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Beurkundung und Beglaubigung Fernando Garcia

Beurkundung und Beglaubigung Fernando Garcia. Agenda § 44Sprache § 45Identität § 46Einheit des Aktes § 47Urkunden § 49Änderungen und Korrekturen Grundstückgeschäfte

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Beurkundung und Beglaubigung

Fernando Garcia

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Agenda

§ 44 Sprache § 45 Identität § 46 Einheit des Aktes § 47 Urkunden § 49 Änderungen und Korrekturen

Grundstückgeschäfte (BeurV)

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Sprache (§ 44 BeurG; bisher § 38 NO)

Abfassen der Urkunde in vertrauter Sprache der Beteiligten.

Es ist möglich, Urkunden in einer Fremdsprache abzufassen.

Dem Ursprungstext ist der übersetzte Text beizuheften.

Urkunden an Behörde oder Amt im Kt. Aargau muss in deutscher Sprache eingereicht werden.

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Abklärung der Identität und der Eigenschaften (§ 45 BeurG; bisher § 7 EG ZGB)

Prüfung der Identität der am Beurkundungsverfahren beteiligten Personen anhand eines amtlichen Dokuments, wenn diese der Urkundsperson nicht persönlich bekannt sind.

Prüfung der Vertretungsbefugnis juristischer Personen anhand eines Handelsregisterauszuges.

Prüfung, ob die am Beurkundungsverfahren beteiligten Personen die zur Mitwirkung erforderlichen Eigenschaften aufweisen.

Urkundsperson hat die Handlungsfähigkeit der Parteien abzuklären, ohne diese jedoch in der Urkunde zu bescheinigen.

Bei Zweifel am Vorliegen der erforderlichen Eigenschaften besteht in zeitlich dringenden Fällen Beurkundungszwang. Die Urkundsperson hat jedoch in der Urkunde ihre Bedenken festzuhalten (vgl. § 24 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 BeurG).

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Einheit des Beurkundungsaktes (§ 46 BeurG [neu])

Sukzessivbeurkundungsverfahren ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Aus wichtigen Gründen kann davon abgewichen, sofern das Bundesrecht keine gegenteilige Bestimmungen enthält.

Das Sukzessivbeurkundungsverfahren ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn der Vertragsabschluss höchstpersönliche Rechte betrifft (Ehe-, Erbvertrag, Verpfründungsvertrag) und bei Versammlungsprotokollen (vgl. Brückner, Rz. 2063, 2073 f., 2890).

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Urkunden (§ 47 BeurG; bisher §§ 34 und 37 NO)

Beim Datum der Errichtung genügt in der Regel der Kalendertag. Die öffentliche Urkunde über einen Vorgang oder einen Zustand muss die Urzeit enthalten (§ 58 BeurG).

Urkundsparteien müssen jedes Blatt der Urkunde auf der Vorderseite visieren und zum Schluss unterzeichnen (§ 47 Abs. 2 BeurG, § 37 BeurV).

Urkundsperson muss jedes Blatt einzeln stempeln und zum Schluss unterzeichnen, es sei denn, sie verwendet ein Siegel (§ 47 Abs. 2 und 3 BeurG, § 37 BeurV).

Die Seiten der Urkunde sind zu nummerieren (§ 37 BeurV).

Öffentliche Urkunden, die beim Grundbuch- oder Handelsregisteramt eingereicht werden, dürfen nicht gesiegelt werden (§ 38 Abs. 4 BeurV).

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Formelle Erfordernisse (§ 35 BeurV)

Personalien von natürlichen Personen: § 35 Abs. 1 lit. d BeurV ist nicht identisch mit Art. 51 Abs. 1 lit. a GBV

Personalien der Stellvertreterin oder des Stellvertreters (nat. Personen): Bisher genügte das Geburtsjahr, neu muss das genaue Geburtsdatum aufgeführt werden.

Angaben, wie die Identität der Beteiligten nachgewiesen wurde.

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Änderungen und Korrekturen (§ 49 BeurG, bisher § 36 NO)

Nachträgliche inhaltliche (materielle) Änderungen erfordern eine Nachbeurkundung.

Ob Ergänzungen oder Abänderungen inhaltlicher Natur – welche nicht dem Beurkundungszwang unterliegen - auch mittels schriftlicher Erklärung der Urkundsparteien möglich sein werden, ist noch nicht geklärt.

