Besitz BGB Zivilrecht

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  • 8/20/2019 Besitz BGB Zivilrecht

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    Bähr, S. 348 Wirtschaftsprivatrecht © J. Ehrig 

    Der Besitz stellt die tatsächliche Sachherrschaft (im Gegensatz zum Eigentum alsrechtlicher Sachherrschaft) dar, die mithin auch bei Nichtberechtigten, wie dem Dieb,vorliegt.

    Erwerb durch Erlangung der tatsächlichenSachherrschaft, §§ 854, 856 BGB

    • 

    Selbst oder durch Besitzdiener (§ 855BGB)

    •  auch als Teil- (§ 865 BGB) oderMitbesitz (§ 866 BGB)

    • 

    als Fremd- oder Eigenbesitz (§ 872BGB)Der Besitzerwerb/-verlust ist Realakt, derlediglich einen hinreichenden natürlichenWillen voraussetzt.

    Der unmittelbare Besitzer (Besitzmittler)vermittelt kraft Besitzmittlungsverhältnis

    einem Dritten eine Besitzposition:•  Rechtsverhältnis gewährt Besitzrecht

    nur auf Zeit (z. B. Miete).•  Besitzmittler will für Dritten besitzen.

    Auch mehrstufig denkbar, § 871 BGB (z.B. bei Untervermietung); nicht beiweisungsabhängigem Besitzer imHaushalt oder Erwerbsgeschäft:Besitzdiener, § 855 BGB. 

    Der Besitz

    I. Arten des Besitzes

    Unmittelbarer Besitz, § 854 BGB Mittelbarer Besitz, § 868 BGB

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    Bähr, S. 348 Wirtschaftsprivatrecht © J. Ehrig 

    I. Selbsthilfe gegen verboteneEigenmacht, §§ 859, 860 BGB• 

    Besitzwehr und -kehr bei gegenwärtigerStörung oder Entziehung

    •  Auch durch Besitzdiener, § 860 BGBII.  Possessorische Ansprüche (Heraus-

    gabe, Beseitigung, Unterlassung) §§861, 862, 869 BGBVoraussetzungen:•  Verbotene Eigenmacht, § 858 Abs. 1

    BGB• 

    Fehlerhafter Besitz, § 858 Abs. 2 BGB•  Frist, § 864 Abs. 1 BGBAuch gegenüber besser Berechtigten, §863 BGB (Ausnahme: Bessere Berechti-

    gung rechtskräftig festgestellt: § 864 Abs.2 BGB); Grund: Verhinderung vonSelbstjustiz!III. Weitere Ansprüche§ 1007 BGB (bösgläubiger neuer Besitzeroder Abhandenkommen, es sei denn

     jetziger Besitzer ist besser berechtigt,

    Abs. 3); § 823 Abs. 1 BGB: Besitz alssonstiges Recht

    Eigentumsvermutung für gegenwärtigenunmittelbaren Besitzer, § 1006 BGB(Beweislastumkehr).Anknüpfungspunkt für den Rechtsscheinbei gutgläubigem Erwerb, §§ 932 ff BGB.

    II. Rechtsfolgen

    Besitzschutzrechte

    Publizitätsfunktion

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    Bähr, S. 354 Wirtschaftsprivatrecht © J. Ehrig 

    Im Gegensatz zum Besitz stellt Eigentum die rechtliche Herrschaft über eine Sache dar.Möglich ist Miteigentum mehrerer Personen gemäß §§ 1008 bis 1011 BGB(gesamthänderisch oder Bruchteilseigentum).

