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BOEHMERT & BOEHMERT Deutsche Kinemathek – Filmarchive, Filmmuseen und das Urheberrecht Archivierung und DRM Dr. Christian Czychowski Rechtsanwalt in Berlin. Lehrbeauftragter am Hasso-Plattner-Institut für Softwaresystemtechnik und an der Universität Potsdam

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BOEHMERT & BOEHMERT

Deutsche Kinemathek – Filmarchive, Filmmuseen und das

Urheberrecht

Archivierung und DRM

Dr. Christian CzychowskiRechtsanwalt in Berlin.

Lehrbeauftragter am Hasso-Plattner-Institut für Softwaresystemtechnik und an der Universität

Potsdam

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Sind das zwei Begriffe, die ein Thema bilden?

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Es erwartet Sie heute ein kurzer Ausflug in eine Welt zweier

feindlicher Brüder

• Historischer und rechtspolitischer Zusammenhang– Bedrohungslage im Digitalen Zeitalter– Abweichende Meinungen zum Urheberrechtskonzept

• Status Quo der Gesetzeslage– Zusammenspiel zwischen § 53 und § 95b

• Was wäre de lege ferenda zu tun?

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(Online-)Piraterie ist die neue Bedrohung

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... die Aufklärungsarbeit ist im Gange.

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Die neuen Regeln über DRM haben einen internationalen Hintergrund,

haben aber dennoch die Gemüter sehr erhitzt

• Ausgangspunkt: WIPO-Verträge 1996 beendeten die Zeit des guided development auf Ebene des Internationalen Urheberrechts und schufen einen neuen Rahmen

• Bereits EU-Richtlinie war sehr umstritten– Freistellung der ephemeren Vervielfältigungen (Access-

Provider); Aufnahme welcher Schranken?; Regelung der Privatkopie? Verhältnis der technischen Schutzmaßnahmen zu den Schrankenregelungen

• Fortsetzung dieses Streit auf deutscher Ebene (Korb I und II)– zusätzlich: § 52a n.F., nun in § 53– Privatkopien aus illegalen Quellen und andere

„Nutzungen“ der Privatkopieschranke

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Dahinter steckt ein grundlegender Dissens

Ist das Urheberrecht noch zeitgemäß? - Dieser Mann sagt: NEIN!

Quelle: http://www.wired.com/wired/archive/2.03/economy.ideas.html

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Derartige Ansichten sind beileibe keine Einzelfälle

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Soviel zum Hintergrund

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Sind technische Schutzmaßnahmen wirklich neu?

Kennen Sie noch die umzuknickenden Laschen am oberen Ende einer Musikkassette?.....

Die Systematik ist überschaubar• § 95a: Schutz vor Umgehung technischer Maßnahmen• § 95b: Sicherung der Schrankenberechtigten• § 95c: Schutz von Maßnahmen der Rechteverwaltung

(Digital Rights Management Systeme)• § 95d: Informationspflichten

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Wie nutzt ein Filmarchiv digitale Werke?

• Filmstills – Wenn nicht das Original = Vervielfältigung i.S.d. § 16

UrhG (Ausstellungsrecht scheidet i.d.R. aus)• Ausschnitte von Filmen zur Veranschaulichung in der

Ausstellung– Vorführung (es sei denn Einzelarbeitsplätze, dann

wohl §19a)• Ausleihe von Filmen für wissenschaftliche Zwecke

– Verleihen (§ 27 Abs.2)• Kinovorführung

– Vorführung

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Das Problem für Filmarchive ist das Zusammenspiel der Schranken und §

95b

• § 52 (-)• § 52a

– Öffentliche Zugänglichmachung erst 2 Jahre nach Beginn der üblichen Auswertung (Verwertungskaskade)

• § 53– Abs.1: für privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern […]– Abs. 2 Nr.1: Vervielfältigung für eigenes Archiv, nur wenn

• u.a. auf Papier, ausschließlich analoge Nutzung– Abs.5: keine Privilegierung elektronischer Datenbanken– Abs.2 Satz 2: Verleih bei vergriffenen Werken

• § 95b: durchsetzungsstark für– § 52a– § 53 soweit Papier etc.– Nicht anwendbar, wenn online zugänglich gemacht– Für Vorführung nichts vorgesehen

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Daher bleibt nur die vertragliche Lösung

• Vertragsauslegung– „[…] Nutzung ausschließlich für redaktionelle

Zwecke erlaubt. Weitergabe an Dritte und Vervielfältigung jeglicher Art ist nicht gestattet“

• Individuelle Verhandlungen

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…oder eine Änderung de lege ferenda

• § 53 neuer Abs.8– Gestattet ist

• die einmalige Vervielfältigung eines legal erworbenen Vervielfältigungsstückes zu Zwecken der Archivierung in ein durch öffentliche Mittel überwiegend gefördertes Archiv und/oder Museum sowie die

• Vorführung von kurzen Ausschnitten eines veröffentlichten Filmwerkes in einem durch öffentliche Mittel überwiegend geförderten Museum.

– Für die Vervielfältigung und für die Vorführung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung oder Vorführung kurzer Auszüge handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

• § 95b Abs.1:– Neue Nr. 7: § 53 Abs.8

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Hoffentlich enden wir nicht so ...

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