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Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 4808 1 Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 11. 10. 2018 1. 16/1937 Öffentlicher Dienst IM 2. 16/2131 Verkehr VM 3. 16/2135 Verkehr VM 4. 16/2136 Verkehr VM 5. 16/2158 Verkehr VM 6. 16/2222 Ausländer- und Asylrecht IM 7. 16/2307 Verkehr VM 8. 16/2361 Ausländer- und Asylrecht IM 9. 16/2007 Bausachen WM 10. 16/2010 Bausachen WM 11. 16/1898 Gnadensachen JuM 12. 16/1908 Beamtenversorgung FM 13. 16/1700 Öffentliche Sicherheit und Ordnung IM 14. 16/1944 Verkehr VM 15. 16/2060 Verkehr VM 16. 16/2125 Verkehr VM 17. 16/2126 Verkehr VM 18. 16/2128 Verkehr VM 19. 16/2129 Verkehr VM 20. 16/2138 Verkehr IM Inhaltsverzeichnis Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.

Beschlussempfehlungen und Berichte - Landtag BW · 16/2131 Verkehr VM 3. 16/2135 Verkehr VM 4. 16/2136 Verkehr VM 5. 16/2158 Verkehr VM 6. 16/2222 Ausländer- und Asylrecht IM 7

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Landtag von Baden-Württemberg

16. Wahlperiode

Drucksache 16 / 4808

1

Beschlussempfehlungen und Berichte

des Petitionsausschusses

zu verschiedenen Eingaben

Ausgegeben: 11. 10. 2018

1. 16/1937 Öffentlicher Dienst IM

2. 16/2131 Verkehr VM

3. 16/2135 Verkehr VM

4. 16/2136 Verkehr VM

5. 16/2158 Verkehr VM

6. 16/2222 Ausländer- und Asylrecht IM

7. 16/2307 Verkehr VM

8. 16/2361 Ausländer- und Asylrecht IM

9. 16/2007 Bausachen WM

10. 16/2010 Bausachen WM

11. 16/1898 Gnadensachen JuM

12. 16/1908 Beamtenversorgung FM

13. 16/1700 Öffentliche Sicherheit und Ordnung IM

14. 16/1944 Verkehr VM

15. 16/2060 Verkehr VM

16. 16/2125 Verkehr VM

17. 16/2126 Verkehr VM

18. 16/2128 Verkehr VM

19. 16/2129 Verkehr VM

20. 16/2138 Verkehr IM

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internetabrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente

Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich-net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 4808

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1. Petition 16/1937 betr. Versetzung in den Polizei-dienst des Landes

Der Petent wendet sich gegen die Ablehnung seinesländerübergreifenden Versetzungsgesuchs nach Ba-den-Württemberg aufgrund einer festgestellten Poli-zeidienstuntauglichkeit für das Land Baden-Württem-berg.

Der Petent ist Polizeibeamter des Landes Rheinland-Pfalz. Er stellte erstmals 2013 einen Versetzungsan-trag gemäß § 15 BeamtStG von der Polizei Rheinland-Pfalz nach Baden-Württemberg. Solche Versetzungenvon Polizeibeamtinnen und -beamten erfolgengrundsätzlich nach dem Tauschprinzip. Da er zu die-sem Zeitpunkt keine Tauschpartnerin bzw. keinenTauschpartner benennen konnte, wurde er zunächstin der Vormerkliste für Versetzungen notiert.

Nachdem der Petent eine Tauschpartnerin gefundenhatte, reichte er mit Schreiben vom 9. März 2017 einVersetzungsgesuch zur Polizei Baden-Württembergein.

Bei bundesländerübergreifenden Versetzungen von Po-lizeibeamtinnen und -beamten werden die Bewerberin-nen und Bewerber bezüglich ihrer Tauglichkeit poli-zeiärztlich untersucht. Werden bei dieser UntersuchungTätowierungen festgestellt, werden diese fotografischdokumentiert und zur Entscheidung an die zukünftigepersonalverwaltende Dienststelle übersandt.

Da die Dokumentation in diesem Fall versäumt wur-de, erklärte sich der Petent schriftlich mit einer Inau-genscheinnahme und Bilddokumentation durch einenBeamten der Kriminaltechnik zum Zwecke der Begut-achtung der Tätowierungen für einverstanden.

Aus polizeiärztlicher Sicht ergeben sich nach Schrei-ben des polizeiärztlichen Dienstes vom 3. August 2017keine Einschränkungen.

Mit Schreiben vom 10. August 2017 teilte das Polizei-präsidium als zukünftige personalverwaltende Dienst-stelle der Koordinierungsstelle beim Landespolizei-präsidium mit, dass aufgrund der gewaltverherr -lichenden und im Übrigen im sichtbaren Bereich auchnicht dezenten Tätowierungen eine Übernahme desPetenten abgelehnt wird.

Das Tauschverfahren wurde an dieser Stelle abge -brochen und eine offizielle Ablehnung an das Minis -terium des Innern, für Sport und Infrastruktur des Lan-des Rheinlad-Pfalz geschickt. Die bisherige Tausch-partnerin fand zwischenzeitlich einen neuen Tausch-partner.

Der Petent wendet sich nunmehr an den Landtag vonBaden-Württemberg. Er gibt an, dass er in Rheinland-Pfalz lebzeitverbeamtet ist und bei der dortigen Voll-zugspolizei Dienst verrichte. Er äußert sein Unver-ständnis darüber, dass aufgrund seiner Tätowierungendie Tauschversetzung scheitere. Diese würden bei derDienstverrichtung zu keinerlei Problemen führen. Zu-dem schilderte er die persönlichen und familiärenHintergründe für den angestrebten Wechsel nach Ba-den-Württemberg.

Die Prüfung der Petition hat Folgendes ergeben:

Die Themen äußeres Erscheinungsbild und Tätowie-rungen sorgen gerade bei jungen Polizeibeamtinnenund -beamten bzw. bei am Polizeiberuf Interessiertenimmer wieder zu Unsicherheiten. Um diese zu besei -tigen bzw. einen Orientierungsrahmen zu geben, wur-den die „Leitlinien des Innenministerium Baden-Württemberg zur Dienst- und Zivilkleidung sowiezum äußeren Erscheinungsbild der Polizei Baden-Württemberg“ im Jahr 2014 entwickelt. Diese Leit -linien ersetzen die bis dahin geltende VwV Anzugs-bestimmungen vom 10. September 1998.

Gemäß Ziffer 2 Abs. 3 werden grundsätzliche Anfor-derungen an ein neutrales Erscheinungsbild gestellt:„Die Polizei ist zur Neutralität verpflichtet. Die Be-achtung des Grundsatzes der Neutralität erfordert,dass das äußere Erscheinungsbild der Polizeibeamtenweder eine politische Gesinnung noch die Zugehörig-keit zu einer Subkultur oder eine sonstige ausgeprägtindividualistische Haltung zum Ausdruck bringt.“

Gemäß Ziffer 3.3 dieser Leitlinien wird ein neutralesErscheinungsbild im Hinblick auf Tätowierungen wiefolgt konkretisiert: „Im Dienst – ausgenommen beimDienstsport – dürfen jegliche Tätowierungen, Bran-dings oder ähnlicher Körperschmuck nicht sichtbarsein. Entsprechende Darstellungen – auch an durchKleidung abgedeckten Körperstellen – dürfen nichtgegen die freiheitlich-demokratische Grundordnungverstoßen sowie keine diskriminierenden, gewaltver-herrlichenden oder sonstige gesetzlich verbotenenMotive enthalten oder nach dem Erscheinungsbild undder inhaltlichen Aussage im Einzelfall einer achtungs-und vertrauensunwürdigen Eindruck erwecken.“

Im Vorgriff auf eine noch zu erfolgende Anpassungder oben genannten Leitlinien gilt seit dem 1. Januar2017 nachfolgende Ergänzung zum Thema Tätowie-rung, Brandings und ähnlichem Körperschmuck beiPolizeibeamtinnen und Polizeibeamten:

„Dezente und inhaltlich nicht zu beanstandende Täto-wierungen, Brandings oder ähnlicher Körperschmuckim Bereich der Ober- und Unterarme und an den Hän-den dürfen im Dienst sichtbar getragen werden. Ansonstigen Körperstellen dürfen im Dienst – ausge-nommen beim Dienstsport – jegliche Tätowierungen,Brandings oder ähnlicher Körperschmuck nicht sicht-bar sein. Die Regelungen gem. Ziffer 3.3 der ‚Leit -linien des Innenministerium Baden-Württemberg zurDienst- und Zivilkleidung sowie zum äußeren Er-scheinungsbild der Polizei Baden-Württemberg‛ blei-ben hiervon unberührt.“

Die Bewertung von Tätowierungen obliegt im Rah-men des Einstellungsverfahrens einer bei der Hoch-schule für Polizei angesiedelten Prüfungskommission.Bei länderübergreifenden Versetzungen obliegt dieEntscheidung der künftigen personalverwaltendenDienststelle.

Nach Sichtung des Bildmaterials ist nach Auffassungdes Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Mi-gration im vorliegenden Fall bereits im Sichtbereichvon nicht dezenten und damit unzulässigen Tätowie-

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rungen auszugehen. In der Gesamtschau handele essich um inhaltlich zu beanstandende Motive, da sie ein-deutig Gewaltdarstellungen enthalten. Zudem bestehenaus Sicht des Ministeriums erhebliche Bedenken imHinblick auf die Symbolik einzelner Motive, die häufigin rechtsextremen Kreisen Verwendung finden.

Für ein Abrücken von den o. g. Leitlinien im Fall desPetenten wird vom Ministerium unter Abwägung dervon ihm vorgebrachten Umstände kein Anlass ge -sehen; nicht zuletzt auch aus Gründen der Gleichbe-handlung gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern,die sie sich neu um die Einstellung in die Polizei desLandes bemühen. Es sei auch keine atypische Sachla-ge ersichtlich, die eine spezielle Ausnahme für ihn alsaus einem anderen Bundesland wechselinteressiertenBewerber begründen könnte.

Der Petitionsausschuss hat in seiner Sitzung am 12. Juli 2018 die Petition ausführlich beraten und ins-besondere Vertreter des Innenministeriums und desPolizeipräsidiums angehört. Der Tenor der Aus -sprache war, dass der Ausschuss dem Petenten eineChance einräumen möchte.

Der Petitionsausschuss hat sodann auf Antrag des Be-richterstatters bei sechs Enthaltungen beschlossen, diePetition der Regierung mit der Maßgabe zu überwei-sen, den Petenten in den Landesdienst zu überneh-men, sofern dieser vor dem Wechsel nach Baden-Württemberg die Tätowierungen an Armen undSchultern entfernt oder übertätowiert und die über-tätowierten Körperteile im Polizeidienst verdeckt.

Die in der Sitzung anwesenden Regierungsvertreterhaben nicht widersprochen.

Beschlussempfehlung:

Die Petition wird der Regierung mit derMaßgabe überwiesen, den Petenten in denLandesdienst zu übernehmen, sofern dieservor dem Wechsel nach Baden-Württembergdie Tätowierungen an Armen und Schulternentfernt oder übertätowiert und die übertä -towierten Körperteile im Polizeidienst be-deckt.

Berichterstatter: Beck

2. Petition 16/2131 betr. Temporäre Seitenstreifen-freigabe zwischen Autobahnkreuz Mannheimund Anschlussstelle Schwetzingen/Hockenheim

I. Gegenstand der Petition

Der Petent begehrt die Errichtung einer TemporärenSeitenstreifenfreigabe (TSF) auf der Autobahn A 6zwischen dem Autobahnkreuz Mannheim und der An-schlussstelle Schwetzingen/Hockenheim. Zwar ist dergenannte Streckenabschnitt im Vordringlichen Bedarfdes Bundesverkehrswegeplans 2030 eingestuft, derPetent befürchtet jedoch, dass der Bund ab 2020/2021

eine eigene Priorisierung vornehmen und das Projektdadurch weiter in Verzug geraten könnte. Selbst wennsehr bald mit der Planfeststellung begonnen würde,befürchtet er sehr lange Planungs- und Ausführungs-zeiten, weswegen eine TSF die einzige Lösung sei.

II. Sachverhalt

Der genannte Streckenabschnitt vom AutobahnkreuzMannheim bis zur Anschlussstelle Hockenheim/Schwetzingen ist im Bundesverkehrswegeplan 2030im Vordringlichen Bedarf mit Engpassbeseitigung(VB-E) enthalten.

Die Errichtung einer TSF ist nicht vorgesehen.

III. Rechtliche Würdigung

Das Land Baden-Württemberg hat bislang keine Pla-nungsleistungen für den Ausbau vorgenommen. Es istvorgesehen, das Projekt von der Infrastrukturgesell-schaft Autobahnen ab dem Jahr 2021 planen und bau-en zu lassen. Dazu gehört als wesentlicher Schritt dieSchaffung des Baurechts. Angesichts der verkehr -lichen Bedeutung dieses Streckenabschnittes (Eng-passbeseitigung) dürfte ein zeitnaher Beginn der Pla-nung erfolgen.

Auch im Hinblick auf eine erst mittelfristige Realisie-rung des Ausbaus ist eine zeitlich vorgeschaltete Er-richtung einer TSF aus den folgenden Gründenschwierig:

• Abschnitt Autobahnkreuz Mannheim – Anschluss-stelle Mannheim/Schwetzingen

– Die Autobahnbrücke über den RangierbahnhofMannheim verfügt aufgrund ihrer Konstruktionnicht über eine ausreichende Breite des Stand-streifens. Der bestehende Standstreifen verfügtnicht über eine ausreichende Tragfähigkeit.

– Nur in den Abschnitten, die vor wenigen Jahrenertüchtigt wurden, wäre eine Änderung der Mar-kierung von Standstreifen in ausreichender Brei-te möglich.

– Die A 6 verläuft in diesem Abschnitt teilweisein Dammlage. Beidseits der A 6 befinden sichAreale, die der „Richtlinie 92/43/EWG zur Er-haltung der natürlichen Lebensräume sowie derwildlebenden Tiere und Pflanzen“ (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) zuzuordnen sind. Eine Ver-breiterung der Fahrbahn, zum Beispiel für dieAnlage der notwendigen Pannenbuchten, kannnur durchgeführt werden, wenn entsprechendeMaßnahmen zum Schutz dieser Areale vorge-nommen werden. Hierfür ist die Durchführungeiner Planfeststellung erforderlich.

– Es werden Lärmschutzmaßnahmen auf Höhe derStadt Mannheim erforderlich.

• Abschnitt Anschlussstelle Mannheim/Schwetzin-gen – Anschlussstelle Hockenheim/Schwetzingen

– Die A 6 verläuft hier in weiten Teilen in Damm-lage bzw. auf höhengleichem Niveau. Im Zuge

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der Erlangung des Baurechts sind Lärmschutz-belange der Gemeinden Brühl und Ketsch zuberücksichtigen.

– Östlich der A 6 befindet sich ebenfalls ein FFH-Gebiet, das die Berücksichtigung naturschutz-fachlicher Belange erforderlich macht.

IV. Behandlung im Petitionsausschuss

In der mündlichen Erörterung im Petitionsausschussam 12. Juli 2018 verwies der Vertreter des Verkehrs-ministeriums auf den Projektplan 2020 zur Verkehrst-elematik. Das Bundesverkehrsministerium habe hierdie Federführung. Der Projektplan „Straßenverkehrst-elematik 2020“ sei noch nicht abgeschlossen, sondernbefinde sich noch in Bearbeitung. Das Verkehrsminis -terium sehe keine Möglichkeit, auf eine zügigere Be-arbeitung hinzuwirken. Es gebe jedoch einen früheren„Projektplan 2015“ mit verschiedenen Maßnahmenzur Verkehrsbeeinflussung. Dieser Projektplan würdeimmer noch sukzessive abgearbeitet werden. Als Bei-spiel nannte der Vertreter des Verkehrsministeriumseine temporäre Seitenstreifenfreigabe auf der Auto-bahn A 8 zwischen dem Autobahndreieck Karlsruheund Karlsbad bzw. eine Streckenbeeinflussungsanlageauf der A 5 rund um das Autobahndreieck Karlsruhe.

Die vom Petenten gewünschten Maßnahmen bedürf-ten jedoch der Neuplanung. Es sei im Einzelfall im-mer zu prüfen, ob Planrechtsverfahren erforderlichsind. Mit Blick auf den temporären Seitenstreifenbe-trieb sei auch das Thema Lärmschutz abzustellen. Ge-rade in den Anliegerkommunen würde das sicher einThema sein. Darüber hinaus könne eine Seitenstrei-fenfreigabe nicht ohne Weiteres erfolgen. Es müsse z. B. eine ausreichende Fahrbahnbreite und Tragfähig-keit vorhanden sein. Dies sei stets im Einzelfall zuprüfen. Wo die Fahrbahndecken erneuert wurden, sei-en diese Voraussetzungen gegeben, dies sei aber nichtlückenlos bei allen Streckenabschnitten der Fall. Inso-fern müsste einer telemaischen Lösung oftmals einebauliche Lösung vorausgehen (z. B. müsste auch anden Bau von Pannenbuchten gedacht werden). Diesalles zusätzlich zu den laufenden Maßnahmen vorzu-bereiten und umzusetzen sei realistischerweise bis2021 nicht möglich. Der Berichterstatter beantragtedaraufhin, die Petition der Regierung als Material zuüberweisen. Die Anliegen könnten dann im Zuge derweiteren Verkehrsplanung über das Jahr 2021 hinausmit bedacht werden. Der Vertreter des Verkehrsminis -teriums bestätige, es werde ohnehin eine Reihe vonMaßnahmen geben, die an die neue Infrastrukturge-sellschaft übergeben werde.