    § 903 BGB berechtigt den Eigentümer zur beliebigen Verfahrensweise mit der Sache

    unter Ausschluss anderer. Schranken:

    1. Öffentlich rechtliche Grenzen (z. B. Bau-, Umwelt-, Naturschutzrecht)2. Entgegenstehende fremde Rechte, insbesondere Nachbarrecht, §§ 905 ff BGBDuldung unwesentlicher oder ortsüblicher Immissionen des Nachbargrundstücks, § 906BGB3. Rechtsgeschäftliche Einschränkungen•  schuldrechtliche Vereinbarung des Eigentümers mit Dritten (z. B. Mietverträge)•  Einräumung beschränkt dinglicher Rechte an Dritte (z. B. Wegerecht)

    Das Eigentum

    Inhalt und Schranken

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    Bähr, S. 354 Wirtschaftsprivatrecht © J. Ehrig 

    1. Herausgabeanspruch, § 985 BGB

    • 

    Eigentum des Anspruchstellers•  Besitz des Anspruchsgegners•  Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB

    2. Abwehranspruch (Beseitigung und Unterlassung), § 1004 BGB

    •  Beeinträchtigung des Eigentums durch Anspruchsgegner (Störer)•  Rechtswidrigkeit (keine Duldungspflicht, § 1004 Abs. 2 BGB, siehe Schranken)•  Für Unterlassungsanspruch: Wiederholungsgefahr, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB

    3. §§ 823, 812 BGB

    4.  § 47 InsO: Aussonderung im Insolvenzverfahren; § 771 ZPO: Widerspruchgegen fremde Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Schutz des Eigentums

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    Bähr, S. 365, 370 Wirtschaftsprivatrecht © J. Ehrig 

    Der Erwerb von Eigentum kann aufgrund gesetzlicher Anordnung oder durchRechtsgeschäft erfolgen. Bei Letzterem sind der Erwerb vom Berechtigten und dergutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten zu unterscheiden.

    Vom Berechtigten§ 929 Satz 1 BGB§ 929 Satz 2 BGB

    § 930 BGB§ 931 BGB

    Vom Nichtberechtigten§ 932 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 932 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 933 BGB§ 934 BGB

    •  Verbindung/Vermischung, §§ 946 bis949 BGB

    •  Verarbeitung, § 950 BGB

    Beachte: Unabhängig von Verfügungs-befugnis oder Abhandenkommen auchdurch Nichtberechtigten; Ausgleichgemäß § 951 BGB

    • 

    Erbfall, § 1922 BGB•  Ersitzung, §§ 937 ff BGB•  Fund, § 973 BGB•  Aneignung, § 958 BGB

    Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen

    Kraft Rechtsgeschäft  Kraft Gesetz

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    Bähr, S. 365 Wirtschaftsprivatrecht © J. Ehrig 

    Zu unterscheiden ist zwischen dem Erwerb vom Berechtigten (§§ 929 – 931 BGB) unddem gutgläubigem Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 932 – 935 BGB).

    Der Eigentumserwerb vom Berechtigten hat drei wesentliche Voraussetzungen:

    I. EinigungVertrag (§§ 145 ff BGB) mit dem Inhalt, dass Eigentum übergehen sollII. Übergabe1. DefinitionVollständige Besitzaufgabe und Verschaffung des Besitzes an Erwerber (bzw. dessen

    Besitzdiener/-mittler), falls der nicht schon besitzt (§ 929 Satz 2 BGB).2. ÜbergabesurrogateDie Übergabe kann ersetzt werden, nämlich•  § 930 BGB: Besitzkonstitut (Besitzmittlungsverhältnis, kraft dessen Erwerber

    mittelbarer Besitzer wird, z. B. bei der Sicherungsübereignung),

    Erwerb von Berechtigten

    Einigung Übergabe Berechtigung

    Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb anbeweglichen Sachen

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    Bähr, S. 365 Wirtschaftsprivatrecht © J. Ehrig 

    •  § 931 BGB: Besitz eines Dritten, Veräußerer nur mittelbarer Besitzer, statt ÜbergabeAbtretung des Herausgabeanspruchs gegen Dritten.

    III. VerfügungsbefugnisDer Veräußerer muss zur Übertragung des Eigentums befugt sein, d. h.•  Eigentümer, sofern nicht Einschränkung (z. B. gemäß § 80 InsO!).

