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Landtag Nordrhein Westfalen Übersicht 16/32 16. Wahlperiode Beschlüsse zu Petitionen Inhalt: 45. Sitzung des Petitionsausschusses am 24.03.2015 Seite 3 - 58 46. Sitzung des Petitionsausschusses am 21.04.2015 Seite 59 - 114

Beschlüsse zu Petitionen - landtag.nrw.de · Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 30.06.2014. 16-P-2014-06642-01

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Landtag Nordrhein Westfalen Übersicht 16/32 16. Wahlperiode

Beschlüsse zu Petitionen

Inhalt: 45. Sitzung des Petitionsausschusses am 24.03.2015 Seite 3 - 58 46. Sitzung des Petitionsausschusses am 21.04.2015 Seite 59 - 114

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Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 45. Sitzung am 24.03.2015 3

15-P-2011-02414-00 Brühl Straßenverkehr Der Petitionsausschuss sieht die Petition als erledigt an. 15-P-2012-07600-00 Wuppertal Ausländerrecht Die Petition ist durch Zurücknahme erledigt. 16-P-2013-00846-01 Meschede Ausländerrecht Der Petitionsausschuss hat sich über einen langen Zeitraum eingehend mit dem Anliegen des Herrn Z. befasst. Besonders nach der erneuten Straffälligkeit des Herrn Z. sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit mehr, dem Wunsch auf Er-teilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Erfolg zu verhelfen. 16-P-2013-03799-00 Hürtgenwald Immissionsschutz; Umweltschutz Der Petitionsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass es in der nachbarrechtlichen Auseinan-dersetzung in der Vergangenheit zu gerichtli-chen und außergerichtlichen Verfahren ge-kommen ist. Ein Fehlverhalten der Stadt H. kann nach Auffassung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz nicht festgestellt wer-den. Der Petitionsausschuss schließt sich die-ser Bewertung an und hofft, dass es durch die Dämmung, Schallisolierung und Verdunkelung des Stalls nur noch zu geringfügigen Belästi-gungen kommt. 16-P-2013-05059-00 Erftstadt Bauleitplanung Baugenehmigungen Das Aufstellen und Ändern von Bauleitplänen obliegt der Stadt Erftstadt im Rahmen der ihr verfassungsrechtlich garantierten Planungsho-

heit. Bauleitpläne sind nur zu beanstanden, wenn sie nicht ordnungsgemäß zustande ge-kommen sind oder dem Baugesetzbuch oder aufgrund des Baugesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Vorschriften widersprechen. Die Bauleitplanung der Stadt Erftstadt bildet die Grundlage für eine Verbesserung der bis-herigen Situation der Gemengelage. Durch die Verlagerung wesentlicher Betriebsaktivitäten in den Neubaubereich jenseits der Wohnbebau-ung, die Neuerrichtung vollständig geschlos-sener Anlagen nach dem neuesten Stand der Technik und mit Hilfe von Festsetzungen, die Wirkung auf den Immissionsschutz haben, wird die Konfliktsituation vor Ort wesentlich verbes-sert. Dies wurde den Petenten sowohl im Rahmen der Wertungen zur frühzeitigen Betei-ligung der Öffentlichkeit als auch zur zweiten bzw. dritten Offenlage umfassend dargelegt. Der Aspekt der Planungsalternativen wurde im Rahmen der Bauleitplanverfahren sachgerecht behandelt. Außerdem hat die Bezirksregierung Köln die Flächennutzungsplanänderung auf Rechtmäßigkeit geprüft und am 02.07.2014 genehmigt. Vor diesem Hintergrund werden keine An-haltspunkte gesehen, das Handeln der Stadt Erftstadt zu beanstanden. 16-P-2013-05317-00 Dormagen Denkmalpflege Der Petitionsausschuss hat zur Kenntnis ge-nommen, dass der Haushaltsansatz zur Förde-rung denkmalpflegerischer Maßnahmen in den letzten Jahren kontinuierlich abgesenkt worden ist. Die finanzielle Förderung des Landes er-folgt nur noch zu einem geringen Teil über Zuschüsse, ansonsten weitgehend über zins-günstige Förderdarlehn der NRW Bank. Das mit jährlich 40 Millionen Euro zur Verfügung stehende Darlehnsprogramm wurde 2014 voll-ständig ausgeschöpft. Der Ausschuss hat ebenfalls zur Kenntnis genommen, dass die Landesregierung den Darlehnstopf auf 50 Mil-lionen Euro für das Jahr 2015 aufstocken will. Der Mindestzinssatz wird von 1,5 auf 1,15 Prozent abgesenkt.

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Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 45. Sitzung am 24.03.2015 4

16-P-2014-04138-01 Essen Abgabenordnung Der Petitionsausschuss hat sich über den er-neut vorgetragenen Sachverhalt unterrichtet und sieht nach Abschluss der Prüfung keine Veranlassung, der Landesregierung (Finanz-ministerium) weitere Maßnahmen zu empfeh-len. Die für Lohn- und Mietzahlungen an den Ehe-mann der Petentin geltend gemachten Beträge (jährlich rund 14.000 Euro) sind nicht von der-art untergeordneter Bedeutung, dass sich ein prüfungsloses Anerkenntnis dieser Betriebs-ausgaben aufdrängt. Zudem ist zu berücksich-tigen, dass es sich sowohl beim Miet- als auch beim Arbeitsvertrag um Dauersachverhalte handelt, die sich jährlich wiederholen. Vor diesem Hintergrund sind Art und Umfang der Erörterungen durch das Finanzamt im Einspruchsverfahren nicht zu beanstanden. 16-P-2014-04492-01 Iserlohn Immissionsschutz; Umweltschutz Selbstverwaltungsangelegenheiten Der Petitionsausschuss hat sich erneut mit dem Anliegen des Petenten befasst und einen weiteren Erörterungstermin durchgeführt. Der Kreis hat die Gebühr, die er ursprünglich gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz Nord-rhein-Westfalen (IFG NRW) gegenüber dem Petenten geltend gemacht hatte, deutlich ge-senkt. Der nunmehr erlassene Gebührenbe-scheid ist rechtlich nicht zu beanstanden, da er den gesetzlich vorgegebenen Rahmen einhält sowie die Entstehungstatbestände und die Ermessenserwägungen zur Festsetzung der Gebührenhöhe ausführlich dargelegt. Im Rah-men der Gebührenerhebung steht den öffentli-chen Stellen ein Ermessensspielraum zu, der nur sehr eingeschränkt überprüfbar ist. An-haltspunkte für offensichtliche Ermessensfeh-ler liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang weist der Petitions-ausschuss jedoch darauf hin, dass es den grundsätzlichen Zielen des IFG NRW ent-spricht, keine oder nur geringe Gebühren fest-zusetzen. In Anbetracht der weiterhin nicht unwesentlichen Gebühr wäre es begrüßens-wert gewesen, wenn diese noch weitreichen-der hätte reduziert werden können.

Hinsichtlich der Frage nach der Vollständigkeit der dem Petenten überlassenen Dokumente - wegen der Unstimmigkeiten bei der Angabe des Gesamtumfangs der Unterlagen - hat der Ausschuss zur Kenntnis genommen, dass der Kreis ausdrücklich erklärt hat, alle im Inhalts-verzeichnis genannten Dokumente an den Petenten übergeben zu haben. Anlass zu weiteren Maßnahme sieht der Petiti-onsausschuss derzeit nicht. 16-P-2014-05555-02 Düsseldorf Beförderung von Personen Der Petitionsausschuss hat sich zu der Petition von der Landesregierung (Ministerium für Bau-en, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - MBWSV) berichten lassen und sieht nach Prü-fung der Sach- und Rechtslage keinen konkre-ten Handlungsbedarf. Zur weiteren Information erhält der Petent eine Kopie der Stellungnahme des MBWSV vom 02.02.2015. 16-P-2014-05680-01 Werl Strafvollzug Der Petitionsausschuss hat sich über die Not-wendigkeit der von der Justizvollzugsanstalt Werl getroffenen Sicherungsmaßnahmen überzeugen lassen. Entgegen seiner Behauptung hat der Petent in der Justizvollzugsanstalt Werl nach seinem Zugang einkaufen können. Zudem hat er von Seiten der katholischen Seelsorge ein Zu-gangspaket erhalten. Auch im Übrigen sieht der Petitionsausschuss keine Veranlassung, Maßnahmen der Dienst-aufsicht zu empfehlen. 16-P-2014-06397-00 Wuppertal Beamtenrecht Der Petitionsausschuss setzt sich mit dem der Petition zugrunde liegenden komplexen Sach-verhalt eingehend auseinander. Ohne einer abschließenden Bewertung der Petition vor-greifen zu wollen, stellt es sich aus Sicht des Ausschusses als misslich dar, dass das gegen

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Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 45. Sitzung am 24.03.2015 5

den Petenten angestrengte Disziplinarverfah-ren noch nicht zum Abschluss gelangt ist. Nach Mitteilung des Bevollmächtigten des Petenten sind die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen eines Verkehrsregelver-stoßes mittlerweile nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden. Vor diesem Hintergrund geht der Petitionsaus-schuss davon aus, dass das Disziplinarverfah-ren nunmehr rasch zum Abschluss geführt werden kann, zumal die verbleibenden Vor-würfe sich auf Verhaltensweisen beziehen, die zeitlich vor oder nur unwesentlich nach dem behaupteten Verkehrsregelverstoß lagen bzw. gelegen haben sollen. Das Verfahren zur Untersuchung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit des Petenten sollte fortgesetzt werden. Aus Sicht des Ausschusses erscheint es nach wie vor sinnvoll, den Petenten zu einer ande-ren Polizeibehörde oder sonstigen Dienststelle der Polizei zu versetzen, um ihm einen mög-lichst unbelasteten Neuanfang zu ermöglichen. Hierzu sollte der Petent mehrere Polizeibehör-den benennen, die aus seiner Sicht als Ver-setzungsziel in Betracht kommen. Daneben ist es dem Petenten unbenommen, sich auf aus-geschriebene Stellen zu bewerben, sofern er die jeweiligen Anforderungen erfüllt. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregie-rung (Ministerium für Inneres und Kommuna-les), ihm über den weiteren Verlauf der Ange-legenheit binnen längstens vier Monaten zu berichten. Dieser Beschluss ergeht ausdrücklich als Zwi-schenbescheid; eine abschließende Bewer-tung behält sich der Ausschuss vor. 16-P-2014-06398-01 Kempen Schulen Der Petitionsausschuss hat sich erneut über den der Petition von Frau B. zugrunde liegen-den Sachverhalt unterrichtet und sieht darüber hinaus aktuell keine Möglichkeit, dem Anliegen der Petentin zum Erfolg zu verhelfen. Studienbewerber mit Sekundarschulabschlüs-sen aus Irland werden nach derzeitigem Stand in Deutschland zum Hochschulstudium zuge-lassen, wenn sie sechs Prüfungsfächer im „Leaving Certificate“ nachweisen und mit die-sen die Grundvoraussetzungen sowie die fachspezifischen Anforderungen, die in den Bewertungsvorschlägen der Kultusministerkon-

ferenz (KMK) für Irland (BV Irland) für be-stimmte Studienfeldbereiche formuliert sind, erfüllen. Eine Änderung dieser Anforderungen und Bewertungsvorschläge setzt einen Bera-tungsprozess in der KMK voraus, dem eine umfangreiche Prüfung des Sachverhalts durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungs-wesen (ZaB) beim Sekretariat der Ständigen KMK in Bonn vorausgeht. Die Petentin wird gebeten, die aktuellen Ent-wicklungen im Fach Mathematik noch abzu-warten, da voraussichtlich bei der zukünftigen Festlegung der „Minimum Entry Requirements“ gerade keine Absenkung der Anforderungen für den Hochschulzugang in Irland zu erwarten ist. Der Petitionsausschuss sieht insbesondere im Hinblick auf die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung (MSW), vertretene Rechts-auffassung, die Anerkennung des „mittleren Bildungsabschluss (MSA)“ nach Abschluss der irischen Schullaufbahn mit dem „Leaving Certi-ficate“ zu empfehlen, keinen Anlass zu Bean-standungen. Die Petentin erhält zu ihrer weiteren Informati-on eine Kopie der Stellungnahme des MSW vom 05.01.2015 einschließlich der Sachaus-kunft der ZaB. 16-P-2014-06608-00 Hürth Wasser und Abwasser Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unter-richtet. Die von der Stadt gewählte Handhabung und die Einschätzung der Situation sind nachvoll-ziehbar und nicht zu beanstanden. Zur weiteren Information erhält Frau I. eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 30.06.2014. 16-P-2014-06642-01 Düsseldorf Beförderung von Personen Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-05555-02. Der Petent erhält eine Kopie des zu dieser Petition ge-fassten Beschlusses.

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Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 45. Sitzung am 24.03.2015 6

16-P-2014-06815-00 Remscheid Strafvollzug Herr G. verbüßt in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Remscheid eine Freiheitsstrafe. In sei-ner Eingabe wendet er sich dagegen, dass ihm keine Vollzugslockerungen gewährt werden. Außerdem fühlt er sich in seinem Beschwerde-recht behindert. Der Petitionsausschuss hat sich im Rahmen eines Erörterungstermins in der JVA über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. Die JVA Remscheid hat Lockerungen des Vollzugs (in Form von Ausführungen) wegen eines Missbrauchs- und Fluchtrisikos zu Recht abgelehnt. Die Rechtmäßigkeit der Entschei-dung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal durch Beschluss vom 14.08.2014 bestätigt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Anstaltsleiterin Herrn G. wegen der ihn selbst betreffenden Wünsche, Anregungen und Be-schwerden auf die von ihr beauftragte Person verwiesen hat. Die Aufsichtsbehörde hat sich für unzuständig erklärt. Der für Herrn G. erstellte Vollzugsplan ist sachgerecht. Im Rahmen der Fortschreibung wird erneut geprüft werden, ob Herrn G. voll-zugsöffnende Maßnahmen gewährt werden können. Er wird gebeten, das Ergebnis abzu-warten.3 16-P-2014-06861-00 Kerpen Arbeitsförderung Der Petitionsausschuss weist in Übereinstim-mung mit der Landesregierung (Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales) darauf hin, dass die vom Jobcenter des Rhein-Erft-Kreises getroffenen Maßnahmen zu den Kosten der Unterkunft in rechtskonformer Weise erfolgten. Auch wenn ursprünglich seitens des Jobcen-ters eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Hinblick auf die Übernahme der Wohnungs-kosten erteilt worden ist, war diese Entschei-dung nach näherer Überprüfung zu korrigieren. Dass das Jobcenter daraufhin für sechs Mona-te die tatsächlichen Kosten übernommen hat, hat Frau K. hinreichend Zeit gegeben, sich um einen Wohnung mit angemessener Miete zu kümmern.

Im Hinblick auf die in der Petition angespro-chene Problematik der Nebenkosten hat der Ausschuss zur Kenntnis genommen, dass das Jobcenter den Kunden für den Fall der Ausei-nandersetzungen mit dem Vermieter die Mög-lichkeit anbietet, die Abrechnung über den Mieterverein Köln prüfen zu lassen. Entspre-chende Mitgliedsbeiträge würden erstattet. Der Ausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass Frau K. zwischenzeitlich eine andere Wohnung in Aussicht hat. Der Ausschuss for-dert Frau K. auf, die diesbezüglichen Unterla-gen dem Jobcenter vor Abschluss eines Miet-vertrages vorzulegen, damit rechtzeitig geprüft werden kann, ob diese Wohnung vom Jobcen-ter als angemessen anerkannt werden kann. Der Ausschuss weist darauf hin, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Kaltmiete vom 300 Euro als angemessen gilt. Die bereits von Frau K. erhobenen Forderun-gen nach Übernahme von Lagerkosten bzw. Schreinerarbeiten entbehren einer rechtlichen Grundlage und können nicht vom Jobcenter übernommen werden. Der Ausschuss appelliert an Frau K., sich im Verhalten gegenüber Mitarbeitern des Jobcen-ters zu mäßigen und von Drohungen, Tele-fonmitschnitten etc. abzusehen. Der Ausschuss bittet das Ministerium für Ar-beit, Integration und Soziales, ihn über den Fortgang der Angelegenheit zu unterrichten. 16-P-2014-06921-00 Remscheid Strafvollzug Herr R. beklagt sich darüber, dass seinem Halbbruder, Herrn Z., der sich zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsan-stalt (JVA) Remscheid befindet, keine „Voll-zugserleichterungen“ gewährt werden. Der Petitionsausschuss hat sich im Rahmen eines Erörterungstermins in der JVA über die Angelegenheit unterrichtet. Herr Z. war wäh-rend der Haft nicht bereit, sich mit seinen Per-sönlichkeitsdefiziten und den Straftaten ausei-nanderzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der JVA, dass er für die Ge-währung von Vollzugslockerungen nicht ge-eignet ist, nicht zu beanstanden. Es wurden vollzugsöffnende Maßnahmen ge-währt, um die Entlassung vorzubereiten.

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Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 45. Sitzung am 24.03.2015 7

16-P-2014-06942-00 Hennef Baugenehmigungen Bauleitplanung Der Petitionsausschuss teilt die im Rahmen eines Erörterungstermins vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Ver-kehr (MBWSV) sowie den nachgeordneten Bauaufsichtsbehörden vertretene Rechtsauf-fassung, dass auf der Basis des geltenden Bauplanungsrechts eine Bebauung des Grundstücks, wie von Herrn L. gewünscht, rechtlich nicht möglich ist. Der Ausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass seitens der Verwaltung der Stadt H. das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungs-plans eingeleitet worden ist. Auf der Basis eines Bebauungsplans wird eine straßenseiti-ge Bebauung des Grundstücks von Herrn L. zukünftig möglich sein. Der Ausschuss geht davon aus, dass das Bebauungsplanverfahren in diesem Jahr abgeschlossen werden kann. Aus Sicht des Ausschusses ist es nachvoll-ziehbar, wenn bei Herrn L. im Rahmen vielfäl-tiger Gespräche Erwartungen geweckt worden sind, dass die von ihm gewünschte Bebaubar-keit seines Grundstücks mit einem Haus für seine Tochter bereits nach dem geltenden Planungsrecht möglich ist. Insofern würde der Ausschuss es sehr begrüßen, wenn der Bür-germeister der Stadt H. sich diesbezüglich mit Herrn L. zu einem klärenden Gespräch zu-sammensetzen würde. Der Ausschuss bittet die Landesregierung (MBWSV), ihn über den Fortgang der Angele-genheit zu unterrichten. 16-P-2014-07001-00 Dormagen Wasser und Abwasser Der Petitionsausschuss hat zur Kenntnis ge-nommen, dass nach Auffassung des Ministeri-ums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) die Ausschreibung des Deichverbands Dormagen-Zons nicht zu beanstanden ist. Die Sanierung der Hochwasserschutzanlage gemäß den all-gemeinen Regeln der Technik entspreche den gesetzlichen Vorgaben und sichere den Schutz nach den aktuellen Standards des Baus von Hochwasserschutzanlagen. Der Ausschuss teilt die Bedenken der Peten-ten hinsichtlich des Abschlusses einer Haft-

pflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2,5 Mio. Euro. Gerade vor dem Hinter-grund der negativen Erfahrungen, die zu zu-sätzlichen finanziellen Inanspruchnahmen der Mitglieder des Deichverbands in der Vergan-genheit geführt haben, ist aus Sicht der Petiti-onsausschusses dafür Sorge zu tragen, dass die Sanierung der Hochwasserschutzanlage unter gar keinen Umständen weitere finanzielle Konsequenzen für die Mitglieder des Deich-verbands nach sich zieht, falls es erneut zu einem Haftpflichtfall kommen sollte. Der Petitionsausschuss bittet daher die Lan-desregierung (MKULNV) um schriftlichen Be-richt darüber, wie dieses nachvollziehbare Anliegen sichergestellt wird. Aus Sicht des Ausschusses müsste eine Haftpflichtversiche-rung mindestens die kalkulierten Baukosten abdecken. 16-P-2014-07250-01 Willich Strafvollzug Der Petitionsausschuss sieht die Petition als erledigt an. 16-P-2014-07338-00 Werl Strafvollzug Die Anstaltskost in der Justizvollzugsanstalt Werl ist ausreichend und von guter Qualität. Die Ausgabemenge der Lebensmittel ent-spricht den Vorgaben der Verpflegungsord-nung. Hat ein Inhaftierter ausnahmsweise nach Ein-nahme der Mittagskost noch Hunger, kann durch den Hausarbeiter in der Küche Nach-schlag geholt werden. Die Brotausgabe erfolgt nach persönlichem Bedarf des jeweiligen In-haftierten. Weiterhin besteht für die Gefange-nen die Möglichkeit, sich durch den Abtei-lungsleiter eine individuelle Kostzulage nach Nr. 12 Abs. 3 der Verpflegungsordnung ge-währen zu lassen. Die Arbeitszeit und die Leistungsentlohnung sowie die Briefzensur und die Weiterleitung von Briefen entsprechen den rechtlichen Rah-menbedingungen. Die Handhabung ist nicht beanstanden.

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Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 45. Sitzung am 24.03.2015 8

16-P-2014-07521-00 Düsseldorf Abgabenordnung Der Petitionsausschuss hat sich über den mit der Petition vorgetragenen Sachverhalt und die Rechtslage unterrichtet und sieht nach Prüfung der Angelegenheit keine Möglichkeit, Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfeh-len. Die Entscheidungen und Maßnahmen der Finanzbehörde entsprechen der Rechtslage und sind nicht zu beanstanden. Der Petent erhält zur weiteren Information eine Kopie der Stellungnahme des Finanzministeri-ums vom 19.11.2014. 16-P-2014-07560-00 Wegberg Besoldung der Beamten Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Der Petitionsausschuss wür-digt in Anbetracht dessen ausdrücklich das herausragende Engagement des Petenten in Erfüllung seiner dienstlichen Tätigkeit. Gleichwohl ist nach Überprüfung durch den Petitionsausschuss festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags auf finanzielle Abgel-tung geleisteter Mehrarbeitsstunden durch die Direktorin der Justizvollzugsanstalt Heinsberg nach Recht und Gesetz erfolgt ist. Für angeordnete oder genehmigte Mehrar-beitsstunden im Sinne der § 61 des Landes-beamtengesetzes i. V. m. § 10 der Arbeitszeit-verordnung und der §§ 1 ff. der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergü-tung kommt eine finanzielle Vergütung nur dann in Betracht, wenn die Stunden aus zwin-genden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden können. Eine längere Erkrankung, die in den Ruhe-stand mündet, ist kein aus der Sphäre des Dienstherrn herrührender „dienstlicher Grund", sondern – rechtlich betrachtet - ein in der Per-son des Beamten liegender Grund. Der Petitionsausschuss sieht - trotz der unver-schuldeten Erkrankung - daher leider keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen.

Er überweist die Petition an den Haushalts- und Finanzausschuss, den Rechtsausschuss sowie den Unterausschuss Personal. 16-P-2014-07567-00 Velbert Grundsicherung Der Petitionsausschuss hat einen Termin zur Erörterung der Angelegenheit mit der Petentin und den betroffenen Behörden durchgeführt. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass sich die Situation aus Sicht der Petentin mitt-lerweile entschärft hat. Sie fühlt sich in ihrer jetzigen Wohnung wohl und hat erklärt, sie komme auch damit zurecht, dass sie pro Mo-nat einen Teilbetrag der Miete in Höhe von 27,50 Euro selbst tragen muss, da die Woh-nung um diesen Betrag die Angemessenheits-grenze übersteigt. Im Übrigen hat die Petentin ihre Rückzahlungsraten bezüglich der Kaution sogar aus freien Stücken erhöht. Wichtig war dem Petitionsausschuss auch, dass der Soziale Dienst den sich aus der Peti-tion ergebenden Hinweisen nachgegangen ist. Insofern ergibt sich aber auch nach Meinung der Petentin selber aktuell kein weiterer Hand-lungsbedarf mehr. Fehler der Behörden bei der Rechtsanwen-dung konnte der Petitionsausschuss nicht fest-stellen. Bezüglich der Frage, welche Informati-onen die Petentin im Vorfeld ihrer jeweiligen Umzüge der Behörde hat zukommen lassen, widersprachen sich die Darstellungen der Pe-tentin und ihrer Sachbearbeiterin teilweise. Eine hinreichend zuverlässige Aufklärung die-ser Unstimmigkeiten erscheint im Nachhinein nicht mehr möglich. 16-P-2014-07622-00 Engelskirchen Recht der sozialen Entschädigung bei Ge-sundheitsschäden Recht der Tarifbeschäftigten Lehrerzuweisungsverfahren Der Petitionsausschuss hat die seit über 15 Jahren massiv durch die Folgen der Geisel-nahme im Dezember 1999 geprägte Lebens-geschichte der Petentin mit großer Anteilnah-me zur Kenntnis genommen. Es ist sehr be-dauerlich, wenn die Petentin den Eindruck gewinnen musste, mit ihren Beeinträchtigun-gen und vielfältigen Problemen allein gelassen zu werden.

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Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 45. Sitzung am 24.03.2015 9

Umso mehr ist es zu begrüßen, dass die Pe-tentin nach ihrer eigenen Aussage inzwischen wieder neuen Lebensmut gefasst und darüber hinaus eine Vollzeitstelle als Lehrerin an einer Schule gefunden hat, an der sie sich ausge-sprochen wohl fühlt. Vor dem Hintergrund der besonderen Lebens-geschichte der Petentin unterstützt der Petiti-onsausschuss deren Wunsch nach einer unbe-fristeten Beschäftigung als Lehrerin an ihrer jetzigen Schule. Dieser steht derzeit jedoch die an die Rechtsprechung angelehnte und durch Erlasse gestaltete Rechtspraxis der nordrhein-westfälischen Bezirksregierungen entgegen, nach deren Grundsätzen die Voraussetzungen für eine Entfristung auf Grund der Unterbre-chungen von über einem Jahr nicht vorliegen. Der Petitionsausschuss hält die genannte Rechtspraxis grundsätzlich für sachgerecht und möchte deren gleichmäßige Anwendung ausdrücklich nicht in Frage stellen. Er hält jedoch die Umstände des Falles der Petentin für so außergewöhnlich (50-stündige Geisel-nahme, Retraumatisierung durch fingierte Gei-selnahme mit Folge einer wiederum längeren Unterbrechung der Berufstätigkeit), dass ein Verweis auf die Erlasslage gegenüber der Petentin als unangemessen erschiene. Gleichwohl wäre eine Entfristung bereits des gerade erst angelaufenen Vertrages noch ver-früht. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher der Landesregierung (Ministerium für Schule und Weiterbildung), die Petentin zunächst dabei zu unterstützen, nach dem Auslaufen des jetzigen Arbeitsvertrages eine weitere Vertretungsstelle mit möglichst vollem Stun-denumfang zu erhalten, und zwar nach Mög-lichkeit an ihrer jetzigen Schule, sofern diese zustimmt. Der Petentin sollte die Aussicht ge-boten werden, dass dieser weitere Vertre-tungsvertrag nach einem positiven Votum der Schulleitung vor seinem Auslaufen zu entfris-ten wäre. Auf diese Weise könnte die Petentin mit der Perspektive einer Dauerbeschäftigung eine weitere nachhaltige Stabilisierung erfah-ren. Der Petitionsausschuss hält es für umso dring-licher, der Petentin in diesem Punkt entgegen-zukommen, als ihr bezüglich des weiteren in ihrer Eingabe formulierten Anliegens jedenfalls derzeit durch den Ausschuss nicht geholfen werden kann. Ein Eintreten des Landschafts-verbands Rheinland ist nämlich gegenüber Leistungen der Berufsgenossenschaft nach-rangig; die Berufsgenossenschaft ihrerseits unterliegt jedoch der Prüfungszuständigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages und ist nicht Adressatin von

Empfehlungen des Petitionsausschusses Nordrhein-Westfalen. Sollten die von der Petentin gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend gemachten Ansprüche endgültig verneint werden und auch das hierzu beim Bundestag geführte Petitionsverfahren negativ abgeschlossen werden, könnte sich die Petentin erneut an den LVR wenden und in diesem Zusammen-hang bei Bedarf den Petitionsausschuss er-neut um Hilfe bitten. 16-P-2014-07643-01 Duisburg Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unter-richtet und sieht nach wie vor keinen Anlass, der Landesregierung (Justizministerium) Maß-nahmen zu empfehlen. Die Beanstandung des Petenten zur Verfah-rensweise vor dem Landessozialgericht ist wegen der den Richterinnen und Richtern durch das Grundgesetz verliehenen Unabhän-gigkeit einer Überprüfung durch den Petitions-ausschuss entzogen, weil die Maßnahmen zur Vorbereitung gerichtlicher Entscheidungen mit allen prozessleitenden Maßnahmen, zu denen auch die rechtliche Würdigung des Verfahrens-inhalts einschließlich des Parteivorbringens, die Entscheidung, welche Beweise zu erheben sind und deren Würdigung gehören, im Er-messen des Gerichts liegen. Der Ausschuss stellt fest, dass dem Petenten vom Landessozialgericht mitgeteilt wurde, dass er sich, um Strafanzeige zu erstatten, an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden wenden sollte. Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass der Prozessbevollmächtigte des Petenten sich mit Schriftsatz vom 30.09.2014 erstmals an das Landessozialgericht gewandt und um Akten-einsicht gebeten hatte. Daraufhin wurde ihm Einsicht in die dem Senat vorliegenden Ge-richtsakten gewährt. Nach weiterem wechsel-seitigem Schriftverkehr wurden dem Prozess-bevollmächtigten im Dezember 2014 die bis-lang nicht übersandten Verwaltungsakten zur Einsicht zugeleitet.

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Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 45. Sitzung am 24.03.2015 10

16-P-2014-07702-00 Aachen Grundsicherung Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrundeliegenden Sachverhalt unter-richtet und stellt fest, dass die Entscheidungen und Verfahrensweise des Sozialhilfeträgers nicht zu beanstanden sind. Der Petent erhält durch die Rücknahme der Rentenabtretung an den Träger der Sozialhilfe einen geringeren monatlichen Auszahlbetrag der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-minderung nach dem Zwölften Buch des Sozi-algesetzbuchs (SGB XII). Dies führt dazu, dass er einen Teil der Miete selber zu zahlen hat. Da dies in den vergangenen Monaten wieder-holt nicht geschehen ist, sind die aufgelaufe-nen Mietrückstände selbstverschuldet. Vor dem Hintergrund, dass im SGB Xll keine verpflichtende Rückzahlung von Mietkautionen geregelt ist und der Petent diese freiwillige Rückzahlung im Rahmen seiner Petition deut-lich in Frage gestellt hat, hat der Träger der Sozialhilfe zwischenzeitlich die Rückzahlung ausgesetzt. Seit Dezember 2014 werden keine weiteren Raten einbehalten. Es ist beabsich-tigt, die bereits einbehaltenen Beträge zu er-statten. Hierzu soll auch ein Gespräch mit dem Petenten erfolgen zwecks Klärung, ob der Rückzahlungsbetrag auf die bestehenden Mietrückstände gezahlt werden kann, um auf diese Weise zu einer Sicherung der Unterkunft beizutragen. 16-P-2014-07704-00 Düsseldorf Baugenehmigungen Das in Rede stehende Vorhaben liegt gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuchs im Au-ßenbereich der Stadt Düsseldorf. Das Vorha-ben ist danach weder privilegiert noch begüns-tigt. Im Einzelfall könnte es zugelassen wer-den, wenn die Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesi-chert ist. Die Stadt Düsseldorf vertritt die Auffassung, dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden, da kein ausdrückliches landschafts-rechtliches Bauverbot besteht. Nach den Aus-sagen der unteren Landschaftsbehörde der Stadt würden jedoch durch das Vorhaben Flä-chen der Erhaltung der naturgegebenen Bo-dennutzung entzogen werden, die mit dem Vorhaben einhergehende Versiegelung einen

Eingriff in Natur und Landschaft darstellen und die natürliche Eigenart der Landschaft beein-trächtigt. Somit ist von einer Beeinträchtigung der öffentlichen Belange durch die geplante Bebauung im Hinterland des in Rede stehen-den Grundstücks auszugehen. Außerdem ist eine nicht durch einen Bebauungsplan zuge-lassene Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise. Die Verfestigung und Erweiterung einer Split-tersiedlung wird befürchtet. Der Außenbereich soll nach dem Willen des Gesetzgebers nach Möglichkeit von einer Bebauung freigehalten werden. Die Erteilung eines Bauvorbescheids für das in Rede stehende Vorhaben ist nach den Vor-schriften des Baugesetzbuchs nicht zulässig, so dass die oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes die Bauaufsicht der Stadt Düsseldorf um Bescheidung der Voranfrage zur Bebau-ung auf dem fraglichen Grundstück unter Be-achtung der vorgenannten Rechtsauffassung gebeten hat. Somit wird dem Begehren der Petenten entsprochen. 16-P-2014-07762-00 Werl Strafvollzug Der Petitionsausschuss hat sich darüber in-formiert, dass es im Sommer 2014 in der Jus-tizvollzugsanstalt Werl zu Einschränkungen bzw. Ausfällen beim Sportangebot gekommen ist. Die Justizvollzugsanstalt hat über einen uner-warteten erheblichen Personalengpass berich-tet. Die Situation habe sich in der Folgezeit deutlich gebessert. Im Jahr 2015 sei es bislang zu keinen weiteren Einschränkungen oder Ausfällen beim Gefangenensport gekommen. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das Sport- und Freizeitangebot von besonde-rer Bedeutung für die soziale Sicherheit inner-halb der Anstalt ist und einen hohen Stellen-wert für die Gefangenen und Verwahrten hat. Die Landesregierung (Justizministerium) wurde gebeten, sich über das für den Sommer 2015 geplante Sport- und Freizeitangebot unterrich-ten zu lassen und zur Vermeidung erneuter Einschränkungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

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16-P-2014-07763-00 Werl Strafvollzug Der Petitionsausschuss hat sich darüber in-formiert, dass es im Sommer 2014 in der Jus-tizvollzugsanstalt Werl zu Einschränkungen bzw. Ausfällen beim Sportangebot gekommen ist. Die Justizvollzugsanstalt hat über einen uner-warteten erheblichen Personalengpass berich-tet. Die Situation habe sich in der Folgezeit deutlich gebessert. Im Jahr 2015 sei es bislang zu keinen weiteren Einschränkungen oder Ausfällen beim Gefangenensport gekommen. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das Sport- und Freizeitangebot von besonde-rer Bedeutung für die soziale Sicherheit inner-halb der Anstalt ist und einen hohen Stellen-wert für die Gefangenen und Verwahrten hat. Die Landesregierung (Justizministerium) wurde gebeten, sich über das für den Sommer 2015 geplante Sport- und Freizeitangebot unterrich-ten zu lassen und zur Vermeidung erneuter Einschränkungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen. 16-P-2014-07778-00 Werl Strafvollzug Der Petitionsausschuss hat sich darüber in-formiert, dass es im Sommer 2014 in der Jus-tizvollzugsanstalt Werl zu Einschränkungen bzw. Ausfällen beim Sportangebot gekommen ist. Die Justizvollzugsanstalt hat über einen uner-warteten erheblichen Personalengpass berich-tet. Die Situation habe sich in der Folgezeit deutlich gebessert. Im Jahr 2015 sei es bislang zu keinen weiteren Einschränkungen oder Ausfällen beim Gefangenensport gekommen. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das Sport- und Freizeitangebot von besonde-rer Bedeutung für die soziale Sicherheit inner-halb der Anstalt ist und einen hohen Stellen-wert für die Gefangenen und Verwahrten hat. Die Landesregierung (Justizministerium) wurde gebeten, sich über das für den Sommer 2015 geplante Sport- und Freizeitangebot unterrich-ten zu lassen und zur Vermeidung erneuter Einschränkungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

16-P-2014-07807-00 Werl Strafvollzug Der Petitionsausschuss hat sich darüber in-formiert, dass es im Sommer 2014 in der Jus-tizvollzugsanstalt Werl zu Einschränkungen bzw. Ausfällen beim Sportangebot gekommen ist. Die Justizvollzugsanstalt hat über einen uner-warteten erheblichen Personalengpass berich-tet. Die Situation habe sich in der Folgezeit deutlich gebessert. Im Jahr 2015 sei es bislang zu keinen weiteren Einschränkungen oder Ausfällen beim Gefangenensport gekommen. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das Sport- und Freizeitangebot von besonde-rer Bedeutung für die soziale Sicherheit inner-halb der Anstalt ist und einen hohen Stellen-wert für die Gefangenen und Verwahrten hat. Die Landesregierung (Justizministerium) wurde gebeten, sich über das für den Sommer 2015 geplante Sport- und Freizeitangebot unterrich-ten zu lassen und zur Vermeidung erneuter Einschränkungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen. 16-P-2014-07812-00 Bonn Lehrerzuweisungsverfahren Der Petitionsausschuss hat sich mit der Einga-be auseinandergesetzt und einen Anhörungs-termin durchgeführt. Nach derzeitigem Sachstand scheitert eine Entfristung des aktuellen Vertrages des Peten-ten daran, dass in den Jahren 2009/2010 für ca. anderthalb Jahre kein Arbeitsvertrag mit der Bezirksregierung bestand, da sich der Petent entschlossen hatte, in diesem Zeitraum die Anfertigung einer Dissertation voranzutrei-ben. Indes wäre eine Entfristung des jetzigen Vertrages für den Petenten aufgrund des ge-ringen Stundenumfangs wirtschaftlich auch nicht attraktiv. Zudem hielte der Petitionsaus-schuss eine dauerhafte Verwendung des Pe-tenten an der Bertolt-Brecht-Gesamtschule in Bonn vor dem Hintergrund seiner Biographie und seines Werdegangs für sinnvoller als an der Schule, an der der Petent derzeit unterrich-tet. Um eine unbefristete Einstellung in den Schul-dienst zu erlangen, könnte der Petent zum einen das Studium eines zweiten Fachs und

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den Vorbereitungsdienst nachholen. Es er-scheint jedoch nachvollziehbar, dass dieser Weg zu langwierig, belastend und im Ergebnis zu unsicher wäre, um sich in der konkreten Situation des Petenten zu empfehlen. Eine zweite Möglichkeit bestünde darin, dass der Petent für den Zeitraum zwischen dem 30.01.2009 und dem 30.08.2010 eine im wei-testen Sinne unterrichtliche Tätigkeit nach-weist, sei es auch möglicherweise im ehren-amtlichen Bereich. Drittens schließlich könnte sich der Petent bemühen, durch weitere befristete Verträge auf eine insgesamt siebenjährige Unterrichtstä-tigkeit ab dem 30.08.2010 zu gelangen. Als-dann könnte der letzte Zeitvertrag auf der Grundlage der bestehenden Praxis entfristet werden. Die Landesregierung (Ministerium für Schule und Weiterbildung – MSW) hat in Aus-sicht gestellt, in diesem Zusammenhang solle dahinstehen können, an welchen Schulformen und in welchem Umfang die Unterrichtstätigkeit jeweils stattgefunden hat. Da stets nur der letzte Zeitvertrag entfristet werden kann, müss-te der Petent aber darauf achten, dass dieser einen hinreichenden Stundenumfang aufweist und sich möglichst auf die Bertolt-Brecht-Gesamtschule bezieht. Die Bezirksregierung Köln würde den Petenten zwar nicht vermitteln, aber bei der Vertragsausfertigung auf Wunsch einer Schule im Interesse des Petenten ent-scheiden. Aus Sicht des Petitionsausschusses ist dem Petenten hiermit ein gangbarer Weg für den Fall aufgezeigt worden, dass sich die zeitliche „Lücke“ nicht im Sinne der genannten zweiten Option schließen lässt. Der Ausschuss bittet gleichwohl darüber hin-aus die Landesregierung (MSW), ihre Grunds-ätze für den Umgang mit derartigen Unterbre-chungen zu überprüfen und dem Ausschuss hierzu binnen drei Monaten zu berichten. Aus seiner Sicht erscheint es nicht sachgerecht, einerseits unterrichtliche Tätigkeit im weitesten Sinne als „unschädlich“ zu werten, anderer-seits aber eine wissenschaftliche Weiterqualifi-zierung im unterrichteten Fach – wie etwa eine Dissertation – als Unterbrechung anzusehen. Eine Berücksichtigung der Dissertation in dem geschilderten Sinne würde freilich deren Ab-schluss voraussetzen.

16-P-2014-07817-00 Werl Strafvollzug Der Petitionsausschuss hat sich darüber in-formiert, dass es im Sommer 2014 in der Jus-tizvollzugsanstalt Werl zu Einschränkungen bzw. Ausfällen beim Sportangebot gekommen ist. Die Justizvollzugsanstalt hat über einen uner-warteten erheblichen Personalengpass berich-tet. Die Situation habe sich in der Folgezeit deutlich gebessert. Im Jahr 2015 sei es bislang zu keinen weiteren Einschränkungen oder Ausfällen beim Gefangenensport gekommen. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das Sport- und Freizeitangebot von besonde-rer Bedeutung für die soziale Sicherheit inner-halb der Anstalt ist und einen hohen Stellen-wert für die Gefangenen und Verwahrten hat. Die Landesregierung (Justizministerium) wurde gebeten, sich über das für den Sommer 2015 geplante Sport- und Freizeitangebot unterrich-ten zu lassen und zur Vermeidung erneuter Einschränkungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen. 16-P-2014-07845-00 Werl Strafvollzug Der Petitionsausschuss hat sich darüber in-formiert, dass es im Sommer 2014 in der Jus-tizvollzugsanstalt Werl zu Einschränkungen bzw. Ausfällen beim Sportangebot gekommen ist. Die Justizvollzugsanstalt hat über einen uner-warteten erheblichen Personalengpass berich-tet. Die Situation habe sich in der Folgezeit deutlich gebessert. Im Jahr 2015 sei es bislang zu keinen weiteren Einschränkungen oder Ausfällen beim Gefangenensport gekommen. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das Sport- und Freizeitangebot von besonde-rer Bedeutung für die soziale Sicherheit inner-halb der Anstalt ist und einen hohen Stellen-wert für die Gefangenen und Verwahrten hat. Er bittet deshalb die Landesregierung (Justiz-ministerium), sich über das für den Sommer 2015 geplante Sport- und Freizeitangebot un-terrichten zu lassen und zur Vermeidung er-neuter Einschränkungen geeignete Maßnah-men zu ergreifen.

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16-P-2014-07855-00 Werl Strafvollzug Der Petitionsausschuss hat sich darüber in-formiert, dass es im Sommer 2014 in der Jus-tizvollzugsanstalt Werl zu Einschränkungen bzw. Ausfällen beim Sportangebot gekommen ist. Die Justizvollzugsanstalt hat über einen uner-warteten erheblichen Personalengpass berich-tet. Die Situation habe sich in der Folgezeit deutlich gebessert. Im Jahr 2015 sei es bislang zu keinen weiteren Einschränkungen oder Ausfällen beim Gefangenensport gekommen. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das Sport- und Freizeitangebot von besonde-rer Bedeutung für die soziale Sicherheit inner-halb der Anstalt ist und einen hohen Stellen-wert für die Gefangenen und Verwahrten hat. Die Landesregierung (Justizministerium) wurde gebeten, sich über das für den Sommer 2015 geplante Sport- und Freizeitangebot unterrich-ten zu lassen und zur Vermeidung erneuter Einschränkungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen. 16-P-2014-07856-00 Werl Strafvollzug Der Petitionsausschuss hat sich darüber in-formiert, dass es im Sommer 2014 in der Jus-tizvollzugsanstalt Werl zu Einschränkungen bzw. Ausfällen beim Sportangebot gekommen ist. Die Justizvollzugsanstalt hat über einen uner-warteten erheblichen Personalengpass berich-tet. Die Situation habe sich in der Folgezeit deutlich gebessert. Im Jahr 2015 sei es bislang zu keinen weiteren Einschränkungen oder Ausfällen beim Gefangenensport gekommen. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das Sport- und Freizeitangebot von besonde-rer Bedeutung für die soziale Sicherheit inner-halb der Anstalt ist und einen hohen Stellen-wert für die Gefangenen und Verwahrten hat. Die Landesregierung (Justizministerium) wurde gebeten, sich über das für den Sommer 2015 geplante Sport- und Freizeitangebot unterrich-ten zu lassen und zur Vermeidung erneuter Einschränkungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

16-P-2014-07895-01 Ahlefeld am Bistensee Selbstverwaltungsangelegenheiten Der Petitionsausschuss hat sich über den mit der Petition vorgetragenen Sachverhalt und die Rechtslage umfassend unterrichtet und sieht nach Prüfung keine Möglichkeit, der Lan-desregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) weitere Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. Die Petentin erhält zur weiteren Information eine Kopie der Stellungnahme des Ministeri-ums für Inneres und Kommunales vom 20.01.2015. 16-P-2014-07913-00 Siegburg Strafvollzug Herr H. beklagt sich ebenso wie weitere Insas-sen der Justizvollzugsanstalt (JVA) Siegburg über die Anstaltsverpflegung und den An-staltseinkauf. Der Petitionsausschuss hat sich hierzu von der Landesregierung (Justizministerium) berichten lassen. Außerdem hat er sich im Rahmen ei-nes Erörterungstermins an Ort und Stelle selbst über die aktuellen Gegebenheiten in-formiert. Der Ausschuss hat sich davon überzeugt, dass die in der Anstaltsküche Beschäftigten enga-giert sind und gute Arbeit leisten. Die für die Herstellung von Speisen verwendeten Produk-te sind von hoher Qualität. Allerdings lässt der Unterhaltungszustand der Küche zu wünschen übrig. Der Küche ist ihr Alter deutlich anzusehen. Die Decke des Spül-raums ist mit Schimmel besetzt. Ob die für die Be- und Entlüftung der Küchenräume vorhan-denen technischen Anlagen effektiv arbeiten, ist fraglich. Durch die Art der Behandlung und die Lagerung kann nicht ausgeschlossen wer-den, dass zur Ausgabe bestimmtes Brot wei-terhin witterungsbedingt Schimmel ansetzt. Mängel sollten so schnell wie möglich beseitigt und eine grundlegende Sanierung der An-staltsküche durchgeführt werden. Wegen der Haftdauer wechseln die in der An-staltsküche zur Arbeit eingesetzten Gefange-nen oft. Es sollte geprüft werden, ob auch auf der sozialtherapeutischen Abteilung der An-stalt untergebrachte geeignete Gefangene mit

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deren Zustimmung dort zur Arbeit eingesetzt werden können. Hinsichtlich des Anstaltseinkaufs ist der Petiti-onsausschuss ist nach den Gesprächen mit der Anstaltsleitung und Gefangenen davon überzeugt, dass weitere Verbesserungen mög-lich sind. Die JVA Siegburg ist eine der wenigen Anstal-ten im Land, die noch auf „Sichteinkauf“ setzt. Fast alle anderen Anstalten haben auf „Listen-einkauf“ umgestellt. Eine entsprechende Um-stellung sollte - spätestens im Zuge der Neuausschreibung der Leistungen des Vertragskaufmanns - auch die JVA Siegburg in Erwägung ziehen. Die auf Bestellschein erhältlichen Pakete A bis D be-friedigen die Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen nicht angemessen. In der JVA Siegburg hat sich bisher keine Ge-fangenenmitverantwortung gebildet, die Vor-schläge und Anregung bezüglich der Anstalts-verpflegung und des Anstaltseinkaufs unter-breiten und mit der Anstaltsleitung erörtern könnte. Auch diesbezüglich wird Handlungs-bedarf gesehen. Die Landesregierung (Justizministerium) wird gebeten, dem Petitionsausschuss bis zum 30.09.2015 über die weitere Entwicklung zu berichten. 16-P-2014-07914-00 Siegburg Strafvollzug Das Anliegen ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07913-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-07915-00 Siegburg Strafvollzug Das Anliegen ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07913-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt.

