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Amtlicher Teil Beschlüsse der Gemeinderatssitzung vom 15. November 2016 Beschluss-Nr. 33/16: Der Gemeinderat der Gemeinde Bärenstein stimmt in seiner öffentlichen Sitzung am 15.11.2016 den Haushaltsplänen der AWO 2017 für Hort und Kindertagesstätte der Gemeinde Bärenstein in der vorliegenden Fassung zu. Beschluss-Nr. 34/16: Der Gemeinderat der Gemeinde Bärenstein beauftragt den Bürgermeister, gegenüber dem zuständigen Finanzamt eine Erklärung nach § 27 Abs. 22 UStG mit nachfolgendem Inhalt abzugeben: Hiermit erklärt die Gemeinde Bärenstein, dass entsprechend § 27 Abs. 22 UStG n. F. für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeübte Tätigkeitsberei- che und damit verbundenen steuerbaren Leistungen § 2 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 31. Dezember 2015 zur Anwendung kommen soll. Der Gemeindeverwaltung ist bekannt, dass die Erklärung für alle Tätigkeitsbereiche der Gemeinde Bärenstein gilt und nur mit Wirkung für das Folgejahr widerrufen werden kann. Informations- und Nachrichtenblatt Amtsblatt der Gemeinde Bärenstein Bärensteiner Herausgeber: Gemeindeverwaltung Bärenstein, Oberwiesenthaler Straße 14, 09471 Bärenstein Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeister Bernd Schlegel Auflage: 1500 Exemplare Verteiler: kostenlos in alle Haushalte der Gemeinde Erscheinungszeitraum: monatlich Internet: www.baerenstein-erzgebirge.de E-mail: [email protected] Telefon: 037347 - 1840 Fax: 037347 - 18420 Jahrgang 26 Erscheinungstag: 05. Dezember 2016 Nummer 12 Zahlreiche Einwohner und Gäste erlebten am Samstag des 1. Adventswochenendes das traditionelle Anschieben unserer Bärensteiner Ortspyramide und nahmen an der anschließenden Kinderweihnachtsfeier im „Haus der Begegnung“ teil. (Fotos: Gemeinde Bärenstein) Am Ende des Jahres möchte ich mich bei allen Bürgern, die sich ehren- amtlich in Vereinen, Verbänden, den Kirchgemeinden, dem Unterstützerkreis Asyl und Integration, dem Gemeinderat oder der Freiwilligen Feuerwehr zum Wohle unserer Bürger engagieren, ganz herzlich bedanken. Ich wünsche Ihnen allen ein frohes Weihnachtsfest und für das kommende Jahr Erfolg, beste Gesundheit und persönliches Wohlergehen. Ihr Bürgermeister Bernd Schlegel

Bärensteiner · November 2016 Beschluss-Nr. 33/16: ... Ausgabe 12/2016 - Seite 6 - (4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. ... Gesundheit,

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Page 1: Bärensteiner · November 2016 Beschluss-Nr. 33/16: ... Ausgabe 12/2016 - Seite 6 - (4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. ... Gesundheit,

Amtlicher Teil

Beschlüsse der Gemeinderatssitzung vom 15. November 2016

Beschluss-Nr. 33/16:Der Gemeinderat der Gemeinde Bärenstein stimmt in seiner öffentlichen Sitzung am 15.11.2016 den Haushaltsplänen der AWO 2017 für Hort und Kindertagesstätte der Gemeinde Bärenstein in der vorliegenden Fassung zu.

Beschluss-Nr. 34/16:Der Gemeinderat der Gemeinde Bärenstein beauftragt den Bürgermeister, gegenüber dem zuständigen Finanzamt eine Erklärung nach § 27 Abs. 22 UStG mit nachfolgendem Inhalt abzugeben:

Hiermit erklärt die Gemeinde Bärenstein, dass entsprechend § 27 Abs. 22 UStG n. F. für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeübte Tätigkeitsberei-che und damit verbundenen steuerbaren Leistungen § 2 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 31. Dezember 2015 zur Anwendung kommen soll. Der Gemeindeverwaltung ist bekannt, dass die Erklärung für alle Tätigkeitsbereiche der Gemeinde Bärenstein gilt und nur mit Wirkung für das Folgejahr widerrufen werden kann.

Informations- und NachrichtenblattAmtsblatt der Gemeinde Bärenstein

BärensteinerHerausgeber: Gemeindeverwaltung Bärenstein, Oberwiesenthaler Straße 14, 09471 Bärenstein

Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeister Bernd SchlegelAuflage: 1500 Exemplare Verteiler: kostenlos in alle Haushalte der Gemeinde Erscheinungszeitraum: monatlich

Internet: www.baerenstein-erzgebirge.de E-mail: [email protected] Telefon: 037347 - 1840 Fax: 037347 - 18420

Jahrgang 26 Erscheinungstag: 05. Dezember 2016 Nummer 12

Zahlreiche Einwohner und Gäste erlebten am Samstag des 1. Adventswochenendes das traditionelle Anschieben unserer Bärensteiner Ortspyramide und nahmen an der anschließenden Kinderweihnachtsfeier im „Haus der Begegnung“ teil. (Fotos: Gemeinde Bärenstein)

Am Ende des Jahres möchte ich mich bei allen Bürgern, die sich ehren-amtlich in Vereinen, Verbänden, den Kirchgemeinden, dem Unterstützerkreis Asyl und Integration, dem Gemeinderat oder der Freiwilligen Feuerwehr zum Wohle unserer Bürger engagieren, ganz herzlich bedanken.

Ich wünsche Ihnen allen ein frohes Weihnachtsfest und für das kommende Jahr Erfolg, beste Gesundheit und persönliches Wohlergehen.

Ihr BürgermeisterBernd Schlegel

Page 2: Bärensteiner · November 2016 Beschluss-Nr. 33/16: ... Ausgabe 12/2016 - Seite 6 - (4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. ... Gesundheit,

Am Samstag, dem 14. Januar 2017, von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr,

findet gemeinsam mit dem Hort der „Tag der offenen Tür“ statt.

Kommen Sie vorbei und informieren Sie sich über unser schönes

Schulhaus, die Fachunterrichtsräume sowie Unterrichtsmethoden

und -materialien.

Auch die Ganztagsangebote und der Hortalltag werden vorgestellt.

Es heißt Sie herzlich willkommen - das Team der GS Bärenstein

Tag der offenen Tür - Grundschule Bärenstein

30.739,93 €.

Der Gemeinderat folgt damit dem Vergabevorschlag des Planungsbüros, der nach Prüfung und Auswertung das wirt-schaftlichste Angebot beinhaltet.

Beschluss-Nr. 40/16:Der Gemeinderat Bärenstein beschließt nach öffentlicher Ausschreibung im Rahmen des Bauvorhabens „Umnutzung leerstehender Räume zu Arztpraxis im Rathaus Bärenstein (Erdgeschoss) mit behindertengerechtem Gebäudezugang“ die Vergabe der Bauleistung Los 4 Heizung / Sanitär an die Firma Firma Bernd Locker, Inh. Norbert Frunzke, Oberwiesenthaler Straße 20, 09471 Bärenstein, zum Bruttoangebotspreis von 6.283,01 €.

Der Gemeinderat folgt damit dem Vergabevorschlag des Planungsbüros, der nach Prüfung und Auswertung das wirt-schaftlichste Angebot beinhaltet.

Beschluss-Nr. 41/16:Der Gemeinderat Bärenstein beschließt nach öffentlicher Ausschreibung im Rahmen des Bauvorhabens „Umnutzung leerstehender Räume zu Arztpraxis im Rathaus Bärenstein (Erdgeschoss) mit behindertengerechtem Gebäudezugang“ die Vergabe der Bauleistung Los 5 Elektroinstallation an die Firma Elektrotechnik Olaf Hille, Annaberger Straße 20, 09471 Bärenstein, zum Bruttoangebotspreis von 17.538,77 €.

Der Gemeinderat folgt damit dem Vergabevorschlag des Planungsbüros, der nach Prüfung und Auswertung das wirt-schaftlichste Angebot beinhaltet.

Beschluss-Nr. 42/16:Bezugnehmend auf den am 01.09.2016 vor der Notarin Gerlinde Gahlert abgeschlossenen Vertrag mit der Urk.R.Nr. 796/2016, beschließt der Gemeinderat Bärenstein, aufgrund des Schreibens der Erwerber vom 14.10.2016 – Rücktritt vom Kaufvertrag – die Aufhebung des Vertrages.

Bernd SchlegelBürgermeister

Beschluss-Nr. 35/16:Der Gemeinderat der Gemeinde Bärenstein stimmt in seiner öffentlichen Sitzung am 15.11.2016 der 1. Änderung der Anlage 2 der Bewertungsrichtlinie der Gemeindeverwaltung Bärenstein zu.

Beschluss-Nr. 36/16:Der Gemeinderat Bärenstein fasst in seiner öffentlichen Sitzung am 15.11.2016 folgenden Beschluss: Die Sachzuwen-dung (Activity Book CD für die Grundschule Bärenstein) der Postagentur-Lotto-Schreibwaren Monika Zahm, Oberwiesent-haler Str. 3, 09471 Bärenstein in Höhe von 250,60 EUR wird angenommen. Der Tag der Zuwendung war der 02.08.2016.

Beschluss-Nr. 37/16:Der Gemeinderat Bärenstein beschließt nach öffentlicher Ausschreibung im Rahmen des Bauvorhabens „Umnutzung leerstehender Räume zu Arztpraxis im Rathaus Bärenstein (Erdgeschoss) mit behindertengerechtem Gebäudezugang“ die Vergabe der Bauleistung Los 1 Bauhauptleistungen an die Firma Hoch- und Tiefbau Bärenstein, Inh. Michael Hering, Oberwiesenthaler Straße 24, 09471 Bärenstein, zum Bruttoan-gebotspreis von 43.621,96 €.

Der Gemeinderat folgt damit dem Vergabevorschlag des Planungsbüros, der nach Prüfung und Auswertung das wirt-schaftlichste Angebot beinhaltet.

Beschluss-Nr. 38/16:Der Gemeinderat Bärenstein beschließt nach öffentlicher Ausschreibung im Rahmen des Bauvorhabens „Umnutzung leerstehender Räume zu Arztpraxis im Rathaus Bärenstein (Erdgeschoss) mit behindertengerechtem Gebäudezugang“ die Vergabe der Bauleistung Los 2 Tischler- und Beschlagsarbei-ten an die Firma Bauelemente Berger, Am Richterweg 5, 09518 Großrückerswalde, zum Bruttoangebotspreis von 12.297,46 €.

Der Gemeinderat folgt damit dem Vergabevorschlag des Planungsbüros, der nach Prüfung und Auswertung das wirt-schaftlichste Angebot beinhaltet.