    • 

    sonst Verfügungsbefugter, z. B. Ermächtigter, § 185 BGB, oder Insolvenzverwalter, §80 InsO

    Der Rechtsverkehr darf grundsätzlich vom Besitz auf das Eigentum einer Person schließen(§ 1006 BGB). Daher ist ein Eigentumserwerb des gutgläubigen Erwerbers trotz fehlenderBerechtigung des Veräußerers gerechtfertigt, wenn der Eigentümer den Rechtsschein desBesitzes veranlasst hat.

    Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

    Veräußerung durchNichtberechtigten

    Guter Glaube KeinAbhandenkommen

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    Bähr, S. 367 Wirtschaftsprivatrecht © J. Ehrig 

    I.  Übereignung gemäß §§ 929 – 931BGB durch NichtberechtigtenII.  Gutgläubigkeit des Erwerbers1. Definition, § 932 Abs. 2 BGB• 

    Glaube an das Eigentum desVeräußerers (bei Veräußerungen einesKaufmannes auch an dessenVerfügungsermächtigung, § 366 HGB)

    • 

    Keine Kenntnis/grob fahrlässigeUnkenntnis vom fehlenden Eigentum

    2. ZeitpunktBei Abschluss des Erwerbes, d. h.abweichend von den §§ 930 und 931BGB grundsätzlich bei Übergabe vomVeräußerer an den Erwerber (Ausnahme:§ 934 Fall 1 BGB).

    III. 

    Kein vorheriges Abhanden-kommen, § 935 BGB•  unfreiwilliger Verlust des unmittel-

    baren Besitzes• 

    beim Eigentümer oder Besitzmittler•  keine Geltung bei öffentlicherVersteigerung, Geld oder Inhaber-papieren

    Der Erwerber wird Eigentümer,Herausgabeansprüche bestehen dahernicht (Ausnahme: § 816 Abs. 1 Satz 2

    BGB für unentgeltlichen Erwerb). Derfrühere Eigentümer kann vom VeräußererSchadensersatz oder Erlösherausgabeverlangen §§ 823 ff, 816 BGB.

    Voraussetzungen

    Rechtsfolgen 

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    Bähr, S. 361 Wirtschaftsprivatrecht © J. Ehrig 

    Ist der Besitzer (z. B. als Mieter) dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt, hater nicht herauszugeben (§ 986 BGB). Die Rechte und Pflichten ergeben sich dann ausdem zum Besitz berechtigenden Rechtsverhältnis. Anders liegt dies beimunrechtmäßigen Besitzer. Der Herausgabeanspruch ist nur die Hauptfolge, die

    Nebenfolgen (Nutzungsersatz, Schadensersatz und Verwendungsersatz) ergeben sichgrundsätzlich unter Ausschluss sonstiger gesetzlicher Schuldverhältnisse aus den Regelndes EBV (§§ 987 ff BGB).Der bösgläubige Besitzer, der wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass er mangelsBesitzberechtigung herausgeben musste, haftet nach diesen Vorschriften verschärft. Ihmwird der auf Herausgabe bereits verklagte Besitzer gleichgestellt. Der gutgläubigeBesitzer, der sich ohne grobe Fahrlässigkeit für berechtigt hält, hat dagegengrundsätzlich nur herauszugeben. Im Einzelnen:

    Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)

    Nutzungsersatz Schadensersatz Verwendungsersatz

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    Bähr, S. 361 Wirtschaftsprivatrecht © J. Ehrig 

    Nutzungsersatz

    Sind die in der Besitzzeitgezogenen Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile, §

    100 BGB) heraus-zugeben?•  Bösgläubiger oder ver-

    klagter Besitzer, §§ 987,990 BGB

    • 

    Gutgläubiger Besitzernur, wenn unentgelt-licher Besitz, §§ 988,993 BGB

    Ist bei schuldhafterBeschädigung oderUntergang der Sachewährend der BesitzzeitSchadensersatz zu leisten?•  Bösgläubiger oder ver-

    klagter Besitzer, §§ 989,990 BGB

    • 

    Deliktischer Besitzer(ohne Verschulden), §§992, 848 BGB

    •  Keine Ersatzpflicht des

    Gutgläubigen, § 993BGB

    Erhält der BesitzerWertersatz für die auf dieherauszugebende Sachegetätigten Verwendungen?•  Bösgläubiger oder ver-

    klagter Besitzer: nurnotwendige Verwendun-gen, § 994 Abs. 2 BGB

    • 

    Gutgläubiger Besitzer:notwendige und nütz-liche (werterhöhende)Verwendungen, §§ 994,

