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www.dvgw-facharbeiter.del
BERUFSINFORMATION ZUR NACHQUALIFIKATION
Elektrofachkraft fürfestgelegte Tätigkeiten in der Wasserversorgung
Impressum
HerausgeberDVGW Deutscher Verein des
Gas- und Wasserfaches e.V.
Technisch-wissenschaftlicher Verein
Josef-Wirmer-Straße 1-3
53123 Bonn
Telefon: +49 228 9188-5
Telefax: +49 228 9188-997
www.dvgw.de
FotosDVGW
(Fotograf Mitarbeiterfotos: Christoph Papsch, Bonn;
Titelfoto: Frank Behrend)
Das Titelfoto wurde für den Fotografen gestellt und dient ausschließlich
illustrativen Zwecken. Es bildet nicht in jedem Fall eine realistische
Arbeitssituation unter Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften ab.
HinweisAlle genannten Funktions- und Berufsbezeichnungen
gelten für beide Geschlechter.
Satzmedia fire GmbH, Chemnitz
Stand Dezember 2013.
In die am 17. Juni 2002 verabschiedete
Ausbildungsverordnung für die Fachkraft für
Wasserversorgungstechnik wurden elektro-
technische Ausbildungsinhalte aufgenommen.
Damit sollen die auf den Betriebsanlagen vom
Personal bisher ohne eine elektrotechnische
Ausbildung durchgeführten, kleineren Instand-
setzungsarbeiten an elektrischen Betriebs-
mitteln durch eine entsprechende Ausbildung
zukünftig fach- und sachgerecht durchgeführt
werden können. Die so Ausgebildeten haben
dann Kenntnis von den zu beachtenden Be-
stimmungen, können die ihnen übertragenen,
festgelegten elektrotechnischen Arbeiten be-
urteilen und mögliche Gefahren erkennen.
Die neue Aufstiegsfortbildung zum Geprüften
Wassermeister, die zum 1. März 2005 verord-
net wurde, hat den neuen Ausbildungsberuf
„Fachkraft für Wasserversorgungstechnik” zur
Grundlage. Da die elektrotechnische Befähi-
gung in den Ausbildungsberuf „Fachkraft für
Wasserversorgungstechnik“ aufgenommen
wurde, wird der angehende Wassermeister
gemäß der neuen Prüfungsverordnung auch
in der Elektrotechnik geprüft. Aufgrund dieser
Prüfung und der bei der Durchführung von
elektrotechnischen Arbeiten gewonnenen Be-
rufspraxis ist er befähigt, die Auszubildenden
auch in der Elektrotechnik zu qualifizieren.
Im Beruf stehende Wassermeister, aber auch
andere Fachkräfte in der Wasserversorgung
können sich als Elektrofachkraft in Sinne der
Ausbildungsverordnung nachqualifizieren
lassen. Nach erfolgreich abgelegter Ab-
schlussprüfung erhalten sie den Status einer
„Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“,
wie sie in den geltenden Unfallverhütungsvor-
schriften „Elektrische Anlagen und Betriebs-
mittel“ verankert ist.
Diese Berufsinformation soll die Interessenten
über die Neuregelungen zur elektrotech-
nischen Befähigung bei der Facharbeiter-
ausbildung, der Meisterfortbildung und der
Nachqualifikation unterrichten.
Die Fachqualifikation „Elektrofachkraft für fest-
gelegte Tätigkeiten" ist in der Niveaustufe B2
im Qualifikationsrahmen für den Erwerb von
technischer Handlungskompetenz bei Fach-
und Führungskräften (QRT) in der Strom-,
Gas- und Wasserversorgung eingeordnet.
Vorwort
Reinhold Krumnack
DVGW-Bereichsleiter – Berufsbildung und Kommunikation
1 Elektrotechnische Ausbildung
(Nachqualifikation) Seite 7
2 Nachqualifikation zur Elektrofachkraft
für festgelegte Tätigkeiten Seite 10
Anhang Seite 15
Anmeldung, Ansprechpartner und
weitere Informationen Seite 18
Inhalt
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1 Elektrotechnische Ausbildung (Nachqualifikation)Der Begriff „befähigte Person“ ist im Arbeitsschutzgesetz verankert. Können Arbeiten nur bei Beachtung bestimmter Schutzmaßnah-
men ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen verrichtet werden, gehört die Eignung der betreffenden Arbeitnehmer für die Durch-
führung dieser Tätigkeit zu den Arbeitsschutzanforderungen bei einer solchen Arbeit.
