bei Festgeldeヴミ u.ä., deヴeミ )iミsteヴマiミ üHeヴ deミ ヱ.ヱ.
hiミaus geheミ: Ist eiミe )iミsaHgヴeミzuミg HeヴeIhミet uミdgeHuIht ふsoミstigeヴ Veヴマögeミsgegeミstaミdぶ? Aミl. ヱ
ヲヶ Siミd Aミteile aミ z.B. KapitalgesellsIhafteミ マit ihヴeミ Aミ-sIhaffuミgskosteミ Hilaミzieヴt ふ┘eミミ ミiIht Hekaミミt, マitdeマ Aミteil aマ Eigeミkapitalぶ? ヱヴヰ ふヶぶHei Beteiliguミg aミ KasseミgeマeiミsIhaft:
ヲΑ Siミd Ausleihuミgeミ ggü. deマ Tヴägeヴ deヴ KasseミgeマeiミsIhaftHilaミzieヴt? ヱヶ ふンぶ Nヴ. ヲHeiマ Träger der KasseミgeマeiミsIhaft:
ヲΒ Siミd als Fiミaミzaミlageミ alle zeミtヴal ┗eヴ┘alteteミ Aミlageミ Hilaミzieヴt? Besteheミ koヴヴespoミdieヴeミde VeヴHiミdliIhkeiteミHei deミ Heteiligteミ KiヴIheミgeマeiミdeミ?Holeミ Sie iマ Bedaヴfsfall SaldeミHestätiguミgeミ eiミ. ヱヶ ふンぶ Nヴ. ヲ
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Aミlage ン -CheIkliste zu aussageHezogeミeミ Pヴüfuミgshaミdluミgeミ füヴ die EヴöffミuミgsHilaミz
AKTIVAVoヴsIhヴift §§ KF-VO
eヴ-ledigt/ja
offeミ/ミeiミ
ミiIht aミ-┘eミd-Haヴ
Beマeヴkuミgeミ
VoヴヴäteヲΓ GiHt es Heizöl- odeヴ KohleHestäミde? Siミd sie iミ deヴ
Iミ┗eミtuヴ aufgeミoママeミ ┘oヴdeミ? Odeヴ ist die Be┘eヴtuミgs-fヴeiheit füヴ Voヴヴäte zu ReIht aミge┘eミdet ┘oヴdeミ? ヱヱヲ ふンぶ
ンヰ Siミd sie zulässig He┘eヴtet ふz.B. DuヴIhsIhミittspヴeisぶ?Foヴdeヴuミgeミaぶ aus KiヴIheミsteueヴミVgl. eミtspヴeIheミde Fヴage Hei VeヴHiミdliIhkeiteミHぶ aミ kiヴIhliIhe KöヴpeヴsIhafteミ
ンヱ Pヴüfeミ Sie, oH die Veヴtヴagsgヴuミdlageミ ふMiet-, Eミtseミde-,Dieミstleistuミgs┗eヴtヴag o.ä.ぶ Hei deヴ AHヴeIhミuミg He-aIhtet ┘uヴdeミ.
ンヲ Siミd alle Ihミeミ Hekaミミteミ SaIh┗eヴhalte HeヴüIksiIhtigt? Aミl. ヱンン Weミミ ┗oミ deヴ kiヴIhl. KöヴpeヴsIhaft keiミe SaldeミHestätiguミgeミ
eiミgeholt ┘uヴdeミ ふミuヴ siミミ┗oll Hei Heidseitigeマ NKFぶ:Holeミ Sie SaldeミHestätiguミgeミ deヴ Gegeミseite eiミふggf. telefoミisIh odeヴ peヴ e-マailぶ.Iぶ aミ öffeミtliIh-ヴeIhtliIhe KöヴpeヴsIhafteミ
ンヴ Pヴüfeミ Sie aミhaミd deヴ Baミkkoミtoauszüge deヴ eヴsteミ ヶMoミate ミaIh EヴöffミuミgsHilaミzstiIhtag, oH )ahluミgseiミ-gäミge z.B. aus Föヴdeヴuミgeミ eヴfolgt siミd ふVollstäミdigkeits-pヴüfuミgぶ. Aミl. ヱdぶ aus Liefeヴuミgeミ uミd Leistuミgeミ
ンヵ Pヴüfeミ Sie die Vollstäミdigkeit uミd Weヴthaltigkeit deヴ Hilaミzieヴteミ Foヴdeヴuミgeミ aミhaミd deヴ )ahluミgseiミgäミgeJaミuaヴ His Mäヴz des Uマstelluミgsjahヴes.
ンヶ Pヴüfeミ Sie, oH die Suママe deヴ OP-Liste DeHitoヴeミ マitdeヴ Saldeミliste DeHitoヴeミ uミd deマ HauptHuIhkoミtoüHeヴeiミstiママt.
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ミiIht aミ-┘eミd-Haヴ
Beマeヴkuミgeミ
ンΑ Bei Kiミdeヴgäヴteミ/Fヴiedhöfeミ etI.: Pヴüfeミ Sie, oH マiミd. dieBeitヴagsヴeIhミuミgeミ des letzteミ Quaヴtals iマ letzteミ Quaヴtal des Voヴjahヴes Hezahlt ┘uヴdeミ. Falls ミiIht, マüsseミ sie iミ deヴ Eヴ-öffミuミgsHilaミz eミthalteミ seiミ. Aミl. ヱ
ンΒ Lasseミ Sie siIh eiミe Liste alteヴ offeミeヴ FoヴdeヴuミgeミgeHeミ uミd pヴüfeミ Sie die Bilduミg ┗oミ WeヴtHe-ヴiIhtiguミgeミ. VoヴsiIht Hei autoマatisIheミ ÜHeヴミahマeミ aus Alts┞steマeミ: Es köミミteミ ミiIht ┘eヴthaltige Foヴdeヴuミgeミ eミt-halteミ seiミ. ヱヲヲ
ンΓ Pヴüfeミ Sie, dass aミ dieseヴ Stelle ミiIht Foヴdeヴuミgeミ gegeミaミdeヴe KiヴIheミgeマeiミdeミ odeヴ aus NeHeミeヴlöseミ ふz.B.gelegeミtliIhe Saal┗eヴマietuミgぶ ausge┘ieseミ siミd.eぶ Soミstige Foヴdeヴuミgeミ uミd Veヴマögeミsgegeミstäミde
ヴヰ GiHt es AミspヴüIhe gegeミ Dヴitte ふz.B. gegeミ Veヴ-siIheヴuミgeミ, BeitヴagsヴüIkeヴstattuミgeミ, Mieteヴlöseぶ?Pヴüfeミ Sie die )ahluミgseiミgäミge aus Jaミuaヴ His Mäヴzdes Uマstelluミgsjahヴs. Aミl. ヱ
ヴヱ Pヴüfeミ Sie die ヴiIhtige BeヴeIhミuミg ┗oミ )iミsaHgヴeミzuミgeミふ┗gl. Fヴage ヲヵぶ
ヴヲ Liegeミ füヴ Daueヴ┗oヴsIhüsse Bestätiguミgeミ deヴ VoヴsIhuss-eマpfäミgeヴ ┗oヴ? Odeヴ ist deヴeミ E┝isteミz aミdeヴs ミaIhge┘ieseミ?Liケuide Mittel
ヴン Liegeミ Depotaufstelluミgeミ zu kuヴzfヴistig ┗eヴäußeヴHaヴeミWeヴtpapieヴeミ ┗oヴ? Ist tatsäIhliIh eiミe Veヴäußeヴuミg eヴfolgt?
ヴヴ Liegt eiミ Kasseミaufミahマepヴotokoll zuマ ンヱ.ヱヲ. ┗oヴ?ヴヵ Liegeミ Koミtoauszüge zuマ ンヱ.ヱヲ. Hz┘. ヱ.ヱ. des Uマ-
stelluミgsjahヴs ┗oヴ uミd stiママeミ diese マit deミ Saldeミdeヴ SaIhkoミteミ üHeヴeiミ?
ヴヶ Ist Tヴeuhaミd┗eヴマögeミ ┗oマ Bestaミd deヴ liケuideミ Mittel aH-gesetzt, ┘eミミ iミ laufeミdeミ Koミteミ eミthalteミ?
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ミiIht aミ-┘eミd-Haヴ
Beマeヴkuミgeミ
ヴΑ GiHt es uミteヴ┘egs HefiミdliIhe Geldeヴ odeヴ SIheIks? Pヴüfeミ Sie deヴeミ )ahluミgseiミgaミg iマ ミeueミ GesIhäftsjahヴ.Hei Beteiliguミg aミ KasseミgeマeiミsIhaft:
ヴΒ EミtspヴiIht die Foヴdeヴuミg ggü. deマ Tヴägeヴ deヴ Kasseミgeマeiミ-sIhaft deマ aミteiligeミ GiヴokoミtoHestaミd zuマ ヰヱ.ヰヱ.? ヱヶ ふンぶ Nヴ. ヱHeiマ Träger der KasseミgeマeiミsIhaft:
ヴΓ EミtspヴeIheミ die GiヴokoミtoHestäミde aHzgl. deヴ VeヴHiミdliIh-keiteミ ggü. deミ Heteiligteミ KiヴIheミgeマeiミdeミ deマ "eigeミeミ" BaミkHestaミd?Holeミ Sie iマ Bedaヴfsfall SaldeミHestätiguミgeミ eiミ. ヱヶ ふンぶ Nヴ. ヱAktive ReIhミuミgsaHgヴeミzuミg
ヵヰ GiHt es SaIh┗eヴhalte zuヴ ReIhミuミgsaHgヴeミzuミg ふz.B.VeヴsiIheヴuミgsHeitヴäge, Disagio Hei Daヴleheミsaufミahマe,┗oヴausgezahlte Miete/PaIhtぶ? Ist die AHgヴeミzuミgヴeIhミeヴisIh ヴiIhtig eヴマittelt? ヱヲヱ ふヱぶミiIht duヴIh Reiミveヴマögeミ gedeIkteヴ FehlHetヴag
ヵヱ ÜHeヴsteigeミ die SIhuldposteミ die Veヴマögeミs┘eヴte HeヴeitsHei deヴ EヴöffミuミgsHilaミzieヴuミg, マuss dieseヴ Posteミ HeHuIhtseiミ. Gegeミposteミ ist deヴ VeヴマögeミsgヴuミdstoIk. RüIklageミ┘eヴdeミ ┘eiteヴhiミ auf deヴ Passi┗seite Hilaミzieヴt. AミspヴüIheaミ die küミftige Haushalts┘iヴtsIhaft giHt es ミiIht マehヴ.