    996 BGBLuxusverwendungen nie;wegen VerwendungsersatzZurückbehaltungsrecht, §1000 BGB

    Nutzungsersatz Schadensersatz Verwendungsersatz

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    Bähr, S. 372, 374 Wirtschaftsprivatrecht © J. Ehrig 

    § 1030 BGB

    Der Nießbrauch berechtigt zurFruchtziehung und zum Besitz, lediglichVerfügungen über die Sachsubstanz sind

    unzulässig, §§ 1030, 1036, 1037 BGB).Gegenüber Dritten besteht ein Schutzanalog den Eigentumsvorschriften (§ 1065BGB). Der Nießbrauch ist nichtübertragbar oder vererblich (§§ 1059, 1061BGB).

    §§ 1204 ff BGB

    I.  InhaltSicherung einer Forderung durchbesonderes Zugriffsrecht auf eine Sache:

    Verwertungsrecht durch öffentlicheVersteigerung bei Pfandreife (§§ 1228 ffBGB); Verwendung des Erlöses zurBefriedigung der gesicherten Forderung.

    II. 

    EntstehungVon den Fällen gesetzlicher Pfandrechte(Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB;Vermieterpfandrecht, §§ 562 ff BGB)

    Beschränkt dingliche Rechte an beweglichen Sachen 

    Nießbrauch Pfandrecht

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    Bähr, S. 372, 374 Wirtschaftsprivatrecht © J. Ehrig 

    abgesehen, entsteht das Pfandrecht durch

    Rechtsgeschäft, §§ 1204 bis 1207 BGB.

    Voraussetzungen

    1. Bestehende Forderung (Akzessorietät)

    2. Einigung

    3. 

    Übergabe der Pfandsache, § 1205 BGB

    4. Berechtigung  (bei Fehlen:Gutgläubiger Erwerb, § 1207 BGB)

    III. Sonstiges

    Beachte: Übertragung durch Abtretungder gesicherten Forderung (§ 1250 BGB);Erlöschen mit der Forderung (§ 1252BGB) oder durch Besitzaufgabe (§ 1253

    BGB).

    Nachteil des Pfandrechtes ist dieerforderliche Übergabe an denSicherungsnehmer, das Pfand kann daher

    vom Sicherungsgeber wirtschaftlich nichtmehr genutzt werden, derSicherungsnehmer hat bei großenMaschinen u. ä. Lagerungsprobleme. Im

    Wirtschaftsverkehr hat sich daher dieSicherungsübereignung durchgesetzt.

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    Bähr, S. 288, 372, 391 Wirtschaftsprivatrecht © J. Ehrig 

    Im Wirtschaftsverkehr bestehen häufig für längere Zeit ungetilgte Forderungen, sei esinfolge eines Gelddarlehens, sei es bei einem Warenkredit durch aufgeschobeneKaufpreisfälligkeit. Zwar haftet der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen, dietatsächliche Durchsetzung hängt aber von dessen Vermögensstand ab. Insbesondere imRahmen eines Insolvenzverfahrens besteht eine Konkurrenz zu anderen Gläubigern.Daher ist die Sicherung von Forderungen von großer Bedeutung. Instrumente:

    Bürgschaft, §§ 765 ff BGBPersönliche Verpflichtung eines (solventen) Dritten

    Reservierung einzelner Vermögensgegenstände für den Zugriff eines bestimmtenGläubigers (Aus- oder Absonderungsrecht in der Insolvenz, §§ 47, 50, 51 InsO; Schutzvor Zwangsvollstreckungszugriffen Dritter (§ 771 ZPO) oder vor späteren Verfügungen.