16-P-2014-07916-00 Siegburg Strafvollzug Das Anliegen ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07913-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-07917-00 Siegburg Strafvollzug Das Anliegen ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07913-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-07918-00 Siegburg Strafvollzug Das Anliegen ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07913-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-07920-00 Siegburg Strafvollzug Das Anliegen ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07913-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-07921-00 Siegburg Strafvollzug Das Anliegen ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07913-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt.

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16-P-2014-07997-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Das Aufstellen und Ändern von Bauleitplänen obliegt den Gemeinden im Rahmen der ihr verfassungsrechtlich garantierten Planungsho-heit. Diese umfasst das Recht, die jeweilige städtebauliche Entwicklung im Rahmen der Bauleitplanung eigenverantwortlich zu gestal-ten. Hierzu gehört beispielsweise, die bauliche Gestaltung des Gemeindegebiets durch Flä-chennutzungspläne vorzubereiten und durch Bebauungspläne zu leiten. Für Bauleitplanverfahren gibt es rechtliche Vorgaben, die beachtet werden müssen. Die Belange des Natur- und Artenschutzes müs-sen ebenso Gegenstand der Planverfahren sein wie die Belange des Immissionsschutzes. Die öffentlichen und privaten Belange müssen ermittelt, bewertet und mit den Belangen der Vorhaben abgewogen werden. Ein wesentli-cher Bestandteil dieser Verfahren ist die förm-liche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Beteili-gung der Öffentlichkeit und somit auch privater Betroffener, soweit das Planungsrecht dieses vorgibt. Die Gemeinden haben die durch die Einwände in das Verfahren eingebrachten Belange in die Abwägung einzustellen. Die Bauleitplanverfahren zur Änderung der Flächennutzungspläne befinden sich noch in einem sehr frühen Verfahrensstadium. Den Petenten wird empfohlen, die in der Petition vorgetragenen Bedenken gegen mögliche Ausweisungen von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Umfeld des Ortsteils Wittighöferheide im Rahmen der weiteren Öf-fentlichkeitsbeteiligungen (Offenlagen) nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs fristge-recht gegenüber beiden Städten vorzutragen. Letztlich haben die Räte beider Städte über die abgegebenen Stellungnahmen, Anregungen und Einwendungen in sachgerechter Abwä-gung der verschiedenen Belange zu entschei-den. Die Ausgänge der Bauleitplanverfahren sind daher noch offen und bleiben abzuwarten. Der Petitionsausschuss sieht vor diesem Hin-tergrund keinen Anlass, die Verfahren der Städte Lemgo und Bad Salzuflen zu bean-standen.

16-P-2014-07998-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-07999-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08001-00 Werl Strafvollzug Der Petitionsausschuss hat sich darüber in-formiert, dass es im Sommer 2014 in der Jus-tizvollzugsanstalt Werl zu Einschränkungen bzw. Ausfällen beim Sportangebot gekommen ist. Die Justizvollzugsanstalt hat über einen uner-warteten erheblichen Personalengpass berich-tet. Die Situation habe sich in der Folgezeit deutlich gebessert. Im Jahr 2015 sei es bislang zu keinen weiteren Einschränkungen oder Ausfällen beim Gefangenensport gekommen. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das Sport- und Freizeitangebot von besonde-rer Bedeutung für die soziale Sicherheit inner-halb der Anstalt ist und einen hohen Stellen-wert für die Gefangenen und Verwahrten hat. Die Landesregierung (Justizministerium) wurde gebeten, sich über das für den Sommer 2015 geplante Sport- und Freizeitangebot unterrich-ten zu lassen und zur Vermeidung erneuter Einschränkungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

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16-P-2014-08005-00 Siegburg Strafvollzug Das Anliegen ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07913-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08006-00 Siegburg Strafvollzug Das Anliegen ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07913-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08007-00 Siegburg Strafvollzug Das Anliegen ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07913-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08008-00 Siegburg Strafvollzug Das Anliegen ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07913-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08009-00 Siegburg Strafvollzug Das Anliegen ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07913-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08049-00 Siegburg Strafvollzug Das Anliegen ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07913-00. Eine Kopie des zu

dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08051-00 Siegburg Strafvollzug Das Anliegen ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07913-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08053-01 Meckenheim Energiewirtschaft Der Petitionsausschuss hat sich über den mit der Petition vorgetragenen Sachverhalt und die Rechtslage unterrichtet und sieht nach Prüfung der Angelegenheit keine Möglichkeit, im Sinne der Petition weiter tätig zu werden. Ein Verstoß des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gegen Artikel 3 des Grundgesetzes kann nicht festgestellt werden. Den Petenten wird anheimgestellt, ihren Wär-mestromtarif durch das zuständige Bundeskar-tellamt prüfen zu lassen. Die Petenten erhalten zur weiteren Information eine Kopie der Stellungnahme des Ministeri-ums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittel-stand und Handwerk vom 12.01.2015. 16-P-2014-08055-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08056-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt.

Page 17: Beschlüsse zu Petitionen - landtag.nrw.de · Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 30.06.2014. 16-P-2014-06642-01

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16-P-2014-08057-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08058-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08059-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08060-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08061-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt.

16-P-2014-08062-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08063-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08064-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08065-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08066-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt.

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16-P-2014-08067-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08068-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08069-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08070-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08071-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt.

16-P-2014-08072-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08073-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08074-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08075-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08076-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt.

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16-P-2014-08077-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08079-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08080-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08081-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08082-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt.

16-P-2014-08083-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08084-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08085-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08086-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08087-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt.

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16-P-2014-08088-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08089-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08090-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08091-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08092-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt.

16-P-2014-08093-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08094-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08095-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08096-00 Lemgo Bauleitplanung Energienutzung Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07997-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt. 16-P-2014-08152-01 Bielefeld Kindergartenwesen Schulen Gesundheitsfürsorge Der Petitionsausschuss sieht auch unter Be-rücksichtigung des neuen Vorbringens aktuell keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen. Wie bereits im Beschluss zur Petition 16-P-2014-08152-00 mitgeteilt, ist das Problem der Versorgung von an Diabetes erkrankten Kin-

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dern in Kindergärten und Schulen von den Fachausschüssen des Landtag inzwischen aufgegriffen worden. Die Beratungen des fe-derführenden Ausschusses für Arbeit, Ge-sundheit und Soziales, des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend und des Aus-schusses für Schule und Weiterbildung dauern noch an. Die weitere parlamentarische Befas-sung bleibt insoweit abzuwarten. In dem von der Petentin geschilderten konkre-ten Fall hat das Jugendamt entschieden, ab Mitte Mai des vergangenen Jahres eine Integ-rationshilfe für das Kind einzurichten. Das Ju-gendamt hat hierzu mitgeteilt, es wolle die Hilfe solange gewähren, wie sie notwendig und geeignet ist, die Beschulung des Schülers sicherzustellen oder ein vorrangig verpflichte-ter Leistungsträger, die entsprechenden Kos-ten anerkennt. Der Petition wurde insoweit entsprochen. Die Petentin erhält zur weiteren Information eine Kopie der Stellungnahme des Ministeri-ums für Schule und Weiterbildung vom 10.02.2015. 16-P-2014-08292-00 Köln Hilfe für behinderte Menschen Die Ablehnung der Feststellung der gesund-heitlichen Voraussetzungen der außergewöhn-lichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis) sowie des soge-nannten „aG-Light“ entsprechen der Sach- und Rechtslage. Der Ausgang des sozialgerichtli-chen Verfahrens, auf das der Petitionsaus-schuss wegen der im Grundgesetz veranker-ten richterlichen Unabhängigkeit keinen Ein-fluss nehmen kann, bleibt abzuwarten. 16-P-2014-08304-00 Herne Sozialhilfe Der Petitionsausschuss hat sich mit der Sach- und Rechtslage befasst und einen Erörte-rungstermin durchgeführt. Der Ausschuss erkennt an, dass ein rechtsfeh-lerhaftes Verhalten der Stadt nicht erkennbar war. Er empfindet das Ergebnis des Verfah-rens jedoch als unbefriedigend. Die Landesre-gierung (Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales - MAIS) teilt diese Einschätzung.

Der Petitionsausschuss empfiehlt der Stadt H. daher, die Petition von Frau G. und Herrn R. als Antrag nach § 44 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs zu werten, eine Überprü-fung der Angelegenheit vorzunehmen und dabei die in der Erörterung diskutierten Aspek-te in die Betrachtung einzubeziehen. Dieser Beschluss ergeht als Zwischenbe-scheid. Die Landesregierung (MAIS) wird ge-beten, dem Petitionsausschuss über den Fort-gang des Verfahrens zu berichten. 16-P-2014-08305-00 Kempen Jugendhilfe Der Petitionsausschuss hat die Angelegenheit geprüft. Ein Verstoß gegen geltende kinder- und jugendhilferechtliche Vorschriften konnte nicht festgestellt werden. Der Ausschuss hält jedoch fest, dass es bislang nicht gelungen ist, zwischen der Familie K. und dem Jugendamt eine durchweg vertrauensvolle Zusammenar-beit zu begründen. Die von Herrn K. kritisierte lange Bearbeitungsdauer erscheint aus seiner Sicht berechtigt. Das Jugendamt der Stadt wiederum ist gesetzlich verpflichtet, zu prüfen, ob der Sohn der Familie K. dem anspruchsbe-rechtigten Personenkreis nach § 35a des Ach-ten Buchs des Sozialgesetzbuchs zuzuordnen ist, oder ob andere Träger zur Erbringung der Leistung gesetzlich verpflichtet sind. Aus Sicht des Petitionsausschusses kann die Kommuni-kation zwischen den Beteiligten noch verbes-sert werden. Der Petitionsausschuss begrüßt, dass das Jugendamt für den Sohn von Herrn K. inzwi-schen eine Integrationsfachkraft bewilligt hat. Allerdings rügt der Ausschuss die Haltung der Stadt, die erklärt hat, dass das Einlegen der Petition bei ihr „deutliches Befremden“ ausge-löst habe. Sich mit Bitten und Beschwerden an den Gesetzgeber und an die zuständigen Stel-len zu wenden, ist ein Grundrecht, das jeder-mann zusteht. Es ist nicht hinnehmbar, die die Inanspruchnahme eines Grundrechts bei einer städtischen Stelle „Befremden“ auslöst. 16-P-2014-08308-00 Recklinghausen Arbeitsförderung Der Petitionsausschuss hat sich über das An-liegen der Petenten und die mit der Petition angesprochenen Sachverhalte unterrichtet.

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Eine schlechte Betreuung des Ehemanns der Petentin durch das Jobcenter des Kreises Recklinghausen kann nicht festgestellt werden. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass dem Ehemann der Petentin zunächst eine Teilzeitbeschäftigung angeboten worden ist. Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsaus-schuss keine Möglichkeit, Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. 16-P-2014-08338-00 Bochum Ausländerrecht Der Petitionsausschuss sieht die Petition als erledigt an. 16-P-2014-08380-00 Bielefeld Schulen Der Petitionsausschuss hat sich über die Ein-gabe von Herrn G. sowie die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage unterrichtet und sieht keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Die von Herrn G. gewünschte Gestaltung aller Schulgelände mit Grünpflanzen ist nicht mög-lich. Es wird dem Petenten empfohlen, sich mit seinem Anliegen an die Kampagne „Schule der Zukunft“ (http://www.schule-der-zukunft.nrw.de) zu wenden. Der Petent erhält zur weiteren Information eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 17.02.2015. 16-P-2014-08421-00 Wassenberg Unfallversicherung Die Vorgehensweise der Unfallkasse Nord-rhein-Westfalen ist nicht zu beanstanden. Ein Rentenanspruch aus der Unfallversicherung kann nach den gesetzlichen Bestimmungen erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vom Hundert entstehen. Die Ablehnung eines Rentenanspruchs aus der Unfallversicherung entspricht damit den gutachterlichen Feststellungen und der gesetz-lichen Regelung. Der Petent hat aber aufgrund der Anerkennung des Versicherungsfalls durch die Unfallkasse Anspruch auf gegebenenfalls

rückwirkende Erstattung der geleisteten Ei-genanteile (z. B. Rezeptgebühren). Die Festlegung des Versicherungsfalls ist im Gesamtzusammenhang nicht zu beanstanden. Inwieweit sich die Aufnahme der Erkrankung zum 01.01.2015 in die Berufskrankheiten-Verordnung auf die Bestimmung des Versiche-rungsfalls auswirkt, bleibt zunächst abzuwar-ten. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregie-rung (Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales) um weiteren Bericht in dieser Ange-legenheit, sobald eine abgestimmte Vorge-hensweise der Unfallversichersicherungsträger beschlossen worden ist. Die Bearbeitungsdauer des mit Schreiben vom 18.08.2014 begründeten Widerspruchs ist angesichts der Gesamtumstände zum Zeit-punkt der Petition nicht als ungewöhnlich lang anzusehen. Die Unfallkasse wird nach Ab-schluss des Petitionsverfahrens zeitnah eine Entscheidung treffen. 16-P-2014-08431-00 Bielefeld Strafvollzug Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unter-richten lassen. Er hat von den Gründen für die Ablösung des Petenten aus dem offenen Vollzug Kenntnis genommen. Er hat ferner zur Kenntnis ge-nommen, dass der Petent inzwischen in den offenen Vollzug zurückverlegt worden ist. Der Petitionsausschuss hat ferner vom Inhalt und Ablauf des mit der Petition angesproche-nen Ermittlungsverfahrens 126 Js 695/14 der Staatsanwaltschaft Bielefeld Kenntnis genom-men. Die staatsanwaltschaftliche Sachbehand-lung ist nicht zu beanstanden. Der Ausschuss hat schließlich vom Inhalt und Ablauf der beim Landgericht Bielefeld geführ-ten Verfahren 101 StVK 3533/14 und 101 StVK 3645/14 Kenntnis genommen. Wegen der den Richterinnen und Richtern durch Arti-kel 97 des Grundgesetzes verliehenen Unab-hängigkeit ist es dem Petitionsausschuss ver-wehrt, gerichtliche Entscheidungen zu über-prüfen, zu ändern oder aufzuheben. Die ge-richtliche Sachbehandlung im Übrigen ist nicht zu beanstanden.

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Der Petitionsausschuss sieht keinen Anlass, Maßnahmen der Dienstaufsicht zu empfehlen. 16-P-2014-08442-00 Herne Gesundheitswesen Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unter-richtet und sieht keine Möglichkeit, dem Anlie-gen der Petentin zum Erfolg zu verhelfen. Der Ausschuss hat von den Gründen Kenntnis genommen, aus denen die Ermittlungsverfah-ren bei der Staatsanwaltschaft Bochum einge-stellt wurden und die hiergegen gerichteten Beschwerden sowie der in einem dieser Ver-fahren zudem bei dem Oberlandesgericht Hamm angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Erfolg geblieben sind. Soweit mit der Petition neue strafrechtlich rele-vante Sachverhalte geschildert werden, hat dies weder der Leitenden Oberstaatsanwältin in Bochum noch dem Generalstaatsanwalt in Hamm Anlass zu Maßnahmen gegeben. Wegen der den Richterinnen und Richtern durch Artikel 97 des Grundgesetzes verliehe-nen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsaus-schuss verwehrt, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben. 16-P-2014-08446-00 Werl Strafvollzug Die im Zusammenhang mit dem Handybesitz des Ehemanns der Petentin von der Justizvoll-zugsanstalt Werl getroffenen Maßnahmen sind nicht zu beanstanden. 16-P-2014-08448-00 Werl Strafvollzug Die Ablehnung der Ausführung des Petenten zur Beerdigung seiner Mutter ist nachvollzieh-bar und nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund möglicher Spannungen innerhalb der Familie konnte die Situation bei der Beerdigung nicht im Vorhinein abgeschätzt werden. Es war deshalb erhöhter Personal-aufwand notwendig, der wegen der anstehen-

den Herbstferien nicht gedeckt werden konnte. Zudem bestand aufgrund des erheblichen Strafrestes des Petenten erhöhte Fluchtgefahr. Die zuvor gewährte Ausführung beinhaltete ein deutlich geringeres Fluchtrisiko. Im Übrigen ist dem Petenten eine Ausführung zum Grab der Mutter in Aussicht gestellt wor-den. 16-P-2014-08450-00 Gelsenkirchen Bauordnung Der Petitionsausschuss stellt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, dass die Schwimmhalle ohne die erforderliche Bauge-nehmigung errichtet wurde und somit formell illegal ist. Zudem ist sie auch materiell illegal, weil sie nach den Vorschriften des Baugesetz-buchs nicht nachträglich genehmigungsfähig ist. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Die Ordnungsverfü-gung vom 04.10.2010 ist nicht zu beanstan-den. Sie wurde nach pflichtgemäßem Ermes-sen erlassen und ist verhältnismäßig entspre-chend der Vorgaben des Ordnungsbehörden-gesetzes, da auf eine andere Weise der bau-rechtswidrige Zustand auf dem Grundstück nicht beseitigt werden kann. Dies ist auch durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und das Oberverwaltungsgericht Münster be-stätigt worden. Der Petitionsausschuss sieht keine Möglichkeit, für eine nachträgliche Ge-nehmigung durch die Baugenehmigungsbe-hörde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Genehmigung eine Vorbildwirkung für bauliche Anlagen auf den umliegenden Grund-stücken entfalten würde. Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsaus-schuss keinen Anlass, der Landesregierung (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwick-lung und Verkehr - MBWSV) Maßnahmen zu empfehlen. Zur Information erhält die Petentin eine Kopie der Stellungnahme des MBWSV vom 17.12.2014. 16-P-2014-08453-00 Düsseldorf Krankenversicherung Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unter-richtet und festgestellt, dass er dem Anliegen des Petenten nicht zum Erfolg verhelfen kann.

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Versicherte haben Anspruch auf Krankenbe-handlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen oder Krank-heitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbe-handlung umfasst die ärztliche Behandlung. Hierzu gehört auch die vom Petenten durchge-führte Akupunktur. Voraussetzung ist allerdings, dass der behan-delnde Vertragsarzt eine Zulassung zur Er-bringung der Leistung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung erhalten hat. Da es hieran jedoch mangelt, konnte eine Ab-rechnung über die Gesundheitskarte nicht erfolgen. Die Übernahme der dem Petenten entstandenen Kosten im Rahmen des gesetz-lichen Kostenerstattungsanspruchs scheitert bereits daran, dass der Petent die Leistung Akupunktur regelhaft durch einen zugelasse-nen Leistungserbringer als Sachleistung über die Gesundheitskarte hätte in Anspruch neh-men können. Hieran vermag auch eine bereits erfolglos durchgeführte Behandlung nichts zu ändern. 16-P-2014-08461-00 Erkrath Hochschulen Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unter-richtet und festgestellt, dass der Widerspruch des Petenten vom zuständigen Prüfungsaus-schuss der Hochschule zeitnah geprüft und zu Recht abgelehnt wurde. Das Vorgehen der Fachhochschule Köln ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Petent erhält eine Kopie der Stellungnah-me des Ministeriums für Innovation, Wissen-schaft und Forschung vom 02.02.2015. 16-P-2014-08484-00 Lippstadt Psychiatrische Krankenhäuser Der Petitionsausschuss hat davon Kenntnis genommen, dass der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug allen Fällen von Suiziden und Suizidversuchen in dem LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt im Wege der Aufsicht nachgeht. Hinweise auf ein diesbe-zügliches Fehlverhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im LWL-Zentrum hat es in der Vergangenheit nicht gegeben.

Die notwendigen Kosten des Maßregelvollzugs im LWL-Zentrum werden durch das Land ge-tragen. Der Ausschuss hat sich darüber hinaus über die dem Ehemann der Petentin angebotenen Therapiemaßnahmen unterrichtet und zur Kenntnis genommen, dass der Ehemann der Petentin bisher keinen schriftlichen Antrag auf Verlegung in eine andere Klinik gestellt hat. Einen Anlass zu Beanstandungen sieht er nicht. 16-P-2014-08486-00 Nettersheim Denkmalpflege Der Petent hat neue Planungsunterlagen vor-gelegt, nach denen die Errichtung des von dem Petenten gewünschten Windfangs denk-malrechtlich durch die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde genehmigt werden konnte. Das zuständige Denkmalpflegefachamt hat das Benehmen zu der Maßnahme hergestellt. Damit ist dem Anliegen des Petenten entspro-chen. 16-P-2014-08495-00 Dabendorf Bauleitplanung Der Petent nimmt Bezug auf das Schwarzbuch des Bundes der Steuerzahler „Die öffentliche Verschwendung 2014“, in dem die geplante Brücke über den Kittelbach in Düsseldorf be-anstandet wird. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss fest, dass das Handeln der Stadt Düsseldorf nicht zu beanstanden ist. Ihr steht es im Rahmen ihrer verfassungsrecht-lich garantierten Planungshoheit frei, entspre-chende Planungen durchzuführen und dafür Mittel bereitzustellen. Zurzeit finden noch ver-waltungsinterne Abstimmungen bei der Stadt Düsseldorf statt. Eine konkrete Planung der zur Diskussion stehenden Brücke wird aktuell nicht weiterverfolgt. 16-P-2014-08501-00 Dabendorf Selbstverwaltungsangelegenheiten Der Petent will erreichen, dass den Vorwürfen aus dem Schwarzbuch „Die öffentliche Ver-

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schwendung“ vom Bund der Steuerzahler nachgegangen wird und die Vorgänge aufge-klärt werden. In diesem Fall thematisiert er die Erhöhung des Kostenrahmens für die Umge-staltung und Aufwertung des Döppersbergs in Wuppertal. Der Petitionsausschuss stellt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, dass Erkenntnisse, die ein Einschreiten der Kommunalaufsichts-behörden erforderlich machen bzw. rechtferti-gen würden, nicht vorliegen. Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsaus-schuss davon ab, der Landesregierung (Minis-terium für Inneres und Kommunales; Ministeri-um für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr) Maßnahmen zu empfehlen. 16-P-2014-08516-00 Hagen Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unter-richtet. Die Petition ist teilweise begründet. Der Petitionsausschuss hat von den techni-schen Gründen Kenntnis genommen, aus de-nen derzeit bei Einzahlungen zu mehreren Kassenzeichen keine elektronische Zuord-nung, sondern eine Überleitung in die manuel-le Bearbeitung erfolgt. Dass in der manuellen Bearbeitung die Auftei-lung des eingezahlten Betrags und die Zubu-chung zu den beiden einzelnen Kassenzei-chen unterblieben ist, war zwar verfehlt, beruh-te jedoch auf einem Versehen und kann als solches keine dienstaufsichtsrechtlichen Maß-nahmen auslösen. Der Präsident des Oberlan-desgerichts Hamm hat jedoch mitgeteilt, dass er den auf einen Fehler in der Sachbearbei-tung zurückzuführenden Vorgang und die dem Petenten dadurch entstandenen Unannehm-lichkeiten sehr bedauere. Die in Rechnung gestellten Beträge sind zwi-schenzeitlich richtig verbucht und die Konten des Petenten (und seiner Ehefrau) sind aus-geglichen. Die durch die unrichtige Sachbe-handlung entstandenen Mahngebühren sind storniert bzw. zurückerstattet. Damit ist dem Anliegen der Petentin entspro-chen.

16-P-2014-08517-00 Troisdorf Denkmalpflege Die möglichen Denkmalwerte der Gebäude „Canisiushaus“ und „Alte Kaplanei“ wurden mehrfach durch die zuständigen Stellen ge-prüft. Es wurden keine ausreichenden Gründe für eine Unterschutzstellung gefunden. Auch eine Prüfung des Vorgangs durch die Oberste Denkmalbehörde hat diese Haltung bestätigt. Es liegen damit keine Gründe für eine Unter-schutzstellung nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz vor. Das Handeln der zuständigen Behörden ist nicht zu beanstanden. 16-P-2014-08518-00 Schwelm Sozialhilfe Die Entscheidungen und Verfahrensweise des Trägers der Sozialhilfe sind nicht zu beanstan-den. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Er-werbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) handelt es sich um eine Leistung, die das Existenzminimum sicherstellt. Diese Grundsicherung wird Perso-nen geleistet, die die Altersgrenze entspre-chend der Vorschriften des SGB XII erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebens-unterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Der Petent erhält ergänzende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die zu gewährenden Mehrbedarfe aufgrund seines Alters und seiner Schwerbehinderung finden bei der Bedarfsberechnung Berücksichtigung. Ebenso werden die Kosten der Unterkunft und Heizung und ein Mehrbedarf für Warmwasser-aufbereitung gewährt. Die dem Petenten gezahlte Altersrente gilt als Einkommen gemäß den Vorgaben des SGB XII. Dieses wird dem Bedarf gegenüber-gestellt. Auf der Bedarfsseite werden Regel-bedarf, Mehrbedarf sowie Kosten für Unter-kunft und Heizung berücksichtigt. Die Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung an Vermieter und Energieversorger ist durch die Überweisung der Altersrente durch den Rentenservice der Deutschen Post an den

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Sozialhilfeträger sichergestellt. Dies ist auf Antrag des Petenten erfolgt. Im Übrigen ist Altersarmut und Alterssicherung aktuell Gegenstand der politischen Diskussion. Soweit es um die Verbesserung der Alterssi-cherung durch eine Änderung des Bundesge-setzes SGB XII und seiner Vorschriften zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen geht, wurde die Petition zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2014-08519-00 Aachen Staatliches Bauwesen Landschaftspflege Der Petitionsausschuss hat sich über den mit der Petition vorgetragenen Sachverhalt unter-richtet und sieht nach Abschluss der Prüfung keine Möglichkeit, im Sinne der Petition tätig zu werden. Die drei Varianten zur Renaturierung des Dor-bachs haben unterschiedliche ökologische und wirtschaftliche Vor- und Nachteile. Der Grund-stückseigentümer stimmte einer Renaturierung auf seinem Gelände zu. Er entschied sich für die erste Variante. Da es neue Erkenntnisse bezüglich vorhande-ner Leitungen (Trinkwasser, Stromversorgung, Gasleitung) auf dem Grundstück gibt, werden alle drei Varianten erneut geprüft. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregie-rung (Finanzministerium; Ministerium für Kli-maschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz), ihn über das Ergebnis der erneuten Prüfung zu unterrichten. 16-P-2014-08523-00 Wachtendonk Straßenverkehr Nach den Regelungen der 24. Bundesimmissionsschutzverordnung und den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes, die auch bei den Landesstraßen anzuwenden sind, sind Lärmschutzmaßnahmen an bauli-chen Anlagen nicht vorzusehen, wenn diese bei der Auslegung der Pläne im Planfeststel-lungsverfahren, bei Bekanntgabe der Plange-nehmigung oder der Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegepla-nung noch nicht genehmigt oder sonst nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Bau

noch nicht begonnen werden durfte. Dieser Sachverhalt trifft hier zu, so dass keine Lärm-schutzmaßnahmen nach den Kriterien der Lärmsanierung zu Lasten des Landes be-gründbar sind. Die eigenen Planungen der Petentin, im Sinne eines besseren Lärmschutzes auf ihrem Grundstück zur Landesstraße 140 hin ein wei-teres Gebäude und eine Lärmschutzwand zu erstellen, widersprechen dem rechtskräftigen Bebauungsplan. Zur Realisierung der von der Petentin zu eigenen Lasten geplanten Lärm-schutzmaßnahmen ist eine Änderung des Be-bauungsplans erforderlich. Darüber entschei-det die Gemeinde Wachtendonk im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich gesicherten kom-munalen Selbstverwaltung. Über die Dauer eines solchen Verfahrens kann keine Aussage getroffen werden, da diese abhängig von Um-fang und Substanz der vorgebrachten Einwen-dungen im Rahmen der Beteiligung der Öffent-lichkeit und der Träger öffentlicher Belange ist. Der Petentin steht es jedoch frei, einen ent-sprechenden Antrag an den Rat der Gemeinde Wachtendonk zu richten. 16-P-2014-08525-00 Gelsenkirchen Strafvollzug Der Petitionsausschuss hat sich über die Si-tuation des Petenten im Justizvollzug infor-miert. Die Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen hat in Anwesenheit des Petenten einen Voll-zugsplan erstellt. Für Maßnahmen der Dienstaufsicht besteht keine Veranlassung. 16-P-2014-08531-00 Recklinghausen Baugenehmigungen Verwaltungsgebühren Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss fest, dass dem Peten-ten keine Baugenehmigung für die Änderung und Nutzungsänderung des auf dem in Rede stehenden Grundstück befindlichen Scheu-nengebäudes in ein Wohngebäude in Aussicht gestellt werden kann. Das Vorhaben, welches bauplanungsrechtlich als „sonstiges Vorhaben" entsprechend den Vorschriften des Bauge-setzbuchs (BauGB) zu beurteilen ist, ist nicht genehmigungsfähig, weil es öffentliche Belan-ge beeinträchtigt. So widerspricht es bei-spielsweise den Darstellungen des Flächen-

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nutzungsplans. Zudem wäre die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten. Die Zu-lässigkeit des Vorhabens ergibt sich auch nicht aus weiteren Vorschriften des BauGB, weil es sich bei dem Gebäude aufgrund der zeitwei-sen Nutzung als Altreifenlager nicht mehr um ein Gebäude nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt und weil das Gebäude nicht im räum-lich-funktionalen Zusammenhang mit einer Hofstelle steht. Soweit der Petent auf verschiedene Bauvor-haben in der Nachbarschaft seines Grund-stücks hinweist, bittet der Petitionsausschuss die Landesregierung (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr) da-rum, der unteren Bauaufsichtsbehörde aufzu-geben, hierzu ergänzend zu berichten und darzulegen, ob und, wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage die jeweiligen Bauvorhaben genehmigt wurden. Sollten Baugenehmigun-gen nicht vorliegen, soll diese prüfen, welche Maßnahmen gegebenenfalls erforderlich sind. Dies führt jedoch nicht zu einer anderen Beur-teilung des Vorhabens des Petenten. 16-P-2014-08546-00 Wettringen Einkommensteuer Die Aufwendungen der Petenten für den Schulweg und den Schulbedarf ihrer Kinder sind im Rahmen des sogenannten Familienle-istungsausgleichs durch das Kindergeld abge-golten. Die im Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen der Petentin aus der nebenberufli-chen Tätigkeit als Trainerin einer Handball-Jugendmannschaft stehenden Fahrtkosten unterliegen aufgrund der Regelungen im Ein-kommensteuergesetz und den Lohnsteuer-Richtlinien einem Abzugsverbot. Zur weiteren Information erhalten die Petenten eine Kopie der Stellungnahme des Finanzmi-nisteriums vom 28.01.2015. 16-P-2014-08556-00 Wuppertal Lehrerzuweisungsverfahren Der Petitionsausschuss hat sich über die Ein-gabe von Frau L. sowie die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage unterrichtet. Die Landesregierung (Ministerium für Schule und Weiterbildung) hat mitgeteilt, dass der

zuletzt mit der Petentin geschlossene befriste-te Arbeitsvertrag in entsprechendem Umfang an dem Gymnasium in Wuppertal in ein unbe-fristetes Beschäftigungsverhältnis umgewan-delt werde. Die Bezirksregierung werde hierzu schnellstmöglich die erforderlichen Schritte veranlassen. Damit wird dem Anliegen der Petentin entsprochen. 16-P-2014-08560-00 Köln Denkmalpflege Die möglichen Denkmalwerte der Gebäude „Canisiushaus“ und „Alte Kaplanei“ wurden mehrfach durch die zuständigen Stellen ge-prüft. Es wurden keine ausreichenden Gründe für eine Unterschutzstellung gefunden. Auch eine Prüfung des Vorgangs durch die Oberste Denkmalbehörde hat diese Haltung bestätigt. Es liegen damit keine Gründe für eine Unter-schutzstellung nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz vor. Das Handeln der zuständigen Behörden ist nicht zu beanstanden. 16-P-2014-08561-00 Troisdorf Denkmalpflege Die möglichen Denkmalwerte der Gebäude „Canisiushaus“ und „Alte Kaplanei“ wurden mehrfach durch die zuständigen Stellen ge-prüft. Es wurden keine ausreichenden Gründe für eine Unterschutzstellung gefunden. Auch eine Prüfung des Vorgangs durch die Oberste Denkmalbehörde hat diese Haltung bestätigt. Es liegen damit keine Gründe für eine Unter-schutzstellung nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz vor. Das Handeln der zuständigen Behörden ist nicht zu beanstanden. 16-P-2014-08567-00 Euskirchen Immissionsschutz; Umweltschutz Bauordnung Der Betrieb des Restaurants ist als Schank- und Speisewirtschaft im Mischgebiet planungs-rechtlich zulässig. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung bestehen nicht.

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Zum Schutz der Nachbarschaft vor erheblichen Geruchsbelästigungen ist eine dem Stand der Technik entsprechende Abluftableitung vor-handen. Eine nähere Überprüfung, inwieweit wahr-nehmbare Geruchseinwirkungen innerhalb der Wohnräume zu unzumutbaren Belästigungen führen, haben die Petenten den Überwa-chungsbehörden bisher nicht gestattet. Der Petitionsausschuss sieht daher keinen Anlass, der Landesregierung (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz) Maßnahmen zu emp-fehlen. 16-P-2014-08572-00 Hagen Pflegeversicherung Der Petitionsausschuss hat nach eingehender Prüfung festgestellt, dass das von der Stadt Hagen in der Vergangenheit praktizierte Ver-fahren nicht im Widerspruch zu der damaligen Rechtslage stand. Seit Inkrafttreten des neuen Alten- und Pflege-gesetzes des Landes am 16.10.2014, sowie der Ausführungsverordnung zum Alten- und Pflegegesetz und nach § 92 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs am 02.11.2014 ist die pflegebedürftige Person anspruchs- und an-tragsberechtigt und erhält den Bescheid über die Anspruchsprüfung. Die Einrichtung erhält lediglich eine Mitteilung über die Höhe der Leistung. Die Stadt Hagen verfährt im Bereich des Pflegewohngelds ent-sprechend der dargestellten, nunmehr aktuel-len Rechtslage. Damit ist dem Anliegen voll entsprochen. Der Petent erhält eine Kopie der Stellungnah-me des Ministeriums für Gesundheit, Emanzi-pation, Pflege und Alter vom 27.01.2015. 16-P-2014-08576-00 Münster Rundfunk und Fernsehen Der WDR beziehungsweise der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice hat sich bereit erklärt, die Ferienwohnung von Herrn K. bereits zum Ende Juli 2014 abzumelden. Der noch zu zahlende Restbetrag verringert sich insofern auf 87,68 Euro.

Zur weiteren Information erhält Herr K. eine Kopie der Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 12.02.2015. 16-P-2014-08580-00 Berlin Rentenversicherung Die Entscheidung der Deutschen Rentenversi-cherung Westfalen, den Antrag von Frau J. auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminde-rung abzulehnen, ist aufgrund der im Verwal-tungsverfahren gewonnenen medizinischen Erkenntnisse nicht zu beanstanden. Der Ausgang des anhängigen Widerspruchs-verfahrens bleibt abzuwarten. 16-P-2014-08604-00 Werl Strafvollzug Dass die Eingangsbestätigung des Landtags dem Petenten geöffnet übergeben wurde, ist ein Fehler der Justizvollzugsanstalt Werl. Die Justizvollzugsanstalt Werl hat sich entschuldigt und zur Vermeidung von Wiederholungen das Erforderliche veranlasst. Schreiben an den vom Petenten genannten Rechtsanwalt unterliegen der Briefkontrolle, da dieser nicht als Verteidiger eingetragen war. Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, dass der Anwalt des Petenten bei der Justiz-vollzugsanstalt Werl eine Prozessvollmacht einreicht. 16-P-2014-08605-00 Willich Strafvollzug Frau K. hatte sich in der Sache auch mit einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an die zuständige Strafvollstreckungskammer ge-wandt. Außerdem hat sie gegen die an dem Vorfall beteiligte Mitgefangene Strafanzeige erstattet. Den Antrag von Frau K. hat das Landgericht Krefeld mit Beschluss vom 15.12.2014 als unbegründet zurückgewiesen.

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Auch der Petitionsausschuss sieht nach Unter-richtung über die Angelegenheit keinen Grund zu Maßnahmen. Das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bleibt abzuwarten. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Willich II hat zuge-sagt, dem Petitionsausschuss darüber zu be-richten. 16-P-2014-08646-00 Köln Immissionsschutz; Umweltschutz Energiewirtschaft Der Petent begehrt die Reduzierung der Grenzwerte für elektromagnetische Felder für dicht besiedelte Flächen und fordert eine ent-sprechende Änderung der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder- 26. BImSchV). Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass eine Herabsetzung der Grenzwerte im Bundes-ratsverfahren 2013 nicht erfolgreich war. Zur weiteren Information erhält der Petent eine Kopie der ausführlichen Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Land-wirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 18.02.2015. Aufgrund der geforderten Änderung der 26. BImSchV ist die Petition auch dem Deutschen Bundestag überwiesen worden. 16-P-2014-08649-00 Hagen Tierschutz Dem Anliegen von Frau W., den Betrieb eines Ponykarussels auf dem Hagener Weihnachts-markt zu verbieten, kann aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht entsprochen werden. Das betroffene Unternehmen besitzt eine gül-tige Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz, die durch den Märkischen Kreis erteilt worden ist. Der Aufsichts- und Kontrollpflicht ist die Stadt Hagen im Dezember 2014 mit einer nicht an-gemeldeten Betriebsprüfung nachgekommen. Tierschutzrelevante Verstöße oder Probleme wurden hierbei nicht festgestellt. Soweit es der Petentin in diesem Zusammen-hang eventuell um die Änderung des Tier-

schutzgesetzes geht, kann ihr nur empfohlen werden, sich an den dafür zuständigen Deut-schen Bundestag zu wenden. 16-P-2014-08650-00 Rheurdt Ausländerrecht Der Petent hat gegenüber der Ausländerbe-hörde erklärt, am 17.01.2015 freiwillig in sein Heimatland ausreisen zu wollen, und eine entsprechende Flugbuchung vorgelegt. Die Petition ist damit erledigt. 16-P-2014-08651-00 Tecklenburg Schulen Der Petitionsausschuss hat sich über die Ein-gabe der Familie H. sowie die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage unterrichtet. Dem Wunsch der Petenten nach Genehmi-gung der Computertastatur-Nutzung in den schriftlichen Leistungsüberprüfungen der Qua-lifikationsphase für ihren Sohn kann derzeit auf Grundlage der vorliegenden Dokumente nicht entsprochen werden. Den Petenten wird empfohlen, die Art der Ein-schränkungen, denen ihr Sohn unterliegt - unabhängig von der Ursache - durch ein er-gänzendes ärztliches Fachgutachten detailliert zu belegen. Ein solches ergänzendes ärztliches Gutachten stellt die Grundlage dar, um daran anschlie-ßend im Konsens mit der verantwortlichen Schulleitung und gegebenenfalls der zuständi-gen Bezirksregierung geeignete Maßnahmen im Rahmen eines Nachteilsausgleichs für den Sohn der Petenten zu suchen und ergreifen zu können. Die Landesregierung (Ministerium für Schule und Weiterbildung - MSW) wird gebeten, den Petitionsausschuss über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu informieren. Die Petenten erhalten zur weiteren Information eine Kopie der Stellungnahme des MSW vom 23.01.2015.

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16-P-2014-08664-00 Osnabrück Frauen Der Petitionsausschuss kann der Anregung des Petenten nicht entsprechen. Ein gesetzli-ches Verbot der Verwendung von dekorativer Kosmetik in allen Einrichtungen des Landes ist mit Blick auf den hohen Wert des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und Arti-kel 6 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung ver-fassungsrechtlich unzulässig. Der Petent erhält eine Kopie der Stellungnah-me des Ministeriums für Innovation, Wissen-schaft und Forschung vom 03.02.2015. 16-P-2014-08667-00 Köln Energiewirtschaft Der Petitionsausschuss ist ebenso wie die Bundesregierung der Auffassung, dass die Erdkabeltechnik zunächst auf den ausgewie-senen Pilotstrecken erprobt und im Übrigen nur dort zuzulassen ist, wo dies nicht zu weite-ren Verzögerungen der Vorhaben führt. Ein Antrag zur Änderung des Energieleitungs-ausbaugesetzes ist in dem betroffenen Teilab-schnitt aufgrund des weiten Fortschritts des Planfeststellungsverfahrens nicht zu befürwor-ten. Zur weiteren Information erhält der Petent eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk vom 29.01.2015. 16-P-2014-08677-00 Paderborn Waffenrecht Dem Petenten liegt ein Bescheid des Kreises Paderborn mit Datum vom 03.11.2014 vor, mit dem die in der Petition erbetenen Auskünfte erteilt worden sind. Damit wurde der Petition entsprochen. Grund für die lange Bearbeitungsdauer war die intensive Abstimmung mit der Kreispolizeibe-hörde.

16-P-2014-08684-00 Kempen Schulen Der Petitionsausschuss sieht aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Regelungen keine Notwendigkeit, weitere Maßnahmen wie vom Petenten vorgeschlagen zu veranlassen. Die jeweilige Schulkonferenz kann eine ein-heitliche Schulkleidung empfehlen, sofern alle in der Schulkonferenz vertretenen Schülerin-nen und Schüler zustimmen. Aus landesverfassungsrechtlichen Gründen kommt in Nordrhein-Westfalen die Einführung einer Schulgeldabgabe nicht in Betracht. Zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Schulver-weigerung werden die vorhandenen schulge-setzlichen Regelungen als ausreichend bewer-tet. Der Petent erhält eine Kopie der Stellungnah-me des Ministeriums für Schule und Weiterbil-dung vom 27.01.2015. 16-P-2014-08695-00 Münster Vergabe von Studienplätzen Die Petition ist durch Zurücknahme erledigt. 16-P-2014-08696-00 Nauort Selbstverwaltungsangelegenheiten Bei der Gewährung des Zuschusses durch die Stadt Bonn an das Frauenmuseum Bonn han-delt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt, über deren Höhe sowie Fortführung der Rat der Stadt Bonn voraussichtlich am 26.03.2015 oder am 07.05.2015 entscheiden wird. Der Petitionsausschuss empfiehlt der Petentin die Entscheidung des Rates der Stadt Bonn abzuwarten. 16-P-2014-08701-00 Sonsbeck Selbstverwaltungsangelegenheiten Nach dem Einsatzbericht des Kreises Wesel sind am 01.07.2014 die Rettungskräfte bereits ca. acht bis zehn Minuten nach Eingang des

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Hilfeersuchens am Einsatzort bei Familie K. eingetroffen. Besondere Behinderungen durch die Straßenpoller auf der Straße „Wyfeld“ sind im Einsatzbericht nicht vermerkt. Die zeitliche und organisatorische Abwicklung des Ret-tungseinsatzes ist nicht zu beanstanden. Die Forderung des Petenten nach Beseitigung der Straßenpoller ist nicht nachvollziehbar, da die Erreichbarkeit des Anwesens der Familie K. problemlos und ohne Zeitverlust auch über die Zufahrt „Am Haselbusch“ und die Marien-baumer Straße gegeben ist. Die Beseitigung der Straßenpoller und die vom Petenten ange-regte Einrichtung eines Durchfahrtverbots mit dem Zusatz „Einsatzfahrzeuge frei“ auf dem Wyfeld wäre im Übrigen wenig zweckdienlich, da hiernach Schleichverkehre zu erwarten sind, die die bereits erzielte Verkehrsberuhi-gung innerhalb des Wohngebiets Wyfeld/Schulstraße nachhaltig beeinträchtigen könnten. Hierüber hat letztlich die Gemeinde Sonsbeck als zuständige Straßenbaulastträge-rin im Rahmen ihrer kommunalen Selbstver-waltung zu entscheiden. 16-P-2014-08704-00 Grevenbroich Polizei Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unter-richtet. Hinweise auf ein fehlerhaftes Verhalten der Polizeibeamtin beim Einschreiten zum Nachteil des Petenten haben sich nicht ergeben. Der Petitionsausschuss sieht keine Veranlas-sung, der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) Maßnahmen zu empfehlen. 16-P-2014-08709-00 Aachen Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unter-richtet und sieht keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen. Die Staatsanwaltschaft Köln wird zu gegebe-ner Zeit über das in ihrem Ermessen stehende Absehen von der weiteren Vollstreckung ge-mäß § 456a der Strafprozessordnung befin-den. Die staatsanwaltschaftliche Sachbehand-lung ist nicht zu beanstanden.

Wegen der den Richterinnen und Richtern durch Artikel 97 des Grundgesetzes verliehe-nen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsaus-schuss verwehrt, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben. 16-P-2014-08710-00 Düsseldorf Polizei Der Petitionsausschuss hat sich über das An-liegen des Petenten und den der Petition zu-grunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. Er hat zur Kenntnis genommen, dass die bis-herigen Überprüfungen zwar nicht vollständig aufklärbare Defizite in der Kommunikation zwischen dem Polizeipräsidium Düsseldorf mit dem Petenten ergeben haben, Anhaltspunkte für eine unzureichende Aufgabenerfüllung oder ein Fehlverhalten polizeilicher Bediensteter jedoch nicht festgestellt wurden. Die festgestellten Kommunikationsdefizite werden mit dem Polizeipräsidium Düsseldorf zeitnah nachbereitet. Der Petitionsausschuss hat weiterhin von den Gründen Kenntnis genommen, aus denen die Staatsanwaltschaft Düsseldorf die aufgrund der Strafanzeige des Petenten gegen Unbe-kannt eingeleiteten Ermittlungsverfahren ein-gestellt hat. Weiter hat die Prüfung ergeben, dass die Sachbehandlung des Generalstaats-anwalts in Düsseldorf zu Maßnahmen keinen Anlass gegeben hat. Der Petitionsausschuss sieht daher keinen Grund, der Landesregierung (Justizministeri-um; Ministerium für Inneres und Kommunales) weitere Maßnahmen zu empfehlen. Zur Prüfung der Maßnahmen der Polizei Hes-sen wurde die Petition dem Hessischen Land-tag überwiesen. 16-P-2014-08714-00 Oelde Medienrecht Herr M. beklagt sich allgemein darüber, dass in den privaten Programmen im Fernsehen eine Zunahme der Werbeminuten zu beobachten ist. Der Petitionsausschuss hat sich hierüber von der Landesregierung (Ministerin für Bundes-angelegenheiten, Europa und Medien) berich-ten lassen.

