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St. Galler Erbrechtstag 2017 Mittwoch, 28. Juni 2017, Kongresshaus Zürich Dr. iur. Markus Pichler Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich www.szlaw.ch Besprechung neuerer Entscheidungen im Erbrecht

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St. Galler Erbrechtstag 2017

Mittwoch, 28. Juni 2017, Kongresshaus Zürich

Dr. iur. Markus Pichler Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht

Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich

www.szlaw.ch

Besprechung neuerer Entscheidungen

im Erbrecht

Dr. Markus Pichler 2

Agenda

1. BGer 5A_702/2016 vom 28. März 2017

A. Verfahrensgegenstand

B. Sachverhalt

C. Erwägungen des BGer

D. Folgerungen

2. BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016

A. Verfahrensgegenstand

B. Sachverhalt

C. Erwägungen des BGer

D. Folgerungen

Dr. Markus Pichler 3

Agenda

3. BGer 5A_357/2016 vom 12. April 2017

A. Verfahrensgegenstand

B. Sachverhalt

C. Erwägungen

D. Folgerungen

Überblick über weitere BGer-Entscheide:

4. BGE 143 III 51

5. BGer 5A_267/2016 vom 18. Januar 2017

6. BGer 5A_377/2016 vom 9. Januar 2017

7. BGer 5A_701/2016 vom 6. April 2017

Hinweise auf weitere BGer-Entscheide

Dr. Markus Pichler 4

1. BGer 5A_702/2016 vom 28. März 2017 (1)

A. Verfahrensgegenstand

• Ungültigkeit/Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung

• Anerkennung der Ungültigkeit durch Beklagten

• Prozessuale Bedeutung der Anerkennung der Ungültigkeit

Dr. Markus Pichler 5

1. BGer 5A_702/2016 vom 28. März 2017 (2)

B. Sachverhalt

• B verstirbt 2014.

• Fünf Erben von B: C, D, E, F, G.

• Einräumung eines lebzeitigen Darlehens von CHF 88’600.- von B an

Neffen A.

• Unterschriebenes, sonst aber maschinengeschriebenes Dokument des B

mit Titel „Testament B“. Inhalt: Erlass der Darlehensschuld bei B‘s Tod.

• Ungültigkeitsklage von C-G gegen A bezüglich “Testament B“.

Dr. Markus Pichler 6

1. BGer 5A_702/2016 vom 28. März 2017 (3)

• Klageantwort des A mit Anträgen:

• Es sei Vormerk zu nehmen von der vorprozessualen Anerkennung des

A, dass „Testament B“ kein Testament i.S.v. Art. 498 ff. ZGB sei.

• Klage sei als „durch vorprozessuale Anerkennung erledigt“

abzuschreiben.

• Replik von C-G: Klageänderung und Anschluss an Anträge des A.

• Urteil des Bezirksgerichts (bestätigt durch Obergericht):

• Feststellung der Nichtigkeit des “Testament B“.

• Auferlegung der Prozesskosten zulasten von A.

Dr. Markus Pichler 7

1. BGer 5A_702/2016 vom 28. März 2017 (4)

C. Erwägungen des BGer

• Anträge des A: Aufhebung Urteil und Nichteintreten auf Klage, eventualiter

Auferlegung der vorinstanzlichen Prozesskosten zulasten C-G.

• Rüge des A: Aufgrund vorprozessualer Anerkennung der Ungültigkeit kein

schutzwürdiges Interesse von C-G an Klage (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

• Erwägungen BGer:

• Ungültigkeitsklage ist Gestaltungsklagerecht.

• → Beseitigung der Ungültigkeit nur durch gerichtliches Urteil möglich,

nicht durch Anerkennung seitens einer Partei.

Dr. Markus Pichler 8

1. BGer 5A_702/2016 vom 28. März 2017 (5)

• → Keine Gegenstandslosigkeit des Rechtstreits aufgrund Anerkennung

der Formungültigkeit eines Testaments durch eine Partei. Bejahung des

schutzwürdigen Interesses.

• → Tragung der vorinstanzlichen Prozesskosten durch A als unterlegene

Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dr. Markus Pichler 9

1. BGer 5A_702/2016 vom 28. März 2017 (6)

D. Folgerungen

• Entgegennahme von bloss aussergerichtlicher Anerkennung der

Ungültigkeit → Risiko, dass Ungültigkeit nicht rechtswirksam beseitigt.

• Entscheid lässt m.E. Fragen offen:

• Bei Ungültigkeit und Herabsetzbarkeit einer Verfügung trotz

Anerkennung durch Gegenpartei: Einreichung eines fristgerechten

Schlichtungsgesuchs nötig?