    Formen der Forderungssicherung

    Personalsicherheiten

    Realsicherheiten

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    Bähr, S. 288, 372, 391 Wirtschaftsprivatrecht © J. Ehrig 

    • ForderungsverpfändungNachteil: Wirksam erstmit (oft ungewollter)Anzeige an denSchuldner, § 1280 BGB.

    •  Sicherungsabtretung

    Insbesondere in der Formder Globalzession bezüg-lich aller oder bestimmterForderungen eines Unter-nehmers (problematisch:Bestimmbarkeit und ggf.Sittenwidrigkeit wegenÜbersicherung oder Kne-belung).

    •  Pfandrecht

    •  Eigentumsvorbehalt

    •  Sicherungseigentum

    Vorteil gegenüber Forde-

    rung: Rechtlicher Bestandist sicher, keine Abhän-gigkeit von Solvenz einesDritten; aber: gutgläubigerErwerb Dritter und tat-sächliches Verschwindenmöglich.

    •  Grundschuld

    • 

    Hypothek

    Vorteil gegenüber beweg-

    lichen Sachen: Sicherheitvor tatsächlichen undrechtlichen Verschiebun-gen durch den Sicherungs-geber; in der Regel dauer-haft werthaltig.

    An GrundstückenAn Forderungen An beweglichen Sachen

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    Bähr, S. 375 Wirtschaftsprivatrecht © J. Ehrig 

    Der Eigentumsvorbehalt ist das Sicherungsmittel des Warenkreditgebers. Soll dieZahlung des Kaufpreises nicht Zug um Zug, sondern erst nach der Lieferung (ratierlichoder mit Zahlungsziel) erfolgen, sichert der Eigentumsvorbehalt den Rückgriff auf dieKaufsache, wenn der Kaufpreis nicht gezahlt wird.

    • 

    Übereignung unter aufschiebenderBedingung vollständiger Kaufpreis-zahlung (§§ 449, 158 Abs. 1 BGB)

    •  Vereinbarung spätestens bei Über-gabe

    1. Erweiterter EigentumsvorbehaltAufschiebende Bedingung der

    Begleichung weiterer Forderungen auseiner Geschäftsverbindung2. Verlängerter EigentumsvorbehaltEigentumsvorbehalt mit Ermächtigungdes Käufers zur Weiterverarbeitung/-ver-

    äußerung (§ 185 BGB); Vorausabtretungder daraus resultierenden Forderungengegen die Kunden des Käufers.

    Der Eigentumsvorbehalt

    Voraussetzungen Besondere Arten

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    Bähr, S. 375 Wirtschaftsprivatrecht © J. Ehrig 

    1.  Verkäufer bleibt Eigentümer,Käufer wird Besitzer; Besitzrecht desKäufers aus dem Kaufvertrag.

    2.  Verkäufer ist durch den Kaufvertrag

    gebunden; vertragswidrige Ver-äußerungen an Dritte scheitern amAnwartschaftsrecht des Käufers, §161 Abs. 1 BGB.

    3.  Käufer darf vor Zahlung noch nichtweiterveräußern; Schutz desVerkäufers bei Insolvenz desKäufers (Aussonderung, § 47 InsO)und bei Zwangsvollstreckungs-zugriffen von Käufergläubigern (§

    771 ZPO).

    4.  Bei Zahlungsverzug Rücktritt undHerausgabe (§§ 346, 985 BGB); beivollständiger Zahlung wird aus demAnwartschaftsrecht (Vorstufe zumEigentum) automatisch Eigentumdes Käufers (vgl. § 158 Abs. 1 BGB).

    Rechtsfolgen

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    Bähr, S. 379 Wirtschaftsprivatrecht © J. Ehrig 

    Die Sicherungsübereignung (SÜ) stellt den Umkehrfall zum Eigentumsvorbehalt dar.Der Schuldner (Sicherungsgeber) übereignet aus seinem Vermögen eine Sache zur Si-cherung einer Forderung an den Gläubiger (Sicherungsnehmer), behält aber den Besitz.

