Bischoff, Erich - Das Buch Vom Schulchan Aruch (1942, 159 S., Text)

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    mit 3 Jahren und 1 Tag so verunreinige, worauf es heit:] Natrlich, denn manknnte glauben, weil er schon zu verleiten versteht " [so gelte es nur von ihm, demneun jhrigen Nichtjuden, nicht aber von der drei jhrigen Nichtjdin];darum wird uns dies [auch von dem Mdchen ausdrcklich] gelehrt."

    "Weil er zu verleiten versteht", erklrt Goldschmidt (Bd. VII, S. 920, Anm. 280]richtig: "Bei einemneunjhrigen Knabenist [nach talmudischer Ansicht] der Ge-schlechtstrieb schon reif,nicht aber bei einem dreijhrigem Mdchen." - Diesmacht die schreckliche Erlaubnis der Kleinkinderbegattung geradezu grauen-haft! Das kleine Wesen wird zur Schndung fr "geeignet" erklrt, obwohl es nochkeinen Geschlechtstriebhat und bei dem scheulichen Aktekeinerlei Genu(wie bei dem neunjhrigen Jungen vorausgesetzt wird), sondern nur Schmerzen! Undnoch schlimmer: Die jdische Dreijhrige erlangt durch die viehische Handlungseitens eines Juden wenigstens noch dievollen Rechte einer jdischen Ehefrau, das

    nichtjdischedreijhrige Kind dagegen nichts alsSchmerz und Schande. Dennder Jude darf dieses sein Opfer religionsgesetzlich nicht heiraten184)!

    Gewisse Apologeten werden sich noch rger "abqulen" mssen als der im Textegenannte Rabbi Sera, um aus den angefhrten Stellen "moralische Erzhlungen fr derartige Kinder" zu machen185)!

    Obwohl moderne jdische "Dichter" usw. 186) sich gern ihrer nicht "zwecks spte-rer Heirat" errungenen "Erfolge" bei erwachsenennicht jdischer Mdchen rhmen,und obwohl auch jdische Schnder nicht jdischer Kleinkinder oftmals verurteiltwerden - ja, obwohl bereits fnfzehnjhrige ostjdische Jungen (Bochrim) mit sol-chen Stellen in der Urschrift bekannt gemacht werden und dem verbohrtenOstjuden der Talmud "Gottes Wort" ist - bin ich natrlich weit entfernt, solche Stel-len wie die obigen als verbindliche talmudische Satzung auszugeben, nach der auchunsere deutschen Staatsbrger jdischen Glaubens handelten. Im Gegenteil bin ichdavon berzeugt, da unter vielen Tausenden kaum einer berhaupt von diesenStellen eine Ahnung hat, und wenn jdische Kleinkinderschndungen der erwhn-ten Art einmal bekannt werden, wrde ich schlimmstenfalls denken: Das sieht fastso aus, als ob der jdische Verbrecher unbewut nach jenen verbrecherischenSchlufolgerungen der alten Talmudrabbiner gehandelt htte. - Worauf es mir beiMitteilung dieser und anderer Talmudstellen halachischen Inhalts einzig und alleinankam, ankommt und ankommen wird, ist lediglich das, darzutun, bis zu welchemWahnwitz fr die rabbinische Rabulistik verstiegen hat. (Vgl. folgenden Seiten-text!)

    Der Schulchan aruch ist von diesen bestialischen Erlaubnissen frei!

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    VI. Rabbinische Rabulistereien.

    Sanhedrin 58b - 59a.

    "Komm und hre! Warum hat Adam nicht seine Tochter geheiratet?187) DamitKain seine Schwester heiraten konnte, wie es heit (Psalm 89,3): `Die Welt wirddurch Gnade188) erbaut. Sonst wre sie ihm (dem Adam) verboten gewesen? Dadies erlaubt wurde, so blieb es dabei189). - Rab Huna hat gesagt: `Einem Nichtju-den+) ist seine Tochter [als Frau oder Beischlferin] erlaubt. Wenn du aber sagenwolltest, warum da Adam nicht seine Tochter geheiratet habe, [so antworte ich:]Damit Kain sie heiraten konnte. ... Rab Chisda hat gesagt: ` Dem Sklaven[einesJuden]ist sowohl seine[des Sklaven]Mutter wie auch seineSchwester [zum Ge-schlechtsverkehr]erlaubt ; (denn)er ist aus der Gemeinschaft der Nichtjuden[mitseinem bergang in den Besitzder Juden (dennoch)nicht gelangt . ... Rabbi Elea-

    sar sagte im Namen [als Einspruch] des Rabbi Chanina: `Wenn ein Noachide [ein Nichtjude, der die angeblich dem Noah gebotenen Vorschriften hlt] seine eigeneFrau widernatrlich beschlft, so verdient er Strafe. ... Raba sagte: `Gibt es dennetwas, wofr ein Judenicht gestraft191) wird, wohl aber ein Nichtjude? - `Nein,sagte Raba: [Es handelt sich um den Fall,] wenn ein Nichtjude das Weib eines an-deren Nichtjuden [natrlich] begattet, so ist er straffrei. ... Rabbi Chanina hatgesagt: `Wenn ein Nichtjude einen Judenschlgt, so verdient er denTod . [Soschlug ja Mose den gypter tot, der einen Juden geschlagen hatte.] Denn es heit(2. Mose 2,12): `Und wie er [Mose] sah, da niemand zugegen war, erschlug er dengypter. Ferner sagte Rabbi Chanina: `Wenn ein Mensch einen Juden ohrfeigt, istdas ebenso, als htte er die gttliche Majestt geohrfeigt. ... Rabbi Simeon ben La-kisch hat gesagt: ` Ein Nichtjude, der am Sabbat [gleich einem Juden]nicht arbeitet, verdient den Tod ; denn es heit (1. Mose 8,22): `Tag und Nacht sollen sienicht ruhen. Der Meister meint, in dem Verbote ["nicht"] sei fr sie die Todesstra-fe begrndet. Rabina hat gesagt: `Selbst am Montag [drfen sie nicht ruhen].

    BHaggadische192)Stcke.

    I.

    Traktat "Baba kamma" ("Erste Pforte") 37b und 38a.

    (Vgl. oben `28. Choschen ha-mischpat 406,1.+++f.)

    (37b, Mischnah:) "Stt das Rind eines Juden das Rind eines Nichtjuden, so ist er frei (sein Besitzer braucht dem Nichtjuden nicht Schadenersatz zu leisten). Sttaber das Rind eines Nichtjudendas Rind eines Juden, so hat es (d.h. sein Besitzer)den ganzen (angerichteten) Schaden zu ersetzen, mag es (das Rind des Nichtjuden)nicht stig oder stig gewesen sein." - (38a, Gemara dazu): "Unsere Rabbinenhaben berliefert: Einst sandte die gottlose [rmische] Regierung zwei Beamte zu

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    den Gelehrten Israels, damit diese in dem [talmudischen] Gesetze unterrichteten.Jene studierten dieses ein., zwei- und dreimal. Beim Abschiede sprachen sie zu ih-nen [den jdischen Gelehrten]: Wir haben Euer ganzes Gesetz geprft, und es istwahr [gerecht], ausgenommen dieeine Sache, da ihr sagt, wenn das Rind einesJuden das eines Nichtjuden gestoen habe, er (der Jude) ersatzfrei sei, wenn aber das Rind eines Nichtjuden das eines Juden gestoen habe, msseer (der Nichtjude)den ganzen Schaden ersetzen, ob es (das Rind des Nichtjuden) nicht stig war oder stig." (Der berhmte Talmuderklrer Raschi bemerkt hierzu: "Sie [die Ju-den] offenbaren ihnen denGrund der Vorschrift nicht, nmlichda die Habe des Nichtjuden wie herrenloses Gut ist , das man sich aneignen darf; das[die Offenba-rung dieses Grundes fr die seltsame Vorschrift]wre zu gefhrlich gewesen!")

    II.

    Die babylonischen Rabbinen.1. Sanhedrin 24a: "Rabbi Oschaja hat gesagt: Es steht geschrieben (Sacharja 4,3):`Ich nahm mir zwei Stbe und nannte den einen Milde, den anderen Verletzung. -Milde, das sind die Gelehrten in Palstina, die bei der Halachah [Normierung desReligionsgesetzes] milde miteinander verfahren. Verletzung, das sind die Gelehrtenin Babylonien, die bei der Halachah einander verletzen [in bissiger Weise disputie-ren]. ... l, das sind die Gelehrten in Palstina, die bei der Halachah zueinander sanft sind wie das Olivenl; lbume, das sind die Gelehrten in Babylonien, die beider Halachah zueinander bitter sind wie Olivenfrchte. ... Heuchelei und Hochmutlieen sich in Babylonien nieder. ... Rabbi Jeremia erklrte (die Stelle Klagelieder 3,6): `Er hat mich in Finsternis versetzt wie ewig Tote:das ist der babylonischeTalmud ."

    2. Sebachim60b: "Rabbi Jeremia hat gesagt: ` Die trichten Babylonier [bab. Ge-lehrten] sitzen in einem dunklen Lande und lehren daher auch Dunkles." (EbensoMenachoth 52a.)

    3. Kethubth75a: "Abaj hat gesagt: Einer von ihnen [den palstinischen Gelehr-ten] ist so bedeutend wie zwei von uns [in Babylon]. Raba hat gesagt: Wenn aber einer von uns [aus Babylon nach Palstina] hinaufgeht, ist er dort so bedeutend wiezwei von ihnen. So wute [verstand] Rabbi Jeremia, solange er hier [in Babylinien]war, nicht, was unsere Rabbinen sagten; nachdem er aber [nach Palstina] hinauf-gezogen war, nannte er unsdie trichten Babylonier."

    4. Pesachim 34b: "Da sagte Rabbi Jeremia: Ihr trichten Babylonier wohnt in ei-nem dunklen Lande, daher sind auch eure Lehren dunkel."

    5. Joma 57a: "Als sie dies dem Rabbi Jeremia sagten, sprach er: Die trichten Ba-

    bylonier sitzen in einem dunklen Lande und lehren daher auch Dunkles."

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    6. Pesachim 113b: "Drei hassen einander: Die Hunde, die Hhne und die Gelehr-ten; manche fgen hinzu: Die Huren; andere fgen noch hinzu: Die Gelehrten inBabylonien."

    III.

    Vom Hohen Rate (Synedrium)und der Schriftauslegung.

    1. Sanhedrin 17a: "Rabbi Jochanan hat gesagt: Man whlt in den hohen Rat nur solche, die ein stattliches uere haben, weise sind, schn aussehen, gesetzten Al-ters sind, sich auf Zauberei verstehen und die siebzig Sprachen [der Welt] kennen,damit der Hohe Rat es nicht ntig hat, Dolmetscher zu benutzen. - Rab Jehudah hatgesagt: Man whlt nur einen solchen in den Hohen Rat, der es versteht, ein [vommosaischen Gesetze fr unrein erklrtes] Kriechtier [durch rabbinische Spitzfin-

    digkeiten]als rein zu erweisen." - (Vgl. auch Erubin 13b: Rabbi Acha bar Chaninahat gesagt: Rabbi Meir ... erklrtedas Unreine fr reinund begrndete das, und er erklrtedas Reine fr unreinund begrndete das.")

    2. Sanhedrin 34a: "In der Talmudschule des Rabbi Ismael wurde berliefert: (Esheit Jeremia 23,20) `Und wie ein Hammer Felsen zersplittert, (d.h.:) [der Steindurch den] Hammer in viele Splitter zerteilt wird, ebenso zerfllt ein Schriftvers inviele Deutungen."

    3. Sophrimc.16: "Rabbi Jochanan hat gesagt: Der Heilige, Gebenedeite ( = Gott)

    hat das Gesetz, das er dem Mose gegeben hat, derart gegeben, da ein Dingauf 49 Arten fr unrein und [dasselbe Ding]auf 49 Arten fr reinerklrt werden kann."

    IV.

    Von der Septuaginta (griech. bers. des A.T.).

