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www.dvgw-facharbeiter.de l BERUFSINFORMATION ZUR NACHQUALIFIKATION Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Wasserversorgung

BERUFSINFORMATION ZUR NACHQUALIFIKATION · In die am 17. Juni 2002 verabschiedete Ausbildungsverordnung für die Fachkraft für Wasserversorgungstechnik wurden elektro-technische

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BERUFSINFORMATION ZUR NACHQUALIFIKATION

Elektrofachkraft fürfestgelegte Tätigkeiten in der Wasserversorgung

Impressum

HerausgeberDVGW Deutscher Verein des

Gas- und Wasserfaches e.V.

Technisch-wissenschaftlicher Verein

Josef-Wirmer-Straße 1-3

53123 Bonn

Telefon: +49 228 9188-5

Telefax: +49 228 9188-997

[email protected]

www.dvgw.de

FotosDVGW

(Fotograf Mitarbeiterfotos: Christoph Papsch, Bonn;

Titelfoto: Frank Behrend)

Das Titelfoto wurde für den Fotografen gestellt und dient ausschließlich

illustrativen Zwecken. Es bildet nicht in jedem Fall eine realistische

Arbeitssituation unter Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften ab.

HinweisAlle genannten Funktions- und Berufsbezeichnungen

gelten für beide Geschlechter.

Satzmedia fire GmbH, Chemnitz

Stand Dezember 2013.

In die am 17. Juni 2002 verabschiedete

Ausbildungsverordnung für die Fachkraft für

Wasserversorgungstechnik wurden elektro-

technische Ausbildungsinhalte aufgenommen.

Damit sollen die auf den Betriebsanlagen vom

Personal bisher ohne eine elektrotechnische

Ausbildung durchgeführten, kleineren Instand-

setzungsarbeiten an elektrischen Betriebs-

mitteln durch eine entsprechende Ausbildung

zukünftig fach- und sachgerecht durchgeführt

werden können. Die so Ausgebildeten haben

dann Kenntnis von den zu beachtenden Be-

stimmungen, können die ihnen übertragenen,

festgelegten elektrotechnischen Arbeiten be-

urteilen und mögliche Gefahren erkennen.

Die neue Aufstiegsfortbildung zum Geprüften

Wassermeister, die zum 1. März 2005 verord-

net wurde, hat den neuen Ausbildungsberuf

„Fachkraft für Wasserversorgungstechnik” zur

Grundlage. Da die elektrotechnische Befähi-

gung in den Ausbildungsberuf „Fachkraft für

Wasserversorgungstechnik“ aufgenommen

wurde, wird der angehende Wassermeister

gemäß der neuen Prüfungsverordnung auch

in der Elektrotechnik geprüft. Aufgrund dieser

Prüfung und der bei der Durchführung von

elektrotechnischen Arbeiten gewonnenen Be-

rufspraxis ist er befähigt, die Auszubildenden

auch in der Elektrotechnik zu qualifizieren.

Im Beruf stehende Wassermeister, aber auch

andere Fachkräfte in der Wasserversorgung

können sich als Elektrofachkraft in Sinne der

Ausbildungsverordnung nachqualifizieren

lassen. Nach erfolgreich abgelegter Ab-

schlussprüfung erhalten sie den Status einer

„Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“,

wie sie in den geltenden Unfallverhütungsvor-

schriften „Elektrische Anlagen und Betriebs-

mittel“ verankert ist.

Diese Berufsinformation soll die Interessenten

über die Neuregelungen zur elektrotech-

nischen Befähigung bei der Facharbeiter-

ausbildung, der Meisterfortbildung und der

Nachqualifikation unterrichten.

Die Fachqualifikation „Elektrofachkraft für fest-

gelegte Tätigkeiten" ist in der Niveaustufe B2

im Qualifikationsrahmen für den Erwerb von

technischer Handlungskompetenz bei Fach-

und Führungskräften (QRT) in der Strom-,

Gas- und Wasserversorgung eingeordnet.

Vorwort

Reinhold Krumnack

DVGW-Bereichsleiter – Berufsbildung und Kommunikation

1 Elektrotechnische Ausbildung

(Nachqualifikation) Seite 7

2 Nachqualifikation zur Elektrofachkraft

für festgelegte Tätigkeiten Seite 10

Anhang Seite 15

Anmeldung, Ansprechpartner und

weitere Informationen Seite 18

Inhalt

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1 Elektrotechnische Ausbildung (Nachqualifikation)Der Begriff „befähigte Person“ ist im Arbeitsschutzgesetz verankert. Können Arbeiten nur bei Beachtung bestimmter Schutzmaßnah-

men ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen verrichtet werden, gehört die Eignung der betreffenden Arbeitnehmer für die Durch-

führung dieser Tätigkeit zu den Arbeitsschutzanforderungen bei einer solchen Arbeit.