• Ist es überhaupt möglich, bei Ungültigkeitsklage ein Urteilssurrogat

(aufgrund Klageanerkennung oder -vergleich) zu erwirken?

Dr. Markus Pichler 10

2. BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 (1)

A. Verfahrensgegenstand

• Erbrechtliche Auskunftspflicht

• Auskunftspflicht des Erben bezüglich Zuwendungen des Erblassers an

(vom Erben beherrschte) Gesellschaften

Dr. Markus Pichler 11

2. BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 (2)

B. Sachverhalt

• E (gestorben 2008) hat drei Kinder, A, B und C.

• Klage von C gegen A und B auf erbrechtliche Auskunft/Edition (Art.

607/610 ZGB).

• Verurteilung des B zu Auskunft/Edition, u.a. über Zuwendungen des

Erblassers an (mutmasslich von B beherrschte) Gesellschaften.

• Beschwerde in Zivilsachen an BGer von B.

Dr. Markus Pichler 12

2. BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 (3)

C. Erwägungen BGer

• Streitig: Auskunftspflicht des B als Erbe betr. Zuwendungen des

Erblassers zugunsten (mutmasslich von B beherrschten) Gesellschaften.

• BGer:

• Voraussetzungen der Auskunftserteilung:

• Verpflichtung zur Auskunftserteilung (d.h. Aktiv- und

Passivlegitimation/auskunftspflichtige Vorgänge). Gilt

Regelbeweismass.

• Erheblichkeit der geforderten Auskünfte: Eignung der

auskunftspflichtigen Tatsache, Teilung zu beeinflussen. Gilt

Glaubhaftmachung.

Dr. Markus Pichler 13

2. BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 (4)

• Verpflichtung zur Auskunftserteilung:

• Auskunftspflicht des Erben auch über Vorgänge zwischen dem

Erblasser und einem Dritten (trotz Wortlaut von Art. 607/610 ZGB).

• I.c.: Ausreichend, dass B bei allen Gesellschaften als einziger VR

Kenntnis über Vorgänge bei Gesellschaften → Verpflichtung zur

Auskunftserteilung über Zuwendungen des Erblassers an

Gesellschaften (als Dritte).

Dr. Markus Pichler 14

2. BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 (5)

• Erheblichkeit der geforderten Auskünfte für die Erbteilung:

• Glaubhaftigkeit von Herabsetzungs- und Ausgleichungsansprüchen,

welche durch auskunftspflichtigen Vorgang möglicherweise

bewiesen werden können.

• Sofern behauptet, Zuwendungen des Erblassers an Gesellschaften

seien Zuwendungen an Erben, ist Durchgriff auf Erben

vorausgesetzt.

• Durchgriffsvoraussetzungen:

• Abhängigkeit der juristischen Person von der dahinter stehenden

Person.

• Gründung oder Verwendung der juristischen Person zu

missbräuchlichen Zwecken.

Dr. Markus Pichler 15

2. BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 (6)

• Folgen des Durchgriffs:

• Ausnahmsweises Ausserachtlassen der rechtlichen

Selbständigkeit der juristischen Person.

• Einheitliche Betrachtung der juristischen Person und der sie

beherrschenden Person.

• Abweisung der Beschwerde von B gegen Auskunftspflicht, da

• Auskunftspflicht nachgewiesen.

• Herabsetzungs- und Ausgleichungstatbestände gegenüber B

glaubhaft, zumal Durchgriffsvoraussetzungen glaubhaft.

Dr. Markus Pichler 16

2. BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 (7)

D. Folgerungen

• Bei Auskunftsanspruch gegen Miterben bezüglich Zuwendungen an

Gesellschaften kann Erheblichkeit der geforderten Auskünfte für die

Erbteilung “Stolperstein“ sein.

• Voraussetzungen für Auskunftspflicht eines Erben bezüglich

Zuwendungen von Erblasser an Gesellschaften:

• Kenntnis des Erben über Vorgänge bei Gesellschaft.

• Zuwendung an Gesellschaft „an sich“ herabsetzbar; oder

• Zuwendung an Gesellschaft ausgleichungspflichtig/herabsetzbar, weil

Durchgriffsvoraussetzungen gegenüber Erben glaubhaft.

Dr. Markus Pichler 17

2. BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 (8)

• Achtung: Bei Hauptanspruch auf Ausgleichung/Herabsetzung gilt

Regelbeweismass bezüglich der Durchgriffsvoraussetzungen gegenüber

Erben! Glaubhaftmachen nicht ausreichend.