    Megillah9a: "Es ist berliefert worden: Einst berief der (gyptische) Knig Ptole-mus (Philadelphus) 72 (jdische) Greise und setzte sie in 72 Huser, ohne ihnenzu sagen, weshalb. Dann ging er zu jedem besonders und sagte zu ihm: bertragedie Thorah [die 5 Bcher] Mose, eures Meisters! Da gab der Heilige, Gebenedeite (= Gott) ihnen allen einen und denselben Gedanken [fr die folgendenUmschrei-bungen] ins Herz, und sie schrieben daher: `Gott schuf am Anfang193). - `Ich willeinen Menschen machen nach Abbild und Gestalt194). - `Und er vollendeteam 6.Tage und ruhte am 7. Tage195). - `Als Mann und Weib erschuf er ihn196+). -`Ich will hinabfahren und ihre Sprache verwirren197++). - `Denn in ihrem Zornhaben sie einenOchsen gemordet und in ihrem bermut eine Krippe verstm-melt198+++). - `Da lie Mose sein Weib und seine Shne auf einem Menschentrger reiten199). - `... Keinen einzigenWertgegenstand habe ich vonihnen genommen200). - `... Ferner schrieben sie statt `den Hasen (3. Mose 11,5):`Den Kurzfigen, weil die Frau des Ptolemus `Hase (Arnbeth) hie, damit er

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    nicht sage: Die Juden haben mich verspottet und den Namen meiner Frau in ihr Ge-setz [als unreines Tier] aufgenommen201)."

    V.

    Vom Ungebildeten (Am harez).

    Pesachim 49b: "Rabbi Eleasar hat gesagt: Einen (rabbinisch) Ungebildeten (einenPbel, einen Proleten) darf man (sogar) an einem Vershnungstage, der (noch da-zu) auf einen Sabbath fllt, durchbohren. Seine Schler fragten ihn: Bedeutet dies,da man ihn schchten darf? Er erwiderte ihnen: Dort (beim Schchten) wre einSegensspruch ntig, hier aber (beim Durchbohren) nicht! - Ferner hat Rabbi Eleasar gesagt: Einem Proleten darf man sich nicht auf dem Wege anschlieen; denn esheit (5. Mose 30,20): `Denn das ist dein Leben und die Lnge deiner Tage. Der

    aber, welcher (wie der mit diesem Vers unbekannte Prolet) sein Leben nicht achtet(weil er es nicht dem Gesetzesstudium weiht), wird erst recht nicht das Leben sei-nes Mitjuden achten. - Rabbi Samuel bar Nachman berichtet als Wort des RabbiJochanan: Einen Proleten darf man zerreien wie einen Fisch. - Es ist berliefertworden, Rabbi Akiba habe gesagt: Als ich noch (selbst) ein Ungebildeter war [oder Prolet; er war bis zu seinem 40. Jahre Viehhirt], meinte ich: Wenn ich doch einenGelehrten hier htte, so wollte ich ihn wie ein Esel beien! Seine Schler sprachenzu ihm: Sage lieber: wie ein Hund . Er erwiderte: Dieser zerbricht die Knochen beim Beien, jener nicht. - Es ist berliefert worden: Rabbi Mer sagte: Wer seineTochter einem Ungebildeten zum Weibe gibt, tut so, als wenn er sie gefesselt ei-nem Lwen hinwrfe. Wie ein Lwe (seine menschlichen Opfer) erwrgt und ohneScham frit, so schlgt der Ungebildete sein Weib und beschlft sie auf schamloseWeise. - Es ist berliefert worden: Rabbi Eleasar sagt: Mten wir nicht mit ihnen(den Ungebildeten, geschftlich) verkehren, so wrden sie uns (bald) umbringen. -Rabbi Chijja hat gesagt: Wer sich in Gegenwart eines Ungebildeten mit der (jdi-schen) Gesetzeslehre beschftigt, tut so, als beschliefe er seine Verlobte in jenesGegenwart. - Der Ha der (jdischen) Ungebildeten gegen die (jdische) Gelehrtenist grer als der Ha der Vlker der Welt ( = Nichtjuden) gegen Israel, und ihreWeiber sind noch gehssiger als sie. - Es ist berliefert worden: Wer (von ihnen dierabbinische Lehre anfangs) gelernt und sich dann (davon wieder) losgesagt hat, dasist der rgste unter ihnen. - Unsere Rabbinen haben berliefert: Von sechs Dingensind die (jdischen) Ungebildeten ausgeschlossen: Man fordert sie nicht zumZeugnis auf, nimmt kein Zeugnis von ihnen an, bestellt sie nicht zum Vormund,man vertraut ihnen kein Geheimnis an, macht sie nicht zum Vorsteher der Armen-kasse und lt sich nicht auf der Reise mit ihnen ein. Manche fgen noch hinzu:Man ruft das, was sie verloren haben, nicht ffentlich aus202)."

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    VI.

    Von Nikodemus203).

    Thanth19b-20a. "Unsere Rabbinen haben berliefert: Einst zogen alle Juden zumFeste nach Jerusalem, hatten aber nicht (gengend) Wasser zu trinken. Da begabsich Nikodemus, des Gorion Sohn [Nakdimon ben Gorjon], zu einem Besitzer [vonWasserquellen] und sagte zu ihm: Leihe mir [die Benutzung von] zwlf Wasser-quellen; ich will dir [sobald sich diese Quellen wieder gefllt haben] die zwlf Quellen wieder zurckgeben oder, wenn ich dies nicht kann, dir zwlf Talente Sil- ber dafr geben. Er [der Quellenbesitzer] setzte ihm eine bestimmte Zeit dafr fest.Als der Termin herangerckt und noch kein Wasser gefallen war [der die Bornegefllt htte], lie der Besitzer morgens ihm [dem N.] bestellen: Erstatte mir ent-weder das [versprochene] Wasser oder [schicke mir] das [vereinbarte] Geld!

    Nikodemus aber lie ihm sagen: Noch ist der vereinbarte Termin nicht um! UmMittag lie ihn der Besitzer wiederum bestellen: Erstatte mit entweder das Wasser oder [schicke mir] das Geld! Nikodemus lie ihm [wieder] bestellen: Noch ist der vereinbarte Termin nicht um! Um Minchah [die Zeit des Nachmittagsgebetes] lieihm der Besitzer wiederum bestellen: Erstatte mir entweder das Wasser oder dasGeld! Nikodemus lie ihm bestellen: Noch ist fr mich [zur Vertragserfllung] einekleine Zeit des Tages brig! Da hob der Besitzer ber ihn zu spotten an: Sintemaldas ganze Jahr noch kein Regen gefallen ist, sollte es jetzt [noch] regnen? Und be-gab sich [seines Erfolges gewi] munter ins Badehaus. Unterdessen ging Nikodemus in den Tempel [zu Jerusalem] hllte sich [in seinen Gebetsmantel] ein,trat zum Beten hin und sprach: Herr der Welt, offenbar und kund ist es vor dir, daich weder um meiner noch um meines Vaterhauses Ehre willen so getan [den Ver-trag geschlossen] habe, sondern um deiner Ehre willen, damit die Festpilger Wasser htten! Sofort umzog sich der Himmel mit Wolken, und es kam so viel Regen her-ab, da die zwlf Wasserquellen [davon] voll wurden, ja, sogar berflossen. Alsder Besitzer aus dem Badehause kam, kam Nikodemus, Gorions Sohn, gerade ausdem Tempel. Wie sie einander begegneten sprach er [Nikodemus]: Du mut mir noch fr das bergeflossene Wasser Geld bezahlen. Er [der Besitzer] entgegnete:Ich sehe zwar ein, da der Heilige, Gebenedeite [ = Gott] nur um deinetwillen ein

    Wunder getan hat. Aber ich habe [im Gegensatze zu deiner Forderung] doch nocheinen Grund, von dir mein [vereinbartes] Geld zu verlangen, denn die Sonne ist bereits untergegangen. [Also war der Termin bereits um, als das Wunder geschah.]Und [zu deiner Geldforderung sage ich:] Der Regen ist in meinem Bereich gefallen[ohne dein Zutun]! Da begab sich Nikodemus nochmals in den Tempel, hllte sichein, trat zum Gebet hin und sprach: Herr der Welt, offenbare, da du Lieblinge indeiner Welt hast! Sogleich zerstreuten sich die Wolken, und die Sonne leuchtete[noch einmal] hervor. ... Unsere Rabbinen haben berliefert: Zugunsten dreier istdie Sonne spter [als gewhnlich] untergegangen: zugunsten des Mose, des Josuaund des Nikodemus. - Hinsichtlich des Nikodemus wei ich es durch die vorste-hende berlieferung. Hinsichtlich des Josua wei ich es durch die vorstehendeSchrift, denn es heit (Josua 10,13): `Sonne, stehe still zu Gibeon. Woher aber isterweislich, da es auch zugunsten des Mose geschah? Rabbi Eleasar hat gesagt: Ich

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    kann es von einem [Verse, in dem das Wort] achl [vorkommt] auf den anderen [indem es auch vorkommt] schlieen. Hier (5. Mose 2,25) heit es [zu Mose]: `Ichwill beginnen [achl], vor dir Furcht und Schrecken zu verbreiten, und dort (Josua3,7) heit es [zu Josua]: `Ich will beginnen [achl], dich gro zu machen. [Wasdem Josua gewhrt wurde, ist also204) auch dem Mose gewhrt worden, also auchihm zuliebe die Sonne spter untergegangen.] Rabbi Samuel bar Nachmani beweistes von einem "thth" und in einem anderen "thth". Hier (5. Mose 2,25) heit es"zu verbreiten" (thth) und dort (Josua 10,12) heit es "Als Jahweh die Amoriter preisgab" [thth. - Also ist wiederum fr etwas von Mose Berichtetes dasselbeWort verwendet wie fr etwas von Josua Berichtetes, also stehen beide einander gleich, also ist auch zugunsten des Mose die Sonne spter untergegangen].

    _________

    Nachwort.Der vor beinahe vier Jahrhunderten (1564, s.o. 8 Ende) vollendeteSchulchanaruch und sein Geistesvater, der reichlich tausend Jahre frher abgeschlossene ba- bylonische Talmud , dessen erste Anfnge sogar rund zweitausend Jahrezurckliegen, sind fr uns im einzelnen wie im ganzen unendlich weit wesensfrem-der als die mit dem Schulchan aruch nahezu gleichzeitigen Schriften Luthers oder

    als die den Talmud an Alter um 400 bis 900 Jahre bertreffenden Schriften der groen griechischen Philosophen Plato und Aristoteles, ja, selbst als die zum Teilnoch lteren religisen Schriften der Inder. Sie atmen einen vollkommen "anderenGeist als wir", der fr einen Nichtjuden nur durch jahrzehntelanges, mhsamstesVersenken in diese unserem abendlndischen Denken und Fhlen so gnzlich ent-gegengesetzte Welt begreiflich wird. Sie sind aber nicht nur religionsgesetzlicheGeschichtsdenkmler wie etwa die indischen Upanischaden oder Vedas, die Sy-steme eines Laotse oder Konfuzius usw., sondern ragen als Geltung beanspruchender Fossilien in unsere Gegenwart hinein. Millionen von ehemaligenund heutigen Ostjuden, von denen Tausende vor und nach der Kriegszeit in unser Kulturgebiet herbergewechselt sind, lernen von ihrem fnfzehnten Lebensjahrean, viele ihr ganzes Leben langTalmud und die damit zusammenhngende rabbini-sche Literatur, deren religionsgesetzlicher Hhepunkt der Schulchan aruchist (dieganz strengen berhaupt nichts von anderem Schrifttum), und den orthodoxen Ju-den begleiten die Vorschriften desSchulchan aruchunaufhrlich von der Wiege bis zum Grabe, ja, von der Zeit vor seiner Geburt bis ber sein Absterben hinaus,und selbst der liberale Jude kann sich ihnen, wie wir sahen, nicht ganz entziehen.

