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Abrechnung bei ambulanten Operationen Bitte gekennzeichneten Schein abgeben! ... sonst droht Honorarverlust. Ambulante Operationen sollen nach einer Entscheidung des Bundeschiedsamtes seit dem 1.1.07 mit einem fest vereinbarten Punktwert vergütet werden. Die entsprechenden Verträge mit den Kranken- kassen konnten aber in der Kürze der Zeit noch nicht ausverhandelt werden. Deshalb müssen wir eine Zwischenlösung anbieten: Die KVH benötigt einen gekennzeichneten Schein. Um Ihnen die Abrech- nung zu erleichtern, haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt. Frage: Stimmt es, dass meine ambulanten Operationen nun besser bezahlt werden? Der Spruch des Bundesschiedsamtes, wonach „ambulant durchführbare Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriffe gem. § 115b SGB V“ künftig nach festen Punktwerten und außerhalb der Gesamtvergütung honoriert werden, ist seit 1.1.07 in Kraft getreten. Wir können den Beschluss aber noch nicht umsetzen, weil die Verhandlungen über den Punktwert noch nicht abgeschlossen sind. Deshalb wissen wir noch nicht, auf welchem Niveau der Punktwert liegen wird. Frage: Und wie rechnet die KVH die ambulanten Operationen ab? Wir zahlen Ihnen die Differenz zum aktuellen Honorar nach Abschluss der Verhandlungen rück- wirkend aus. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie die ambulanten Operationen auf einem Schein abrechnen, der im Abrechnungsfeld mit der Nummer 88115 gekennzeichnet ist. Frage: Muss ich also in manchen Fällen einen zweiten Schein anlegen? Ja. Wenn Sie neben den vom Schiedsspruch umfassten Leistungen im selben Quartal noch andere Leistungen für den Patienten erbringen, müssen Sie einen zweiten Schein anlegen. Frage: Was passiert, wenn ich den Schein, auf dem ich die Operationen abrechne, nicht kennzeichne? Dann müssen wir Ihre Operationen wie bisher im PRVV abrechnen. Das bedeutet: Sie bekommen dafür höchstwahrscheinlich weniger Honorar. Frage: Muss ich den gekennzeichneten Schein in Papierform bei der KVH einreichen? Nein. Für EDV-Anwender ist es nicht nötig, den Schein auszudrucken. Der Schein muss lediglich in der EDV angelegt und mit der Nummer 88115 gekennzeichnet werden. Bitte legen Sie den Schein mit der Scheinuntergruppe 20 (Selbstausstellung) an, wenn Sie vom Patienten mit der Chipkarte direkt in Anspruch genommen wurden. Erhalten Sie eine Überweisung, lesen Sie die Chipkarte ein und legen den Schein im Rechner je nach Inanspruchnahme mit einer der folgenden Scheinunter- gruppen an: 21 Auftragsleistung, 23 Konsiliaruntersuchung, 24 Mit-/Weiterbehandlung, 26 statio- näre Mitbehandlung, 27 Laborauftrag.

Bitte gekennzeichneten Schein abgeben! sonst droht ... · PDF fileFrage: Muss ich die Nummer 88115 hinter jeder Gebührennummer eintragen? Nein. Die Nummer muss nur einmal, am ersten

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Page 1: Bitte gekennzeichneten Schein abgeben! sonst droht ... · PDF fileFrage: Muss ich die Nummer 88115 hinter jeder Gebührennummer eintragen? Nein. Die Nummer muss nur einmal, am ersten

Abrechnung bei ambulanten Operationen

Bitte gekennzeichneten Schein abgeben! ... sonst droht Honorarverlust. Ambulante Operationen sollen nach einer Entscheidung des Bundeschiedsamtes seit dem 1.1.07 mit einem fest vereinbarten Punktwert vergütet werden. Die entsprechenden Verträge mit den Kranken-kassen konnten aber in der Kürze der Zeit noch nicht ausverhandelt werden. Deshalb müssen wir eine Zwischenlösung anbieten: Die KVH benötigt einen gekennzeichneten Schein. Um Ihnen die Abrech-nung zu erleichtern, haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt.

Frage: Stimmt es, dass meine ambulanten Operationen nun besser bezahlt werden?Der Spruch des Bundesschiedsamtes, wonach „ambulant durchführbare Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriffe gem. § 115b SGB V“ künftig nach festen Punktwerten und außerhalb der Gesamtvergütung honoriert werden, ist seit 1.1.07 in Kraft getreten. Wir können den Beschluss aber noch nicht umsetzen, weil die Verhandlungen über den Punktwert noch nicht abgeschlossen sind. Deshalb wissen wir noch nicht, auf welchem Niveau der Punktwert liegen wird.

Frage: Und wie rechnet die KVH die ambulanten Operationen ab?Wir zahlen Ihnen die Differenz zum aktuellen Honorar nach Abschluss der Verhandlungen rück-wirkend aus. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie die ambulanten Operationen auf einem Schein abrechnen, der im Abrechnungsfeld mit der Nummer 88115 gekennzeichnet ist.

Frage: Muss ich also in manchen Fällen einen zweiten Schein anlegen?Ja. Wenn Sie neben den vom Schiedsspruch umfassten Leistungen im selben Quartal noch andere Leistungen für den Patienten erbringen, müssen Sie einen zweiten Schein anlegen.