Das Gesetz verpflichtet daher den Arbeitgeber, bei der Übertragung von Arbeiten darauf zu achten, dass die Beschäftigten körperlich

und geistig in der Lage sind, die für die Arbeiten maßgeblichen Schutzvorrichtungen und angeordneten Schutzmaßnahmen zu er-

fassen und durchzuführen. Aus dieser Formulierung ist abzuleiten, dass für das Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

bestimmte Fähigkeiten unbedingt erforderlich sind. Als befähigte Person für diese Tätigkeiten gilt die Elektrofachkraft.

1.1 Elektrofachkraft1

Definition Verantwortliche Elektrofachkraft2 ist, wer als Elektrofachkraft die Fach- und Arbeitsverantwortung übernimmt und vom Arbeitgeber dafür beauftragt ist.

Elektrofachkraft3 ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Um als Elektrofachkraft angesehen zu werden, bedarf es einer besonderen fachlichen Qualifikation. Diese wird im Regelfall durch

eine Ingenieur-, Techniker-, Meister- oder Facharbeiterprüfung (Gesellenprüfung) in einem elektrotechnischen Ausbildungsberuf nach-

gewiesen.

Es ist stets dabei zu berücksichtigen, dass immer nur ein begrenzter Teil der Elektrotechnik abgedeckt wird. Eine Ausbildung ist dann

ausreichend, wenn die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die für die übertragenen Aufgaben benötigt werden. Das heißt

aber auch, dass die Ausbildung eventuell ergänzt werden muss, wenn andere Arbeiten übertragen werden.

Eine, wenn auch mehrjährige, bloße Ausübung von Tätigkeiten führt nicht zur Qualifikation einer Elektrofachkraft.

1.2 Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten3

Definition Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten3 ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung in Theorie und Praxis, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnisse der bei diesen Tätigkeiten zu beachtenden Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Festgelegte Tätigkeiten3 sind gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Arbeitgeber in einer Arbeitsanweisung festgelegt sind.

In die Durchführungsanweisung zu § 2 BGV A3 wurde der Begriff „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ in das Vorschriften-werk aufgenommen.

Der Tätigkeitsbereich einer „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ ist stark eingeschränkt. So sind Arbeiten an elektrischen An-lagen, wie z. B. Versorgungsnetzen oder Anlagen in Gebäuden, ausgeschlossen. Die Tätigkeiten sind vielmehr auf solche beschränkt, die in engem Zusammenhang mit der eigentlichen handwerklichen Tätigkeit stehen.

1 Auszüge aus „Schutz gegen elektrische Gefährdungen“, Die BGV A3 in der Praxis, Egyptien / Schliephacke, BGFE2 Definition gemäß VDE 1000-103 Auszüge aus dem Kommentar zur „BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, Gothsch, BGFE

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Eine weitere Einschränkung wurde auch mit folgendem Satz getroffen: „Diese festgelegten Tätigkeiten dürfen nur in Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V AC bzw. 1500 V DC und grundsätzlich nur im freigeschalteten Zustand durchgeführt werden. Unter Spannung sind die Fehlersuche und das Feststellen der Spannungsfreiheit erlaubt.“

Aber auch diese festgelegten Tätigkeiten stellen hohe Anforderungen an die Personen, die diese eigenständig durchführen sollen. Es gilt daher vorgenannte Definition, die sich nur hinsichtlich des erlaubten Tätigkeitsumfanges von der für die Elektrofachkraft unter-scheidet.

In der Definition wird einerseits deutlich ausgedrückt, dass die erforderliche Qualifikation durch die erlaubten Tätigkeiten bestimmt wird. Andererseits darf nicht unbeachtet bleiben, dass die erforderliche Ausbildung dazu befähigen muss, die übertragenen Arbeiten zu beurteilen.

Die so elektrotechnisch ausgebildete Fachkraft kann nach ihrer Bestellung durch den Arbeitgeber die Befugnis erhalten, als Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Arbeitgeber in einer Betriebsanweisung festgelegt sind, eigenständig durchzuführen. Es ist jedoch dabei zu beachten, dass eine ver-antwortliche Elektrofachkraft die Fachverantwortung wahrnimmt.