    Da es im Judentumekeine zentrale religionsgesetzliche Lehrinstanz, ja, nicht ein-mal eine "offizielle Bekenntnisschrift" gibt wie bei den groen anderen"Bekenntnissen" (das Judentum istkeine "Konfession"), so weichen schon inner-halb des Judentums die Urteile ber Wesen, Bedeutung und gegenwrtige

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    Gltigkeit des Talmud wie des Schulchan aruch himmelweit voneinander ab. Ist esda demnichtjdischen Laienso schwer zu verargen, wenn er ber diese ihm nichtnur fremde, sondern seinem ganzen Wesen unverstndliche jdisch-rabbinischeWelt, ber deren literarische Haupterzeugnisse wieTalmud und Schulchan aruch und deren Einzeluerungen wissenschaftlich irrtmliche Auffassungen sich bildetund diese auch gelegentlich verlautbart? Mge doch der Richter, der einen solchenin Finessen unkundigen nichtjdischen Laien so oft mit der Keule des 166 desStrafgesetzbuches erschlgt, vergegenwrtigen, welche Irrtmer in dieser Hinsichtselbst der hchste deutsche Gerichtshof, das Reichsgericht,in seinen Entscheidun-gen begangen hat! Oben (Funotenkennzeichnung 41) ist schon erwhnt, da die juristische Konstruktion einer einheitlichen "jdischen Religionsgesellschaft" ein papiernes Phantom ist, und ebenso da manche reichsgerichtliche Entscheidung inJudensachen seltsamste Scholastik atmen. Noch wunderlicher aber war der Fall,da vor einigen Jahrzehnten dasselbe Reichsgericht in einer jdischen Ehe-Sache

    gentigt war, nicht nachdeutschem Reichsrecht,sondern nach jdischem Religi-onsrecht zu entscheiden! Und die Entscheidung fiel noch obendrein, infolge der notgedrungen zugrunde gelegten Gutachten, falsch aus! - Ist da ein durch ebenso-wenig Spezialkenntnis getrbtes, irrtmliches Laienurteil so verdammlich? Undwarum da, wo man selbst keine Spezialkenntnis hat, auf Grund des rckstndigstenund odisesten aller Strafgesetzbuchparagraphen so manches Urteil "verhngen",das ich wenigstens recht dicht "verhangen" wissen mchte, da es vor der wissen-schaftlichen ffentlichkeit nicht sachkundiger Prfung standhlt!

    Verwandte Schriften des Verfassers.

    1. Das Blut in jdischem Schrifttum und Brauch. Nebst ausfhrlichen Anmer-kungen. Eine Untersuchung. Leipzig 1929.

    (Menschen- und Tiergenu im Alten Testament, imTalmud, bei Maimonides, imSchulchan aruch. Blut im jdischen Volksbrauche. Das heutige Huhnopfer vor demVershnungstage. Das Passahblutritual. Menschenblutstrme im Alten Testament.Blut der Gottlosen und der Nichtjuden. - Judenmission. "Was nicht verboten, das ist erlaubt ": Eheweib, Ehebruch, Kinderschndung, Blutschande, Vielweiberei."Sachverstndige." Menschenopfer. "Du sollst nicht tten." Der Hang zur Zote.)

    2. Rabbinische Fabeln ber Talmud, Schulchan aruch, Kol nidr usw. Ein Ge-richtsgutachten. (108 S.) Leipzig 1922.

    3. Rabbi und Diakonus. (Wider Landesrabbiner Dr. Wiesen und Pfarrer D. Fiebig.- Gerichtsgutachten.) Leipzig 1922.

    4. Die Elemente der Kabbalah. 2. Aufl.; II starke Bde., illustriert. Berlin 1921.(Theoretische und praktische Kabbalah.)

    5. Die Kabbalah. 3. Aufl., illustriert. Leipzig 1923. (Auszugsweise sogar ins Mo-dern-Hebrische bersetzt!)

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    6. Jdisch-deutscher und deutsch-jdischer Dolmetscher. 4. Aufl. Leipzig 1916.(Im Weltkriege stark an der Ostfront begehrt.)

    7. Fremdwrterbuch der theosophischen [und kabbalistischen] Literatur. 4. Aufl.,Leipzig 1921.

    8. Jesus und die Rabbinen. (Nachweis, daalle Worte Jesu lter und hher sindals die rabbinischen Anklnge.) Leipzig 1905.

    9. Ein jdisch-deutsches "Leben Jesu". (Die jdische Lsterschrift "TholdothJeschu".) Leipzig 1895. [Text und Anmerkungen.]

    _________

    In Vorbereitung.

    10. Die Passah-Legende.(Die "Kinder Israel"nie in gypten, kein"Auszug ausgypten", das PassahfestesUrsprung anders und weit lter.)

    11. Talmudstunden fr Anfnger. (Nebst einem Anhange fr Kritiker.)

    _________

    R e g i s t e r.Aas 41f. 107. - Abraham, Stammvater der Juden (nicht Adam) 121. - Abtritt, Be-nehmen daselbst 37-38. - Abwischen des Afters 38. - Adam als Nichtjude (Eva und5 Kinder) 86. - Affe menschenhnlich, Nichtjuden affenhnlich 105. - Alfasi 10. -Altes Testament 67 (vgl. Thorah). - Alle alttestamentlichen Verse und talmudi-schen Stze gleichwertig und reines Gotteswort 68. - Ammendienste, jdische, bei Nichtjdinnen verboten 70. - Ammen, nichtjdische 32. - Am harez 89f. - Ange-stellter, jdischer 53f. - Ankleiden frh 37f. - Arba Turim 11f. - Aschera usw. 108.- Aschri 10. - Auflsung von Gelbden 7. 72.

    Br mizwah 31. - Bastard (das liberale Judentum) 100. - Beischlaf, widernatrli-cher 83. 121. 86; mit jdischen Mdchen von und unter 3 Jahren, mit 3jhrigen Nichtjdinnen 83-84. - Bekenntnisschrift fehlt dem Judentume30. 31. 35. - Benet-zen der Hnde 39-40. - Beschneidung 34. - Bth Joseph 12ff. - Betrug gegen Nichtjuden erlaubt 82; vgl. 50. 54. 58-60. 69. - Betrugsgewinn, geteilter 49. - Blut-asche erlaubt 46. - Blutgenu dem Juden erlaubt 46. 103f. - Blutschande Kains, der Tchter Lots 86. - Blutschande eines jdischen Sklaven erlaubt 86. - Blutschande,

    straflose, einer jdischen Witwe mit ihrem 13jhrigen Sohne 159. - "Blutsverstnd-nis" 102. - Brauch, jdischer s. Minhag. - Brauch hebt Halachah

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    (religionsgesetzlicher Norm) auf 49. - Briman 3. 24f. 56. 120 u.. - " Bruder " istrabbinisch nur der Jude 70. 109f. (vgl. "Nchster").

    Cahn 32. 33. 97 u.. - "Centralverein deutscher Staatsbrger jdischen Glaubens"4. 52. 62. 64. 100. 102. 119. 120. u. oft. -Christen sind Gtzendiener 28ff. 29. 40.69. 107ff. 115; drfen als solche straflos gettet werden 69; sind Affen hnlich 105;mit Hunden verglichen 42. (Vgl. "Nichtjuden".) - Codices 10ff.

    Dalman 3. 26. 27. 29. 115ff. u.. - Delitzsch 74. 75. 84f. - Denunzianten, jdische49.63-65. - Deutungsregeln 9. 38 (vgl. "Schriftdeutung"). - Dezisoren 9. - Dieb-stahl, jdischer, wirdnicht kriminell bestraft 55. - Doppelzngigkeit der rabbinischen Schriftdeutung 88f.

    Ehe mit einer Nichtjdin ungltig und verboten 85. - Eisenmenger 24f. 115f. - Ein-

    heit, religise, des Judentums ein Unding 32 (vgl. "Cahn"). - Elias, der Prophet, alsFalschzeuge 112. - "Entheiligung" ("Entweihung") des "Namens" 45. 50. 56. u.. - Erbarmen ber "Gtzendiener" (auch Christen)verboten 71. - Ermordung jdi-scher Denunzianten 110. - Esra 6f. - Ewiges Lebennur dem Juden beschieden 70.

    Fiebig 28. 54. 57. 59ff. 75. 100. 106. 110ff. 111f.112. 113. 114f. 119f. 120. u.oft. -Frau, jdische 101; mu sich vom Ehemann mibrauchen lassen 83f. Friede, fal-scher 50.; Fritsch 28. 68.110. - Fromer 9. 67f.

    Ganzfried 28ff. - Gaonen 9. - Gebrende, jdische (ihretwegen wird der Sabbath

    entweiht) 41. - "gber fr gber" 104. - Gebetbcher, jdische 107 (Gesangbcher,christliche 44). - Geburtshilfe fr Jdinnen, Nichtjdinnen und jdisches Hausvieh41f. 45. - Gefhrliches Geheimgesetz 87. - Geist des Talmud und Schulchan aruchfortlebend 34. 35. - Geistesorganisation der Juden usw. ist anders als unsere 122. -Gekochtes und Getrnk 42f. - Gekochtes eines Nichtjuden 42. - Geld s. Gut undGeld. - Gelbde (und ihre Auflsung) 7. 70. 71. - Gemara 8f. - Gesetz, jdisches(vgl. Thorah), schriftlich und mndlich 5. 6. 67 u.. - Gildemeister 26. 75. - Glei-che Geltung aller Bibelverse, desgl. aller Talmudworte, weil alles "Worte Gottes"68. - Gott hlt dem Abraham bei dessen Selbstbeschneidung die Vorhaut 121. -"Gottlose der Welt" sind die Nichtjuden 56. - "Gtzendiener sind keine Menschen"99. - Gtzendiener am Purimfeste verflucht 107. - "Gtzendienerische Bildwerke"108f. - Gtzen und die Dinge ihres Kultus 43f. -Gut und Geld der Nichtjuden wieherrenloses Gut und daher fr die Juden bestimmt 52. (Vgl. "Habe".

    Habe der Nichtjuden herrenloses Gut (Geheimlehre) 52f. 58. 87. - Hagah, Ha-gahth 15f. - Haggadah 9. - Haggadisches als Halachisches 118. 122 u.. -Halachah (Mehrz. Halachth) 7-8. 13.u.. - Halachah durch einen Brauch aufgeho- ben 49. - Hals wird einem Denunzianten gebrochen 64. - Handeln mitnichtjdischen Ewaren verboten 42. - Hauptkommentaredes Schulchan aruch 16f.

    - Heiligung des "Namens" 54. 118 (vgl. "Entheiligung"). - Heilmittel fr Juden 39f.46. - Heimann in Plauen 121. 122. - Herrenloses Gut 52f. 58. 87. - Heuchelei, jdi-sche 45. 64f. 70. (Vgl. "Doppelzngigkeit".) - Heuchlerische Friedfertigkeit 69. -

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    Hoher Rat und Schriftdeutung 88f. - Hoffmann 16. 27. 29. 31. 48f. 54. 55f. 56ff.61. 62. 76. 96. 114. 115. u.. - Hhneropfer , jdisches, noch heute vorm Versh-nungstage 40. 105. - Hhner, weie 40. - Hund mit dem Unbeschnittenenverglichen 42. - Hunde, jdische 107.

    Jad chasakah 10ff. 68ff. - Jakob ben Ascher 11ff. 68ff. - Jeremias 123. - Jesu Wortelter und hher als die rabbischen Anklnge 106. - Irrsinnige Jdin 71. - Irrtum der Nichtjuden erlaubt 54. 58-60. 70. - Isserles 12. 14ff. 106 u.. (vgl. Hagah). - Judeallein heit "Bruder" und "Nchster" (s.d.). - Jude darf nicht geschlagen werden 86.- Juden allein haben das ewige Leben 70. - Judenknabe, 9jhriger, begattungsfhig85. - Judenmission 115. - "Judenspiegel" 3. 26ff. 74ff. 107. 111. u.. - Judentum istkeine "Konfession" 91. - "Judentum zum Aussuchen" 33. - Judentum istkeine ein-heitliche "Religionsgesellschaft" 30. 34 (vgl. "Cahn"). - Judentum istangeborenund unverlierbar 33. - Judentum, orthodoxes 31. - Judentum, liberales 31-35. - J-

    din soll kein nichtjdisches Kind sugen 45 (vgl. `Amme, Geburtshilfe, jdischeFrau). - Jdische Zeugen 51f. 83.