Frage: Was passiert, wenn ich den Schein, auf dem ich die Operationen abrechne, nicht kennzeichne?Dann müssen wir Ihre Operationen wie bisher im PRVV abrechnen. Das bedeutet: Sie bekommen dafür höchstwahrscheinlich weniger Honorar.

Frage: Muss ich den gekennzeichneten Schein in Papierform bei der KVH einreichen?Nein. Für EDV-Anwender ist es nicht nötig, den Schein auszudrucken. Der Schein muss lediglich in der EDV angelegt und mit der Nummer 88115 gekennzeichnet werden. Bitte legen Sie den Schein mit der Scheinuntergruppe 20 (Selbstausstellung) an, wenn Sie vom Patienten mit der Chipkarte direkt in Anspruch genommen wurden. Erhalten Sie eine Überweisung, lesen Sie die Chipkarte ein und legen den Schein im Rechner je nach Inanspruchnahme mit einer der folgenden Scheinunter-gruppen an: 21 Auftragsleistung, 23 Konsiliaruntersuchung, 24 Mit-/Weiterbehandlung, 26 statio-näre Mitbehandlung, 27 Laborauftrag.

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Frage: Muss ich die Nummer 88115 hinter jeder Gebührennummer eintragen?Nein. Die Nummer muss nur einmal, am ersten Behandlungstag, ins Abrechnungsfeld eingetra-gen werden. Sie dient der Kennzeichnung, dass es sich um die vom Schiedsspruch umfassten Leistungen handelt. Welche dieser Leistungen Sie im Einzelnen erbracht haben, müssen Sie zu-sätzlich eintragen.

Frage: Welche Operationen kann ich auf dem gekennzeichneten Schein abrechnen?Die vom Schiedsspruch umfassten Leistungen sind im „Katalog zum AOP-Vertrag“ zusam-mengestellt (siehe „KVH Journal extra - ambulantes Operieren“ auf der Internetseite der KVH: www.kvhh.net). Nicht alle Leistungen aus dem Anhang 2 des EBM 2000plus wurden in den Katalog übernommen; die zu fördernden Operationen fi nden Sie OPS-codiert im Abschnitt 1 des Katalogs. Der Abschnitt 2 des Katalogs enthält zu fördernde Eingriffe, die zusätzlich den einzelnen Fachka-piteln des EBM entnommen wurden - beispielsweise diagnostische Koloskopie, Reposition einer Nasenbeinfraktur oder Entfernung einer Ureterschiene. Diese Leistungen sind im Katalog bereits mit EBM-Nummern aufgeführt.

Frage: Wie rechne ich Leistungen ab, die vor, während oder nach der Operation anfallen?Die notwendigen prä-, intra- und postoperativen Leistungen (neben der Operation zum Beispiel An-ästhesie, Histopathologie, intraoperatives Röntgen) werden ebenfalls gefördert und können eben-falls auf dem mit der Nummer 88115 gekennzeichneten Schein abgerechnet werden - gegebenen-falls auf einem zweiten Schein, wenn auch andere Leistungen beim selbem Patienten im selben Quartal angefallen sind.

Frage: Was muss ich bei Überweisungen beachten?Wenn Sie prä-, intra- oder postoperative Leistungen von anderen Ärzten ausführen lassen, müssen Sie auf den Überweisungsscheinen im Auftragsfeld die Nummer 88115 angeben. So weiß der Kol-lege, dass er Leistungen im Zusammenhang mit ambulantem Operieren erbringen soll - und trägt in seinem Abrechnungsfeld wiederum die Nummer 88115 ein. Wenn Sie manuell abrechnen, verfahren Sie im Überweisungsfalle genauso.

Frage: Ein Hausarzt, der nicht selbst operiert, kann also auch von der Förderung profi tieren?Ja - wenn er den präoperativen Teil ausführt oder die Nachsorge übernimmt.

Frage: Werden auch Leistungen nach dem BKK-Strukturvertrag § 73 a SGB V auf dem ge-kennzeichneten Schein abgerechnet?Nein, diese Leistungen werden bereits außerhalb der Gesamtvergütung honoriert. Eine gesonderte Abrechnung ist nicht möglich.

Frage: Kann der Ordinationskomplex auf dem Schein für ambulante Fälle (zum Beispiel Scheinuntergruppe 00) und zusätzlich auf dem mit der Nummer 88115 gekennzeichneten Schein abgerechnet werden?Nein. Wenn von einem Patienten im ambulanten Bereich mehrere Scheine pro Quartal angelegt werden, bleibt es ein Behandlungsfall. Der Ordinationskomplex ist also nur beim ersten Arzt-Patien-ten-Kontakt des Quartals berechnungsfähig. Wenn dies im Zusammenhang mit den vom Schieds-spruch umfassten Leistungen erfolgt, wird der Ordinationskomplex auf dem gekennzeichneten Schein eingetragen.

Frage: Muss der Patient Kassengebühr zahlen, wenn er nur zur ambulanten Operation kommt?Ja. Wenn es sein erster Arztkontakt im Quartal ist oder er keine Überweisung hat, muss der Patient die Kassengebühr zahlen.

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