Dem Antrag des Berichterstatters stimmte der Aus-schuss bei einer Gegenstimme und einer Enthaltungzu.

Beschlussempfehlung:

Der Petition wird der Regierung als Materialüberwiesen.

Berichterstatter: Dr. Weirauch

3. Petition 16/2135 betr. Temporäre Seitenstreifen-freigabe (TSF) auf der A 5 zwischen Walldorfund AD Karlsruhe

I. Gegenstand der Petition

Der Petent begehrt eine Temporäre Seitenstreifenfrei-gabe (TSF) auf der A 5 zwischen dem AutobahnkreuzWalldorf und dem Autobahndreieck Karlsruhe. Erführt aus, dass die A 5 in diesem Abschnitt eine sehrstark befahrene Verkehrsachse sei und häufig Stausdurch Baustellen und Unfälle entstehen. Mit Blick aufdie Aufnahme dieses Streckenabschnittes für den 8-streifigen Ausbau in den Bundesverkehrswegeplan2030 befürchtet er insgesamt zu lange Planungs- undUmsetzungszeiten. Daher sei eine TSF als schnelleund kostengünstige Lösung sinnvoll.

II. Sachverhalt

Der Streckenabschnitt zwischen dem AK Walldorfund dem AD Karlsruhe ist für den 8-streifigen Aus-bau vorgesehen und im Bundesverkehrswegeplan2030 im Weiteren Bedarf mit Planungsrecht enthal-ten. Die Errichtung einer TSF ist in diesem Strecken-abschnitt bis auf Weiteres nicht vorgesehen.

III. Rechtliche Würdigung

Der Streckenabschnitt von Karlsruhe-Nord bis zumAutobahnkreuz Walldorf (beide Fahrtrichtungen) istaufgrund seiner Streckencharakteristik, Topographie,Verkehrsbelastung und Unfallhäufigkeit zwar einhochbelasteter Autobahnabschnitt, jedoch aber insge-samt nicht unfallauffällig. Zur Verkehrs- und Unfall-situation am Autobahnkreuz Walldorf wird auf dieLandtagsdrucksache zur Petition 16/2125 verwiesen.Grundsätzlich ist dieser Abschnitt in der Lage, die ak-tuelle Verkehrsbelastung aufzunehmen. Nach Ab-schluss verschiedener Baumaßnahmen auf diesemAbschnitt in der Vergangenheit (vorwiegend Erneue-rungen der Fahrbahndecken), ist in Zukunft nur nochim Bereich St. Leon-Rot (südlich des Autobahn -kreuzes Walldorf) eine Baustelle vorgesehen. Um-fangreiche baustellenbedingte Behinderungen sinddarüber hinaus nicht mehr zu erwarten. Grundsätzlichkann im Vorgriff auf den 8-streifigen Ausbau im Rah-men einer Voruntersuchung geprüft werden, ob eineTSF verkehrlich sinnvoll ist und wirtschaftlich betrie-ben werden kann. Mit einer zügigen Realisierung inzwei bis drei Jahren ist aber mit Blick auf die Schaf-fung des Baurechts, Bau von Pannenbuchten und dergesamten telematischen Infrastruktur nicht zu rechnen.

Der Streckenabschnitt von Karlsruhe-Nord bis zumAutobahndreieck Karlsruhe (beide Fahrtrichtungen)ist geprägt von einer engen Dichte von Anschlussstel-len, mannigfachen Verflechtungsbereichen des ein-und ausfahrenden Verkehrs und einer räumlichen En-ge (z. B. Brücke über die Gleisanlagen der DeutschenBahn AG, Lärmschutzwand südlich KA-Durlach).Dies würde für die Errichtung einer TSF einen unver-hältnismäßig hohen Aufwand an vorbereitenden Ar-beiten erforderlich machen.

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IV. Behandlung im Petitionsausschuss

Die Angelegenheit wurde im Petitionsausschuss inZusammenhang mit der Petition 16/2131 behandelt.Auf die in der dortigen Landtagsentscheidung unter II.gemachten Ausführungen wird hingewiesen.

Beschlussempfehlung:

Die Petition wird der Regierung als Materialüberwiesen.

Berichterstatter: Dr. Weirauch

4. Petition 16/2136 betr. Streckenbeeinflussungs-anlage zwischen AK Walldorf und AD Karls -ruhe (A 5) sowie zwischen AD Hockenheim undAK Walldorf (A 6)

I. Gegenstand der Petition

Der Petent begehrt die Errichtung von Streckenbeein-flussungsanlagen auf der A 5 zwischen dem AKWalldorf und dem AD Karlsruhe, zwischen der An-schlussstelle Heidelberg/Schwetzingen und dem AKWalldorf sowie auf der A 6 zwischen dem ADHockenheim und dem AK Walldorf. Er hält die Er-richtung von Streckenbeeinflussungsanlagen mitBlick auf die hohe Verkehrsbelastung und die Er-höhung der Verkehrssicherheit für sinnvoll. Er be-fürchtet einen sehr späten Ausbau dieser Abschnitteund schlägt zur Abmilderung nachteiliger Effekte denBau von Streckenbeeinflussungsanlagen vor.

II. Sachverhalt

Die A 5 ist im Streckenabschnitt zwischen dem AKWalldorf und dem AD Karlsruhe für den 8-streifigenAusbau vorgesehen und im Bundesverkehrswegeplan2030 im Weiteren Bedarf mit Planungsrecht enthal-ten. Eine Streckenbeeinflussungsanlage ist für denAbschnitt AS Karlsruhe-Nord bis AS Karlsruhe-Südgeplant. Sie wird in Kombination mit einer Tem-porären Seitenstreifenfreigabe auf der A 8 vom ADKarlsruhe bis AS Karlsbad in dieser Fahrtrichtungumgesetzt.

Der Abschnitt AS Heidelberg/Schwetzingen bis zumAK Walldorf ist im Vordringlichen Bedarf des Bun-desverkehrswegeplans für den 6-streifigen Ausbauvorgesehen. In den verbleibenden Abschnitten ist kei-ne Streckenbeeinflussungsanlage vorgesehen.

Die A 6 ist im Streckenabschnitt zwischen dem ADHockenheim und dem AK Walldorf ebenfalls für den8-streifigen Ausbau vorgesehen und im Bundesver-kehrswegeplan 2030 im Weiteren Bedarf mit Pla-nungsrecht enthalten. Die Errichtung einer Strecken-beeinflussungsanlage ist in diesem Streckenabschnittnicht vorgesehen.

III. Rechtliche Würdigung

Die drei Streckenabschnitte auf der A 5 und A 6 sindjeweils charakterisiert durch eine gerade Linien-führung, eine ebene Topographie und einer trotz derhohen Verkehrsbelastungen geringen Unfallhäufungim Sinne der polizeilichen Unfallstatistik. Grundsätz-lich sind diese Autobahnabschnitte mit 6 Fahrstreifenin der Lage, eine Verkehrsbelastung von mehr als100.000 Fahrzeugen pro Tag abzuwickeln. Es ist nichtzutreffend, dass es auf den Streckenabschnitten jedenTag zu Unfällen kommt. Die drei Streckenabschnittesind, mit Ausnahme des Autobahnkreuzes Walldorf,nicht unfallauffällig. Die Verkehrs- und Unfallsitua -tion am Autobahnkreuz Walldorf und die von den zu-ständigen Stellen ergriffenen Maßnahmen wurden ineiner separaten Petition behandelt (16/2125). Die Er-richtung von mobilen Stauwarnanlagen vor dem Au-tobahnkreuz Walldorf wurde ebenfalls in einer sepa-raten Petition behandelt (Petition 16/2126).

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sindgrundsätzlich nur dort anzuordnen, wo dies aufgrundder besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.Dieses Erfordernis hat sich bislang nur auf den nach-folgenden Abschnitten ergeben. Es wurden zulässigeHöchstgeschwindigkeiten von 120 km/h angeordnet:

– A 5 AS Kronau bis AK Walldorf

– A 5 AS Karlsruhe-Nord bis AS Karlsruhe-Süd

– A 6 von Landesgrenze Hessen bis Tank- und Rast-anlage Am Hockenheimring (beide Fahrtrichtun-gen)

Darüber hinaus ist der Bau einer Streckenbeeinflus-sungsanlage, die in Abhängigkeit von der Verkehrs-belastung und Ereignissen dynamische Verkehrs -zeichen anzeigen kann, zwischen Karlsruhe-Nord undKarlsruhe-Süd geplant.

Besondere Umstände, die die dauerhafte Anordnungvon Verkehrszeichen auf den anderen Abschnitten er-fordern, liegen nicht vor. Die Errichtung vonStreckenbeeinflussungsanlagen für den Eventualfall,zum Beispiel vor/in Baustellen, wie vom Petentenvorgeschlagen, ist wirtschaftlich nicht darstellbar.

Sofern erforderlich werden Verkehrszeichen und Ver-kehrseinrichtungen in der Regel statisch und ortsfesterrichtet. Der Bau einer Streckenbeeinflussungsanlageist nicht zwingend vorgeschrieben und unterliegt einerReihe von Kriterien, die erfüllt sein müssen: ZumBeispiel eine hohe Unfallhäufung aufgrund überhöh-ter Geschwindigkeiten, schwierige Topographie, engeLage von Anschlussstellen. Als Ergebnis solcher Prü-fungen werden dem Bundesministerium für Verkehrund digitale Infrastruktur bestimmte Vorschläge fürden Bau von Verkehrsbeeinflussungsanlagen in Ba-den-Württemberg gemacht. Als Beispiel kann die be-reits genannte Streckenbeeinflussungsanlage auf derA 5 zwischen Karlsruhe-Nord und Karlsruhe-Süd miteiner Temporären Seitenstreifenfreigabe auf der A 8bis Karlsbad genannt werden.

Die Errichtung von Streckenbeeinflussungsanlagenbedarf umfangreicher Planungsleistungen, bauvorbe-

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reitenden Arbeiten und einer Hauptbauphase. Bedingtdurch den zeitlichen Vorlauf ist eine Realisierung in-nerhalb weniger Jahre – wie vom Petenten vermutet –nicht möglich. Die Streckenabschnitte auf der A 5 undA 6 sind Gegenstand regelmäßiger Verkehrsschauender Verkehrsschau- und Unfallkommission, die sich ausStraßenbaubehörde, Verkehrsbehörde und Autobahn -polizei zusammensetzt. Ziel ist die Gewährleis tung derSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Daher werdenvon der Verkehrsschau- und Unfallkommission be-schlossene Maßnahmen stets zügig umgesetzt.

IV. Behandlung im Petitionsausschuss

Die Angelegenheit wurde im Petitionsausschuss imZusammenhang mit der Petition 16/2131 behandelt(vgl. Drucksache 16/4808 Nr. 2). Auf die in der dorti-gen Landtagsentscheidung unter II. gemachten Aus-führungen wird hingewiesen.

Beschlussempfehlung:

Die Petition wird der Regierung als Materialüberwiesen.

Berichterstatter: Dr. Weirauch

5. Petition 16/2158 betr. Aufnahme in den Projekt-plan „Straßenverkehrstelematik 2020“

I. Gegenstand der Petition

Der Petent begehrt die Aufnahme des Streckenab-schnittes A 5 von der Anschlussstelle Bruchsal biszum Autobahnkreuz Walldorf in den „ProjektplanStraßenverkehrstelematik 2020“. Seiner Ansicht nachist eine Streckenbeeinflussungsanlage im genanntenStreckenabschnitt mit Blick auf die Unfälle an denStauenden, der hohen Verkehrsbelastung und derBaustellen im Zuge des Ausbaus der A 6 und dem be-vorstehenden Umbau des Autobahnkreuzes Walldorfsehr vorteilhaft.

II. Sachverhalt

Der Projektplan Straßenverkehrstelematik 2020 ist einRahmenkonzept, um Verkehrsbeeinflussungsanlagenbundesweit umzusetzen. Das federführende Bundesmi-nisterium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt denLändern damit Planungssicherheit und stellt die benötig-ten Haushaltsmittel für die Umsetzung in Aussicht. Diebaden-württembergischen Maßnahmen für den Pro -jektplan 2020 wurden bereits im Jahr 2015 gemeldet.Das Bundesverkehrsministerium hat noch nicht ab -schließend über alle bundesweiten Maßnahmen entschie-den und den Projektplan 2020 noch nicht veröffentlicht.

III. Rechtliche Würdigung

Die A 5 ist im genannten Streckenabschnitt für den 8-streifigen Ausbau vorgesehen. Damit wird mittelfris -

tig die Leistungsfähigkeit der A 5 erhöht. Den Unfäl-len der jüngsten Zeit vor dem Autobahnkreuz Wall-dorf hat sich die Unfallkommission angenommen. Esist beabsichtigt, mit straßenverkehrsrechtlichen Maß-nahmen Verbesserungen der Situation zu erreichen.Der Streckenabschnitt von der Anschlussstelle Bruch-sal bis zur Anschlussstelle Kronau ist nicht signifikantunfallauffällig.

IV. Behandlung im Petitionsausschuss

Die Angelegenheit wurde im Petitionsausschuss imZusammenhang mit der Petition 16/2131 behandelt.Auf die in der dortigen Landtagsentscheidung unter II.gemachten Ausführungen wird hingewiesen.

Beschlussempfehlung:

Die Petition wird der Regierung als Materialüberwiesen.

Berichterstatter: Dr. Weirauch

6. Petition 16/2222 betr. Aufenthaltstitel

I.

Der Petent begehrt die Erteilung einer Duldung biszur vollziehbaren Ausreisepflicht seiner Lebensge-fährtin sowie der drei gemeinsamen minderjährigenKinder.

II.

Bei dem Petenten handelt es sich um einen 24-jähri-gen serbischen Staatsangehörigen. Er reiste erstmalsim Jahr 1999 im Alter von sechs Jahren mit seiner Fa-milie in das Bundesgebiet ein und stellte mit dieser ei-nen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom Au-gust 2002 vom Bundesamt für die Anerkennung aus-ländischer Flüchtlinge abgelehnt und die Familie wur-de unter Androhung der Abschiebung in den Kosovozur freiwilligen Ausreise aufgefordert. Hiergegenwurde Klage eingereicht, welche mit Urteil vom Ok-tober 2003 vom zuständigen Verwaltungsgericht ab-gelehnt wurde. Aufgrund seines schwer erkranktenBruders stellten der Petent sowie der Vater im De-zember 2004 einen Asylfolgeantrag. Dieser wurde mitBescheid vom November 2005 abgelehnt. Mit Ver-pflichtungsbescheid vom Juli 2006 stellte das Bundes-amt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für den Bruder und denVater des Petenten fest. Daraus konnte die Familie abdiesem Zeitpunkt Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25Abs. 5 AufenthG ableiten.

Über den im Dezember 2010 gestellten Antrag aufVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis konnte auf-grund des stetigen kriminellen Fehlverhaltens des Pe-tenten bzw. anhängiger Ermittlungsverfahren und ei-ner Bewährungszeit nicht entschieden werden, wes-

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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 4808

halb über Jahre hinweg Fiktionsbescheinigungen aus-gestellt wurden.

Die festgestellten Abschiebungsverbote hinsichtlichdes Vaters und des Bruders des Petenten wurden zwi-schenzeitlich widerrufen, da der Vater in das Verfol-gerland eingereist war und der Bruder als geheilt gilt.Der Petent kann als Volljähriger aber ohnehin keinenAufenthaltstitel mehr von diesen ableiten. Mit Verfü-gung der zuständigen unteren Ausländerbehörde vomSeptember 2017 wurde der Antrag auf Verlängerungder Aufenthaltserlaubnis schließlich unter Androhungder Abschiebung nach Serbien oder in den Kosovoabgelehnt. Gleichzeitig wurde ein Einreise- und Aufent-haltsverbot von acht Jahren gemäß § 11 Abs. 1 i. V. m.Abs. 3 AufenthG festgesetzt. Ein hiergegen gestellterAntrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnungwurde vom zuständigen Verwaltungsgericht im Ja -nuar 2018 abgelehnt, die hiergegen gerichtete Be-schwerde vom Verwaltungsgerichtshof im März 2018zurückgewiesen. Der erhobene Widersprich gegen dieVerfügung der unteren Ausländerbehörde ist noch an-hängig, entfaltet aber keine aufschiebende Wirkung.

Nach Ausführungen der Ausländerbehörde in derVerfügung vom September 2017 lebte der Petent mitseinen Brüdern, den Eltern, der Lebensgefährtin undden gemeinsam Kindern in einem von einem Bruderim Jahr 2015 erworbenen Haus. Weiter heißt es, dieFamilie komme sämtlichen öffentlich-rechtlichenForderungen nicht nach und stehe in vollem Leis -tungsbezug. Auf das erworbene Haus laufe ein Antragauf Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsge-richt. Forderungen der gesamten Familie von bis zu100.000 € gegenüber der Wohnortgemeinde stündenim Raum. Es sei auch bereits ein Ausschluss der Kin-der aus dem Kindergarten geprüft worden, da Kinder-gartengebühren nicht beglichen worden seien. Zahl-reiche weitere Verfehlungen werden in der ablehnen-den Verfügung ausgeführt.