Das Gesetz verpflichtet daher den Arbeitgeber, bei der Übertragung von Arbeiten darauf zu achten, dass die Beschäftigten körperlich
und geistig in der Lage sind, die für die Arbeiten maßgeblichen Schutzvorrichtungen und angeordneten Schutzmaßnahmen zu er-
fassen und durchzuführen. Aus dieser Formulierung ist abzuleiten, dass für das Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
bestimmte Fähigkeiten unbedingt erforderlich sind. Als befähigte Person für diese Tätigkeiten gilt die Elektrofachkraft.
1.1 Elektrofachkraft1
Definition Verantwortliche Elektrofachkraft2 ist, wer als Elektrofachkraft die Fach- und Arbeitsverantwortung übernimmt und vom Arbeitgeber dafür beauftragt ist.
Elektrofachkraft3 ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Um als Elektrofachkraft angesehen zu werden, bedarf es einer besonderen fachlichen Qualifikation. Diese wird im Regelfall durch
eine Ingenieur-, Techniker-, Meister- oder Facharbeiterprüfung (Gesellenprüfung) in einem elektrotechnischen Ausbildungsberuf nach-
gewiesen.
Es ist stets dabei zu berücksichtigen, dass immer nur ein begrenzter Teil der Elektrotechnik abgedeckt wird. Eine Ausbildung ist dann
ausreichend, wenn die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die für die übertragenen Aufgaben benötigt werden. Das heißt
aber auch, dass die Ausbildung eventuell ergänzt werden muss, wenn andere Arbeiten übertragen werden.
Eine, wenn auch mehrjährige, bloße Ausübung von Tätigkeiten führt nicht zur Qualifikation einer Elektrofachkraft.
1.2 Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten3
Definition Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten3 ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung in Theorie und Praxis, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnisse der bei diesen Tätigkeiten zu beachtenden Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Festgelegte Tätigkeiten3 sind gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Arbeitgeber in einer Arbeitsanweisung festgelegt sind.
In die Durchführungsanweisung zu § 2 BGV A3 wurde der Begriff „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ in das Vorschriften-werk aufgenommen.
Der Tätigkeitsbereich einer „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ ist stark eingeschränkt. So sind Arbeiten an elektrischen An-lagen, wie z. B. Versorgungsnetzen oder Anlagen in Gebäuden, ausgeschlossen. Die Tätigkeiten sind vielmehr auf solche beschränkt, die in engem Zusammenhang mit der eigentlichen handwerklichen Tätigkeit stehen.
1 Auszüge aus „Schutz gegen elektrische Gefährdungen“, Die BGV A3 in der Praxis, Egyptien / Schliephacke, BGFE2 Definition gemäß VDE 1000-103 Auszüge aus dem Kommentar zur „BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, Gothsch, BGFE
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Eine weitere Einschränkung wurde auch mit folgendem Satz getroffen: „Diese festgelegten Tätigkeiten dürfen nur in Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V AC bzw. 1500 V DC und grundsätzlich nur im freigeschalteten Zustand durchgeführt werden. Unter Spannung sind die Fehlersuche und das Feststellen der Spannungsfreiheit erlaubt.“
Aber auch diese festgelegten Tätigkeiten stellen hohe Anforderungen an die Personen, die diese eigenständig durchführen sollen. Es gilt daher vorgenannte Definition, die sich nur hinsichtlich des erlaubten Tätigkeitsumfanges von der für die Elektrofachkraft unter-scheidet.
In der Definition wird einerseits deutlich ausgedrückt, dass die erforderliche Qualifikation durch die erlaubten Tätigkeiten bestimmt wird. Andererseits darf nicht unbeachtet bleiben, dass die erforderliche Ausbildung dazu befähigen muss, die übertragenen Arbeiten zu beurteilen.
Die so elektrotechnisch ausgebildete Fachkraft kann nach ihrer Bestellung durch den Arbeitgeber die Befugnis erhalten, als Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Arbeitgeber in einer Betriebsanweisung festgelegt sind, eigenständig durchzuführen. Es ist jedoch dabei zu beachten, dass eine ver-antwortliche Elektrofachkraft die Fachverantwortung wahrnimmt.
