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Kompetenz. Wissen. Erfolg. Rüdiger Sklarzik BAND 2 Bürgerliches Recht ´ Allgemeiner Teil ´ Schuldrecht ´ Sachenrecht ´ Familienrecht ´ Erbrecht

Bürgerliches Recht - BVS · 2020. 7. 27. · Das bürgerliche Recht begleitet uns merklich oder unmerklich das gesamte private und berufliche Leben, von der Geburt bis zum Tod, und

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  • Kompetenz. Wissen. Erfolg.

    Rüdiger Sklarzik BAND 2

    Bürgerliches Recht

    ´ Allgemeiner Teil´ Schuldrecht´ Sachenrecht´ Familienrecht´ Erbrecht

  • 3

    Ersteller / Impressum

    ErstellerRüdiger Sklarzik Jurist, Verwaltungsdirektor, seit 1993 als hauptamtlicher Dozent an der Bayerischen Verwaltungsschule tätig, Fachreferent für das Rechtsgebiet Bürgerliches Recht.

    Die Zeichnungen stammen von Herrn Ulf Brossmann, Frankfurt a. M.

    ImpressumRechtsstand: 1. Juli 2019 Herausgeber: Bayerische Verwaltungsschule (BVS), Ridlerstraße 75, 80339 München, Telefon 089/54057-0, [email protected], www.bvs.de Layout/Satz: FIBO Lichtsatz GmbH, Unterhaching Titelbild (Ausschnitt): Simon Potter/Cultura/Getty Images

    © 2019 BVS Jede Art der Vervielfältigung ohne schriftliche Genehmigung der BVS außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist gemäß § 106 Urheberrechtsgesetz verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden.

    Bezugsquelle: Dieses Lehrbuch erscheint im Rahmen der Neuen Reihe der BVS. Weitere Information zu den Schriften der BVS und ein Bestellformular finden Sie im Internet unter www.bvs.de/schriften

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    Vorbemerkung

    Vorbemerkung

    Das bürgerliche Recht begleitet uns merklich oder unmerklich das gesamte private und berufliche Leben, von der Geburt bis zum Tod, und nimmt deshalb auch einen entspre-chenden Stellenwert in jeder Ausbildung ein, die sich mit dem Recht und seiner Anwen-dung beschäftigt. Im Privatleben kann es bisweilen von großem Wert sein, zumindest die Grundzüge des bürgerlichen Rechts zu kennen, was dieses Rechtsgebiet beson-ders interessant macht.

    Das vorliegende Lehrbuch „Bürgerliches Recht“ richtet sich primär an die Teilnehmer der Lehrgänge der Bayerischen Verwaltungsschule in Aus- und Fortbildung. Welche Kapitel und Abschnitte für die verschiedenen Lehrgänge von besonderer Bedeutung sind, ergibt sich aus den einschlägigen Stoffgliederungsplänen der Bayerischen Verwal-tungsschule. Aber auch andere Rechtsinteressierte, wie etwa Lehrkräfte an allgemein-bildenden und berufsbildenden Schulen oder Studierende an Fachhochschulen, sollen durch dieses Lehrbuch angesprochen werden.

    Der Einstieg in das bürgerliche Recht ist sicherlich nicht einfach. Die Sprache des BGB ist sehr abstrakt und die Fülle der Paragrafen wirkt zunächst abschreckend. Auch des-halb beschränkt sich dieses Lehrbuch auf eine systematische Darstellung der Grund-strukturen dieses Rechtsgebiets in einer leichter verständlichen Sprache. Auf die in der Rechtswissenschaft üblichen lateinischen Begriffe ist weitestgehend verzichtet wor-den. Besondere Rechtsbereiche aus dem Privatrecht bleiben anderen Lehrbüchern der Bayerischen Verwaltungsschule vorbehalten (z. B. Arbeitsrecht).

    Die Arbeit mit diesem Lehrbuch wird nur den gewünschten Erfolg bringen, wenn gleich-zeitig mit dem Gesetz gearbeitet wird; es ist unerlässlich, die zitierten Vorschriften nachzulesen. Nur so wird es gelingen, die Inhalte zu verstehen und die Zusammenhän-ge zu erkennen. Beruhigend sollte wirken, dass die Lösung eines Rechtsproblems in aller Regel im Gesetz selbst zu finden ist, man muss die richtige Stelle nur finden und diese sodann richtig erfassen. Deshalb gilt auch hier folgender eherner Grundsatz, den man unbedingt beherzigen sollte:

    Die vielen Beispiele des Lehrbuchs sollen den theoretischen Lehrstoff veranschauli-chen und seine praktische Relevanz verdeutlichen. Die Fallbeispiele bieten darüber hinaus einen konkreten Lösungsansatz der durch die Fallgestaltung angesprochenen Problematik. Zu besonders wichtigen oder schwieriger nachzuvollziehenden Themen werden zusammenfassende Prüfungsschemata angeboten, damit der „rote Faden“ nicht verloren geht. Merksätze oder Tipps sind zudem farbig hinterlegt. Die fortgesetzte und in fünf Teile gegliederte Übungsaufgabe ermöglicht es, die für eine Klausurbearbei-tung nötigen Vorüberlegungen nachzuvollziehen, und bietet zugleich einen ausformu-lierten Lösungsvorschlag. Und letztlich sollen die Testfragen am Ende der einzelnen Kapitel oder größerer Abschnitte der Wiederholung des Lehrstoffs und seiner Vertie-fung dienen.

    Lesen des Gesetzes erleichtert die Rechtsfindung!

  • 5

    Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

    Inhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

    1 Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

    1.1 Privatrecht und öffentliches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

    1.2 Bürgerliches Recht in der öffentlichen Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

    1.3 Aufbau des BGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

    1.4 Der Anspruchsgedanke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

    2 Rechtsfähigkeit natürlicher und juristischer Personen . . . . . . . . . . . . . 17

    2.1 Rechtsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

    2.2 Natürliche Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

    2.3 Verbraucher und Unternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

    2.4 Juristische Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

    2.4.1 Juristische Personen des Privatrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

    2.4.2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

    3 Sachen, Tiere und Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

    3.1 Sachen und Bestandteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

    3.1.1 Bewegliche und unbewegliche Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

    3.1.2 Vertretbare Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

    3.1.3 Verbrauchbare Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

    3.1.4 Bestandteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

    3.1.5 Zubehör . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

    3.1.6 Früchte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

    3.2 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

    3.3 Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

    3.3.1 Absolute Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

    3.3.2 Relative Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

    4 Willenserklärung und Rechtsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

    4.1 Willenserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

    4.1.1 Wille . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

    4.1.2 Erklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

    4.1.3 Form . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

    Inhalt

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    Inhalt

    4.1.4 Wirksamwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

    4.1.5 Auslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

    4.2 Rechtsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

    4.2.1 Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

    4.2.2 Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

    4.2.3 Abstraktionsprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

    5 Allgemeines Vertragsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

    5.1 Vertragsschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

    5.1.1 Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

    5.1.2 Aufforderung zur Abgabe eines Angebots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

    5.1.3 Annahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

    5.1.4 Willensübereinstimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

    5.2 Vertragsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

    5.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

    5.4 Widerrufsrecht für den Verbraucher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

    5.4.1 Außerhalb-Geschäftsraum-Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

    5.4.2 Fernabsatzverträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

    6 Wirksamkeit von Rechtsgeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43

    6.1 Geschäftsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

    6.1.1 Geschäftsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

    6.1.2 Beschränkte Geschäftsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

    6.2 Formbedürftige Rechtsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

    6.2.1 Gesetzliche Formerfordernisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

    6.2.2 Gesetzgeberische Motive . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

    6.2.3 Rechtsfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

    6.2.4 Öffentliches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

    6.2.5 Vereinbarte Schriftform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52

    6.3 Verbots- und Sittenwidrigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53

    6.3.1 Verbotene Rechtsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53

    6.3.2 Sittenwidrige Rechtsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53

    6.4 Bewusste Willensmängel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

    6.4.1 Geheimer Vorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

    6.4.2 Scheingeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

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    6.4.3 Scherzerklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