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Herr M. erhält eine Kopie der Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 27.02.2015, der sich der Petitionsausschuss anschließt. 16-P-2014-08715-00 Lennestadt Lotterie Der Petitionsausschuss hat sich über den mit der Petition vorgetragenen Sachverhalt und die Rechtslage unterrichtet und sieht nach Prüfung der Angelegenheit keine Möglichkeit, der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) weitere Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. Unter Berücksichtigung der Entwicklung im Glücksspielsektor und der gewonnenen Erfah-rungen und Erkenntnisse haben mit Datum vom 02.09.2013 die Bezirksregierungen Hin-weise für den Umgang mit Pokerveranstaltun-gen im glücksspielrechtlichen Vollzug erhalten (sogenannter Pokererlass). Poker wird definiert als zufallsabhängiges Kar-tenspiel, welches in öffentlicher Turnierform in aller Regel gegen einen Einsatz und verbun-den mit einer für den Einzelnen bestehenden Gewinnmöglichkeit veranstaltet wird. Mit den Tatbestandsmerkmalen der Zufallsabhängig-keit, der Entgeltlichkeit und der Gewinnmög-lichkeit liegt ein erlaubnispflichtiges, aber nicht erlaubnisfähiges Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags vor. Bei unerlaubter öffentlicher Durchführung ist der Straftatbe-stand des § 284 des Strafgesetzbuchs erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22.01.2014 im Hinblick auf die Ent-scheidung, ob es sich bei einem Pokerturnier um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel han-delt, verlangt, dass sich in diesem Fall die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt erge-ben muss. Wenn die Teilnahmegebühr zumin-dest ganz überwiegend die Veranstaltungskos-ten deckt, liege keine Entgeltlichkeit im Sinne des Glücksspielrechts vor. Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungs-gerichts ist beabsichtigt, den Pokererlass vom 02.09.2013 bezüglich der dort genannten Be-zugsgrenzen zu überarbeiten. Im Zuge der Überarbeitung wird auch geprüft werden, in-wieweit dem Anliegen des Petenten Rechnung getragen werden kann.

16-P-2014-08716-00 Rheine Selbstverwaltungsangelegenheiten Der Petitionsausschuss hat sich über den vor-getragenen Sachverhalt und die Rechtslage unterrichtet und sieht nach Abschluss der Prü-fung keine Möglichkeit, der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfeh-len. Soweit der Petent seit dem Jahr 2009 eine Ausnahme von der Baumschutzsatzung der Stadt Rheine für auf seinem Grundstück ste-hende Eichen beantragt, ist festzustellen, dass im Rahmen von Ortsterminen aus Sicht der Technischen Betriebe Rheine (TBR) bisher keine hinreichenden Gründe für die Erteilung einer Fällgenehmigung zu erkennen waren. Den erneuten Antrag des Petenten vom 26.10.2014 wird die Stadt Rheine nach Ab-schluss des Petitionsverfahrens bescheiden. Gegen die dann getroffene Entscheidung der Stadt hat der Petent die Möglichkeit der ge-richtlichen Überprüfung. Hinsichtlich der Einwirkungen des im Straßen-raum vorhandenen Baumbestands wird auf die vielfältigen Funktionen und das besondere öffentliche Interesse an der Erhaltung von Straßenbepflanzungen sowie auf rechtlich gesicherte Duldungsverpflichtungen verwie-sen. Zur weiteren Information erhält der Petent eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 09.02.2015. 16-P-2014-08718-00 Lippstadt Berufsständische Versorgung Der Petitionsausschuss stellt fest, dass kein Anlass besteht, der Landesregierung (Finanz-ministerium) Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. Zur weiteren Information erhält die Petentin eine Kopie der Stellungnahme des Finanzmi-nisteriums vom 27.01.2015.

Page 33: Beschlüsse zu Petitionen - landtag.nrw.de · Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 30.06.2014. 16-P-2014-06642-01

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16-P-2014-08721-00 Oberhausen Rundfunk und Fernsehen Dem Anliegen von Herrn M. ist zwischenzeit-lich entsprochen worden. Der WDR Beitragsservice verzichtet auf die Forderung in Höhe von 153,96 Euro. Für die Zukunft hat Herr M. bereits einen Befreiungs-antrag gestellt, dem entsprochen worden ist. Herrn M. kann nur empfohlen werden, zukünf-tig rechtzeitig den Befreiungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen beim Beitragsservice einzureichen. 16-P-2014-08723-00 Erkelenz Landesplanung Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage kann kein rechtswidriges Verhalten des Bergbautreibenden, der Landesverwaltung oder der betroffenen Kommunen festgestellt werden. Für den Petitionsausschuss ist ein Eingreifen im vorliegenden Fall weder möglich noch angezeigt. Den Petenten wird dringend empfohlen, die weitergehenden Unterstützungsangebote des in Rede stehenden Unternehmens sowie der Umsiedlungsbeauftragten anzunehmen und die bereitstehende Zwischenunterkunft in An-spruch zu nehmen, um eine rechtmäßige Zwangsräumung zu vermeiden. 16-P-2014-08743-00 Düsseldorf Beförderung von Personen Die Angelegenheit ist auch Gegenstand der Petition Nr.16-P-2014-05555-02. Die Petentin erhält eine Kopie des zu dieser Petition ge-fassten Beschlusses. 16-P-2014-08793-00 Herzebrock-Clarholz Schulen Der Petitionsausschuss hat sich über die Peti-tion von Frau K. sowie die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage in Kenntnis gesetzt und sieht keine Möglichkeit, dem An-liegen der Petentin zum Erfolg zu verhelfen.

Die Landesregierung (Ministerium für Schule und Weiterbildung) hat mitgeteilt, es sei ihr gegenwärtig nicht möglich, das Mittagessen an Gebundenen Ganztagsschulen über das be-stehende Maß hinaus zu subventionieren. Die Petentin erhält zur weiteren Information eine Kopie der Stellungnahme des Ministeri-ums für Schule und Weiterbildung vom 18.02.2015. 16-P-2014-08796-00 Euskirchen Jugendhilfe Das Recht der Großeltern auf Umgang mit den Enkelkindern ist in § 685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt und spricht die-sen ein klagbares und vollstreckbares Recht auf Umgang mit dem Enkelkind zu, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Den Großel-tern wurde damit die Möglichkeit eingeräumt, ihren Anspruch auf Umgang mit dem Enkelkind gerichtlich geltend zu machen. § 1684 BGB regelt den Umgang des Kindes mit den Eltern, das für die Eltern ein Pflicht-recht darstellt. Das heißt, dem Recht der Eltern auf Umgang wurde die Pflicht zum Umgang vorangestellt. Der Ausschluss des Umgangs kommt nur bei sehr hoher Wahrscheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung in Betracht, d. h. als äußerste Maßnahme zur Abwendung einer konkreten gegenwärtigen Gefährdung der körperlichen, geistig-seelischen Entwicklung des Kindes, wenn keine anderen Mittel zu seinem Schutz verfügbar sind. Für Gesetzesänderungen ist nicht der Landes-, sondern der Bundesgesetzgeber zuständig. Der Petentin ist es unbenommen, sich deshalb - soweit nicht bereits geschehen - unmittelbar an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags zu wenden. 16-P-2014-08798-00 Kempen Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unter-richtet. Eine pflichtwidrige Verzögerung oder Verwei-gerung der Rücksendung des Vollstreckungsti-tels konnte nicht festgestellt werden.

Page 34: Beschlüsse zu Petitionen - landtag.nrw.de · Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 30.06.2014. 16-P-2014-06642-01

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16-P-2014-08802-00 Wülfrath Psychiatrische Krankenhäuser Der Petitionsausschuss hat zur Kenntnis ge-nommen, dass über den zukünftigen Standort der forensischen Klinik im Landgerichtsbezirk Wuppertal noch nicht entschieden worden ist. Ein Ausschluss des von dem Petenten ange-sprochenen Geländes als Klinikstandort kommt derzeit nicht in Betracht. Der Petent erhält eine Kopie der Stellungnah-me der Landesregierung (Ministerium für Ge-sundheit, Emanzipation, Pflege und Alter) vom 02.02.2015. 16-P-2014-08803-00 Bochum Ausländerrecht Herr O. muss zurzeit nicht mit seiner Abschie-bung rechnen. Er wird zunächst weiter geduldet, da er zu dem Personenkreis gehören könnte, der nach einer Gesetzesänderung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende erfüllen könnte. Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neurege-lung wird die Ausländerbehörde prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Auf-enthaltserlaubnis vorliegen. Der Petitionsausschuss bittet eindringlich, den Erlass des Ministeriums für Inneres und Kom-munales (MIK) vom 20.12.0213 (Aufenthalts-gewährung von gut integrierten minderjährigen und volljährigen Ausländern) für den berechtig-ten Personenkreis unbedingt zu berücksichti-gen. Weiterhin bittet der Petitionsausschuss die Landesregierung (MIK), bei der Ausländer-behörde Bochum die notwendige Sensibilität für die Erlasslage herzustellen. Der Petitions-ausschuss bedauert, dass Herr O. durch den Bescheid der Ausländerbehörde Bochum vom 05.11.2014 eine Androhung zur Abschiebung erhalten hat. Die Landesregierung (MIK) wird gebeten, über den Fortgang der Angelegenheit zu berichten.

16-P-2014-08824-00 Duisburg Recht der sozialen Entschädigung bei Ge-sundheitsschäden Die Petition ist durch Zurücknahme erledigt. 16-P-2014-08833-00 Münster Gewerbeaufsicht; Gewerberecht Der Petitionsausschuss stellt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, dass der von dem Petenten geforderten uneingeschränkten Frei-gabe der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen nicht gefolgt werden kann. Die Gründe hierfür ergeben sich aus der Stel-lungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk vom 30.01.2015, die der Petent als Kopie er-hält. 16-P-2014-08839-00 Essen Gesundheitsfürsorge Mit Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgeset-zes (NiSchG) im Jahr 2008 und der Verschär-fung der Regelungen im Mai 2013 ist der Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtrau-cher in Nordrhein-Westfalen in vielen Berei-chen des öffentlichen Lebens verbessert wor-den. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, in bestimmten Bereichen des öffentlichen Le-bens den Schutz von nichtrauchenden Men-schen in besonderer Weise zu gewährleisten. Das NiSchG soll Menschen vor den Gefahren des Passivrauchens in geschlossenen Räu-men schützen. Auch Rauchverbote im Freien sind im Gesetz vorgesehen, aber grundsätzlich nur zum Schutz von Kindern und Jugendlichen auf Spielplätzen oder Schulhöfen. Da sich die Schadstoffe des Tabakrauchs in der Außenluft besser verteilen können - die Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen sind dort erheblich vermindert -, wurde eine weitere Einschränkung des Rauchens außer-halb geschlossener Bereiche nicht vorgese-hen.

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16-P-2014-08846-00 Willich Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unter-richtet. Er hat von den Gründen Kenntnis genommen, aus denen die Staatsanwaltschaft Düsseldorf in den mit der Petition angesprochenen Ver-fahren die Aufnahme von Ermittlungen abge-lehnt hat und hiergegen gerichtete Beschwer-den des Petenten ohne Erfolg geblieben sind. Die staatsanwaltschaftliche Sachbehandlung ist nicht zu beanstanden. 16-P-2014-08848-00 Essen Lehrerzuweisungsverfahren Der Petent kann sich mit seinem Hochschul-abschluss in Betriebswirtschaftslehre nicht auf eine Stellenausschreibung der Gesamtschule Else-Lasker-Schüler bewerben, auch wenn diese Stelle für den Seiteneinstieg geöffnet wäre, weil seine Studien- und Prüfungsinhalte nicht die Einstellungskriterien für den allge-mein bildenden Bereich erfüllen. Um eine Dauerbeschäftigung im Schuldienst zu erreichen, wird ihm empfohlen, sich auf ausgeschriebene Stellen an einem Berufskol-leg zu bewerben, sofern die Ausschreibung eine Öffnung für den Seiteneinstieg vorsieht. Falls die Auswahlkommission ihn als bestge-eigneten Bewerber auswählt, kann er einge-stellt werden und die Qualifizierungsmaßnah-me nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung durchlaufen. Darüber hinaus ist es dem Petenten freige-stellt, sich weiterhin auf ausgeschriebene Be-darfe für den Vertretungsunterricht bei den Schulen zu bewerben. Der Petent erhält eine Kopie der Stellungnah-me des Ministeriums für Schule und Weiterbil-dung vom 30.01.2015.

16-P-2014-08849-00 Schwerte Ausländerrecht Frau V. und ihre 17-jährige Tochter sind nach negativ abgeschlossenem Asylverfahren voll-ziehbar ausreisepflichtig. Das Klageverfahren gegen die Ablehnung der Asylanträge durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist noch anhängig. Es entfaltet aber keine auf-schiebende Wirkung. Beim Verwaltungsgericht ist ein Antrag nach § 80 Abs. 7 der Verwal-tungsgerichtsordnung, den zuvor im Eilverfah-ren ergangenen ablehnenden Beschluss ab-zuändern, eingereicht worden. Die Ausländer-behörde wartet den Ausgang dieses Verfah-rens ab. Soweit in der Petition gesundheitliche Ein-schränkungen in Bezug auf die Reisefähigkeit von Frau V. geltend gemacht werden, wird dies abhängig vom Ausgang des genannten Ver-fahrens von der Ausländerbehörde überprüft. Es besteht kein Anlass der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) Maßnahmen zu empfehlen. 16-P-2014-08850-00 Würselen Schulen Bildungs- und Teilhabepaket Der Petent bittet für die in der Petition vom 30.10.2014 genannte Realschule um die (zu-mindest vorübergehende) Übernahme der Kosten der Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets durch das Land Nordrhein-Westfalen, bis eine längerfristige Regelung für die Schulsozialarbeit getroffen wird. Der Petitionsausschuss hat sich darüber unter-richtet, dass die Stadt Würselen die Schulsozi-alarbeit bis zum 31.07.2015 aus städtischen Mitteln weiterfinanzieren wird. Es wird außer-dem davon ausgegangen, dass der Rat der Stadt Würselen darüber hinaus mindestens für die Dauer einer Zuschussgewährung durch das Land den verbleibenden Eigenanteil im Haushalt absichern wird. Der Petent erhält eine Kopie der Stellungnah-me des Ministeriums für Schule und Weiterbil-dung vom 31.01.2015.

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16-P-2014-08853-00 Münster Verwaltungsgebühren Der Petent wendet sich gegen die von den Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 01.10.2014 festgesetzte Erhö-hung der Gebühr für die Erteilung einer Er-laubnis zum Betrieb einer Lotto/Toto-Annahmestelle. Bei der Anhebung der Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle handelt es sich nicht um eine willkürliche Festlegung, sie war vielmehr auf-grund der Änderung rechtlicher Vorgaben ge-boten. Mit der Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 19.02.2013 wurde der Gebührenrahmen für eine bis zu fünf Jahren gültige Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle von 50 Euro bis 1.000 Euro auf 50 Euro bis 5.000 Euro angehoben, um der allgemeinen Kostenent-wicklung Rechnung zu tragen. Die Erhöhung trat mit Wirkung vom 28.02.2013 in Kraft. Aufgrund einer Prüfungsbeanstandung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts Arnsberg vom 31.01.2014, welche sich auf eine Ent-scheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 21.08.2004 stützt, war aufgrund des erhöhten Gebührenrahmens in der Folge auch die Erhöhung der jeweiligen Einzelge-bühren geboten. Nach der Entscheidung des OVG ist bei der Festsetzung der Gebühren regelmäßig nicht der untere, sondern der mitt-lere Bereich des Gebührenrahmens zu wäh-len. Der mittlere Bereich des oben dargestell-ten erhöhten Gebührenrahmens liegt zwischen 1.700 Euro und 3.350 Euro. Nach den Vor-schriften des Gebührengesetzes ist bei der Gebührenbemessung einerseits der Verwal-tungsaufwand und andererseits der wirtschaft-liche oder sonstige Nutzen der Amtshandlung zugrunde zu legen. In korrekter Anwendung dieser Maßstäbe haben sich die zuständigen Bezirksregierungen darauf verständigt, eine Gebühr von 250 Euro für eine Neueinrichtung, Übertragung und Verlängerung pro angefan-genem Jahr zu erheben. Bezogen auf die re-gelmäßige Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis von fünf Jahren beträgt die Gebühr lediglich in der Summe 1.250 Euro. Selbst mit der Fünf-jahresgebühr von 1.250 Euro sind die Bezirks-regierungen 450 Euro unter dem regelmäßig in Ansatz zu bringenden mittleren Bereich ge-blieben. Die Gebühr berücksichtigt dabei zu-gunsten des Gebührenzahlers den Nutzen der Amtshandlung und ist damit nach den Vorga-ben der Rechtsprechung angemessen. Für die Genehmigung der Verlegung einer Annahme-

stelle und für den Wechsel in der Person des Annahmestellenleiters soll zugunsten der Ge-bührenzahler aufgrund des geringeren Prüf-aufwands lediglich eine einmalige Gebühr von 125 € erhoben werden. Damit wurde sowohl den rechtlichen Vorgaben bei der Gebühren-bemessung Rechnung getragen als auch die Folgen der deutlichen Gebührenerhöhung zugunsten der Gebührenzahler abgemildert. Die Erhöhung der Genehmigungsgebühr von derzeit 1,66 Euro pro Betrieb und pro Monat auf 20,83 Euro zieht eine Mehrbelastung von 19,17 Euro pro Monat und pro Betrieb nach sich. Schon allein in der Summe dürfte diese Mehrbelastung nicht geeignet sein, eine Gren-ze zwischen einem wirtschaftlichen und einem unwirtschaftlichen Betrieb einer Annahmestelle zu ziehen. Im Übrigen steht es der WestLotto GmbH & Co OHG frei, die Auswirkungen von gesetzlichen Gebühren auf Betreiber von Lot-toannahmestellen durch eine entsprechende Lizenzgestaltung abzumildern. Die mit der Petition vorgetragenen Forderun-gen nach einer Übernahme der Verwaltungs-gebühr durch die Lottogesellschaft und nach der Neuausrichtung der Provisionssätze blei-ben den vertraglichen Vereinbarungen zwi-schen WestLotto und den Annahmestellenbe-treibern vorbehalten. Eine Zuständigkeit der Glücksspielaufsicht besteht insoweit nicht. 16-P-2014-08856-00 Hennef Gesundheitswesen Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unter-richtet. Der Rhein-Sieg-Kreis hat berichtet, dass im Falle der dargestellten Situation des Petenten eine unverzügliche Entsendung von rettungs-dienstlicher Hilfe bereits beim ersten Notruf-telefonat angemessen gewesen wäre. Das Fehlverhalten des Mitarbeiters der Notrufstelle bei der Annahme des Telefonats wurde inten-siv mit dem verantwortlichen Mitarbeiter nach-bereitet. Der Ausschuss hat im Übrigen zur Kenntnis genommen, dass der Rhein-Sieg-Kreis dem Petenten in der Zwischenzeit mit Schreiben vom 22.12.2014 geantwortet hat. Ob das gerügte Verhalten, wie vom Petenten vertreten, den Tatbestand einer unterlassenen Hilfeleistung erfüllt, entzieht sich einer Bewer-tung durch den Petitionsausschuss.

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Aus Sicht des Ausschusses hat der Rhein-Sieg-Kreis die zur Vermeidung von Wiederho-lungen erforderlichen Maßnahmen ergriffen und dem Anliegen des Petenten damit hinrei-chend Rechnung getragen. Darüber hinausge-hende Maßnahmen sind nicht erforderlich. 16-P-2014-08857-00 Gütersloh Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über das An-liegen des Petenten und den mit der Petition angesprochenen Sachverhalt unterrichtet. Er hat von dem Inhalt und Gang des Ermitt-lungsverfahrens 701 Js 28/13 der Staatsan-waltschaft Bielefeld sowie von den Gründen Kenntnis genommen, aus denen das Verfah-ren inzwischen gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden ist. Soweit das Verfahren in der zweiten Jahres-hälfte 2014 nicht in dem gebotenen Maße ge-fördert worden ist, hat der Leitende Ober-staatsanwalt in Bielefeld das Erforderliche veranlasst. Im Übrigen ist die staatsanwalt-schaftliche Sachbehandlung nicht zu bean-standen. Der Präsident des Landgerichts Bielefeld hat nach Prüfung des Sachverhalts keinen Anlass zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen den Notar gesehen, der die Beurkundung der Generalvollmacht der Mutter des Petenten zugunsten von dessen Schwester vorgenom-men hat. Die Sachbehandlung durch den Prä-sidenten des Landgerichts Bielefeld ist nicht zu beanstanden. 16-P-2014-08866-00 Bedburg-Hau Psychiatrische Krankenhäuser Der Petitionsausschuss hat sich über das An-liegen des Petenten und den der Petition zu-grunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. Er hat davon Kenntnis genommen, dass den Vorwürfen des Petenten im Wege der Aufsicht nachgegangen worden ist und die Klinik - so-weit erforderlich - Maßnahmen veranlasst hat. Die weiteren Vorwürfe des Petenten konnten auch nach Befragung nicht näher konkretisiert werden, so dass hierauf nicht weiter einge-gangen werden kann. Der Landesbeauftragte hat versichert, dass die Klinik in der Vergan-genheit bekannt gewordenen Drogenmiss-

bräuchen jeweils nachgegangen ist und das Erforderliche veranlasst hat. 16-P-2014-08873-00 Mönchengladbach Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unter-richtet. Wegen der den Richterinnen und Richtern durch Artikel 97 des Grundgesetzes verliehe-nen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsaus-schuss verwehrt, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, abzuändern oder aufzuheben. Der Petitionsausschuss hat davon Kenntnis genommen, dass die Staatsanwaltschaft Düs-seldorf im Hinblick auf einen teilweise unrichtig durch die Polizei angelegten Personalbogen eine Überprüfung der aktuellen Personen-standsdaten des Petenten veranlasst hat. Der Petition konnte somit teilweise zum Erfolg ver-holfen werden. Der Ausschuss hat ferner vom Inhalt und Ab-schluss der mit der Petition angesprochenen Anzeigesachen bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf Kenntnis genommen. Der General-staatsanwalt in Düsseldorf hat anlässlich der Petition die Einstellung der Verfahren geprüft, Anlass zur Aufnahme von Ermittlungen jedoch nicht gesehen. Die staatsanwaltschaftliche Sachbehandlung ist aus Sicht des Petitions-ausschusses nicht zu beanstanden. 16-P-2014-08877-00 Iserlohn Rentenversicherung Die Vorgehensweise der Deutschen Renten-versicherung Westfalen ist aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Die zeitgleiche Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben neben einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ist vor dem langfristigen Ziel einer leidensge-rechten Wiedereingliederung in den Arbeits-markt sogar folgerichtig. Bei den von Frau Z. selbst beschriebenen gesundheitlichen Ein-schränkungen wird die Eingliederung in den Arbeitsmarkt voraussichtlich eine längere Zeit in Anspruch nehmen. Die Rentenleistung durch die gesetzliche Ren-tenversicherung dient somit der wirtschaftli-

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chen Absicherung, da eine Erwerbsminderung den Anspruch auf Krankengeld beschränkt. Darüber hinaus entstehen Frau Z. keine Nach-teile. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Rentenversicherung lösen grund-sätzlich einen Anspruch auf Übergangsgeld aus. Zeitgleich bestehende Rentenansprüche werden gegebenenfalls darauf angerechnet. Sollte das Übergangsgeld höher als die Rente sein, wird der über die Rente hinausgehende Betrag weiterhin ausgezahlt. Soweit Frau Z. sich auf anderslautende Anga-ben dritter Stellen beruft, wird darauf hinge-wiesen, dass Auskünfte über Leistungsan-sprüche aus der Rentenversicherung im Re-gelfall nur durch den zuständigen Rentenversi-cherungsträger rechtsverbindlich erteilt werden können. Sofern sich Frau Z. gegen Entscheidungen der Techniker Krankenkasse wendet, wurde die Petition bereits zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2014-08891-00 Bocholt Rundfunk und Fernsehen Dem Anliegen von Herrn P. wurde in der Zwi-schenzeit entsprochen. Der WDR Beitragsservice hat sich bei ihm für die entstandenen Irritationen entschuldigt. 16-P-2014-08892-00 Hannover Jugendhilfe Rechtspflege Maßgeblich für die Auswahl von Personal in den Jugendämtern ist die Regelung in § 72 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass bei den Jugendämtern nur Personen beschäftigt werden sollen, die sich für die jeweilige Aufga-be nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben. Sowohl die Erledigung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe als auch die Personalhoheit sind Bestandteil der verfas-sungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung, auf die von Seiten des Peti-tionsausschusses kein Einfluss genommen werden kann. Die örtlich zuständigen Jugend-ämter treffen ihre Entscheidungen ausschließ-lich in eigener Verantwortung, ohne hierbei an Weisungen oder Empfehlungen gebunden zu

sein, so dass nur bei Verstößen gegen gelten-de Rechtsvorschriften eingeschritten werden kann. Nach Artikel 97 Abs. 1 des Grundgesetzes hat der Petitionsausschuss die Unabhängigkeit der Gerichte zu wahren, d. h. richterliche Ent-scheidungen dürfen vom Petitionsausschuss weder überprüft, noch abgeändert oder aufge-hoben werden. Für die von der Petentin gefor-derten Maßnahmen in Form von Gesetzesän-derungen ist nicht der Landes-, sondern der Bundesgesetzgeber zuständig. Der Petentin ist es unbenommen, sich deshalb - soweit nicht bereits geschehen - unmittelbar an den Petiti-onsausschuss des Deutschen Bundestages zu wenden. Soweit mit der Petition eine verstärkte Fortbil-dung für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gefor-dert wird, ist darauf zu verweisen, dass bereits ein breitgefächertes und umfassendes Fortbil-dungsprogramm angeboten wird, das insbe-sondere auch familienrechtliche und strafrecht-liche Themen beinhaltet. 16-P-2014-08895-00 Hagen Lotterie Bei der Lotterie „6 aus 49“ handelt es sich um ein Glücksspiel. Weder das Systemspiel als solches noch die Möglichkeit Lotto „6 aus 49“ mittels einer Spielgemeinschaft zu spielen, ändert hieran etwas. Bei einem Systemspiel handelt es sich um die Möglichkeit, durch Angabe mehrerer Zahlen zwischen 1 und 49 alle 6er Kombinationen dieser angegebenen Zahlen mit einer entspre-chenden Superzahl zusammen zu spielen. Es handelt sich bei diesen Vollsystemscheinen lediglich um Schreibeerleichterungen, damit nicht Tausende von Scheinen mit allen mögli-chen denkbaren Kombinationen ausgefüllt werden müssen. Auch eine Spielgemeinschaft kann Tipps in beliebiger Menge platzieren. Es können theo-retische Spieltipps in einer Anzahl von 15.537.573 Tipps für den sicheren Gewinn des zweiten Rangs oder sogar 139.838.160 Tipps für den sicheren Gewinn des Jackpots platziert werden. Es wären jedoch entsprechend viele Einzelscheine bzw. vorgegebene System-scheine auszufüllen, da es ein Vollsystem mit 49 Zahlen als Schreiberleichterung zum Spie-len aller Zahlen nicht gibt. Derartige Spielteil-nehmer sind bei Westlotto nicht bekannt. Die

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Ziehung der Zahlen unterliegt aber weiterhin dem Zufall. Der Glücksspielcharakter hat wei-terhin Bestand. Eine illegale Spielpraxis liegt somit nicht vor. In Bezug auf die von dem Petenten angespro-chenen Steuerschulden, die dem Fiskus jähr-lich verloren gehen, ist festzuhalten, dass Lot-togewinne in der deutschen Einkommensteuer keiner Einkunftsart zugeordnet werden. Sie sind nicht steuerbar, da sie aus keiner regel-mäßigen Quelle herrühren. Allerdings sind Einnahmen, die aus dem Gewinnbetrag erwirt-schaftet werden, zu versteuern, wenn sie unter das Gesetz für Kapitalerträge fallen. Da die Zahlenziehung weiterhin vom Zufall abhängig ist, fehlt es auch weiterhin an der Regelmäßig-keit dieser Einkünfte, so dass die eigentlichen Lotto-Gewinne nicht der Besteuerung unterlie-gen. Bei dem angeblichen Eklat am 26.11.2011 handelt es sich um eine Besonderheit beim Ziehungsergebnis. Die Gewinnzahlen 3 - 13 - 23 - 33 - 38 - 49 sorgten für eine besonders hohe Anzahl an Tipps mit sechs Richtigen. Auch gab es besonders viele Gewinner mit vier Richtigen. Es handelt sich hier jedoch nicht um einen Eklat, sondern einfach um die Tatsache, dass bei einer solchen Ziehungsreihenfolge mit viermal der gleichen Endziffer viele Spieler diese Zahlen getippt hatten. Über das Unternehmen Faber liegen keine Erkenntnisse vor, die für einen Glücksspielbe-trug sprechen. Der Offenlegung der Besteue-rungsgrundlagen des Herrn Faber durch das Finanzamt Bochum steht das Steuergeheimnis der Abgabenordnung entgegen. Somit sieht der Petitionsausschuss nach Ab-schluss der Prüfung keine Möglichkeit, im Sin-ne der Petition tätig zu werden. 16-P-2014-08896-00 Wuppertal Einkommensteuer Der Petitionsausschuss hat sich über den mit der Petition vorgetragenen Sachverhalt und die Rechtslage unterrichtet und sieht nach Prüfung der Angelegenheit keine Möglichkeit, im Sinne der Petition weiter tätig zu werden. Für die zeitliche Berücksichtigung von Wer-bungskosten und Sonderausgaben gilt nach den Vorschriften des Einkommensteuergeset-zes das strenge Abflussprinzip. Die Ausgaben können danach nur in dem Jahr steuermin-

dernd abgezogen werden, in dem sie geleistet wurden. Die Petentin erhält zur weiteren Information eine Kopie der Stellungnahme des Finanzmi-nisteriums vom 17.02.2015. 16-P-2014-08900-00 Dortmund Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unter-richtet. Die aufgrund der Petition vorgenommene Überprüfung hat ergeben, dass ein pflichtwid-riges Verhalten des zuständigen Obergerichts-vollziehers insbesondere in Bezug auf eine Verzögerung bei der Terminierung nicht fest-zustellen ist. Die Verzögerung ist vielmehr der erheblichen Belastungssituation im örtlichen Amtsgerichtsbezirk geschuldet, welche der Obergerichtsvollzieher selbst bereits über län-gere Zeit trägt und bei deren Bewältigung er ebenso lange hilft. Soweit der Obergerichtsvollzieher zeitweilig in seinen Schreiben einen Passus, wonach „auf-grund einer personellen Unterbesetzung und der damit verbundenen Mehrbelastung, Ra-tenzahlungen zur Zeit nicht über den Oberge-richtsvollzieher abgewickelt werden könnten“, verwendet hat, hat der Gerichtsvollzieher dem Direktor des Amtsgerichtes Wuppertal mitge-teilt, dass er diese Formulierung inzwischen nicht mehr nutze und er Ratenzahlungen auch weiterhin unter Würdigung des Einzelfalls er-mögliche. Der Petition wurde insoweit teilweise entspro-chen. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregie-rung (Justizministerium), über die Wirkung der getroffenen Maßnahmen zur Entspannung der Personalsituation im Gerichtsvollzieherdienst allgemein sowie speziell im Bezirk des Amts-gerichts Wuppertal zu berichten. Der Petent erhält zur weiteren Information eine Kopie der Stellungnahme des Justizministeri-ums vom 18.02.2015.

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16-P-2014-08902-00 Frechen Rentenversicherung Durch die Kostenübernahme seitens der Deut-schen Rentenversicherung Rheinland ist dem Anliegen des Petenten entsprochen worden. Die Entscheidung der Deutschen Rentenversi-cherung Rheinland entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und ist nicht zu beanstanden. 16-P-2014-08905-00 Dortmund Landeshaushalt Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt und die Rechtslage unterrichtet und sieht nach Abschluss der Prüfung keine Möglichkeit, der Landesregierung (Finanzministerium) Maß-nahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. Der Petent erhält zur weiteren Information eine Kopie der Stellungnahme des Finanzministeri-ums vom 20.02.2015. 16-P-2014-08909-00 Rommerskirchen Waffenrecht Der Petent wendet sich mit seiner Petition gegen eine Rechtsauskunft, die er vom Lan-deskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) erhalten hat. Er ist in dieser Angelegen-heit nicht durch einen ablehnenden Bescheid der zuständigen Kreispolizeibehörde be-schwert, da er bisher noch keinen Antrag ge-stellt hat. Der Petitionsausschuss hat sich über das An-liegen des Petenten unterrichtet und stellt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, dass die erteilte Rechtsauskunft des LKA NRW nicht zu beanstanden ist. Er sieht daher keine Mög-lichkeit, der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales - MIK) Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. Der Petent erhält eine Kopie der Stellungnah-me des MIK vom 09.02.2015.

16-P-2014-08915-00 Siegen Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unter-richtet und sieht keinen Anlass, der Landesre-gierung (Justizministerium) Maßnahmen zu empfehlen. Eine Überprüfung der von dem Petenten be-anstandeten Entscheidungen des Amtsge-richts Siegen und des Oberlandesgerichts Hamm ist dem Ausschuss wegen der den Richterinnen und Richtern durch Artikel 97 des Grundgesetzes verliehenen Unabhängigkeit und wegen der den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern in § 9 des Rechtspflegergeset-zes verliehenen sachlichen Unabhängigkeit verwehrt. Gerichtliche Entscheidungen können ausschließlich mit den in der jeweiligen Verfah-rensordnung vorgesehenen Rechtsmitteln überprüft werden. Davon hat der Petent Ge-brauch gemacht. Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Rüge des Petenten, er warte schon über drei Jahre auf den Zugewinn, keine Grundlage findet. Das Verfahren, mit dem der Zugewinn-ausgleich geltend gemacht wird, ist erst seit November 2014 anhängig. 16-P-2014-08921-00 Lingen Wasser und Abwasser Der Petitionsausschuss hat sich über den mit der Petition vorgetragenen Sachverhalt unter-richtet. Nach der Stellungnahme der Landesregierung (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Land-wirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz) vom 30.01.2015 ist die bisherige Vorgehensweise der Stadt Mülheim nicht zu beanstanden. Dem Anliegen von Frau B., dass die untere Wasserbehörde der Stadt Mülheim an der Ruhr eine Komplettuntersuchung der privaten Abwasserleitung ihrer Nachbarin veranlasst, kann aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht entsprochen werden. Im Übrigen ist nach der-zeitigem Sachstand ihrem Begehren bereits Rechnung getragen worden. Die Eigentümerin des Nachbargrundstücks hatte sich bereit erklärt, ihre auf dem Grund-stück von Frau B. verlaufende Abwasserleitung sanieren zu lassen. Der hierfür erforderlichen

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Betretung ihres Grundstücks hat Frau B. je-doch nicht zugestimmt, so dass eine entspre-chende Sanierung der Abwasserleitung nicht durchgeführt werden konnte. Eine konkrete Gefährdungslage oder konkrete Hinweise der auf dem Nachbargrundstück befindlichen Entwässerungsleitung, die eine Zustands- und Funktionsprüfung vor Ende 2015 erforderlich macht, sind nicht ersichtlich. Aufgrund von Spülversuchen steht fest, dass sich die von Frau B. angesprochene Verstop-fung in der Abwasserleitung auf deren Grund-stück befindet. Aufgrund der Verstopfung der Abwasserleitung im Bereich des Revisionsschachts auf dem Grundstück von Frau B. wird die Stadtentwäs-serung Mülheim GmbH bis zur Umlegung der Entwässerung das dort anfallende Abwasser zweimal wöchentlich abpumpen, so dass ein Eintrag von Abwasser in das Grundwasser nicht zu befürchten ist. Die Entwässerung des Grundstücks ihrer Nachbarin soll zukünftig über eine neue Ent-wässerungsleitung im oberen Bereich der Straße „Eichenberg“ und ohne Inanspruch-nahme des Grundstücks von Frau B. erfolgen. Die Beauftragung eines Ingenieurbüros mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts ist be-reits erfolgt. Mit eingereichten Fotos werden Bauschäden dokumentiert, die möglicherweise als Folge einer defekten Abwasserleitung aufgetreten sind. Es bleibt unklar, wo und an wessen Ge-bäuden diese Schäden aufgetreten sind. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass es sich hierbei um eine privatrechtliche Angele-genheit handelt. Im Streitfall entscheiden hier-über ausschließlich die ordentlichen Gerichte. Zur weiteren Information erhält Frau B. eine Kopie der erwähnten Stellungnahme. Falls keine entsprechenden Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück durchgeführt werden, kann die Petentin sich wieder an den Petiti-onsausschuss wenden. 16-P-2014-08922-00 Erfurt Personalausweis Der Petent begehrt die Ausstellung eines Per-sonalausweises und Reisepasses, ersatzweise die Ausstellung eines Reiseausweises bzw. Ausstellung eines Passersatzes. Weiter wünscht er die Einleitung disziplinarrechtlicher

Maßnahmen gegen Mitarbeiter der Kreisver-waltung Gütersloh. Das Bundesverwaltungsamt ist ausschließlich für im Ausland lebende deutsche Staatsange-hörige zuständig. Die Zuständigkeit der Aus-länderbehörde erstreckt sich ausschließlich auf ausländische Staatsangehörige. Für die Durchführung des Staatsangehörigkeitsfest-stellungsverfahrens ist die Einbürgerungsbe-hörde des Meldeortes zuständig. Zuständig für die Ausstellung eines deutschen Reisepasses oder Personalausweises sind die Pass-/Personalausweisbehörden des Meldeortes. Der Petent ist aktuell nicht in Verl im Kreis Gütersloh gemeldet. Demnach sind weder die Ausländerbehörde noch die Einbürgerungsbe-hörde des Kreises Gütersloh örtlich zuständig. Da der Petent eine postalische Anschrift in Erfurt angibt, ist er möglicherweise dort gemel-det. Der Petitionsausschuss stellt ihm anheim, den Antrag an seinem Meldeort zu stellen. Nach den Vorschriften der Kreisordnung ob-liegt dem Landrat in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetztem und Leiter der Verwaltung die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden gegen seine Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Dienstauf-sicht übt er im Rahmen des verfassungsmäßig garantierten Selbstverwaltungsrechts eigen-ständig und eigenverantwortlich aus und trifft abschließende Entscheidungen. Die Prüfung des geschilderten Sachverhalts hat kein rechtswidriges Handeln der Stadt Verl und des Kreises Gütersloh ergeben. Der Petitionsausschuss sieht nach Prüfung der Sach- und Rechtlage keine Möglichkeit, im Sinne der Petition tätig zu werden. 16-P-2014-08925-00 Burscheid Einkommensteuer Die vom in Rede stehenden Finanzamt vertre-tene Rechtsauffassung, dass für die vom Pe-tenten in den Jahren 2006 bis 2012 getätigten Zahlungen an den in Portugal wohnhaften Herrn B. die betriebliche Veranlassung nicht feststehe und daher der Betriebsausgabenab-zug zu versagen sei, ist nicht zu beanstanden. Für die Einkommensteuer 2006 und 2007 liegt bereits eine Entscheidung des zuständigen Finanzgerichts vor, die die Auffassung des Finanzamts bestätigt hat. Das Finanzgericht hat dabei sämtliche Einwendungen, die der Petent in seiner Petition vorträgt, umfassend

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und ausführlich gewürdigt. Wegen der durch Artikel 97 des Grundgesetzes garantierten Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern kann der Petitionsausschuss keine Entschei-dungen von Richterinnen und Richtern über-prüfen, ändern oder aufheben. Dem Petenten bleibt es unbenommen, seine Einwendungen im Rahmen des von ihm angestrengten und zurzeit noch beim Bundesfinanzhof anhängi-gen Beschwerdeverfahrens wegen der Nicht-zulassung der Revision gegen das entspre-chende Urteil des zuständigen Finanzgerichts vom 03.04.2014 geltend zu machen. Im Übrigen ist der Einwand des Petenten, es widerspreche EU-Recht, dass das Finanzamt ihm eine erhöhte Mitwirkungspflicht allein we-gen des Auslandsbezugs der geltend gemach-ten Aufwendungen auferlegt hat, nicht berech-tigt. Die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Aus-landssachverhalten ergibt sich aus den Vor-schriften der Abgabenordnung. Diese Rege-lung entspricht dem unionsrechtlichen Verhält-nismäßigkeitsprinzip, sofern die Erfüllung der erweiterten Mitwirkungspflichten im Einflussbe-reich des Steuerpflichtigen liegt. 16-P-2014-08955-00 Soest Gewerbesteuer Der Petitionsausschuss hat sich über den vor-getragenen Sachverhalt und die Rechtslage unterrichtet und sieht nach Prüfung der Ange-legenheit keine Möglichkeit, im Sinne der Peti-tion weiter tätig zu werden. Ein Anlass, der Landesregierung (Finanzminis-terium - FM) Maßnahmen zu empfehlen, hat sich nicht ergeben. Die Petenten erhalten eine Kopie der Stellung-nahme des FM vom 05.02.2015. 16-P-2014-08957-00 Grevenbroich Kindergartenwesen Die Ausgestaltung und Erhebung der Eltern-beiträge für die Inanspruchnahme von Kinder-tageseinrichtungen ist Aufgabe der kommuna-len Selbstverwaltung. Daher haben das Land und auch der Petitionsausschuss keine Mög-lichkeit, auf den Geschwisterbeitrag Einfluss zu nehmen. Es wird allerdings davon ausgegan-gen, dass die mit der Elternbeitragsfreiheit beabsichtigten Entlastungen von den Kommu-nen an die Familien weitergegeben werden.

Zur Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall die Aufhebung eines bestandskräftigen Beitrags-bescheids zulässig ist, kann ausschließlich nach Prüfung des Einzelfalls beurteilt werden. Der Ausschuss empfiehlt der Petentin die In-anspruchnahme einer Rechtsberatung. Die Petentin erhält eine Kopie der Stellung-nahme des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport vom 16.01.2015. Der Ausschuss überweist die Petition an den Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend als Material. 16-P-2014-08959-00 Sprockhövel Universitätskliniken Bei der durchgeführten Überprüfung konnte nicht festgestellt werden, dass es bei der Er-stellung von Krankenhausentlassungsberich-ten grundsätzlich zu Verzögerungen kommt. Die Kurzversion, die alle zur Weiterbehandlung notwendigen medizinischen Informationen enthält, ist auch im Fall der Ehefrau des Peten-ten zeitnah erstellt worden. Dass sie diese erst verspätet erhalten hat, ist ein bedauerlicher Einzelfall. Ein Kurz- oder vorläufiger Arztbrief enthält alle relevanten Angaben wie Diagnose, Behand-lungsempfehlung und Zusammenfassung des Ablaufs während des stationären Aufenthalts. Da zum Zeitpunkt der Entlassung noch nicht alle Detailbefunde schriftlich zur Verfügung stehen, folgt dem vorläufigen Bericht später ein endgültiger Abschlussbericht (Langversi-on). Im Prinzip handelte es sich um den vorläu-figen Brief, der um weitere Detailbefunde er-gänzt wird. Den endgültigen Abschlussbericht hat die Ehefrau des Petenten zwischenzeitlich erhalten. Zu den ambulanten Vorstellungsterminen im Universitätsklinikum Essen hat sie jeweils zeit-nah einen Arztbrief erhalten. 16-P-2014-08962-00 Bonn Beamtenrecht Der Petitionsausschuss hat sich über die Ein-gabe von Herrn B. sowie die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage unterrichtet und sieht keinen Anlass zu weiteren Maßnah-men.

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Der Petent erhält zu seiner Information eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 11.02.2015 nebst Anlagen. 16-P-2014-08987-00 Remscheid Strafvollzug Herr K. befindet sich in der Justizvollzugsan-stalt (JVA) Remscheid in Haft. Es erfolgte dort eine Behandlung mit Methadon. Im Rahmen der üblichen Harnkontrollen wurde festgestellt, dass Proben manipuliert wurden. Daraufhin verhängte die Anstalt gegen Herrn K. Diszipli-narmaßnahmen und brach die Therapie ab. Mit diesen Entscheidungen ist Herr K. nicht einverstanden. Der Petitionsausschuss hat sich im Rahmen eines Erörterungstermins in der JVA über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. Von Seiten der Anstalt wurden ausführliche Befundberichte des mit der Untersuchung von Proben beauftragten Labors vorgelegt. Die Ergebnisse wurden durch Kontrollmessungen bestätigt. Die daraufhin von der JVA eingelei-teten und durchgeführten Maßnahmen sind nicht zu beanstanden. Dem Petenten wird empfohlen, sich intensiv darum zu bemühen, dass die bei ihm beste-hende erhebliche Suchtproblematik aufgear-beitet wird. Außerdem sollte er die Haftzeit zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen nutzen. 16-P-2014-08988-00 Willich Strafvollzug Die Petition ist durch Zurücknahme erledigt. 16-P-2014-08995-00 Remscheid Strafvollzug Herr S. beschwert sich unter anderem über das Verhalten von Bediensteten der Justizvoll-zugsanstalt (JVA) Remscheid und kritisiert die Höhe der ihm verabreichten Methadondosis. Der Petitionsausschuss hat sich im Rahmen eines Erörterungstermins in der JVA über die

der Petition zugrunde liegenden Sachverhalte unterrichtet. Die Beschwerden über Bedienste-te der Anstalt sind unbegründet. Auch die me-dizinische Versorgung ist nicht zu beanstan-den. Eine Erhöhung der bereits hohen Metha-dondosis ist aus medizinischer Sicht nicht möglich. Herr S. wurde wiederholt dem Psy-chiater vorgestellt. Es erfolgt eine umfangrei-che psychiatrische Medikation. 16-P-2014-09005-00 Vettweiß Beamtenrecht Rechtspflege Das Petitionsverfahren wird auf Bitte des Pe-tenten zunächst abgeschlossen, da eine „Ru-hendstellung“ wie vom Petenten erbeten, in der Geschäftsordnung des Landtags nicht vorgesehen ist. Der Petent kann sich jedoch jederzeit erneut mit seinem Anliegen an den Petitionsaus-schuss wenden. 16-P-2014-09012-00 Geilenkirchen Pflegeversicherung Der Petitionsausschuss hat sich umfassend über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt und die zu berücksichtigende Rechtslage informiert. Er hat zur Kenntnis genommen, dass im Sinne der Mutter des Petenten eine Klärung herbei-geführt wurde und der Kreis Heinsberg kurz-fristig erneut über die Gewährung von Pflege-wohngeld entscheiden wird. Dies erfolgt nach Mitteilung der Landesregierung (Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter) auf der Grundlage, dass für Beihilfebe-rechtigte des Landes Nordrhein-Westfalen ein uneingeschränkter Pflegewohngeldanspruch besteht. Dem Anliegen des Petenten wird damit ent-sprochen. 16-P-2014-09019-00 Gevelsberg Landschaftspflege Frau B. setzt sich für eine größere Anzahl von Reitwegen ein und bittet um Überprüfung und Änderung der gesetzlichen Regelung.

