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www.netzmonteur-info.del
BERUFSINFORMATION ZUM FORTBILDUNGSBERUF
Geprüfter Netzmonteur – Handlungsfeld Gas und/oder Wasser, Fernwärme, Strom nach BBiG § 46 (1)
Impressum
HerausgeberDVGW Deutscher Verein des
Gas- und Wasserfaches e.V.
Technisch-wissenschaftlicher Verein
Josef-Wirmer-Straße 1-3
53123 Bonn
Telefon: +49 228 9188-5
Telefax: +49 228 9188-997
www.dvgw.de
FotosDVGW
(Fotograf Mitarbeiterfotos: Christoph Papsch, Bonn;
Titelfoto: Frank Behrend)
Das Titelfoto wurde für den Fotografen gestellt und dient ausschließlich
illustrativen Zwecken. Es bildet nicht in jedem Fall eine realistische
Arbeitssituation unter Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften ab.
HinweisAlle genannten Funktions- und Berufsbezeichnungen
gelten für beide Geschlechter.
Satzmedia fire GmbH, Chemnitz
Stand Dezember 2013.
Diese Broschüre informiert über die Rahmenbe-
dingungen einer Doppelqualifikation für im Beruf
stehende Facharbeiter zum anerkannten Fort-
bildungsberuf "Geprüfter Netzmonteur / Geprüfte
Netzmonteurin", Handlungsfelder Gas und/oder
Wasser, Strom, Fernwärme, siehe Anhang DIHK-
Empfehlung zum Erlass Besonderer Rechtsvor-
schriften zur IHK-Weiterbildungsprüfung an einer
zuständigen Stelle (IHK).
Der Netzmonteur ist Bestandteil der Qualifizie-
rungssystematik – Netztechnische Leitberufe und
Leitstudiengänge in der Energie- und Wasserver-
sorgung.
Netzmonteure übernehmen in ihrem Aufgaben-
gebiet (auch Sparte oder Mehrsparten genannt)
Verteilnetze/Anlagen Gas- und/oder Wasser,
Strom, Fernwärme wichtige Fachaufgaben für die
Versorgungssicherheit.
Sie kennen aufgrund ihrer betrieblichen Aus-
bildung zum Facharbeiter und einer Fortbildung
zum geprüften Netzmonteur mit einschlägiger
Berufspraxis die handwerklich-technischen
Arbeitsabläufe in der Einsparten- bzw. Mehrspar-
ten-Netzführung.
Die Aufstiegsmöglichkeiten entnehmen Sie der
Berufsinformation „Geprüfter Netzmonteur / Ge-
prüfte Netzmonterin“.
Die Fachqualifikation „Geprüfter Netzmonteur
/ Geprüfte Netzmonterin“ Handlungsfeld Gas
und/oder Wasser, Strom ist in der Niveaustufe
D1 im Qualifikationsrahmen für den Erwerb von
technischer Handlungskompetenz bei Fach- und
Führungskräften (QRT) in der Strom-, Gas- und
Wasserversorgung eingeordnet.
Vorwort
Reinhold Krumnack
DVGW-Bereichsleiter – Berufsbildung und Kommunikation
1 Der Fortbildungsberuf „Geprüfter Netzmonteur /
Geprüfte Netzmonteurin“ Seite 7
2 Rechtsvorschrift Seite 9
3 Rahmenplan Seite 13
4 Lehrgang Seite 16
Anhang Seite 17
Anmeldung, Ansprechpartner und
weitere Informationen Seite 22
Inhalt
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1 Der Fortbildungsberuf „Geprüfter Netzmonteur / Geprüfte Netzmonteurin“
1.1 Aufgaben eines Netzmonteurs
Mit der Liberalisierung der Energiemärkte haben sich die Rahmenbedingungen für die Versorgungsunternehmen deutlich verändert. So schreibt das Energiewirtschaftsgesetz bei großen Unternehmen eine Trennung von Erzeugung, Handel und Netzbetrieb fest. Die Schaffung von Netzbetrieben ermöglicht den Versorgungsunternehmen gleichzeitig die Einführung einer Mehrspartenorganisation, die z. B. eine Integration der Sparten Strom, Gas und Wasser zum Ziel hat. Im Kern der Organisationsveränderung steht dabei die Effizienzsteigerung der Netzbetriebe.
Die Wurzeln der Spartenzusammenführung liegen in den kundenorientierten Bereichen. Dies sind insbesondere die Hausanschluss-erstellung, die Messtechnikbetreuung und die Zählerdatenerfassung sowie die technische Kundenberatung. Diese von den Mon-teuren wahrgenommenen Aufgabenbereiche lassen sich besonders wirtschaftlich in einer Mehrspartenorganisation umsetzen. Ein weiterer Kernbereich der Spartenintegration ist der Betrieb der Netze, zu dem Aufgaben wie Inspektion, Wartung und die Durchfüh-rung von Schalthandlungen gehören. Auch diese Aufgaben bieten große Synergieeffekte in der Netzintegration.
Die Tätigkeitsfelder für Netzmonteure in einer Mehrspartenorganisation können in standardisierte und in spezielle Aufgaben unterteilt werden. In der ersten Gruppe führen Netzmonteure spartenintegrierte Standardaufgaben aus und gewährleisten so die allgemeine Netzverfügbarkeit, während sich Monteure in der anderen Gruppe auf Aufgaben konzentrieren, die spezielles Anlagenwissen erfor-dert. Auch wenn die Netzmonteure der ersten Gruppe bei dieser Aufgabenteilung nicht alle Montagetätigkeiten selber durchführen, müssen sie diese im Sinne der Netzverfügbarkeit bewerten können.
Für das Arbeiten der Monteure in Teams bedeutet die Spartenintegration natürlich die Zusammenfassung der verschiedenen Spar-tenaktivitäten unter einem Vorgesetzten, in der Regel mit Meisterqualifikation. In der Übergangszeit, die nach dem Abschluss der Weiterbildung ca. zwei Jahre beträgt, muss die fachliche Verantwortung für das Team geregelt sein.