Die Randbedingungen für die elektrotechnischen Arbeiten sind mit den Berufsgenossenschaften abgestimmt worden. Dies sind im Einzelnen:

Randbedingungen für die elektrotechnischen Arbeiten der Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten4

1. Der Unternehmer hat zu prüfen, ob die vom Beschäftigten erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für festgelegte Tätigkeiten ausreichend

sind.

2. Die durchzuführenden Tätigkeiten müssen in Arbeitsanweisungen festgelegt werden. Bestellung zur „EFK für festgelegte Tätigkeiten“ durch

den Arbeitgeber (schriftlich) und Bekanntmachung der Bestellung im Betrieb. Während und nach der Ausbildung nimmt die verantwortliche

Elektrofachkraft die Fachverantwortung wahr. Sie beaufsichtigt die örtliche Einweisung.

3. Es müssen die erforderlichen Vorschriften verfügbar sein. (Anmerkung: Dies kann auch zentral z. B. in der Gemeinde oder im Bauhof sein.)

4. Die notwendigen Prüfgeräte müssen vor Ort frei verfügbar sein. (Anmerkung: Es soll nicht die Gefahr entstehen, dass notwendige Prü-

fungen vor Inbetriebnahme nicht durchgeführt werden, weil eine Reparatur beispielsweise am Wochenende durchgeführt wird und das

Prüfgerät dann nicht zur Verfügung steht.)

5. Die Arbeiten dürfen nur an unmittelbar spannungsfrei schaltbaren Betriebsmitteln durchgeführt werden, sofern sicher gestellt ist, dass

keine Rückspannungen auftreten können. Bei Austausch von elektrischen Betriebsmitteln sind systemgleiche Bauteile (d. h. mit gleichen

elektrischen Kenndaten) zu verwenden.

6. Erweiterungen und Neuinstallation von elektrischen Anlagen sind nicht zulässig.

7. Beim Austauschen von Aggregaten, die durch besondere technische Einrichtungen abgesichert sind (zusätzliche Belüftung, Abschaltung der

Stromversorgung über Gaswarneinrichtungen), sind bei den Arbeiten zusätzliche Schutzmaßnahmen zu beachten.4

4 Protokoll der Sitzung der Fachvertreter von DVGW, DWA, Bayerischer Verwaltungsschule und GUVV Bayern vom 30.07.04

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1.3 Bestellung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten

Für die förmliche Übertragung der Arbeiten wird das Muster einer Bestellung abgedruckt. Die aufgeführten Tätigkeiten entsprechen den Inhalten der staatlichen Ausbildungsverordnung für die Fachkraft für Wasserversorgungstechnik.

Bestellung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten

BESTELLUNG FÜR HERRN MANFRED MUSTERMANN

zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten mit der Befugnis, elektrische Arbeiten für das im Folgenden beschriebene und

begrenzte Aufgabengebiet durchzuführen. Dieses Aufgabengebiet bezieht sich auf die in der Anlage aufgeführten elektrischen Be-

triebsanlagen

des Wasserwerks XXXXXXXX

Herr Mustermann ist im Rahmen dieses Aufgabengebietes befähigt zur selbstständigen Ausführung folgender Tätigkeiten:

l Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und veranlassen

l bei Unfällen durch elektrischen Strom erste Hilfsmaßnahmen einleiten

l Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und handhaben

l Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Beleuchtungsmittel und Signallampen prüfen und austauschen

l Betriebsstörungen beurteilen, Anlagenteile, insbesondere Pumpen und Motoren, austauschen und wieder in Betrieb nehmen

l unmittelbar freischaltbare elektrische Bauteile außerhalb von Schaltschränken austauschen

l Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen

l Batterieanlagen einsetzen, prüfen und warten

Die Betriebsanlagen, an denen er festgelegte Tätigkeiten ausführen darf, sind in der Anlage aufgeführt. Arbeiten unter Spannung

sind nicht erlaubt.

Herr Mustermann wurde für sein Aufgabengebiet ausgebildet und hinsichtlich der Abgrenzung unterwiesen. Er hat die Prüfung am

xx.xx.xxxx mit Erfolg bestanden.