Beschluss-Nr. 39/16:Der Gemeinderat Bärenstein beschließt nach öffentlicher Ausschreibung im Rahmen des Bauvorhabens „Umnutzung leerstehender Räume zu Arztpraxis im Rathaus Bärenstein (Erdgeschoss) mit behindertengerechtem Gebäudezugang“ die Vergabe der Bauleistung Los 3 Maler- und Bodenbelagsarbei-ten an die Firma Maler Decor GmbH, Adorfer Hauptstraße 29, 09221 Neukirchen OT Adorf, zum Bruttoangebotspreis von

Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 12/2016 - Seite 2 -

Page 3: Bärensteiner · November 2016 Beschluss-Nr. 33/16: ... Ausgabe 12/2016 - Seite 6 - (4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. ... Gesundheit,

(dezentrale Klärschlammentsorgung) als eine einheitliche öffentliche Einrichtung (aufgabenbezogene Einheitseinrich-tung). Für die dezentrale Klärschlammentsorgung gilt Absatz 4.

(2) Als angefallen gilt Abwasser, das über eine Grundstück-sentwässerungsanlage in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird oder zu einer öffentlichen Abwasserbehand-lungsanlage gebracht wird.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.

(4) Das Leeren dezentraler Abwasseranlagen (abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen) privater Grundstücke, der Abtransport und das schadlose Beseitigen von Klärschlamm aus solchen Anlagen betreibt der AZV als gesonderte öffentli-che Einrichtung (dezentrale Klärschlammentsorgung) nach den Bestimmungen dieser Satzung. Für die dezentrale Klär-schlammentsorgung bedient sich der AZV eines privaten Dritten, der gegenüber den Besitzern, Eigentümern und Betreibern solcher Anlagen als Beauftragter des AZV tätig wird. Die hoheitliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung des AZV wird hierdurch nicht berührt. Es gelten die nachstehenden Regelungen dieser Satzung mit Ausnahme des IV. Teils; anstelle der Gebührenregelungen des IV. Teils dieser Satzung erfolgt für die Einrichtung der dezentralen Klärschlamment-sorgung eine Refinanzierung durch den Beauftragte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, die nicht Gegenstand dieser Satzung ist und ausschließlich dem Verhältnis zwischen dem Beauftragten des AZV und dem Auftraggeber vorbehalten bleibt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswas-ser).

(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Zweckverbandsgebiet anfallende Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentli-chen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke, Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswas-ser (u. a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie nicht Teil der privaten Grundstücksent-wässerungsanlagen sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen und nicht Gewässer sind. Zu den öffentlichen Abwas-seranlagen gehören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze (Anschlusskanäle im Sinne von § 11), die der AZV als öffentliche Anlagen betreibt.

(3) Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Anlagen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Behandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitun-

Mitteilung der Redaktion in eigener Sache

Liebe Leser des Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblattes,

knapp 25 Jahre lang war ich für die Gestaltung und den Druck des Amtsblattes unserer Gemeinde zuständig.

Durch die Erweiterung des Standesamtsbezirkes Bärenstein auf die Stadt Jöhstadt und ihre Ortsteile Grumbach, Steinbach und Schmalzgrube werde ich mich in Zukunft stärker auf meine Aufgaben im Bereich Standesamt, Meldebehörde und Wahlen konzentrieren.

Ab Januar 2017 wird Frau Denise Wiegand im Pavillon der „Gemeinsamen Mitte“ für das Bärensteiner Amtsblatt verant-wortlich sein. Seit Oktober 2016 ist sie bereits an der Erstellung unserer Ortszeitung beteiligt, und ich bin mir sicher, dass sie diese Arbeit in bewährter Qualität fortsetzen wird.

Ich werde zwar bis ins nächste Jahr hinein die Herausgabe unseres Amtsblattes begleiten, möchte Sie jedoch bitten, Ihre Zuarbeiten und Anzeigenschaltungen ab sofort entweder persönlich bei Frau Wiegand abzugeben bzw. per Email an

zu senden.

Ich bedanke mich bei allen Inserenten und Lesern für die gute Zusammenarbeit in den vergangenen Jahren und würde mich freuen, wenn Sie dieses Vertrauen auch meiner Nachfolgerin entgegenbringen. Frau Denise Wiegand wünsche ich alles Gute und viel Erfolg in ihrer neue Tätigkeit.

Jens SchmiedelRedaktion

Satzungüber die öffentliche Abwasserbeseitigung

(Abwassersatzung – AbwS) des Abwasserzweckverbandes (AZV)

„Oberes Pöhlbachtal“vom 24.11.2016

Aufgrund von § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), §§ 48, 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und der § 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 Sächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenar-beit (SächsKomZG) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Oberes Pöhlbachtal“ am 24.11.2016 nachfolgende Neufas-sung der Abwassersatzung (AbwS) beschlossen:

I. TEIL - ALLGEMEINES

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Der Abwasserzweckverband „Oberes Pöhlbachtal“ (im Folgenden: AZV) betreibt die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers mit Ausnahme der Klärschlam-mentsorgung dezentraler Grundstücke im Sinne von Absatz 4

[email protected]

Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 12/2016 - Seite 3 -

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gen, die im Erdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitun-gen), einschließlich der Prüf-, Kontroll- und Übergabeschäch-te, Hebeanlagen, Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckent-wässerung, Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Nieder-schlagswasser, Notüberläufe als Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in die öffentlichen Abwasseran-lagen, Drosseleinrichtungen für die vergleich mäßige und reduzierte (gedrosselte) Ableitung von Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen soweit sie sich auf privaten Grundstücksflächen befinden und nicht dem AZV gehören oder zu seinen Gunsten dinglich gesichert sind sowie abfluss-lose Gruben und Kleinkläranlagen. Kleinkläranlagen sind Anlagen nach § 1 Abs. 2 und 3 Kleinkläranlagenverordnung vom 19.06.2007 (SächsGVBl. S. 281 ff.).

(4) Grundstücke, die über eine Kleinkläranlage, für die eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit an ein zentrales Klärwerk nicht besteht oder über eine abflusslose Grube, die entleert und abgefahren wird, entsorgt werden, gelten als dezentral entsorgt. Die nicht unter Satz 1 fallenden, entsorgten Grundstücke gelten als zentral entsorgt.

II. TEIL - ANSCHLUSS UND BENUTZUNG

§ 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berech-tigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallenden Abwasser dem AZV im Rahmen des § 50 SächsWG zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang). Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.

(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.

(3) Grundstücke sind, wenn sie mit einer baulichen Anlage versehen werden, anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.

(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.

(5) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, hat der nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete dem AZV oder dem von ihm beauftragten Unternehmer zu überlassen (Benut-zungszwang). Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit dieses auf andere Weise ordnungsgemäß beseitigt wird.

(6) Bei Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungs-

konzept des AZV nicht oder noch nicht an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können, kann der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach Abs. 1 Ver-pflichtete den Anschluss seines Grundstücks verlangen, wenn er den für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden Aufwand übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicher-heit leistet. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.

§ 4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss

(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächstliegen-de öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann der AZV verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.

(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasser-anlage noch nicht betriebsfertig hergestellt, kann der AZV den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseran-lage gestatten oder verlangen.

§ 5 Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang

Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Verpflichtung zur Benut-zung deren Einrichtungen können die nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflichteten auf Antrag insoweit und solange befreit wer-den, als ihnen der Anschluss oder die Benutzung wegen ihres, die öffentlichen Belange überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbe-denklich ist.

§ 6 Allgemeine Ausschlüsse

(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klär-werke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beein-trächtigen, das Material der öffentlichen Abwasseranlagen und/oder Transportfahrzeuge angreifen, ihren Betrieb, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasser-anlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.

(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:

1. Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand –, die zu Ablagerun-gen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenab-fälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester, hefehaltige Rück-stände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle, Glas und Kunststof-fe),

2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z. B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dergl.), Säuren,

Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 12/2016 - Seite 4 -

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sonst nach § 3 Abs. 1 und 2 Berechtigten und/oder Verpflichte-ten nur dann in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, eingeleitet werden, wenn dieses zuvor ausreichend und dem Stand der Technik entsprechend behandelt worden ist. Für vorhandene Einleitun-gen kann der AZV die Einleitung von bestimmten Einleitwer-ten festlegen und für die Erfüllung dieser Pflichten bestimmte Fristen setzen, um eine Begrenzung der kommunalen Einleit-werte nach dem Stand der Technik gemäß Satz 1 in den durch den AZV festgelegten Zeiträumen sicherzustellen. Erfüllt der Grundstückseigentümer oder der sonst nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete die Festlegungen innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann der AZV ihn von der Einleitung ausschließen. § 31 Abs. 1 bleibt unberührt.

(4) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser bedarf der schriftli-chen Zustimmung des AZV.

(5) Der AZV ist berechtigt, die Abwassereinleitung fristlos zu unterbinden, wenn die nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandeln und die Unterbindung erforderlich ist, um

1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren oder

2. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abwassereinleiter, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des AZV oder Dritter oder Rückwirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage und der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausgeschlossen sind, soweit andere Maßnahmen unverhältnis-mäßig oder untunlich sind, um die Störung zu beseitigen.

(6) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nicht-zahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist der AZV berechtigt, die Abwasserentsorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflichtete - sofern er Abgabenschuldner ist - darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Verpflichtete seinen Verpflichtungen nachkommt. Der AZV kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Abwasserentsorgung androhen.

(7) Der AZV hat die Abwasserentsorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und der Abgabenschuldner die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Abwasserentsorgung ersetzt hat.

(8) In den im Trennverfahren entwässerten Gebieten darf unbelastetes Niederschlagswasser nur in den Niederschlags-wasserkanal, Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Unbelastetes Grund- und Dränwasser sowie unbelastetes Kühlwasser, Klarwasser aus Brunnenanla-gen, Wasser aus Gewässern, Quell-, unbelastetes Nieder-schlagswasser darf nicht in Schmutzwasserkanäle eingeleitet werden. Die Einleitung von unbelastetem Grund-, Drän-, Quell- und Kühlwasser, Klarwasser aus Brunnenanlagen, Wasser aus Gewässern (= sonstiges Wasser) bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AZV; bei Einleitungen in Schmutzwasseranlagen gilt dies auch für Niederschlagswasser.

Laugen, Salze, Farben, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe,

3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke,

4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. milch-saure Konzentrate, Krautwasser),

5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann,

6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist,

7. Wasch- und Reinigungsmittel (Tenside) in Mengen, die zu unverhältnismäßig starker Schaumbildung führen,

8. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht,

9. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaf-ten Werte aufweist, die über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des Arbeitsblattes der Anlage I des Merkblattes DWA-M 115/2 der deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) oder der Anhänge 1 bis 57 der Abwasserver-ordnung in den jeweils gültigen Fassungen liegt.

10. sonstiges Abwasser sowie Wasser aus Haus- oder Grund-stücksdrainagen, Niederschlagswasser von unbefestigten Flächen sowie Grundwasser und Wasser aus Gewässern, Brunnen und Quellen.

(3) Der AZV kann im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasser-anlage erforderlich ist.

(4) Der AZV kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestim-mungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt.

