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P. b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40 511 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1965 Ausgegeben am 6. April 1965 23. Stück 56. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1965 57. Bundesgesetz: Elektrotechnikgesetz 58. Bundesgesetz: Beförderungssteuergesetz-Novelle 1965 59. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1965 60. Verordnung: Scheidemünzen zu 25 Schilling „150 Jahre Technische Hochschule Wien" 61. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 1/1965 des Gemeinsamen Rates über Abänderungen des Anhangs I des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandels- assoziation und der Republik Finnland 56. Bundesgesetz vom 3. Feber 1965, mit dem das Apothekengesetz abgeändert wird (Apothekengesetznovelle 1965) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, betref- fend die Regelung des Apothekenwesens, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 68/1955, BGBl. Nr. 2/1957 und BGBl. Nr. 86/1960, wird abgeändert wie folgt: 1. § 3 hat zu lauten: „Persönliche Eignung § 3. (1) Zur Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist erforderlich: a) Die österreichische Staatsbürgerschaft; b) die Eigenberechtigung; c) der an einer Hochschule in der Republik Österreich oder vor dem 30. Oktober 1918 im Gebiete der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder erworbene aka- demische Grad eines Magisters der Phar- mazie oder eine gleichartige, im Ausland absolvierte und in Österreich nostrifizierte akademische Ausbildung; d) eine nach Erfüllung des in lit. c angeführ- ten Erfordernisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit der in den Absätzen 2 bis 4 be- zeichneten Art und Dauer; e) die Verläßlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke. Hiebei ist die körperliche und gesundheitliche Eignung durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzu- weisen. (2) Als fachliche Tätigkeit (Abs. 1 lit. d) ist die pharmazeutische Tätigkeit in einer inländi- schen öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapo- theke anzusehen. Die Dauer dieser Tätigkeit hat fünf Jahre, insofern es sich aber um die Erlan- gung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke in Orten handelt, in denen bereits eine Apotheke besteht, zehn Jahre zu betragen. (3) Für die Erlangung einer Konzession zum selbständigen Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke in Orten, in denen bereits eine Apo- theke besteht, sind auf die in Abs. 2 bezeichnete fachliche Tätigkeit anzurechnen: a) Eine Tätigkeit als Hochschulprofessor, Hochschuldozent oder. Hochschulassistent (Vertragsassistent) an einer inländischen Hochschule, die der pharmazeutischen Aus- bildung dient; b) eine nach Erlangung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie im Zusammenhang mit den beiden Welt- kriegen im Wehrdienst geleistete pharma- zeutische Tätigkeit; c) eine nach Erlangung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie auf Grund des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/ 1955, absolvierte pharmazeutische Dienst- leistung. (4) Liegt nur eine der im Abs. 3 angeführten Tätigkeiten vor, so ist diese bis zum Ausmaß von zwei Jahren auf eine fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 anzurechnen; liegen mehrere derartige Tätigkeiten vor, so darf die Anrech- nung insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. (5) Der Berechnung der Dauer der fachlichen Tätigkeit (Abs. 1 lit. d) ist eine im Volldienst 32 45

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40

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BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1965 Ausgegeben am 6. April 1965 23. Stück

56. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 19655 7 . Bundesgesetz: Elektrotechnikgesetz58. Bundesgesetz: Beförderungssteuergesetz-Novelle 196559. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 196560. Verordnung: Scheidemünzen zu 25 Schilling „150 Jahre Technische Hochschule Wien"6 1 . Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 1/1965 des Gemeinsamen Rates über

Abänderungen des Anhangs I des Übereinkommens zur Schaffung einerAssoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandels-assoziation und der Republik Finnland

5 6 . Bundesgesetz vom 3. Feber 1965,mit dem das Apothekengesetz abgeändert

wird (Apothekengesetznovelle 1965)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, betref-fend die Regelung des Apothekenwesens, RGBl.Nr . 5/1907, in der Fassung der BundesgesetzeBGBl. Nr . 68/1955, BGBl. Nr . 2/1957 undBGBl. Nr . 86/1960, wird abgeändert wie folgt:

1. § 3 hat zu lauten:

„ P e r s ö n l i c h e E i g n u n g

§ 3. (1) Zur Erlangung der Berechtigung zumselbständigen Betrieb einer öffentlichen Apothekeist erforderlich:

a) Die österreichische Staatsbürgerschaft;b) die Eigenberechtigung;c) der an einer Hochschule in der Republik

Österreich oder vor dem 30. Oktober 1918im Gebiete der im Reichsrate vertretenenKönigreiche und Länder erworbene aka-demische Grad eines Magisters der Phar-mazie oder eine gleichartige, im Auslandabsolvierte und in Österreich nostrifizierteakademische Ausbildung;

d) eine nach Erfüllung des in lit. c angeführ-ten Erfordernisses zurückgelegte fachlicheTätigkeit der in den Absätzen 2 bis 4 be-zeichneten Art und Dauer;

e) die Verläßlichkeit mit Beziehung auf denBetrieb einer Apotheke. Hiebei ist diekörperliche und gesundheitliche Eignungdurch ein amtsärztliches Zeugnis nachzu-weisen.

(2) Als fachliche Tätigkeit (Abs. 1 lit. d) istdie pharmazeutische Tätigkeit in einer inländi-schen öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapo-theke anzusehen. Die Dauer dieser Tätigkeit hatfünf Jahre, insofern es sich aber um die Erlan-gung einer Konzession zum Betrieb einer neuzu errichtenden Apotheke in Orten handelt, indenen bereits eine Apotheke besteht, zehn Jahrezu betragen.

(3) Für die Erlangung einer Konzession zumselbständigen Betrieb einer neu zu errichtendenApotheke in Orten, in denen bereits eine Apo-theke besteht, sind auf die in Abs. 2 bezeichnetefachliche Tätigkeit anzurechnen:

a) Eine Tätigkeit als Hochschulprofessor,Hochschuldozent oder. Hochschulassistent(Vertragsassistent) an einer inländischenHochschule, die der pharmazeutischen Aus-bildung dient;

b) eine nach Erlangung des akademischenGrades eines Magisters der Pharmazie imZusammenhang mit den beiden Welt-kriegen im Wehrdienst geleistete pharma-zeutische Tätigkeit;

c) eine nach Erlangung des akademischenGrades eines Magisters der Pharmazie aufGrund des Wehrgesetzes, BGBl. Nr . 181/1955, absolvierte pharmazeutische Dienst-leistung.

(4) Liegt nur eine der im Abs. 3 angeführtenTätigkeiten vor, so ist diese bis zum Ausmaßvon zwei Jahren auf eine fachliche Tätigkeit imSinne des Abs. 2 anzurechnen; liegen mehrerederartige Tätigkeiten vor, so darf die Anrech-nung insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(5) Der Berechnung der Dauer der fachlichenTätigkeit (Abs. 1 lit. d) ist eine im Volldienst

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tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu-grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegteZeiten sind nur mit ihrem aliquoten Teil anzu-rechnen.

(G) Ausgeschlossen von der Erlangung der Be-rechtigung zum selbständigen Betrieb eineröffentlichen Apotheke ist jeder, der durch einenZeitraum von mehr als drei Jahren in keineröffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheketätig war und nicht seit wenigstens einem Jahreine solche Tätigkeit wieder ausübt. Ausgeschlos-sen von der Erlangung der Berechtigung zurNeuerrichtung einer Apotheke ist jeder, derschon einmal im Besitze einer konzessioniertenApotheke ist oder war, vor Ablauf von fünfJahren nach Zurücklegung der Konzession."

2. § 3 a hat zu entfallen.

3. § 15 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Ist einer der Deszendenten, auf welche dieApotheke nach dem Tode des Konzessionsinha-bers im Erbwege übergeht, Pharmazeut, so kanndie Apotheke auf Grundlage der alten Kon-zession weiter betrieben werden, bis dieser Des-zendent die Eignung zum selbständigen Be-triebe einer öffentlichen Apotheke im Sinne des§ 3 erlangt, jedoch längstens bis er das fünfund-dreißigste Lebensjahr vollendet hat."

4. In den §§ 19 Abs. 2, 46 Abs. 2, 52 und 55Abs. 1 ist die Zitierung „§ 3 Z. 1 bis 4" jeweilsdurch „§ 3 Abs. 1 lit. a bis d" zu ersetzen.

Artikel II

1. Mit dem Wirksamwerden dieses Bundes-gesetzes treten folgende Vorschriften außerKraft:

Die Verordnung des Ministeriums des InnernRGBl. Nr. 287/1914,die Verordnung des Ministers für Volksge-sundheit RGBl. Nr. 360/1918,die Verordnung des Bundesministeriums fürsoziale Verwaltung BGBl. Nr. 6/1924,die Verordnung des Bundesministeriums fürsoziale Verwaltung BGBl. Nr. 208/1946,die Verordnung des Bundesministeriums fürsoziale Verwaltung BGBL Nr. 3/1947 unddie Verordnung des Bundesministeriums fürsoziale Verwaltung BGBl. Nr. 61/1949.2. Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bestehende Berechtigungen zurFührung öffentlicher Apotheken bleiben unbe-rührt.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1965in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das Bundes-ministerium für soziale Verwaltung betraut.

KlausPittermann Proksch

5 7 . Bundesgesetz vom 17. März 1965 überSicherheitsmaßnahmen, Normalisierung undTypisierung auf dem Gebiete der Elektro-

technik (Elektrotechnikgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Elektrische Betriebsmittel im Sinnedieses Bundesgesetzes sind Gegenstände, die alsGanzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung,Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischerEnergie bestimmt sind.

(2) Eine elektrische Anlage im Sinne diesesBundesgesetzes ist eine betriebsmäßige Zusam-menfassung elektrischer Betriebsmittel.

(3) Soweit elektrische Anlagen technisch alsFernmeldeanlagen oder als nicht ortsfeste An-lagen der Landesverteidigung anzusehen sind,gelten sie nicht als elektrische Anlagen im Sinnedieses Bundesgesetzes.

Normalisierung und Typisierung auf dem Ge-biete der Elektrotechnik

§ 2. Neue elektrische Anlagen und elektrischeBetriebsmittel sowie grundlegende Änderungenund Erweiterungen bestehender elektrischer An-lagen und elektrischer Betriebsmittel müsseninnerhalb des ganzen Bundesgebietes in techni-scher Hinsicht nach den Grundsätzen derNormalisierung und Typisierung, soweit wiemöglich einheitlich, namentlich hinsichtlich derStromart, der Frequenz und der Spannung,letztere abgestuft nach dem Zweck der Anlagen,ausgeführt werden. Um dies zu gewährleisten,hat das Bundesministerium für Handel undWiederaufbau im Verordnungswege die erforder-lichen Regelungen zu treffen. In diesen Verord-nungen können für besondere Verhältnisse auchandere als die einheitlich festgelegten Frequenzen,Stromarten oder Spannungen für zulässig erklärtwerden. Das Bundesministerium für Handel undund Wiederaufbau kann hiebei auch ÖNormenoder Teile von ihnen für verbindlich erklären.

Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiete derElektrotechnik

§ 3. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektri-sche Anlagen sind innerhalb des ganzen Bundes-gebietes so zu errichten, herzustellen, instand-zuhalten und zu betreiben, daß ihre Betriebs-sicherheit, die Sicherheit von Personen undSachen, ferner in ihrem Gefährdungs- undStörungsbereich der sichere und ungestörte Be-trieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebs-mittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist.

(2) Im Gefährdungs- und Störungsbereichelektrischer Anlagen sind jene Maßnahmen zutreffen, welche für alle aufeinander einwirkenden

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23. Stück — Ausgegeben am 6. April 1965 — Nr. 57 513

elektrischen und sonstigen Anlagen sowie Be-triebsmittel zur Wahrung der elektrotechnischenSicherheit und des störungsfreien Betriebeserforderlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Handel undWiederaufbau kann durch Verordnung zu denAbsätzen 1 und 2 nähere Regelungen treffen. Ins-besondere kann es die aus Wissenschaft undErfahrung abgeleiteten, von fachlichen Stellenherausgegebenen technischen Bestimmungen fürallgemein verbindlich erklären (elektrotechnischeSicherheitsvorschriften). In dieser Verordnung istauch anzugeben, von welcher Stelle diese Vor-schriften veröffentlicht werden und wo sie erhält-lich sind.

(4) Auf elektrische Anlagen und elektrischeBetriebsmittel, die exportiert werden, müssen dieelektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (Abs. 3)nicht angewendet werden. Diese Ausnahme-bestimmung gilt nicht, wenn solche Anlagenoder solche Betriebsmittel im Inland errichtetoder in Verkehr gesetzt werden.

(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 festgelegtenVerpflichtungen hat, je nach der Art derselben,derjenige zu erfüllen, der die elektrische Anlagebeziehungsweise die elektrischen Betriebsmittelerrichtet, herstellt, instandhält oder betreibt.Maßnahmen nach Abs. 2 können auch denjenigenaufgetragen werden, die über elektrische Anlagen,Betriebsmittel oder sonstige Anlagen im Gefähr-dungs- und Störungsbereich verfügungsberechtigtsind, sie errichten, herstellen, instandhalten oderbetreiben. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen,daß die Beseitigung dieser Gefährdung oderStörung auf wirtschaftlichstem Wege herbeige-führt wird.

(6) Die Kosten für Vorkehrungen nach Abs. 5hat in allen Fällen derjenige zu tragen, der diesedurch das Hinzutreten, die Änderung oder dieErweiterung seiner elektrischen Anlagen, Betriebs-mittel oder sonstigen Anlagen erforderlich ge-macht hat.

§ 4. (1) Auf b e s t e h e n d e elektrische An-lagen und elektrische Betriebsmittel, welche nachden zur Zeit ihrer Errichtung beziehungsweiseHerstellung in Geltung gestandenen elektro-technischen Sicherheitsvorschriften errichtet, be-ziehungsweise hergestellt wurden, finden neueelektrotechnisch« Sicherheitsvorschriften keineAnwendung. Für diese Anlagen und Betriebs-mittel bleiben im allgemeinen die zur Zeit ihrerErrichtung beziehungsweise Herstellung in Gel-tung gestandenen elektrotechnischen Sicherheits-vorschriften weiter in Kraft.

(2) Das Bundesministerium für Handel undWiederaufbau kann jedoch generell durch Ver-ordnung oder individuell durch Bescheid beste-hende elektrische Anlagen oder elektrischeBetriebsmittel in den Geltungsbereich einer neuen

elektrotechnischen Sicherheitsvorschrift ein-beziehen, wenn

a) durch die Anwendung der neuen elektro-technischen Sicherheitsvorschriften erheb-liche Mißstände beseitigt werden, welche dieSicherheit von Personen oder Sachen, fer-ner die Betriebs- und Störungssicherheitder elektrischen Anlagen und Betriebsmittelsowie sonstiger Anlagen in ihrer Umgebungoffenbar gefährden oderwenn

b) die Umstellung auf die neuen elektrotech-nischen Sicherheitsvorschriften ohne größereBeeinträchtigung des Betriebes durchgeführtwerden kann und die Kosten der Umstel-lung für den Verpflichteten verhältnismäßiggering sind.

§ 5. (1) Für elektrische Anlagen und elektrischeBetriebsmittel, welche nach dem Inkrafttretenvon neuen elektrotechnischen Sicherheitsvor-schriften errichtet oder hergestellt werden, geltendie neuen elektrotechnischen Sicherheitsvor-schriften.

(2) Das Bundesministerium für Handel undWiederaufbau kann jedoch über Antrag verfügen,daß elektrische Anlagen oder elektrische Betriebs-mittel (deren Bestandteile oder Ersatzteile) auchnach dem Inkrafttreten der neuen elektro-technischen Sicherheitsvorschriften noch währendeiner angemessenen, vom Bundesministerium zubestimmenden Zeit, die fünf Jahre nicht über-steigen darf, nach den bisher in Geltung ge-standenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschrif-ten zu errichten oder herzustellen sind. Dies istzulässig,

a) wenn es sich um elektrische Anlagen han-delt, die sich im Zeitpunkt des Inkraft-tretens der neuen elektrotechnischen Sicher-heitsvorschriften bereits im Bau oder ineinem so fortgeschrittenen Stadium derProjektierung befinden, daß dem Erbauerder Anlage die durch Anwendung derneuen elektrotechnischen Sicherheitsvor-schriften bedingte Umstellung nicht zuge-mutet werden kann. In diesem Falle könnendie für solche elektrische Anlagen bestimm-ten elektrischen Betriebsmittel und derenBestandteile (Ersatzteile) noch durch eineangemessene, vom Bundesministerium zubestimmende Zeit, nach den bisher gelten-den elektrotechnischen Sicherheitsvorschrif-ten hergestellt werden;

b) wenn hinsichtlich der Erzeugung von elek-trischen Betriebsmitteln einschließlich ihrerBestandteile und Ersatzteile bereits einFabrikationsprogramm läuft und dem Her-steller dieser elektrischen Betriebsmittel diedurch die Anwendung der neuen elektro-technischen Sicherheitsvorschriften bedingteUmstellung nicht zugemutet werden kann.

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(3) Der Antrag ist von dem Unternehmen zustellen, welches die elektrische Anlage baut oderprojektiert, beziehungsweise welches das elektri-sche Betriebsmittel (Bestandteil, Ersatzteil) her-stellt.

(4) Dem Antrag nach Abs. 2 und 3 darf abernur stattgegeben werden, wenn bei Anwendungder bisherigen elektrotechnischen Sicherheitsvor-schriften keine der im § 4 Abs. 2 lit. a ange-führten Mißstände zu erwarten sind.

§ 6. (1) Wer wesentliche Änderungen oder Er-weiterungen an bestehenden elektrischen Anla-gen oder elektrischen Betriebsmitteln ausführt,hat nach Maßgabe des § 3 dabei die elektrotech-nischen Sicherheitsvorschriften, die im Zeit-punkt des Ausführungsbeginnes solcher Arbei-ten in Kraft stehen, einzuhalten.