____________ ____________________ __________________________

Ort, Datum Geschäftsführer Verantwortliche Elektrofachkraft

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2 Nachqualifikation zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten

2.1 Zielgruppe für die Nachqualifikation5

Die Aufstiegsfortbildung zum Geprüften Wassermeister, die zum 1. März 2005 neu verordnet wurde, hat den neuen Ausbildungsbe-ruf „Fachkraft für Wasserversorgungstechnik” zur Grundlage. Da die Vermittlung von elektrotechnischen Inhalten wie oben beschrie-ben in die Ausbildung der Fachkraft aufgenommen wurde, muss der Wassermeister nach der neuen Prüfungsverordnung befähigt werden, diese elektrotechnischen Inhalte zu vermitteln.

In den Zulassungsvoraussetzungen für die neue Wassermeisterprüfung wird der Nachweis der elektrotechnischen Qualifikation im Sinne der Fachkraft für Wasserversorgungstechnik und danach eine mehrjährige Berufspraxis gefordert. Diese Berufspraxis bezieht sich neben den wasserversorgungstechnischen Tätigkeiten auch auf die Berufspraxis bei der Durchführung von elektrotechnischen Arbeiten.

Für die Zulassung einer Fachkraft für Wasserversorgungstechnik zur Meisterprüfung werden zwei Jahre Berufspraxis gefordert. Während der Ver- und Entsorger ebenfalls zwei Jahre Berufspraxis nachweisen muss, beträgt die Zeit der Berufspraxis bei den sonstigen technischen Ausbildungsberufen drei Jahre und bei den anderen Personengruppen sechs Jahre, davon drei Jahre elektro-technische Berufspraxis (siehe nachfolgende Tabelle). Die nachfolgende Darstellung veranschaulicht den Weg der Qualifizierung. Alle Personengruppen ohne elektrotechnische Befähigung müssen über eine Nachqualifizierung den Nachweis der elektrotechnischenQualifikation im Sinne der Fachkraft für Wasserversorgungstechnik erbringen, erst danach können sie die erforderliche Berufspraxis in der Elektrotechnik erwerben.

Randbedingungen für die elektrotechnischen Arbeiten der Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten4

Geprüfter WassermeisterPrüfung auch in der Elektrotechnik

Facharbeiter mit elektrotechnischer Befähigung

Nachqualifizierung in der Elektrotechnik

Fachkraft für Wasserversorgungstechnik

Berufspraxis in der Elektrotechnik

Ausbildung in der Elektrotechnik

Ausbildungs- befähigung auch in der Elektrotechnik

Berufliche Tätigkeit als Facharbeiter und als Elektrofachkraft

für festgelegte Tätigkeiten

Ver- und Entsorger (vor 2002)

Sonstige Ausbildungsberufe

Ohne Ausbildungsberuf

Mitarbeiter aus den Versorgungs- und Dienstleistungsunternehmen, die eine Fortbildung zum Wassermeister planen, sind darüber zu informieren, dass mit der neuen Prüfungsordnung ab 2005 die Berufspraxis auch die Erfahrungen mit elektrotechnischen Arbeiten beinhaltet. Damit die geforderten Praxiszeiten eingehalten werden können, ist die umgehende Teilnahme an einer Nachqualifizierung zur Elektrotechnisch befähigten Person erforderlich.

4 Protokoll der Sitzung der Fachvertreter von DVGW, DWA, Bayerischer Verwaltungsschule und GUVV Bayern vom 30.07.045 DVGW-Berufsinformation „Geprüfter Wassermeister / Geprüfte Wassermeisterin“

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Tabelle: Zulassung zur Prüfung "Geprüfter Wassermeister / Geprüfte Wassermeisterin"

Vorhandener Abschluss

1. PrüfungsteilGrundlegende Qualifikationen

2. PrüfungsteilHandlungsspezifische Qualifikationen

Praxiszeiten insgesamt

Fachkraft für Wasserver-sorgungstechnik*

1-jährige Berufspraxis Ablegen Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und 1 weiteres Jahr Berufspraxis

2 Jahre

Ver- und Entsorger Nachweis der elektrotechnischen Quali-fikation und danach eine 1-jährige Berufs-praxis

Ablegen Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und 1 weiteres Jahr Berufspraxis

2 Jahre mit elektrotechnischer

Qualifikation

Sonstige anerkannte Ausbildungsberufe

Nachweis der elektrotechnischen Quali-fikation und danach eine 2-jährige Berufs-praxis

Ablegen Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und 1 weiteres Jahr Berufspraxis

3 Jahre mit elektrotechnischer

Qualifikation

ohne Berufsabschluss 3-jährige Berufspraxis, Nachweis der elektrotechnischen Qualifikation und danach eine weitere 2-jährige Berufspraxis

Ablegen Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und 1 weiteres Jahr Berufspraxis

6 Jahre, davon 3 Jahre mit elektrotechnischer

Qualifikation

* Die Fachkraft für Wasserversorgungstechnik hat bereits eine elektrotechnische Qualifikation während der Ausbildung erworben. Daher ist ein zusätzlicher Nachweis nicht erforderlich.