(5) § 50 Abs. 3 bis 6 SächsWG bleibt unberührt.

§ 7 Einleitungsbeschränkungen

(1) Der AZV kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung, Drosselung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.

(2) Solange die öffentlichen Abwasseranlagen nicht bedarfsge-recht ausgebaut sind, kann der AZV Abwasser, das wegen seiner Art oder Menge in den vorhandenen Abwasseranlagen nicht abgeleitet oder behandelt werden kann, von der Einlei-tung befristet ausschließen.

(3) Abwasser darf durch den Grundstückseigentümer oder den

Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 12/2016 - Seite 5 -

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§ 8 Eigenkontrolle und Wartung

(1) Der AZV kann verlangen, dass auf Kosten des Grundstück-seigentümers oder des sonst nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichte-ten Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. Dies gilt auch für die Einleitung sonstigen Wassers im Sinne von § 7 Abs. 4 und 8.

(2) Die Eigenkontrolle und Wartung einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube hat den Anforderungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranla-gen und abflusslosen Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagen-verordnung) vom 19.06.2007 (SächsGVBl. S. 281) in der jeweils geltenden Fassung zu genügen. Danach erforderliche Wartungen einer Kleinkläranlage sind durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb (Fachkundigen gemäß Bauartzulas-sung) auszuführen. Das Betriebsbuch einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube ist nach deren endgültiger Stilllegung bis zum Ende des 5. folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle eines Rechtsstreits ist das Betriebs-buch bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren.

(3) Der AZV kann – soweit Absatz 2 nicht zur Anwendung kommt – in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Art und Häufigkeit der Eigenkontrol-le von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Eigen-kontrollverordnung) in der jeweils geltenden Fassung auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedie-nung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens fünf Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem AZV auf Verlangen vorzulegen. Im Falle eines Rechtsstreits ist das Betriebstagebuch bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren.

§ 9 Abwasseruntersuchungen

(1) Der AZV kann bei Bedarf Abwasseruntersuchungen vornehmen. Er bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 18 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der Ver-pflichtete, wenn wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwachung geboten ist.

(3) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.

§ 10 Grundstücksbenutzung

Die Grundstückseigentümer und sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete sind im Rahmen der § 95 SächsWG, § 93 WHG verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung gegen Entschädigung zu dulden. Sie haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlusskanäle zu ihren Grundstücken zu dulden.

III. TEIL - ANSCHLUSSKANÄLE UND GRUNDSTÜCKSENT- WÄSSERUNGSANLAGEN

§ 11 Anschlusskanäle

(1) Anschlusskanäle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden vom AZV hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

(2) Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentü-mers oder sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter und unter Wahrung ihrer berechtigten Interessen vom AZV bestimmt.

(3) Der AZV stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstückes notwendigen Anschlusskanäle bereit. Jedes Grundstück erhält einen Anschlusskanal. Der AZV kann auf Antrag mehr als einen Anschlusskanal herstellen, sofern er es als technisch notwendig erachtet.

(4) In besonders begründeten Fällen (insbesondere bei Sam-melgaragen, Reihenhäusern, Grundstücksteilung nach Verlegung des Anschlusskanals) kann der AZV den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusska-nal vorschreiben oder auf Antrag zulassen.

(5) Werden Grundstücke im Trennsystem entwässert, gelten die Schmutzwasser- und Regenwasseranschlusskanäle als ein Anschlusskanal im Sinne der vorgenannten Absätze.

§ 12 Sonstige Anschlüsse, Aufwandsersatz

(1) Der AZV kann auf Antrag des Grundstückseigentümers oder sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter weitere sowie vorläu-fige oder vorübergehende Anschlusskanäle herstellen. Als weitere Anschlusskanäle gelten auch Anschlusskanäle für Grundstücke, die nach dem erstmaligen Anschluss neu gebildet werden (Grundstückteilung, -trennung).

(2) Den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten Anschlusskanäle trägt derjenige, der im Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme Grundstückseigen-tümer oder sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter ist, soweit die Herstellung oder die Maßnahmen von ihm zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwands entsteht mit der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen mit der Beendi-gung der Maßnahme.

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(4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

§ 13 Genehmigungen

(1) Der schriftlichen Genehmigung des AZV bedürfen:

a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung,

b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung.

Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.

(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungs-anlagen) gleich.

(3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (SächsBO-DurchführVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. September 2004 (SächsGVBl. S. 427) in der jeweils geltenden Fassung sinnge-mäß. Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Kanals, Lage der Anschlussstelle und Höhen-festpunkte) sind beim AZV einzuholen.

§ 14 Regeln der Technik für Grundstücksentwässerungsanlagen

Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestim-mungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen.

§ 15 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen.

(2) Der AZV ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau der Anschlusskanäle einen Teil der Grundstück-sentwässerungsanlagen, einschließlich der Prüf-, Kontroll- und Übergabeschächte herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist dem AZV vom Grundstückseigentümer oder dem sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 gelten entsprechend.

(3) Der Grundstückseigentümer oder der sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete hat die Verbindung der Grundstücksentwässe-rungsanlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen mit dem AZV herzustellen. Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszufüh-ren. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu

setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 17) wasserdicht ausgeführt sein. Ist aus technischen Gründen das Setzen eines Kontrollschachtes nicht möglich, kann der AZV verlangen, dafür eine Reinigungsöffnung zu erstellen.

(4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge oder Art des Abwassers dies notwendig machen.

(5) Änderungen an einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer oder dem sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt der AZV auf seine Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderung oder Stilllegung der Grundstücksentwässerungsanlagen dem erstmaligen leitungs-gebundenen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dient sowie für Grundstücke, die einen erstmaligen Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung erhalten oder wenn die Änderung oder Stilllegung eine Folge der Änderung oder Stilllegung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben auf dem betreffenden Grundstück ist. Änderungen nach Satz 2 hat der Grundstückseigentümer oder der sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete auf seine Kosten zu veranlassen und nach den übrigen Bestimmungen dieser Satzung durchzuführen.

(6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage – auch vorübergehend – außer Betrieb gesetzt, so kann der AZV den Anschlusskanal verschließen oder beseitigen. Der Aufwand ist vom Grundstückseigentümer oder dem sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 gelten entsprechend. Der AZV kann die Ausführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstücksei-gentümer oder den sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten übertragen.

(7) Im Rahmen des erstmaligen Anschlusses eines Grund-stücks an die öffentlichen Abwasseranlagen (Abs. 3) oder der wesentlichen Änderung einer Grundstücksentwässerungsanla-ge nach Abs. 5 Satz 2 hat der Grundstückseigentümer oder der sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete dem AZV die Dichtheit von allen schmutzwasserführenden Anlagenteilen der Grundstück-sentwässerungsanlage (§ 2 Abs. 3) nachzuweisen. Für den Nachweis gelten Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3 entsprechend.

§ 16 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte, Toiletten mit Wasserspülung, Kleinkläranlagen

(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abschei-dung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazuge-hörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazuge-hörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er dem Zweckverband schadenersatzpflichtig. Für die Beseiti-gung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung. Die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas-

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sungsbestimmungen für die Abscheidevorrichtungen und § 14 gelten entsprechend, u. a. auch für die Notwendigkeit zur Führung eines Betriebstagebuchs.

(2) Der AZV kann vom Grundstückseigentümer und dem sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdrucklei-tungen angeschlossen werden. § 14 bleibt unberührt.

(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergl. dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.

(4) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseiti-gung mit zentraler Abwasserreinigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig.

(5) Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grund-stück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst.

(6) § 8 und § 14 gelten entsprechend.

§ 17 Sicherung gegen Rückstau

Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässe-rungsanlagen, z. B. Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläu-fe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergleichen, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grund-stücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer oder dem sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten wirkungsvoll und dauerhaft gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grund-stückseigentümer oder sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 18 Abnahme und Prüfung der Grundstücks- entwässerungsanlagen, Zutrittsrecht

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Abnahme durch den AZV in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführen-den Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.

(2) Der AZV ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsan-lagen zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Grundstücksent-wässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnun-gen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Grundstückseigentümer und die sonst nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten sind ver-pflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur

Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebs-vorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die vorgenannten Regelungen gelten für Beauf-tragte des AZV im Sinne von § 1 Abs. 4 entsprechend.

(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsan-lagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer oder der sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Der AZV ist zur Fristsetzung ermächtigt.

§ 19 Dezentrale Abwasseranlagen

(1) Die Entsorgung des Schlammes aus Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe und des Inhalts abflussloser Gruben erfolgt bedarfsgerecht, für alle anderen Anlagen und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 erfolgt sie regelmäßig oder nach Bedarf. Es gilt § 1 Abs. 4.

(2) Die bedarfsgerechte oder regelmäßige Entsorgung erfolgt zu dem von dem AZV oder seinem Beauftragten für jede Kleinkläranlage und abflusslose Grube unter Berücksichti-gung der Herstellerhinweise, der DIN 4261 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe bzw. der DIN EN 12566 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe sowie den Bestimmungen in der allgemei-nen bauaufsichtlichen Zulassung festgelegten Zeitpunkt oder mindestens in den in der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abständen. Die DIN und DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deut-schen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Der AZV oder sein Beauftragter geben die Entsorgungstermine bekannt; die Bekanntgabe kann öffentlich erfolgen.

(3) Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Fäkalschlamment-sorgung ist, dass der Grundstückseigentümer oder der sonst nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete regelmäßig eine fachge-rechte Schlammspiegelmessung durchführen lässt und dem AZV oder seinem Beauftragten den etwaigen Bedarf für eine Entleerung unverzüglich anzeigt. Erfolgt anlässlich der Wartung einer Kleinkläranlage eine Schlammspiegelmessung, so ist das Messprotokoll dem AZV unverzüglich zuzusenden; Abs. 8 lit. a) bleibt unberührt. Die Anzeige hat für abflusslose Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt sind. Wird keine Schlammspiegelmes-sung durchgeführt oder werden die Ergebnisse der Messungen nicht rechtzeitig nach Satz 1 bis 3 dem AZV mitgeteilt, so erfolgt eine regelmäßige Entsorgung.

(4) Der AZV kann die dezentralen Abwasseranlagen auch zwischen den nach Absatz 1 und 2 festgelegten Terminen und ohne Anzeige nach Absatz 3 entsorgen oder durch seinen Beauftragten entsorgen lassen, wenn aus Gründen der Wasser-wirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist.

(5) Der Grundstückseigentümer oder der sonst nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete ist dafür verantwortlich, dass die dezentra-len Abwasseranlagen jederzeit zum Zwecke des Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet.

(6) Zur Entsorgung der dezentralen Abwasseranlagen und zur Überwachung nach Absätzen 7 und ist den Beauftragten des

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AZV ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu gewähren.