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ミiIht aミ-┘eミd-Haヴ
Beマeヴkuミgeミ
VeヴマögeミsgヴuミdHestaミdヱ Siミd alle Koミteミ iミ deヴ Bilaミz eミthalteミ ふd.h. giHt es
keiミe Voヴtヴagskoミteミ マehヴ マit positi┗eマ Saldoぶ? Aミl. ヱヲ Iミ deヴ Regel Hesteht deヴ VeヴマögeミsgヴuミdHestaミd aus deマ
VeヴマögeミsgヴuミdstoIk ふSaldogヴöße aus Eヴöffミuミgs-Hilaミzieヴuミgぶ.
ン Ist das Stiftuミgskapital ふHei ヴeIhtliIh selHstäミdigeミ StiftuミgeミぶミaIhge┘ieseミ?
ヴ Stiママt deヴ EミdHetヴag deヴ RüIklageミ peヴ ンヱ.ヱヲ. desletzteミ kaマeヴaleミ Haushaltsjahヴs マit deマ Staミd ヱ.ヱ.üHeヴeiミ? Es köミミeミ AH┘eiIhuミgeミ Hesteheミ,ふHisheヴigeぶ fヴei┘illige RüIklageミ マüsseミ Hesteheミ HleiHeミ;aミsoミsteミ マuss das Leituミgsoヴgaミ Uマ┘idマuミgeミ HesIhließeミ. ヴΒ ふンぶ
ヵ Siミd alle PfliIhtヴüIklageミ geHildet ふSuHstaミzeヴhaltuミgs-ヴüIklage, WeヴtsIh┘aミkuミgsヴüIklage, RüIklage füヴ SIhöミheits-ヴepaヴatuヴeミ Pfaヴヴhausぶ? ヱヱΒ ふヲぶ ふヴぶ
ヶ Ist die WeヴtsIh┘aミkuミgsヴüIklage マit ヵ% deヴ ヴisikoHehafteteミFiミaミzaミlageミ HeヴeIhミet? ヱヱΒ ふヴぶ
Α GiHt es ミiIht ふausヴeiIheミdぶ geHildete PfliIhtヴüIklageミ? Siミddie Soll-Betヴäge iマ Aミhaミg geミaミミt? ヱヱΒ ふヱぶ
Β Ist die FiミaミzdeIkuミg alleヴ RüIklageミ ミaIhge┘ieseミ? ヴΒ ふヱぶHiミ┘eis:AusgleiIhs- uミd BetヴieHsマittelヴüIklage siミd keiミe PfliIht-ヴüIklageミ マehヴ, köミミeミ jedoIh fヴei┘illig foヴtgefühヴt ┘eヴdeミodeヴ zuヴ Auffülluミg deヴ SuHstaミzeヴhaltuミgsヴüIklage dieミeミ
Γ Ist Hei deヴ SuHstaミzeヴhaltuミgsヴüIklage e┗tl. ヲヰ%des Feueヴ┗eヴsiIheヴuミgs┘eヴts eヴヴeiIht, so dassiマ eヴsteミ NKF-Haushaltsjahヴ keiミe )ufühヴuミg マehヴeヴfoヴdeヴliIh ist?
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ミiIht aミ-┘eミd-Haヴ
Beマeヴkuミgeミ
ヱヰ Ist Hei deヴ SuHstaミzeヴhaltuミgsヴüIklage ggf. eiミe AミヴeIhミuミgauf die RüIkstelluミg füヴ uミteヴlasseミe Iミstaミdhaltuミg eヴfolgt? ヱヴヰ ふヱヰぶBilaミzeヴgeHミis
ヱヱ Hieヴ daヴf iミ deヴ EヴöffミuミgsHilaミz keiミ Saldo Hesteheミ.Eiミ e┗tl. ÜHeヴsIhuss odeヴ FehlHetヴag aus deマ letzteミkaマeヴaleミ Haushalt ist Heヴeits zuマ ヱ.ヱ. マit deミeミtspヴeIheミdeミ RüIklageミ zu ┗eヴヴeIhミeミ ふAusgleiIhs-ヴüIklage o.ä.ぶ. LF h┞Hヴideヴ JASoミdeヴposteミaぶ VeヴpfliIhtuミgeミ gegeミüHeヴ Soミdeヴ┗eヴマögeミ
ヱヲ GiHt es ふ┗eヴtヴagliIheぶ VeヴpfliIhtuミgeミ gegeミüHeヴ SelHstaHsIhließeヴミ? Ist die Be┘eヴtuミg sIhlüssig? Aミl. ヱHぶ )┘eIkgeHuミdeミe Speミdeミ, VeヴマäIhtミisse us┘.
ヱン GiHt es ミoIh ミiIht ┗eヴausgaHte z┘eIkgeHuミdeミe )u-┘eミduミgeミ, die ミiIht füヴ Iミ┗estitioミeミ Hestiママt siミd ふBei-spiel: Speミde füヴ JugeミdaヴHeitぶ? Seheミ Sie dazu die Veヴ-┘ahヴgeldeヴ iミ deヴ letzteミ kaマeヴaleミ JahヴesヴeIhミuミg duヴIh. Aミl. ヱIぶ Eヴhalteミe Iミ┗estitioミszusIhüsse
ヱヴ Ist das Veヴhältミis ┗oミ Soミdeヴposteミ zu BuIh┘eヴteミ deskoヴヴespoミdieヴeミdeミ Aミlage┗eヴマögeミs plausiHel?
ヱヵ Siミd die )usIhüsse duヴIh NaIh┘eise ふBesIheide, )ahluミgs-tヴägeヴ, Speミdeミケuittuミgeミ etI.ぶ Helegt? Odeヴ ┘uヴde dasVeヴeiミfaIhuミgs┗eヴfahヴeミ ミaIh %-Sätzeミ aミge┘eミdet? ヱヴヱ ふヴぶ
ヱヶ Siミd die Nutzuミgsdaueヴミ deヴ geföヴdeヴteミ Aミlagegüteヴ ┗eヴ-┘eミdet ┘oヴdeミ?dぶ VeヴpfliIhtuミgeミ gegeミüHeヴ Tヴeuhaミd┗eヴマögeミ
ヱΑ Stiママt deヴ Posteミ マit deマ Tヴeuhaミd┗eヴマögeミ ふAミlage┗eヴマögeミぶ üHeヴeiミ? Aミl. ヱeぶ Soミstige Soミdeヴposteミ
ヱΒ GiHt es EヴHauヴeIhts┗eヴtヴäge, Hei deミeミ deヴ Weヴt des Gヴuミd-
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RüIkstelluミgeミaぶ VeヴsoヴguミgsヴüIkstelluミgeミ
ヱΓ Nuヴ Hei deヴ LaミdeskiヴIhe siミd VeヴsoヴguミgsヴüIkstelluミgeミzu Hildeミ. Iミ kiヴIhliIheミ KöヴpeヴsIhafteミ ヴeiIht die Aミhaミg-aミgaHe zuヴ gヴuミdsätzliIheミ "Mithaftuミg".Hぶ CleaヴiミgヴüIkstelluミgeミ
ヲヰ Das Theマa ┘iヴd deヴzeit gekläヴt.Iぶ Soミstige RüIkstelluミgeミ
ヲヱ GiHt es AT)-Fälle, iマ alteミ Jahヴ geküミdigte MitaヴHeiteヴ,ミeミミeミs┘eヴte UヴlauHs- uミd ÜHeヴstuミdeミヴeste aus deマVoヴjahヴ? GiHt es aミdeヴe uミge┘isse VeヴHiミdliIhkeiteミ? ヱヲヰ
ヲヲ GiHt es aussteheミde LiefeヴaミteミヴeIhミuミgeミ? ふ┗gl. "Cut-Off-Pヴüfuミg" Hei VeヴHiミdliIhkeiteミぶ
ヲン GiHt es eiミe RüIkstelluミg füヴ uミteヴlasseミe IミstaミdhaltuミgふNaIhholuミg iミミeヴhalH ┗oミ ヲ Jahヴeミ, koミkヴet HeaHsiIhtigteIミstaミdhaltuミgeミぶ? ヱヴヰ ふヱヰぶ
ヲヴ Ist die Koミkヴetisieヴuミg duヴIh BesIhlüsse des Leituミgsoヴgaミsuミd Kosteミ┗oヴaミsIhläge Helegt? ヱヴヰ ふヱヰぶVeヴHiミdliIhkeiteミaぶ VeヴHiミdliIhkeiteミ aus KiヴIheミsteueヴミ
ヲヵ Siミd KiヴIheミsteueヴaミspヴüIhe odeヴ -ヴüIkzahluミgeミ, dieiマ Folgejahヴ füヴ das Voヴjahヴ aHgeヴeIhミet ┘eヴdeミ, alsFoヴdeヴuミgeミ Hz┘. VeヴHiミdliIhkeiteミ Hilaミzieヴt?Hぶ VeヴHiミdliIhkeiteミ gegeミüHeヴ kiヴIhliIheミ KöヴpeヴsIhafteミ
ヲヶ Siミd AミspヴüIhe odeヴ SIhuldeミ gegeミ aミdeヴe KiヴIheミ-geマeiミdeミ ふodeヴ KiヴIheミkヴeis/LaミdeskiヴIheぶ eミtstaミdeミ,die zuマ ンヱ.ヱヲ. ミoIh ミiIht aHgeヴeIhミet ┘aヴeミ? ふBeispielDieミstleistuミgs┗eヴtヴäge, Reisekosteミぶ
ヲΑ Siミd alle SaIh┗eヴhalte aus KasseミgeマeiミsIhafteミ Hilaミzieヴt? ヱヶ ふンぶIぶ VeヴHiミdliIhkeiteミ gegeミüHeヴ öffeミtliIh-ヴeIhtliIheミ
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ミiIht aミ-┘eミd-Haヴ
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ヲΒ GaH es ┗eヴeiミミahマte Föヴdeヴマittel ふ)usIhüsseぶ, die iマ letzteミ Haushaltsjahヴ ミoIh ミiIht z┘eIkeミtspヴeIheミd ┗eヴ-┘eミdet ┘uヴdeミ, z.B. ┘eil eiミ GeHäude ミoIh ミiIht feヴtig-gestellt ┘aヴ? Aミl. ヱdぶ VeヴHiミdliIhkeiteミ aus Liefeヴuミgeミ uミd Leistuミgeミ
ヲΓ Siミd alle Liefeヴaミteミ┗eヴHiミdliIhkeiteミ Hilaミzieヴt? ンヰ Fühヴeミ Sie eiミe sogeミaミミte "Cut-Off-Pヴüfuミg" duヴIh, iミdeマ
Sie die ReIhミuミgeミ, die iマ Folgejahヴ iミ deミ eヴsteミ dヴeiMoミateミ eiミgeHuIht ┘uヴdeミ, auf die PeヴiodeミzuoヴdミuミgduヴIhseheミ. Geheミ Sie eHeミso die )ahluミgsausgäミgedeヴ eヴsteミ dヴei Moミate duヴIh ふoH "alte" ReIhミuミgeミ He-zahlt uミd ggf. als peヴiodeミfヴeマdeヴ Auf┘aミd geHuIht┘uヴdeミぶ.