Die Randbedingungen für die elektrotechnischen Arbeiten sind mit den Berufsgenossenschaften abgestimmt worden. Dies sind im Einzelnen:
Randbedingungen für die elektrotechnischen Arbeiten der Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten4
1. Der Unternehmer hat zu prüfen, ob die vom Beschäftigten erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für festgelegte Tätigkeiten ausreichend
sind.
2. Die durchzuführenden Tätigkeiten müssen in Arbeitsanweisungen festgelegt werden. Bestellung zur „EFK für festgelegte Tätigkeiten“ durch
den Arbeitgeber (schriftlich) und Bekanntmachung der Bestellung im Betrieb. Während und nach der Ausbildung nimmt die verantwortliche
Elektrofachkraft die Fachverantwortung wahr. Sie beaufsichtigt die örtliche Einweisung.
3. Es müssen die erforderlichen Vorschriften verfügbar sein. (Anmerkung: Dies kann auch zentral z. B. in der Gemeinde oder im Bauhof sein.)
4. Die notwendigen Prüfgeräte müssen vor Ort frei verfügbar sein. (Anmerkung: Es soll nicht die Gefahr entstehen, dass notwendige Prü-
fungen vor Inbetriebnahme nicht durchgeführt werden, weil eine Reparatur beispielsweise am Wochenende durchgeführt wird und das
Prüfgerät dann nicht zur Verfügung steht.)
5. Die Arbeiten dürfen nur an unmittelbar spannungsfrei schaltbaren Betriebsmitteln durchgeführt werden, sofern sicher gestellt ist, dass
keine Rückspannungen auftreten können. Bei Austausch von elektrischen Betriebsmitteln sind systemgleiche Bauteile (d. h. mit gleichen
elektrischen Kenndaten) zu verwenden.
6. Erweiterungen und Neuinstallation von elektrischen Anlagen sind nicht zulässig.
7. Beim Austauschen von Aggregaten, die durch besondere technische Einrichtungen abgesichert sind (zusätzliche Belüftung, Abschaltung der
Stromversorgung über Gaswarneinrichtungen), sind bei den Arbeiten zusätzliche Schutzmaßnahmen zu beachten.4
4 Protokoll der Sitzung der Fachvertreter von DVGW, DWA, Bayerischer Verwaltungsschule und GUVV Bayern vom 30.07.04
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1.3 Bestellung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
Für die förmliche Übertragung der Arbeiten wird das Muster einer Bestellung abgedruckt. Die aufgeführten Tätigkeiten entsprechen den Inhalten der staatlichen Ausbildungsverordnung für die Fachkraft für Wasserversorgungstechnik.
Bestellung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
BESTELLUNG FÜR HERRN MANFRED MUSTERMANN
zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten mit der Befugnis, elektrische Arbeiten für das im Folgenden beschriebene und
begrenzte Aufgabengebiet durchzuführen. Dieses Aufgabengebiet bezieht sich auf die in der Anlage aufgeführten elektrischen Be-
triebsanlagen
des Wasserwerks XXXXXXXX
Herr Mustermann ist im Rahmen dieses Aufgabengebietes befähigt zur selbstständigen Ausführung folgender Tätigkeiten:
l Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und veranlassen
l bei Unfällen durch elektrischen Strom erste Hilfsmaßnahmen einleiten
l Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und handhaben
l Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Beleuchtungsmittel und Signallampen prüfen und austauschen
l Betriebsstörungen beurteilen, Anlagenteile, insbesondere Pumpen und Motoren, austauschen und wieder in Betrieb nehmen
l unmittelbar freischaltbare elektrische Bauteile außerhalb von Schaltschränken austauschen
l Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen
l Batterieanlagen einsetzen, prüfen und warten
Die Betriebsanlagen, an denen er festgelegte Tätigkeiten ausführen darf, sind in der Anlage aufgeführt. Arbeiten unter Spannung
sind nicht erlaubt.
Herr Mustermann wurde für sein Aufgabengebiet ausgebildet und hinsichtlich der Abgrenzung unterwiesen. Er hat die Prüfung am
xx.xx.xxxx mit Erfolg bestanden.
____________ ____________________ __________________________
Ort, Datum Geschäftsführer Verantwortliche Elektrofachkraft
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2 Nachqualifikation zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
2.1 Zielgruppe für die Nachqualifikation5
Die Aufstiegsfortbildung zum Geprüften Wassermeister, die zum 1. März 2005 neu verordnet wurde, hat den neuen Ausbildungsbe-ruf „Fachkraft für Wasserversorgungstechnik” zur Grundlage. Da die Vermittlung von elektrotechnischen Inhalten wie oben beschrie-ben in die Ausbildung der Fachkraft aufgenommen wurde, muss der Wassermeister nach der neuen Prüfungsverordnung befähigt werden, diese elektrotechnischen Inhalte zu vermitteln.