(2) Die nachträgliche Zuspannung von Leiternoder Leitersystemen an nicht vollbespanntenTragwerken von Leitungen unterliegt den Be-stimmungen jener elektrotechnischen Sicher-heitsvorschriften, die auf die bereits bestehendeLeitung (Leitersystem) anzuwenden waren. Dasgleiche gilt für die nachträgliche Zulegung vonStarkstromkabeln in Gräben, Kanälen oderRohren.

§ 7. (1) Elektrische Betriebsmittel und derenBestandteile sowie Ersatzteile, die . sich zur Zeitdes Inkrafttretens einer neuen elektrotechni-schen Sicherheitsvorschrift bereits auf Lager be-finden, dürfen vom Inhaber des Lagers nochwährend einer angemessenen, durch Verordnungdes Bundesministeriums für Handel und Wie-deraufbau zu bestimmenden Zeit in den Ver-kehr gesetzt werden.

(2) Den Inhabern elektrischer Anlagen kannauf Antrag die Weiterverwendung ihrer Lager-bestände bewilligt werden, wenn dies für die In-standhaltung oder Aufrechterhaltung des Betrie-bes der elektrischen Anlage erforderlich ist.

(3) Doch ist in beiden Fällen (Abs. 1 und 2)die weitere Anwendung der bisherigen elektro-technischen Sicherheitsvorschriften nur zulässig,wenn dabei keiner der in § 4 Abs. 2 lit. a die-ses Bundesgesetzes angeführten Mißstände zu er-warten ist.

Die Prüfung elektrischer Betriebsmittel

§ 8. (1) Elektrische Betriebsmittel, die den Er-fordernissen des § 3 nicht entsprechen, dürfenim Inland nicht in den Verkehr gesetzt werden.

(2) Das Bundesministerium für Handel undWiederaufbau kann durch Verordnung elektri-sche Betriebsmittel bestimmen, die auf die Ein-haltung der elektrotechnischen Sicherheitsvor-

schriften geprüft werden müssen, bevor sie imInland in den Verkehr gesetzt werden, soweitdiese Betriebsmittel üblicherweise von elektro-technisch Fachunkundigen benützt werden.

(3) Die Prüfung der elektrischen Betriebs-mittel gemäß Abs. 2 hat derjenige vorneh-men zu lassen, der sie im Inland in den Verkehrsetzt. Elektrische Betriebsmittel, die aus demAusland eingeführt werden, hat deren Inlands-vertreter oder der Direkt importeur prüfen zulassen.

(4) Die Prüfungen sind von den vom Bundes-ministerium für Handel und Wiederaufbauautorisierten Prüfanstalten (Gesetz vom 9. Sep-tember 1910, RGBl. Nr . 185) oder bei sta-tionären Anlagen auch von Ziviltechnikern fürElektrotechnik vorzunehmen. Das Bundesmini-sterium für Handel und Wiederaufbau kanndurch Verordnung oder Bescheid auch im Aus-land vorgenommene Prüfungen anerkennen,wenn sie den Prüfungen in Österreich gleich-wertig sind. Das Bundesministerium für Handelund Wiederaufbau kann ferner die Prüfung durchden Hersteller oder Übernehmer auf Antragzulassen, wenn der Antragsteller die Gewähr fürdie ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungbietet.

(5) Die Prüfungen sind Stück- oder Typenprü-fungen. Der technische Prüfvorgang ist in denelektrotechnischen Sicherheitsvorschriften zu re-geln.

(6) Als Nachweis für das positive Ergebnis derPrüfung elektrischer Betriebsmittel kann dasBundesministerium für Handel und Wiederauf-bau durch Verordnung Prüfzeichen (Sicherheits-zeichen) bestimmen, die Art und Weise der Aus-gabe derselben und die ausgebende fachliche Stellefestlegen sowie auch ausländische Prüfzeichenanerkennen, wenn sie den inländischen Prüf-zeichen als gleichwertig angesehen werden können.

Die Überwachung elektrischer Anlagen undelektrischer Betriebsmittel

§ 9. (1) Die elektrischen Anlagen und elektri-schen Betriebsmittel unterliegen nach Maßgabeder Absätze 2 und 3 hinsichtlich der Einhaltungder Vorschriften über Normalisierung und Typi-sierung (§ 2) sowie der elektrotechnischen Sicher-heitsvorschriften (§ 3) der Überwachung durchdie zuständigen Behörden (§ 12).

(2) Wer eine elektrische Anlage betreibt oderein elektrisches Betriebsmittel verwendet, hatden mit der Überwachung betrauten Organen Zu-tritt — bei Gefahr im Verzuge jederzeit — zuseinen Anlagen (Betriebsmitteln) sowie jede er-forderliche Unterstützung zu gewähren und diehiezu nötigen Auskünfte zu erteilen.

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(3) Wird bei der Überwachung einer elektri-schen Anlage oder eines elektrischen Betriebs-mittels festgestellt, daß der Zustand oder derBetrieb den elektrotechnischen Sicherheitsvor-schriften oder den behördlichen Verfügungennicht entspricht, hat die Behörde unverzüglichdie zur Beseitigung der Mißstände erforder-lichen Maßnahmen anzuordnen.

(4) Die erforderlichen Durchführungsbestim-mungen zu Abs. 1 bis 3 werden vom Bundes-ministerium für Handel und Wiederaufbau durchVerordnung erlassen.

Ausnahmebewilligungen

§ 10. Das Bundesministerium für Handel undWiederaufbau kann über begründetes Ansuchenin einzelnen, durch örtliche oder sachliche Ver-hältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von derAnwendung bestimmter elektrotechnischer Sicher-heitsvorschriften bewilligen, wenn die elektro-technische Sicherheit im gegebenen Falle gewähr-leistet erscheint.

Nicht gewerbsmäßige Herstellung, Änderungoder Instandhaltung von elektrischen Anlagen

und elektrischen Betriebsmitteln

§ 11. (1) Die Befugnis zur gewerbsmäßigen Her-stellung, Änderung oder Instandhaltung vonelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln richtetsich nach den gewerberechtlichen Vorschriften. DieBestimmungen des Ziviltechnikergesetzes, BGBl.Nr . 146/1957, bleiben dadurch unberührt .

(2) Die nicht gewerbsmäßige Herstellung, Än-derung oder Instandhaltung von elektrischen An-lagen und elektrischen Betriebsmitteln ist nursolchen Personen gestattet, welche die hiezu er-forderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähig-keiten besitzen oder die Arbeit wenigstens unterder Aufsicht solcher Personen durchführen.

(3) Diese Kenntnisse und Fähigkeiten (Abs. 2)sind insbesondere bei jenen Personen anzuneh-men, bei denen die Voraussetzungen für die Er-langung der Befugnis zur gewerbsmäßigen Instal-lation der betreffenden elektrischen Anlagen be-ziehungsweise der elektrischen Betriebsmittel ge-geben sind.

Die Behörden

§ 12. (1) Für die nach diesem Bundesgesetz undden Durchführungsverordnungen hiezu vorge-sehenen behördlichen Aufgaben ist — sofern dieseRechtsvorschriften nichts anderes bestimmen —der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bun-desland sich die elektrische Anlage oder das elek-trische Betriebsmittel befindet.

(2) Wenn sich die elektrische Anlage über zweioder mehrere Bundesländer erstreckt, ist zur Er-lassung der Entscheidungen und Verfügungen dasBundesministerium für Handel und Wiederauf-bau zuständig.

Sonderbestimmungen

§ 13. (1) Elektrische Anlagen und elektrischeBetriebsmittel, die ausschließlich dem Betrieb vonEisenbahnen, des Bergbaues, der Luftfahrt, derSchiffahrt, den technischen Einrichtungen derPost, der Landesverteidigung oder Fernmelde-zwecken dienen, unterliegen diesem Bundesgesetzeund den auf Grund desselben erlassenen Ver-ordnungen nur so weit, als auf solche elektrischeAnlagen und Betriebsmittel nicht Sonderbestim-mungen bezüglich Normalisierung, Typisierungund elektrotechnischer Sicherheitsmaßnahmen an-zuwenden sind.

(2) Soweit Maßnahmen nach § 9 elektrische An-lagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, dieeinem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen,treten an Stelle der im § 12 bezeichneten Behör-den die nach dem Verwendungszweck für dieseAnlagen und Betriebsmittel zuständigen Behör-den.

(3) Soweit Ausnahmebewilligungen nach § 10elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittelbetreffen, die unmittelbar einem der in Abs. 1bezeichneten Zwecke dienen, sind die nach demVerwendungszweck für diese Anlagen und Be-triebsmittel jeweils in Betracht kommenden Bun-desministerien zuständig. Vor Erteilung der Aus-nahmebewilligung ist jedoch das Bundesmini-sterium für Handel und Wiederaufbau anzuhören.

(4) Soweit sich Ausnahmebewilligungen nach§ 10 auf elektrische oder andere Anlagen aus-wirken, die einem der in Abs. 1 bezeichnetenZwecke dienen, können sie nur im Einvernehmenmit den für diese Anlagen und Betriebsmittel zu-ständigen Bundesministerien erteilt werden.

(5) Elektrische Anlagen und elektrische Be-triebsmittel, die einem unter die Bestimmungendes Abs. 1 fallenden Zweck dienen, können durcheigenes, für die betreffenden Arbeiten geeignetesund gegebenenfalls nach den Dienstvorschriftenhiezu für befähigt erklärtes Personal hergestellt,geändert, erweitert und instandgehalten werden.

Der Elektrotechnische Beirat

§ 14. (1) Zur Beratung des Bundesministeriumsfür Handel und Wiederaufbau bei der Voll-ziehung dieses Bundesgesetzes wird ein Beirat ge-bildet, der den Namen „Elektrotechnischer Bei-rat" führt.

(2) Das Bundesministerium für Handel undWiederaufbau hat den Elektrotechnischen Beiratbei der Ausarbeitung von generellen Regelungen,vor allem über den Inhalt der in den §§ 2 bis 4sowie 7 bis 9 vorgesehenen Verordnungen undbei sonstigen Fragen von grundsätzlicher Be-deutung zu hören. Der Elektrotechnische Beirathat über Aufforderung des Bundesministeriumsfür Handel und Wiederaufbau Gutachten binneneiner angemessenen Frist zu erstatten.

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(3) Der Elektrotechnische Beirat besteht ausFachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik,die aus folgenden Institutionen zu berufen sind:

1 Vertreter des Bundesministeriums für Handelund Wiederaufbau,

1 Vertreter des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft,

1 Vertreter des Bundesministeriums für sozialeVerwaltung,

1 Vertreter des Bundesministeriums für Verkehrund Elektrizitätswirtschaft,

2 Vertreter des Österreichischen Arbeiter-kammertages,

2 Vertreter der Bundeskammer der gewerblichenWirtschaft,

2 Vertreter der Präsidentenkonferenz der Land-wirtschaftskammern Österreichs,

1 Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungs-anstalt,

1 Vertreter des Bundesgremiums des Handels mitElektrowaren, Radioapparaten, deren Be-standteilen und Zubehör, und Musik-instrumenten,

1 Vertreter der Bundesinnung der Elektrotech-niker und Radiomechaniker,

1 Vertreter der autorisierten Prüf- und Ver-suchsanstalt der Elektrizitätswerke Öster-reichs,

2 Vertreter des Fachverbandes der Elektroindu-strie,

2 Vertreter des Österreichischen Gewerkschafts-bundes,

1 Vertreter des Österreichischen Normenaus-schusses,

1 Vertreter des Österreichischen Verbandes fürElektrotechnik,

1 Vertreter der Technischen Hochschule Graz,1 Vertreter der Technischen Hochschule Wien,

2 Vertreter des Verbandes der ElektrizitätswerkeÖsterreichs.

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates isteine ehrenamtliche. Sie haben Anspruch auf Ver-gütung der notwendigen Fahrkosten, die ihnenüber Antrag vom Bundesministerium für Handelund Wiederaufbau zu ersetzen sind, welches auchim Streitfalle zu entscheiden hat.

(5) Die Mitglieder des Beirates werden vomBundesminister für Handel und Wiederaufbau aufGrund von Vorschlägen der in Abs. 3 angeführtenInstitutionen ernannt und abberufen. Die Funk-tionsdauer des Beirates beträgt drei Jahre.

(6) Der Elektrotechnische Beirat kann zur Mit-wirkung an seinen Arbeiten oder zur Behand-lung von Sonderfragen auch andere Sachverstän-dige heranziehen und die Behandlung von Son-derfragen einem Unterausschuß übertragen.

(7) Zu den Sitzungen des ElektrotechnischenBeirates sind die jeweils für den Verhandlungs-gegenstand in Betracht kommenden Bundes-ministerien und die Ämter der Landesregierungeneinzuladen. Die Geschäftsführung obliegt demBundesministerium für Handel und Wieder-aufbau.

(8) Die näheren Vorschriften über die Ge-schäftsführung und Organisation des Elektro-technischen Beirates werden vom Bundesmini-sterium für Handel und Wiederaufbau durchVerordnung erlassen.

Strafbestimmung

§ 15. Wer einer Bestimmung dieses Bundes-gesetzes oder den auf Grund desselben erlassenenVerordnungen oder behördlichen Verfügungenzuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsüber-tretung und wird, sofern die Tat nicht nachanderen Rechtsvorschriften einer strengerenStrafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungs-behörde mit Geld bis zu 30.000 S oder mitArrest bis zu sechs Wochen bestraft.

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes undAufhebung bestehender Rechtsvorschriften

§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz trit t — mit Aus-nahme des § 14 — sechs Monate nach seinerKundmachung in Kraft. § 14 wird aber schonam Tage nach seiner Kundmachung wirksam.

(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzeserforderlichen Verordnungen können von demder Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgen-den Tag an erlassen werden; sie treten jedochfrühestens gleichzeitig mit den ihre Grundlagebildenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzesin Kraft.

(3) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bun-desgesetzes werden alle Rechtsvorschriften auf-gehoben, welche Angelegenheiten des Elektrizi-tätswesens regeln, die hier behandelt werden.

Vollzugsbestimmung

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzeswird — soweit sich aus § 13 nichts anderesergibt — das Bundesministerium für Handel undWiederaufbau betraut, weicht» hiebei das Ein-vernehmen mit dem nach der Ar t und Verwen-dung der elektrischen Anlage beziehungsweise deselektrischen Betriebsmittels in Betracht kom-menden Bundesministerium zu pflegen hat. DieBestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. De-zember 1949, BGBl. N r . 24/1950, bleiben un-berührt.

KlausPittermann ProbstBock Prader

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23. Stück — Ausgegeben am 6. April 1965 — Nr. 58 517

5 8 . Bundesgesetz vom 17. März 1965,mit dem das Beförderungssteuergesetz 1953neuerlich abgeändert wird (Beförderungs-

steuergesetz-Novelle 1965)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Beförderungssteuergesetz 1953, BGBl.Nr. 22, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 249/1960 und des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 189/1964 wird wie folgt abgeändert:

1. § 2 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten:

„5. die Beförderung von Personen und Gepäckim grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraft-fahrzeugen, die nicht im Inland zugelassen sind,wenn und insoweit Gegenseitigkeit gewährtwird;"

2. Im § 2 Abs. 1 Z. 9 ist der Punkt durcheinen Strichpunkt zu ersetzen. Folgende Bestim-mungen sind anzufügen:

„10. die gewerbsmäßige Beförderung der in derAnlage 1, die einen Bestandteil dieses Bundes-gesetzes bildet, angeführten Baustoffe (Baumate-rialien), Rohstoffe für Baumaterialien, Bauteile,Bauabfälle und Baugeräte;

11. die gewerbsmäßige Beförderung von Haus-kehricht (Hausmüll) und Straßenkehricht;

12. die gewerbsmäßige Beförderung vonSchnee;

13. die gewerbsmäßige Beförderung von Bie-nen, die zu oder von der Frühjahrs-, Sommer-oder Herbstweide befördert werden."

3. Im § 2 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten:

„(3) Die Ausnahmen von der Beförderungs-steuerpflicht nach Abs. 1 Z. 10 bis 13 gelten nur,wenn die Beförderung von einem inländischenBeförderungsunternehmer durchgeführt und dieArt der beförderten Güter nachgewiesen wird.

(4) Die Ausnahmen von der Beförderungs-steuerpflicht nach Abs. 1 gelten nicht für die im§ 3 Abs. 1 lit. c genannten Beförderungen."

4. Im § 3 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten:

„(2) Eine Fahrt im Güterfernverkehr liegt vor,wenn ein Gut in einer Entfernung von mehr als65 km vom Mittelpunkt der Ortsgemeinde derBetriebsstätte des Beförderers aus, in der Luft-linie gemessen, befördert wird. Erreicht die Luft-linie die nächstgelegene Grenze einer Orts-gemeinde in einer Entfernung von nicht mehr als65 km, so liegt bei der Beförderung eines Gutes

innerhalb der Grenzen dieser Ortsgemeinde eineFahrt im Güterfernverkehr nicht vor. Ist derAuftraggeber des Beförderers für die Beförde-rung des Gutes selbst beförderungssteuerpflichtig,so ist die Entfernung vom Mittelpunkt der Orts-gemeinde der Betriebsstätte des Auftraggebersaus zu berechnen, sofern die Beförderung zurGänze mit Kraftfahrzeugen durchgeführt wird.Für größere Ortsgemeinden kann das Bundes-ministerium für Finanzen nach Maßgabe derräumlichen Ausdehnung derselben mehrerePunkte festsetzen, von denen die Entfernung zuberechnen ist.