(7) Die Überwachung der Eigenkontrolle und Wartung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben erfolgt auf Grund-lage der Kleinkläranlagenverordnung. Durch den AZV oder seinen Beauftragten festgestellte und gegenüber dem Grund-stückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten beanstandete Mängel sind von diesem innerhalb der gesetzten Frist zu beheben; der AZV ist hierüber unverzüg-lich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(8) Die Überwachung der Eigenkontrolle im Sinne des Absat-zes 7 Satz 1 wird wie folgt durchgeführt:

a) Der Grundstückseigentümer bzw. der sonst nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete hat dem AZV bei Kleinkläranlagen, für die die Wartung durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb vorgeschrieben ist, die Wartungsprotokolle zuzusenden.

b) Bei sonstigen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben erfolgt die Überwachung durch den Beauftragten des AZV mittels Einsichtnahme in das Betriebsbuch und Sichtkontrolle der Anlage anlässlich der Fäkalschlammabfuhr oder Entlee-rung der abflusslosen Gruben.

(9) Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und deren Nebenein-richtungen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand für die Stilllegung trägt der Grundstücksei-gentümer oder sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete.

(10) § 18 Abs. 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.

IV. TEIL - ABWASSERGEBÜHREN

§ 20 Erhebungsgrundsatz

Der AZV erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasser-anlagen seiner öffentlichen Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Abwassergebühren. Es werden verbrauchsabhängige Gebühren und Grundgebühren erhoben. Für die Gebührener-hebung ist es ohne Belang, ob das Abwasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt. § 21 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentü-mer. Gebührenschuldner bei Grundstücken mit gemeinschaft-lichem Eigentum aufgrund WEG ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.

(2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 22 Abs. 3 ist derjenige, der das Abwasser anliefert.

(3) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.

§ 22 Gebührenmaßstab

(1) Die Abwassergebühr wird nach Abwassermenge bemessen,

die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlos-senen Grundstück anfällt (§ 23 Abs. 1).

(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 7 Abs. 4 und 8) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Wassermenge.

(3) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehand-lungsanlage gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers.

(4) Maßstab für die Grundgebühren ist die Größe des Wasser-zählers mit Ausnahme der Geringverbraucher (§ 25 Abs. 3) und Einleiter in das öffentliche Kanalnetz ohne Anschluss an ein Klärwerk (§ 25 Abs. 4).

§ 23 Abwassermenge

(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 27 Abs. 2) gilt im Sinne von § 22 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge

1. bei öffentlicher Wasserversorgung der der Entgeltabrech-nung zugrunde gelegte Wasserverbrauch,

2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermengen und

3. das auf das Grundstück anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser genutzt wird und in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird und

4. auf Grundstücken anfallende und nicht in Nrn. 1 bis 3 erfasste Wässer und Abwässer, die nachweislich in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden.

(2) Auf Verlangen des AZV hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 7 Abs. 4 und 8), bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Absatz 1 Nummer 2) oder bei Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Absatz 1 Nummer 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. Der Gebührenschuldner hat den Einbau dieser Messeinrichtungen vor der Inbetriebnahme dem AZV schriftlich anzuzeigen. Der AZV behält sich eine Prüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und Funktionsweise der Zählein-richtung im Einzelfall vor.

(3) Sind Daten für eine Ermittlung oder Berechnung von Abwassermengen nicht vorhanden und können diese auch nicht beschafft oder ermittelt werden, ist der AZV zur Schät-zung berechtigt; § 162 AO gilt entsprechend.

§ 24 Absetzungen

(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. Der Nachweis ist durch eine an geeigneter Stelle eingebaute und ordnungsgemäß geeichte Messeinrichtung zu erbringen.

(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können,

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die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach § 6, insbesondere Absatz 2 Nummer 3 ausgeschlossen ist.

(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festge-stellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:

1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 Kubikmeter/Jahr und

2. je Vieheinheit Geflügel 5 Kubikmeter/Jahr.

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge im Sinne von § 23 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen einwohnermelderechtlich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeit-raums nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, mindestens 30 Kubikmeter/Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Absatzmenge entsprechend zu verringern.

(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis spätestens zum Ablauf eines Monats nach Bekanntga-be des Gebührenbescheids zu stellen.

§ 25 Höhe der Abwassergebühren

(1) Die Abwassergebühr beträgt je Kubikmeter Abwasser,

1. das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird 2,98 €; dies gilt auch für Wasser und Abwasser nach § 7 Abs. 4 und 8,

2. für Abwasser, das in die öffentlichen Kanäle eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind 2,24 €,

(2) Für Abwasseranschlüsse, die in das öffentliche Kanalnetz einleiten und das Abwasser einem Klärwerk zur Reinigung zuführen, wird neben den Gebühren nach Abs. 1 entsprechend der Größe des Wasserzählers bzw. Verbundwasserzählers eine Grundgebühr wie folgt erhoben:

pro Monat pro Jahra) bis einschließlich Qn 2,5 8,50 € 102,00 €b) bis einschließlich Qn 6 11,50 138,00 €c) bis einschließlich Qn 10 14,50 € 174,00 €d) bis einschließlich DN 50 17,50 € 210,00 €e) bis einschließlich DN 65 20,50 € 246,00 €f) über DN 65 23,50 € 282,00 €

Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Wasserzähler, wird deren Volumen addiert; dies gilt nicht, wenn es sich um separate Anschlüsse im Sinne von §§ 11, 12 handelt – für diese wird jeder Anschluss gesondert nach Satz 1 veranlagt.

(3) Für Abwasseranschlüsse von Geringverbrauchern wird neben den Gebühren nach Absatz 1 und abweichend von Absatz 2 eine monatliche Grundgebühr von 5,00 € (entspricht jährlich 60,00 €) erhoben. Geringverbraucher in diesem Sinne sind Gartengrundstücke und Grundstücke, die nicht zum dauerhaften Wohnen bestimmt sind, sofern sie einen Wasser-verbrauch von bis zu 30 m³ pro Jahr aufweisen.

(4) Für Abwasseranschlüsse, die in das öffentliche Kanalnetz einleiten und das Abwasser nicht einem Klärwerk zur Reini-gung zuführen, wird neben den Gebühren nach Absatz 1 eine monatliche Grundgebühr von 4,50 € (entspricht jährlich 54,00 €) erhoben.

§ 26 Starkverschmutzerzuschläge

Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben.

§ 27 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum

(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der Inbe-triebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung.

(2) Die Gebührenschuld entsteht

1. in den Fällen des § 25 Abs. 1 jeweils zum Ende des Kalender-jahres für das jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) und

2. in den Fällen des § 25 Abs. 2, 3 und 4 zum Ende des Kalen-derjahres für das jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungszeit-raum).

(3) Die Abwassergebühren nach Absatz 2 sind vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(4) Bei Änderungen in der Person des Gebührenschuldners ist der AZV auf Antrag der Gebührenschuldner berechtigt, die Abwassergebühren stichtagsbezogen festzusetzen.

§ 28 Vorauszahlungen

Der AZV erhebt Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 25 jeweils zum 20. jedes zweiten Kalendermonats, beginnend mit dem 20. Februar eines jeden Jahres.

Der Vorauszahlung ist jeweils ein Sechstel der Grundgebühr und der Abwassermenge des Vorjahres zugrunde zu legen. Fehlt eine Vorjahresberechnung oder umfasst sie nicht ein volles Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Abwassermen-ge geschätzt. Der Vorauszahlungsbetrag wird so gerundet, dass die Vorauszahlungsraten einen vollen Euro-Betrag ergeben. Die Gebühren werden vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

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V. TEIL - ANZEIGEPFLICHTEN, ANORDNUNGS- BEFUGNIS, HAFTUNG, ORDNUNGS- WIDRIGKEITEN

§ 29 Anzeigepflichten

(1) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte dem AZV schriftlich anzuzeigen:

1. jede Änderung der Eigentumsverhältnisse und sonstigen dinglichen Nutzungsverhältnisse an einem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück. Dies gilt auch für nicht angeschlossene, aber anschließbare, im Gebiet des AZV liegende Grundstücke. Die Anzeigepflicht obliegt dem bisherigen und dem neuen Eigentümer bzw. dinglich Berechtigten.

2. die Umbindung eines bisher an eine Kleinkläranlage, Gruppenkleinkläranlage oder abflusslose Grube angeschlosse-nen Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen des AZV.

3. die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung vorhandenen abfluss-losen Gruben und Kleinkläranlagen, mit Typ, Baujahr und Größe des Faul- bzw. Sammelraumes, soweit dies noch nicht geschehen ist.

4. die Änderung der Postanschrift des Gebührenschuldners,

5. die Erweiterung oder Änderung der Nutzung des Grund-stücks, soweit sich dadurch die Bemessung oder Erhebung der Gebühren ändert oder ändern kann.

Eine Grundstücksübertragung ist vom Erwerber und vom Veräußerer anzuzeigen.

(2) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks berechtigten Personen dem AZV mitzuteilen:

1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitli-chen Anfalls des Abwassers,

2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist,

3. den Entleerungsbedarf der abflusslosen Gruben und Klein-kläranlagen,

4. den Einbau von Messeinrichtungen,

5. Art und Weise der gesamten Grundstücksentwässerung auf Anforderung des AZV.

(3) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeit-raums hat der Gebührenpflichtige dem AZV anzuzeigen:

1. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage,

2. die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Erlaubnis-se, Zustimmungen oder Genehmigungen,

3. die Menge des auf dem Grundstück gesammelten und als Brauchwasser verwendeten Niederschlagswassers,

4. Menge des sonstigen Wassers, das in öffentliche Abwasser-anlagen eingeleitet wird.

(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstücksei-gentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

(5) Für die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen hat der Betreiber - soweit dies noch nicht geschehen ist - unverzüglich dem AZV den Nachweis des Bautyps, Baujahrs und der Größe des Faul- bzw. Sammelraumes der Anlage und bei Kleinkläranlagen, die direkt einleiten, vorhandene wasserrechtliche Erlaubnisse, sonstige Zulassungen oder wasserrechtliche Entscheidungen vorzulegen.

Unverzüglich hat der Betreiber dem AZV die Inbetriebnahme einer neu gebauten oder nachgerüsteten Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 2 ist ein Nachweis des Bautyps und der Größe des Faul- bzw. Sammelraumes der Anlage, und sofern erforderlich, die wasserrechtliche Erlaubnis beizufügen.

§ 30 Haftung des AZV

(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebs-störungen, die der AZV nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereig-nissen, wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Gebühren entsteht in keinem Fall.

(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 17) bleibt unberührt.

(3) Im Übrigen haftet der AZV nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

(4) Eine Haftung nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes bzw. des Gesetzes über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz) bleibt unberührt.

§ 31 Anordnungsbefugnis, Haftung der Benutzer

(1) Der AZV kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwen-digen Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmun-gen dieser Satzung herbeigeführt worden oder entstanden sind. Er kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen öffentlicher Abwasseranlagen zu verhin-dern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, um eingetretene Beeinträch-tigungen zu minimieren und zu beenden sowie um die Funk-tionsfähigkeit der Abwasseranlagen wiederherzustellen. Für

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die Erzwingung einer nach dieser Satzung vorgeschriebenen Handlung, Duldung oder Unterlassung gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG).