In den Zulassungsvoraussetzungen für die neue Wassermeisterprüfung wird der Nachweis der elektrotechnischen Qualifikation im Sinne der Fachkraft für Wasserversorgungstechnik und danach eine mehrjährige Berufspraxis gefordert. Diese Berufspraxis bezieht sich neben den wasserversorgungstechnischen Tätigkeiten auch auf die Berufspraxis bei der Durchführung von elektrotechnischen Arbeiten.
Für die Zulassung einer Fachkraft für Wasserversorgungstechnik zur Meisterprüfung werden zwei Jahre Berufspraxis gefordert. Während der Ver- und Entsorger ebenfalls zwei Jahre Berufspraxis nachweisen muss, beträgt die Zeit der Berufspraxis bei den sonstigen technischen Ausbildungsberufen drei Jahre und bei den anderen Personengruppen sechs Jahre, davon drei Jahre elektro-technische Berufspraxis (siehe nachfolgende Tabelle). Die nachfolgende Darstellung veranschaulicht den Weg der Qualifizierung. Alle Personengruppen ohne elektrotechnische Befähigung müssen über eine Nachqualifizierung den Nachweis der elektrotechnischenQualifikation im Sinne der Fachkraft für Wasserversorgungstechnik erbringen, erst danach können sie die erforderliche Berufspraxis in der Elektrotechnik erwerben.
Randbedingungen für die elektrotechnischen Arbeiten der Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten4
Geprüfter WassermeisterPrüfung auch in der Elektrotechnik
Facharbeiter mit elektrotechnischer Befähigung
Nachqualifizierung in der Elektrotechnik
Fachkraft für Wasserversorgungstechnik
Berufspraxis in der Elektrotechnik
Ausbildung in der Elektrotechnik
Ausbildungs- befähigung auch in der Elektrotechnik
Berufliche Tätigkeit als Facharbeiter und als Elektrofachkraft
für festgelegte Tätigkeiten
Ver- und Entsorger (vor 2002)
Sonstige Ausbildungsberufe
Ohne Ausbildungsberuf
Mitarbeiter aus den Versorgungs- und Dienstleistungsunternehmen, die eine Fortbildung zum Wassermeister planen, sind darüber zu informieren, dass mit der neuen Prüfungsordnung ab 2005 die Berufspraxis auch die Erfahrungen mit elektrotechnischen Arbeiten beinhaltet. Damit die geforderten Praxiszeiten eingehalten werden können, ist die umgehende Teilnahme an einer Nachqualifizierung zur Elektrotechnisch befähigten Person erforderlich.
4 Protokoll der Sitzung der Fachvertreter von DVGW, DWA, Bayerischer Verwaltungsschule und GUVV Bayern vom 30.07.045 DVGW-Berufsinformation „Geprüfter Wassermeister / Geprüfte Wassermeisterin“
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Tabelle: Zulassung zur Prüfung "Geprüfter Wassermeister / Geprüfte Wassermeisterin"
Vorhandener Abschluss
1. PrüfungsteilGrundlegende Qualifikationen
2. PrüfungsteilHandlungsspezifische Qualifikationen
Praxiszeiten insgesamt
Fachkraft für Wasserver-sorgungstechnik*
1-jährige Berufspraxis Ablegen Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und 1 weiteres Jahr Berufspraxis
2 Jahre
Ver- und Entsorger Nachweis der elektrotechnischen Quali-fikation und danach eine 1-jährige Berufs-praxis
Ablegen Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und 1 weiteres Jahr Berufspraxis
2 Jahre mit elektrotechnischer
Qualifikation
Sonstige anerkannte Ausbildungsberufe
Nachweis der elektrotechnischen Quali-fikation und danach eine 2-jährige Berufs-praxis
Ablegen Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und 1 weiteres Jahr Berufspraxis
3 Jahre mit elektrotechnischer
Qualifikation
ohne Berufsabschluss 3-jährige Berufspraxis, Nachweis der elektrotechnischen Qualifikation und danach eine weitere 2-jährige Berufspraxis
Ablegen Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und 1 weiteres Jahr Berufspraxis
6 Jahre, davon 3 Jahre mit elektrotechnischer
Qualifikation
* Die Fachkraft für Wasserversorgungstechnik hat bereits eine elektrotechnische Qualifikation während der Ausbildung erworben. Daher ist ein zusätzlicher Nachweis nicht erforderlich.
