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Juli 2010 BGR/GUV-R 228 228 Regel Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen

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Juli 2010

BGR/GUV-R 228228

Regel

Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen

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Herausgeber Deutsche GesetzlicheUnfallversicherung (DGUV)

Mittelstraße 5110117 BerlinTel.: 030 288763800Fax: 030 288763808E-Mail: [email protected]: www.dguv.de

Fachausschuss „Nahrungs- und Genussmittel“ der DGUV.

Ausgabe Juli 2010

BGR/GUV-R 228 zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger.Die Adressen finden Sie unter www.dguv.de.

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BGR/GUV-R 228 Juli 2010

Regel

Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen

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Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkung ........................................................................................................................................................................... 7

1 Anwendungsbereich ....................................................................................................................................................... 8

2 Begriffsbestimmungen ................................................................................................................................................. 9

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen ........................................................................................................ 12

3.1 Allgemeine Anforderungen............................................................................................................................ 12

3.2 Anforderungen an Aufstellungsräume für die Druckgasversorgung ................................... 12

3.3 Anforderungen an Getränkelagerräume und -lagerbereiche ................................................... 17

3.4 Zusätzliche Anforderungen an Getränkekühlräume ..................................................................... 18

3.5 Aufstellung von Getränke- oder Grundstoffbehältern mit einem maximal zuläs- sigen Druck bis 3 bar bzw. bis 7 bar und einem Nennvolumen größer 50 Liter .......... 18

3.6 Anforderungen an Schanktisch einschließlich Zapfstelle und Spüleinrichtung für Schankgefäße ................................................................................................................................................. 19

3.7 Anforderungen an den Aufbau des druckgasseitigen Teils von Getränkeschank-anlagen ...................................................................................................................................................................... 19

3.8 Anforderungen an den Aufbau des getränke- oder grundstoffseitigen Teils von Getränkeschankanlagen ................................................................................................................................. 20

4 Organisation ........................................................................................................................................................................ 21

4.1 Inbetriebnahme .................................................................................................................................................... 21

4.2 Betrieb ........................................................................................................................................................................ 21

4.3 Anweisung für Druckgasflaschen .............................................................................................................. 23

4.4 Unterweisung ......................................................................................................................................................... 23

4.5 Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten ............................................................................................. 23

4.6 Reinigung .................................................................................................................................................................. 24

4.7 Sicherheitstechnische Prüfungen ............................................................................................................. 25

Seite

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Seite

Anhang 1 Anforderungen an bzw. Betrieb von Gaswarngeräten ........................................................... 28

Anhang 2 Anweisung für Anschluss und Wechsel der Druckgasflaschen in Getränkeschankanlagen .......................................................................................................................... 30

Anhang 3 Vorschriften und Regeln ........................................................................................................................... 32

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Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus• staatlichenArbeitsschutzvorschriften(Gesetze,Verordnungen) und/oder• berufsgenossenschaftlichenVorschriften(Unfallverhütungsvorschriften) und/oder• technischenSpezifikationen und/oder• denErfahrungenberufsgenossenschaftlicherPräventionsarbeit.

Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfall-verhütungsvorschriftengebensowieWegeaufzeigen,wieArbeitsunfälle,Berufskrank-heiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen,dasserdieinUnfallverhütungsvorschriftengefordertenSchutzzieleerreicht.AndereLösungensindmöglich,wennSicherheitundGesundheitsschutzingleicherWeise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften vondendafüreingerichtetenAusschüssentechnischeRegelnermitteltworden,sinddiese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfall-verhütungsvorschriftenwiedergegeben,sindsiedurchFettdruck kenntlich gemacht oderimAnhangzusammengestellt.Erläuterungen,insbesonderebeispielhafteLö-sungsmöglichkeiten,sinddurchentsprechendeHinweiseinKursivschrift gegeben.

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Vorbemerkung

NebendieserRegelsinddasGaststättengesetz,dieVerordnungüberdenBauundBetriebvonVersammlungsstättenundBeherbergungsstätten,dieBauordnungeneinzelnerBundes-länder sowie die entsprechenden Hygienevorschriften besonders zu beachten (siehe auch Anhang 3).

Soweitnichtandersbestimmt,richtetsichdieseRegelanBetreibervonGetränkeschank­anlagen,imFolgendenUnternehmergenannt,sowieVersicherte,dieindiesenUnternehmenbeschäftigt sind.

DieindieserRegelenthaltenentechnischenLösungenschließenandere,mindestenseben-sosichereLösungennichtaus,dieauchintechnischenRegelnandererMitgliedstaatenderEuropäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben.

PrüfberichtevonPrüflaboratorien,dieinanderenMitgliedstaatenderEuropäischenUnionoder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumzugelassensind,werdeningleicherWeisewiedeutschePrüfberichtebe-rücksichtigt,wenndiedenPrüfberichtendieserStellenzugrundeliegendenPrüfungen,Prüf-verfahren und konstruktiven Maßnahmen denen der deutschen Stelle gleichwertig und die Berichte in deutscher Sprache verfasst sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann,wenndiesedieinderNormenreiheDINENISO/IEC17000niedergelegtenAnforderun-gen erfüllen.

Die Schriftenreihe „Arbeits-Sicherheits-Informationen (ASI)“ der Berufsgenossenschaft NahrungsmittelundGaststättengebenweitereErläuterungen,wiedieInhalteindieserRegelin der Praxis umgesetzt werden können.

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1 Anwendungsbereich

DieseRegelfindetAnwendungbeiErrichtung,Betrieb,WartungundInstandhaltungvon Getränkeschankanlagen.

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2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

1. GetränkeschankanlagensindAnlagen,ausdenenGetränkezumEndverbrauchausge-schenktwerden,jedochkeineAnlagen,diemitHeißwasserbetriebenwerden,z.B.Kaffeemaschinen.

Aus Getränkeschankanlagen werden z.B. Bier, Wein, alkoholfreie Getränke und Wasser aus­geschenkt.