2.2 Grundlegende Anforderungen an die Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten

Voraussetzung für die Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige berufliche Tätigkeit. Diese Ausbildung bzw. Tätigkeit muss für die festgelegten Tätigkeiten durch eine zusätzliche Aus-bildung im elektrotechnischen Bereich ergänzbar sein.

Die Dauer der theoretischen Ausbildung ist ausreichend zu bemessen. Die praktische Ausbildung muss an den in Frage kommenden Betriebsmitteln durchgeführt werden und diejenigen Fertigkeiten vermitteln, mit denen die in der theoretischen Ausbildung erworbe-nen Kenntnisse für die festgelegten Tätigkeiten sicher angewendet werden können.

Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschließen, in der der Teilnehmer die erforderlichen Kenntnisse in Theorie und Praxis nach-weisen muss. Nach erfolgreicher Prüfung wird ein Zertifikat ausgestellt, in dem bescheinigt wird, mit welchen Tätigkeiten der Teil-nehmer künftig vom Unternehmer beauftragt werden darf. Die Ausbildung muss durch fachlich qualifizierte Personen (z. B. Meister in einem elektrotechnischen Beruf) durchgeführt werden. Einschlägige Erfahrung in der Berufsausbildung ist wünschenswert.

Der Erwerb und der Nachweis der elektrotechnischen Befähigung erfolgt in drei Schritten. Der erste Schritt umfasst eine mehrwö-chige Unterweisung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb der Wasserversorgung durch Ausbildungsmeister der Elektrotechnik. Im zweiten Schritt ist elektrotechnische Fachpraxis in dem Wasserversorgungsunternehmen zu erwerben, in dem die Fachkraft tätig ist. Darüber ist ein Berichtsheft zu führen. Als dritter Schritt ist ein Befähigungsnachweis in Form einer Prüfung zu erbringen.

Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, die für das sichere und fachgerechte Durchführen der festgelegten Tätigkeiten an elektrischen Anlagen, Ma-schinen und Betriebsmitteln erforderlich sind.

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2.3 Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten

Der Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten besteht – gemäß den Vorgaben der Ver-bände DVGW und DWA – aus einem 3-wöchigen fachtheoretischen Teil, schriftlicher Prüfung und aus Fachpraxis (Pflichtenheft).

2.3.1 Vermittlung fachtheoretischer Kenntnisse

Die vermittelten fachtheoretischen Kenntnisse sind entsprechend der elektrotechnischen Erstausbildung:

l Elektrotechnische Grundgrößen und deren Zusammenhänge

l Gefahren des elektrischen Stroms an festen und wechselnden Arbeitsplätzen

l Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom

l Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen Strom und Erste Hilfe-Maßnahmen

l Messgeräte und Arbeitsmittel

l Betriebsspezifische Schaltpläne

l Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Beleuchtungsmittel und Signallampen

l Beurteilung von Betriebsstörungen; Austausch und Wiederinbetriebnahme von Pumpen und Motoren

l Bauteile außerhalb von Schaltschränken

l Ersatzstromerzeuger

l Batterieanlagen

2.3.2 Erwerb elektrotechnischer Fachpraxis

Aufbauend auf den durch die Unterweisung vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten ist anschließend elektrotechnische Fachpraxis zu erwerben. Dies geschieht über die Durchführung von elektrischen Arbeiten im konkret beschriebenen und eindeutig festgelegten, begrenzten Umfang unter Aufsicht einer Elektrofachkraft im Versorgungsunternehmen. Die praktische Ausbildung muss an den in Frage kommenden elektrischen Betriebsmitteln durchgeführt werden und die Fertigkeiten vermitteln, mit denen die in der theore-tischen Unterweisung erworbenen Kenntnisse für die festgelegten Tätigkeiten sicher angewendet werden können. Die Dauer des Erwerbs von elektrotechnischer Fachpraxis soll mindestens sechs Monate betragen.