(2) Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung wider-sprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaf-ten Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entste-hen. Sie haben den AZV von Ersatzansprüchen Dritter freizu-stellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grundstücksentwässe-rungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht dem AZV überlässt,

2. entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Grenzwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält,

3. entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Behandlung, Drosselung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,

4. entgegen einer auf Grundlage von § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 erlassenen Regelung Abwasser einleitet,

5. entgegen § 7 Abs. 4 oder Abs. 8 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne ausdrückliche Zustimmung des AZV in öffentliche Abwasser-anlagen einleitet oder die hierbei zugelassene Menge oder Beschaffenheit des Wassers oder Abwassers nicht einhält,

6. entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder vorübergehen-den Anschluss nicht vom AZV herstellen lässt,

7. entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ohne schriftliche Genehmigung des AZV herstellt, benutzt oder ändert,

8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 14 und § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 herstellt,

9. die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen Abwasseranlage nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit dem AZV herstellt,

10. entgegen § 16 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt, Betriebstagebuch, Wartungs- und Entsorgungsnachweise nicht oder nicht rechtzeitig oder vollständig vorlegt,

11. entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte an eine Grundstücksentwässerungsanlage anschließt,

12. entgegen § 18 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage

vor Abnahme in Betrieb nimmt,

13. dezentrale Anlage entgegen § 19 betreibt, Betriebstage-buch, Wartungs- und Entsorgungsnachweise nicht oder nicht rechtzeitig oder vollständig vorlegt,

14. entgegen § 29 seinen Anzeigepflichten gegenüber dem AZV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-tig nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können nach § 124 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 17 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seinen Anzeigepflich-ten nach § 29 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, sofern die Anzeigepflichten abgaben-rechtlich relevant sind.

(4) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 3 können nach § 6 Abs. 3 SächsKAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(5) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstrec-kungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.

VI. TEIL - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 33 Unklare Rechtsverhältnisse

Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstücksei-gentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfü-gungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I, S. 09), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2003 (BGBl. I S. 2081) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 34 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung zum 01.01.2017 in Kraft.

(2) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungs-recht auf Grund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung, die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.

Kurort Oberwiesenthal, den 24.11.2016

Bernd SchlegelVerbandsvorsitzender

Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 12/2016 - Seite 12 -

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Anpassung der Friedhofsgebühren zum 1. Januar 2017

Sehr geehrte Einwohner Bärensteins, liebe Kirchgemeindemitglieder,

im Blick auf die wirtschaftliche Situation unseres Bärensteiner Friedhofs sehen wir uns gezwungen, die Friedhofsgebühren an die finanziellen Erfordernisse unserer Zeit anzupassen.

Die letzte Gebührenanpassung dieser Art erfolgte im Mai 2008, wobei hier gerade beim Blick auf die Friedhofsunterhal-tungsgebühr im Vergleich zur Friedhofsgebührenordnung vom März 1992 kaum eine Erhöhung vorgenommen wurde. Hinzu kommt, dass mit jedem Jahr die Kosten auch für die Bewirt-schaftung gestiegen sind und weiter steigen. Außerdem wollen wir mit Hilfe der Gebührenanpassung eine Verbesserung des Pflegezustandes unseres Friedhofs erreichen und auf lange Zeit garantieren, damit der Bärensteiner Friedhof ein würdevoller Ort der Trauer und gleichzeitig ein Ort der Hoffnung ist und bleibt.

Mit der Bitte um Ihr Verständnis

Der Kirchenvorstand

Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bärenstein in Bärenstein

Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evange-lisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskir-che Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Ev.-Luth. Kirchgemein-de Bärenstein die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof in Bärenstein beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofs-verwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,

2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,

3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwal-tung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwal-tung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht - für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der

jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungs

gebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwal

tungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angege-benen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.

(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.

(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgrä-ber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 5 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 31.12. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangs-verfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 12/2016 - Seite 13 -

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§ 7 Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

1. Reihengrabstätten

1.1für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 390,00 €

1.2für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 390,00 €

2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)

2.1für Sargbestattungen

2.1.1 Einzelstelle 470,00 €

2.1.2 Doppelstelle 940,00 €

2.2für Urnenbeisetzungen

2.2.1 Einzelstelle 470,00 €

2.2.2 Doppelstelle 940,00 €

2.3 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten

nach 2.1.1 25,00 €

nach 2.1.2 50,00 €

nach 2.2.1 25,00 €

nach 2.2.2 50,00 €

II. Gebühren für die Bestattung(Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhan mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)

1.1Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 260,00 €1.2Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 470,00 €1.3Urnenbeisetzung 210,00 €

III. Umbettungen, Ausbettungen

Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberech-tigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsun-terhaltungsgebühr beträgt 22,50 € pro Grablager.

V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle/ Feierhalle (entfällt)

VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen

Die Gebühren enthalten die Kosten für Erstgestaltung, laufen-de Pflege für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) sowie die Nutzungsgebühr, Friedhofsunterhaltungsgebühr für 20 Jahre und Bestattungsgebühr.

1. Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber) die Gebühren enthalten zusätzlich die Grabmalgenehmigungsgebühr

1.1für Sargbestattung 3.613,20 €1.2für Urnenbestattung 3.353,20 €

2. Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung 2.904,87 €Die Gebühr enthält zusätzlich die Grabmalkosten.

B. Verwaltungsgebühren

1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 42,20 €

2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen 40,00 €

3. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden 35,00 €

4. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 15,00 €

5. Umschreibung von Nutzungsrechten 25,00 €

§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsver-waltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1)Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.

(2)Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblatt.

(3)Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenord-nung liegt zur Einsichtnahme im Ev.-Luth. Pfarramt Bärenstein aus.

(4)Die Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen werden zusätzlich durch Aushang bekannt gemacht.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth.

Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 12/2016 - Seite 14 -

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Regionalkirchenamt Chemnitz am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 14.05.2008 außer Kraft.

Bärenstein, den 21.10.2016

Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bärenstein

Ev.-Luth. Landeskirche SachsensRegionalkirchenamt Chemnitz

Bestattungsgebühren auf dem Friedhof der Ev.- Luth.Erlöserkirchgemeinde Bärenstein

Reiheneinzelgrab: 1.352,20 €

Reihenwahlgrab: 1.432,20 €

Doppelwahlgrab: 2.352,20 €

Urneneinzelwahlgrab: 1.172,20 €

Doppelurnenwahlgrab: 2.092,20 €

Urnengemeinschaft (enthält Grabmalkosten, Erstgestaltung und Pflege für 20 Jahre) 2.904,87 €

Einheitlich gestaltete Reihengräber (enthalten keine Grabmalkosten, aber die Grabmalgenehmigungsgebühr)Sargbestattung „Grüne Wiese“ 3.613,20 €Urnenbestattung „Grüne Wiese“ 3.353,20 €

Gebühren gelten ab 01. 01. 2017

Die Friedhofsverwaltung

Gemeindebücherei Bärenstein

Liebe Leser,bitte beachten Sie bei der Ausleihe Ihrer Medien, dass die Gemeindebücherei wegen Urlaub vom 19. Dezember 2016 bis 04. Januar 2017 geschlossen ist.

Ich danke allen Lesern für Ihre zahlreichen Ausleihen und wünsche allen eine schöne Advents- und Weihnachtszeit sowie alles Gute für das kommende Jahr.

Gleichzeitig möchte ich mich für die zahlreichen Bücher-und DVD-Spenden in diesem Jahr herzlich bedanken. Ihre Spenden helfen uns dabei, den Lesern stets eine breite Auswahl an aktuellen Medien in der Gemeindebücherei bereitzustellen.

Angela GöbelGemeindebücherei Bärenstein

Allgemeines

Bärensteiner Wohnungs-Verwaltungs-Gesellschaft mbH

Oberwiesenthaler Straße 1 09471 Bärenstein Telefon: 037347 - 8201 oder 8202 Internet: www.bwvg.de

Mietwohnung in Bärenstein:Ä 2-Raum-Wohnung, 1. Obergeschoss, ca. 45 m²Ä 2-Raum-Wohnung, Erdgeschoss, ca. 47 m²Ä 3-Raum-Wohnung, 1. Obergeschoss, ca. 79 m²

Herbert RichterGeschäftsführer

Seniorenklub der AWO Bärenstein

Mitglied im Verein LÄNDLICHE ERWACHSENEN-BILDUNG IM FREISTAAT SACHSEN e.V.

06.12.2016 13:45 Uhr im Landgasthof „Zur Fichte“ Adventsprogramm

13.12.2016 13:30 Uhr - Abfahrt nach Satzung zu de „Krokusmäd“

20.12.2016 14:00 Uhr im „Gästehaus Hutweide“ Weihnachtsfeier

27.12.2016 14:00 Uhr im Café Neubert Gemeinsam nicht einsam

Alle Senioren von Bärenstein und Weipert sind herzlich willkommen!

Der Seniorenklub Bärenstein wünscht allen ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes Jahr 2017!

Der Vorstand

Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 12/2016 - Seite 15 -

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DRK-Blutspendedienst Nord-Ost

Mit Blutspenden zum Gewinner werden: DRK-Blutspendedienst Nord-Ost verlost im Januar und Februar 2017 eine Reise zum Weihnachts-Shopping nach New York

Mit einer Blutspende macht der Spender die Patienten zu Gewinnern, die dringend auf Blutpräparate angewiesen sind.

Anfang 2017 haben DRK-Blutspender die Chance, selbst zu glücklichen Gewinnern zu werden. Denn alle Spender, die im Zeitraum zwischen dem 02. Januar 2017 und dem 24. Februar 2017 einen vom DRK-Blutspendedienst Nord-Ost angebote-nen Termine für ihre Spende nutzen, können an der Verlosung einer Reise für zwei Personen zum Christmas-Shopping nach New York teilnehmen.

Nach der gerade zurückliegenden Reihe von Feiertagen und dem Jahreswechsel werden Blutspenden im Januar dringend benötigt. Da aus dem halben Liter einer Vollblutspende drei Präparate gewonnen werden, die beispielsweise in der Thera-pie von Krebserkrankungen, Herzerkrankungen oder auch bei Unfallopfern eingesetzt werden, hilft ein Spender mit seinem Einsatz bis zu drei Patienten.

Darüber hinaus tut jeder Spender sich selbst etwas Gutes: Vor jeder Spende werden Hämoglobinwert, Körpertemperatur und Blutdruck gemessen, nach jeder Spende wird das Blut im Labor auf Antikörper und Infektionen getestet. Das DRK unterstützt damit jeden Blutspender dabei, selbst gesund zu bleiben.

Alle DRK-Blutspendetermine unter www.blutspende.de (bitte das entsprechende Bundesland anklicken) oder über das Servicetelefon 0800 11 949 11 (kostenlos erreichbar aus dem Dt. Festnetz). Bitte zur Blutspende den Personalausweis mitbringen!

Werden Sie mit Ihrer Blutspende zum Gewinner!