2.2 Grundlegende Anforderungen an die Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
Voraussetzung für die Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige berufliche Tätigkeit. Diese Ausbildung bzw. Tätigkeit muss für die festgelegten Tätigkeiten durch eine zusätzliche Aus-bildung im elektrotechnischen Bereich ergänzbar sein.
Die Dauer der theoretischen Ausbildung ist ausreichend zu bemessen. Die praktische Ausbildung muss an den in Frage kommenden Betriebsmitteln durchgeführt werden und diejenigen Fertigkeiten vermitteln, mit denen die in der theoretischen Ausbildung erworbe-nen Kenntnisse für die festgelegten Tätigkeiten sicher angewendet werden können.
Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschließen, in der der Teilnehmer die erforderlichen Kenntnisse in Theorie und Praxis nach-weisen muss. Nach erfolgreicher Prüfung wird ein Zertifikat ausgestellt, in dem bescheinigt wird, mit welchen Tätigkeiten der Teil-nehmer künftig vom Unternehmer beauftragt werden darf. Die Ausbildung muss durch fachlich qualifizierte Personen (z. B. Meister in einem elektrotechnischen Beruf) durchgeführt werden. Einschlägige Erfahrung in der Berufsausbildung ist wünschenswert.
Der Erwerb und der Nachweis der elektrotechnischen Befähigung erfolgt in drei Schritten. Der erste Schritt umfasst eine mehrwö-chige Unterweisung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb der Wasserversorgung durch Ausbildungsmeister der Elektrotechnik. Im zweiten Schritt ist elektrotechnische Fachpraxis in dem Wasserversorgungsunternehmen zu erwerben, in dem die Fachkraft tätig ist. Darüber ist ein Berichtsheft zu führen. Als dritter Schritt ist ein Befähigungsnachweis in Form einer Prüfung zu erbringen.
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, die für das sichere und fachgerechte Durchführen der festgelegten Tätigkeiten an elektrischen Anlagen, Ma-schinen und Betriebsmitteln erforderlich sind.
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2.3 Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
Der Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten besteht – gemäß den Vorgaben der Ver-bände DVGW und DWA – aus einem 3-wöchigen fachtheoretischen Teil, schriftlicher Prüfung und aus Fachpraxis (Pflichtenheft).
2.3.1 Vermittlung fachtheoretischer Kenntnisse
Die vermittelten fachtheoretischen Kenntnisse sind entsprechend der elektrotechnischen Erstausbildung:
l Elektrotechnische Grundgrößen und deren Zusammenhänge
l Gefahren des elektrischen Stroms an festen und wechselnden Arbeitsplätzen
l Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom
l Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen Strom und Erste Hilfe-Maßnahmen
l Messgeräte und Arbeitsmittel
l Betriebsspezifische Schaltpläne
l Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Beleuchtungsmittel und Signallampen
l Beurteilung von Betriebsstörungen; Austausch und Wiederinbetriebnahme von Pumpen und Motoren
l Bauteile außerhalb von Schaltschränken
l Ersatzstromerzeuger
l Batterieanlagen
2.3.2 Erwerb elektrotechnischer Fachpraxis
Aufbauend auf den durch die Unterweisung vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten ist anschließend elektrotechnische Fachpraxis zu erwerben. Dies geschieht über die Durchführung von elektrischen Arbeiten im konkret beschriebenen und eindeutig festgelegten, begrenzten Umfang unter Aufsicht einer Elektrofachkraft im Versorgungsunternehmen. Die praktische Ausbildung muss an den in Frage kommenden elektrischen Betriebsmitteln durchgeführt werden und die Fertigkeiten vermitteln, mit denen die in der theore-tischen Unterweisung erworbenen Kenntnisse für die festgelegten Tätigkeiten sicher angewendet werden können. Die Dauer des Erwerbs von elektrotechnischer Fachpraxis soll mindestens sechs Monate betragen.
In nachfolgender Abbildung ist das Pflichtenheft für die praktische Ausbildung in der Elektrotechnik aufgeführt. Dabei ist zu be-rücksichtigen, dass Freischaltungen sich nur auf Aggregate beziehen, die einen Nennstrom haben, der einer Absicherung von kleiner/gleich 63 Ampere entspricht. Beim Austausch sind systemgleiche Bauteile zu verwenden. Neuinstallationen und erstmalige Inbetriebnahme von Aggregaten, Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen sowie elektrisch betriebene Absperreinrichtungen sind ausgeschlossen.