    Kaddisch (Gebet) 33. 41. - Keduschah (desgl.) 41. - Kahal 111. - Kappores, "Kap- poroh-Umschlagen" 105f. - Karo 5. 12ff. 15. 48. 50. 57. 74. 103. u.. - Kinderschndung,jdische 83ff. - Kizzur Schulchan aruch 28-29. 78. - Kluft, tiefe,zwischen orthodoxen und liberalem Judentum 8. 39 (vgl. "Cahn"). - Kochkisten jdische Erfindung 106. - Kl nidr (Formel) 31. 72. 97. - Kompagnons, jdische55. - "Konfirmation", jdische (s. "Nachahmung"). - Konkurrenz von Juden unter sich verboten 52f. 63f. - Koscher und treife 43. - "Kot und Nichtjuden" 41. - Kreu- ze,christliche, und Kruzifixe 41. 44f. 99. 108. - Kuhschieberei, talmudische 81ff.

    Laienha der Rabbinen 89f. - Leben und Geld der "Gtzendiener" erlaubt 52. - Lehrautoritt, religise, fehlt dem Judentume100. - Literatur zu Schulchan aruch26-28. - Logik, morgen- und abendlndische 67. 122. (Vgl. "Sommerlogik".)

    Marphja 111. - Mdchen von und unter 3 Jahren 6. 83-86. - Maimonides 10ff.41. 68-73. 103. 109. u.. - Marx, Karl 100f. - Marx-Dalman s. Dalman. - Meer desTalmud 8. - Meineid 47-48. - Menschenblutgenu103. - Merkur: Paulus 108. - Mi-drasch 7. 8. 37.- Minhag 7. 9. 49. - Minjan 101. 108f. - Mischnah (die) 7ff. 68. -Mischnh Thorah (der) 10ff. 68ff. (vgl. unter "Maimonides"). - Mizwth (die 613Gebote) 6. - Morgensegen 36ff. - Mose 6f. 67.

    Nachahmungen christlicher Einrichtungen 100. 101. - " Nchster " ist rabbinischnur der Jude 70. 72 (vgl. "Bruder"). - Nacktschlafen 102. - Neblah und Trphah 42f. - Neunjhriger Judenknabe begattungsfhig 85. - Nichtbezahlen von Schulden er-laubt 57. 60f. - Nichtjudensind Personen minderen Rechtes 66; lebende sind gleichden Toten, tote gleich dem Aas auf dem Felde 42; drfen bei Todesstrafe am Sab- bath nicht ruhen 86; ihre Ttung wird gerichtlich nicht bestraft 69; mit Affen

    verglichen 105, mit Hunden 42; ihren Irrtum auszuntzen erlaubt 83 (vgl. "Betruggegen Nichtjuden") vor Gericht mit Rechtskniffen behandelt 82; haben rabbinischkeine gltige Ehe 82; erhalten Verlorenes nicht zurck 57f.; Pest unter ihnen 106;

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    Nichtjdin und Jdin 45; Nichtjdin von 3 Jahren zu schnden erlaubt 85ff. - Nichtjdische Knechte und Mgde nur wieViehbetrauert 73;nichtjdische Richter und Gerichte verpnt 50; nichtjdisches Brot 73. - Nikodemus 89ff. - "Notschwur"(Zwangsschwur) 47.

    Ochse (Rind) des Juden und Nichtjuden 65f. 87f. - Opfer-Ersatz: Lesen der Ab-schnitte des A.T. ber die Opfer 37 (Vgl. auch "Hhneropfer".) - Orgel undHarmonium in der Synagoge 32.

    Pderastie 85. - Paulus 63. 108. - Per (Bal Per) = Christus 109. - Pest unter Schweinen und Nichtjuden 107. - Pfiffe, apologetische49ff. - Pisk Thosaphth 10.- Proleten, jdische 89f.

    Rab: Titel der jd. Talmudgelehrten in Babylonien 117. - Rabbi: Titel der palstini-

    schen Talmudisten (und der mittelalterlichen jdischen Gelehrten; Mehrzahl:Rabbinen; dagegen Rabbiner die heutigen jdischen Gemeindeprediger mit akade-mischer Bildung). - Rabbinen in Babylonien 87f. - Rabbinen, Hhne und Huren (inB.) 88. - Reichsgericht fllt irrtmliche Entscheidung 3-4. 30ff. 32. 33. 91. - Reinfr unrein und umgekehrt 9. 88f. (vgl. "Schriftdeutung"). - " Religionsgesellschaft ", jdische (ein Juristenphantom und Unding) 4. 30ff. - Religionsrecht, alttestamentli-ches und rabbinisches 6ff. (desgl. Talmud, Codices). - Reservatio mentalis 47. -Responsen 9. - Richter und Staatsanwlte 4. 91. - "Richtlinien" 31ff. - Rckgabedes Gefundenen an Nichtjuden verboten, Snde und "groes Unrecht" 57f.

    Sabbath 41. 73; fr Nichtjuden verboten 86. - Saborer 9. - "Sachverstndige" 4;die "nichts finden" 75. 84. - Sder 8. - Seligmann 31. 101ff. - Septuaginta im Tal-mud 88f. - "Sommerlogik", rabbinische 67. 80. 81. 123 u.. - "Staatsgesetz ist(auch) Gesetz" 82. 62ff. -Steuerhinterziehung usw., den Juden erlaubte 60ff. 82f. -Synagoge, "groe" (sagenhaft) 6. - Synedrium (Sanhedrin) s.o. "Hoher Rat". - Sy-stematik mangelt dem Alten Testament, dem Talmud usw. 8. 67f.

    Schabbes-Goi, Schabbes-Goite 106. - Schdigung (geldliche) eines anderen Judenein strafbares Vergehen 61ff. -Schndung einer dreijhrigen Nichtjdin erlaubt 58ff. - Schchten 6-7. 34. 41f. - Scheftelowitz 104ff. u.. - Schimmusch 16. 100. -Schittuph ist der christliche Glaube 44. - Schriftdeutung, rabbinische 7f. 116. 88f.122. - Schriftgelehrte (Sophrim) 7ff. - Schriftliches und mndliches "Gesetz" Tho-rah) 67. - Schulchan aruch 3f. 4f. 13ff. und allenthalben; Urteile ber ihn s.u."U.". -Der Schulchan aruch will Praxis lehren 48. 49 u.. (keine Theorien). - Der Sch.a.kein selbstndiges Werk, sondern ein Talmudsohn 30; keine jdische "Einrichtung"usw. 30ff. - Schulchan aruch und heutiges Judentum 30-35. Schweine, ihr innerer Bau menschenhnlich 106. - Schweinepest, Nichtjudenpest 106.

    Talmud 8f. 68f. 78-90 u.. - Talmud-Traktate 68. - Talmud ist fr die Ostjuden in

    jedem Buchstaben "Gottes Wort" 86. - Talmudkompendien 9f. - Talmudisten, un-gebildete 116. - Talmud-Lehrhuser 8. 9. - Talmud-bersetzungen 78-90. -Textflschungen, jdische 120. - Thephillin (Denkriemen) 7. - Thorah (Altes Te-

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    stament, "Gesetz") 6. - Thorah-Rolle 6. - Thosaphoth 10. - Ttung eines Nichtjudenund Beisaproselyten vom jdischen Gerichtnicht bestraft 69. - Tradition 6. 67. -"treife" 34. 42.- Thphah 34. 42f. - Tschernowitz 3. 12-14. 122 u.. - Tur, Turim11. 73.

    bersetzungen aus dem Schulchan aruch 19-25; aus dem Talmud 78-90, u.. imTexte. - "bler Bursche" 53. 65. - "Unrecht, groes" ist die Rckgabe von Verlore-nem an Nichtjuden 57. - Unrein s.o. "Reines". - Unreines an Nichtjuden zuverkaufen 42. - Untertauchen von Egeschirr 43f. - Urteile ber den Schulchanaruch 74ff. - Urteile, verhngte, die ich "verhangen" wissen mchte 92.

    Verlorenes eines Nichtjuden zu behalten erlaubt 82; Rckgabe an den Nichtjudenverboten und ein Vergehen 56ff. 57f. 82. - Verfluchung der "Gtzendiener" (s. un-ter "G.") am Purimfeste 106. - Verbot des Prozessierens vor nichtjdischen

    Gerichten 50. - Verdacht nie ganz grundlos 43. - Verdchtigte sind trotz Eides nichtglaubhaft 43. - Vielweiberei (seit 1240 den Juden theoretisch wieder erlaubt) 71. -Vogelfrei s.o. "Herrenloses Gut". - Vorbehalt (innerer) beim Eide 47. - Vorbemer-kungen zu den berss. aus Choschen-ha-mischpat 48ff.

    "Was nicht verboten, ist erlaubt" 57. 83205). - Wasserabschlagen 38f. -Wesens- fremd ist uns Talmud, Schulchan aruch und Rabbinismus 91f. -Wucher an Nichtjuden erlaubt 46; sogar gttlichbefohlen 109.73f.

    Zentralinstanz, religise, im Judentume nicht vorhanden 102. - Zeugnisablegen, jdisches 51f. 83. - Zinsnehmen und Zinsfu 46. 106 (vgl. "Wucher"). - Zoll- und Steuerhinterziehungen, dem Juden erlaubte60ff.

    166 des Strafgesetzbuches: 3-4. 30. 32. 33. 91 u..

    _________

    F u n o t e n:1) Hoffmann liebt gegenber denen, die er bekmpft, harte Worte, die man in der Wissenschaft besser vermeiden sollte. Es wirkt bei einem ernst zu nehmenden Ge-lehrten nicht gut, wenn er einen Gegner, der sichirrt , gleich mit " schamloser Lgner " u. dergl. anfhrt; Dr. H. ist doch kein - Weimarer Landesrabbiner! (Vgl. m."Rabbinischen Fabeln", Leipzig 1922, S. 14f.)

    2) Das heutige liberale Reformjudentum erblickt im Schulchan aruchkeine religi-onsgesetzliche Norm mehr, sondern ein der religisen Literaturgeschichteangehriges, durch die Entwicklungberholtes Werk, ohne jedoch in der Gemein-depraxis ganz von ihm abkommen zu knnen. (Vgl. unten Vierter Hauptteil C 2.)

    3) Vgl. Dr. W. Thmmel, "Der Religionsschutz durch das Strafrecht ( 166StGB.)", Leipzig 1906.

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    4+) Vgl. Moritz Baum, "Ein wichtiges Kapitel", Frankfurt a.M. 1884, IV. Ab-schnitt, S. 1ff., wo mit dem Glaubensgenossenschaft ins Gericht gegangen wird.

    5) Ein Herr Staatsanwalt in Plauen glaubte allerdings fr die gerichtliche Errte-rung aramischer Talmudstellen Sachverstndige, die Aramisch knnten,entbehren zu drfen, da es doch schlielich bersetzungen solcher Stellen gebenmsse. Er sah aber zuletzt wohl ein, da man zur Errterung z.B. schwieriger Stel-len des Corpus juris mindestens Sptlatein kennen msse.

    6) In den rund zwlf Fllen, wo mir als Sachverstndigen die Strafakten zugnglichwaren, fand ich stets den genannten Verein als Anzeigeerstatter und Informator der Staatsanwaltschaft.

    7) Die eine juristische Fiktion (Annahme) ist, da in Wahrheit diese "Religionsge-

    sellschaft" in Parteien gespalten ist, zwischen denen nach dem Urteile destrefflichen Fuldaer Rabbiners Dr. M. Cahn("Die religisen Strmungen", Frankfurta.M.)ein tieferer Abgrund ghnt als zwischen den feindlichsten christlichen Partei-en und Sekten.