Insgesamt hat der Petent sieben Brüder, die alle in er-heblichem Umfang wiederholt straffällig gewordensind, bereits Freiheitsstrafen verbüßt haben bzw. sichin geschlossenen Jugendhilfeeinrichtungen befinden/befanden. Der Petent selbst ist in den Jahren 2009 bis2017 nahezu 30-mal strafrechtlich in Erscheinung ge-treten. Unter anderem wegen gefährlicher Körperver-letzung, Verstoß gegen das Waffengesetz, räuberi-scher Erpressung, Warenbetrug, Menschenhandel zurAusbeutung zur Arbeitskraft, besonders schwerer Falldes Betrugs (Gewerbsbandenmäßig), Hehlerei, Nöti-gung, Diebstahl und Beleidigung. Diverse Verfahrenwurden eingestellt. Ein Verfahren wegen Körperver-letzung aufgrund § 80 Jugendgerichtsgesetz (JGG),ein Verfahren wegen Verstoß gegen das Waffengesetzaufgrund §§ 45 und 47 JGG sowie mehrere Verfahrenaufgrund § 154 Strafprozessordnung (StPO) sowie § 170 Abs. 2 StPO. Darüber hinaus hat er Geldstrafensowie mehrere Freiheitsstrafen (mit und ohne Be-währung) erhalten. Insbesondere aufgrund des krimi-nellen Potenzials nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthGund der fehlenden Sicherung des Lebensunterhaltesgemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wurde die Verlänge-rung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt.

Die Heimatgemeinde hat sich bereits an mehrereBehörden des Landes gewandt und um Unterstützunggebeten. Die Gemeinde werde drangsaliert und einge-schüchtert, sogar die Bildung einer Bürgerwehr wäreim Gespräch gewesen. Trotz des langen Aufenthaltesvon fast 19 Jahren hat weder eine wirtschaftliche nochsoziale Integration stattgefunden.

Im Januar 2018 weigerte sich der Petent, seinen Rei-sepass vorzulegen.

Mit seiner Lebensgefährtin hat der Petent drei ge-meinsame Kinder im Alter von fünf, drei und einemJahr. Laut der Petitionsschrift ist die Lebensgefährtinerneut schwanger. Für die beiden älteren Kinder lie-gen Vaterschaftsanerkennungen des Petenten vor, je-doch keine Sorgerechtserklärungen. Für das jüngsteKind liegt weder eine Vaterschaftsanerkennung nocheine Sorgerechtserklärung vor. Im September 2017hatte er sich nach eigener Aussage von seiner Lebens-gefährtin getrennt. Der Antrag auf Verlängerung derAufenthaltserlaubnis der Lebensgefährtin und derzwei älteren Kinder wurde ebenfalls abgelehnt. EinVerfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wir-kung des erhobenen Widerspruchs ist noch anhängig.Für das jüngste Kind wurde im März 2018 eine Aus-reiseaufforderung und Abschiebungsandrohung durchdas Regierungspräsidium erlassen. Gegen diese wur-de Klage erhoben, welche aktuell noch anhängig ist.

Weiter geht aus der Petition hervor, der Petent seinach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren seinerLebensgefährtin und der Kinder bereit, freiwillig aus-zureisen. Hinsichtlich einer vorherigen Rückführungwird durch den Bevollmächtigten auf die Schutzwir-kung des Art. 6 Grundgesetz (GG) verwiesen.

Eine im April 2018 geplante Rückführung nach Bel-grad wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltsor-tes des Petenten storniert. In einem Telefonat im April2018 teilte der Petent mit, er halte sich weiter unterseiner bekannten Meldeanschrift auf. Im Mai 2018 warerneut eine Rückführung des Petenten geplant. Hierü-ber wurde der Bevollmächtigte in der 19. Kalenderwo-che unterrichtet. Daraufhin wurde die Petition einge-reicht. Der Petent konnte zum Rückführungsterminwiederholt nicht unter seiner Wohnanschrift angetrof-fen werden und hat damit seine Rückführung vereitelt.Er gilt als untergetaucht und wurde zur Festnahmeausgeschrieben. Im Falle eines Aufgriffs ist die Ab-schiebehaft beabsichtigt, eine Rückführung war vor-sorglich für Ende Mai 2018 mit Sicherheitsbegleitungterminiert, auch diese konnte nicht stattfinden. DasEinvernehmen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich ei-nes anhängigen Ermittlungsverfahrens liegt vor. NachAngaben der örtlichen Polizei liegt ein Haftbefehlnach § 230 StPO vor, nachdem der Petent zu einer Ge-richtsverhandlung am Vortag der geplanten Rück-führung nicht erschienen war. Die Polizei vermutet ei-nen Aufenthalt in Frankreich bei Verwandten, zusam-men mit weiteren per Haftbefehl gesuchten Brüdern.

III.

Der Aufenthaltsort des Petenten ist unbekannt und erist zur Festnahme ausgeschrieben. Im Übrigen liegen

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keine Duldungsgründe nach § 60 a Abs. 2 AufenthGvor. Mit Verfügung der unteren Ausländerbehördevom September 2017 wurde der Antrag auf Verlänge-rung der Aufenthaltserlaubnis unter Androhung derAbschiebung nach Serbien oder in den Kosovo abge-lehnt, die Abschiebungsandrohung ist vollziehbar.

Im Übrigen ist insbesondere kein rechtliches Abschie-bungshindernis i. S. d. Art. 6 Grundgesetz anzuneh-men. Die drei Kinder des Petenten sowie die Lebens-gefährtin können nach der derzeitigen Sachlage eben-falls kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erhalten.Es ist beabsichtigt, den Petenten nach Serbien rückzu-führen. Eine Rückführung der kosovarischen Lebens-gefährtin und der Kinder würde in den Kosovo erfol-gen. Die Herstellung der familiären Lebensgemein-schaft, sofern diese noch beabsichtigt ist, könnte ent-weder in Serbien oder im Kosovo hergestellt werden.Jedenfalls wäre der Lebensgefährtin im Falle einerRückführung des Petenten eine freiwillige Ausreisemit den Kindern zur Herstellung der familiären Le-bensgemeinschaft auch unabhängig vom Ausgang ih-rer Verfahren möglich.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatterin: Böhlen

7. Petition 16/2307 betr. Streckenbezogene Ge-schwindigkeitsbeschränkung

Die Stadt Ulm ist aufgrund des Ergebnisses der Peti -tion 15/5811 (vgl. Drucksache 16/3954) verpflichtet,die Beschilderung als Tempo-30-Zone als verkehrsbe-ruhigter Geschäftsbereich in der Frauenstraße unver-züglich aufzuheben, weil die Voraussetzungen für ei-ne Tempo-30-Zone dort nicht vorliegen. Stattdessenhat die Stadt eine streckenbezogene Geschwindig-keitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet.

Diese verkehrsrechtliche Anordnung ist nicht zu be-anstanden.

Für eine verkehrsrechtliche Anordnung auf der Grund-lage von § 45 Absatz 1 und Absatz 1b Nummer 5 StVOzur Unterstützung einer städtebaulichen Entwicklungist einerseits das Vorhandensein eines städtebaulichenKonzeptes und ein hierarchisch gegliedertes „lang -sames“ und „schnelles“ Straßennetz Voraussetzung.Leistungsfähige und schnelle innerörtliche Hauptver-kehrsstraßen oder Ortsumfahrungen zur Entlastungdes „langsamen“ Netzes sind somit unabdingbar. An-dererseits bedarf es eines Beschlusses des Gemeinde-rats, mit dem dieses städtebauliche Konzept bestätigtwird. Als städtebauliches Konzept im diesem Sinnegilt auch ein Verkehrsentwicklungskonzept.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, nachdem dieFrauenstraße im Verkehrsentwicklungsplan nicht imVorbehaltsnetz MIV, also bei den Hauptverkehrs-

straßen, dargestellt ist, mit der Münchner Straße eineleistungsfähige und schnelle innerörtliche Hauptver-kehrsstraße parallel dazu vorhanden ist und der Ge-meinderat das Verkehrsentwicklungskonzept so be-schlossen hat.

Der Petitionsausschuss hat in seiner Sitzung am 12. Juli 2018 einstimmig beschlossen, dass der Peti -tion nicht abgeholfen werden kann.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatterin: Böhlen

8. Petition 16/2361 betr. Haftentlassung, freiwilligeAusreise

I.

Der Petent begehrt die Beendigung der Abschie-bungshaft und die Möglichkeit einer freiwilligen Aus-reise in die Türkei.

II.

Bei dem Petenten handelt es sich um einen 24-jähri-gen türkischen Staatsangehörigen.

Im Juli 2002 erhielt der Petent eine bis Januar 2003befristete Aufenthaltserlaubnis. Auf Antrag vom Ja-nuar 2003 wurde der Aufenthaltstitel bis August 2010verlängert. Im April 2013 stellte die untere Auslän-derbehörde fest, dass der Petent ein Aufenthaltsrechtnach Art. 7 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsra-tes EWG-Türkei über die Entwicklung der Assozia -tion vom 19. September 1980 besitzt (Nr. 1/80 ARB),welches er von seinem Vater ableiten konnte, der imBesitz einer Niederlassungserlaubnis war.

Mit Verfügung vom Oktober 2016 wies das Regie-rungspräsidium (RP) den Petenten aus dem Bundes-gebiet aus und drohte ihm die Rückführung in dieTürkei an. Die Bestandskraft trat im Dezember 2016ein, sodass der Petent seitdem vollziehbar zur Aus -reise verpflichtet ist.

Seit Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohungwird der Petent im Bundesgebiet geduldet, da auf-grund fehlender Rückreisedokumente eine Rück-führung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nichtvollzogen werden konnte.

Der Petent ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinunggetreten. Die Straffälligkeit trat bereits im jugend -lichen Alter ein.

Bis Ende Juni 2018 war der Petent in Strafhaft.

Da beabsichtigt ist, den Petenten in die Türkei zurück-zuführen, wurde Abschiebungshaft beantragt. Mit Be-schluss vom Juni 2016 wurde vom zuständigen Amts-gericht die Abschiebungshaft im Anschluss an die

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Strafhaft angeordnet. Der Petent befindet sich seit sei-nem Entlasstermin Ende Juni 2018 in der Ab -schiebungshafteinrichtung. Gegen den Beschluss desAmtsgerichts hat der Petent Beschwerde eingelegt.Das RP hat mit Schriftsatz vom Juni 2018 zur Be-schwerde Stellung genommen. Eine Entscheidung desLandgerichts steht noch aus.

Die Prüfung der Petition hat Folgendes ergeben:

Der Petent führt in der Petitionsschrift aus, dass ersich selbst einen Pass besorgen und freiwillig ausrei-sen möchte. Diese Behauptung ist als reine Schutzbe-hauptung zu werten. Zwar ist es richtig, dass der Pe-tent zeitweise abgeschoben werden wollte und diesbe-züglich auch in Kontakt mit dem türkischen General-konsulat stand. Allerdings hat der Petent in der Ver-gangenheit häufiger seine Meinung geändert bezüg-lich der Abschiebung in die Türkei bzw. dem Ver-bleib im Bundesgebiet. Zudem hat er auch richtiger-weise vorgetragen, dass eine Rückführung aus derStrafhaft aufgrund der Weigerung des türkischen Ge-neralkonsulats, Passersatzpapiere für türkische Staats-angehörige in Strafhaft auszustellen, zum damaligenZeitpunkt nicht möglich war.

Nunmehr stellt das Konsulat Passersatzpapiere auchfür Personen in Strafhaft aus, sofern diese abgescho-ben werden wollen und entsprechend freiwillig mit-wirken. Aus diesem Grund hatte das RP für März2018 eine Vorführung beim Konsulat geplant. Diesemusste allerdings storniert werden, weil das RP akten-kundig von Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt(JVA) erfahren hat, dass der Petent nicht mehr abge-schoben, sondern im Bundesgebiet bleiben wolle. DesWeiteren bestand die große Gefahr, dass er auf derFahrt zur Vorführung oder im Konsulat Probleme be-reiten würde. Da ein Passersatzpapier aus der Straf-haft, wie bereits ausgeführt, nur mit einer freiwilligenMitwirkung des Petenten ausgestellt worden wäre undder Petent zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ausreisenwollte, musste die Vorführung storniert werden.

Mit Schreiben des RP vom Mai 2018 wurde dem Pe-tenten mitgeteilt, dass schnellstmöglich ein Terminbeim Konsulat vereinbart werden könnte, um ihn beider Passbeschaffung zu unterstützen. Daraufhin ant-wortete der Petent, dass er so schnell wie möglich in dieTürkei abgeschoben werden wolle. Allerdings teilte dieJVA bereits am Nachmittag desselben Tages mündlichmit, dass er doch nicht abgeschoben werden wolle undinnerhalb kürzester Zeit diesbezüglich seine Meinunggeändert habe. Der Petent bestätigte mit einem Schrei-ben diese Aussage. Er wolle auf keinen Fall in die Tür-kei, vielmehr wolle er im Bundesgebiet mit seiner Frauund seinem Kind leben. Hierbei ist anzumerken, dassder Petent ledig ist und die Frau ihn 2016 lediglichzweimal in der Haft besucht hat. Es liegen weder eineVaterschaftsanerkennung noch eine Sorgerechtser-klärung vor. Im Übrigen gibt der Petent in seiner Peti -tionsschrift an, dass das Kind abgetrieben worden sei.

Entgegen der Auffassung des Petenten ist die Ab-schiebungshaft gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i. V. m.§ 2 Abs. 14 Nr. 5 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) recht-

mäßig. Die Haft ist zur Sicherung der Rückführung er-forderlich.

Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthGliegt vor, da nach § 2 Abs. 14 Nr. 5a AufenthG be-gründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Petentsich der Rückführung durch Flucht entziehen will.Von dem Petenten geht eine erhebliche Gefahr fürLeib und Leben Dritter und bedeutende Rechtsgüterder inneren Sicherheit aus. Dass der Petent nicht da-vor zurückschreckt, Gewalt gegenüber Menschen an-zuwenden, zeigt sein Verhalten während der offenenungelenkten Freizeit in der JVA. Dort hat er im Juli2016 mit einer imaginären Maschinenpistole imitiert,um sich zu schießen. Zudem bedrohte er die Anstalts-bediensteten massiv.

Entgegen dem Vorbringen des Petenten sind die dar-gelegten Ereignisse auch nicht nur im Jahr 2016 amAnfang seiner Inhaftierung vorgefallen und auf eine„schwierige Phase“ zurückzuführen. Hinzu kommt,dass der Petent eine große Sympathie zur Terrororga-nisation „Islamischer Staat“ (IS) hegt.

Aufgrund der erkennbaren Sympathie des Petentenzum IS geht mit Blick auf Gewicht und Bedeutungder gefährdeten Rechtsgüter eine erhebliche Gefahrfür bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheitaus. Seine islamische Überzeugung zeigt, dass er Wil-lens und in der Lage ist, in Konflikt mit der Rechts-ordnung zu treten und aufenthaltsbeendende Maßnah-men nicht hinnehmen wird.

Der Petent ist darüber hinaus im Bundesgebiet in re-gelmäßigen Abständen straffällig geworden. Ein Ab-reißen der Begehung von Straftaten ist nicht erkenn-bar. Ein Teil der Straftaten richtet sich gegen die kör-perliche Unversehrtheit Dritter. Dass der Petent wie-derholt straffällig wurde, lässt auf seine rechtsfeind -liche Gesinnung schließen und begründet den Ver-dacht, dass er sich einer Rückführung entziehen will.

Die Abschiebungshaft ist erforderlich, um die Rück-führung des ausreisepflichtigen Petenten zu sichern.

Es ist davon auszugehen, dass der Petent nicht freiwil-lig ausreisen und sich der Rückführung durch Fluchtentziehen wird. Der Petent hat außerhalb der JVA kei-ne Meldeadresse. Seine Eltern befinden sich ebenfallsnicht im Bundesgebiet. Sein Vater ist zur Aufenthalt-sermittlung ausgeschrieben, seine Mutter ist im Mai2018 nach „unbekannt“ verzogen.

Für die übrigen Gesichtspunkte, welche in der Petiti-onsschrift ausgeführt werden, dass er in der TürkeiFolter, unmenschlicher Grausamkeit und Willkür derJustiz ausgeliefert sei, bestehen keine Anhaltspunkte.

Da der Petent auch wiederholt die freiwillige Ausreisein Aussicht stellte, ist seine Behauptung, ihm droheVerfolgung, unglaubwürdig. Würde er sich ernsthaftverfolgt fühlen, so würde er keinesfalls freiwillig indas Land ausreisen, von dem er sich verfolgt fühlt.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatterin: Böhlen

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9. Petition 16/2007 betr. Anbau an ein Wohnhaus

I. Gegenstand der Petition

Die Petentin wendet sich gegen einen Bauvorbe-scheid, mit dem der Anbau ihres Wohnhauses abge-lehnt wurde. Danach sei die Ablehnung mit der Über-schreitung der Baulinie aus dem Jahr 1960 begründetworden, jedoch seien die Vorgärten in der M.-Straßekeine Vorgärten mehr, sondern nur noch Parkflächen.

Nach den weiteren Ausführungen der Petentin wäreder Anbau für die alters- und behindertengerechte Sanierung des Bades erforderlich. Ohne den Anbaumüssten die notwendigen Anschlüsse neu verlegt wer-den.

Die Petentin bietet an, den Anbau so in die Optik desHauses einzubinden, dass der Anbau verträglich seiund bittet um entsprechende Anpassung des Bau -linienplanes.

II. Die Prüfung der Petition ergab Folgendes:

1. Kurze Schilderung des Sachverhalts

Das Grundstück der Petentin liegt im Geltungsbereicheines einfachen Bebauungsplans aus dem Jahre 1960,der für den straßenseitigen Bereich der Baugrund-stücke eine Baulinie setzt.