    6.5 Die Anfechtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

    6.5.1 Anfechtungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

    6.5.2 Wirksame Anfechtungserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61

    6.5.3 Kein Ausschluss der Anfechtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62

    6.5.4 Auswirkung auf das Erfüllungsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63

    6.6 Bedingung und Befristung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64

    6.6.1 Bedingung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64

    6.6.2 Befristung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65

    6.7 Stellvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65

    6.7.1 Wirkung der Stellvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66

    6.7.2 Willenserklärung des Vertreters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66

    6.7.3 Offenkundigkeitsprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67

    6.7.4 Vertretungsmacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67

    6.7.5 Handeln ohne Vertretungsmacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69

    Übungsaufgabe (Teil 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75

    7 Durchsetzbarkeit von Rechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

    7.1 Einrede des nicht erfüllten Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

    7.2 Zurückbehaltungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78

    7.3 Verjährung (Fristen und Termine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78

    7.3.1 Gegenstand und Wirkung der Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78

    7.3.2 Regelmäßige Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78

    7.3.3 Sonderregelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80

    7.3.4 Vertragsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81

    7.3.5 Hemmung und Neubeginn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81

    7.3.6 Fristen und Termine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82

    8 Grundlagen des Schuldrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84

    8.1 Vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84

    8.1.1 Schuldner und Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85

    8.1.2 Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85

    8.2 Leistungsmodalitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86

    8.2.1 Treu und Glauben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86

    8.2.2 Leistungsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87

    Inhalt

  • 8

    8.2.3 Stückschuld und Gattungsschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88

    8.2.4 Leistungszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89

    8.2.5 Teilleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89

    8.3 Erlöschen des Schuldverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89

    8.3.1 Erfüllung der Leistungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89

    8.3.2 Aufrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90

    8.3.3 Erlass . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90

    8.4 Geldschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90

    9 Allgemeines Recht der Leistungsstörungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92

    9.1 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92

    9.1.1 Schuldverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92

    9.1.2 Pflichtverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93

    9.1.3 Vertretenmüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94

    9.1.4 Rechtsfolge: „einfacher“ Schadensersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97

    9.2 Verzögerungsschaden und Schuldnerverzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98

    9.2.1 Ersatz des Verzögerungsschadens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98

    9.2.2 Voraussetzungen des Schuldnerverzugs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98

    9.2.3 Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100

    9.3 Schadensersatz statt der Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101

    9.3.1 Begriff und Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102

    9.3.2 Aufwendungsersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102

    9.3.3 Erweiterungstatbestände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102

    9.4 Unmöglichkeit der Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106

    9.4.1 Befreiungstatbestände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106

    9.4.2 Rechte des Gläubigers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107

    9.5 Umfang des Schadensersatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110

    9.5.1 Naturalherstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110

    9.5.2 Schadenskompensation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111

    9.5.3 Entgangener Gewinn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112

    9.5.4 Immaterieller Schaden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112

    9.5.5 Schmerzensgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112

    9.5.6 Mitverschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113

    9.6 Rücktrittsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113

    9.6.1 Rücktritt bei Verzögerung und Mängeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114

    Inhalt

  • 9

    9.6.2 Rücktritt wegen Rücksichtspflichtverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115

    9.6.3 Rücktritt bei Unmöglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116

    9.6.4 Rechtsfolgen des Rücktritts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116

    9.7 Gläubigerverzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117

    9.8 Störung der Geschäftsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117

    9.9. Sonderkündigung bei Dauerschuldverhältnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118

    Übungsaufgabe (Teil 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119

    10 Kaufrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121

    10.1 Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121

    10.2 Sachmangel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121

    10.3 Gefahrübergang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125

    10.4 Rechtsmangel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126

    10.5 Rechte des Käufers bei Mängeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126

    10.5.1 Nacherfüllung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127

    10.5.2 Nachrangige Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130

    10.6 Garantieübernahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133

    10.7 Haftungsausschlussgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134

    10.7.1 Gesetzlicher Ausschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134

    10.7.2 Vertraglicher Ausschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135

    10.8 Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135

    10.9 Besondere Arten des Kaufs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136

    10.9.1 Kauf unter Eigentumsvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136

    10.9.2 Verbrauchsgüterkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137

    10.10 Rückgriff in der Lieferkette . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138

    Übungsaufgabe (Teil 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140

    11 Weitere typische Verpflichtungsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142

    11.1 Schenkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142

    11.2 Mietvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143

    11.2.1 Rechte und Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144

    11.2.2 Rechte bei Mängeln der Mietsache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145

    11.2.3 Beendigung des Mietverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146

    11.3 Pacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147

    11.4 Leihe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147

    Inhalt

  • 10

    11.5 Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148

    11.6 Dienst- und Arbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149

    11.6.1 Rechte und Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149

    11.6.2 Beendigung des Dienstverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150

    11.7 Werkvertragsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151

    11.7.1 Rechte und Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151

    11.7.2 Abgrenzung zum Dienstvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152

    11.7.3 Haftungsrecht bei Mängeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152

    11.7.4 Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155

    11.8 Verwahrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155

    12 Gesetzliche Schuldverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157

    12.1 Unerlaubte Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157

    12.1.1 Grundtatbestand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158

    12.1.2 Verstoß gegen ein Schutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167

    12.1.3 Sittenwidrige Schädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168

    12.1.4 Eigenhaftung des Beamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168

    12.1.5 Haftung wegen Handlungen Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169

    12.1.6 Sonstige Tatbestände vermuteten Verschuldens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175

    12.1.7 Haftung bei mehreren Schädigern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175

    12.1.8 Umfang des Schadensersatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176

    12.2 Ungerechtfertigte Bereicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177

    12.2.1 Leistungskondiktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177

    12.2.2 Nichtleistungskondiktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179

    12.2.3 Verfügung eines Nichtberechtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179

    12.2.4 Ausschlussgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181

    12.2.5 Umfang des Bereicherungsanspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181

    12.3 Geschäftsführung ohne Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183

    Übungsaufgabe (Teil 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185

    13 Sachenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187

    13.1 Aufgabe und Funktion des Sachenrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187

    13.2 Grundsätze des Sachenrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188

    13.2.1 Absolutheitsgrundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188

    13.2.2 Publizitätsgrundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188

    Inhalt

  • 11

    13.2.3 Bestimmtheitsgrundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189

    13.2.4 Spezialitätsgrundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189

    13.2.5 Grundsatz des Typenzwangs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189

    13.3 Besitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190

    13.3.1 Unmittelbarer Besitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190

    13.3.2 Besitzdiener . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191

    13.3.3 Mittelbarer Besitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191

    13.3.4 Weitere Besitzformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193

    13.3.5 Besitzschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193

    13.3.6 Bedeutung des Besitzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194

    13.4 Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194

    13.4.1 Formen des Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195

    13.4.2 Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196

    13.4.3 Schutz des Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196

    13.4.4 Verfügung über bewegliche Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198

    13.4.5 Anwartschaftsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203

    13.4.6 Eigentumserwerb kraft Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203

    13.4.7 Eigentum an unbeweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206

    13.5 Beschränkte dingliche Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207

    13.5.1 Pfandrecht an beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207

    13.5.2 Grundpfandrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209

    13.5.3 Sonstige dingliche Rechte an Grundstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210

    Übungsaufgabe (Teil 5) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213

    14 Familienrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215

    14.1 Verwandtschaft und Schwägerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215

    14.2 Unterhaltspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216

    14.3 Verlöbnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217

    14.4 Ehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218

    14.4.1 Eheschließung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218

    14.4.2 Persönliche Wirkungen der Ehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219

    14.4.3 Güterstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221

    14.5 Kindschaftsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226

    14.5.1 Abstammung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226

    14.5.2 Annahme als Kind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226

    Inhalt

  • 12

    14.5.3 Namensrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227

    14.5.4 Elterliche Sorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227

    14.5.5 Umgangsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229

    14.5.6 Beistandschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230

    14.6 Ehescheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230

    14.6.1 Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230

    14.6.2 Rechtsfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231

    14.7 Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232

    14.7.1 Vormundschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232

    14.7.2 Betreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233

    14.7.3 Pflegschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234

    15 Erbrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236

    15.1 Grundbegriffe und Grundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236

    15.2 Rechtliche Stellung des Erben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237

    15.2.1 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237

    15.2.2 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238

    15.3 Gesetzliche Erbfolge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239

    15.3.1 Erbrecht der Verwandten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240

    15.3.2 Erbrecht des Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242

    15.4 Gewillkürte Erbfolge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243

    15.4.1 Testament. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243

    15.4.2 Erbvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246

    15.5 Widerruf und Anfechtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246

    15.6 Vermächtnis und Auflage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247

    15.6.1 Vermächtnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247

    15.6.2 Auflage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248

    15.7 Pflichtteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248

    15.8 Erbengemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249

    15.9 Erbschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249

    15.10 Erbschaftsanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250

    Antworten zu den Kontrollfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252

    Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271

    Inhalt

  • 13

    Einführung 1

    1 Einführung

    Hochwasser ruft in Bayern immer wieder großes menschliches Leid hervor und erfor-dert in der Folgezeit dann viel Erneuerung und Wiederaufbau. Einige Beispiele hierfür sollen anhand der Gemeinde Mochingsfeld und ihrer Bürger dargestellt werden. Mochingsfeld ist eine von drei Seen umgebene kleinere Gemeinde im schönen Ober-bayern mit fast 10.000 Einwohnern.

    1.1 Privatrecht und öffentliches Recht

    Das bürgerliche Recht ist im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und seinen Nebengeset-zen (z. B. Einführungsgesetz zum BGB) normiert und gehört zum Privatrecht, einem großen Bereich unserer Rechtsordnung, der die durch Selbstbestimmung geschaf-fenen rechtlichen Beziehungen gleichgeordneter Personen zueinander und zu ihrer Um-welt regelt (Gleichordnungsprinzip).

    Gleichordnungs- prinzip

    Fall „Hochwasser“

    Die Infrastruktur der Gemeinde Mochingsfeld ist stark beschädigt. Die Gemeinde-straßen, die vor zwei Jahren für teures Geld erneuert und ausgebessert worden waren, sind unterspült und aufgerissen. Wie viele andere öffentliche Gebäude ist auch das Rathaus unter Wasser gestanden, das Mobiliar und ein Großteil der tech-nischen Geräte ist nunmehr unbrauchbar. Durch die Überflutung der Sammeltief-garage des Rathauses sind viele der dort abgestellten gemeindlichen Fahrzeuge zum Teil irreparabel beschädigt worden.