ンヱ Siミd auIh ふeIhteぶ SiIheヴheitseiミHehalte aus Baupヴojekteミ deヴ letzteミ ン Jahヴe Hilaミzieヴt ふkeiミe BüヴgsIhafteミぶ?eぶ Daヴleheミs┗eヴHiミdliIhkeiteミ
ンヲ Siミd Baミk┗eヴHiミdliIhkeiteミ ┗ollstäミdig passi┗ieヴt? SeheミSie dazu Saldeミマitteiluミgeミ deヴ Baミkeミ, ggf. SIhヴift-┘eIhsel duヴIh. Pヴüfeミ Sie, oH deヴ Saldo lt. Baミkkoミto-auszug/saldeミマitteiluミg マit deマ geHuIhteミ Saldo üHeヴ-eiミstiママt.fぶ Soミstige VeヴHiミdliIhkeiteミ
ンン Lasseミ Sie siIh eiミe Liste deヴ soミstigeミ VeヴHiミdliIhkeiteミgeHeミ. Pヴüfeミ Sie die Vollstäミdigkeit aミhaミd deヴ Baミk-koミtoauszüge deヴ eヴsteミ dヴei Moミate des Folgejahヴsふuミd deヴ Kasseぶ. Lasseミ Sie siIh Hei Reisekosteミeヴ-stattuミgeミ, Mietzahluミgeミ die Peヴiodeミzuoヴdミuミg ミaIh-┘eiseミ. Pヴüfeミ Sie, oH GehaltsヴüIkヴeIhミuミgeミ iマ Jaミuaヴodeヴ FeHヴuaヴ des Folgejahヴes aHgeヴeIhミet ┘uヴdeミ.
ンヴ Pヴüfeミ Sie, oH aミteilige Daヴleheミsziミseミ ふHei )iミsteヴマiミ
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offeミ/ミeiミ
ミiIht aミ-┘eミd-Haヴ
Beマeヴkuミgeミ
siミd.Passive ReIhミuミgsaHgヴeミzuミg
ンヵ GiHt es ふHei Fヴiedhöfeミぶ GヴaHHeヴeIhtiguミgsgeHühヴeミ? Pヴüfeミ Sie die PlausiHilität aミhaミd deヴ duヴIhsIhミittliIheミjähヴliIheミ Bestattuミgeミ uミd deヴeミ Eミtgelte. ヱヲヱ ふヴぶ
ンヶ GiHt es SaIh┗eヴhalte zuヴ ReIhミuミgsaHgヴeミzuミg ふz.B.┗oヴaH ┗eヴeiミミahマte Mieteミ odeヴ soミstige Eミtgelte,EヴHHauziミseミ etI.ぶ? Ist die AHgヴeミzuミg ヴeIhミeヴisIhヴiIhtig eヴマittelt? ヱヲヱ ふヴぶ
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Aミlage ン - CheIkliste zu aussageHezogeミeミ Pヴüfuミgshaミdluミgeミ füヴ die EヴöffミuミgsHilaミz
ANHANGVoヴsIhヴift §§ KF-VO
eヴ-ledigt/ja
offeミ/ミeiミ
ミiIht aミ-┘eミd-Haヴ
Beマeヴkuミgeミ
ヱ Ist die Gliedeヴuミg eiミgehalteミ ┘oヴdeミ? ヱヲΒ ふンぶヲ Siミd Bilaミzieヴuミgs- uミd Be┘eヴtuミgsマethodeミ geミaミミt? ヱヲΒ ふヱぶ S.ヱン Siミd VeヴeiミfaIhuミgsヴegelミ aミge┘eミdet ┘oヴdeミ? Siミd sie
iマ Aミhaミg eヴläuteヴt? ヱヲΒ ふヱぶ S.ヲaぶ Be┘eヴtuミg GeHäude マit Feueヴ┗eヴsiIheヴuミgs┘eヴteミ ヱヴヰ ふヵぶHぶ Be┘eヴtuミg GヴuミdstüIke マit BodeミヴiIht┘eヴteミ ヱヴヰ ふヵぶIぶ Be┘eヴtuミg Beteiliguミgeミ マit aミteiligeマ Eigeミkapital ヱヴヰ ふヶぶdぶ SOPO ミaIh %-Sätzeミ gesIhätzt ヱヴヱ ふヴぶ
ヴ Wuヴdeミ ÜHeヴgaミgsヴegeluミgeミ aミge┘eミdet? Aヴt. ンヵ WelIhe WahlヴeIhte ┘uヴdeミ aミge┘eミdet?
aぶ Be┘eヴtuミgsfヴeiheit Aミlagegüteヴ uミteヴ EUR ヱ.ヰヰヰ ヱヴヱ ふヱぶHぶ Fest┘eヴt iマ Aミlage- odeヴ Voヴヴats┗eヴマögeミIぶ Quasi-WahlヴeIht RüIkstelluミg füヴ uミteヴlasseミe Iミstaミdhaltuミg ヱヴヰ ふヱヰぶ
ヶ GiHt es Hestaミdsgefähヴdeミde Risikeミ, die ミiIht Hilaミzieヴtsiミd? Siミd sie iマ Aミhaミg aミgegeHeミ? ヱヲΒ ふヲぶ Nヴ.ヱ
Α GaH es AH┘eiIhuミgeミ ┗oマ Gヴuミdsatz deヴ EiミzelHe┘eヴtuミg? ヱヲΒ ふヲぶ Nヴ.ヲΒ GiHt es ミiIht ふausヴeiIheミdぶ geHildete PfliIhtヴüIklageミ? ヱヲΒ ふヲぶ Nヴ.ン
Ist deヴ ミiIht geHildete Teil Heziffeヴt? ヱンン ふヲぶΓ Besteheミ Haftuミgs┗eヴhältミisse odeヴ VoヴHelastuミgeミ
küミftigeヴ Haushaltsjahヴe ふz.B. BüヴgsIhafteミぶ? ヱヲΒ ふヲぶ Nヴ.ヴヱヰ GiHt es soミstige fiミaミzielle VeヴpfliIhtuミgeミ ふaus Miete,
Leasiミg etI.ぶ? ヱヲΒ ふヲぶ Nヴ.ヵヱヱ Siミd deマ Aミhaミg Heigefügt:
aぶ )┘eIkHiミduミgsミaIh┘eis zuマ ヱ.ヱ. ふKapital┗eヴマögeミ etI.ぶ? ヱンヰ iVマ ヱヴHぶ Risikostヴuktuヴ deヴ Fiミaミzaミlageミ? ヱヲΒ ふヴぶ Nヴ.ヲ+ヴ
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<<87>>
Aミlage ン - CheIkliste zu aussageHezogeミeミ Pヴüfuミgshaミdluミgeミ füヴ die EヴöffミuミgsHilaミz
ANHANGVoヴsIhヴift §§ KF-VO
eヴ-ledigt/ja
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ミiIht aミ-┘eミd-Haヴ
Beマeヴkuミgeミ
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<<88>>
Aミlage ヴa - Liste der HeriIhtigteミ Prüfuミgsdiffereミzeミ ふeiミsIhließliIh Aus┘eisfehlerぶ
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Aミlage ヴH - Liste der ミiIht HeriIhtigteミ Prüfuミgsdiffereミzeミ ふeiミsIhließliIh Aus┘eisfehlerぶ
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Aミlage ヵa - Liste der HeriIhtigteミ Prüfuミgsfeststelluミgeミ zuマ Aミhaミg
BezeiIhミuミg deヴ AミgaHe Betヴifft BesIhヴeiHuミg deヴ Pヴüfuミgsfeststelluミg
Beispiel:
Restlaufzeiteミgliedeヴuミg ミaIh §§ ヱヲΒ, ヱンヶ AHs. ヲ i.V.マ. §ヱヴヰ AHs. ヱ KF-VO
VeヴHiミdliIh-keiteミspiegel
Die AミgaHeミ deヴ Restlaufzeiteミ fehlt iマ Aミhaミg
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Aミlage ヵH - Liste der ミiIht HeriIhtigteミ Prüfuミgsfeststelluミgeミ zuマ Aミhaミg
BezeiIhミuミg deヴ AミgaHe Betヴifft BesIhヴeiHuミg deヴ Pヴüfuミgsfeststelluミg
Beispiel:
Restlaufzeiteミgliedeヴuミg ミaIh §§ ヱヲΒ, ヱンヶ AHs. ヲ i.V.マ. §ヱヴヰ AHs. ヱ KF-VO
VeヴHiミdliIh-keiteミspiegel
Die AミgaHeミ deヴ Restlaufzeiteミ fehlt iマ Aミhaミg
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Anlage 6: Gliederung des Prüfungsberichts 1. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung 2. Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung
2.1 Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung 2.1.1 Inventur, Inventar und weitere geprüfte Unterlagen 2.1.2 Eröffnungsbilanz 2.1.3 Anhang
2.2 Gesamtaussage der Eröffnungsbilanz nebst Anhang
2.2.1 Feststellungen zur Gesamtaussage 2.2.2 Erläuterungen zur Gesamtaussage
(einschl. Analyse der Vermögens- und Schuldenlage)
3. Zusammenfassendes Prüfungsergebnis
Bestätigungs-/Versagungsvermerk [Sitz des Rechnungsprüfungsamtes], den … [Datum] Rechnungsprüfungsamt der Rechnungsprüfungsstelle … [Region] [Unterschrift des Berichtskritikers] [Unterschrift der verantwortlichen Prüferin/
des verantwortlichen Prüfers] Anlagen 1 Eröffnungsbilanz zum … [Datum] 2 Anhang (einschl. „Vollständigkeitserklärung“ gemäß § 128 Abs. 5 iV.m. § 140
Abs. 1 Satz 3 KF-VO)
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Anlage 7: Formulierungen für Bestätigungsvermerke und Versagungsvermerke zur Prüfung von Eröffnungsbilanzen gemäß § 140 Abs. 4 KF-VO
1. Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes Wir haben die Eröffnungsbilanz der ... [Bezeichnung der kirchlichen Stelle] zum ... [Datum] nebst Anhang unter Einbeziehung der Inventur und des Inventars geprüft. Die Inventur und die Aufstellung dieser Unterlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen liegen in der Verantwortung des Leitungsorgans der kirchlichen Körperschaft1. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über die Eröffnungsbilanz nebst Anhang unter Einbeziehung der Inventur und des Inventars abzugeben. Wir haben unsere Prüfung der Eröffnungsbilanz nebst Anhang gemäß § 140 Abs. 4 KF-VO unter Beachtung des Rechnungsprüfungsgesetzes (RPG) sowie der von der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der Evangelischen Kirche im Rheinland verabschiedeten Kirch-lichen Prüfungsstandards vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durch-zuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch die Eröffnungsbilanz und den Anhang unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vermittelten Bildes der Vermögens- und der Schuldenlage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der kirchlichen Körperschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Inventar, Eröffnungsbilanz und Anhang überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Leitungsorgans sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entsprechen die Eröffnungsbilanz zum ... [Datum] und der Anhang den gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen und vermitteln unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und der Schuldenlage der ... [Bezeichnung der kirchlichen Stelle]. [Sitz des Rechnungsprüfungsamtes], den … [Datum] Rechnungsprüfungsamt der Rechnungsprüfungsstelle … [Region] [Unterschrift des Berichtskritikers] [Unterschrift der verantwortlichen Prüferin/