Auf dem Grundstück der Petentin verläuft die Bau -linie entlang der vorderen Erschließungsstraße undgrenzt die überbaubare Fläche von den nicht überbau-baren Vorgartenbereichen ab. Die Baulinienfestset-zung erfolgte aus städtebaulichen Gründen, um die räumliche Struktur der Siedlung zu bestimmen unddie straßenseitigen Grundstücksbereiche von einerBebauung freizuhalten.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017, ergänzt durchSchreiben vom 19. Januar 2018, beantragte die Peten-tin bei der zuständigen Baurechtsbehörde einen Bau-vorbescheid zur Klärung der Frage, ob durch den ge-planten Anbau auf der Nordseite des Wohnhauses dieBaulinie überschritten werden könne. Der Anbau mitden Maßen von ca. 3,60 m Länge und 2 m Tiefe sollder Sanierung und Vergrößerung des Badezimmersdienen.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 wurde der posi -tive Bauvorbescheid von der Stadt als zuständigerBaurechtsbehörde mit der Begründung abgelehnt,dass das Bauvorhaben vollständig außerhalb der über-baubaren Fläche liege und die straßenseitige Baulinieum 2 m auf einer Länge von 3,60 m überschreite. Aufden nicht überbaubaren Grundstücksflächen könntennur untergeordnete Nebenanlagen zugelassen werden,was bei dem gewünschten Anbau (Badezimmer) nichtder Fall sei, da es sich um einen festen Bestandteil desWohnhauses handle. Es handle sich auch nicht um einVortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Aus-maß. Die gewünschte Wohnhauserweiterung über-schreite damit die überbaubare Grundstücksfläche ineinem Maß, das diese Abweichungen nicht mehr zu-lasse.

Ferner wurde die Petentin im Schreiben der Stadt dar-auf hingewiesen, dass ihr bereits mit Schreiben vom7. August 2012 und 30. August 2017 schriftliche Aus-künfte zu einem vergleichbaren Anbau erteilt wordenseien. Damals habe es sich um einen etwas kleinerenAnbau gehandelt (2,5 m Länge und 1 m Tiefe).

2. Beurteilung des Falles, insbesondere rechtlicheWürdigung

Nach § 57 Absatz 1 LBO in Verbindung mit § 58 Ab-satz 1 LBO hat die Baurechtsbehörde einen positivenBauvorbescheid zu erteilen, wenn das Vorhaben inden zur Entscheidung gestellten Fragen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. Ein Bau-vorbescheid darf danach nur abgelehnt werden, wenndie materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht er-füllt sind und die Herstellung einer Übereinstimmungmit dem öffentlichen Recht auch nicht durch die Erteilung von Ausnahmen, Befreiungen oder Ab -weichungen möglich ist. Im vorliegenden Fall konnteein Bauvorbescheid aus folgenden planungsrecht -lichen Gründen nicht erteilt werden.

Für das Grundstück ist eine Baulinie festgesetzt. Dieplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtetsich deshalb zunächst nach dieser Festsetzung und istim Übrigen nach § 30 Absatz 3 i. V. m. § 34 BauGB zubeurteilen.

Ist nach § 23 Absatz 2 Satz 1 BauNVO eine Bauliniefestgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden, d. h. Gebäude und Gebäudeteile müssen zwingend aufdieser Linie stehen. Nach § 23 Absatz 2 Satz 2 BauNVOkann ein Vor- oder Zurücktreten von (unwesent -lichen) Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zu-gelassen werden.

Der von der Petentin geplante Anbau mit 3,6 m Längeund 2 m Tiefe, der laut Planunterlagen der Vergröße-rung des Badezimmers dienen soll, überschreitet indiesen Ausmaßen die straßenseitig festgesetzte Bau -linie. Bei dem Anbau handelt es sich weder um einenuntergeordneten Gebäudeteil, wie eine Fensterbank,ein Sims, einen Balkon oder ähnliches, noch kann beider vorliegenden Überschreitung von Geringfügigkeitausgegangen werden. Die Voraussetzungen des § 23Absatz 2 Satz 2 BauNVO sind damit nicht erfüllt.Darüber hinaus stellt der Anbau einen Teil der Haupt-anlage, des Wohnhauses, und damit keine Nebenanla-ge dar, wie sie nach Ausnahmevorschrift des § 23 Ab-satz 5 BauNVO auf der nicht überbaubaren Grund-stücksfläche zugelassen werden könnte. Das Vorha-ben widerspricht damit der festgesetzten Baulinie undkann auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden.

Von dieser Festsetzung kann zudem nicht gemäß § 31Absatz 2 BauGB befreit werden. Nach dieser Rege-lung kann von der Festsetzung eines Bebauungsplansbefreit werden, wenn die Grundzüge der Planungnicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließ-lich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlin-gen oder Asylbegehrenden die Befreiung erfordernoder

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2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer of-fenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigungnachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belan-gen vereinbar ist.

Hier dient die Baulinie erkennbar dazu, die städtebau-liche Struktur zu bestimmen und die vorderen Grund-stücksteile im Plangebiet von einer Bebauung freizu-halten, um so ein einheitliches Straßenbild herzustel-len, wie dies auch aus den weiteren festgesetzten Bau-linien des gesamten Straßenabschnitts und der nähe-ren Umgebung ersichtlich ist. Mit dieser planerischenVorstellung ist das Vorhaben der Petentin nicht ver-einbar. Da somit bereits die Grundzüge der Planungberührt werden, ist es ohne Relevanz, ob einer der Be-freiungsgründe gegeben ist.

Lediglich hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass dieDurchführung des Bebauungsplans auch nicht zu eineroffenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Er fasst sindnur grundstücksbezogene Härten, die sich aus be-stimmten boden- und planungsrechtlichen Besonder-heiten des zu beurteilenden Grundstücks ergeben, etwaseinem Zuschnitt, seiner Lage oder der Bebauung. Einsolcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor.

Das bisher vorhandene Badezimmer der Petentin istzwar klein, kann aber durch anderen Zuschnitt im Ge-bäudeinneren oder durch einen Anbau an der Südseitedes Wohnhauses angemessen vergrößert und barriere-frei errichtet werden, ohne die planungsrechtlichenFestsetzungen zu verletzen. Die Erweiterung des Ba-dezimmers ist damit auf andere Weise, als der jetztvon der Petentin vorgebrachte Vorschlag eines An-baus, möglich und zumutbar.

Unerheblich ist, dass die Baulinie bereits 1960 fest -gesetzt wurde. Die Festsetzung der Baulinie wurde inder M.-Straße bisher eingehalten, sodass nicht von ei-ner Funktionslosigkeit dieser Festsetzung ausgegan-gen werden kann. Nachdem der einfache Bebauungs-plan eine Baulinie festsetzt, aber nicht, dass auf denFlächen bis zur Straße keine Nebenanlagen zulässigsind, spielt es keine Rolle, dass die Vorgärten zwi-schenzeitlich als Parkflächen genutzt werden. Diefestgesetzte Baulinie erfüllt auch auf diese Weise ihreFunktion, die vorderen Grundstücksflächen von derBebauung mit Hauptanlagen freizuhalten.

Soweit die Petentin die Bitte äußert, einen neuen Be-bauungsplan für die M.-Straße aufzustellen, wird dar-auf hingewiesen, dass die Aufstellung der Bauleitplä-ne in der grundgesetzlich geschützten Planungshoheitder Gemeinden liegt. Nach § 1 Absatz 3 BauGB ha-ben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobaldund soweit es für die städtebauliche Entwicklung undOrdnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung vonBauleitplänen besteht kein Anspruch.

3. Beratung im Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss hat in seiner Sitzung am 12. Juli 2018 über die Eingabe beraten. Der Aus-

schuss sah keine Möglichkeit, der Petition abzuhelfen.Der Kommune wird aber empfohlen, die Änderungder Baulinie zu prüfen, ob diese nicht neu gestaltetwerden kann, um den Anbau – evtl. auch für Nachbar-gebäude – zu ermöglichen.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatterin: Braun

10. Petition 16/2010 betr. Beschwerde über denGemeinderat, Errichtung einer Photovoltaik-anlage

I. Gegenstand der Petition

Die Petentin bittet um Unterstützung bei der Umset-zung eines Vorhabens zur Errichtung einer Frei -flächenphotovoltaikanlage auf einem Grundstück ent-lang der Autobahn.

Die Petentin wendet sich gegen die Ablehnung ihresVorhabens durch den Gemeinderat. Danach seien dieGründe für das Bauvorhaben nicht hinreichend be -rücksichtigt worden.

Insbesondere trägt die Petentin vor, dass mit der Ver-ordnung der Landesregierung zur Öffnung der Aus-schreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen fürGebote auf Acker- und Grünflächen in benachteilig-ten Gebieten (Freiflächenöffnungsverordnung) die be-nachteiligten Gebiete für solche Anlagen geöffnetworden seien. Dafür seien ihre Betriebsflächen geeig-net.

Zudem sei die vorgesehene Fläche nicht zentral in derGemeinde, sei jedoch auch von der Autobahn nichteinsehbar. Die Anlage verursache keinen Flächenver-lust für die Landwirtschaft, da die Flächen offen blei-ben und durch Schafbeweidung gepflegt werden sol-len. Zudem würde das Vorhaben ein finanziell siche-res Standbein für den Betrieb der Petentin darstellen.

II. Die Prüfung der Petition ergab Folgendes:

1. Kurze Schilderung des Sachverhalts

Die Petentin bewirtschaftet einen landwirtschaftlichenBetrieb mit den Betriebszweigen Ackerbau, Schwei-nezucht, Brennerei und Direktvermarktung. Die Pe-tentin beabsichtigt, auf landwirtschaftlichen Flächenim Außenbereich entlang der Autobahn auf einemFlurstück mit einer Größe von über 58.000 m² eineFreiflächenphotovoltaikanlage zu errichten. Zu die-sem Zweck hat die Petentin bereits Kontakt mit einerBetreiberfirma (Planer, Investor und Betreiber fürWindenergie-, Photovoltaik- und Wasserkraftanlagen)aufgenommen.

Die landwirtschaftlichen Flächen des Landkreisessind als „benachteiligtes Gebiet“ ausgewiesen. „Be-

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nachteiligte Gebiete“ sind Gebiete im Sinn der Richt-linie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betref-fend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteilig-ten Gebiete im Sinn der Richtlinie 75/268/EWG. DieGebietskulisse ist abschließend und statisch bestimmt.In Baden-Württemberg sind knapp zwei Drittel derlandwirtschaftlichen Flächen als benachteiligte Ge-biete eingestuft.

Bereits mit Schreiben vom 9. August 2017 hat die Be-treiberfirma eine Anfrage an die Gemeindeverwaltungzur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlagegestellt.

In einer Klausurtagung des Gemeindesrats im Okto-ber 2017 hat sich der Gemeinderat mit der Thematik„Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen ent-lang der Autobahnen bzw. in benachteiligten Gebie-ten“ beschäftigt. Der Gemeinderat hat sich mehrheit-lich gegen solche Projekte ausgesprochen.

Nach Mitteilung der Gemeindeverwaltung möchte derGemeinderat vorrangig die Errichtung von Photovol-taikanlagen auf Dächern unterstützen. Für den Ge-meinderat steht im Vordergrund, Flächen in den be-nachteiligten Gebieten der Landwirtschaft zu erhaltenund das Landschaftsbild nicht durch Freiflächenpho-tovoltaikanlagen zu beeinträchtigen.

Mit E-Mail vom 26. November 2017 wandte sich diePetentin mit einem Antrag auf Errichtung einer Freif-lächenphotovoltaikanlage ebenfalls an die Gemeinde.Der Technische Ausschuss lehnte die Anfrage in sei-ner Sitzung vom 16. Januar 2018 mit der Begründungder Eindämmung des zu hohen Flächenverbrauchssolcher Anlagen ab. Es sollen nur Anlagen aufDächern zugelassen werden.

In einer am 23. Januar 2018 stattgefundenen Bürger-fragestunde wurde der Petentin die Ablehnung ihresAntrags nochmals erläutert.

Mit E-Mail vom 28. Januar 2018 wandte sich die Pe-tentin an die zuständige Baurechtsbehörde und bat umbaurechtliche Stellungnahme zu ihrem Vorhaben.

Der Petentin wurde formlos mitgeteilt, dass Frei -flächenphotovoltaikanlagen genehmigungspflichtigeVor haben darstellen, im Außenbereich grundsätzlichjedoch nicht genehmigungsfähig sind. Vorausset-zung für die Zulässigkeit von Freiflächenphotovol-taikanlagen im Außenbereich sei ein Bebauungsplan.Ein Anspruch der Petentin auf Aufstellung eines Be-bauungsplans bestehe jedoch nicht.

2. Beurteilung des Falles, insbesondere rechtlicheWürdigung

a) Vorbemerkung

Für das Vorhaben der Petentin ist noch keine Bauge-nehmigung beantragt worden. Es liegen bisher nurformlose Anfragen vor. Verbindliche Aussagen zurGenehmigungsfähigkeit insbesondere zur planungs-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens sind deshalbnicht möglich. Die anschließenden Ausführungen ge-ben demzufolge nur die generelle Rechtslage wieder.

b) Baurechtliche Genehmigungsfähigkeit

Die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagenbedarf gemäß § 49 Landesbauordnung (LBO) einerBaugenehmigung. Nach Ziffer 3 c) des Anhangs zu § 50 Absatz 1 LBO (Verfahrensfreie Vorhaben) sindnur die Anlagen zur photovoltaischen und thermischenSolarnutzung auf oder an Gebäuden sowie eine damitverbundene Änderung der Nutzung oder der äußerenGestalt der Gebäude verfahrensfrei. Verfahrensfrei sindauch gebäudeunabhängige Anlagen (Freiflächenphoto-voltaikanlagen) aber nur bis 3 m Höhe und einer Ge-samtlänge bis zu 9 m. Die von der Petentin geplanteAnlage geht weit über diese Größenordnung hinausund ist deshalb genehmigungspflichtig.

Gemäß § 58 Absatz 1 LBO ist die Baugenehmigungzu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vor-haben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfendenöffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Der vorgesehene Standort der Freiflächenphotovol-taikanlage befindet sich im Außenbereich. Die pla-nungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtetsich deshalb nach der Regelung des § 35 Baugesetz-buch (BauGB).

Eine Privilegierung des Vorhabens gemäß § 35 Absatz 1BauGB liegt nicht vor. Die in § 35 Absatz 1 Nr. 8BauGB vorgesehene Privilegierung von Solaranlagen,darunter fallen sowohl Solarthermie- wie auch Photo-voltaikanlagen, gilt nur für Anlagen, die in, an oderauf den Dach- und Außenwandflächen eines zulässi-gerweise errichteten Gebäudes aufgestellt werden.Hier soll die Anlage jedoch auf einer Freifläche er-richtet werden.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenenFreiflächenphotovoltaikanlage richtet sich damit nachder Regelung des § 35 Absatz 2 BauGB. Danach kannein sonstiges Vorhaben im Einzelfall zugelassen wer-den, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffent -liche Belange nicht beeinträchtigt und die Er-schließung gesichert ist.

Ob und welche Belange durch das Vorhaben beein-trächtigt werden, steht nicht verbindlich fest, sondernkann erst in einem förmlichen Verfahren (Baugenehmi-gungs- oder Bauvorbescheidsverfahren) abschließendbeurteilt werden. Es liegt jedoch nahe, dass das Vorha-ben der Petentin zumindest die Belange des Natur-schutzes und der Landschaftspflege sowie die natür -liche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert(§ 35 Absatz 3 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigen dürfteund aus diesem Grund planungsrechtlich unzulässig ist.

Anders wäre die rechtliche Situation zu beurteilen,wenn der zuständige Planungsträger (die Gemeinde),für den beabsichtigten Standort der Freiflächenphoto-voltaikanlage einen Bebauungsplan aufstellt. Dieskann auch ein vorhabenbezogener Bebauungsplansein. Das Vorhaben wäre dann, die Einhaltung derFestsetzungen des Bebauungsplans unterstellt, pla-nungsrechtlich zulässig.

Gemäß § 1 Absatz 3 BauGB stellt die Gemeinde Be-bauungspläne auf, sobald und soweit diese für die

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städtebauliche Entwicklung erforderlich sind. DieAufstellung eines Bebauungsplans liegt in der grund-gesetzlich garantierten Planungshoheit der Gemein-den, die im Rahmen der Gesetze selbst entscheidenund einen weiten Gestaltungsspielraum haben. Aufdie Aufstellung eines Bebauungsplans besteht keinAnspruch.

Der Gemeinderat hat wiederholt die Aufstellung einesBebauungsplans für die Errichtung von Photovoltaik-freiflächenanlagen abgelehnt. Dafür entscheidend wa-ren der Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzflächen,der Erhalt des Landschaftsbildes, die Reduzierung deshohen Flächenverbrauchs und die Priorisierung derErrichtung von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen.

c) Sonstiges

An den Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeitändert die Öffnung der Flächenkulisse durch dieFreiflächenöffnungsverordnung für Ausschreibungennach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG 2017)nichts.