    Aus der Presse

    Hochwasser in Bayern ruiniert viele Gemeinden und deren Bürger

    München (dpa) – Das Wetter spielt verrückt. Es gibt Wolkenbrüche und Hagelstürme mit einer täglichen Niederschlagsmenge, die sich sonst über ein halbes Jahr verteilt. Gewaltige Wassermassen schie-ben sich seit dem Wochenende durch Großteile Bayerns und hin-terlassen eine ungeheure Spur der Zerstörung. Entlang der Flussläufe entstehen im Stundentakt neue, dramatische Situationen. Fas-sungslos und ohnmächtig stehen Hunderte Menschen hüfthoch in den rasend schnell anschwel-lenden Wassermassen und versu-

    chen verzweifelt Hab und Gut zu retten. Manche Orte sind bereits von der Außenwelt abgeschnitten, mehrere Todesopfer sind zu bekla-gen und pausenlos durchschnei-den in der Nacht Blaulicht und Si-renengeheul die Dunkelheit, sie verkünden den Ausnahmezustand.Einen Wettlauf mit der Zeit gab es in der Gemeinde Mochingsfeld, wo Tausende Helfer seit Sonntag fie-berhaft versuchten, die Flut mit einem Behelfsdeich aus Sandsä-cken abzuwehren. Unter der Wucht des Hochwassers war der nahe Damm gebrochen, die Wassermas-

    sen ergossen sich in die Talmulde, in der Mochingsfeld liegt. Der auf-opferungsvolle Einsatz der Bürger für ihre Gemeinde wurde nicht be-lohnt. Am Montag standen weite Teile des Gemeindegebiets unter Wasser. Rettungskräfte des THW und der Feuerwehr versuchten mit schweren Fahrzeugen und Booten Anwohner zu retten, die trotz ein-dringlicher Warnungen in ihren Häusern geblieben waren. «Das sind die Vorboten einer Klimakata-strophe», sagt erster Bürgermeis-ter Dr. Glasklar. «Ich habe meinen Vater in den Fluten verloren.»

  • 14

    Einführung1

    Das öffentliche Recht hingegen ist gekennzeichnet durch ein Über- und Unterordnungs-verhältnis und liegt immer dann vor, wenn wenigstens einer der an einem Rechtsver-hältnis Beteiligten gerade in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger tätig wird. Die Unter-scheidung ist vor allem für das anzuwendende materielle Recht und den Gerichtsweg entscheidend.

    Nicht immer jedoch, wenn der Staat tätig wird, handelt es sich um öffentliches Recht. Auch der Hoheitsträger bedient sich häufig des BGB, z. B. wenn er fiskalisch tätig wird.

    „HocHwasser“ – Die Gemeinde Mochingsfeld hat hinsichtlich des zu erneuernden Mobiliars, der technischen Geräte oder der Fahrzeuge keine Möglichkeit, Händlern gegenüber obrigkeitlich aufzutreten. sie muss Kaufverträge schließen, wie jede Privatperson auch. Man bezeichnet dieses Tätigwerden des Hoheitsträgers im Rahmen des Beschaffungswesens als fiskalisches Handeln oder auch „Fiskalverwaltung“.

    1.2 Bürgerliches Recht in der öffentlichen Verwaltung

    Das BGB kann für das Berufsleben jedes Bediensteten in der öffentlichen Verwaltung einen hohen Stellenwert besitzen, weil das Handeln der Verwaltungsbehörden inhaltlich auch durch bürgerlich-rechtliche Normen mitgestaltet wird.

    So sind im Rahmen des Beschaffungswesens kaufrechtliche Kenntnisse unentbehr-lich. Auch das Werkvertragsrecht ist von größter Bedeutung.

    „HocHwasser“ – Die für die Beschaffung zuständigen Gemeindebediensteten von Mochings-feld müssen im Kaufrecht bewandert sein. Beim Gebrauchtwagenhandel beispielsweise ist Vor-sicht geboten und bei technischen Geräten treten häufig Mängel auf, sodass man seine Rechte kennen muss. soweit die Gemeinde Trägerin der straßenbaulast ist, müssen gegebenenfalls werkverträge mit privaten Unternehmern geschlossen werden, die genau durchdacht sein müs-sen.

    Weiterhin wird nicht selten in öffentlich-rechtlichen Normen auf das BGB direkt Bezug genommen, man denke nur an die Fristenregelungen im bürgerlichen Recht (§§ 186 ff. BGB), die grundsätzlich auch im öffentlichen Recht gelten (vgl. Art. 31 BayVwVfG; § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 ZPO). Die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften ist tägliche Praxis in der Personalverwaltung und der Standesbeamte wird nicht ohne fundierte Kenntnisse des Familienrechts auskommen.

    Nicht zuletzt können bei Deckung von Normzweck und Gleichheit der Interessenlage viele Rechtsinstitute vom bürgerlichen Recht in das öffentliche Recht übertragen wer-den. Beispielhaft sei an dieser Stelle nur das Rechtsinstitut der ungerechtfertigten Be-reicherung genannt (§§ 812 ff. BGB), das Anwendung findet, soweit eine öffentlich-rechtliche Regelung fehlt (vgl. später in Abschnitt 12.2).

    1.3 Aufbau des BGB

    Das BGB ist in fünf Bücher unterteilt. Um viele Wiederholungen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber Regelungen, die in mehreren oder allen Büchern des BGB benötigt wer-den, im Allgemeinen Teil zusammengefasst, also im ersten Buch vorangestellt.

    Fiskalverwaltung

    Beispiel

    Beispiel

    Direkter Bezug

  • 15

    Einführung 1

    Verträge etwa kommen in sämtlichen anderen Büchern des BGB vor (z. B. Verpflich-tungsvertrag im Schuldrecht, Übereignungsvertrag im Sachenrecht, Ehevertrag im Fa-milienrecht oder Erbvertrag im Erbrecht). Die Grundregeln des Vertragsschlusses sind daher im Allgemeinen Teil wie in der Mathematik „vor die Klammer“ gezogen.

    1.4 Der Anspruchsgedanke

    Wer im beruflichen oder auch privaten Leben das BGB zur Hand nimmt, hat es in aller Regel mit einer konkreten Konfliktsituation zu tun, die es auch in rechtlicher Hinsicht zu lösen gilt und die nicht selten zur Geltendmachung bestimmter Rechte führt. Insoweit liegt dem gesamten bürgerlichen Recht ein gewisses Anspruchsdenken zugrunde. Kraft eines Anspruchs nämlich kann der Berechtigte von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen (vgl. § 194 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Rechtsbegriffs „An-spruch“).

    Im Rahmen der Ausbildung müssen häufig Fragen beantwortet werden, die auf diesem Anspruchsgedanken beruhen. Bei solchen „Anspruchsfragen“ macht eine Person des Sachverhalts gegen eine andere Person einen bestimmten Anspruch geltend. Um den Sachverhalt problemlos und ohne Verwechslungen zu erfassen und einen unkompli-zierten Einstieg in die Beantwortung der Anspruchsfrage zu bekommen, bedient man sich am besten folgender gedanklicher Vorarbeit:

    Entscheidend ist, neben der Sachverhaltserfassung, das Auffinden der „Anspruchs-grundlage“, also derjenigen Vorschrift des BGB, welche den entsprechenden (subjek-tiven) Anspruch gewährt (Anspruchsnorm).

    • Muss der Käufer dem Verkäufer den Kaufpreis bezahlen? K anspruchsgrundlage für den Ver-käufer und damit einstiegsnorm ist § 433 abs. 2 BGB, da dem Verkäufer hier das subjektive recht eingeräumt wird, vom Käufer den Kaufpreis zu verlangen.

    • Hat der Geschädigte gegen den schädiger einen anspruch wegen der Beschädigung seines autos? K anspruchsgrundlage und damit einstiegsnorm könnte beispielsweise § 823 abs. 1 BGB sein, weil hier ein schadensersatzanspruch gewährt wird, wenn das eigentum eines an-deren verletzt wird.

    Anspruchsfragen

    Anspruchsgrundlage

    Beispiele

    Allgemeiner Teil

    Schuldrecht Sachenrecht Familienrecht Erbrecht

    Wer K [Anspruchsteller] will

    Was K [Anspruchsbegehren] von

    Wem K [Anspruchsgegner] und

    Woraus K [Anspruchsgrundlage]?

  • 16

    Einführung1

    Da das Familien- und Erbrecht eine gewisse Sonderstellung einnimmt, sollte man sich zunächst folgende stark vereinfachte gedankliche Prüfungsabfolge einprägen:

    Daneben gibt es noch „Wissensfragen“, welche sich nicht auf einen Anspruch richten, sondern bei denen man den Sachverhalt in anderer Weise rechtlich zu würdigen hat. Einstiegsnorm ist hier keine Anspruchsgrundlage, sondern eine sonstige Norm des BGB, welche die gestellte Frage – gegebenenfalls i. V. m. weiteren Normen – zu beant-worten vermag.

    • Ist zwischen Käufer und Verkäufer ein Vertrag geschlossen worden? K Den Einstieg findet man bei den §§ 145 ff. BGB, weil hier festgelegt ist, wie jeder Vertrag zustande kommt.

    • Ist der erwerber z. B. eines gekauften Buches bereits eigentümer geworden? K einstiegsnorm ist § 929 BGB, da hier geregelt steht, unter welchen Voraussetzungen man eigentümer einer beweglichen sache wird.

    Bevor auf die Methodik der Fallbearbeitung im Rahmen der fortgesetzten Übungsauf-gabe näher eingegangen wird, muss man sich zunächst das hierfür nötige Grundwis-sen aneignen.