ZudenGetränkeschankanlagengehörenDruckgasflaschen,Druckbehälter,VerdichterundalleBauteilederAnlage,sowieSchanktischemitSpüleinrichtungenundRäumefürdie Lagerung der an die Getränkeschankanlage angeschlossenen Getränke- oder Grund stoffbehälter.

ZudenGetränkeschankanlagengehörenfernerRäume,indenenVerdichter,Druckgas­

flaschen oder Druckbehälter angeschlossen und bereitgestellt werden.

2. Ortsfeste GetränkeschankanlagensindAnlagen,dieaneinernichtwechselnden Betriebsstätte (stationär) errichtet und betrieben werden.

3. Nicht ortsfeste GetränkeschankanlagensindAnlagen,dieanwechselndenBetriebs-stätten(mobil)errichtetundbetriebenwerden,dabeiunterscheidetman:

• FestinstallierteGetränkeschankanlagen(Anlagen,dieanwechselndenBetriebsstät-teneingesetztwerden,z.B.Schankwagen,KühlwagenmitGetränkeschankanlagen,tragbareGetränkeschankanlagen),

• NichtfestinstallierteGetränkeschankanlagen(Anlagen,dieanwechselndenBe-triebsstätteneingesetztundnachEndedesBetriebs,fürdessenDauersieerrichtetwerden,abgebautundineinzelneBauteilezerlegtwerden).

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4. Maximal zulässiger DruckistderhöchstezulässigeDruck,fürdendieGetränkebehäl-ter,KarbonatorenundsämtlicheBauteilederAnlageausSicherheitsgründenausgelegtsind.

5. Getränke- und GrundstoffbehältersindBehältnisse,diezumTransportundAnschlussan eine Getränkeschankanlage vorgesehen sind. Man unterscheidet:

• Behälter mit einem maximal zulässigen Druck bis 3 bar bzw. bis 7 bar und einem Nennvolumenbis50Liter,

• Behälter mit einem maximal zulässigen Druck bis 3 bar bzw. bis 7 bar und einem Nennvolumengrößer50Liter,z.B.Container,Aufsetztanks,Fahrzeugbehälter,Tank-wagen.

6. MischaggregatesindBauteile,indenenzweiodermehrereProdukte/Ausgangsstoffemiteinander gemischt werden.

7. KarbonatorensindMischaggregate,indenenWassermitKohlendioxid(CO2) gemischt wird.

8. Druckgase (Schankgase)sindkomprimierteGase,dielebensmittelrechtlichunbedenk-lichsind,z.B.Kohlendioxid,StickstoffoderderenGemische.MitHilfederDruckgasewerdenGetränke,GrundstoffeoderkarbonisiertesWassergefördertbzw.hergestellt.

9. Die Druckgasversorgung dient zum Bereitstellen der Schankgase. Man unterscheidet:

• Druckgasflaschen(ortsbeweglicheBehälter,diemitDruckgasengefülltundnachdemFüllenzurEntnahmederDruckgaseaneinenanderenOrtverbrachtwerden),

• Druckbehälter(stationäreBehälter,dievorOrtmitDruckgasengefülltwerden.Essind Druckgeräte gemäß Richtlinie 97/23 EG bzw. überwachungsbedürftige Druck-behälteranlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1b der Betriebssicherheitsverordnung).

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Begriffsbestimmungen

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10. Aufstellungsräume für die DruckgasversorgungsindRäume,indenenDruckgasfla-schen bzw. Druckbehälter bereitgestellt oder zur Entleerung aufgestellt und an die Anlage angeschlossen werden.

11. GetränkelagerräumesindRäume,indenendieandieGetränkeschankanlageange-schlossenen Getränke- oder Grundstoffbehälter aufgestellt werden.

Man unterscheidet • begehbareLagerräume,z.B.Kühlräume und • nichtbegehbareLagerräume,z.B.gekühlteFassbox.

12. GetränkekühlräumesindRäume,indenendurcheineKälteanlagedieTemperaturunterder Umgebungstemperatur gehalten wird.

13. LagerbereichesindBereicheinnerhalbeinesRaumes,indenendieandieGetränke-schankanlage angeschlossenen Getränke- oder Grundstoffbehälter aufgestellt werden.

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Begriffsbestimmungen

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3 Maßnahmen zur Verhütung von Ge-fahren für Leben und Gesundheit bei Errichtung und Betrieb von Getränke-schankanlagen

3.1 Allgemeine Anforderungen

3.1.1 Getränkeschankanlagenmüssensoerrichtetundbetriebenwerden,dassPersonennicht gefährdet werden können.

Gefährdungen können z.B. durch unkontrolliert austretende Schankgase entstehen.

3.1.2 Es dürfen unter Beachtung lebensmittelrechtlicher Vorschriften nur folgende Druck-gase als Schankgase verwendet werden:Kohlendioxid(CO• 2),

Stickstoff (N• 2),

Stickstoff/Kohlendioxid-Gemische•

oder

Druckluft,wenndiesenichtmitdemGetränkinBerührungkommt.•

3.2 Anforderungen an Aufstellungsräume für die Druckgasversorgung

3.2.1 Allgemeines

3.2.1.1 Aufstellungsräume für die Druckgasversorgung müssen unter anderem nach den Vorschriften des Baurechts sowie der Arbeitsstättenverordnung errichtet werden.

3.2.1.2 DerFußbodeninAufstellungsräumenmusssobeschaffensein,dassdieDruckgas-flaschen und Druckbehälter sicher stehen.

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3.2.1.3 Der Raum für Druckgasflaschen und Druckbe-hälter muss als Gaslagerraum gekennzeichnet sein.ImZugangsbereichdesRaumes,vorzugs-weiseaufderTürselbst,istdeutlicherkennbarund dauerhaft durch das Warnzeichen W18 „Warnung vor gesundheitsschädlichen Stoffen“ und einem Zusatzzeichen mit der folgenden Aufschrift

auf eine mögliche Gefahr vor dem Betreten des Raumes hinzuweisen.