Nach dem EEG 2017 wird die Vergütungshöhe deserneuerbaren Stroms aus großen Photovoltaikanlagendurch wettbewerbliche Ausschreibungen ermittelt.Für Photovoltaikfreiflächenanlagen sieht das EEG2017 als zulässige Flächenkulissen vor allem Konver-sionsflächen und Seitenrandstreifen entlang von Au-tobahnen und Schienenwegen vor. KonkurrenzfähigeFlächen dieser Art gibt es in Baden-Württemberg na-hezu nicht. Um große Photovoltaikfreiflächenanlagenim innerdeutschen Bieterwettbewerb wettbewerbs-fähig zu machen und um den Anteil an Solarstrom zuerhöhen, hat die Landesregierung die Freiflächenöff-nungsverordnung verabschiedet. Damit können Ge -bote für Solarparks mit einer installierten Leistungvon mehr als 750 Kilowatt bis 10 Megawatt sowohlauf Acker- als auch auf Grünlandflächen in sogenann-ten benachteiligten Gebieten zugelassen werden.

III. Ergebnis

Der Petitionsausschuss hat über die Eingabe in seinerSitzung am 12. Juli 2018 beraten.

Die Vertreterin des Ministeriums für Umwelt, Klimaund Energiewirtschaft verwies auf die inzwischen vonder Landesregierung gestartete Solaroffensive. Mitdieser würden die Kommunen u. a. für die Frei -flächenöffnungsverordnung sensibilisiert. Ein ent-sprechendes Hinweisschreiben sei an die kommuna-len Planungsträger versandt worden. Weiterhin sei einLeitfaden geplant.

Die Berichterstatterin bat, nochmals das Hinweis-schreiben des Ministeriums sowie den Leitfaden ex-plizit der ablehnenden Kommune zuzusenden mit derBitte, die Entscheidung zu überdenken.

Der Petentin wird der Hinweis gegeben, dass sie dieMöglichkeit hat, in einem förmlichen Verfahren(Bauvorbescheid, Baugenehmigung) die planungs-rechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens verbindlichprüfen zu lassen. Ihr wird weiter empfohlen, ggf. mit

dem Investor abzusprechen, ob er die Kosten für dasBauvorbescheids- bzw. Baugenehmigungsverfahrenübernimmt.

Darüber hinaus konnte der Petition nicht abgeholfenwerden.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatterin: Braun

11. Petition 16/1898 betr. Gnadensache

Die Petentin begehrt die Unterbringung in einer be-stimmten Klinik.

Die Petentin ist derzeit auf gerichtliche Anordnung ineinem Psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.

Im Oktober 2016 stach die Petentin unvermittelt miteinem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm in Richtung des Oberkörpers des neben ihr aufeiner Wiese sitzenden Geschädigten. Der Geschädigtekonnte sie jedoch am Handgelenk packen und denStich abwehren. Hierbei kam er auf dem Rücken zuliegen. Die Beschuldigte kniete sich auf ihn und ver-suchte, mit dem Messer auf die Brust des Geschädig-ten einzustechen, was dieser jedoch wiederum ab -wehren konnte. Als dem Geschädigten gelang, aufzu-stehen und wegzurennen, folgte die Petentin dem Ge-schädigten mit erhobenem Messer, um erneut nachihm zu stechen. Der Geschädigte konnte auch dieseAttacke abwehren, wobei die Petentin zu Boden ging.

In diesem Augenblick fuhr ein weiterer Geschädigtermit seinem Pkw heran, hielt an und fragte die Peten-tin, ob sie Hilfe benötige. Daraufhin sprang die Peten-tin auf, lief zum Pkw des weiteren Geschädigten, rissdie Beifahrertür auf, stieg ins Auto und stach den Fah-rer des Pkw – für diesen vollkommen überraschend –mit dem Messer in den Oberkörper. Dieser erlitt da-durch eine ca. 2 cm lange Stichwunde rechts-thorakal,ventral mit intrathorakalem, präkardialem/mediastina-lem Hämatom. Die Wunde blutete sehr stark, zumalder Geschädigte unter dem Einfluss blutverdünnenderMedikamente stand. Er wurde mit dem Krankenwa-gen ins Klinikum gebracht und am selben Tag mitdem Hubschrauber ins Herzzentrum verlegt. Er be-fand sich einen Tag auf der herzchirurgischen In -tensiv station und wurde dann auf die Allgemeinsta -tion verlegt. Nach vier Tagen konnte der Geschädigtedie Klinik verlassen.

Die Petentin war aufgrund einer Erkrankung aus demschizophrenen Formenkreis, einer im Tatzeitraum flo-riden paranoid-halluzinatorischen Psychose, nicht inder Lage, das Unrecht der Taten einzusehen und nachdieser Einsicht zu handeln.

Da die Gesamtwürdigung der Petentin und ihrer Tatenergab, dass von ihr infolge ihres Zustandes erheblicherechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche

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die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschä-digt oder erheblich gefährdet werden, und sie deshalbfür die Allgemeinheit gefährlich ist, ordnete dasLandgericht die Unterbringung der Petentin in einemPsychiatrischen Krankenhaus an. Das Urteil ist seitdem 5. April 2017 rechtskräftig.

Die Petentin begründet das Gnadengesuch damit, dasssie sich um ihre Kinder kümmern wolle. Sie sei wie-der „bei klarem Verstand“ und ausreichend therapiert.

Die Klinik, die als einzige Einrichtung Frauen mitKind im Maßregelvollzug betreut, bietet dies lediglichFrauen an, die durch Urteil in einer Entziehungsan-stalt untergebracht sind, die also wegen ihres Hanges,alkoho lische Getränke oder andere berauschende Mit-tel im Übermaß zu sich zu nehmen, untergebrachtsind. Außerdem ist Bedingung der Aufnahme, dass essich bei der dem Urteil zugrundeliegenden rechtswid-rigen Tat nicht um eine Gewalttat handelt. Beide Vo -raussetzungen erfüllt die Petentin nicht. Die der hier gegenständlichen Verurteilung zugrundeliegen-de rechts widrige Tat der Petentin stellt eine Gewalt-tat dar. Außerdem lag der Tat eine Erkrankung der Pe-tentin aus dem schizophrenen Formenkreis, nämlicheine paranoid-halluzinatorische Psychose, zugrunde.

Auch eine Aussetzung der Unterbringung zur Be-währung und somit eine Entlassung der Petentin ausdem Maßregelvollzug kommt nicht in Betracht. DiePetentin ist seit vielen Jahren chronisch psychischkrank. Sie steht aufgrund ihrer psychischen Erkran-kung bereits seit 2006 oder 2007 unter gesetzlicherBetreuung. In den Jahren 2008 bis 2016 befand siesich insgesamt 17-mal in stationärer psychiatrischerBehandlung, zum Teil auf freiwilliger Basis, zum Teilim Rahmen öffentlich-rechtlicher oder betreuungs-rechtlicher Unterbringungen. Aufgrund fehlenderKrankheitseinsicht mit ausgeprägter Kritikstörungund mangelnder Absprachefähigkeit war es bishernicht gelungen, die Petentin in ein Behandlungsbünd-nis einzubinden.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Keck

12. Petition 16/1908 betr. Beamtenversorgung

I. Gegenstand der Petition:

Die Petentin begehrt im Wesentlichen eine Inan-spruchnahme ihrer Rente aus der gesetzlichen Renten-versicherung zu einem früheren Zeitpunkt als das Er-reichen der Regelaltersgrenze. Hilfsweise begehrt sieeine Rechtsänderung des § 28 Landesbeamtenversor-gungsgesetz (LBeamtVGBW), welche ihr eine vorü-bergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ihrer

Beamtenversorgung bei einer vorzeitigen Zurruheset-zung ermöglichen soll.

II. Die Prüfung der Petition hat Folgendes ergeben:

1. Kurze Schilderung des Sachverhalts

Die Petentin hat aufgrund eines durchgeführten Ver-sorgungsausgleichs einen Anspruch in der gesetz -lichen Rentenversicherung, der sich laut Auskunft derDeutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund)vom 28. April 2015 auf ca. 987,00 Euro monatlichbeläuft. Dies entspricht laut Mitteilung der DRVBund vom 9. Juli 2015 einer Wartezeit von 207 Mo-naten. Somit sind die Voraussetzungen für den Bezugeiner Regelaltersrente ab dem 1. November 2022 er-füllt.

Für einen früheren Leistungsbezug wären laut Aus-kunft der DRV Bund mindestens 420 Monate Warte-zeit erforderlich, welche die Petentin aufgrund dessen,dass sie als Beamtin kraft Gesetzes versicherungsfreiist, bis zu ihrem geplanten Ruhestand rein zeitlichnicht mehr erfüllen kann.

Somit ist es für die Petentin zwar möglich, aus ihremBeamtenverhältnis vorzeitig auf Antrag in den Ruhe-stand zu treten, nicht jedoch zeitgleich die Rente ausder gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen.Würde sich die Petentin auf Antrag mit Ablauf desMonats der Vollendung des 63. Lebensjahres (mitAblauf des 31. Dezember 2019) vorzeitig in den Ru-hestand versetzen lassen, würde sie Versorgungsbezü-ge i. H. v. 2.357,74 Euro brutto erhalten.

Hier macht die Petentin eine Ungleichbehandlung mitjenem Personenkreis geltend, der aufgrund der Ver -sicherungspflicht in der gesetzlichen Versicherungs-pflicht vor der Regelaltersgrenze Leistungen sowohlaus seinem eigenen Anspruch als auch damit verknüpftaus einem Versorgungsausgleich beziehen kann.

Hilfsweise begehrt die Petentin eine Abhilfe durchdas Land Baden-Württemberg über die Erhöhung desRuhegehaltssatzes. Hierzu solle die bisherige Rege-lung für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhege-haltssatzes in § 28 LBeamtVGBW geändert werden,indem die Voraussetzung des § 28 Absatz 1 Nummer 2LBeamtVGBW entfallen soll.

2. Rechtliche Würdigung

Das Versicherungskonto der Petentin wird von derDeutschen Rentenversicherung Bund geführt. Dieseuntersteht als ein bundesunmittelbarer Versicherungs-träger der Rechtsaufsicht des Bundesversicherungs-amtes. Im Übrigen geht es der Petentin um die vomBundesgesetzgeber nicht vorgesehene Anrechnungvon Zeiten nach beamtenrechtlichen Vorschriften imRentenrecht. Hierbei handelt sich um Bundesgesetz-gebung. Die Petition wurde insoweit an den Petitions-ausschuss des Deutschen Bundestages abgegeben.

Eine hilfsweise begehrte Erhöhung des Ruhegehaltssat-zes ist rechtlich nicht möglich. Gemäß § 28 Absatz 1LBeamtVGBW erhöht sich der Ruhegehaltssatz vorü-

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bergehend, wenn Beamtinnen oder Beamte vor Er -reichen der Regelaltersgrenze gemäß § 36 Absatz 1Landesbeamtengesetz (LBG) in Verbindung mit Arti-kel 62 § 3 Absatz 2 des Dienstrechtsreformgesetzes inden Ruhestand treten oder versetzt worden sind undsie

1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeitvon 60 Kalendermonaten für eine Rente dergesetz lichen Rentenversicherung erfüllt haben,

2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Ab-satz 1 Beamtenstatusgesetz in den Ruhestandversetzt worden sind oder

b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgren-ze (z. B. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeitdes Polizeivollzugsdienstes) in den Ruhestandgetreten sind oder auf Antrag vor Erreichen die-ser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wur-den, sobald sie die besondere Altersgrenze er-reicht haben,

3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent nochnicht erreicht haben und

4. keine Einkünfte im Sinne des § 68 Absatz 5LBeamtVGBW beziehen; die Einkünfte bleibenaußer Betracht, soweit sie durchschnittlich imMonat einen Betrag von 325 Euro nicht über-schreiten.

Wie die Petentin richtigerweise in ihrer Petitions-schrift ausführt, erfüllt sie die Voraussetzungen nach§ 28 Absatz 1 Nummer 2 LBeamtVGBW nicht, da sieweder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-setzt wird und auch nicht wegen Erreichens einer be-sonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten wird.

Eine Änderung des § 28 LBeamtVGBW dahingehend,dass die Voraussetzung des § 28 Absatz 1 Nummer 2LBeamtVGBW entfallen, ist nicht geboten.

§ 28 LBeamtVGBW greift die besondere Versor-gungslage auf, in der sich bestimmte Beamtinnen undBeamte befinden, die neben ihrem beamtenrecht -lichen Versorgungsanspruch aus einer früheren Tätig-keit einen Anspruch auf Rente aus einer gesetzlichenRentenversicherung erworben haben und Altersrenteerst mit Erreichen der Regelaltersgrenze beziehenkönnen. Treten sie vorher wegen Dienstunfähigkeitoder aufgrund einer besonderen Altersgrenze in denRuhestand, sind sie zunächst ausschließlich auf ihrebeamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angewiesen. § 28 LBeamtVGBW wirkt dieser Versorgungslückedurch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts-satzes bis zum Beginn des Rentenbezugs entgegen. Vordiesem Hintergrund begünstigt § 28 LBeamtVGBW ge-rade nicht den Eintritt in den Ruhestand auf eigenenEntschluss der verbeamteten Person, mit dem etwaigeVersorgungslücken bewusst in Kauf genommen wer-den.

In § 28 LBeamtVGBW kommt klar zum Ausdruck,dass der Gesetzgeber durch eine vorübergehende Er-höhung des Ruhegehaltssatzes die Kompensation vonVersorgungslücken vorsehen wollte, die jedenfallsdann für die verbeamtete Person unabwendbar eintritt,wenn die verbeamtete Person nicht von der Möglich-

keit der vorzeitigen Zurruhesetzung auf Antrag Ge-brauch macht.

Des Weiteren verkennt die Petentin, dass auch beiEntfall der Voraussetzung des § 28 Absatz 1 Nummer 2LBeamtVGBW eine vorübergehende Erhöhung ihresRuhegehaltssatzes aufgrund des Versorgungsaus-gleichs nicht erfolgen würde.

Die in § 28 Absatz 2 LBeamtVGBW hinsichtlich dervorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzesgetroffene Regelung setzt voraus, dass es sich bei denzu berücksichtigenden Zeiten um Pflichtbeitragszei-ten handelt, für die Pflichtbeiträge gezahlt wordensind oder als gezahlt gelten, was bei im Rahmen desVersorgungsausgleichs durch Entscheidung des Fami-liengerichts übertragenen beziehungsweise begründe-ten Rentenanwartschaften nicht der Fall ist. Die Vor-aussetzungen für eine vorübergehende Erhöhung sinddamit nicht gegeben.

Bezüglich der Anmerkung der Petentin, dass die Ver-sorgungsbezüge des geschiedenen Ehegatten bereitsseit dem Jahr 2007 gekürzt werden, ist zu erwähnen,dass die Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 13LBeamtVGBW gesetzlich zwingend vorgeschriebenist. Es genügt hierzu allein die rechtskräftige Ver-pflichtung zum Versorgungsausgleich und der Bezugvon Ruhegehalt – wobei es nicht entscheidungserheb-lich ist, wann und aus welchem Grund die Zurruheset-zung erfolgte. Es ist dabei auch unerheblich, ob derausgleichsberechtigte frühere Ehegatte zu diesemZeitpunkt selbst schon rentenberechtigt ist, denn nachDurchführung des Versorgungsausgleichs bestehenzwei selbständige Versicherungs- und Versorgungs-verhältnisse, sodass die renten- und versorgungsrecht-lichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grund -sätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind. Dar-aus folgt, dass der Versicherungsverlauf des Aus-gleichspflichtigen regelmäßig nicht von dem des Aus-gleichsberechtigten beeinflusst werden kann.

Die Tatsache, dass die Kürzungsbeträge noch nichtdem Ausgleichsberechtigten zugute kommen, ist demVollzug des Versorgungsausgleichs immanent undberuht auf den gesetzlichen Vorgaben, die einer ver-fassungsgerichtlicher Prüfung durch das Bundesver-fassungsgericht standgehalten haben.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Keck

13. Petition 16/1700 betr. Videoüberwachung

I. Gegenstand der Petition

Der Petent begehrt die Aufklärung vermeintlichrechtswidriger Maßnahmen zur Videoüberwachungvon zwei Gebäuden im Juli 2016.

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II. Die Prüfung der Petition ergab Folgendes:

1. Vorbringen des Petenten:

Der Petent trägt vor, die Polizei habe im Juli 2016 einWohnobjekt mit Videokameras überwacht. Nur durcheinen Nachbarn, der von der Polizei für die Aufstel-lung einer der Kameras auf seinem Grundstück ange-fragt worden sei und diese abgelehnt habe, hätten dieBewohner darüber Kenntnis erlangt. Anfragen bei Po-lizei und Staatsanwaltschaft seien nicht beantwortetworden. Auch sei nach der fast vierwöchigen Über-wachung des Haupteingangs eine – sonst übliche –Be nachrichtigung der Betroffenen unterblieben.

Im Zuge einer Anfrage beim Landesbeauftragten fürden Datenschutz hätte die Polizei die Überwachungzugeben müssen. Dabei sei herausgekommen, dass eine richterliche Genehmigung nicht vorgelegen habeund somit die ganze Aktion illegal und nicht rechts-staatlich abgesichert gewesen sei. Die Staatsanwalt-schaft hätte sich dazu geäußert, dass „man dazuge-lernt habe“.

Des Weiteren habe die Staatsanwaltschaft mittlerwei-le auch zugegeben, ein weiteres Wohnobjekt zeit-gleich mit denselben unerlaubten Maßnahmen über-zogen zu haben, was bis dahin stets abgestritten wor-den sei. Durch die Überwachung der beiden Häuserseien somit u. a. deren Bewohner, Besucher, Liefer-dienste und Passanten betroffen gewesen. Der Petentvermutet, wegen seiner dortigen Besuche ebenfallsBetroffener der Überwachung gewesen zu sein.