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Die seit 1980 bestehende nordrhein-westfälische Reitregelung wird aufgrund anhal-tender Unzufriedenheit überprüft. Eine Libera-lisierung der Reitregelung im Rahmen der Novellierung des Landschaftsgesetzes ist nicht ausgeschlossen. Die Petition wird dem Ausschuss für Klima-schutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als Material überwie-sen. Zur weiteren Information erhält Frau B. eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 03.03.2015. 16-P-2014-09028-00 Soest Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über das An-liegen des Petenten und den mit der Petition angesprochenen Sachverhalt unterrichtet und sieht darüber hinaus keinen Anlass zu Maß-nahmen. Der Petitionsausschuss hat von den Gründen Kenntnis genommen, aus denen die Staats-anwaltschaft Arnsberg die Verfahren 191 Js 348/14 und 191 Js 595/14 eingestellt hat und die hiergegen gerichteten Beschwerden des Petenten ohne Erfolg geblieben sind. Die Staatsanwaltschaft Arnsberg hat dem Peten-ten in dem Verfahren 211 Js 143/14 mit Verfü-gung vom 21.01.2015 nachträglich eine Ein-stellungsnachricht erteilt. 16-P-2014-09045-00 Duisburg Ausbildungsförderung für Schüler Kindergeld Der Petitionsausschuss hat sich über die Ein-gabe von Frau P. sowie die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage in Kenntnis gesetzt. Dem Anliegen der Petentin wurde inzwischen entsprochen. Das Amt für Ausbildungsförde-rung des Kreises Wesel hat den Antrag der Petentin auf Bewilligung von Förderungsleis-tungen nach dem Bundesausbildungsförde-rungsgesetz (BAföG) zutreffend und zeitnah bearbeitet. Eingetretene Verzögerungen sind maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Petentin den Wiederholungsantrag ver-gleichsweise spät gestellt und bei der Nachrei-

chung fehlender Unterlagen nur zögerlich mit-gewirkt hat. 16-P-2014-09046-00 Münster Dienstaufsichtsbeschwerden Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unter-richtet. Er sieht keinen Anlass zu Beanstandungen. Er hat jedoch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) gebeten, dem Petenten eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprech-partner zu benennen, um ihm die Bezügemit-teilungen zu erläutern. Der Petitionsausschuss empfiehlt dem Petenten, sich diesbezüglich unter der Durchwahlnummer 0211/6023–1419 mit dem LBV in Verbindung zu setzen. Der Petent erhält eine Kopie der Stellungnah-me des Finanzministeriums vom 23.02.2015. 16-P-2014-09058-00 Mettmann Gewerbeaufsicht; Gewerberecht Der Petitionsausschuss hat sich über den vor-getragenen Sachverhalt und die Rechtslage unterrichtet und sieht nach Abschluss der Prü-fung keine Möglichkeit, der Landesregierung (Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk) Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. Das Ladenöffnungsgesetz NRW stellt eine gute Lösung dar, die sowohl den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht wird als auch für das Verkaufspersonal und die Einzelhändler ver-nünftige Bedingungen sicherstellt. Der Petent erhält zur weiteren Information eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk vom 17.02.2015. 16-P-2014-09060-00 Hagen Strafvollzug Der Petitionsausschuss hat sich über die me-dizinische Versorgung des Petenten in der Justizvollzugsanstalt Hagen informiert.

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Er sieht keine Veranlassung, Maßnahmen der Dienstaufsicht zu empfehlen. 16-P-2014-09061-00 Köln Beamtenrecht Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat die Möglichkeit einer Abordnung bzw. Be-urlaubung des Petenten für eine For-schungstätigkeit an einer Hochschule mehr-fach sorgfältig geprüft mit dem Ergebnis, dass den diesbezüglichen Anträgen aus dienstli-chen Gründen nicht stattgegeben werden kann. Auch der Petitionsausschuss sieht keine Mög-lichkeit, dem Anliegen zum Erfolg zu verhelfen. Der Petent erhält eine Kopie der Stellungnah-me des Ministeriums für Schule und Weiterbil-dung vom 27.01.2015. 16-P-2014-09077-00 Remscheid Strafvollzug Herr von M. wendet sich mit seiner Eingabe gegen die bisherige Planung seines Vollzugs. Er möchte in den offenen Vollzug verlegt wer-den und bittet, dies zu unterstützen. Die Angelegenheit wurde in der Justizvoll-zugsanstalt Remscheid erörtert. Der für Herrn von M. erstellte Vollzugsplan ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Herr von M. sollte das in diesem Monat begin-nende soziale Training zur Delinquenzaufar-beitung nutzen. Nach erfolgreicher Teilnahme wird die JVA Remscheid über die Verlegung in den offenen Vollzug entscheiden. Der Petitionsausschuss sieht zu weiteren Maßnahmen keinen Anlass. 16-P-2014-09082-00 Remscheid Strafvollzug Herr S. möchte wegen der Förderung der So-zialkontakte, insbesondere zu dem Sohn Luan, in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Rheinbach verlegt werden. Einen entsprechenden Antrag hat die JVA Remscheid abgelehnt.

Nach bisheriger Sachlage ist die Entscheidung der JVA Remscheid nicht zu beanstanden. Zurzeit wird geprüft, ob Herr S. einen Pflicht-verstoß begangen hat und Disziplinarmaß-nahmen gegen ihn zu verhängen sind. Das Ergebnis liegt noch nicht vor. Außerdem muss Herr S. mit einer vorzeitigen Abschiebung aus der Haft in sein Heimatland rechnen. Vor die-sem Hintergrund wird die Förderungswürdig-keit der Beziehung neu zu beurteilen sein. Das Ergebnis bleibt abzuwarten. Der Petitionsausschuss sieht zurzeit keinen Anlass, Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. 16-P-2014-09124-00 Sprockhövel Krankenversicherung Der Petitionsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die AOK NORDWEST bei nachgewiese-ner Arbeitsunfähigkeit weiterhin Krankengeld zahlt. Es wird insoweit auf das Schreiben der AOK vom 19.01.2015 an die Petentin verwie-sen. Dem Anliegen ist damit entsprochen. 16-P-2015-00356-02 Löhne Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat die weitere Einga-be von Herrn B. zum Anlass genommen, die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtsla-ge erneut zu überprüfen. Auch unter Berücksichtigung des neuen Vor-bringens sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Es muss daher bei den Beschlüssen vom 23.10.2012 und vom 12.03.2013 verbleiben. Weitere Eingaben in dieser Angelegenheit sind zwecklos und werden nicht mehr beantwortet.

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16-P-2015-00729-01 Paderborn Ausländerrecht Die Sach- und Rechtslage wurde mit der Stadt Paderborn erneut erörtert. Es besteht Einigkeit in der Einschätzung, dass die Rechtslage aus Sicht der Petenten als ausgesprochen schwie-rig zu bewerten ist. Die Handlungsspielräume der Stadt sind eng begrenzt. Es werden gleichwohl vorerst keine aufenthaltsbeenden-den Maßnahmen eingeleitet. Die Stadt wird die Rechtslage mit Blick auf den jüngsten Runder-lass des Ministeriums für Inneres und Kommu-nales - 15-39.13.09-3-14-404(2603) - vom 22.12.2014 zur Rückführung ausreisepflichti-ger Personen in die „Westbalkan-Republiken“ noch einmal sorgfältig überprüfen. Dieser Beschluss ergeht als Zwischenbe-scheid. 16-P-2015-01670-01 Bochum Strafvollzug Die Einweisung des Petenten in die Justizvoll-zugsanstalt Bochum ist damit begründet, dass der Petent wieder im erlernten Beruf als Metall-arbeiter arbeiten soll und später den Schweißbe-rechtigungsschein erneuern könnte. Eine solche Arbeitstherapie wird in der Justizvollzugsanstalt Willich nicht angeboten. Die getroffene Entscheidung ist nachvollziehbar. Der Ausgang des in der Angelegenheit anhängi-gen gerichtlichen Verfahrens bleibt abzuwarten. 16-P-2015-02079-01 Hagen Strafvollzug Aufgrund der geringen Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze konnte Herrn K. in der Justizvoll-zugsanstalt Hagen noch keine Arbeit zugewie-sen werden. Der Petitionsausschuss sieht keine Möglich-keit, dem Anliegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen.

16-P-2015-03950-01 Gießen Rundfunk und Fernsehen Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Hessischen Landtag überwiesen. 16-P-2015-04664-01 Windeck Straßenbau Eine Behandlung der in der Petition enthalte-nen Fragen ist innerhalb eines Petitionsverfah-rens nicht möglich, weil nach Artikel 17 des Grundgesetzes die Tätigkeit des Petitionsaus-schusses auf die Behandlung von Bitten und Beschwerden beschränkt bleiben muss. Fra-gen erfüllen nicht die Zulässigkeitsvorausset-zungen einer Petition. Aufgabe des Petitions-ausschusses ist es, Handlungen oder Unter-lassungen von Landesbehörden oder anderen Verwaltungsstellen zu prüfen, die der Weisung oder Aufsicht einer oberen Landesbehörde unterliegen. Über die Internetseite des Landesbetriebs Straßenbau NRW „www.strassen.nrw.de“ sind die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, über die die Kontaktdaten der Rechtsabteilung erfragt werden können, zu erfahren. 16-P-2015-05006-01 Willich Strafvollzug Frau M. wendet sich in ihren Eingaben dage-gen, dass sie nicht - wie während der Vorinhaf-tierung - als Hausarbeiterin eingesetzt wird. Des Weiteren beantragt sie, dass ihre Habe in der Therapiestätte abgeholt werden soll. Auch bemängelt sie die Unterbringung mit drei wei-teren Gefangenen in einem Haftraum. Die Angelegenheit wurde in der Justizvoll-zugsanstalt Willich II erörtert. Frau M. hat sich zu ihren Anliegen noch einmal persönlich ge-äußert. Der Petitionsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass Frau M. seit Ende Januar 2015 im Mon-tagebetrieb zur Arbeit eingesetzt wird und ihre Habe inzwischen in der Therapiestätte abge-holt wurde. Außerdem ist sie seit dem 05.02.2015 in einer Zweierzelle untergebracht. Soweit Frau M. sich im Termin nach dem Ver-bleib eines Wäschepakets erkundigt hat, ist

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festzustellen, dass ihr dies umgehend ausge-händigt wurde. 16-P-2015-05080-02 Remscheid Strafvollzug Der Petitionsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass Herr H. weiterhin aktiv an der Erreichung des Vollzugsziels mitarbeitet, um günstige Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlas-sung aus der Haft zu schaffen. Herr H. sollte aber auch nachweisen, dass er keine uner-laubten Drogen konsumiert. Es wird Herrn H. empfohlen, rechtzeitig ein Reststrafengesuch zu stellen. Die Entschei-dung des Gerichts über den Antrag bleibt ab-zuwarten. 16-P-2015-06288-01 Wachtberg Ausländerrecht Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-06781-02 Gütersloh Rechtsberatung Der Petitionsausschuss hat auch die weitere Eingabe von Herrn F. zum Anlass genommen, die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage erneut zu überprüfen und sieht keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen. Ein Petent hat im Petitionsverfahren Anspruch darauf, dass seine Petition entgegengenom-men, geprüft und beschieden wird. Diese ver-fassungsgemäßen Rechte sind dem Petenten gewährt worden. Ein darüber hinausgehender Anspruch, z. B. auf Akteneinsicht oder die Übersendung von Fotokopien der Petitionsak-te, wird nach ständiger Rechtsprechung ver-neint. Dem Wunsch des Petenten kann somit nicht entsprochen werden. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass nach den durch Literatur und Rechtsprechung ge-festigten Grundsätzen des Petitionsrechts Begründungen von Beschlüssen des Parla-ments in Verfahren nach Artikel 17 des Grund-gesetzes nicht vorgesehen sind.

Das Informationsfreiheitsgesetz gilt für den Landtag nur, soweit dieses Verwaltungsaufga-ben wahrnimmt. Der Petitionsausschuss als Teil des Parlaments nimmt solche Verwal-tungsaufgaben nicht wahr. Es besteht somit auch kein Anspruch auf Übersendung von Unterlagen. Hinsichtlich der erbetenen Daten betreffend den Justizprüfungsausschuss bei dem Landes-justizprüfungsamt kann dem Petenten nur empfohlen werden, sich an das Landesjus-tizprüfungsamt direkt zu wenden. Es muss bei den Beschlüssen vom 12.08.2014 und 03.02.2015 verbleiben. Weitere Eingaben in dieser Angelegenheit sind zwecklos und werden nicht mehr beantwortet. 16-P-2015-06953-02 Meschede Ausländerrecht Das erneute Vorbringen gibt dem Petitions-ausschuss zu weiteren Maßnahmen keinen Anlass. Es wird auf die Beschlüsse des Petiti-onsausschusses vom 02.09.2014 und 23.09.2014 verwiesen. Auch ein wiederholtes Vorbringen kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. 16-P-2015-07119-02 Essen Recht der sozialen Entschädigung bei Ge-sundheitsschäden Der Petent wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, das bereits mehrfach Gegenstand von Beratungen des Petitions-ausschusses war. Die mit der erneuten Petition vorgelegten Unterlagen sind bei der bisherigen Prüfung bereits berücksichtigt worden. Ein Anlass, die Beschlüsse vom 21.10.2014 und 13.01.2015 zu ändern oder der Landesregie-rung (Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales) Maßnahmen zu empfehlen, hat sich nicht ergeben. Weitere Eingaben in dieser Angelegenheit sind zwecklos und werden nicht mehr beantwortet.

Page 48: Beschlüsse zu Petitionen - landtag.nrw.de · Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 30.06.2014. 16-P-2014-06642-01

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16-P-2015-07310-01 Hamm Baugenehmigungen Auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage sieht der Petitionsausschuss kei-nen Anlass, seinen Beschluss vom 09.12.2014 zu ändern. 16-P-2015-07313-01 Düsseldorf Gesundheitsfürsorge Rechtspflege Aufgabe des Petitionsausschusses ist es, Handlungen und Unterlassungen von Behör-den und Dienststellen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, zu überprüfen. Der Aus-schuss ist auch zuständig für Anregungen zur Landesgesetzgebung. Dabei muss sich seine Tätigkeit auf die Behandlung von Bitten und Beschwerden im Sinne von Artikel 17 des Grundgesetzes beschränken. Ein Petent bzw. eine Petentin hat im Petitions-verfahren Anspruch darauf, dass die Petition entgegengenommen, geprüft und beschieden wird. Diese verfassungsmäßigen Rechte sind Frau Z. gewährt worden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Beschlussfassung oder ein bestimmtes Tätigwerden des Parlaments im Sinne des Petenten bzw. der Petentin ist nicht vorgesehen. Auch das nochmalige Vorbringen von Frau Z. kann nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage führen. Es muss daher beim Be-schluss des Petitionsausschusses vom 18.11.2014 verbleiben. Weitere Schreiben in dieser Angelegenheit sind zwecklos und werden nicht mehr beant-wortet. 16-P-2015-07435-01 Solingen Katasterwesen Vermessungswesen Das erneute Vorbringen gibt dem Petitions-ausschuss zu weiteren Maßnahmen keinen Anlass. Es wird auf den Beschluss des Aus-schusses vom 21.10.2014 verwiesen.

16-P-2015-07436-01 Dortmund Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat die weitere Einga-be von Herrn S. zum Anlass genommen, die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtsla-ge erneut zu überprüfen. Auch unter Berücksichtigung des neuen Vor-bringens sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Es muss daher bei dem Beschluss vom 13.01.2015 verbleiben. 16-P-2015-07509-01 Lippstadt Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat die weitere Einga-be von Herrn D. zum Anlass genommen, die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtsla-ge erneut zu überprüfen. Auch unter Berücksichtigung des neuen Vor-bringens sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Es muss daher bei dem Beschluss vom 24.02.2015 verbleiben. Weitere Eingaben in dieser Angelegenheit sind zwecklos und werden nicht mehr beantwortet. 16-P-2015-07829-02 Raunheim Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat auch die weitere Eingabe von Herrn S. zum Anlass genommen, die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage erneut zu überprüfen. Auch unter Berücksichtigung des neuen Vor-bringens sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Es muss daher bei den Beschlüssen vom 02.09.2014 und vom 23.09.2014 verbleiben. Weitere Eingaben in dieser Angelegenheit sind zwecklos und werden nicht mehr beantwortet.

Page 49: Beschlüsse zu Petitionen - landtag.nrw.de · Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 30.06.2014. 16-P-2014-06642-01

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16-P-2015-08045-01 Warburg Straßenverkehr Auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage sieht der Petitionsausschuss kei-nen Anlass, seinen Beschluss vom 03.02.2015 zu ändern. 16-P-2015-08361-01 Regensburg Dienstaufsichtsbeschwerden Der Petitionsausschuss hat die weitere Einga-be von Herrn K. zum Anlass genommen, die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtsla-ge erneut zu überprüfen. Auch unter Berücksichtigung des neuen Vor-bringens sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Es muss daher bei dem Beschluss vom 24.02.2015 verbleiben. 16-P-2015-08458-01 Stolberg-Venwegen Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat die weitere Einga-be von Herrn L. zum Anlass genommen, die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtsla-ge erneut zu überprüfen. Auch unter Berücksichtigung des neuen Vor-bringens sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Es muss daher bei dem Beschluss vom 03.02.2015 verbleiben. 16-P-2015-08513-01 Schwerte Strafvollzug Die erneute Petition enthält kein neues Vor-bringen. Es besteht somit kein Anlass zu einer Änderung des Beschlusses vom 03.02.2015.

16-P-2015-09268-01 Essen Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat die weiteren Ein-gaben von Herrn G. zum Anlass genommen, die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage erneut zu überprüfen. Auch unter Berücksichtigung des neuen Vor-bringens sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Es muss daher bei dem Beschluss vom 03.02.2015 verbleiben. 16-P-2015-09282-00 Hagen Selbstverwaltungsangelegenheiten Der Petent wendet sich gegen die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Hagener Straßenbahn AG. Bei der Hagener Straßenbahn AG handelt es sich weder um eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts noch um eine Behörde oder sonstige Verwaltungseinrich-tung, die unter der Aufsicht des Landes steht. Vielmehr handelt es sich um ein Unternehmen im Konzern der Hagener Versorgungs- und Verkehrs GmbH. Diese Gesellschaft ist eine juristische Person des Privatrechts, die nicht den Weisungen der Stadt Hagen unterliegt. Die Petition betrifft somit eine privatrechtliche Angelegenheit, in die der Petitionsausschuss nicht eingreifen kann. Im Streitfall entscheiden hierüber ausschließlich die ordentlichen Ge-richte. 16-P-2015-09294-01 Wildeshausen Rechtspflege Die Petition betrifft eine privatrechtliche Ange-legenheit, in die der Petitionsausschuss nicht eingreifen kann. Da auch Rechtsauskünfte nicht erteilt werden dürfen, kann nur empfohlen werden, sich an-waltlich beraten zu lassen.

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16-P-2015-09301-00 Siegen Versorgung der Beamten Der Petitionsausschuss hat die Eingabe von Herrn M. sowie die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage geprüft und sieht keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Der Petent erhält zu seiner weiteren Informati-on eine Kopie der Stellungnahme des Finanz-ministeriums vom 10.02.2015. 16-P-2015-09387-00 Kempen Rentenversicherung Da der Petent die Annahme der Eingangsbe-stätigung zu der Petition verweigert hat, sieht der Petitionsausschuss die Angelegenheit als erledigt an. 16-P-2015-09392-00 Nettetal Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über die Ein-gabe von Herrn L. sowie die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage in Kenntnis gesetzt und sieht keine Möglichkeit, dem An-liegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Artikel 97 des Grundgesetzes gewährleistet die richterliche Unabhängigkeit. Der Petitions-ausschuss kann deshalb keine gerichtlichen Entscheidungen überprüfen, ändern oder auf-heben. Aus dem gleichen Grund ist die Ein-flussnahme auf laufende gerichtliche Verfah-ren ausgeschlossen. 16-P-2015-09479-00 Wesseling Wohnungswesen Bei der fristlosen Kündigung eines Mietver-hältnisses sind von dem Vermieter die gesetz-lichen Bestimmungen des Bürgerlichen Ge-setzbuchs (BGB) zu beachten. Jede Vertrags-partei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündi-genden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschul-dens der Vertragsparteien und unter Abwä-

gung der beiderseitigen Interessen, die Fort-setzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu-gemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 BGB). Es kann nicht beurteilt werden, ob die Voraus-setzungen für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses vorgelegen haben. Die Klä-rung dieser Sach- und Rechtsfrage stellt eine privatrechtliche Angelegenheit dar, die im Streitfall durch die Zivilgerichte entschieden wird. Dem Petitionsausschuss ist es aus Rechtsgründen verwehrt, in konkreten Einzel-fällen, die Gegenstand einer zivilrechtlichen Streitigkeit werden können, Rechtsrat zu ertei-len oder in sonstiger Weise auf die Vertrags-parteien einzuwirken. Der Petitionsausschuss bedauert, dass er dem Petenten in der persönlichen schwierigen Situ-ation nicht helfen konnte. 16-P-2015-09516-00 Mönchengladbach Arbeitsförderung Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-09522-00 Remscheid Strafvollzug Die Petition Nr. 16-P-2015-09522-00 wird mit der Petition Nr. 16-P-2014-08995-00 verbun-den. 16-P-2015-09540-00 Wermelskirchen Rechtspflege Der Petitionsausschuss sieht die Petition als erledigt an. 16-P-2015-09547-00 Siegburg Strafvollzug Das Anliegen ist auch Gegenstand der Petition Nr. 16-P-2014-07913-00. Eine Kopie des zu dieser Petition gefassten Beschlusses wird zur Kenntnis übersandt.

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16-P-2015-09555-00 Essen Strafvollzug Der Petitionsausschuss hat sich über die Gründe unterrichtet, die zur Anordnung der Sicherungsmaßnahmen geführt haben. Es besteht kein Anlass, die getroffenen Entschei-dungen zu beanstanden. Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden in regelmäßigen Zeitabständen über-prüft, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen. So konnte zwischenzeitlich auf die 15-minütige Beobachtung bei Tag und bei Nacht verzichtet werden. Zudem wurde Herrn O. erneut ein TV-Gerät ausgehändigt und der Entzug aller ge-fährlichen Gegenstände sowie die Anordnung des Einzelbads aufgehoben. Eine sukzessive weitere Aufhebung der be-sonderen Sicherungsmaßnahmen ist bei wei-terhin beanstandungsfreiem Verhalten des Herrn O. angedacht. 16-P-2015-09559-00 St. Augustin Schulen Der Petitionsausschuss sieht die Petition als erledigt an. 16-P-2015-09606-00 Gelsenkirchen Verfassungsrecht Der Petent bittet den Petitionsausschuss sich damit zu beschäftigen, dass über TTIP auch im Bundesrat abgestimmt werden muss. Er wird darauf hingewiesen, dass es in dieser Angelegenheit bereits einen Beschluss des Bundesrats gibt. Der Petitionsausschuss verweist insofern auf folgende Internetseite: http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2014/0201-0300/0295-14.html?cms_fromSearch=true&cms_templateQueryString=ttip

16-P-2015-09612-00 Werl Strafvollzug Die der Petition zugrunde liegende Besuchssi-tuation am 20.12.2014 ist eingehend mit der Justizvollzugsanstalt Werl und telefonisch mit dem Betreuer des Petenten erörtert worden. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, Maßnahmen der Dienstaufsicht zu empfehlen. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Werl hat zugesagt, dass dem Petenten erläutert wird, warum er von der Justizvollzugsanstalt Rem-scheid in die Justizvollzugsanstalt Werl verlegt worden ist. Zudem soll auch die Frage einer möglichen Verlegung in die Justizvollzugsan-stalt Aachen (Sozialtherapeutische Abteilung) erörtert werden. Sollte die Mutter des Petenten keine Möglich-keit haben, ihren Sohn in der Justizvollzugsan-stalt Werl zu besuchen, sollte der Petent bean-tragen, monatliche Telefongespräche mit sei-ner Mutter führen zu dürfen. Ein Telefonsystem für Gefangene existiert in der Justizvollzugs-anstalt Werl noch nicht. Dem ehemaligen Betreuer des Petenten steht es frei, sich jederzeit wieder als Betreuer in der Justizvollzugsanstalt Werl registrieren zu las-sen. 16-P-2015-09614-00 Geilenkirchen Zivilrecht Der Petitionsausschuss hat sich über die Ein-gabe von Frau P. und von Herrn M. sowie die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtsla-ge in Kenntnis gesetzt und sieht keine Mög-lichkeit, dem Anliegen der Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Artikel 97 des Grundgesetzes gewährleistet die richterliche Unabhängigkeit. Der Petitions-ausschuss kann deshalb keine gerichtlichen Entscheidungen überprüfen, ändern oder auf-heben. 16-P-2015-09626-00 Nettetal Gesundheitsfürsorge Die Petition ist durch Zurücknahme erledigt.

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16-P-2015-09651-00 Kempen Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft Der Petitionsausschuss hat die Eingabe von Herrn B., soweit betreuungsgerichtliche Ver-fahren angesprochen werden, geprüft und sieht darüber hinaus keinen Anlass zu weite-ren Maßnahmen. Artikel 97 des Grundgesetzes gewährleistet die richterliche Unabhängigkeit. Der Petitions-ausschuss kann deshalb keine gerichtlichen Entscheidungen überprüfen, ändern oder auf-heben. Aus dem gleichen Grund ist die Ein-flussnahme auf laufende gerichtliche Verfah-ren ausgeschlossen. 16-P-2015-09678-00 Dortmund Staatliches Bauwesen Der Petitionsausschuss hat sich über den Ge-genstand der Beschwerde im Rahmen eines Ortstermins unterrichtet. Hierbei wurde aller-seits konstatiert, dass sich eine Überbele-gungssituation wie im Februar keinesfalls wie-derholen darf. Das dringende Bedürfnis nach deutlicher Entlastung für die überlastete Erst-aufnahme in Hacheney wurde von allen Ge-sprächsteilnehmern erkannt. Die Landesregie-rung (Ministerium für Inneres und Kommunales - MIK) sowie die Bezirksregierung Arnsberg berichteten insoweit über den Stand ihrer Be-mühungen. Es wurde in Aussicht gestellt, dass zum 01.05. bzw. 01.07. weitere Erstaufnah-meeinrichtungen in Siegen-Wittgenstein bzw. Unna eröffnet werden sollen. Der Petitionsausschuss hält die Beschwerden der Anwohner vor allem unter dem Aspekt einer menschenwürdigen, geordneten Auf-nahme der Flüchtlinge für berechtigt. Es darf aber auch nicht verkannt werden, dass durch die mitunter massive Überlastung der Einrich-tung die berechtigten Interessen der Anwohner jenseits der Zumutbarkeitsgrenze in Mitleiden-schaft gezogen werden. Dies ist nach dem Ergebnis des Gesprächs auch darauf zurück-zuführen, dass erst zu spät mit dem Ausbau der Erstaufnahmekapazitäten begonnen wur-de. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregie-rung (MIK), jeweils binnen längstens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag darüber zu berichten, ob die geplanten neuen Einrich-tungen pünktlich ihren Betrieb aufnehmen konnten. Ferner soll jeweils dazu Stellung ge-

nommen werden, wie sich die Situation in Hacheney entwickelt hat, ob es in der Zwi-schenzeit zu neuerlichen Überbelegungen gekommen ist und wie die dann aktuellen Prognosen über die Entwicklung der Flücht-lingszahlen aussehen. Mit dem ersten Bericht im Mai soll das MIK im Anschluss an die Erörterung zugleich darle-gen, aus welchen polizeitaktischen oder sons-tigen Erwägungen heraus die „Schleuser“, die offenkundig regelmäßig Flüchtlinge nach Dortmund-Hacheney bringen, bei dieser Gele-genheit anscheinend keine polizeilichen Maß-nahmen fürchten müssen. Dieser Beschluss ergeht als Zwischenbe-scheid. 16-P-2015-09699-00 Münster Ausländerrecht Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-09746-00 Goch Rechtspflege Die Petition betrifft eine privatrechtliche Ange-legenheit. Im Streitfall entscheiden hierüber ausschließlich die ordentlichen Gerichte. Artikel 97 des Grundgesetzes gewährleistet die richterliche Unabhängigkeit. Der Petitions-ausschuss kann deshalb keine gerichtlichen Entscheidungen überprüfen, ändern oder auf-heben. Aus dem gleichen Grund ist die Ein-flussnahme auf laufende gerichtliche Verfah-ren ausgeschlossen. Da auch Rechtsauskünfte nicht erteilt werden dürfen, kann nur empfohlen werden, sich an-waltlich beraten zu lassen. Das zuständige Gericht gibt Auskunft, ob Anspruch auf Bera-tungs- und Verfahrens- bzw. Prozesskostenhil-fe besteht. 16-P-2015-09752-00 Köln Schulen Der Petitionsausschuss hat sich über den In-halt der Petition von Frau T. in Kenntnis ge-setzt. Die Petentin bittet darum, die Ferienre-

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gelung zu ändern. Es sollen zwischen Ende Januar und Ende Februar Winterferien in Nord-rhein-Westfalen eingeführt und dafür Sommer- und Weihnachtsferien gekürzt werden. Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben grundsätzliche Fragen des Schulwe-sens einheitlich in Form eines Staatsvertrags geregelt. Das sogenannte „Hamburger Ab-kommen“ vom 28.10.1964 hat durch Ratifizie-rung von Seiten des Landtags den Rang eines förmlichen Gesetzes erlangt. In dem Abkom-men wird auch auf das Thema „Ferien“ (§ 3) eingegangen. Mit Beschlüssen der Kultusmi-nisterkonferenz wurden die Ferientermine bis einschließlich Schuljahr 2016/2017 nach ei-nem langwierigen Abstimmungsverfahren zwi-schen den Ländern festgelegt. Neben den vorrangigen pädagogischen, schulorganisatorischen und schulmedizini-schen Belangen werden bei der Ferienordnung auch klimatische, wirtschafts- und verkehrspo-litische Gesichtspunkte in vertretbarem Um-fang berücksichtigt. Dabei spielen auch die Urlaubsgewohnheiten und Urlaubsinteressen der Mehrzahl der Bürgerinnen und Bürger im Land eine Rolle. Es erfolgten umfangreiche Vorüberlegungen, Beratungen und Abstim-mungen unterschiedlicher Stellen im Ministeri-um für Schule und Weiterbildung, aber auch mit den anderen Ressorts des Landes Nord-rhein-Westfalen. Des Weiteren wurden wiede-rum insbesondere die Lehrerverbände, Eltern-verbände, die Landeschülervertretung sowie die kommunalen Spitzenverbände angeschrie-ben und um Stellungnahme gebeten. Die da-bei gemachten Anregungen sind bei der ab-schließenden Entscheidung bedacht worden. Die Einführung von Winter- bzw. Skiferien kann nicht umgesetzt werden. Zum einen wer-den durch die geltende Regelung Urlauber- und Reiseströme entzerrt, so dass der Urlaub bei der An- und Abreise sowie am Ferienort unter zufriedenstellenden Bedingungen statt-finden kann. Zum anderen ist während einer mindestens zweiwöchigen Ferienzeit eine Ver-tretungsregelung in Unternehmen, Firmen und Behörden u. ä. möglich. Bezüglich kosten-günstigerer Reisetermine ist zu bedenken, dass Nordrhein-Westfalen mit fast 18 Millionen Einwohnern das bevölkerungsreichste Land und deshalb für die Touristikbranche von be-sonderem Interesse ist. Jeder von NRW einge-führte Ferienblock würde deshalb recht bald zur Hauptsaison erklärt werden und damit hinsichtlich der Kostenentwicklung schon bald keine Alternative mehr bieten. Es besteht deswegen für den Petitionsaus-schuss kein Anlass, der Landesregierung (Mi-

nisterium für Schule und Weiterbildung) Maß-nahmen zu empfehlen. 16-P-2015-09795-00 Wuppertal Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über die Ein-gabe von Herrn K. sowie die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage in Kenntnis gesetzt und sieht keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen. Artikel 97 des Grundgesetzes gewährleistet die richterliche Unabhängigkeit. Der Petitions-ausschuss kann deshalb keine gerichtlichen Entscheidungen überprüfen, ändern oder auf-heben. Aus dem gleichen Grund ist die Ein-flussnahme auf laufende gerichtliche Verfah-ren ausgeschlossen. 16-P-2015-09802-00 Kaarst Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über die Ein-gabe von Frau M. und die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage in Kenntnis gesetzt und sieht keine Möglichkeit, dem An-liegen der Petentin zum Erfolg zu verhelfen. Artikel 97 des Grundgesetzes gewährleistet die richterliche Unabhängigkeit. Der Petitions-ausschuss kann deshalb keine gerichtlichen Entscheidungen überprüfen, ändern oder auf-heben. Aus dem gleichen Grund ist die Ein-flussnahme auf laufende gerichtliche Verfah-ren ausgeschlossen. Soweit die Petentin das Verhalten von Rechts-anwälten rügt, ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwälte einen freien Beruf ausüben und keiner staatlichen Aufsicht unterstehen, son-dern einer Standesaufsicht durch die Rechts-anwaltskammern. 16-P-2015-09805-00 Düsseldorf Arbeitsförderung Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen.

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16-P-2015-09806-00 Ratingen Zivilrecht Der Petitionsausschuss hat sich über die Ein-gabe von Herrn F. sowie die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage in Kenntnis gesetzt und sieht keine Möglichkeit, dem An-liegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Wegen der den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern durch das Rechtspflegergesetz garantierten sachlichen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, die Verfah-rensweise des in Rede stehenden Amtsge-richts sowie die gerichtlichen Entscheidungen zu überprüfen, abzuändern oder aufzuheben. Artikel 97 des Grundgesetzes gewährleistet die richterliche Unabhängigkeit. Der Petitions-ausschuss kann deshalb keine gerichtlichen Entscheidungen überprüfen, ändern oder auf-heben. Aus dem gleichen Grund ist die Ein-flussnahme auf laufende gerichtliche Verfah-ren ausgeschlossen. Da auch Rechtsauskünfte nicht erteilt werden dürfen, kann nur empfohlen werden, sich an-waltlich beraten zu lassen. 16-P-2015-09809-00 Wetter Pflegeversicherung Der Petitionsausschuss hat sich über die Ein-gabe von Frau T. in Kenntnis gesetzt und sieht keine Möglichkeit, im Sinne des Anliegens der Petentin tätig zu werden. Eine Behandlung der gestellten Fragen ist innerhalb eines Petitionsverfahrens nicht mög-lich, weil nach Artikel 17 des Grundgesetzes die Tätigkeit des Petitionsausschusses auf die Behandlung von Bitten und Beschwerden be-schränkt bleiben muss. Fragen erfüllen nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Petiti-on. Aufgabe des Petitionsausschusses ist es, Handlungen oder Unterlassungen von Lan-desbehörden oder anderen Verwaltungsstellen zu prüfen, die der Weisung oder Aufsicht einer oberen Landesbehörde unterliegen.

16-P-2015-09824-00 Hattingen Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über die Ein-gabe von Herrn D. sowie die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage in Kenntnis gesetzt und sieht darüber hinaus keinen An-lass zu weiteren Maßnahmen. Artikel 97 des Grundgesetzes gewährleistet die richterliche Unabhängigkeit. Der Petitions-ausschuss kann deshalb keine gerichtlichen Entscheidungen überprüfen, ändern oder auf-heben. Aus dem gleichen Grund ist die Ein-flussnahme auf laufende gerichtliche Verfah-ren ausgeschlossen. 16-P-2015-09832-00 Köln-Wahnheide Arbeitsförderung Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-09840-00 Ausländerrecht Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-09842-00 Bad Driburg Verfassungsrecht Aufgabe des Petitionsausschusses ist es, Handlungen und Unterlassungen von Behör-den und Dienststellen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, zu überprüfen. Er ist auch zuständig für Anregungen zur Landesgesetz-gebung. Das Vorbringen der Eheleute B. lässt nicht erkennen, inwieweit der Ausschuss in dieser Hinsicht tätig werden könnte. Den entsprechenden Bestimmungen der Ge-schäftsordnung des Landtags gemäß wird mangels eines Sinnzusammenhangs der Peti-tion von weiteren Maßnahmen abgesehen.

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16-P-2015-09858-00 Düsseldorf Arbeitsförderung Sozialhilfe Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-09865-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-09866-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-09868-00 Jucken Jugendhilfe Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Landtag von Rheinland-Pfalz überwiesen. 16-P-2015-09869-00 Lviv Zivilrecht Der Petitionsausschuss hat sich über die Ein-gabe von Herrn S. sowie die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage unterrichtet und sieht keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Die Petition betrifft eine urheberrechtliche, also privatrechtliche Angelegenheit. Im Streitfall entscheiden hierüber ausschließlich die or-dentlichen Gerichte. Artikel 97 des Grundgesetzes gewährleistet die richterliche Unabhängigkeit. Der Petitions-ausschuss kann deshalb keine gerichtlichen Entscheidungen überprüfen, ändern oder auf-heben. Aus dem gleichen Grund ist die Ein-flussnahme auf laufende gerichtliche Verfah-ren ausgeschlossen.

Das zuständige Gericht gibt Auskunft, ob An-spruch auf Beratungs- und Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe besteht. Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes gewährleistet die Freiheit von Kunst und Wis-senschaft, Forschung und Lehre. Der Petiti-onsausschuss kann deshalb keine Entschei-dungen in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen, ändern oder auf-heben. 16-P-2015-09874-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-09875-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-09877-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-09879-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-09907-00 Bochum Ausländerrecht Der Petent verfügt zurzeit nicht über ein eigen-ständiges Aufenthaltsrecht. Die Ausländerbe-hörde prüft zurzeit die Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn und ob eine Betreuungs-gemeinschaft vorliegt, aus der ein Aufenthalts-recht abgeleitet werden kann.

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Die Entscheidung der Ausländerbehörde bleibt zunächst abzuwarten. Dieser Beschluss ergeht als Zwischenbericht. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregie-rung (Ministerium für Inneres und Kommuna-les), über den Ausgang der Prüfung durch die Ausländerbehörde Bochum Bericht zu erstat-ten. 16-P-2015-09960-00 Brenken Ausländerrecht Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-09964-00 Bocholt Zivilrecht Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zu Grunde liegenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Die Petition betrifft eine pri-vatrechtliche Angelegenheit, in die der Petiti-onsausschuss nicht eingreifen kann. Artikel 97 des Grundgesetzes gewährleistet die richterliche Unabhängigkeit. Der Petitions-ausschuss kann deshalb keine gerichtlichen Entscheidungen überprüfen, ändern oder auf-heben. Aus dem gleichen Grund ist die Ein-flussnahme auf laufende gerichtliche Verfah-ren ausgeschlossen. Da auch Rechtsauskünfte nicht erteilt werden dürfen, kann nur empfohlen werden, sich an-waltlich beraten zu lassen. Das zuständige Gericht gibt Auskunft, ob Anspruch auf Bera-tungs- und Verfahrens- bzw. Prozesskostenhil-fe besteht. 16-P-2015-09966-00 Wipperfürth Dienstaufsichtsbeschwerden Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen.

16-P-2015-09968-00 Gelsenkirchen Ausländerrecht Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-09971-00 Remscheid Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-09978-00 Dienstaufsichtsbeschwerden Die Petition ist durch Zurücknahme erledigt. 16-P-2015-10028-00 Bergisch Gladbach Ordnungswesen Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Bayerischen Landtag überwiesen. 16-P-2015-10031-00 Dittelsheim Arbeitsförderung Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10056-00 Düsseldorf Verfassungsrecht Der Petitionsausschuss sieht gemäß § 97 Abs. 3 Buchstabe c) der Geschäftsordnung des Landtags wegen eines nicht zu erkennen-den Sinnzusammenhangs des Vorbringens von einer sachlichen Prüfung ab. Die Petition wird zurückgewiesen.

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Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 45. Sitzung am 24.03.2015 57

16-P-2015-10103-00 Erwitte Rechtspflege Der Petitionsausschuss sieht die Petition als erledigt an. 16-P-2015-10111-00 Bonn Krankenversicherung Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10167-00 Sendenhorst Rentenversicherung Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10190-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10191-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10194-00 Emmerich Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über die Ein-gabe von Herrn J. sowie die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage in Kenntnis gesetzt und sieht keine Möglichkeit, dem An-liegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Artikel 97 des Grundgesetzes gewährleistet die richterliche Unabhängigkeit. Der Petitions-ausschuss kann deshalb keine gerichtlichen Entscheidungen überprüfen, ändern oder auf-heben. Aus dem gleichen Grund ist die Ein-

flussnahme auf laufende gerichtliche Verfah-ren ausgeschlossen. Da auch Rechtsauskünfte nicht erteilt werden dürfen, kann nur empfohlen werden, sich an-waltlich beraten zu lassen. 16-P-2015-10213-00 Oberhausen Krankenversicherung Rentenversicherung Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10215-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10218-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10221-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10226-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10229-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen.

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Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 45. Sitzung am 24.03.2015 58

16-P-2015-10297-00 Hausen Tierschutz Jugendhilfe Ordnungswidrigkeiten Die Petition ist durch Zurücknahme erledigt. 16-P-2015-10667-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen.

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Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 46. Sitzung am 21.04.2015 59

16-P-2013-04476-00 Ausländerrecht Jugendhilfe Der Petitionsausschuss hat sich mit der Sach- und Rechtslage intensiv auseinandergesetzt. Er hat in diesem Zusammenhang unter anderem eine Stellungnahme der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales – MIK; Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport – MFKJKS) eingeholt, ein Gespräch mit Rechtsmedizinern der Universitätsklinik Essen geführt und die Angelegenheit abschließend mit Vertretern der genannten Ressorts der Landesregierung erörtert. Die Petition hat sich insoweit erledigt, als die Altersbestimmung nach Mitteilung der Behörden nicht durchgeführt wurde. Auch ist nicht bekannt, dass dem Petenten aufgrund seines Nichterscheinens zu der Untersuchung Nachteile erwachsen wären. Sofern der Petent generell erstrebt, die von der Ausländerbehörde Bochum geübte Praxis der röntgenologischen Untersuchungen zur Altersfeststellung zu beenden, haben sich zwar die unter Fachleuten umstrittenen bundesgesetzlichen Grundlagen dieser Praxis nicht geändert. Es wurden jedoch in Gestalt der im Jahre 2013 veröffentlichten gemeinsamen Handreichung des MIK und des MFKJKS für Nordrhein-Westfalen Anwendungsgrundsätze entwickelt, die dem Anliegen des Petenten entgegenkommen. Diese Handreichung entwickelt auf der Grundlage des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs einerseits und des Aufenthaltsgesetzes andererseits einen Handlungsleitfaden für die beteiligten Behörden. Dabei wird ein sogenanntes Clearingverfahren etabliert, zu dessen Zielen sowohl die Klärung der aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten und der Perspektive zum aufenthaltsrechtlichen Verfahren als auch die Ausräumung von Zweifeln hinsichtlich der Minderjährigkeit und Informationsgewinn zur Festsetzung des Alters gehören. Zuständig für das Clearingverfahren und damit auch für die Frage der Altersbestimmung ist das Jugendamt, nicht die Ausländerbehörde. Dem Jugendamt stehen zur Feststellung der Minderjährigkeit auch ohne Inaugen-scheinnahme des Schambereichs und ohne röntgenologische Untersuchungen verschie-dene in der Handreichung beschriebene Möglichkeiten zur Feststellung der

Minderjährigkeit zur Verfügung. Die genannten eingriffsintensiven Methoden werden durch die Handreichung zwar nicht verboten. Hierzu wäre das Land – erst recht die Landesregierung – auch nicht befugt. Die Verfahrensherrschaft des Jugendamtes bietet jedoch aus Sicht des Ausschusses eine weitreichende Gewähr dafür, dass die Perspektive der Jugendhilfe ausreichend zur Geltung kommt und die Frage der Minderjährigkeit in aller Regel beantwortet werden kann, ohne die Betroffenen einer möglicherweise als erniedrigend empfundenen oder potentiell gesundheitsschädlichen Behandlung auszusetzen. Nach Mitteilung der Landesregierung werden die betroffenen Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeiter verstärkt geschult. Die Jugendamtsleitungen besprechen die Problematik regelmäßig auf ihren gemeinsamen Tagungen. Auf diese Weise wird für einen kontinuierlichen Wissenstransfer gesorgt. Umgekehrt soll auch die Handreichung mit Blick auf die Erfahrungen aus der Praxis fortgeschrieben werden. Verstöße gegen die bindenden Vorschriften der Handreichung seien bislang nicht bekannt geworden. Der Petitionsausschuss begrüßt diese Entwicklung. Aus seiner Sicht stellt die Handreichung ein wirkungsvolles Instrument dar, um die Würde der Betroffenen auch im Konfliktfall zu wahren. Zu weitergehenden Empfehlungen besteht deshalb derzeit kein Anlass. 16-P-2013-04650-00 Bochum Ausländerrecht Jugendhilfe Der Petitionsausschuss hat sich mit der Sach- und Rechtslage intensiv auseinandergesetzt. Er hat in diesem Zusammenhang unter anderem eine Stellungnahme der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales - MIK; Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport -MFKJKS) eingeholt, ein Gespräch mit Rechtsmedizinern der Universitätsklinik Essen geführt und die Angelegenheit abschließend mit Vertretern der genannten Ressorts der Landesregierung erörtert. Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer ärztlichen Altersbestimmung gemäß § 49 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes hat das Verwaltungs-gericht Gelsenkirchen in seinem Beschluss

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Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 46. Sitzung am 21.04.2015 60

vom 10.09.2013 ausgeführt, dass die Voraussetzungen der genannten Ermächti-gungsgrundlage vorgelegen haben dürften. Wegen der in Artikel 97 des Grundgesetzes garantierten Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter steht es dem Petitionsausschuss nicht zu, diese gerichtliche Entscheidung zu bewerten. Die Petition hat sich jedoch insoweit erledigt, als die Altersbestimmung nach Mitteilung der Behörden nicht durchgeführt wurde. Auch ist nicht bekannt, dass dem Petenten aufgrund seines Nichterscheinens zu der Untersuchung Nachteile erwachsen wären. Die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen röntgenologische Unter-suchungen zur Schätzung des Lebensalters unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge durchgeführt werden dürfen bzw. sollten, ist unter Juristen und Medizinern umstritten. Aus Sicht des Petitionsausschusses hat sich diese Problematik für das Land Nordrhein-Westfalen durch die im Jahre 2013 veröffentlichte gemeinsame Handreichung des MIK und des MFKJKS deutlich entschärft. Diese Handreichung entwickelt auf der bundesgesetzlichen Grundlage des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs einerseits und des Aufenthaltsgesetzes andererseits einen Handlungsleitfaden für die beteiligten Behörden. Dabei wird ein sogenanntes Clearingverfahren etabliert, zu dessen Zielen sowohl die Klärung der aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten und der Perspektive zum aufenthaltsrechtlichen Verfahren als auch die Ausräumung von Zweifeln hinsichtlich der Minderjährigkeit und Informationsgewinn zur Festsetzung des Alters gehören. Zuständig für das Clearingverfahren und damit auch für die Frage der Altersbestimmung ist das Jugendamt, nicht die Ausländerbehörde. Dem Jugendamt stehen zur Feststellung der Minderjährigkeit auch ohne Inaugen-scheinnahme des Schambereichs und ohne röntgenologische Untersuchungen verschiedene in der Handreichung beschriebene Möglichkeiten zur Feststellung der Minderjährigkeit zur Verfügung. Die genannten eingriffsintensiven Methoden werden durch die Handreichung zwar nicht verboten. Hierzu wäre das Land – erst recht die Landesregierung – auch nicht befugt. Die Verfahrensherrschaft des Jugendamtes bietet jedoch aus Sicht des Ausschusses eine weitreichende Gewähr dafür, dass die Perspektive der Jugendhilfe ausreichend zur Geltung kommt und die Frage der Minderjährigkeit in aller Regel beantwortet

werden kann, ohne die Betroffenen einer möglicherweise als erniedrigend empfundenen oder potentiell gesundheitsschädlichen Behandlung auszusetzen. Nach Mitteilung der Landesregierung werden die betroffenen Behördenmitarbeiter verstärkt geschult. Die Jugendamtsleiter besprechen die Problematik regelmäßig auf ihren gemeinsamen Tagungen. Auf diese Weise wird für einen kontinuierlichen Wissenstransfer gesorgt. Umgekehrt soll auch die Handreichung mit Blick auf die Erfahrungen aus der Praxis fortgeschrieben werden. Verstöße gegen die bindenden Vorschriften der Handreichung seien bislang nicht bekannt geworden. Der Petitionsausschuss begrüßt diese Entwicklung. Aus seiner Sicht stellt die Handreichung ein wirkungsvolles Instrument dar, um die Würde der Betroffenen auch im Konfliktfall zu wahren. Zu weitergehenden Empfehlungen besteht deshalb derzeit kein Anlass. Im Rahmen der Petitionsbearbeitung wurde mitgeteilt, dass der Aufenthalt des Petenten der Behörde seit Längerem nicht bekannt ist. Auch wenn er seine Vorgeschichte mit der Ausländerbehörde Bochum als problematisch empfindet, sollten er und seine Vormünderin im eigenen Interesse mit den Behörden kooperieren. 16-P-2014-02543-01 Hövelhof Beamtenrecht Staatliches Bauwesen Der Petitionsausschuss hat sich über die Gründe, aus denen der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) keine Möglichkeit gefunden hat, den Petenten zu dem Haus eine grundbuchrechtlich gesicherte Zuwegung einzuräumen, unterrichtet. Er hat zur Kenntnis genommen, dass stattdessen eine einvernehmliche Fortsetzung des Mietverhältnisses vereinbart wurde und der BLB NRW den Petenten die in Vorbereitung auf den Verkauf getätigten erforderlichen Kosten erstatten wird. Die Petenten erhalten eine Kopie der Stellungnahme des Finanzministeriums vom 30.01.2015.