Spartenintegration im Netz
Wasserversorgung
Spezielle Aufgaben in den Wassernetzen
z. B. Wassergewinnungsanlagen, Speicheranlagen
Gasversorgung
Spezielle Aufgaben in den Gasnetzen
z. B. Gastransportnetz, Gasdruckregelanlagen
Stromversorgung
Spezielle Aufgaben in den Stromnetzen
z. B. Hochspannungsnetz, Umspannwerke, Netzschutz, Leittechnik
Fernwärmeversorgung
Spezielle Aufgaben in den Fernwärmenetzen
z. B. Fernwärmenetz, Übergabe-Hausstation
Spartenintegrierte Aufgaben:
Planung, Bau und Betrieb
z. B. Verteilnetz (Gas, Wasser, Fernwärme, Strom)
Zählerwesen, Netzführung
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In der Fortbildungsordnung sind die Kompetenzen für die neuen Netzberufe in der Versorgungswirtschaft eindeutig definiert. In der Technik können die Handlungsfelder Gas, Wasser, Strom und Fernwärme geprüft werden. Somit können sich die Prüfungsteilnehmer je nach Ausrichtung im Unternehmen und je nach erworbener Berufspraxis in einer oder mehreren Sparte(n) prüfen lassen.
Insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben hat der Netzmonteur in seinem Tätigkeitsbereich selbstständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen:
1. Verantwortliches Arbeiten in Netzen und Anlagen, im Bereich der Gas-, Wasser-, Strom und Fernwärmeversorgung;2. Arbeiten auf der Basis von Rechtsvorschriften, anerkannter Regeln der Technik sowie Vorschriften der Arbeitssicherheit, des
Umwelt- und des Gesundheitsschutzes;3. Bauen, Betreiben, Instandhalten sowie Mitwirken bei der Planung von Netzen und Anlagen;4. Störungen erkennen und beurteilen und geeignete Maßnahmen im Rahmen des Störungsmanagements einleiten;5. Mitwirken bei der Erstellung des Planwerks sowie Erstellen von Dokumentationen;6. Herstellen der Versorgungssicherheit sowie der -qualität, kostenorientiertes Handeln;7. Kundenorientiertes Handeln sowie Informations- und Kommunikationstechniken anwenden.
Spezielle Aufgaben in der Netztechnik jeder Sparte und spartenintegrierte Aufgaben
Bau, Betrieb und Instandhaltung von Netzen und Anlagen in mehrspartig organisierten Unternehmen
Spezialtätigkeiten im Gas-/Wasser-/Fernwärmenetz
Netz-Team Gas / Wasser / Fernwärme / Strom
Ausgangsberufe in der Elektrotechnik Ausgangsberufe der Metall- und Bautechnik
Spezialtätigkeiten im Stromnetz
Anlagenmechaniker Einsatzgebiet Rohrsysteme
Netzmonteur Strom Gas, Wasser, Fernwärme
Elektroniker für Betriebstechnik Einsatzgebiet Energieverteilungsanlagen/-netze
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2 Rechtsvorschrift
2.1 Vier Abschlüsse in einer Vorschrift
Bei der Fortbildungsordnung zum Netzmonteur sind vier Abschlüsse in einer Rechtsvorschrift verankert. Der Geprüfte Netzmonteur kann aus den vier Handlungsfeldern Fernwärme, Gas, Strom und Wasser auswählen. Jede der vier Fachrichtungen ermöglicht einen eigenen Abschluss.
Bei einer einspartigen Ausrichtung wird wie bisher ein Handlungsfeld gewählt und geprüft. Wird eine mehrspartige Qualifikation angestrebt, so erfolgen weitere Prüfungen in den neuen Sparten. Dabei ist es unabdingbare Voraussetzung, dass einschlägige Berufserfahrungen in den Sparten vorliegen, in denen die Prüfung angestrebt wird.
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen:
l Prüfung der fachrichtungsübergreifenden und fachrichtungsspezifischen Qualifikationen l Betriebswirtschaftliches, rechtsbewusstes und kundenorientiertes Handeln
l Technologie und Funktionsanalyse im jeweiligen Handlungsfeld
l Prüfung der fachpraktischen Qualifikationen l Arbeitsprobe mit Fachgespräch
Voraussetzung sind ein oder mehrere Jahr(e) Berufspraxis in der neuen Fachrichtung. Diese Anforderungen sind in den Zulassungs-vorschriften geregelt.
Struktur der Prüfungsordnung zum Netzmonteur
Technologie Gas
Technologie Wasser
Technologie Strom
Technologie Fernwärme
Betriebswirtschaftliches und rechtsbewusstes Handeln Kundenorientiertes Handeln
Prüfungen sind in den vier eigenständigen Handlungsfeldern möglich:
1 Jahr einschlägige Berufspraxis in der neuen Fachrichtung, in der die Prüfung erfolgt
1. Teilprüfung Prüfung der fachrichtungsspezifischen Qualifikationen
Prüfung der fachrichtungsübergreifenden Qualifikationen
ein oder mehrere Jahr(e) einschlägige Berufspraxis in der neuen Fachrichtung; die Dauer ist abhängig vom Ausbildungsberuf
Funktionsanalyse Gas
Funktionsanalyse Wasser
Funktionsanalyse Strom
Funktionsanalyse Fernwärme
Arbeitsprobe Gas
Arbeitsprobe Wasser
Arbeitsprobe Strom
Arbeitsprobe Fernwärme
2. Teilprüfung Prüfung der fachpraktischen Qualifikationen
Fachrichtung Gas
Fachrichtung Wasser
Fachrichtung Strom
Fachrichtung Fernwärme
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2.2 1. Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende und fachrichtungs- spezifische Qualifikationen“
Bei den „Fachrichtungsübergreifenden Qualifikationen“ werden Basisqualifikationen geprüft, die die Grundlage für die zweite Teilprüfung bilden und die für alle Netzmonteure gleich sind. Bei den „Fachrichtungsspezifischen Qualifikationen“ ist in einem der vier Handlungsfelder Gas, Wasser, Strom oder Fernwärme jeweils in den Prüfungsbereichen Technologie und Funktionsanalyse zu prüfen.