des verantwortlichen Prüfers]
1 Ggf. abweichende Rechtsform der geprüften kirchlichen Stelle einsetzen, z.B. Sondervermögen.
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2. Eingeschränkter Bestätigungsvermerk im Falle wesentlicher Beanstandungen mit Auswirkungen auf die Aussage zur Generalnorm des § 140 Abs. 2 KF-VO Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes Wir haben die Eröffnungsbilanz der ... [Bezeichnung der kirchlichen Stelle] zum ... [Datum] nebst Anhang unter Einbeziehung der Inventur und des Inventars geprüft. Die Inventur und die Aufstellung dieser Unterlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen liegen in der Verantwortung des Leitungsorgans der kirchlichen Körperschaft2. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über die Eröffnungsbilanz nebst Anhang unter Einbeziehung der Inventur und des Inventars abzugeben. Wir haben unsere Prüfung der Eröffnungsbilanz nebst Anhang gemäß § 140 Abs. 4 KF-VO unter Beachtung des Rechnungsprüfungsgesetzes (RPG) sowie der von der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der Evangelischen Kirche im Rheinland verabschiedeten Kirch-lichen Prüfungsstandards vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durch-zuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch die Eröffnungsbilanz und den Anhang unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vermittelten Bildes der Vermögens- und der Schuldenlage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der kirchlichen Körperschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Inventar, Eröffnungsbilanz und Anhang überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Leitungsorgans sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat mit Ausnahme der folgenden Einschränkung zu keinen Einwendungen geführt: In einer Größenordnung von ... EUR wurden Vermögensgegenstände ausgewiesen, obwohl am Abschlussstichtag kein wirtschaftliches Eigentum i.S.v. § 114 Abs. 1 KF-VO daran bestand. Mit dieser Einschränkung entsprechen die Eröffnungsbilanz zum ... [Datum] und der Anhang nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse den gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen und vermitteln unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und der Schuldenlage der ... [Bezeichnung der kirchlichen Stelle]. [Sitz des Rechnungsprüfungsamtes], den … [Datum] Rechnungsprüfungsamt der Rechnungsprüfungsstelle … [Region] [Unterschrift des Berichtskritikers] [Unterschrift der verantwortlichen Prüferin/
des verantwortlichen Prüfers]
2 Ggf. abweichende Rechtsform der geprüften kirchlichen Stelle einsetzen, z.B. Sondervermögen.
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3. Eingeschränkter Bestätigungsvermerk im Falle von Prüfungshemmnissen Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes Wir haben die Eröffnungsbilanz der ... [Bezeichnung der kirchlichen Stelle] zum ... [Datum] nebst Anhang unter Einbeziehung der Inventur und des Inventars geprüft. Die Inventur und die Aufstellung dieser Unterlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen liegen in der Verantwortung des Leitungsorgans der kirchlichen Körperschaft3. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über die Eröffnungsbilanz nebst Anhang unter Einbeziehung der Inventur und des Inventars abzugeben. Mit Ausnahme des im folgenden Absatz dargestellten Prüfungshemmnisses haben wir unsere Prüfung der Eröffnungsbilanz nebst Anhang gemäß § 140 Abs. 4 KF-VO unter Beachtung des Rechnungsprüfungsgesetzes (RPG) sowie der von der Kommission für Rechnungsprüfungs-qualität der Evangelischen Kirche im Rheinland verabschiedeten Kirchlichen Prüfungs-standards vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch die Eröffnungsbilanz und den Anhang unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vermittelten Bildes der Vermögens- und der Schuldenlage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der kirchlichen Körperschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Inventar, Eröffnungsbilanz und Anhang überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Leitungsorgans sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung mit der im nachfolgenden Absatz dargestellten Ausnahme eine hinreichend sichere Grundlage unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat mit Ausnahme der folgenden Einschränkung zu keinen Einwendungen geführt: Das Vorhandensein der ausgewiesenen Vorräte in Höhe von ... EUR ist nicht hinreichend nachgewiesen, weil wir nicht an der Inventur teilnehmen und durch alternative Prüfungshandlungen keine hinreichende Sicherheit über den Bestand der Vorräte gewinnen konnten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Eröffnungsbilanz und der Anhang insoweit fehlerhaft sind. Mit dieser Einschränkung entsprechen die Eröffnungsbilanz zum ... [Datum] und der Anhang nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse den gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen und vermitteln unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und der Schuldenlage der ... [Bezeichnung der kirchlichen Stelle]. [Sitz des Rechnungsprüfungsamtes], den … [Datum] Rechnungsprüfungsamt der Rechnungsprüfungsstelle … [Region] [Unterschrift des Berichtskritikers] [Unterschrift der verantwortlichen Prüferin/
des verantwortlichen Prüfers]