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Tabellen A: Pflichtenheft für die praktische Ausbildung in der Elektrotechnik4
Pflichtenheft für die praktische Ausbildung in der Elektrotechnik(verabschiedet durch die Fachvertreter von DWA, DVGW, Bayerischer Verwaltungsschule und GUVV Bayern mit Stand vom 30.07.2004)
A Freischaltung von Aggregaten, die einen Nennstrom haben, der kleiner/gleich einer Absicherung von 63 Ampere entspricht
Nr. Auszuführende Arbeiten
1. K Elektromotoren im Wasserwerk oder in der Wasserverteilung ausbauen und wieder in Betrieb setzenErläuterung: Die Außer- und Inbetriebnahme sowie der Ausbau und das Ab- und Anklemmen des Motors soll in diesemPunkt unter Berücksichtigung der Sicherheitsregeln durchgeführt und beschrieben werden.
2. K Antriebsmotor an einem Schieberantrieb auswechselnErläuterung: siehe Punkt 1; zusätzlich soll auf Besonderheiten bei Absperrarmaturen eingegangen werden.
3. K Notschalter wechselnErläuterung: siehe Punkt 1; zusätzlich soll die Bedeutung von Notschaltern als Bestandteil des Steuerstromkreises beschrieben werden.
4. K Anfertigung eines Verdrahtungsplanes oder Stromlaufplanes für eine Pumpenschaltung: l Hauptstromkreis l Steuerstromkreis l Übersichtsschaltplan einer Niederspannungsanlage
Erläuterung: Der Stromlaufplan soll die eindeutige Zuordnung von Haupt- und Steuerstromkreis darstellen. Auf normgerechte Darstellung und Bezeichnung ist zu achten. Der Übersichtsplan soll die Anordnung der elektrotechnischen Einrichtung wiedergeben.Anmerkung: Die o. g. Pläne sollen im Rahmen der betrieblichen Einweisung praktisch gezeichnet werden, damit die erforderlichen Kenntnisse im Lesen und interpretieren der Pläne vertieft werden. Es gehört nicht zu den späteren Tätigkeiten der EFK für festgelegte Tätigkeiten, Pläne für Neubau oder Erweiterungsmaßnahmen elektrischer Anlagen anzufertigen.
5. K Sicherungen bis 63 A / 400 V AC wechseln (Dia-Z, Neo-Z, NH-Sicherungen)Erläuterung: Dokumentation der Ausführung, zusätzlich die Unterschiede der Sicherungen beschreiben.
6. K Leuchtmittel und Signallampen tauschen und auswechselnErläuterung: Dokumentation der Ausführung
7. K / W Notstromerzeuger (steckbar) in Betrieb setzen und bedienen, z. B. mit Pumpe; evtl. Erdungsmessung notwendigErläuterung: Dokumentation der Ausführung
8. K Dokumentation einer FehlersucheErläuterung: detaillierte Dokumentation der Ausführung
9. W Beschreibung der Exschutzzonen (0,1,2) und deren praktische Bedeutung bei elektrotechnischen Arbeiten im eigenenArbeitsbereichErläuterung: Dokumentation und zusätzlich auf Besonderheiten von Motoren in diesen Bereichen, siehe auch Randbedingung Nr. 7, eingehen
10. K Austausch von Endschaltern an elektrotechnischen AnlagenErläuterung: Dokumentation der Ausführung
11. K Stecker / Kupplungen an Drehstromverlängerungen austauschen (16, 32, 63 Ampere), Stecker / Kupplungen anWechselstromkabeln austauschenErläuterung: Dokumentation der Ausführung
12. K Leistungsschütz (elektromagnetischer Schalter), dessen Absicherung 63 Ampere nicht übersteigt, in einem Stromkreis austauschenErläuterung: Dokumentation der AusführungHinweis: Die Arbeiten dürfen nur an unmittelbar spannungsfrei schaltbaren Betriebsmitteln durchgeführt werden, sofern sichergestellt ist, dass keine Rückspannungen auftreten können. Bei Austausch von elektrischen Betriebsmitteln sind systemgleiche Bauteile (d. h. mit gleichen elekt-rischen Kenndaten) zu verwenden.