2.2.1 Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches und rechtsbewusstes Handeln“
Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches und rechtsbewusstes Handeln“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er relevante betriebswirtschaftliche und rechtliche Grundkenntnisse besitzt. In diesem Rahmen können geprüft werden:
l Betriebswirtschaft in Versorgungsunternehmen l Unternehmensorganisation;
l Informationstechnik;
l Auftragsbearbeitung;
l Auftragsabrechnung;
l Qualitätssicherung.
l Bedeutung von Rechtsgrundlagen für die Versorgungswirtschaft l Energiewirtschaftsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Umweltrecht;
l Technisches Regelwerk, Unfallverhütungsvorschriften;
l Betriebliche Anweisungen.
2.2.2 Prüfungsbereich „Kundenorientiertes Handeln“
Im Prüfungsbereich „Kundenorientiertes Handeln“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in typischen Situationen im Um-gang mit Kunden angemessen reagieren kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
l Kundenorientierung;
l Beschwerdemanagement;
l Kommunikationstechnik;
l Organisations- und Teamfähigkeit.
2.2.3 Prüfungsbereich „Technologie“
Im Prüfungsbereich „Technologie“ soll der Prüfungsteilnehmer Kenntnisse der Vorschriften, Richtlinien, Normen und technischen Grundlagen im jeweiligen Handlungsfeld nachweisen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
l physikalische und chemische Grundlagen;
l Einsatzmöglichkeiten des jeweiligen Mediums;
l Verteilungsnetze und Anlagen;
l Verhalten und Einsatz von Werkstoffen und Materialien, Tiefbau;
l Technische Regeln, Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz;
l Messtechnik
l sowie weitere spartenspezifische Themen.
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2.2.4 Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“
Im Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er unter Beachtung der Vorschriften, Richt-linien und Normen Lösungen im Bezug auf Planung, Bau, Betrieb und Überwachung im jeweiligen Handlungsfeld erarbeiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
l Umsetzen von Planungsvorgaben,
l Bau von Verteilungsnetzen und Anlagen,
l Betrieb von Verteilungsnetzen und Anlagen,
l Störungsmanagement,
l Arbeiten unter Spannung,
l Einmessung und Dokumentation.
Übersicht der Gewichtung der Prüfungsinhalte – Fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsspezifische Qualifikationen für Netzmonteure
Teilzeugnis
Teil 1 der Abschlussprüfung
100%
Mündliche Prüfung ergänzend möglich
1. Betriebswirtschaftliches und rechtsbewusstes Handeln 25 %
2. Kundenorientiertes Handeln 25 %
3. Technologie 25 %
4. Funktionsanalyse 25 %
Fachübergreifende und fachrichtungsspezifische Qualifikationen– 4 Prüfungsbereiche –
In der 1. Teilprüfung beträgt die Bearbeitungsdauer für die schriftl. Aufgaben je Prüfungsbereich mind. 60 und höchstens 90 Minuten.
2.3 2. Teilprüfung „Fachpraktische Qualifikation“
Im ersten Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ werden Basisqualifikationen geprüft, welche die Grundlage für den zweiten Prüfungsteil bilden:
l Handlungsfeld Gasz. B. Ausführen von Rohrleitungsbauarbeiten; Ausführen der Druckprobe; Durchführen der Dichtigkeitsprüfung; In Betrieb nehmen von Leitungsabschnitten; Durchführen der Leckortung; Erstellen einer Absperrung durch Blasensetzen; Setzen von Rohrbruchschellen; Ausführen und Prüfen des Korrosionsschutzes; Setzen und Wechseln eines Zählers; Begehen von Leitungs-trassen.
l Handlungsfeld Wasserz. B. Ausführen von Rohrleitungsbauarbeiten; Ausführen der Druckprobe; Durchführen der Dichtigkeitsprüfung; Spülen und Des-infizieren von Leitungen; Entnahme einer Wasserprobe; In und außer Betrieb nehmen von Leitungsabschnitten; Durchführen der Leckortung; Setzen von Rohrbruchschellen; Setzen und Wechseln eines Zählers; Ausführen und Prüfen des Korrosionsschutzes.
l Handlungsfeld Stromz. B. Anwenden der fünf Sicherheitsregeln; Bauen von Verteilungsnetzen und Stationen (NS und MS); Erstellen eines Potenzial-ausgleichs; Durchführen von Isolations- und Erdungsmessungen; Durchführen der Kabelauslese; Durchführen der Inbetriebnah-me und der Funktionsprüfung von Anlagen und Netzen; Setzen und Wechseln eines Zählers; Schalten in elektrischen Anlagen (NS und MS); Eingrenzen und Beheben von Fehlern in 1-KV-Netzen.
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l Handlungsfeld Fernwärmez. B. Ausführen von Rohrleitungsbauarbeiten; Ausführen der Druckprobe; Prüfen der Dichtigkeit von Schweißverbindungen; Durchführen der Muffenmontage; Prüfen des Leckwarnsystems; Setzen und Wechseln eines Zählers; Überprüfen von Lagern und Festpunkten; Ausführen und Prüfen des Korrosionsschutzes; Befahren von Behältern; Arbeiten in engen Räumen; Prüfen von Druckfreiheit.
In der Teilprüfung „Fachpraktische Prüfung mit Fachgespräch“ beträgt die Dauer für l die Arbeitsprobe mindestens 120 Minuten, jedoch höchstens 240 Minuten
l das Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
Übersicht der Gewichtung der Prüfungsinhalte – Fachpraktische Qualifikation für Netzmonteure
Teilzeugnis
Teil 2 der Abschlussprüfung
100%
1. Arbeitsprobe (handlungsfeldbezogene, praxisorientierte Aufgabe) 80 %
2. Fachgespräch 20 %
Fachpraktische Qualifikation
2.4 Zulassung zur Prüfung
Bei der Zulassung werden vier Berufsgruppen unterschieden. Dies sind die Netzmonteure, die Facharbeiter in den Berufen – die wesentlichen Bezug zum prüfenden Handlungsfeld haben – die mit sonstigen Berufen und die Teilnehmer ohne Berufe.