(3) Als Betriebsstätte gilt für den Güterfern-verkehr jede örtliche Einrichtung, die daraufschließen läßt, daß sie dem Beförderer dauerndzur Unterbringung des zur Beförderung verwen-deten Kraftfahrzeuges dient. Wird eine ört-liche Einrichtung nicht mindestens einen Monatzur Unterbringung dieses Kraftfahrzeuges be-nutzt, so ist darauf zu schließen, daß eine Be-triebsstätte nicht vorliegt. Fehlt es an einersolchen örtlichen Einrichtung, so gilt die Stätte,an der sich die Geschäftsleitung des Beförderersbefindet, als Betriebsstätte für den Güterfern-verkehr."

5. Im § 3 hat der bisherige Abs. 3 die Bezeich-nung Abs. 4 zu erhalten.

6. Im § 4 hat die Überschrift „§ 4. B e f ö r -d e r u n g s e n t g e l t . " zu lauten. Vor demKlammerausdruck „(1)" ist „§ 4." zu streichen.

7. Im § 5 Abs. 3, letzter Satz, ist das Wort„Fahrer" durch das Wort „Lenker" zu ersetzen.

8. Im § 6 haben die Abs. 2 bis 4 zu lauten:

„(2) Im Werkverkehr beträgt die Steuer jähr-lich 216 S von jeder Tonne Nutzlast der demWerkverkehr dienenden Kraftfahrzeuge und jähr-lich 108 S von jeder Tonne Nutzlast der demWerkverkehr dienenden Anhänger. Bei Fahr-zeugen, die im Laufe eines Jahres neu hinzukom-men oder ausscheiden, ermäßigt sich die Steuerfür jeden Kalendermonat, in dem das Kraftfahr-zeug oder der Anhänger dem Werkverkehr nichtdiente, um 18 S beziehungsweise 9 S. Bruchteilevon Tonnen sind auf volle Tonnen aufzurunden.

(3) Im Güterfernverkehr beträgt die Steuer fürjede Tonne Nutzlast und für jede Fahrt des ver-wendeten Kraftfahrzeuges (Anhängers)

a) in einer Entfernung von mehr als 65 kmbis 130 km 35 S;

b) in einer Entfernung von mehr als 130 kmbis 300 km 45 S;

c) in einer Entfernung von mehr als 300 km55 S.

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(4) Zur Berechnung der Steuer für Beförderun-gen im Güterfernverkehr sind die Nutzlasten desKraftfahrzeuges und allfälliger Anhänger zu-sammenzurechnen und auf volle Tonnen aufzu-runden, wenn für die Fahrzeuge der gleicheSteuersatz zu entrichten ist."

9. Im § 6 hat der bisherige Abs. 4 die Bezeich-nung Abs. 5 zu erhalten.

10. § 7 hat zu lauten:

„§ 7. A u f z e i c h n u n g s - , A n z e i g e - u n dE r k l ä r u n g s p f l i c h t , V e r a n l a g u n g

(1) Der Steuerschuldner, der gewerbsmäßige Be-förderungen durchführt, ist verpflichtet, zurFeststellung der Entgelte Aufzeichnungen zu füh-ren. Der Aufzeichnungspflicht ist genügt, wenndie Entgelte fortlaufend, mindestens täglichunter Angabe des Tages derart aufgezeichnet wer-den, daß zu ersehen ist, wie sich die Entgelte aufdie verschiedenen Steuersätze verteilen, welcheEntgelte auf steuerfreie Beförderungen undwelche Entgelte auf Beförderungen im Güterfern-verkehr entfallen.

(2) Der Steuerschuldner, der gewerbsmäßigeBeförderungen durchführt, hat bis zum 31. Märzeines jeden Jahres eine Steuererklärung über dieim abgelaufenen Kalenderjahr vereinnahmtenEntgelte einzubringen. Nach Ablauf des Kalen-derjahres, in dem die steuerpflichtigen Beförde-rungsleistungen erbracht werden, wird die Be-förderungssteuer, soweit sie nicht in Stempel-marken zu entrichten ist, durch Bescheid fest-gesetzt.

(3) Steuerschuldner, die Werkverkehr durch-führen, haben den Beginn und das Ende desWerkverkehrs sowie jedes Hinzukommen oderAusscheiden von Kraftfahrzeugen (Anhängern)innerhalb eines Monats dem Finanzamt anzuzei-gen. Die Anzeige hat den Namen und die An-schrift des Unternehmens sowie die Nutzlast desKraftfahrzeuges (Anhängers) und bei Kraftfahr-zeugen (Anhängern), die zum Verkehr zugelassensind, die polizeiliche Kennzeichennummer zu ent-halten.

(4) Die Steuer nach § 6 Abs. 2 wird für dasKalenderjahr, in dem die Steuerpflicht eingetretenist, im Sinne des zweiten Satzes dieser Bestim-mung anteilig und für das folgende Kalender-jahr mit dem Jahresbetrag festgesetzt. Die Fest-setzung dieses Jahresbetrages gilt auch für diefolgenden Kalenderjahre. Ändert sich der für dieFestsetzung des Jahresbetrages maßgebliche Sach-verhalt, so ist ein neuer Bescheid zu erlassen. Derneue Bescheid wird auf Antrag oder von Amtswegen erlassen. Der Antrag kann nur bis zum

Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das aufdas Kalenderjahr folgt, für das die Erlassung desneuen Bescheides begehrt wird. Die Anzeigegemäß Abs. 3 gilt als Antrag.

(5) Steuerschuldner, die Fahrten im Guterfern-verkehr durchführen, haben für jedes abgelaufeneKalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgen-den Kalenderjahres eine Erklärung über die Be-rechnungsgrundlagen der Steuer im Güterfern-verkehr abzugeben. In dieser Erklärung sind dieAnzahl der im Güterfernverkehr durchgeführtenFahrten, die hiebei verwendeten Kraftfahrzeuge(Anhänger) und deren Nutzlast sowie die gemäߧ 6 Abs. 3 entrichteten Steuerbeträge anzuführen.

(6) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit nichtim Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und mitPferdefuhrwerken ausländischer Unternehmer hatder Lenker dem Eintrittsgrenzzollamt eineSteuererklärung in zweifacher Ausfertigung vor-zulegen. Diese hat zu enthalten:

a) den Namen und die Anschrift des Beför-derers (Unternehmers);

b) den Namen und die Anschrift des Lenkers;c) bei Kraftfahrzeugen das polizeiliche Kenn-

zeichen und die Art des Kraftfahrzeuges;d) den Beförderungsweg im Inland und dessen

Länge in Straßenkilometern;e) die Anzahl der beförderten Personen oder

das Rohgewicht der beförderten Güter;f) bei Kraftfahrzeugen den Stand des Kilo-

meterzählers.

(7) Das Eintrittsgrenzzollamt setzt die Steuerim grenzüberschreitenden Verkehr mit Bescheidfest und stellt eine Ausfertigung der Steuererklä-rung dem Lenker zurück, der sie bis zum Austrittaus dem Bundesgebiet mitzuführen und demAustrittsgrenzzollamt vorzuweisen hat. Das Aus-trittsgrenzzollamt hat eine ergänzende Fest-setzung der Steuer vorzunehmen, wenn die Prü-fung ergibt, daß die Bemessungsgrundlage vonder vom Eintrittsgrenzzollamt angenommenenabweicht."

11. § 8 hat zu lauten:

„§ 8. V o r a u s z a h l u n g , F ä l l i g k e i t , B e -s t e u e r u n g n a c h v e r e i n b a r t e n E n t -

g e l t e n

(1) Der Steuerschuldner hat für gewerbsmäßigeBeförderungen auf die Steuerschuld monatlicheVorauszahlungen zu leisten, soweit die Beförde-rungssteuer nicht in Stempelmarken zu entrich-ten ist. Die Vorauszahlungen sind nach den imabgelaufenen Kalendermonat vereinnahmten Be-förderungsentgelten (nach Abzug der Absetzungs-posten gemäß § 4 Abs. 3) zu berechnen und biszum 20. des folgenden Kalendermonats an dasFinanzamt abzuführen.

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(2) Steuerschuldner, die innerhalb eines Kalen-derjahres für zwei oder mehrere Kalendermonatekeine oder zu niedrige Vorauszahlungen geleistethaben, können vom Finanzamt aufgefordert wer-den, unter Verwendung des amtlich aufgelegtenFormblattes Voranmeldungen binnen zehn Tagennach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats abzu-geben. Aus den Voranmeldungen müssen die imabgelaufenen Kalendermonat vereinnahmten Ent-gelte für steuerpflichtige Beförderungen, verteiltauf die verschiedenen Steuersätze, für steuerfreieBeförderungen und für Beförderungen im Güter-fernverkehr zu ersehen sein. Die Voranmeldunggilt als Steuererklärung.

(3) Die gemäß § 7 Abs. 4 festgesetzte Steuerwird jeweils am 10. November fällig. Bei der Er-lassung eines neuen Bescheides wird ein Mehr-betrag gegenüber der bisherigen Festsetzung einenMonat nach Zustellung des Bescheides, frühestensjedoch am 10. November des Kalenderjahresfällig, in dem die Zustellung erfolgt; dies giltsinngemäß für die erstmalige Festsetzung derSteuer.

(4) Die vom Grenzzollamt im grenzüberschrei-tenden Verkehr gemäß § 7 Abs. 7 festgesetzteSteuer ist sofort fällig und bar einzuzahlen. BeiNichteinzahlung der Steuer ist das Grenzzollamtbefugt, die Beschlagnahme des Kraftfahrzeuges(Pferdefuhrwerkes) und dessen Ladung auszu-sprechen.

(5) Das Finanzamt kann Steuerschuldnern, dieBücher nach den Vorschriften des Handelsgesetz-buches führen, auf Antrag gestatten, daß dieSteuer nicht nach den vereinnahmten Entgelten(Ist-Einnahmen), sondern nach den vereinbartenEntgelten für die durchgeführten Beförderungenohne Rücksicht auf die Vereinnahmung (Soll-Ein-nahmen) berechnet wird.

(6) Ist die Besteuerung nach vereinbarten Ent-gelten gestattet, so treten in den einzelnen Be-stimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelleder Worte „vereinnahmte Entgelte" die Worte„vereinbarte Entgelte".

(7) H a t der Steuerschuldner zunächst nach derIst-Einnahme versteuert, so ist der Wechsel derBesteuerungsart nur unter der Auflage zu ge-statten, daß der Steuerschuldner die Entgelte, diefür frühere Beförderungen nachträglich eingehen,bei der Vereinnahmung versteuert. Der Übergangvon der Besteuerungsart nach der Soll-Einnahmezu derjenigen nach der Ist-Einnahme ist nur unterder Auflage zu gestatten, daß der Steuerschuldnerdie für spätere Beförderungen bereits verein-nahmten Entgelte zum nächsten Fälligkeitszeit-punkt versteuert. Der Wechsel in der Besteue-rungsart ist nur zum Beginn eines Kalenderjahreszulässig."

12. § 9 hat zu lauten:

㤠9. F a h r t a u s w e i s e

(1) Im Personenverkehr, ausgenommen mitPlatz- und Mietwagen, ist der zu beförderndenPerson vor Antr i t t der Fahrt ein Fahrtausweisauszufolgen. Die Fahrtausweise sind vor Be-nutzung dem Finanzamt zur Abstempelung vor-zulegen. Das Finanzamt hat, wenn eine ausrei-chende Kontrolle der eingenommenen Beförde-rungsentgelte auf andere Weise sichergestellt ist,auch die Ausgabe von Fahrtausweisen, die nichtzur Abstempelung vorgelegt wurden, oder dieVerwendung von Münzeinwurfautomaten oderFahrscheindruckapparaten zuzulassen.

(2) Im Güterfernverkehr ist der die Beförde-rung ausführende Beförderer verpflichtet, denLenker mit einem Fahrtausweis auszustatten, aufdem Stempelmarken in Höhe des gemäß § 6Abs. 3 zu entrichtenden Steuerbetrages anzubrin-gen sind. Der Lenker hat den Fahrtausweis wäh-rend der Fahrt im Güterfernverkehr mitzu-führen.

(3) Wird eine Fahrt im Güterfernverkehr miteinem nicht vorschriftsmäßig gestempelten Fahrt-ausweis ausgeführt, so kann das Finanzamt zurSicherung der Einhaltung der Bestimmungen überdie Stempelung der Fahrtausweise eine Erhöhungbis zum Fünffachen des Steuerbetrages erheben.Bei Festsetzung der Steuererhöhung ist insbeson-dere zu berücksichtigen, inwieweit dem Steuer-schuldner bei Beachtung der Bestimmungen diesesBundesgesetzes über die Besteuerung des Güter-fernverkehrs das Erkennen der Steuerpflicht zu-gemutet werden konnte sowie, ob eine Steuer-verkürzung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn eine Fahrt imGüterfernverkehr ohne Fahrtausweis oder miteinem nicht ordnungsgemäß ausgefüllten Fahrt-ausweis ausgeführt wird.

(5) Der Fahrtausweis im Güterfernverkehr hatdem in der Anlage 2 abgedruckten Muster imAusmaß D I N A 4 (21 cm X 295 cm) zu ent-sprechen. Die auf dem Fahrtausweis durch Auf-kleben anzubringenden Stempelmarken sinddurch die Unterschrift des Ausstellers mit Tinte,Kugelschreiber oder Tintenstift oder durch dieStampiglie des Beförderers zu entwerten. DieUnterschrift (Stampiglie) muß sich über das far-bige Bild der Stempelmarke und das Papier desFahrtausweises erstrecken. Die Fahrtausweise sindnach Durchführung der Beförderung vom Beför-derer, nach fortlaufenden Zahlen geordnet, durchsieben Jahre aufzubewahren. Die Frist läuft vomEnde des Kalenderjahres, in dem die Fahrtaus-weise ausgestellt wurden.

(6) Zur Überprüfung der Einhaltung der Be-stimmungen der Abs. 2 bis 5 ist neben den gemäß

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520 23. Stück — Ausgegeben am 6. April 1965 — Nr . 58

§ 65 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung zu-ständigen Finanzämtern das Finanzamt örtlichzuständig, in dessen Bereich mit einem Kraftfahr-zeug eine Fahrt im Güterfernverkehr durch-geführt wird.

(7) Die Fahrtausweise sind den Organen derAbgabenbehörden sowie den Organen der öffent-lichen Sicherheit auf Verlangen vorzuweisen."

13. § 11 hat zu entfallen.

14. Der bisherige § 12 erhält die Bezeichnung§ 11.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz t r i t t einen Monat nachder Kundmachung in Kraft. Die Bestimmungendes Art . I Z. 2 und 8 sind auf Vorgänge anzu-wenden, die nach dem 31. Dezember 1964 ein-treten.

(2) Die gemäß § 8 Abs. 3 am 10. November1965 fällig werdende Steuer vermindert sich umdie vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fälliggewordenen Viertel des Jahressteuerbetrages 1965.

(3) Bescheide auf Grund des § 7 Abs. 4 sinderstmalig für Zeiträume zu erlassen, die nach dem31. Dezember 1964 beginnen.

(4) Die bis zum Inkraft treten dieses Bundes-gesetzes aufgelegten Drucksorten für Fahrtaus-weise im Güterfernverkehr können noch fürFahrten verwendet werden, die vor dem 1. Juli1965 angetreten werden.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist das Bundesministerium für Finanzen, hinsicht-lich der Bestimmung des § 9 Abs. 7 im Einver-nehmen mit dem Bundesministerium für Inneresbetraut.

KlausPittermann Schmitz Czettel

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23. Stück — Ausgegeben am 6. April 1965 — Nr. 58 521

Anlage 1(zu § 2 Abs. 1 Z. 10)

1. Aschen:Aschen,Aschenkastenlösche,Flugaschen,

ausgenommen sind jedoch Aschen vonunedlen Metallen und deren Legierungen,Knochenasche, Leichenasche, Pottasche,Salzasche und Wollschweißasche.

2. Asphalt, folgender:Asphaltbrei,Asphaltkitt,Asphaltmastix,Brocken von aufgerissenem Asphaltpflaster,Kaltasphalt,Kaltteer,

beide zum Straßenbau.Als Kaltasphalt und Kaltteer gelten nurEmulsionen von Pechen und Teeren oderPechen und Teeren und Wasser — auchmit Zusätzen von Ölen und anderenStoffen — sowie Lösungen von Pechenund Teeren oder Pechen und Teeren inÖlen oder anderen Lösungsmitteln —auch mit Zusätzen anderer Stoffe.

3. Asphaltwaren, folgende:

Asphaltfußbodenplatten, gewöhnliche,Asphaltisolierplatten,Asphaltpflasterplatten,Asphaltfußbodenplatten mit mineralischen

Stoffen und mit Harzzusatz (Asphalt-Tiles).

4. Erdölbitumen (Erdölpech, Petrolpech).

5. Bitumenlösungen, folgende:Asphaltlösung,Bitumenlösung (Erdölpechlösung),Pechlösung,Teerlösung,

alle diese auch mit einem Zusatz vonfesten mineralischen Stoffen.

6. Emulsionen, folgende:

Bitumenemulsion (Erdölpechemulsion),Erdölemulsion (Mineralölemulsion),Pechemulsion,Teerölemulsion,

alle diese auch mit einem Zusatz vonfesten mineralischen Stoffen.

7. Aushuberde.

8. Bauglas.

9. Bauschutt,Brocken von feuerfesten Steinen,Kapselscherben,Porzellanscherben,Gipsformen, unbrauchbar,Gipsscherben,Brocken und Scherben von Tonwaren.

Ausgenommen sind jedoch vermahleneKapselscherben, Porzellanscherben, Brok-ken und Scherben von Tonwaren.

