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St. Galler Erbrechtstag 2017
Mittwoch, 28. Juni 2017, Kongresshaus Zürich
Dr. iur. Markus Pichler Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht
Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich
www.szlaw.ch
Besprechung neuerer Entscheidungen
im Erbrecht
Dr. Markus Pichler 2
Agenda
1. BGer 5A_702/2016 vom 28. März 2017
A. Verfahrensgegenstand
B. Sachverhalt
C. Erwägungen des BGer
D. Folgerungen
2. BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016
A. Verfahrensgegenstand
B. Sachverhalt
C. Erwägungen des BGer
D. Folgerungen
Dr. Markus Pichler 3
Agenda
3. BGer 5A_357/2016 vom 12. April 2017
A. Verfahrensgegenstand
B. Sachverhalt
C. Erwägungen
D. Folgerungen
Überblick über weitere BGer-Entscheide:
4. BGE 143 III 51
5. BGer 5A_267/2016 vom 18. Januar 2017
6. BGer 5A_377/2016 vom 9. Januar 2017
7. BGer 5A_701/2016 vom 6. April 2017
Hinweise auf weitere BGer-Entscheide
Dr. Markus Pichler 4
1. BGer 5A_702/2016 vom 28. März 2017 (1)
A. Verfahrensgegenstand
• Ungültigkeit/Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung
• Anerkennung der Ungültigkeit durch Beklagten
• Prozessuale Bedeutung der Anerkennung der Ungültigkeit
Dr. Markus Pichler 5
1. BGer 5A_702/2016 vom 28. März 2017 (2)
B. Sachverhalt
• B verstirbt 2014.
• Fünf Erben von B: C, D, E, F, G.
• Einräumung eines lebzeitigen Darlehens von CHF 88’600.- von B an
Neffen A.
• Unterschriebenes, sonst aber maschinengeschriebenes Dokument des B
mit Titel „Testament B“. Inhalt: Erlass der Darlehensschuld bei B‘s Tod.
• Ungültigkeitsklage von C-G gegen A bezüglich “Testament B“.
Dr. Markus Pichler 6
1. BGer 5A_702/2016 vom 28. März 2017 (3)
• Klageantwort des A mit Anträgen:
• Es sei Vormerk zu nehmen von der vorprozessualen Anerkennung des
A, dass „Testament B“ kein Testament i.S.v. Art. 498 ff. ZGB sei.
• Klage sei als „durch vorprozessuale Anerkennung erledigt“
abzuschreiben.
• Replik von C-G: Klageänderung und Anschluss an Anträge des A.
• Urteil des Bezirksgerichts (bestätigt durch Obergericht):
• Feststellung der Nichtigkeit des “Testament B“.
• Auferlegung der Prozesskosten zulasten von A.
Dr. Markus Pichler 7
1. BGer 5A_702/2016 vom 28. März 2017 (4)
C. Erwägungen des BGer
• Anträge des A: Aufhebung Urteil und Nichteintreten auf Klage, eventualiter
Auferlegung der vorinstanzlichen Prozesskosten zulasten C-G.
• Rüge des A: Aufgrund vorprozessualer Anerkennung der Ungültigkeit kein
schutzwürdiges Interesse von C-G an Klage (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
• Erwägungen BGer:
• Ungültigkeitsklage ist Gestaltungsklagerecht.
• → Beseitigung der Ungültigkeit nur durch gerichtliches Urteil möglich,
nicht durch Anerkennung seitens einer Partei.
Dr. Markus Pichler 8
1. BGer 5A_702/2016 vom 28. März 2017 (5)
• → Keine Gegenstandslosigkeit des Rechtstreits aufgrund Anerkennung
der Formungültigkeit eines Testaments durch eine Partei. Bejahung des
schutzwürdigen Interesses.
• → Tragung der vorinstanzlichen Prozesskosten durch A als unterlegene
Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Dr. Markus Pichler 9
1. BGer 5A_702/2016 vom 28. März 2017 (6)
D. Folgerungen
• Entgegennahme von bloss aussergerichtlicher Anerkennung der
Ungültigkeit → Risiko, dass Ungültigkeit nicht rechtswirksam beseitigt.
• Entscheid lässt m.E. Fragen offen:
• Bei Ungültigkeit und Herabsetzbarkeit einer Verfügung trotz
Anerkennung durch Gegenpartei: Einreichung eines fristgerechten
Schlichtungsgesuchs nötig?
• Ist es überhaupt möglich, bei Ungültigkeitsklage ein Urteilssurrogat
(aufgrund Klageanerkennung oder -vergleich) zu erwirken?