Neben dem Berufsabschluss wird die Berufspraxis in der Zulassung geregelt. Die einschlägige Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Netzmonteurs/einer Geprüften Netzmonteurin haben. Sie muss in dem Handlungsfeld nachgewie-sen werden, in dem der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ abgelegt werden soll.
(1) Zur Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall-, Elektro- oder Bau-
berufen zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis nachweist. (2) Zur Teilprüfung „Fachpraktische Qualifikation“ ist zuzulassen, wer
1. die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsspezifische Qualifikationen“ abgelegt hat und2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens noch ein weiteres Jahr
Berufspraxis nachweist.(3) Die Berufspraxis im Sinne der Absätze 1 und 2 muss der Fortbildung zum Netzmonteur dienlich sein und inhaltlich wesentliche
Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben, sie muss in dem Handlungsfeld nachgewiesen werden, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.
(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung recht-fertigen.
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Tabelle: Zulassungsvoraussetzungen für den Netzmonteur
Vorhandener Abschluss
1. PrüfungsteilFachrichtungsübergreifende und fach-richtungsspezifische Qualifikationen
2. PrüfungsteilFachpraktische Qualifikationen
Praxiszeiten insgesamt
Metall-, Elektro- oder Bauberufe
1-jährige Berufspraxis im zu prüfenden Handlungsfeld
Ablegen der 1. Teilprüfung und 1 weiteres Jahr Berufspraxis
2 Jahre
Sonstige anerkannte Ausbildungsberufe
2-jährige Berufspraxis im zu prüfenden Handlungsfeld
Ablegen der 1. Teilprüfung und 1 weiteres Jahr Berufspraxis
3 Jahre
ohne Berufsabschluss 5-jährige Berufspraxis im zu prüfenden Handlungsfeld
Ablegen der 1. Teilprüfung und 1 weiteres Jahr Berufspraxis
6 Jahre
3 Rahmenplan
3.1 Grundlage für den Rahmenplan
Die Prüfung zum Netzmonteur bildet die Grundlage für den Rahmenplan. Sie gliedert sich in die beiden Teilprüfungen
l „Fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsspezifische Qualifikationen“
l „Fachpraktische Qualifikation“.
Bei den fachrichtungsübergreifenden Qualifikationen werden betriebswirtschaftliches und rechtsbewusstes Handeln sowie kunden-orientiertes Handeln geprüft. Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er relevante betriebswirtschaftliche und rechtliche Grundkenntnisse besitzt.
Die fachrichtungsspezifischen Qualifikationen werden über die Prüfungsbereiche Technologie und Funktionsanalyse geprüft. Im Prüfungsbereich Technologie soll der Prüfungsteilnehmer Kenntnisse der Vorschriften, Richtlinien, Normen und technischen Grund-lagen im jeweiligen Handlungsfeld nachweisen. Im Prüfungsbereich Funktionsanalyse soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er unter Beachtung der Vorschriften, Richtlinien und Normen Lösungen in Bezug auf Planung, Bau, Betrieb und Überwachung im jeweiligen Handlungsfeld erarbeiten kann.
Die zweite Teilprüfung erstreckt sich auf die Prüfung der fachpraktischen Qualifikation. In der fachpraktischen Prüfung mit Fachge-spräch ist eine handlungsfeldbezogene, praxisorientierte Arbeitsprobe aus den Bereichen Bau, Betrieb, Instandhaltung oder Störung unter Berücksichtigung der Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes mit anschließendem Fachgespräch durch-zuführen.
3.2 Aufbau des Rahmenplans
Der Aufbau des Rahmenplans orientiert sich an der Gliederung der Rechtsvorschrift für die IHK-Weiterbildungsprüfung zum an-erkannten Abschluss „Geprüfter Netzmonteur / geprüfte Netzmonteurin“. Unter dem Kapitel A werden die fachrichtungsübergreifen-den Qualifikationen und unter Kapitel B die fachrichtungsspezifischen Qualifikationen aufgeführt. Aus der Tabelle ist die vollständige Gliederung ersichtlich.
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Gliederung des Rahmenplans „Fachübergreifende Qualifikationen“
Fachrichtungsübergreifende Qualifikationen
I. Betriebswirtschaftliches und rechtsbewusstes Handeln II. Kundenorientiertes Handeln
1. Betriebswirtschaft in Versorgungsunternehmen 1. Kundenorientierung
1.1 Unternehmensorganisation 1.1 Grundlagen der Kundenorientierung
1.2 Informationstechnik 1.2 Kundengespräche
1.3 Auftragsbearbeitung 2. Beschwerdemanagement
1.4. Auftragsabrechnung 2.1 Grundlagen des Konfliktmanagements
1.5 Qualitätssicherung 2.2 Konfliktbearbeitung
2. Bedeutung von Rechtsgrundlagen für die Versorgungswirtschaft 3. Kommunikationstechnik
2.1 Energiewirtschaftsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Umweltrecht 3.1 Grundlagen der Kommunikation
2.2 Technisches Regelwerk, Unfallverhütungsvorschriften 3.2 Kommunikationspraxis
2.3 Betriebliche Anweisungen 4. Organisations- und Teamfähigkeit
4.1 Organisation
4.2 Teamfähigkeit
Gliederung des Rahmenplans „Fachrichtungsspezifische Qualifikationen“
Fachrichtungsspezifische Qualifikationen „Technologie“ Fachrichtungsspezifische Qualifikationen „Funktionsanalyse"
I. Betriebswirtschaftliches und rechtsbewusstes Handeln II. Kundenorientiertes Handeln
1. Handlungsfeld Gas 1. Handlungsfeld Gas
1.1 Physikalische und chemische Grundlagen 1.1 Umsetzen von Planungsvorgaben