10. Betoneisen(-stahl), auch verwunden, und Bau-stahlgitter.

11. Betonwaren, Eisen-(Stahl-)Betonwaren, Ter-razzowaren, Gipswaren,

auch mit Leichtbaukörper, Rohr oder son-stigen Einlagen sowie Gipsbauplatten mitinnerer Eisenbewehrung,

alle diese bearbeitet oder auch nicht be-arbeitet, Gipsbauplatten mit äußererEisenbewehrung, Gipsbauplatten mitPapier oder Pappe überzogen.

12. Brocken von Beton (Betonwaren).

13. Asphaltpappe,

Bitumenpappe,Teerpappe,

alle diese bestreut, und andere.

14. Teile von Eisenbauwerken (Eisenbauwerk-teile),

alle diese aus gewalzten Eisenblechen oderEisenplatten oder gewalztem Stab- oderFassoneisen, auch zusammengesetzt, sowiedie zur weiteren Montierung dieser Teilenotwendigen, beigeladenen Verbindungs-,Befestigungs- und Auflagerteile — auchin Verbindung mit Laufrädern, Zahn-rädern-, Seil-, Lauf- und Führungsrollen.

15. Faserzementdachplatten,

Faserzementformstücke,Faserzementröhren,Faserzementtafeln,

alle diese ganz oder teilweise nach derErhärtung mit einer Farbschichte über-zogen oder mit Eisenbewehrung — auchmit den dazugehörigen eisernen Verbin-dungsteilen — und andere.

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522 23. Stück — Ausgegeben am 6. April 1965 — Nr. 58

16. Gerätschaften, gebraucht, folgende:Baugerätschaften,Baracken (Buden),einfache Einrichtungsgegenstände zu ge-brauchten Baracken (Buden),

alle diese zur Durchführung von Bau-arbeiten jeder Art.

17. Gipssteine (Gips, schwefelsaurer Kalk),roh — auch zerkleinert, gemahlen —gebrannt — auch zerkleinert, gemahlen.

18. Glasbrocken,Glasscherben (Glasbruch),Herdglas (Glasschlacke, Taschenglas),

ausgenommen vermahlene Glasbrocken,Glasscherben (Glasbruch), Herdglas (Glas-schlacke, Taschenglas).

19. Harzöl, roh (Rohkienöl).

20. Kalk, folgender:gebrannt (Ätzkalk, Branntkalk, Wiener-kalk),in Stücken — auch gemahlen (Kalkstaub),gemahlen und trocken gelöscht —,gelöscht (Löschkalk),gelöscht und gesumpft (Sumpfkalk),gelöscht und mit Zusatz geringer Mengen

von Harzstoffen, kohlensaurer,roh (Kalkbruchstein, Muschelkalkstein),zerkleinert — auch gemahlen (Kalkstein-mehl, Muschelkalkmehl).

21. Klinkerplatten (Klinkersteine, Klinkerziegel),unglasiert und glasiert.

22. Leichtbauplatten (-dielen, -fliesen, -hohlkör-per, -tafeln)

aus Glaswatte,aus Glaswolle,aus Schlackenwolle,aus Mischungen vorgenannter Stoffe,

alle diese mit mineralischen Bindemittelnund mit oder ohne mineralischen Zu-schlagstoffen;

aus Holzstoff,aus Holzzellstoff,aus Mischungen vorgenannter Stoffe,

alle diese mit mineralischen Bindemittelnund mit oder ohne mineralischen Zu-schlagstoffen;

aus Flachsabfällen,aus Hanfabfällen,aus Holzabfällen,aus Holzspänen (Sägespänen),

aus Holzwolle,aus ausgelaugter Rinde (Lohe),aus Mischungen vorgenannter Stoffe,

alle diese mit mineralischen Bindemittelnund mit oder ohne mineralischen Zu-schlagstoffen;

Leichtbauplatten (-dielen, -fliesen, -hohl-körper, -tafeln) aus Holzstoff oder ausSperrholz, mit Faserzement belegt;Leichtbauplatten (-dielen, -fliesen, -hohl-körper, -tafeln), roh oder an der Oberflächebituminisiert;Leichtbauplatten (-dielen, -fliesen, -hohl-körper, -tafeln), mit Papier, Pappe, mitanderen Stoffen überzogen sowie glasiert,gefärbt, geglättet oder poliert.

23. Magnesitwaren, folgende:Ausgüsse,Düsen,Düsensteine,Muffeln,Ringe,Röhren,Stöpsel,Stopfen,Tiegel,Tröge.

24. Marmorsteinkörner (Marmorschotter).

25. Mörtelmischungen,auch gefärbt,

ausgenommen Magnesitmörtel.

26. Mörtelplatten,gefärbt — auch bemalt.

27. Isoliermörtelzusatz aus gelöschtem Kalk undFettsäuren, Putz- und Mauerbinder aus einemGemisch von Zement und Kalkmehl,Traßkalk.

28. Nadelholzteer.

29. Wasser, gewöhnlich (Brunnen-, Fluß-, Regen-,Seewasser).

30. Sand — auch feuerfest (Formsand, Klebsand)—, ungebrochen — auch gesiebt, gewaschen(geschlämmt), getrocknet — jedoch nur un-gebrochener, in der Natur vorkommenderSand mit einer Korngröße bis höchstens3 Millimeter.

31. Schieferplatten, roh.

32. Schieferplatten,gehobelt,geschliffen,poliert.

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23. Stück — Ausgegeben am 6. April 1965 — Nr. 58 523

33. Schlacken (Schlackenbrocken, Schlackenschot-ter, Schlackenkies, Schlackenmehl, Schlacken-sand, Schlacke, geformt [in Formen gegossen,z. B. Schlackensteine, Schlackenziegel]) — auchgeteert,

ausgenommen Eisenschlacke, Glasschlacke,Metallschlacken, Pechschlacken, Thomas-(schlacken)mehl.

34. Spundwandeisen (Spundwandbohlen) — auchzusammengesetzt — einschließlich Kanaldie-len aus Eisen,

ausgenommen gebrauchte Spundwand-eisen, siehe Punkt 16.

35. Steine (roh [unbearbeitet] — auch zerkleinert,gemahlen), folgende:

rohe Bruchsteine, rohe Feldsteine, roheFindlinge, gewöhnlicher Traß, roh — auchzerkleinert, jedoch nicht gemahlen —, so-wie Tuffstein, roh — auch zerkleinert, je-doch nicht gemahlen —, ferner Steingrieß,Steinkies, Steinkörner, Steinmehl, Stein-riesel, Steinsand, Steinschlag, Steinschotter,Steinsplitt — alle diese auch mit Asphalt(Bitumen) oder mit Teer oder mit Asphalt(Bitumen) und Teer überzogen,

ausgenommen gewöhnlicher Traß, ge-mahlen, und Tuffstein, gemahlen;

Steine,gehobelt,glatt behauen,aus weichem Stein, glatt gerieben,gestockt,gesägt.

36. Steine, feuerfest.

37. Steinholzplatten,gefärbt,ungefärbt.

38. Steinwaren aus Naturstein:Steine, roh behauen, folgende:Bordsteine (Randsteine, Saumsteine) —auch auf höchstens zwei Seiten gestocktoder glatt behauen —,Brunnensteine,Futtersteine (Auskleidungssteine),Gossensteine,Grenzsteine,Leistensteine,Pflastersteine,Pflasterplatten,Spülsteine,Steine, zu Durchlässen hohl gearbeitet,Steinblöcke,

Steinkrippen,Steinrinnen,Steintröge,Stufen — auch auf höchstens zwei Seitengestockt oder glatt behauen,

ausgenommen sind jedoch Mühlsteine,Schleifscheiben, Schleifsteine und Wetz-steine;

Steine, roh (unbearbeitet), siehe Punkt 35.Steine, hohl gearbeitet,Steinwaren (Steinmetzwaren), grob gear-beitet — auch beschriftet —,Steine (Steinmetzwaren),

geschliffen,ornamentiert,poliert,ausgenommen Bildhauerarbeiten undLithographiesteine (Steindruckplatten).

39. Steinwolle (Mineralwolle), lose, und Glas-wolle.

40. Teere, folgende:Dachteer,Steinkohlenteer mit Zusatz von Säuren inMengen bis zu 3°/o,Straßenteer, jedoch nur solcher, der über-wiegend aus Braunkohlen- oder Stein-kohlenteer besteht.

41. Tönwaren (als Tonwaren gelten auch Warenaus Fayence, Lehm, Schamotte, Siderolith,Steingut, Steinzeug oder Terrakotta, jedochnicht Waren aus Porzellan):

Dachziegel — auch geteert oder engo-biert —,

Deckensteine,Hohlziegel (Einschubplatten, Hourdis.

Lochziegel) — auch geteert —,Kabeldecksteine,Lehmziegel,Mauerziegel,Schwemmsteine,Verblendsteine — auch engobiert —,

ausgenommen Boden- und Wandbelags-platten (Fliesen) sowie Pflastersteine;

Zwischenwandziegel,jedoch nur für den Rohbau verwendbare,gebrannte oder ungebrannte Ziegel(Steine) aus Ton (Lehm), wenn sie nichtglasiert oder poliert sind;

Drainröhren aus Ton,Brunnensteine aus Ton,Drahtziegel (Drahtgewebe mit Tonkörper-chen) aus Ton,Gossensteine aus Ton,Grenzsteine aus Ton,

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524 23. Stück — Ausgegeben am 6. April 1965 — Nr. 58

Krippen aus Ton,Randsteine aus Ton,Retorten aus Ton,Rinnen aus Ton,Röhren aus Ton,Drainröhren siehe oben,Saumsteine aus Ton,Schornsteinaufsätze (Kaminaufsätze) aus

Ton,Sohlplatten aus Ton,Sohlschalen aus Ton,Sohlsteinschalen aus Ton,Spülsteine aus Ton,Staußziegelgewebe aus Ton,Steine, hohlgearbeitet zu Durchlässen, aus

Ton,Tonballons,Tonknöpfe, zum Befestigen von Verputz,Türme (Turmteile) aus Ton,

sowie das zur Zusammensetzung undAufstellung der genannten Gegenstände

notwendige, mit ihnen auf demselbenWagen verladene Steinzeugkleinmaterial(z. B. Brausen, Hähne — auch eisenge-panzerte —, Kreisel, Ringe);

Viehtröge aus Ton,Ziegelbalken aus Ton.

42. Holzwaren, folgende:Türen,Türrahmen,Türstöcke,Fensterflügel,Fensterstöcke,Fensterrahmen,

alle diese auch zerlegt, grundiert, mitKonservierungsmittel getränkt, jedochnicht verglast.

43. Zement,

Zementklinker.

44. Fertigmörtel und Fertigbeton (Frischbeton).

45. Gekörnter Blähton und Staub aus demselben.

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23. Stück — Ausgegeben am 6. April 1965 — Nr. 58 525

Anlage 2

(zu § 9 Abs. 5)

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5 26 23. Stück — Ausgegeben am 6. April 1965 — Nr. 58

Anleitung zur Ausstellung eines Fahrtausweises

Bei jeder Fahrt im Güterfernverkehr ist der Beförderer verpflichtet, den Lenker mit einemFahrtausweis auszustatten, auf dem Stempelmarken in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenenBeförderungssteuer anzubringen sind.

Wird eine Fahrt mit einem n i c h t v o r s c h r i f t s m ä ß i g g e s t e m p e l t e n Fahrt-ausweis oder o h n e Fahrtausweis oder mit einem n i c h t o r d n u n g s g e m ä ß a u s g e -f ü l l t e n Fahrtausweis ausgeführt, so kann das Finanzamt eine Erhöhung bis zum Fünffachendes gesetzlichen Steuerbetrages erheben.

Im Güterfernverkehr haftet der Lenker des Kraftfahrzeuges für die Steuer.Eine Fahrt im Güterfernverkehr liegt vor, wenn ein Gut außerhalb des Gebietes aller jener

Ortsgemeinden befördert wird, deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 65 km vom Mittel-punkt der Ortsgemeinde der Betriebsstätte des Beförderers aus, in der Luftlinie gemessen,entfernt ist.

Ist der Auftraggeber des Beförderers für die Beförderung des Gutes selbst beförderungssteuer-pflichtig, so ist die Entfernung vom Mittelpunkt der Ortsgemeinde der Betriebsstätte des Auftrag-gebers aus zu berechnen, sofern die Beförderung zur Gänze mit Kraftfahrzeugen durchgeführtwird.

Der Fahrtausweis ist mit Tinte, Kugelschreiber, Tintenstift oder Schreibmaschine auszufüllen,darf keine Radierungen enthalten und ist vom Aussteller zu unterfertigen.

Die auf dem Fahrtausweis durch v o l l s t ä n d i g e s Aufkleben anzubringenden Stempel-marken sind durch die Unterschrift des Ausstellers mit Tinte, Kugelschreiber, Tintenstift oderdurch die Firmenstampiglie des Beförderers zu entwerten. Die Unterschrift (Firmenstampiglie) mußsich über das farbige Bild der Stempelmarken und das Papier des Fahrtausweises erstrecken.

Wird der Fahrtausweis nicht vollständig ausgefüllt oder werden die Stempelmarken nicht ent-wertet, so ist er als nicht vorschriftsmäßig ausgestellt anzusehen.

Die Steuer im Güterfernverkehr beträgt für jede Tonne Nutzlast und für jede Fahrt desverwendeten Kraftfahrzeuges (Anhängers)in einer Entfernung von mehr als 65 km bis 130 km S 35'—,in einer Entfernung von mehr als 130 km bis 300 km S 45'— undin einer Entfernung von mehr als 300 km S 55'—.Für die Berechnung der Steuer sind die Nutzlasten des Kraftfahrzeuges und allfälliger Anhängernur dann zusammenzurechnen und auf volle Tonnen aufzurunden, wenn für den ganzen Kraft-wagenzug der gleiche Steuersatz zu entrichten ist.

Der Fahrtausweis ist vom Lenker während der Fahrt im Güterfernverkehr mitzuführen.Die Fahrtausweise sind nach Durchführung der Beförderung vom Beförderer, nach fort-

laufenden Zahlen geordnet, durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist läuft vom Ende desKalenderjahres, in dem die Fahrtausweise ausgestellt wurden.

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23. Stück — Ausgegeben am 6. April 1965 — Nr. 59 527

5 9 . Bundesgesetz vom 17. März 1965,mit dem die Gewerbeordnung geändert undergänzt wird und mit dem besondere Be-stimmungen für einzelne Gewerbe getroffen

werden (Gewerberechtsnovelle 1965)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I

Die Gewerbeordnung wird abgeändert undergänzt wie folgt:

1. Im § 1 a Abs. 1 lit. b wird nach Z. 46. anStelle des Punktes ein Strichpunkt gesetzt undfolgende Ziffer angefügt:

„47. Erwerb von Filmverbreitungs- oder Film-aufführungsrechten und ihre entgeltliche Über-lassung an Dritte, ausgenommen an Lichtspiel-unternehmer (Filmvertrieb)."

2. Der § 1 b Abs. 2 Z. 5 erhält folgendeFassung:

„5. Zeugschmiede, Messerschmiede (einschließ-lich der Scharfschleifer und der Erzeuger vonHieb- und Stoßwaffen), Erzeuger chirurgischerInstrumente;".

3. Der § 15 Abs. 1 wird abgeändert und er-gänzt wie folgt:

a) Die Eingangsworte haben zu lauten:

„§ 15. (1) Konzessionierte Gewerbe (§ 1 cAbs. 3) sind jedenfalls die nachstehend angeführ-ten Gewerbe:";

b) die Z. 4 hat zu lauten:

„das Fremdenführergewerbe (Art. II §§ 1—4der Gewerberechtsnovelle 1965);";

c) die Z. 10 hat zu lauten:

„die Waffengewerbe (Art. II §§ 5—17 der Ge-werberechtsnovelle 1965);";

d) die Z. 20 hat zu lauten:

„der Huf- und Klauenbeschlag;";

e) nach Z. 24 wird an Stelle des Punktes einStrichpunkt gesetzt und es werden folgende Zif-fern angefügt:

„25. die Installation elektrischer Starkstrom-anlagen und -einrichtungen (Elektro-installation, Art. II §§ 18—23 der Ge-werberechtsnovelle 1965);

26. die Errichtung und Überprüfung vonBlitzschutzanlagen (Art. II §§ 24—26der Gewerberechtsnovelle 1965);

27. die Erzeugung von medizinischem Naht-material und Organersatzmaterial(Art. II §§ 27—29 der Gewerberechts-novelle 1965);

28. die Erzeugung von Zündwaren (Art. II§§ 30 und 31 der Gewerberechtsnovelle1965);

29. die Herstellung von zur öffentlichen Auf-führung bestimmten Filmen (Filmpro-duktion, Art. II §§ 32 und 33 der Ge-werberechtsnovelle 1965);

30. der Erwerb von Filmaufführungsrechtenund ihre entgeltliche Überlassung anLichtspielunternehmer (Filmverleih,Art. II § 34 der Gewerberechtsnovelle1965);

31. die Vermittlung von Realitäten und dieVermittlung von Hypothekardarlehen(Realitätenvermittlung, Art. II §§ 35—38der Gewerberechtsnovelle 1965);

32. die Gebäudeverwaltung (Art. II §§ 39und 40 der Gewerberechtsnovelle 1965);

33. Geltendmachung von Forderungen anTransportanstalten aus dem Frachten-geschäft, auch nach Erwerb solcher Forde-rungen (Frachtenreklamation);

34. die Vermittlung von Ausgleichen zwi-schen zahlungsunfähigen Schuldnern undihren Gläubigern (Ausgleichsvermitt-lung, Art. II §§ 41—48 der Gewerbe-rechtsnovelle 1965);

35. die Versteigerung beweglicher Sachen(Art. II §§ 49—55 der Gewerberechts-novelle 1965);

36. das Bewachungsgewerbe (Art. II§§ 56—61 der Gewerberechtsnovelle1965);

37. der Betrieb von Theaterkartenbüros(Art. II §§ 62—69 der Gewerberechts-novelle 1965)."