Zur Aufklärung des Sachverhalts stellt der Petent diefolgenden Fragen:

– Waren über die genannten Wohnprojekte hinausweitere Wohnhäuser von Videoüberwachungsmaß-nahmen betroffen? Wann werden die Überwachtenvon der ausführenden Polizei über die – hoffent-lich – abgeschlossene Maßnahme informiert?

– Welche disziplinarrechtlichen Maßnahmen wurdenergriffen, nachdem klar wurde, dass es sich um ei-ne gesetzeswidrige Überwachung handelte? Wie istdabei zu bewerten, dass neben der Illegalität auchnoch Falschaussagen und Verschleierung der Tathinzukommen?

– Ist sichergestellt, dass sämtliche Videoaufnahmenaus der illegalen Überwachung inklusive möglicherKopien sowie sämtliche ebenfalls illegalen Aus-wertungen daraus vernichtet wurden?

– Wie kann es sein, dass die Anfrage des Landesbe-auftragten für Datenschutz über Monate hinweg vonder Exekutive nicht beantwortet wurde? Wie kanneine Kontrollinstanz so leicht ausgehebelt werden?

2. Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft führte im Zusammenhang mitzwei Brandanschlägen auf geparkte Fahrzeuge am 26. Juni 2016 mit einem Sachschaden von 168.000Euro, bei denen in einem Fall auch eine Gefährdungvon Hausbewohnern vorlag, ein umfangreiches Er-

mittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Ver-dachts der schweren Brandstiftung. Die Taten standenin zeitlichem Zusammenhang mit der wegen Bauar-beiten am 22. Juni 2016 erfolgten Räumung eines vonAngehörigen der linksautonomen Szene bewohntenObjektes. Im Internet wurde am 27. Juni 2016 auf einer linksautonomen Plattform ein Selbstbezichti-gungsschreiben veröffentlicht, in dem die Brand -legungen als Solidaritätsaktion zur Räumung des Ob-jektes […] bezeichnet wurden. In Tatortnähe wurdeein Graffiti vorgefunden, woraus sich neben weiterenErmittlungsansätzen der Verdacht ergab, dass deroder die Täter der linken Szene zuzuordnen seien.

Am 29. Juni 2016 wurde von der Staatsanwaltschaftnach § 100 h Strafprozessordnung (StPO) der Einsatztechnischer Mittel zur Überwachung des Hauseingan-ges der beiden eingangs erwähnten Wohngebäude, je-weils bekannte Wohnsitze von Angehörigen der links-autonomen/linksextremen Szene, mit dem Ziel der Er-mittlung des oder der Täter schriftlich angeordnet undbis zum 31. August 2016 befristet. Ab dem 4. Juli2016 wurde der jeweilige Haupteingang der genanntenGebäude in der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhrmittels einer Videokamera, die bei Bewegungsaus -lösung aufzeichnete, überwacht. Nebeneingänge derGebäude waren von der Aufzeichnung nicht betrof-fen. Aus Gründen der Speicherkapazität wurden dieDaten jeweils nach 24 Stunden überschrieben. EineAuswertung der aufgezeichneten Daten erfolgte ange-sichts des Ausbleibens von weiteren relevanten Strafta-ten nicht.

Die Maßnahmen wurden am 29. Juli 2016 beendet.

Sämtliche Daten wurden nach Beendigung der Video -überwachung gelöscht.

Da kein Täter ermittelt werden konnte, wurde das Er-mittlungsverfahren mit Verfügung vom 27. Dezember2016 eingestellt. Eine Benachrichtigung der von derMaßnahme betroffenen unbekannten Personen erfolg-te nach § 101 Abs. 4 S. 5 StPO nicht. Nach dieser Vor-schrift sind Nachforschungen zur Feststellung derIdentität einer von einer Überwachungsmaßnahmenach § 101 Abs. 4 S. 1 StPO betroffenen Person nurvorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung derEingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieserPerson, des Aufwands für die Feststellung ihrer Iden-tität sowie der daraus für diese oder andere Personenfolgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

Am 18. Oktober 2017 erteilte der Leitende Ober-staatsanwalt gegenüber einem Redakteur einer ört -lichen Lokalzeitung Auskünfte bezüglich der genann-ten Videoüberwachung eines der beiden Gebäude.Am Folgetag wurde der Leitende Oberstaatsanwaltvon der sachbearbeitenden Staatsanwältin darauf hin-gewiesen, dass auch ein weiteres Gebäude überwachtworden sei. Der Leitende Oberstaatsanwalt stellte diessodann in einem Telefonat mit dem Lokalredakteurvom selben Tag richtig.

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3. Beurteilung des Falles, insbesondere rechtlicheWürdigung:

Die Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft istnicht zu beanstanden.

Die Videoüberwachung wurde nach Mitteilung derStaatsanwaltschaft ausschließlich für die Hauseingän-ge der beiden genannten Objekte angeordnet. Darüberhinausgehende Videoüberwachungsmaßnahmen wur-den durch die Staatsanwaltschaft nicht angeordnetund dieser auch sonst nicht bekannt. Die Entschei-dung der Staatsanwaltschaft, von einer Benachrichti-gung der von den Videoüberwachungsmaßnahmenbetroffenen Personen gemäß § 101 Abs. 4 S. 5 StPOabzusehen, ist vertretbar. Da eine Auswertung des Vi-deomaterials seitens der Polizei und der Staatsanwalt-schaft nicht erfolgte, fand auch keine Identifizierungder zu den genannten Zeiten von den Überwachungs-maßnahmen betroffenen Personen statt.

Die Aufzeichnungen wurden jeweils nach 24 Stundenüberschrieben, ohne dass Personen identifiziert wur-den. Von einer Identifizierung der betroffenen Per -sonen allein zum Zweck der späteren Benachrichti-gung sah die Staatsanwaltschaft aus Verhältnismäßig-keitsgründen ab. Dies hätte die betroffenen Personenvertieft zum Gegenstand der Ermittlungen gemacht.Eine pauschale vorsorgliche Benachrichtigung allerpotenziell von einer Maßnahme betroffenen Personenschließlich lässt sich nicht aus den gesetzlichen Rege-lungen herleiten. Es konnte im Hinblick auf den zeit-lich beschränkten Umfang der Videoüberwachunginsbesondere auch nicht davon ausgegangen werden,dass alle Bewohner beider Objekte hiervon betroffenwaren.

Die Videoüberwachungsmaßnahme wurde seitens der Staatsanwaltschaft auf § 100 h StPO gestützt. DerLandesbeauftragte für den Datenschutz vertrat ge-genüber dem Leitenden Oberstaatsanwalt hingegendie Auffassung, dass die Videoüberwachung der Ob-jekte auf § 163 f StPO zu stützen und dement -sprechend ein richterlicher Beschluss erforderlich sei.

Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 hat der LeitendeOberstaatsanwalt vor dem Hintergrund der streitigenrechtlichen Beurteilung behördenintern angeordnet,dass in vergleichbaren Fällen künftig eine richterlicheAnordnung nach § 163 f Abs. 3 StPO zu beantragen ist.

Auch hinsichtlich der durch den Leitenden Ober-staatsanwalt erteilten Presseauskünfte bestand keineVeranlassung zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen.Dieser stützte sich bei der Beantwortung der Presse-anfrage vom 18. Oktober 2017 auf den ihm vorliegen-den Schriftverkehr mit dem Landesbeauftragten fürden Datenschutz, der sich lediglich auf das eine Ob-jekt bezog. Als er durch die sachbearbeitende Staats-anwältin darauf hingewiesen wurde, dass auch einweiteres Objekt überwacht worden war, stellte er diesumgehend gegenüber dem anfragenden Journalistenrichtig.

Die Videoaufzeichnungen wurden nach Auskunft deszuständigen polizeilichen Sachbearbeiters im soge-nannten Loop-Modus nach jeweils 24 Stunden über-

schrieben. Die noch vorhandenen Daten wurden nachBeendigung der Überwachungsmaßnahme ungesich-tet gelöscht.

Die Anfragen des Landesbeauftragten für den Daten-schutz an die Staatsanwaltschaft wurden jeweils zeit-nah und fristgemäß beantwortet. Lediglich die zurAuskunft auf die erste Anfrage vom 5. Januar 2017auf den 2. Februar 2017 gesetzte Frist wurde gering-fügig überschritten. Das Antwortschreiben der Staats-anwaltschaft datiert vom 6. Februar 2017.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Stauch

14. Petition 16/1944 betr. Sperrung/Sanierung derSalierbrücke B 39 bei Speyer ab 2019

I. Gegenstand der Petition

Der Petent beschwert sich über die vorgesehene Artund Weise der Sperrung im Zusammenhang mit derSanierung und Ertüchtigung der Rheinbrücke beiSpeyer im Zuge der B 39 sowie allgemein über dieVerkehrspolitik der Landesregierung. Seine Be-schwerden gründen auf der voraussichtlich 20-mo -natigen Sperrzeit der B 39 während der anstehendenSanierung der Rheinbrücke bei Speyer in den Jahren2019 und 2020.

Die Forderungen der Petition wurden in den folgen-den Themenblöcken zusammengefasst:

1. Durchführung der Arbeiten auch an Wochenenden

2. Arbeiten auch nachts mit Beleuchtung

3. Prüfung von Alternativen zur Vollsperrung

4. Prüfung aller Alternativen zur schnelleren Fertig-stellung und Prüfung der Leistungsfähigkeit vonBauunternehmen

5. Berücksichtigung von volkswirtschaftlichen Schä-den

II. Sachverhalt

Die Standsicherheit der sanierungsbedürftigen Brückeim Zuge der B 39 über den Rhein bei Speyer (Salier-brücke) wurde gemäß den Vorgaben des Bundesminis -teriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)vor der anstehenden Sanierung rechnerisch überprüft.Im Ergebnis zeigt sich, dass die Brücke erheb licheDefizite in Tragfähigkeit und Dauerhaftigkeit auf-weist und daher dringend Maßnahmen zur Sicherstel-lung und Erhöhung der Standsicherheit ergriffen wer-den müssen. Neben den offensichtlichen Schadstellenauf der Brückenoberfläche bestehen insbesondere ander Vorlandbrücke aus Beton deutliche Schwach-punkte im Brückentragwerk.

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Die Folge ist, dass die Brücke nicht nur saniert, son-dern bis auf den tragenden Beton rückgebaut und ver-stärkt (ertüchtigt) werden muss. Im Zuge dieser Maß-nahme wird die gesamte Brücke auch hinsichtlich derSicherheits- und Entwässerungseinrichtungen auf denaktuellen Stand der Technik gebracht. Da auchwährend der Bauarbeiten die Tragfähigkeit der Brückebeachtet werden muss, können viele Tätigkeiten nur instatisch abgestimmten, begrenzten und alternierendangeordneten Abschnitten ausgeführt werden.

Die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen er-folgt durch das Regierungspräsidium Karlsruhe. Dortwurden in den letzten Wochen verschiedene Baua-bläufe untersucht und optimiert. Auch unter diesenoptimierten Abläufen muss jedoch von einer Sperrzeitvon 20 Monaten ausgegangen werden. Ein Beginn derBauarbeiten soll im ersten Quartal 2019 erfolgen.

Eine Betrachtung der verschiedenen Verkehrsfüh -rungs möglichkeiten führt zu einer bevorzugten Ver-kehrsführung der Straßenbauverwaltung. Diese wird indem bereits eingerichteten Projektbegleitkreis mit poli-tischen MandatsträgerInnen und VertreterInnen vonKommunen, Behörden und betroffenen Einrichtungennochmals erläutert und diskutiert. Anschließend sollendie Ergebnisse der Öffentlichkeit vorgestellt werden.Derzeit finden verkehrliche Untersuchungen zur Ver-kehrsführung auf der Umleitungsstrecke und derenAuswirkungen sowie Abstimmungen zwischen den be-teiligten Behörden statt. Verschiedene Konzepte wer-den derzeit aufgestellt und diskutiert. AbschließendeErgebnisse aus den Abstimmungen liegen momentannoch nicht vor.

III. Rechtliche Würdigung

Zu Forderung 1: Durchführung der Arbeiten auch anWochenenden und zu Forderung 2: Arbeiten auchnachts mit Beleuchtung

Vom Regierungspräsidium ist eine Durchführung inder sogenannten Baubetriebsform 2 vorgesehen. Diesentspricht einer 6-Tage-Woche von Montag bis Sams-tag unter Ausnutzung des Tageslichtes, was in etwaeinen 2-Schicht-Betrieb darstellt. Für geeignete Teil-arbeiten wird darüber hinaus die Durchführung vonNachtarbeit geprüft.

Wie der Petent darstellt, befinden sich am badischenRheinufer ein Mehrfamilienhaus und ein Hotelbetriebin unmittelbarer Nähe der Brücke, welche durchnächtlichen Baulärm allerdings erheblich beeinträch-tigt würden. Deshalb wurde grundsätzlich die Baube-triebsform 2 zur Durchführung der Sanierungsarbei-ten gewählt.

Wesentliche Gründe für die Wahl der Baubetriebs-form liegen aber auch in anderen Bereichen: So sindbei künstlicher Beleuchtung die Sichtverhältnisseschlechter. Insbesondere bei Sanierungsarbeiten, diegroßteils von Hand ausgeführt werden müssen, ist zurSicherstellung der notwendigen Qualität der ArbeitenTageslicht erforderlich.

Ferner werden hier Instandsetzungsarbeiten über demWasser durchgeführt, für die bestimmte klimatische

Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So darf bei vielen Arbeiten neben einer Temperaturunter- bzw. -obergrenze auch eine bestimmte Feuchtigkeit amBauteil nicht überschritten werden. Diese Bedingun-gen werden bei den zeitkritischen Arbeiten nachtsüber dem Rhein überwiegend nicht erfüllt und könnenauch mit einer Einhausung und Beheizung nicht imerforderlichen Maß eingehalten werden.

Hinzu kommt, dass es sich bei den Sanierungsarbeitenüberwiegend um Spezialarbeiten handelt. Ein durch-gängiger Dreischichtbetrieb wäre selbst für die weni-gen größeren und geeigneten Firmen mangels ausrei-chend viel qualifiziertem Personal nicht leistbar.

Die nun bevorzugte Betriebsform 2 ist daher sowohlin wirtschaftlicher Hinsicht als auch im Hinblick aufeinen optimierten Bauablauf am besten geeignet.

Zu Forderung 3: Prüfung von Alternativen zur Voll-sperrung

Bei der Sanierung der Salierbrücke sind sowohl bau-technische als auch verkehrliche Randbedingungenbei der Entscheidung für eine Abwicklung der öffent-lichen Verkehre während der Bauzeit zu betrachten.

Aufgrund der bautechnischen Randbedingungen mussdie Salierbrücke während der Bauzeit zwingend in derNutzung beschränkt werden. Dies gilt insbesonderefür den Schwerverkehr (und damit auch für Linien-busse des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV),der umgeleitet werden muss.

Im Zuge der Bewertung der verkehrlichen Randbedin-gungen wurde auch eine halbseitige signalanlagenge-regelte Verkehrsführung im Richtungswechselverkehruntersucht. Aufgrund der hohen Verkehrsmenge undder Länge der Brücke wäre hierbei jedoch mit Warte-zeiten weit über 15 Minuten zu rechnen. Diese Vari-ante ist daher nach Auffassung der Straßenbauverwal-tung nicht die erste Wahl.

Ein in diesem Kontext im Weiteren betrachteter Ein-richtungsverkehr wirft u. a. erhebliche Bedenken zurSicherheit in der verbleibenden, beengten Fahrspurbei Unfällen auf. Diese Bedenken sind noch nicht ab-schließend mit den zu beteiligenden Behörden disku-tiert. Für den Fall, dass sich der Projektbegleitkreisfür diese Lösung ausspricht und insbesondere die zu-ständige Straßenverkehrsbehörde, die Polizei sowiedie Rettungsdienste diese Lösung für geeignet halten,wird die Straßenbauverwaltung dieser Lösung näher-treten.

Der aktuelle Planungs- und Diskussionsstand führtaber derzeit zu einer Vollsperrung der Salierbrückefür einen Zeitraum von zwanzig Monaten für den öf-fentlichen Kraftverkehr einschließlich ÖPNV. DieNutzung der Brücke in diesem Fall für Rettungskräfteund gegebenenfalls Schülerbeförderung sind dabeinoch zu klären. FußgängerInnen und RadfahrerInnenallerdings können die Brücke über den gesamten Sa-nierungszeitraum nutzen.

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Zu Forderung 4: Prüfung aller Alternativen zur schnel-leren Fertigstellung und Prüfung derLeistungsfähigkeit von Bauunterneh-men

Die Ausschreibung der Bauarbeiten erfolgt öffentlichund europaweit. Damit ist gewährleistet, dass nurqualifizierte und leistungsfähige Baufirmen für dieUmsetzung der Bauarbeiten berücksichtigt werden.

Die europaweit geltenden vertragsrechtlichen Rege-lungen der Beschleunigungsvergütung können hierein geeignetes Instrument sein, um einen finanziellenAnreiz für den Auftragnehmer zu schaffen, die Bau-zeit weiter zu verkürzen. Grundsätzlich soll diese Re-gelung nur auf stark belasteten Autobahnen und auto-bahnähnlichen Straßen zur Anwendung kommen. DieStraßenbauverwaltung wird aber Ihren Ermessens-spielraum voll ausschöpfen, um ein deutliches Signalfür eine möglichst kurze Bauzeit zu setzen.