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16-P-2014-06331-01 Minden Rechtspflege Das erneute Vorbringen gibt dem Petitionsausschuss zu weiteren Maßnahmen keinen Anlass. Es wird auf den Beschluss des Petitionsausschusses vom 03.02.2015 verwiesen. Weiter stellt der Petitionsausschuss fest, dass der Leitende Oberstaatsanwalt in Bielefeld die weitergehenden Vorwürfe des Petenten D. gegen den Bürgermeister und Bedienstete der Stadt Minden geprüft hat. Die Prüfung hat keine Anhaltspunkte für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergeben. 16-P-2014-06462-00 Löhne Wasser und Abwasser Der Petitionsausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass die Stadt L. aus Gründen einer einheitlichen Rechtsanwendung nicht bereit ist, auf die Überlassung des Niederschlagswassers (Versickerung auf dem Grundstück des Petenten) zu verzichten. Die Stadt L. verfolgt damit eine im gesamten Stadtgebiet einheitliche Praxis, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster ist. Die bisherige Duldung kann aus vorgenannten Gründen nicht aufrechterhalten werden. Um die Kosten für die Eheleute D. so gering wie möglich zu halten, empfiehlt der Petitionsausschuss Herrn D., sich mit seinem Nachbarn in Verbindung zu setzen um abzuklären, ob über dessen Grundstück die Entwässerung des Überlaufs der vorhandenen Zisterne möglich ist. Eine Versickerung auf dem eigenen Grundstück der Eheleute D. ist aus rechtlichen Gründen leider nicht möglich. Der Ausschuss begrüßt die Bereitschaft der Stadt L., den Eheleuten D. bei den Gesprächen mit dem Nachbarn beratend und vermittelnd zur Seite stehen zu wollen. Der Ausschuss bittet die Landesregierung (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz), ihn über den Fortgang der Angelegenheit zu berichten.

16-P-2014-06490-00 Essen Kindergartenwesen Die Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern ist am 01.02.2015 in geänderter Fassung in Kraft getreten. Die Befristung der Ausnahme-regelung für den Einsatz von Ergänzungskräften im Rahmen von Fachkräftestunden wurde aufgehoben. Vor diesem Hintergrund kann der Träger nunmehr die Entscheidung treffen, die beiden Ergänzungskräfte in der evangelischen Kindertageseinrichtung in Essen dauerhaft einzusetzen. Die beiden pädagogisch nicht ausgebildeten Mitarbeiterinnen, die schon langjährig in der Kindertageseinrichtung beschäftigt sind, haben sich durch eine umfassende Qualifizierungsmaßnahme auf die Aufgabe der U3-Betreuung vorbereitet. Der Vorschlag des Petitionsausschusses, die Eingabe im Rahmen eines Erörterungstermins zu besprechen, wurde von den Petenten nicht aufgegriffen. Der Petitionsausschuss sieht nach alledem keinen Anlass, der Landesregierung (Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport) Maßnahmen zu empfehlen. 16-P-2014-06596-01 Herne Grundsteuer Kommunalabgaben Baugenehmigungen Der Petitionsausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass im Hinblick auf die Verwertung eines Eckgrundstückes in H. nunmehr seitens der Stadt das Interesse besteht, dieses Grundstück zwecks Verlängerung eines vorhandenen Grüngürtels käuflich erwerben zu wollen. Die Stadt H. wird sich hierzu mit den Eigentümern in Verbindung setzen und vertraglich absichern, dass das zu Grünlandpreisen zu kaufende Grundstück tatsächlich auch Grünland bleibt und nicht einer Bebauung zugeführt wird. Darüber hinaus werden weitere im Eigentum der Familie B. bestehende Grundstücksflächen in Überlegungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans einbezogen werden. Die diesbezüglichen Planungen umfassen einen ca. dreijährigen Zeitraum. Mit diesem

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Lösungsansatz kann dem bislang bestehenden Substanzverlust des Eckgrundstückes begegnet werden. Den derzeitigen Kosten von ca. 3.000 Euro pro Jahr für Straßenreinigung, Winterdient, Grundsteuer und Gehwegreinigung stehen nur Pachteinnahmen in Höhe von 300 Euro pro Jahr gegenüber. Der Petitionsausschuss begrüßt ausdrücklich diese positive Entwicklung und dankt ganz besonders der Stadt H. für ihre konstruktiven Überlegungen, die dem Begehren der Petenten entgegenkommen. Bedauer-licherweise ist Herr Rüdiger B. zwischenzeitlich verstorben und hat diese positive Wende nicht mehr erleben können. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales), über den Fortgang der Angelegenheit zu berichten. 16-P-2014-06964-00 Erkrath Straßenverkehr Der Petitionsausschuss hat sich durch in Inaugenscheinnahme einen Eindruck von der Lärmsituation am Wohnhaus der Frau H. in Erkrath gemacht. Der Ausschuss bittet die Stadt Erkrath um Überprüfung, ob der im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans festgesetzte Lärmschutzwall eine durchgehende Höhe von 3,50 m hat bzw. welche genauen Festsetzungen getroffen wurden und ob gegebenenfalls noch Nachbesserungen vorzunehmen sind. Der Petitionsausschuss begrüßt die von dem Vertreter der Stadt erklärte Bereitschaft, dass dem Petenten als private Lärmschutzmaßnahme die Errichtung einer Gabionenwand auf städtischem Gebiet gestattet werden kann. Der Ausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass der Landesbetrieb Straßen NRW die Durchgängigkeit des Verkehrs (Grüne Welle) durch die Erneuerung von vier Ampelanlagen erhöhen wird. Auch ein vorhandenes Kabelproblem sei noch zu beseitigen. Die diesbezüglichen Arbeiten sollen im Sommer bzw. Herbst 2015 abgeschlossen werden. Der Ausschuss bittet die Stadt Erkrath nach Fertigstellung dieser Arbeiten, die Einhaltung der Geschwindigkeit regelmäßig zu überwachen.

Der Ausschuss bittet das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr um schriftliche Unterrichtung, zu welchen Erkenntnissen die Stadt Erkrath gekommen ist. 16-P-2014-07016-00 Düren Schulen Die Offene Ganztagsschule (OGS) ist eine Einrichtung der jeweiligen Schule. Es handelt sich dabei nicht lediglich um ein Betreuungs-, sondern um ein Bildungsangebot, das auf das pädagogische Konzept der jeweiligen Schule abgestimmt ist. Vor diesem Hintergrund sollen schulfremde Kinder grundsätzlich nicht in eine OGS aufgenommen werden. Von diesem Grundsatz sind im Einzelfall Ausnahmen möglich, insbesondere wenn ein Kind mangels Angebots nicht in seiner eigenen Schule im offenen Ganztag beschult werden kann. Die Entscheidung hierüber fällt die Schule bzw. der Schulträger, gegebenenfalls unter Einbindung der zuständigen Bezirksregierung. Im Falle der Kinder des Petenten wurde die gewünschte OGS-Betreuung an der Grundschule Hoven von der Stadt Düren abgelehnt. Maßgeblich für diese Entscheidung war dabei insbesondere der Umstand, dass die Grundschule Hoven einerseits und die von den Kindern des Petenten besuchte Grundschule andererseits über unterschiedliche Schulkonzepte verfügen. Vor dem geschilderten rechtlichen Hintergrund ist die Ablehnung nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Wunschs des Petenten nach Einführung eines Rechtsanspruchs auf einen OGS-Platz ist darauf zu verweisen, dass es bundesgesetzlich nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Aufgabe der jeweiligen Kommune ist, nach von ihr festzulegenden Kriterien ein bedarfsgerechtes Angebot der Betreuung von Schulkindern bereitzustellen. Zuständig ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, d. h. das Jugendamt, doch kann in Nordrhein-Westfalen gemäß § 5 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes diese Aufgabe auch an Schulen erfüllt werden. Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII muss das bereitgestellte Angebot grundsätzlich auch bedarfsgerecht sein. Ein individueller Rechtsanspruch von Erziehungsberechtigten auf einen Ganztagsplatz oder auf eine bestimmte Betreuungsform lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Die Einführung eines einklagbaren Anspruchs brächte aus Sicht des Ausschusses unkalkulierbare finanzielle und

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planerische Risiken für die Kommunen mit sich. Das Land unterstützt indes die Kommunen bei der Bereitstellung von Betreuungsplätzen für Schulkinder vor allem durch die Gewährung von Landeszuschüssen für die außerunterrichtlichen Angebote der OGS sowie durch eine zusätzliche Betreuungs-pauschale für alternative Angebote, beispielsweise für eine Übermittagbetreuung. Das Land hat bisher alle von den Kommunen beantragten Plätze bewilligen können, so auch zum Schuljahr 2014/2015. Bei der Vergabe von Plätzen kommt es in den Städten und Gemeinden immer wieder zu Wartelisten und Wartezeiten. Soweit möglich, unterstützt die untere Schulaufsicht Eltern, die noch keinen Platz haben finden können. In vielen Fällen lassen sich die Wartelisten abbauen, weil nicht alle Eltern, die für ihre Kinder einen Betreuungsplatz angemeldet haben, diesen dann zu Beginn des Schuljahres auch tatsächlich in Anspruch nehmen. Zum nächsten Schuljahr werden die auf der Grundschule verbleibenden Kinder des Petenten nach Mitteilung der Bezirksregierung einen OGS-Platz erhalten. Der Petitionsausschuss hat die Eingabe weiterhin zum Anlass genommen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die von den Kindern des Petenten vormals besuchte Grundschule mit den in der Petition erwähnten auffälligen sexuellen Verhaltensweisen einzelner Schülerinnen und Schüler umgegangen ist. Hierzu wurde mit Vertretern der Schule und der Schulaufsicht ein eingehendes Gespräch geführt. Nach ihrer eigenen Darstellung verfügte die Schule insoweit mangels Erfahrung mit solchen Fällen damals nicht über ein ausgereiftes Konzept bzw. eingespielte Reaktionsmechanismen, so dass eine gewisse Unsicherheit im Umgang mit den Vorfällen bestand. Aus Sicht des Ausschusses waren die Reaktionen der Schule jedoch nicht unangemessen und es kann der Schule keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden. 16-P-2014-07113-00 Minden Einkommensteuer Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über das Anliegen des Petenten und den mit der Petition angesprochenen Sachverhalt unterrichtet.

Der Petent hat durch die unterlassene Beantwortung von Schreiben der Finanzbehörde und das Nichterscheinen zu Besprechungsterminen bisher jeden Versuch des Finanzamts Minden und des Finanzamts für Steuerfahndung abgelehnt, eine kooperative Klärung der Angelegenheit zu erreichen. Es hätte nahe gelegen, das Finanzamt Minden zeitnah über seine Maßnahmen gegen die von Herrn S. vorgenommenen Internetveröffentlichungen zu informieren (etwa durch die Übersendung von Schreiben an Internetanbieter, mit denen er um die Löschung der Internetseiten bittet und durch die Übersendung der Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft Bielefeld). Tatsächlich hat das Finanzamt Minden erst durch die Stellungnahme des Justizministeriums umfassende Kenntnis von der Angelegenheit erlangt. Dem Petenten ist daher zu raten, den unmittelbaren Kontakt zum Finanzamt Minden zu suchen und zu einer Klärung des Sachverhalts beizutragen. Sofern der Petent einen Escort-Service betrieben hat, hat er die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 nachzureichen. Der von ihm gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 eingelegte Einspruch ist unzulässig, weil er nach der einmonatigen Einspruchsfrist beim Finanzamt Minden eingegangen ist. Dies ist im Ergebnis jedoch unerheblich, weil der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und folglich verfahrensrechtlich noch uneingeschränkt änderbar ist. Gleiches gilt für den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013. Weiter hat der Petitionsausschuss von den Gründen Kenntnis genommen, aus denen die Staatsanwaltschaft Bielefeld die Ermittlungen in dem Verfahren 201 Js 1223/13 unter Verweis auf den Privatklageweg eingestellt und der Generalstaatsanwalt in Hamm die hiergegen gerichtete Beschwerde des Petenten mit Bescheid vom 27.02.2014 zurückgewiesen hat. Er hat sich darüber informiert, dass die Staatsanwaltschaft in dem Ermittlungsverfahren 201 J 632/14 die zunächst eingestellten Ermittlungen zwischenzeitlich wieder aufgenommen hat. Der Petition ist insoweit entsprochen. Der Petitionsausschuss sieht nach Abschluss der Prüfung keine Möglichkeit, Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen.

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16-P-2014-07153-01 Köln Beamtenrecht Der Petitionsausschuss hat sich über die Folgeeingabe des Petenten unterrichtet. Er sieht keine Möglichkeit, im Sinne des Petenten tätig zu werden. Die weiteren Petitionsinhalte waren bereits Gegenstand einer Beschwerde bzw. der Petition Nr. 16-P-2014-07153-00 und eines vor dem Oberverwaltungsgerichts (OVG) anhängigen Klageverfahrens. Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass das OVG am 03.02.2015 die Berufung des Petenten zurückgewiesen hat. Aufgrund der durch Artikel 97 des Grundgesetzes gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit ist es dem Ausschuss verwehrt, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben. Entscheidungen der Gerichte können nur nach den Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnung durch die nächsthöhere gerichtliche Instanz überprüft werden. Ist der Instanzenzug ausgeschöpft, muss das Ergebnis hingenommen werden.

16-P-2014-07332-01 Essen Besoldung der Beamten Der Petitionsausschuss hat sich über die erneute Eingabe der Petentin unterrichtet. Er sieht keine Möglichkeit, dem Anliegen zum Erfolg zu verhelfen. Das Vorgehen des Schulamts für die Stadt Essen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beihilfestelle hat die strittigen Gebührenziffern zutreffend als nicht beihilfefähig anerkannt. Auch war die Beihilfestelle entgegen der Auffassung der Petentin nicht verpflichtet, ihr die Kontaktdaten der begutachtenden Fachzahnärztin mitzuteilen. Bei den fachärztlichen Stellungnahmen handelt es sich um interne Verwaltungsvorgänge, die die bescheidende Amtsperson in die Lage einer rechtlich und medizinisch zutreffenden Entscheidung versetzen soll. Die Petentin erhält eine Kopie der Stellungnahme des Finanzministeriums vom 26.02.2015.

16-P-2014-07440-00 Senden Bauordnung Der Petitionsausschuss stellt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, dass die für die Bauvorhaben auf den Flurstücken 702 und 1320 erteilten Baugenehmigungen nicht zu beanstanden sind. Die Vorhaben waren mit den jeweils geltenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften vereinbar und konnten daher genehmigt werden. Sie bedurften auch keiner Einwilligung des Petenten. Der unteren Bauaufsichtsbehörde liegen im Übrigen keine Erkenntnisse über eine genehmigungspflichtige Nutzungsände-rung der auf dem Flurstück 702 vorhandenen Garagen vor. Ebenso hat der Petitionsausschuss festgestellt, dass die Grenzbebauung auf dem Flurstück 833 die nach den Vorschriften der Bauordnung Nordrhein-Westfalen zulässige Gesamtlänge der Bebauung an einer Nachbargrenze überschreitet. Die untere Bauaufsichtsbehörde beabsichtigt, dies-bezüglich die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregierung (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr), ihn über die bauaufsichtlichen Maßnahmen zu unterrichten. 16-P-2014-07468-00 Bremen Arbeitsförderung Der Petitionsausschuss stellt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, dass für die zurückliegenden Jahre die Datenbestände der zu veröffentlichenden Daten zu den Gesamtausgaben, den Ausgaben für die einzelnen Leistungen und den durchschnittlichen Ausgaben für die Leistung je geförderten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen für die zugelassenen kommunalen Träger (zkT) im Sinne des § 54 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) in Verbindung mit § 11 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) nicht mehr rekonstruierbar sind. Die unterbliebene bzw. unvollständige Abbildung der Eingliederungsbilanzen im Bereich der zkT war zunächst auf die fehlende Rechtsgrundlage zurückzuführen. Für die Jahre 2005 und 2006 war die in § 54 SGB II

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vorgesehene Verpflichtung zur Erstellung der Eingliederungsbilanzen nur für die Arbeitsagenturen und damit nur für die gemeinsamen Einrichtungen und nicht für auch für die zkT vorgesehen. Aufgrund fehlender Plausibilität konnten im Jahr 2007 die Ist-Ausgaben der zkT nicht veröffentlicht werden. Daher wurde in Tabelle 1 der Eingliederungsbilanz für 2007 der Hinweis aufgenommen, dass von einer Veröffentlichung abgesehen wird. Das XSozialschema in der Version 3.0 sieht seit April 2011 eine differenzierte Lieferung der Jahresausgaben zu einzelnen Förderinstrumenten vor. Seit 2012 ist die Lieferung verpflichtend. Jedoch ist eine Übermittlung der Ausgaben für alle Förderarten nicht vorgesehen, so dass die Detailtiefe der vom Petenten eingeforderten Tabellen bei den zkT immer geringer sein wird als bei den gemeinsamen Einrichtungen. Dies liegt an der Datenerhebung. Das vorgenannte Schema sieht in Modul 14 die Ausweisung der Förderkosten pro erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Monat vor. Nimmt der Hilfebedürftige an einer Gruppenmaßnahme teil, die nicht teilnehmerscharf abgerechnet wird, können auch keine validen Förderkosten übermittelt werden. Im Übrigen hat sich die Datenqualität für die zkT in den letzten Jahren kontinuierlich und erheblich verbessert. So wurden für das Jahr 2013 von etwas mehr als 70 Prozent der Träger vollständige Daten geliefert. Für Nordrhein-Westfalen haben 13 von 18 zkT vollständige und plausible Daten gemeldet. Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. 16-P-2014-07532-00 Brilon Berufsbildung Arbeitsförderung Der Petitionsausschuss hat sich über das Anliegen der Petentin und den mit der Petition angesprochenen Sachverhalt unterrichtet. Die Petentin hat dem Grunde nach während des Anerkennungspraktikums Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundes-ausbildungsförderungsgesetz. Nach den Vorschriften des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) hat sie aber über

die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Nach der vorgenannten Vorschrift können Leistungen als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss eine besondere Härte bedeutet. Davon wurde bei ihr ausgegangen. Die Gewährung liegt im Ermessen des Leistungsträgers. Dieses hat der Leistungsträger zugunsten der Petentin fehlerfrei ausgeübt. Weitere Leistungen oder eine Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss kommen nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. 16-P-2014-07542-00 Meerbusch Rechtspflege Polizei Dem Petitionsausschuss ist es aufgrund der den Richterinnen und Richtern durch Artikel 97 des Grundgesetzes gewährleisteten Unabhängigkeit verwehrt, gerichtliche Entscheidungen in Frage zu stellen, zu kritisieren oder gar aufzuheben. Von daher kann der Ausschuss nur zur Kenntnis nehmen, dass der Petent nach wie vor bestreitet, dass Wort „Behördendeko“ verwendet zu haben. Auch kann der Petitionsausschuss nicht hinterfragen, ob dieses Wort im einschlägigen Kontext als Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuchs zu werten und ob die Tagessatzhöhe, zu der der Petent verurteilt wurde, angemessen ist. Der Ausschuss verweist den Petenten insofern auf das mit ihm im Landtag geführte Gespräch, bei dem diese Problematik ausführlich erörtert wurde. Die gerichtlich festgestellte „prozessuale Wahrheit“ hinsichtlich der Verwendung des Wortes „Behördendeko“ bezieht sich indes nicht auf die unmittelbare „Vorgeschichte“ dieser Äußerung, so dass der Petitionsausschuss durch Artikel 97 des Grundgesetzes nicht prinzipiell gehindert ist, den Vorwürfen des Petenten gegenüber den beiden Polizistinnen nachzugehen. Der Ausschuss sieht sich jedoch der Schwierigkeit gegenüber, dass hierzu widerstreitende

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Aussagen vorliegen, die es ihm nicht erlauben, sich positiv von der Richtigkeit des vom Petenten geschilderten Sachverhalts zu überzeugen, auch wenn aus seiner Sicht diese Schilderung für sich genommen durchaus glaubhaft ist. Unabhängig davon bleibt als kritikwürdig festzuhalten, dass der Antrag des Petenten auf Übersendung einer Aktenabschrift gemäß Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts aufgrund eines Versehens zunächst nicht beschieden wurde. Den genauen Inhalt des Vorwurfs hat der Petent auf diese Weise erst durch fernmündliche Nachfrage erfahren. Wenn auch die Akten keinen weiteren strafrechtlichen Vorwurf enthielten, wäre die Kenntnis des gesamten Anzeigeninhalts für eine sachgemäße Verteidigung des Petenten gleichwohl förderlich gewesen, da die rechtliche Bewertung gerade einer Beleidigung vielfach in hohem Maße kontextbezogen ist. Sofern eine der beiden „geschädigten“ Polizistinnen „ihre“ gemeinsam mit ihrer Kollegin erstattete Anzeige selbst aufgenommen hat, liegt hierin kein Grund zur Kritik. Vielmehr ist ein solches Vorgehen zweckmäßig und üblich; die eigentliche Sachbearbeitung der Anzeige erfolgt in diesen Fällen nicht durch den betroffenen Beamten oder die betroffene Beamtin selbst. 16-P-2014-07589-00 Sundern Ausländerrecht Der Petitionsausschuss hat sich über den Sachverhalt und die Rechtslage unterrichtet. Herr H. ist vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und strebt mit der Petition einen Aufenthaltstitel und die Erlaubnis, eine Ausbildung anzufangen, an. In Betracht kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes. Ein entsprechender Antrag wurde bereits am 18.08.2011 gestellt. Voraussetzung für die Erteilung ist jedoch, dass Herr H. seine tatsächliche Identität offenbart und seine Passpflicht erfüllt. Dies bedeutet, dass er keinen Titel erhalten kann, solange die Abschiebung aufgrund falscher Angaben oder aufgrund einer Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. Aus demselben Grund kann auch keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.

Ob sich dies durch das auf Bundesebene im Verfahren befindliche Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung möglicherweise ändert, bleibt abzuwarten. Zumindest hat der Bundesrat mit seinem Beschluss zum Entwurf des vorgenannten Gesetzes - siehe Bundestags-Drucksache 18/4097, S. 110 - eine Ergänzung des § 33 der Beschäftigungsverordnung gefordert. Damit würde das Beschäftigungsverbot nicht für jugendliche oder heranwachsende geduldete Ausländerinnen und Ausländer gelten. Das wird damit begründet, dass Jugendliche sich bei der Passbeschaffung im Interessenkonflikt zwischen der Aufdeckung der Täuschungshandlung ihrer Eltern und dem Erfüllen der eigenen Mitwirkungspflicht befinden und sich aus persönlichen Gründen in der Regel gegen ihre rechtliche Verpflichtung zur zumutbaren Mitwirkung entscheiden. Der Ausländerbehörde wird empfohlen, den Ausgang des Gesetzesverfahrens abzuwarten und die Entscheidung über den Aufenthaltstitel zurückzustellen. Dem Petenten ist es unbenommen, vorab durch Klärung seiner Identität die Passpflicht zu erfüllen und damit eine positive Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zu ermöglichen. 16-P-2014-07595-00 Düsseldorf Erschließung Der Ausbau der Erschließung „Am Steinwerth“ ist im Rahmen des Zulässigen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückgeblieben. Die Petenten sind durch die Entscheidung der Stadt Duisburg, die südliche Stichstraße nicht auszubauen, nicht benachteiligt, da die beabsichtigte Erschließungswirkung des Bebauungsplans, wie durch die verwirklichte Bebauung auf dem Flurstück 104 erkennbar, gegeben ist. Dass die Petenten Teile ihres Grundstücks verpachten, ist eine zivilrechtliche Angelegenheit, die das Innenverhältnis zwischen Nutzer und Petenten betrifft. Der Petitionsausschuss sieht vor diesem Hintergrund keine Möglichkeit, der Landesregierung (Ministerium für Bauen,

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Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr) Maßnahmen zu empfehlen. 16-P-2014-07613-01 Hückeswagen Sozialhilfe Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage sieht der Petitionsausschuss weiterhin keine Möglichkeit, über seinen Beschluss vom 09.12.2014 hinausgehend im Sinne des Anliegens der Petentin tätig zu werden. Da es die Petentin für ungerechtfertigt hält, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden, steht es ihr frei, ihr Anliegen auf dem zivilrechtlichen Klageweg weiter zu verfolgen. 16-P-2014-07760-00 Marienheide Besoldung der Beamten Die beihilferechtliche Entscheidung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) hinsichtlich einer Kostenerstattung für den zweiten Aufenthalt der Petentin in der Klinik Schloss Warnsdorf entspricht den Bestimmungen der Beihilfenverordnung (BVO). Gleichwohl kann es aus Sicht des Ausschusses nicht befriedigen, wenn aufgrund dieser Festsetzung Kosten in Höhe von 3.500 Euro von der Petentin selbst getragen werden müssen. Nach Einschätzung des Ausschusses ist für diese Finanzierungslücke jedenfalls weit überwiegend das LBV verantwortlich. Dieses hatte bei dem ersten Aufenthalt der Petentin in Warnsdorf die Beihilfe unrichtig - nämlich zu hoch - festgesetzt. Da auf eine Rückforderung der Überzahlung verzichtet wurde, hat die Petentin durch diesen Fehler zunächst keinen finanziellen Schaden erlitten. Vor dem geschilderten Hintergrund bestand jedoch, als für die weitere Therapie aus naheliegenden Gründen wiederum die Klinik in Warnsdorf ins Auge gefasst wurde und das LBV die Rechtslage nach der BVO nunmehr zutreffend erfasst hatte, unter Ingerenzgesichtspunkten die Pflicht, die Petentin auf den früheren Irrtum und auf den nunmehr geringeren Erstattungsumfang hinzuweisen. Angesichts des dem LBV bekannten Erschöpfungszustands der Petentin hätte dieses dabei Sorge tragen müssen, die Information so zu übermitteln, dass die Petentin sie trotz ihrer damaligen Einschränkungen angemessen verarbeiten

konnte. Dies ist offenkundig nur unzureichend geschehen; es gab lediglich einen telefonischen Hinweis, den die Petentin nach ihrem eigenen Bekunden, an dessen Glaubhaftigkeit der Ausschuss keinen Zweifel hegt, nicht verstanden hat. Offenkundig hat sich die Beihilfestelle auch nicht vergewissert, ob die Auskunft und deren Tragweite von der Petentin erfasst wurden. Sofern die Petentin versichert, sie hätte bei rechtzeitigem deutlichem Hinweis auf den erhöhten Selbstbehalt aufgrund ihrer finanziellen Situation eine andere Klinik aufgesucht, bei der es zu einer höheren Erstattung gekommen wäre, ist dies plausibel und begründet eine Kausalität der Versäumnisse des LBV für den bei der Petentin eingetretenen Vermögensschaden. Dieser besteht in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Selbstbehalt und demjenigen, der ihr bei einer anderen Klinik verblieben wäre. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregierung (Finanzministerium), eine erneute Entscheidung zu veranlassen, die diesem Gesichtspunkt Rechnung trägt. Hierüber soll die Landesregierung anschließend binnen längstens drei Monaten berichten. Die Petition bietet darüber hinaus Anlass zu der Bemerkung, dass auch aus dem Bewilligungsbescheid für einen nicht im Beihilferecht spezialisierten Durchschnittsadressaten nicht andeutungsweise hervorgeht, dass die gewährte Bewilligung lediglich einen relativ geringen Teil der Kosten abdeckt und ein - aus Sicht der Antragstellerin unvorhergesehen - hoher Eigenanteil verbleibt, der bei der Option für eine andere Klinik vermeidbar wäre. Aus Sicht des Ausschusses dürfen die Anforderungen an die Beihilfebescheide zwar nicht überspannt werden; andererseits darf der Hinweis auf ein „Massengeschäft“ auch nicht dazu führen, dass die Bescheide nur noch Eingeweihten verständlich sind und dem Antragsteller wesentliche Informationen vorenthalten werden. 16-P-2014-07772-00

Leverkusen Arbeitsförderung

Der Petitionsausschuss stellt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, dass die Entscheidungen und Vorgehensweise des Jobcenters Leverkusen nicht zu beanstanden sind.

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Eine Umzugszusicherung nach den Vorschriften des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs kann sich nur auf ein konkretes Wohnungsangebot beziehen, welches die Petentin erst am 14.07.2014 vorgelegt hatte, nachdem die Mutter bereits verstorben war und damit der Grund für den Umzug weggefallen ist. Somit konnte keine Zusicherung erfolgen. Der Petentin droht keine Obdachlosigkeit. Das Jobcenter ist bemüht, den Umzugswunsch der Petentin im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu unterstützen. Im Übrigen hat der Petitionsausschuss vor dem Hintergrund der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bund und den Bundesländern keine Möglichkeit, die Vorgehensweise des Jobcenters zu prüfen. 16-P-2014-07838-00 Gütersloh Sozialhilfe Der Petitionsausschuss hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage festgestellt, dass die im Rahmen der Eingliederungshilfe möglichen Hilfebedarfe für Familienheimfahrten von der Petentin in vollem Umfang ausgeschöpft werden und die Entscheidung und Verfahrensweise des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) rechtlich nicht zu beanstanden sind. Ebenso hat der Petitionsausschuss in Erfahrung gebracht, dass die Petentin für die Jahre 2005 bis 2012 keinen Antrag auf Kostenerstattung für die selbst durchgeführten Familienheimfahrten eingereicht hat. Die Erstattung dieser Kosten ist nur auf Antrag möglich. Sofern die Petentin die jeweiligen Heimfahrten glaubhaft machen kann, wird der LWL die Kostenerstattung für die zurückliegenden Jahre gewähren und die Petentin bei der Ermittlung der entsprechenden Daten unterstützen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss der Petentin, sich mit dem LWL in Verbindung zu setzen und sich dort beraten zu lassen.

16-P-2014-07864-00 Essen Ausländerrecht Der Petitionsausschuss stellt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, dass die Ausländerbehörde bereit ist, der Petentin nach Vorlage eines gültigen bosnischen Nationalpasses, sowie eines Nachweises über die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dem Wunsch der Petentin ist damit entsprochen. 16-P-2014-07899-00 Bonn Rundfunk und Fernsehen Die Petentin wird rückwirkend ab März 2014 bis einschließlich Juni 2015 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Ihrem Anliegen ist damit entsprochen. Der Petitionsausschuss empfiehlt der Petentin, rechtzeitig vor Ablauf der Befreiung bei dem Jobcenter Bonn einen neuen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) zu stellen und prüfen zu lassen, ob ein ergänzender Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. Darüber hinaus wird ihr empfohlen, gleichzeitig eine Kopie dieses Antrags mit einem Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht an den Beitragsservice zu übersenden und darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Jobcenters Bonn zu gegebener Zeit nachgereicht wird. Zur weiteren Information erhält die Petentin eine Kopie der ausführlichen Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 24.02.2015. 16-P-2014-08014-00 Bornheim Behördenaufbau Polizei Der Petitionsausschuss hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage festgestellt, dass sich keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Aufgabenwahrnehmung oder ein Fehlverhalten polizeilicher Bediensteter ergeben haben.

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Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss davon ab, der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) Maßnahmen zu empfehlen. 16-P-2014-08126-00 Soest Beamtenrecht Der Petitionsausschuss hält es grundsätzlich für nicht zu beanstanden, wenn bei lebensjüngeren Polizeibeamten, die aus polizeiärztlicher Sicht nicht mehr polizeidienstfähig sind, regelmäßig nicht von der Möglichkeit einer Rechtsfolgen-beschränkung gemäß § 116 Abs. 1, 2. Halbsatz des Landesbeamtengesetzes Gebrauch gemacht wird. Vielmehr stellt in solchen Konstellationen zumeist das Angebot eines Laufbahnwechsels eine angemessene und zumutbare Alternative zur Vermeidung einer vorzeitigen Zurruhesetzung dar. Der Ausschuss erkennt ausdrücklich an, dass die Funktionsfähigkeit einer Polizeibehörde in Frage gestellt wird, wenn in größerem Umfang nicht umfassend polizeidiensttaugliche Beamtinnen und Beamte eingesetzt werden. Der dargestellte Grundsatz enthebt die Behörde indes nicht von der Aufgabe, in jedem Einzelfall die sozialen Belange des betroffenen Beamten und die konkreten dienstlichen Erfordernisse der Behörde miteinander abzuwägen. Dies ist im vorliegenden Fall aus Sicht des Ausschusses noch nicht in ausreichendem Maße geschehen. Der Petent hat diverse Funktionen bei der Kreispolizeibehörde Soest benannt, die aus seiner Sicht für ihn trotz seiner Einschränkungen in Frage kommen. Namentlich seien dies die Funktionen eines Sachbearbeiters im Verkehrskommissariat, eines Sachbearbeiters im Regional-kommissariat, eines Sachbearbeiters bei ZA 31 (Zentrale Aufgaben, IT- Sicherheit), eines Verkehrssicherheitsberaters, eines Einstellungsberaters (gegebenenfalls in Kombination mit einer anderen Aufgabe) sowie sämtlicher Führungsstellen bei der Kriminalpolizei, bei der Verkehrsdirektion sowie bei der Gefahrenabwehr. Der Ausschuss bittet die Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales - MIK) um einen ergänzenden Bericht binnen sechs Wochen, ob und gegebenenfalls welche dienstlichen Belange einer Verwendung des Petenten in einer der von ihm genannten Funktionen entgegenstehen. Dabei kann nach

Auffassung des Ausschusses das polizeiärztliche Gutachten vom 11.02.2015, welches die allgemeine Dienstfähigkeit des Petenten bejaht, nicht dahingehend verstanden werden, dass sich die Verwendungseinschränkung für „Tätigkeiten mit besonderen psychischen Belastungen“ auf jede Form von Zeit- bzw. Vorgangsdruck bezieht. Vielmehr legt die auf Seite vier des Gutachtens zitierte Formulierung aus dem Auftragsschreiben nahe, dass hiermit lediglich Fälle „des zeitkritischen Bedarfs nach weitreichenden Entscheidungen“ ange-sprochen sind, bei denen allein eine vergleichbare Belastung wie bei Todes- oder Sexualermittlungen vorstellbar wäre. Sofern sich dienstliche Belange ergeben, die gegen eine Verwendung des Petenten auf den genannten Positionen sprechen, sind diese mit den geltend gemachten sozialen Gerichtspunkten abzuwägen. Sollte auch nach erneuter Prüfung eine Rechtsfolgenbeschränkung nicht in Betracht kommen, bittet der Petitionsausschuss das MIK und die Kreispolizeibehörde, den dann anstehenden Laufbahnwechsel gemeinsam mit dem Petenten so zu gestalten, dass der Erkrankung seiner Ehefrau – insbesondere in Bezug auf örtliche Stabilität – Rechnung getragen wird. Der Ausschuss erkennt an, dass die Bereitschaft hierzu bereits bekundet wurde. Bezüglich der Anerkennung eines Dienstunfalls aus dem Jahr 1994 spricht der Ausschuss wegen der diesbezüglichen Ausschlussfristen des Landesbeamten-versorgungsgesetzes keine Empfehlung aus. Dieser Beschluss ergeht als Zwischen-bescheid. 16-P-2014-08130-00 Elsdorf Erschließung Straßenbau Nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) sollen Erschließungsanlagen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs (kostengünstig) hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. Laut Feststellungen der Stadt Elsdorf erfüllt die hier in Rede stehende Straße die Mindestbedingungen für eine Benutzbarkeit. Auch ein Eingreifen aufgrund mangelnder Verkehrssicherheit wird

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seitens der Straßenaufsichtsbehörde derzeit nicht als erforderlich angesehen. Solange die Baustraße eine gefahrlose und funktionsfähige Erschließung gewährleistet, ist ein Anspruch der Grundstückseigentümer auf lediglich den Ausbau einer neuen Schwarzdecke nicht ersichtlich. Ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch auf endgültigen Straßenausbau zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht grundsätzlich nicht. Nunmehr hat die Stadt aber beschlossen, auf der Grundlage des bestehenden Bebauungsplans Nr. 42 ein Enteignungsverfahren zum Enterben des noch erforderlichen Straßenlandes einzuleiten. Außerdem soll das Bauleitplanverfahren weitergeführt werden. In zeitlicher Hinsicht ist die Inkraftsetzung des Bebauungsplans Nr. 108 allerdings ungewiss. Die Stadt handelt hier als Trägerin der Planungshoheit in eigener Verantwortung. Für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage wird die Stadt dann nach den Vorschriften des BauGB nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sein, Erschließungsbeiträge von den Grundstückseigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu erheben. Bezüglich der illegalen Grundstücksnutzungen wird das ordnungsbehördliche Verfahren durch die Stadt als untere Bauaufsichtsbehörde wieder aufgenommen. Hierbei ist unter anderem auch die von den Petenten bemängelte Verschlechterung des Straßenzustands durch schweren Lieferverkehr aufgrund ungenehmigter Nutzungen in den Blick zu nehmen. 16-P-2014-08136-00 Bottrop Dienstaufsichtsbeschwerden Die Bearbeitung von Steuererklärungen erfolgt in den Finanzämtern ohne Unterscheidung, ob die Steuererklärungen per Elster online abgegeben werden oder nicht. Eine schnellere Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen bei der Abgabe im Elster-Verfahren, die früher möglich und zugesagt war, ist im Hinblick auf die Vielzahl der Online-Steuererklärungen nicht mehr möglich. Eine solche Bevorzugung würde zudem diejenigen Steuerbürger benachteiligen, die aufgrund ihrer individuellen Situation nicht in der Lage sind, am Elster-Verfahren teilzunehmen.