Hinsichtlich der Größe und Kennzeichnung siehe Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits­ und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV/GUV­V A8 ).

3.2.2 Aufstellungsräume für Druckgasflaschen

In Aufstellungsräumen für Druckgasflaschen sind durch wirksame Maßnahmen Gefahrenzuvermeiden,dasichunkontrolliertaustretendesSchankgasingefahr­drohender Menge ansammeln kann.

Solche Maßnahmen können z.B. sein • GewährleistungeinerausreichendennatürlichenBe-undEntlüftungderRäume, • EinbaueinertechnischenLüftung(Zu-undAbluftanlage), • InstallationeinesGaswarngerätes.

FallsdieangeschlosseneGasmengeimVerhältniszurRaumgrößesogeringist,dasseinegefährliche Gaskonzentration – bei CO2 siehe nachstehende Tabelle – selbst bei Austreten der GasmengedergrößtenangeschlossenenEinheit(Druckgasflasche,Flaschenbatterie,Druck­behälter) nicht entstehen kann, brauchen keine weiteren Maßnahmen getroffen werden.

Warnung vor Gasansammlungen- Erstickungsgefahr - Beim Betreten des Raumes

Tür offen lassen

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Maßnahmen

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CO2 –Anteil in der AtemluftGefährdung und Auswirkung bei zunehmender CO2-

Einwirkung

ca.0,5bis1Vol.­% Bei nur kurzzeitiger Einatmung generell noch keine besonderen Beeinträchtigungen der Körperfunktionen.

ca.2bis3Vol.­% Zunehmende Reizung des Atemzentrums mit Aktivie-rung der Atmung und Erhöhung der Pulsfrequenz.

ca.4bis7Vol.­% Verstärkung der vorgenannten Beschwerden; zusätz-lichDurchblutungsproblemeimGehirn,AufkommenvonSchwindelgefühl,BrechreizundOhrensausen.

ca.8bis10Vol.­% Verstärkung der vorgenannten Beschwerden bis zu Krämpfen und Bewusstlosigkeit mit kurzfristig fol-gendem Tod.

über10Vol.­% Tod tritt kurzfristig ein.

Kohlendioxid (CO2) ZurBerechnungderRaumluftkonzentrationsberechnungin%beiCO2 ist folgende Formel

anzuwenden:

Füllgewicht [kg] x 0,5 [m 3] _________________________________ x 100 LxBxH[m3]

Raumgrößeinm3: LängemalBreitemalHöhe, Flaschen(gas)inhalt: pro kg Füllgewicht etwa 0,5 m 3

Stickstoff (N2) oder Stickstoff/Kohlendioxid-Gemische Auch bei der Verwendung von Stickstoff oder Mischgasen (Stickstoff/Kohlendioxid­Gemi­

schen) kommt es zu Gefährdungen.

Stickstoff (N2)istmit78%HauptbestandteilderAtemluft.Esisteinreaktionsträges,ungifti­ges, unsichtbares und geruchloses Gas.

InKonzentrationenüber88%führtStickstoffzumErsticken.Symptome:VerlustderBewe­gungsfähigkeitunddesBewusstseins.BetroffenePersonenbemerkendasErstickennicht.

BeiderAufstellungderDruckgasflaschenisteswichtig,alleRäumedurchdieGasleitungen

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Maßnahmen

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verlaufen, insbesondere die Getränke­ und Grundstofflagerräume, in die Gefährdungsbeurtei­lung mit einzubeziehen, denn die Ursache der meisten Unfälle durch austretendes Gas waren undichteVerbindungsstellenanGasleitungen,z.B.amLeitungsanschlussteil,sodassDruck­gas in den Getränkelagerraum (Getränkekühlraum) ausströmen konnte.

3.2.2.1 Technische Lüftung

Beim Einbau einer technischen Lüftung sind folgende Anforderungen zu erfüllen: Mindestens zweifacher Luftwechsel pro Stunde bei ständig laufender Lüftung (für •ausreichendeZu­undAbluftsorgen),

MitderPlanungundInstallationsollteeineFachfirmabeauftragtwerden.

Störungsanzeige durch rote Warnleuchte oder Hupe.•

Bei der Anordnung der technischen Lüftung und der Auslegung des Luftwechsels pro Stunde sind immer die räumlichen Bedingungen des entsprechenden Raumes/Be-reiches und der darin befindlichen Einrichtungen zu berücksichtigen. Auf Grund der unterschiedlichenörtlichenGegebenheitenistinjedemFallauchzuprüfen,anwel-cher Stelle des Raumes/Bereiches die Installation der Absaugung vorzusehen ist.

3.2.3 Aufstellung von Druckgasflaschen

3.2.3.1 Druckgasflaschen dürfen nicht zur Entleerung bereitgestellt oder angeschlossen werden:InTreppenräumen,Haus­undStockwerksfluren,engenHöfensowieDurchgängen•undDurchfahrten,

anTreppenvonFreianlagen,•

anbesondersgekennzeichnetenRettungswegen,•

in Arbeitsräumen (Ausnahme: an Getränkeschankanlagen zur Entleerung ange-•schlossener Druckgasflaschen).

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Maßnahmen

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3.2.3.2 Zur Entleerung an die Getränkeschankanlage angeschlossene Druckgasflaschen müssen senkrecht aufgestellt werden.

3.2.3.3 Druckgasflaschen sind gegen Umfallen oder Herabfallen zu sichern. Ist mit einer BeschädigungdurchAnfahrenzurechnen,sinddieBehälter,z.B.durchAbschran-kungoderAufbewahrungineinemFlaschenschrank,zusichern.

3.2.3.4 DerAufstellungsortfürDruckgasflaschenistsozuwählen,dasskeinegefährlicheErwärmungdurchWärmequellen,z.B.HeizkörperoderKühlaggregate,auftretenkann. Am Aufstellungsort dürfen keine brennbaren Stoffe gelagert werden.