Die Festlegung von Vertragsstrafen unterliegen eben-falls einer europaweiten Regelung. Sie sind nur in be-gründeten Ausnahmefällen festzulegen. Die Straßen-bauverwaltung wird die vertragsrechtlichen Möglich-keiten prüfen und soweit zulässig in die Ausschrei-bung der Sanierungsarbeiten aufnehmen.

Zu Forderung 5: Berücksichtigung von volkswirtschaft-lichen Schäden

Die Sanierung und Ertüchtigung der Salierbrücke er-folgt unter Berücksichtigung vieler, insbesonderebautechnischer Zwangspunkte, wobei den Belangender Raumschaft und Sicherheitsaspekten hohes Ge-wicht beigemessen wird.

Mit dem seinerzeitigen Bau der Salierbrücke verbin-det sich bei Betrachtung der Gesamtlebensdauer einsehr hoher volkswirtschaftlicher Nutzen. Demgegen -über steht der hier betrachtete Nutzungsausfall übereinen Zeitraum von rund 20 Monaten.

Volkswirtschaftliche Gesichtspunkte werden bei derPlanung berücksichtigt, müssen jedoch teilweise hin-ter den bautechnischen Gesichtspunkten zurückste-hen. Die Straßenbauverwaltung versucht grundsätz-lich, die erforderlichen Eingriffe in den fließendenVerkehr auf das notwendige Mindestmaß zu be-schränken.

IV. Behandlung im Petitionsausschuss

In der mündlichen Erörterung im Petitionsausschussam 12. Juli 2018 führte der Berichterstatter eingangskurz in den Sachverhalt ein. Der Petent wende sichgegen die vorgesehene Art und Weise der geplantenSperrung der Salierbrücke bei Speyer im Zuge derenSanierung. Der Petent trage dabei einige Punkte vor,die im Wesentlichen nachvollziehbar sind. Die Regie-rung habe jedoch in ihrer Stellungnahme seiner An-sicht nach alle Einwendungen des Petenten plausibelausräumen können. Lediglich die Frage des Zugangsder Brücke für Rettungskräfte sei in der Stellungnah-me noch offengeblieben, so der Berichterstatter.

Der Regierungsvertreter informierte hierzu über dieaktuellen Entwicklungen. Das Ergebnis des eingesetz-ten Begleitkreises liege inzwischen vor und beinhalte,dass die Brücke zwar für den öffentlichen Verkehrvoll gesperrt, aber ein Buspendelverkehr von Alt-lußheim nach Speyer und zurück eingerichtet werde.Weiter werde die Brücke halbseitig für Polizei undRettungsdienste geöffnet sein.

Der Berichterstatter schlug vor, die Petition in diesenPunkten für erledigt zu erklären, darüber hinaus kön-ne ihr nicht abgeholfen werden.

Dem Beschlussvorschlag des Berichterstatters, diePetition hinsichtlich der geplanten Einrichtung einesBuspendelverkehrs zwischen Altlußheim und Speyersowie der halbseitigen Öffnung der Brücke für Polizeiund Rettungsdienste für erledigt zu erklären und ihrdarüber hinaus nicht abzuhelfen, stimmte der Aus-schuss bei einer Enthaltung zu.

Beschlussempfehlung:

Im Hinblick auf die geplante Errichtung ei-nes Buspendelverkehrs zwischen Altluß -heim und Speyer sowie die halbseitige Öff-nung der Brücke für Polizei und Rettungs-kräfte wird die Petition für erledigt erklärt.Darüber hinaus kann der Petition nicht ab-geholfen werden.

Berichterstatter: Dr. Weirauch

15. Petition 16/2060 betr. Errichtung von Ampel-anlagen an der L 560

I. Gegenstand der Petition

Der Petent begehrt die Errichtung einer Lichtsignalan-lage im Zuge der L 560 an den beiden KnotenpunktenL 560/Waghäuseler Straße und L 560/L 546 zur Er-höhung der Verkehrssicherheit und der Leistungs-fähigkeit. Für den Knotenpunkt L 560/L 564 forderter mittelfristig Überlegungen zu einer baulichen Um-gestaltung.

II. Sachverhalt

Die beiden beschriebenen Knotenpunkte (Einmün-dungen) besitzen keine zusätzlichen Abbiegestreifenund sind nicht signalisiert. Aufgrund der hohen Ver-kehrsstärken auf der L 560 kann dadurch das Linksab-biegen in alle Richtungen erschwert werden, was sichin Rückstaus und erhöhten Unfallzahlen äußern kann.

III. Rechtliche Würdigung

Bereits im August 2017 hatte sich der Petent an dieGemeinde gewandt und die Verkehrssituation an denKnotenpunkten dargelegt. Das Regierungspräsidiumforderte daraufhin die Unfalldaten beim Polizeipräsi-dium an. Aus der Unfallstatistik für den Zeitraum

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 4808

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1. Januar 2014 und 31. Juli 2017 geht hervor, dass anbeiden Knotenpunkten eine Unfallhäufungsstelle vor-liegt.

Da es sich um bestehende Knotenpunkte handelt,wurde die untere Straßenbaubehörde gebeten, dasweitere Vorgehen mit der Polizei und Verkehrsbehör-de abzustimmen. Laut Auskunft des Landratsamtesstand die Signalisierung der Knotenpunkte bei derletzten Verkehrstagfahrt am 1. März 2018 auf der Ta-gesordnung.

In der Abstimmung mit der Polizei und der Verkehrs-behörde herrscht Einigkeit darüber, dass die Unfall -situation nur durch eine Signalisierung zu verbessernist. Es wurde daher vor Ort für beide betroffenenKnotenpunkte Lichtsignalanlagen mündlich angeord-net, um die Unfallschwerpunkte zu entschärfen.

IV. Behandlung im Petitionsausschuss

In der mündlichen Erörterung im Petitionsausschussam 12. Juli 2018 teilte der Berichterstatter mit, dasseine ergänzende Stellungnahme des Verkehrsministe-riums eingegangen sei. Es gehe bei der Petition umden Umbau einer Ampelanlage sowie um den Umbaueines Kreisverkehrs. In der ergänzenden Stellung -nahme werde erläutert, dass die Einrichtung einer Sig-nalanlage möglich und weshalb der Umbau des Kreis-verkehrs derzeit nicht notwendig sei. Nach Mitteilungdes Ministeriums werde durch die Signalanlagen anden beiden Knotenpunkten neben einer deutlichen Er-höhung der Verkehrssicherheit auch die Leistungs-fähigkeit der Knotenpunkte erhöht, sodass die vomPetenten aufgeführten Rückstauungen und hohenWartezeiten der einbiegenden Verkehrsteilnehmerin-nen und Verkehrsteilnehmer reduziert bzw. beseitigtwürden. Eine darüber hinausgehende Umgestaltungdes Knotenpunktes L 560/L 546, wie z. B. die Reali-sierung einer zusätzlichen Rampe, sei daher zunächstnicht erforderlich und auch nicht vorgesehen. Solltesich dennoch nach der Inbetriebnahme der Lichtsig-nalanlagen herausstellen, dass weiterer Handlungsbe-darf aufgrund von Leistungsfähigkeitsdefiziten be-steht, würden weitere Verbesserungsmaßnahmen inBetracht gezogen.

Der Berichterstatter stellte den Beschlussantrag, diePetition im Hinblick auf die Zusage des Verkehrsmi-nisteriums zum Umbau der Ampelanlage für erledigtzu erklären und ihr im Übrigen nicht abzuhelfen, zurAbstimmung. Dem Beschlussantrag wurde einstim-mig zugestimmt.

Beschlussempfehlung:

Die Petition wird, nachdem ihr durch dieZusage der Installation von Lichtsignalanla-gen an den beiden Knotenpunkten abgehol-fen werden kann, für erledigt erklärt. ImÜbrigen kann der Petition nicht abgeholfenwerden.

Berichterstatter: Dr. Weirauch

16. Petition 16/2125 betr. Unfallhäufigkeit am Wall-dorfer Kreuz

I. Gegenstand der Petition

Der Petent macht auf die Unfallsituation am Auto-bahnkreuz Walldorf aufmerksam. Mit Bezug auf ei-nen Artikel in der Rhein-Neckar-Zeitung, in der überverschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Si-tuation berichtet wurde, macht der Petent verschiede-ne Vorschläge: Er regt die Errichtung mehrerer dauer-hafter Stauwarnanlagen an. Daneben fordert er Ge-schwindigkeits- und Abstandsüberwachungen undhält auch ein Lkw-Überholverbot für sinnvoll. Fürden Bereich des Autobahnkreuzes Walldorf hält er dieErrichtung von Streckenbeeinflussungsanlagen fürgeboten.

II. Sachverhalt

Nach Auswertung der Unfallvorkommnisse ist dieUnfallursache in den meisten Fällen die Kombinationvon nicht angepasster Geschwindigkeit und hohenDifferenzgeschwindigkeiten zwischen Lkw und Pkwin Verbindung mit zu geringem Sicherheitsabstandbei zahlreichen Sortier- und Fahrstreifenwechseln mitteilweiser verspäteter Reaktion, z. B. aufgrund vonAblenkung. Weiterhin wurde seitens der Polizei fest-gestellt, dass sich die Unfälle fast ausschließlich zuTageszeiten bzw. zu Zeiten von starkem Verkehrsauf-kommen ereigneten.

Anlässlich der Unfälle der jüngsten Zeit hat die zu-ständige Verkehrsschau- und Unfallkommission eineSonderprüfung am Autobahnkreuz Walldorf vorge-nommen und verschiedene Maßnahmen beschlossen.

III. Rechtliche Würdigung

Einsatz von Stauwarnanlagen

Das Ministerium für Verkehr hat das Regierungsprä-sidium Karlsruhe gebeten, gemeinsam mit der Lan-desstelle für Straßentechnik auf der BAB 5 von Sü-den kommend zwischen der Autobahnanschlussstel-le Kronau und dem Autobahnkreuz Walldorf und aufder BAB 6 von Westen kommend zwischen der Au-tobahnanschlussstelle Hockenheim und dem Auto-bahnkreuz Walldorf kurzfristig je eine mobile Stau-warnanlage dauerhaft zu installieren. Diese ist in derLage, verkehrsabhängig vor Staus zu warnen undentsprechende zulässige Höchstgeschwindigkeitenanzuzeigen. Auf die Landtagsdrucksache zur Petiti-on 16/2126 wird verwiesen.

Verkehrsüberwachung

Die Verkehrsüberwachung mit technischen Großgerä-ten gestaltet sich im Bereich von Autobahnkreuzenwegen der flächenmäßigen Abdeckung mehrererFahrstreifen grundsätzlich schwierig. Es wird geprüft,die Kontrollen dort, wo sinnvoll und technisch mög-lich, zu verstärken.

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Lkw-Überholverbot

Dies wurde durch die Kommission als nicht ziel-führend bewertet. Im Vorlauf eines Knotenpunktes mitmehreren Fahrstreifen in Hauptrichtung und Abzweig-möglichkeiten in zwei verschiedene Fahrtrichtungenist die Realisierung eines Überholverbotes für Lkwschwer durchführbar. Lkw wären im Vorfeld gezwun-gen, auf dem äußersten rechten Fahrstreifen zu verblei-ben, um dann je nach Ziel kurz vor dem Kreuz Wall-dorf, möglichweise von anderen Verkehrsteilnehmernunerwartet, Fahrstreifenwechsel teilweise über zweiFahrstreifen hinweg (südlich des Kreuzes) zu vollzie-hen. Dies würde die Situation im Gesamten noch zu-sätzlich verschärfen. Lkw würden zudem mehrereFahrstreifen mit unterschiedlichen Zielrichtungenrechtmäßig befahren, was eine Ahndung eines „reinen“Überholvorgangs nicht möglich machen würde. ImÜbrigen ist „Überholen“ nicht hauptursächlich für dieUnfalllage südlich und westlich des Kreuzes Walldorf.

Streckenbeeinflussungsanlagen

Zu den in dieser Petition genannten Streckenbeein-flussungsanlagen wird auf die Landtagsdrucksachezur Petition 16/2136 verwiesen.

IV. Behandlung im Petitionsausschuss

In der mündlichen Erörterung des Petitionsausschus-ses am 12. Juli 2018 teilte der Berichterstatter mit,dass es in dieser Petition um ein Lkw-Überholverbotginge. Der Berichterstatter erkundigte sich bei denRegierungsvertretern, ob seine Annahme, dass einLkw-Überholverbot nicht sinnvoll sei, und sich Un-fälle häufen, richtig sei.

Der Vertreter des Verkehrsministeriums führte aus,dass es dem Petenten um das Unfallgeschehen derjüngsten Zeit am Autobahnkreuz Walldorf auf der A 5und der A 6 gehe. Der Petent habe verschiedene Ver-besserungsvorschläge eingereicht, die zum Teil auchbereits umgesetzt worden seien. Der Regierungsver-treter nannte in diesem Zusammenhang die Anpas-sung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Zulaufzum Autobahnkreuz Walldorf, welche von Südenkommend auf der A5 bereits umgesetzt worden sei.Es gelte nunmehr 80 km/h in der Zeit von 5:00 bis21:00 Uhr. Gleiches gelte auf der A6. Man versuchemit Hilfe einer angepassten zulässigen Höchstge-schwindigkeit, die Unfallserie zu stoppen.

Weiterhin führte der Vertreter des Verkehrsministeri-ums aus, dass das Verkehrsministerium das beantrag-te Überholverbot für Lkw in Abstimmung mit dem In-nenministerium, der Polizei und auch mit den Behör-den vor Ort (Regierungspräsidium Karlsruhe, Polizei-präsidium Mannheim und Verkehrspolizei Walldorf)nicht gutheißen und bis auf Weiteres nicht umsetzenwürde. An Autobahnkreuzen würden Lkw-Fahrer na-turgemäß verschiedene Richtungen einschlagen undseien gezwungen, dazu den Fahrstreifen zu wechseln.Bei einem Wechsel des Fahrstreifens bei einem Über-holverbot würde der Lkw-Fahrer eine Ordnungswid-rigkeit begehen.

Beschlussempfehlung:

Der Petition wird im Hinblick auf die ergrif-fenen Maßnahmen (Anpassung der zulässi-gen Höchstgeschwindigkeit, Einsatz mobi-ler Stauwarnanlagen) für erledigt erklärt.Darüber hinaus kann der Petition nicht ab-geholfen werden.

Berichterstatter: Dr. Weirauch

17. Petition 16/2126 betr. Stauwarnanlagen an derA 6

I. Gegenstand der Petition

Der Petent begehrt die Errichtung von drei dauerhaf-ten Stauwarnanlagen auf der A 6 zwischen dem Auto-bahndreieck Hockenheim und der AnschlussstelleHockenheim-Schwetzingen, ab dem AutobahnkreuzMannheim in Fahrtrichtung Süden und ab der An-schlussstelle Mannheim-Schwetzingen in Fahrtrich-tung Süden. Er begründet diesen Wunsch mit einemhohen Verkehrsaufkommen in den täglichen Haupt-verkehrszeiten und gefährlichen Situationen, die da-durch immer wieder entstehen.

II. Sachverhalt

Die A 6 ist im Streckenabschnitt vom AutobahnkreuzViernheim bis zum Autobahnkreuz Mannheim sechs-streifig ausgebaut. Aufgrund diverser Unfälle wurdeim März 2017 eine Sonderverkehrsschau durch dieVerkehrsschau- und Unfallkommission durchgeführt.Im Abschnitt vom Autobahnkreuz Mannheim bis zumAutobahndreieck Hockenheim ist sie vierstreifig. Ergilt als nicht unfallauffällig. Der Abschnitt vom Auto-bahnkreuz Mannheim bis zur Anschlussstelle Schwet-zingen/Hockenheim ist im Bundesverkehrswegeplan2030 im Vordringlichen Bedarf für den sechsstreifi-gen Ausbau vorgesehen.

III. Rechtliche Würdigung

Autobahnen sind im Land Baden-Württemberg gene-rell hoch belastet und mit durchschnittlich 63.332Kfz/24 h (Straßenverkehrszählung 2015) stärker be -lastet als im Bundesdurchschnitt (50.187 Kfz/24 h).Staus können, unabhängig von den Stauursachen wiez. B. hohes Verkehrsaufkommen, Unfälle, Pannen oderBaustellen, jederzeit und überall entstehen. Grundsätz-lich gilt, dass sich die Verkehrsteilnehmer stets vor-sichtig zu verhalten haben und gegenseitig Rücksichtnehmen müssen (§ 1 Straßenverkehrs-Ordnung). Siehaben ihr Fahrverhalten der örtlichen Situation und denverkehrlichen Gegebenheiten anzupassen.

Mobile Stauwarnanlagen sind in erster Linie dazu ge-eignet, im Zulauf von Baustellen – also bei planbarenEingriffen in den Verkehr – eingesetzt zu werden. InBaden-Württemberg ist es Standard, mobile Stau-

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warnanlagen vor Baustellen einzusetzen, weil sie hierregelmäßig vor Staugefahren und Staus warnen kön-nen. Der dauerhafte Einsatz vor Anschlussstellen isthingegen nicht vorgesehen. Sofern die Verkehrssitua-tionen an Anschlussstellen dauerhaft zu Staus führen,sind technische, bauliche oder verkehrsrechtlicheMaßnahmen zu ergreifen, um die Ursache zu behe-ben.