Dass sich im Fall des Petenten eine Bearbeitungszeit von mehr als fünf Monaten ergeben hat, ist bedauerlich. Die Verzögerung lag insbesondere an der Erkrankung der für den Petenten zuständigen Bediensteten. Die Dauer der Erkrankung war zunächst nicht absehbar. Um den Arbeitsausfall auszugleichen, wurden dem betreffenden Veranlagungsbezirk im Laufe des Jahres zwei weitere Bedienstete zugeordnet. Im Übrigen hat der Petitionsausschuss davon Kenntnis genommen, das die Bediensteten im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit Überstunden ableisten können, um urlaubs- und krankheitsbedingte Engpässe auszugleichen. Zudem hat der Vorsteher des Finanzamts die Möglichkeit, Überstunden anzuordnen. Der Petitionsausschuss sieht keinen Anlass, Maßnahmen der Dienstaufsicht zu empfehlen. 16-P-2014-08143-00 Kaarst Rundfunk und Fernsehen Datenschutz Herr R. möchte mit seiner Eingabe erreichen, dass in Sendungen des öffentlichen Rundfunk und Fernsehens, beispielsweise der Sendung „Tiere suchen ein Zuhause“ Hinweise auf die Möglichkeiten zur Diskussion von Themen auf Facebook unterbunden und eindeutige Warnhinweise in Bezug auf den Datenschutz eingeblendet werden. Der Petitionsausschuss hat sich hierzu von der Landesregierung (Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien - MBEM) berichten lassen. Nach der Stellungnahme der MBEM vom 09.03.2015, von der Herr R. eine Kopie erhält, ist die Vorgehensweise des WDR nicht zu beanstanden. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen sind nicht ersichtlich. Seinem Anliegen kann daher nicht entsprochen werden. 16-P-2014-08403-00 Herzogenrath Ausländerrecht Die Petenten reisten am 15.04.2014 mit gültigem Besuchsvisum zu ihrer Tochter in das Bundesgebiet ein. Aufgrund der seinerzeit

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durch Attest nachgewiesenen Erkrankung und Pflegbedürftigkeit des Schwiegersohns und des Wunschs, die Tochter als Mutter eines Säuglings bei der Pflege ihres Mannes zu unterstützen, wurden die Visa durch die Ausländerbehörde Aachen bis zum 11.10.2014 verlängert. Anlässlich einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 17.09.2014 äußerten sie den Wunsch, noch länger bei ihrer Tochter bleiben zu können. Wegen der vorgetragenen zielstaats-bezogenen Rückkehrhindernisse informierte die Ausländerbehörde über die Möglichkeit der Prüfung dieses Vortrags im Rahmen eines Asylverfahrens beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Eine weitere Vorsprache bei der Ausländerbehörde bezüglich eines Aufenthaltstitels erfolgte nicht. Unterlagen zur etwaig andauernden Erkrankung des Schwiegersohns wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Auch ein Asylantrag wurde nicht gestellt. Die Ausländerbehörde ist bereit zu prüfen, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes in Betracht kommt. Danach kann einem Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Dies könnte der Fall sein, wenn z. B. die für die seinerzeitige Verlängerung des Besuchsvisums geltend gemachte Erkrankung des Schwiegersohnes weiter andauern sollte. Dies muss von den Petenten anhand geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden. Den Petenten wird anheimgestellt, durch Überlassen von geeigneten Unterlagen an der Prüfung mitzuwirken. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales), ihn über den Fortgang der Angelegenheit zu unterrichten. 16-P-2014-08417-00 Wuppertal Besoldung der Beamten Recht der Tarifbeschäftigten Der Petitionsausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass dem Anliegen des Petenten durch die Einführung einer Sonderlaufbahn für die Beamtinnen und Beamten des mittleren

Dienstes der Arbeitsschutzverwaltung in 2015 teilweise entsprochen wird. Der Petent erhält eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales vom 30.01.2015. 16-P-2014-08423-00 Hamm Ausländerrecht Der Petitionsausschuss hat sich im Fall des Petenten über die Sach- und Rechtslage unterrichtet. Danach hat der Petent mit Schreiben vom 09.07.2013 die Feststellung von Abschiebeverboten hinsichtlich des Heimatlands beantragt. Die Ausländerbehörde legte diesen Antrag zuständigkeitshalber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vor. Nach Mitteilung des Bundesamts ist der vorgetragene Sachverhalt im Rahmen eines Antrags auf internationalen Schutz geltend zu machen. Dieser Antrag ist grundsätzlich persönlich beim Bundesamt zu stellen und kann nur in den im Gesetz geregelten Fällen ausnahmsweise schriftlich gestellt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens entscheidet die zuständige Außenstelle des Bundesamts auch über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebeverbote. Da dem Petenten die Vorgehensweise bekannt ist und er einen diesbezüglichen Antrag bisher nicht gestellt hat, kann ihm nur empfohlen werden, einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen. Der Petitionsausschuss sieht keine Möglichkeit, der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) weitere Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. 16-P-2014-08430-00 Hamm Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über das Anliegen von Herrn L. und den mit der Petition angesprochenen Sachverhalt unterrichtet und sieht keine Möglichkeit, dem Anliegen zum Erfolg zu verhelfen. Er hat zur Kenntnis genommen, dass die Eingaben des Petenten im Hinblick auf das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg durch die damit befassten Stellen

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abschließend bearbeitet wurden und der Petent über das Ergebnis der Überprüfung in Kenntnis gesetzt wurde. Zudem hat er von den Gründen Kenntnis genommen, aus denen der Generalstaatsanwalt in Hamm die Beschwerde des Petenten gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Arnsberg zurückgewiesen hat. Die staatsanwaltschaftliche Sachbehandlung ist nicht zu beanstanden. 16-P-2014-08449-00 Neuss Immissionsschutz; Umweltschutz Die Forderung der Petentin nach einem Einschreiten der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Kreises- Neuss (UIB) hinsichtlich des Baulärms ist nachgekommen worden. Es ist nachgewiesen worden, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen im Umfeld der Wohnung der Petentin eingehalten werden. Seitens der UIB war daher nichts zu veranlassen. Die Petentin ist über die Ermittlungsergebnisse nebst Rechtsgrundlagen informiert worden. Die Baumaßnahmen sind inzwischen beendet. Hinsichtlich des Einsatzes von Gartengeräten kann es bei sehr lauten Geräten wie zum Beispiel einer Kettensäge zu Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte kommen. Nach den vorliegenden Berichten ist die Information der Petentin vom Ordnungsamt der Stadt Neuss nicht in der erforderlichen Tiefe erfolgt. Die Petentin erhält eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 18.03.2015 und der dazugehörigen Anlagen. 16-P-2014-08451-00 Wuppertal Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen Das Aufstellen von Bauleitplänen obliegt der Stadt Wuppertal im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Planungs-hoheit. Nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) bedarf der Flächennutzungsplan (FNP) der Genehmigung der Bezirksregierung. Bauleitpläne sind nur zu

beanstanden, wenn sie nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind oder dem BauGB oder aufgrund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen. Die Stadt Wuppertal bereitet derzeit den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1202 und die 90. Änderung des Flächennutzungsplans vor, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Einrichtungshauses zu schaffen. Innerhalb dieser Verfahren sind bislang die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend der Vorgaben des BauGB durchgeführt worden. Der interessierten Öffentlichkeit sind bisher nur die Grundzüge der Vorhabenplanung sowie die ersten gutachterlichen Erkenntnisse hierzu vorgestellt und erläutert worden. Die noch nicht vorliegenden erforderlichen Gutachten zu den Problemstellungen Einzelhandel, Verkehr, Lärm, Lufthygiene, Natur und Umwelt sind abzuwarten. Für den Petenten besteht im Rahmen der noch durchzuführenden Offenlage die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der dann auch ausliegenden Gutachten seine Einwände gegen die Planung vorzubringen. Die Stadt Wuppertal hat die in das Verfahren eingebrachten Belange in die Abwägung einzustellen. Außerdem ist die beabsichtigte 90. FNP-Änderung der Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen. Im Rahmen der dann stattfindenden Prüfung werden alle maßgeblichen Aspekte der Auswirkungen des neuen Einrichtungshauses auf die Umgebung zu prüfen sein. Der bisherige Ablauf der Bauleitplanverfahren ist nicht zu bestanden. 16-P-2014-08454-00 Aachen Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über die Eingabe von Herrn B. sowie die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage in Kenntnis gesetzt und sieht darüber hinaus keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen. Wegen der den Richterinnen und Richtern durch Artikel 97 des Grundgesetzes verliehenen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, auf die Verfahrensgestaltung der Gerichte Einfluss zu

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nehmen und ihre Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben. Der Ausschuss ist über den Inhalt und Verlauf der Strafsache des Petenten bei dem Amtsgericht Aachen und bei dem Landgericht Aachen unterrichtet. Die Rechtsmittel des Petenten waren erfolglos. Unregelmäßigkeiten haben sich nicht ergeben. Der durch einen Pflichtverteidiger vor Gericht vertretene Petent war entgegen seiner Darstellung nicht an seiner Verteidigung gehindert. Die Behauptung einer ihm vorenthaltenen gerichtlichen Entscheidung oder sonstigen Verletzung seiner Verfahrensrechte hat sich nicht bestätigt. Soweit der Petent Anzeigeerstatter in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 703 Js 878/13, 804 Js 323/14, 804 Js 441/14, 804 UJs 491/14 und 804 Js 433/14 bei der Staatsanwaltschaft Aachen war, hat die Überprüfung seines Vorbringens keine Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten ergeben. Über die Zurückweisung seiner Strafverfolgungsbegehren wurde der Petent durch schriftliche Bescheide der Staatsanwaltschaft Aachen bzw. der im Beschwerdeweg befassten Generalstaatsanwaltschaft in Köln unterrichtet. Der Petitionsausschuss hat von den Entscheidungsgründen in den genannten Ermittlungsverfahren Kenntnis genommen. Auf die Nachtragseingabe vom 29.01.2015 hat die Landesregierung (Justizministerium) eine ergänzende Prüfung veranlasst. Der Petent hat insofern von der zuständigen Stelle weiteren Bescheid erhalten, über den sich der Ausschuss unterrichtet hat. 16-P-2014-08455-00 Duisburg Arbeitsförderung Der Petent als Vermieter der leistungsberechtigten Frau M. und ihrer Familie hat keine Vollmacht der Leistungsberechtigten vorgelegt. Ebenso haben diese keine schriftliche Einwilligung bezüglich der Auskunftserteilung an den Petenten im Sinne der Vorschriften des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs erteilt. Daher können ihm im Detail keine Auskünfte erteilt werden. Der Vermieter ist gegenüber dem Jobcenter nicht antragsberechtigt. Er hat durch Abschluss eines Mietverhältnisses lediglich ein Rechtsverhältnis zu seinen Mietern. Nach den

Vorschriften des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs hat das Jobcenter das Sozialgeheimnis zu wahren. Das Jobcenter hat die Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Leistungsberechtigten in der Höhe berücksichtigt, die den jeweiligen Angaben des Petenten entsprachen und die im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften möglich waren. Soweit Änderungen eintraten bzw. bekannt wurden, reagierte das Jobcenter entsprechend. Geringe Abweichungen in den Berechnungen wurden korrigiert und die Bearbeitung eines offenen Antrags nachgeholt. Die im Mietvertrag vereinbarten Kosten wurden nach Vorliegen der neuen Erkenntnisse rückwirkend ab 01.07.2014 berücksichtigt. Sofern das Jobcenter Erkenntnisse hat, dass Zweifel an den Angaben der Beteiligten zu den Miet- und Wohnverhältnissen in der Vergangenheit bestehen, ist es berechtigt und verpflichtet, die Sachlage auch für die Vergangenheit umfassend aufzuklären. In diesem Sinne ist eine Aufforderung an die Leistungsberechtigten nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Petitionsausschuss aufgrund der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen vorliegend nur den Themenbereich Bedarf für Unterkunft und Heizung überprüfen kann. Soweit sich der Petent gegen die Leistungs- und Einkommensberechnung des Jobcenters wendet, wird ihm empfohlen, sich an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags zu wenden. 16-P-2014-08464-00 Witten Jugendhilfe Der Petitionsausschuss hat sich erneut über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet und sieht weiterhin keinen Anlass, der Landesregierung (Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport) Maßnahmen zu empfehlen. Im Rahmen der erneuten Petition wurde deutlich, dass sich der Sohn der Petentin nach Unterbrechung der derzeitigen stationären Unterbringung nur schwer auf die ihm angebotenen Hilfen einlassen kann und sich in einem massiven Loyalitätskonflikt befindet. Der Petentin wurde mit Beschluss des Familiengerichts vom 16.04.2014 u. a. die Gesundheitsfürsorge als auch das

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Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn entzogen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, bereits ergangene gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen. Der Petitionsausschuss hat jedoch Kenntnis erhalten, dass die erforderlichen Untersuchungen zur Feststellung des Gesundheitsstatus des Jungen veranlasst wurden. Sofern es der Petentin gelingt, die derzeitige Unterbringung ihres Kindes positiv zu begleiten, könnte ihm die Integration in der derzeitigen Einrichtung erleichtert und die Belastung durch den eingetretenen Loyalitätskonflikt gemindert werden. 16-P-2014-08481-00 Dortmund Ausländerrecht Die Petentin ist zum Ehegattennachzug nach Deutschland eingereist. Nach der Scheidung von ihrem deutschen Ehemann wurde mit Ordnungsverfügung vom 20.12.2013 eine Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus einem anderen Zweck nicht vorliegen. Die Petentin erfüllt weder die Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis, noch ist sie in der Lage, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Der Lebensunterhalt wird durch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sichergestellt. Sie ist verpflichtet, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Zurzeit werden sie und ihr Sohn noch zur Beschaffung von Heimreisedokumenten geduldet. Gegen den ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde hat die Petentin sowohl Klage erhoben, als auch einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt. Die Entscheidung über die Klage steht noch aus. Im Hinblick auf den Verfahrensstand beim Verwaltungsgericht und das bisher erfolgte Verwaltungshandeln sieht der Petitions-ausschuss keine Möglichkeit, der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen.

Im Übrigen unterliegen verwaltungsgerichtliche Verfahren sowohl in Verfahrensführung wie auch Entscheidungsfindung der ver-fassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter und können im Petitionsverfahren nicht überprüft werden. 16-P-2014-08505-00 Köln Beförderung von Personen Der Petent ist Inhaber eines Aktiv60Ticket-Abonnements. Dieses Ticket ist nicht personenbezogen und kann daher übertragen werden. Da der Petent es nach eigenen Angaben versäumt hatte, sein zum Monatsende September ungültiges Ticket gegen das ihm übersandte neue Ticket in seinem Portemonnaie auszutauschen, wurde er bei einer Fahrscheinkontrolle am 02.10.2014 in der S-Bahn im Raum Köln ohne gültiges Ticket angetroffen. Daraufhin hat der Kontrolleur ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 40,00 Euro erhoben. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist eine durch die allgemeinen Beförderungs-bestimmungen im Beförderungsvertrag zwischen Fahrgast und Verkehrsunternehmen verankerte Vertragsstrafe. Es ist bei übertragbaren Zeittickets wie dem Aktiv60Ticket im VRS auch dann zu zahlen, wenn der Fahrgast zwar den entsprechenden Fahrausweis besitzt, ihn bei einer Kontrolle jedoch nicht vorzeigen kann. Auf eine Reduktion auf eine Verwaltungsgebühr von 7,00 Euro, wie bei nicht übertragbaren Tickets möglich, hat der Petent dabei keinen Anspruch. So hätte sein übertragbares Ticket potentiell gleichzeitig von einem Dritten genutzt werden können, ohne dass dies dem Petenten konkret vorgeworfen würde. Die unterschiedlichen Regelungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass der Petitionsausschuss keine Möglichkeit sieht, im Sinne der Petition weiter tätig zu werden. 16-P-2014-08521-00 Mainz Sozialhilfe Der Petent beklagt die Heranziehung zum Unterhalt für seine Mutter, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhält. Der Landschaftsverband Rheinland als zuständiger Träger der Sozialhilfe ist durch die

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Gewährung von Sozialhilfe an die Mutter des Petenten kraft Gesetzes Gläubiger möglicher Unterhaltsforderungen gegenüber unterhalts-verpflichteten Angehörigen geworden. Hierbei hat der Landschaftsverband Rheinland zu berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme unterhaltsverpflichteter Angehöriger auf Verwandte in gerader Linie und ersten Grades beschränkt ist. Nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften sind insbesondere Kinder und Eltern wechselseitig zum Unterhalt verpflichtet. Der Petent zählt somit zum Kreis der Unterhaltspflichtigen. Das Vorliegen unbilliger Härten oder Verwirkungstatbeständen, die einen Unterhaltsanspruch gänzlich ausschließen würden, wurden vom Träger der Sozialhilfe geprüft, sind aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Dies wurde dem Petenten mitgeteilt. Aufgrund der Einlassungen des Petenten zu seinem verringerten Einkommen erfolgt aktuell eine neue Berechnung der Höhe der Unterhaltsforderung. Der Petent wird daher gebeten, das Ergebnis der Prüfung abzuwarten. Die Entscheidungen und Verfahrensweise des Trägers der Sozialhilfe entsprechen der Rechtslage und sind nicht zu beanstanden. 16-P-2014-08532-00 Löhne Wasser und Abwasser Der Petitionsausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass die Bepflanzung des Deiches in L. die Stabilität des Deiches massiv beeinträchtigt und aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Bei Deichen handelt es sich um technische Bauwerke für den Hochwasserschutz, die den Regeln des Landeswassergesetzes unterliegen. Die bisherigen Instandhaltungsmaßnahmen des Deichverbandes beschränken sich mangels entsprechender finanzieller Mittel auf die Beseitigung großer Bäume sowie das zweimalige Mähen der Grasfläche. Anlässlich der Durchführung eines Ortstermins war festzustellen, dass trotz eindeutig ausgewiesenen Begehungsverbots zahlreiche Spaziergänger und Hundebesitzer die Deichkrone begehen. Auf der Deichkrone ist ein Trampelpfad erkennbar und die Grasnarbe beeinträchtigt. Alle baulichen Versuche, die Begehung der Deichkrone zu verhindern, sind bislang gescheitert.

Der Ausschuss ist davon überzeugt, dass die unterschiedlichen Interessen durch geeignete Maßnahmen zu einem Ausgleich gebracht werden können. Bei der vom Deichverband ins Auge gefassten geringfügigen Erhöhung des Deiches sollten die Zugänge zum Deich durch entsprechend hohe Stabgitterzäune, die in Fließrichtung zu bauen sind, verhindert werden. Zugleich sind den Hundebesitzern und Spaziergängern alternative Wegführungen anzubieten. Der Petitionsausschuss bittet die Stadt L., sich hierzu mit dem Werre Wasserverband ins Benehmen zu setzen und sich diesbezüglich auch der eigenen Verantwortung zu stellen. Immerhin dürfte es sich bei dem größten Teil der Spaziergänger und Hundebesitzer um Bürgerinnen und Bürger der Stadt L. handeln. Es gilt sowohl den Bewuchs auf dem Deich zu entfernen, als auch die Begehung insbesondere der Deichkrone zu verhindern. Die Funktionstüchtigkeit des Deiches ist nur dann voll gegeben, wenn der Deich durch eine durchgehende Grasschicht gesichert ist. Auch wenn es seit 1946 kein Hochwasser gegeben hat, das an die Deichkrone heranreichte, sind die vorgenannten Maßnahmen auch im Interesse der Anwohner geboten. Der Ausschuss hat den Eindruck gewonnen, dass der Ortstermin das wechselseitige Verständnis gestärkt hat. Mit der Umsetzung der Deichmaßnahmen wird auch die Privatsphäre der Anwohner besser schützen, da neugierige Blicke in die Gärten nicht mehr möglich sind. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregierung (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - MKULNV), ihn über den Fortgang der Angelegenheit zu unterrichten. Die Petentin erhält eine Stellungnahme des MKULNV vom 19.12.2014. 16-P-2014-08541-00 Düsseldorf Ausländerrecht Der Petent ist bereits mehrmals von der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf und auch der Bezirksregierung Düsseldorf zu seiner aufenthaltsrechtlichen Situation informiert und beraten worden. Die Ausführungen der Behörden sind nicht zu beanstanden. Über die vorliegenden Anträge des Petenten auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und auf Erteilung

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einer Niederlassungserlaubnis entscheidet die Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit. Der Petitionsausschuss sieht keine Möglichkeit, Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. 16-P-2014-08571-00 Köln Baugenehmigungen Das Flurstück des Petenten ist dem Außenbereich zuzuordnen und bau-planungsrechtlich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen. Zwar handelt es sich bei dem geplanten Vorhaben nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Jedoch können im Einzelfall auch sogenannte „sonstige Vorhaben“ zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Das Bauvorhaben des Petenten beeinträchtigt allerdings öffentliche Belange. Die Anschlussbebauung von der bebauten Ortslage aus in den Außenbereich hinein stellt regelmäßig einen Vorgang der siedlungs-strukturell unerwünschten Zersiedlung dar, wenn das Vorhaben konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegenzutreten. Würde das Vorhaben des Petenten zugelassen, wäre nicht zu verhindern, dass die dann noch bestehende Lücke zwischen diesem Objekt und der in Rede stehenden Gaststätte mit einem weiteren Gebäude geschlossen würde. Die Ablehnung des Bauvorhabens ist daher nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. 16-P-2014-08597-00 Bonn Wohnungswesen Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss fest, dass mangels einer im Übrigen unzulässigen Koppelung von Wohnungsmietvertrag und „Wohnvereinbarung zum Gemeinschaftsraum“ eine separate Kündigung der „Wohnvereinbarung zum

Gemeinschaftsraum“ mit Wirkung für die Zukunft möglich ist. Die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gezahlter Miete wegen mangelhaft erbrachter Gegenleistung ist eine privatrechtliche Angelegenheit, für die im Streitfall die Zivilgerichte zuständig sind. Dem Petenten wird empfohlen, sich diesbezüglich an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe oder an die örtlichen Mietervereinigungen zu wenden. 16-P-2014-08606-00 Köln Rundfunk und Fernsehen Die Petenten möchten mit Ihrer Eingabe erreichen, dass für Beherbergungsbetriebe, bei denen mehr als 50 Prozent der Räume Mehrbettzimmer sind, nur noch ein Rundfunkbeitrag erhoben wird. Sie fordern die Landesregierung auf, sich bei der anstehenden Evaluation des Rundfunk-beitragsstaatsvertrags für eine entspreche Änderung einzusetzen. Zu Ihrem Vorbringen erhalten die Petenten eine Kopie der ausführlichen Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 27.02.2015, der sich der Petitionsausschuss anschließt. 16-P-2014-08665-00 Linnich Versorgung der Beamten Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet und festgestellt, dass das Vorgehen der Kreispolizeibehörde Düren nicht zu beanstanden ist. Bei der Beförderung von Beamten gilt nach Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes das Leistungsprinzip bzw. das Prinzip der Bestenauslese. Der Ausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass sowohl bei der letzten Beförderung am 04.02.2014 als auch allen vorangegangenen Beförderungs-entscheidungen, in denen der Petent keine Berücksichtigung finden konnte, ausschließlich das Prinzip der Bestenauslese zugrunde gelegen hat. Der Gesundheitszustand des Petenten wurde dabei nicht bewertet. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, selbst dann nicht, wenn er alle Voraussetzungen dafür erfüllt. Generell besteht lediglich ein Anspruch

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auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn. Die Ruhegehaltfähigkeit von Dienstbezügen ist u. a. in § 5 Abs. 3 des Landes-beamtenversorgungsgesetzes geregelt. Dort wird bestimmt, dass für eine Beamtin oder einen Beamten bei Eintritt in den Ruhestand aus einem Amt, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe angehört, nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig sind, wenn sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten hat. Dies ist hier der Fall. Ausnahmen von dieser Vorschrift im Sinne des Petenten sind rechtlich nicht vorgesehen. Auch die Einlassungen des Petenten führen zu keiner anderen Bewertung. Es muss daher bei der getroffenen Entscheidung verbleiben. 16-P-2014-08675-00 Lage Grundsicherung Der Petitionsausschuss stellt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, dass die Entscheidungen und Verfahrensweise des zuständigen Sozialhilfeträgers nicht zu beanstanden sind. Der Kreis Höxter hat die Angelegenheit der Mutter der Petentin sehr sorgfältig unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Umstände geprüft und entschieden. Auch die in der Petition angeführte gesundheitliche Situation der Mutter der Petentin lässt in dem medizinischen Gutachten keine Gründe erkennen, die eine Berücksichtigung höherer Aufwendungen als in diesem Fall bereits erfolgt, rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. Jedoch wird der Petentin empfohlen, bei Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, einen erneuten Antrag an die Pflegeversicherung zu stellen.

16-P-2014-08676-00 Bielefeld Ausländerrecht Nach unanfechtbar negativem Abschluss der Asylverfahren und verwaltungsgerichtlich bestätigter Versagung der Aufenthaltserlaubnis sind die Petenten vollziehbar ausreisepflichtig. Abschiebungsverbote wurden in diesen Verfahren nicht festgestellt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist rechtskräftig festgestellt worden, dass die Petenten keinen Anspruch auf Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltser-laubnis haben, da trotz des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet keine tragfähige Integration der Petenten in die hiesigen Verhältnisse stattgefunden hat. Sie haben weder eine Schulausbildung noch eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen. Aufgrund des derzeitigen Erwerbseinkommens kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Lebensunterhalt der Petenten überwiegend gesichert ist. Gegenwärtig beziehen sie ergänzende Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der erneute Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheiterte an der Vorlage einer gefälschten Lohnabrechnung. Zudem haben die Petenten die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben verhindert oder verzögert. Darüber hinaus sind die Petenten mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Petenten werden zunächst weiter im Bundesgebiet geduldet, bis über das anhängige Asylverfahren des im Januar 2015 geborenen Kindes entschieden ist. Sollten aufenthaltsbeendende Maßnahmen erforder-lich werden, wird die Ausländerbehörde zu gegebener Zeit zunächst vorab eine sorgfältige Einzelfallprüfung nach den Vorgaben des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 22.12.2014 vornehmen. Im Hinblick auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren und das bisher erfolgte Verwaltungshandeln sieht der Petitions-ausschuss keine Möglichkeit, der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. Im Übrigen unterliegen verwaltungsgerichtliche Verfahren sowohl in Verfahrensführung wie auch Entschei-dungsfindung der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter und können im Petitionsverfahren nicht überprüft werden.

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16-P-2014-08681-00 Arnsberg Beamtenrecht Der Petitionsausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass dem Anliegen der Petenten durch die Einführung einer Sonderlaufbahn für die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes der Arbeitsschutzverwaltung in 2015 teilweise entsprochen wird. Der Petent erhält eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales vom 06.02.2015. 16-P-2014-08691-00 Münster Abgabenordnung Der Petitionsausschuss hat sich über den mit der Petition vorgetragenen Sachverhalt und die Rechtslage unterrichtet und sieht nach Prüfung der Angelegenheit keine Möglichkeit, im Sinne der Petition weiter tätig zu werden. Die Maßnahmen und Entscheidungen der Finanzbehörde entsprechen der Rechtslage und sind nicht zu beanstanden. Der Petent erhält zur weiteren Information eine Kopie der Stellungnahme des Finanz-ministeriums vom 19.02.2015. 16-P-2014-08693-00 Dortmund Bauordnung Der Petent wendet sich gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Bochum vom 11.03.2013, die den Abbruch des seit mehreren Jahrzehnten bestehenden Wohnhauses auf dem in Rede stehenden Grundstück des Petenten zum Inhalt hat. Das abzubrechende Wohngebäude befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 311, der eine öffentliche Grünfläche/Parkanlage festsetzt. Dieses wurde Mitte der 1950er Jahre mit bauaufsichtlicher Genehmigung errichtet und durch zahlreiche und umfangreiche Bautätigkeiten erheblich erweitert. Eine nachträgliche Genehmigung der größtenteils ohne Baugenehmigung durchgeführten Maßnahmen kommt nicht in Betracht, da eine Wohnbebauung an dieser Stelle im Widerspruch zu den Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplans steht.

Die Entscheidung der Stadt wurde vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und vom Oberverwaltungsgericht bestätigt. Mehrere Vergleichsvorschläge der Stadt zum teilweisen Erhalt der Bausubstanz bzw. zur zeitlich befristeten Duldung des Gebäudes wurden vom Petenten abgelehnt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nunmehr die bestandskräftige Abbruch-verfügung durchsetzt. Im Hinblick auf die abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. Im Übrigen unterliegen verwaltungsgerichtliche Verfahren sowohl in Verfahrensführung wie auch Entscheidungs-findung der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter und können im Petitionsverfahren nicht überprüft werden. 16-P-2014-08697-00 Hattingen Schulen Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition von Frau Q. zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet und sieht darüber hinaus aktuell keine Möglichkeit, dem Anliegen der Petentin zum Erfolg zu verhelfen. Der Ausschuss bittet die Landesregierung (Ministerium für Schule und Weiterbildung), auf die Bezirksregierung Düsseldorf dahingehend einzuwirken, dass der Schule ein auskömmliches Lehrerdeputat zugewiesen wird. Hierzu bittet der Ausschuss insbesondere darum, wie zugesagt, weiterhin eingehend die Lehrerversorgung dieser Schule zu beobachten und gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Unterrichtsversorgung zu ergreifen. 16-P-2014-08699-00 Saerbeck Wohngeld Rentenversicherung Die Verfahrensweise der Wohngeldstelle Saerbeck, eine Neuberechnung der Wohngeldleistungen für den Zeitraum vom 01.09.2011 bis zum 30.06.2012 vorzunehmen und das überzahlte Wohngeld mit dem laufenden Wohngeldanspruch in voller Höhe aufzurechnen, ist nicht zu beanstanden.

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Sofern kein Wohngeldanspruch mehr besteht, ist eine weitere Aufrechnung nicht mehr möglich. Sollten die Petenten den restlichen Rückforderungsbetrag nicht in einer Summe begleichen können, besteht die Möglichkeit, unter Darlegung ihrer aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Gemeinde Saerbeck einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen. Die Vorgehensweise der Deutschen Rentenversicherung Westfalen ist ebenfalls nicht zu beanstanden und entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt stützt sich auf das unabhängig voneinander zustande gekommene Urteil mehrerer medizinischer Fachgutachter. Des Weiteren wurde der Anspruch durch das Sozialgericht Münster von unabhängiger Seite geprüft. Auch seitens des Sozialgerichts wurde der Sachverhalt im Ergebnis gleich beurteilt. Soweit sich der Petent darauf beruft, dass der Arbeitsmarkt für seine Ehefrau verschlossenen sei, ist festzustellen, dass die jeweilige Arbeitsmarktlage grundsätzlich bei der Bewertung des Leistungsvermögens der Ehefrau nicht zu berücksichtigen ist. 16-P-2014-08703-00 Issum Landschaftspflege Die Beschwerde des Petenten richtet sich gegen das Alleenkataster NRW und das Gesetz zum Schutz von Alleen. Grund ist eine Bergahornallee am Niederrhein, deren Samen wegen des enthaltenen Toxins Hypoglycin A innerhalb von 72 Stunden zum Tod bei Pferden führen soll. Der § 47a des Landschaftsgesetzes schützt seit 2007 sämtliche Alleen an Wegen und Straßen, unabhängig davon, ob diese in der freien Landschaft oder im Siedlungsbereich liegen, ob sie jung oder alt sind, oder aus welcher Baumart sie bestehen. Alleen sind aus vielerlei Gründen schützenswert, sie bieten zahlreichen Tieren Lebensraum, sie strukturieren und bereichern das Landschaftsbild und sie haben oftmals eine kulturhistorische Bedeutung. Daneben haben sie positive Effekte auf das Klima, da sie große Mengen Kohlendioxid binden, Feinstaub filtern, die Luftfeuchte erhöhen, Schatten spenden und die Windgeschwindigkeit verringern. Die Analyse des Alleenkatasters hinsichtlich der Baumartenzusammensetzung am Niederrhein zeigt, dass im Wesentlichen immer dieselbe

Baumartenmischung verwendet wurde. Die Alleen bestehen aus Linden, Ahorn (Berg- und Spitzahorn) und Eichen (Rot- und Stieleiche) in jeweils veränderlichen Anteilen. Beweise, dass das im Bergahornsamen enthaltene Hypoglycin A für den Tod von Pferden verantwortlich ist, gibt es nicht. Die atypische Weidemyopathie betrifft aber ausschließlich auf der Koppel gehaltene Pferde, deren Halter ihren Tieren bis in den Winter hinein regelmäßigen Weidegang ermöglichen. Da es keine Beweise für die atypische Weidemyopathie durch Bergahornsamen bei Pferden gibt, ist der Bergahorn grundsätzlich nicht als schädlich zu betrachten. Für Pferde kann eine Vielzahl von Pflanzen giftig sein. Im Sinne des Tierschutzes obliegt es daher dem Halter sicherzustellen, dass sein Pferd keine giftigen Pflanzen aufnehmen kann. Die Pferde müssen im Herbst auf abgefressenen Koppeln ausreichend Getreide, Heu und Mineralfutter zugefüttert bekommen. Heu alleine reicht nicht aus. Pferde, die regelmäßig bewegt werden, scheinen auch weniger empfindlich zu sein. Möglicherweise liegt das am Training der Muskulatur oder an der üblichen Zufütterung von Kraft- und Mineralfutter bei diesen Tieren. Der Bergahorn ist ein in NRW und insbesondere am Niederrhein beliebter und seit langer Zeit angepflanzter Straßenbaum und AhornaIleen müssen daher als prägendes Natur- und Kulturgut gelten. Die Forderung, den Bergahorn aus dem gesetzlichen Alleenschutz zu entlassen, ist schon deshalb unverhältnismäßig, weil hierdurch ein großer Anteil der nordrhein-westfälischen Alleen keinem Schutz mehr unterliegen würde. Ohnehin sieht das Gesetz keine derartigen Einschränkungstatbestände für Alleen vor. Eine grundsätzliche Fällung von Bergahornbäumen in der Nähe von Pferdeweiden widerspricht dem Erhaltungsgrundsatz, der im Gesetz deutlich zum Ausdruck kommt. Dem Wunsch des Petenten kann daher nicht entsprochen werden. 16-P-2014-08705-00 Neuss Sozialhilfe Die Petenten beanstanden die Entscheidung des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) hinsichtlich der Festsetzung des einzu-setzenden Vermögens zur Deckung der

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allgemeinen Kosten infolge der vollstationären Unterbringung des Petenten. Aufgrund falscher Angaben der Petenten zum Einkommen und Vermögen kam es zu verschiedenen neuen Einkommens-festsetzungen sowie zu einer Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Sozial-hilfeleistungen. Im Übrigen erging infolge des Sozialhilfebetrugs gegen die Petentin ein Strafbefehl. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss fest, dass die Entscheidungen des LVR nicht zu beanstanden sind. Die Höhe der Forderung ist gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Petenten kann die offene Forderung durch die Eintragung einer Grundschuld in den Grundbesitz (Eigentumswohnung) gesichert werden. Dem steht nicht die Schutzvorschrift des § 90 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs entgegen. Die Eintragung der Grundschuld sichert die offene Forderung des LVR gegenüber den Petenten (Kostenbeitrag aus Einkommen). Sie bewirkt, dass ein Verkauf der Eigentumswohnung oder eine weitere Beleihung der Eigentumswohnung nicht ohne Kenntnis des LVR erfolgen kann. Sobald die Petenten ihre Restschuld durch Zahlung der vereinbarten Raten beglichen haben, wird die eingetragene Grundschuld aus dem Grundbuch gelöscht. Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. 16-P-2014-08708-00 Bedburg-Hau Psychiatrische Krankenhäuser Der Petitionsausschuss hat davon Kenntnis genommen, dass die medikamentöse Behandlung des Petenten durch die Klinik nicht zu beanstanden ist und der Petent wegen seiner somatischen Erkrankungen fachärztlich behandelt wird. Für andere oder weitergehende Maßnahmen besteht kein Anlass. Die vom Petenten beklagten somatischen Symptome sind aus ärztlicher Sicht nicht als Nebenwirkungen der neuroleptischen Medikation zu beurteilen. Der Petent hat durch die Klinik kein Unrecht erlitten und eine „medizinische Willkür“ ist nicht nachzuvollziehen. Eine Grundlage für eine Entschädigungszahlung ist nicht ersichtlich.

Das ärztliche Behandlungsteam setzt sich intensiv und regelmäßig mit der für den Petenten geeigneten Medikation auseinander, um die psychotische Symptomatik sowie unerwünschte Nebenwirkungen möglichst gering zu halten. Die Voraussetzungen für eine von dem Petenten gewünschte Verlegung lagen bislang noch nicht vor. Das Anliegen wird gleichwohl weiterhin geprüft. Die staatsanwaltschaftliche Sachbehandlung ist nicht zu beanstanden. Soweit richterliche Entscheidungen und Maßnahmen mit der Petition angesprochen werden, ist es dem Petitionsausschuss wegen der den Richterinnen und Richtern durch Artikel 97 des Grundgesetzes verliehenen Unabhängigkeit verwehrt, deren Sachbehandlung und Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben. 16-P-2014-08713-00 Hamm Versorgung der Beamten Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet und festgestellt, dass das Vorgehen und die Entscheidungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung (LBV) nicht zu beanstanden sind. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit der vom Petenten eingereichten Beihilfeanträge vom 19.09.2014 bis 02.12.2014 lag in diesem Zeitraum, gerechnet ab Eingangsdatum, bei der Beihilfestelle bei ca. sechs Arbeitstagen. Damit liegt die Bearbeitungsdauer sämtlicher Anträge erheblich unter der derzeit gültigen Vorgabe von zehn Arbeitstagen. Das Vorverfahren für die Implantatversorgung der Ehefrau dauerte insgesamt zwei Monate. Das entspricht den üblichen Verfahrens-abläufen. Die einzelnen Bearbeitungsschritte wurden durch das LBV jeweils innerhalb von maximal zehn Arbeitstagen erledigt. Dies liegt im Rahmen einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit. Die mit vorgenanntem Bescheid vom 19.11.2014 abgerechneten zahnärztlichen Leistungen waren in Bezug auf die Material- und Laborkosten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) um 40 v. H. zu kürzen. Diese Regelung sieht keinen Ermessensspielraum vor.

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Für eine Abschlagszahlung auf die Zahnarztrechnung war vorliegend kein Raum. Abschlagszahlungen nach § 13 Abs. 7 BVO kommen im Wesentlichen nur dann in Betracht, wenn der Beihilfeberechtigte in Ansehung einer Behandlung finanziell in Vorlage treten muss, wie es zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten üblich ist. Der Petent erhält eine Kopie der Stellungnahme des Finanzministeriums vom 26.02.2015. 16-P-2014-08717-00 Bad Honnef Kommunalabgaben Das Grundstück des Petenten unterliegt für die Ausbaumaßnahme „Erneuerung der Straßenbeleuchtung“ auf der Straße Am Himberger See der Beitragspflicht. Das vom Petenten benannte Grundstück liegt außerhalb des Geltungsbereichs der Innenbereichssatzung der Stadt Bad Honnef und somit im Außenbereich. Auch der Parkplatz (Flurstücke Nr. 101 und 102) kann nicht in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke einbezogen werden, weil die als öffentlicher Parkplatz gewidmete Fläche nicht innerhalb des Geltungsbereichs der Innenbereichssatzung liegt. Somit können die vom Petenten genannten Flächen nicht bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands berücksichtigt werden. Das Verwaltungshandeln der Stadt Bad Honnef entspricht der Rechtslage und ist nicht zu beanstanden. Der Petitionsausschuss sieht daher keine Möglichkeit, im Sinne der Petition tätig zu werden. 16-P-2014-08795-00 Köln Psychiatrische Krankenhäuser Der Petitionsausschuss hat sich über das Anliegen des Petenten und den der Petition zugrundeliegenden Sachverhalt unterrichtet. Er hat davon Kenntnis genommen, dass der Petent die für ihn verordnete Bedarfsmedikation regelmäßig erhält und auf freiwilliger Basis einnehmen kann. Die Behauptung der unterlassenen Hilfeleistung ist nicht nachvollziehbar. Der Petent war weder auf Nachfrage des Petitionsausschusses noch auf Nachfrage der

Klinik in der Lage, seine Vorwürfe zu konkretisieren. 16-P-2014-08832-00 Mönchengladbach Selbstverwaltungsangelegenheiten Der Petent wendet sich gegen eine Forderung der Stadt Mönchengladbach vom 05.11.2014 auf Zahlung von Verpflegungskosten für seine Tochter aus dem Jahr 2010. Die Forderung ist im Jahr 2010 entstanden und stand im Zeitpunkt des Versands am 05.11.2014 offen. Die Forderung verjährt nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich zum 31.12.2013. Umstände, die eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung begründen würden, sind nicht ersichtlich. Somit ist festzustellen, dass die Verjährung der Forderung mit Ablauf des 31.12.2013 eingetreten ist. Der Schuldner ist berechtigt, nach Eintritt der Verjährung die Leistung zu verweigern (Einrede der Verjährung). Bis zur Erhebung der Einrede ist die Forderung verfolgbar. Mit seinem Anruf bei der Stadt und der Petition hat der Petent die Einrede der Verjährung erhoben. Der Vorgang wurde hinsichtlich der Vollstreckung abgeschlossen, der zuständige Fachbereich wird die Forderung in Abgang bringen. Der Petent ist mit Schreiben vom 26.02.2015 von der Stadt Mönchengladbach darüber informiert, dass die Angelegenheit erledigt sei und nicht weiter verfolgt werde. Abschließend bleibt festzuhalten, dass es sich um einen bedauerlichen Einzelfall handelt, der teilweise auch dem weitgehend automatisierten Massengeschäft geschuldet ist. So hatte die Stadt Mönchengladbach in 2014 im Bereich der Vollstreckung z. B. mehr als 70.000 neue Hauptforderungen zu bearbeiten. Das Anliegen des Petenten wurde unverzüglich bei seinem Anruf bei der Stadtkasse geprüft. Es wurden insbesondere keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet. 16-P-2014-08838-00 Dortmund Ausländerrecht Auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage sieht der Petitionsausschuss keinen Anlass, seinen Beschluss vom 20.05.2014 zu ändern.

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Auch ein wiederholtes Vorbringen kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. 16-P-2014-08858-00 Oberhausen Ausländerrecht Die Petenten sind nach bestandskräftig abgelehnten Asylfolgeanträgen vollziehbar ausreisepflichtig. An die Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist die Ausländerbehörde rechtlich gebunden. Die Voraussetzungen für ein asyl-verfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht liegen nicht vor. In der Petition werden zielstaatsbezogene Gründe geltend gemacht, die allein in die Entscheidungskompetenz des Bundes (BAMF) fallen und bereits Gegenstand der Asyl- und Gerichtsverfahren waren. Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a des Aufenthaltsgesetzes bzw. im Hinblick auf die zu erwartende Einführung eines altersunabhängigen und stichtagslosen Bleiberechts und die voraussichtliche Neuregelung des § 25a des Aufent-haltsgesetzes kommt aufgrund fehlender unterbrechungsloser Aufenthaltszeiten nicht in Betracht. Sofern die Petenten ihrer Ausreise-verpflichtung nicht freiwillig nachkommen, haben sie mit ihrer Rückführung zu rechnen. Mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen wird die Ausländerbehörde im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ange-messen berücksichtigen und die Reisefähigkeit zeitnah zur Rückführung erneut überprüfen. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, im Sinne der Petition tätig zu werden. 16-P-2014-08867-00 Wuppertal Arbeitsförderung Der Petitionsausschuss hat sich eingehend über die Situation des Petenten informiert und die Sach- und Rechtslage geprüft. Nach den Vorschriften des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) wird erwerbs-fähigen behinderten Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf gewährt, wenn Leistungen zur

Teilhabe am Arbeitsleben sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen erbracht werden. Da der Petent keine derartigen Leistungen erhält, wurde der Antrag auf Bewilligung des Mehrbedarfs zu Recht abgelehnt. Dem Antrag des Petenten vom 27.10.2014, rückwirkend bis zum Abschlusszeitpunkt seines Mietvertrags ab Oktober 2009, einen Mehrbedarf für die Aufbereitung von Warmwasser zu bewilligen, wurde zum Teil entsprochen. Der Mehrbedarf wurde rückwirkend vom 01.01.2013 bis zum 30.11.2014 nachgezahlt und entsprechend für die Zukunft gewährt. Nach den Vorschriften des SGB II ist eine Nachzahlung von Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vorgesehen. Die Nachzahlung wurde demnach nach den gesetzlich vorgegebenen Fristen berechnet. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Entscheidung ist nicht möglich. Weiter beantragte der Petent die Übernahme der Kosten zur Wahrung des Umgangsrechts mit seinem Sohn. Da der Sohn des Petenten bereits volljährig ist, wurde der Antrag abgelehnt. Die elterliche Sorge endet mit der Volljährigkeit des Kindes. Daher kann kein Mehrbedarf mehr zuerkannt werden. Die Entscheidungen des Jobcenters Wuppertal entsprechen der Rechtslage und sind nicht zu beanstanden. 16-P-2014-08879-00 Borken Energiewirtschaft Der Petent beklagt im Wesentlichen, dass die Fernwärmeversorgung im Wohnpark doppelt so teuer wie das Heizen mit Gas in benachbarten Häusern sei. Ein kostentreibender Faktor seien die hohen Verluste im Fernwärmenetz. Weiter beklagt er mögliche künftige Kostensteigerungen durch eine alternative Wärmeversorgung mit Gas. Der Betreibergesellschaft gehört im Park sowohl die Wärmeerzeugungsanlage als auch das Wärmeverteilnetz. Die Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH (BEW) hat die Wärmeerzeugungsanlage von der Gesellschaft gepachtet und stellt dieser die komplette erzeugte Wärme zu den Konditionen eines Sondervertrags zur Verfügung. Die Wärme wird durch ein Leitungsnetz der Gesellschaft an die Parkbewohner geliefert. Mit diesen hat

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sie Lieferverträge abgeschlossen und die BEW beauftragt, in ihrem Namen und Auftrag mit den Bewohnern abzurechnen. Der Petitionsausschuss hat sich über die Sach- und Rechtslage unterrichtet und stellt nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Aufstellung der Brennstoffkosten sowie die Abrechnung der Verbräuche nach der Heizkostenverordnung plausibel und nachvollziehbar sind. Die Gesellschaft beteiligt sich angemessen an den Fernwärmekosten. Mit dieser finanziellen Beteiligung sind auch die zum Teil hohen Verluste im Fernwärmenetz abgegolten. Anhaltspunkte für ein kartellrechtlich relevantes oder missbräuchliches Handeln der Gesellschaft und der Stadtwerke Bocholt GmbH sind nicht zu erkennen. Die Kosten und der Aufbau einer alternativen Wärmeversorgung durch Gas können derzeit nicht beurteilt werden, da sich das Projekt noch im Planungsstadium befindet. Es soll gemeinsam von der Gesellschaft und den Stadtwerken Borken GmbH realisiert werden. 16-P-2014-08880-00 Grefrath Straßenverkehr Rechtspflege Die Fahrerlaubnisbehörde wird dem Petenten die Fahrerlaubnis belassen, wenn er über einen mindestens sechsmonatigen Zeitraum Drogenfreiheit nachweist. Ihr Tätigwerden begründet die Fahrerlaubnisbehörde mit den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung. Sobald Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, ist zu klären, ob der Betroffene noch abhängig ist, oder ohne abhängig zu sein, weiterhin berauschende Mittel einnimmt. Durch das Institut für Rechtsmedizin der Heinrich-Heine-Universität wurde mit einem toxikologischen Gutachten vom 02.09.2012 ein Konsum von Amphetamin nachgewiesen. Damit steht zweifelsfrei fest, dass der Petent ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Bei der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung steht der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zu. Da das bisherige Handeln der Fahrerlaubnisbehörde der Rechtslage entspricht und nicht zu beanstanden ist, sieht

der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. Zur weiteren Information erhält der Petent eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 25.02.2015. 16-P-2014-08887-00 Löhne Wasser und Abwasser Dem Wunsch der Petenten kann nicht gefolgt werden, da die Grundstücksentwässerung des Hauses nicht über eine Rückstausicherung verfügt. Der verbindlichen Regelung in der Entwässerungssatzung der Stadt Löhne sowie den Bauantrags- und Baugenehmi-gungsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Einbau einer Hebeanlage angezeigt ist. Die Petenten erhalten zur weiteren Information eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 11.03.2015. 16-P-2014-08893-00 Brüssel Beamtenrecht Der Petitionsausschuss hat sich über das Anliegen des Petenten und den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. Er sieht auch unter Würdigung der familiären Gesamtsituation des Petenten keine Möglichkeit, dem Anliegen zu entsprechen. Bereits im Jahr 2006 wurde mit Blick auf die private Gesamtsituation des Petenten in Brüssel von einer Beendigung der Abordnung abgesehen. Dies geschah in der Erwartung, dass mit dem Eintritt des Petenten in den Ruhestand (2013) die in der Landesverwaltung geltenden Rotationsgrundsätze wieder umgesetzt werden können. Insofern lag bereits in dem Verbleib des Petenten in der Landesvertretung für weitere sieben Jahre eine für ihn sehr günstige Regelung. Laut der Stellungnahme der Staatskanzlei hat der Leiter der Landesvertretung in Brüssel, anders als vom Petenten dargelegt, nie geäußert, mit einer Verlängerung der Abordnung um drei Jahre bis zum 31.10.2016 einverstanden zu sein. Vielmehr ist auch von dort die Absicht des Ministeriums für

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Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA), die Stelle nach inzwischen mehr als 25 Jahren entsprechend dem Rotationskonzept neu zu besetzen, unterstützt worden. Dennoch hat der Leiter der Landesvertretung sich mit Rücksicht auf die familiäre Situation des Petenten für einen gewissen Aufschub des Renteneintritts eingesetzt. Auch aus eben diesem Grund ist dem Petenten vom MGEPA ein Aufschub um zunächst ein Jahr und schließlich 16 Monate gewährt worden. Nach der Entscheidung des MGEPA hat noch einmal ein Gespräch zwischen dem Petenten und dem Leiter der Landesvertretung stattgefunden, in dem dem Petenten mitgeteilt wurde, dass das Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 28.02.2015 für sachgerecht gehalten werde. Der Ausschuss hat sich davon überzeugt, dass seitens der Landesregierung zu jeder Zeit eine den Interessen beider Seiten gerecht werdende Lösung angestrebt wurde. Dass der letztlich festgelegte Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand im laufenden Schuljahr liegt und daraus Schwierigkeiten für den schulischen Ablauf seiner Töchter entstehen könnten, ist dem Petenten bewusst gewesen. Aus diesem Grund hätte er auch - wie zunächst vorgesehen - die Beendigung der aktiven Dienstzeit zum Ende des vergangenen Schuljahres (31.07.2014) anregen können. Die Tatsache, dass eine Tochter des Petenten wegen einer Diabetes-Erkrankung derzeit erfolgreich in Brüssel behandelt wird, hatte der Petent bisher nicht mitgeteilt. Letztlich rechtfertigt dieser Umstand aber auch keine andere Bewertung des Sachverhalts, zumal außer Frage steht, dass eine optimale medizinische Versorgung auch in Nordrhein-Westfalen möglich ist. Der Ausgang des in der Angelegenheit anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bleibt abzuwarten. 16-P-2014-08894-00 Brake Gesundheitswesen Der Petitionsausschuss hat sich über das Anliegen des Petenten unterrichtet. Aufgrund der Vorgaben des § 20 der Approbationsordnung für Ärzte, der ausnahmslos nur zwei Wiederholungsversuche der ärztlichen Prüfung vorsieht, kann dem

Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden. Auch wenn dies für den Petenten bedauerliche Konsequenzen nach sich zieht, kann auch der Petitionsausschuss aufgrund der klaren Vorgaben der Rechtsnorm keine andere Entscheidung treffen. Der Petent erhält eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 25.02.2015. 16-P-2014-08897-00 Krefeld Dienstaufsichtsbeschwerden Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. Wegen der den Richterinnen und Richtern durch Artikel 97 des Grundgesetzes verliehenen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, abzuändern oder aufzuheben. Der Petitionsausschuss hat vom Inhalt und Gang des angesprochenen Verfahrens und davon Kenntnis genommen, dass die Sachbehandlung dem Generalstaatsanwalt in Düsseldorf und der Landesregierung (Justizministerium) zu Maßnahmen keinen Anlass gegeben hat. Der Ausschuss sieht keinen Grund, in der Angelegenheit weiter tätig zu werden. 16-P-2014-08898-00 Düsseldorf Arbeitsförderung Grundsicherung Der Petitionsausschuss stellt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, dass der Hinweis des Petenten, keine Leistungen für die Unterkunft im November 2014 erhalten zu haben, nicht zutrifft. Ebenso ist die Arbeitsweise des Jobcenters Düsseldorf nicht zu beanstanden. Die Leistungen des Petenten wurden aufgrund verschiedener Meldeversäumnisse des Petenten im reklamierten Monat um sechzig Prozent abgesenkt. Im November 2014 betrug

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der Leistungsanspruch 600,30 Euro. Diese Leistung hat er erhalten. Damit die zweckentsprechende Verwendung der Miete sichergestellt werden konnte, wurden entsprechend den Vorgaben des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs 399,90 Euro direkt an den Vermieter überwiesen. Der sich ergebende Restbetrag in Höhe von 200,40 Euro wurde auf das Konto des Petenten ausgezahlt. Im Zahlbetrag enthalten waren noch die Kosten der Heizung mit 44,00 Euro. Dieser Betrag war eigenverantwortlich vom Petenten an den Energieversorger abzuführen. Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, im Sinne der Petition weiter tätig zu werden. 16-P-2014-08907-00 Geldern Pflegeversicherung Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. Er sieht keine Möglichkeit, dem Anliegen der Petentin zum Erfolg zu verhelfen. Das Pflegesatzverfahren nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) für die vollstationäre Pflege beruht auf Vereinbarungen zwischen den Kostenträgern und den Leistungsanbietern. An diesem Verfahren ist die Landesregierung nicht beteiligt, insofern besteht für die Landesregierung keine Möglichkeit, auf die Pflegesatzparteien unmittelbar Einfluss zu nehmen. Durch das 1. Pflegestärkungsgesetz wurden die Leistungen des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege ab 01.01.2015 um 4 v.H. angepasst. Insofern wird sich voraussichtlich für die Petentin ab diesem Zeitpunkt eine finanzielle Entlastung ergeben. Derzeit werden auf Bundesebene die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und dessen leistungsrechtliche Hinterlegung vorbereitet. Hinsichtlich der (zukünftigen) Ausgestaltung der bundesrechtlichen Grundlagen des Leistungsrechts wäre für eine etwaige weitergehende parlamentarische Überprüfung die Zuständigkeit des Deutschen Bundestags gegeben. Soweit das landesrechtlich geregelte Verfahren zur Altenpflege-Ausbildungsumlage angesprochen wird, wird darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren der Sicherstellung einer

ausreichenden Zahl qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pflege dient. Diese werden gebraucht, um eine gute und menschliche Versorgung zu gewährleisten. Der Landtag hat deshalb im Jahr 2011 beschlossen, dieses Ausgleichsverfahren zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege einzuführen. Das Verfahren führt jedoch im Ergebnis zu einer nicht vermeidbaren Belastung der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen sowie der Kundinnen und Kunden ambulanter Dienste. Die Petentin erhält eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 13.02.2015. 16-P-2014-08910-00 Brakel Altenhilfe Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. Er hat von den Maßnahmen, die seitens der Einrichtung ergriffen wurden, Kenntnis genommen. Er geht davon aus, dass dadurch die Vorwürfe und Befürchtungen des Petenten ausgeräumt werden konnten. Bezüglich der Würdigung der einzelnen Beschwerdepunkte verweist der Ausschuss auf die Stellungnahme des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 27.02.2015, von der der Petent eine Kopie erhält. 16-P-2014-08914-00 Lippetal Besoldung der Beamten Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. Er spricht der Petentin und ihren Kindern zunächst sein Beileid aus. Der Ausschuss kann die von der Petentin unter den tragischen Umständen und in der für sie sehr belastenden Situation empfundene Härte und subjektive Benachteiligung nachvollziehen. Er sieht jedoch keine Möglichkeit, ihrem Anliegen hinsichtlich der von ihrem Ehemann nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage sowie der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge zu entsprechen. Die beteiligten Behörden müssen sich an geltende gesetzliche oder durch

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Rechtsverordnung getroffene Regelungen halten. Im Falle der von ihr geforderten Abgeltung von Mehrdienst- und Differenzstunden ihres verstorbenen Ehemanns hat der Ausschuss zur Kenntnis genommen, dass die Dienststelle Soest bereits gebeten worden ist, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen. Die Petentin erhält eine Kopie der Stellungnahme des Finanzministeriums vom 20.02.2015. 16-P-2014-08916-00 Bonn Bauordnung Der Petitionsausschuss stellt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, dass sich weder für Verstöße gegen die erteilte Abbruchgenehmigung noch dafür, dass die untere Bauaufsichtsbehörde ihrer Überwachungspflicht nicht nachgekommen wäre, Anhaltspunkte ergeben haben. Für die Bauaufsichtsbehörde bestand kein Anlass, den vorliegenden Erschütte-rungsbericht des in Rede stehenden Sachverständigenbüros anzuzweifeln. Den Petenten steht es jedoch frei, zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Bauherrn oder den beteiligten Unternehmen aufgrund von Einzelauflistungen der Erschütterungsmelder geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, Maßnahmen zu empfehlen. 16-P-2014-08924-00 Bielefeld Arbeitsförderung Der Petitionsausschuss stellt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, dass die Arbeitsweise des Jobcenters Bielefeld nicht zu beanstanden ist. Die nach dem Mietvertrag vom 01.01.2011 geschuldete Grundmiete (Nettokaltmiete) wird in vollem Umfang anerkannt und bei der Feststellung der Bedarfe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Seit dem 01.09.2014 wird ein Bedarf hinsichtlich etwaiger Nebenkosten (Heiz- und Betriebskosten) nicht mehr anerkannt.