4. Die §§ 21 c und 21 h haben zu entfallen.

5. Der § 23 wird abgeändert wie folgt:

a) Die Abs. 1 bis 4 haben zu lauten:„(1) Zum Antritt eines konzessionierten Ge-

werbes werden nebst den zum selbständigen Be-trieb eines Gewerbes für alle Gewerbe vorge-schriebenen Bedingungen (§§ 2 bis 10) Verläßlich-keit mit Beziehung auf das betreffende Gewerbegefordert. Die Bestimmung des Abs. 3 des § 5gilt sinngemäß.

(2) Für den Antritt der folgenden im § 15Abs. 1 angeführten Gewerbe ist die Befähigungzur Ausübung der gewöhnlichen Arbeiten des be-treffenden Gewerbes nachzuweisen:

Preßgewerbe (Z. 1),Preßleihgewerbe (Z. 2),

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528 23. Stück — Ausgegeben am 6. April 1965 — Nr. 59

Fremdenführergewerbe (Z. 4),Schiffergewerbe auf Binnengewässern (Z. 5),Baumeister-, Brunnenmeister-, Maurer-, Stein-

metz- und Zimmermannsgewerbe (Z. 6),Rauchfangkehrergewerbe (Z. 7),Kanalräumergewerbe (Z. 8),Waffengewerbe (Z. 10),Verfertigung und Verkauf von Feuerwerks-

material usw. (Z. 11),Darstellung und Verkauf von Giften und Zu-

bereitung und Verkauf der zur arzneilichenVerwendung bestimmten Stoffe usw. (Z. 14),

Darstellung und weitere Behandlung vonVaccinen usw. (Z. 14 a),

Erzeugung künstlicher Mineralwässer usw.(Z. 14 b),

Gas- und Wasserleitungsinstallation (Z. 17),Erzeugung und Reparatur von Dampfkesseln

(Z. 18),Huf- und Klauenbeschlag (Z. 20),Vertilgung von Ratten u. dgl. außer mit Cyan-

gasen (Z. 21),Vertilgung von Ratten u. dgl. mit Cyangasen

(Z. 21 a),Leichenbestattungsunternehmungen (Z. 23),Elektroinstallation (Z. 25),Errichtung und Überprüfung von Blitzschutz-

anlagen (Z. 26),Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial

und Organersatzmaterial (Z. 27),Filmproduktion (Z. 29),Filmverleih (Z. 30),Realitätenvermittlung (Z. 31),Gebäudeverwaltung (Z. 32),Frachtenreklamation (Z. 33),Ausgleichsvermittlung (Z. 34),Versteigerung beweglicher Sachen (Z. 35) undBewachungsgewerbe (Z. 36).

(3) Auf welche Weise die Befähigung nachzu-weisen ist, hat das Bundesministerium für Handelund Wiederaufbau durch Verordnung festzulegen.In diesen Bestimmungen sind unter Bedacht-nahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklungdes betreffenden Gewerbes und auf die an dieLeistungen des Gewerbes im Interesse der Allge-meinheit zu stellenden Anforderungen die folgen-den Nachweise für sich allein oder in entsprechen-der Verbindung untereinander vorzuschreiben:

a) der ordnungsmäßigen Zurücklegung einerLehrzeit,

b) der Ablegung einer Lehrabschlußprüfung,c) der Verwendung im Gewerbe oder sonst

einschlägiger Beschäftigungen von ange-messener Dauer,

d) des erfolgreichen Besuches geeigneterUnterrichtsanstalten oder sonstiger Lehr-gänge,

e) der Ablegung einer besonderen Prüfung(Konzessionsprüfung) oder der Meister-prüfung.

(4) Wird als Voraussetzung für die Verleihungder Konzession eine Konzessionsprüfung vorge-sehen (Abs. 3), so hat das Bundesministerium fürHandel und Wiederaufbau unter Bedachtnahmeauf die im Abs. 3 angeführten Gesichtspunkteund die für das betreffende Gewerbe geltendenbesonderen Rechtsvorschriften durch Verord-nung die erforderlichen Vorschriften über die Zu-lassung zur Prüfung, den Prüfungsstoff, die Ein-richtung und Zusammensetzung der Prüfungs-kommission, den Vorgang bei der Prüfung, dieAusstellung der Zeugnisse über die bestandenePrüfung, die Möglichkeit der Wiederholung derPrüfung und die vom Prüfungswerber zu be-zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwandentsprechende Prüfungsgebühr zu erlassen."

b) Die bisherigen Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 er-halten die Bezeichnung 5, 6, 7, 8 und 9.

c) An Stelle des ersten Halbsatzes des Abs. 8treten folgende Bestimmungen:

„Bei Verleihung der folgenden im § 15 Abs. 1angeführten Gewerbe ist überdies auf die ört-lichen Verhältnisse, und zwar insbesondere aufden Bedarf, Bedacht zu nehmen:

Preßgewerbe (Z. 1) mit der im § 21 b Abs. 3bezeichneten Ausnahme,

Preßleihgewerbe (Z. 2),Unternehmungen von Seilliften (Z. 3),Rauchfangkehrergewerbe (Z. 7),Abdeckergewerbe (Z. 9),Altwarenhandel (Z. 12),Pfandleihergewerbe (Z. 13),Verkauf von Giften und zur arzneilichen Ver-

wendung bestimmten Stoffen und Präparaten(siehe Z. 14),

Darstellung und weitere Behandlung vonVaccinen usw. (Z. 14 a),

Gast- und Schankgewerbe usw. (Z. 15),Leichenbestattungsunternehmungen (Z. 23),Gebäudeverwaltung (Z. 32),Versteigerung beweglicher Sachen (Z. 35)

undBewachungsgewerbe (Z. 36);".

6. Der § 24 hat zu lauten:

„§ 24. (1) Das Bundesministerium für Handelund Wiederaufbau hat noch andere als die im§ 15 angeführten Gewerbe durch Verordnungals konzessionierte Gewerbe (§ 1 c Abs. 3) zubezeichnen, sofern es sich aus Gründen derStaatssicherheit, insbesondere aus Gründen derNeutralität Österreichs, oder der Aufrechterhal-tung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicher-heit, ferner zur Abwehr von besonderen Ge-fahren für das Leben oder die Gesundheit vonMenschen oder zur Abwehr von schweren volks-wirtschaftlichen Schädigungen als notwendig er-weist.

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23. Stück — Ausgegeben am 6. April 1965 — Nr. 59 529

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 haben die-jenigen Bestimmungen über den Antrit t unddie Ausübung des Gewerbes zu enthalten, dieje nach dem Grund der Konzessionierung des be-treffenden Gewerbes erforderlich sind, und kön-nen demgemäß zum Gegenstand haben:

1. die Bezeichnung der Gewerbebehördeerster, zweiter oder dritter Instanz, diezur Verleihung der Konzession zuständigist, und zwar auch nach dem örtlichenBereich, in dem sich die Gewerbeaus-übung vorwiegend auswirkt;

2. nähere Bestimmungen über die für dieAusübung des betreffenden Gewerbeserforderliche Verläßlichkeit des Konzes-sionswerbers;

3. die Bestimmung, daß eine besonderefachliche Befähigung Voraussetzung derKonzessionsverleihung ist, wobei für denNachweis dieser Befähigung die Bestim-mungen des § 23 Abs. 3 (mit Ausnahmeder lit. e hinsichtlich der Meisterprüfung)und des Abs. 4 anzuwenden sind;

4. Bestimmungen über die Anlage undEinrichtung der Betriebsstätte, wobei aufdie im Betriebe Beschäftigten und auchauf diejenigen Bedacht zu nehmen ist,die die Leistungen des Gewerbes in An-spruch nehmen, und die Bestimmung,daß eine gewerbepolizeiliche Regelunggemäß § 54 zulässig ist;

5. die Bestimmung, daß die Konzessionnur verliehen werden darf, wenn vonder Ausübung des Gewerbes nichtschwere volkswirtschaftliche Schädigun-gen zu befürchten sind;

6. die Bestimmung, daß der Konzessions-inhaber bei bestimmten Tätigkeiten desGewerbes gegebenenfalls nur solcheDienstnehmer beschäftigen darf, die zurAusübung dieser Tätigkeiten fachlichbefähigt sind, sowie die Bestimmung, inwelcher Weise diese Personen ihre Be-fähigung nachzuweisen haben.

(3) In den Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2ist vorzusehen, daß Gewerbeinhaber ihr nun-mehr an eine Konzession gebundenes Gewerbeauch ohne Erbringung eines etwa vorgeschrie-benen Befähigungsnachweises weiter ausübendürfen, • wenn sie dieses Gewerbe fachlich ein-wandfrei während eines zur Beurteilung diesesUmstandes ausreichenden, jeweils ausdrücklichfestzusetzenden Zeitraumes befugt ausgeübt ha-ben, andernfalls, daß sie es, auch ohne selbst denBefähigungsnachweis zu erbringen, durch einenbefähigten Stellvertreter (§ 55) ausüben dürfen;im übrigen (Abs. 2 Z. 2, 4 und 6) ist in derVerordnung unter Bedachtnahme auf die mög-lichste Schonung wohlerworbener Rechte vor-

zusehen, daß Gewerbeinhaber ihr nunmehr aneine Konzession gebundenes Gewerbe unter sol-chen Bedingungen weiter ausüben können, dienach dem Zweck der Konzessionierung geradenoch hinreichen."

7. Im ersten Absatz des § 131 erhält lit. bfolgende Fassung:

„mit Geldstrafen bis zu 30.000 Schilling;".

ARTIKEL II

Auf die gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4, Z. 10, Z. 20und Z. 25—37 der Gewerbeordnung in der Fas-sung des Art. I dieses Bundesgesetzes angeführ-ten konzessionierten Gewerbe finden außer denBestimmungen des Kundmachungspatentes zurGewerbeordnung und der Gewerbeordnungnoch folgende gewerberechtliche VorschriftenAnwendung:

Fremdenführergewerbe

§ 1. (1) Zur Verleihung einer Konzession fürdas Fremdenführergewerbe ist der Landeshaupt-mann zuständig.

(2) Unter die Konzessionspflicht fällt die Füh-rung von Fremden, um ihnen die Sehenswürdig-keiten von Stadt und Land (öffentliche Gebäude,Sammlungen, Museen, Kirchen, Theater undVergnügungsstätten, Ausstellungen, sportlicheund gesellschaftliche Veranstaltungen, Besonder-heiten der Landschaft, Industrieanlagen usw.) zuzeigen und zu erläutern.

(3) Nicht unter die Konzessionspflicht fallen:

a) die nur in den Fahrzeugen des Ausflugs-wagengewerbes, Mietwagengewerbes,Taxigewerbes und mit Pferden betrie-benen Platzfuhrwerksgewerbes gegebenenErläuterungen;

b) Führungen, die in Gebäuden oder imGelände von den dort Verfügungsbe-rechtigten oder deren Beauftragtendurchgeführt werden.

§ 2. Der Gewerbeinhaber darf sich bei derFremdenführung nur solcher Dienstnehmer be-dienen, die die persönliche und fachliche Eig-nung zur Erfüllung des Auftrages besitzen; siemüssen das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben.Die Eignung muß durch eine Prüfung nachge-wiesen werden. Für diese Prüfung gelten die Be-stimmungen des § 23 Abs. 3 und 4 der Gewerbe-ordnung in der Fassung des Art. I dieses Bun-desgesetzes sinngemäß.

§ 3. (1) Sowohl für den Inhaber der Konzes-sion wie für alle bei der Fremdenführung ver-wendeten Dienstnehmer ist von der Verleihungs-behörde eine Legitimation mit Lichtbild auszu-stellen.

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(2) In diese Legitimation sind die örtlichenoder sachlichen Beschränkungen der Berechti-gung, die Fremdsprachen, die der Fremdenführer,beherrscht, einzutragen; weiters können dieSachgebiete, in denen er besondere Kenntnisseaufweist, eingetragen werden.

(3) Die Legitimation ist stets mitzuführen.

§ 4. Der Landeshauptmann kann, sofern esim Interesse des Fremdenverkehrs gelegen ist,durch Verordnung einen Tarif für die Dienst-leistungen bei der Führung von Fremden erlas-sen und den Inhabern von Konzessionen für dasFremdenführergewerbe die Einhaltung des Tari-fes vorschreiben. Bei der Festsetzung der Tarif-sätze ist darauf Bedacht zu nehmen, welche be-sonderen Kenntnisse und welcher Zeitaufwandfür die einzelnen Dienstleistungen erforderlichsind.

Waffengewerbe

§ 5. Zur Verleihung einer Konzession für dieim § 6 Abs. 1 Z. 1 angeführten Gewerbe istder Landeshauptmann, zur Verleihung einerKonzession für die im § 6 Abs. 1 Z. 2 angeführ-ten Gewerbe ist das Bundesministerium fürHandel und Wiederaufbau im Einvernehmenmit dem Bundesministerium für Landesverteidi-gung zuständig.

§ 6. (1) Konzessionierte Waffengewerbe gemäߧ 15 Abs. 1 Z. 10 der Gewerbeordnung in derFassung des Art . I dieses Bundesgesetzes sind:

1. die Gewerbea) der Erzeugung, Bearbeitung und In-

standsetzung von zivilen Waffen undziviler Munition,

b) des Handels mit zivilen Waffen undziviler Munition,

c) des Vermietens von zivilen Waffen,d) der Vermitt lung des Verkaufes von

zivilen Waffen und ziviler Munit ion;

2. die Gewerbe

a) der Erzeugung, Bearbeitung und In-standsetzung von militärischen Waffenund militärischer Munition,

b) des Handels mit militärischen Waffenund militärischer Munition,

c) der Vermitt lung des Verkaufes vonmilitärischen Waffen und militärischerMunition.

(2) Eine Konzession nach Abs. 1 ist nicht er-forderlich für

1. die Erzeugung, Bearbeitung, Instand-setzung und das Vermieten von Hieb-und Stoßwaffen sowie den Handel mitdiesen Waffen;

2. die Instandsetzung und das Vermietenvon veralteten Waffen (vor demJahre 1871 erzeugte Schußwaffen sowiesonstige Waffen, die nur noch musealen,dekorativen, Lehr- oder Sammler-zwecken dienen) sowie den Handel mitdiesen Gegenständen;

3. die Vermitt lung des Verkaufes der inZ. 1 und Z. 2 angeführten Gegenstände;

4. das Gravieren und Ziselieren von Schuß-waffen;

5. das Vermieten von Luftdruckwaffen,CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowieden Verkauf der dazugehörigen Muni-tion bei Veranstaltungen zur Volksbe-lustigung, zur Verwendung bei der be-treffenden Veranstaltung.

§ 7. (i) Zivile Waffen und zivile Munition imSinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen undMunition im Sinne der waffenrechtlichen Be-stimmungen, ausgenommen militärische Waffenund militärische Munition (Art. IV Z. 2).

(2) Als Erzeugung von Munition im Sinnedes § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. a gilt auchdas Laden von Patronen.

§ 8. (1) Inhaber von Konzessionen gemäß § 6Abs. 1 Z. 1 lit. a für die Erzeugung, Bearbeitungoder Instandsetzung von zivilen Waffen sindzur Bearbeitung, Umarbeitung und Instandset-zung von militärischen Handfeuerwaffen befugt.

(2) Inhaber von Konzessionen gemäß § 6Abs. 1 Z. 1 lit. a für die Erzeugung von zivilenWaffen sowie Inhaber von Konzessionen gemäߧ 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b für den Handel mit zivilenWaffen sind zum Vermieten von zivilen Waffenbefugt.

(3) Inhaber von Konzessionen gemäß § 6Abs. 1 Z. 1 lit. b oder Z. 2 lit. b für den Handelmit Waffen sind — abweichend von § 38 aAbs. 2 der Gewerbeordnung — auch zur Über-nahme von Bestellungen auf Abänderungen oderInstandsetzungen von Erzeugnissen, die sie nichtselbst geliefert haben, befugt.

(4) Inhaber von Konzessionen für die Erzeu-gung, Bearbeitung oder Instandsetzung vonSchußwaffen (§ 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder Z. 2lit. a) sind zum Laden von Patronen befugt.

§ 9. (1) Konzessionen für die im § 6 Abs. 1angeführten Gewerbe dürfen abweichend vom§ 8 der Gewerbeordnung nur erteilt werden,wenn der Konzessionswerber nachstehende Be-dingungen erfüllt:

a) natürliche Personen müssen die öster-reichische Staatsbürgerschaft besitzen; ihrWohnsitz muß im österreichischen Bun-desgebiet gelegen sein;

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b) juristische Personen und Personengesell-schaften des Handelsrechts (§ 3 der Ge-werbeordnung) müssen ihren Sitz oderihre Hauptniederlassung im Inland ha-ben;

c) Geschäftsführer (Stellvertreter) oder be-fähigte Gesellschafter (§§ 3 und 14 d derGewerbeordnung) von juristischen Per-sonen und von Personengesellschaftendes Handelsrechts müssen die österreichi-sche Staatsbürgerschaft besitzen; ihrWohnsitz muß im österreichischen Bun-desgebiet gelegen sein.

(2) Das Bundesministerium für Handel undWiederaufbau kann ausnahmsweise das im Abs. 1lit. b aufgestellte Erfordernis nachsehen, wenngegen eine solche Nachsicht vom Standpunkt derStaatssicherheit keine Bedenken bestehen. BeiKonzessionen gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 lit. a istdie Nachsicht bei Zutreffen der im ersten Satzaufgestellten Voraussetzungen zu erteilen, wennmilitärische Belange die Gewerbeausübung im In-land erfordern. Bei Konzessionen gemäß § 6Abs. 1 Z. 1 ist bei der Nachsichtserteilung dasEinvernehmen mit dem Bundesministerium fürInneres und dem Bundesministerium für Aus-wärtige Angelegenheiten, bei Konzessionen ge-mäß § 6 Abs. 1 Z. 2 mit dem Bundesministeriumfür Landesverteidigung und mit dem Bundes-ministerium für Auswärtige Angelegenheitenherzustellen.