3.2.3.5 Druckgasflaschen,dienichtangeschlossensind,müssenfestverschlossenundmitdenvorgesehenenSchutzeinrichtungen,z.B.Ventilschutzkappenversehensein.

3.2.3.6 FürjedeangeschlosseneDruckgasflaschedarfhöchstenseineweiterebereitgestelltwerden.

3.2.3.7 AufSchiffendürfenDruckgasflascheninBilgen,Wohn­undSchlafräumenund besonders engen Räumen nicht zur Entleerung angeschlossen oder bereitgestellt werden.

3.2.4 Aufstellung stationärer Druckbehälter

3.2.4.1 Für den Betrieb von stationären Druckbehältern zur Gasversorgung einer Getränke-schankanlage gilt Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung. Insbesondere ist § 14 „Prüfung vor der Inbetriebnahme“ dieser Verordnung zu beachten.

Danachgilt,dasseineüberwachungsbedürftigeAnlageerstmaligundnachÄnde-rungnurinBetriebgenommenwerdendarf,wenndieAnlageunterBerücksichti-gungdervorgesehenenBetriebsweisedurcheinezugelasseneÜberwachungsstelle,z.B.TÜV,aufihrenordnungsgemäßenZustandhinsichtlichderMontage,•

derInstallation,•

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Maßnahmen

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der Aufstellungsbedingungen (einschließlich der Lüftungsbedingungen) •

und

der sicheren Funktion •

geprüft worden ist.

BeiDruckbehältern,diebereitsaneinemanderenAufstellungsortbetriebenwordensindundaneinemneuenStandortaufgestelltwerden,kanndiedannnocherforder-liche Aufstellungsprüfung durch eine befähigte Person nach der Betriebssicher-heitsverordnung (mit besonderen Fachkenntnissen) vorgenommen werden.

BefähigtePersonsiehe§2Abs.7derBetriebssicherheitsverordnungundTechnischeRegelfürBetriebssicherheit„BefähigtePersonen-BesondereAnforderungen-Druckgefährdungen“(TRBS1203-2).

3.2.4.2 Das Ergebnis der Prüfung muss bescheinigt werden. Es ist auf Verlangen der Behör-de vorzulegen.

3.3 Anforderungen an Getränkelagerräume und -lagerbereiche

3.3.1 Getränkelagerräume und -lagerbereiche müssen den lebensmittelrechtlichen Vor-schriften und der Arbeitsstättenverordnung entsprechend errichtet werden.

3.3.2 Für die Lüftung und andere Maßnahmen sind die Anforderungen des Abschnittes 3.2 anzuwenden.

Für die räumlichen Bedingungen und Maßnahmen ist – bei separaten Anlagen – die GasmengedergrößtenangeschlossenenEinheit(Druckgasflasche,Flaschenbatte-rie,Druckbehälter)maßgebend.

3.3.3 DieFußbödenderLagerräumeundLagerbereichemüssenrutschhemmend,wasser-undurchlässigundleichtzureinigensein.DieAnsammlungvonFlüssigkeitenist,z.B. durch eine Fußbodenentwässerung (Ablauföffnung) und durch ein ausreichen-desGefälledesFußbodens,zuvermeiden.

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Maßnahmen

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3.3.4 In Lagerräumen und Lagerbereichen muss eine ausreichende elektrische Beleuch-tungvorhandensein,mitdereineBeleuchtungsstärkevonmindestens100Luximgesamten Raum erreicht wird.

3.3.5 Elektrischen Anlagen in Getränkelagerräumen sind nach DIN VDE 0100 „Bestimmun-gen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V“ für elektrische Anlagen in feuchten Räumen zu errichten.

3.3.6 DurchgeeigneteMaßnahmen,z.B.baulicheGegebenheiten,EinsatzvonTransport-hilfsmitteln,VerringerungderLastgewichte,istsicherzustellen,dassGetränkebehäl-ter sicher transportiert werden können.

3.4 Zusätzliche Anforderungen an Getränkekühlräume

3.4.1 OrtsfestebegehbareGetränkekühlräumemiteinerGrundflächevonmehrals10m2 müssen,auchwenndieTürenvonaußenabgeschlossensind,jederzeitverlassenwerden können.

3.4.2 Bei ortsfesten begehbaren Getränkekühlräumen mit einer Grundfläche von 10 m2 und weniger sowie bei ortsveränderlichen Getränkekühlräumen müssen die Türen oder Deckel in nicht abgeschlossenem oder nicht verriegeltem Zustand von innen zu öffnen sein.

3.5 Aufstellung von Getränke- oder Grundstoffbehältern mit einem maximal zulässigen Druck bis 3 bar bzw. bis 7 bar und einem Nennvolumen größer 50 Liter

3.5.1 Große Getränke- oder Grundstoffbehälter sind der zu erwartenden Belastung ent-sprechend zu gründen. Fußböden oder Stellagen zur Aufnahme großer Getränke- oder Grundstoffbehälter müssen dem Behältergewicht sicher standhalten.

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Maßnahmen

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3.5.2 Getränke­oderGrundstoffbehälterundihreAusrüstung,dieimFreienaufgestelltwerden,müssengegenmechanischeEinwirkungenvonaußensoweitgeschütztsein,dasskeineBeschädigungenmitgefährlichenAuswirkungenfürPersonenzuerwarten sind.

3.6 Anforderungen an Schanktisch einschließlich Zapfstelle und Spüleinrichtung für Schankgefäße

3.6.1 SchanktischeinschließlichZapfstelleundSpüleinrichtungsindsozuerrichten,dass sie den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.

3.6.2 Alle Bauteile der Schankanlage müssen leicht gereinigt werden können.

3.6.3 Die Zapfstelle der Schanktische muss ausreichend beleuchtet sein; die Beleuch-tungsstärke muss mindestens 100 Lux entsprechen.

3.6.4 An Schanktischen müssen ein Trinkwasseranschluss und eine Spüleinrichtung vor-handensein,damiteinesichereReinigungderSchankgefäßegewährleistetist.