    Wissensfragen

    Beispiele

    I. Ansprüche aus Vertrag:1 wirksames Verpflichtungsgeschäft?2 ordnungsgemäße Erfüllung?3 Anspruch durchsetzbar?

    II. Gesetzliche Ansprüche:1 wegen enttäuschten Vertrauens?2 aus Eigentum und Besitz?3 aus ungerechtfertigter Bereicherung?4 aus unerlaubter Handlung?

    Auf geht’s und viel Lernerfolg!

  • 121

    Kaufrecht 10

    10 Kaufrecht

    Beim Kaufvertrag handelt es sich um den bedeutendsten zweiseitig verpflichtenden, also gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag, weshalb ihm ein eigener Abschnitt ge-widmet ist.

    Der Kaufvertrag ist auf die dauernde Überlassung von Sachen gerichtet, seine Vor-schriften finden jedoch auf den Kauf von Rechten (z. B. Forderungen oder Unterneh-mensanteile) und sonstigen Gegenständen (z. B. Energie, Know-how, Praxen oder Unternehmen) entsprechende Anwendung (§ 453 BGB). Gleiches gilt für den Tausch (§ 480 BGB), der sich vom Kauf dadurch unterscheidet, dass es keine Gegenleistung in Geld gibt, sondern in Form von Ware. Darüber hinaus ist das Kaufrecht auch bei der Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen einschlägig (§ 651 BGB). Der Anwendungsbereich des Kaufrechts ist also dementsprechend groß.

    10.1 Pflichten

    Der Verkäufer muss nach § 433 Abs. 1 BGB dem Käufer die Sache übergeben und das Eigentum daran verschaffen. Die Lieferung einer mangelfreien Sache gehört nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB zu den (vertragstypischen) Hauptpflichten des Verkäufers und ist Erfüllungsanspruch des Käufers, den dieser bis zum Gefahrübergang behält. Liefe-rung mangelhafter Ware stellt somit eine Pflichtverletzung dar.

    Der Käufer ist nach § 433 Abs. 2 BGB im Gegenzuge dazu verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Die Abnahme stellt in aller Regel eine Nebenleis-tungspflicht dar, wobei besondere Umstände eine andere Wertung zulassen (z. B. beim Räumungsverkauf).

    10.2 Sachmangel

    Fall „Autos für den Bauhof“

    Die Gemeinde Mochingsfeld sieht sich genötigt, auch für den gemeindlichen Bau-hof Ersatzfahrzeuge anzuschaffen, und erwirbt – nach eingehender Besichtigung – einen gebrauchten weißen Transit, einen älteren blauen Transporter, einen dunkel-grünen ein Jahr alten Van sowie einen neuen roten Kleinwagen. Beim weißen Transit ist vertraglich vereinbart worden, dass er „zweiter Hand“ ist. Hinsichtlich des Transporters hat der Bürgermeister bei den Vertragsverhandlungen zum Aus-druck gebracht, dass das Auto für den Bauhof bestimmt ist und „schweres Gerät“ transportiert werden muss, worauf der Verkäufer mit der Hand auf die Motorhaube des blauen Transporters geklopft hat. Zu dem Neuwagenkauf hat sich der Bürger-meister durch einen beim Verkäufer ausliegenden Herstellerprospekt hinreißen las-sen mit der Überschrift „sparsamstes Auto der Welt“, in dem der rote Kleinwagen mit einem maximalen Durchschnittsverbrauch von vier Litern Kraftstoff angeprie-sen wird. Wegen des sehr guten Umsatzes verkauft Volk der Gemeinde auch noch einen nach Fahrgestellnummer bezeichneten Lkw zu einem Kaufpreis, der 5.000 Euro unter dem objektiven Wert des Fahrzeugs liegt.

  • 122

    Kaufrecht10

    Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Ge-fahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (subjektiver Fehlerbegriff).

    Ein Sachmangel liegt also nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn eine Beschaffen-heitsvereinbarung getroffen worden ist, die Sache aber bei Gefahrübergang dieser Be-schaffenheit entbehrt. Mit Beschaffenheit ist der tatsächliche Zustand der Sache ge-meint, was die der Sache anhaftenden Eigenschaften umfasst (z. B. Größe, Gewicht, Alter, Material, Energieverbrauch, Verarbeitung), aber auch die rechtlichen, wirtschaft-lichen oder tatsächlichen Bezüge, die ihren Grund im tatsächlichen Zustand der Sache selbst haben und ihr auf gewisse Dauer anhaften (z. B. Bebaubarkeit eines Grundstücks, Nettojahresmiete eines Gebäudes, Zustand des Nachbargrundstücks). Der Begriff Beschaffenheit steht für „Qualität und Leistung“.

    Vereinbart heißt, dass die Beschaffenheit im Vertrag festgelegt sein muss (Sollbeschaf-fenheit). Es genügt eine vom Vertragsinhalt erfasste Beschreibung z. B. des Zustands der Sache, wobei sich dies auf beliebig viele Eigenschaften beziehen kann, sofern diese bestimmt genug sind. Auch negative Beschaffenheitsmerkmale, wie etwa Mängel, können vereinbart werden.

    Falls eine Beschaffenheitsabrede nicht vorliegt (oder die vereinbarte Beschaffenheit gegeben ist), weist die Sache nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB einen Mangel auf, wenn sie für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung ungeeignet ist. Eine Verwen-dung ist nicht schon bei einseitigen Erwartungen des Käufers vertraglich vorausgesetzt, selbst wenn der Käufer die Verwendungsabsicht klar erkennt, aber lediglich zur Kennt-nis nimmt, und schon gar nicht, wenn der Verkäufer widerspricht. Vertraglich vorausge-setzt bedeutet, dass zwischen den Vertragsparteien über eine bestimmte Verwendung Übereinstimmung bestehen muss, wobei dies auch stillschweigend (konkludent) ge-schehen kann.

    Beschaffenheits- vereinbarung

    Vertraglich voraus- gesetzte Verwendung

    Fallbeispiel „Weißer Transit“

    Obgleich vertraglich festgehalten worden ist, dass der weiße Ford erst einen Vorbe-sitzer gehabt hat, stellt sich heraus, dass das Auto „dritter Hand“ war. Da die ver-einbarte Beschaffenheit „zweiter Hand“ fehlt, liegt (subjektiv) ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, auch wenn das Fahrzeug ansonsten (objektiv) absolut einwandfrei ist.

    TIPP

    Während das Gesetz die Sachmangelarten des § 434 Abs. 1 BGB negativ formu-liert, d. h. unter welchen Voraussetzungen kein Sachmangel vorliegt, muss im Rahmen einer entsprechenden Subsumtion regelmäßig (positiv) festgestellt wer-den, dass ein Sachmangel vorliegt. Hier ist auf eine exakte und vollständige For-mulierung, nahe am Wortlaut des Gesetzes, zu achten!

  • 123

    Kaufrecht 10

    Wenn keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt und auch keine bestimmte Verwen-dung vertraglich vorausgesetzt worden ist (vgl. Wortlaut: „sonst“), kommt noch ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in Betracht. Besonders hier ist es wichtig, auf eine positive, also mangelbejahende Formulierung zu achten. Ein Sach-mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB liegt also dann vor, wenn sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, oder eine Beschaffenheit aufweist, mit der der Käufer nach der Art der Sache nicht zu rechnen braucht.

    Nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ist die Tauglichkeit des verkauften Gutes für den gewöhn-lichen Gebrauch auch daran zu messen, ob das Gut den öffentlichen Aussagen des Herstellers (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 ProdHaftG) oder Verkäufers in Werbung und Etikettierung entspricht. Die Äußerungen müssen sich also auf ganz konkrete Eigenschaften bezie-hen und von haftungsrechtlich irrelevanten reißerischen Anpreisungen allgemeiner Art abgegrenzt werden.

    Gewöhnliche Verwendung

    Fallbeispiel „Blauer Transporter“

    Hinsichtlich des blauen Transporters ist keine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen worden. Der Bürgermeister hat dem Verkäufer bei den Vertragsverhandlungen jedoch mitgeteilt, dass das Auto für den Bauhof bestimmt ist und „schweres Gerät“ transportiert werden muss. Dadurch, dass der Verkäufer daraufhin mit der Hand auf die Motorhaube des blauen Transporters geklopft hat, brachte er zum Ausdruck, dass er dieses Fahrzeug für geeignet hält und empfiehlt, worin eine konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung zu sehen ist. Es stellt sich heraus, dass die Achslast bei Weitem nicht ausreicht. Eine Erhö-hung der Achslast wäre mit einem immensen Kostenaufwand verbunden. Der Transporter ist mangelhaft nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB, da er sich für diese besondere vertraglich vorausgesetzte Verwendung beim Bauhof nicht eignet.

    Fallbeispiel „Dunkelgrüner Van“

    Bei dem dunkelgrünen Van kommt es immer wieder zu ohrenbetäubenden Fehl-zündungen, was aber durch das Austauschen des Vergasers behoben werden könnte. Die Fehlzündungen stellen einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Pkw grundsätzlich dann nicht mehr, wenn er technische Mängel aufweist, die die Zulas-sung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder be-schränken. Letzteres liegt bei ohrenbetäubenden Fehlzündungen wohl vor. Außer-dem sind Fehlzündungen bei einem Jahreswagen auf keinen Fall üblich, noch braucht der Käufer eines Kfz diesen Alters damit zu rechnen.