(3) Den im Abs. 1 aufgestellten Erfordernissenhaben die Konzessionswerber auch während dergesamten Dauer der Gewerbeausübung zu ent-sprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung die-ser Erfordernisse ihren Betrieb einzustellen.Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 10. (1) Die Genehmigung von Anlagen zurErzeugung von militärischen Waffen, von mili-tärischer oder ziviler Munition oder von Zünd-hütchen darf nur auf Grund des in §§ 28—31der Gewerbeordnung geregelten Verfahrens er-teilt werden. Die Anlagen dürfen nur betriebenwerden, wenn die zur Genehmigung zuständigeBehörde durch Bescheid rechtskräftig festgestellthat, daß den bei der Genehmigung der Betriebs-anlage vorgeschriebenen Bedingungen und Auf-lagen entsprochen worden ist.

(2) Auf gemäß § 32 der Gewerbeordnung ge-nehmigungspflichtige Änderungen der Betriebsan-lage ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dieEinhaltung der vorgeschriebenen Bedingungenund Auflagen, im Wirkungsbereich einer Bundes-polizeibehörde — soweit es sich um sicherheits-polizeiliche Belange handelt — unter Beiziehungdieser Behörde, im Bedarfsfalle, jedenfalls aberin jedem drit ten Jahr, zu überprüfen. Die Be-stimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956werden hiedurch nicht berührt .

§ 11. (1) Die im § 6 Abs. 1 bezeichneten Ge-werbe unterliegen sowohl im allgemeinen alsauch in bezug auf die einzelnen Betriebe derbesonderen gewerbepolizeilichen Regelung ge-mäß § 54 der Gewerbeordnung mit der Maß-gabe, daß das Bundesministerium für Handel undWiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bun-desministerium für Inneres, hinsichtlich der im§ 6 Abs. 1 Z. 2 angeführten Gewerbe auch imEinvernehmen mit dem Bundesministerium fürLandesverteidigung, im Verordnungswege zu be-stimmen hat, welchen Bedingungen die Aus-übung des Gewerbes aus Gründen der nationalenSicherheit, der Aufrechterhaltung der öffent-lichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder zurAbwehr von Gefahren für das Leben oder dieGesundheit von Menschen zu entsprechen hat.Soweit es sich um Vorschriften handelt, die demSchutz der Dienstnehmer dienen, ist hiebei dasEinvernehmen mit dem Bundesministerium fürsoziale Verwaltung herzustellen.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 können ins-besondere zum Gegenstande haben

a) die Beschaffenheit der Betriebsmittel,

b) die Ar t der Ausübung der Erzeugung,Bearbeitung oder Instandsetzung vonWaffen und Munition sowie den Handelmit diesen Gegenständen,

c) die Tätigkeit der Überprüfung und Er-probung von Waffen und Munition imRahmen der Gewerbeausübung,

d) die Lagerung von Waffen und Munition,wobei auch die Anzeige der Lagerstättenbei der Bezirksverwaltungsbehörde sowiedie Führung besonderer Lagerbüchervorgeschrieben werden kann.

§ 12. Der gleichzeitige Betrieb der im § 6Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 lit. b genannten Ge-werbe mi t dem Gewerbe der Altwarenhändler(Trödler) ist verboten.

§ 13. (1) Das Vermieten von militärischen Waf-fen ist außer in den Fällen des Abs. 2 letzterSatz unzulässig.

(2) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instand-setzung, das Feilbieten und der Verkauf vonWaffen und Munition sowie das Vermieten vonzivilen Waffen außerhalb der festen Betriebs-stätten (Werkstätten oder Verkaufslokale) istaußer in den Fällen des § 6 Abs. 2 Z. 5 unzu-lässig. Das Vermieten und die Instandsetzungvon Schußwaffen sowie der Verkauf des dazu-gehörigen Schießbedarfes auf behördlich geneh-migten Schießstätten ist den Inhabern der ent-sprechenden Konzession gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1lit. a, b oder c oder Z. 2 lit. a oder b gestattet.

§ 14. (1) Inhaber einer Konzession für die Er-zeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von

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militärischen Waffen, militärischer Munition, vonFaustfeuerwaffen oder der dazugehörigen Muni-tion, für den Handel mit diesen Gegenständenoder für das Vermieten von Faustfeuerwaffen(§ 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a, b und c sowie Z. 2 lit. aund b) haben ein Waffenbuch zu führen, ausdem die Ein- und Ausgänge der militärischenWaffen, der militärischen Munition, der Faust-feuerwaffen und der Munition für Faustfeuer-waffen mit einem Kaliber von 6,35 m m und dar-über hervorgehen. Bei der Munition für Faust-feuerwaffen sind im Waffenbuch lediglich Anzahlund Kaliber anzugeben. Knallpatronen sind vonder Eintragung im Waffenbuch ausgenommen.

(2) Die Waffenbücher, die auch in Karteiformgeführt werden können, sind nach einem Musteranzulegen und haben hinsichtlich ihrer Aus-stattung und der Ar t ihrer Führung den zurSicherung für Beweiszwecke sowie zur waffen-polizeilichen Kontrolle notwendigen Anforde-rungen zu genügen.

(3) Das Bundesministerium für Handel undWiederaufbau hat im Verordnungswege im Ein-vernehmen mit dem Bundesministerium fürInneres, hinsichtlich der militärischen Waffen undder militärischen Munit ion auch im Einverneh-men mit dem Bundesministerium für Landesver-teidigung, festzustellen, auf welche Weise den imAbs. 1 und 2 aufgestellten Verpflichtungen ent-sprochen wird.

(4) Die im Abs. 1 genannten Konzessions-inhaber sind verpflichtet, die Waffenbücher derBezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungs-bereiche einer Bundespolizeibehörde auch dieserBehörde, auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die im Abs. 1 genannten Konzessions-inhaber sind verpflichtet, die Waffenbücher durchsieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzu-bewahren. Im Falle der Beendigung des Gewerbe-betriebes haben sie diese Bücher an die Bezirks-verwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einerBundespolizeibehörde an diese Behörde, abzu-liefern.

§ 15. (1) Faustfeuerwaffen und militärischeWaffen, die gewerbsmäßig in den inländischenVerkehr gebracht werden, müssen mit der Be-zeichnung des Erzeugers und einer fortlaufendenErzeugungsnummer gekennzeichnet sein. ImAusland erzeugte Faustfeuerwaffen und militä-rische Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig inden inländischen Verkehr gebracht werden, wennsie überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbe-treibenden versehen sind, der die Waffe zumerstenmal in den inländischen Verkehr bringt.

(2) Eine Faustfeuerwaffe, deren Erzeugungs-nummer im Zuge der Instandsetzung durch einenbefugten Gewerbetreibenden unkenntlich ge-macht worden ist, darf in den inländischen Ver-kehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeich-

nung dieses Instandsetzers und einer fortlaufen-den Nummer , die dieser Gewerbetreibende bei-zusetzen hat, gekennzeichnet ist. Der Instand-setzer ist verpflichtet, die ursprüngliche Erzeu-gungsnummer im Waffenbuch ( § 1 4 Abs. 1) zuverzeichnen.

§ 16. (1) Unternehmen, die auf Grund einerBerechtigung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a—coder Z. 2 lit. a und b betrieben werden, unter-liegen der Überwachung durch die Bezirksver-waltungsbehörde. Diese ist berechtigt, die Be-triebe im Bedarfsfalle auf die Einhaltung derVorschriften dieses Bundesgesetzes sowie derhiezu erlassenen Durchführungsverordnungenund behördlichen Verfügungen zu überprüfen.Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berühr twerden, ist im Wirkungsbereich einer Bundes-polizeibehörde diese Behörde der Überprüfungbeizuziehen. Die Bestimmungen des Arbeits-inspektionsgesetzes 1956 werden hiedurch nichtberührt .

(2) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde,bei Zutreffen der im Abs. 1 vorletzter Satz auf-gestellten Voraussetzung auch unter Mitwirkungder Organe der Bundespolizeibehörde, sowie dievon der Bezirksverwaltungsbehörde herangezo-genen Sachverständigen sind befugt, zum Zweckeder Überprüfung die Betriebs- und Lagerräumeder im Abs. 1 genannten Unternehmen währendder Geschäftsstunden unter Beiziehung des Be-triebsinhabers oder seines Stellvertreters zu be-treten und zu besichtigen, Kontrollen des Lager-bestandes durchzuführen sowie Proben im unbe-dingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen.

(3) Die Inhaber der im Abs. 1 genanntenUnternehmen sind verpflichtet, persönlich oderdurch ihre Beauftragten den Organen der imAbs. 1 genannten Behörden die für die Über-prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen undihnen, soweit dies erforderlich ist, Einblick indie Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowieüber die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.

§ 17. (1) Inhaber von Konzessionen für die in§ 6 Abs. 1 angeführten Gewerbe haben dasRuhen und die Wiederaufnahme des Betriebesder Hauptbetriebsstätte, der Zweigniederlassun-gen, Niederlagen oder weiteren Betriebsstättender Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungs-bereich einer Bundespolizeibehörde auch dieserBehörde, hinsichtlich der im § 6 Abs. 1 Z. 2genannten Konzessionen auch dem Bundesmini-sterium für Landesverteidigung binnen dreiWochen anzuzeigen. § 144 Abs. 9 der Gewerbe-ordnung bleibt unberühr t .

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedeVerleihung, Verlegung des Standortes, Anzeigeüber den Fortbetrieb gemäß § 56 der Gewerbe-ordnung, Zurücklegung (Anheimsagung), Ent-ziehung oder Zurücknahme der im § 6 Abs. 1

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genannten Konzessionen im Wirkungsbereicheiner Bundespolizeibehörde dieser Behörde, beiKonzessionen gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 auch demBundesministerium für Landesverteidigung zurKenntnis zu bringen.

Elektroinstallation

§ 18. Zur Verleihung einer Konzession zurInstallation elektrischer Starkstromanlagen und-einrichtungen ist der Landeshauptmann zustän-dig.

§ 19. Als Starkstromanlagen und -einrichtun-gen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

a) Anlagen und Einrichtungen für Span-nungen über 42 Volt oder Leistungenüber 100 Watt ;

b) Anlagen und Einrichtungen für gerin-gere Spannungen oder Leistungen, wenndie Stromquelle Starkstrom führt.

§ 20. (1) Die Konzession ist zu verleihena) für die Oberstufe oder

b) für die Unterstufe.

(2) Unter die Konzessionspflicht gemäß Abs. 1lit. a fällt die Installation elektrischer Stark-stromanlagen und -einrichtungen ohne Ein-schränkung der Leistung oder der Spannung.

(3) Unter die Konzessionspflicht gemäß Abs. 1lit. b fällt die Installation elektrischer Stark-stromanlagen und -einrichtungen beschränkt aufNennspannungen bis einschließlich 1000 Volt

a) im Anschluß an bestehende Anlagen zurGewinnung oder Verteilung elektrischerEnergie,

b) zur Gewinnung elektrischer Energie miteiner Nennleistung bis einschließlich60 Kilowatt.

§ 21. Inhaber einer Konzession nach § 20Abs. 1 lit. a oder lit. b sind auch zur Errichtungund Überprüfung von Blitzschutzanlagen (§§ 24bis 26) berechtigt.

§ 22. Das im § 18 bezeichnete Gewerbe unter-liegt sowohl im allgemeinen als auch in bezugauf die einzelnen Betriebe der gewerbepolizei-lichen Regelung gemäß § 54 der Gewerbeord-nung.

§ 23. Personen, denen eine Konzession für dieMittelstufe oder die Unterstufe auf Grund derVerordnung vom 21. Juni 1929, BGBl. Nr . 213,verliehen worden ist, sind zur Ausübung derKonzession in dem im § 20 Abs. 3 umschrie-benen Berechtigungsumfang der Unterstufe be-fugt, mit der Maßgabe, daß Inhaber einer Kon-zession für die Mittelstufe auch zur Installationvon Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energiemit einer Nennleistung von mehr als 60 Kilo-watt berechtigt sind.

Errichtung und Überprüfung vonBlitzschutzanlagen

§ 24. Zur Verleihung einer Konzession für dieErrichtung und Überprüfung von Blitzschutz-anlagen ist der Landeshauptmann zuständig.

§ 25. Das im § 24 bezeichnete Gewerbe unter-liegt sowohl im allgemeinen als auch in bezugauf die einzelnen Betriebe der gewerbepolizei-lichen Regelung gemäß § 54 der Gewerbeord-nung.

§ 26. Inhabern von Gewerbeberechtigungenfür das handwerksmäßige Spengler-, Schlosser-,Dachdecker- oder Kupferschmiedegewerbe, fürdas Gewerbe der Errichtung von Blitzschutz-anlagen oder für das Gewerbe der Erzeugungvon Blitzschutzgeräten ist eine Konzession gemäߧ 15 Abs. 1 Z. 26 der Gewerbeordnung in derFassung des Art. I dieses Bundesgesetzes in einemihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechendenUmfang auch ohne die Erbringung des für diesesGewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweiseszu erteilen, wenn sie

a) nachweisen können, daß sie die Tätigkeitder Errichtung und Überprüfung vonBlitzschutzanlagen bisher fachlich ein-wandfrei ausgeübt haben und

b) um die Konzessionserteilung spätestenssechs Monate nach Inkrafttreten diesesBundesgesetzes ansuchen.

Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial undOrganersatzmaterial

§ 27. (1) Unter die Konzessionspflicht fällt dieErzeugung von medizinischem Nahtmaterial undOrganersatzmaterial, das dem menschlichen Kör-per einverleibt werden soll.

(2) Nicht konzessionspflichtig ist die Erzeugungvon solchem Naht - und Organersatzmaterial, dasvor dem Gebrauch durch gespannten, gesättigtenDampf mit einem Überdruck von mindestens1 atü sterilisiert werden kann; wird derartigesMaterial jedoch in steriler Packung in den Handelgebracht, so unterliegt seine Erzeugung der Kon-zessionspflicht.

§ 28. Soll das im § 27 bezeichnete Gewerbe inräumlichem Zusammenhang mit anderen Gewer-ben betrieben werden, so bedarf sein Betrieb derGenehmigung des Bundesministeriums für Handelund Wiederaufbau, das hiebei das Einvernehmenmit dem Bundesministerium für soziale Verwal-tung zu pflegen hat. Die Genehmigung ist zuerteilen, wenn von dem räumlichen Zusammen-hang kein ungünstiger Einfluß auf die Erzeu-gung, insbesondere hinsichtlich der Sterilität, zubefürchten ist.

§ 29. Das im § 27 bezeichnete Gewerbe unter-liegt sowohl im allgemeinen als auch in bezugauf die einzelnen Betriebe der gewerbepolizei-lichen Regelung gemäß § 54 der Gewerbeordnung.

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Erzeugung von Zündwaren

§ 30. Zur Verleihung einer Konzession für dieErzeugung von Zündwaren ist das Bundesmini-sterium für Handel und Wiederaufbau zuständig;die Konzession darf nur verliehen werden, wennnicht zu befürchten ist, daß durch die Errichtungdes Unternehmens schwere volkswirtschaftlicheSchäden entstehen.

§ 31. Außer für die in Punkt 47 des § 27Abs. 1 der Gewerbeordnung genannten Zünd-warenfabriken darf die Genehmigung auch fürsonstige Anlagen zur Erzeugung von Zündwarennur auf Grund des in § 27 Abs. 1 der Gewerbe-ordnung vorgezeichneten Verfahrens erteilt wer-den.

Filmproduktion

§ 32. (1) Zur Verleihung einer Konzession fürdie Herstellung von zur öffentlichen Aufführungbestimmten Filmen (Filmproduktion) ist dasBundesministerium für Handel und Wiederauf-bau zuständig.

(2) Unter die Konzessionspflicht fällt auch dieSynchronisierung von Filmen, nicht jedoch dasEntwickeln, Kopieren und Schneiden von Filmen.

§ 33. Die Konzession für das im § 32 bezeich-nete Gewerbe schließt auch das Recht zum Film-vertrieb (§ 1 a Abs. 1 Z. 47 der Gewerbeordnungin der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes)und zum Filmverleih (§ 15 Abs. 1 Z. 30 derGewerbeordnung in der Fassung des Art. I diesesBundesgesetzes) hinsichtlich der selbst hergestell-ten Filme in sich.

Filmverleih

§ 34. (1) Zur Verleihung einer Konzession fürden Erwerb von Filmaufführungsrechten undihre entgeltliche Überlassung an Lichtspiel-unternehmer (Filmverleih) ist das Bundesmini-sterium für Handel und Wiederaufbau zuständig.

(2) Als Filmaufführungsrechte gelten die Rechtezur öffentlichen Aufführung von Filmen.

Realitätenvermittlung

§ 35. Zur Verleihung einer Konzession für dieVermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches,der Pachtung und Verpachtung von Realitätenund die Vermittlung von Hypothekardarlehen(Realitätenvermittlung) ist der Landeshauptmannzuständig.

§ 36. (1) Bei dem im § 35 bezeichneten Gewerbemuß in jeder Zweigniederlassung ein hauptberuf-lich beschäftigter Dienstnehmer vorhanden sein,der den Nachweis der Befähigung für das Ge-werbe erbracht hat.

(2) Mit dem Betrieb der Zweigniederlassungdarf erst nach rechtskräftiger Anerkennung desBefähigungsnachweises begonnen werden.

(3) Im Falle des Ausscheidens des befähigtenDienstnehmers kann die Verleihungsbehörde eineFrist von höchstens drei Monaten zur Einstellungeines anderen Dienstnehmers einräumen.