3.7 Anforderungen an den Aufbau des druckgasseitigen Teils von Getränkeschank-anlagen

3.7.1 Hinterdruckgasleitungen sind mit den nachgeschalteten Bauteilen der Getränke-schankanlagefestunddichtzuverbinden.Siesindohneknicken,quetschenundverdrehen zu verlegen und vor unzulässiger Erwärmung zu schützen (siehe techni-sche Spezifikation der Leitungshersteller). Die Leitungen dürfen nicht ungeschützt auf dem Fußboden verlegt werden. Sie sind durch Decken und Wände in Schutz- oder Leerrohren zu führen. Das Verlegen muss ein späteres Auswechseln ermögli-chen.

3.7.2 Am Ende der Hinterdruckgasleitung muss vor dem Getränke- oder Grundstoffbehäl-terunddemKarbonator,eineRückschlagsicherungeingebautsein.

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Maßnahmen

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3.7.3 Hinterdruckgasleitungensindsystematischzukennzeichnen,umeineVerwechs-lung zu vermeiden.

3.7.4 Getränkeschankanlagen sind durch geeignete Druckminderer mit Sicherheitsventil vor einer Überschreitung des maximal zulässigen Drucks zu schützen.

3.8 Anforderungen an den Aufbau des getränke- oder grundstoffseitigen Teils von Getränkeschankanlagen

3.8.1 Getränke- oder Grundstoffleitungen sind mit den nachgeschalteten Bauteilen der Getränkeschankanlagefestunddichtzuverbinden.Siesindohneknicken,quet-schen und verdrehen zu verlegen und vor unzulässiger Erwärmung zu schützen (siehe technische Spezifikation der Leitungshersteller). Die Leitungen dürfen nicht ungeschützt auf dem Fußboden verlegt werden. Sie sind durch Decken und Wände in Schutz- oder Leerrohren zu führen. Das Verlegen muss ein späteres Auswechseln ermöglichen.

3.8.2 Leitungsverbindungen sind nur in technisch unvermeidbarem Umfang zulässig.

3.8.3 LeitungensindanderZapfstelleundimLagerraumsystematischzukennzeichnen,um eine Verwechslung zu vermeiden.

3.8.4 Beim Hintereinanderschalten von Getränkebehältern sind nur speziell dafür zuge-lassene Leitungsanschlussteile zu verwenden. Wegen hygienischer Risiken ist das Hintereinanderschalten zu vermeiden.

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Maßnahmen

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4 Organisation

4.1 Inbetriebnahme

Getränkeschankanlagen sind als Teilkomponente in der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

GetränkeschankanlagendürfenerstinBetriebgenommenwerden,wenneinebefä-higte Person die Anlage

1. nachderMontageundvorderInbetriebnahme, 2. nachjederMontageaneinemneuenStandort und 3. nachÄnderung,diedieSicherheitderAnlagebeeinflussenkann, geprüfthat,dasErgebnisderPrüfungdokumentierthatundeventuellerforderliche

Maßnahmen durchgeführt worden sind.

BefähigtePersonsiehe§2Abs.7derBetriebssicherheitsverordnungundTechnischeRegelfürBetriebssicherheit„BefähigtePersonen-AllgemeineAnforderungen-“(TRBS1203).

4.2 Betrieb

4.2.1 WereineGetränkeschankanlagebetreibt,hatdieAnlageinbetriebssicheremZu-standzuerhalten,ordnungsgemäßzubetreiben,zuüberwachen,notwendigeIn-standsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

4.2.2 Getränkeschankanlagendürfennichtbetriebenwerden,wennsieMängelaufwei-sen,durchdiePersonengefährdetwerdenkönnen.

Solche Mängel können z.B. sein: • FehlerhafteDruckminderer, • fehlerhafteSicherheitsventile, • fehlerhafteÜberdruckmessgeräte,

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• fehlerhafteoderundichteSchläucheoderRohrleitungen(Knickungen,Quetschungen,Verdrehungen),

• fehlerhafteRückschlagsicherungen, • Ausfall,LeistungsminderungoderFehlendererforderlichenLüftungsanlage, • AusfalloderFehlendeserforderlichenGaswarngerätes.

4.2.3 Getränke- oder Grundstoffbehälter und sämtliche Bauteile müssen für den maxima-len Betriebsüberdruck der Anlage zugelassen sein.

4.2.4 Der Umgang mit Druckgasflaschen und ihr Betrieb dürfen nur unter Beachtung der Maßnahmen aus den Abschnitten 3.2 und 3.3 und folgender Hinweise durch unter-wiesene Personen erfolgen:

Druckgasflaschen dürfen nicht geworfen und nur auf den dafür vorgesehenen •Einrichtungen,z.B.Rollreifen,FlaschenfußoderKonkavbödengerolltwerden.

ZumBeförderndürfennursolcheLastaufnahmemittelverwendetwerden,dieeine•Beschädigung oder ein Herabfallen zuverlässig verhindern.

WerdenGetränkeschankanlagenbefördert,sindangeschlosseneDruckgasfla-•schensicherzubefestigenundzuschließen.Diesgiltnicht,wenndieAnlagenwährendderFahrtbestimmungsgemäßmitSchankgasversorgtwerdenmüssen,z.B. beim Betrieb einer Schankanlage in einem Reisebus.

Druckgasflaschen dürfen nur über geeignete Druckminderer mit Sicherheitsventil •entleertwerden,diefürdasjeweiligeGasgeeignetsindundeinensicheren,gas-dichten Anschluss gewährleisten.

Das Rückströmen von Getränken oder Wasser in die Druckgasflasche ist zu verhin-•dern,z.B.dadurch,dassnocheinÜberdruck(Restdruck)indenentleertenDruck-gasflaschen verbleibt.

Druckgasflaschendürfennurzusammengeschaltetwerden,wennsiemitdem•gleichen Prüfüberdruck gekennzeichnet sind.