Radieren auf der Urkunde ist generell verboten.

• Offensichtliche Schreibfehler (Korrekturen formeller Art) darf die Urkundsperson auch nach der Beurkundung ohne die Mitwirkung der Parteien berichtigen (§ 34 BeurV).

KS der Notariatskommission vom 16.12.1996 ist aufgehoben.

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Grundstückgeschäfte (BeurV)

§ 40 Angaben zum Grundstück § 41 Hinweise § 42 Rechtsgrundausweise für die Eintragung von Pfandrechten § 43 Mehrsprachige Urkunden § 44 Planbeilagen § 45 Beilagen zur Anmeldung § 46 Kostengutsprache

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Angaben zum Grundstück (§ 40 BeurV)

Genaue Bezeichnung des Grundstücks in der Urkunde.

Bei Handänderungen muss der aktuelle und vollständige Grundbuchbeschrieb in der Urkunde enthalten sein.

Bei Pfandverträgen genügt die Bezeichnung des Pfandobjekts mit Angabe der Fläche, der Pfandstelle und des Vorgangs.

Bei Vermögensübertragungen nach FusG genügt die genaue Bezeichnung des Grundstücks.

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Hinweise (Belehrungspflichten) (§ 41 BeurV)

Die Urkundsperson informiert die Parteien über

Grundbuchliche Einträge und deren Inhalt

Vorrang des öffentlichen Rechts (öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen)

Bewilligungspflichten (BewG, BGBB, Art. 169 ZGB, § 113 BauG, etc.)

Grundzüge der Steuerfolgen

(unmittelbare und mittelbare) gesetzliche Pfandrechte

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Rechtsgrundausweis für die Eintragung von Pfandrechten (§ 42 BeurV)

Lehre unterscheidet zwischen Genfer, Zürcher und Berner Modell (vgl. ZBGR 1996, 217 ff.) Kt. Aargau hat sich für Zürcher Modell entschieden.

Gläubiger muss an der Beurkundung nicht anwesend sein.

Es genügt, wenn eine schriftliche Erklärung der Gläubigerin anlässlich der Beurkundung vorliegt.

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Mehrsprachige Urkunden (§ 43 BeurV)

Bei Anwendung des Übersetzungsverfahrens kann auf die Übersetzung des Grundbuchbeschriebs verzichtet werden.

Voraussetzung ist, dass die mit der deutschen Sprache nicht vertraute Käuferschaft darauf verzichtet und erklärt, vom Inhalt des Grundbuchs Kenntnis genommen zu haben.

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Planbeilage (§ 44 BeurV)

Format höchstens DIN A3

Plan ist zu datieren, zu stempeln und von der Urkundsperson und den Parteien zu unterzeichnen.

Planbeilage muss nicht mit der Urkunde gesiegelt werden (vgl. § 38 Abs. 4 BeurV).

Im Übrigen wird auf Art. 732 Abs. 2 ZGB und Art. 70 Abs. 3 GBV sowie auf das Handout «Informationsveranstaltung ANG vom 23. November 2012, Seite 8 f.» verwiesen.

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Beilagen zur Anmeldung (§ 45 BeurV)

Dem Grundbuchamt müssen folgende Dokumente nicht eingereicht werden: Vollmachten Beschlüsse der zuständigen Organe jur. Personen (§ 32 BeurV) Handelsregisterauszüge Todesschein

wenn diese in der Urkunde bescheinigt werden.

Dies gilt nicht für Dokumente und Auszüge aus ausländischen Registern. Diese müssen im Original oder in beglaubigter Kopie dem Grundbuchamt eingereicht werden.

Für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit kann der Grundbuch-verwalter weitere Dokumente verlangen.

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Kostengutsprache (§ 46 BeurV)

Die Urkundsperson kann gegenüber DVI generelle Kosten-gutsprache erklären.

Bei schlechter Zahlungsmoral kann DVI Kostengutsprache widerrufen.

Die Urkundsperson, welche keine generelle Kostengutsprache geleistet hat, kann für konkretes Rechtsgeschäft Kostengutsprache erklären.

Generelle Kostengutsprache kann für konkretes Rechtsgeschäft spätestens mit der Anmeldung widerrufen werden.

Kostengutsprache gilt als angemessene Sicherheit gem. § 5 Abs. 1 GBAG.