    8) Mehrere solcher staatsanwaltlichen Ausfhrungen, die mir als Gutachter bekanntgeworden sind (aus Mitteldeutschland), werde ich an anderer Stelle behandeln.

    9) Diese Zahlen beziehen sich auf die Anmerkungen in Anhang I.

    10) Auf der das auch sonst beraus bedenkliche "Kolnidr" fut. Vgl. m. "Rabbi-nische Fabeln" (Leipzig 1922, Hammer-Verlag), S. 42-58.

    11) Mehrzahl von Halachah.

    12) Wenn jdische und christliche Gelehrte "die Mischnh Thorah" schreiben(desgl. "der " statt "die Rach" = der Geist, oder "die Raka" statt "der Raka" = dieHimmelsfeste), so beweisen sie lediglich ihre Ungelahrtheit in den Elementen der hebrischen Grammatik. - Der Titel Mischnh Thora stammt aus 5. Mose 17,18.

    13) hnlich wird ja auch eine Talmudstelle zitiert. Man nennt nicht den "Sder"(Hauptteil), sondern nur den Traktat und dessen Blattzahl; also nicht "Sder Ne-sikn, Traktat Abodah sarah, Blatt 21, Rckseite", sondern nur: "Abodah sarah21b".

    14) Diese wird weiterhin von Karo, Isserles, Jaffa, Sirkes usw. beibehalten.

    15) Vgl. Ch. Tschernowitz, Die Entstehung des Schulchan aruch, S. 25: "Da es ...im Talmud eine feste Halachah berhaupt nicht gibt , so war es natrlich, da da-durch denVerschiedenheiten in den Ansichten ber fast alle Bestimmungen, die dasreligise, rechtliche, eheliche und rituelle Leben der Juden berhrten, Vorschubgeleistet wurde. Dieser belstand wurde durch die spteren Codices nur noch ver-grert. Und so kam es mit der Zeit innerhalb der Gemeinden zu

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    Meinungsverschiedenheiten, die oft zu den heftigstenStreitigkeitenfhrten. Wh-rend von den einen dem Maimonides (s.o. 6) der Vorrang eingerumt wurde,hielten andere zu Alfasi oder Ascheri ( 5a), wieder andere schlossen sich dem Tur ( 7) oder irgendeiner anderen Autoritt an,"

    16) Auerdem hat Karo, der brigens auch Kabbalist war, einen Kommentar zumMischnh Thorah des Maimonides ( 6) unter dem Titel "Mischnh Kseph"("Doppeltes Geld", vgl. 1. Mos.43,12) mit Beifgung der Quellen des Maimonidesgeschrieben und den M. gegen Abraham ben David verteidigt.

    17) Nachdruckverbote betr. fremder Werke gab es damals so wenig wie noch im18. Jahrhundert, wo unsere Klassiker unter den Nachdruckern litten.

    18) Vgl. Tschernowitz (a.a.O., S. 79): "Die Meinung des Schulchan aruch bzw. des

    Isserles war von nun anGesetz.Wir finden in den verschiedenen Werken der rab- binischen Literatur dies ausdrcklich festgestellt. (Folgen Belege.) Die Autorittdes Schulchan aruch stieg derartig, da viele Gemeinden mit jedem neugewhltenRabbiner einen Vertrag schlossen, [der ihn verpflichtete,] sich nach keinem ande-ren Codex als dem Schulchan aruch zu richten."

    19) Z.B. der Superkommentar "Urim we-tummim" ("Licht und Recht", 2. Mose28,30) der in meiner "Kabbalah" (3. Aufl., Leipzig 1923) S. 84 abgebildet ist.

    20) Wenigstens in Ruland und den anderen von "Ostjuden" bewohnten Lndern.

    21) Das wre denn wirklich eine "mndliche Geheimlehre"! Vgl. hierber meine"Rabbinischen Fabeln" (Leipzig 1922), S. 92ff.

    22) Vgl. die an Material reiche, aber durch eine Unmenge grbster stilistischer Mngel und trichter Druckfehler entstellte Schrift vonCh. Tschernowitz, Die Ent-stehung des Schulchan aruch (Born 1915), besonders S. 28-30, 37-99, wo dieverschiedenartige Aufnahme des Sch.a. und dessen endgltiger Sieg geschildertwerden. - Von den Gegnern fielen oft harte Worte gegen den Sch.a., bzw. gegenseine Methodik: "Den Sch.a. hat Karo fr Kinder und Laien geschrieben" (a.a.O.,S. 28). "Wegen Karos Altersschwche sind im Sch.a. viele Ungenauigkeiten" (S.28). "Man sagt, er habe die Abfassung des Sch.a. seinen Schlern berlassen" (da-selbst). "Seine Worte halten nicht Stich ... nrrische Einwnde ... ohne Sinn undBeweis ... die Halachah nicht tief genug erfat ... kein irrender Schler wrde somiverstehen ... dem Talmud zuwider" (S. 42). "Ist in den Sinn nicht eingedrun-gen" (S. 51). "Seine (Karos) Worte sind ein Stammeln" (S. 80). "Aus Fragmentenzusammengestoppelt, hufig obendrein in falscher Weise" (S. 62). "Das Ganze istohne Sinn ... verfehlte Meinungen" (S. 63). - Seinen endgltigen Sieg in der ortho-doxen Judenheit verdankt der Schulchan aruch den Rabbinern David Halevi (s.o

    unter b) und Kaz(s.o. unter d), den "zwei Sulen des Schulchan aruch" (S. 79).

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    23) Vgl.Graetz, Geschichte der Israeliten, Bd. IX, 2. Aufl. 1877, S. 133: "(Der Schulchan aruch) bildetbis auf den heutigen Tag fr die deutschen und polnischen Juden und was dazugehrt,die religise Norm, das offizielle Judentum." Gemeintsind die Orthodoxen.

    24) Man zitiert den Schulchan aruchimmer nach den Paragraphen und deren et-waigen Unterabteilungen, also z.B. "Orach chjjim 1" (krzer: Orach chjjim 1)oder "Joreh dah 142,10".

    25) Schaubrot-Tisch [4. Mose 4,7], ein Buch, im Lateinischen Tisch der Seele ge-nannt, das alle fr den Menschen (Juden) notwendigen Vorschriften enthlt,bersetzt aus dem Buche des Gaon Joseph Karo."

    26) "Buch von der Regierung der Seele, in dem enthalten ist die Art, wie sich der

    Jude bei allen seinen Handlungen zu verhalten hat, aus dem Hebrischen ins Spani-sche bersetzt von Mose Altaras. Mit Genehmigung der Oberen, im Jahre 1609."(Die bersetzung hat also die ppstliche Zensur passiert.)

    27) Auf dem Titel von Tome II: "Vice-Prsident du tribunal civil dAlger.

    28) Lebte 1810-1875.

    29) Geboren 1654 in Mannheim, gestorben 20. Dezember 1704 als Professor inHeidelberg. Er hatte in Amsterdam das Judentum und dessen Literatur aufs grnd-

    lichste studiert und besa von dieser mehr Kenntnisse als alle heutigen jdischenund christlichen Gelehrten zusammen. Er bietet fast stets vor seinen zahllosenbersetzungen den Urtext der oft sehr seltenen von ihm benutzten jdischen Werkeund weist nur ganz selten eine nicht ganz einwandfreie bersetzung auf. Wenn j-dische Schmieranten heute seine zwei dicken Quart bnde als einen"Schmh folianten" bezeichnen, so wissen sie selbst nicht, wie dumm sie sind. - Be-kanntlich wurde die 1. Auflage (1700), nachdem Eisenmenger ein jdischesAngebot von 10 000 Talern fr Unterlassung des Druckes ausgeschlagen hatte, auf Betreiben der Frankfurter Juden vom Kaiser beschlagnahmt (erst 1740 freigege- ben), worauf Friedrich I. von Preuen 1711 in Knigsberg, wo der Kaiser nichts zusagen hatte, das Buch auf seine Kosten neu drucken lie und die Auflage Eisen-mengers Erben schenkte.

    30) Geboren am 27. Februar 1851 zu Lisdorf, verstorben 1912 als hochangesehener Professor am Bischflichen Priesterseminar zu Trier. ber ihn und die unerhrtenVerleumdungendes Toten durch den Weimarer Landesrabbiner Dr.Wiesenund denLeipziger Lic. (jetzt: D.) Fiebig vgl. meine Schrift "Rabbi und Diakonus" Leipzig1922.

    31) Die hochgestellten Zahlen beziehen sich auf die Anmerkungen in Anhang I.

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    32) Vgl. ber diesen u.a. meine Schrift "Rabbi und Diakonus". Leipzig 1922, undber sein Buch "Juden und Nichtjuden" (Leipzig 1921) mein Urteil in der "Theolo-gischen Literaturzeitung" 1922, Nr. 3, Sp. 52 (auch Fritsch a.a.O., S. 47).

    33) Das Sammelwerk " Die Lehren des Judentums". Berlin 1922f., 3 Bde., zitiert(zumal in Bd. II und III) mehrfach kurze Stellen aus dem Schulchan aruch.

    34) Bekanntlich wird auf diese Weise ein nichtjdisches "Bethaus" (Bth thephil-lah) als "Bth thiphlah" (Haus der Torheit) bezeichnet, der Kelch als "Kleph"(Hund) usw.

    35) Die eigeneVermutung Hoffmanns, Ganzfried habe erst nach der 2. Auflageseines Buches jene intoleranten Stze aus dem Sch.a. nur deshalb hinzugefgt, umsein Buch auch fr auer europische Lnder (!) brauchbar zu machen, wo es noch

    "wirkliche" Gtzendiener gebe (Hoffmann, Der Sch.-A., S. 149), erschien ihmwohl selbst nicht "kniefest" genug.

    36) Wo benutzen denn die `Gtzendiener "andere Lnder, wie ... Afrika und Ame-rika" zu religisen Zwecken Kelche und Rucherfsser, und was hat denn der " praktische" Auszug Ganzfrieds aus dem Sch.a. berhaupt mit den Verhltnissenschwarzer oder indianischer `Heiden zu tun?

    37) Wer betet denn das Kreuzan auer denChristen?

    38) Es mu heien: "berhaupt nicht !" - Und wie kme denn z.B. einheutiger Judedazu, sich von einem heidnischen Neger oder Indianer in Handelssachen einen Eid bei dessen `Gtzen schwren zu lassen?

    39) Sehr richtig verweist dieser (S. 72) auf die rituellen Rechtsgutachten ("The-schubth") desneuzeitlichenJerusalemer Rabbiners Joseph Schwarz (S. 114ff.), woentschieden wird, danur die Kruzifixe in der Kircheim Vollsinne des Wortesals"Gtzenbilder" anzusehen sind , weil sie allein durch Anbetung verehrt werden."Denn dort [im "Hause der Torheit". (Bth thiphlah statt Bth thephillah "Bet-haus")] ist der Sitz des eigentlichenGtzenbildes des Kreuzes." - Dem groen jdischen Gesetzeslehrer Maimonides "gelten dieChristen in jeder Beziehung alsGtzendiener " (Marx-Dalman, S. 49), dem Verfasser des Schulchan aruch, Karo,wenigstens in verschiedenen Beziehungen (a.a.O., S. 51), und wenn Mose vonCoucy (das. S. 70) in dem denGtzendienst behandelnden Abschnitt ohne weiteresvon Kelchen, Wachskerzen und Talarenredet, die beimGtzendienst gebrauchtwerden, ferner von Nital (Weihnachten) und Kssach (Ostern) als den "Hauptfestender Gtzendiener ", so meint er damit einzig und allein dieChristen! - Vgl.B. Fischer (Talmud und Schulchan aruch, S. 6): "Frageheute nochder christlicheStaatsbrger Englands seinen Mitbrger jdischer Konfession, wer unter dem

    "Akum" [Gtzendiener]des Schulchan aruchgemeint sei, und er wird dieWahrheit hren, da es der Christ sei." - Ganzfrieds Ausrede, da "die Gojim, unter derenSchatten wir uns bergen", ihm nicht als Gtzendiener glten, ist eine ngstliche

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    Ausflucht und Finte, die schon der Schulchan-aruch-Kommentar "Ber ha-golah"und das Pariser Sanhedrin unter Napoleon I. ihm vorgemacht haben, indem z.B. dasletztgenannte erklrte, da es die franzsischenChristen fr keine Heiden halte,whrend es diese Frage hinsichtlich der nicht-franzsischen Christen offen lie!