4.2.5 Als Schmiermittel für Absperr- und Zapfarmaturen sind nur geeignete Mittel zu ver-wenden.

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4.3 Anweisung für Druckgasflaschen

Der Unternehmer hat in der Nähe der Druckgasflaschen eine „Anweisung für An-schluss und Wechsel der Druckgasflaschen in Getränkeschankanlagen“ anzubrin-gen(vorzugsweiseGrößeA4),dieinverständlicherFormallesicherheitstechnischnotwendigen Angaben enthalten.

Anweisung siehe Anhang 2

4.4 Unterweisung

Die Versicherten sind nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prä-vention“(BGV/GUV­VA1)vorAufnahmeihrerTätigkeitindemjeweilserforderlichenUmfang überdasBetreiben,BenutzenundBedienenderGetränkeschankanlage,•

diebesonderenGefahrenbeimUmgangmitDruckgasflaschenundSchankgasen,•

dasWechselnderDruckgasflaschen,•

diebeiUnfällenundStörungen,z.B.beimAlarmauslösendesGaswarngerätes,zu•treffenden Maßnahmen

zuunterweisen.DieUnterweisungensindmindestenseinmaljährlichzuwiederho-len und zu dokumentieren.

4.5 Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten

Im Rahmen der Instandhaltung der Getränkeschankanlage dürfen nur geeignete Bauteile eingebaut werden. Instandhaltung und Wartung sind sachgerecht durchzu-führen.

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4.6 Reinigung

4.6.1 ReinigungundDesinfektionmüssengewährleisten,dassMikroorganismenundVerunreinigungen aller Art Getränke und Grundstoffe sowie Anlagenteile nicht nach-teilig beeinflussen können.

SiehehierzuDIN6650-6„Getränkeschankanlagen;Teil6:AnforderungenanReinigungundDesinfektion“.

4.6.2 Bei Reinigung und Desinfektion der getränke- und grundstoffführenden Bauteile der Anlage sowie der Zapfarmaturen ist ein geeignetes Verfahren nach DIN 6650-6 „Ge-tränkeschankanlagen; Teil 6: Anforderungen an Reinigung und Desinfektion“ anzu-wenden.

4.6.3 FürReinigungundDesinfektionsindnurProduktezuverwenden,vondenenderHerstellerbescheinigthat,dasssiedemStandderTechnikentsprechenundfürdiezu reinigenden Bauteile bei Beachtung der Getränkeart geeignet sind.

4.6.4 Bei der Anwendung von Reinigungsgeräten und -mitteln ist nach der Betriebsanlei-tung bzw. Gebrauchsanweisung des Herstellers zu verfahren.

4.6.5 Ist auf Grund der Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit Reinigungsmitteln damitzurechnen,dassdiesegesundheitsgefährdendeinwirkenkönnen,sindnach§§ 29 und 30 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und zu benut-zen.

Hierzugehörenz.B.geeigneteSchutzhandschuhe,Augen-bzw.Gesichtsschutz;sieheRegeln„BenutzungvonSchutzhandschuhen“(BGR/GUV-R195)und„BenutzungvonAugen-undGesichtsschutz“(BGR/GUV-R192).

EineAugenspülflascheistvorzuhalten.HinweisesinddenSicherheitsdatenblätterndesHer­stellerszudemjeweiligenReinigungsmittelzuentnehmen.DiezurReinigungeingesetztenMittelsindentsprechenddenAngabendesHerstellerszuverwenden.DieerforderlichenBetriebsanweisungen sind bereitzustellen.

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4.6.6 WährendderReinigungistdieAnlagegegenirrtümlichesZapfenzusichern,z.B.durch einen Warnhinweis.

4.6.7 NachderReinigungundDesinfektionistdurchPrüfensicherzustellen,dassalleReinigungsmittelreste aus den Leitungen und Bauteilen entfernt sind.

4.7 Sicherheitstechnische Prüfungen

4.7.1 Allgemeines

4.7.1.1 Getränkeschankanlagen sind Arbeitsmittel. Für ihre Prüfungen gelten die Festlegun-gen des § 10 der Betriebssicherheitsverordnung.

4.7.1.2 Für die Getränkeschankanlage sind nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung im RahmenderGefährdungsbeurteilunginsbesondereArt,UmfangundFristenerfor-derlicher Prüfungen durch den Unternehmer zu ermitteln. Diese Prüfungen sind durch befähigte Personen durchzuführen.

BefähigtePersonsiehe§2Abs.7derBetriebssicherheitsverordnungundTechnischeRegelfürBetriebssicherheit„BefähigtePersonen-AllgemeineAnforderungen-“(TRBS1203).

4.7.1.3 ZusätzlichzuAbschnitt4.7.1.2hatderUnternehmerzuermittelnundfestzulegen,welchenotwendigenVoraussetzungendiePersonenerfüllenmüssen,dievonihmmit der Prüfung oder Erprobung der Getränkeschankanlage zu beauftragen sind (befähigte Personen).

4.7.1.4 Prüfungen von überwachungsbedürftigen Druckbehältern müssen nach Abschnitt 3 bzw. Anhang 5 der Betriebssicherheitsverordnung durchgeführt werden.

SiehezuAbschnitt3.2.4undTechnischeRegelfürBetriebssicherheit„BefähigtePersonen-BesondereAnforderungen-Druckgefährdung“(TRBS1203-2).

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4.7.2 Prüfung vor Inbetriebnahme

DerUnternehmerhatnach§10derBetriebssicherheitsverordnungsicherzustellen,dass die Getränkeschankanlage nach der Montage und vor der Inbetriebnahme sowienachjederMontageaneinemneuenStandortundnachjederÄnderung,diedieSicherheitderAnlagebeeinflussenkann,voneinerbefähigtenPersonsicher-heitstechnisch geprüft wird.

ImErgebnisderPrüfungwirdunteranderemfestgestellt: • DieAnlageistordnungsgemäßausgerüstetundaufgestellt. • DiesicherheitstechnischeUnbedenklichkeitderBauteileundBaugruppenistdurchdas

VorhandenseinvonBescheinigungendesHerstellersnachgewiesen,z.B.durchSK-Zei­chen.