    •  Übereignung einer Sache gemäß §§ 929,930 BGB

    • 

    Sicherungsabrede: Verwertungsrechtnur, wenn gesicherte Forderungnotleidend wird

    •  auch an künftigen Sachen (z. B.

    Lagerbestand), wenn hinreichend be-stimmt

    1. 

    Sicherungsnehmer wird Eigentümer;Sicherungsgeber bleibt Besitzer; Besitzrechtaus Sicherungsabrede, solange gesicherteForderung nicht notleidend (Sicherungsfall);Anwartschaftsrecht nur bei auflösend

    bedingter SÜ (§ 158 Abs. 2 BGB).2.  Bei Sicherungsfall: Verwertungsrecht;

    Schutz vor Insolvenz des Sicherungsgebers(§ 51 InsO) und Zwangsvollstreckungs-zugriffen, § 771 ZPO

    3. 

    Bei Erfüllung der gesicherten Forderung:Automatischer Rückfall des Eigentums,wenn SÜ auflösend bedingt (§ 158 Abs. 2BGB); anderenfalls Anspruch aufRückübereignung aus Sicherungsabrede.

    Die Sicherungsübereignung

    Voraussetzungen Rechtsfolgen

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    Bähr, S. 381 Wirtschaftsprivatrecht © J. Ehrig 

    Ein Grundstück ist ein katastermäßig vermessener Teil der Erdoberfläche, der in einemeigenen Grundbuchblatt registriert ist. Das Grundbuch übernimmt bei Grundstückenanstelle des Besitzes die Publizitätsfunktion. Bei rechtsgeschäftlichen Vorgängen anGrundstücken ist daher die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (§ 873 BGB).

    Akte/Datei mit folgenden Teilen:

    • 

    Bestandsverzeichnis: KatastermäßigeAngaben

    •  Abteilung I: Eigentümer•  Abteilung III: Grundpfandrechte• 

    Abteilung II: Sonstige Belastungen

    Das Verfahren zur Grundbucheintragung(formelles Grundbuchrecht) ist in der

    Grundbuchordnung (GBO) geregelt.Voraussetzungen:•  Antrag, § 13 GBO•  Bewilligung des Betroffenen, § 19 GBO•  in öffentlich beglaubigter Form, § 29

    GBOBeachte: Für den materiellen Erwerbgemäß § 873 BGB ist die Einhaltung derformellen Vorschriften irrelevant!

    Das Grundbuch

    Inhalt des Grundbuches Verfahren

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    Bähr, S. 381 Wirtschaftsprivatrecht © J. Ehrig 

    Für den Rang verschiedener Rechte ist derZeitpunkt der Eintragung maßgeblich, § 879BGB. Ausnahme: Sicherung des Vorrangsdurch Vormerkung, §§ 883 ff BGB, oderVorkaufsrecht, §§ 1094 ff BGB.

    Der im Grundbuch Eingetragene muss nichttatsächlich Rechtsinhaber sein, möglich sindauch Fehler des Grundbuchamtes oderErwerbsvorgänge außerhalb des Grund-buches (z. B. Erbfall!). In diesen Fällen hatder wahre Berechtigte einen Berichtigungs-anspruch gemäß § 894 BGB. Per einst-weiliger Verfügung kann ein Widerspruch

    erwirkt werden (§ 899 BGB), dies verhindertgutgläubigen Erwerb von Dritten.Gemäß § 891 BGB besteht aber die Vermu-tung, dass der Grundbuchinhalt der wahrenRechtslage entspricht. Dieser öffentliche

    Glaube des Grundbuches ist Grundlage füreinen möglichen gutgläubigen Erwerb vonDritten, die berechtigterweise auf den Inhaltdes Grundbuches vertrauen (§ 892 BGB).

    Wirkung der Grundbucheintragung

    1. Rangwirkung 2. Richtigkeit?

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    Bähr, S. 381 Wirtschaftsprivatrecht © J. Ehrig