    40) " Die Gtzendiener sind nicht Menschen, sie stehen auerhalb des Gesetzes. Ihr Leben braucht nicht geschont zu werden, ihr Eigentum ist als herrenlos zu betrach-ten" usw., sagt auch Oberrabbiner Fassel, Mos.-Rabbin. Tugend- und Rechtslehre,2. Aufl., S. 187.

    41) Dieser Paragraph lautet: "Wer dadurch, da er ffentlich in beschimpfendenuerungen Gott lstert, ein rgernis gibt, oder wer ffentlich eine der christlichenKirchen oder eine andere mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Religionsgemeinschaft oder ihre Einrichtungen oder Gebruche be-

    schimpft, ... wird mit Gefngnis bis zu drei Jahren bestraft." - In die genanntenReligionsgesellschaften ist auch das Judentum seit 1881 reichsgerichtlich einge-reiht worden. (Urteil vom 10.3.81 und 3.3.82, vgl. Annalen des Reichsgerichts3,55; Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen 6,77; Rechtsprechung desDeutschen Reichsgerichts in Strafsachen 4,225 - zumeist kurz mitU.,A.,E. und R. bezeichnet.) Diese Urteile sind mehrfach ebenso irrtmlich wie unanfechtbar. ZumBegriffe einer Religionsgesellschaft gehrt in erster Linie einkonfessionelles Lehr-oder Glaubensbekenntnis; ein solches besitzt aber das Judentum grundstzlichnicht ; nicht einmal die von Maimonides aufgestellten 13 Glaubensstze sind allge-mein anerkannt worden. Ebensowenig besitzt das deutsche Judentum die nach E.5,188 erforderliche " staatliche Geschlossenheit und besondere Organisation", da es(mit Ausnahme von vielleicht Baden, wo es ein besonderes Konsistorium hat) inverschiedene selbstndige Organisationen (Tempelgemeinden, orthodoxe Gemein-den usw.) gespalten ist. - Die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Sachen des 166 StGB. ist brigens zum Teilkasuistisch und widerspruchsvoll,da ein alter Talmudist seine helle Freude daran haben knnte. Sie wird fr manchen ehrlichen,aber unvorsichtigen Menschen dadurch besondersverhngnisvoll, da 166 StGB.lediglich Gefngnisstrafe kennt.

    42) Urteil (U.) vom 4.2.95 (E. 26,435).

    43) In meiner mehrfachen Ttigkeit als gerichtlicher Sachverstndiger lernte ichunter anderem auch folgendenVersuch eines (vom "Centralverein deutscher Staatsbrger jdischen Glaubens" mit Flugblttern usw. bereicherten) anscheinendnoch recht jungen, bereifrigen Staatsanwalts kennen, einen allzu herben Beurteiler des Schulchan aruch und des Talmud durch folgende talmudische Sommerlogik zur Strecke zu bringen: Der Schulchan aruch fut auf dem Talmud, der Talmud auf dem Alten Testamente, das Judentum auch auf dem Alten Testamente; folglich isteine "Beschimpfung" des Schulchan aruch auch eine solche der mit Korporations-

    rechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende jdische Religionsgesellschaft,mithin nach 166 StGB. zu bestrafen! - Leider gelangte meines Wissens dieses

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    Geisteserzeugnis nicht zu reichsgerichtlicher Wrdigung. Ich rette es daher an die-ser Stelle fr die Nachwelt.

    44) Wenn Hoffmann behauptet, selbst dieser um die Kommentare "erweiterteSchulchan aruch" reiche noch nicht aus, sondern "der Rabbiner sei in vielen Fllenauf diemndliche Unterweisung (Schimmusch) seiner Lehrer angewiesen, welcheihm bei den zahlreichen Meinungsverschiedenheiten die fr die Praxis gltige An-sicht mitteilen", so bringt er neben demkontrollierbaren schriftlichenSchulchanaruch eineunkontrollierbare mndliche"Unterweisung" auf und darf sich nichtwundern, wenn seine Behauptung als Beweis fr den Verdacht einer mndlichenrabbinischen Geheimlehrebenutzt worden ist. - Sehr richtig sagt Marx-Dalman(Jdisches Fremdenrecht, Karlsruhe und Leipzig 1886, S. 75): "da der Willkr der rechtsprechenden Rabbinen eine weite Bahn geffnet ist, sobald man einmal aufge-hrt hat, den Schulchan aruchin seiner geschichtlichen Form fr magebend zu

    halten. Mit Hilfe der zum Teil sich widersprechenden Kommentare lassen sich sehr verschiedene Rechtscodices formulieren. Kein einziger [dieser Privat-Schulchan-aruche] darf fr die Formulierung allgemeine Anerkennung fordern." (Vgl. oben s.Funotenkennzeichnung 21)

    45) Wenn Fiebig (Das Judentum, Tbingen 1914, S. 8) sagt, die "jdische Konfir-mation" (Bar-Mizwah-Feier) habe erst Philippson eingerichtet, so ist das eine seiner fteren Zweideutigkeiten. Aus Leopold Lw(Die Lebensalter, 1875, S. 210ff.) ht-te er wissen mssen, da die Bar-Mizwah- Institution schon im 14. Jahrhundertaufkam und im 16. Jahrhundert ihre Hhe erreichte, und da die der protestanti-schen nachgemachte jdische "Konfirmation" schon lange vor Philippson (schon1810) eingefhrt wurde (a.a.O., S. 412, Anm. 100). - Aber Fiebig kennt ja auch (S.8) nicht einmal das Breslauer und Berliner Rabbinerseminar!

    46) Marx schreibt: "Betrachten wir denwirklichen, weltlichen Juden, nicht denSabbathjuden! ...Suchen wir das Geheimnis des Juden nicht in seiner Religion, sondern das Geheimnis [dieser] Religion im wirklichen Juden! Welches ist der weltlicheGrund des Judentums? Das praktische Bedrfnis, der EigennutzWelchesist der weltliche Kultusdes Juden? Der Schacher ! Welches ist sein weltlicher Gott?DasGeld ! ... Der Jude hat sich auf jdische Weise emanzipiert, nicht nur, indem er sich dieGeldmacht angeeignet hat, sondern indem durch ihn ... das Geld zur Welt-macht und der praktische Judengeist zum Geist der christlichen Vlker gewordenist. Die Juden haben sich insoweit emanzipiert,als die Christen zu Judengewordensind. ... Das Geld ist der eifrige Gott Israels, vor welchem kein anderer Gott beste-hen darf.Der Gott der Juden ist zumWeltgott geworden; der Wechsel [aber]ist der wirkliche Gott der Juden." Karl Marx, der sozialistische Prophet (1813-83) war der Sohn eines Trierer jdischen Rechtsanwalts, "der sich seine Karriere wegen mitseiner ganzen Familie taufen lie". [S.M. Dubnow, Die neueste Geschichte d. jd.Volkes II, 3 (Berlin 1920), S. 115 und 113.]

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    47) In der Leipziger jdischen Religionsschule wird auch der "Kizzur Schulchanaruch" gebraucht, der doch nach dem Urteile des Oberrats der badischen Israeliten"als Schulbuch nicht geeignet ist " (s.o. Vierter Hauptteil, A)!

    48) Diese "Vereinigung" zhlte nach Seligmann (Geschichte der jdischen Re-formbewegung, S. 155) 1914 rund 8000 Mitglieder, von den rund 500 000 JudenDeutschlands nur ein geringer Bruchteil, weshalb sich S. noch "Hunderttausende"hinzudenkt, die nach seiner Meinung schon damals "auf gleichem religisem Bo-den standen." (S. ist auch Redakteur der Monatsschrift "Liberales Judentum".)Ganz so bedeutungslos, wie er es hinstellt (s.o.), scheint doch das orthodoxe Juden-tum heute nochnicht zu sein., da es sogar ber drei Rabbinerverbnde und eineLaienvereinigung verfgt, wie S. selbst (a.a.O., S. 154) berichtet! - Wenn "die Ver-einigung der liberalen Rabbiner Deutschlands mit aller Entschiedenheit fr diereligise Einheit des Judentums eintritt" und deshalb (??) die Behauptung einer

    konfessionellen Verschiedenheit innerhalb des Judentums alsunwahr zurckweist"(a.a.O., S. 162f.), so ntzt ihr solche "Zurckweisung" blutwenig gegenber der von dem Fuldaer Provinzialrabbiner Dr. M.Cahn (Die religise Strmungen,Frankfurt a.M. 1912) festgenageltenTatsache, "da innerhalb des Christentumssich nirgends zwei noch so disparate Bekenntnissefinden lassen, die prinzipiell dermaen auseinanderklaffenwie das Reformjudentum und daswirkliche, berlie-ferte Judentum" /Cahn, S. 173), und da dem "wirklichen, geschichtlichen"Judentum das liberale Judentum schroff gegenberstehe als ein Bastard , bestehendaus fremden Anschauungen mit jdischen Marken" (S. 329).

    49) Nach gesetzestreuer jdischer Lehre gehren zur Vollziehung einer gottes-dienstlichen Handlung mindestens zehn erwachsene Juden (Pirk abth III 7);dagegen heit es "Richtlinien" XI 8 (Seligmann S. 161): "Die Abhaltung des Got-tesdienstes ist unabhngig von der Zahl der Betenden." (Im EvangeliumMatthi18,20 heit es: "Wo zwei oder drei versammelt sind in meinem Namen, da bin ichmitten unter ihnen.") - Der " Jugendgottesdienst " ("Richtlinien" XI 9) ist eine Nach-ahmung der entsprechendenchristlichen Einrichtung, ebenso sind es die"Jugendvereine" Schulentlassener ("Richtlinien" XI 11; S. 162) und der Konfir-mantenunterricht nebst der "Einsegnung" (Konfirmation) von Knaben und

    Mdchen - alles dem talmudischen und rabbinischen Geiste und Brauche Stracks zuwiderlaufend . Da ferner ("Richtlinien" XI 15) der Frau "wie an den religisen Pflichten, so auch an denreligisen Rechten der volle Anteil eingerumt werden"soll (was im altglubigen Judentume gem dem gesamten Rabbinismusnicht der Fall ist), so wird knftig wohl die lteste der Tchter (wenn kein Sohn da ist) in der Synagoge am "Jahreszeittage" des Vaters (und der Mutter?) "Kaddisch zu sagen"und zu "schnodern" ("fromme Spenden" zu machen) haben laut "Richtlinien" IX 3d(S. 160), bald vielleicht auch "in einer den Bedrfnissen der Gegenwart entspre-chenden Weise" jdische Theologie studieren, selbst Frl. oder Frau Rabbiner Dr. sound so werden, nicht nur als "Rebb(e)zin" (Rabbinerfrau), und gewi ebenso schn predigen wie die liberalen Herren Rabbiner. - Unklar bleibt ("Richtlinien" IX 3a),ob die zum Judentum bertretenden Andersglubigen sich der Beschneidung unter-ziehen mssen. - Beschnitten worden sind die gesetzestreue Sabbathfeier, der

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    synagogale Sabbaths- und Festtagsgottesdienst, die hebrischen und deutschen Ge- bete usw. - Ob auer der (antirabbinischen) Orgel- oder Harmoniumbegleitung des"einstimmigen Gemeindegesanges" ("Richtlinien" XI 5) die liberalen Synagogenalsbald auch noch durch Glockentrme usw. geziert werden sollen, ist in den"Richtlinien" nicht gesagt. Abgesehen von der Beschneidung (die "eine geheiligteInstitution bleiben" soll: XI 3a) sind sich ja die extremen jdischen und christlichenModernisten innerlich so hnlich wie ein Kuckuksei dem anderen.