Die nächste Möglichkeit zur Blutspende besteht

am Mittwoch, 04. Januar 2017von 12:30 Uhr bis 17:30 Uhr

in der Arztpraxis Dr. FrankeAlte Sportplatzstraße 22

DRK-Blutspendedienst Nord-Ost

Eliteschule des WintersportsLandkreisgymnasium St. AnnenAußenstelle Oberwiesenthal

15. Skiflohmarkt – Treffpunkt der SuperschnäppchenDer 15. Skiflohmarkt war wieder ein voller Erfolg. Bereits Stunden vor Öffnung warteten die ersten Kunden vor der Tür.

Dabei ging es erst 9:00 Uhr so richtig los. Es war für alle Beteiligten ein riesengroßer Kraftaufwand, aber die Mühe hat sich gelohnt.

An alle, die fleißig mitgeholfen haben geht hier noch einmal ein riesengroßes Dankeschön:- die vielen Schüler für den Einsatz beim An- und Verkauf- Frau Böcker, Frau Kraus, Familie Wildenhain und Frau Bau

für die tatkräftige Unterstützung beim Ankauf, Verkauf und Aufräumen

- Lutz Hänel als Fachkraft im Langlaufbereich- Volkmar Philipp für die Montage der Ski- Doris Kalkbrenner als Spezialistin im Langlaufschuhbe

reich- das Lehrerteam inklusive Hausmeister und Sekretärin,

welches 3 Tage unermüdlich gewirbelt hat- Jana Kowarik vom Sportshop Kowarik für die fach- und

sachkundige Unterstützung- Vereinigte Skischule für die Bereitstellung der Skiständer Übrigens, auch im nächsten Jahr gibt es wieder einen Skifloh-markt, den 16. Dann bis zu 04. November 2017. „Ein Leuchten aus Silber und Gold“… unter diesem Motto laden wir Sie herzlich für den 21.12.2016 ab 17:00 Uhr zu einer gemütlichen Kaffee und Plätzchenrunde in das Foyer der Schule ein. Das Programm beginnt 18:00 Uhr. Lassen Sie sich überraschen.

Wir wollen wie in jedem Jahr wieder Spenden für den Eltern-verein krebskranker Kinder Chemnitz e.V. sammeln und verzichten dafür auf einen Eintrittspreis. Liebe Schüler und Schülerinnen, liebe Eltern,wir wünschen Ihnen besinnliche Feiertag und für das nächste Jahr alles Gute und hoffen auf eine weiterhin sehr gute Zusam-menarbeit mit allen Elternhäusern im Sinne unserer und Ihrer Kinder. Ute EbellAußenstellenleiterin

Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 12/2016 - Seite 16 -

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Kirchliche Nachrichten

Evangelisch-LutherischeErlösergemeinde

Sonntag, 11. Dezember, 3. Advent10.00 Uhr Abendmahlsgottesdienst

zugleich Kindergottesdienst

Sonntag, 18. Dezember, 4. Advent10.00 Uhr Abendmahlsgottesdienst zugleich Kindergottesdienst

Sonnabend, 24. Dezember, Heiligabend16.00 Uhr Christvesper mit Krippenspiel

Sonntag, 25. Dezember, 1. Christtag10.00 Uhr Festgottesdienst zugleich Kindergottesdienst

Montag, 26. Dezember, 2. Christtag10.00 Uhr Festgottesdienst in Oberwiesenthal

Mittwoch, 28. Dezember17.00 Uhr Andacht in der Erlöserkirche

Sonnabend, 31. Dezember, Altjahresabend16.00 Uhr Abendmahlsgottesdienst

Freitag, 6. Januar 2017, Epiphaniasfest19.30 Uhr Musikalische Vesper in Oberwiesenthal

Kirchenvorstand Bärenstein

Neuapostolische Kirche

Gottesdienste:

Sonntag, 11.12.2016:kein Gottesdienst in Bärenstein10.00 Uhr - Übertragungsgottesdienst aus Hannover mit Stammapostel J. L. Schneider in 09456 Annaberg-Buchholz, Adam-Ries-Straße 3-5

Sonntag, 25.12.2016: 10.00 Uhr, Weihnachtsgottesdienst

Samstag 31.12.2016:16.00 Uhr, Jahresabschlussgottesdienst

Freitag, 01.01.2017:10.00 Uhr, Neujahrsgottesdienst mit Bezirksältesten Th. Flemming aus Chemnitz in der Gemeinde Wiesa

Ab Mittwoch, 04. Januar 2017, finden die Gottesdienste wieder zu den gewohnten Zeiten statt.Die Gottesdienste sind öffentlich. Sie sind herzlich eingela-den, mit uns Gottesdienst zu erleben.

A. Kreher, Gemeindevorsteher

Sprechzeiten des Bürgermeisters:

Dienstag: 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhrund nach Terminvereinbarung

allgemeine Sprechzeiten:

Montag: 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 UhrDienstag: 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 UhrMittwoch: geschlossenDonnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 UhrFreitag: 09.00 - 12.00 Uhr

Meldebehörde:

BärensteinDonnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 UhrFreitag: 09.00 - 12.00 Uhr

KönigswaldeMontag: 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.45 UhrDienstag: 09.00 - 12.00 Uhr und 14.30 - 18.00 Uhr

Standesamt:

BärensteinMontag: 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 UhrMittwoch: geschlossenDonnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 UhrFreitag: nach Terminvereinbarung

KönigswaldeDienstag: 09.00 - 12.00 Uhr und 14.30 - 18.00 Uhr

Bei Anmeldungen zur Eheschließung wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten.

Gemeindebücherei im „Haus d. Begegnung“

Montag 10.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 UhrDienstag 10.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 UhrMittwoch geschlossenDonnerstag 10.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 UhrFreitag 09.30 - 11.30 Uhr

Infopavillon „Gemeinsame Mitte Bärenstein-Weipert“

täglich 10.00 - 16.00 Uhr

Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 12/2016 - Seite 17 -

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Drubn ben Fichtelbarg off dr Höh,wu dr Sturm pfefft über de Falder voll Schnee,do stieht in Gumferngrund ganz hinten,dr zahnte ward dos Flackel net finden,e schienes Schloß ganz aus Schnee un Eis,dos glänzt wie Marmorstaa hall un weiß.

Un rings um dos Schloß is egal e Ruh,de Fanster verhange, de Türn sei zu.Kaa Ess, die raacht, kaa Mensch kimmt dort hie,de Viecher bleibn von weit’n schie stieh.De Herschle un Reh, de Füchs un de Hosn,die sich zor Nachtzeit mol sahe loßn,se schnuppern ewing, besah sich dan Flackun husch sei se ah wieder wag.

Offn Dach do stieht enne Letter ubn drauf,die gieht fei gerod bis in Himmel ubn nauf.Doch wenn in Wiesnthol zun Adventes erschte Weihnachtslichtel brenntun wenn zen Afang dr heiling Zeitende Wiesntholer Adventsglocken leiten,do steicht von Himmel, du grußes Wunnere Engele von dare Letter runner.

Un kaum isses in dan Schloß drunb nei,do bricht aus de Fanster e haller Schei.Dos wercht, dos hämmert un pocht,de Säg tut raspeln, dr Leimtopp kocht.Kurz, im ganzen Schloß is aus mit dr Ruh,se hobn wie’s scheint en Haufn ze tu.

Doch wenn dr Nicklas is kumme ra,do kimmt aus dan Schloß e alter Mah.In grußen Pelz, in dr Hand en Stockun offn Buckel en grußn Sack.

Un wie dar Alte laafen kaa,er hot Siebenmeilenstiefeln aa.un mit an Schriet, dos gieht ritsch, ratschis’r in Staadel schu ze Platz.

Nu laaft ’r de Stroßn haar un hie,blebt ball bei jeder Haustür stieh.Steicht aa de Treppen runner un nauf,befregt sich un schrebbt sich alles auf.

E monichmol schüttelt ’r mit’n Kuup,hot ‘r vo de Leit gehärt e garschtig Lob,doch e manichmol wos ‘r tut vernamme,do mecht er am liebsten en Stacken namme.

Iech ho en Rupperich arscht gestern getroffenun bie mit’n bis off Annebarch geloffen.

Nochert wur mer ober ze haftich sei Schriet,ich kriechet kenn Otem un konnt nimmer miet.

Doch wos ich von Rupprich ho gehört,Ihr Leit, do gibt’s en Haufen bescheert.Ihr kennt’s gelaabn, wos ich Eich sog.Ich wünsch aa gesunde Feiertog.

se schnuppern ewing, besah sich dan Flack

Das RuprechtschloßBärensteiner Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 12/2016 - Seite 18 -

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Pavillon „Gemeinsame Mitte Bärenstein-Weipert“

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Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 12/2016 - Seite 21 -

Der Rassegeflügelzüchterverein

Bärenstein e.V. wünscht allen

Mitgliedern, Sponsoren und Freunden

der Rassegeflügelzucht ein frohes

Weihnachtsfest und alles Gute

für das kommende Jahr 2017.

Der Vorstand

Die Zuchtfreunde Christian Morgenstern und

Steffen Lorenz errangen zur 74. Kreisschau

in Drebach mehrere Ehrenpreise.

Herzlichen Glückwunsch!

Wir wünschen unseren Bewohnern, Mietern, Angehörigen, Mitarbeitern und Vereins-

mitgliedern ein frohes Weihnachtsfest sowieein gesundes und friedvolles neues Jahr.

AWO Kreisverband Annaberg/Mittleres Erzgebirge

Ortsverein der AWO Bärenstein

Altenpflegeheim „Anton Günther“

Kindertagesstätte „Bärenbande“ und Schulhort Bärenstein

Residenz Bärenstein

Altenpflegeheim „Anton Günther“

Sehr geehrte Eltern,

ich wünsche Ihnen und Ihren Familien eine schöne

Weihnachtszeit, ein Weihnachtsfest mit stillen, besinn-

lichen Momenten und erholsamen Tagen.

Genießen Sie den Augenblick der Ruhe.

Freuen Sie sich auf das Jahr 2017.

Es soll ein glückliches und friedliches sein.

Angelika Groß

Schulleiterin

An der Grenze des Jahres,in den Tagen der Rückschau,

der Ruhe und Besinnung, wandert der Blick auch nach vorn.

Wir wissen zwar nicht, was kommt, doch möge diese Zeit

mit all ihren Sorgen und mit all ihrem Glück doch darin ihren

Sinn finden, dass unsere Augen frei werden,auch die Dinge

zwischen Himmel und Erde zu sehen,die uns die Türen zu uns

öffnen und zu den Menschen, die uns nahe sind. (Udo Hahn)

Der Erzgebirgszweigverein Bärenstein e.V.

wünscht allen Mitgliedern, Sponsoren und

Freunden eine besinnliche Advents-

und Weihnachtszeit und alles Gute

für das kommende Jahr 2017.