1.2 Gas im energiewirtschaftlichen Umfeld 1.2 Bau von Verteilungsnetzen und Anlagen
1.3 Verteilungsnetze und Anlagen 1.3 Betrieb von Verteilungsnetzen und Anlagen
1.4 Verhalten und Einsatz von Werkstoffen u. Materialien 1.4 Störungsmanagement
1.5 Tiefbau 1.5 Arbeiten an in Betrieb befindlichen Leitungen u. Anlagen
1.6 Technische Regeln 1.6 Einmessung und Dokumentation
1.7 Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz
1.8 Messtechnik
2. Handlungsfeld Wasser 2. Handlungsfeld Wasser
2.1 Physikalische und chemische Grundlagen 2.1 Umsetzen von Planungsvorgaben
2.2 Wasser im wirtschaftlichen Umfeld 2.2 Bau von Verteilungsnetzen und Anlagen
2.3 Verteilungsnetze und Anlagen 2.3 Betrieb von Verteilungsnetzen und Anlagen
2.4 Verhalten und Einsatz von Werkstoffen u. Materialien 2.4 Störungsmanagement
2.5 Tiefbau 2.5 Arbeiten an in Betrieb befindlichen Leitungen u. Anlagen
2.6 Technische Regeln 2.6 Einmessung und Dokumentation
2.7 Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz
2.8 Messtechnik
2.9 Hygiene
3. Handlungsfeld Strom 3. Handlungsfeld Strom
3.1 Grundgrößen der Elektrotechnik 3.1 Umsetzen von Planungsvorgaben
3.2 Strom im energiewirtschaftlichen Umfeld 3.2 Bau von Verteilungsnetzen und Anlagen
3.3 Verteilungsnetze und Anlagen 3.3 Betrieb von Verteilungsnetzen und Anlagen
3.4 Verhalten und Einsatz von Werkstoffen u. Materialien 3.4 Störungsmanagement
3.5 Tiefbau 3.5 Arbeiten unter Spannung
3.6 Technische Regeln 3.6 Einmessung und Dokumentation
3.7 Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz
3.8 Messtechnik
4. Handlungsfeld Fernwärme 4. Handlungsfeld Fernwärme
4.1 Physikalische und chemische Grundlagen 4.1 Umsetzen von Planungsvorgaben
4.2 Einsatzmöglichkeiten 4.2 Bau von Verteilungsnetzen und Anlagen
4.3 Verteilungsnetze und Anlagen 4.3 Betrieb von Verteilungsnetzen und Anlagen
4.4 Verhalten und Einsatz von Werkstoffen u. Materialien 4.4 Störungsmanagement
4.5 Tiefbau 4.5 Arbeiten an in Betrieb befindlichen Leitungen u. Anlagen
4.6 Technische Regeln 4.6 Einmessung und Dokumentation
4.7 Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz
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Der Rahmenplan dient als Empfehlung für die Lehrgangsträger, deren Dozenten und die Prüfer sowie für die entsendenden Ver-sorgungsunternehmen. Er beschreibt die Qualifikationselemente und deren Bestandteile, die dem Lehrgangsteilnehmer vermittelt werden sollen, damit er die Prüfungsanforderungen erfüllen kann. Die Anwendungstaxonomien beschreiben, wie und in welchem Umfang die Qualifikationselemente in die Tätigkeiten des Netzmonteurs eingehen.
Als Beispiel für die Anwendungstaxonomie ist nachfolgend der Anfang des Kapitels Verteilungsnetze und Anlagen aus der Wasser-versorgung abgedruckt.
Beispiel aus dem Kapitel der Wasserverteilung (Auszug)
Verteilungsnetze und Anlagen in der Wasserversorgung
Qualifikationsinhalte Anwendungstaxonomie Hinweise zur Vermittlung
2.3.1 Aufbau der Wasserversorgungsstruktur- Wasserförderung- Wasserspeicherung- Zubringerleitungen - Hauptleitungen- Versorgungsleitungen- Anschlussleitungen- Hausinneninstallation
- Anlagen in der Wasserverteilung - Wasser-, Trinkwasserbehälter- Druckerhöhungs-, Druckminderungsanlagen- Messeinrichtung- Entleerungseinrichtung- Schachtbauwerk
kennen DIN EN 12201-2,W 311, W 335-A1 - A3,W 400, W 403, W 404, TRWI
W 334, W 355
2.3.2 Planung und Bau von Verteilungsleitungen B I.4.7.1.1
2.3.2.1 Gesichtspunkte der Versorgungssicherheit- Wahl der kürzestmöglichen Trasse- Versorgungsdruck, -menge - Zugänglichkeit- Lage zu anderen Versorgungseinrichtungen und Bau-
werken- Anzahl und Anordnung von Armaturen- Mindestgefälle- Überdeckungshöhen, Frosteindringtiefe
verstehen W 400-1, -2,Sicherung der Wassermenge und -qualität
3.3 Zeitansätze
Im Vorspann zum Rahmenplan haben die Sachverständigen Richtwerte für die Dauer der Vermittlung angegeben.
Abschnitt Zeitansätze für den Vollzeitunterricht in Unterrichtsstunden U-Stunden
A Fachrichtungsübergreifende Qualifikationen
I. Betriebswirtschaftliches und Rechtsbewusstes Handeln 80 U-Stunden je Handlungsfeld
II. Kundenorientiertes Handeln 32 U-Stundenje Handlungsfeld
B Fachrichtungsspezifische Qualifikationen
I. Prüfungsbereich „Technologie“ Handlungsfelder Fernwärme, Gas, Strom, Wasser
180 U-Stunden je Handlungsfeld
II. Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“Handlungsfelder Fernwärme, Gas, Strom, Wasser
216 U-Stundenje Handlungsfeld
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16
4 LehrgangFür den Geprüften Netzmonteur werden Lehrgänge angeboten. Die Lehrgänge bestehen aus folgenden drei Teilen:
l Lehrgangsteil Fachübergreifende Qualifikationen l Betriebswirtschaftliches Handeln
l Rechtsbewusstes Handeln
l Kundenorientiertes Handeln
l Lehrgangsteil Fachspezifische Qualifikationen l Handlungsbereich Technik (je nach Fachrichtung Fernwärme und/oder Gas, Wasser, Strom)
l Handlungsbereich Funktionsanalyse (je nach Fachrichtung Fernwärme und/oder Gas, Wasser, Strom)
4.1 Lehrgangsformen
Die Vorbereitung auf die Netzmonteurprüfung kann als Blockunterricht (Lehrveranstaltungen in Wochenblöcken im Zeitraum von 15 Monaten und Praxis-Konsultationen im Unternehmen) erfolgen.