  • 124

    Kaufrecht10

    Der Verkäufer hat aber nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB die Möglichkeit sich zu entlasten, wenn er darlegt und beweist,

    • dass er die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste oder

    • dass vorvertraglich bereits eine Berichtigung erfolgte oder

    • dass die Äußerung nicht ursächlich für die Kaufentscheidung gewesen ist.

    Die Mängel nach § 434 Abs. 2 und Abs. 3 BGB stehen unabhängig neben § 434 Abs. 1 BGB. Nach § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB wird der Sachmangelbegriff auf Montagefehler durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen erweitert und sogar eine fehler-hafte Montageanleitung kann bei einer zur Montage bestimmten Sache nach § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB zur Haftung führen („IKEA-Klausel“), es sei denn, die Sache ist feh-lerfrei montiert worden („Heimwerker-Klausel“).

    Eine gekaufte Sache ist „zur Montage bestimmt“, wenn für deren bestimmungsge-mäßen Gebrauch der Zusammenbau der Einzelteile notwendig ist. § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt also nicht für mangelhafte Gebrauchs- bzw. Betriebsanleitungen. Auch für eine Analogie ist kein Raum, weil es an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt. Während nämlich der einmalige fehlerfreie Aufbau einer zur Montage bestimmten Sache die Feh-lerhaftigkeit der Montageanleitung behebt, ist das bei der Bedienungsanleitung nicht so. Eine fehlerhafte Gebrauchs- bzw. Bedienungsanleitung lässt sich außerdem prob-lemlos dem Mangelbegriff des § 434 Abs. 1 BGB zuordnen.

    Wird das Produkt der breiten Allgemeinheit zum Verkauf angeboten, so ist bei der Be-urteilung der Fehlerhaftigkeit der Montageanleitung auf den Verständnishorizont eines durchschnittlichen Laien abzustellen, wobei ein Mindestmaß an Alltagswissen voraus-gesetzt werden kann. Geringere Anforderungen an eine Montageanleitung muss man nur dann stellen, wenn sich der Verkäufer ausschließlich an einen erfahrenen Kunden-kreis wendet, bei dem besonderes Fachwissen und Montageerfahrung vorausgesetzt werden kann.

    Nach § 434 Abs. 3 BGB steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache (= Falschlieferung, Alt. 1) oder eine zu geringe Menge (= Zuwenigliefe-rung, Alt. 2) liefert. Die Falschlieferung ist aber nicht mit einer bloßen Fehllieferung zu verwechseln, bei der aus Versehen Ware geliefert wird, die für einen anderen Käufer bestimmt war.

    IKEA-Klausel

    Beachte Gleichstellung!

    Fallbeispiel „Roter Kleinwagen“

    Der rote Kleinwagen benötigt im Schnitt über sechs Liter Treibstoff, was auf einen seltenen „Ausreißer“ bei der Produktion zurückzuführen ist und als solches nicht behoben werden kann. Der Werbeslogan „sparsamstes Auto der Welt“ begründet keinen Sachmangel, weil er keine konkrete Eigenschaft betrifft. Der Umstand je-doch, dass ein von den Aussagen des Automobilherstellers über den Kraftstoffver-brauch abweichender tatsächlicher Kraftstoffverbrauch in nicht vernachlässigbarer Größenordnung (über 10 %) vorliegt, ist ein Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. Satz 3 BGB.

  • 125

    Kaufrecht 10

    10.3 Gefahrübergang

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Sachmangels ist der Gefahrübergang. Zu diesem Zeitpunkt muss der Mangel bereits bestanden haben, was auch dann der Fall ist, wenn der zunächst verdeckte Mangel erst später in Erscheinung tritt, die Ursache des späteren Mangels der Sache aber bei Gefahrübergang schon anhaftete.

    TIPP

    Bei der Prüfung, ob ein Sachmangel nach § 434 BGB vorliegt, sollte man sich zu-nächst § 434 Abs. 2 und Abs. 3 BGB in Erinnerung rufen, weil es sich hier um „untypische“ Sachmängel handelt, die man sonst leicht vergessen könnte. Wenn keiner dieser Sachmangelarten vorliegt, kann man – ohne dies erwähnen zu müs-sen – zu § 434 Abs. 1 BGB übergehen, wobei zu beachten ist, dass diese Mangel-arten in einem Rangverhältnis zueinander stehen und deshalb nacheinander abge-prüft werden müssen!

    Fallbeispiel „Dunkelgrüner Van“

    Der dunkelgrüne Van hat einen defekten Vergaser, was sich aber zunächst nicht auf die Tauglichkeit des Kfz auswirkte. Erst Monate später, als das Kfz für längere Fahrten verwendet wurde, realisierte sich der Mangel am Vergaser und es kam zu den lautstarken Zündfehlern.

    § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB

    § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB

    § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB

    „soweit nicht“

    „sonst“

    Fallbeispiel „LKW“

    Den Verkäufer Volk packt die Reue, weil er den Lkw zu einem Spottpreis hergege-ben hat. Deshalb liefert er einen anderen, aber sehr ähnlichen Lkw, der im Wert dem vereinbarten Kaufpreis eher entsprach. Entgegen seiner Hoffnung fällt dies der Gemeinde kurze Zeit später auf, die die Lieferung des bestellten Lkw fordert. Dies lehnt Volk ab, weil er diesen Lkw zwischenzeitlich an einen Dritten veräußert hat. Es liegt eine bewusste Falschlieferung vor, die nach § 434 Abs. 3 BGB einem Sachmangel gleichsteht. Eine Fehllieferung hingegen läge vor, wenn Volk den ande-ren Lkw nicht aus verspäteter Vertragsreue, sondern aus Versehen geliefert hätte.

  • 126

    Kaufrecht10

    Nach § 446 Satz 1 BGB geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der gekauften Sache mit der Übergabe (= Besitzverschaffung, § 854 BGB) auf den Käufer über, d.h. die nach diesem Zeitpunkt zufällig (= ohne Verschulden des Verkäufers) ein-tretende Zerstörung oder Verschlechterung der Sache geht zulasten des Käufers, so dass er keine Mängelrechte geltend machen kann und den vollen Kaufpreis zahlen muss. Der Übergabe steht der Annahmeverzug des Käufers gleich (§ 446 Satz 3 i. V. m. §§ 293 ff. BGB).

    Beim Versendungskauf nach § 447 BGB geht diese Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache an einen (sorgfältig ausgewählten und zuverlässigen) Spedi-teur, Frachtführer oder sonstigen für den Transport beauftragten Dritten übergibt. Ein Versendungskauf liegt vor, wenn der Verkäufer die Sache vereinbarungsgemäß oder zumindest mit Einverständnis des Käufers an einen anderen Ort als den Leistungsort (vgl. § 269 BGB) versendet.

    10.4 Rechtsmangel

    Ein Rechtsmangel nach § 435 Satz 1 BGB liegt vor, wenn Dritte hinsichtlich der gekauf-ten Sache zu Recht Ansprüche geltend machen können (z. B. Pfandrecht). Eine Verwen-dungsbeeinträchtigung muss nicht vorliegen. § 435 Satz 2 BGB beruht auf der Gefahr des gutgläubigen Erwerbs nach § 892 Abs. 1 BGB.

    10.5 Rechte des Käufers bei Mängeln

    Entdeckt der Käufer vor Gefahrübergang einen Sachmangel, so kann er die Abnahme nach § 320 Abs. 1 i. V. m. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB verweigern, ohne selbst in (Gläubi-ger-)Verzug zu geraten, sofern dies nicht willkürlich geschieht (z. B. bei einem völlig unerheblichen Mangel). Die rügelose Abnahme einer mangelhaften Sache führt zwar zum Untergang des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433 Abs. 1 BGB, aber nicht zu einem gänzlichen Rechtsverlust, weil den Käufer (als Nicht-Kaufmann) bei Abnahme grundsätzlich keine Untersuchungspflicht trifft. Im Übrigen steht dem Käufer das allgemeine Leistungsstörungsrecht zur Verfügung, sollte ihm beispielsweise wei-terer Schaden entstanden sein.

    Nach Gefahrübergang stehen dem Käufer die in § 437 Nr. 1 bis Nr. 3 aufgelisteten An-sprüche und Rechte zu, also Nacherfüllung (Nr. 1), Rücktritt oder Minderung (Nr. 2) so-wie Schadens- bzw. Aufwendungsersatz (Nr. 3).

    Beachte: Nach § 475 Abs. 2 BGB findet beim Verbrauchsgüterkauf der § 447 BGB nur dann Anwendung, wenn der Käufer den Transporteur eigenständig, also ohne Empfehlung des Unternehmers beauftragt hat, sodass in diesem Fall die Gefahr in der Regel nach § 446 BGB mit der Übergabe an den Käufer übergeht!

  • 127

    Kaufrecht 10

    10.5.1 Nacherfüllung

    Die vorrangige Rechtsfolge ist der Nacherfüllungsanspruch des Käufers (§ 437 Nr. 1 i. V. m. § 439 Abs. 1 BGB). Der Käufer kann nach § 439 Abs. 1 BGB zwischen Beseiti-gung des Mangels (= Nachbesserung, Reparatur) und Lieferung einer mangelfreien Sache (= Nachlieferung, Ersatzlieferung, Umtausch) wählen, wobei es auf die Erheb-lichkeit des Mangels genauso wenig ankommt wie auf ein Verschulden.