Dr. Markus Pichler 10
2. BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 (1)
A. Verfahrensgegenstand
• Erbrechtliche Auskunftspflicht
• Auskunftspflicht des Erben bezüglich Zuwendungen des Erblassers an
(vom Erben beherrschte) Gesellschaften
Dr. Markus Pichler 11
2. BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 (2)
B. Sachverhalt
• E (gestorben 2008) hat drei Kinder, A, B und C.
• Klage von C gegen A und B auf erbrechtliche Auskunft/Edition (Art.
607/610 ZGB).
• Verurteilung des B zu Auskunft/Edition, u.a. über Zuwendungen des
Erblassers an (mutmasslich von B beherrschte) Gesellschaften.
• Beschwerde in Zivilsachen an BGer von B.
Dr. Markus Pichler 12
2. BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 (3)
C. Erwägungen BGer
• Streitig: Auskunftspflicht des B als Erbe betr. Zuwendungen des
Erblassers zugunsten (mutmasslich von B beherrschten) Gesellschaften.
• BGer:
• Voraussetzungen der Auskunftserteilung:
• Verpflichtung zur Auskunftserteilung (d.h. Aktiv- und
Passivlegitimation/auskunftspflichtige Vorgänge). Gilt
Regelbeweismass.
• Erheblichkeit der geforderten Auskünfte: Eignung der
auskunftspflichtigen Tatsache, Teilung zu beeinflussen. Gilt
Glaubhaftmachung.
Dr. Markus Pichler 13
2. BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 (4)
• Verpflichtung zur Auskunftserteilung:
• Auskunftspflicht des Erben auch über Vorgänge zwischen dem
Erblasser und einem Dritten (trotz Wortlaut von Art. 607/610 ZGB).
• I.c.: Ausreichend, dass B bei allen Gesellschaften als einziger VR
Kenntnis über Vorgänge bei Gesellschaften → Verpflichtung zur
Auskunftserteilung über Zuwendungen des Erblassers an
Gesellschaften (als Dritte).
Dr. Markus Pichler 14
2. BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 (5)
• Erheblichkeit der geforderten Auskünfte für die Erbteilung:
• Glaubhaftigkeit von Herabsetzungs- und Ausgleichungsansprüchen,
welche durch auskunftspflichtigen Vorgang möglicherweise
bewiesen werden können.
• Sofern behauptet, Zuwendungen des Erblassers an Gesellschaften
seien Zuwendungen an Erben, ist Durchgriff auf Erben
vorausgesetzt.
• Durchgriffsvoraussetzungen:
• Abhängigkeit der juristischen Person von der dahinter stehenden
Person.
• Gründung oder Verwendung der juristischen Person zu
missbräuchlichen Zwecken.
Dr. Markus Pichler 15
2. BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 (6)
• Folgen des Durchgriffs:
• Ausnahmsweises Ausserachtlassen der rechtlichen
Selbständigkeit der juristischen Person.
• Einheitliche Betrachtung der juristischen Person und der sie
beherrschenden Person.
• Abweisung der Beschwerde von B gegen Auskunftspflicht, da
• Auskunftspflicht nachgewiesen.
• Herabsetzungs- und Ausgleichungstatbestände gegenüber B
glaubhaft, zumal Durchgriffsvoraussetzungen glaubhaft.
Dr. Markus Pichler 16
2. BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 (7)
D. Folgerungen
• Bei Auskunftsanspruch gegen Miterben bezüglich Zuwendungen an
Gesellschaften kann Erheblichkeit der geforderten Auskünfte für die
Erbteilung “Stolperstein“ sein.
• Voraussetzungen für Auskunftspflicht eines Erben bezüglich
Zuwendungen von Erblasser an Gesellschaften:
• Kenntnis des Erben über Vorgänge bei Gesellschaft.
• Zuwendung an Gesellschaft „an sich“ herabsetzbar; oder
• Zuwendung an Gesellschaft ausgleichungspflichtig/herabsetzbar, weil
Durchgriffsvoraussetzungen gegenüber Erben glaubhaft.
Dr. Markus Pichler 17
2. BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 (8)
• Achtung: Bei Hauptanspruch auf Ausgleichung/Herabsetzung gilt
Regelbeweismass bezüglich der Durchgriffsvoraussetzungen gegenüber
Erben! Glaubhaftmachen nicht ausreichend.
Dr. Markus Pichler 18
3. BGer 5A_357/2016 vom 12. April 2017 (1)
A. Verfahrensgegenstand
• Qualifizierung der Rechtsnatur einer Klage, i.c.: Herabsetzungsklage oder
Teilungsklage?