Für den Streckenabschnitt vom Autobahnkreuz Viern-heim bis zum Autobahnkreuz Mannheim wurden vonder Verkehrsschau- und Unfallkommission verschie-dene Maßnahmen angeordnet, z. B. Änderung derFahrbahnmarkierung, um längere Verflechtungsbe -reiche zu gewährleisten, Anpassung der zulässigenHöchstgeschwindigkeiten in den Verflechtungsbe -reichen des Autobahnkreuzes Mannheim.

Im Streckenabschnitt südlich des AutobahnkreuzesMannheim waren die Unfälle der Vergangenheit un-terschiedlichen Ursachen zuzuordnen, die über die be-reits getroffenen Maßnahmen hinaus derzeit kein wei-teres Handeln erforderten. Die Verkehrsschau- undUnfallkommission wird in Abhängigkeit der Unfall-entwicklung auf den Streckenabschnitten gegebenen-falls weitere Maßnahmen des Straßenverkehrsrechtsergreifen, wozu auch die Errichtung einer Stauwarn-anlage gehören kann.

IV. Behandlung im Petitionsausschuss

In der mündlichen Erörterung im Petitionsausschussam 12. Juli 2018 erkundigte sich der Berichterstatternach der Installation mobiler Stauanlagen. Der Ver-treter des Verkehrsministeriums führte aus, dass anden Autobahnen A 5 und A6 bereits mobile Stau-warnanlagen installiert seien. Diese würden die Ver-kehrsbelastungen und Geschwindigkeiten messen undentsprechend vor Staus warnen. In Abstimmung mitdem Bundesverkehrsministerium würden diese mobi-len Stauanlagen fast ausschließlich an Baustellen ein-gesetzt, um dort vor Staus zu warnen. Für Baden-Württemberg habe man jetzt eine Ausnahme geschaf-fen: Mobile Stauwarnanlagen können jetzt auch beiUnfallschwerpunkten eingesetzt werden. Das Auto-bahnkreuz Walldorf gelte aufgrund der jüngstenschweren Unfälle als solcher Unfallschwerpunkt.Dort seien Stauwarnanlagen im Einsatz. Nicht einge-setzt würden Stauwarnanlagen bei tageszeitbedingtemhohem Verkehrsaufkommen bei Anschlussstellen,wie bei der von dem Petenten genannten Anschluss-stelle A 6 Mannheim-Schwetzingen oder Schwetzin-gen-Hockenheim.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Dr. Weirauch

18. Petition 16/2128 betr. Brückenschäden A 6 An-schlussstelle Mannheim/Schwetzingen

I. Gegenstand der Petition

Der Petent begehrt die baldige Instandsetzung bzw.den Neubau des Brückenbauwerks im Zuge der A 6,Unterführung der B 36 an der Anschlussstelle Mann-heim-Schwetzingen. Er bemängelt, dass seit Jahreneine Gefahrenbeschilderung mit dem Hinweis aufBrückenschäden und einer Geschwindigkeitsreduzie-rung auf 80 km/h angeordnet sei und fragt die Landes-regierung, wann vorgesehen sei, die Schäden zu behe-ben. Er fordert die Landesregierung auf, die Schädenrechtzeitig und genau zu überprüfen und frühzeitigentsprechende Maßnahmen einzuleiten. Hierdurchwerde vermieden, dass bei fortschreitender Schadens-entwicklung am Ende eine langwierige Sanierung er-forderlich wird, welche erhebliche verkehrliche Aus-wirkungen mit sich bringen würde. Es müsse analy-siert werden, welches die beste Lösung sei. Infragekäme neben einer Instandsetzung auch eine gleichzei-tige Erweiterung der Brücke auf sechs Fahrstreifenoder noch besser ein Neubau einer 6-streifigenBrücke, auch wenn dieser momentan etwas teurer sei.Angesichts der Einstufung des vorgesehenen 6-streifi-gen Ausbaus des Autobahnabschnittes in die Katego-rie des sog. Vordringlichen Bedarfs mit Engpassbe-seitigung (Bundesverkehrswegeplan 2030) solle je-doch dringend mit der Planung einer neuen Brückeoder auch des gesamten Ausbaus der Autobahn be-gonnen werden. Ein Aufschieben der Brückenrepara-tur auf den zeitlich ungewissen 6-streifigen Ausbaudürfe nicht in Erwägung gezogen werden.

II. Sachverhalt

Das Brückenbauwerk wurde im Jahre 1966 erstellt,der Zustand wird als „Noch ausreichender Bauwerks-zustand“ mit 2,5 auf einer Skala von 1,0 bis 4,0 be-wertet. Bei der statischen Nachrechnung des Bau-werks wurde festgestellt, dass große Teile der Trag-fähigkeitsreserven aufgezehrt sind. Lokal wurden be-reits einzelne Tragfähigkeitsdefizite ermittelt. DieStandsicherheit des Bauwerks ist jedoch noch gege-ben.

III. Rechtliche Würdigung

Mit Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit wurde unter-sucht, ob eine Instandsetzung mit Verstärkung oderstattdessen ein Ersatzneubau vorzusehen ist. In derGesamtbetrachtung stellt der Ersatzneubau die wirt-schaftlichere Lösung dar. Die Entwurfsplanung fürden Neubau ist bereits im Gange und wird voraus-sichtlich bis zum Ende dieses Jahres abgeschlossenwerden können. Hierbei wird ein Brückenquerschnittzugrunde gelegt, der dem aktuellen Bundesverkehrs-wegeplan entsprechend auch eine spätere 6-streifigeNutzung im Bereich des Bauwerks zulässt.

Die Planung ist mit dem Bundesministerium für Ver-kehr und digitale Infrastruktur bereits vorabgestimmt.

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IV. Behandlung im Petitionsausschuss

In der mündlichen Erörterung im Petitionsausschussam 12. Juli 2018 erläuterte der Berichterstatter, dasses in der Petition um einen Brückenneubau an der A 6gehe. Das Ministerium habe plausibel erklärt, dass diePlanungen bereits weit fortgeschritten seien. Die Peti-tion könne angesichts der bereits laufenden Planungendes Ersatzneubaus mit einem 6-streifigen Straßen-querschnitt für erledigt erklärt werden.

Beschlussempfehlung:

Die Petition wird im Hinblick auf die bereitslaufenden Planungen des Ersatzneubaus miteinem 6-streifigen Straßenquerschnitt für er-ledigt erklärt.

Berichterstatter: Dr. Weirauch

19. Petition 16/2129 betr. Brücke A6 am Rangier-bahnhof knapp südlich des Mannheimer Kreuzes

I. Gegenstand der Petition

Der Petent verweist auf eine Brücke im Zuge derBAB 6 südlich des Mannheimer Kreuzes. Er merktan, dass die Brücke in einem schlechten Zustand seiund eine Instandsetzung oder Modernisierung, dieteuer und einen erheblichen Eingriff in den Straßen-verkehr darstellen würde, vermieden werden kann.Hierfür müsste eine Maßnahme aus dem Bedarfsplan2016 schnellstmöglich umgesetzt werden, sodass diebestehende Brücke damit zeitgleich ersetzt würde.

II. Sachverhalt

1. Die betreffende Brücke (Bauwerksnummer 6517547) über die Rangiergleise südlich des Mann -heimer Kreuzes hat eine aktuelle Zustandsnote von1,9 bis 2,8 (mehrere Teilbauwerke). Im derzeitigenZustand kann das Bauwerk noch mindestens 15 Jah-re betrieben werden. Es wird ein Ersatzneubau an-gestrebt.

2. Bei der angesprochenen Bedarfsplanmaßnahmehandelt es sich um ein 11,5 km langes Teilstück derBAB 6 zwischen dem Kreuz Mannheim und derAnschlussstelle Schwetzingen, welches für den 6-streifigen Ausbau vorgesehen ist. Der Bund hatdiese Maßnahme in den vordringlichen Bedarf auf-genommen.

III. Rechtliche Würdigung

Im Rahmen der Umsetzungskonzeption hat das Ver-kehrsministerium Baden-Württemberg alle Maßnah-men des Bedarfsplanes des Bundes anhand nachvoll-ziehbarer, transparenter Kriterien bewertet und einePriorisierung abgeleitet, die eine Vorgabe für Abar-beitung der Maßnahmen darstellt.

Da die Autobahnen spätestens ab 2021 von der neugeschaffenen Infrastrukturgesellschaft Autobahnen(IGA) geplant, gebaut und betrieben werden, wurdendiese Maßnahmen nicht bewertet. Gleichwohl wirdinsbesondere der hier angesprochene Abschnitt alssehr vordringlich angesehen und sollte seitens derIGA schnellstmöglich begonnen werden.

Aufgrund des Überganges der Autobahnen in die IGAdes Bundes verliert das Land Baden-Württemberg dieZuständigkeit für diese Straßenkategorie. Der IGAwird die Sichtweise des Landes dargelegt werden, so-dass mit einer zügigen und wirtschaftlichen Abwick-lung zu rechnen ist.

IV. Behandlung im Petitionsausschuss

In der mündlichen Erörterung im Petitionsausschussam 12. Juli 2018 erläuterte der Berichterstatter, dasses in dieser Petition um einen Brückenneubau ginge.Er wies darauf hin, dass in diesem Fall die Zuständig-keit ab dem Jahr 2021 auf die neu geschaffene Infra-strukturgesellschaft Autobahnen (IGA) und damit aufden Bund übergehe. Der Petition könne aus seinerSicht nicht abgeholfen werden. Dem schloss sich derAusschuss an.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Dr. Weirauch

20. Petition 16/2138 betr. Errichtung fester Ge-schwindigkeitssblitzer und Abstandsblitzer amWalldorfer Kreuz

I. Gegenstand der Petition

Der Petent fordert, zur Verbesserung der Verkehrs -sicherheit am Autobahnkreuz Walldorf auf den Bun-desautobahnen (BAB) 5 und 6 eine, bzw. zwei semi-stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen sowie einTeam zur Durchführung von Abstandskontrollen ein-zusetzen.

II. Sachverhalt

Der Petent moniert eine erhöhte Verkehrsdichte sowiein der Folge eine Zunahme der Unfallbelastung imBereich des Autobahnkreuzes Walldorf auf der BAB5. Täglich würden sich hierbei bis zu vier Verkehrs-unfälle sowie schwere Auffahrunfälle mit Verletztenereignen.

Der Petent ist der Auffassung, dass die polizeilicheVerkehrsüberwachung nur vereinzelt durchgeführtwerde und keine Wirkung entfalte. Er schlägt deshalbvor, dass für den Bereich des Autobahnkreuzes Wall-dorf eine bzw. zwei semistationäre Geschwindigkeits-messanlagen (sogenannte Enforcementtrailer) be-

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schafft werden sollten, die dort dauerhaft zum Einsatzkommen.

Ferner regt der Petent für den Bereich des WalldorferKreuzes, eine verstärkte Durchführung von Abstands-kontrollen durch Polizeibeamte oder ein hierfür einge-stelltes „kleines Team“ an. Die Abstandsmessungensollten möglichst dauerhaft durchgeführt werden.

III. Rechtliche Würdigung

Am Autobahnkreuz Walldorf kreuzen sich die BAB 5und 6.

Es handelt sich um einen wichtigen Verkehrsknoten-punkt und einem der meistbefahrenen Straßenknoten-punkte in Baden-Württemberg mit etwa 185.000 Fahr-zeugen pro Tag.

Nach einer Auswertung der Unfallvorkommnisse fürdas Jahr 2017 ist Unfallursache in den meisten Fällendie Kombination von nicht angepasster Geschwindig-keit im Allgemeinen mit hohen Differenzgeschwin-digkeiten zwischen Lkw und Pkw und dies wiederumin Verbindung mit zu geringem Sicherheitsabstand,bei zahlreichen Sortier- und Fahrstreifenwechseln,mit teilweise verspäteter Reaktion, bspw. aufgrundvon Ablenkung.

Die Unfallbelastung am Autobahnkreuz Walldorf hatauf beiden Autobahnabschnitten im Jahr 2017 ge-genüber dem Vorjahr signifikant zugenommen (Ver-kehrsunfälle gesamt: +28,4 Prozent; Verkehrsunfällemit Personenschaden: +12,3 Prozent; Verunglückte:+8,7 Prozent). Insoweit entspricht die Unfallhäufungam Autobahnkreuz Walldorf der Darstellung und Be-urteilung durch den Petenten.

Grundlage der polizeilichen Verkehrsüberwachung istdie VwV-VkSA (Verwaltungsvorschrift des Innenmi-nisteriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Poli-zei vom 29. Juni 2015, Az.: 3-1132.0/68). Laut dorti-ger Ziff. 4.1 hat sich die Intensität der polizeilichenVerkehrsüberwachung an der Verkehrssicherheitslageund dabei an den Hauptunfallursachen zu orientieren.Die spezialisierte Verkehrsüberwachung obliegt denVerkehrspolizeidirektionen der regionalen Polizeiprä-sidien. Hierzu setzen diese spezielle Überwachungs-technik ein. Die Geschwindigkeits- und Abstands -überwachung erfolgt mit digitalen Großgeräten.

Bei dem vom Petenten geforderten „Enforcementtrai-ler“ handelt es sich um einen autark arbeitenden Ge-schwindigkeitsmessanhänger, der mit einer integrier-ten Geschwindigkeitsmessanlage ausgestattet ist undohne personellen Aufwand vor Ort betrieben werdenkann. Es wird angenommen, dass der Petent den „En-forcementtrailer“ exemplarisch für sämtliche amMarkt befindliche semistationären Geschwindigkeits-messanlagen benannt hat. Semistationäre Geschwin-digkeitsmessanlagen können zur längerfristigen Über-wachung bestehender Geschwindigkeitsbeschränkun-gen, bspw. im Bereich von Baustellen, eingesetzt wer-den.

Das Innenministerium-Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg hat der Beschaffung einer semista-

tionären Geschwindigkeitsmessanlage zugestimmt.Die Beschaffung wird derzeit konzeptionell hinterlegtund soll noch im Jahr 2018 erfolgen.

Im Rahmen der Tagung der Unfallkommission am 22. März 2018 wurden mit Vertretern zahlreicherFachbereiche verschiedene Maßnahmen beschlossen,welche die Situation am Autobahnkreuz Walldorf ent-schärfen sollen. Erste Maßnahmen des Konzepts wur-den bereits umgesetzt.

Durch eine Homogenisierung des Verkehrsflusses mit einem einheitlichen Geschwindigkeitsniveau von80 km/h für alle Verkehrsarten in der verkehrsstar-ken Zeit von 6:00 Uhr bis 21:00 sowie durch eineInstal lation von Stauwarnanlagen, die in der Lageist, verkehrsabhängig vor Staus zu warnen und ent-sprechende zulässige Höchstgeschwindigkeiten an-zuzeigen, sollen die oben beschriebenen Hauptunfall -ursachen gezielt angegangen und beseitigt werden.Eine darüberhinausgehende Reduzierung der zuläs -sigen Höchstgeschwindigkeit für Lkw auf 60 km/hsoll von der Entwicklung der künftigen Unfalllageabhängig gemacht werden. Die Einrichtung einesÜberholverbots für Lkw wird aufgrund des Auto-bahnkreuzes Walldorf und damit zwangsweise ein-hergehender Fahrstreifenwechsel als nicht zielfüh -rend erachtet.

Die Verkehrsüberwachung mit einer semistationärenGeschwindigkeitsmessanlage gestaltet sich im Be-reich von Autobahnkreuzen, aufgrund von nur be-grenzt zur Verfügung stehenden Aufstellörtlichkeiten,grundsätzlich schwierig. Hier können die bisher ein-gesetzten Geschwindigkeitsmessgeräte, welche keinezusätzliche Aufstellfläche benötigen, deutlich fle-xibler und effizienter eingesetzt werden. Deshalbkann der vom Petent formulierte Vorschlag für dendortigen Einsatz einer semistationären Geschwindig-keitsmessanlage nicht umgesetzt werden.

Ungeachtet dessen wird die Polizei ihre Verkehrs -überwachungsmaßnahmen im Bereich des WalldorferKreuzes nochmals intensivieren und insbesondere Ge-schwindigkeits- und Abstandskontrollen sowie dieKontrolle fahrerfremder Tätigkeiten in Lkw durch-führen. Im Rahmen sich ändernder Schwerpunkset-zungen ist es gängig, auch personelle Ressourcen in-nerhalb eines regionalen Polizeipräsidiums umzuver-teilen. Es ist weder sachgerecht noch finanzierbar,veränderte Schwerpunktsetzungen unmittelbar mitNeueinstellungen zu hinterlegen.

IV. Behandlung im Petitionsausschuss

In der mündlichen Erörterung im Petitionsausschussam 12. Juli 2018 verwies der Vertreter des Innenmi-nisteriums auf die Maßnahmen, die bereits durchge-führt werden. Bei der Abstandsüberwachung habedie Polizei in Mannheim landesweit die höchstenÜberwachsungszahlen. Die dort im Einsatz befind -liche Anlage laufe nahezu rund um die Uhr. Mehr seinicht machbar. Der Berichterstatter beantragte, diePetition im Hinblick auf die bereits in Angriff ge-nommenen Maßnahmen für erledigt zu erklären. Be-züglich der Stellenbesetzung könne der Petition nicht

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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 4808

abgeholfen werden. Dem stimmte der Ausschuss ein-mütig zu.

Beschlussempfehlung:

Die Petition wird im Hinblick auf die bereitsin Angriff genommenen Maßnahmen für er-ledigt erklärt. Bezüglich der Stellenbeset-zung kann der Petition nicht abgeholfenwerden.

Berichterstatter: Dr. Weirauch

20. 09. 2018 Die Vorsitzende:

Böhlen