• DiesicherheitstechnischerforderlichenBauteilesindfunktionsfähig. • DieDruckgasflaschensindordnungsgemäßaufgestelltundderAufstellungsraument­

spricht den sicherheitstechnischen Anforderungen.

• Eine„AnweisungfürAnschlussundWechselderDruckgasflascheninGetränkeschank-anlagen“istinderNähederDruckgasflaschenangebracht.

• DasSicherheitsventildesDruckminderesistaufdenzulässigenBetriebsdruckeingestelltund funktionsfähig.

• DerGetränke-undGrundstofflagerraumentsprichtdensicherheitstechnischenundhygienischenAnforderungen.

• Schanktisch,ZapfstelleundSpülvorrichtungentsprechendentechnischenundhygieni­schen Anforderungen.

• EineDokumentationmitBetriebsanleitungderGetränkeschankanlageistvorhanden. • Warnhinweisesindangebracht.

4.7.3 Wiederkehrende Prüfungen

Getränkeschankanlagen müssen wiederkehrend durch eine befähigte Person ge-prüft werden. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist eine Frist von zwei Jahren angemessen. Kürzere Fristen können z.B. bei Unternehmerwechsel oder starker Beanspruchung der Anlage erforderlich sein.

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4.7.4 Dokumentation der Prüfungen

Alle Ergebnisse der Prüfungen nach Abschnitt 4.7 sind zu dokumentieren.

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Anhang 1

Anforderungen an bzw. Betrieb von Gaswarngeräten

1. WerdenGaswarngeräteinstalliert,istdaraufzuachten,dassdieInstallationnurvonfach-kundigen Personen durchgeführt wird.

2. Bei der Installation von Gaswarngeräten sind insbesondere folgende Anforderungen zu beachten:DieMessortesindsozuwählen,dassdieimzuüberwachendenBereichaustretenden•Gase durch das Gaswarngerät rechtzeitig und sicher erfasst werden. Der Messort sollte ca. 30 cm über dem Fußboden liegen.

SämtlicheTeileeinesGaswarngerätes,insbesondereMessgrößenaufnehmerundZent-•raleinheit,müssensoinstalliertsein,dasseinemechanischeBeschädigungdurchdenTransport von Getränkebehältern oder Gasflaschen weitgehend ausgeschlossen wird. Schutzvorrichtungen,z.B.Schutzbügel,dürfendenMessgaszutrittzumMessgrößenauf-nehmer nicht behindern.

AusfalloderStörungderEnergieversorgungmüssenerkennbarsein,ohnedassder•gefährdete Bereich betreten werden muss.

Alarm­undStörungsmeldevorrichtungmüssensoangeordnetwerden,dasssieim•Gefahrenbereichwahrgenommenwerdenkönnen,ohnedengefährdetenBereichzubetreten.

3. DieVersichertensinddurchdenUnternehmervorAufnahmeihrerTätigkeitindemjeweilserforderlichen Umfang überdieFunktiondesGaswarngerätes,•

die bei Alarmierung und Störmeldung zu treffenden Maßnahmen•

und

die Rettung und medizinischen Sofortmaßnahmen bei Unfällen •

zuunterweisen.DieUnterweisungensindmindestenseinmaljährlichzuwiederholenundzu dokumentieren.

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4. DieInstandsetzungvonGaswarngeräten,dieüberdeninderBetriebs­undWartungsanlei-tungvorgegebenenUmfanghinausgeht,darfnurdurchvomHerstellerbeauftragtePerso-nen durchgeführt werden.

5. Gaswarngerätemüssenregelmäßig,indenvomHerstellerderGaswarngerätefestgelegtenFristen,durcheinefachkundigePersonaufFunktionsfähigkeitgeprüftwerden.DasErgeb-nis der Prüfung ist zu dokumentieren. Die Prüffrist ist in der Gefährdungsbeurteilung zu vermerken.

6. Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren von Kohlendioxid-Warngerä-ten sind in DIN 6653-2 „Getränkeschankanlagen; Ausrüstungsteile; Teil 2: Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren von Kohlendioxid-Warngeräten“ festgelegt.

7. Gaswarngeräte dürfen aus Sicherheitsgründen nicht außer Betrieb gesetzt werden.

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Druckgasflaschen (1) in Räumen nur anschließen, wenn

• derAufstellungsraumdurchLüftungoderGaswarngerätausreichendabgesichertist (PrüfungdurchbefähigtePersonistdokumentiert),

• dieDruckgasflasche(1)aufrechtsteht,miteinerHalterung(z.B.Kette)sicherbefes-tigtundvorgefährlicherErwärmunggeschütztist,

• vorAnschlussderDruckgasflaschedasDruckgasflaschenventilkurzgeöffnetwurde,• eingeprüfterDruckminderer(2)mitSicherheitsventil(3)vorhandenistundord-

nungsgemäß funktioniert.

Wechsel einer Druckgasflasche:

• DiezuwechselndeDruckgasflasche(1)darferstnachSchließendesDruckgasflaschenventils(7),LüftendesSicherheitsventils(3)undAbschraubendesDruckminderers (2) an der Überwurfmutter (5) aus der Halterung (z.B. Kette) gelöst werden. Transport der Druckgasflasche nur mit ausreichendem Ventilschutz.

• DieanzuschließendeDruckgasflasche(1)istmitgeeigneterHalterung(z.B.Kette)auf-rechtsozubefestigen,dasseinUmfallenausgeschlossenist.

• DenDruckminderer(2)mitSchraubenschlüsselundÜberwurfmutter(5)andieDruckgasflasche (1) fest anschrauben (eingelegte Dichtung beachten).

• Absperrhahn(6)schließen,Druckgasflaschenventil(7)öffnenundwiederschließen. Druckabfall am Vordruckmanometer bedeutet Undichtheit! Sofort Leckage mit geeignetem Lecksucher feststellen und Leck beseitigen!