§ 37. Die Ausübung des im § 35 bezeichnetenGewerbes durch einen Stellvertreter oder Pächterist nur zu genehmigen, wenn und insoweit demGewerbeinhaber die persönliche Ausübung desGewerbes nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

§ 38. Das im § 35 bezeichnete Gewerbe unter-liegt sowohl im allgemeinen als auch in bezugauf die einzelnen Betriebe der gewerbepolizei-lichen Regelung gemäß § 54 der Gewerbeord-nung.

Gebäudeverwaltung

§ 39. Zur Verleihung einer Konzession für dieGebäudeverwaltung ist der Landeshauptmannzuständig.

§ 40. Für das im § 39 bezeichnete Gewerbegelten die Bestimmungen der §§ 36—38 sinn-gemäß.

Ausgleichsvermittlung

§ 41. (1) Zur Verleihung einer Konzession fürdie Vermittlung von Ausgleichen zwischen zah-lungsunfähigen Schuldnern und ihren Gläubigern(Ausgleichsvermittlung) ist der Landeshauptmannzuständig. Die Konzession darf nur Personen ver-liehen werden, die das 30. Lebensjahr zurück-gelegt haben.

(2) Vor Erteilung der Konzession sind derPräsident des zuständigen Oberlandesgerichtes,die zuständige Landeskammer der gewerblichenWirtschaft und die zuständige Kammer für Ar-beiter und Angestellte, die Rechtsanwaltskammerund alle mit dem Vorrechte des § 23 a der Aus-gleichsordnung ausgestatteten Gläubigerschutz-verbände zu hören.

§ 42. Die Ausübung des im § 41 bezeichnetenGewerbes durch einen Stellvertreter oder die Ver-pachtung ist von der Verleihungsbehörde nur zugenehmigen, wenn und insoweit dem Gewerbe-inhaber die persönliche Ausübung des Gewerbesnicht möglich oder nicht zumutbar ist.

§ 43. Der Inhaber der Konzession (Stellvertre-ter, Pächter) ist verpflichtet, Bücher zu führen,aus denen der genaue Inhalt der vermitteltenAusgleiche (Namen der Schuldner und Gläubiger,Ausgleichssumme, Ausgleichsquote, allenfallseinzelnen Gläubigern eingeräumte besondereVorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zu-lässig ist, Name der allfälligen Bürgen) und dieHöhe der Entlohnung zu entnehmen sind. Erhat die Bücher sieben Jahre aufzubewahren. DieFrist von sieben Jahren läuft vom Schluß desKalenderjahres, für das die letzte Eintragung vor-genommen wurde. Der Gewerbebehörde steht dasRecht zu, in die Bücher Einsicht zu nehmen.

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§ 44. Der Inhaber der Konzession (Stellvertre-ter, Pächter) darf weder bei der äußeren Bezeich-nung der Betriebsstätte noch beim Betrieb seinerGeschäfte seinem Namen oder der Kennzeichnungseines Unternehmens Zusätze hinzufügen, die aufdie Verleihungsbehörde hinweisen.

§ 45. (1) Dem Inhaber der Konzession (Stellver-treter, Pächter) ist jegliche Reklametätigkeit undbesonders die Ankündigung seiner Tätigkeit inZeitungen, Rundschreiben u. dgl. untersagt. Erdarf ohne vorherige ausdrückliche schriftlicheAufforderung Schuldner weder persönlich auf-suchen, noch sie durch dritte Personen aufsuchenlassen, um ihnen seine Vermittlungstätigkeit an-zubieten oder ihnen einen Ausgleich nahezu-legen, noch darf er ihnen unaufgefordert aufandere Art seine Tätigkeit anbieten.

(2) Eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1gilt nur für die Fälle, in denen ihm hinsichtlicheines Schuldners nachweislich bekannt ist, daßdieser die Eröffnung des gerichtlichen Ausgleichs-verfahrens oder ein Gläubiger die Eröffnung desKonkurses beantragt oder der Schuldner mehr alsdrei Gläubigern einen außergerichtlichen Aus-gleich angetragen hat.

§ 46. Der Inhaber der Konzession (Stellvertre-ter, Pächter) ist verpflichtet, beim Verkehr mitden Gläubigern des von ihm vertretenen Schuld-ners diese ausdrücklich darauf aufmerksam zumachen, daß er als Vertreter des Schuldners auf-tritt.

§ 47. Dem Inhaber der Konzession (Stellver-treter, Pächter) ist es, soweit sich dies nicht schonals ein nach § 132 lit. h der Gewerbeordnungstrafbares Verhalten darstellt, untersagt, in seinemBetrieb sogenannte „Mitarbeiter", das sind Per-sonen, die nicht oder nur zum Schein in einemDienstverhältnis zu ihm stehen, zu verwenden.

§ 48. In jeder Zweigniederlassung muß einhauptberuflich beschäftigter Dienstnehmer vor-handen sein, der den Voraussetzungen zu ent-sprechen hat, die für den Inhaber der Konzessiongelten. Mit dem Betrieb der Zweigniederlassungdarf erst begonnen werden, wenn die Verlei-hungsbehörde anerkannt hat, daß diese Voraus-setzungen erfüllt sind. Im Falle des Ausscheidensdieses Dienstnehmers kann die Verleihungsbe-hörde eine Frist von höchstens drei Monaten zurEinstellung eines anderen geeigneten Dienstneh-mers einräumen.

Die Versteigerung beweglicher Sachen

§ 49. (1) Zur Verleihung einer Konzession fürden Verkauf beweglicher Sachen im Wege öffent-licher Versteigerungen ist der Landeshauptmannzuständig.

(2) Unter die Konzessionspflicht fällt der Ver-kauf beweglicher Sachen im Wege öffentlicher

Versteigerung ohne Unterschied, ob der Verkaufauf eigene oder fremde Rechnung und ob dieVersteigerung im Betriebe eines Handels- oderErzeugungsgewerbes oder unabhängig hievon vor-genommen werden soll.

(3) Das im Abs. 1 bezeichnete Gewerbe umfaßtfolgende Berechtigungen:

a) Versteigerung beweglicher Sachen vonkünstlerischem, historischem oder vonSammlerwert;

b) Versteigerung von Edelmetallen und ausihnen verfertigten Gegenständen sowievon gefaßten und ungefaßten Edelsteinenund Perlen;

c) Versteigerung anderer als unter a) undb) bezeichneter beweglicher Sachen.

(4) Diese Berechtigungen können einzeln odervereint und auch mit beschränktem Berechti-gungsumfang verliehen werden; der Berechti-gungsumfang ist im Konzessionsdekret ausdrück-lich anzuführen.

§ 50. (1) Die Verpachtung des im § 49 bezeich-neten Gewerbes ist unzulässig.

(2) Die Verleihungsbehörde kann die Ausübungdes Gewerbes durch einen Stellvertreter bewilli-gen, wenn und insoweit dem Gewerbeinhaber diepersönliche Ausübung des Gewerbes nicht möglichoder nicht zumutbar ist.

§ 51. (1) Der gleichzeitige Betrieb des im § 49bezeichneten Gewerbes mit anderen Gewerbenunterliegt der Bewilligung der Verleihungsbe-hörde.

(2) Der gleichzeitige Betrieb des im § 49 be-zeichneten Gewerbes mit dem Gewerbe der Alt-warenhändler (Trödler) oder mit dem Pfand-leihergewerbe ist verboten.

§ 52. (1) Bewerber um eine Konzession für dasim § 49 bezeichnete Gewerbe haben gleichzeitigmit dem Konzessionsansuchen der Verleihungs-behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigungvorzulegen, in der der Umfang der Gewerbe-berechtigung, die für den Geschäftsbetrieb auf-gestellten Bedingungen und die Richtlinien fürdie Ermittlung der Höhe des vom Gewerbe-inhaber für seine Tätigkeit zu beanspruchendenEntgelts festgesetzt sein müssen. Die Geschäfts-ordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestim-mungen die ordnungsmäßige Abwicklung desGeschäftsbetriebes sicherstellen und die Inter-essen der Verkäufer und der Käufer bestmöglichstwahren.

(2) Jede Änderung der Geschäftsordnung be-darf der vorherigen Genehmigung der Verlei-hungsbehörde.

§ 53. Das im § 49 bezeichnete Gewerbe unter-liegt sowohl im allgemeinen als auch in bezugauf die einzelnen Betriebe der gewerbepolizei-lichen Regelung gemäß § 54 der Gewerbeord-nung.

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§ 54. (1) Vor der Verleihung oder der Zurück-nahme der Konzession, der Genehmigung derGeschäftsordnung und der gewerbepolizeilichenRegelung ist ein Gutachten der zuständigenLandeskammer der gewerblichen Wirtschaft undder zuständigen Kammer für Arbeiter und An-gestellte einzuholen.

(2) Handelt es sich um eine Berechtigung fürdas im § 49 Abs. 3 lit a bezeichnete Gewerbe,sind überdies die zuständigen Organe des Denk-malschutzes zu hören.

§ 55. Die besonderen Vorschriften über Ver-bote und Beschränkungen der Versteigerung ge-wisser Gegenstände, über den Wirkungskreis derGemeinden hinsichtlich der Vornahme von Ver-steigerungen, über Befugnisse bestimmter Artenvon Unternehmungen oder Angehöriger be-stimmter Berufe, öffentliche Versteigerungendurchzuführen, über das Erfordernis einer be-sonderen behördlichen Bewilligung für die Ver-anstaltung jeder einzelnen öffentlichen Versteige-rung, über die Teilnahme eines behördlichenVersteigerungskommissärs und über die Entrich-tung gewisser Gebühren für Versteigerungenwerden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Bewachungsgewerbe

§ 56. Zur Verleihung einer Konzession für dasBewachungsgewerbe ist das Bundesministeriumfür Handel und Wiederaufbau zuständig.

§ 57. Der gleichzeitige Betrieb des im § 56bezeichneten Gewerbes mit anderen Gewerbenbedarf der Genehmigung durch das Bundesmini-sterium für Handel und Wiederaufbau; die Ge-nehmigung ist zu erteilen, wenn der gleichzeitigeBetrieb des anderen Gewerbes eine Beeinträchti-gung der geforderten Dienstleistungen nicht er-warten läßt.

§ 58. Der Gewerbeinhaber hat für die Bei-stellung entsprechender, insbesondere gesundheit-lich einwandfreier Warteräume für die von ihmzur Ausführung der Dienste zu verwendendenPersonen vorzusorgen.

§ 59. Der Gewerbeinhaber darf zur Ausfüh-rung der Dienste nur Personen verwenden, diedas 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforder-liche Verläßlichkeit und Unbescholtenheit be-sitzen, nicht an einer Ekel erregenden oder an-steckenden Krankheit leiden und für ihre Ver-wendung körperlich geeignet sind.

§ 60. Der Gewerbeinhaber ist verpflichtet, derGewerbebehörde des Standortes und dort, woeine Bundespolizeibehörde besteht, auch dieserein Verzeichnis der Namen aller Dienstnehmer,die zur Ausführung der Dienste verwendet wer-den, binnen drei Tagen von der Anstellung gerech-net, vorzulegen; jede Änderung dieses Verzeich-nisses ist diesen Behörden binnen derselben Frist

anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigehat neben dem Vor- und Zunamen des Dienst-nehmers auch das Alter und den Geburtsort so-wie die Wohnung des Dienstnehmers zu ent-halten.

§ 61. (1) Das im § 56 bezeichnete Gewerbeunterliegt sowohl im allgemeinen als auch inbezug auf die einzelnen Betriebe der gewerbe-polizeilichen Regelung gemäß § 54 der Gewerbe-ordnung.

(2) Der Gebrauch einer einheitlichen Kleidung(Uniform) bedarf der Genehmigung des Bundes-ministeriums für Handel und Wiederaufbau;diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslungmit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdien-stes oder des Bundesheeres nicht zu befürchtenist. Hinsichtlich der Frage der Verwechslung hatdas Bundesministerium für Handel und Wieder-aufbau das Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium für Inneres beziehungsweise fürLandesverteidigung zu pflegen.

Betrieb von Theaterkartenbüros

§ 62. (1) Zur Verleihung einer Konzession zumBetrieb von Theaterkartenbüros ist der Landes-hauptmann zuständig.

(2) Unter die Konzessionspflicht fallen Un-ternehmungen, die Eintrittskarten oder Anwei-sungen auf Eintrittskarten für nicht von ihnenselbst veranstaltete öffentliche Vorführungenoder Schaustellungen aller Art, wie Theater- undKonzertaufführungen, Vorträge, Belustigungen,Ausstellungen u. dgl. vertreiben.

§ 63. (1) Der Bewerber um die Konzession hatder Verleihungsbehörde einen Tarif zur Geneh-migung vorzulegen, in dem die Höhe der fürdie Abgabe der Karten oder Anweisungen bean-spruchten Vergütung in Verhältnissätzen derKassenpreise anzugeben ist.

(2) Als Kassenpreis gilt der Eintrittspreis zu-züglich aller etwa von jedem Käufer beim un-mittelbaren Einkauf dem Unternehmer deröffentlichen Vorführung oder Schaustellung zuentrichtenden sonstigen Beträge.

(3) Der Tarif ist zu genehmigen, wenn dieHöhe der vorgesehenen Vergütungen nicht imMißverhältnis zu den Preisen für die Kartenselbst steht; doch kann die Genehmigung davonabhängig gemacht werden, daß für gewisse Artenvon Vorführungen oder Schaustellungen, vor-nehmlich für solche, die der Volksbildung die-nen, ermäßigte Vergütungen vorgesehen werden.

§ 64. Der genehmigte Tarif ist im Betriebs-raum für die Kunden gut sichtbar anzuschlagen.Der Anschlag muß mit dem Sichtvermerk derBehörde versehen sein und stets in gutem Zu-stand erhalten bleiben.

§ 65. (1) Für die Abgabe von Eintrittskartenund Anweisungen an die Kunden dürfen außerdem Kassenpreis (§ 63 Abs. 2) und den im ge-

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nehmigten Tarif festgesetzten Vergütungenkeinerlei weitere Gebühren verlangt werden.

(2) Wenn die Lieferung oder Anweisung vonEintrittskarten vom Theaterkartenbüro über-nommen, aber nicht ausgeführt wird, so darfhiefür unter keinem Titel ein Entgelt einge-hoben werden.

§ 66. (1) Es ist verboten, im Betriebe einesTheaterkartenbüros Eintrittskarten oder Anwei-sungen an Personen abzugeben, - von denen beiAnwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-mannes bekannt sein muß, daß sie die Kartenoder Anweisungen nur zur geschäftlichen Weiter-verwertung erwerben wollen; die Abgabe angleichartige Unternehmungen ist gestattet.

(2) Eintrittskarten, die nicht mit dem Auf-druck oder der handschriftlichen Angabe desKassenpreises (§ 63 Abs. 2) versehen sind, dürfennicht vertrieben werden; auch auf den Anwei-sungen muß der Kassenpreis ersichtlich gemachtsein.

§ 67. (1) Der Inhaber der Konzession hat mitjedem Unternehmer öffentlicher Vorführungenoder Schaustellungen (§ 62 Abs. 2), mit dem erin den Anweisungsverkehr zu treten oder vondem er regelmäßig Karten zu beziehen beabsich-tigt, eine schriftliche Vereinbarung hierüber ab-zuschließen. In dieser darf eine an den Unter-nehmer abzuführende Leistung zugunsten seinerDienstnehmer ausbedungen werden.

(2) Der Inhaber der Konzession darf aus An-laß des Kartenbezuges oder des Anweisungsver-kehrs nur mit dem Unternehmer der Vorfüh-rungen oder Schaustellungen selbst, aber nichtmit dessen Dienstnehmern in geschäftlichen Ver-kehr treten, es sei denn, daß diese hiezu aus-drücklich bevollmächtigt sind, insbesondere istes verboten, jenen Dienstnehmern unmittelbaroder mittelbar eine Vergütung anzubieten oderzu leisten.

§ 68. Den Organen der Gewerbebehördensteht das Recht zu, in den Geschäftsräumen derKonzessionsinhaber Nachschau zu halten, umsich von der Einhaltung der für den Betriebgeltenden Vorschriften zu überzeugen. DieseBehörden und ihre Organe können auch jeder-zeit die Vorweisung der nach § 67 Abs. 1 ab-zuschließenden schriftlichen Vereinbarung ver-langen.

§ 69. Das im § 62 bezeichnete Gewerbe unter-liegt sowohl im allgemeinen als auch in bezugauf die einzelnen Betriebe der gewerbepolizei-lichen Regelung gemäß § 54 der Gewerbeord-nung durch den Landeshauptmann.