4.2 DVGW-Standorte
Für die Vorbereitung und den Abschluss stehen bundesweit Standorte zur Auswahl. Aktuelle Termine entnehmen Sie bitte der jährlich erscheinenden DVGW-Broschüre "Bildung und Qualifikation im Energie- und Wasserfach" sowie auch der DVGW-Broschüre "Meisterqualifizierung mit System".
Tabelle: Übersicht der DVGW-Standorte und der angebotenen Lehrgangsformen
Lehrgangsstandort Prüfende Stelle
Dresden IHK Dresden
Karlsruhe IHK Karlsruhe
Koblenz IHK Koblenz
Lübeck IHK Lübeck
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Die Industrie- und Handelskammer (...) erlässt aufgrund des Beschlus-
ses des Berufsbildungsausschusses vom (...) als zuständige Stelle nach
§ 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
vom 14. August 1969 (BGBl. I Seite 1112), zuletzt geändert durch Artikel
9 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 23.12.2002 (BGBl. I Seite 4621) folgende besondere Rechtsvor-
schriften für die Fortbildungsprüfung zum Geprüften Netzmonteur/zur
Geprüften Netzmonteurin.
§ 1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen,
die durch die berufliche Fortbildung zum Netzmonteur erworben worden
sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach §§ 2 bis 8 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer
die notwendigen Qualifikationen besitzt, um in einem der Handlungs-
felder:
a) Fernwärme
b) Gas
c) Strom
d) Wasser
insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben in sei-
nem Tätigkeitsbereich selbstständig und verantwortungsbewusst wahr-
zunehmen:
1. Verantwortliches Arbeiten in Netzen und Anlagen, im Bereich der
Fernwärme-, Gas-, Strom- und Wasserversorgung;
2. Arbeiten auf der Basis von Rechtsvorschriften, anerkannter Regeln
der Technik sowie Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Umwelt-
und des Gesundheitsschutzes;
3. Bauen, Betreiben, Instandhalten sowie Mitwirken bei der Planung
von Netzen und Anlagen;
4. Störungen erkennen und beurteilen und geeignete Maßnahmen im
Rahmen des Störungsmanagements einleiten;
5. Mitwirken bei der Erstellung des Planwerks sowie Erstellen von Do-
kumentationen;
6. Herstellen der Versorgungssicherheit sowie der -qualität, kosten-
orientiertes Handeln;
7. Kundenorientiertes Handeln sowie Informations- und Kommunika-
tionstechniken anwenden.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu dem anerkannten
Abschluss "Geprüfter Netzmonteur/Geprüfte Netzmonteurin" im Hand-
lungsfeld Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende und fachrich-
tungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf, der den Metall-, Elektro- oder Bauberufen zu-
geordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige ein-
schlägige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen an-
erkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijäh-
rige einschlägige Berufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis
nachweist.
(2) Zur Teilprüfung „Fachpraktische Qualifikation“ ist zuzulassen,
wer
1. die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende und fachrichtungs-
spezifische Qualifikationen“ abgelegt hat und
2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genann-
ten Praxiszeiten mindestens noch ein weiteres Jahr Berufspraxis
nachweist.
(3) Die Berufspraxis im Sinne der Absätze 1 und 2 muss der Fort-
bildung zum Netzmonteur dienlich sein und inhaltlich wesentliche Be-
züge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben, sie muss in
dem Handlungsfeld nachgewiesen werden, in dem die Prüfung abgelegt
werden soll.
(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 kann zur Prüfung auch zu-
gelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere
Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrun-
gen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Teilprüfungen:
1. Fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsspezifische Qualifi-
kationen;
2. Fachpraktische Qualifikation.
(2) In der Teilprüfung nach Abs. 1 Nr. 1 ist schriftlich in Form von
anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. In
der Teilprüfung nach Abs. 1 Nr. 2 ist die Prüfung gemäß § 5 in Form
einer handlungsfeldbezogenen, praxisorientierten Arbeitsprobe sowie
einem Fachgespräch durchzuführen.
AnhangDIHK-Empfehlung
zum Erlass von Besonderen Rechtsvorschriften zur IHK-Weiterbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss
„Geprüfter Netzmonteur / Geprüfte Netzmonteurin“ Beschluss Arbeitskreis Weiterbildung vom 12./13.11.2003
Kein offizielles Layout!l
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(3) In beiden Teilprüfungen erfolgt die Prüfung in den Handlungs-
feldern Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser. Die Teilprüfungen können
an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden, dabei ist mit der
zweiten Teilprüfung spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag
der ersten Teilprüfung zu beginnen. Der Prüfungsteilnehmer wählt ein
oder mehrere Handlungsfelder, in denen er geprüft werden will.
(4) Der Prüfungsteilnehmer kann auch zu einem späteren Zeit-
punkt in einem weiteren Handlungsfeld die Prüfung ablegen.
§ 4
Fachrichtungsübergreifende und
fachrichtungsspezifische Qualifikationen
(1) Die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende und fachrichtungs-
spezifische Qualifikationen“ gliedert sich in die Prüfungsteile „Fachrich-
tungsübergreifende Qualifikationen“ und „Fachrichtungsspezifische
Qualifikationen“.
(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Qualifikationen“
ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
1. Betriebswirtschaftliches und Rechtsbewusstes Handeln
2. Kundenorientiertes Handeln
(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches und Rechtsbe-
wusstes Handeln“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er re-
levante betriebswirtschaftliche und rechtliche Grundkenntnisse besitzt.
In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Betriebswirtschaft in Versorgungsunternehmen
a) Unternehmensorganisation;
b) Informationstechnik;
c) Auftragsbearbeitung;
d) Auftragsabrechnung;
e) Qualitätssicherung.
2. Bedeutung von Rechtsgrundlagen für die Versorgungswirtschaft
a) Energiewirtschaftsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Umwelt-
recht;
b) Technisches Regelwerk, Unfallverhütungsvorschriften;
c) Betriebliche Anweisungen.