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Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 12/2016 - Seite 22 -

Vertragsärzte der KrankenkassenBitte rufen Sie im Bedarfsfall die Rettungsleitstelle Annaberg an. Telefon: 03733 - 19222

10.12.2016, 08:00 - 11:00 Uhr Dr.med.dent. H. Naupert & Dr.med.dent. A. Naupert, Gelenau 037297 - 731111.12.2016, 10:00 - 11:00 Uhr Dr.med.dent. H. Naupert & Dr.med.dent. A. Naupert, Gelenau 037297 - 731117.12.2016, 08:00 - 11:00 Uhr Jan Horwath & Ulrike Horwath, Annaberg-Buchholz 03733 - 6604618.12.2016, 10:00 - 11:00 Uhr Jan Horwath & Ulrike Horwath, Annaberg-Buchholz 03733 - 6604624.12.2016, 08:00 - 11:00 Uhr Gudrun Helbig & Dr. Isa Helbig, Thum 037297 - 225725.12.2016, 10:00 - 11:00 Uhr Dipl.Stom. Christine Melzer & Dipl.Stom. Armin Melzer, Elterlein 037349 - 747026.12.2016, 10:00 - 11:00 Uhr Dipl.Stom. Kerstin Siegert & Dipl.Stom. Uwe Siegert, Mildenau 03733 - 5345827.12.2016, 08:00 - 11:00 Uhr Dipl.-Stom. Michael Grünke, Annaberg-Buchholz 03733 - 28943828.12.2016, 08:00 - 11:00 Uhr Tino E. Konrad Schlenz, Annaberg-Buchholz 03733 - 2006729.12.2016, 08:00 - 11:00 Uhr Dr.med. D.Steinberger & Dr.med. Th.Steinberger, Sehmatal-Cranzahl 037342 - 752530.12.2016, 08:00 - 11:00 Uhr Dr. Bettina Levin, Sehmatal-Sehma 03733 - 6627031.12.2016, 08:00 - 11:00 Uhr Dr. Achim Awißus & Dr. Bettina Awißus, Annaberg-Buchholz 03733 - 5758301.01.2017, 10:00 - 11:00 Uhr Dr. med. Matthias Mehner, Thum 037297 - 4473

Weitere Termine waren bis zum Redaktionsschluss nicht bekannt. Rufbereitschaft bis 07:00 Uhr des Folgetages; Quelle: Notfalldienst auf www.zahnaerzte-in-sachsen.de

Zahnärztlicher NotdienstZeitraum Bereitschaftsarzt Telefon

Bereitschaftsdienste

ApothekenBitte rufen Sie im Bedarfsfall die Telefon-Hotline: 0800 00 22 8 33 an (aus dem dt. Festnetz gebührenfrei). Die Bereitschaftsdienste finden Sie auch aktuell im Eingangsbereich der Sonnenapotheke Bärenstein.Im Internet finden Sie Bereitschaftsdienste unter www.baerenstein-erzgebirge.de oder www.apotheken.de/notdienst.

Der tierärztliche Bereitschaftsdienst beginnt wochentags jeweils 18:00 Uhr und endet am darauf folgenden Tag 06:00 Uhr.

Die Wochenendbereitschaft beginnt Freitag 18:00 Uhr und endet Montag 06:00 Uhr. Es wird gebeten, den tierärztlichen Bereitschaftsdienst

nur in dringenden Fällen in Anspruch zu nehmen und sich vor dem Besuch des Notdienstes telefonisch anzukündigen.

Quelle: Tierärztlicher Bereitschaftsdienst auf www.erzgebirgskreis.de

TierärztEZeitraum Bereitschaftsarzt Telefon

05.12.- 11.12.2016 GroßtierpraxisFrau TÄ Susann Zieboll/ Ehrenfriedersdorf 037341 - 574380 Kleintierpraxis

12.12.- 18.12.2016 Herr TA Alexander Armbrecht/ Schlettau 0162 - 3280467

19.12.- 25.12.2016 Herr TA Denny Beck/ Gelenau 0173 - 9173384 GroßtierpraxisHerr TA Stanley Geisler/ Annaberg- Buchholz 0160 - 96246798 Kleintierpraxis

26.12.2016.- Frau Dr. Sandy Dathe- Schulz/ Gelenau 037297 - 765649 oder 0174 - 3160020 01.01.2017

Herr TA Lindner/Thum OT Herold 037297 - 476312 oder 0162 - 3794419

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Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 12/2016 - Seite 23 -

Geburtstagsjubilare im Januar 2017

Wir gratulieren herzlich ...

Frau Irene Brandt am 01.01. zum 85. Geburtstag

Herrn Horst Kraus am 01.01. zum 75. Geburtstag

Frau Adelheid Zeuge am 04.01. zum 70. Geburtstag

Frau Annamarie Schmidl am 05.01. zum 90. Geburtstag

Herrn Johann Kraft am 07.01. zum 85. Geburtstag

Herrn Erich Pabsdorf am 12.01. zum 90. Geburtstag

Frau Marianne Bräuer am 16.01. zum 85. Geburtstag

Frau Heidemarie Vogt am 16.01. zum 70. Geburtstag

Herrn Paul Schmiedl am 23.01. zum 90. Geburtstag

Frau Marianne Petzold am 28.01. zum 85. Geburtstag

Frau Heliodora Schmidl am 28.01. zum 85. Geburtstag

Herrn Ernst Kirschig am 29.01. zum 85. Geburtstag

Herrn Lothar Groß am 31.01. zum 75. Geburtstag

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Allen Bürgern von Bärenstein eine gesegnete und friedvolle Advents- und Weihnachtszeit

sowie alles Gute für das Neue Jahr.

Herzlich Willkommen an Weihnachten und zum Jahreswechsel Erleben Sie mit uns besondere Gottesdienste:

1. Weihnachtsfeiertag Sonntag, 25. Dezember 2016, 09:30 Uhr

zum Jahresabschluss Samstag, 31. Dezember 2016, 16:00 Uhr

zu Neujahr 2017 in Gemeinde Wiesa

Olaf GroßKFZ-Reparaturdienst

Oberwiesenthaler Straße 24 a09471 Bärenstein

Telefon / Fax: 037347 - 80720

Am Ende des alten

Jahres danke ich

für das entgegen-

gebrachte Vertrauen.

Ich wünsche meiner

werten Kundschaft

ein besinnliches Weihnachtsfest und im

kommenden Jahr viel Glück und Erfolg.

Neuapostolische Kirche Gemeinde Bärenstein Bahnhofstraße 9 09471 Bärenstein

Gemeindevorsteher: Andreas Kreher, Chemnitzer Straße 8, 09488 Thermalbad Wiesenbad – Wiesa

Telefon: 0 37 33 - 5 71 10, E-Mail: [email protected]

Sonntag, 01. Januar 2017, 10:00 Uhr

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Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 12/2016 - Seite 24 -

Konditorei & Café

NeubertKonditorei & Café

bebebeebeberererrererrere trtrttrtrtWir wünschen unserer werten Kundschaft, allen Freunden und Geschäftspartnerneine besinnliche Advents- und Weihnachtszeit sowie Gesundheit, Glück und Erfolg für das kommende Jahr.

Passend zur Adventszeit emp en

wir Ihnen unser hausgemachtes

Weihnachtsgebäck.

24.12.2016 06.00 - 10.00 Uhr (wie gewohnt auf Vorbestellung)

25.12. - 26.12.2016 geschlossen

27.12. - 30.12.2016 07.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.00 Uhr

31.12.2016 06.00 - 10.00 Uhr (wie gewohnt auf Vorbestellung)

01.01.2017 geschlossen

enenennenenn

Öffnungszeiten über die Feiertage:

2017.

Postagentur - Lottoannahme - Schreibwaren

Monika Zahm & Mitarbeiterin

Unseren verehrten Kunden,

allen Freunden und Bekannten

wünschen wir ein frohes und

besinnliches Weihnachtsfest sowie

einen guten Start ins neue Jahr.

Das Jahr neigt sich dem Ende zu.

Ich möchte dies zum Anlass nehmen,

mich für das entgegengebrachte

Vertrauen und die angenehme

Zusammenarbeit zu bedanken.

Ich wünsche

Ihnen besinnliche

Weihnachtsfeiertage

und ein gesundes

und erfolgreiches

neues Jahr.

SchornsteinfegermeisterJens Häckel

Weihnachtsfeiertage

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Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 12/2016 - Seite 25 -

Ein offenes Ohr - eine helfende Hand - ein Zeichen des Vertrauens.

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Telefon: (037347) 803 74Telefax: (037347) 803 75

Bestattungshaus in Annaberg-BuchholzGabelsbergerstraße 4, 09456 Annaberg-Buchholz

Telefon: (03733) 42 123Telefax: (03733) 25 255

Bestattungshaus in OberwiesenthalZechenstraße 17, 09484 Kurort Oberwiesenthal

Telefon: (037348) 23 441Telefax: (037348) 23 442

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Meiner verehrten Kundschaft, allen Freundenund Bekannten wünsche ich eine frohe Advents- und Weihnachtszeit sowie einen guten Startins Jahr 2017.

Jürgen GraulGen nturAnnaberger Straße 4 - 09471 Bärenstein Tel. 037347 / 84781 Fax 037347 / 80724Mobil: 0171 - 8258926Email: [email protected] Internet: www.zuerich.de/graul

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Meiner werten Kundschaft, allen Freundenund Bekannten wünsche ich ein frohes Weihnachtsf t und ein gesundes neues Jahr.

Kleine KramkisteBabett MannOberwiesenthaler Straße 1009471 Bärenstein

ht

Oberwiesenthaler Straße 10

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Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 12/2016 - Seite 26 -

Wir wünschen unseren Patienten und allen Geschäftspartnern frohe Festtage

und alles Gute im neuen Jahr.Gleichzeitig bedanken wir uns

für das entgegengebrachte Vertrauen.

Sächsischer Platz 2 09471 Bärenstein

Mobil: 0171-4418595 Tel.: 037347-803040

Änderungsschneiderei & Wäscherei

Ruth Pircher Tel.: 037348-22747

Wenn wir aus der Mette kommen,ist der ganze Weg verschneit,

doch der Stern, der hoch erklommen,gibt uns auch das Heimgeleit.

Sieh, wie rings die Hütten beten! Jeder Zaun liegt auf den Knien.Hinter allen Fensterläden spielt

ein Herz mit Melodien.

Wieder geht ein Jahr zur Neige, Weihnachten steht nun vor die Tür,

hasten und eilen - kein verweilen,Ruhe – ja Ruhe gönne sie dir.

In diesem Sinne wünsche ich all meinen Kunden eine schöne, besinnliche und gesegnete Weihnachtszeit sowie für 2017 alles Gute und Gesundheit.

Dr. med. Wolfgang FegeHals-Nasen-Ohrenarzt

Barbara-Uthmann-Ring 156 09456 Annaberg-Buchholz

Telefon: 03733 - 5001588

All meinen Patienten wünsche ich ein friedvolles und besinnliches Weihnachtsfest und für das neue Jahr viel Erfolg und persönliches Wohlergehen.