In nachfolgender Abbildung ist das Pflichtenheft für die praktische Ausbildung in der Elektrotechnik aufgeführt. Dabei ist zu be-rücksichtigen, dass Freischaltungen sich nur auf Aggregate beziehen, die einen Nennstrom haben, der einer Absicherung von kleiner/gleich 63 Ampere entspricht. Beim Austausch sind systemgleiche Bauteile zu verwenden. Neuinstallationen und erstmalige Inbetriebnahme von Aggregaten, Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen sowie elektrisch betriebene Absperreinrichtungen sind ausgeschlossen.

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Tabellen A: Pflichtenheft für die praktische Ausbildung in der Elektrotechnik4

Pflichtenheft für die praktische Ausbildung in der Elektrotechnik(verabschiedet durch die Fachvertreter von DWA, DVGW, Bayerischer Verwaltungsschule und GUVV Bayern mit Stand vom 30.07.2004)

A Freischaltung von Aggregaten, die einen Nennstrom haben, der kleiner/gleich einer Absicherung von 63 Ampere entspricht

Nr. Auszuführende Arbeiten

1. K Elektromotoren im Wasserwerk oder in der Wasserverteilung ausbauen und wieder in Betrieb setzenErläuterung: Die Außer- und Inbetriebnahme sowie der Ausbau und das Ab- und Anklemmen des Motors soll in diesemPunkt unter Berücksichtigung der Sicherheitsregeln durchgeführt und beschrieben werden.

2. K Antriebsmotor an einem Schieberantrieb auswechselnErläuterung: siehe Punkt 1; zusätzlich soll auf Besonderheiten bei Absperrarmaturen eingegangen werden.

3. K Notschalter wechselnErläuterung: siehe Punkt 1; zusätzlich soll die Bedeutung von Notschaltern als Bestandteil des Steuerstromkreises beschrieben werden.

4. K Anfertigung eines Verdrahtungsplanes oder Stromlaufplanes für eine Pumpenschaltung: l Hauptstromkreis l Steuerstromkreis l Übersichtsschaltplan einer Niederspannungsanlage

Erläuterung: Der Stromlaufplan soll die eindeutige Zuordnung von Haupt- und Steuerstromkreis darstellen. Auf normgerechte Darstellung und Bezeichnung ist zu achten. Der Übersichtsplan soll die Anordnung der elektrotechnischen Einrichtung wiedergeben.Anmerkung: Die o. g. Pläne sollen im Rahmen der betrieblichen Einweisung praktisch gezeichnet werden, damit die erforderlichen Kenntnisse im Lesen und interpretieren der Pläne vertieft werden. Es gehört nicht zu den späteren Tätigkeiten der EFK für festgelegte Tätigkeiten, Pläne für Neubau oder Erweiterungsmaßnahmen elektrischer Anlagen anzufertigen.

5. K Sicherungen bis 63 A / 400 V AC wechseln (Dia-Z, Neo-Z, NH-Sicherungen)Erläuterung: Dokumentation der Ausführung, zusätzlich die Unterschiede der Sicherungen beschreiben.

6. K Leuchtmittel und Signallampen tauschen und auswechselnErläuterung: Dokumentation der Ausführung

7. K / W Notstromerzeuger (steckbar) in Betrieb setzen und bedienen, z. B. mit Pumpe; evtl. Erdungsmessung notwendigErläuterung: Dokumentation der Ausführung

8. K Dokumentation einer FehlersucheErläuterung: detaillierte Dokumentation der Ausführung

9. W Beschreibung der Exschutzzonen (0,1,2) und deren praktische Bedeutung bei elektrotechnischen Arbeiten im eigenenArbeitsbereichErläuterung: Dokumentation und zusätzlich auf Besonderheiten von Motoren in diesen Bereichen, siehe auch Randbedingung Nr. 7, eingehen

10. K Austausch von Endschaltern an elektrotechnischen AnlagenErläuterung: Dokumentation der Ausführung

11. K Stecker / Kupplungen an Drehstromverlängerungen austauschen (16, 32, 63 Ampere), Stecker / Kupplungen anWechselstromkabeln austauschenErläuterung: Dokumentation der Ausführung

12. K Leistungsschütz (elektromagnetischer Schalter), dessen Absicherung 63 Ampere nicht übersteigt, in einem Stromkreis austauschenErläuterung: Dokumentation der AusführungHinweis: Die Arbeiten dürfen nur an unmittelbar spannungsfrei schaltbaren Betriebsmitteln durchgeführt werden, sofern sichergestellt ist, dass keine Rückspannungen auftreten können. Bei Austausch von elektrischen Betriebsmitteln sind systemgleiche Bauteile (d. h. mit gleichen elekt-rischen Kenndaten) zu verwenden.