(4) Im Prüfungsbereich „Kundenorientiertes Handeln“ soll der
Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in typischen Situationen im
Umgang mit Kunden angemessen reagieren kann. In diesem Rahmen
können geprüft werden:
1. Kundenorientierung;
2. Beschwerdemanagement;
3. Kommunikationstechnik;
4. Organisations- und Teamfähigkeit.
(5) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsspezifische Qualifikationen“ ist
in einem der vier Handlungsfelder gemäß § 1 Abs. 2 in folgenden Prü-
fungsbereichen zu prüfen:
1. Technologie;
2. Funktionsanalyse.
(6) Im Prüfungsbereich „Technologie“ soll der Prüfungsteil-
nehmer Kenntnisse der Vorschriften, Richtlinien, Normen und tech-
nischen Grundlagen im jeweiligen Handlungsfeld nachweisen.
In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Im Handlungsfeld Fernwärme:
a) Physikalische und chemische Grundlagen;
b) Einsatzmöglichkeiten;
c) Verteilungsnetze und Anlagen;
d) Verhalten und Einsatz von Werkstoffen und Materialien;
e) Tiefbau;
f) Technische Regeln;
g) Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz;
h) Messtechnik.
2. Im Handlungsfeld Gas:
a) Physikalische und chemische Grundlagen;
b) Gas im energiewirtschaftlichen Umfeld;
c) Verteilungsnetze und Anlagen;
d) Verhalten und Einsatz von Werkstoffen und Materialien;
e) Tiefbau;
f) Technische Regeln;
g) Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz;
h) Messtechnik.
3. Im Handlungsfeld Strom:
a) Grundgrößen der Elektrotechnik;
b) Strom im energiewirtschaftlichen Umfeld;
c) Verteilungsnetze und Anlagen;
d) Verhalten und Einsatz von Werkstoffen und Materialien;
e) Tiefbau;
f) Technische Regeln;
g) Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz;
h) Messtechnik.
4. Im Handlungsfeld Wasser:
a) Physikalische und chemische Grundlagen;
b) Wasser im wirtschaftlichen Umfeld;
c) Verteilungsnetze und Anlagen;
d) Verhalten und Einsatz von Werkstoffen und Materialien;
e) Tiefbau;
f) Technische Regeln;
g) Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz;
h) Messtechnik;
i) Hygiene.
(7) Im Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ soll der Prüfungsteil-
nehmer nachweisen, dass er unter Beachtung der Vorschriften, Richt-
linien und Normen Lösungen im Bezug auf Planung, Bau, Betrieb und
Überwachung im jeweiligen Handlungsfeld erarbeiten kann. In diesem
Rahmen können geprüft werden:
1. Im Handlungsfeld Fernwärme:
a) Umsetzen von Planungsvorgaben;
b) Bau von Verteilungsnetzen und Anlagen;
c) Betrieb von Verteilungsnetzen und Anlagen;
d) Störungsmanagement;
e) Arbeiten an in Betrieb befindlichen Leitungen und Anlagen;
f) Einmessung und Dokumentation.
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2. Im Handlungsfeld Gas:
a) Umsetzen von Planungsvorgaben;
b) Bau von Verteilungsnetzen und Anlagen;
c) Betrieb von Verteilungsnetzen und Anlagen;
d) Störungsmanagement;
e) Arbeiten an in Betrieb befindlichen Leitungen und Anlagen;
f) Einmessung und Dokumentation.
3. Im Handlungsfeld Strom:
a) Umsetzen von Planungsvorgaben;
b) Bau von Verteilungsnetzen und Anlagen;
c) Betrieb von Verteilungsnetzen und Anlagen;
d) Störungsmanagement;
e) Arbeiten unter Spannung;
f) Einmessung und Dokumentation.
4. Im Handlungsfeld Wasser:
a) Umsetzen von Planungsvorgaben;
b) Bau von Verteilungsnetzen und Anlagen;
c) Betrieb von Verteilungsnetzen und Anlagen;
d) Störungsmanagement;
e) Arbeiten an in Betrieb befindlichen Leitungen und Anlagen;
f) Einmessung und Dokumentation.
(8) In den Prüfungsbereichen gemäß den Absätzen 3 und 4 so-
wie 6 und 7 ist schriftlich in Form von unter Aufsicht zu bearbeitenden
anwendungsbezogenen Aufgaben zu prüfen. Die Bearbeitungsdauer für
die schriftlichen Aufgaben beträgt je Prüfungsbereich mindestens 60
Minuten, höchstens 90 Minuten.
(9) Die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 8 kann auf Antrag des
Prüfungsteilnehmers oder zur eindeutigen Beurteilung der Prüfungsleis-
tung nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche
Prüfung ergänzt werden. Dem Antrag des Prüfungsteilnehmers ist statt-
zugeben, wenn die schriftlichen Prüfungsleistungen mit weniger als 50
Punkten, aber mindestens mit 40 Punkten bewertet wurden. Der Antrag
ist abzulehnen, wenn mehr als eine schriftliche Prüfungsleistung mit
weniger als 50 Punkten bewertet wurden. Die einzelne Ergänzungsprü-
fung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung
der schriftlichen Prüfungsleistungen und die der Ergänzungsprüfung
werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 5
Fachpraktische Qualifikation
(1) Die Teilprüfung „Fachpraktische Qualifikation“ gliedert sich in
folgende Handlungsfelder:
1. Fernwärme;
2. Gas;
3. Strom;
4. Wasser.
(2) In der „Fachpraktischen Qualifikation“ gemäß Abs. 1 Nr. 1 – 4
erfolgt die Prüfung in einem oder mehreren der Handlungsfelder nach
Wahl des Prüfungsteilnehmers.
(3) Die Handlungsfelder gemäß Abs. 1 Nr. 1 – 4 sind in folgendem
Prüfungsbereich zu prüfen: 1. „Fachpraktische Prüfung mit Fachge-
spräch“
(4) Im Prüfungsbereich „Fachpraktische Prüfung mit Fachge-
spräch“ ist eine handlungsfeldbezogene, praxisorientierte Arbeitsprobe
aus den Bereichen Bau, Betrieb, Instandhaltung oder Störung unter Be-
rücksichtigung der Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheits-
schutzes mit anschließendem Fachgespräch durchzuführen. In diesem
Rahmen können geprüft werden:
1. Im Handlungsfeld Fernwärme:
z. B. Ausführen von Rohrleitungsbauarbeiten; Ausführen der Druck-
probe; Prüfen der Dichtigkeit von Schweißverbindungen; Durchfüh-
ren der Muffenmontage; Prüfen des Leckwarnsystems; Setzen und
Wechseln eines Zählers; Überprüfen von Lagern und Festpunkten;
Ausführen und Prüfen des Korrosionsschutzes; Befahren von Be-
hältern; Arbeiten in engen Räumen; Prüfen von Druckfreiheit.