Dr. Markus Pichler 18

3. BGer 5A_357/2016 vom 12. April 2017 (1)

A. Verfahrensgegenstand

• Qualifizierung der Rechtsnatur einer Klage, i.c.: Herabsetzungsklage oder

Teilungsklage?

• Pflichtteilsverletzung aufgrund Nacherbeneinsetzung auf den Überrest.

• Verwirkungsfrist der Herabsetzungsklage.

• Erhebung der Herabsetzungseinrede durch Erben eines Vorerben.

Markus Pichler 19

3. BGer 5A_357/2016 vom 12. April 2017 (2)

B. Sachverhalt

• 2005 Tod des D. Pflichtteilserben: Tochter B, Sohn C und Enkel E und F.

• 2005: Testamentseröffnung.

• Erbeinsetzung von B zu 2/8, C zu 2/8, E zu 1/8 und F zu 3/8.

• Nacherbeneinsetzung auf den Überrest ohne Sicherstellungspflicht

zulasten des Anteils von 3/8 von F und zugunsten von B und C.

• 2007: F verstirbt. Erben des F: Mutter A und Schwester E. E schlägt aus.

A

F E

S

M

C B

D

Dr. Markus Pichler 20

3. BGer 5A_357/2016 vom 12. April 2017 (3)

• 2013: Klage der A gegen B und C im Nachlass des D mit Anträgen:

• Feststellung der Pflichtteilsverletzung zulasten von F durch

Nacherbeneinsetzung auf den Überrest bis zur Höhe von 1/8 der

Erbschaft.

• Solidarische Verurteilung von B und C zur Zahlung einer Summe in

Höhe von 1/8 der Nettoaktiven der Erbschaft des D.

• Gutheissung der Klage der A durch erste Instanz. Aufhebung des

Entscheids durch zweite Instanz und Abweisung der Klage.

• Beschwerde ans Bundesgericht der A mit Antrag auf Aufhebung des

zweitinstanzlichen Urteils und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Dr. Markus Pichler 21

3. BGer 5A_357/2016 vom 12. April 2017 (4)

C. Erwägungen

Vorinstanz:

• Qualifizierung der Klage als „Feststellungsklage und Leistungsklage “,

somit als Erbteilungsklage.

• → Abweisung aufgrund fehlender Passivlegitimation (nur B und C

verklagt, nicht aber Miterbin E).

Dr. Markus Pichler 22

3. BGer 5A_357/2016 vom 12. April 2017 (5)

• Weitere Erwägungen der Vorinstanz:

• Eintritt des Nacherbfalls mit Tod von F.

• → Ersetzung des F durch B und C als Erben in der Erbschaft des D

(unter Ausschluss der A).

• → A weder Besitzerin noch Mitbesitzerin der Erbschaft des D.

• → Herstellung des Pflichtteils von F durch Einrede der Herabsetzung

seitens A nicht mehr möglich.

Dr. Markus Pichler 23

3. BGer 5A_357/2016 vom 12. April 2017 (6)

BGer:

• Prüfung der Rechtsnatur der von A erhobenen Klage/Passivlegitimation:

• A macht geltend, es handle sich um Herabsetzungsklage.

• Erforderlich ist Bestimmung der Rechtsnatur der Klage der A aufgrund

Rechtsbegehren und der hierfür angerufenen Tatsachen. Auslegung

der Rechtsbegehren objektiv und nach Treu und Glauben.

• I.c. aufgrund Klagezwecks keine Teilungsklage, da deren Zweck

Teilung der Vermögenswerte gemäss den vorgegebenen Quoten, nicht

aber Veränderung der Quoten.

• I.c. Klagezweck: Unbelastete Einräumung von 1/8 der Erbschaft des D

→ Qualifikation als Herabsetzungsklage; Passivlegitimation von B und

C bejaht.

Dr. Markus Pichler 24

3. BGer 5A_357/2016 vom 12. April 2017 (7)

• Anrufung der Herabsetzungseinrede und Frage der Verjährung:

• I.c. Klage der A ist Herabsetzungsklage → gleichzeitige Qualifikation

als Herabsetzungseinrede (i.V.m. Teilungsklage) ausgeschlossen →

Offenlassen, ob Mitbesitz der A an Erbschaft.

• Prüfung der Fristwahrung für Herabsetzungsklage:

• Beginn des Fristenlaufs der Jahresfrist des Art. 533 Abs. 1 ZGB:

Kenntnis der SV-Elemente durch verletzten Pflichtteilserben für

Substantiierung der Herabsetzungsklage; sichere Kenntnis der

Pflichtteilsverletzung nicht erforderlich.