• Absperrhahn(6)undGasflaschenventil(7)öffnen,angeschlosseneGasleitungen(9)und Rückschlagsicherungen wie vorab beschrieben auf Dichtheit prüfen. Nach erfolg-ten Prüfungen Druckgasflaschenventil bis zum Anschlag öffnen.

Achtung! Druckgasflaschen immer senkrecht aufstellen, gegen Umfallen sichern und niemals ohne Druckminderer und ohne Sicherheitsventil anschließen – sonst besteht Berst gefahr der Getränkebehälter bzw. der Gasleitungen.

!

Anhang 2

Anweisung für Anschluss und Wechsel der Druckgasflaschen in Getränkeschank anlagen

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Diese Anweisung gut sichtbar und dauerhaft in der Nähe der angeschlossenen Druckgas flasche anbringen.

Druckgasflaschen-ventil (7)

Druckeinstellschraube (8)

Vordruckmanometer (4)

Druckminderer (2)

Hinterdruck- manometer (4)

Rote Markierung, max. Druck 3 bar Bier oder 7 bar AFG

Sicherheits-ventil (3)

Absperrhahn (6)

Hinterdruck-Gasleitung (9) zur Getränkeschankanlage

Überwurfmutter (5)

Druckgasflasche (1)

Ventilschutz

Anweisung für Anschluss und Wechsel der Druckgasflaschen in Getränkeschank anlagen

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Anhang 3Vorschriften und Regeln

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch letzter Absatz der Vorbemerkung.

1. Gesetze, Verordnungen

Bezugsquelle: Buchhandel und Internet: z.B. www.gesetze-im-internet.de

Arbeitsschutzgesetz(ArbSchG),

Geräte­undProduktsicherheitsgesetz(GPSG),

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

VerordnungüberLebensmittelhygiene(852/2004/EG),

Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)

Druckgeräte Richtlinie 97/23 EG

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit(TRBS),insbesondere

TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“

TRBS 1201 „Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“

TRBS 1203 „Befähigte Personen – Allgemeine Anforderungen – “

TRBS 1203 Teil 2 „Befähigte Personen – Besondere Anforderungen – Druckgefähr-dungen“

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien bzw. Arbeitsstättenregeln (ASR)

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahr-stoffe,

PSA­Benutzungsverordnung(PSA­BV),

Lastenhandhabungsverordnung(LasthandhabV),

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2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle:Zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Adressen finden Sie unter www.dguv.de

Unfallverhütungsvorschriften„GrundsätzederPrävention“(BGV/GUV­VA1),

„ElektrischeAnlagenundBetriebsmittel“(BGV/GUV­VA3),

„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV/GUV-V A8).

Regeln„ArbeiteninGaststätten“(BGR110),

„Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“ (BGR/GUV­R181),

„BenutzungvonAugen­undGesichtsschutz“(BGR/GUV­R192),

„BenutzungvonSchutzhandschuhen“(BGR/GUV­R195),

„BetreibenvonKälteanlagen,WärmepumpenundKühleinrichtungen“ (BGR/GUV­R500,Teil2,Kapitel2.35).

Arbeitssicherheitsinformationen (ASI)

Bezugsquelle:BerufsgenossenschaftNahrungsmittelundGaststätten,Dynamostraße7­11, 68165 Mannheim oder unter www.bgn.de (kostenlos zum Download)

„DruckgasezurVersorgungvonGetränkeschankanlagen“(6.80),

„Stationäre Druckbehälter zur Versorgung von Getränkeschankanlagen mit Kohlen-dioxid(CO2)“(6.82), „SicherheitstechnischePrüfungenbeiGetränkeschankanlagen“(6.83),

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„ReinigungundDesinfektionvonGetränkeschankanlagen“(6.84),

„MobileGetränkeschankanlagen“(6.85),

„Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung bei Getränkeschankanlagen“ (10.33.1).

3. Normen

Bezugsquelle:BeuthVerlagGmbH,Burggrafenstraße6,10787Berlin

DIN6650­1 Getränkeschankanlagen;Teil1:AllgemeineAnforderungen,DIN6650­2 Getränkeschankanlagen;Teil2:Werkstoffanforderungen,DIN 6650-3 Getränkeschankanlagen; Teil 3: Sicherheitstechnische Anforderun-

genanBau­undAnlagenteile,DIN 6650-4 Getränkeschankanlagen; Teil 4: Hygieneanforderungen an Bau- und

Anlagenteile,DIN6650­5 Getränkeschankanlagen;Teil5:Prüfungen,DIN 6650-6 Getränkeschankanlagen; Teil 6: Anforderungen an Reinigung und

Desinfektion,DIN 6650-7 Getränkeschankanlagen; Teil 7: Hygienische Anforderungen an die

ErrichtungvonGetränkeschankanlagen,DIN6650­8 Getränkeschankanlagen;Teil8:LeitungsgebundeneWasseranlagen,DIN6650­9 Getränkeschankanlagen;Teil9:FreistehendeWasseranlagen,DIN 6553-1 Getränkeschankanlagen; Ausrüstungsteile; Teil 1: Getränke- oder

Grundstoffleitungen,DIN 6653-2 Getränkeschankanlagen; Ausrüstungsteile; Teil 2: Anforderungen an

das Betriebsverhalten und Prüfverfahren von Kohlendioxid-Warnge-räten,

E DIN 6553-3 Getränkeschankanlagen; Ausrüstungsteile; Teil 3: Anforderungen an manuelle Gläserspülgeräte mit räumlich getrennter Vorspülung und Nachspülung,

DIN VDE 0100 Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nenn-spannungenbis1000V,

DIN VDE 0105 Betrieb von elektrischen Anlagen; Teil 100 Allgemeine Festlegungen.

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Deutsche GesetzlicheUnfallversicherung (DGUV)

Mittelstraße 5110117 BerlinTel.: 030 288763800Fax: 030 288763808E-Mail: [email protected]: www.dguv.de