    Der Vorrang der Nacherfüllung ergibt sich aus dem Umstand, dass sämtliche weiteren Rechte grundsätzlich erfordern, dass dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist, ihm also eine „zweite Chance“ vom Käufer ein-geräumt wird, sich den Kaufpreis zu verdienen. Nur wenn diese Fristsetzung ausnahms-weise entbehrlich ist (z. B. § 440 BGB), gibt es keinen Vorrang der Nacherfüllung und der Käufer könnte direkt zu den weiteren Rechten übergehen.

    Nach § 439 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer sämtliche unmittelbaren Kosten der Nacher-füllung zu tragen, also die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Sollte der Verkäufer sich zum Einbau oder zur Anbringung der gekauften Ware beim Käufer verpflichtet haben und stellt sich heraus, dass die Ware mangelhaft war, so fallen auch die Kosten für den Ausbau und Wiedereinbau mangelfreier Ware unter diese Norm.

    Missachtet der Käufer einen bestehenden Vorrang der Nacherfüllung und lässt den Mangel selbst beheben, bevor er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist hier-zu gesetzt hat (sog. Selbstvornahme), so bleibt er auf all seinen verauslagten Kosten

    Vorrang

    Nacherfüllungskosten

    Selbstvornahme

    Prüfungsabfolge: § 437 BGB

    I. Wirksamer Kaufvertrag geschlossen bzw. § 651 BGB 1 Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB) 2 keine Wirksamkeitshindernisse (vgl. Kapitel 6) 3 K Verpflichtung zur Mangelfreiheit (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB)

    II. Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang 1 Sachmangel (§ 434 BGB); Reihenfolge beachten! 2 bei Gefahrübergang (§§ 446, 447 BGB)

    III. kein Ausschluss der Mängelhaftung 1 vertraglich (vgl. § 444 BGB; §§ 305 ff. BGB) 2 gesetzlich (§ 442 BGB)

    IV. Voraussetzungen der Vorschriften in § 437 Nr. 1 bis 3 BGB

    V. keine Verjährung (§ 438 BGB) bzw. Unwirksamkeit nach § 218 BGB

    Beachte: Dies darf nicht mit dem zweiwöchigen Umtauschrecht verwechselt werden, welches von den meisten Verkäufern aus absatztechnischen Gründen freiwillig eingeräumt wird. Es handelt sich hierbei um reine Kulanz, die an beson-dere Bedingungen geknüpft sein kann (z. B. Vorlage des Kassenbelegs).

  • 128

    Kaufrecht10

    sitzen, die sonst der Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB zu tragen gehabt hätte. Der Käu-fer erhält nicht einmal die Aufwendungen ersetzt, die sich der Verkäufer durch die Selbstvornahme des Käufers erspart hat. Ob der Käufer gewusst hat, dass es sich um einen Mangel nach § 434 BGB handelt, der zu einem Nacherfüllungsanspruch führt, ändert an dieser Rechtslage nichts.

    Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäu-fer nach § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB dazu verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Auf-wendungen für das Entfernen der mangelhaften Ware und den Einbau oder das An-bringen mangelfreier Ware zu ersetzen.

    Der Käufer erwirbt Fliesen der Abriebgruppe 4, um in Eigenleistung seinen Küchenboden zu erneuern. Nach der Verlegung stellt sich heraus, dass es sich um weniger beanspruchbare Fliesen der Abriebgruppe 2 handelt, die für einen Küchenboden ungeeignet sind. Nachdem der Verkäufer die richtigen Fliesen nachgeliefert hat, entfernt der Käufer die mangelhaften Fliesen und ersetzt sie durch die mangelfreie Ware. Er hat diesbezüglich einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Verkäufer.

    Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er nach § 439 Abs. 5 BGB Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen. Hierunter fällt auch ein Anspruch des Verkäufers auf Nutzungsersatz, weil zu den Nutzungen auch Gebrauchsvorteile gehören (§ 100 BGB). Eine Nutzungsentschädigung rechtfertigt sich daraus, dass der Käufer mit der Nachlie-ferung eine neue Sache erhält und nicht einzusehen ist, dass er die zurückgegebene Sache in dem Zeitraum davor unentgeltlich nutzen und so noch Vorteile aus der Mangel-haftigkeit ziehen können soll. Anders verhält es sich jedoch beim Verbrauchsgüterkauf (vgl. Abschnitt 10.9.2, bei dem es keine Nutzungsentschädigung gibt).

    Wie sich aus dem Schaubild ergibt, ist das Wahlrecht des Käufers jedoch eingeschränkt. Ist eine Art der Nacherfüllung tatsächlich unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) oder beruft sich der Verkäufer auf die „unechte“ Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 2 BGB), so wird er von die-ser Art der Nacherfüllung befreit und seine Verpflichtung beschränkt sich jetzt auf die andere Art der Nacherfüllung. Ist die Nacherfüllung insgesamt unmöglich, so liegt ein irreparabler Mangel vor, bei dem die Nacherfüllung von vornherein zum Scheitern ver-urteilt ist.

    Aufwendungsersatz

    Beispiel

    Nutzungsersatz

    Nacherfüllung unmöglich

    Nacherfüllung

    Nachlieferung

    Unmöglichkeit

    Einschränkung

    Mängelbeseitigung

    Unverhältnismäßigkeit

    Wahl des Käufers

  • 129

    Kaufrecht 10

    Beim Stückkauf – insbesondere beim Kauf gebrauchter Sachen – wird eine Nachliefe-rung i. d. R. unmöglich sein, jedoch ist dies nicht generell so zu beurteilen. Für die Fra-ge, ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, ist entscheidend, ob die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit, nach dem durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln-den Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss, durch eine gleichartige und gleich-wertige ersetzt werden kann, also austauschbar ist.

    Hat der Käufer einen wenig gefahrenen Vorführwagen erworben und stellt sich dieser als mangelhaft heraus, so könnte ein typengleicher Vorführwagen mit vergleichbaren Gebrauchsspuren das Leistungsinteresse des Käufers möglicherweise befriedigen. Wenn der Käufer seine Entscheidung jedoch nicht allein auf objektive Kriterien gestützt hat, sondern auch auf seinen bei Besichtigung persönlich gewonnenen Eindruck, wie dies beim Gebrauchtwagenkauf in aller Regel der Fall ist, scheidet eine Nachlieferung aus.

    Weiterhin kann der Verkäufer die Einrede der Unverhältnismäßigkeit erheben (§ 439 Abs. 4 Satz 1 BGB). Ob Unverhältnismäßigkeit vorliegt, ist anhand der in § 439 Abs. 4 Satz 2 BGB genannten Kriterien abzuwägen.

    Die relative Unverhältnismäßigkeit ergibt sich aus dem Verhältnis der Kosten der beiden Nacherfüllungsarten (Nachbesserung und Nachlieferung) zueinander. Ist die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der anderen Möglichkeit teurer (zwi-schen 10% und 30%, je nach Gericht), so hat der Käufer bei Erhebung der Einrede nur noch Anspruch auf die kostengünstigere Alternative (§ 439 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 BGB). Diese Regelung erfährt beim Verbrauchsgüterkauf eine Einschränkung (vgl. 10.9.2).

    Unbeschadet dessen kann sich der Verkäufer weiterhin darauf berufen, dass auch die übrig gebliebene Nacherfüllungsart unverhältnismäßig ist (§ 439 Abs. 4 Satz 3 Halb - satz 2 BGB), sodass die Nacherfüllung insgesamt ausgeschlossen wäre (absolute Un-verhältnismäßigkeit). Gleiches gilt natürlich, wenn die eine Nacherfüllungsart ohnehin unmöglich ist und die andere Alternative unverhältnismäßig. Die absolute Unverhältnis-mäßigkeit richtet sich nach dem Verhältnis der Nacherfüllungskosten des Verkäufers zum Leistungsinteresse des Käufers, welches sich mindestens auf den Wert der Sache in mangelfreiem Zustand beläuft, aber im Einzelfall auch höher liegen kann.

    Beispiel

    Unverhältnismäßigkeit

    relativ

    absolut

    Fallbeispiel „Autos für den Bauhof“

    Bei dem weißen Transit („dritter Hand“), dem blauen Transporter (geringe Achslast) und dem dunkelgrünen Van (Vergaser K Zündfehler) ist eine Nachlieferung unmög-lich, weil es sich bei dem Kauf dieser Gebrauchtwagen mit erheblichen Gebrauchs-spuren um einen nicht austauschbaren Stückkauf handelt.

    Bei dem weißen Transit ist auch eine Nachbesserung nicht möglich, weil das Auto dadurch nicht „zweiter Hand“ werden kann. Anders verhält es sich bei dem blauen Transporter und dem dunkelgrünen Van, bei denen eine Reparatur denkbar wäre. Dies ist jedoch lediglich beim Van verhältnismäßig, während eine Nachbesserung der Achslast beim blauen Transporter unverhältnismäßig teuer käme.

    Bei dem roten Kleinwagen (Benzinverbrauch) ist zwar eine Nachbesserung nicht möglich, jedoch kann nachgeliefert werden, weil es sich hierbei um einen Neuwa-gen und damit um einen Gattungskauf handelt.

    Eine Nacherfüllung hinsichtlich des Lkw ist gescheitert, weil Volk diesen zwischen-zeitlich an einen Dritten veräußert hat und deshalb Unmöglichkeit vorliegt.

    Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass eine Nacherfüllung bei dem weißen Transit, dem blauen Transporter und dem Lkw scheitert.

  • 130

    Kaufrecht10

    Die Frage des Nacherfüllungsortes bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 BGB. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinba-rungen entscheidend. Fehlen solche, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen.

    Zu den maßgeblichen Umständen zählen die Ortsgebundenheit und Art der vorzuneh-menden Leistung, die Verkehrssitte sowie örtliche Gepflogenheiten oder eventuelle Handelsbräuche.

    Der Nacherfüllungsort liegt etwa bei Kaufverträgen in Ladengeschäften beim Verkäufer, weil es der Verkehrsauffassung entspricht, dass die Kunden ihre Reklamationen regelmäßig unter Vorlage der mangelhaften Ware am Sitz des Verkäufers vorbringen.

    Ebenso beim Fahrzeugkauf vom Händler, weil Nachbesserungsarbeiten in der Regel technisch aufwendige Diagnose oder Reparaturarbeiten erfordern, die sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden können.

    Anders verhält es sich jedoch bei der Nachbesserung von Gegenständen, die der Käufer an ihrem Bestimmungsort auf oder eingebaut hat, oder bei denen ein Rücktransport aus anderen Gründen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen zu bewerkstelligen wäre. Hier liegt der Nacherfüllungsort beim Käufer.

    Lassen sich aus den das Schuldverhältnis prägenden Umständen keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Nacherfüllungsort nach § 269 BGB letztlich an dem Ort anzusiedeln, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz bzw. seine gewerbliche Niederlas-sung hat.

    Wie bereits dargelegt, stellt § 439 Abs. 2 BGB hinsichtlich der Kostentragungspflicht klar, dass dem Käufer keine weiteren Aufwendungen entstehen sollen. Damit sind etwaige Demontagekosten, die zur Durchführung der Nacherfüllung anfallen, mit um-fasst. Keinesfalls kann aber der Nacherfüllungsanspruch weiter gehen als der ursprüng-liche Erfüllungsanspruch, sodass frustrierte Kosten der Erstmontage oder des Erstein-baus nur über einen verschuldensabhängigen Schadens- bzw. Aufwendungsersatz- anspruch (§ 437 Nr. 3 i. V. m. §§ 280 ff. BGB) gedeckt sein können.

    10.5.2 Nachrangige Rechte

    Erst nachdem die Nacherfüllung gescheitert ist, kann der Käufer nach § 437 Nr. 2 BGB zum Gestaltungsrecht des Rücktritts übergehen. § 437 Nr. 2 BGB verweist in das allge-meine Leistungsstörungsrecht (vgl. Kapitel 9), nämlich auf § 323 BGB, und wenn die Nacherfüllung nach § 275 BGB unmöglich ist, auf § 326 Abs. 5 BGB. Nachdem in § 437 BGB steht „wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen“, müssen die Tatbestandsmerkmale und Ausschlussgründe dieser Normen gegebenenfalls ge-prüft und subsumiert werden. Insbesondere sind hier Abs. 5 und Abs. 6 des § 323 BGB zu beachten, bei deren Vorliegen ein Rücktritt ausgeschlossen ist.

    Alternativ kann der Käufer durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer Minderung (§ 441 BGB) verlangen. Auch die Minderung ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht. Durch die Formulierung „statt zurückzutreten“ wird klargestellt, dass auch hier die Voraussetzungen des Rücktritts gegeben sein müssen. Im Gegensatz zum Rücktritt ist die Minderung jedoch bei einer unerheblichen Pflichtverletzung nicht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, was § 441 Abs. 1 Satz 2 BGB klarstellt; die Minde-rung ist somit auch bei geringfügigen Mängeln zulässig. Nach § 441 Abs. 3 Satz 1 BGB berechnet sich die Minderung nach dem relativen Wert, der sich aus einem Vergleich der Sache in mangelfreiem Zustand im Verhältnis zum tatsächlichen Wert ergibt, bezo-gen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

    Beispiele

    Rücktritt

    Minderung

  • 131

    Kaufrecht 10

    Minderungsformel

    geminderter Kaufpreis (X)vereinbarter Kaufpreis

    = objektiver Wert mit MangelWert bei Mangelfreiheit

    Der Minderungsbetrag kann nach § 441 Abs. 3 Satz 2 BGB gegebenenfalls auch durch Schätzung ermittelt werden (im Rechtstreit vgl. § 287 Abs. 2 ZPO).

    Durch die Verweisung in § 438 Abs. 5 BGB auf § 438 Abs. 4 Satz 2 BGB wird klarge-stellt, dass die noch nicht erfolgte Kaufpreiszahlung im Falle einer berechtigten Minde-rung verweigert werden kann. Ist der ungeminderte Kaufpreis schon entrichtet, so ist der Minderungsbetrag vom Verkäufer zu erstatten (§ 441 Abs. 4 BGB); demgegenüber treten Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zurück.

    Neben dem Gestaltungsrecht des Rücktritts kann der Käufer nach § 437 Nr. 3 i. V. m. §§ 280 ff. BGB Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen (allgemeines Leis-tungsstörungsrecht). Dies wird durch § 325 BGB nochmals bestätigt, der festlegt, dass das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen wird. Zusammen mit der Minderung ist natürlich nur Schadensersatz „neben der Leistung“ möglich (§ 437 Nr. 3 i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB).

    Wie bereits festgestellt, setzen alle Rechte der zweiten Stufe grundsätzlich voraus, dass dem Verkäufer vorher vom Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfül-lung gesetzt worden ist (für Rücktritt vgl. § 437 Nr. 2 i. V. m. § 323 Abs. 1 BGB, ebenso bei Minderung, da in § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB „statt des Rücktritts“ steht; für Scha-densersatz vgl. § 437 Nr. 3 i. V. m. § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB).

    Entbehrlich ist eine Fristsetzung, abgesehen von der Unmöglichkeit (§ 275 BGB) und § 281 Abs. 2 BGB sowie § 323 Abs. 2 BGB, noch in den durch § 440 BGB normierten Fällen. Diese Vorschrift erstreckt die Entbehrlichkeit der Fristsetzung auf die Nacherfül-lung und passt sie der kaufrechtlichen Gewährleistung an. Einer Fristsetzung bedarf es hiernach nicht,

    • wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert, was natürlich auch dann gilt, wenn die eine oder

    Schadensersatz

    Angemessene Frist

    Entbehrlichkeit

    NE verweigert

    Nacherfüllung gescheitert

    Schadensersatz

    Rücktritt

    einfacher Schadensersatz

    Minderung

    Beachte: Soweit das im 9. Kapitel dargestellte allgemeine Leistungsstörungsrecht Regelungen enthält, die insbesondere für das Haftungsrecht des Käufers wegen Mängeln gelten, sind die diesbezüglichen Erläuterungen durch „Exkurs Mangel“ gekennzeichnet!

  • 132

    Kaufrecht10

    andere Art der Nacherfüllung unmöglich ist, weil die Nacherfüllung dann ebenfalls ausscheidet.

    • wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Nach § 440 Satz 2 BGB gilt die Nachbes-serung grundsätzlich nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, was nicht bedeutet, dass dem Verkäufer dadurch ein zweimaliges Nachbesserungsrecht eingeräumt wird. „Erfolglos“ bedeutet, dass der Mangel nicht beseitigt wird oder durch die Nachbesserung ein neuer Mangel hervorgerufen wird. Wann die Ersatzliefe-rung fehlgeschlagen ist, wird im Gesetz nicht geregelt. Ein Fehlschlagen wird jedoch zu bejahen sein, wenn die als Ersatz gelieferte Sache denselben oder einen anderen Mangel aufweist und zu befürchten steht, dass die zweite Nachlieferung auch man-gelhaft sein wird.

    • wenn die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist. Unzumutbar ist die Nacherfül-lung für den Käufer wegen der Art des Mangels oder anderen Umständen, wenn sich die Mängel zu stark häufen (z. B. „Montagsauto“) oder die Nacherfüllung zu lange dauert, sodass deren Verwendbarkeit oder Wert beeinträchtigt oder sogar auf null reduziert wird (z. B. Messeware). Unzumutbarkeit kann auch bei der dringend nötigen Heilbehandlung eines Tieres vorliegen, welche keinen Aufschub duldet.

    Der Umstand, dass eine Fristsetzung entbehrlich ist, bewirkt, dass der Verkäufer ohne Einverständnis des Käufers nicht mehr wirksam nacherfüllen kann. Sollte der Käufer jedoch Interesse an der Nacherfüllung haben, bleibt es ihm unbenommen, trotzdem eine Frist zu setzen, was sicherheitshalber immer ratsam ist.

    NE fehlgeschlagen

    NE unzumutbar

    Fall „Autos für den Bauhof“

    Nachdem eine Nacherfüllung bei dem blauen Transporter (geringe Achslast), dem weißen Transit („dritter Hand“) und dem Lkw (Falschlieferung) gescheitert ist, möchte die Gemeinde nachrangige Rechte geltend machen.

    • Da sie den blauen Transporter so nicht gebrauchen kann, möchte sie ihn zurück-geben. Die Gemeinde kann deshalb nach § 437 Nr. 2 i. V. m. § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag mit Volk zurücktreten. Das Setzen einer angemessenen Frist ist nach § 440 Satz 1 Alt. 1 BGB entbehrlich, wenn sich der Verkäufer hinsichtlich der Nachbesserung, als einzig mögliche Nacherfüllungsart, auf die Unverhältnismä-ßigkeitseinrede nach § 439 Abs. 3 BGB beruft.