• Pflichtteilsverletzung aufgrund Nacherbeneinsetzung auf den Überrest.
• Verwirkungsfrist der Herabsetzungsklage.
• Erhebung der Herabsetzungseinrede durch Erben eines Vorerben.
Markus Pichler 19
3. BGer 5A_357/2016 vom 12. April 2017 (2)
B. Sachverhalt
• 2005 Tod des D. Pflichtteilserben: Tochter B, Sohn C und Enkel E und F.
• 2005: Testamentseröffnung.
• Erbeinsetzung von B zu 2/8, C zu 2/8, E zu 1/8 und F zu 3/8.
• Nacherbeneinsetzung auf den Überrest ohne Sicherstellungspflicht
zulasten des Anteils von 3/8 von F und zugunsten von B und C.
• 2007: F verstirbt. Erben des F: Mutter A und Schwester E. E schlägt aus.
A
F E
S
M
C B
D
Dr. Markus Pichler 20
3. BGer 5A_357/2016 vom 12. April 2017 (3)
• 2013: Klage der A gegen B und C im Nachlass des D mit Anträgen:
• Feststellung der Pflichtteilsverletzung zulasten von F durch
Nacherbeneinsetzung auf den Überrest bis zur Höhe von 1/8 der
Erbschaft.
• Solidarische Verurteilung von B und C zur Zahlung einer Summe in
Höhe von 1/8 der Nettoaktiven der Erbschaft des D.
• Gutheissung der Klage der A durch erste Instanz. Aufhebung des
Entscheids durch zweite Instanz und Abweisung der Klage.
• Beschwerde ans Bundesgericht der A mit Antrag auf Aufhebung des
zweitinstanzlichen Urteils und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Dr. Markus Pichler 21
3. BGer 5A_357/2016 vom 12. April 2017 (4)
C. Erwägungen
Vorinstanz:
• Qualifizierung der Klage als „Feststellungsklage und Leistungsklage “,
somit als Erbteilungsklage.
• → Abweisung aufgrund fehlender Passivlegitimation (nur B und C
verklagt, nicht aber Miterbin E).
Dr. Markus Pichler 22
3. BGer 5A_357/2016 vom 12. April 2017 (5)
• Weitere Erwägungen der Vorinstanz:
• Eintritt des Nacherbfalls mit Tod von F.
• → Ersetzung des F durch B und C als Erben in der Erbschaft des D
(unter Ausschluss der A).
• → A weder Besitzerin noch Mitbesitzerin der Erbschaft des D.
• → Herstellung des Pflichtteils von F durch Einrede der Herabsetzung
seitens A nicht mehr möglich.
Dr. Markus Pichler 23
3. BGer 5A_357/2016 vom 12. April 2017 (6)
BGer:
• Prüfung der Rechtsnatur der von A erhobenen Klage/Passivlegitimation:
• A macht geltend, es handle sich um Herabsetzungsklage.
• Erforderlich ist Bestimmung der Rechtsnatur der Klage der A aufgrund
Rechtsbegehren und der hierfür angerufenen Tatsachen. Auslegung
der Rechtsbegehren objektiv und nach Treu und Glauben.
• I.c. aufgrund Klagezwecks keine Teilungsklage, da deren Zweck
Teilung der Vermögenswerte gemäss den vorgegebenen Quoten, nicht
aber Veränderung der Quoten.
• I.c. Klagezweck: Unbelastete Einräumung von 1/8 der Erbschaft des D
→ Qualifikation als Herabsetzungsklage; Passivlegitimation von B und
C bejaht.
Dr. Markus Pichler 24
3. BGer 5A_357/2016 vom 12. April 2017 (7)
• Anrufung der Herabsetzungseinrede und Frage der Verjährung:
• I.c. Klage der A ist Herabsetzungsklage → gleichzeitige Qualifikation
als Herabsetzungseinrede (i.V.m. Teilungsklage) ausgeschlossen →
Offenlassen, ob Mitbesitz der A an Erbschaft.
• Prüfung der Fristwahrung für Herabsetzungsklage:
• Beginn des Fristenlaufs der Jahresfrist des Art. 533 Abs. 1 ZGB:
Kenntnis der SV-Elemente durch verletzten Pflichtteilserben für
Substantiierung der Herabsetzungsklage; sichere Kenntnis der
Pflichtteilsverletzung nicht erforderlich.
• I.c.: Pflichtteilsverletzung bereits bei Eröffnung des Testaments des
D in Anwesenheit der Erben 2005 erkennbar. → Klage 2013
verspätet.