    50) Es ist daher zumeist abwegig, wenn unvorsichtige Schriftsteller (zumal Redak-teure), Redner usw. - die anscheinend etwaiger Arbeitslosigkeit der "Rechtsabteilung" des "Centralvereins" vorbeugen wollen oder ein bergroes Ver-langen nach Gefngniskost haben - schreiben oder sagen, diese oder jene Straftateneines Juden seien ihm "im Talmud (Schulchan aruch)befohlen" oder "vorgeschrie-ben". - Es liee sich in ganz besonderen Fllen hchstens sagen: " Die Tat des

    Angeschuldigten sieht fast so aus, als htten ihm dabei halb oder ganz unbewut diese oder jene Ansichten des Talmud (oder Entscheidungen des Schulchan aruch) vorgeschwebt " - oder: "die Tat weist einen seltsamen Anklang an die oder jene An-sicht oder Erzhlung im Talmud (oder Schulchan aruch) auf ," -Rassenpsychologen wrden solches dunkle Weiterhandeln nach altvterlichen Normen auf rassenmige oder Blutsvererbung zurckfhren. hnlich erklrte im"Berliner Brsen-Courier" vom 5. Juli 1913 der jdische Schriftsteller Kauder , seindort geflltes literarisches Urteil ber die Kabbalah sei "durchaus keinerlei spezifi-sches Wissen kontrolliert", sondern beschrnke sich lediglich "auf simples Blutverstndnis".

    51) Einst (zumal unter Ph. selbst) eine sehr beachtliche Zeitschrift, spter vielfachungeschickt redigiert und heute - lediglich ein Untertitel der "C.-V.-Zeitung" des"Centralvereins deutscher Staatsbrger jdischen Glaubens". Habent sua fata gazet-tae!

    52) Ein katholischer Geistlicher sagte einmal: "Mag sich mancher auf der Bierbank oder seinem (zumal andersglubigen) Mdel gegenber noch so sehr auf den Frei-geist hinausspielen: zur sterlichen Zeit kommt er doch brav zum Beichtstuhl und zur Kommunion, und - dieSterbesakramentebegehrt er fr sich und die Seinen erstrecht. Das christliche Herz ist strker als der lose Mund." - hnliches gilt auch fr die "freigeistigen" Juden, Protestanten und - "Atheisten".

    53) 1. Mose 22,1-19; 2. Mose 16,11-36; 20,1-17 (5. Mose 5,6-18); 3. Mose 6,1-6,7-11; 3. Mose 7,11-15; 3. Mose 6,17-23; 7,1-10.

    54) Aus Talmud, Berachoth 12a. Als Grund wird daselbst angegeben: weil sonstdie "Ketzer" durch solches ffentliche alleinige Hersagen der Zehn Gebote ihreBehauptung begrnden knnten, die Zehn Gebote seien wichtiger als jene Opferge-

    bote, whrend nach talmudischer Anschauung alle Gebote des Alten Testamentsgleich wichtig sind.

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    55) Weil das Hersagen das nicht mehr mglichewirkliche Opfern vertritt (vgl.sogleich Nr. 7), jene Opfer aber einst nur am Tage dargebracht wurden.

    56+) Man pflegte (wie bei uns noch zu Luthers Zeit) im Bette nackt zu schlafen,indem das Hemd im Bette oder auf der Decke lag.

    57) Die Formel lautet vollstndig: "Seid geehrt, Verehrte!" [Gemeint sind dieSchutzengel.] "Htet mich, htet mich, untersttzt mich, untersttzt mich, steht mir bei, steht mir bei, wartet meiner, wartet meiner, whrend ich hineingehe, bis ichwieder herauskomme; denn das [Bedrfnis] ist ja etwas Menschliches."

    58) Dies sagt Karo im Bth Joseph (s.o. 8). zu dieser Stelle selbst, nimmt aber dennoch diese alte talmudische Vorschrift [Berachoth 60b] vorsichtshalber in denSch.a. auf, weil sie irgendwo doch noch befolgt werden knnte.

    59) Von den Frauen heit es (noch heute zutreffend) im Talmudtraktate Gittin 45a:"Wenn die Weiber etwas (Geheimes) miteinander zu reden haben, besorgen sie dasauf dem Abtritte."

    60) Es handelt sich um kein Waschen der Hnde in unserem Sinne, auch um keinUntertauchen der Hnde, sondern um ein bergieen der Hnde mit Wasser alsSinnbild ritueller Reinigung.

    61) Ein ebarer (und zu essen erlaubter) Gegenstand kann erst als unrein wirken,

    wenn er von einer der 7 Flssigkeiten befeuchtet worden ist (und angefat wird)(Talmud, Mischnah Machschirin VI, 4). Deshalb mu man selbst vor dem Genussevon Gemse oder Frchten die Hnde mit Wasser benetzen, wenn die Gemse oder Frchte in eine der 7 Flssigkeiten eingetaucht sind, weil die (vor dem Benetzen alsunrein geltenden) Hnde sonst die Speisen verboten machen wrden.

    62) Erlaubter Blutgenu im Schulchan aruch! Karo, der Verfasser des Schul-chan aruch, scheint nichts an der Sache zu finden, und sein Erluterer Isserles(ebenfalls im Reformationszeitalter) wendet keine "Hagah" an die auffallende Vor-schrift! Erst der Verfasser des Kommentars "Magn Abraham" (s.o. 11,5), der 1682 starb, sagt, Blut als derartige Kost sei nur einem gefhrlich Erkrankten er-laubt, dem sein Arzt den Blutgenu verschrieben habe! - Der sonst sogewissenhafte seligeStrack , der in seinem bekannten buche "Das Blut" (Mnchen,Beck) selbst die entlegensten Kleinigkeiten zur "Blutfrage" gesammelt hat, ist andieser Stelle vorbergegangen; gewisse sogenannte "Sachverstndige" jdischenoder nichtjdischen Gebltsbeschwrensogar mit beneidenswerter Unbeschwert-heit heute noch, da "das jdische Religionsgesetz jeden Blutgenu absolut verbiete", worauf oft wieder einmal 166 StGB. flschliche Anwendung findet. -Die Wahrheit ist folgende: Das Alte Testament (3. Mose 17,10ff., vgl. 3,17; 7,26f.;

    19,26; 5. Mose 12,16 und 23 sowie 1. Sam. 14,22ff.) und auch die Apostelge-schichte (15,29) verbietenlediglichden Genu des Blutes vonVieh und Vgeln(inerster Linie von solchen, die zu Opfern dienen; nach 3. Mose 17,10ff. mit der Be-

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    grndung, da das Blut allein fr den Herrn [J.h.w.h] als Shnemittel bestimmt unddarzubringen sei); anderen Blutgenu bercksichtigt das A.T. ebensowenig, wie esz.B. den Geschlechtsverkehr des Vaters mit der leiblichen Tochter verbietet (der [vgl. "Das Blut", S. 87ff.] Baba kamma 38b und Nasir 23a als Erfllung einer reli-gisen Pflicht gedeutet wird)! brigens bedroht das A.T. den verbotenenBlutgenu nicht mit gerichtlicher, sondern mit gttlicher Strafe ("Ausrottung", d.h.vorzeitigem Sterben). - Maimonides(s.o. 6) sagt in seinem Werke "Jad chasakah"im Abschnitte Machalth asurth (Verbotene Speisen) VI, 1f.: "Wer so viel Blutwie eine Olive absichtlich it, hat Ausrottung verwirkt; wenn absichtlich, ist er einSndopfer schuldig. Die Verschuldung findet aber nur statt bei Blut von zahmenoder wilden Tieren und Vgeln, seien sie rein oder unrein. Hingegen beim (Genus-se von) Blut von Fischen, Heuschrecken, Reptilien und Amphibien sowie Menschenblut findet keineVerschuldung statt [weil alles dieses Blut von der Bibelnicht erwhnt wird]. Daher ist es geradezu erlaubt , Blut vonreinen Fischen zu es-

    sen und auch, wenn man es in ein Gef gesammelt hat, zutrinken. Das Blutunreiner Fische und Heuschrecken ist gleich der Milch unreinen Viehs nur deshalb verboten weil es einen Bestandteil ihres (unreinen) Leibes bildet; aus demselbenGrunde ist Blut und Fleisch der Reptilien verboten. - 2. Menschenblut ist [biblischnicht erwhnt und nur] rabbinisch verboten, wenn es vom Krper getrennt ist; wer dem zuwiderhandelt, wird [nur] geprgelt. Blut aus dem Zahnfleische darf manherunterschlucken [weil es im Munde noch nicht "vom Krper getrennt" ist]. Hatman aber in Brot gebissen und findet auf ihm Blut (vom Zahnfleische), so kratztman das Blut ab, weil dieses jetzt vom Krper getrennt ist, und it dann erst dasBrot." Etwas abweichend sagt der Schulchan aruch, (Teil) Joreh deah 66,1: "DasBlut der zahmen und wilden Tiere sowie der Vgel ist verboten, seien sie rein oder unrein"; desgl. 9: "Das Blut der Fische ist [weil das A.T. es nicht verbietet] ansich erlaubt, darf aber, in einem Gefe gesammelt, nicht genossen werden, wennes fr anderes [z.B. biblisch verbotenes Tier-]Blut gehalten werden kann; dagegenist sein Genu erlaubt, wenn es als Fischblut erkennbar ist, z.B. wenn Schuppendarin sind"; desgl. 10 [im unzensierten Texte]: " Menschenblut , wenn vom Krper getrennt, ist wegen des Aussehensverboten [weil man es fr biblisches Tierbluthalten knnte]. Daher mu der, welcher Brot it, das etwa aus dem Zahnfleischedarauf gekommene Blut erst abkratzen; ist aber das Blut noch zwischen den Zh-

    nen, darf man es herunterschlucken." - Wenn der (zu Anfang dieser Anmerkung)vom Magn Abraham erwhnte Arzt sich nach den vorgenannten Ritualvorschrif-ten gerichtet hat, durfte er dem Kranken also eigentlich nur Blut eines reinenFisches "als Zukost" verordnen. (Vgl. meine Schrift: "Das Blut in jdischemSchrifttum und Brauch", Leipzig 1929.)

    63) und nach Orach chjjim 164 auch nochmals den Segensspruch dazu sprechen.

    64) In der ersten (unzensierten) Ausgabe des Schulchan aruch (Venedig 1564,desgl. in der von 1567) steht noch: "so ist dies ein trichter Brauch". - Isserles, der dem durchauswiderspricht , hat in seiner Schulchan-aruch-Ausgabe (s.o. 10) die-se Worte weggelassen. Vgl. ber die ganze Sache die treffliche Doktorschrift von(dem Bonner Oberrabbiner und Professor) Isidor Scheftelowitz: "Das stellvertreten-

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    de Huhnopfer" (Gieen 1914), der S. 33ff. bezeugt, da dieses Huhnopfer vor demVershnungstagenoch heute jdischer Brauch ist .