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Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 12/2016 - Seite 27 -

Firma Locker

BedachungenOberwiesenthaler Straße 20 09471 BärensteinTelefon: (03 73 47) 14 59 Fax: (03 73 47) 8 44 05

Innovative Heizsysteme

Ihr Handwerksbetrieb

Norbert Frunzke

Wir wünschen allen unseren Kunden undGeschäftspartnern eine frohe, besinnliche

Advents- und Weihnachtszeit sowie ein gesegnetes Neues Jahr!

alerbetriebInhaber: Kurt Schreiber

Hutweide 45 09471 BärensteinTel.: 037347 - 84561 Mobil: 0175 - 7021739

Ich wünsche meinen werten Kunden,

Freunden und Geschäftspartnern

eine schöne Advents- und Weihnachtszeit

sowie einen guten Start ins neue Jahr,

vor allem Gesundheit und Wohlergehen.

Die Redaktion des Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblattes

wünscht allen Lesern ein frohes Weihnachtsfest und ein glückliches,

erfolgreiches Jahr 2017!

Am Ende des Jahres möchten wir uns bei allen Inserenten und allen Bürgern

bedanken, die mit Anzeigen und Texten unser Gemeindeblatt

inhaltlich bereichern und finanzieren helfen.

Unserem Austräger, Herrn Günter Ehrenfeld,

danken wir für die zuverlässige Zusammenarbeit.

Redaktionsschluss für die Januarausgabe ist der 06. Januar 2017. voraussichtliches Erscheinungsdatum: 16. Januar 2017

Die Mitarbeiterinnen & Mitarbeiter des Teams Bärenstein wünschen Ihnen und Ihrer Familie eine gesegnete, harmonische Weihnachtszeit mit vielen kleinen Freuden, erholsame Stunden der Gemütlichkeit sowie einen gesunden Start ins Neue Jahr.

Ambulanter Pflegedienst

Diakonie Sozialstation

Vertrauen.

Angehörigen für das entgegengebrachte

Telefon: 037347/804920

Team Bärenstein

herzlich bei allen Ärzten, Patienten und deren

Das Jahr geht zu Ende und wir bedanken uns ganz

Fam. Knappe & Team des Unterkunftshauses auf dem Bärenstein

Wir danken unseren werten Gästen, Freunden, Bekannten und Geschäftspartnern

und wünschen ein frohes Weihnachtsfest sowie ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2017.

Page 28: Bärensteiner · November 2016 Beschluss-Nr. 33/16: ... Ausgabe 12/2016 - Seite 6 - (4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. ... Gesundheit,

Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 12/2016 - Seite 28 -

Wir wünschen unseren werten

Kunden sowie allen

Freunden und Bekannten

ein frohes Weihnachtsfest

und ein gesundes und

erfolgreiches Jahr 2017.

Mandy TriebelVersicherungsfachfrau (BWV)

Allianz Hauptvertretung

Unserer werten Kundschaft frohe Weihnachtenund ein gesundes neue Jahrwünscht die Gaststätte

„Bergblick“ Kühberg.

Wir schließen ab dem 01. Januar 2017 unser Geschäft und bedanken uns bei allen Gästen für die langjährige Treue.

Familie Harald Stoll

Unserer werten Kundschaft frohe Weihnachtenund ein gesundes neue Jahrwünscht die Gaststätte

„Bergblick“ Kühberg.

Wir schließen ab dem 01. Januar 2017 unser Geschäft und bedanken uns bei allen Gästen für die langjährige Treue.

Familie Harald Stoll

Wir wünschen ein frohes, besinnliches

Weihnachtsfest und für das neue Jahr alles Gute.

Gleichzeitig danken wir unseren Kunden

herzlich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Waldrandsiedlung 11 09471 BärensteinTelefon: 037347-1613 Fax: 037347-80669

Email: [email protected]

Page 29: Bärensteiner · November 2016 Beschluss-Nr. 33/16: ... Ausgabe 12/2016 - Seite 6 - (4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. ... Gesundheit,

Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 12/2016 - Seite 29 -

Ich wünsche meiner werten

Kundschaft und Geschäftspartnern

eine besinnliche Advents- und

Weihnachtszeit sowie alles Gute

für das kommende Jahr 2017.

Am Ende des alten Jahres

danken wir für das

entgegengebrachte

Vertrauen und

wünschen unserer

werten Kundschaft

ein frohes Weihnachtsfest

sowie ein gesundes Jahr 2017.

Olaf Hille & Mitarbeiter

Annaberger-Straße 2009471 Bärenstein

Telefon: 037347 1682Telefax: 037347 80560Email: [email protected]

Page 30: Bärensteiner · November 2016 Beschluss-Nr. 33/16: ... Ausgabe 12/2016 - Seite 6 - (4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. ... Gesundheit,

Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 12/2016 - Seite 30 -

Wir wünschen unserer werten Kundschaft ein ruhiges und besinnliches Weihnachtsfest sowie einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Wir bedanken uns für das entgegengebrachte Vertrauen und freuen uns auf ein Wiedersehen

2017!

Ihr Autoservice Bleil & AS-Fahrzeugservice

Robert-Blum-Strasse 2509456 Annaberg-Buchholz

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Hoch- und Tiefbau BärensteinInh. Michael Hering

Oberwiesenthaler Straße 2409471 Bärenstein

Telefon: 037347 - 84 533Telefax: 037347 - 80 439

Funk: 0174 - 96 46 565Email: [email protected]

Wir wünschen unseren werten Kunden und Geschäftspartnerneine schöne Advents-und Weihnachtszeitsowie für das Jahr 2017 alles Gute.

Dachdeckermeister

Denny Weißbach

Ich wünsche meiner werten Kundschaft und allen Geschäftspartnern frohe Festtage

und alles Gute im neuen Jahr.Gleichzeitig bedanke ich mich für

das bisher entgegengebrachte Vertrauen.

Waldrandsiedlung 28 09471 BärensteinTel.: 037347 - 80599 Mobil: 01 73 - 8 65 57 91

Nichts ist selbstverständlich, weder das Vertrauen von Kunden noch die interessanten Aufträge

noch ein gutes Geschäftsjahr oder ein Weihnachtsfest in Frieden. Für alles bin ich sehr dankbar!

Frohe Weihnachten und ein gesundes neues Jahr!

Page 31: Bärensteiner · November 2016 Beschluss-Nr. 33/16: ... Ausgabe 12/2016 - Seite 6 - (4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. ... Gesundheit,

Bärensteiner Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 12/2016 - Seite 31 -

Studienkreis, Dr. Elisa Becker, Annaberg-B., Buchholzer Str. 6

03733 / 21689 t Rufen Sie uns an: Mo. - Sa. 14 - 17 Uhr

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schulbegleitend, mit Lernstandsanalyse, Förderplan,

Vorbereitung von Prüfungen und Klassenarbeiten,

... für alle Klassenstufen,

Online-Lern-Bibliothek, Hausaufgaben-Soforthilfe online ...

Endlich ist es wieder so weit,

wir wünschen allen eine Besinnliche

und friedliche Advents- und Weihnachtszeit.

Im neuen Jahr soll alles gut gelingen,

es soll Glück und Gesundheit bringen.

Danke für Ihr Vertrauen!

Taxi Stephan

05.12.2016 - 06.01.2017

KosmetikstudioManiküre

Paraffinbehandlungw Fußpflege

09471 Bärenstein Talstraße 10 Tel./Fax 037347-84001 Funk: 0162-4596637

Wir wünschen unseren werten Kunden

und allen Geschäftspartnern

eine schöne Advents- und

Weihnachtszeit sowie

ein gesundes neues Jahr.

Bau- und Dienstleistungsfirma

Jens Mareck

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Gemeinsame Mitte Bärenstein-Weipert

4. Deutsch-Tschechischer

Thomasmarkt

Samstag, 10. Dezember 2016

die Bürgermeister von Bärenstein und Weipert mit Anschnitt des Weihnachtsstollens

anschl. Der ökumenische Kirchenchor und der Posaunenchor Bärensteinbringen Weisen zur Weihnacht dar

14:30 Uhr Weihnachtsprogramm der Grundschule Bärensteinmit den „Singebärchen“ und der Theatergruppe

ab 15:00 Uhr Weihnachtliche Weisen mit dem Bergmännischen Musikverein Jöhstadt-Grumbach

16:00 Uhr Der Weihnachtsmann trifft auf dem Markt seinen tschechischen Kollegen Mikuláš

17:00 Uhr mit dem Posaunenchor Bärenstein klingt der Samstag weihnachtlich aus

14:00 Uhr Eröffnung des Thomasmarktes durch

ab 14:00 Uhr Weihnachtsprogramm der Weiperter Schule

15:00 Uhr Adventsprogramm mit dem Gesangs-Duo „Romi & Dieter“

16:00 Uhr Der Weihnachtsmann trifft auf dem Markt seinen tschechischen Kollegen Mikuláš

17:00 Uhr Der Posaunenchor Bärenstein spielt Lieder zum Advent und zur Weihnacht

Sonntag, 11. Dezember 2016

Besuchen Sie auch die Weihnachtsausstellung

im Pavillon der Gemeinsamen Mitte.

Es laden einGemeinde Bärenstein Stadt Weipertörtliche Vereine

10. und 11. Dezember 2016

Moderation &Beschallung mitUdo Baumann und den Felbers

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Gemeinsame Mitte Bärenstein-Weipert

4. Deutsch-Tschechischer

Thomasmarkt

Samstag, 10. Dezember 2016

die Bürgermeister von Bärenstein und Weipert mit Anschnitt des Weihnachtsstollens

anschl. Der ökumenische Kirchenchor und der Posaunenchor Bärensteinbringen Weisen zur Weihnacht dar

14:30 Uhr Weihnachtsprogramm der Grundschule Bärensteinmit den „Singebärchen“ und der Theatergruppe

ab 15:00 Uhr Weihnachtliche Weisen mit dem Bergmännischen Musikverein Jöhstadt-Grumbach

16:00 Uhr Der Weihnachtsmann trifft auf dem Markt seinen tschechischen Kollegen Mikuláš

17:00 Uhr mit dem Posaunenchor Bärenstein klingt der Samstag weihnachtlich aus

14:00 Uhr Eröffnung des Thomasmarktes durch

ab 14:00 Uhr Weihnachtsprogramm der Weiperter Schule

15:00 Uhr Adventsprogramm mit dem Gesangs-Duo „Romi & Dieter“

16:00 Uhr Der Weihnachtsmann trifft auf dem Markt seinen tschechischen Kollegen Mikuláš

17:00 Uhr Der Posaunenchor Bärenstein spielt Lieder zum Advent und zur Weihnacht

Sonntag, 11. Dezember 2016

Besuchen Sie auch die Weihnachtsausstellung

im Pavillon der Gemeinsamen Mitte.

Es laden einGemeinde Bärenstein Stadt Weipertörtliche Vereine

10. und 11. Dezember 2016

Moderation &Beschallung mitUdo Baumann und den Felbers