    • Beim weißen Transit verlangt die Gemeinde Minderung um geschätzte zehn Pro-zent des Kaufpreises, weil sie ihn trotz des Umstandes, dass er nicht „zweiter Hand“ ist, behalten möchte (§ 437 Nr. 2 i. V. m. § 441 BGB). Eine Fristsetzung ist nach § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich, da die Nacherfüllung insgesamt unmöglich ist, zumal es sich um eine Stücksache handelt und der Mangel irreparabel ist. Die Minderung ist unter denselben Voraussetzungen zulässig wie der Rücktritt. Auf die Erheblichkeit des Mangels kommt es aber nicht an (§ 441 Abs. 1 Satz 2 BGB).

    • Anders verhielte es sich, wenn die Gemeinde zurücktreten wollte, weil die Erheb-lichkeit der Pflichtverletzung, hier also des Mangels, nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB entscheidend wäre. Würde sich z. B. die Unfalleigenschaft des weißen Transits allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirken und dieser weniger als 5% des Kaufpreises betragen, so wäre ein Rücktritt der Ge-meinde wegen Unerheblichkeit ausgeschlossen.

  • 133

    Kaufrecht 10

    • Wegen der erheblichen Pflichtverletzung hinsichtlich des Lkw begehrt die Ge-meinde Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro nach § 437 Nr. 3 i. V. m. § 280 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Fristsetzung ist wegen der ernsthaften und endgültigen Weigerung Volks entbehrlich (§ 281 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Die Gemeinde kann die Wertdifferenz von 5.000 Euro verlangen und den LKW behalten (kleiner Schadensersatz) oder den Lkw zurückgeben gegen Rück-zahlung des Kaufpreises zuzüglich der 5.000 Euro Vermögensdifferenz (großer Schadensersatz = Schadensersatz statt der ganzen Leistung; vgl. § 281 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 BGB).

    10.6 Garantieübernahme

    Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter (Hersteller) eine Garantie, so stehen dem Käufer nach § 443 BGB im Garantiefall die Rechte zu, die ihm durch die Garantie einge-räumt oder in der einschlägigen Werbung angegeben worden sind. Bei einer Beschaf-fenheitsgarantie wird garantiert, dass die gekaufte Sache eine bestimmte Beschaffen-heit bei Gefahrübergang besitzt (z. B. Unfallfreiheit des verkauften Gebrauchtwagens), bei der Haltbarkeitsgarantie, dass sie die Beschaffenheit für bestimmte Dauer behält (z. B. Mängelfreiheit des Autos bis zu einer bestimmten Kilometerleistung).

    Bei der Haltbarkeitsgarantie des Verkäufers handelt es sich um eine „unselbstständige“ Garantie, weil lediglich eine zeitliche Erweiterung der gesetzlichen Haftung für Mängel (vgl. § 437 BGB) durch eine Garantiefrist stattfindet, in der auch für Mängel gehaftet wird, die nach Gefahrübergang auftreten. Es gilt die Vermutungswirkung aus § 443 Abs. 2 BGB.

    Gibt der Hersteller ein Garantieversprechen ab, so handelt es sich immer um eine „selbstständige“ Garantie, die das Einstehen des Garantiegebers für einen Erfolg be-wirkt, der über das Freisein von Sachmängeln (§ 434 BGB) hinausgehen kann und sich dann auf andere Umstände als die Beschaffenheit bei Gefahrübergang oder auf eine über das gesetzliche Haftungsrecht hinausgehende Rechtsfolge bezieht.

    Ob die Beschaffenheitsgarantie des Verkäufers eine selbstständige oder unselbststän-dige Garantie darstellt, ist Auslegungssache (§§ 133, 157 BGB) und daran zu messen, ob der Verkäufer vertraglich zu erkennen gibt, dass er für die garantierte Beschaffenheit und sämtliche Folgen ihres Fehlens einzustehen bereit ist. Wenn nicht, handelt es sich lediglich um eine Beschaffenheitsvereinbarung (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB).

    Beachte: Es muss immer differenziert werden, ob eine Garantie in Anspruch ge-nommen wird oder vom Gewährleistungsrecht des Käufers gegen den Verkäufer Gebrauch gemacht wird. Beides sind unterschiedliche Rechte, was § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB für den Verbraucher klarstellend betont.

  • 134

    Kaufrecht10

    10.7 Haftungsausschlussgründe

    10.7.1 Gesetzlicher Ausschluss

    Nach § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Rechte aus § 437 BGB ausgeschlossen, wenn der Käufer (oder sein Vertreter, vgl. § 166 Abs. 1 BGB) bei Vertragsschluss positive Kenntnis vom Mangel hat, was dann der Fall ist, wenn ihm alle Umstände bewusst sind, die in ihrer Gesamtheit den Mangel begründen.

    Gleiches gilt nach § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB bei grober Fahrlässigkeit des Käufers, die dann vorliegt, wenn der Käufer ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und all das unbeachtet lässt, was im konkreten Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müs-sen. Grundsätzlich trifft den Käufer keine Untersuchungspflicht. Er kann sich auf die Angaben des Verkäufers verlassen und muss z. B. keine sachkundigeren Personen hin-zuziehen. Nur ausnahmsweise erfordert die Verkehrssitte eine Untersuchungspflicht, wenn dies allgemein üblich ist, wie etwa bei Fahrzeugen, Antiquitäten oder Gebäu-den.

    Verhält sich der Käufer grob fahrlässig, weil es sich um einen Mangel handelt, der auch einem nicht versierten Käufer hätte auffallen müssen (z. B. äußere Beschädigungen des gekauften Kfz), so behält er seine Rechte nur, wenn der Verkäufer eine Beschaffen-heitsgarantie übernommen oder den Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn der Verkäufer absichtlich Mängeltatsachen unterdrückt, von denen er meint, sie würden den Käufer vom Vertragsschluss Abstand nehmen lassen.

    Ein Gebrauchtwagenhändler, der dem Käufer eines Autos verschweigt, dass es einen nicht unerheblichen, auch für den Laien erkennbaren Unfallschaden erlitten hat, täuscht arglistig und haftet selbst dann, wenn der Käufer den Schaden aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, weil er das Auto nicht inspiziert hat. Zwar trifft den Käufer grundsätzlich keine Untersuchungspflicht, hier liegt aber dennoch grobe Fahrlässigkeit durch Unterlassen vor, weil es nach der Verkehrssitte üblich ist, dass man beim Gebrauchtwagenkauf eine angemessene Untersuchung durchführt.

    Bei einem Aufwendungsersatzanspruch des Käufers nach § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB tritt für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers an die Stelle des Ver-tragsschlusses (vgl. § 442 Abs. 1 BGB) der Zeitpunkt des Einbaus oder Anbringens der mangelhaften Sache durch den Käufer.

    Beispiel

    TIPPS

    • Wegen der weitergehenden Rechtsfolgen (vgl. Beispiel zur Garantie bei 9.1.3 auf S. 97) ist eine selbstständige Beschaffenheitsgarantie des Verkäufers nur bei besonderen Ausführungen im Sachverhalt anzunehmen!

    • § 443 BGB stellt lediglich bei der selbstständigen Garantie eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, nicht jedoch bei der unselbstständigen Garantie, die im Rahmen des gesetzlichen Haftungsrechts für Mängel abzuhandeln ist K § 437 BGB!

  • 135

    Kaufrecht 10

    Beachte: Verbrauchsgüterkauf K § 476 BGB und Allgemeine Geschäftsbedingungen K § 309 Nr. 7 und Nr. 8 b BGB!

    10.7.2 Vertraglicher Ausschluss

    Aus § 444 BGB ergibt sich, dass die Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschwei-gen eines Mangels nicht wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Gleiches gilt bei einer Garantieübernahme durch den Verkäufer.

    Ein Umkehrschluss aus § 444 BGB ergibt, dass die Haftung des Verkäufers ansonsten jedoch grundsätzlich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann. Das kann sich auf alle oder einzelne mögliche Mängel beziehen sowie auf alle oder einzelne Rechte des Käufers oder auf eine Begrenzung der Haftung der Höhe nach.

    10.8 Verjährung

    Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährung grundsätzlich zwei Jahre und be-ginnt gemäß § 438 Abs. 2 BGB bei beweglichen Sachen mit der Ablieferung, bei Grund-stücken mit der Übergabe. Diese Verjährungsregelung gilt nur für die Mängelansprüche nach § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB, weil eben nur Ansprüche der Verjährung unterliegen (§ 194 Abs. 1 BGB). Die Gestaltungsrechte Rücktritt und Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB) erfahren über § 438 Abs. 4 und 5 i. V. m. § 218 BGB eine ähnliche Behandlung, das heißt, ihre Ausübung ist unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch inzwischen ver-jährt ist und der Verkäufer sich hierauf beruft.

    In den Fällen arglistiger Täuschung greift nach § 438 Abs. 3 BGB die dreijährige Regel-verjährungsfrist aus § 195 BGB, die aber nicht schon mit der Ablieferung zu laufen be-ginnt, sondern erst dann, wenn die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB erfüllt sind (vgl. Abschnitt 7.2.2). Für das selbstständige Garantieversprechen nach § 443 BGB gilt ebenfalls die dreijährige Regelverjährung nach § 1