• → Abweisung der Klage durch die Vorinstanz gerechtfertigt.
Dr. Markus Pichler 25
3. BGer 5A_357/2016 vom 12. April 2017 (8)
D. Folgerungen
• Klage wurde als Herabsetzungsklage beurteilt und aufgrund Fristablauf
abgewiesen.
• BGer hält jedoch obiter fest, dass A (als Erbin des Vorerben F und damit
Mitbesitzerin der Erbschaft des D) in einer künftigen Erbteilungsklage
(oder im Rahmen einer anderen erbrechtlichen Klage) gegen sämtliche
Erben die Herabsetzungseinrede erheben könne.
• Dies ist gerechtfertigt: Der Erbe des Vorerben ist nach Eintritt des
Nacherbfalls Besitzer der Erbschaft. Die Nacherben müssen mit der
Erbschaftsklage die Nacherbschaft herausverlangen. Als Besitzer der
Nacherbschaft steht dem Erben des Vorerben die unverwirkbare
Herabsetzungseinrede zu.
Dr. Markus Pichler 26
Weitere BGer-Entscheide (1)
4. BGE 143 III 51
• Verfahrensgegenstand: Verweigerung der Anerkennung eines
ausländischen Erbscheins wegen Verstosses gegen den materiellen Ordre
Public (Art. 27 IPRG).
• Sachverhalt:
• A (Muslim) nach Scharia-Recht verheiratet mit B (Christin).
• A verstarb 2007.
• Ausstellung eines Erbscheins in Ägypten: Nennung als gesetzliche
Erben die Geschwister des A. Keine Erwähnung der B.
• Nachlassvermögen des A u.a. auf Bankkonten in Genf.
Dr. Markus Pichler 27
Weitere BGer-Entscheide (2)
• Verweigerung der Anerkennung des Erbscheins durch Genfer
Behörden.
• Beschwerde der Geschwister des A an das BGer.
• Erwägungen:
• Keine Erwähnung der Ehegattin in Erbschein, da nach Scharia-Recht
keine Erbfolge zwischen Muslim und Nicht-Muslimin möglich.
• Klarer Widerspruch zu Diskriminierungsverbot aus religiösen Gründen,
welches zum schweizerischen Ordre Public gehört.
• Anerkennung des Erbscheins zu Recht verweigert.
Dr. Markus Pichler 28
Weitere BGer-Entscheide (3)
5. BGer 5A_267/2016 vom 18. Januar 2017
• Verfahrensgegenstand: Herabsetzbarkeit des Verzichts der Witwe auf
Güterrecht und auf Anfechtung der Nacherbeneinsetzung (Art. 527 ZGB).
• Sachverhalt:
• Ehegatten (A und B); zwei Kinder (C und D).
• Testamentarische Einsetzung der B durch A als Vorerbin und C als
Nacherben von zwei Grundstücken.
• Nach Tod des A Verzicht der B auf güterrechtliche Ansprüche und auf
Anfechtung der Nacherbeneinsetzung zugunsten von C.
• Lebzeitige Übertragung der zwei Grundstücke im Sinne einer
vorzeitigen Auslieferung auf C.
• Erhebung der Herabsetzungs- und Teilungsklage durch D gegen C.
Dr. Markus Pichler 29
Weitere BGer-Entscheide (4)
• Erwägungen:
• Verzicht auf ehegüterrechtlichen Vorschlag und Verzicht auf
Anfechtung der Nacherbeneinsetzung zugunsten des C.
• → I.c. Vorliegen einer offenbar zwecks Umgehung der
Verfügungsbeschränkung vorgenommenen Vermögensentäusserung
i.S.v. Art. 527 Ziffer 4 ZGB.
Dr. Markus Pichler 30
Weitere BGer-Entscheide (5)
6. BGer 5A_377/2016 vom 9. Januar 2017
• Verfahrensgegenstand: Frage der Zugehörigkeit einer Liegenschaft zum
freien Vermögen der Vorerbin oder zum Nacherbschaftsvermögen.
• Sachverhalt:
• Testamentarische Nacherbeneinsetzung durch Ehemann A auf der
seiner Ehefrau B zugewiesenen Quote, mit B als Vorerbin und der
gemeinsamen Tochter C als Nacherbin. Als Teilungsvorschrift
Einräumung des Rechts auf Übernahme der Liegenschaft X zugunsten
von B.
• Nach Tod von A Übernahme der Liegenschaft durch B auf Anrechnung
an ihre ehegüter- und erbrechtlichen Ansprüche und Abfindung der
übrigen Erben.