• I.c.: Pflichtteilsverletzung bereits bei Eröffnung des Testaments des

D in Anwesenheit der Erben 2005 erkennbar. → Klage 2013

verspätet.

• → Abweisung der Klage durch die Vorinstanz gerechtfertigt.

Dr. Markus Pichler 25

3. BGer 5A_357/2016 vom 12. April 2017 (8)

D. Folgerungen

• Klage wurde als Herabsetzungsklage beurteilt und aufgrund Fristablauf

abgewiesen.

• BGer hält jedoch obiter fest, dass A (als Erbin des Vorerben F und damit

Mitbesitzerin der Erbschaft des D) in einer künftigen Erbteilungsklage

(oder im Rahmen einer anderen erbrechtlichen Klage) gegen sämtliche

Erben die Herabsetzungseinrede erheben könne.

• Dies ist gerechtfertigt: Der Erbe des Vorerben ist nach Eintritt des

Nacherbfalls Besitzer der Erbschaft. Die Nacherben müssen mit der

Erbschaftsklage die Nacherbschaft herausverlangen. Als Besitzer der

Nacherbschaft steht dem Erben des Vorerben die unverwirkbare

Herabsetzungseinrede zu.

Dr. Markus Pichler 26

Weitere BGer-Entscheide (1)

4. BGE 143 III 51

• Verfahrensgegenstand: Verweigerung der Anerkennung eines

ausländischen Erbscheins wegen Verstosses gegen den materiellen Ordre

Public (Art. 27 IPRG).

• Sachverhalt:

• A (Muslim) nach Scharia-Recht verheiratet mit B (Christin).

• A verstarb 2007.

• Ausstellung eines Erbscheins in Ägypten: Nennung als gesetzliche

Erben die Geschwister des A. Keine Erwähnung der B.

• Nachlassvermögen des A u.a. auf Bankkonten in Genf.

Dr. Markus Pichler 27

Weitere BGer-Entscheide (2)

• Verweigerung der Anerkennung des Erbscheins durch Genfer

Behörden.

• Beschwerde der Geschwister des A an das BGer.

• Erwägungen:

• Keine Erwähnung der Ehegattin in Erbschein, da nach Scharia-Recht

keine Erbfolge zwischen Muslim und Nicht-Muslimin möglich.

• Klarer Widerspruch zu Diskriminierungsverbot aus religiösen Gründen,

welches zum schweizerischen Ordre Public gehört.

• Anerkennung des Erbscheins zu Recht verweigert.

Dr. Markus Pichler 28

Weitere BGer-Entscheide (3)

5. BGer 5A_267/2016 vom 18. Januar 2017

• Verfahrensgegenstand: Herabsetzbarkeit des Verzichts der Witwe auf

Güterrecht und auf Anfechtung der Nacherbeneinsetzung (Art. 527 ZGB).

• Sachverhalt:

• Ehegatten (A und B); zwei Kinder (C und D).

• Testamentarische Einsetzung der B durch A als Vorerbin und C als

Nacherben von zwei Grundstücken.

• Nach Tod des A Verzicht der B auf güterrechtliche Ansprüche und auf

Anfechtung der Nacherbeneinsetzung zugunsten von C.

• Lebzeitige Übertragung der zwei Grundstücke im Sinne einer

vorzeitigen Auslieferung auf C.

• Erhebung der Herabsetzungs- und Teilungsklage durch D gegen C.

Dr. Markus Pichler 29

Weitere BGer-Entscheide (4)

• Erwägungen:

• Verzicht auf ehegüterrechtlichen Vorschlag und Verzicht auf

Anfechtung der Nacherbeneinsetzung zugunsten des C.

• → I.c. Vorliegen einer offenbar zwecks Umgehung der

Verfügungsbeschränkung vorgenommenen Vermögensentäusserung

i.S.v. Art. 527 Ziffer 4 ZGB.

Dr. Markus Pichler 30

Weitere BGer-Entscheide (5)

6. BGer 5A_377/2016 vom 9. Januar 2017

• Verfahrensgegenstand: Frage der Zugehörigkeit einer Liegenschaft zum

freien Vermögen der Vorerbin oder zum Nacherbschaftsvermögen.

• Sachverhalt:

• Testamentarische Nacherbeneinsetzung durch Ehemann A auf der

seiner Ehefrau B zugewiesenen Quote, mit B als Vorerbin und der

gemeinsamen Tochter C als Nacherbin. Als Teilungsvorschrift

Einräumung des Rechts auf Übernahme der Liegenschaft X zugunsten

von B.