13. K Steuerschütz (elektromagnetischer Schalter) in einem Steuerstromkreis austauschenErläuterung: Dokumentation der AusführungHinweis: Die Arbeiten dürfen nur an unmittelbar spannungsfrei schaltbaren Betriebsmitteln durchgeführt werden, sofernsichergestellt ist, dass keine Rückspannungen auftreten können. Bei Austausch von elektrischen Betriebsmitteln sind systemgleicheBauteile (d. h. mit gleichen elektrischen Kenndaten) zu verwenden.
14. K Fehlersuche an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln (z. B. Bohrmaschine) durchführenErläuterung: Dokumentation der Ausführung
Legende: K – Können, praktische Ausführung erforderlich; W – Wissen, theoretische Vermittlung
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Tabellen B: Pflichtenheft für die praktische Ausbildung in der Elektrotechnik4
Pflichtenheft für die praktische Ausbildung in der Elektrotechnik(verabschiedet durch die Fachvertreter von DWA, DVGW, Bayerischer Verwaltungsschule und GUVV Bayern mit Stand vom 30.07.2004)
B Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen
Nr. Auszuführende Arbeiten
1. K Messsensoren auswechselnErläuterung: Dokumentation der Ausführung
2. K Darstellung eines Regel- oder SteuerschemasErläuterung: Dokumentation
3. K / W Praktischer Umgang mit verfahrenstechnischen Messgeräten (z. B. pH-, Leitfähigkeit-, Sauerstoff-Messgeräte; MID) prüfen, kalibrieren und parametrierenErläuterung: detaillierte Dokumentation der Ausführung einer vorhandenen Messeinrichtung (nicht gemeint sind elektrotechnische Messgeräte!)
4. K Schwimmerschalter einer Pumpensteuerung nach erfolgter Fehlersuche auswechselnErläuterung: Dokumentation der Ausführung
5. K Aggregate im Exschutzbereich austauschenErläuterung: Dokumentation der Ausführung
6. W Beschreibung der Exschutzzonen (0, 1, 2) und deren praktische Bedeutung bei elektrotechnischen Arbeiten im eigenenArbeitsbereichErläuterung: Dokumentation und zusätzlich auf Besonderheiten von MSRN-Einrichtungen (Mess-, Steuer-, Regelungs- und nachrichtentechni-schen Einrichtungen) in diesen Bereichen, siehe auch Randbedingung Nr. 7, eingehen
7. K Dokumentation einer FehlersucheErläuterung: detaillierte Dokumentation der Ausführung
Legende: K – Können, praktische Ausführung erforderlich; W – Wissen, theoretische Vermittlung
2.4 Führen eines Berichtsheftes zum Nachweis der Fachpraxis
Zum Nachweis der elektrotechnischen Fachpraxis muss ein Berichtsheft geführt werden. Darin sind alle ausgeführten Tätigkeiten des Aufgabenkatalogs und die Betriebsmittel zu dokumentieren und von der Elektrofachkraft abzuzeichnen. Die Dauer der einzelnen Tätigkeiten ist mit der Elektrofachkraft zu vereinbaren. Die Gesamtdauer beträgt mindestens 6 Monate und liegt in Verantwortung des Unternehmens.
Muster des Berichtsheftes
Datumvon – bis
gemäßNr.
Ausgeführte Arbeiten(stichwortartig)
A 1
A 2
A3
bis
A 14
B 1
B 2
B 3
bis
B 7
Bestätigung der oben genannten Arbeiten:
____________ ____________________ _________________________________Ort, Datum Unternehmer Verantwortliche Elektrofachkraft
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§ 1
Ziel der Prüfung
Durch die Prüfung ist festzustellen. ob der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Er-
fahrungen hat, die für das sichere und fachgerechte Durchführen der
festgelegten Tätigkeiten, bei der Inbetriebnahme und Instandhaltung von
elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitten erforderlich sind.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. eine Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten in-
dustriell-technischen Beruf nachweist und den Nachweis erbringt,
dass er/sie während der Berufsausbildung eine einschlägige be-
triebliche Unterweisung im Bereich der Elektrotechnik, der Mess-
und Steuerungstechnik sowie über Schutzmaßnahmen und fach-
bezogene Vorschriften erhalten hat oder
2. eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten
industrietechnischen Ausbildungsberuf nachweist und den Nach-
weis erbringt, dass er/sie an der beruflichen Bildungsmaßnahme
„Zusatzqualifikation Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“
teilgenommen hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen
werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise
glaubhaft macht, dass er/sie aufgrund mehrjähriger Berufspraxis ent-
sprechende elektrotechnische Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen
erworben hat und an der beruflichen Bildungsmaßnahme „Zusatzquali-
fikation Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ teilgenommen hat.