13. K Steuerschütz (elektromagnetischer Schalter) in einem Steuerstromkreis austauschenErläuterung: Dokumentation der AusführungHinweis: Die Arbeiten dürfen nur an unmittelbar spannungsfrei schaltbaren Betriebsmitteln durchgeführt werden, sofernsichergestellt ist, dass keine Rückspannungen auftreten können. Bei Austausch von elektrischen Betriebsmitteln sind systemgleicheBauteile (d. h. mit gleichen elektrischen Kenndaten) zu verwenden.

14. K Fehlersuche an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln (z. B. Bohrmaschine) durchführenErläuterung: Dokumentation der Ausführung

Legende: K – Können, praktische Ausführung erforderlich; W – Wissen, theoretische Vermittlung

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Tabellen B: Pflichtenheft für die praktische Ausbildung in der Elektrotechnik4

Pflichtenheft für die praktische Ausbildung in der Elektrotechnik(verabschiedet durch die Fachvertreter von DWA, DVGW, Bayerischer Verwaltungsschule und GUVV Bayern mit Stand vom 30.07.2004)

B Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen

Nr. Auszuführende Arbeiten

1. K Messsensoren auswechselnErläuterung: Dokumentation der Ausführung

2. K Darstellung eines Regel- oder SteuerschemasErläuterung: Dokumentation

3. K / W Praktischer Umgang mit verfahrenstechnischen Messgeräten (z. B. pH-, Leitfähigkeit-, Sauerstoff-Messgeräte; MID) prüfen, kalibrieren und parametrierenErläuterung: detaillierte Dokumentation der Ausführung einer vorhandenen Messeinrichtung (nicht gemeint sind elektrotechnische Messgeräte!)

4. K Schwimmerschalter einer Pumpensteuerung nach erfolgter Fehlersuche auswechselnErläuterung: Dokumentation der Ausführung

5. K Aggregate im Exschutzbereich austauschenErläuterung: Dokumentation der Ausführung

6. W Beschreibung der Exschutzzonen (0, 1, 2) und deren praktische Bedeutung bei elektrotechnischen Arbeiten im eigenenArbeitsbereichErläuterung: Dokumentation und zusätzlich auf Besonderheiten von MSRN-Einrichtungen (Mess-, Steuer-, Regelungs- und nachrichtentechni-schen Einrichtungen) in diesen Bereichen, siehe auch Randbedingung Nr. 7, eingehen

7. K Dokumentation einer FehlersucheErläuterung: detaillierte Dokumentation der Ausführung

Legende: K – Können, praktische Ausführung erforderlich; W – Wissen, theoretische Vermittlung

2.4 Führen eines Berichtsheftes zum Nachweis der Fachpraxis

Zum Nachweis der elektrotechnischen Fachpraxis muss ein Berichtsheft geführt werden. Darin sind alle ausgeführten Tätigkeiten des Aufgabenkatalogs und die Betriebsmittel zu dokumentieren und von der Elektrofachkraft abzuzeichnen. Die Dauer der einzelnen Tätigkeiten ist mit der Elektrofachkraft zu vereinbaren. Die Gesamtdauer beträgt mindestens 6 Monate und liegt in Verantwortung des Unternehmens.

Muster des Berichtsheftes

Datumvon – bis

gemäßNr.

Ausgeführte Arbeiten(stichwortartig)

A 1

A 2

A3

bis

A 14

B 1

B 2

B 3

bis

B 7

Bestätigung der oben genannten Arbeiten:

____________ ____________________ _________________________________Ort, Datum Unternehmer Verantwortliche Elektrofachkraft

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§ 1

Ziel der Prüfung

Durch die Prüfung ist festzustellen. ob der Prüfungsteilnehmer/die

Prüfungsteilnehmerin die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Er-

fahrungen hat, die für das sichere und fachgerechte Durchführen der

festgelegten Tätigkeiten, bei der Inbetriebnahme und Instandhaltung von

elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitten erforderlich sind.