Ursächlich ist hierfür, dass dem Jobcenter bis heute keine belastbaren Unterlagen vorliegen, die eine konkrete Bedarfsfeststellung zulassen. Trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung kommt der Petent seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs nicht nach. Dies wird ihm dringend angeraten. Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. 16-P-2014-08926-00 Essen Baugenehmigungen Nach den Vorschriften der Bauordnung Nordrhein-Westfalen ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Im Bauantragsverfahren wurde im Rahmen der Behördenbeteiligung eine Gesamtbetrachtung aller für die Erteilung der Genehmigung relevanten Tatbestände vorgenommen. Die erteilte Baugenehmigung für die Errichtung des Mehrfamilienwohnhauses mit sieben Wohneinheiten, Carports, einer Garage und Stellplätzen auf dem Flurstück 350 ist nicht zu beanstanden. Für eine Bebauung des Flurstückes 238 liegt der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Essen derzeit eine Bauvoranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Wohnbebauung vor. Der Ausgang der Prüfung der Voranfrage bleibt abzuwarten. Der Standort für die Errichtung einer Kindertagesstätte an der „Kleine Buschstraße" im Rahmen des städtischen Projekts „Ausbau Kinderbetreuung 2011 bis 2016" wurde nicht aufgegeben. Eine konkrete Planung für den Neubau der Einrichtung liegt der Bauaufsichtsbehörde noch nicht vor. Den allgemeinen Vorwurf an die Stadt Essen, dass Informationen über das Bauvorhaben auf dem Flurstück 350 vorenthalten wurden, weist die Stadt Essen von sich. Die Petenten seien bei verschiedenen Vorsprachen im Amt für Stadtplanung und Bauordnung umfassend informiert und beraten worden. Darüber hinaus hat die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Essen mit Schreiben vom 30.10. und 17.11.2014 der Urbania GmbH als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ausführlich über das Bauvorhaben informiert.

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Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. 16-P-2014-08929-00 Duisburg Besoldung der Beamten Der Petitionsausschuss hat sich über die Eingabe von Frau W. und die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage in Kenntnis gesetzt und sieht keine Möglichkeit, dem Anliegen der Petentin zum Erfolg zu verhelfen. Das Vorgehen der Beihilfestelle ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn § 10 Abs. 2 S. 2 der Beihilfenverordnung ist bei Behandlungs- und Beförderungskosten im Ausland zwingend anzuwenden und eröffnet den Beihilfestellen keinen Ermessensspielraum. Die Petentin erhält zur Information eine Kopie der Stellungnahme des Finanzministeriums vom 18.03.2015. 16-P-2014-08936-00 Bonn Hochschulen Die Fachhochschule Köln wird den Petenten zum Studium der Architektur (B.A) zulassen. Seinem Anliegen ist damit entsprochen. Zur weiteren Information erhält er eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung vom 05.03.2015. 16-P-2014-08952-00 Aachen Polizei Ordnungswidrigkeiten Der Petent setzt sich zum besseren Schutz von Fahrradfahrern im Straßenverkehr für eine gezielte Verkehrsüberwachung und Ahndung von Verkehrsverstößen gegenüber Radfahrern und Fußgängern ein. Die vom Petenten begehrten Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und anderer bundesgesetzlicher Regelwerke liegen in der Regelungskompetenz des Bundes. Die Durchführung der StVO und damit die Überwachung der Straßenverkehrsregeln,

somit auch der Abstandsvorschriften, ist Sache der Länder. Soweit bundesgesetzliche Regelungs-kompetenzen betroffen sind, wird der Petent auf die Antwort des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags vom 10.10.2014 auf seine inhaltsgleiche Petition an den Deutschen Bundestag verwiesen. Der Schutz von Radfahrern im Straßenverkehr genießt eine sehr hohe Priorität. Allerdings ist auch festzustellen, dass die Hälfte der schweren Unfälle mit Radfahrern von diesen selbst verursacht ist. Deswegen schreitet die Polizei konsequent sowohl gegen Fehlverhalten von Radfahrern sowie der anderen Verkehrsteilnehmer gegen Radfahrer ein. Die vom Petenten vorgeschlagene Ausdehnung der Halterhaftung im Straßenverkehr wird aktuell bundesweit diskutiert. Das Ergebnis der Diskussion bleibt abzuwarten. Die vom Petenten geforderte Abschaffung des Aussageverweigerungsrechts verstößt erkennbar gegen die Grundprinzipien des Rechtsstaats. Der Petitionsausschuss sieht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, im Sinne der Petition weiter tätig zu werden. 16-P-2014-08953-00 Le Port Marly Bauordnung Bauliche Anlagen, die auf der Grundlage einer Baugenehmigung errichtet und genutzt werden, genießen (formellen) Bestandsschutz. Jedoch ist die Bauaufsichtsbehörde bei einer brandschutzrechtlichen Gefahrenlage für Leben oder Gesundheit nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster befugt, eine Anpassung der baulichen Anlage an die bauordnungsrechtlichen Vorgaben zu verlangen und sogar eine sofortige Nutzungsuntersagung auszu-sprechen. Nach den Feststellungen der Berufsfeuerwehr der Stadt Köln bestanden in dem in Rede stehenden Wohngebäude zum Zeitpunkt der Durchführung der Brandschau erhebliche brandschutztechnische Mängel, welche im Brandfall die Sicherheit der Hausbewohner in höchstem Maße gefährdet hätten.

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Die Entscheidung des Oberbürgermeisters der Stadt Köln als untere Bauaufsichtsbehörde, einzuschreiten und zur Beseitigung der brandschutztechnischen Mängel einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen, ist nicht zu beanstanden. Durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag statt einer ebenso möglichen Ordnungsverfügung hat sich die Stadt Köln flexibel gezeigt und versucht, den komplexen Sachverhalt in einem Kooperationsverhältnis mit dem Bürger zu regeln. Dies ist augenscheinlich auch gelungen, denn wesentlichen Verpflichtungen aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag wurde zwischenzeitlich nachgekommen. Um wieder eine ordnungsgemäße Nutzung des Wohngebäudes zu ermöglichen, sind nur noch die Verpflichtungen Nummer vier und fünf zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss keine Notwendigkeit, im Sinne der Petition weiter tätig zu werden. 16-P-2014-08963-00 Haltern am See Straßenverkehr Aufgrund der sehr geringen Verkehrs-belastung, des moderaten Geschwin-digkeitsniveaus sowie des völlig unauffälligen Unfallgeschehens wird für die Birkenallee im Teilstück zwischen der Sankt-Florian-Straße und der Straße Buschkamp keine erhebliche Gefahrenlage gesehen, die eine Anordnung weiterer verkehrsbeschränkender Maßnahmen nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) rechtfertigen könnte. Die Voraussetzungen für eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von derzeit 50 km/h auf 30 km/h liegen nicht vor. Da hier die bestehende Geschwindigkeits-beschränkung nicht zu beanstanden ist, sieht der Petitionsausschuss davon ab, Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. Allerdings ist das Geschwindigkeitsniveau im verkehrsberuhigten Bereich der Birkenallee entsprechend der örtlich durchgeführten Messungen zu hoch. Seitens der Stadt Haltern am See als zuständige örtliche Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde sollte geprüft werden, ob hier durch den Einsatz von gegebenenfalls geschwindigkeitsdämpfenden Maßnahmen eine Absenkung der Geschwindigkeiten auf ein Niveau erreicht werden kann, das einem verkehrsberuhigten Bereich gemäß der StVO angemessen ist (Schrittgeschwindigkeit).

Hierzu bittet der Petitionsausschuss die Landesregierung (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr), ihm über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 16-P-2014-08964-00 Bochum Selbstverwaltungsangelegenheiten Der Petent kritisiert die aus seiner Sicht unprofessionelle Organisation sowie den Ablauf der Sportveranstaltung Südbad Bochum am 26.10.2014, im Verlauf derer es zu verschiedenen Unannehmlichkeiten für ihn kam. Er bittet um Sicherstellung, dass künftig bei derartigen Veranstaltungen keine Sicherheitsrisiken für Besucher bestehen. Im Hallenfreibad Linden hat am Wochenende des 25. und 26.10.2014 die Mannschaftsmeisterschaft der Jugend im Schwimmen stattgefunden. Diese Veranstaltung wurde vom SV Blau Weiß Bochum für den Schwimmverband Südwestfalen ausgerichtet. Es handelte sich um eine ordnungsgemäß angemeldete und genehmigte Schwimmveranstaltung. Die Zuweisung für das Hallenfreibad Linden erfolgte von der Sportverwaltung mit entsprechenden sicherheitsbetreffenden Auflagen. Die Stadt Bochum war nicht Veranstalterin des Schwimmwettkampfs. Die Organisation oblag dem Schwimmverein. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht oder auch der Auflagen seitens des Vereins konnte nicht festgestellt werden. Es besteht kein Anlass, die Handlungsweise der Oberbürgermeisterin der Stadt Bochum zu beanstanden. Die Stadt bedauert außerordentlich, dass es bei dem Saunabesuch des Petenten zu Unannehmlichkeiten kam. Seit dem ersten Bekanntwerden der Beschwerde am 09.11.2014 sind alle Badleitungen und der mit Zuweisungen von Wasserflächen betraute Mitarbeiter aufgefordert worden, besonders sensibel mit zukünftigen Veranstaltungen umzugehen und im Einzelfall Rücksprache mit den Führungskräften des Amts zu halten, um abzuklären, ob Teile des Bades für die Öffentlichkeit geöffnet bleiben können oder ein ganzes Bad für die Öffentlichkeit aus Präventionsgründen geschlossen bleibt. Der Petitionsausschuss sieht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen.

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16-P-2014-08967-00 Köln Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über das Anliegen des Petenten und die der Petition zugrunde liegenden Sachverhalte unterrichtet und sieht darüber hinaus keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen. Er hat zur Kenntnis genommen, dass die bisherigen Überprüfungen des mit der Petition vorgetragenen Sachverhalts durch die Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Aufgabenerfüllung oder ein Fehlverhalten polizeilicher Bediensteter ergeben haben. Die Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft Bonn und ihrer mit der Sicherstellung und Auswertung von Datenträgern in zwei Verfahren befassten Ermittlungspersonen ist nicht zu beanstanden. Ebenso sind die Behandlung des Petenten in der Justizvollzugsanstalt Köln, der Umgang mit den von ihm dort gestellten Anträgen, die angeordneten Sicherungsmaßnahmen und seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Aachen nicht zu beanstanden. Der Petent erhält eine Kopie der Stellungnahme des Justizministeriums vom 26.02.2015. 16-P-2014-08968-00 Köln Ausländerrecht Ohne konkrete Angaben zu der Verlobten und ihrer Tochter kann der Petitionsausschuss eine Prüfung der vorgetragenen Angelegenheit nicht einleiten. Der Petitionsausschuss sieht die Petition als erledigt an. 16-P-2014-08971-00 Kevelaer Ordnungswesen Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt und die Rechtslage informiert und sieht nach Prüfung der Angelegenheit keine Möglichkeit, im Sinne der Petition tätig zu werden.

Die mit dem bestandskräftigen Gebührenbescheid geltend gemachten Aufwendungen sind der Höhe nach berechtigt. Rechtlich ist die Verfahrensweise der Stadt Kevelaer nicht zu beanstanden. Unabhängig von der Frage, ob die Stadt zur Beseitigung einer Gefahrenlage oder in ihrer Funktion als Fundbehörde gehandelt hat, sind ihr die Aufwände und Kosten für die Abholung des Hundes tatsächlich entstanden. Es ist durchaus verständlich, wenn dem Petenten die ihm auferlegten Kosten als sehr hoch erscheinen. Dies gilt umso mehr, wenn er nach seinen Erkundigungen davon ausgeht, dass andere Kommunen im Kreis Kleve für solche Fälle Vereinbarungen getroffen haben, die für den Besitzer eines entlaufenen Tieres erheblich geringere Kosten zur Folge haben. Der Umstand, dass die Stadt Kevelaer für die Unterbringung entlaufener Tiere eine andere Verfahrensweise gewählt hat, die im Einzelfall eine höhere finanzielle Belastung für ihre Bürgerinnen und Bürger zur Folge haben kann, als in umliegenden Kommunen, führt aber nicht schon zu einer Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns. Welche Vereinbarung eine Kommune zur Aufnahme und Unterbringung von Fundtieren trifft oder welches Unternehmen sie zur Durchführung beauftragt, fällt in ihre Vertragsautonomie und ist Bestandteil der Selbstverwaltungshoheit einer Kommune. So sind auch unterschiedliche Verfahrensweisen der Kommunen im Umgang mit entlaufenen Tieren grundsätzlich legitim, solange eine Kommune ihrer Aufgabe als Ordnungsbehörde in ausreichendem Maße nachkommt. 16-P-2014-08972-00 Wuppertal Selbstverwaltungsangelegenheiten Die Petentin wendet sich gegen den Verkauf des städtischen Grundstücks Carnaper Platz an die WSW Wuppertaler Stadtwerke GmbH zur Bebauung mit einem Verwaltungsgebäude. Am 15.12.2014 entschied der Rat der Stadt Wuppertal positiv über die Verkaufsvorlage der Verwaltung. Aufgrund der großen öffentlichen Kritik haben jedoch am 27.01.2015 die WSW Wuppertaler Stadtwerke GmbH öffentlich erklärt, dass von der Kaufabsicht Abstand genommen wird. Mit Ratsbeschluss vom 11.02.2015 wurde der Beschluss zum Verkauf der Fläche aufgehoben.

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Dem Anliegen der Petentin wurde damit Rechnung getragen. 16-P-2014-08975-00 Dormagen Arbeitsförderung Der Petitionsausschuss stellt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, dass die Entscheidungen des Jobcenters Rhein-Kreis-Neuss rechtlich nicht zu beanstanden sind. Das Jobcenter hat die Überzahlung aus einer Heiz- und Nebenkostenabrechnung im Monat Januar 2015 mit einer Mietzahlung an den zuständigen Vermieter des Petenten verrechnet. Somit wurde seinem Begehren gefolgt. Eine zunächst angedachte Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) ist nicht mehr erforderlich. Die Schwierigkeiten des Petenten bei dem Versuch, persönlich mit der Leistungssachbearbeitung Kontakt aufzunehmen, bedauert das Jobcenter sehr. Die vorübergehende Verwaltungspraxis des Jobcenters, persönliche Gesprächstermine von Kunden auf ein Minimum zu reduzieren, ist der derzeitigen hohen Arbeitsbelastung durch die Umstellung der Leistungsgewährung auf eine neue Software und der damit verbundenen Mehrarbeit durch die Neuerfassung aller Leistungsfälle geschuldet. Der Petitionsausschuss empfiehlt dem Petenten, im Bedarfsfall auch das bestehende Angebot des Jobcenters zu nutzen und Anliegen zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Empfangs- und Servicebereich des Jobcenters zur Niederschrift zu geben. 16-P-2014-08982-00 Essen Baugenehmigungen Nach den Vorschriften der Bauordnung Nordrhein-Westfalen ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Im Bauantragsverfahren wurde im Rahmen der Behördenbeteiligung eine Gesamtbetrachtung aller für die Erteilung der Genehmigung relevanten Tatbestände vorgenommen. Die erteilte Baugenehmigung für die Errichtung des Mehrfamilienwohnhauses mit sieben Wohneinheiten, Carports, einer Garage und

Stellplätzen auf dem Flurstück 350 ist nicht zu beanstanden. Für eine Bebauung des Flurstückes 238 liegt der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Essen derzeit eine Bauvoranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Wohnbebauung vor. Der Ausgang der Prüfung der Voranfrage bleibt abzuwarten. Der Standort für die Errichtung einer Kindertagesstätte an der „Kleine Buschstraße" im Rahmen des städtischen Projekts „Ausbau Kinderbetreuung 2011 bis 2016" wurde nicht aufgegeben. Eine konkrete Planung für den Neubau der Einrichtung liegt der Bauaufsichtsbehörde noch nicht vor. Den allgemeinen Vorwurf an die Stadt Essen, dass Informationen über das Bauvorhaben auf dem Flurstück 350 vorenthalten wurden, weist die Stadt Essen von sich. Die Petenten seien bei verschiedenen Vorsprachen im Amt für Stadtplanung und Bauordnung umfassend informiert und beraten worden. Darüber hinaus hat die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Essen mit Schreiben vom 30.10. und 17.11.2014 der Urbania GmbH als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ausführlich über das Bauvorhaben informiert. Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. 16-P-2014-08992-00 Wuppertal Hilfe für behinderte Menschen Aufgrund der zwingenden Rechtsvorschrift des § 69 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs darf hier die Stadt Wuppertal keine eigene Entscheidung darüber treffen, ob und welche Gesundheitsstörungen aufgrund des Unfalls vorliegen und in welcher Höhe von diesen ein Grad der Behinderung (GdB) verursacht wird. Das Verhalten der Stadt Wuppertal ist nicht zu beanstanden; ebenso wenig ist sie für die bisherige Verfahrensdauer verantwortlich. Frau L. wird gebeten, der Stadt Wuppertal den Bescheid der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, sobald das dortige Verfahren abgeschlossen ist, zu übersenden. Anschließend wird die Stadt Wuppertal prüfen, ob ein höherer GdB als 50 festgestellt werden kann.

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Da die Beschwerde über die lange Bearbeitungszeit sich somit gegen die Berufsgenossenschaft richtet, wird die Petition zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2014-09004-00 Bonn Schulen Nordrhein-Westfalen hat im Oktober 2013 das Erste Gesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (VN-BRK) zur inklusiven Beschulung verabschiedet. Dementsprechend ist das Schulrechts-Änderungsgesetz angepasst worden. Eltern von Kindern und Jugendlichen mit einem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf besitzen seit dem Schuljahr 2014/2015 einen Rechtsanspruch auf einen Platz in der allgemeinen Schule. Die Umsetzung erfolgt zunächst in den Klassen 1 und 5 und dann jahrgangsweise weiter aufwachsend. Fast jede dritte Schülerin und jeder dritte Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besucht bereits jetzt eine allgemeine Schule und nimmt am Gemeinsamen Lernen teil. Dabei sind grundsätzlich alle Schulformen, nicht jedoch jeder Schulstandort beteiligt. Die Landesregierung (Ministerium für Schule und Weiterbildung) hat mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht die mit der Petition vorgetragenen Wünsche hinsichtlich der Umsetzung der Behindertenrechtskonvention in den Schulen Nordrhein-Westfalens im Gesetzgebungs-verfahren sowie in den Haus-haltsentscheidungen ausreichend erörtert und berücksichtigt worden seien. Darüber hinausgehende Forderungen seien derzeit nicht realisierbar. Ihre Berücksichtigung sei als Voraussetzung für das Gemeinsame Lernen auch nicht zwingend erforderlich. Der Petitionsausschuss stellt hierzu fest, dass er auch weiterhin individuell und auf den jeweiligen schulischen Einzelfall bezogen die Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns überprüfen wird, um sich so für die berechtigten Interessen der Petentinnen und Petenten einzusetzen, nach geeigneten Lösungen zu suchen und bei Bedarf eventuell noch nötige gesetzgeberische Anpassungen anzuregen. Der Petitionsausschuss überweist die Petition dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung als Material.

Da es sich um eine Massenpetition gemäß § 91 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Landtags handelt, wird dieser Beschluss öffentlich bekannt gemacht und auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht. 16-P-2014-09006-00 Bielefeld Grundsicherung Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet und stellt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, dass die Bescheinigung über den Bezug von Grund-sicherungsleistungen nach Kapitel 4 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs dem Petenten im Rahmen der Weitergewährung der Sozialhilfeleistungen am 15.12.2014 zugesandt worden ist. Da die Gebührenbefreiung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bis 31.12.2014 gültig war, ist die Bescheinigung verein-barungsgemäß und rechtzeitig zugegangen. Dem Wunsch des Petenten wurde damit entsprochen. Die Entscheidungen und Verfahrensweise des Trägers der Sozialhilfe entsprechen der Rechtslage und sind nicht zu beanstanden. 16-P-2014-09008-00 Bonn Wasser und Abwasser Selbstverwaltungsangelegenheiten Dem Anliegen des Petenten, die Stadt Bonn zu einer Übernahme eines Teils der Kosten für die Sanierung der erwähnten Haus-anschlussleitung zu verpflichten, kann aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht entsprochen werden. Zur weiteren Information erhält der Petent eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 04.03.2015. 16-P-2014-09011-00 Münster Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition von Herrn S. zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet und sieht darüber

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hinaus keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Er hat von dem Inhalt und dem Verlauf der mit der Petition angesprochenen Verfahren der Staatsanwaltschaft Münster Kenntnis genommen. Der Petitionsausschuss hat ferner davon Kenntnis genommen, dass das Amtsgericht Münster den in das Vermögen des Mandanten des Petenten angeordneten Arrest am 16.12.2014 aufgehoben hat. Dem Petitum ist insoweit entsprochen. Wegen der den Richterinnen und Richtern durch Artikel 97 des Grundgesetzes verliehenen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben. Die staatsanwaltschaftliche Sachbehandlung ist nicht zu beanstanden. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregierung (Justizministerium), ihn über den weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Münster in Kenntnis zu setzen. 16-P-2014-09016-00 Gelsenkirchen Zivilrecht Der Petitionsausschuss hat sich über das Anliegen des Petenten und den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet und sieht keine Möglichkeit, dem Anliegen zum Erfolg zu verhelfen. Aufgrund der den Richterinnen und Richtern durch das Grundgesetz und der den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegerin durch das Rechtspflegergesetz verliehenen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, auf die Verfahrensgestaltung der Gerichte Einfluss zu nehmen und Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben. Der Petent erhält zur weiteren Information eine Kopie der Stellungnahme des Justiz-ministeriums vom 05.03.2015. 16-P-2014-09017-00 Köln Arbeitsförderung Als Ergebnis der im Rahmen der Widerspruchsverfahren erfolgten Prüfung hat das Jobcenter der Petentin mit Bescheid vom

18.12.2014 Leistungen zur Renovierung einer neuen Wohnung sowie zur Übernahme von Kosten für den Erwerb von Einrichtungs-gegenständen bewilligt. Die zeitliche Verzögerung bei der Erteilung des Widerspruchsbescheids bedauert das Jobcenter sehr und bittet die Petentin für die dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten um Entschuldigung. Im Übrigen sind die Entscheidungen des Jobcenters Köln rechtlich nicht zu beanstanden. 16-P-2014-09022-00 Essen Hochschulen Der Petitionsausschuss hat sich über den mit der Petition vorgetragenen Sachverhalt und die Rechtslage unterrichtet und sieht nach Prüfung der Angelegenheit keine Möglichkeit, im Sinne der Petition weiter tätig zu werden. Die DAA Wirtschaftsakademie Essen fällt aufgrund ihres Status nicht unter eine ordentliche Fachhochschule oder Universität. Sie ist eine Fachschule. Die Studienordnung Bachelor sieht die Anrechnung von Vorleistungen aus anderen Studiengängen vor. Mithin indiziert die Studienordnung den Abschluss eines Studiums an einer ordentlichen Fachhochschule oder Universität. Nicht eingeschlossen sind Leistungen, die an einer Fachschule erbracht wurden. Zur weiteren Information erhält der Petent eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 13.03.2015. 16-P-2014-09026-00 Wiehl Beamtenrecht Der Petitionsausschuss hat sich über die Gründe, aus denen Beamtinnen und Beamten keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern und von dem jeweiligen Dienstherren einen Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 50 Prozent zu erhalten, unterrichtet. Ein Wahlrecht zwischen Beihilfeanspruch und Zahlung des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung besteht

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nicht. Eine Änderung hierzu ist nicht vorgesehen. Der Ausschuss sieht derzeit keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Er überweist die Petition jedoch als Material an den Ausschuss für Kommunalpolitik. Der Petent erhält eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 06.03.2014. 16-P-2014-09027-00 Castrop-Rauxel Arbeitsförderung Hilfe für behinderte Menschen Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss fest, dass die Arbeitsweisen des Jobcenters des Kreises Recklinghausen und des Sozialamts Castrop-Rauxel nicht zu beanstanden sind. Die zuständigen Behörden haben Verständnis für die gesundheitliche Situation des Petenten. Sämtliche Anträge und Eingaben des Petenten wurden sachlich geprüft und es wurden rechtsmittelfähige Entscheidungen gefällt. Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. 16-P-2014-09031-00 Kempten Ausländerrecht Der Petitionsausschuss hat sich über die vorgetragene Angelegenheit eingehend unterrichtet und sieht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Möglichkeit, der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) weitere Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. Die Petenten befinden sich im laufenden Asylverfahren und sind im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Von daher sind sie nicht ausreisepflichtig. Sie werden gebeten, den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten.

16-P-2014-09032-00 Kleve Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft Wegen der den Richterinnen und Richtern verfassungsrechtlich verliehenen Unab-hängigkeit und der den Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger gesetzlich verliehenen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, die in dem die Petentin betreffenden Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Kleve ergangenen Entscheidungen zu überprüfen, abzuändern oder aufzuheben. Gerichtliche Entscheidungen können ausschließlich mit den in der jeweiligen Verfahrensordnung vorgeschehenen Rechtsmitteln überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. Davon hat die Petentin Gebrauch gemacht. Das Betreuungsverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 05.01.2015 aufgehoben. Des Weiteren hat der Petitionsausschuss von dem Verlauf der von der Staatsanwaltschaft Kleve unter verschiedenen Aktenzeichen aufgrund von Strafanzeigen der Petentin geführten Verfahren Kenntnis genommen und davon, dass die Ermittlungen im Verfahren 202 Js 9/14, welches wegen Sachzusammenhangs mit dem Verfahren 311 Js 1232/14 verbunden wurde, wieder aufgenommen worden sind. Soweit im Verfahren 202 Js 9/14 eine Bescheidung der Petentin unterblieben ist, hat der Leitende Oberstaatsanwalt in Kleve das Erforderliche veranlasst. Soweit die Petentin in ihrer Petition weiterführende Vorwürfe gegen ihren ehemaligen Betreuer erhoben hat, wird diesen im Verfahren 414 Js 631/14 der Staatsanwaltschaft Kleve nachgegangen. Über den Ausgang der Verfahren 202 Js 9/14 und 414 Js 631/14 wird die Petentin - soweit dies gesetzlich vorgesehen ist - unterrichtet werden. Der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf hat aus Anlass der Petition die Einstellung verschiedener Verfahren an Hand der Akten geprüft. Er hat den Leitenden Oberstaatsanwalt in Kleve gebeten, die Petentin im Verfahren 414 Js 598/14 unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung erneut zu bescheiden. Im Übrigen hat er zu weiteren Maßnahmen keinen Anlass gefunden.

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16-P-2014-09041-00 Warstein Lehrerausbildung Der Petitionsausschuss hat sich über die Eingabe von Frau H. sowie die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage in Kenntnis gesetzt. Für den erfolgreichen Abschluss der Ersten Staatsprüfung der Petentin kann nicht auf die fachpraktische Teilprüfung Leichtathletik verzichtet werden. Mit Blick auf die Verletzung des rechten Mittelfußes der Petentin kann das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen der Petentin allerdings innerhalb der fachpraktischen Teilprüfung im Bereich Leichtathletik einen Nachteilsausgleich im Rahmen von funktional äquivalenten Ersatzprüfungsleistungen gewähren. Über die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs wurde der anwaltliche Vertreter der Petentin mit E-Mail des Landesprüfungsamts für Lehrämter an Schulen vom 17.02.2015 unter Nennung der konkreten Ersatzprüfungs-leistungen bereits informiert. Damit konnte dem Anliegen der Petentin teilweise zum Erfolg verholfen werden. Die Petentin erhält zur weiteren Information eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 13.03.2015. 16-P-2014-09043-00 Köln Schulen Der Petitionsausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass die Petentin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Verwaltungsgericht Köln gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist. Der Ausschuss nimmt im Hinblick auf Artikel 97 des Grundgesetzes auf gerichtlich anhängige Verfahren keinen Einfluss. Er bittet die Landesregierung (Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - MGEPA), ihm über den Ausgang des Verfahrens zu berichten. Die Petentin erhält eine Kopie der Stellungnahme des MGEPA vom 12.03.2015.

16-P-2014-09044-00 Werne Dienstaufsichtsbeschwerden Der Petitionsausschuss hat sich über das Anliegen des Petenten und den mit der Petition angesprochenen Sachverhalt unterrichtet und sieht darüber hinaus keinen Anlass zu Maßnahmen. Er hat die Sachbehandlung der von dem Petenten erstatteten Eingaben und Strafanzeigen durch die zuständigen Stellen zur Kenntnis genommen. Soweit sich der Petent gegen richterliche Entscheidungen wendet, ist es dem Petitionsausschuss wegen der den Richterinnen und Richtern durch Artikel 97 des Grundgesetzes verliehenen Unabhängigkeit verwehrt, die ergangenen Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben. 16-P-2014-09048-00 Bad Neuenahr-Ahrweiler Rentenversicherung Die Umsetzung der „Mütterrente“ ist zwischenzeitlich erfolgt und dem Anliegen der Petentin insoweit entsprochen worden. Bezüglich der langen Bearbeitungszeit hat die Deutsche Rentenversicherung Rheinland darauf hingewiesen, dass vor Umsetzung der „Mütterrente“ die Regelaltersrente aufgrund der unterbliebenen Anpassung der Rentenzahlung an das Rentenreformgesetz (RRG) 1999 zunächst neu berechnet werden musste. Der Rentenversicherungsträger entschuldigt sich ausdrücklich dafür, dass die Anpassung an das RRG 1999 seinerzeit unterblieben ist und dass als Folge davon die Umsetzung der Mütterrente nun so viel Zeit in Anspruch genommen hat. 16-P-2014-09049-00 Wuppertal Arbeitsförderung Der Petitionsausschuss stellt nach Prüfung des Sachverhalts und der Rechtslage fest, dass die Entscheidungen des Jobcenters Wuppertal der Rechtslage entsprechen und nicht zu beanstanden sind.

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Der Petent bezieht seit August 2014 kein Kindergeld mehr, so dass auch keine Anrechnung mehr von Kindergeld auf die monatliche Regelleistung nach den Vorschriften des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) erfolgte. Der Petent hat im Dezember 2014 eine entsprechende Nachzahlung vom Jobcenter Wuppertal erhalten. Zudem ist der Petent in eine angemietete Wohnung umgezogen, ohne vorher die Zustimmung des Jobcenters einzuholen. Aufgrund dieses Versäumnisses hat das Jobcenter eine Übernahme von umzugsbedingten Kosten abgelehnt. Aktuell gewährt es dem Petenten jedoch die Kosten der Unterkunft im angemessenen Umfang. 16-P-2014-09050-00 Münster Arbeitsförderung Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss fest, dass ein verwaltungsseitiges Verschulden im Sinne eines langen „Bürokratieflusses“ nicht vorliegt. Die Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe setzt den Nachweis von Sicherheiten seitens des Zuwendungs-empfängers voraus. Diese Sicherheiten gelten für die Zeit der Zweckbindung, für die die öffentliche Förderung gewährt wurde. Erst durch diesen Nachweis kann die bewilligte Zuwendung ausgezahlt werden. Die Zeitdifferenz von der Antragstellung bis zur Vorlage der Sicherheiten wird durch die Nachweisführung des Antragstellers bestimmt. Hinsichtlich des Vorwurfs, dass die verwaltungsseitigen Abläufe ursächlich für die Insolvenz gewesen sind oder die negative wirtschaftliche Entwicklung seines Betriebs verstärkt haben, ist das eigene Verhalten des Petenten bei der Herbeiführung der Auszahlungsvoraussetzungen mit zu berücksichtigen. Der Nachweis von Sicherheiten liegt in der Verantwortung des Zuwendungsempfängers. Auf diese Voraussetzung für die Förderentscheidung wurde auch in Bescheiden und in der Beratung hingewiesen. Im Übrigen ist es nicht das Ziel der öffentlichen Förderung, die wirtschaftliche Bestands-fähigkeit des Unternehmens zu stabilisieren oder zu sichern, sondern eine auf Nachhaltigkeit angelegte sozialversiche-rungspflichtige Beschäftigung in einem

bestandskräftigen Unternehmen zu generieren und zu diesem Zwecke ausschließlich jene abschätzbaren wirtschaftlichen Auswirkungen zu mildern, die aus der Leistungsminderung der Zielgruppe resultieren kann. 16-P-2014-09056-00 Ratingen Straßenverkehr Dem Petenten kann eine Fahrerlaubnis erteilt werden, wenn er die Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mittels einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nachgewiesen hat. Die Promillefahrt aus dem Jahre 1996 ist verjährt und darf bei der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht mehr berücksichtigt werden. Tatsache ist jedoch, dass sich der Petent nach eigenen Angaben im Jahre 2013 einer Entziehungskur/Entwöhnungsbehandlung unterzogen hat. Nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ist eine MPU anzuordnen, wenn zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Der Fahrerlaubnisbehörde wird durch den Verordnungsgeber keinerlei Ermessen eingeräumt. Das bisherige Handeln der Fahrerlaubnisbehörde entspricht der Rechtslage und ist nicht zu beanstanden. Eine Notwendigkeit zur Änderung der gesetzlich geregelten Verjährungsfristen im Straßenverkehrsgesetz wird nicht gesehen. Der Petitionsausschuss sieht keine Möglichkeit, Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. Zur weiteren Information erhält der Petent eine Kopie der Stellungnahme vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 18.02.2015. 16-P-2014-09066-00 Essen Rechtspflege Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat die Eingabe von Frau G. und den mit der Petition angesprochenen Sachverhalt umfassend geprüft, sieht aber leider keine Möglichkeit, dem Anliegen der Petentin zum Erfolg zu verhelfen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Petentin Opfer von Verbrechen des

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Nationalsozialismus geworden ist sowie unter Berücksichtigung der komplexen Erkrankung der Petentin betont der Petitionsausschuss ausdrücklich seine fortbestehende Bereitschaft, behördliches Handeln im Rahmen der durch die Verfassung gesetzten Schranken zu überprüfen und sich dabei stets für die Interessen der Bürgerinnen und Bürger einzusetzen. Der Petitionsausschuss hat im vorliegenden Verfahren insbesondere Inhalt und Gang des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Essen überprüft. Die Petition ist insoweit begründet, als ein Schreiben des Rechtsanwalts der Petentin mit der Anregung, Berufung einzulegen, den zuständigen Dezernenten nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erreicht hat. Der Ausschuss bittet deswegen das Justizministerium darum, die internen Abläufe zu überprüfen, um vergleichbare Fälle für die Zukunft möglichst auszuschließen. Der Petitionsausschuss hat außerdem festgestellt, dass die als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in dem Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Essen eingesetzte Referendarin nicht mehr der Dienstaufsicht des Leitenden Oberstaatsanwalts in Essen untersteht. Aufgrund der Gewaltenteilung ist es dem Petitionsausschuss als Teil der gesetzgebenden Gewalt versagt, Einfluss auf die Rechtsprechung zunehmen. Soweit richterliche Entscheidungen und Maßnahmen mit der Petition angesprochen werden, ist es dem Petitionsausschuss wegen der den Richterinnen und Richtern durch Artikel 97 des Grundgesetzes verliehenen Unabhängigkeit verwehrt, deren Sachbehandlung und Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben. 16-P-2014-09067-00 Köln Rentenversicherung Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, die Gewährung einer erneuten vorzeitigen Leistung zur medizinischen Rehabilitation abzulehnen, weil nach den sozialmedizinischen Feststellungen eine solche Leistung nicht zu einer wesentlichen Besserung der Erwerbsfähigkeit der Frau U. beitragen würde, ist Gegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens. Es bleibt abzuwarten, ob sich im Verlauf des Rechtsstreits, auf den der Petitionsausschuss wegen der durch Artikel 97 des Grundgesetzes

garantierten richterlichen Unabhängigkeit keinen Einfluss nehmen kann, neue Aspekte ergeben, die eine andere Beurteilung zulassen. Die weitere Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mangels Vorliegen der dafür erforderlichen persönlichen Voraussetzungen ebenfalls abzulehnen, ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht zu beanstanden. Der Ausgang des anhängigen Verfahrens bleibt abzuwarten. 16-P-2014-09071-00 Kleve Bezüge der Tarifbeschäftigten Bei der Prüfung der Anspruchs-voraussetzungen der Petentin zur Zahlung eines Strukturausgleichsbetrags ist nicht auf den Ortszuschlag abzustellen, der in das Vergleichsentgelt eingeflossen ist, sondern auf den Ortszuschlag, den die Petentin am 01.11.2006 erhalten hätte. Zum 01.11.2006 hätte demnach eine Fiktion bezüglich der Haushaltsaufnahme des Kindes gebildet werden müssen, so dass für diesen Monat gegebenenfalls die Zahlung des Ortszuschlags der Stufe 2 nach § 29 b Abs. 4 des Bundesangestelltentarifvertrags möglich gewesen wäre. Der Ausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass das Landessamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die Petentin mit Schreiben vom 20.01.2015 über die Voraussetzungen informiert hat, die für die Gewährung des Ortszuschlags der Stufe 2 bei Haushaltsaufnahme einer Person am 01.11.2006 hätten erfüllt sein müssen und hat die Petentin um Vorlage entsprechender Nachweise gebeten. Sollten - insbesondere nach Prüfung der Einkünfte des Kindes - die Anspruchs-voraussetzungen erfüllt sein, wird entsprechend ihrer Antragstellung die Zahlung des geforderten Strukturausgleichsbetrags innerhalb der Grenzen des § 37 des Tarifvertrags der Länder erfolgen. Der Ausschuss rät der Petentin, die geforderten Unterlagen dem LBV zu übermitteln.

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16-P-2014-09072-00 Essen Rechtspflege Der Petitionsausschuss nimmt mit großer Anteilnahme zur Kenntnis, dass die Ehefrau des Petenten verstorben ist. Der Ausschuss spricht diesem sein aufrichtiges Mitgefühl aus. Der Petitionsausschuss hat sich über das Anliegen des Petenten und den mit der Petition angesprochenen Sachverhalt unterrichtet und hat großes Verständnis dafür, dass die Ereignisse für den Petenten nur schwer zu verarbeiten sind. Dennoch sieht er keine Möglichkeit, dem Anliegen zum Erfolg zu verhelfen. Inzwischen sind alle in Betracht kommenden Tatvorwürfe bereits verjährt und nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Aufbe-wahrungspflicht sind inzwischen alle Unterlagen vernichtet worden. 16-P-2014-09073-00 Brüggen Rundfunk und Fernsehen Dem Wunsch der Petentin kann nicht entsprochen werden, da sie neben der Nichtnutzung von Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keine weiteren Aspekte vorgetragen hat, die eine Befreiung von der Beitragspflicht begründen würden. Zur weiteren Information erhält die Petentin eine Kopie der Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 10.03.2015. 16-P-2014-09075-00 Sundern Versorgung der Beamten Das Vorgehen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt im Verantwortungsbereich der Beihilfeberechtigten, die notwendigen medizinischen Dokumente für nach der Beihilfeverordnung erforderliche vorangehende Genehmigungsverfahren rechtzeitig und vollständig einzureichen. Dieser Pflicht ist der Petent nicht nachgekommen.

Der Petitionsausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass das LBV seine Versäumnisse hinsichtlich der Einleitung des Anerkennungsverfahrens eingeräumt und sich für das teils unkoordinierte Vorgehen mit Schreiben vom 11.12.2014 ausdrücklich bei dem Petenten entschuldigt hat. Der Petent erhält eine Kopie der Stellungnahme des Finanzministeriums vom 06.03.2015. 16-P-2014-09081-00 Euskirchen Wohnungsbauförderung Die Petenten fordern von der NRW.BANK die Rückzahlung der einbehaltenen Verwaltungs-kostenbeiträge nebst Zinsen, die sie für ihr Wohnungsbauförderungsdarlehen aus dem Jahr 1984 zahlten, und verweisen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 07.06.2011. Nach dem Entscheid des BGH können Bankkunden ungerechtfertigt gezahlte Bearbeitungsgebühren zu Verbraucher-darlehen von ihren Banken zurückverlangen. Die NRW.BANK hat in ihren Antwortschreiben an die Petenten vom 02.05.2014 und 11.07.2014 dargelegt, dass sich kein Erstattungsanspruch für den zum Darlehen gezahlten Verwaltungskostenbeitrag ergibt. Sie begründet dies mit dem Hinweis darauf, dass das BGH-Urteil zur Rückforderung von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucher-darlehen nicht für Förderdarlehen der sozialen Wohnraumförderung gilt. In diesem Bereich werden keine Verbraucherdarlehensverträge abgeschlossen. Die Verwaltungskosten-beiträge bei Förderdarlehen der Wohnraumförderung der NRW.BANK werden nach gesetzlichen Vorgaben erhoben und können daher nicht unter Hinweis auf das BGH-Urteil zurückverlangt werden. Im Ergebnis ist nach Prüfung der Sach- und Rechtslage festzuhalten, dass das Verhalten der NRW.BANK insgesamt nicht zu beanstanden ist. Die Rechtmäßigkeit der von dieser Bank erhobenen Verwaltungs-kostenbeiträge wird zudem durch ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.11.2014 bestätigt. Danach haben die Kläger, denen ein öffentliches Darlehen zur Förderung der Schaffung von Wohnraum bewilligt wurde, keinen Anspruch auf Rückzahlung von Verwaltungs-kostenbeiträgen bei Förderdarlehen.