ARTIKEL III

Folgende Vorschriften treten außer Kraft:1. Die Verordnung der Minister des Han-

dels und des Inneren vom 7. März 1902,RGBl. Nr. 53, betreffend die Einreihung

des Betriebes von Telegraphen-Agen-turen (Telegraphen-Bureaux, Tele-graphen-Correspondenzbureaux) unterdie concessionierten Gewerbe;

2. die Z. 5 des Art. I der Verordnung vom6. August 1907, RGBl. Nr. 196, soweitsie nicht bereits mit dem Inkrafttretender Verordnung über die Einführungdes deutschen Waffenrechtes im LandeÖsterreich vom 13. Februar 1939,Deutsches RGBl. I S. 213, gegenstandslosgeworden ist;

3. die Verordnung des Handelsministers imEinvernehmen mit dem Minister desInnern vom 24. Mai 1909, RGBl. Nr. 81,mit welcher die gewerbliche Erzeugungvon Zündwaren an eine Konzession ge-bunden und für die Genehmigung derbezüglichen Betriebsanlagen das Ver-fahren vorgezeichnet wird, in der Fas-sung der Verordnung des Bundesmini-steriums für Handel und Verkehr vom25. Mai 1926, BGBl. Nr. 133;

4. die Verordnung des Handelsministersim Einvernehmen mit dem Minister desInnern vom 4. März 1914, RGBl. Nr. 56,mit welcher das Gewerbe derjenigen,welche aus dem Frachtengeschäfte ent-stehende Forderungen an die Bahnver-waltungen oder sonstige Transportan-stalten erwerben und sodann im eigenenNamen und auf eigene Rechnung gel-tend machen, an eine Konzession gebun-den wird;

5. die Verordnung des Bundesministers fürHandel und Gewerbe, Industrie undBauten im Einvernehmen mit dem Bun-desminister für Inneres und Unterrichtvom 23. Dezember 1921, BGBl. Nr. 1/1922, mit der das Gewerbe der Versteige-rung beweglicher Sachen an eine Kon-zession gebunden wird;

6. die Verordnung des Bundesministers fürHandel und Gewerbe, Industrie undBauten im Einvernehmen mit dem Bun-desminister für Inneres und Unterrichtvom 16. Februar 1922, BGBl. Nr. 95,betreffend die Bindung des Gewerbesder Theaterkartenbüros an eine Konzes-sion, in der Fassung der Kundmachungdes Bundesministeriums für Handel undWiederaufbau vom 23. November 1960,BGBl. Nr. 237;

7. die Verordnung des Bundesministers fürHandel und Gewerbe, Industrie undBauten im Einvernehmen mit dem Bun-desminister für Inneres und Unterrichtvom 27. November 1922, BGBl. Nr. 849,betreffend das konzessionierte Gewerbeder Anbietung persönlicher Dienste an

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nicht öffentlichen Orten, in der Fassungder Verordnung des Bundesministers fürHandel und Verkehr vom 12. April1929, BGBl. Nr. 152;

8. die Verordnung des Bundesministers fürHandel und Verkehr vom 21. Juni 1929,BGBl. Nr. 213, über das konzessionierteGewerbe der Elektroinstallation, in derFassung der Verordnung des Bundes-ministeriums für Handel und Wieder-aufbau vom 2. Mai 1950, BGBl. Nr. 106;

9. die Verordnung des Bundesministers fürHandel und Verkehr vom 19. Juli 1932,BGBl. Nr. 203, über die Privatgeschäfts-vermittlung, in der Fassung der Ver-ordnung des Bundesministeriums fürHandel und Wiederaufbau vom 2. Mai1950, BGBl. Nr. 106, und der Verord-nung des Bundesministeriums für Han-del und Wiederaufbau vom 18. Novem-ber 1954, BGBl. Nr. 36/1955;

10. die Verordnung des Bundesministers fürHandel und Verkehr vom 17. August1932, BGBl. Nr. 266, über die gewerbs-mäßige Vermittlung von Ausgleichen;

11. nach Maßgabe des Art. IV Z. 5 diesesBundesgesetzes Abschn. II und III desWaffengesetzes vom 18. März 1938,Deutsches RGBl. I S. 265;

12. nach Maßgabe des Art. IV Z. 4 und 5dieses Bundesgesetzes von der Verord-nung zur Durchführung des Waffenge-setzes vom 19. März 1938, DeutschesRGBl. I S. 270, in der Fassung derDritten Verordnung zur Durchführungdes Waffengesetzes vom 31. März 1939,Deutsches RGBl. I S. 656, Abschn. IIsowie Abschn. I § 1, soweit er Bestim-mungen über die Zuständigkeit zurVollziehung des Abschn. II enthält;

13. nach Maßgabe des Art. IV Z. 5 diesesBundesgesetzes die Ausführungsbestim-mungen zu § 9 Abs. 2 und § 11 Satz 2der Verordnung zur Durchführung desWaffengesetzes vom 21. März 1938,Deutsches RGBl. I S. 276;

14. von der Verordnung über die Einfüh-rung des deutschen Waffenrechtes imLande Österreich vom 13. Februar 1939,Deutsches RGBl. I S. 213,a) § 2 Z. 2—4,b) §§ 3 und 4, soweit sie sich auf die in

Z. 11 — 13 und Z. 14 lit. a angeführ-ten Vorschriften beziehen;

15. die Verordnung des Reichsstatthalters(Österreichische Landesregierung) — Mi-nisterium für Wirtschaft und Arbeit —betreffend das Fremdenführergewerbe

im Bereiche der Stadt Wien GBl. f. d.L. Ö. Nr. 479/1939;

16. die Verordnung des Reichskommissarsfür die Wiedervereinigung Österreichsmit dem Deutschen Reich zur Durch-führung der Verordnung betreffend dasFremdenführergewerbe im Bereiche derStadt Wien GBl. f. d. L. Ö. Nr. 739/1939;

17. die Verordnung des Bundesministeriumsfür Handel und Wiederaufbau vom1. Juli 1949, BGBl. Nr. 217, über dieBindung der gewerbsmäßigen Ausübungdes Huf- und Klauenbeschlages an eineKonzession, in der Fassung der Ver-ordnung des Bundesministeriums fürHandel und Wiederaufbau vom 21. Mai1953, BGBl. Nr. 76;

18. die Verordnung des Bundesministeriumsfür Handel und Wiederaufbau vom16. Mai 1950, BGBl. Nr. 126, womit dasGewerbe der Herstellung von zur öffent-lichen Aufführung bestimmten Filmen(Laufbildern) und des Filmvertriebes aneine Konzession gebunden werden (Film-konzessionsverordnung), in der Fassungder Kundmachung des Bundesministe-riums für Handel und Wiederaufbauvom 12. Dezember 1959, BGBl. Nr. 10/1960;

19. nach Maßgabe des Art. IV Z. 5 diesesBundesgesetzes Art. XXXII Z. 3 der Ge-werberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179;

20. die Verordnung des Bundesministeriumsfür Handel und Wiederaufbau vom27. November 1956, BGBl. Nr. 36/1957,mit der die gewerbsmäßige Erzeugungvon medizinischem Nahtmaterial undOrganersatzmaterial an eine Konzessiongebunden wird.

ARTIKEL IV

1. Die Vorschriften der Gewerbeordnung unddes Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnunggelten auch für solche bisher im Waffengesetzvom 18. März 1938, Deutsches RGBl. I S. 265,geregelte gewerbliche Tätigkeiten, für die indiesem Bundesgesetz keine besonderen Bestim-mungen getroffen sind.

2. Bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes,mit dem die Begriffe der militärischen Waffenund der militärischen Munition umschriebenwerden, gelten als militärische Waffen und mili-tärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzesdie im Annex I zum Staatsvertrag betreffend dieWiederherstellung eines unabhängigen unddemokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955,unter Kategorie I angeführten Waffen und Muni-

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23. Stück — Ausgegeben am 6. April 1965 — Nr. 59 539

tionsgegenstände, ausgenommen Pistolen undRevolver sowie Munition für Pistolen und Revol-ver.

3. Die Bestimmung des Art. II § 14 Abs. 5findet auf die Waffenbücher und Waffenhandels-bücher, die auf Grund der Bestimmungen der§§ 15—18 der Verordnung zur Durchführung desWaffengesetzes vom 19. März 1938, DeutschesRGBl. I S. 270, in der Fassung der Dritten Ver-ordnung zur Durchführung des Waffengesetzesvom 31. März 1939, Deutsches RGBl. I S. 656,geführt worden sind, sinngemäße Anwendung.

4. Die Bestimmungen der §§ 15—18 der Ver-ordnung zur Durchführung des Waffengesetzesvom 19. März 1938, Deutsches RGBl. I S. 270,in der Fassung der Dritten Verordnung zurDurchführung des Waffengesetzes vom 31. März1939, Deutsches RGBl. I S. 656, bleiben alsBundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung,in dem die im Art. II § 14 Abs. 3 dieses Bundes-gesetzes vorgesehene Verordnung über dieWaffenbücher in Kraft tritt.

5. Für die im Art. II § 6 Abs. 1 dieses Bundes-gesetzes angeführten Gewerbe bleiben die Vor-schriften des § 3 Abs. 4 und des § 7 Abs. 2 desWaffengesetzes vom 18. März 1938, DeutschesRGBl. I S. 265, über das Erfordernis der fach-lichen Eignung, der §§ 9 und 11 der Verordnungzur Durchführung des Waffengesetzes vom19. März 1938, Deutsches RGBl. I S. 270, derAusführungsbestimmungen zu § 9 Abs. 2 und§ 11 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung desWaffengesetzes vom 21. März 1938, DeutschesRGBl. I S. 276, und des Art. XXXII Z. 3 derGewerberechtsnovelle 1952 als Bundesgesetz biszu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die im§ 23 Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung in derFassung dieses Bundesgesetzes vorgesehene Ver-ordnung über die Erbringung des Befähigungs-nachweises für diese Gewerbe in Kraft tritt.

6. Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bun-desverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1946 an-gekündigten Bundesverfassungsgesetzes ist vorErteilung einer Konzession für die im Art. II § 6Abs. 1 Z. 1 dieses Bundesgesetzes angeführtenGewerbe mit der für den Standort zuständigenSicherheitsdirektion das Einvernehmen in sicher-heitspolizeilicher Hinsicht herzustellen.

7. (1) Bestehende Berechtigungen zur gewerbs-mäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instand-setzung sowie zum gewerbsmäßigen Erwerb, Feil-halten oder Überlassen von zivilen Waffen oderziviler Munition, ferner zur gewerbsmäßigenVermittlung des Erwerbes oder des Überlassensdieser Gegenstände, die auf Grund der bisher inGeltung gestandenen Vorschriften erlangt oderaufrechterhalten worden sind, gelten nach Maß-

gabe ihres sachlichen Inhalts als entsprechendeBerechtigungen im Sinne der Bestimmungendieses Bundesgesetzes und der Gewerbeordnung.Art. II § 9 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes findetkeine Anwendung.

(2) Wer eine Berechtigung gemäß Abs. 1 ersterSatz, die nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltseiner Berechtigung gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Z. 1dieses Bundesgesetzes entspricht, weiter ausübenwill, ist verpflichtet, dies binnen sechs Monatennach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes demLandeshauptmann anzuzeigen. Der Landeshaupt-mann hat durch Bescheid den Bestand und Um-fang der Berechtigung festzustellen.

(3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkraft-tretens dieses Bundesgesetzes die Tätigkeiten dergewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oderInstandsetzung, des gewerbsmäßigen Erwerbsoder Feilhaltens von militärischen Waffen odermilitärischer Munition oder der gewerbsmäßigenVermittlung des Erwerbes dieser Gegenstände be-fugt ausüben, bedürfen zur weiteren Ausübungihrer Tätigkeit einer ihrem sachlichen Inhalt ent-sprechenden Konzession gemäß Art. II § 6 Abs. 1Z. 2 dieses Bundesgesetzes. Die Konzession ist zuerteilen, wenn diese Personen binnen sechs Mona-ten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beimBundesministerium für Handel und Wiederauf-bau um Erteilung der Konzession ansuchen, essei denn, daß die Voraussetzungen für eine Ent-ziehung der Konzession gemäß § 139 Abs. 2 lit. bder Gewerbeordnung wegen mangelnder Verläß-lichkeit vorliegen. Sie dürfen ihre Tätigkeit biszur rechtskräftigen Entscheidung über diesesKonzessionsansuchen im bisherigen Umfangweiter ausüben. Art. II § 9 dieses Bundesgesetzesfindet keine Anwendung.

(4) Übertretungen des Abs. 2 erster Satz unddes Abs. 3 erster Satz sind nach den Strafbestim-mungen der Gewerbeordnung zu ahnden.

8. Verordnungen, die gemäß § 23 Abs. 3 derGewerbeordnung in der Fassung des Art. Idieses Bundesgesetzes erlassen werden und die sichauf Gewerbe beziehen, die gemäß § 24 der Ge-werbeordnung als konzessionierte bezeichnetwurden, dürfen im Befähigungsnachweis nurdann eine Lehrzeit vorsehen, wenn im Zeitpunktder Erlassung der Verordnung Erfahrungen, diesich über einen zur Beurteilung ausreichendenZeitraum erstrecken, über eine einschlägige Aus-bildung in Betrieben oder in Unterrichtsanstaltenbereits vorliegen.

9. § 24 der Gewerbeordnung in der Fassungdes Art. I Z. 6 dieses Bundesgesetzes findet aufdie gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, aus-genommen Wasser und brennbare Gase miteinem Betriebsdruck von unter 0'5 atü, in Rohr-leitungen keine Anwendung.

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540 23. Stück — Ausgegeben am 6. April 1965 — Nr. 60

ARTIKEL V

(1) Dieses Bundesgesetz trit t drei Monate nachdem seiner Kundmachung folgenden Monats-ersten in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund des § 23 Abs. 3und 4 der Gewerbeordnung in der Fassung desArt. I dieses Bundesgesetzes und des Art. II §§ 11und 14 dieses Bundesgesetzes können bereits vondem seiner Kundmachung folgenden Tage an er-lassen werden. Diese Verordnungen treten frühe-stens in dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunktin Wirksamkeit.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist das Bundesministerium für Handel und Wie-deraufbau betraut, und zwar hinsichtlich

1.der Bestimmungen des Art. II § 14Abs. 1—3 und § 15, des Art. IV Z. 4und Z. 6 sowie jener Bestimmungen, dieeine Mitwirkung von Bundespolizei-behörden vorsehen (Art. II § 10 Abs. 3,§ 14 Abs. 4 und 5, § 16 sowie Art. IVZ. 3), im Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium für Inneres;

2. des Art. II § 14 Abs. 1—3 und § 15Abs. 1, soweit sie sich auf militärischeWaffen oder militärische Munition be-ziehen, sowie des § 5, soweit er die Mit-wirkung des Bundesministeriums fürLandesverteidigung vorsieht, ferner desArt. IV Z. 2 im Einvernehmen mit die-sem Bundesministerium;

3. des Art. II § 9 Abs. 2, soweit er die Mit-wirkung der Bundesministerien fürInneres, für Landesverteidigung und fürAuswärtige Angelegenheiten vorsieht, imEinvernehmen mit diesen Bundesmini-sterien;

4. der Erlassung auf Art. II § 11 zu grün-dender Verordnungen und des Art. II§ 61 Abs. 2, soweit sie die Mitwirkungder Bundesministerien für Inneres undfür Landesverteidigung vorsehen, imEinvernehmen mit diesen Bundesmini-sterien;

5. der Erlassung auf § 24 Abs. 2 Z. 4 derGewerbeordnung in der Fassung desArt. I dieses Bundesgesetzes und auf

Art. II § 11 zu gründender Verordnun-gen, soweit es sich um Vorschriften han-delt, die dem Schutz der Dienstnehmerdienen, und des Art. II § 28 im Einver-nehmen mit dem Bundesministerium fürsoziale Verwaltung.

KlausPittermann Bock CzettelPrader Kreisky Proksch

6 0 . Verordnung des Bundesministeriums fürFinanzen vom 24. März 1965, betreffend dieScheidemünzen zu 25 Schilling „150 Jahre

Technische Hochschule Wien"Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes

1963, BGBl. Nr. 178, werden die Zusammen-setzung, die Ausmaße und Ausstattung derScheidemünzen zu 25 Schilling, die anläßlich der150-Jahr-Feier der Technischen Hochschule Wienab 12. April 1965 ausgegeben werden, wie folgtbestimmt:

§ 1. Die Münzen sind aus einer Legierung von800 Tausendteilen Silber und 200 TausendteilenKupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 30 mm,ihr Rauhgewicht 13 g, ihr Feingehalt 10'4 g Fein-silber zu betragen. Abweichungen dürfen imFeingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht10/1000 nicht übersteigen.

§ 2. Für die äußere Gestalt der Münze sind dieAbbildung und folgende Bestimmungen maß-gebend:

Die eine Seite der Münze hat das Kopfbild desGründers der Technischen Hochschule Wien inrechter Seitenansicht, kreisförmig umgeben vonden Umschriften „150 Jahre Technische Hoch-schule Wien" und „J. J. R. v. Prechtl", sowie dieJahreszahl „1965" zu zeigen. Die andere Seite hatin der Mitte die Zahl „25", darunter das Wort„Schilling", ferner in kreisförmiger Reihung dasBundeswappen und die Wappen der neun Bun-desländer sowie die Umschrift „Republik Öster-reich" zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer er-höhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand derMünze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefteInschrift „Fünfundzwanzig Schilling" zu tragen.

Schmitz

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23. Stück — Ausgegeben am 6. April 1965 — Nr. 61 541

6 1 . Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 17. März 1965, womit der BeschlußNr. 1/1965 des Gemeinsamen Rates über Abänderungen des Anhangs I des Überein-kommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der EuropäischenFreihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl. Nr. 193/1961, in der Fassung der

Kundmachung BGBl. Nr. 9/1965) verlautbart wird

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTAASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 1/651 Anlage

BESCHLUSS DES GEMEINSAMENRATES Nr. 1/1965

(In der 3. Sitzung am 26. Jänner 1965 gefaßt)

ABÄNDERUNGEN DES ANHANGS I DESASSOZIIERUNGS-ÜBEREINKOMMENS

DER GEMEINSAME RAT hat,gestützt auf Artikel 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN:1. Anhang I des Assoziierungs-Übereinkom-mens wird gemäß der Anlage zu diesem Beschlußabgeändert.

2. Diese Abänderungen treten am 1. März 1965in Kraft.

3. Der Generalsekretär der Europäischen Frei-handelsassoziation wird den Text dieses Be-schlusses bei der Regierung Schwedens hinter-legen.

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542 23. Stück — Ausgegeben am 6. April 1965 — Nr. 61

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTAASSOZIIERUNG

Anlage zuFINEFTA/DJC 1/65

ABÄNDERUNGEN DES ANHANGS I DES ASSOZIIERUNGS-ÜBEREINKOMMENS

Klaus