• Nach Tod von A Übernahme der Liegenschaft durch B auf Anrechnung

an ihre ehegüter- und erbrechtlichen Ansprüche und Abfindung der

übrigen Erben.

Dr. Markus Pichler 31

Weitere BGer-Entscheide (6)

• Testamentarische Verfügung der B, dass C die Liegenschaft X in

Anrechnung an ihren Erbteil übernehmen könne. Auf den

Pflichtteilsetzen der C und Zuweisung der verfügbaren Quote an

vorehelichen Sohn D.

• Nach dem Tod der B Erbteilungsklage des D. Streitig, ob die

Liegenschaft X als Teil des Nacherbes auf C übergegangen oder ob

„freies“ Erbschaftsvermögen der B.

Dr. Markus Pichler 32

Weitere BGer-Entscheide (7)

• Erwägungen:

• Gegenstand der Nacherbschaft ist i.c. die der Vorerbin B zugewiesene

Quote, nicht die darin enthaltene Liegenschaft an sich.

• Daran ändert nichts, dass Vorerbin B in Anrechnung an ihre ehegüter-

und erbrechtlichen Ansprüche die Liegenschaft übernommen hat.

• Übernahme der Liegenschaft in Anrechnung an ehegüter- und

erbrechtlichen Ansprüchen der Vorerbin B und Verschmelzung mit

ihrem Vermögen. Daher freies Vermögen der B und nicht mehr Teil der

Nacherbschaft.

Dr. Markus Pichler 33

Weitere BGer-Entscheide (8)

7. BGer 5A_701/2016 vom 6. April 2017

• Verfahrensgegenstand: Gültige Annahme des Willensvollstreckermandats

(Art. 517 Abs. 2 ZGB).

• Sachverhalt:

• Testamentarische Einsetzung von C-GmbH als Ersatz-WV im Nachlass

A.

• Nach Rücktritt des WV: B Aufforderung durch Gericht an C-GmbH, sich

gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB über die Annahme des Mandats zu

erklären.

• Fristerstreckungsgesuch der C-GmbH „zur Erklärung der Annahme

oder Nichtannahme“.

Dr. Markus Pichler 34

Weitere BGer-Entscheide (8)

• Vor Ablauf der gewährten Erstreckung Erklärung der Annahme des

WV-Mandats für die C-GmbH durch lediglich einen der beiden

kollektivzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der C-GmbH, D.

• Nach Feststellung der gültigen Annahme des WV-Mandats durch BezG

und OGer Beschwerde der Erbin E gegen die Einsetzung der C-GmbH

als WV.

Dr. Markus Pichler 35

Weitere BGer-Entscheide (9)

• Erwägungen:

• Geschäftsführer D nur kollektivzeichnungsberechtigt → keine

rechtsgültige Annahme des WV-Mandats durch ihn alleine möglich.

• Stillschweigende Annahme i.S.v. Art. 517 Abs. 2 ZGB (analog zu Art. 6

OR) durch den anderen Geschäftsführer i.c. nicht möglich, da C-GmbH

aufgrund des Fristerstreckungsgesuchs für die Annahmeerklärung zu

erkennen gab, dass sie eine ausdrückliche Erklärung abgeben werde.

• → Keine gültige Annahme des WV-Mandats.

Dr. Markus Pichler 36

Weitere BGer-Entscheide (Hinweise)

8. BGer 5A_522/2014 vom 16. Dezember 2015 (= Pra 106 (2017) Nr. 11),

amtlich publiziert in BGE 142 III 9: Haftung des Willensvollstreckers,

insb. für Portfolioverwaltung.

9. BGer 5A_715/2015 vom 14. April 2016: Auslieferung der Nacherbschaft,

Erbschaftsklage.

10. BGer 5A_705/2015 vom 21. Juni 2016: Rückforderungsklage des

Vermächtnisnehmers gegen den Willensvollstrecker aufgrund zu viel

bezogener Honorare; Abgrenzung der Rückforderungsklage zur

Vermächtnisklage und zur Verantwortlichkeitsklage.

Dr. Markus Pichler 37

Weitere BGer-Entscheide (Hinweise)

11. BGer 5A_612/2016 vom 1. März 2017: Internationale

Nachlasszuständigkeit; Nichtbefassung der ausländischen Behörde mit

dem Nachlass (Art. 87 Abs. 1 IPRG).

12. BGer 5A_554/2016 vom 25. April 2017: Umfang der Befugnisse des

Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB).

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Dr. iur. Markus Pichler

Fachanwalt SAV Erbrecht

Strazzer Zeiter Rechtsanwälte

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