2. Im Handlungsfeld Gas:
z. B. Ausführen von Rohrleitungsbauarbeiten; Ausführen der Druck-
probe; Durchführen der Dichtigkeitsprüfung; In Betrieb nehmen von
Leitungsabschnitten; Durchführen der Leckortung; Erstellen einer
Absperrung durch Blasensetzen; Setzen von Rohrbruchschellen;
Ausführen und Prüfen des Korrosionsschutzes; Setzen und Wech-
seln eines Zählers; Begehen von Leitungstrassen.
3. Im Handlungsfeld Strom:
z. B. Anwenden der fünf Sicherheitsregeln; Bauen von Verteilungs-
netzen und Stationen (NS und MS); Erstellen eines Potentialaus-
gleichs; Durchführen von Isolations- und Erdungsmessungen;
Durchführen der Kabelauslese; Durchführen der Inbetriebnahme
und der Funktionsprüfung von Anlagen und Netzen; Setzen und
Wechseln eines Zählers; Schalten in elektrischen Anlagen (NS und
MS); Eingrenzen und Beheben von Fehlern in 1-KV-Netzen.
4. Im Handlungsfeld Wasser:
z. B. Ausführen von Rohrleitungsbauarbeiten; Ausführen der Druck-
probe; Durchführen der Dichtigkeitsprüfung; Spülen und Desinfi-
zieren von Leitungen; Entnahme einer Wasserprobe; In und außer
Betrieb nehmen von Leitungsabschnitten; Durchführen der Leck-
ortung; Setzen von Rohrbruchschellen; Setzen und Wechseln eines
Zählers; Ausführen und Prüfen des Korrosionsschutzes.
(5) Im Prüfungsbereich „Fachpraktische Prüfung mit Fachge-
spräch“ gemäß Absatz 4 beträgt die Dauer für
1. die Arbeitsprobe mindestens 120 Minuten, jedoch höchstens 240
Minuten;
2. das Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(1) Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Ablegung ein-
zelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn er in den
letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
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einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt
hat, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte ent-
spricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
(2) Wird die Prüfung in einem weiteren Handlungsfeld gemäß § 3
Absatz 3 abgelegt, werden die Prüfungsleistungen gemäß § 4 Absatz 2
Nr. 1 – 2 angerechnet, unabhängig davon, wie lange die vorhergehende
Prüfung zurückliegt. Eine einschlägige Berufspraxis gemäß § 2 Absatz 3
ist nachzuweisen.
§ 7
Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
(1) Die Teilprüfungen „Fachrichtungsübergreifende und fachrich-
tungsspezifische Qualifikationen“ und „Fachpraktische Qualifikation“
sind gesondert zu bewerten.
(2) Die Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten. Für die Teil-
prüfung „Fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsspezifische
Qualifikationen“ ist eine Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der
Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. In der Teil-
prüfung „Fachpraktische Qualifikation“ sind die Arbeitsprobe und das
Fachgespräch jeweils einzeln zu bewerten. Das Fachgespräch ist nur zu
führen, wenn in der Arbeitsprobe mindestens ausreichende Leistungen
erbracht wurden. Die Punktebewertungen sind zu einer Gesamtnote im
Verhältnis vier zu eins zusammenzufassen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in
allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen nach-
gewiesen hat.
(4) Über das Ergebnis der Teilprüfung gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 ist
eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen,
das die Punktebewertung der Prüfungsleistungen in den Prüfungsbe-
reichen sowie die Bewertung der Prüfungsteile ausweist. Im Falle der
Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten
Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
§ 8
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt
werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prü-
fungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er mit
seinen Leistungen darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens
ausreichende Leistungen erzielte und er sich innerhalb von zwei Jahren,
gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung
an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Der Prüfungsteilnehmer kann
beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In
diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.
§ 9
Inkrafttreten
Die besonderen Rechtsvorschriften treten am TT.MM.JJ in Kraft.
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Ihre Ansprechpartner
l Linda Heßhaus Center West
Telefon: +49 6131 27789-23
Telefax: +49 6131 62769-29
Kupferbergterrasse 16
55116 Mainz
Bei Rücksprache stehen wir gerne zur Verfügung.
l Elisabeth Imielski Center Nord
Telefon: +49 40 284114-90
Telefax: +49 40 236865-96
Normannenweg 34
20537 Hamburg
l Antje Strodtkötter Center Ost
Telefon: +49 351 323250-53
Telefax: +49 351 323250-60
Schützenplatz 14
01067 Dresden
l Christina Driefer Center Süd
Telefon: +49 89 5432865-50
Telefax: +49 89 5432865-40
Schwanthaler Straße 9-11
80336 München
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Weiterführende Informationen
Infos rund um die Uhr im Internet.
l Auf der DVGW-Homepage www.dvgw.de
l Spezielle Informationen für Facharbeiter
l www.dvgw-facharbeiter.de
l www.netzmonteur-info.de
l Spezielle Informationen für Meister
l www.netzmeister-info.de
l www.wassermeister-info.de
Förderung Ihrer Weiterbildung
Finanzielle Unterstützung für Sie.
Unsere Lehrgänge mit staatlichem Abschluss können ggf. durch
Meister-BAföG oder günstige Darlehen der Deutschen Ausgleichs-
bank (DtA) gefördert werden. Zuständig für die Beratung und Ent-
scheidung über Förderanträge sind die zuständigen Stellen in den
jeweiligen Bundesländern.
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DVGW Deutscher Verein des
Gas- und Wasserfaches e.V.
Technisch-wissenschaftlicher Verein
Josef-Wirmer-Straße 1-3
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www.dvgw-veranstaltungen.del