Dr. Markus Pichler 31
Weitere BGer-Entscheide (6)
• Testamentarische Verfügung der B, dass C die Liegenschaft X in
Anrechnung an ihren Erbteil übernehmen könne. Auf den
Pflichtteilsetzen der C und Zuweisung der verfügbaren Quote an
vorehelichen Sohn D.
• Nach dem Tod der B Erbteilungsklage des D. Streitig, ob die
Liegenschaft X als Teil des Nacherbes auf C übergegangen oder ob
„freies“ Erbschaftsvermögen der B.
Dr. Markus Pichler 32
Weitere BGer-Entscheide (7)
• Erwägungen:
• Gegenstand der Nacherbschaft ist i.c. die der Vorerbin B zugewiesene
Quote, nicht die darin enthaltene Liegenschaft an sich.
• Daran ändert nichts, dass Vorerbin B in Anrechnung an ihre ehegüter-
und erbrechtlichen Ansprüche die Liegenschaft übernommen hat.
• Übernahme der Liegenschaft in Anrechnung an ehegüter- und
erbrechtlichen Ansprüchen der Vorerbin B und Verschmelzung mit
ihrem Vermögen. Daher freies Vermögen der B und nicht mehr Teil der
Nacherbschaft.
Dr. Markus Pichler 33
Weitere BGer-Entscheide (8)
7. BGer 5A_701/2016 vom 6. April 2017
• Verfahrensgegenstand: Gültige Annahme des Willensvollstreckermandats
(Art. 517 Abs. 2 ZGB).
• Sachverhalt:
• Testamentarische Einsetzung von C-GmbH als Ersatz-WV im Nachlass
A.
• Nach Rücktritt des WV: B Aufforderung durch Gericht an C-GmbH, sich
gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB über die Annahme des Mandats zu
erklären.
• Fristerstreckungsgesuch der C-GmbH „zur Erklärung der Annahme
oder Nichtannahme“.
Dr. Markus Pichler 34
Weitere BGer-Entscheide (8)
• Vor Ablauf der gewährten Erstreckung Erklärung der Annahme des
WV-Mandats für die C-GmbH durch lediglich einen der beiden
kollektivzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der C-GmbH, D.
• Nach Feststellung der gültigen Annahme des WV-Mandats durch BezG
und OGer Beschwerde der Erbin E gegen die Einsetzung der C-GmbH
als WV.
Dr. Markus Pichler 35
Weitere BGer-Entscheide (9)
• Erwägungen:
• Geschäftsführer D nur kollektivzeichnungsberechtigt → keine
rechtsgültige Annahme des WV-Mandats durch ihn alleine möglich.
• Stillschweigende Annahme i.S.v. Art. 517 Abs. 2 ZGB (analog zu Art. 6
OR) durch den anderen Geschäftsführer i.c. nicht möglich, da C-GmbH
aufgrund des Fristerstreckungsgesuchs für die Annahmeerklärung zu
erkennen gab, dass sie eine ausdrückliche Erklärung abgeben werde.
• → Keine gültige Annahme des WV-Mandats.
Dr. Markus Pichler 36
Weitere BGer-Entscheide (Hinweise)
8. BGer 5A_522/2014 vom 16. Dezember 2015 (= Pra 106 (2017) Nr. 11),
amtlich publiziert in BGE 142 III 9: Haftung des Willensvollstreckers,
insb. für Portfolioverwaltung.
9. BGer 5A_715/2015 vom 14. April 2016: Auslieferung der Nacherbschaft,
Erbschaftsklage.
10. BGer 5A_705/2015 vom 21. Juni 2016: Rückforderungsklage des
Vermächtnisnehmers gegen den Willensvollstrecker aufgrund zu viel
bezogener Honorare; Abgrenzung der Rückforderungsklage zur
Vermächtnisklage und zur Verantwortlichkeitsklage.
Dr. Markus Pichler 37
Weitere BGer-Entscheide (Hinweise)
11. BGer 5A_612/2016 vom 1. März 2017: Internationale
Nachlasszuständigkeit; Nichtbefassung der ausländischen Behörde mit
dem Nachlass (Art. 87 Abs. 1 IPRG).
12. BGer 5A_554/2016 vom 25. April 2017: Umfang der Befugnisse des
Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB).
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dr. iur. Markus Pichler
Fachanwalt SAV Erbrecht
Strazzer Zeiter Rechtsanwälte
Waffenplatzstrasse 18
Postfach 2088
CH-8027 Zürich
Tel +41 43 266 55 44
Fax +41 43 266 55 40
www.szlaw.ch
38 Dr. Markus Pichler