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1. eine Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten in-

dustriell-technischen Beruf nachweist und den Nachweis erbringt,

dass er/sie während der Berufsausbildung eine einschlägige be-

triebliche Unterweisung im Bereich der Elektrotechnik, der Mess-

und Steuerungstechnik sowie über Schutzmaßnahmen und fach-

bezogene Vorschriften erhalten hat oder

2. eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten

industrietechnischen Ausbildungsberuf nachweist und den Nach-

weis erbringt, dass er/sie an der beruflichen Bildungsmaßnahme

„Zusatzqualifikation Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“

teilgenommen hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen

werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise

glaubhaft macht, dass er/sie aufgrund mehrjähriger Berufspraxis ent-

sprechende elektrotechnische Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen

erworben hat und an der beruflichen Bildungsmaßnahme „Zusatzquali-

fikation Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ teilgenommen hat.

§ 3

Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsfächer:

1. Grundlagen dem Elektrotechnik

2. Grundlagen der Mess- und Steuerungstechnik

3. Schutzmaßnahmen und fachbezogene Vorschriften

4. Arbeitsproben der „Festgelegten Tätigkeiten“.

(2) Die Prüfung wird schriftlich und praktisch durchgeführt.

(3) Die Prüfung bezieht sich auf die jeweils betrieblich festgelegten

Tätigkeiten, orientiert sich an der Unfallverhütungsvorschrift BGV A 3

und muss grundsätzlich an den in Frage kommenden elektrischen

Anlagen und Betriebsmitteln (Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten,

Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen elektrischer

Energie oder dem Obertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informatio-

nen) durchgeführt werden.

§ 4

Schriftliche Prüfung

(1) In den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern ist

schriftlich zu prüfen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter

Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Bearbeitungszeiten betragen im

Prüfungsfach:

1. Grundlagen der Elektrotechnik 90 Minuten

2. Grundlagen der Mess- und Steuerungstechnik 90 Minuten

3. Schutzmaßnahmen und fachbezogene Vorschriften 60 Minuten

(3) Die in Absatz 2 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere

dann unterschritten werden, wenn die schriftliche Prüfung in program-

mierter Form durchgeführt wird.

§ 5

Praktische Prüfung

In dem in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Prüfungsfach werden praktische

Aufgaben gestellt, deren Lösung mit einem Prüfungsgespräch verbun-

den wird. Die praktische Prüfung soll in der Regel nicht länger als 2

Stunden dauern und muss grundsätzlich an den in Frage kommenden

elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln durchgeführt werden.

§ 6

Prüfungsgegenstand

Die Prüfung erstreckt sich auf nachstehende Kenntnisse und

Fertigkeiten:

(1) Im Prüfungsfach Grundlagen der Elektrotechnik soll der Prü-

fungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie ma-

thematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung elektro-

technischer Aufgabenstellungen anwenden kann.

(2) Im Prüfungsfach Grundlagen der Mess- und Steuerungstechnik

soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen dass

er/sie Schaltungen der Elektrotechnik und Mess- und Steuerungstech-

nik sowie die Funktion von Bauelementen und Grundschaltungen kennt

und Störungen und Fehler eingrenzen kann.

(3) Im Prüfungsfach Schutzmaßnahmen und fachbezogene Vor-

schriften soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nach-

AnhangBesondere Rechtsvorschrift

für die Prüfung ZusatzqualifikationElektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten

industriell-technischer Berufe(Beispiel: Rechtsvorschrift der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe)

Kein offizielles Layout!l

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weisen dass er/sie Unfallgefahren und gesundheitsgefährdende Vor-

gänge erkennt und die entsprechenden Arbeitsschutz-, Sicherheits- und

Unfallverhütungsvorschriften und -regeln beherrscht.

(4) Im Prüfungsfach Arbeitsproben der festgelegten Tätigkeiten soll

der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/

sie fachpraktische Aufgaben an den in Frage kommenden elektrischen

Anlagen und Betriebsmitteln lösen kann. Dabei soll nachgewiesen wer-

den, dass die einschlägigen VDE-Bestimmungen und die Vorschriften

zum Arbeitsschutz beachtet werden.

§ 7

Bewertung und Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungs-

teilnehmerin in allen Fächern gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 wenigstens

ausreichende Leistungen erbracht hat.

§ 8

In-Kraft-Treten, Genehmigung

Diese Rechtsvorschrift tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Industrie- und Handelskammer Karlsruhe

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18

Ihre Ansprechpartner

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Weiterführende Informationen

Infos rund um die Uhr im Internet.

l Auf der DVGW-Homepage www.dvgw.de

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