3 Ggf. abweichende Rechtsform der geprüften kirchlichen Stelle einsetzen, z.B. Sondervermögen.
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4. Versagungsvermerk im Falle von Einwendungen Versagungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes Wir haben die Eröffnungsbilanz der ... [Bezeichnung der kirchlichen Stelle] zum ... [Datum] nebst Anhang unter Einbeziehung der Inventur und des Inventars geprüft. Die Inventur und die Aufstellung dieser Unterlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen liegen in der Verantwortung des Leitungsorgans der kirchlichen Körperschaft4. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über die Eröffnungsbilanz nebst Anhang unter Einbeziehung der Inventur und des Inventars abzugeben. Wir haben unsere Prüfung der Eröffnungsbilanz nebst Anhang gemäß § 140 Abs. 4 KF-VO unter Beachtung des Rechnungsprüfungsgesetzes (RPG) sowie der von der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der Evangelischen Kirche im Rheinland verabschiedeten Kirch-lichen Prüfungsstandards vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durch-zuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch die Eröffnungsbilanz und den Anhang unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vermittelten Bildes der Vermögens- und der Schuldenlage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der kirchlichen Körperschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Inventar, Eröffnungsbilanz und Anhang überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Leitungsorgans sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu folgender Einwendung geführt: Aufgrund wesentlicher Mängel der Inventur gemäß § 111 i.V.m. § 140 Abs. 1 Satz 4 KF-VO wurden Vermögensgegenstände und Schulden nicht vollständig und in zutreffender Höhe in der Eröffnungsbilanz erfasst. Aufgrund der Bedeutung dieser Einwendung versagen wir den Bestätigungsvermerk. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entsprechen die Eröffnungsbilanz zum ... [Datum] und der Anhang nicht den gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen und vermitteln kein unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und der Schuldenlage der ... [Bezeichnung der kirchlichen Stelle]. [Sitz des Rechnungsprüfungsamtes], den … [Datum] Rechnungsprüfungsamt der Rechnungsprüfungsstelle … [Region] [Unterschrift des Berichtskritikers] [Unterschrift der verantwortlichen Prüferin/
des verantwortlichen Prüfers]
4 Ggf. abweichende Rechtsform der geprüften kirchlichen Stelle einsetzen, z.B. Sondervermögen.
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5. Versagungsvermerk im Falle von Prüfungshemmnissen Versagungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes Gemäß § 7 Abs. 1 RPG i.V.m. § 140 Abs. 4 KF-VO ist es Aufgabe des Rechnungsprüfungs-amtes, die Eröffnungsbilanz der ... [Bezeichnung der kirchlichen Stelle] zum ... [Datum] nebst Anhang unter Einbeziehung der Inventur und des Inventars zu prüfen. Die Inventur und die Aufstellung dieser Unterlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen liegen in der Verantwortung des Leitungsorgans der kirchlichen Körperschaft5. Als Ergebnis unserer Prüfung stellen wir fest, dass wir nach Ausschöpfung aller ange-messenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts aus folgendem Grund nicht in der Lage waren, ein Prüfungsurteil abzugeben: Durch das Leitungsorgan wurde die Einsicht-nahme in die Inventurunterlagen i.S.d. § 111 Abs. 7 KF-VO i.V.m. § 140 Abs. 1 Satz 4 KF-VO verweigert. Aus diesem Grund war es nicht möglich, eine hinreichende Sicherheit über das Vorhandensein, die Vollständigkeit und die Bewertung der in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden zu erzielen. Aufgrund der Bedeutung des dargestellten Prüfungshemmnisses versagen wir den Bestätigungsvermerk. Aussagen darüber, ob die Eröffnungsbilanz zum ... [Datum] und der Anhang den gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen entsprechen und ein unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und der Schuldenlage der ... [Bezeichnung der kirchlichen Stelle] vermitteln, sind wegen des dargestellten Prüfungshemmnisses nicht möglich. [Sitz des Rechnungsprüfungsamtes], den … [Datum] Rechnungsprüfungsamt der Rechnungsprüfungsstelle … [Region] [Unterschrift des Berichtskritikers] [Unterschrift der verantwortlichen Prüferin/
des verantwortlichen Prüfers]
5 Ggf. abweichende Rechtsform der geprüften kirchlichen Stelle einsetzen, z.B. Sondervermögen.
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Bericht der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität 06.11.2012 – Anlage 6
Kirchlicher Prüfungsstandard:
Qualitätssicherung in den Rechnungsprüfungsämtern
(Stand: 06.11.2012)
<<99>>
Kommission für Rechnungsprüfungsqualität
der
Evangelischen Kirche im Rheinland
Kirchlicher Prüfungsstandard: Qualitätssicherung in den Rechnungsprüfungsämtern
(Stand: 06.11.2012)1
1. Vorbemerkungen 1
2. Verantwortlichkeit für die Qualitätssicherung 2
3. Maßnahmen zur Qualitätssicherung 2
3.1. Mindestanforderungen 2
3.2. Allgemeine Organisation der Rechnungsprüfungsämter 3
3.2.1. Beachtung allgemeiner Berufspflichten 3
3.2.2. Mitarbeiterentwicklung 5
3.2.3. Gesamtplanung aller Aufträge 6
3.3. Abwicklung von Aufträgen 6
3.3.1. Organisation der Auftragsabwicklung 6
3.3.2. Auftragsbezogene Qualitätssicherung 7
3.3.3. Auftragsdokumentation 8
Anhang: Anlage 1: Unabhängigkeitserklärung für Rechnungsprüferinnen und -prüfer Anlage 2: Beurteilung von Rechnungsprüferinnen und -prüfern 1. Vorbemerkungen
(1) „Der Herr hat seiner Kirche den Auftrag gegeben, das Evangelium aller Welt zu verkündigen, und schenkt ihr zur Erfüllung dieses Auftrages mannigfache Gaben
und Dienste, die der Verherrlichung seines Namens und der Erbauung seiner
Gemeinde dienen.“2
1 Verabschiedet von der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der Evangelischen Kirche im Rheinland am 27.09.2011. Einfügung der Tz. 11a bis 11c sowie Änderung der Anlage 1 zur Berücksichtigung der Ausschlusstatbestände des § 5 Abs. 5 RPG sowie Einfügung der Tz. 12a und Ergänzung der Tz. 22 zur Berücksichtigung des § 5 Abs. 4 Satz 2 RPG zur Eigenverantwortlichkeit, ferner redaktionelle Anpassungen und Klarstellung der Verantwortlichkeit des Rechnungsprüfungsvorstands für die Qualität der Rechnungsprüfung durch Einfügung der Tz. 6a durch die Kommission am 06.11.2012. 2 Präambel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland, Abs. 2.
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2 / 9
„Das gesamte kirchliche Vermögen dient der Verkündigung des Wortes Gottes und der Diakonie und darf nur zur rechten Ausrichtung des Auftrages der Kirche
verwendet werden.“3
(2) Die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) dient
der Erfüllung dieses Auftrages der Kirche, indem sie durch ihre Überwachungs-
tätigkeit die geprüften Stellen und deren Aufsichtsorgane in der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben unterstützt.
(3) Damit die Erfüllung dieses Dienstes der Rechnungsprüfung gewährleistet wird,
haben die Rechnungsprüfungsämter Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
einzurichten und deren Einhaltung zu überwachen.
(4) Die Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der EKiR legt in diesem
Kirchlichen Prüfungsstandard nach § 12 und § 13 Abs. 3 RPG verbindlich dar,
welche Anforderungen sie an die Qualitätssicherung in den Rechnungsprüfungs-
ämtern im Rahmen ihrer Qualitätssicherungsaufgabe nach § 12 Satz 1 und § 13
Abs. 3 Satz 1 RPG stellt.
(5) Dieser Kirchliche Prüfungsstandard ist anzuwenden ab dem 1. Januar 2012.
2. Verantwortlichkeit für die Qualitätssicherung
(6) Die Leiterin/der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes hat die Qualitätssicherung
nach diesem Kirchlichen Rechnungsprüfungsstandard in dem von ihr/ihm
geleiteten Rechnungsprüfungsamt sicherzustellen und zu überwachen.
(6a) Die Verantwortung des Rechnungsprüfungsvorstands als Leitungsorgan der
regionalen Rechnungsprüfungsstelle für die Qualität der Rechnungsprüfung wird hierdurch nicht eingeschränkt.
3. Maßnahmen zur Qualitätssicherung
3.1. Mindestanforderungen
(7) In den Rechnungsprüfungsämtern sind mindestens die in den folgenden
Abschnitten aufgeführten Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen. In
Abhängigkeit von den konkreten Umständen können darüber hinaus weitere
Maßnahmen erforderlich sein.
3 § 2 Abs. 1 Verwaltungsordnung bzw. KF-Verordnung.
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3 / 9
3.2. Allgemeine Organisation der Rechnungsprüfungsämter
3.2.1. Beachtung allgemeiner Berufspflichten
(8) Rechnungsprüferinnen und –prüfer haben die folgenden allgemeinen Berufs-
pflichten zu wahren:4
(a) Integrität – in allen beruflichen und geschäftlichen Beziehungen rechtschaffen
und aufrichtig zu sein
(b) Objektivität – nicht zuzulassen, dass Einseitigkeit, Interessenkonflikte oder
unangemessene Einflussnahme Dritter sachgerecht getroffene berufliche oder
geschäftliche Beurteilungen außer Kraft setzen
(c) Fachkompetenz und Sorgfalt – das fachliche Wissen und Können fortlaufend
auf einem Stand zu halten, um sicherzustellen, dass Mandanten5 oder Arbeitgeber
qualifizierte berufliche Dienstleistungen erhalten, die auf den aktuellen
Entwicklungen in Praxis, Gesetzgebung und dem jeweiligen Fachgebiet basieren,
und gewissenhaft und in Übereinstimmung mit den maßgebenden fachlichen und
beruflichen Standards zu handeln
(d) Verschwiegenheit – über Informationen, von denen der Berufsangehörige
anlässlich beruflicher oder geschäftlicher Beziehungen Kenntnis erlangt hat,
Verschwiegenheit zu wahren und daher Dritten gegenüber solche Informationen
nicht ohne geeignete und ausdrückliche Genehmigung preiszugeben, sofern nicht
ein gesetzlicher oder berufsrechtlicher Anspruch oder eine entsprechende Pflicht
zur Preisgabe besteht. Die Informationen dürfen auch nicht zum persönlichen
Vorteil des Berufsangehörigen oder eines Dritten verwendet werden
(e) Berufswürdiges Verhalten – die einschlägigen Gesetze und anderen
Rechtsvorschriften zu befolgen und jede Tätigkeit zu vermeiden, die das
Ansehen des Berufsstands schädigt.