    65) Im Gegensatze zu der in der vorigen Anmerkung erwhnten, wegwerfendenBemerkung Karos im Schulchan aruch sagt seine sonstige Quelle Tr Orachchjjim 605 "ber diesen (Anfang des 14. Jahrh.) noch nicht in allen Lnderneingebrgerten Brauch" (Scheftelowitz S. 32): "Es gibt Gegenden, wo man Hhner am Vorabende des Vershnungsfestes zur Shne schlachtet. Der Hahn dient des-halb als eine vorzglicheStellvertretung [fr ein menschliches Opfer], weil seinhebrischer Name gber auch `Mann bedeutet und somit die Stellvertretung gber ( Hahn) fr gber (Mann)uerst wirksamist. Der Gemeindevorbeter pflegt dortden Hahn zu nehmen und seine Hand auf das Haupt des zu entshnenden zu legen,alsdann den Hahn auf dessen Haupt, und zu sagen: `Dieser an dieses Stelle, dieser als Stellvertretung fr diesen, dieser sei preisgegeben fr diesen. [Es folgt noch ei-

    ne lange Litanei.] Seele um Seele. Dies sagt er dreimal, legt dann seine Hand auf des Hahnes Kopf, sttzt sich darauf und schlachtet sogleich den Hahn. Man pflegtdas (geschlachtete) Tier den Armen zu geben als Shne fr die Seele des zu ent-shnenden. Die Eingeweide pflegt man auf das Dach zu werfen, damit die Vgelsie fressen." - Im Rheinland pflegte man statt des Sndenhahnes den Armen dessenGeldwert zu geben. - Rabbi Mordechai (13. Jahrh. Nrnberg) beschreibt denBrauch etwas anders: "Alle Rabbinen und Familien pflegen hierbei fr mnnlichePersonen Hhne, fr weibliche Hhner zu nehmen und sie lebend um den Kopf je-des Familiengliedes zu wirbeln und dabei zu sagen: `Dieser statt N.N. und alsStellvertreter fr N.N.; N.N. gehe zum Leben und das Huhn in den Tod. Dannschlachtete man diese Tiere und gibt sie als Shne fr uns an die Armen, Witwenund Waisen. ... Es gibt Reiche, die dabei zugleichWidder, Schafe und Ziegen schlachten und sie an die Armen verteilen." - Scheftelowitz sagt (a.a.O., S. 32) ber den Sinn des Brauches; "Nach dem jdischen Glauben wird am Vershnungsfestedas Geschick der Menschen fr das kommende Jahr besiegelt. Der sndhafteMensch verdient ... schwere gttliche Strafen, vielleicht den Tod. Daher nimmt der Jude am Tage, an dem das Vershnungsfest [abends gegen 6 Uhr beginnt, ein Huhn, das dieStellvertretung fr ihn sein soll; es soll statt seiner in den Tod ge-hen.... Man schwingt das Tier [Hahn oder Henne] dreimal um den Kopf" usw.

    "dieser allgemein verbreitete Brauchhat den Namen Kappores" [Shne].66) Scheftelowitz (a.a.O., S. 32): "In der Bukowina nimmt eine Schwangere Jdin beim `Kappores [s. vorige Anmerkung] eine Henne [fr sich] und ein Ei in dieHand. Das Ei ist fr das unter ihrem Herzen befindliche Kind,von dem man nichtwei, welchem Geschlechte es angehren wird, geradeso wie man nicht wei, wel-ches Geschlecht das aus dem Ei zu erbrtende Kchlein haben wird. Vgl. Hovorkaund A. Kronfeld, Vergleichende Volksmedizin 1908 (!), I 339." - Also einGegen-wartsbrauch, wie mir auch sonst jdischerseits besttigt wird.

    67) Der also schon im Mutterleibe durch den Hahn entshnt werden soll; das et-waige knftige Mdchen wird durch die Shnehenne der Mutter mit entshnt.

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    68) Der Kommentar Bar htb (vgl. vorn 11,4 dieser Schrift) sagt: "Man sollnicht ausdrcklich auf weie Hhner Gewicht legen, weil dies einem heidnischenBrauche hnlich sehen wrde." - Weie Opfertiere kommen in Alten Testamentenicht vor; dagegen wurden solche in denheidnischenKulten gern den Lichtgtterndargebracht. Deshalb verbietet die Mischnah I 5 des Talmudtraktats "Abodah sa-rah" ("Gtzendienst") den Verkauf weier Hhner an Nichtjuden (weil diese sieihren Gtzen opfern knnten), die Gemara (13b) aber verbietet einen solchen Ver-kauf nur, wenn der Nichtjudeausdrcklich nach einem weien Huhne fragt;verkauft der Jude ihm aber ein solches zufllig nebst anderen Hhnern, dann ist der Verkauf erlaubt.

    69+) 3. Mose 1,4: "(Der Opfernde) lege seine Hand auf des Brandopfers Haupt , sowird es (Gott) angenehm sein und (den Opfernden mit Gott)vershnen"; 4. Mose3,21: "Ahron soll seine Hnde auf des Sndenbocks Haupt legen", Talmudtraktat

    "Joma" ("Vershnungstag") III 8, IV 4, VI 2 (Handauflegen des Hohenpriesters auf den Shnestier und den Shnebock). - Da das obige Huhnopfer noch in den heutebenutzten jdischen Gebetbchernvorkommt, bezeugt A. Berliner in seinem Wer-ke "Randbemerkungen zum tglichen Gebetbuche" 1909 (!), S. 39: "Auch das`Kapporoh-Umschlagen, welchesnoch immer im Gebetbuch figuriert (!)mteendlich wegfallen. Der erste, der dieses getan hat, ist Dr. M. Sachs in seinem Ge- betbuche" [das aber von den strengglubigen Juden nicht anerkannt wird]. -Obwohl schon Rabbi Mose ben Nachman in Frankreich und Rabbi Salomo benAdereth in Barcelona (beide 13. Jahrh.) sowie im 16. Jahrh. Joseph Karo (s.o Fu-notenkennzeichnung 69) das Vershnungstags-Huhnopfer als heidnisch verwarfen,hat es sich alsobis heute erhalten, gesttzt auf die groe Autoritt des Gaon Hai(um 1000 n.Chr.), des Rabbi Mordechai (13. Jahrh.), des Rabbi Jakob ben Ascher (14. Jahrh.) usw. - demnach bereitsrund 1000 Jahre! - Das heutige Reformjuden-tum bt jenes Huhnopfer natrlich nicht mehr, wohl aber die seit der russischen Nachkriegs-Judeneinwanderung ungemein verstrkenSchulchan-aruch-Juden. Siedrfen sich nicht wundern, wenn Laien im Hinblick auf diesesnoch heute gebte blutige Opfer-Ritual folgendermaen schlieen: Wenn 1. statt des eigentlichenVershnungsfeste hinzuopfernden Juden ein Hahn eine "uerst wirksame Stellver-tretung" ist (vgl. viertletzte Anmerkung: gber - gber); wenn 2. nach der

    vielberufenen Mitteilung des Antonius Margarita, Sohnes des obersten Rabbi vonRegensburg ("Der gantz Jdisch glaub" 1530, S. 35), "man ainaffen zu solchemnemen soll, dann [denn] der selb seheainem Menschen am aller geleychesten!;wenn 3. nach rabbinischen Stellen die Nichtjudenzwar keine Vollmenschen wiedie Juden sind, sondern demViehgleichen (Baba bathra 114b) und Parallelstellen)und sich trotz menschlichen Anscheins zu den jdischen Vollmenschen nur wie Affenverhalten (Schen luchth ha-berth 250b, Amsterdam 1653) - wre da nichtein Nichtjude die "allerwirksamste" Stellvertretung? (Vgl. "Das Blut", S. 37f.!)

    70) Die bersetzungen und Erluterungen dieser grtenteils in der Polemik ber den Schulchan aruch behandelten Stellen (die wichtigsten sind mit 1-3 + bezeich-net) berichtigten des "Justus" Buch "Judenspiegel", Eckers "Judenspiegel im Lichteder Wahrheit", Hoffmanns "Schulchan-Aruch" und Fiebigs Meinungen.

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    71) Bei einer jdischen gottesdienstlichen Handlung mssen zehn volljhrige Ju-den, ein sogenannter "Minjan", zugegen sein (Pirk abth III 7).

    72) Zwei jdische Gebete, bersetzt z.B. in. Fiebig, "Das Judentum", Tbingen1916, S. 37-42. Da das Kaddisch (geschweige die Keduschah) "zur Zeit Jesuwahrscheinlich schon vorhanden gewesen" sei, ist Fiebigs Irrtum, da das Kaddisch(oder vielmehr ein Teil davon), wie F. selbst zugeben mu, erst um 150nach Chri-stus erstmalig erwhnt wird. Das Vaterunser, das F., der christliche Pfarrer undtheologische Privatdozent, zur hheren Ehre des Judentums gewohnheitsmig alsPlagiat jdischer Gebetsformeln in den Staub zu ziehen sucht, ist natrlichlter und in seiner edlen Schlichtheit unendlich erhabener. Vgl. mein "Jesus und dieRabbinen" (Leipzig, Hinrichs 1095), S. 73ff., besonders 76.

    73) Durch Ausfhrung sonst am Sabbath dem Juden verbotener Handlungen.

    74) Auch wenn die Entfernung grer ist, als die am S. erlaubten rund 2000 Schrit-te.

    75) Bei pltzlicher Entbindung, damit die Hebamme besser sehen kann. Sonst ist bekanntlich das Lichtanznden am Sabbath dem Juden verboten, so da ganzstrengglubige Ostjuden am Sabbath nicht einmal auf eineelektrische Klingel zudrcken wagen, weil da beim Kontakt ein winziger Funke hervorgerufen wird! -Sabbathspeisen mssen schon am Freitage gekocht sein und werden bis zum Sab- bath nur warm gehalten; dadurch wurden die Juden die Erfinder der ersten"Kochkisten".- Mit smtlichen den Juden am Sabbath verbotenen Arbeiten darf bekanntlich ein Nichtjude ("Schabbes-Goi") oder eine Nichtjdin ("Schabbes-Goite") beauftragt werden.

    76+) Die Bestimmungen sind dem Talmud entnommen. 1. Mischnah SchabbathXVIII 3 (= Blatt 128b): "Man darf einem Haustiere am Festtage keine[volle] Ge- burtshilfe, wohl aber Beihilfe leisten. Man darf einer [jdischen] Frau amSabbath Geburtshilfe leisten, auch eine Hebamme fr sie von einem Orte zum anderen [be-hufs der Entbindung] rufen und fr sie [die Gebrende] den Sabbath [auch sonst]entweihen und [z.B.] die Nabelschnur unterbinden; Rabbi Jose sagt: auch [die ]durchschneiden." - [Gemara] 128b: "Wie geschieht die Beihilfe [beim trchtigenHaustiere]? ... Man erfat die [austretende] Frucht, so da die Frucht herauskommt[usw.] Man darf einer [jdischen] Frau Geburtshilfe am Sabbath leisten. ... Hat sieLicht ntig, so zndet eine Freundin ihr ein Licht an; hat sie l ntig, so bringt esihr eine Freundin in der Hand" [usw.]. - 2. Mischnah Abodah sarah II 1 (= 26a):"Eine Jdin darf einer Nichtjdin[berhaupt]keine Geburtshilfe leisten, wenn an-dere [jdische Frauen] dabei sind, nicht aber, wenn beide [Jdin und Nichtjdin]allein miteinander sind. ... Rab Joseph wollte sagen, da man selbst amSabbath,aber gegen Bezahlung,einer Nichtjdin Geburtshilfe leiste, weil [sonst] Feindschaft

    [gegen die Juden] entstehen knne. Abaj erwiderte ihm: Man kann [die Geburts-hilfe] verweigern und sagen: Fr unsere Frauen, die den Sabbath beachten, drfenwir den Sabbath entweihen; fr eure Frauen aber, die den Sabbathnicht beachten,

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    drfen wir den Sabbathnicht entweihen." - Gegenber demhumanerenStandpunk-te wenigstens einiger Talmudisten, der dem Haustiere gegenber eineGeburtsbeihilfe, der Nichtjdingegenber bezahlteGeburtshilfe selbstam Sabbath erlauben will, verbietet der Schulchan aruchinhumanbeides am Sabbath und stelltinsofern [indirektdie Nichtjdin dem weiblichen Hausvieh gleich.- Orach chjjim512,1-3 ist davon die Rede, da der Jude an einem seiner Festtage einen Nichtjudennicht zu sich einladen und etwa deswegen mehr kochen soll. ... Dagegen drfe manfr seine eigenen Hunde am Festtage im eigenen Topfe etwas mehr kochen undihnen zu fressen geben, selbst wenn man fr sie etwas anderes habe, was man ihnenschlielich htte geben knnen. Die Vorschrift ist entnommen aus dem Talmud(Bzah 21b), wo auch der Grund angegeben ist: Die E