§ 3
Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsfächer:
1. Grundlagen dem Elektrotechnik
2. Grundlagen der Mess- und Steuerungstechnik
3. Schutzmaßnahmen und fachbezogene Vorschriften
4. Arbeitsproben der „Festgelegten Tätigkeiten“.
(2) Die Prüfung wird schriftlich und praktisch durchgeführt.
(3) Die Prüfung bezieht sich auf die jeweils betrieblich festgelegten
Tätigkeiten, orientiert sich an der Unfallverhütungsvorschrift BGV A 3
und muss grundsätzlich an den in Frage kommenden elektrischen
Anlagen und Betriebsmitteln (Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten,
Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen elektrischer
Energie oder dem Obertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informatio-
nen) durchgeführt werden.
§ 4
Schriftliche Prüfung
(1) In den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern ist
schriftlich zu prüfen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter
Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Bearbeitungszeiten betragen im
Prüfungsfach:
1. Grundlagen der Elektrotechnik 90 Minuten
2. Grundlagen der Mess- und Steuerungstechnik 90 Minuten
3. Schutzmaßnahmen und fachbezogene Vorschriften 60 Minuten
(3) Die in Absatz 2 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere
dann unterschritten werden, wenn die schriftliche Prüfung in program-
mierter Form durchgeführt wird.
§ 5
Praktische Prüfung
In dem in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Prüfungsfach werden praktische
Aufgaben gestellt, deren Lösung mit einem Prüfungsgespräch verbun-
den wird. Die praktische Prüfung soll in der Regel nicht länger als 2
Stunden dauern und muss grundsätzlich an den in Frage kommenden
elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln durchgeführt werden.
§ 6
Prüfungsgegenstand
Die Prüfung erstreckt sich auf nachstehende Kenntnisse und
Fertigkeiten:
(1) Im Prüfungsfach Grundlagen der Elektrotechnik soll der Prü-
fungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie ma-
thematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung elektro-
technischer Aufgabenstellungen anwenden kann.
(2) Im Prüfungsfach Grundlagen der Mess- und Steuerungstechnik
soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen dass
er/sie Schaltungen der Elektrotechnik und Mess- und Steuerungstech-
nik sowie die Funktion von Bauelementen und Grundschaltungen kennt
und Störungen und Fehler eingrenzen kann.
(3) Im Prüfungsfach Schutzmaßnahmen und fachbezogene Vor-
schriften soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nach-
AnhangBesondere Rechtsvorschrift
für die Prüfung ZusatzqualifikationElektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
industriell-technischer Berufe(Beispiel: Rechtsvorschrift der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe)
Kein offizielles Layout!l
16
weisen dass er/sie Unfallgefahren und gesundheitsgefährdende Vor-
gänge erkennt und die entsprechenden Arbeitsschutz-, Sicherheits- und
Unfallverhütungsvorschriften und -regeln beherrscht.
(4) Im Prüfungsfach Arbeitsproben der festgelegten Tätigkeiten soll
der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/
sie fachpraktische Aufgaben an den in Frage kommenden elektrischen
Anlagen und Betriebsmitteln lösen kann. Dabei soll nachgewiesen wer-
den, dass die einschlägigen VDE-Bestimmungen und die Vorschriften
zum Arbeitsschutz beachtet werden.
§ 7
Bewertung und Bestehen der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungs-
teilnehmerin in allen Fächern gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 wenigstens
ausreichende Leistungen erbracht hat.
§ 8
In-Kraft-Treten, Genehmigung
Diese Rechtsvorschrift tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Industrie- und Handelskammer Karlsruhe
18
Ihre Ansprechpartner
l Petra Salz Center West
Telefon: +49 228 9188-604
Telefax: +49 228 9188-92604
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19
Weiterführende Informationen
Infos rund um die Uhr im Internet.
l Auf der DVGW-Homepage www.dvgw.de
l Spezielle Informationen für Facharbeiter
l www.dvgw-facharbeiter.de
l www.netzmonteur-info.de
l Spezielle Informationen für Meister
l www.netzmeister-info.de
l www.wassermeister-info.de