(9) Gefährdungen für die Wahrung der allgemeinen Berufspflichten können
Gegebenheiten folgender Kategorien sein:6
(a) Gefährdung durch Eigeninteresse – die Gefährdung, dass finanzielle oder
andere Interessen das fachliche Urteil oder das Verhalten des Berufsangehörigen
in unangemessener Weise beeinflussen
4 Die aufgeführten allgemeinen Berufspflichten sind wörtlich übernommen aus der autorisierten deutschen Übersetzung des Code of Ethics for Professional Accountants des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA Code), Tz. 100.5. 5 Im Rahmen der kirchlichen Rechnungsprüfung sind unter „Mandanten“ die Adressaten der beruflichen Leistung zu verstehen, z.B. Leitungsorgane der geprüften Einheiten, Rechnungsprüfungsvorstände, Aufsicht ausübende Stellen. 6 Die aufgeführten Gefährdungskategorien sind wörtlich übernommen aus der autorisierten deutschen Übersetzung des IESBA Code, Tz. 100.12.
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(b) Gefährdung durch Selbstprüfung – die Gefährdung, dass ein Berufsange-
höriger die Ergebnisse einer vorausgegangenen Beurteilung oder Dienstleistung
nicht in angemessener Weise beurteilt, die von dem Berufsangehörigen oder von
einer anderen Person aus der Praxis des Berufsangehörigen oder aus der ihn
beschäftigenden Organisation vorgenommen bzw. erbracht wurde, und auf die
sich der Berufsangehörige bei der Bildung seines Urteils im Rahmen der
Erbringung einer aktuellen Dienstleistung verlässt
(c) Gefährdung durch Interessenvertretung – die Gefährdung, dass ein
Berufsangehöriger sich derart für eine Position eines Mandanten oder
Arbeitgebers einsetzt, dass seine Objektivität beeinträchtigt wird
(d) Gefährdung durch persönliche Vertrautheit – die Gefährdung, dass ein
Berufsangehöriger aufgrund einer langen oder engen Beziehung zu einem
Mandanten oder Arbeitgeber dessen Interessen zu wohlwollend gegenübersteht
oder dessen Tätigkeiten zu viel Akzeptanz entgegenbringt, und
(e) Gefährdung durch Einschüchterung – die Gefährdung, dass ein
Berufsangehöriger von objektivem Handeln abgehalten wird aufgrund von
vermeintlichem oder tatsächlichem Druck, einschließlich von Versuchen einer
unangemessenen Einflussnahme auf den Berufsangehörigen.
(10) Insbesondere haben Rechnungsprüferinnen und –prüfer bei der Erstattung von
Prüfungsberichten und Gutachten ihre Unabhängigkeit zu wahren.
(11) Unabhängigkeit umfasst
Innere Unabhängigkeit
Die innere Einstellung, die die Abgabe eines Urteils erlaubt, ohne dabei von
Einflüssen betroffen zu sein, die das pflichtgemäße Ermessen beeinträchtigen,
und die es dadurch dem Einzelnen erlaubt, mit Integrität zu handeln sowie
Objektivität zu wahren und eine kritische Grundhaltung einzunehmen.
Äußere Unabhängigkeit
Die Vermeidung von Tatsachen und Gegebenheiten, die so bedeutend sind, dass
ein vernünftiger und informierter Dritter, nach Abwägung aller spezifischen
Tatsachen und Gegebenheiten, voraussichtlich zu dem Schluss kommen würde,
dass die Integrität, Objektivität oder die kritische Grundhaltung der Praxis oder
eines Mitglieds des Abschlussprüfungsteams beeinträchtigt ist.7
7 Die Definition von Unabhängigkeit ist wörtlich übernommen aus der autorisierten deutschen Übersetzung des IESBA Code, Tz. 290.6.
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(11a) § 5 Abs. 5 RPG ist zu beachten. Danach sind Mitarbeitende des Rechnungs-
prüfungsamtes, die oder deren nahe stehende Personen dem Leitungsorgan einer
zu prüfenden Stelle angehören, von der Prüfung dieser Stelle ausgeschlossen. In
Zweifelsfällen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungs-
amtes.
(11b) Nahe stehende Personen i.S.d. § 5 Abs. 5 Satz 1 RPG sind nahe Familien-
angehörige. Dies sind Familienmitglieder, von denen angenommen werden kann,
dass sie auf die Mitarbeitenden des Rechnungsprüfungsamtes Einfluss nehmen
oder von ihnen beeinflusst werden können. Dazu gehören insbesondere
Kinder und Ehegatten oder Lebenspartner sowie Eltern und Geschwister der
Mitarbeitenden,
Kinder sowie Eltern und Geschwister des Ehegatten oder Lebenspartners der
Mitarbeitenden und
Abhängige Angehörige der Mitarbeitenden oder von Ehegatten oder
Lebenspartnern der Mitarbeitenden.
(11c) Ferner sind Mitarbeitende des Rechnungsprüfungsamtes, von denen eine nahe stehende Person maßgeblichen Einfluss auf den Gegenstand der Rechnungs-prüfung einer Stelle hat, von deren Prüfung ausgeschlossen. Tz. 11a, Satz 3 gilt entsprechend.
(12) Die an der Durchführung eines Auftrags mitwirkenden Rechnungsprüferinnen
und -prüfer haben vor Auftragsbeginn eine Unabhängigkeitserklärung nach dem
als Anlage 1 beigefügten Muster abzugeben.
(12a) Die Rechnungsprüferinnen und –prüfer haben ihre Tätigkeit in eigener
Verantwortung auszuüben (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 RPG). Sie haben ihr Handeln in
eigener Verantwortung und frei von Weisungen zu bestimmen, sich selbst ein
Urteil zu bilden und ihre Entscheidungen zu treffen (Eigenverantwortlichkeit).
3.2.2. Mitarbeiterentwicklung
(13) Die Rechnungsprüfungsämter haben hinsichtlich Anzahl und Qualifikation
ausreichende personelle Ressourcen vorzuhalten, die eine ordnungsgemäße
Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Rechnungsprüfungsamtes ermöglichen.
(14) Rechnungsprüferinnen und –prüfern darf Verantwortung nur übertragen werden,
wenn sie über die erforderliche Qualifikation in persönlicher und fachlicher
Hinsicht verfügen.
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6 / 9
(15) Bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die persönliche
und fachliche Eignung der Bewerberin/des Bewerbers zu prüfen. Die Beurteilung
der fachlichen und persönlichen Eignung hat sich an den Anforderungen des
Rechnungsprüfungsamtes auszurichten.
(16) Eine angemessene praktische und theoretische Ausbildung neu eingestellter
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Fort- und Weiterbildung der Rechnungs-
prüferinnen und –prüfer ist zu organisieren. Der Kirchliche Prüfungsstandard
„Fort- und Weiterbildung der Rechnungsprüferinnen und –prüfer“ der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der EKiR ist zu beachten.
(17) Die Rechnungsprüfungsämter haben ausreichende und rechtzeitige Fach-
information in ihren Aufgabengebieten ihren Rechnungsprüferinnen und -prüfern
bereitzustellen, z.B. über kirchenrechtliche Vorschriften und deren Änderung,
Informationen zur kirchlichen Rechnungslegung und deren Prüfung.
(18) Die Rechnungsprüferinnen und –prüfer sind in angemessenen Abständen – i.d.R.
jährlich – unter Qualitätsaspekten zu beurteilen. Die Beurteilung und die hieraus
abgeleiteten Maßnahmen sind mit der Rechnungsprüferin/dem Rechnungsprüfer
zu besprechen. Die Beurteilung sowie die wesentlichen Inhalte und Ergebnisse
des Mitarbeitergesprächs sind anhand der Vorlage in Anlage 2 zu dokumentieren.
3.2.3. Gesamtplanung aller Aufträge
(19) Die Rechnungsprüfungsämter haben durch eine sachgerechte Gesamtplanung
aller Aufträge die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die übertragenen und
erwarteten Aufgaben ordnungsgemäß und zeitgerecht abgewickelt werden
können.
(20) Im Rahmen der Gesamtplanung aller Aufträge ist der Vermeidung einer persön-
lichen Vertrautheit, die die Unbefangenheit im Sinne der Tz. 10 gefährden
könnte, durch interne Rotation der Rechnungsprüferinnen und –prüfer ange-
messen Rechnung zu tragen.
3.3. Abwicklung von Aufträgen
3.3.1. Organisation der Auftragsabwicklung
(21) Die Verantwortlichkeit für die Durchführung eines Auftrags ist festzulegen und
zu dokumentieren (z.B. in der Gesamtplanung aller Aufträge nach Tz. 19).
Die/der verantwortliche Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer muss über die
erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse sowie über ausreichende zeitliche
Reserven verfügen, um die Aufgabe ordnungsgemäß ausüben zu können.
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(22) Die/der verantwortliche Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer führt den Auftrag
eigenverantwortlich durch (vgl. Tz. 12a) und unterzeichnet die Berichterstattung
über den Auftrag als Rechtsunterzeichnerin/-unterzeichner.
(23) Die Rechnungsprüfungsämter haben zu beurteilen und zu dokumentieren, ob
Gefährdungen für die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten, insbesondere
hinsichtlich der Unabhängigkeit, bei der Durchführung des Auftrags vorliegen
könnten. Bei Vorliegen von Gefährdungen sind angemessene Vorkehrungen zu
treffen, um diese Risiken zu eliminieren oder auf ein angemessenes Niveau zu
reduzieren.
(24) Eine angemessene Anleitung und Unterstützung der bei einem Auftrag
eingesetzten Rechnungsprüferinnen und –prüfer ist sicherzustellen. Die/der
verantwortliche Rechnungsprüferin/ Rechnungsprüfer ist verpflichtet, bei für das
Prüfungsergebnis bedeutsamen Zweifelsfragen fachlichen Rat einzuholen, soweit
dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist. Die Ergebnisse dieser
Konsultation und die daraus gezogenen Folgerungen sind zu dokumentieren.
3.3.2. Auftragsbezogene Qualitätssicherung
(25) Vor Auslieferung des Prüfungsberichts ist durch die Leiterin/den Leiter des
Rechnungsprüfungsamtes oder eine andere dazu qualifizierte Person zu
überprüfen, ob die für den Prüfungsbericht und die Prüfungsdurchführung
geltenden fachlichen Regeln eingehalten sind. Dabei ist auch zu beurteilen, ob
die im Prüfungsbericht dargestellten Prüfungshandlungen und Prüfungsfest-
stellungen schlüssig sind.
(26) Die Berichtskritik stellt in Bezug auf das Prüfungsergebnis und seine Darstellung
im Prüfungsbericht eine zusätzliche Maßnahme der Qualitätssicherung dar,
indem auch die Tätigkeit der/des verantwortlichen Rechnungsprüferin/
Rechnungsprüfers dem „Vier-Augen-Prinzip“ unterliegt. Anhand des Prüfungs-
berichts soll nachvollzogen werden, ob die für die Erstellung von Prüfungs-
berichten geltenden fachlichen Regeln eingehalten worden sind. Dies umfasst
auch die Kontrolle, ob die im Prüfungsbericht enthaltenen Informationen mit
denen im Abschluss (bzw. mit dem zugrunde liegenden Prüfungsgegenstand) in
Einklang stehen und in sich widerspruchsfrei sind.
(27) Darüber hinaus ist anhand des Prüfungsberichts in Form einer Plausibilitäts-
prüfung nachzuvollziehen, ob die Ausführungen zu den wesentlichen Prüfungs-
handlungen keine Verstöße gegen fachliche Regeln erkennen lassen, ob aus den
im Bericht dargestellten Erkenntnissen aus der Prüfung die zutreffenden Schluss-
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folgerungen und Beurteilungen abgeleitet worden sind und ob das Prüfungs-
ergebnis insoweit nachvollziehbar abgeleitet worden ist.
(28) In die auftragsbezogene Qualitätssicherung sind auch die Arbeitspapiere
einzubeziehen.
(29) In besonderen Fällen ist die auftragsbezogene Qualitätssicherung auftrags-
begleitend durchzuführen. Sie hat dann sämtliche Prüfungsphasen – beginnend
mit der Prüfungsplanung – zu umfassen und ist zu geeigneten Zeitpunkten
während der Auftragsabwicklung vorzunehmen.
(30) Eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung ist insbesondere dann geboten, wenn
eine besondere Relevanz des Prüfungsgegenstandes und der
Prüfungsergebnisse für die kirchliche Öffentlichkeit oder
besondere Umstände oder Risiken, die mit der Prüfung verbunden sind,
bestehen.
(31) Die Durchführung der auftragsbezogenen Qualitätssicherung ist durch Mitunter-
zeichnung des Prüfungsberichtes zu dokumentieren (Linksunterzeichnerin/-
unterzeichner).
(32) Die Maßnahmen der auftragsbezogenen Qualitätssicherung gelten auch bei
anderen Aufträgen als Prüfungen sinngemäß.
3.3.3. Auftragsdokumentation
(33) Die/der verantwortliche Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer hat den durch-
geführten Auftrag in angemessener Weise und in angemessener Zeit zu
dokumentieren.
(34) Diese Dokumentation erfolgt grundsätzlich in den Arbeitspapieren. Soweit der
Prüfungsbericht entsprechende Feststellungen enthält, müssen diese nicht
zusätzlich in den Arbeitspapieren wiederholt werden. Aus den Arbeitspapieren
und dem Prüfungsbericht, soweit dieser Dokumentationspflichten erfüllt, müssen
sich dabei alle Informationen ergeben, die erforderlich sind, um sowohl das
Prüfungsergebnis insgesamt als auch einzelne Prüfungsfeststellungen zu stützen
und nachvollziehen zu können.
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(35) Die Arbeitspapiere sind klar und übersichtlich zu führen. Dabei sind die
Arbeitspapiere so anzulegen, dass sich ein erfahrener Prüfer, der nicht mit der
Prüfung befasst war, in angemessener Zeit ein Bild über die Abwicklung der
Prüfung machen kann.
(36) Die Auftragsdokumentation ist zeitnah nach Auslieferung der Berichterstattung
abzuschließen. Der Zeitraum des Abschlusses der Auftragsdokumentation sollte
i.d.R. 60 Tage nach Berichterstattung nicht überschreiten.
(37) Nach dem Abschluss der Auftragsdokumentation dürfen während der Aufbe-
wahrungsfrist Arbeitspapiere nicht entfernt oder gelöscht werden. Falls eine
Änderung oder Ergänzung der Arbeitspapiere nach dem Abschluss der Auftrags-
dokumentation erforderlich wird (z.B. nach Feststellungen einer internen oder
externen Kontrolle), ist zu dokumentieren von wem und zu welchem Datum die
Änderung oder Ergänzung vorgenommen und durchgesehen wurde sowie den
Grund für die Änderung oder Ergänzung.
(38) Für die Dauer des erforderlichen Aufbewahrungszeitraums ist die sichere
Archivierung der Arbeitspapiere zu gewährleisten. Während der gesamten
Aufbewahrungszeit müssen die Arbeitspapiere verfügbar und zugänglich sowie
ggf. lesbar gemacht werden können.
(39) Die Regelungen zur Auftragsdokumentation gelten auch bei anderen Aufträgen
als Prüfungen sinngemäß.
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Anlage 1 zum KPSt „Qualitätssicherung in den Rechnungsprüfungsämtern“ (Stand: 06.11.2012)
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Unabhängigkeitserklärung Geprüfte Stelle: …, [Ort] Gegenstand der Prüfung/des Auftrags: … [z.B. Prüfung des Jahresabschluss zum 31.12.20xx] Name der Prüferin/des Prüfers: ……………………………. Ich bestätige hiermit, dass nach meiner Kenntnis keine Tatsachen und Gegebenheiten vorliegen, die meine Unabhängigkeit bei der Durchführung dieses Auftrags gefährden könnten. Hierbei umfasst Unabhängigkeit: Innere Unabhängigkeit – Die innere Einstellung, die die Abgabe eines Urteils
erlaubt, ohne dabei von Einflüssen betroffen zu sein, die das pflichtgemäße Ermessen beeinträchtigen, und die es dadurch dem Einzelnen erlaubt, mit Integrität zu handeln sowie Objektivität zu wahren und eine kritische Grundhaltung einzunehmen. Äußere Unabhängigkeit – Die Vermeidung von Tatsachen und Gegebenheiten, die so bedeutend sind, dass ein vernünftiger und informierter Dritter, nach Abwägung aller spezifischen Tatsachen und Gegebenheiten, voraussichtlich zu dem Schluss kommen würde, dass die Integrität, Objektivität oder die kritische Grundhaltung der Praxis oder eines Mitglieds des Abschlussprüfungsteams beeinträchtigt ist.
Gefährdungen für die Wahrung der Unabhängigkeit können Gegebenheiten folgender Kategorien sein: (a) Gefährdung durch Eigeninteresse – die Gefährdung, dass finanzielle oder andere
Interessen das fachliche Urteil oder das Verhalten des Berufsangehörigen in unangemessener Weise beeinflussen
(b) Gefährdung durch Selbstprüfung – die Gefährdung, dass ein Berufsangehöriger die Ergebnisse einer vorausgegangenen Beurteilung oder Dienstleistung nicht in angemessener Weise beurteilt, die von dem Berufsangehörigen oder von einer anderen Person aus der Praxis des Berufsangehörigen oder aus der ihn beschäftigenden Organisation vorgenommen bzw. erbracht wurde, und auf die sich der Berufsangehörige bei der Bildung seines Urteils im Rahmen der Erbringung einer aktuellen Dienstleistung verlässt
(c) Gefährdung durch Interessenvertretung – die Gefährdung, dass ein Berufsangehöriger sich derart für eine Position eines Mandanten oder Arbeitgebers einsetzt, dass seine Objektivität beeinträchtigt wird
(d) Gefährdung durch persönliche Vertrautheit – die Gefährdung, dass ein Berufsangehöriger aufgrund einer langen oder engen Beziehung zu einem
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Anlage 1 zum KPSt „Qualitätssicherung in den Rechnungsprüfungsämtern“ (Stand: 06.11.2012)
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Mandanten oder Arbeitgeber dessen Interessen zu wohlwollend gegenübersteht oder dessen Tätigkeiten zu viel Akzeptanz entgegenbringt, und
(e) Gefährdung durch Einschüchterung – die Gefährdung, dass ein Berufsangehöriger von objektivem Handeln abgehalten wird aufgrund von vermeintlichem oder tatsächlichem Druck, einschließlich von Versuchen einer unangemessenen Einflussnahme auf den Berufsangehörigen.
Insbesondere bestätige ich, dass weder ich noch eine mir nahe stehende Person dem Leitungsorgan der zu prüfenden Stelle angehören (Ausschlussgrund von der Prüfung nach § 5 Abs. 5 RPG) oder maßgeblichen Einfluss auf den Gegenstand der Rechnungsprüfung einer Stelle haben. Nahe stehende Personen i.S.d. § 5 Abs. 5 Satz 1 RPG sind nahe Familienangehörige. Dies sind Familienmitglieder, von denen angenommen werden kann, dass sie auf die Mitarbeitenden des Rechnungsprüfungs-amtes Einfluss nehmen oder von ihnen beeinflusst werden können. Dazu gehören Kinder und Ehegatten oder Lebenspartner sowie Eltern und Geschwister der
Mitarbeitenden, Kinder sowie Eltern und Geschwister des Ehegatten oder Lebenspartners der Mitarbeitenden und Abhängige Angehörige der Mitarbeitenden oder von Ehegatten oder Lebenspartnern der Mitarbeitenden.
In Zweifelsfällen werde ich fachlichen Rat bei der Leiterin/dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes bzw. – sofern diese/dieser selbst die Erklärung abgibt – beim Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsvorstands einholen. Ich versichere weiterhin, dass ich über Änderungen der oben erklärten Verhältnisse die Leiterin/den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes bzw. – sofern diese/dieser selbst die Erklärung abgibt – den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsvorstands unverzüglich unterrichten werde. [Ort], den … Unterschrift:
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Anlage 2 zum KPSt „Qualitätssicherung in den Rechnungsprüfungsämtern“ (Stand: 06.11.2012)
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Beurteilung von Rechnungsprüferinnen und –prüfern Name der Prüferin/des Prüfers:
Beurteilungszeitraum:
Beurteilender:
Persönlichkeitsmerkmale
Bemerkungen
Einsatzbereitschaft
Teamfähigkeit
Eigeninitiative
Flexibilität Toleranz
Geduld und Ausdauer
Mobilität
Innovationsbereitschaft
Lernbereitschaft
Fachliche Kompetenzen Beurteilung
Bemerkungen - = +
Kenntnisse und Anwendung kirchlicher Haushalts- und Rechnungslegungs-vorschriften (Kameralistik)
Kenntnisse und Anwendung kirchlicher Haushalts- und Rechnungslegungs-vorschriften (NKF)
Kenntnisse und Anwendung sonstiger kirchlicher Vorschriften
Methodische Kompetenzen der Prüfungsdurchführung
Übergreifende Kompetenzen Beurteilung
Bemerkungen - = + Entscheidungen treffen
Planen, steuern und nachhaltig umsetzen
IT-Kenntnisse
Ausdrucksvermögen
Gesamtbeurteilung
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Anlage 2 zum KPSt „Qualitätssicherung in den Rechnungsprüfungsämtern“ (Stand: 06.11.2012)
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- = +
Zielerreichung für das vergangene Jahr
Ziele für das kommende Jahr
Geplante Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
Anmerkungen des Beurteilenden
Anmerkungen der Prüferin/des Prüfers
Unterschriften
Ort: Ort:
Datum: Datum:
(Prüferin/Prüfer) Leiterin/Leiter
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Bericht der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität 06.11.2012 – Anlage 7
Kirchlicher Prüfungsstandard:
Fort- und Weiterbildung der Rechnungsprüferinnen und -prüfer
(Stand: 06.11.2012)
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Kommission für Rechnungsprüfungsqualität
der
Evangelischen Kirche im Rheinland
Kirchlicher Prüfungsstandard: Fort- und Weiterbildung der Rechnungsprüferinnen und -prüfer
(Stand: 06.11.2012)1 1. Vorbemerkungen 1
2. Verantwortlichkeit für die Fort- und Weiterbildung 2
3. Gegenstand und Umfang der beruflichen Fort- und Weiterbildung 2
3.1. Gegenstand 2
3.2. Umfang 3
4. Dokumentation und Nachweis 3
Anhang: Formular zum Nachweis der Fort- und Weiterbildung 1. Vorbemerkungen
(1) „Der Herr hat seiner Kirche den Auftrag gegeben, das Evangelium aller Welt zu
verkündigen, und schenkt ihr zur Erfüllung dieses Auftrages mannigfache Gaben
und Dienste, die der Verherrlichung seines Namens und der Erbauung seiner
Gemeinde dienen.“2
„Das gesamte kirchliche Vermögen dient der Verkündigung des Wortes Gottes
und der Diakonie und darf nur zur rechten Ausrichtung des Auftrages der Kirche
verwendet werden.“3
(2) Die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) dient
der Erfüllung dieses Auftrages der Kirche, indem sie durch ihre Überwachungs-
tätigkeit die geprüften Stellen und deren Aufsichtsorgane in der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben unterstützt.
(3) Damit die Rechnungsprüfung diesem Dienst mit hoher Qualität nachkommen
kann, ist die Förderung der fachlichen und persönlichen Kompetenz der
Mitarbeitenden durch Fort- und Weiterbildung zu gewährleisten.
1 Verabschiedet von der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der Evangelischen Kirche im Rheinland am 14.06.2011. Redaktionelle Anpassungen durch die Kommission am 06.11.2012. 2 Präambel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland, Abs. 2. 3 § 2 Abs. 1 Verwaltungsordnung bzw. KF-Verordnung.
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(4) Die Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der EKiR legt in diesem Kirch-
lichen Prüfungsstandard nach § 12 und § 13 Abs. 3 RPG verbindlich dar, welche
Anforderungen sie bei der Prüfung der Einhaltung einer nachhaltigen Fort- und
Weiterbildung der Prüferinnen und Prüfer nach § 13 Abs. 3 Satz 2 RPG stellt.
(5) Dieser Kirchliche Prüfungsstandard ist anzuwenden ab dem 1. Juli 2011. Bei der
Durchschnittsbildung nach Tz. 14 dürfen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
in Zeiträumen vor diesem Anwendungszeitpunkt Berücksichtigung finden.
2. Verantwortlichkeit für die Fort- und Weiterbildung
(6) Die Verantwortung für eine nachhaltige Fort- und Weiterbildung tragen die
Prüferin/der Prüfer gemeinsam mit der Leiterin/dem Leiter des
Rechnungsprüfungsamtes.
(7) Die Leiterin/der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes hat die Fort- und
Weiterbildung der Prüferinnen und Prüfer4 des von ihr/ihm geleiteten
Rechnungsprüfungsamtes sicherzustellen und zu überwachen.
3. Gegenstand und Umfang der beruflichen Fort- und Weiterbildung
3.1. Gegenstand
(8) Ziel der Fort- und Weiterbildung ist die Förderung der fachlichen und
persönlichen Kompetenz.
(9) Die fachliche Fort- und Weiterbildung soll die Fachkenntnisse, die Fähigkeit zu
ihrer Anwendung sowie das Verständnis der Berufspflichten auf einem
ausreichend hohen Stand halten. Bei der Auswahl der Fachgebiete, die in die
berufliche Fort- und Weiterbildung einbezogen werden, sind neben der
gebotenen Fortentwicklung des fachlichen Basiswissens der Prüferinnen und
Prüfer insbesondere die sich aus der beruflichen Praxis ergebenden Belange zu
berücksichtigen.
(10) Die Fort- und Weiterbildungspflicht wird durch Teilnahme an Fort- und Weiter-
bildungsmaßnahmen als Hörer oder Dozent sowie durch Selbststudium erfüllt.
(11) Zu den Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gehören der Besuch von
Fachveranstaltungen (Vorträge, Seminare, Fachtagungen oder ähnliche
4 Die Leiterin/der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes zählt selbst zu den Prüferinnen und Prüfern im Sinne dieses Kirchlichen Prüfungsstandards.
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Veranstaltungen). Ferner gehört auch die Absolvierung von IT-gestützten
Fachkursen (E-Learning, Web-based Training) hierzu, wenn die Dauer der
Teilnahme nachgewiesen werden kann.
Der Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gleichgestellt sind die
schriftstellerische Facharbeit sowie die Tätigkeit in Fachgremien (z.B.
Kommission für Rechnungsprüfungsqualität).
(12) Zum Selbststudium gehört insbesondere das Lesen von Fachschrifttum.
(13) Die Förderung der persönlichen Kompetenz einer Prüferin/eines Prüfers ist
bedarfsabhängig durch geeignete Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
sicherzustellen.
3.2. Umfang
(14) Der zeitliche Umfang der fachlichen Fort- und Weiterbildung in Form von Fort-
und Weiterbildungsmaßnahmen nach Tz. 11 darf für jede Prüferin/jeden Prüfer
durchschnittlich 30 Zeitstunden jährlich nicht unterschreiten. Für die Durch-
schnittsbildung werden die letzten drei Kalenderjahre herangezogen.
(15) Darüber hinaus ist der zeitliche Umfang der Fort- und Weiterbildungsmaßnah-
men zur Förderung der persönlichen Kompetenz einer Prüferin/eines Prüfers
individuell zu bemessen.
4. Dokumentation und Nachweis
(16) Die Fort- und Weiterbildung ist zu dokumentieren.
(17) Die Leiterin/der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes hat die Einhaltung der Fort-
und Weiterbildungspflichten in seinem Verantwortungsbereich für jedes
Kalenderjahr der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität anhand des als
Anhang beigefügten Formulars bis Ende Februar des Folgejahres zum Zwecke
des § 13 Abs. 3 Satz 2 RPG nachzuweisen.
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Nachweis der Fort- und Weiterbildung
Rechnungsprüfungsamt: Kalenderjahr:
Name, Vorname Fort- bzw. Weiterbildungsmaßname
(Beschreibung, z.B. Art, Inhalt, Titel)F/P
*) Zeitraum
(von)
(Datum)
(bis)
Zeitdauer
(Stunden)
Ort Veranstalter
Prüfer(in) A
0
Prüfer(in) B
0
Prüfer(in) C
0
Prüfer(in) D
0
*) Förderung der fachlichen (F) oder persönlichen (P) Kompetenz Seite 1 von 2 ғғммтҔҔ
Prüfer(in) E
0
Beispiel:
Revisor, Renate VdR-Fachtagung (Aktuelle Entwicklungen in
der EKiR und EKD, …)F 04.06.2012 06.06.2012 16 Wuppertal VdR
Seminar Führung konfliktträchtiger
Gespräche
P … … 8 … …
24
Ort, Datum, Unterschrift
(Leiterin/Leiter des Rechnungsprüfungsamtes)
*) Förderung der fachlichen (F) oder persönlichen (P) Kompetenz Seite 2 von 2 ғғммуҔҔ