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16-P-2014-09083-00 Köln Rechtspflege Polizei Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. Er hat von dem Verlauf und dem Ausgang der mit der Petition angesprochenen Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln Kenntnis genommen und sich darüber informiert, dass die in einigen Verfahren angebrachten Beschwerden ohne Erfolg geblieben sind. Soweit mit der Petition neue strafrechtlich relevante Sachverhalte geschildert werden, hat dies weder dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln noch der Generalstaatsanwältin in Köln Anlass zu Maßnahmen gegeben. Wegen der den Richterinnen und Richtern durch Artikel 97 des Grundgesetzes verliehenen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben. Rechtsanwälte sind Angehörige freier Berufe und unterstehen als unabhängige Organe der Rechtspflege weder der Dienstaufsicht noch der Fachaufsicht durch die Landesjustizverwaltung. Ihre Berufsausübung wird vielmehr nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung durch den Vorstand der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer überwacht. Die Rechtsanwaltskammern unterstehen ihrerseits der Staatsaufsicht durch die Landesjustizverwaltung. Nach § 62 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung beschränkt sich die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammern darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und die den Kammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Mit dieser Maßgabe hat die Rechtsanwaltskammer Köln die Beschwerde des Petenten zurückgewiesen. Zu Maßnahmen der Staatsaufsicht besteht kein Anlass. Der Petitionsausschuss hat sich außerdem darüber unterrichtet, dass die durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt Attendorn vorge-nommene Prüfung der Angelegenheit zu Maßnahmen keinen Anlass gegeben hat. Es wurde festgestellt, dass eine nicht umfassend sachgerechte Aufgaben-wahrnehmung bei der Herausgabe des sichergestellten Fahrzeugs vorgelegen hat. Insoweit ist die Petition teilweise begründet.

Weitere Anhaltspunkte für eine unzureichende Aufgabenerfüllung oder ein Fehlverhalten polizeilicher Bediensteter sind jedoch nicht festgestellt worden. Die Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales - MIK) hat angekündigt, dass das festgestellte Defizit zeitnah nachbereitet wird. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregierung (MIK), ihn über den weiteren Verlauf des Verfahrens der Sicherstellung des Fahrzeugs in Kenntnis zu setzen. 16-P-2014-09084-00 Rhede Rundfunk und Fernsehen Dem Wunsch des Petenten kann nicht entsprochen werden, da er neben der Nichtnutzung von Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keine weiteren Aspekte vorgetragen hat, die eine Befreiung von der Beitragspflicht begründen würden. Zur weiteren Information erhält der Petent eine Kopie der Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 03.03.2015. 16-P-2014-09090-00 Wiesbaden Einkommensteuer Der Petitionsausschuss hat sich über den mit der Petition vorgetragenen Sachverhalt und die Rechtslage unterrichtet und sieht nach Prüfung der Angelegenheit keine Möglichkeit, im Sinne der Petition weiter tätig zu werden. Wenn der Antragsteller und seine Ehegattin über keine der ausländischen Besteuerung unterliegenden Einkünfte verfügen, ist die Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung für eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht im Inland. Ohne eine solche Bescheinigung kann den Anträgen der Petenten nicht entsprochen werden. Der Petent erhält zur weiteren Information eine Kopie der Stellungnahme des Finanz-ministeriums vom 10.03.2015.

Page 99: Beschlüsse zu Petitionen - landtag.nrw.de · Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 30.06.2014. 16-P-2014-06642-01

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16-P-2014-09093-00 Grevenbroich Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet und sieht keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die maßgeblichen Gründe für die verzögerte Verfahrensbearbeitung in dem Zeitraum September 2013 bis April 2014 nicht in einer säumigen Arbeitsweise lagen, sondern in einem zeitweise verstärkten Arbeitsanfall, der durch das überraschende Ausscheiden einer Richterin, für die ein personeller Ersatz nicht sofort zur Verfügung gestellt werden konnte, zustande kam. Darüber wurde der Petent informiert. Der Ausschuss stellt weiterhin fest, dass die darüber hinausgehenden Verzögerungen nicht dem Amtsgericht Grevenbroich zuzurechnen sind. Vielmehr resultiert die Verfahrensdauer insbesondere daraus, dass zahlreiche Termine aufgrund der Verhinderung der Parteivertreter verlegt werden mussten. Soweit sich der Petent auch gegen die materielle Entscheidung des Amtsgerichts im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung nach Abschluss des Abiturs wendet, ist dem Petitionsausschuss eine Überprüfung aufgrund der verfassungsrechtlich verbürgten Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter entzogen. Artikel 97 des Grundgesetzes gewährleistet die richterliche Unabhängigkeit. Der Ausschuss kann deshalb keine gerichtlichen Entscheidungen überprüfen, ändern oder aufheben. Aus dem gleichen Grund ist die Einflussnahme auf laufende gerichtliche Verfahren ausgeschlossen. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregierung (Justizministerium), ihn über den weiteren Verlauf des Unterhaltsverfahrens in Kenntnis zu setzen. 16-P-2014-09095-00 Kerpen Ausländerrecht Die Petition ist durch Zurücknahme erledigt.

16-P-2014-09096-00 Essen Rentenversicherung Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, dem Petenten eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht zu beanstanden. Grundsätzlich sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur befristet zu gewähren. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands unwahrscheinlich ist. Nach Ansicht des ärztlichen Beraters des Rentenversicherungsträgers kann eine solche Besserung des Gesundheitszustands im Fall des Petenten jedoch nicht ausgeschlossen werden, so dass eine unbefristete Rentenzahlung noch nicht in Betracht kommt. 16-P-2014-09108-00 Köln Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. Er hat zur Kenntnis genommen, dass die unter der Federführung der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland erfolgende Abstimmung über den konkreten Gegenstand und Umfang sowie Auftragnehmer der Studie, die in dem Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister von Juni 2013 zum Thema „Rehabilitation und Entschädigung zu Unrecht inhaftierter Personen“ angeführt wird, noch andauert. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregierung (Justizministerium), ihn über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe der Länder in Kenntnis zu setzen. Der Petent erhält zur weiteren Information eine Kopie der Stellungnahme des Justizministeriums vom 09.03.2015. 16-P-2014-09109-00 Gelsenkirchen Arbeitsförderung Der Petent beanstandet die Höhe der vom Jobcenter Gelsenkirchen bewilligten

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Renovierungskosten und die Nichtausstellung des Sozialtickets für den Monat Oktober 2014. Dem Petenten wurde mit Bescheid vom 04.09.2014 vom Jobcenter die beantragte Renovierungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs in Höhe von 500,50 Euro für die neue Wohnung gewährt. Die Entscheidung des Jobcenters ist nicht zu beanstanden. Der Bedarf und die Höhe der Renovierungskosten wurden zutreffend ermittelt. Im Übrigen hat der Petent seinen Widerspruch gegen diesen Bescheid zurückgezogen. Zudem hat das Jobcenter Gelsenkirchen dem Petenten am 01.10.2014 einen Berechtigungsschein für die Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG zum Erwerb eines Sozialtickets für den Monat Oktober 2014 ausgehändigt. 16-P-2014-09111-00 Schermbeck Baugenehmigungen Die Petenten bitten um Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines zweiten Betriebsleiterwohnhauses für ihren landwirtschaftlichen Fischzuchtbetrieb. Für diesen wurden bereits eine Betriebsleiterwohnung, eine Landarbeiter-wohnung und ein Altenteiler-Wohnhaus als privilegierte Vorhaben im Außenbereich genehmigt. Diese sind jeweils durch Baulasten an den Betrieb gebunden. Der Umstand, dass Betriebsleiterwohnung und Landarbeiter-wohnung heute von betriebsfremden Dritten als Eigentümer genutzt werden und die betriebsdienliche Funktion aufgegeben wurde, ist unerheblich. Mithin stehen dem Betrieb neben dem Altenteiler-Wohnhaus rechtlich zwei weitere Wohnungen zur Verfügung, da durch die Baulastbindung die dienende Funktion zum Betrieb grundsätzlich sichergestellt ist. Das von den Petenten beantragte Wohnhaus, das danach als zweites Betriebsleiterwohnhaus zu bewerten wäre, könnte nur dann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn Art und Größe des Fischzuchtbetriebs in diesem besonderen Einzelfall ein zweites Betriebsleiterwohnhaus rechtfertigen würden. Dies konnten die Petenten aber nicht begründen. Auch eine etwaige Genehmigung nach § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuchs scheidet aus. Nach dieser Vorschrift kann ein Vorhaben im

Einzelfall zugelassen werden, wenn die Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die bauliche Anlage widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde Schermbeck, der das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausweist. Zudem hat die Untere Landschaftsbehörde eine Befreiung von dem landschaftsrechtlichen Bauverbot nicht in Aussicht gestellt, so dass auch dieser Umstand einer möglichen Genehmigung entgegensteht. Außerdem lässt eine Genehmigung des Wohnhauses die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Gerade die Genehmigung des weiteren Wohnhauses der Petenten würde eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken. Als sonstiges Vorhaben kann die Genehmigung des Wohnhauses demzufolge nicht zugelassen werden, weil das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt. Der Petitionsausschuss sieht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Möglichkeit, im Sinne der Petition tätig zu werden. 16-P-2014-09127-00 Lünen Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über das Anliegen des Petenten und den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet und sieht keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten zu entsprechen. Wegen der den Richterinnen und Richtern durch Artikel 97 des Grundgesetzes verliehenen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, auf die Verfahrensgestaltung der Gerichte Einfluss zu nehmen und ihre Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben. Der Petent erhält zur Information je eine Kopie der Stellungnahme des Justizministeriums vom 09.03.2015 sowie des Berichts des Präsidenten des Landessozialgerichts vom 12.02.2015. 16-P-2014-09151-00 Ettenheim Abgabenordnung Der Petitionsausschuss hat sich über den mit der Petition vorgetragenen Sachverhalt und die Rechtslage unterrichtet und sieht nach

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Prüfung der Angelegenheit keine Möglichkeit, im Sinne der Petition weiter tätig zu werden. Die Festsetzung der Hinterziehungszinsen wurde mit Bescheid vom 04.12.2014 aufgehoben. Dem Petitionsbegehren wurde insoweit bereits entsprochen. Die Rückerstattung der durch den Petenten gezahlten Hinterziehungszinsen wurde veranlasst. Zu dem weiteren Vorbringen des Petenten erhält er eine Kopie der Stellungnahme des Finanzministeriums vom 17.03.2015. 16-P-2014-09153-00 Emmerich Rechtspflege Die Petition ist durch Zurücknahme erledigt. 16-P-2014-09157-00 Dortmund Rundfunk und Fernsehen Dem Anliegen des Petenten ist zwischenzeitlich entsprochen worden. Zur weiteren Information erhält er eine Kopie der Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 19.03.2015. 16-P-2015-00744-02 Mettmann Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden Das erneute Vorbringen gibt dem Petitionsausschuss zu weiteren Maßnahmen keinen Anlass. Es wird auf den Beschluss des Petitionsausschusses vom 24.02.2015 verwiesen. Auch ein wiederholtes Vorbringen kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die RWE AG ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das unter die Aufsicht der Bundeskartellbehörde fällt. Soweit es um den Vorwurf der Stromsperre gegen die RWE AG geht, wird eine Kopie der Petition daher zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen.

16-P-2015-06869-01 Neuruppin Meldewesen Das erneute Vorbringen gibt dem Petitionsausschuss zu weiteren Maßnahmen keinen Anlass. Es wird auf den Beschluss des Petitionsausschusses vom 02.09.2014 verwiesen. Auch ein wiederholtes Vorbringen kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. 16-P-2015-06968-01 Witten Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat die weitere Eingabe von Frau G. zum Anlass genommen, die zugrunde liegende Sach- und Rechtslage erneut zu überprüfen. Auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, dem Anliegen der Petentin zum Erfolg zu verhelfen. Es muss daher bei dem Beschluss vom 17.06.2014 verbleiben. 16-P-2015-07139-02 Langenfeld Psychiatrische Krankenhäuser Der Petitionsausschuss sieht von einer sachlichen Prüfung der Petition ab. Die Petition wird gemäß § 97 Abs. 4 Buchstabe b) der Geschäftsordnung des Landtags zurückgewiesen. 16-P-2015-07143-02 Datteln Hilfe für behinderte Menschen Rundfunk und Fernsehen Auch aus dem erneuten Vorbringen von Herrn K. ergibt sich keine neue Sachlage, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Der Petitionsausschuss sieht daher keinen Anlass, seine Beschlüsse vom 21.10.2014 und 03.02.2015 zu ändern.

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16-P-2015-07475-01 Lohmar Einkommensteuer Auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage sieht der Petitionsausschuss keinen Anlass, seinen Beschluss vom 03.02.2015 zu ändern. Ein Petent hat im Petitionsverfahren Anspruch darauf, dass die Petition entgegengenommen, geprüft und beschieden wird. Diese verfassungsgemäßen Rechte sind dem Petenten gewährt worden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Beschlussfassung, und dies vor allem im Sinne des Petenten, ist nach den durch Rechtsprechung und Literatur gefestigten Grundsätzen des Petitionsrechts nicht vorgesehen. Ein darüber hinausgehender Anspruch z. B. auf Akteneinsicht oder die Übersendung von Fotokopien der Petitionsakte wird nach ständiger Rechtsprechung verneint. Da das Petitionsverfahren kein Verwaltungs-, sondern ein parlamentarisches Verfahren ist, ist auch ein Widerspruch gegen einen Beschluss des Petitionsausschusses nicht möglich. Ein Anspruch auf rechtliches Gehör im Petitionsverfahren ist ebenfalls nicht gegeben. 16-P-2015-07486-01 Poste Restante Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden Bei der erneuten Überprüfung hat sich herausgestellt, dass Frau S. alle ihr nach dem Opferentschädigungsgesetz zustehenden Geldleistungen vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe pünktlich überwiesen und ihrem Konto gutgeschrieben worden sind. 16-P-2015-07669-01 Mettmann Rundfunk und Fernsehen Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice hat die Rücklastschriftkosten in Höhe von 2,42 Euro aus Kulanzgründen übernommen. Zur Aufklärung über die noch offene Beitragsforderung in Höhe von 17,81 Euro erhält Herr S. eine Kopie der Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 31.03.2015.

Dem Anliegen von Herrn S. ist damit entsprochen worden. 16-P-2015-07902-01 Herne Jugendhilfe Ein Petent hat im Petitionsverfahren Anspruch darauf, dass die Petition entgegengenommen, geprüft und beschieden wird. Diese verfassungsmäßigen Rechte sind Herrn N. gewährt worden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Beschlussfassung oder ein bestimmtes Tätigwerden des Parlaments im Sinne des Petenten ist nicht vorgesehen. Der Petitionsausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 17.02.2015 ein ergänzendes schriftliches Sachverständigengutachten zur Frage des Sorgerechts in Auftrag gegeben hat. Eine Überprüfung der in der Sorgerechts- bzw. Umgangsrechtsangelegenheit ergangenen gerichtlichen Entscheidungen ist dem Petitionsausschuss aus verfassungs-rechtlichen Gründen verwehrt. Der Ausschuss bittet die Landesregierung (Ministerium für Familie, Kinder Jugend, Kultur und Sport), ihn über den weiteren Verlauf des Sorgerechtsstreits zu unterrichten. 16-P-2015-08322-01 Wetter Ordnungswidrigkeiten Der Petitionsausschuss hat die weitere Eingabe von Herrn S. zum Anlass genommen, die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage erneut zu überprüfen. Auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Es muss daher bei dem Beschluss vom 03.02.2015 verbleiben. 16-P-2015-08432-01 Köln Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat die weitere Eingabe von Frau G. zum Anlass genommen,

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die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage erneut zu überprüfen. Auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, dem Anliegen der Petentin zum Erfolg zu verhelfen. Es muss daher bei dem Beschluss vom 18.11.2014 verbleiben. 16-P-2015-08442-01 Herne Gesundheitswesen Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat die weitere Eingabe von Frau L. zum Anlass genommen, die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage erneut zu überprüfen. Auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, dem Anliegen der Petentin zum Erfolg zu verhelfen. Es muss daher bei dem Beschluss vom 24.03.2015 verbleiben. 16-P-2015-08593-01 Remscheid Rundfunk und Fernsehen Die weitere Petition enthält kein neues Vorbringen. Es muss daher beim Beschluss des Petitionsausschusses vom 03.02.2015 bleiben. 16-P-2015-08644-01 Arnsberg Arbeitsförderung Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-08846-01 Willich Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat die weitere Eingabe von Herrn N. zum Anlass genommen, die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage erneut zu überprüfen.

Auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Es muss daher bei dem Beschluss vom 24.03.2015 verbleiben. 16-P-2015-09159-00 Jößnitz Dienstaufsichtsbeschwerden Dem Sohn der Petentin ist die beantragte Ausbildungsförderung zwischenzeitlich bewilligt worden. Der Förderungsantrag ist zutreffend und zeitnah bearbeitet worden. Die Bearbeitungsweise ist nicht zu beanstanden. Beabsichtigte Verzögerungen durch die Sachbearbeiterin sind nicht erkennbar. Vorschriften des Datenschutzes sind nicht verletzt worden. Zur weiteren Information erhält die Petentin eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung vom 23.02.2015. 16-P-2015-09162-00 Graz Gesundheitsfürsorge Der Petitionsausschuss hat sich über das Anliegen des Petenten und seine Forderungen unterrichtet. Er nimmt die Stellungnahme des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 23.02.2015, von der der Petent eine Kopie erhält, zur Kenntnis und sieht derzeit keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen. 16-P-2015-09164-00 Wenden Versorgung der Beamten Die Petition ist aus Sicht des Petitionsausschusses nachvollziehbar. Die Überprüfung des geschilderten Sachverhalts hat jedoch ergeben, dass die vom Petenten genannte Beschäftigte im Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) nicht bekannt ist. Eine Zuordnung des

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Telefonats sowie eine konkretere Überprüfung sind daher leider nicht möglich. Das LBV nimmt Telefonanrufe im sogenannten Service-Center-Telefon der jeweiligen Fachabteilung entgegen. Der Anrufer steuert über die Auswahl einer telefonischen Durchwahlnummer, dass er - seinem konkreten Anliegen entsprechend - mit der Fachabteilung des Landesamts verbunden wird. Der Anruf des Petenten wurde über die von ihm angewählte Durchwahlnummer - 05 von der Versorgungsabteilung des Landesamts angenommen. Die Behördenleitung des Landesamts weist die Beschäftigten regelmäßig darauf hin, dass insbesondere ein freundlicher und hilfsbereiter Umgangston gegenüber den Kundinnen und Kunden des LBV oberste Priorität genießt. 16-P-2015-09168-00 Paderborn Recht der Tarifbeschäftigten Der Petitionsausschuss hat sich über die Eingabe von Herrn W. und die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage unterrichtet und sieht keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Die Bezirksregierung hat den Petenten zutreffend über die Grenzen der staatlichen Schulaufsicht über Ersatzschulen informiert. Die in Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes garantierte Ersatzschulfreiheit gewährleistet den privaten Trägern eine uneingeschränkte Personalhoheit. Bei der Festsetzung der Entgeltstufe des Petenten wurde der Zeitraum seiner Tätigkeit an einer genehmigten Ersatzschule gemäß § 16 Abs. 2 des Tarifvertrags der Länder in vollem Umfang mit zwei Jahren und sechs Monaten berücksichtigt. Bereits bei seiner Einstellung in den öffentlichen Schuldienst erfolgte seine Zuordnung zu der Entgeltstufe 2. Nach ordnungsgemäßer Verkürzung der Stufenlaufzeit erhält er seit Februar 2013 die Entgeltstufe 3. Eine Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt bei der Stufenfestsetzung ist im Fall des Petenten aufgrund der Anrechnung der Vordienstzeiten nicht vorgesehen. Der Petitionsausschuss hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bearbeitung der Personalangelegenheiten des Petenten nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt sein könnte.

Der Petent erhält eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 10.02.2015. 16-P-2015-09177-00 Nürnberg Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet und sieht keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen. Wegen der den Richterinnen und Richtern verfassungsrechtlich garantierten Unab-hängigkeit ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, abzuändern oder aufzuheben. Gerichtliche Entscheidungen können nur in dem nach der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geprüft werden. 16-P-2015-09180-00 Schleiden Grundsicherung Rundfunk und Fernsehen Der Petitionsausschuss stellt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, dass die Entscheidungen und Verfahrensweise des Trägers der Sozialhilfe sozialhilferechtlich nicht zu beanstanden sind. Der Petent hat sein Rechtsschutzinteresse gewahrt und zwischenzeitlich Klage beim Sozialgericht Köln eingereicht. Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, den Verlauf und die Dauer der sozialgerichtlichen Verfahren zu überprüfen. Gerichtliche Entscheidungen können ausschließlich mit den in der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehenen Rechtsmitteln überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. Soweit der Petent im Hinblick auf rundfunkrechtliche Aspekte geltend macht, dass er die Zahlung von Rundfunkbeiträgen vor dem Hintergrund seiner finanziellen Situation als ungerecht empfindet, ist auszuführen, dass die Vorgehensweise des Beitragsservice rechtlich nicht beanstandet werden kann. Dem Petenten war keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu gewähren, da er keine notwendigen Nachweise eingereicht hat, die eine Befreiung

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von der Rundfunkbeitragspflicht nach der Härtefallregelung des § 4 Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags begründen könnten. Seinem Anliegen nach einer Befreiung von der Beitragspflicht kann somit nicht entsprochen werden. 16-P-2015-09184-00 Willich Strafvollzug Gefangene dürfen über ihr Hausgeld bzw. über freies Eigengeld nach Maßgabe der §§ 36 und 38 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2015 verfügen. Die Vorschriften übernehmen im Wesentlichen die Regelungen des bundesrechtlichen Vorgängergesetzes. Bereits unter der Geltung des Vorgängergesetzes entsprach es notwendiger Verwaltungspraxis, die Überweisung von Hausgeld bzw. freiem Eigengeld mittels eines Vordrucks zu beantragen. Dieses Formular wurde nach Inkrafttreten des neuen Strafvollzugsgesetzes des Landes übernommen und (lediglich) im Bereich der Bankverbindungsdaten (IBAN und BIC) redaktionell angepasst. Das Formular ist notwendig und geeignet, die gesetzlich geregelten Ansprüche der Gefangenen mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand praxisgerecht umzusetzen. Einer eigenständigen gesetzlichen Grundlage bedarf die Verwendung des Formulars nicht. 16-P-2015-09202-00 Wesel Ausländerrecht Die Petenten sind nach Ablehnung ihrer Asylanträge als offensichtlich unbegründet vollziehbar ausreisepflichtig. Abschiebungs-verbote wurden im Asylverfahren vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht festgestellt. Eine weitere Duldung bis zum unanfechtbaren Abschluss des noch anhängigen Klageverfahrens kommt nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits unanfechtbar abgelehnt. Schon aufgrund des nur kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet kommt keine asylver-fahrensunabhängige Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Betracht. Zudem sind

die Petenten nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Sie beziehen derzeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die im Hinblick auf die Volkszugehörigkeit der Roma vorgetragenen zielstaatsbezogenen Gründe waren bereits Gegenstand der negativen Asylentscheidung des BAMF. An die Entscheidungen des Bundesamts und des Verwaltungsgerichts ist die Ausländerbehörde gebunden. Den Petenten wird empfohlen, freiwillig ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der Petitionsausschuss sieht keine Möglichkeit, weitere Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. 16-P-2015-09208-00 Wuppertal Beamtenrecht Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. Er hat von den Gründen, aus denen der vom Petenten beantragten Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit nicht entsprochen werden kann, Kenntnis genommen. Er sieht keine Möglichkeit, seinem Anliegen zum Erfolg zu verhelfen. Der Petent erhält eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 03.03.2015. 16-P-2015-09209-00 Bochum Jugendhilfe Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. Er sieht keine Möglichkeit, dem Anliegen der Petentin zum Erfolg zu verhelfen. Vor dem Hintergrund, dass jedes Kind das Recht hat, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden, hat das Jugendamt im Rahmen der auf Wunsch der Petentin eingerichteten Beistandschaft alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten ausgeschöpft, um das Vaterschafts-feststellungsverfahren beim Amtsgericht erfolgreich durchzuführen. Trotz aller Bemühungen ist es bisher nicht gelungen, den Wohnort des möglichen Kindsvaters ausfindig zu machen.

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Der Wunsch der Petentin nach weiterer Unterstützung von Seiten des Jugendamts ist durchaus nachvollziehbar. Auch aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe wird der Vaterschaftsfeststellung für die Entwicklung des Kindes hohe Bedeutung beigemessen. Ein Versäumnis des Jugendamts der Stadt Bochum oder mangelnde Mitwirkung im laufenden Verfahren der Vaterschafts-feststellung konnte im Rahmen der Petition nicht festgestellt werden. 16-P-2015-09218-00 Düsseldorf Ausländerrecht Die Asylanträge der Petenten wurden mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt. An die Entscheidungen des Bundesamts sowie des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist die Ausländerbehörde gebunden. Die Petenten haben inzwischen am 07.01.2015 das Bundesgebiet verlassen. 16-P-2015-09232-00 Paderborn Rentenversicherung Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, Frau E. keinen Zuschlag zur Rente im Rahmen der sogenannten Mütterrente für ihre Tochter zu gewähren, ist aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Eine Zuschlagsgewährung von persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten kommt nur in Betracht, wenn für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt (hier Mai 1970) eine Kindererziehungszeit berücksichtigt wurde. Eine Kindererziehungszeit kann u. a. nur dann anerkannt werden, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Da sich Frau E. und ihre Tochter im Mai 1970 nach Angaben des Einwohnermeldeamts im Ausland aufgehalten haben und eine Anmeldung in Hövelhof erst zum 14.09.1970 erfolgt ist, konnte für den Mai 1970 keine Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Folglich kann auch kein Zuschlag („Mütterrente“) gewährt werden.

16-P-2015-09234-00 Ladbergen Lehrerzuweisungsverfahren Der Petitionsausschuss hat die Eingabe von Frau S. sowie die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage geprüft und sieht keine Möglichkeit, dem Anliegen der Petentin zum Erfolg zu verhelfen. Die im Ergebnis unterbliebene Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgte in Anwendung der geltenden beamtenrechtlichen Bestim-mungen. Die Petentin erhält zur Information eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 02.03.2015. 16-P-2015-09241-00 Kürten Bauordnung Nach den Vorschriften der Bauordnung Nordrhein-Westfalen haben die Bauauf-sichtsbehörden bei Errichtung, Änderung, Abbruch, Nutzung, Nutzungsänderung und Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Ebenso haben sie in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hiervon hat im Fall des Petenten die Bauaufsichtsbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises rechtmäßig Gebrauch gemacht und ist gegen die formell und materiell illegalen baulichen Anlagen eingeschritten. Das Vorgehen der Bauaufsichtsbehörde ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen wurde dem Petenten in der Vergangenheit über viele Jahre Gelegenheit zur Beseitigung der baulichen Anlagen gegeben. Erst durch die Anordnung der Ersatzvornahmen konnten baurechtmäßige Zustände geschaffen werden. Die baulichen Anlagen wurden bereits beseitigt. 16-P-2015-09272-00 Marl Unfallversicherung Der Entscheidung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, die Gewährung einer Ver-letztenrente mangels Vorliegen einer dafür

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erforderlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vom Hundert abzulehnen, lagen ausschließlich die im Verwaltungsverfahren eingeholten Fach- und Zusatzgutachten zugrunde. Die zusätzlich eingeholte und die Begutachtungsergebnisse lediglich bestätigende Stellungnahme des Beratungsarztes stellt kein „Gutachten" im Sinne von § 200 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs dar und war für die ablehnende Entscheidung auch nicht entscheidungserheblich. Die Vorgehensweise der Unfallkasse ist daher nicht zu beanstanden. Die beanstandeten Entscheidungen sind derzeit Gegenstand eines Berufungs-verfahrens vor dem Landessozialgericht in Essen. Es bleibt abzuwarten, ob sich im Verlauf des Berufungsverfahrens, auf das der Petitionsausschuss wegen der durch Artikel 97 des Grundgesetzes garantierten richterlichen Unabhängigkeit keinen Einfluss nehmen kann, neue Aspekte ergeben, die eine andere Beurteilung zulassen. 16-P-2015-09275-00 Erkrath Bauordnung Der Petitionsausschuss hat sich eingehend mit der Sach- und Rechtslage befasst und stellt fest, dass zukünftig die Lagerung von einem Satz Reifen in Mittel- oder Großgaragen ermöglicht werden soll. Dies sieht nämlich der Entwurf der Änderung der Sonder-bauverordnung vor, welche in 2015 in Kraft treten soll. Bis zum Abschluss der Änderung bzw. bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Sonderbauverordnung bleibt allerdings die Lagerung von Pkw-Reifen in einer Mittelgarage unzulässig. 16-P-2015-09286-00 Hagen Rundfunk und Fernsehen Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) hat das Beitragskonto für die Wohnung in Hamburg rückwirkend zu Ende April 2013 abgemeldet und Frau S. das Guthaben in Höhe von 229,72 Euro erstattet. Der WDR bedauert, dass dem Beitragsservice ein Fehler unterlaufen ist und die weiteren

Schreiben von Frau S. nicht zeitnah beantwortet worden sind. Der Beitragsservice wird sich hierfür bei ihr entschuldigen. 16-P-2015-09397-00 Wegberg Selbstverwaltungsangelegenheiten Der Petitionsausschuss empfiehlt dem Petenten, sich mit seinem Anliegen an den Bürgermeister der Stadt Wassenberg zu wenden. Da die Ausgabestelle der Tafel in Wassenberg ist, könnte die Möglichkeit bestehen, dass die Stadt Herrn K. mit der Ehrenamtskarte NRW in einem würdigen Rahmen auszeichnet. Die Stadt Wassenberg ist anders als Wegberg und Hückelhoven dem Projekt „Ehrenamtskarte NRW" beigetreten und kann somit die Ehrenamtskarte verleihen. 16-P-2015-09399-00 Bielefeld Vermessungswesen Nach dem Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen/-ingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVIG NRW) ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin/der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) als unabhängiger Träger der amtlichen Vermessungsverwaltung neben den Behörden der Vermessungs- und Katasterverwaltung als beliehener Unternehmer mit öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit betraut, bei der er der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen untersteht. Neben seiner hoheitlichen Tätigkeit darf der ÖbVI weitere Tätigkeiten ausüben, zu denen er aufgrund seiner Ausbildung befähigt ist. Zu dieser Ausbildung gehört auch der Erwerb von Kenntnissen in der Immobilienbewertung. Bei seiner Berufsausübung soll sich der ÖbVI der Mitwirkung geeigneter Fachkräfte bedienen, die er in Verantwortung seiner Berufspflichten zur Verschwiegenheit verpflichten muss. Außerhalb dieses Beschäftigungsverhältnisses dürfen die Fachkräfte keine selbstständige Tätigkeit entsprechend den Bestimmungen des ÖbVIG NRW ausüben. Diese Änderung wurde aus Datenschutzgründen eingeführt. Der Petent will neben seiner Haupt-beschäftigung als vermessungstechnische

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Fachkraft eine selbstständige Tätigkeit als Sachverständiger für Immobilienbewertung ausüben, die auch ein ÖbVI ausüben könnte. Somit gilt für den Petenten das gesetzliche Verbot seiner selbstständigen Nebentätigkeit. Mit diesem Verbot wird zwar die verfassungsrechtlich normierte freie Berufswahl des Grundgesetzes berührt; die Berufsausübung kann danach jedoch durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Der Gesetzgeber hat von diesem Recht mit dem genannten Verbot im ÖbVIG NRW Gebrauch gemacht. Das Verbot beschränkt sich jedoch auf ein ganz spezielles und eindeutig definiertes Tätigkeitsspektrum aus allen beruflichen Betätigungsmöglichkeiten im Vermessungswesen. Es ist damit bereits gesetzlich so stark konkretisiert, dass es vor dem Hintergrund der besonderen Bestimmungen zur Beleihung als ÖbVI auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken stößt. Abschließend ist festzustellen, dass die Bezirksregierung Detmold als zuständige Aufsichtsbehörde über die ÖbVI in ihrem Bezirk gesetzeskonform gehandelt hat. 16-P-2015-09486-00 Leverkusen Krankenhäuser Der Petitionsausschuss hat sich über die erneute Eingabe von Frau G. unterrichtet. Bezüglich ihrer Fragen verweist er auf seinen Beschluss zur Petition Nr. 16-2013-05862-00. Der Ausschuss war bereits in 2014 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Behandlung der Mutter von Frau G. während ihres gesamten stationären Aufenthalts nach dem allgemeinen anerkannten Stand der Medizin erfolgt war. Neue Aspekte werden von Frau G. nicht vorgetragen. Eine Petentin hat im Petitionsverfahren Anspruch darauf, dass die Petition entgegengenommen, geprüft, und beschieden wird. Diese verfassungsmäßigen Rechte sind Frau G. gewährt worden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Beschlussfassung oder ein bestimmtes Tätigwerden des Parlaments im Sinne der Petentin ist nicht vorgesehen. Das Petitionsverfahren ist kein Verwaltungs-, sondern ein parlamentarisches Verfahren. Ein Widerspruch gegen einen Beschluss des Petitionsausschusses ist nicht möglich. Auch besteht kein Anspruch auf eine ständig wiederholte Befassung mit dem bereits vorgetragenen Sachverhalt. Weitere Eingaben

zu diesem Sachverhalt sind daher zwecklos und werden künftig nicht mehr beantwortet. Hinsichtlich ihres Wunsches nach dem Krankenhausplan NRW 2015 verweist der Ausschuss auf den Link https:/Ibroschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenser vice/mgepa/krankenhausplan-nrw-2015/1617. 16-P-2015-09490-00 Hilden Ausländerrecht Die Petenten (Eheleute I. und der minderjährige Sohn L.) reisten am 17.11.2014 in das Bundesgebiet ein. Der ebenfalls miteingereiste volljährige Sohn V. ist nach der mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgten Ablehnung seines Asylantrages bereits am 07.02.2015 freiwillig in das Heimatland zurückgekehrt. Für die Familie besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine Ausreiseverpflichtung und der Aufenthalt der Familie wird bis zum Abschluss des Asylverfahrens der Petenten geduldet. Eine Trennung der Familie wird nicht erfolgen. Die Petenten können die gegen ihre Abschiebung stehenden Gründe im Gerichtsverfahren einbringen bzw. gegenüber dem BAMF geltend machen. Den Petenten wird bei negativem Abschluss der Asylverfahren eine ausreichende Frist zur freiwilligen gemeinsamen Rückkehr in das Heimatland eingeräumt. Sie haben erst dann mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen, wenn sie diese Möglichkeit nicht nutzen. Eventuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen wird die Ausländerbehörde dabei angemessen berücksichtigen. 16-P-2015-09506-00 Herne Psychiatrische Krankenhäuser Die Petition ist durch Zurücknahme erledigt. 16-P-2015-09609-00 Bad Oeynhausen Abfallwirtschaft Der Petent regt an, den Abfallkalender der Stadt Löhne in einigen Punkten abzuändern.

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Die Stadt Löhne hat als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die im Stadtgebiet anfallenden Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen zu befördern. Die Stadt hat, wie in den vergangenen Jahren, auch für 2015 einen Abfallkalender an alle Haushalte verteilt. Er enthält als Abfallwegweiser nicht nur sämtliche Abfuhrtermine der Mülltonnen im Stadtgebiet, sondern darüber hinaus eine Menge Wissenswertes zum Thema Abfall. Die Erstellung dieses Kalenders erfolgt in eigener Zuständigkeit der Stadt und berücksichtigt dabei die örtlichen Gegebenheiten, Notwendigkeiten und Erfahrungen. Der Petitionsausschuss sieht nach Prüfung des vorgetragenen Sachverhalts keine Möglichkeit, im Sinne der Petition tätig zu werden. Dem Petenten wird anheimgestellt, sich mit seinen Änderungs- bzw. Verbesse-rungsvorschlägen unmittelbar an die Stadt Löhne wenden. 16-P-2015-09610-00 Geldern Straßenverkehr Der Petitionsausschuss bedauert sehr, dass sich auf der L 361 ein Unfall mit tödlichem Ausgang zugetragen hat. Jedoch hätte dieses Ereignis auch nicht mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h an dieser Stelle vermieden werden können, weshalb auf eine Änderung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der L 361 verzichtet wird. Das verunglückte Kind hat, nachdem es sein Fahrrad auf der einen Seite abgestellt hat, den auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehenden Schulbus noch erreichen wollen und ist, ohne den querenden Verkehr zu beobachten, auf die Fahrbahn gelaufen. Im Übrigen handelt es sich bei der L 361 um eine gut ausgebaute Landstraße im Außerortsbereich mit einem Geh- und Radweg auf der östlich gelegenen Seite. Die vorhandenen Bushaltestellen sind mit Wartehäuschen ausgestattet. Die Sicht ist für querende Fußgänger in beide Fahrtrichtungen gut. Für die Querung der Fahrbahn bestehen genügend große Zeitlücken zwischen den Fahrpulks. Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, im Sinne der Petition tätig zu werden.

16-P-2015-09639-00 Wallersheim Beamtenrecht Die Petition ist durch Zurücknahme erledigt. 16-P-2015-09749-00 Ratingen Ausländerrecht Die Petition ist durch Zurücknahme erledigt. 16-P-2015-09755-00 Viersen Energiewirtschaft Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss fest, dass eine Zuständigkeit einer Landesbehörde nicht gegeben ist. Der Petent beklagt sich darüber, dass der Schlichterspruch der Schlichtungsstelle Energie e.V. im Streitfall zwischen dem Petenten und der NEW AG (Mönchengladbach) nicht durch die NEW AG anerkannt wurde. Somit liegt keine Beschwerde im kartellrechtlichen Sinne vor. Eigentlicher Gegenstand der Petition sind die Möglichkeiten des Vollzugs der Schlichtungssprüche durch die Schlichtungsstelle Energie e.V. Dies jedoch fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Landeskartellbehörde. Die Schlichtungsstelle wurde 2011 gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz vom Bundes-ministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz anerkannt, d. h. der Verein erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Energie-wirtschaftsgesetz. Zudem fördern die vorgenannten Bundesministerien die Schlichtungsstelle aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages. Aus den vorgenannten Gründen wird die Petition dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags überwiesen.

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16-P-2015-09795-01 Wuppertal Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat die weitere Eingabe von Herrn K. zum Anlass genommen, die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage erneut zu überprüfen. Auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Es muss daher bei dem Beschluss vom 24.03.2015 verbleiben. 16-P-2015-09841-00 Königswinter Datenschutz Der Petent bittet um eine Evaluierung des aktuellen Datenschutzrechts. Dazu ist festzustellen, dass das Land NRW nur für das Landesdatenschutzgesetz (DSG NRW) zuständig ist. Eine Erweiterung des Rechts auf Datenschutz für Verstorbene auf Landesebene würde aber die Rechtslage für den privatrechtlichen Verein nicht verändern, denn das DSG NRW ist für ihn nicht einschlägig. Lediglich eine Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) würde die Rechte des Vereins an Daten von Verstorbenen beschränken. Weiter ist ein postmortaler Datenschutz kaum zu rechtfertigen. Das Datenschutzrecht ist Ausfluss aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erlischt jedoch mit dem Tod. Dies ist nur folgerichtig, da es dem Schutz der freien Entfaltung der eigenen Persönlichkeit dient. Sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das Recht auf Datenschutz setzen mithin eine natürliche Person voraus, die sich aktiv an der Gestaltung und Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und damit auch an etwaigen Verarbeitungsprozessen ihrer Daten beteiligen kann. Im Falle eines postmortalen Datenschutzes müsste nach dem Tod der betreffenden Person die Befugnis zur Wahrnehmung dieser Interessen auf einen Dritten übertragen werden. Dies stünde allerdings im Widerspruch zur höchstpersönlichen Natur dieser Rechte.

Neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erkennt das Bundesverfassungsgericht auch ein postmortales Persönlichkeitsrecht an. Dieses ergibt sich allerdings aus der Menschenwürde nach Artikel 1 des Grundgesetzes. Es bezieht sich allein auf Fälle, in denen das Andenken und die Person des Verstorbenen nach dessen Tod verunglimpft werden und steht mithin nicht im direkten Zusammenhang zum Datenschutz. Es rechtfertigt jedenfalls keinen pauschalen postmortalen Datenschutz. Abschließend bleibt noch zu erwähnen, dass es bereits spezialgesetzliche Daten-schutzregelungen in einigen Rechtsgebieten gibt, wie das Arzt- und das Steuergeheimnis, die über den Tod hinauswirken. Der Gesetzgeber hat hier erkannt, dass einige besonders sensible Daten auch nach dem Tod schutzwürdig sind. Auch Verstorbene erfahren mithin einen Schutz des Kernbereichs ihrer persönlichen Daten. Es gibt keinen Grund, diesen Schutz weiter auszudehnen, da Verstorbene wie bereits erwähnt kein Recht auf informationelle Selbstbestimmung haben. 16-P-2015-09846-00 Dorsten Beamtenrecht Recht der Tarifbeschäftigten Die Petition ist durch Zurücknahme erledigt. 16-P-2015-10057-00 Bonn Rundfunk und Fernsehen Der Petent begehrt, dass die Angebote der Deutschen Welle „weltweit, in jedem Transistorradio empfangbar" sind. Er regt einen Ausbau des analogen Rundfunks, insbesondere der Kurzwelle, an und kritisiert, dass zuletzt nur die Internetangebote der Deutschen Welle ausgebaut wurden. Die Zuständigkeit für die vorliegende Petition liegt nicht beim Landtag von Nordrhein-Westfalen. Zwar fällt das inländische Rundfunkwesen in die Zuständigkeit und Gesetzgebungskompetenz der Länder. Bei der Deutschen Welle handelt es sich jedoch um den Auslandssender Deutschlands. Die Rechtsaufsicht über den Sender liegt gemäß § 62 Absatz 1 des Deutsche Welle-Gesetzes bei der Bundesregierung, genauer gesagt bei der Beauftragten der

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Bundesregierung für Kultur und Medien. Sie stellt jährlich inzwischen rund 280 Millionen Euro für die Realisierung der Programme in den Bereichen Radio, Fernsehen und Internet zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund hat ausweislich der vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags übersandten Unterlagen die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien auch bereits mit Schreiben vom 10.02.2015 eine Stellungnahme abgegeben, auf die insofern verwiesen wird. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass es zurzeit in mehreren Staaten möglich ist, über Kurzwelle und/oder Satellit Programme der Deutschen Welle zu empfangen. DW-Radioangebote gibt es in den Sprachen Amharisch, Dari, Englisch, Französisch, Griechisch, Haussa, Kisuaheli, Paschtu und Portugiesisch. Unter http://www.dw.de/dw-entdecken/empfang/s-4136 lassen sich weitere Informationen über die Empfangsregionen in den verschiedenen Ländern finden. Die Petition wird daher dem Deutschen Bundestag zurücküberwiesen. 16-P-2015-10112-00 Wachtberg Grundsicherung Die Petition ist durch Zurücknahme erledigt. 16-P-2015-10189-00 Clausen Polizei Die Petition ist durch Zurücknahme erledigt. 16-P-2015-10338-00 Radevormwald Jugendhilfe Die Petition ist durch Zurücknahme erledigt. 16-P-2015-10678-00 Grossenwieden Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über die Eingabe von Herrn S. sowie die dieser zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage in

Kenntnis gesetzt und sieht keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Die Petition betrifft eine privatrechtliche Angelegenheit, in die der Petitionsausschuss nicht eingreifen kann. Artikel 97 des Grundgesetzes gewährleistet die richterliche Unabhängigkeit. Der Petitionsausschuss kann deshalb keine gerichtlichen Entscheidungen überprüfen, ändern oder aufheben. Da auch Rechtsauskünfte nicht erteilt werden dürfen, kann nur empfohlen werden, sich anwaltlich beraten zu lassen. Das zuständige Gericht gibt Auskunft, ob Anspruch auf Beratungs- und Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe besteht. 16-P-2015-10681-00 Weissenburg Einkommensteuer Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10730-00 Dormagen Ordnungswidrigkeiten Rechtspflege Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Bayerischen Landtag überwiesen. 16-P-2015-10750-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10755-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen.

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16-P-2015-10756-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10757-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10758-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10759-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10760-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10761-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10762-00 Santa Eulalia Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über die Eingabe der Eheleute K. sowie die dieser zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage in

Kenntnis gesetzt und sieht keine Möglichkeit, dem Anliegen der Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Artikel 97 des Grundgesetzes gewährleistet die richterliche Unabhängigkeit. Der Petitionsausschuss kann deshalb keine gerichtlichen Entscheidungen überprüfen, ändern oder aufheben. Aus dem gleichen Grund ist die Einflussnahme auf laufende gerichtliche Verfahren ausgeschlossen. 16-P-2015-10783-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10793-00 Sehlem Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10795-00 Coesfeld Krankenversicherung Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10814-00 Erfurt Rechtspflege Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10815-00 Köln Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen.

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16-P-2015-10816-00 Solingen Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat die Eingabe von Herrn W. sowie die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage geprüft und sieht keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten zu entsprechen. Artikel 97 des Grundgesetzes gewährleistet die richterliche Unabhängigkeit. Der Petitionsausschuss kann deshalb keine gerichtlichen Entscheidungen überprüfen, ändern oder aufheben. Aus dem gleichen Grund ist die Einflussnahme auf laufende gerichtliche Verfahren ausgeschlossen. 16-P-2015-10819-00 Essen Verfassungsrecht Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10820-00 Spenge Ausländerrecht Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10825-00 Viersen Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10828-00 Pforzheim Ordnungswesen Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Landtag von Baden-Württemberg überwiesen. 16-P-2015-10829-00 Pforzheim Rechtspflege Straßenverkehr

Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10832-00 Esterwegen Ausländerrecht Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag sowie dem Landtag von Niedersachsen überwiesen. 16-P-2015-10834-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10838-00 Datteln Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über die Eingabe von Frau B. sowie die dieser zugrunde liegende Sach- und Rechtslage unterrichtet und sieht keine Möglichkeit, dem Anliegen der Petentin zum Erfolg zu verhelfen. Artikel 97 des Grundgesetzes gewährleistet die richterliche Unabhängigkeit. Der Petitionsausschuss kann deshalb keine gerichtlichen Entscheidungen überprüfen, ändern oder aufheben. Aus dem gleichen Grund ist die Einflussnahme auf laufende gerichtliche Verfahren ausgeschlossen. Da auch Rechtsauskünfte nicht erteilt werden dürfen, kann nur empfohlen werden, sich anwaltlich beraten zu lassen. Das zuständige Gericht gibt Auskunft, ob Anspruch auf Beratungs- und Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe besteht. 16-P-2015-10864-00 Lübbecke Pflegeversicherung Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen.

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16-P-2015-10884-00 Köln Wasser und Abwasser Der Petent hat sich gleichzeitig an eine andere Stelle gewandt. Der Petitionsausschuss sieht daher von einer sachlichen Prüfung ab und weist die Petition zurück. 16-P-2015-10904-00 Meschede Rentenversicherung Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10923-00 Greven Beamtenrecht Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10924-00 Marienheide Arbeitsförderung Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2015-10925-00 Köln Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen.